AOK | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Fri, 13 May 2022 08:14:25 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png AOK | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Zusatzbeitrag der Krankenkasse: Sonderkündigung und Wechsel möglich – Achten Sie auf die jeweiligen Fristen https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/zusatzbeitrag-der-krankenkasse-sonderkuendigung-und-wechsel-moeglich-achten-sie-auf-die-jeweiligen-fristen/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/zusatzbeitrag-der-krankenkasse-sonderkuendigung-und-wechsel-moeglich-achten-sie-auf-die-jeweiligen-fristen/#respond Fri, 13 May 2022 08:14:25 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=63086 Sie haben die Möglichkeit von dem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen, wenn die gesetzliche Krankenkasse die Beiträge erhöht oder Zusatzbeiträge einfordert. Allerdings sollten Sie sich im Vorfeld informieren, welche Punkte für ein Sonderkündigungsrecht sprechen und welche

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Sie haben die Möglichkeit von dem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen, wenn die gesetzliche Krankenkasse die Beiträge erhöht oder Zusatzbeiträge einfordert. Allerdings sollten Sie sich im Vorfeld informieren, welche Punkte für ein Sonderkündigungsrecht sprechen und welche nicht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Sie haben ein Sonderkündigungsrecht bis zum Ende des Monats, wenn die Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöht.
  • Zudem können Sie das Sonderkündigungsrecht bei einer Beitragserhöhung anwenden, wenn Sie noch kein Jahr bei der Versicherung versichert sind.
  • Die Krankenkassen sind gesetzlich verpflichtet, dass sie Ihnen die Erhöhung des Beitrages und die Wechselmöglichkeit frühzeitig ankündigen müssen.
  • Sie müssen bis zum endgültigen Wechsel den erhöhten Beitrag der Krankenkasse zahlen.

Gesetzliche Krankenkasse und Zusatzbeitrag

In der gesetzlichen Krankenkasse liegt der allgemeine Beitragssatz im Jahr 2021 bei 14,6% und zusätzlich erheben die Krankenkassen einen sogenannten Zusatzbeitrag.

Das Bundesministerium für Gesundheit hat für 2021 den durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 1,1% auf 1,3% erhöht.

Die Krankenkassen müssen bei einer Erhöhung des durchschnittlichen Zusatzbeitrages nicht direkt den Zusatzbeitrag anheben. In der Regel richtet sich die Erhöhung oder die Beibehaltung des Beitrages immer nach der finanziellen Situation der Krankenkasse. In der Satzung regelt jede Krankenkasse die Höhe des Zusatzbeitrags eigenständig.

Sie finden in der Übersicht des Spitzenverbrandes des Bundes der Krankenkasse eine aktuelle Auflistung der aktuell gültigen Zusatzbeiträge der gesetzlichen Krankenkassen.

Seit dem 1. Januar 2019 zahlen Arbeitnehmer und Rentner nur noch die Hälfte des Zusatzbeitrages, denn die andere Hälfte übernimmt entweder der Arbeitgeber oder der Rentenversicherungsträger. Die freiwillig versicherten Selbstständigen müssen den Beitrag und auch den Zusatzbeitrag selber zahlen.

Bei den Pflichtversicherten wird der Zusatzbeitrag direkt vom Lohn einbehalten. Versicherte, die Arbeitslosengeld I oder II, Sozialhilfe oder Grundsicherung beziehen, müssen nichts tun, denn die Abführung übernimmt in diesen Fällen der Träger. Familienmitglieder zahlen keinen Zusatzbeitrag, wenn sie über die Eltern oder den Partner versichert sind.

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Informationspflicht der Krankenkasse

In der Regel muss die gesetzliche Krankenkasse ihre Versicherten über die Höhe des Zusatzbeitrages zum Jahreswechsel informieren.

Mittlerweile ändern einige Krankenkassen den Beitrag nicht zum Jahreswechsel, sondern im Jahr.

Sie müssen schriftlich über die Erhöhung des Zusatzbeitrages informiert werden und zwar spätestens einen Monat vor Ablauf des Monats, in dem der Zusatzbeitrag erhöht wird. Sie erhalten Informationen über

  • die Erhöhung
  • das Sonderkündigungsrecht
  • die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbetrages
  • die Übersicht des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zum Thema Zusatzbeitragssatz

Das bedeutet, wenn der Zusatzbeitrag zum 1. Januar 2021 angehoben werden soll, dann muss die gesetzliche Krankenkasse Ihnen spätestens bis zum 31. Dezember 2020 eine schriftliche Information zukommen lassen.

Der Zusatzbeitrag erhöht sich mehr als um 1,3% für das Jahr 2021, dann muss die Krankenkasse Ihnen die Möglichkeit geben, dass Sie die Krankenkasse wechseln und einen günstigeren Tarif erhalten.

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Krankenkassenwechsel bei Zusatzbeitragserhöhung

Sie haben die Möglichkeit die Krankenkasse zu wechseln, wenn sie den Zusatzbeitrag erhöht, denn dann haben Sie ein Sonderkündigungsrecht.

In diesem Fall können Sie einfach zu einer günstigeren Krankenkasse wechseln.

Bei der Erhöhung des Zusatzbeitrages spielt die Dauer der Mitgliedschaft bei der Krankenkasse für das Sonderkündigungsrecht keine Rolle. Sie sind keine 12 Monate in der Versicherung angemeldet, dann können Sie das Sonderkündigungsrecht ebenfalls ausüben.

Allerdings gibt es eine Ausnahmen, denn das Sonderkündigungsrecht gilt nicht für freiwillig gesetzlich Versicherte, die einen Tarif in Bezug auf die Kindergeldabsicherung abgeschlossen haben. Sie haben eine dreijährige Bindungsfrist und können erst nach dieser Zeit kündigen.

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Die Ausübung des Sonderkündigungsrechts

Sie erhalten von der Krankenkasse eine schriftliche Ankündigung, dass der Zusatzbeitrag erhöht wird, dann können Sie das Sonderkündigungsrecht ausüben.

Bis zum Ende des Monats können Sie kündigen, wenn es sich um den Monat handelt, indem der Beitrag erhöht wird.

Ein einfacher Krankenkassenwechsel ist seit dem 1. Januar 2021 möglich, denn wenn Sie das Sonderkündigungsrecht nutzen wollen, dann brauchen Sie nur noch die Beitrittserklärung der neuen Krankenkasse. Sie brauchen keine persönliche Kündigungserklärung mehr, denn die Kündigungs- und Wechselmodalitäten übernimmt die neue Kasse.

Der Krankenkassenwechsel ist aber nicht direkt mit dem Beitritt in eine neue Versicherung vollzogen, denn auch in einem solchen Fall gilt, dass die Kündigungsfristen von zwei Monaten zum Ende eines Monats einzuhalten sind.

Das bedeutet, wenn die alte Krankenkasse den Zusatzbeitrag zum 1. Januar 2021 anhebt, dann müssen Sie bis zum 31 Januar 2021 kündigen. Sie haben die Kündigungsfrist eingehalten, dann sind Sie ab dem 1. April 2021 bei der neuen Krankenkasse versichert und die Mitgliedschaft bei der alten Kasse endet zum 31. März 2021.

Wählen Sie die neue Krankenkasse rechtzeitig aus, damit Sie die Fristen einhalten können.

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Frist für Sonderkündigungsrecht verpasst

Sie haben die Möglichkeit, wenn Sie die Frist zum Sonderkündigungsrecht verpasst haben, die normale Kündigungsfrist zu nutzen.

Das normale Kündigungsrecht besagt, dass Sie zwei Monate zum Monatsende kündigen können, wenn Sie mehr als ein Jahr bei der Versicherung gemeldet sind.

Sie haben keinen Nachteil, wenn die Krankenkasse ihrer Hinweispflicht für die Zusatzbeitragserhöhung nicht nachkommt, denn die Kündigung erfolgt dann einfach als wäre die Hinweispflicht rechtzeitig gewesen.

Die Zahlung des Zusatzbeitrages

Die Krankenkasse hat eine Zusatzbeitragserhöhung angekündigt und Sie wollen kündigen, aber bis dahin müssen Sie den erhöhten Zusatzbeitrag zahlen.

Zum 1. Januar erhebt die Krankenkasse einen höheren Zusatzbeitrag und wenn Sie bis Ende Januar kündigen, dann können Sie zum 1. April in einer neuen Versicherung gemeldet sein. Allerdings müssen Sie für den Januar, Februar und März dann den erhöhten Zusatzbeitrag zahlen, denn dazu sind Sie verpflichtet.

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Die Krankenkassenwahl

Sie sollten sich nicht an den Kosten orientieren, wenn Sie zu einer anderen Krankenkasse wechseln wollen.

Die gesetzlichen Krankenkassen bieten in einigen Punkten recht unterschiedliche Leistungen an und diese finden Sie in den jeweiligen Satzungen. Sie bieten nämlich Zusatzleistungen im Bereich Prävention, Osteopathie oder Kundenservice an, so dass die Entscheidung mitunter schwierig ist. Vielleicht hat die Krankenkasse auch eine Geschäftsstelle vor Ort oder eine sehr gut erreichbare Hotline, denn für viele Patienten sind auch solche Faktoren für die Wahl der Krankenkasse wichtig.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Zusatzbeitrag der Krankenkasse

1. Was ist ein Zusatzbeitrag?

Krankenkassen verlangen einen Beitrag in Höhe von 14,6% vom Einkommen, aber diese Summe reicht nicht, um die Kosten zu decken, so dass sie einen Zusatzbetrag verlangen. Der Zusatzbeitrag ist ein prozentualer Satz und alle Versicherten müssen ihn zahlen, so dass die Versicherung die Kosten decken kann.

2. Wie hoch ist der momentane Zusatzbeitrag?

Der momentane Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkasse hat sich von 1,3% auf 1,6% im Jahr 2021 erhöht, so dass alle Versicherten nun einen höheren Zusatzbeitrag zahlen müssen.

3. Wie wird der Zusatzbeitrag bezahlt?

Die Versicherten zahlen den Zusatzbeitrag zusammen mit dem normalen Beitrag an die Krankenkasse, wobei bei Arbeitnehmern der Arbeitgeber die Zahlung übernimmt.

4. Wie hoch ist der Zusatzbeitrag bei der AOK?

Bei der AOK liegt der Zusatzbeitrag in Höhe von 1,2% und das ist im guten Mittelfeld, so dass die AOK nicht zu den teuersten Krankenkassen gehört.

5. Wer muss den Zusatzbeitrag zahlen?

Der Zusatzbeitrag muss von allen gesetzlich Versicherten an die Krankenkasse gezahlt werden.

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Fazit

Die Krankenkassen verlangen nicht nur einen Krankenkassenbeitrag, sondern auch einen Zusatzbeitrag, um die anfallenden Kosten zu decken. Regelmäßig kommt es zur Erhöhung des Zusatzbeitrages, so dass Sie von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen können. Achten Sie bei einer Kündigung immer auf die Fristen, denn sonst müssen Sie bei der Versicherung bleiben und die erhöhten Beitrage zählen.

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Verstoß gegen Datenschutz: AOK muss 1,2 Millionen Euro Bußgeld bezahlen https://www.verbraucherschutz.com/video/verstoss-gegen-datenschutz-aok-muss-12-millionen-euro-bussgeld-bezahlen/ https://www.verbraucherschutz.com/video/verstoss-gegen-datenschutz-aok-muss-12-millionen-euro-bussgeld-bezahlen/#respond Wed, 01 Jul 2020 09:05:56 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=50860 Die AOK Baden-Württemberg hat gegen den Datenschutz verstoßen und unerlaubt Werbung versendet. Deshalb wird ein erhebliches Bußgeld für die gesetzliche Krankenkasse fällig. Im Video erfahren Sie, was passiert ist. Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) war kurz nach

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Die AOK Baden-Württemberg hat gegen den Datenschutz verstoßen und unerlaubt Werbung versendet. Deshalb wird ein erhebliches Bußgeld für die gesetzliche Krankenkasse fällig. Im Video erfahren Sie, was passiert ist.

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) war kurz nach ihrem Inkrafttreten in aller Munde. Viele Verbraucher fühlten sich gestärkt und Unternehmen hatten Angst vor dem Regelwerk der Europäischen Union. Ziel der DSGVO war und ist es, die persönlichen Daten von Verbrauchern zu schützen und die unerlaubte Verwendung personenbezogener Daten durch Unternehmen zu verhindern.

Viele Unternehmen hatten zunächst Angst vor Abmahnungen und den angekündigten hohen Bußgeldern. Doch mit der Zeit wurde das Thema verdrängt und spielt heute nur noch am Rande eine Rolle.  Vor allem Verbraucher haben damit zu tun, weil Sie heute deutlich mehr Formulare ausfüllen und Unterschriften leisten müssen. Vom Tisch ist der Datenschutz jedoch nicht, denn die Behörden arbeiten im Hintergrund und überprüfen, ob die Regeln eigehalten werden. Jetzt hat es die AOK Baden-Württemberg getroffen. Die Krankenkasse muss ein hohes Bußgeld bezahlen.

Was war bei der AOK passiert?

In den Jahren 2015 bis 2019 hat die AOK Baden-Württemberg zahlreiche Gewinnspiele veranstaltet. Wie üblich, wurden im Rahmen dieser Preisausschreiben natürlich auch Daten eingesammelt, die die AOK gespeichert und verarbeitet hat. Zu den persönlichen Daten der Teilnehmer gehörten neben den Kontaktdaten auch die Krankenkassenzugehörigkeit zum Zeitpunkt der Teilnahme am Gewinnspiel.

Diese erhobenen Daten hat die Krankenkasse ohne die Zustimmung der Nutzer für Werbezwecke genutzt. Laut Medienberichten sollen personenbezogene Daten von rund 500 Gewinnspiel-Teilnehmern für unerlaubte Werbung genutzt worden sein. Betroffen waren nur Teilnehmer von Gewinnspielen, keine Daten von Versicherten der AOK.

Behörde verhängt bislang höchste Strafe

Die unerlaubte Zusendung von Werbung stellt einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung dar. Deshalb hat der Landesdatenschutzbeauftragte ein Bußgeld in Höhe von 1,2 Millionen Euro gegen die AOK Baden-Württemberg verhängt. Dabei handelt es sich um das höchste Bußgeld, welches im Südwesten Deutschlands jemals aufgrund eines Verstoßes beim Datenschutz verhängt wurde.

Haben Sie das schon gesehen?

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AOK: E-Mail „Ihre angeforderten Patientendokumentation“ enthält Trojaner https://www.verbraucherschutz.com/warnungsticker/vorsicht-trojaner-e-mails-im-namen-des-aok-bundesverbandes-enthalten-gefaehrlichen-anhang/ https://www.verbraucherschutz.com/warnungsticker/vorsicht-trojaner-e-mails-im-namen-des-aok-bundesverbandes-enthalten-gefaehrlichen-anhang/#respond Wed, 26 Sep 2018 19:17:08 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=26621 Derzeit befinden sich E-Mails im Namen der AOK-Bundesverbandes mit dem Betreff „Ihre angeforderten Patientendokumentation – A5882010559“ im Umlauf. Diese Nachrichten sollten Sie nicht öffnen. Im Anhang befindet sich eine ZIP-Datei mit einem gefährlichen Trojaner. Immer wieder

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Derzeit befinden sich E-Mails im Namen der AOK-Bundesverbandes mit dem Betreff „Ihre angeforderten Patientendokumentation – A5882010559“ im Umlauf. Diese Nachrichten sollten Sie nicht öffnen. Im Anhang befindet sich eine ZIP-Datei mit einem gefährlichen Trojaner.

Immer wieder berichten wir darüber, dass die Namen und Logos größerer Institutionen missbraucht werden und gerade da viele Nutzer darauf hereinfallen, weil die Schreiben der vermeintlichen Institutionen so echt wirken. So haben wir beispielsweise über die gefälschte Nachricht vom Finanzamt mit der vermeintlichen Steuerrückzahlung berichtet. Auch über die Rechnung von .DE Deutsche Domain und die Nachrichten von Deutsche Domain-Namen und Marken sind Ihnen als Leser bestimmt schon untergekommen.

Nun haben sich also wieder Betrüger ans Werk gemacht und haben sich eine neue Institution gesucht. Diesmal muss der AOK-Bundesverband daran glauben. Die E-Mails werden im Namen der Krankenkasse versendet. Damit begehen die Täter ganz klar einen Datenmissbrauch. Fakt ist auch, dass bekannt ist, was die Kriminellen wollen. Sie möchten den Trojaner „GrandCrab / Gandcrab“ auf dem Computer (Windows) installieren, der sich in der angehängten ZIP-Datei der E-Mail befindet. Bei „GrandCrab“ handelt es sich um einen Verschlüsselungstrojaner. Mithilfe dieser Ransomware wird Ihr PC unbrauchbar gemacht und am Ende soll wahrscheinlich Geld von Ihnen erpresst werden. Lassen Sie sich darauf nicht ein.

Und noch mal der Hinweis: Die nachfolgend beschriebenen E-Mails wurden nicht vom AOK-Bundesverband versendet. Vielmehr wird der Name des Unternehmens missbraucht. Von Rückfragen beim AOK-Bundesverband sollten Sie Abstand nehmen, da Ihnen dort auch nicht geholfen werden kann.

Verpassen Sie keine Warnung. Hier können Sie uns folgen:

Wie sieht die E-Mail im Namen der AOK aus?

Wir wissen, dass sich die E-Mails sowohl von den Anhängen, dem Betreff als auch vom Inhalt her jeder Zeit verändern können. Die Cyberkriminellen passen die Nachrichten an ihre Bedürfnisse an. Uns sind bisher folgende Daten bekannt.

Betreff:

  • Ihre angeforderten Patientendokumentation – A5882010559 | AOK – Die Gesundheitskasse

Anhang:

  • Patientendokumentation – A5882010559.zip (351 KB)

Text:

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Anhang finden Sie die von Ihnen angeforderten Patientendokumentation.

Mit freundlichen Grüßen

Janine Köhler

AOK-Bundesverband GbR
Geschäftsführender Vorstand:
Martin Litsch (Vorstandsvorsitzender)

Rosenthaler Straße 31
10178 Berlin

Gemäß § 13 SGB I sind die Sozialversicherungsträger verpflichtet, die Bevölkerung im Rahmen ihrer Zuständigkeit aufzuklären

Spam-Mails AOK Bundesverband
(Quelle: Screenshot)

Sollten Sie die Nachricht mit anderen Daten erhalten haben, leiten Sie diese bitte an [email protected] weiter. Wir werden den Artikel dann aktualisieren. Noch schneller können Sie andere Leser warnen, wenn Sie die Daten der betrügerischen E-Mail in den Kommentaren unter dem Artikel veröffentlichen.

Was sollen Sie mit den Spam-Mail im Namen der AOK machen?

Unsere Empfehlung lautet: Löschen Sie die Nachrichten sofort und öffnen Sie auf keinen Fall den Anhang. Denn dort ist die größte Gefahr verborgen. Sollten in zukünftigen E-Mail-Varianten Links enthalten sein, sollten Sie diese auf keinen Fall anklicken.

Löschen Sie die E-Mail sofort und entfernen Sie diese aus dem Papierkorb.

Der Bundesverband der AOK schreibt dazu auf seiner Webseite.

Da die gefälschten E-Mails im Namen des AOK-Bundesverbandes versandt wurden, handelt es sich hierbei um einen Fall von Identitätsdiebstahl. Eine Anzeige gegen Unbekannt wurde bereits gestellt, das Landeskriminalamt Berlin ermittelt.

Eine aktuelle Prüfung ergibt bisher keine Hinweise auf ein Hacking oder einen Angriff auf die Systeme des AOK-Bundesverbandes. Alle bekannt gewordenen Empfänger sind öffentlich zugänglichen Verzeichnissen zu entnehmen.

Nach Stand der Rückmeldungen wurden bevorzugt Leistungserbringer und Vertragspartner der AOK adressiert.

Damit kann ein Hackerangriff auf die AOK und deren Kundendaten zunächst ausgeschlossen werden.

Sie haben den Anhang geöffnet – Was nun?

Ist Ihr PC von dem Trojaner angegriffen wurden, sollten Sie diesen zunächst vom Netzwerk trennen und die Internetverbindung kappen. Gehen Sie auf keinen Fall auf die Lösegeldforderungen ein. Vielmehr sollten Sie Ihren Computer von einem Spezialisten untersuchen und wiederherstellen lassen.

Malwarebytes
Malwarebytes 4.0: Schadsoftware entfernen und Computer schützen

Ihr Windows-PC ist mit einem Virus infiziert? Dann könnte Malwarebytes 4.0 helfen. Die Software unterstützt Sie nicht nur bei der Beseitigung von Schadsoftware. Ihr Computer wird in Echtzeit geschützt. Bösartige Programme werden erkannt, bevor sie

Ein Kommentar

Häufig gestellte Fragen zu der AOK-Spam-Nachricht

Nachfolgend beantworten wir die am häufigsten gestellten Fragen zu der gefälschten E-Mail im Namen des AOK-Bundesverbandes.

Ich habe die ZIP-Datei heruntergeladen oder gespeichert, aber nicht geöffnet. Was ist zu tun?

Solange Sie die ZIP-Datei nicht ausführen, passiert nichts. Sicherheitshalber sollten Sie die Datei jedoch von Ihrem Computer oder Smartphone löschen, um diese nicht später versehentlich zu öffnen.

Ich habe den Anhang auf dem iPhone oder iPad geöffnet. Was kann passieren?

Nach unseren bisherigen Informationen ist der Virus für iOS-Geräte wie dem iPhone oder iPad nicht gefährlich. Allerdings gibt es dafür keine Garantie. Wenn Sie ganz sicher gehen möchten, sollten Sie das iOS-Gerät auf Werkseinstellungen zurücksetzen und anschließend eine Datensicherung einspielen. Die Datensicherung sollte von einem Zeitpunkt vor dem Öffnen der ZIP-Datei sein.

Den Anhang der Mahnung habe ich auf dem MAC geöffnet. Was kann passieren?

Grundsätzlich ist der Virus nach unseren bisherigen Erkenntnissen für den Mac ungefährlich. Problematisch wird es nur, wenn Sie auf Ihrem Mac eine Software verwenden, die Windows simuliert. Beispielsweise eine virtuelle Maschine wie Parallels. Dann kann der Virus aktiv werden, den gesamten Mac befallen und unbrauchbar machen.

Ich habe die Datei geöffnet. Woran erkenne ich den Virus und wie kann ich meinen PC überprüfen?

Normalerweise sollte Ihr Virenscanner sich melden, wenn Sie die Datei öffnen. Voraussetzung ist natürlich, dass Sie eine hochwertige Antivirus-Software installiert haben und diese auf dem aktuellen Stand ist. Eine Überprüfung des Computers ist mit der Software Malwarebytes 3.0 möglich. Wir haben für Sie eine Anleitung für Malwarebytes 3.0 vorbereitet.

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Ein Virenscanner ist auf jedem Windows-Computer absolute Pflicht. Doch was nützt der beste Virenscanner, wenn dieser schädliche E-Mails nicht erkennt oder das Windows-System drastisch verlangsamt. Wir stellen Ihnen in diesem Artikel die Testsieger vor, die

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Ich habe die ZIP-Datei auf meinem Windows-PC geöffnet. Was ist zu tun?

In diesem Fall könnte der Virus aktiviert sein. Wir empfehlen vorsichtshalber, den Computer auszuschalten und nicht mehr zu nutzen. Lassen Sie den PC von einem Spezialisten untersuchen und den Trojaner gegebenenfalls entfernen.

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