AGB | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Fri, 13 May 2022 09:06:17 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png AGB | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Das Kleingedruckte: Lassen Sie sich mit den AGB nichts unterjubeln und widersprechen Sie ihnen, wenn sie nicht passen https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/das-kleingedruckte-lassen-sie-sich-mit-den-agb-nichts-unterjubeln-und-widersprechen-sie-ihnen-wenn-sie-nicht-passen/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/das-kleingedruckte-lassen-sie-sich-mit-den-agb-nichts-unterjubeln-und-widersprechen-sie-ihnen-wenn-sie-nicht-passen/#respond Fri, 13 May 2022 09:06:17 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=61564 In vielen Situationen kommt ein Kaufvertrag zustande, egal ob Sie im Supermarkt einen Einkauf tätigen, einen Gebrauchtwagen anschaffen oder sich von einem Haustürgeschäft überzeugen lassen. Bei einem Kaufvertrag gibt es allerdings feste Regelungen und an

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In vielen Situationen kommt ein Kaufvertrag zustande, egal ob Sie im Supermarkt einen Einkauf tätigen, einen Gebrauchtwagen anschaffen oder sich von einem Haustürgeschäft überzeugen lassen. Bei einem Kaufvertrag gibt es allerdings feste Regelungen und an die müssen sich nicht nur die Verkäufer, sondern auch die Käufer halten. 

Das Wichtigste in Kürze

  • Beim Abschluss eines Kaufvertrages muss der Verkäufer Sie auf die AGB hinweisen und Ihnen die Möglichkeit geben, dass Sie diese in zumutbarer Weise zur Kenntnis nehmen.
  • Die AGB händigt Ihnen der Verkäufer vor Vertragsabschluss aus oder sie befinden sich in den Vertragsformularen und sind gut sichtbar, dann reicht das vollkommen aus.
  • Anders sieht es bei Massenverträgen aus, die täglich Millionen mal zustande kommen. Hier handelt es sich beispielsweise um die Automaten- oder Parkplatznutzung oder bei einem Kauf in Supermarkt und sogar bei einer Massenabfertigung, wie sie im Kino oder bei Sportveranstaltungen stattfindet. Hier reicht ein deutlich sichtbarer Aushang und eine persönliche Übergabe ist nicht notwendig.

Die AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen), auch als Kleingedrucktes bekannt, gehören zu den Grundvoraussetzungen, wenn Sie einen Vertrag abschließen. Sie gelten aber nur, wenn Sie wirksam in den Kaufvertrag mit eingebunden werden. Sie sind nicht in den Vertrag eingebunden, wenn ein deutlicher Hinweis fehlt oder Ihnen keine Möglichkeit gegeben wird, sie zu lesen.

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Die Einbeziehung der AGB

Preise, Lieferfristen, Haftungsfragen und Reklamationsrechte regeln viele Unternehmen einheitlich und nutzen dafür die AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen). 

Der Anbieter oder Verkäufer beruft sich grundsätzlich immer auf die AGB, die auch als Kleingedrucktes bezeichnet werden. Dafür muss er Sie als Kunde zuerst auf die ABG hingewiesen haben und Sie müssen diese zur Kenntnis nehmen. Erst dann kann er sich auf sie berufen, wenn es zu Schwierigkeiten kommt.

Es reicht aus, wenn der Verkäufer Ihnen die ABG vor der Vertragsunterschrift aushändigt oder sie sich gut sichtbar bei den Vertragsformularen befinden.

Der Verkäufer kann Sie aber auch schriftlich auf die AGB hinweisen, aber dann muss der Hinweis geordnet sein. Er muss so gestaltet sein, dass er auch bei einem kurzen Blick nicht zu übersehen ist.

Es reicht nicht aus, wenn sich ein Hinweis auf einem Dokument befindet, denn der Unternehmer muss Sie auf die ABG vor Vertragsabschluss hinweisen. Auf einem Flugticket, Auftragsbestätigung, Fahrschein, Eintrittskarte oder Lieferschein reicht es nicht aus, denn hierbei handelt es sich schon um einen entstandenen Kaufvertrag.

Ausnahmsweise:

In Ausnahmefällen reicht ein Verweis durch einen deutlich sichtbaren Aushang, aber nur, wenn es zu unverhältnismäßigen Schwierigkeiten kommt, wenn der Unternehmer die AGB auf die oben genannte Weise rausgibt. Das ist bei Massenverträgen der Fall, bei denen es zu keinem Kontakt zwischen dem Verkäufer und Ihnen kommt. Sie nutzen die Leistungen des Anbieters, wie beispielsweise einen Parkplatz oder eine Automaten oder es handelt sich um Massenabfertigung wie in einem Theater oder einem Kino. In solchen Fällen gibt es eine Ausnahmeregelung und diese gilt auch in Kaufhäuern und Supermärkten.

Trotzdem muss ein deutlich sichtbarer Aushang vorhanden sein und er muss an einem Ort zu sehen sein, der für Sie unübersehbar ist. Zudem befindet sich der Hinweis an dem Ort, an dem Sie den Vertrag abschließen. In einem Supermarkt befindet er sich in der Regel an der Kasse.

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ABG und nachträgliche Änderungen

Sie müssen über eine Änderung der Geschäftsbedingungen informiert werden, wenn der Händler oder der Dienstleister eine solche Planung vornimmt.

Die geänderten Passagen sind in dem Schriftstück gut deutlich hervorzuheben und das wird meist mit Hilfe eines Fettdrucks gemacht. Der Kunde muss der Änderung zustimmen, denn nur dann ist sie auch gültig.

Aber beachten Sie, dass auch ein Schweigen „Ja“ bedeuten kann, denn mittlerweile gibt es viele Änderungen, denen Sie entweder widersprechen müssen oder nicht. Widersprechen Sie nicht, dann nehmen Sie die Änderungen hin und das ist ein eindeutiges „Ja“. Ansonsten müssen Sie einen Widerspruch schreiben und dafür haben Sie eine angemessene Frist Zeit.

Es bleibt bei den alten AGB, wenn der Kunde nicht einverstanden ist oder einen schriftlichen Widerruf schreibt. Allerdings müssen Sie dann mit der Vertragskündigung rechnen, denn der Anbieter hat wahrscheinlich kein Interesse daran, dass der Vertrag zu den alten Bedingungen weiterläuft. In einem solchen Fall kommen die normalen vertraglichen Kündigungsfristen zum Einsatz, denn der Anbieter hat nicht das Recht auf eine außerordentliche Kündigung.

Bei den AGB kommt es zwischen dem Verkäufer und dem Käufer immer wieder zu Streitigkeiten, denn in einigen Fällen greifen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen massiv in die gesetzlich garantierten Rechte des Käufers ein. Nicht jede Klausel hat vor Gericht auch Bestand und im Streitfall wenden Sie sich einfach an die Beratungsstellen der Verbraucherzentralen.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema „Kleingedrucktes“

1. Was sind AGB?

Bei den AGB handelt es sich um die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei einem Vertrag. In ihnen stehen die Bedingungen für einen zustande kommenden Vertrag und an sie müssen sich alle Parteien halten.

2. Wo sind die AGB geregelt?

Die AGB sind ein Zusatz zum Kaufvertrag und gelten für den Käufer und den Verkäufer. Geregelt sind sie im §305 des Bundesgesetzbuches. Sie sind gesetzlich bindend und es gibt nur wenige Ausnahmen.

3. Wann sind die AGB gültig ?

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn es zu einem gültigen Vertrag kommt. Das bedeutet, beide Vertragspartner bestätigen mit ihrer Unterschrift oder ihrem Handeln, dass Sie den AGB zustimmen.

4. Muss das Kleingedruckte immer schriftlich sein?

Grundsätzlich muss das Kleingedruckte immer in schriftlicher Form vor Vertragsabschluss überreicht werden, aber Ausnahmen liefert das Massengeschäft. Im Supermarkt kommt es auch zu einem Kaufvertrag, aber nicht jeder Kunde muss das Kleingedruckte schriftlich in die Hand bekommen.

5. Ich bin mit dem Kleingedruckten nicht einverstanden, was passiert?

Sie sind mit dem Kleingedruckten nicht einverstanden, dann kommt es nicht zu einem Vertrag. Sie können einen Widerruf verfassen, wenn der Anbieter das Kleingedruckte ändert, aber in der Regel kommt es dann zu einer Vertragskündigung.

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Fazit

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, kurz auch AGB oder umgangssprachlich Kleingedrucktes genannt, kommen immer dann zum Einsatz, wenn es zu einem Kaufvertrag kommt. Der Anbieter händigt die AGB aus und der Käufer muss sie entgegennehmen oder gut lesen können. Kommt es danach zu einem Vertrag, dann sind beide Parteien an die AGB gebunden. Das Kleingedruckte muss nicht immer schriftlich vorhanden sein, denn im Massengeschäft (Supermarkt, Einzelhandel, Kino, Theater) ist das nicht möglich. Da reicht ein gut sichtbarer Hinweis nach der Kasse oder des Zahlbereichs.

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Facebook: Darum sind AGB-Widersprüche Unsinn und sollten keine Beachtung bekommen https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/facebook-darum-sind-agb-widersprueche-unsinn-und-sollten-keine-beachtung-bekommen/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/facebook-darum-sind-agb-widersprueche-unsinn-und-sollten-keine-beachtung-bekommen/#respond Mon, 15 Feb 2021 08:14:24 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=60797 Facebook ist eine der bekanntesten Plattformen rund um Sozialmedia und egal, ob Statusmeldung oder Bild, es gibt unterschiedliche Nutzungsbedingungen. Die Widersprüche auf Facebook verbreiten sich immer weiter. Aber das funktioniert nicht und wir erklären auch

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Facebook ist eine der bekanntesten Plattformen rund um Sozialmedia und egal, ob Statusmeldung oder Bild, es gibt unterschiedliche Nutzungsbedingungen. Die Widersprüche auf Facebook verbreiten sich immer weiter. Aber das funktioniert nicht und wir erklären auch warum. 

Das Wichtigste in Kürze

  • Kettenbriefe gibt es schon seit Jahrzehnten, aber auf Facebook und Co. machen Kettenbriefe gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der sozialen Netzwerke immer häufiger die Runde.
  • Meist steckt nichts dahinter, denn die zitierten Gesetzestexte beschäftigen sich mit komplett anderen Themen.
  • Mit solchen Postings ist in Bezug auf den Datenschutz nichts zu erreichen.

Täglich werden in den sozialen Netzwerken Bilder gepostet, eine neue Statusmeldung veröffentlicht oder ein Video gepostet und mit einem kleinen Aufwand können Sie die eigenen Daten, Bilder und Texte schützen. Kettenbriefe mit solchen Informationen machen immer wieder auf Facebook und Co. die Runde.

Die Rede ist von Urheberrecht, Artikel und Paragraphgen und zuerst machen diese Postings auch einen seriösen Eindruck, aber es hilft nichts. Sie verbreiten sich weiter, egal, ob Bilder, Statusmeldungen oder Daten und dafür gibt es sogar einen Namen „Hoax“, was Schwindel bedeutet.

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Dropbox Fake oder echt? E-Mail: Aktualisierung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen …

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Das Widerlegen von Hinweisen

Die AGB-Widersprüche berufen sich meist auf Gesetzestexte und das sorgt dafür, dass die Information seriös aussieht.

Schon nach einer kurzen Recherche lassen sie sich aber widerlegen, denn in solchen Beiträgen wird häufig von dem Artikeln 111, 112 und 113 aus dem Strafgesetzbuch gesprochen. Da Gesetzwerk lässt sich gut im Internet nachlesen und nicht nur, dass das Strafrecht sich nicht um den Datenschutz kümmert, es finden sich an den Stellen auch:

    • §111: Öffentliche Aufforderung zu Straftaten – wenn Sie auf Demonstrationen oder mit Hilfe von Flugblättern zu einer Straftat anstiften
    • § 112: Der Paragraf ist seit 1946 nicht mehr vorhanden, denn es handelte sich um einen Paragraf, der mit der Befehlsverweigerung von Soldaten zu tun hatte
  • §113: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte – wenn Sie gegenüber einem Soldaten oder einen Polizisten im Dienst gewalttätig werden oder ihn bedrohen
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Entwarnung: E-Mail von Google „Wir aktualisieren unsere Nutzungsbedingungen“

Haben Sie eine E-Mail von Google bekommen, in der es um geänderte Nutzungsbedingungen des Suchmaschinenriesen geht. Viele Nutzer vermuten hinter der Nachricht Spam beziehungsweise Phishing. Doch in diesem Fall stammt die Info wirklich von Google. 

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Das sollten Sie wissen

Sie sollten zu den angeblichen AGB-Widersprüchen die folgenden Dinge wissen:

  • Die Texte beziehen sich in den meisten Fällen auf die neuen AGB oder die neuen Facebook-Nutzungsbedingungen, aber diese ändern sich eigentlich nicht so oft. Am 31. Juli 2019 fand die jüngste Veränderung statt und das gibt Facebook am Ende seiner Nutzungsbedingungen an.
  • Es ist Unsinn, wenn ein Artikel aus dem Strafgesetzbuch zitiert wird. Das Strafgesetzbuch besteht aus Paragrafen und Artikel gibt es im Grundgesetz.
  • Sprachlich und auch inhaltlich vollkommener Unsinn sind Sätze wie: „Jeder kann diesen Text kopieren und einfügen in seiner persönlichen Facebook-Seite. Damit bist du unter dem Urheberecht.“ Das Urheberrecht gilt für alle Facebook-Nutzer und auch für alle Beiträge – das ist und bleibt so!

Facebook nimmt sich aber das Recht raus, dass die veröffentlichten Dinge für eigene Zwecke verwendet werden und das bedeutet, wenn Sie ein Foto hochladen, dann behalten Sie das Urheberrecht. Sie dürfen entscheiden, für welche Zwecke das Bild verwendet wird, aber jetzt wird es dann doch kompliziert:

  • Sie erlauben Facebook aber auch das Foto zu nutzen, solange das Foto auf Facebook öffentlich zu sehen ist.
  • In den Nutzungsbedingungen steht nicht, für welche Zwecke das Foto genutzt wird. Ein Zweck ist aber, dass das Foto auch anderen Menschen auf Facebook gezeigt werden darf. Das Recht gewähren Sie, sonst kann niemand das hochgeladene Foto sehen.

Zum Schluss:

  • Es ergibt überhaupt keinen Sinn, wenn die Widersprüche als Beitrag verbreitet werden. Nicht jedes Bild und jede Statusmeldung sehen die Mitarbeiter von Facebook, denn täglich sind mehr als 1,6 Milliarden Nutzer aktiv und das ist fast unmöglich. Die Nutzung von Facebook nach individuellen Regeln ist einfach nicht möglich und wenn Ihnen die Nutzungsbedingungen nicht gefallen, dann laden Sie keine Texte, keine Bilder und nur sehr wenige Daten hoch. Eine andere Möglichkeit ist, dass Sie Facebook einfach verlassen.
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DHL Paket E-Mail: „Änderung der AGB DHL Paket Empfängerservices …“ – Echt oder Fake?

Eine E-Mail von DHL Paket befindet sich aktuell in vielen Postfächern. Darin geht es um die Aktualisierung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der DHL Paket GmbH. Doch können Sie der Nachricht trauen oder ist das Phishing? Immer wieder erreichen

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Das Verbreiten von Fehlinformationen

Die Nutzer hinterfragen in den sozialen Netzwerken die Informationen meist nicht und das ist nicht gut.

Wenn es um die Verbreitung von Beiträgen in den sozialen Netzwerken geht, mussten Forscher ernüchternde Dinge feststellen.

In einer Studie der Columbia University (USA) haben rund 60% der Nutzer des Kurznachrichtendienstes Twitter den eigentlichen Nachrichtenartikel nicht einmal gelesen, bevor Sie ihn an andere Follower versendet und weitergeschickt haben.

Die Forscher der Universität La Sapienza (Italien) und der Bosten University (USA) haben festgestellt, dass Nutzer in der Regel die Inhalte interessant finden, die einem bestimmten Weltbild entsprechen und diese dann teilen. Beiträge, die gegen die eigene Einstellung sprechen werden einfach ignoriert.

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Entwarnung Twitter E-Mail: Aktualisierung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Datenschutzrichtlinie

In vielen E-Mail-Postfächern befindet sich aktuell eine E-Mail von Twitter. Darin geht es um die Aktualisierung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Datenschutzrichtlinie des Unternehmens. Ist diese E-Mail wirklich von Twitter oder handelt es sich um Phishing? Jede

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Facebook 

1. Warum gibt es Kettenbriefe auf Facebook?

In den letzten Jahren ist Facebook zu einem Medium mit großer Macht geworden und somit sind auch Betrüger unterwegs. Die Kettenbriefe rund um das Thema Widerrufsrecht werden von verschiedenen Gruppierungen gesetzt, die Probleme mit den sozialen Netzwerken haben oder einfach Zugriff auf Daten haben wollen.

2. Muss ich auf Widerrufs-Kettenbriefe reagieren?

Nein. Im Idealfall ignorieren Sie diese Art von Kettenbriefen und senden Sie diese auch nicht weiter.

3. Haben die Kettenbriefe zum Widerrufsrecht einen rechtlichen Hintergrund?

Schon nach wenigen Minuten Recherche werden Sie feststellen, dass es keinen rechtlichen Hintergrund gibt.

4. Was mache ich auf Facebook mit einem solchen Kettenbrief?

Sie haben die Möglichkeit einen solchen Brief einfach zu löschen. Schicken Sie ihn auf keinen Fall weiter und teilen Sie ihn auch nicht.

5. Kümmert sich Facebook darum?

Facebook hat mehr als 1,6 Milliarden Nutzer und kümmert sich schon um viele Dinge, damit das Netzwerk aktiv ist. Die Verantwortlichen wissen bescheid und es wird auch was dagegen unternommen.

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ebay E-Mail: Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen…

Sie haben eine E-Mail von eBay mit dem riesigen Betreff „Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Datenschutzerklärung“ in Ihrem E-Mail-Postfach? Diese könnte tatsächlich von dem Auktionshaus stammen. Denn aktuell versendet das Unternehmen an alle Mitglieder

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Fazit

Facebook ist ein soziales Netzwerk, welche von mehr als 1,6 Milliarden User verwendet wird. Somit ist es kein Wunder, dass immer häufiger Kettenbriefe auftauchen, die sich mit neuen Nutzungsbedingungen beschäftigen sollen. Aber hier ist Vorsicht geboten, denn Änderungen gibt es nur selten und einige der Informationen sind einfach nur purer Unsinn.

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Von AGB bis Zahlung: Welche Informationen muss mir ein Onlineshop geben? – Firmenname, Adresse, Zahlungsbedingungen und Lieferfristen sind Pflichtangaben https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/von-agb-bis-zahlung-welche-informationen-muss-mir-ein-onlineshop-geben-firmenname-adresse-zahlungsbedingungen-und-lieferfristen-sind-pflichtangaben/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/von-agb-bis-zahlung-welche-informationen-muss-mir-ein-onlineshop-geben-firmenname-adresse-zahlungsbedingungen-und-lieferfristen-sind-pflichtangaben/#respond Tue, 12 Jan 2021 10:21:53 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=59795 Das Internet bietet die verschiedensten Möglichkeiten, auch in Bezug auf Kaufen und Verkaufen. Bei einem Rechtsgeschäft muss der Verbraucher jederzeit uneingeschränkten Zugriff auf die gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben. Die Preise, die Kosten, die Fristen und

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Das Internet bietet die verschiedensten Möglichkeiten, auch in Bezug auf Kaufen und Verkaufen. Bei einem Rechtsgeschäft muss der Verbraucher jederzeit uneingeschränkten Zugriff auf die gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben.

Das Wichtigste in Kürze

  • Wenn die AGB zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültig sind, dann müssen jederzeit einsehbar sein.
  • Angabe zu Preisen, alle anderen Kosten, Fristen und Zahlungsbedingungen sind inzwischen notwendig.
  • Auf der Internetseite des Online-Shops muss eine geographische Adresse und eine E-Mailadresse zu finden sein, aber auch der korrekte Firmenname.

Die Preise, die Kosten, die Fristen und die Zahlungsbedingungen

Wichtig ist, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gut sichtbar, übersichtlich, ohne Probleme, speicherbar und einfach abzurufen sind.

Der Verbraucher muss die AGBs spätestens nach der Lieferung der Ware in schriftlicher Form übergeben werden. Das kann entweder per E-Mail oder auf dem Papier sein.

Der Anbieter muss zudem auf der Internetseite vor Abgabe der Bestellung die folgenden Informationen zur Verfügung stellen und zwar in klarer und verständlicher Weise:

  • z.B. Alle wesentlichen Eigenschaften der Dienstleistung oder der Ware.
  • Der gesamte Preis für die Waren oder die Dienstleistung. Dazu gehören inzwischen auch die Mehrwertsteuer sowie alle sonstigen Steuern und Abgaben. Allerdings nur, wenn Sie im Voraus zu berechnen sind.
  • Alle Kosten in Bezug auf Fracht, Lieferung oder Versand, wenn diese im Vorfeld berechnet werden können. Zudem eine Information über alle sonstigen Kosten, die eventuell anfallen können. Sind die Informationen nicht vorhanden, dann darf der Verkäufer die Kosten auch nicht berechnen.
  • Im Warenkorb müssen alle anfallenden Versandkosten und alle anderen Arten von Kosten deutlich sein, wenn die Bestellung abgeschlossen wird. Am Ende müssen die Gesamtkosten zu erkennen sein.

Auch wichtig:

  • Alle Bedingungen rund um die Zahlung, Lieferung und Leistung, sowie die Lieferfrist. Im Rahmen der Produktbeschreibung muss z.B. bei jeder Ware angegeben sein, innerhalb welcher Frist sie geliefert wird. Die Informationen dürfen nicht unverbindlich gemacht werden, wie „Ware bald lieferbar“ oder „Lieferung in der Regel innerhalb einer Woche“. Allerdings ist eine Angabe wie „Lieferzeit ca. 5-7 Tage“ zulässig, denn es ist eine Höchstfrist enthalten.
  • Es muss ein gesetzliches Mängelhaftungsrecht angegeben sein, wenn vorhanden und eventuell sogar Angaben zum Beschwerdemanagement.
  • Informationen rund um die Bedingungen des Kundendienstes, der Kundendienstleistung und der Garantien.
  • Die Laufzeit der Verträge, Kündigungsbedingungen bei unbefristeten oder Verträge, die sich automatisch verlängern.
  • Die Mindestvertragslaufzeit, wenn vorhanden.
  • Eventuelle Stellung von Kautionen oder finanzielle Sicherheiten, die der Verkäufer verlangen kann oder wird.
  • Die Funktionsweise von digitalen Inhalten wie der Software oder eventuellen Downloads.
  • Informationen über Beschränkungen der Interoperabilität und der Kompatibilität der digitalen Inhalte in Bezug auf Soft- und Hardware.

Diese Informationen gelten nicht nur zur Informationszwecken, sondern sind auch gleichzeitig Vertragsinhalt. Die einzige Ausnahme besteht darin, wen der Verkäufer eindeutig darauf hinweist, dass andere Vertragsinformationen gelten.

Über den Anbieter wichtige Informationen

Erkundigen Sie sich vor der Bestellung im Internet immer über die Identität des Geschäftspartners, also des Verkäufers.

Gerade im Internet kommt es häufiger zu Problemen. Sei es z.B., dass bei der Bestellung etwas schief läuft oder Sie mit dem Verkäufer in Kontakt treten müssen, dann sollten Sie entsprechende Informationen vorliegen haben. Eine Kontaktaufnahme ist aber nur möglich, wenn der Betreiber des Online-Shops eine Internetadresse, den Firmennamen, die Adresse und eine E-Mail hinterlässt. Im Idealfall gibt es noch eine Telefonnummer, unter der Sie einen Kundenservice erreichen können.

Manchmal handelt es sich um eine juristische Person und das kommt meist bei einer GmbH vor, dann muss ein Vertretungsberechtigter angegeben sein. Außerdem stehen meist die Umsatzsteueridentifikationsnummer und die Handelsregisternummer zur Verfügung, sowie die genaue Registernummer.

Die genannten Angaben sind zur Identitätsbestimmung des Anbieters sehr wichtig. Daher stehen sie auf der Internetseite in der Regel gut lesbar. Zudem sollten die Informationen jederzeit gut zu erreichen sein. In den meisten Fällen lassen sich diese Informationen z.B. mit Hilfe von Links aufrufen, unter Impressum, Kontakt oder Über uns.

Verzichten Sie auf eine Bestellung und suchen Sie sich einen anderen Anbieter, wenn Sie auf der Homepage keine Adresse und nur eine Postfachadresse finden. In einem solchen Fall dürfen Sie misstrauisch sein.

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Warnung vor Onlineshops: Hier dürfen Sie nicht einkaufen (Fakeshop Liste)

Achtung: Neue Fakeshops entdeckt! Das Geld ist weg und die Ware kommt nicht oder es kommt nur minderwertige Ware. Diese Erfahrung machen einige Verbraucher in Deutschland beim Onlineshopping. Betrüger eröffnen Onlineshops, die es nur virtuell

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema AGB und Zahlung

1. Im Shop findet sich keine Firmenadresse – was soll ich machen?

Grundsätzlich ist ein Unternehmen dazu verpflichtet eine Firmenadresse anzugeben, damit der Kunde eine reale Anschrift hat. Sollten Sie z.B. auf der Internetseite keine Adresse finden, dann raten wir Ihnen von einer Bestellung ab. Suchen Sie stattdessen nach einem anderen Anbieter.

2. Muss ein telefonischer Kundenservice vorhanden sein?

Nein, ein telefonischer Kundenservice ist nicht zwingend notwendig. Aber er erhöht natürlich die Kundenzufriedenheit und sorgt daher für eine gute Kundenbindung. Ist jedoch kein telefonischer Service vorhanden, muss es sich nicht um einen schlechten Anbieter handeln.

3. Muss die Lieferfrist mit auf der Internetseite stehen?

Die Lieferfrist ist eine Pflichtangabe, die ein Anbieter unbedingt auf der Internetseite hinterlassen muss. Ohne eine Lieferfrist kann der Kunde nicht nachhalten, wann seine bestellte Ware eintrifft und das ist nicht ratsam.

4. Ich habe keinen Zugriff auf die Firmenadresse – sollte ich trotzdem bestellen?

Wenn Sie keinen Zugriff auf die Firmenadresse eines Online-Anbieters haben, sollten Sie von einer Bestellung absehen.

5. Die Zahlungsbedingungen sind eingeschränkt und nun?

Jeder Anbieter hat das Recht die Zahlungsbedingungen festzulegen. Da kommt es bei einigen Kunden inzwischen vor, dass ihm nur eingeschränkte Zahlungsbedingungen zur Verfügung stehen. Nutzen Sie daher die vorhanden Bedingungen oder suchen Sie nach einem anderen Online-Anbieter.

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Aktuell wird der Onlineshop mit der Domain de.shopperific.shop im Internet massiv beworben. Hier finden Sie preisreduzierte Mode für Damen und Herren. Unsere Leser sind unsicher, ob der Einkauf in dem Webshop sicher ist. Einkaufen und ein

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Fazit

In der heutigen Zeit werden die meisten Einkäufe im Internet über die unzähligen Onlineshops durchgeführt. Damit Sie nicht auf einen unseriösen Anbieter reinfallen, sollten Sie auf einige Dinge achten. Darunter auch, ob alle wichtigen Informationen zur Ware und zum Anbieter leicht und verständlich nachzulesen sind. Ist das nicht der Fall, sollten Sie daher von einem Kauf absehen.

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