Extrazahlungen für bewilligte Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse können sich schnell zu einem sehr hohen Betrag entwickeln, vor allen Dingen, wenn Sie vorübergehend schwer erkrankt sind. Aber auch bei dauerhaften Erkrankungen kann es zu finanziellen Schwierigkeiten kommen.
Krankenversicherte haben in der gesetzlichen Krankenkasse Anspruch auf Leistungen, damit Krankheiten verhindert oder behandelt werden können. Die Krankenkasse muss die Leistungsanträge innerhalb von drei Wochen genehmigen oder ablehnen, denn das besagt das Patientenrechtegesetz. In erster Linie geht es um Heil- und Hilfsmittel, Haushaltshilfen und häusliche Krankenpflege. Es kommt auch vor, dass ein Gutachter in Auftrag gegeben werden muss, dann kann der Antrag auch innerhalb von fünf Wochen entschieden werden. Sollte die Krankenkasse die Frist nicht einhalten können, dann muss eine Begründung in schriftlicher Form erfolgen. Der Antrag gilt als bewilligt, wenn innerhalb einer der Fristen keine schriftliche Begründung gesendet wurde. In einem solchen Fall können die Versicherten sich die erforderlichen Leistungen besorgen und die Kosten durch die Krankenkasse erstatten lassen. Allerdings hat die Krankenkasse auch die Möglichkeit den Antrag auf Leistungen abzulehnen, auch wenn die Frist abgelaufen ist.
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Die Höchstgrenzen
Für die Zuzahlung sind Höchstgrenzen festgelegt, so dass die Patienten für den Erhalt Ihrer Gesundheit nicht mit zu vielen Gebühren belastet werden. Vor Jahresende sollten die gesetzlichen Versicherten auf jeden Fall prüfen, ob die Belastungsgrenze erreicht ist und Sie vielleicht die überschüssigen Zuzahlungen zurück erhalten. In den gesetzlichen Krankenkassen sind die nachfolgenden Zuzahlungen am wichtigsten.Die Hilfsmittel
Die Hilfsmittel zählen zu den wichtigsten Zuzahlungen der gesetzlichen Krankenkasse und dabei sind zahlreiche Produkte in diesem Begriff vereint.
- Inkontinenzhilfen
- Kompressionsstrümpfe
- Schuheinlagen
- Rollstühle
- Prothesen
- Hörgeräte
Sie müssen eine Zuzahlung von 10% einplanen, wenn Sie Hilfsmittel brauchen, die für den Verbrauch gedacht sind. Dazu gehören beispielsweise Insulinspritzen. Die Höchstgrenze der Zuzahlung liegt bei 10 Euro im Monat, wenn Sie ein solches Hilfsmittel brauchen. Es gilt ansonsten eine Zuzahlungsregelung von 10% und das sind mindestens 5 Euro, aber höchstens 10 Euro. Sie müssen diesen Beitrag bei Abholung der Hilfsmittel bei dem entsprechenden Anbieter bezahlen.
Es kommt bei Messgeräten für den Blutdruck oder den Blutzucker nur zu einer Erstattung, wenn das Gerät für die selbstständige Überwachung notwendig ist und von einem Arzt bestätigt wurde.
Einen Leistungsanspruch für Sehhilfen und Brillen haben nur Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von 18 Jahren, so dass die Erwachsenen alle Kosten selber tragen müssen. Die Kosten für Sehhilfen oder Brillen werden nur in Ausnahmefällen erstattet. Eine Ausnahme kann sein, wenn Sie eine therapeutische Sehhilfe brauchen, weil Sie eine Augenverletzung haben und eine weitere Ausnahme liegt vor, wenn Sie eine schwere Sehbehinderung von beiden Augen haben.
Der Facharzt für Augenheilkunde muss die Verordnung für eine Brille oder eine andere Sehhilfe ausstellen, wenn es ein Ausnahmefall ist. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten, wenn die erforderliche Sehhilfe anhand des vereinbarten Preises gekauft wird, aber maximal nur bis zur Höhe des Festbetrags.
Die Heilmittel
Es gibt verschiedene Varianten an Heilmitteln und nicht alle werden komplett von der Krankenkasse übernommen.
- Krankengymnastik
- Massagen
- Logopädie
- Ergotherapie
gehören zu den zuzahlungspflichtigen Heilmitteln. Die Zuzahlung liegt bei 10% der Gesamtkosten und dazu kommen die 10 Euro Zuzahlung, allerdings für jede Verordnung.
In der Apotheke erhalten Sie nicht nur Arznei, die Ihnen Ihr Arzt verschrieben hat. Pflegeprodukte, Hygieneartikel oder rezeptfreie Medikamente finden Sie hier auch im Sortiment. Immer mehr Verbraucher vertrauen beim Einkauf dieser Produkte den Onlineapotheken.
Die Arznei- und Verbandsmittel
Die Zuzahlung von Arznei- und Verbandsmitteln beträgt 10% der gesamten Kosten, aber mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro.
Allerdings dürfen die Kosten für das Medikament nicht überschritten werden. Die Zuzahlung lässt sich halbieren oder ganz erlassen werden, wenn die Krankenkasse Rabattverträge mit Arzneimittelfirmen abgeschlossen hat. Es gibt Arzneimittel, die sehr kostengünstig sind und somit von der Zuzahlung befreit sind.
Die stationäre Behandlung
Sie zahlen 10 Euro für jeden Kalendertag, wenn Sie einen Aufenthalt im Krankenhaus haben müssen.
Allerdings ist die Zuzahlung begrenzt und liegt bei 28 Tagen, demnach im Höchstfall bei 280 Euro für ein Kalenderjahr. Auch wenn nach dem Krankenhausaufenthalt noch eine Reha notwendig ist, dann werden die 28 Tage an Zuzahlung nicht überschritten. Bei Mutter-/Vater-Kind Kuren haben Sie ohne zeitliche Beschränkung eine Zuzahlung von 10 Euro am Tag zu leisten.
Abzocke im Namen des Pflegedienstes und der Krankenkasse
Pflegebedürftige aufgepasst: Falsche Kassenmitarbeiter zocken ahnungslose Pflegebedürftige skrupellos ab. Dafür geben Sie sich als Mitarbeiter des MDK (Medizinische Dienst der Krankenversicherung) oder des Pflegedienstes aus und beraten über Änderungen bei den Pflegeleistungen. Anschließend kassieren Sie