Antrag | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Mon, 28 Feb 2022 10:48:21 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Antrag | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Verbraucherinsolvenz – in 3 Jahren schuldenfrei? Aktive Mitwirkung ist Pflicht https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/verbraucherinsolvenz-in-3-jahren-schuldenfrei-aktive-mitwirkung-ist-pflicht/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/verbraucherinsolvenz-in-3-jahren-schuldenfrei-aktive-mitwirkung-ist-pflicht/#respond Mon, 28 Feb 2022 10:48:21 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=64387 Das Thema Verbraucherinsolvenz ist seit Jahrzehnten bekannt und in den letzten Jahren haben immer mehr Verbraucher Insolvenz anmelden müssen, weil Sie Ihre Rechnungen nicht mehr bezahlen konnten. Rund um die Verbraucherinsolvenz in drei Jahren ranken

Der Beitrag Verbraucherinsolvenz – in 3 Jahren schuldenfrei? Aktive Mitwirkung ist Pflicht erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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Das Thema Verbraucherinsolvenz ist seit Jahrzehnten bekannt und in den letzten Jahren haben immer mehr Verbraucher Insolvenz anmelden müssen, weil Sie Ihre Rechnungen nicht mehr bezahlen konnten. Rund um die Verbraucherinsolvenz in drei Jahren ranken sich viele Fragen und die wichtigsten 15 Fragen haben wir mit den Antworten zusammengestellt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Verbraucherinsolvenz eignet sich für alle Privatpersonen, die aus eigener Hand nicht mehr aus den Schulden rauskommen und professionelle Hilfe brauchen.
  • Die Insolvenz können Sie bei einer Schuldnerberatung beantragen, die Ihnen während der gesamten Zeit einen Insolvenzberater zur Verfügung stellt.
  • Nach der Insolvenz sind Sie schuldenfrei und können ein neues Leben ohne Schulden starten.

Überschuldeten Verbrauchern steht mit der Insolvenz die Möglichkeit zur Verfügung, dass Sie innerhalb drei Jahren, zuzüglich der außergerichtlichen Vorbereitungszeit, schuldenfrei sind. Das geht auch, wenn sie während der gesamten Laufzeit kein pfändbares Einkommen haben oder kein Vermögen erzielen können. Auch Mittellose können an dem Verfahren teilnehmen und dafür gibt es die Regelung der Kostenstundung, so dass auch sie eine Entschuldung erreichen können.

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1. Wie funktioniert ein Verbraucherinsolvenzverfahren?

Sie haben hohe Schulden und können die Rechnungen nicht mehr bezahlen, dann können Sie einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht stellen.

Der Antrag ist verbunden mit der Erteilung einer Restschuldbefreiung, aber im Vorfeld müssen Sie versuchen, sich mit den Gläubigern zu einigen und zwar außergerichtlich. Dazu steht Ihnen ein Insolvenzberater zur Seite, der gleichzeitig Anwalt ist und bei allen wichtigen Terminen anwesend.

Zuerst findet eine persönliche Beratung statt und es kommt zu einer Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Danach nimmt der Anwalt mit den Gläubigern Kontakt auf und versucht eine Einigung zu erzielen. Kommt es nicht zu einer solchen Einigung, dann werden die Schulden in einem Insolvenzverfahren förmlich festgestellt. Die pfändbaren Vermögenswerte kommen zur Verwertung und der Erlös wird dann auch die Gläubiger verteilt. Im Anschluss kommt es zur Wohlverhaltensphase, die in der Regel drei Jahre dauert.

In dieser Zeit muss der Schuldner das pfändbare Einkommen an einen Treuhänder abtreten und dieser verteilt die Beträge auf die einzelnen Gläubiger. Nach Ablauf des Verfahrens werden dem Schuldner die restlichen Schulden erlassen, wenn die Beträge nicht ausgereicht haben, um alle Schulden zu decken. Sollte der Schuldner während der gesamten Verfahrenszeit kein pfändbares Einkommen haben oder keine Vermögenswerte besitzen, dann wird er von der Pflicht zur Zahlung befreit.

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Die Schritte des Insolvenzverfahrens

  • Außergerichtliche Einigung (Voraussetzung für eine Antragsstellung)
  • Antragsstellung beim zuständigen Insolvenzgericht (Bescheinigung vom Anwalt, dass es zu keiner außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern kam)
  • eventuelles Schuldenbereinigungsverfahren (Es kommt zu einem erneuten Versuch einer Einigung, indem sich das Gericht einmischt, aber nur wenn ein Versuch sinnvoll scheint)
  • Insolvenzverfahren (Feststellung der Vermögens- und Schuldensituation und eventuelle Verwertung des pfändbaren Vermögens)
  • eventuelles Insolvenzplanverfahren (Sanierungsverfahren unter Gerichtsmitwirkung, aber auch der Gläubiger und des Insolvenzverwalters)
  • Wohlverhaltensphase (Abtretung von pfändbarem Einkommen, Verpflichtung zu zumutbarer Arbeit, Mitteilung von Veränderungen) Die Wohlverhaltensphase hat eine Dauer von drei Jahren und beginnt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
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2. Wie lange dauert das Insolvenzverfahren?

In der Regel dauert das Verbraucherinsolvenzverfahren drei Jahre und das gilt für alle Verfahren, die nach dem 1. Oktober 2020 beantragt wurden.

Die folgende Übergangsregelung gilt für alle Verfahren, die zwischen dem 17. Dezember 2019 und dem 30. September 2020 beantragt wurden:

  • 5 Jahre 7 Monate Antrag ab 17.12.2019
  • 5 Jahre 6 Monate Antrag ab 17.01.2020
  • Antrag ab 17.02.2020 5 Jahre 5 Monate
  • Antrag ab 17.03.2020 5 Jahre 4 Monate
  • 5 Jahre 3 Monate Antrag ab 17.04.2020
  • 5 Jahre 2 Monate Antrag ab 17.05.2020
  • Antrag ab 17.06.2020 5 Jahre 1 Monat
  • Antrag ab 17.07.2020 5 Jahre
  • 4 Jahre und 11 Monate Antrag ab 17.08.2020
  • Antrag ab 17.09 bis 30.09.2020 4 Jahre und 10 Monate

Es gilt eine Restschuldbefreiungsfrist von sechs Jahre, wenn das Verfahren schon vor dem 17. Dezember 2019 beantragt wurde. Unter bestimmten Bedingungen kann die Verfahrensdauer auch auf fünf oder drei Jahre verkürzt werden.

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3. Ändert sich die Verfahrensdauer bei einem zweiten Verfahren?

Das zweite Verfahren verlängert sich, wenn Sie schon einmal eine Restschuldbefreiung erlangt haben.

Für das zweite Verfahren müssen Sie mit einer Dauer von fünf Jahren rechnen, wenn Sie einen Antrag auf Insolvenz nach dem 30. September 2020 gestellt haben und Ihnen eine Restschuldbefreiung erteilt wurde.

4. Kann ich ein Insolvenzverfahren beantragen, wenn ich Arbeitslosengeld I oder II bekomme?

Sie können ein Insolvenzverfahren auch beantragen, wenn Sie Arbeitslosengeld I oder II bekommen, aber Sie müssen sich bemühen eine Arbeit aufzunehmen.

Zudem müssen Sie jede zumutbare Arbeit annehmen, aber wenn Sie keine Möglichkeit haben, Ihre Schulden zu zahlen, dann bekommen die Gläubiger auch kein Geld. Wichtig ist aber immer, dass Sie sich bemühen, Bewerbungen schreiben und diese Bemühungen auch nachweisen können.

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5. Was passiert mit dem Verfahren, wenn ich arbeitslos werde?

Es ist kein Problem, wenn Sie während des Insolvenzverfahrens arbeitslos werden, denn trotzdem können Sie von Ihren Schulden befreit werden.

Allerdings müssen Sie sich aktiv um einen neuen Arbeitsplatz kümmern und die Bemühungen sind nachzuweisen. Die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit muss zumutbar sein und das kann bei der Erziehung von kleinen Kindern eventuell nicht möglich sein.

6. Muss ein Rentner arbeiten gehen, wenn er im Insolvenzverfahren ist? Was passiert, wenn ich Sozialhilfe beziehe oder erwerbsunfähig bin?

Sie haben das gesetzliche Rentenalter erreicht oder sind aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht in der Lage einer Arbeit nachzugehen, dann entfällt die Arbeitspflicht.

Sie können trotzdem entschuldet werden, aber komplett anders sieht es aus, wenn Sie in den Vorruhestand gegangen sind und bis zum gesetzlichen Rentenalter noch Zeit haben.

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7. Welche Kosten kommen auf mich zu und wer muss sie bezahlen?

Das Verbraucherinsolvenzverfahren verursacht Kosten und zu diesen Kosten gehören die Gerichtskosten, die Kosten für den Insolvenzverwalter und eventuell die eigenen Anwaltskosten.

Grundsätzlich ist es so, dass die Kosten aus der Masse bezahlt werden. Also im Grunde aus dem pfändbaren Vermögen, aber leider ist das häufig nicht sehr viel. Sie können aber einen Antrag auf Stundung der Kosten stellen, wenn die Mittel nicht ausreichen, um die vorhandenen Verfahrenskosten zu decken. Grundsätzlich gewährt das Gericht die Stunden, es sei denn es liegen andere Gründe vor, die eine Restschuldbefreiung ausschließen.

Die Kosten werden ausgeglichen, wenn während des Insolvenzverfahrens pfändbare Beträge in Richtung Insolvenzverwalter fließen. Sollten am Ende des Verfahrens die Kosten nicht gedeckt sein, dann müssen Sie vier Jahre lang weiterhin die Tilgung der Kosten beantragen, wenn Sie nicht in der Lage sind die Kosten finanziell abzudecken. In der Regel können Sie die Kosten nur decken, wenn Sie nach dem Verfahren hohe Einkünfte erziehen. Sollten sich die finanziellen Verhältnisse ändern, dann kann die Stundung aufgehoben werden. Zudem können falsche Angaben oder fehlende Teilnahme zur Aufhebung der Stundung führen.

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8. Kann ich mein Vermögen behalten und trotzdem entschuldet werden?

In der Regel können Sie Ihr Vermögen wie eine Eigentumswohnung nicht behalten, denn das Vermögen wird verwertet und dient zur Schuldentilgung.

Die Pfändungsvorschriften der Zivilprozessordnung sind ausschlaggebend, denn die notwendigen Dinge zum Leben dürfen Ihnen nicht weggenommen werden. Sie dürfen das Auto nur behalten, wenn Sie das einzige Familienmitglied sind, dass zur Arbeit fahren muss oder ein anderes krankes Familienmitglied versorgen. Im Grunde müssen Sie nachweisen, dass Sie auf das Fahrzeug angewiesen sind. Handelt es sich um ein wertvolles Fahrzeug, dann kann der Insolvenzverwalter das teure Fahrzeug verkaufen und ein billigeres Auto zur Verfügung stellen.

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9. Was passiert mit der Miet- oder Genossenschaftswohnung?

Von der Verbraucherinsolvenz sind die Miet- oder Genossenschaftswohnungen nicht betroffen, so dass Sie auch weiterhin Ihre monatliche Miete zahlen müssen.

Der Vermieter darf die Kaution nicht verwerten, solange Sie in der Wohnung wohnen und Ihre Miete pünktlich zahlen. Während eines Insolvenzverfahrens ziehen Sie um und die Kaution wird von ehemaligen Vermieter ausgezahlt, dann fällt die Kaution nur in die Insolvenzmasse, wenn der Verwalter die Wohnung nicht freigegeben hat. Allerdings wird er sich meist zu Beginn des Verfahrens damit beschäftigen, so dass Sie normalerweise die Kaution für eine neue Wohnung durchaus nutzen können.

Hat der Insolvenzverwalter die Freigabeerklärung nicht unterschrieben, dann darf er die Kaution auch verwerten und dann spielt es auch keine Rolle, dass Sie die Kaution für die neue Wohnung brauchen. Befinden Sie sich schon in der Wohlverhaltensphase, dann müssen Sie die Kaution nicht zur Masse geben und auch die Genossenschaftsanteile sind geschützt. Unter gewissen Umständen kann es bei einem Wohnungswechsel aber auch hier zur Verwertung kommen.

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10. Wie viel Geld bleibt mit zum Leben?

Es gibt ein sogenanntes Existenzminimum und das darf Ihnen nicht weggenommen werden.

Hier kommt die Pfändungstabelle zu §850c Zivilprozessordnung zum Einsatz, denn dort sind Einkommen und Unterhaltspflicht festgehalten. Unter gewissen Umständen darf der Betrag allerdings erhöht werden, aber es bedarf der schriftlichen Genehmigung. Beispielsweise ist die Miete besonders hoch oder es fallen hohe Kosten für die Fahrt zur Arbeit an.

11. Habe ich am Ende keine Schulden mehr?

Grundsätzlich gilt die Restschuldbefreiung für alle Schulden, welche Sie zur Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens haben.

Allerdings gibt es auch Ausnahmen und dazu gehören Schulden aus vorsätzlichen Straftaten, wenn Sie beispielsweise Betrug begangen haben oder eine Köperverletzung. Auch eine Sachbeschädigung gehört dazu. Der Schaden muss von Ihnen bezahlt werden. Das gleiche Prinzip gilt auch für Steuer- oder Unterhaltsschulden. Wenn Sie Steuerhinterziehung begangen haben oder Ihren Unterhaltspflichten nicht nachgekommen sind, dann müssen Sie nach Erlangen der Restschuldbefreiung die Schulden abzahlen.

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12. Welche besonderen Pflichten bestehen während des Verfahrens?

In erster Linie haben Sie eine besondere Informations- und Mitwirkungspflicht, damit das Verfahren überhaupt eröffnet wird.

Die wichtigsten Pflichten sind:

  • Offenlegung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse
  • Informationspflicht über Wohnsitz- und Arbeitsplatzwechsel
  • Bemühung zur Aufnahme einer Arbeit
  • Herausgabe der hälftigen Erbschaft
  • Herausgabe aus Gewinnspielen und Lotterien
  • Hälftige Herausgabe von Geschenken

13. Kann ein Insolvenzverfahren auch scheitern?

Es besteht durchaus die Möglichkeit, dass das Insolvenzverfahren auch scheitern kann, beispielsweise wenn das Verfahren unzulässig ist oder die Restschuldbefreiung versagt wird.

Wenn Sie die Pflichten des Insolvenzverfahrens nicht erfüllen, dann kann es zu einem solchen Fall kommen. Aber es besteht aus anderen Gründen auch die Möglichkeit, dass das Verfahren scheitert:

  • Verurteilung aufgrund einer Insolvenzstraftat
  • falsche Angaben zur Erschleichung von Krediten oder öffentlichen Leistungen
  • Verschwendung von Vermögen
  • Verschleierung von Vermögen (Bei-Seite-Schaffen von Vermögensgegenständen)
  • kürzlicher Abschluss eines Insolvenzverfahrens
  • Begründung von unangemessenen Verbindlichkeiten
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14. Besteht die Möglichkeit ohne ein Gerichtsverfahren von den Schulden befreit zu werden?

Unter gewissen Umständen ist das durchaus möglich, denn das Gesetz sorgt dafür, dass der Schuldner zuerst eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern versucht.

In der Regel sollten Sie es mit einer Einigung versuchen und wenn die Einigungshöhe sich auf dem gleichen Level wie das gerichtliche Verfahren befindet, dann besteht eine freiwillige Vereinbarung. Es muss nicht zum Gerichtsverfahren kommen, denn auch für die Gläubiger ist ein solches Verfahren sehr aufwendig und auch teuer.

15. Gibt es einen Mindestbetrag für die Gläubiger?

Der Gesetzgeber hat mit voller Absicht keinen Mindestbetrag festgelegt, damit keine neuen Schulden entstehen.

Sie können schließlich nur einen Neuanfang starten, wenn Sie nicht wieder neue Schulden machen.

Das sollten Sie im Vorfeld machen

Beginnen Sie mit den Vorbereitungen und dazu sortieren Sie alle Ihre Unterlagen und legen Ordner mit den verschiedenen Gläubigern an.

Zudem müssen Sie sich einen ehrlichen Überblick über Ihre Einnahmen und die aktuellen Ausgaben verschaffen. Dazu eignet sich ein Haushaltsbuch, welches Sie zum Termin beim Schuldnerberater mitnehmen. Machen Sie frühzeitig einen Termin bei der Schuldnerberatung, denn Sie müssen teilweise mit langen Wartezeiten rechnen.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Verbraucherinsolvenz

1. Was kostet die erste Beratung bei der Schuldnerberatung?

Das erste Gespräch ist in der Regel kostenfrei, aber Sie sollten direkt gut vorbereitet sein und alle Unterlagen geordnet dabei haben, so wie ein Haushaltsbuch mit allen Einnahmen und Ausgaben.

2. Wie lange dauert die außergerichtliche Einigung?

Der Insolvenzberater schreibt alle Gläubiger an und versucht aktuelle Informationen zu bekommen. Dafür gibt er den Gläubigern bis zu sechs Wochen Zeit. Melden Sie sich danach nicht, dann kommen sie nicht in die Insolvenzmasse.

3. Wann verjähren die Schulden?

Einige Gläubiger haben mit der Zeit aufgegeben und somit kann es sein, dass die Schulden verjährt sind. Einige der Gläubiger verzichten freiwillig auf die Forderungen, weil sie ahnen, dass sie eh kein Geld sehen werden.

4. Darf der Insolvenzverwalter meinen teuren Fernseher zur Schuldendeckung verkaufen?

In der Regel nimmt der Insolvenzverwalter alle unnötigen Vermögenswerte, veräußert sie und verteilt den Erlös auf die Gläubiger. Einige Dinge lassen sich schwer verkaufen, weil die Technik sich zu schnell ändern. Ein sehr teurer Fernseher kann mitunter auch davon betroffen sein.

5. Wie lange muss ich auf einen Insolvenztermin warten?

In einigen Regionen kann das Insolvenzverfahren sehr schnell in die Wege geleitet werden, aber es kommt auf eine gute Vorarbeit und die Meldung der Gläubiger an.

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Fazit

Schulden sind heute keine Seltenheit mehr und jeder zweite Erwachsene hat welche. Der Unterschied liegt darin, dass einige Schulden bezahlt werden und andere nicht. Wenn Sie Ihre Schulden nicht bezahlen können, dann ist die Verbraucherinsolvenz in drei Jahren meist die einzige Lösung. Nach drei Jahren können Sie schuldenfrei sein und ein neues Leben beginnen, aber dafür müssen Sie aktiv dabei sein.

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Welche Kosten übernimmt die Krankenkasse? Achten Sie auf die 3-Wochen-Frist für die Genehmigung https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/welche-kosten-uebernimmt-die-krankenkasse-achten-sie-auf-die-3-wochen-frist-fuer-die-genehmigung/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/welche-kosten-uebernimmt-die-krankenkasse-achten-sie-auf-die-3-wochen-frist-fuer-die-genehmigung/#respond Mon, 28 Feb 2022 08:29:09 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=63054 Versicherte erhalten von Sanitätshäusern, Optikern und Orthopädietechniker medizinische Hilfsmittel, wenn Sie einen Antrag auf Genehmigung eines Hilfsmittels stellen. Zudem muss der Antrag durch die Pflegekasse genehmigt werden und die Unternehmen müssen mit der Krankenkasse spezielle

Der Beitrag Welche Kosten übernimmt die Krankenkasse? Achten Sie auf die 3-Wochen-Frist für die Genehmigung erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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Versicherte erhalten von Sanitätshäusern, Optikern und Orthopädietechniker medizinische Hilfsmittel, wenn Sie einen Antrag auf Genehmigung eines Hilfsmittels stellen. Zudem muss der Antrag durch die Pflegekasse genehmigt werden und die Unternehmen müssen mit der Krankenkasse spezielle Verträge abgeschlossen haben. Zusätzliche Zahlungen sind keine Seltenheit, aber wir erläutern, wann die Forderungen gerechtfertigt sind.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bevor Sie Hilfsmittel bekommen, müssen Sie einen Antrag bei der Krankenkasse auf Übernahme der Kosten für die Hilfsmittel stellen.
  • Hilfsmittel sollten Sie erst kaufen, wenn die Krankenkasse der Kostenübernahme zugestimmt hat.
  • Heute sind Zuzahlungen keine Seltenheit mehr, so dass Sie als Versicherter einen kleinen Beitrag trotz Genehmigung selber tragen müssen.

Die gesetzliche Zuzahlung ist in der Regel immer notwendig, egal für welches Hilfsmittel Sie sich entscheiden, aber damit Sie darüber hinaus keine Eigenleistung zahlen müssen, erhalten Sie Hilfsmittel meist in Standardausführung. Diese Modelle werden auch als Kassengeräte bezeichnet und sie reichen meist aus, um den medizinisch erforderlichen Bedarf zu decken.

Nützlich: Eine Anbieterübersicht

Die Krankenkassen geben eine Anbieterübersicht für Hilfsmittel raus und diese ist im Internet zu finden. Zudem ist die Liste nach Postleitzahlen gegliedert. Erkundigen Sie sich vor dem Kauf unbedingt, welche Vertragspartner die Krankenkasse hat. Sie haben sich für einen Anbieter entschieden, der kein Vertragspartner ist, dann erhalten Sie nur die Erstattung des Preises in Höhe der vereinbarten Summe mit den Vertragspartnern. Die restlichen Kosten zahlen Sie selber.

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AOK: E-Mail „Ihre angeforderten Patientendokumentation“ enthält Trojaner

Derzeit befinden sich E-Mails im Namen der AOK-Bundesverbandes mit dem Betreff „Ihre angeforderten Patientendokumentation – A5882010559“ im Umlauf. Diese Nachrichten sollten Sie nicht öffnen. Im Anhang befindet sich eine ZIP-Datei mit einem gefährlichen Trojaner. Immer wieder

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Zuzahlungsfreie Alternativen

Der Leistungserbringer muss Sie über die richtige Hilfsmittelversorgung informieren, denn das ist seit Änderung des Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetzes ein Muss.

Der Versicherte muss zudem über mehrkostenfreie Hilfsmittel ausführlich beraten werden und die Versicherung muss sich die Beratung durch eine Unterschrift des Versicherten bestätigen lassen.

Der Versicherte muss weiterhin über die wirtschaftliche Aufzahlung für Hilfsmittel beraten und gründlich aufgeklärt werden. Das gilt vor allen Dingen, wenn er über die Mehrleistung beraten muss und diese Beratung muss durch eine Unterschrift des Versicherten bestätigt werden. Für das Sanitätshaus und Co. gilt also auf jeden Fall eine doppelte Beratungs- und Dokumentationspflicht, wenn es um die wirtschaftliche Aufzahlung geht.

Es darf keine wirtschaftliche Aufzahlung genommen werden, so lange das Hilfsmittel einer normalen Kassenleistung entspricht und keine Leistung über das Maß des Notwendigen hinaus ist. Bei einer Krankenkassenprüfung fällt aus, wenn der Leistungserbringer eine Mehrleistung verlangt und dann kommt es zu empfindlichen Strafen.

Sie haben eine umfangreiche Beratung erhalten und sich für ein Hilfsmittel entscheiden, welches über das Notwendige hinausgeht, dann zahlen Sie die Mehrkosten selber und Sie müssen das auch unterschreiben. Die Krankenkasse übernimmt die vollständigen Kosten dann nicht.

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Der Umgang mit einer Mehrkostenerklärung

Ihnen wird eine Mehrkostenerklärung vorgelegt und diese müssen Sie unterschreiben, so dass Sie bestätigen über die Eigenleistung informiert zu sein und Sie keinen Erstattungsantrag bei der Krankenkasse stellen.

Grundsätzlich ist der Anbieter verpflichtet Ihnen ein Hilfsmittel anzubieten, für welches Sie keinen einzigen Cent zahlen müssen. Allerdings bleibt die gesetzliche Zuzahlung erhalten. Fragen Sie immer zuerst nach solchen Hilfsmittel und testen Sie diese. Sie sollten sich auch nicht zu einem Hilfsmittel drängen lassen, dass einen hohen Eigenanteil hat, denn eine teure Ausführung sorgt dafür, dass Sie die Mehrkosten selber tragen müssen. Die Belastungsgrenze für Zuzahlungen ist bereits erreicht, dann fallen sie auch an, obwohl Sie schon eine Krankenkassenbefreiung haben.

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Gut zu wissen

Probieren Sie immer zuerst die Kassenhilfsmittel aus und bietet Ihnen der Anbieter ein solches Hilfsmittel nicht an, dann wenden Sie sich an die Krankenkasse.

Das höherwertige Hilfsmittel ist medizinisch erforderlich, dann muss die Krankenkasse, nach einem Antrag, auch die höheren Kosten übernehmen, so dass Sie auch weiterhin nur die gesetzliche Zuzahlung leisten. Sie sollten auf jeden Fall einen Antrag bei der Krankenkasse stellen, wenn es sich um eine medizinische Notwendigkeit handelt und Sie unterschrieben haben, dass Sie die Mehrkosten selber tragen. Das Hilfsmittel ist medizinisch erforderlich und notwendig, dann muss die Krankenkasse die Kosten übernehmen.

Achtung:

Die Entscheidung ist von Fall zu Fall recht unterschiedlich und kommt immer auf den Einzelfall an. Sie können in den folgenden Urteilen nachlesen, wie sich die Gerichte in ähnlichen Fällen entschieden haben.

  • Das LSG Hessen hat am 9. November 2017 (Akz. L 1 KR 211/15) entschieden, dass die gesetzliche Krankenversicherung die kostenaufwändigere Versorgung bezahlen muss, wenn durch die Verbesserung ein deutlicher Gebrauchsvorteil deutlich ist und zwar gegenüber der preiswerteren Variante. Der Versicherte hat das Recht die bessere Variante zu nutzen, um ein besseres Lebensgefühl zu bekommen.
  • Das Bundessozialgericht 3. Senat hat am 30. November 2017 (B 3 KR 3/16 R) ein Urteil gesprochen. Das Grundbedürfnis schneller als Schrittgeschwindigkeit unterwegs zu sein, ist nicht ersichtlich, so dass ein Handbike nicht von der Krankenkasse übernommen wird. Ein Handbike wird als Einhängefahrrad für den Rollstuhl gespannt und wird mit Handkurbel betrieben. Zudem kann eine Zuschaltung von 10 auf 14 km/h gemacht werden. Allerdings fehlt es an Indikation diese Art des Hilfsmittels in die GKV aufzunehmen.
  • Das LSG München hat am 23. Oktober 2017 ( Az.: L 4 KR 349/17) beschlossen, dass ein Fußhebesystem mit Neurostimulator für eine Multiple Sklerose ein technisch weiterentwickeltes Hilfsmittel darstellt. Zwar besteht nicht unmittelbar ein Zusammenhang mit einer neuen Behandlungsmethode, aber das Hilfsmittel dient dem Behinderungsausgleich. Im Sinne einer evidenzbasierten Medizin ist der therapeutische Nutzen des System nachgewiesen.
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Die Krankenkasse entscheidet nicht

Sie haben das Hilfsmittel selber gekauft und die Krankenkasse vor vollendete Tatsachen gestellt, dann müssen Sie die Mehrkosten auch tragen – zumindest war das in der Vergangenheit der Fall.

Die Krankenkassen brauchen von der Antragsstellung bis zur Genehmigung manchmal sehr lange und in dieser Zeit bleiben Sie unversorgt. Aus dem Grund wurde die Genehmigungsfiktion durch das Patientenrechtgesetz eingeführt und das bedeutet, dass der Versicherte unter Umständen auch ohne Genehmigung der Krankenversicherung ein Hilfsmittel kaufen kann. Die Kosten muss die Krankenversicherung übernehmen, als ob eine Genehmigung erteilt wurde.

Wichtig:

Sie als Versicherter stellen einen Antrag auf Leistung bei der gesetzlichen Krankenkasse, dann muss innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang eine Entscheidung gefallen sein. Die Krankenkasse hat bis zu fünf Wochen Zeit, wenn ein medizinische Gutachten notwendig ist.

Die Krankenkasse muss eine schriftliche Begründung mitteilen, wenn sie die Frist nicht einhalten kann. Der Antrag gilt als bewilligt, wenn Sie nach Ablauf der Frist keine schriftliche Begründung erhalten haben. Sie haben dann die Möglichkeit die erforderlichen Leistungen selber zu besorgen und der Krankenkasse in Rechnung zu stellen.

Der Antrag gilt also als genehmigt, wenn die Krankenkasse keine Meldung innerhalb der Frist macht und dann darf es auch keine spätere Ablehnung geben. Es ist aber nicht ganz klar, ab wann die Regelung gültig ist. In der Hinsicht streiten die Gerichte noch und auch das oberste Gericht ist sich bisher nicht einig (B 1 KR 1/17 R, B 1 KR 26/16 R, B 3 KR 4/16 R, B 3 KR 18/17 R).

Auch die Senate am Bundessozialgericht sind unterschiedlicher Meinung.

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Kosten selber tragen

Das Risiko auf den Kosten für Hilfsmittel sitzen zu bleiben ist hoch und somit tragen Sie auch das Risiko, denn es ist nicht immer sicher wann die Genehmigungsfiktion zum Einsatz kommt.

Es gibt allerdings eine Ausnahme und die kommt zum Tragen, wenn der Erwerb des Hilfsmittels notwendig ist und eine Kontaktaufnahme mit der Krankenkasse im Vorfeld nicht möglich ist. Dann kommt es zu einer Ausnahmesituation und somit auch zu einer Kostenübernahme, denn die unaufschiebbare Leistung konnte von der Krankenkasse nicht rechtzeitig erbracht werden.

Es kann allerdings einige Zeit vergeben bis die Krankenkasse dem Antrag zustimmt oder nicht. Nach einem langen Widerspruchsverfahren kommt es meist zu einem langen Klageverfahren und aus dem Grund sollten Sie keine Hilfsmittel selber kaufen. Auch wenn Sie der Meinung sind, dass die Entscheidung der Krankenkasse falsch ist, sollten Sie auf den Kauf verzichten. Sie haben nur Anspruch auf die Kostenerstattung, wenn klar ist, dass die Krankenkasse den Antrag unrechtmäßig abgelehnt hat und ansonsten bleiben Sie auf den Kosten einfach sitzen.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Kostenübernahme der Krankenkasse

1. Zahlt die Krankenkasse einen Duschhocker bei Leukämie?

Sie brauchen eine ärztliche Verordnung, damit die Krankenkasse einen Duschhocker bei einem Leukämie-Patienten bezahlt. Kaufen Sie den Duschhocker auf keinen Fall im Vorfeld, denn meist bleiben Sie auf den Kosten sitzen.

2. Übernimmt die Krankenkasse die neue Technik in Bezug Diabetes?

Seit einiger Zeit ist in der Werbung eine neue Technik zur Messung des Insulinspiegels vorhanden, aber nur mit einer Verordnung des behandelnden Arztes übernimmt die Krankenkasse auch die Kosten.

3. Wer zahlt den Taxischein?

Der Taxischein wird von der Krankenkasse ausgestellt, wenn die Notwendigkeit besteht. Achten Sie darauf, dass nur die Fahrt bis zum nächstmöglichen Behandlungsort von der Kasse übernommen wird.

4. Muss ich alle Medikamente selber tragen?

Sie haben einen Selbstbehalt und müssen für ein Rezept mindestens 5 Euro bezahlen. Manche Verordnungen sind mit einer Zuzahlung von 10 Euro versehen.

5. Wie lange braucht die Krankenkasse zur Antragsgenehmigung?

Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass die Krankenkasse innerhalb von drei Wochen eine Genehmigung durchsetzen muss. Erhalten Sie keine schriftliche Stellungnahme, dann können Sie von einer positiven Entscheidung ausgehen.

Symbolbild Arbeitsunfähigkreit Krankschreibung
Ferndiagnose mit Krankschreibung per Videosprechstunde möglich (Video)

Zukünftig können sich Patienten auch per Videosprechstunde von der Arbeit befreien lassen. Es gibt jedoch einige Einschränkungen und längst nicht jeder Arzt hat die notwendige technische Ausstattung. Zudem gibt es keinen Rechtsanspruch auf die Krankschreibung

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Fazit

Die gesetzliche Krankenkasse zahlt viele Leistungen, aber Sie haben auch einen Selbstanteil. Gerade bei Hilfsmitteln kommt es oft vor, dass Sie einen Teil der Kosten selber zahlen müssen. In der Regel aber nur, wenn Sie Hilfsmittel wollen, die über die Standardhilfsmittel hinausgehen. Bevor Sie ein Hilfsmittel kaufen, wenden Sie sich zuerst mit einem Antrag an Ihre Krankenkasse und warten etwa drei Wochen auf eine schriftliche Genehmigung. Ist innerhalb dieser Zeit keine schriftliche Stellungnahme vorhanden, können Sie von einer Genehmigung ausgehen.

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Umzug ins Pflegeheim – so gelingt der Schritt ins neue Leben – Viele wichtigen Dinge lassen sich frühzeitig klären https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/umzug-ins-pflegeheim-so-gelingt-der-schritt-ins-neue-leben-viele-wichtigen-dinge-lassen-sich-fruehzeitig-klaeren/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/umzug-ins-pflegeheim-so-gelingt-der-schritt-ins-neue-leben-viele-wichtigen-dinge-lassen-sich-fruehzeitig-klaeren/#respond Sun, 27 Feb 2022 12:09:37 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=60286 Der Platz im Pflegeheim ist gesichert, dann beginnen Sie umgehend mit der Organisation des Umzugs. Damit Sie alles Wichtige auf einen Blick haben, bieten wir eine Checkliste an. Das Zuhause auflösen Das Pflegeheim ist ausgesucht

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Der Platz im Pflegeheim ist gesichert, dann beginnen Sie umgehend mit der Organisation des Umzugs. Damit Sie alles Wichtige auf einen Blick haben, bieten wir eine Checkliste an.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bereiten Sie sich vorab gut auf das Leben im Heim vor.
  • Zur Unterstützung stellen Sie rechtzeitig einen Antrag bei der Pflegekasse.

Das Zuhause auflösen

Das Pflegeheim ist ausgesucht und der Platz ist sicher, dann beginnen Sie Schritt für Schritt die alte Wohnung aufzulösen.

Ein Umzug bedeutet immer eine Neuorientierung und viel Organisation und dazu kommt Stress, Unsicherheit und viel Aufregung. Das ist bei dem Umzug in ein Pflegeheim nicht anders, denn oft hat die Entscheidung bis zu diesem Zeitpunkt eine Menge Zeit in Anspruch genommen. Viele Pflegebedürftige verlassen ihre eigene Wohnung nur ungern und die Umgebung bringt ihnen Sicherheit. Ein Umzug ins Heim bedeutet noch einmal einen Neuanfang.

Aus diesen Gründen ist es sehr wichtig, den Umzug ins Pflegeheim gut vorzubereiten, denn nur so wird der Start problemlos möglich sein. Es kommen jede Menge Formalitäten auf Sie und Ihre Angehörigen zu und darauf sollten Sie sich gut vorbereiten.

Ein Platz im Heim ist meist erst in einigen Wochen oder Monaten frei, aber trotzdem beginnen Sie jetzt schon mit der Planung des Umzugs. Ein Umzug bedeutet eine Menge Arbeit, Zeit und Energie. Gerade, wenn Sie die Möglichkeit haben viele Dinge im Vorfeld zu regeln, sollten Sie nicht warten bis die Zeit knapp wird.

Sehr viele Dinge können schon weit im Vorfeld erledigt werden:

  • Das Kündigen der aktuellen Wohnung ist eine sinnvolle Sache, denn eine Wohnung können Sie auch schon weit im Vorfeld kündigen. In der Regel liegt die gesetzliche Kündigungsfrist einer Mietwohnung bei drei Monaten und diese Frist müssen Sie unbedingt beachten. Der Vermieter muss den Vertrag nicht vorzeitig auflösen, auch wenn Sie in ein Pflegeheim ziehen.
  • Eventuell muss die alte Wohnung renoviert werden und auch das sollte im Vorfeld klar sein.
  • Eine Liste mit weiteren Verträgen ist sehr sinnvoll, denn es gibt viele laufende Verträge, die Sie nicht mehr brauchen (Strom, Telefon, Gas, Kabelanschluss, Hausnotrufdienst).
  • Überprüfen Sie welche Versicherungen Sie im Pflegeheim wirklich brauchen. Kündigen Sie die unnötigen Versicherungen frühzeitig.
  • Achten Sie darauf, dass alle Daueraufträge im Zusammenhang mit der bisherigen Wohnung pünktlich enden.
  • Entscheiden Sie, welche Möbel Sie mit ins Pflegeheim nehmen und welche nicht.
  • Klären Sie ab, ob Sie Ihr Haustier mitbringen dürfen oder kümmern Sie sich frühzeitig um die Unterkunft.
  • Keller und Dachboden entrümpeln, wenn notwendig.
  • Was passiert mit den Möbeln und Gegenständen, die nicht mit ins Heim kommen?
  • Behandelnde Ärzte sind über den Umzug zu informieren.
  • Kündigen Sie den Vertrag mit dem ambulanten Pflegedienst, wenn vorhanden.
  • Erstellen Sie eine Liste mit Behörden und Personen, die über den Umzug informiert werden müssen (Versicherungen, Krankenkasse, Pflegekasse, Freunde, Anbieter von Zeitschriftenabonnements).
  • Bei der Post erstellen Sie einen Nachsendeauftrag.
  • Rundfunkbeitrag kündigen, denn im Heim sind Sie von den Gebühren befreit.

Das neue Zuhause

Der Umzug ins Pflegeheim ist ein Schritt, den sich viele Pflegebedürftige und Ältere sehr lange überlegen und damit die Ankunft problemlos wird, können Sie das neue Leben vorbereiten.

Viele Dinge lassen sich vorab gut organisieren:

  • Das Pflegeheim braucht Informationen über gesundheitliche Einschränkungen und Medikamente. Der Hausarzt kann einen Plan erstellen und alle Medikamente und Ihre Einnahme festhalten.
  • Das Pflegeheim braucht einige Unterlagen und welche lässt sich gut im Vorfeld herausfinden.
  • Alle wichtigen Unterlagen sind zu kopieren (Personalausweis, Vollmachten, Allergiepass, Impfpass, Brillenpass, Testament, Patientenverfügung).
  • Die Originaldokumente hinterlegen Sie bei einem Vertretungsberechtigten oder einem anderen sicheren Ort.
  • Kleider und alle anderen Textilien sind mit Namen zu versehen, denn das ist in einigen Heimen Pflicht.
  • Erstellen Sie eine Liste auf der alle wichtigen Hilfsmittel aufgelistet sind, darunter Rollator, Hörgerät, Sauerstoffgerät oder Rollstuhl.

Packen Sie alle persönlichen Gegenstände gut ein, die den Weg ins Heim machen sollen:

  • Kleidung und Jacken
  • Morgenmantel und Hausanzug
  • Schuhe und Hausschuhe
  • Brille
  • Zahnprothesen
  • Kalender
  • Handtaschen
  • Erinnerungsstücke
  • Bilder und Fotoalben
  • Hygieneartikel
  • Waschlappen und Handtücher
  • Fernseher und Radio
  • eventuell Bettwäsche
  • eventuell Geschirr
  • Möbel nach Bedarf

Das Finanzielle

Regeln Sie auf jeden Fall das Finanzielle und dazu gehört zuerst einen Antrag auf Unterstützung bei der Pflegekasse zu stellen.

Sie verschenken möglicherweise Geld, wenn Sie mit der Antragsstellung zu lange warten, denn die Pflegekasse zahlt nur einen Monat rückwirkend. Haben Sie schon länger einen Anspruch, dann kann die Pflegekasse die Zahlung für vergangene Monate verweigern. Die Zahlung für einen Monat rückwirkend macht die Pflegekasse nur, wenn der Antrag nicht später als einen Monat nach Pflegebedürftigkeitseintritt gemeldet wird.

Nutzen Sie die Möglichkeiten für eine Beratung in einem Pflegestützpunkt, wo Sie auch Hilfe bei der Antragsstellung bekommen können.

Bisher haben Sie feste Lebenshaltungskosten, die Sie kennen, aber die Kosten für einen Heimplatz kennen Sie noch nicht. Aus dem Grund sollten Sie sich einen Überblick verschaffen, damit Sie sich sind, dass Sie die Kosten auch tragen können. Ihr Einkommen und das Vermögen reichen möglicherweise für die Zahlung der Heimkosten nicht aus, dann wenden Sie sich an das Sozialamt und stellen einen Antrag auf „Hilfe zur Pflege“. Hilfe gewährt das Sozialamt erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung.

Der Umzug in das Pflegeheim

Der Umzug in das ausgesuchte Pflegeheim steht bevor und Sie müssen sich entscheiden, ob Sie den Umzug selber machen oder ein Unternehmen beauftragen. 

Für Umzugsunternehmen gilt, dass Sie mindestens drei Angebote einholen sollten, um die Preise miteinander zu vergleichen. Zudem brauchen Sie ein wenig mehr Vorlaufzeit. Es gibt mittlerweile Dienstleister, die sich auf Seniorenumzüge spezialisiert haben und das notwendige Know-How entwickelt haben.

Umzug für einen Angehörigen

In den meisten Fällen übernehmen die Angehörigen den Umzug ins Pflegeheim für einen Pflegebedürftigen, weil dieser meist nicht mehr selber dazu in der Lage ist.

Die betroffene Person und auch andere Familienmitglieder binden Sie in die ganzen Dinge mit ein. Bleiben Sie immer in Kontakt und klären Sie, wer was organisiert und welche Gegenstände unbedingt mit müssen und welche nicht.

Es ist nicht immer einfach, denn den Betroffenen fällt es meist sehr schwer Dinge zurückzulassen oder die gewohnte Umgebung zu räumen. Das Interesse den Umzug mitzuplanen ist meist nicht groß, aber schließen Sie die Betroffenen nicht aus. Sie fühlen sich sonst ihrer Mitbestimmungsrechte beraubt und vom echten Leben ausgeschlossen. Lassen Sie sich nicht entmutigen und bleiben Sie immer im Gespräch.

Wichtig:

Melden Sie bei Ihrem Arbeitgeber eine kurzfristige Arbeitsverhinderung an, wenn Sie von der Pflegebedürftigkeit überrascht wurden und kurzfristig einen Umzug ins Pflegeheim organisieren müssen.

Die richtigen Beratungsstellen

Mit Sicherheit ergeben sich Fragen rund um den Umzug ins Pflegeheim.

Wenden Sie sich an die folgenden Stellen:

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Umzug ins Pflegeheim

1. Kann ich meinen Vater ohne Einwilligung in Pflegeheim bringen?

Grundsätzlich ist es möglich eine Person gegen Ihren Willen in ein Pflegeheim zu bringen. Es handelt sich dann um eine freiheitsentziehende Maßnahme, aber es gibt Ausnahmen.

2. Wer zahlt den Umzug ins Pflegeheim?

Der Pflegebedürftige oder die Angehörigen kommen für die Umzugskosten auf, aber wenn ein Pflegebedürftiger Bezieher von Sozialleistungen ist, dann kommt der Sozialhilfeträger für die anfallenden Kosten auf.

3. Wer trifft die Entscheidung für oder gegen ein Pflegeheim?

In erster Linie trifft der Pflegebedürftige selber die Entscheidung, ob er in ein Pflegeheim zieht. Aber auch die Angehörigen sind meist involviert.

4. Wer kümmert sich um die Wäsche im Pflegeheim?

In den meisten Fällen kümmert sich die Pflegeeinrichtung um die Wäsche der Bewohner.

5. Wie wird ein Pflegeheimplatz beantragt?

Sie suchen sich ein Pflegeheim aus und stellen freiwillig einen Antrag auf einen Platz. Der Antrag muss schriftlich erfolgen und mithilfe von Arztattesten wird die Pflegebedürftigkeit nachgewiesen.

Fazit

Der Umzug in ein Pflegeheim fällt vielen Betroffenen nicht leicht, denn Sie verlassen ihre gewohnte Umgebung und ziehen von einer eigenen Wohnung in ein Zimmer. Damit der Start ins neue Leben so angenehm wie möglich wird, gibt es viele Dinge zu beachten. Einige der Dinge lassen sich sehr gut im Vorfeld klären, damit der Umzug ins Pflegeheim in aller Ruhe vonstattengeht.

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Pflegegrad beantragen – so stellen Sie einen formlosen Antrag https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/pflegegrad-beantragen-so-stellen-sie-einen-formlosen-antrag/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/pflegegrad-beantragen-so-stellen-sie-einen-formlosen-antrag/#respond Sun, 27 Feb 2022 11:58:25 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=60330 Die Leistungen von der Pflegekasse sind zu beantragen. Die genaue Vorgehensweise erklären wir Ihnen Schritt für Schritt im folgenden Beitrag. Die Antragsstellung für Pflegeleistungen Eine Pflegebedürftigkeit kann mitunter ein plötzliches Ereignis sein, wenn ein Schlaganfall

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Die Leistungen von der Pflegekasse sind zu beantragen. Die genaue Vorgehensweise erklären wir Ihnen Schritt für Schritt im folgenden Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Antrag für einen Pflegegrad wird bei der Pflegekasse gestellt.
  • Zur Antragsstellung nutzen Sie die Kontaktdaten der Krankenkasse, denn die Pflegekasse ist ihr angegliedert.
  • Beantragen Sie die Leistungen der Pflegekasse, indem Sie einen formlosen Brief in Kurzform schreiben oder die Pflegekasse anrufen.
  • Eine frühzeitige Antragsstellung führt zu einer schnellen Leistungssicherung.
  • Die Pflegekasse wird direkt nach Antragsstellung tätig und schickt Ihnen nicht nur entsprechende Unterlagen zu, sondern schickt einen Gutachter, der den Pflegegrad feststellt.
  • Sie müssen mindestens zwei Jahre innerhalb der letzten 10 Jahre in die Pflegekasse eingezahlt haben, um Leistungen zu bekommen.

Die Antragsstellung für Pflegeleistungen

Eine Pflegebedürftigkeit kann mitunter ein plötzliches Ereignis sein, wenn ein Schlaganfall eintritt, aber in der Regel entwickelt sich eine Pflegebedürftigkeit eher schleichend.

Stellen Sie sofort einen Antrag auf Pflegeleistungen, wenn Sie den Eindruck haben, dass ein Angehöriger oder Sie selber Hilfe im Alltag brauchen und ohne Hilfe nicht mehr zurechtkommen. Sie sind nicht erst pflegebedürftig, wenn Sie nichts mehr tun können, denn die entscheidende Frage ist, ob die körperlichen und geistigen Einschränkungen die Erledigung des Alltags schwer machen.

Senioren Pflege Symbolbild
Abzocke im Namen des Pflegedienstes und der Krankenkasse

Pflegebedürftige aufgepasst: Falsche Kassenmitarbeiter zocken ahnungslose Pflegebedürftige skrupellos ab. Dafür geben Sie sich als Mitarbeiter des MDK (Medizi­nische Dienst der Kranken­versicherung) oder des Pflegedienstes aus und beraten über Änderungen bei den Pflegeleistungen. Anschließend kassieren Sie

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Für die Antragsstellung gibt es eine wichtige Voraussetzung und die ist, dass die Person für die künftigen Pflegeleistungen innerhalb der letzten 10 Jahre mindestens zwei Jahre in die Pflegekasse eingezahlt haben muss. Das bedeutet, es muss eine soziale Pflegeversicherung gezahlt worden sein und dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine gesetzliche oder eine private Pflegeversicherung handelte. Die Bedingung gilt bei pflegebedürftigen Kindern erfüllt, wenn ein Elternteil eingezahlt hat.

Der Antrag ist frühestmöglich zu stellen, denn wenn Sie zu lange warten, verschenken Sie womöglich Geld. Leistungen erhalten Sie erst ab dem Monat der Antragsstellung, das bedeutet, wenn Sie im Juni pflegebedürftig werden und den Antrag erst im Dezember stellen, dann erhalten Sie auch erst ab Dezember entsprechende Leistungen. Nicht der Eintritt der Pflegebedürftigkeit, sondern das Datum der Antragsstellung ist für den Leistungsbeginn entscheidend.

Antrag auf Pflegeleistung – wo und wie stellen?

Bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person wird der Antrag auf Pflegeleistung gestellt.

Grundsätzlich ist die Pflegekasse bei der Krankenkasse angesiedelt und das bedeutet, wenn eine pflegebedürftige Person bei der AOK versichert ist und einen Antrag auf Pflegeleistung einreicht, dann wird der Antrag an die AOK gesendet. Mithilfe eines entsprechenden Hinweises wird der Antrag an die Pflegekasse weitergeleitet. An die private Pflegeversicherung wenden sich die Privatversicherten.

Der Antrag auf Pflegeleistung kann auf verschiedene Arten gestellt werden:

  • formlos per Telefon
  • Mail
  • Fax
  • Brief

Im Grund reicht der Satz „Ich stelle einen Antrag auf Leistungen der Pflegekasse“ vollkommen aus.

Tipp:

Der Antrag via Telefon ist eine schnelle Art und Weise, aber Sie können dann nicht nachweisen, wann der Antrag gestellt wurde. Aus dem Grund ist es durchaus sinnvoller, den Antrag entweder per Mail, Fax oder Brief zu stellen. Sie haben des Weiteren die Möglichkeit, den Antrag persönlich einzureichen und lassen sich die Abgabe quittieren.

Der Antrag wird immer von der betroffenen Person selber gestellt und wenn sie dazu nicht mehr in der Lage ist, dann gibt es einen Bevollmächtigten oder einen Betreuer. Damit der Antrag bearbeitet wird, legen Sie einfach eine Kopie der Vollmacht oder des Betreuernachweises dem Antrag auf Pflegeleistung bei.

Nachdem der Antrag bei der Pflegekasse eingegangen ist, erhalten Sie ein Formular zur Beantragung von Pflegeleistungen.

Das richtige Ausfüllen des Antrags

Der Pflegeleistungsantrag wird nicht nur mit den persönlichen Daten gefüllt, sondern auch mit zusätzlichen Angaben, wie die Leistung.

Die Leistungen, die Sie brauchen, hängen in erster Linie davon ob, ob Sie eine Betreuung in den eigenen vier Wänden durch einen Angehörigen oder den Pflegedienst möchten oder Sie sich in einer stationären Einrichtung befinden.

Sie haben die Aufgabe sich in Ruhe zu überlegen, wie die Pflege organisiert wird und was für Sie am besten ist. Sie haben aber auch die Möglichkeit mehrere Leistungen zu kombinieren. Ein Änderungsantrag bei der Pflegekasse ist jederzeit möglich, wenn Sie den Leistungsumfang später ändern oder anpassen wollen.

Führungszeugnis online beantragen: So umgehen Sie Fallen

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Hilfe bei der Antragsausfüllung

Teilweise ist das Ausfüllen des Pflegeleistungsantrags sehr kompliziert und es sind Begriffe und Leistungen vorhanden, die unbekannt sind.

Zudem haben Sie die Möglichkeit verschiedene Leistungen zu kombinieren und um auf der sicheren Seite zu sein, bietet sich eine Ausfüllhilfe an.

Der Pflegebedarf ist meist recht schwer einzuschätzen und Sie wissen vielleicht nicht, wie einige Felder auszufüllen sind. Hilfe bieten

  • Pflegekassen
  • Pflegestützpunkte
  • Pflegeberatungsstellen.

Einen Anspruch auf Beratung hat wirklich jeder und die Pflegekasse ist verpflichtet, Ihnen innerhalb von zwei Wochen nach der Stellung des Antrages einen Ansprechpartner mitzuteilen. Wenden Sie sich jederzeit an eine Pflegeberatungsstelle, denn das Zentrum für Qualität in der Pflege listet entsprechende Adressen auf. Auf der Seite der privaten Krankenversicherung informieren sich die privat Versicherten.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Pflegegrad beantragen

1. Wo wird der Antrag auf einen Pflegegrad gestellt?

Der Antrag wird bei der Pflegekasse gestellt und sie gehört der Krankenkasse an. Schreiben Sie einfach einen Brief an die Krankenkasse mit der Hilfe auf Pflegeleistung und er wird an die Pflegekasse weitergeleitet. Der entsprechende Sachbearbeiter sendet ein Formular zu, welches Sie umgehend ausfüllen und an die Pflegekasse zurücksenden. Ein Gutachter kommt ins Haus und legt den Pflegegrad fest. Danach erhalten Sie auch entsprechende Pflegeleistungen von der Pflegekasse.

2. Wann kann ich einen Antrag auf Pflegeleistung stellen?

Stellen Sie den Antrag auf Pflegeleistung sofort, wenn Sie feststellen, dass Sie oder ein Angehöriger den Alltag aufgrund einer körperlichen oder geistigen Einschränkung nicht mehr bewerkstelligen können.

3. Bekomme ich nach einem Schlaganfall Pflegeleistungen?

Auch nach einem Schlaganfall können Sie Pflegeleistungen erhalten, denn es handelt sich meist um eine körperliche Einschränkung, die eine ganze Weile bestehen bleibt.

4. Was ist für einen Pflegeleistungsantrag notwendig?

Der Antrag auf Pflegeleistung ist formlos zu stellen und im Grunde reicht ein Satz zur Antragsstellung. Danach schickt die Pflegekasse ein Formular, welches auszufüllen ist. Gleichzeitig kommt ein Gutachter ins Haus und schaut sich die Pflegebedürftigkeit an.

5. Wie beantrage ich einen höheren Pflegegrad?

Auch für die Beantragung eines höheren Pflegegrades reicht ein formloser Antrag in erster Linie aus. Alle weiteren Aktionen bestimmt die Pflegekasse und der angeheuerte Gutachter.

Fazit

Jeder Mensch kann in die Situation kommen, dass aufgrund von geistiger oder körperlicher Einschränkung der Alltag ein unüberwindbares Hindernis darstellt. Pflegeleistungen bekommt jeder Pflegebedürftige, der mindestens zwei Jahre eingezahlt hat. Der Antrag wird formlos per Mail, Fax oder Telefon gestellt.

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Pflegegrad abgelehnt? So wehren Sie sich mit Widerspruch und Klage gegen einen Ablehnungsbescheid der Pflegekasse https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/pflegegrad-abgelehnt-so-wehren-sie-sich-mit-widerspruch-und-klage-gegen-einen-ablehnungsbescheid-der-pflegekasse/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/pflegegrad-abgelehnt-so-wehren-sie-sich-mit-widerspruch-und-klage-gegen-einen-ablehnungsbescheid-der-pflegekasse/#respond Sun, 27 Feb 2022 10:07:06 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=61163 Der Pflegegrad wird von der Pflegekasse bestimmt und dafür macht ein Gutachter einen Hausbesuch. Er bestimmt zudem welche Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden können. Sie halten die Entscheidung der Pflegekasse für falsch oder

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Der Pflegegrad wird von der Pflegekasse bestimmt und dafür macht ein Gutachter einen Hausbesuch. Er bestimmt zudem welche Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden können. Sie halten die Entscheidung der Pflegekasse für falsch oder sind gegen die Einstufung, dann haben Sie die Möglichkeit gegen den Bescheid einen Einspruch einzulegen.

Das Wichtigste in Kürze

  • In einem Bescheid von der Pflegekasse erhalten Sie das Ergebnis über den Antraf auf Pflegeleistungen.
  • Sie halten die Entscheidung der Pflegekasse für falsch, dann legen Sie einen Widerspruch ein.
  • Der Widerspruch bringt nicht das gewünschte Ergebnis, dann klagen Sie vor dem Sozialgericht. In der Regel fallen keine Gerichtsgebühren an.
  • Kostenlose Musterbriefe für einen Widerspruch oder die Klagen finden Sie im Internet.

Die Entscheidung über den Pflegeantrag

Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines Gutachtens festgelegt und dafür teilt der Gutachter der Pflegekasse das Ergebnis der Begutachtung mit.

Vom Gutachter handelt es sich um eine Empfehlung und anhand der Empfehlung entscheidet die Pflegekasse über den jeweiligen Pflegegrad.

Die Entscheidung erhalten Sie in einem schriftlichen Bescheid und dabei gibt es zwei Möglichkeiten, die Bewilligung oder eine Ablehnung.

Erbringt der Antrag nicht den gewünschten Pflegegrad, dann haben Sie die Möglichkeit einen Widerspruch einzulegen oder eine Klage anzustreben. Das gleiche Prinzip gilt, wenn die gewünschte Leistung nicht bewilligt wird.

In der Regel unterstützt die Pflegekasse das Gutachten des MDK, der das Gutachten anfertigt und Sie erhalten nicht nur das Gutachten, sondern auch den entsprechenden Bescheid der Pflegekasse. Sie fordern den Bescheid oder das Gutachten auf jeden Fall an, wenn es dem Schreiben nicht beiliegt, denn es ist wichtig, um den Pflegegrad zu begründen.

Die Pflegekasse erkennt den angestrebten Pflegegrad an und bewilligt die beantragten Leistungen, dass ist erfreulich. In der Regel werden die Leistungen rückwirkend ab dem Monat des Antrags gewährt.

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Einlegen des Widerspruchs

Der Pflegebedürftige hofft auf einen hohen Pflegegrad oder eine hohe Leistung der Pflegekasse, aber teilweise werden die Anträge abgelehnt oder es kommt zu einem geringeren Pflegegrad.

Ab dem Zugang des Pflegekassenbescheids haben Sie einen Monat Zeit einen Widerspruch bei der Pflegekasse einzureichen, wenn Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind. Ist in dem Bescheid keine Frist festgehalten, dann haben Sie sogar eine Frist von einem Jahr, um den Widerspruch einzulegen.

Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Bescheid bei Ihnen eingegangen ist. Sie sind sich nicht mehr sicher, welches Datum das war, dann richten Sie sich nach dem Datum auf dem Bescheid und Sie sind auf der sichere Seite. Der Widerspruch ist als Einschreiben mit Rückschein zu verschicken, aber Sie haben auch die Möglichkeit ein Telefax zu senden. In beiden Fällen können Sie sehr gut beweisen, dass Sie sich an die Frist gehalten haben. Sie sollten den Widerspruch nicht via Mail senden, denn eine Mail wird in der Regel nicht akzeptiert. Einen kostenlosen Musterbrief für den Widerspruch finden Sie hier.

Das Widerspruchsverfahren

Sie haben einen Widerspruch verfasst und innerhalb der Frist verschickt, dann überprüft die Pflegekasse die eigene Entscheidung in einem Widerspruchsverfahren.

Es wird ein Zweitgutachten erstellt und entweder erfolgt es nach Aktenlage oder es findet ein zweiter Besuch bei dem Pflegebedürftigen statt. Bei dem zweiten Termin sind alle medizinischen Unterlagen bereitzuhalten, damit der Gutachter sich ein vollständiges Bild der Situation machen kann und anhand dieser Situation die richtige Entscheidung trifft.

Sie erhalten einen positiven Bescheid, wenn der Einwand angenommen wird und dann spricht man von der sogenannten Abhilfe. Die Pflegekasse erlässt den Widerspruchsbescheid, wenn Sie eine Ablehnung erhalten.

Senioren Pflege Symbolbild
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Pflegebedürftige aufgepasst: Falsche Kassenmitarbeiter zocken ahnungslose Pflegebedürftige skrupellos ab. Dafür geben Sie sich als Mitarbeiter des MDK (Medizi­nische Dienst der Kranken­versicherung) oder des Pflegedienstes aus und beraten über Änderungen bei den Pflegeleistungen. Anschließend kassieren Sie

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Die Klage vor dem Sozialgericht

Der Widerspruch bringt nicht das gewünschte Ergebnis, dann bleibt Ihnen meist nur noch eine Klage beim Sozialgericht.

Sie haben einen Monat Zeit, ab dem Tag des Widerspruchsbescheids, um die Klage beim Sozialgericht zu veranlassen. Auch in so einem Fall zählt immer das Datum des Bescheidzugangs. In einigen Fällen wird die Klage mit Hilfe eines gelben Umschlags verschickt und diesen Umschlag heben Sie auf jeden Fall auf. Der Postbote hat das Zustelldatum vermerkt, wenn es sich um ein Einschreiben handelt. Es geht um das Datum, wann er den Umschlag eingeworfen oder zugestellt hat. Sie können sich nach dem Datum auf dem Bescheid orientieren, wenn Sie selber nicht mehr wissen, wann die Zustellung erfolgte. Die Klage ist schriftlich bei Gericht einzureichen und dafür können Sie ein Einschreiben mit Rückschein verwenden oder ein Telefax. Auch eine Klage wird nicht per Mail eingereicht und auch hierfür finden Sie einen kostenlosen Musterbrief. Laden Sie ihn herunter und nutzen ihn!

Bei der Geschäftsstelle des Sozialgerichts können Sie die Klage aufnehmen lassen, denn bei der Formulierung wird Ihnen geholfen und Sie können die Klage in aller Ruhe besprechen.

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Wichtig

Bringen Sie die folgenden Unterlagen zur Klageeinrichtung mit. Benennen Sie Beweismittel wie Zeugen, Schreiben oder Atteste vom Arzt, medizinische Unterlagen. Das Gericht kann sich nur eine eigene Meinung bilden, wenn Sie auch eine Kopie des angefochtenen Bescheids vorlegen. Auch der Widerspruchbescheid ist beizulegen.

Sie haben die Möglichkeit die Beweismittel nachzureichen, aber nur wenn Sie eine gute Begründung haben. Das Gericht setzt dafür eine Frist fest, die im Idealfall zu 100% einzuhalten ist. Einen rechtlichen Rat sollten Sie sich in jedem Fall einholen.

In der Regel fallen keine Gerichtskosten vor dem Sozialgericht an. Die Anwaltskosten werden von der Pflegekasse übernommen, wenn das Verfahren zugunsten des Pflegebedürftigen ausgeht. Mit Hilfe eines Anwalts können die Kläger auch prüfen lassen, ob Ihnen Prozesskostenbeihilfe zusteht.

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AOK: E-Mail „Ihre angeforderten Patientendokumentation“ enthält Trojaner

Derzeit befinden sich E-Mails im Namen der AOK-Bundesverbandes mit dem Betreff „Ihre angeforderten Patientendokumentation – A5882010559“ im Umlauf. Diese Nachrichten sollten Sie nicht öffnen. Im Anhang befindet sich eine ZIP-Datei mit einem gefährlichen Trojaner. Immer wieder

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Pflegegrad abgelehnt

1. Wer bestimmt den Pflegegrad für einen Pflegebedürftigen?

Der Pflegegrad für einen Bedürftigen wird von der Pflegekasse bestimmt, die mit dem MDK zusammenarbeitet. Der MDK macht einen Hausbesuch, informiert sich über die Situation und spricht eine Empfehlung gegenüber der Pflegekasse aus. Anhand der Empfehlung legt die Pflegekasse dann den Pflegegrad fest.

2. Die Pflegekasse lehnt die Leistung ab und jetzt?

Sie haben einen Ablehnungsbescheid bekommen, dann legen Sie zuerst einen Widerspruch ein. Die Pflegekasse wird eine erneuter Prüfung beantragen und über die Entscheidung erneut abstimmen. Im schlimmsten Fall müssen Sie vor das Sozialgericht ziehen und die Leistung gerichtlich erstreiten.

3. Brauche ich einen Anwalt bei der gerichtlichen Erstreitung der Leistung?

Sie sollten sich auf jeden Fall einen Anwalt nehmen, denn der Anwalt muss Sie vor Gericht vertreten und kennt sich mit den Gesetzen und Gegebenheiten deutlich besser aus.

4. Wer zahlt die Gerichtskosten, wenn ich verliere?

Sie haben die Möglichkeit Prozesskostenbeihilfe vor dem Prozess zu beantragen und in der Regel wird die Beihilfe auch gewährt.

5. Welche Unterlagen muss ich vor Gericht vorlegen?

Als Beweismittel reichen Sie alle Unterlagen des Arztes ein und auch die Bescheide und die Widersprüche. Im besten Fall können Sie Zeugen nennen.

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Fazit

Der Pflegegrad wird von dem MDK und der Pflegekasse in Zusammenarbeit festgelegt und auch die Leistungen bewilligt, wenn der Pflegebedürftige einen Anspruch hat. Kommt es zu einer Ablehnung, dann müssen Sie innerhalb eines Monats einen Widerspruch anstreben und erneut die Leistung oder den Pflegegrad beantragen. Kommt es wieder zu einer Ablehnung, dann bleibt Ihnen nur das Sozialgericht.

Der Beitrag Pflegegrad abgelehnt? So wehren Sie sich mit Widerspruch und Klage gegen einen Ablehnungsbescheid der Pflegekasse erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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