Sparkassen haben bei vielen Prämiensparverträgen und Riester-Banksparplänen eine unzulässige Klausel in den Vertrag geschrieben. Sie können mehrere Tausend Euros zurückverlangen, wenn Sie einen solchen Vertrag haben. Überprüfen Sie Ihren Vertrag und fordern Sie das Geld einfach nach, denn die entsprechenden Informationen finden Sie hier.
Sparkassen, Volks- und Raiffeisenbanken und private Banken haben zwischen 1990 und 2000 langfristige Sparverträge verkauft und in vielen dieser Verträge sind rechtswidrige Klauseln enthalten. Die Marktzinssätze sind in den letzten Jahren stark gefallen und das hat dafür gesorgt, dass die Kreditinstitute die Sparzinsen in den Verträgen regelmäßig angepasst haben und zwar nach unten. In einigen Fällen sogar bis auf 0,001% und dabei haben Sie sich auf die Klausen zur Zinsanpassung berufen. Die Kunden bekommen deutlich weniger Zinsen gutgeschrieben, wenn es um eine so einseitige Zinsanpassung geht.
Lassen Sie Ihren Vertrag auf die Klausel prüfen und dann können Sie eventuell mit einer Nachzahlung der Zinsen rechnen!Sie suchen eine lukrative Geldanlage und möchten natürlich eine hohe Rendite? In Zeiten niedriger Zinsen ziehen immer mehr Verbraucher auch das Internet zurate. Doch es gibt auch viele unseriöse Anbieter, die Ihnen nur das Geld
Die betroffenen Verträge
Es handelt sich bei den betroffenen Verträgen um Sparverträge oder Riester-Banksparpläne.
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- Bonusplan der Volks- und Raiffeisenbank
- Prämiensparen flexibel der Sparkasse
- VorsorgePlus der Sparkasse
- Vorsorgesparen der Sparkasse
- Vermögensplan der Sparkasse
- VRZukunft der Volks- und Raiffeisenbank
- Vorsorgeplan der Sparkasse
- Scala der Sparkasse
Die rechtwidrigen Klauseln können sich aber auch in einem ganz klassischen Sparbuch mit Aufkleber befinden.
In erster Linie sind die langfristigen Sparverträge mit variablen Zinssatz betroffen und die wurden in den 1990er bis 2000er Jahren abgeschlossen. In diesen Verträgen setzt sich die Verzinsung aus zwei Vereinbarungen zusammen:
- dem variablen Grundzins
- einer vereinbarten Prämie.
Bei dem Grundzins handelt es sich um einen Zinssatz, der jedes Jahr auf das Guthaben angerechnet wird. Zusätzlich erhält der Sparer eine vereinbarte Prämie und die hängt von der Laufzeit des Vertrages ab. In der Regel wird die Prämie nicht ausgezahlt, sondern auch das Kapital aufgeschlagen. Diese Verträge haben einen großen Anreiz, denn je länger die Verträge laufen desto mehr Kapital entsteht mit der Zeit.
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Zinsanpassungsklausel ist rechtswidrig
Für viele Verträge ist ein variabler Grundzins üblich, denn anhand der Zinsentwicklung kann der Grundzins an der Marktsituation angepasst werden.
Allerdings muss eine solche Vereinbarung transparent sein, gerade wenn es um Verträge mit einer langen Laufzeit geht. Die Verbraucher haben bei einem Langzeitvertrag schließlich nicht die Möglichkeit ein anderes Angebot mit besseren Zinsen zu nehmen und außerdem macht es wirtschaftlich gesehen überhaupt keinen Sinn.
In vielen alten Verträgen verstecken sich die rechtswidrigen Vereinbarung in Bezug auf die Zinsen (Zinsgleitklauseln, Zinsänderungsklauseln oder Zinsanpassungsklauseln). Die Banken haben mit einer solchen Klausel die Möglichkeit die Zinsen nach eigenen Spielraum anzupassen und das Ergebnis ist, dass Sie als Kunde deutlich weniger Zinsen erhalten.
Mittlerweile hat der Bundesgerichtshof einige Verfahren durchgeführt und diese Art der Klauseln als unzulässig erklärt:
- Az. XI ZR 361/01
- Az. XI ZR 140/03
- Az. XI ZR 52/08
- Az. XI ZR 197/09
Das letzte Urteil in dieser Hinsicht fiel im März 2017 (XI ZR 508/15) und das Urteil besagt, dass die Klausel bei der Sparkasse nicht gültig ist. Der Grund ist, dass der Verbraucher die Änderung der Zinsen nicht nachvollziehen kann und somit die Gefahr besteht, dass die Zinsen zum Vorteil der Bank gemacht wurden.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, kurz BaFin, hat darauf hingewiesen, dass es als Missstand anzusehen ist, wenn die Klauseln auch weiterhin genutzt werden oder wenn die Rechtsprechung ignoriert wird. Die BAFin wird durchgreifen.
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Die betroffenen Banken
Die Verbraucherzentralen haben bundesweit Tausende von Verträgen prüfen lassen und es ist eine Liste mit unzähligen Anbietern entstanden.
Allerdings kann man nicht sagen, ob die Anbieter die Klauseln auch heute noch nutzen oder es neue Klauseln gibt. Aber Sie sollten auf jeden Fall aufpassen, denn auch wenn in der Liste Ihre Bank nicht zu finden ist, bedeutet es nicht, dass in Ihren Verträgen keine Zinsanpassungsklauseln vorhanden sind. Im Zweifel sollten Sie den Vertrag durch eine Verbraucherzentrale prüfen lassen.
Sie haben einen Sparvertrag mit Grundzins und Prämie, dann sollten Sie sich den Vertrag ganz genau anschauen. Die Chancen stehen gut, dass Sie Zinsen nachfordern können, wenn das Produkt aus der Liste enthalten ist. Ansonsten haben Sie die Möglichkeit in den Vertrag zu schauen und die Klausel zu suchen. Enthält der Vertrag keinen Hinweis dazu, dann könnten Sie auch betroffen sein und im Zweifel können Ihnen die Verbraucherzentralen weiterhelfen.
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