Der Beitrag Streik bei der Airline: Was tun als Passagier? – Ausgleichszahlungen und Erstattungen sind aktuelle Optionen erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.
]]>Die Optionen beziehen sich in erster Linie darauf, wenn Sie einen Flug selber gebucht haben und er wegen eines Streiks ausfällt.
In diesem Fall stehen Ihnen zwei Optionen zur Auswahl.
Zudem ist die Gesellschaft verpflichtet Ihnen sogenannte Betreuungsleistungen anzubieten, aber das hängt immer davon ab, wie lange Sie am Flughafen verbleiben müssen. Zu den Betreuungsleistungen gehören in erster Linie Getränke und Mahlzeiten, welche Ihnen kostenlos angeboten werden. Zudem muss Ihnen die Möglichkeit eingeräumt werden, dass Sie zwei Telefonate führen und zwei E-Mails versenden können. Wenn der Flug nicht am selben Tag stattfinden kann, dann muss die Fluggesellschaft dafür sorgen, dass Sie in einem Hotel untergebracht werden. Dabei muss die Gesellschaft nicht nur das Hotel zahlen, sondern auch die Fahrt zum Hotel und auch für den Rücktransport zum Flughafen sorgen.
In der Vergangenheit haben Reiseveranstalter auf der ganzen Welt dafür gesorgt, dass die Kunden verwirrt waren, weil sie hohe Vorauszahlungen leisten müssen oder weil mehr als die üblichen 20% als Anzahlung verlangt wurden. Jetzt gibt
Wenn der Streik von Ihrem Rückflug betroffen ist und Sie länger am Reiseziel verbleiben müssen, dann muss die Fluggesellschaft für diese Zeit ein Hotel zur Unterbringung zur Verfügung stellen und die Kosten dafür übernehmen.
Sie haben allerdings auch die Möglichkeit, sich selber eine angemessene Unterkunft und Verpflegung zu kümmern, aber nur wenn sich das Unternehmen weigert Ihnen zu helfen. In so einem Fall sollten Sie auf jeden Fall alle Rechnungen und Quittungen gut aufbewahren. Bei Ankunft im Heimatort können Sie die verweigerten Betreuungsleisten bei der Airline einfordern, so dass Sie nicht auf den Kosten sitzen bleiben.
Ihre Pauschalreise wurde aufgrund von Corona abgesagt oder der gebuchte Flug konnte nicht stattfinden. In diesem Fall möchten Sie das im Voraus bezahlte Geld natürlich zurückhaben. Doch viele Anbieter möchten kein Geld auszahlen. Dafür bieten
Laut Fluggastrechteverordnung stehen Ihnen außerdem sogenannte Ausgleichsleistungen zur Verfügung, wenn Sie nicht rechtzeitig informiert wurden.
Die Höhe der Ausgleichsleistungen liegt zwischen 250 Euro und 600 Euro und ist abhängig von der Entfernung zwischen Abflug- und Zielflughafen. Zudem spielt die Entfernung eine wichtige Rolle, denn Ausgleichsleistungen gibt es nur für die kürzeste Entfernung zwischen den beiden Strecken und auch nur für die tatsächliche Flugstrecke.
Die Zahlungsverpflichtung bleibt auch bei einem Streik der eigenen Piloten oder des eigenen Kabinenpersonals bestehen und enthebt nicht von der Zahlungsverpflichtung.
Wichtig ist, dass ein innerbetrieblicher Streik nach aktueller Rechtsprechung nicht als „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne der Fluggastrechteverordnung gilt (EuGH, Urteil vom 23. März 2021, Az.: C-28/20).
In der Regel planen die Deutschen ihren Urlaub meist ein Jahr im Voraus und das hat nicht nur den Grund, dass der Urlaub beim Arbeitgeber frühzeitig eingereicht werden muss, sondern auch weil Frühbucher meist einen
Neben der oben genannten Option können Sie aber auch noch von einer zweiten Option Gebrauch machen und das bedeutet, Sie verzichten auf den Flug und erhalten den Ticketpreis zurück.
Sie sollten immer bedenken, dass Sie im Vorfeld nicht wissen können, ob andere Airlines noch Plätze frei haben und außerdem müssen Sie dann den Preis für die anderen Flüge zahlen. Diese können deutlich teurer werden. Das müssen Sie auf jeden Fall bedenken, wenn Sie von dem Vertrag mit der Fluggesellschaft zurücktreten.
Auch in diesem Fall stehen Ihnen Ausgleichsleistungen zur Verfügung, aber nur, wenn Sie nicht rechtzeitig informiert wurden. Hat die Airlines Sie frühzeitig informiert, dann haben Sie kein Recht auf Ausgleichsleistungen. Die Fluggesellschaft kann nicht nicht auf „außergewöhnliche Umstände“ berufen, wenn das eigene Personal streikt.
Jedes Jahr reisen die Deutschen in aller Herren Länder, um sich die Sehenswürdigkeiten anzusehen und sich zu erholen. Sie buchen die Reise bei einem der unzähligen Reiseveranstalter und planen schon mindestens ein Jahr im Voraus.
Deutlich besser sind Sie dran, wenn es sich bei dem Flug um einen Teil der Pauschalreise handelt, denn in so einem Fall sind Flug, Unterkunft, Mietwagen und andere Bestandteile als Paket bei einem Anbieter gebucht worden.
Kommt es dann zu einem Streik, dann wenden Sie sich zuerst an Ihren Reiseveranstalter und drängen Sie auf eine Lösung, so dass Sie mit einer anderen Airline fliegen oder einen späteren Flug erhalten.
Auch bei einem Streik ist der Veranstalter der Pauschalreise verantwortlich für die Kosten, die durch die Verspätung entstehen. Die Verspätungskosten sind recht unterschiedlich, von der Verpflegung bis hin zur Unterkunft, aber auch Taxifahrten und Telefonate sind davon betroffen. Wenn Sie nicht am selben Tag fliegen können, dann drängen Sie auf eine Unterkunft für die Nacht und bleiben Sie auf jeden Fall durchgehend mit Ihrem Veranstalter in Kontakt!
Bei langen Verspätungen besteht zudem die Möglichkeit, dass Sie den Reisepreis mindern können. Dazu müssen Sie die Verspätung sofort beim Reiseveranstalter anzeigen. Es gibt eine Rechtsprechung in der Sache, so dass Sie aber der fünften Stunden für jede Stunde 5% des Tagespreises zurückfordern dürfen.
Sie können den Reisevertrag auch kündigen, wenn der ausgefallene Flug die ganze Reise eigentlich hinfällig macht. Das kommt besonders bei Kurzreisen vor und dann haben Sie das Recht auf Kündigung.
Aktuell macht das Coronavirus vielen Verbrauchern auch in finanzieller Sicht Sorgen. Was wird aus der geplanten Urlaubsreise? Kann diese kostenfrei storniert werden? Oder müssen Sie die Reise bezahlen, ohne diese antreten zu können. Die Verbraucherzentrale
FAQs zum Thema Streik bei der Airline
Wenn es zu einem Streik am Flughafen kommt, dann haben Sie als Fluggast grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung. Die Airlines sind dazu verpflichtet, denn Passagier zu entschädigen, wenn sie selber für den Ausfall zuständig sind.
Im Grunde haben Sie zwei Optionen. Sie können entweder auf einen anderen Flug hoffen oder sich das Geld zurückzahlen lassen. Das ist gerade bei selbst gebuchten Flügen möglich. Wenn der Flug Bestandteil der Pauschalreise ist, dann können Sie sich an den Veranstalter wenden.
Die Höhe der Entschädigung hängt von der Flugstrecke und der Verspätung ab. Bei einer Kurzstrecke können Sie auf 250 Euro pro Person hoffen und bei einer Langstrecke auf 600 Euro pro Person. Bei einer Mittelstrecke sind bis zu 400 Euro pro Person möglich.
Eine Entschädigung können Sie erhalten, wenn der Flug mehr als drei Stunden Verspätung hat. Trotzdem muss die Airline für Mahlzeiten und Getränke während der Wartezeit sorgen.
Die Ankunftszeit ist für die Flugverspätung entscheidend. Zudem muss mindestens eine Flugzeugtür geöffnet sein, denn nur dann gilt das Flugzeug als angekommen.
Der Urlaub ist die schönste Zeit im Jahr, zumindest für die meisten, aber was passiert, wenn die Beförderung mit dem gebuchten Flug nicht möglich ist, weil eine Verlegung auf einen anderen Flug auch nicht passiert.
Piloten und Kabinenpersonal treten immer wieder in den Streik, um die Arbeitsbedingungen zu verbessern und mehr Gehalt zu bekommen. Das Nachsehen haben die Passagiere, denn dadurch kommt es nicht nur zu Verspätungen, sondern manchmal auch zu Komplettausfällen. Mit den verschiedenen Optionen wird der Ärger ein wenig gedämpft, denn Sie können nicht nur auf Umbuchung hoffen, sondern auch auf eine Entschädigung. Die Airline muss sich um Sie kümmern, wenn das eigenen Personal in den Streik tritt und es nicht rechtzeitig zu einer Warnung gekommen ist.
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