Angehöriger | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Fri, 13 May 2022 07:49:16 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Angehöriger | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Vereinbarkeit von Pflege und Beruf – so geht´s https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/vereinbarkeit-von-pflege-und-beruf-so-gehts/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/vereinbarkeit-von-pflege-und-beruf-so-gehts/#respond Fri, 13 May 2022 07:49:16 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=66189 Für Berufstätige ist es schwierig, wenn ein Angehöriger pflegebedürftig wird. Wie soll das gehen? Sie erhalten vom Gesetzgeber durchaus Unterstützung in Form von verschiedenen Modellen. Bis zu zehn Tage Sie haben die Möglichkeit, sich von

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Für Berufstätige ist es schwierig, wenn ein Angehöriger pflegebedürftig wird. Wie soll das gehen? Sie erhalten vom Gesetzgeber durchaus Unterstützung in Form von verschiedenen Modellen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Familienpflegezeit, kurzzeitige Arbeitsverhinderung oder Pflegezeit: Angehörige haben verschiedene Möglichkeiten, um sich während einer beruflichen Auszeit um die Pflege zu kümmern.
  • Zum Teil ist es nötig, bestimmte Fristen für schriftliche Anträge einzuhalten.
  • Der Staat zahlt für manche Pflegezeiten Hilfen aus, damit die Lohneinbußen abgefedert werden.

Bis zu zehn Tage

Sie haben die Möglichkeit, sich von der Arbeit bis zu 10 Tage für die akut aufgetretene Pflegesituation freistellen zu lassen. (Aktuell auf 20 Tage erhöht)

Dieses Modell heißt kurzzeitige Arbeitsverhinderung. Diese können Sie nutzen, wenn Sie eine Pflegezeit oder Familienpflegezeit als nahestehender Angehöriger einer pflegebedürftigen Person brauchen. Hierzu gehören Ehepartner, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Eltern, Kinder. Ferner Stief-, Groß- oder Schwiegereltern, Enkel-, Adoptiv-, Pflege- oder Schwiegerkinder und auch Schwager und Schwägerin.

So ein Fall wäre zum Beispiel, wenn ein Angehöriger einen Schlaganfall hatte und somit zu Hause Pflege braucht. In so einem Fall ist es möglich, dass Sie von heute auf morgen bis zu 10 Tage von der Arbeit wegbleiben, damit Sie alles organisieren und sich in der Zeit um die Pflege kümmern können.

Jedoch ist es nicht notwendig, die 10 Tage am Stück zu nehmen. Sie haben auch die Möglichkeit, einzelne Tage zu nehmen. Zudem kann die Pflege auf mehrere Personen aufgeteilt werden. Zum Beispiel nehmen sich zwei Geschwister für je fünf Tage Zeit. Wichtig ist hier nur, dass sich der Anspruch pro Pflegeperson auf 10 Arbeitstage bezieht.

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Für Sie einfach

Diese Arbeitsverhinderung können alle Arbeitnehmer nehmen, egal, wie groß das Unternehmen, in dem Sie arbeiten ist. Sie haben auch keine Ankündigungsfrist. Somit können Sie die Zeit sofort nehmen. Jedoch müssen Sie als Arbeitnehmer einen Grund nennen und eine voraussichtliche Dauer.

Beachten Sie, dass es für Soldaten, Richter und Beamte in den einzelnen Bundesländern verschiedene Regelungen gibt. Jedoch ist geplant, diese Rechte an die Regelung für die Arbeitnehmer anzupassen.

Sofern Sie die kurzzeitige Arbeitsverhinderung in Anspruch nehmen, haben Sie nur bei vertraglicher Vereinbarung Anrecht auf eine Lohnfortzahlung. Sollte dies nicht der Fall sein, ist seit dem 1. Januar 2015 für diese Zeit das Pflegeunterstützungsgeld angedacht. Hiermit erhalten Sie 90 Prozent des ausgefallenen Netto-Gehaltes. Sie müssen es bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen sofort beantragen. Der Pflegebedürftige muss jedoch noch keinen Pflegegrad haben. Allerdings kann die Kasse eine ärztliche Bescheinigung verlangen, aus der hervorgeht, dass vermutlich eine Pflegebedürftigkeit bestehen wird.

Weitere Informationen zur kurzzeitigen Arbeitsverhinderung erhalten Sie hier.

Bis zu sechs Monate

Sie können bis zu sechs Monate ganz oder teilweise aus dem Beruf aussteigen und eine Pflegezeit nehmen.

Sobald die Pflegezeit beendet ist, haben Sie das Recht, wieder Vollzeit in Ihren alte Arbeitsstelle zurückzukommen. Sofern Sie es benötigen, können Sie für die Pflegezeit vom Staat ein Darlehen bekommen. Dieses soll den Lohnausfall ausgleichen. Hier sind die Regeln für Arbeitnehmer, Richter, Beamte und Soldaten gleich.

Jedoch haben Sie nur dann ein Anrecht auf Pflegezeit, wenn Ihr Betrieb mindestens 15 Angestellt hat. Hierzu zählen auch Auszubildende. Arbeiten Sie dagegen in einem kleinen Betrieb, so müssen Sie mit dem Arbeitgeber sprechen, wie Sie das regeln können.

Möchten Sie die Pflegezeit nehmen? Kündigen Sie das mindestens zehn Tage vorher Ihrem Arbeitgeber an. Es macht Sinn, erst die kurzzeitige Arbeitsverhinderung zu nehmen, um dann die Pflegezeit anzukündigen.

Ferner ist es gut, wenn bei dem Angehörigen schon ein Pflegegrad vergeben wurde. Sofern das noch nicht passiert ist, beantragen Sie das möglichst schnell bei der Pflegekasse des Angehörigen. Können Sie nachweisen, dass die Pflegezeit schon beim Arbeitgeber angekündigt wurde, tritt der Medizinische Dienst der Krankenkasse etwa zwei Wochen nach der Benachrichtigung der Pflegekasse in Aktion. Er macht eine Begutachtung und teilt Ihnen sein Urteil möglichst schnell mit.

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Bis zu drei Monate

Möchten Sie einen Angehörigen in seiner letzten Lebensphase begleiten, können Sie bis zu drei Monate komplett oder teilweise aus dem Beruf aussteigen.

Dies geht auch, wenn der Angehörige bereits im Hospiz oder einer anderen Pflegeeinrichtung betreut wird. Es geht hier nicht um die Pflege, sondern darum, nochmals intensiv Zeit miteinander zu haben. Für diesen Anspruch braucht es auch keinen Pflegegrad.

Achtung: Aufgrund der Corona-Pandemie sind einige Regelungen in der Pflege vorübergehend geändert.

Bis zu zwei Jahre

Sofern sechs Monate Pflegezeit nicht reichen, haben Sie die Möglichkeit, zwei Jahre vom Job teilweise zurückzutreten, um den Angehörigen zu pflegen.

Dies ist dann die Familienpflegezeit. Jedoch ist es Voraussetzung, dass Sie mindestens 15 Stunden pro Woche arbeiten. Dies ist ein Durchschnittswert, den Sie im Jahresmittel erreichen müssen.

Ferner haben Sie nur einen Rechtsanspruch auf die Familienpflegezeit, wenn der Arbeitgeber mindestens 26 Beschäftigte hat. Sofern der Betrieb kleiner ist, müssen Sie mit dem Arbeitgeber eine Regelung finden. Wobei Sie diese frühzeitig machen sollten.

Es ist notwendig, dass der Pflegebedürftige einen Pflegegrad hat. Sofern dies noch nicht der Fall ist, müssen Sie sich an die Regeln wie bei der Pflegezeit halten. Versuchen Sie jedoch, den Antrag auf einen Pflegegrad schnell bei der Pflegeversicherung zu stellen. Haben Sie die Familienpflegezeit bereits bei Ihrem Arbeitgeber gemeldet, muss der Medizinische Dienst der Krankenkasse binnen zwei Wochen eine Begutachtung machen. Das Ergebnis haben Sie möglichst schnell zu erfahren. Anspruchsregeln sind hier wie für Soldaten, Richter und Beamte.

Sofern Sie vor der Familienpflegezeit schon eine Pflegezeit hatten, müssen Sie beachten, dass hier nur eine Gesamtdauer von 24 Monaten möglich ist.

Die Betreuung Minderjähriger

Auch bei einem minderjährigen pflegebedürftigen Angehörigen können Sie Pflegezeit sowie Familienzeit nehmen.

Selbst dann, wenn das Kind in einer Pflegeeinrichtung ist. Allerdings muss das Kind einen Pflegegrad haben.

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Förderung während der Freistellung

Solange Sie arbeiten, bekommen Sie auch Ihren normalen Lohn.

Gehen Sie jedoch in Teilzeit, verringert sich das Gehalt dementsprechend. Bleiben Sie ganz von der Arbeit fern, bekommen Sie auch kein Gehalt. Hier müssen Sie den Lohnausfall selbst abfangen und dafür gibt es vom Staat ein zinsloses Darlehen. Welche Höhe Sie bekommen, hängt von dem ausfallenden Lohn ab. Sie bekommen das Darlehen monatlich in Raten bezahlt und es beträgt etwa die Hälfte des fehlenden Nettolohns. Fangen Sie wieder mit dem Arbeiten an, bezahlen Sie genau diese Ratenhöhen wieder zurück. Hierfür müssen Sie einen Antrag beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben stellen.

Überblick zu den Fristen

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung:

–  10 Tage Dauer
– keine Frist zur Ankündigung notwendig

Pflegezeit:

– Bis zu 6 Monate
– 10-tägige Ankündigungsfrist

Familienpflegezeit:

– Bis zu 2 Jahre
– 8-wöchige Ankündigungsfrist
– Sofern bereits Pflegezeit genommen wurde, verlängert sich die Ankündigungsfrist auf 12 Wochen

Zudem ist bei der Familienpflegezeit und Pflegezeit mit der Ankündigung Folgendes zu klären:

– Zeitraum der Inanspruchnahme
– Wie viele Stunden Sie noch arbeiten können und wie die Verteilung der Arbeitszeit erfolgen soll

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Versicherungen

Möchten Sie eines der Modelle in Anspruch nehmen, ist noch zu klären, wie Ihre soziale Absicherung ist.

Ihr Versicherungsschutz über den Arbeitgeber für Kranken- und Pflegeversicherung bleibt nicht bei jedem Modell erhalten.

Wählen Sie die kurzzeitige Arbeitsverhinderung, so muss die Absicherung vertraglich geregelt sein. Sie haben aber die Möglichkeit, sich über Ihren Partner Familienversichern zu lassen. Ein Anruf bei der Krankenkasse Ihres Partners reicht. Sofern Sie alleinstehend sind oder Ihr Partner in einer privaten Krankenversicherung ist, liegt es an Ihnen, sich um Ihre Krankenversicherung zu kümmern. Hierfür fordern Sie die Unterlagen bei Ihrer Krankenkasse an.

Nehmen Sie Pflege- oder Familienpflegezeit oder die Sterbebegleitung kommt es auf Ihr Gehalt an. Sofern Sie mehr als 450 Euro im Monat verdienen, bleiben Sie in der Pflichtversicherung und sind kranken-, pflege- und rentenversichert. Liegt Ihr Gehalt aber unter 450 Euro im Monat, müssen Sie wie bei der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung vorgehen. Möchten Sie sich in der Zeit freiwillig versichern lassen, so können Sie Zuschüsse bekommen. Hierfür setzen Sie sich mit der Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen in Kontakt. Diese Möglichkeit haben privat und gesetzlich Versicherte.

Egal wie hoch Ihr Gehalt ist, bleiben Sie unfallversichert. Hierfür müssen Sie aber bei der Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen einen Antrag stellen.

Um später keine Einbußen bei der Rente zu haben, ist es möglich, während der Pflege Extra-Rentenpunkte zu sammeln. Fragen Sie bei der Pflegekasse des Angehörigen nach, welche Anträge Sie wo einreichen müssen, damit Sie die Rentenpunkte bekommen.

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Infomaterial

Sie können sich im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend beraten lassen.

Dort erhalten Sie auch einen Flyer zu den Pflegezeitmodellen. Zudem gibt es dort noch Musterformulare.

Das Pflegetelefon des Ministeriums hilft Ihnen auch unter der Nummer 030 / 2017 9131.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Vereinbarkeit von Pflege und Beruf – so geht´s

1. Muss mein Arbeitgeber mir die Zeit für Pflege geben?

Dies hängt davon ab, für welches Modell Sie sich entscheiden und wie viele Personen in dem Betrieb arbeiten. Im Zweifel sprechen Sie mit ihm und vereinbaren Sie eine Möglichkeit, mit der alle zufrieden sind.

2. Muss ich bei der Sterbebegleitung einen Zeitraum angeben?

Ihnen stehen bis zu drei Monate zu. Einen Zeitraum anzugeben wäre hier sehr schwierig, weil es vermutlich nicht absehbar ist. Sprechen Sie hier mit Ihrem Arbeitgeber.

3. Warum sind die Zeiten der Modelle so kurz?

Im Grund geht es auch darum, die Pflege während dieser Zeit zu organisieren. Diese hat sich in Verbindung mit einem Pflegedienst oder weiteren Angehörigen irgendwann eingespielt und dann können Sie auch wieder in die Arbeit zurück. Möchten Sie das nicht, so bleibt Ihnen nur die Kündigung mit allen Nachteilen.

4. Kann ich mir die Zeit für die Pflege des Kindes mit dem Partner teilen?

Sie können ganz normale Ihre Zeit nehmen und im Anschluss kann natürlich Ihr Partner seine Zeit nehmen.

5. Was passiert, wenn der Pflegebedürftige vor Ablauf der Zeit stirbt?

In diesem Fall endet auch Ihre Pflegezeit und Sie gehen wieder ganz normal in die Arbeit.

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Fazit

Es gibt viele tolle Möglichkeiten um pflegebedürftigen Angehörigen unter die Arme zu greifen. Am Ende müssen Sie überlegen, welches der Modelle für Sie am sinnvollsten erscheint.

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