Arzt | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Fri, 13 May 2022 07:52:21 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Arzt | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Medikamentenplan: So gelingt der Überblick über eingenommene Tabletten – Wissenswertes https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/medikamentenplan-so-gelingt-der-ueberblick-ueber-eingenommene-tabletten-wissenswertes/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/medikamentenplan-so-gelingt-der-ueberblick-ueber-eingenommene-tabletten-wissenswertes/#respond Fri, 13 May 2022 07:52:21 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=66142 Häufig müssen Patienten verschiedene oder mehrere Medikamente zu unterschiedlichen Tageszeiten einnehmen. Hier verliert man schnell den Überblick. Damit die Einnahme sicher gelingt und eine Orientierung vorhanden ist, gibt es den Medikamentenplan vom Arzt. Das ist

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Häufig müssen Patienten verschiedene oder mehrere Medikamente zu unterschiedlichen Tageszeiten einnehmen. Hier verliert man schnell den Überblick. Damit die Einnahme sicher gelingt und eine Orientierung vorhanden ist, gibt es den Medikamentenplan vom Arzt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Sofern Sie drei und mehr vom Arzt verordnete Medikamente einnehmen, dürfen Sie einen Medikamentenplan verlangen.
  • Dieser wird vom Hausarzt ausgestellt.
  • Sofern Sie rezeptfreie Medikamente nehmen, sagen Sie das Ihrem Arzt, damit er auch diese auf den Medikamentenplan schreibt.
  • Denken Sie daran, den Medikamentenplan auch zu anderen Ärzten oder in die Apotheke mitzunehmen. So bleibt eine Übersicht, was Sie alles nehmen und ob es Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten geben könnte.

Das ist ein Medikamentenplan

Der Medikamentenplan wird auch Medikationsplan genannt und enthält eine Liste mit all Ihren Medikamenten, die Sie nehmen.

Jeder Patient der drei und mehr Medikamente für mehr als 28 Tage nimmt, hat Anspruch auf einen Medikamentenplan. Er wird nach einheitlichen Standards erstellt und sieht deshalb immer gleich aus. Dadurch ist er für Sie leichter zu lesen.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung zeigt Ihnen, wie dieser Medikamentenplan aussieht.

Im Sommer 2020 wurde die Möglichkeit eingeführt, die Medikamente auch auf der Gesundheitskarte zu speichern. Dieser ist digital verfügbar. Auf diese Weise können Zahnärzte, Ärzte, Apotheken und Psychotherapeuten über Ihre Medikamente informiert werden. Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten können so verhindert werden.

Auch der elektronische Medikationsplan muss ausgestellt werden, wenn Sie länger als 28 Tage drei und mehr Medikamente nehmen. Jedoch aktualisiert nicht nur Ihr Hausarzt den eMP sondern auch Fachärzte, wenn Sie Ihnen Medikamenten verordnen. Sofern Sie es möchten, kann dieser eMP auch auf Ihrer elektronischen Patientenakte (ePA) gespeichert werden.

Jedoch wird eine Speicherung nur erfolgen, wenn Sie dies auch wünschen und dem einwilligen.

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Welchen Sinn hat der Medikamentenplan?

Für Sie als Patient soll die Medikamenteneinnahme erleichtert werden.

Er informiert nicht nur Sie über die richtige Menge und Tageszeit der Einnahme, sondern auch Ärzte und Apotheken. Auf diese Weise lassen sich auch Wechselwirkungen verhindern.

Meist stellt Ihr Hausarzt den Plan aus. Sofern Sie aber keinen haben, können Sie diesen auch von einem Facharzt erstellen lassen.

Die Informationen auf dem Plan

Es müssen alle Informationen zu dem jeweiligen Medikament auf dem Plan stehen.

Hierzu gehören:

  • Handelsname
  • Wirkstoff und Stärke
  • Darreichungsform
  • Einnahmemenge und -art
  • Grund für die Medikation

Ebenso werden auch rezeptfreie Medikamente eingetragen, sofern der Arzt oder Pharmazeut diese für notwendig hält. Zudem kommen Medizinprodukte wie Insulin-Pens in den Plan. Des Weiteren stehen auf dem Plan Ihr Name und Geburtsdatum und welcher Arzt den Plan erstellt hat sowie das Ausstellungsdatum.

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Wer bearbeitet den Plan

Ihr Hausarzt, aber auch Fachärzte und Krankenhäuser können den Plan bearbeiten.

In der rechten oberen Ecke befindet sich ein Barcode, über diesen hat der Arzt die Möglichkeit, den Plan einzuscannen und auf dem Computer zu ändern. Er darf jedoch auch handschriftliche Änderungen vornehmen. Sogar die Apotheke darf handschriftlich eine Änderung durchführen, wenn Sie das wünschen.

Den Plan nutzen

Sofern Sie regelmäßig Medikamente nehmen, haben Sie den Plan immer in Reichweite und sorgen Sie dafür, dass der Barcode unbeschädigt bleibt.

Sofern der alte Plan nicht mehr aktuell oder beschädigt ist, erhalten Sie einen neuen von Ihrem Arzt.

Legen Sie den Plan bei jedem Arztbesuch vor, damit dieser sich gleich eine Übersicht zu Ihren Tabletten verschaffen kann. So lassen sich auch Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten verhindern.

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Der elektronische Medikationsplan

In manchen Fällen lohnt sich die Nutzung des elektronischen Medikationsplans.

  • Verordnung neuer Medikamente
  • Kauf von rezeptfreien Medikamenten
  • Arztwechsel oder Behandlung beim Facharzt
  • Änderung der Dosierung oder Einnahmezeit
  • Aussetzen eines Medikaments
  • Abstimmung der Einnahme mehrerer Medikamente
  • Allergien, Unverträglichkeiten
  • Medikamentenwechsel durch Rabattverträge
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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Medikamentenplan: So gelingt der Überblick über eingenommene Tabletten – Wissenswertes

1. Muss ich den Medikamentenplan immer bei mir tragen?

Es kann nicht schaden, diesen als Kopie im Geldbeutel zu tragen. Gerade wenn Sie sehr viele Medikamente nehmen, ist der Notarzt im Zweifel informiert.

2. Der Name meiner Tabletten steht nicht auf dem Medikationsplan. Warum?

Entweder Sie haben diesen vom Arzt nicht aktualisieren lassen oder aber Sie haben in der Apotheke ein Generika oder Medikament aus dem Rabattvertrag bekommen. Legen Sie den Plan in der Apotheke vor, damit diese den Plan im Zweifel ändern kann.

3. Darf ich auch selbst Änderungen vornehmen?

Sofern diese Änderungen der Wahrheit entsprechen, dürfen Sie natürlich auch ein rezeptfreies Medikament eintragen. Ändern Sie bei den verschreibungspflichtigen Medikamenten jedoch nichts, denn dann stimmt der Plan nicht mehr mit dem in der Arztpraxis überein.

4. Wie lese ich den Plan richtig?

Sie lesen ihn von Zeile zu Zeile. In der ersten Zeile finden Sie den Namen des Medikaments und zu welcher Tageszeit Sie welche Menge einnehmen müssen. Die Information, wofür die Tabletten sind, ist nicht von Belang, aber eine Info für Sie.

5. Darf ich so einen Plan auch selbst schreiben?

Natürlich dürfen Sie für sich selbst auch einen Plan schreiben. Diesen sollten Sie jedoch später von einem Arzt neu aufsetzen lassen. So hat der Arzt auch diese Informationen über die Einnahme in Ihrer Patientenakte und Arztkollegen sehen in der Regel lieber einen Plan, der von einem Kollegen ausgestellt wurde.

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Fazit

Der Medikamentenplan soll Ihnen eine Übersicht geben, wann Sie welches Medikament einnehmen müssen. Auch für alle Fachärzte, die Sie behandeln, ist er ein wichtiges Dokument. Lassen Sie deshalb alle Änderungen immer von Ihrem Arzt eintragen und bewahren Sie den Plan gut auf.

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Was kosten individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL)? https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/was-kosten-individuelle-gesundheitsleistungen-igel/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/was-kosten-individuelle-gesundheitsleistungen-igel/#respond Tue, 01 Mar 2022 07:49:32 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=65854 Erwarten Sie keine festen Preise. Die IGeL wird generell nach Aufwand berechnet. Somit lohnt sich auch ein Preisvergleich, wenn Sie keine hohen Rechnungen für Selbstzahlerleistungen bekommen möchten. Welche Kosten sind angemessen? Es gibt Selbstzahlerleistungen für

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Erwarten Sie keine festen Preise. Die IGeL wird generell nach Aufwand berechnet. Somit lohnt sich auch ein Preisvergleich, wenn Sie keine hohen Rechnungen für Selbstzahlerleistungen bekommen möchten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Es gibt keine festen Preisen für individuelle Gesundheitsleistungen.
  • Die Leistungen werden nach Aufwand und der passenden Ziffer in der ärztlichen Gebührenordnung berechnet.
  • Auf den Kostenvoranschlag und die Rechnung können Sie bestehen.
  • Vergleichen Sie die Preise in mehreren Arztpraxen.

Welche Kosten sind angemessen?

Es gibt Selbstzahlerleistungen für 20, 30 oder auch 50 Euro, wenn es zum Beispiel um einen PSA-Test oder eine Hautkrebsfrüherkennung geht.

Jedoch können die IGeL-Angebote auch schnell in einen vier- oder gar fünfstelligen Bereich gehen. Zum Beispiel bei Schönheitsoperationen.

Leider gibt es keine allgemeingültige Preisliste. Generell richten sich die Kosten nach dem Aufwand für die Untersuchung und den abrechnungsfähigen Ziffern laut ärztlicher Gebührenordnung. Pauschalpreise sind hier nicht erlaubt. Manchmal hängen in Arztpraxen Listen mit Preisen aus, sehen Sie diese jedoch nur als Orientierung an.

Wichtig:

Der Arzt muss Ihnen einen Kostenvoranschlag und eine Rechnung ausstellen. Das heißt, Sie müssen vor der Untersuchung schriftlich über die Kosten aufgeklärt werden. Im Gegensatz zur Kassenleistung muss der Arzt Ihnen bei der IGeL auch eine schriftliche Behandlungsvereinbarung geben. Sofern sie Privatpatienten sind, verlangen Sie auch einen Kostenvoranschlag. So sind Sie informiert, welche Kosten auf Sie zukommen.

Im IGeL-Monitor finden Sie bei den Bewertungen der Untersuchungen auch immer einen etwas Preis. Somit können Sie vorab die Kosten ein wenig einschätzen.

  • Erkundigen Sie sich vor der Untersuchung, ob Ihre Krankenkasse die Kosten für die IGeL bezahlt.
  • Generell liegt der Satz bei 1,0- und 2,3-fach, laut Gebührensatz der GOÄ. Sofern der Arzt eine höhere Gebühr nimmt, muss er das auch begründen.
  • Passen Sie auf, bei abweichenden Honorarvereinbarungen. Hat der Arzt mehr als das 3,5-fache abgerechnet, wird die Rechnung teuer.

Warum sind die Preise so variabel

Für die Individuellen Gesundheitsleistungen gibt es nur beschränkte Preiskontrollen.

Die IGeL stellt einen privaten Behandlungsvertrag dar und die Ärzte rechnen sie somit auch nach der privaten Gebührenordnung ab. Sie können die Preise jedoch innerhalb des Gebührenrahmens selbst festlegen.

Als Standard gilt ein Gebührensatz zwischen 1,0- und 2,3-fachem Satz. In der Regel handelt es sich um den 2,3-fachen Satz. Also eine durchschnittlich aufwendige Behandlung. Sofern der Arzt diesen Satz überschreitet, muss er das auch auf der Rechnung begründen.

Ein Beispiel

Macht der Arzt eine Akupunktur gegen Schmerzen mit weniger als 20 Minuten Dauer, so rechnet er die Ziffer 269 ab. Diese hat einen einfachen Satz von 11,66 Euro. Würde er den 2,3-fachen Satz verwenden, so läge der Preis bei 26,82 Euro. Der PSA-Test kostet einem Mann nach Gebührenordnung mit der Ziffer 3908 17,49 Euro beim 1,0-fachen Satz. Oft setzen Ärzte eine glatte Summe an. Somit würden Sie für den PSA-Test den Betrag mit dem Faktor 1,144 multiplizieren und so rund 20 Euro veranschlagen. Beim Faktor 2,28795 wären es 40 Euro. Zudem können noch Gebühren für die Beratung oder die Blutabnahme kommen.

Somit ist es nicht verwunderlich, dass manche Ärzte verschiedene Preise für die gleiche Untersuchung veranschlagen. Im IGeL-Monitor finden Sie zu allen bewerteten Leistungen auch einen Kostenrahmen. Dieser dient Ihrer Information und Einschätzung über die entstehenden Kosten.

Bedenken Sie jedoch, dass die Gebührenordnung für Ärzte aus dem Jahr 1982 stammt und nur Teilbereiche seitdem geändert wurden. Die Neufassung ist bis heute noch nicht erstellt. Somit sind auch nicht alle neuen Untersuchungen abgedeckt. Insofern kann der Arzt den Preis für Untersuchungen, die noch nicht in der Gebührenordnung sind, eine vergleichbare Ziffer der GOÄ abrechnen.

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Wo liegt die Obergrenze?

Laut Gebührenordnung ist auch eine abweichende Berechnung mit dem Steigerungsfaktor 3,5 zulässig.

Jedoch braucht es dafür eine spezielle Verordnung. Das heißt, der Arzt muss Sie vorab ein Formular unterschreiben lassen. Auf diesem stehen die GOÄ-Ziffer, die Leistung und der erhöhte Steigerungssatz sowie der Betrag. Bitten Sie in diesem Fall um eine Bedenkzeit und vergleichen Sie erst die Preise für die Untersuchung in anderen Praxen. Sofern es sich um eine Akutbehandlung oder einen Notfall handelt, ist diese abweichende Honorarvereinbarung jedoch nichtig.

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Macht ein Preisvergleich Sinn?

In Anbetracht dessen, dass Ärzte bei den IGeL gerne unterschiedlich abrechnen, sollten Sie verschiedene Praxen vergleichen.

Machen Sie dies zeitig, können Sie sich viel Geld sparen. Es kann auch sein, dass Ihnen ein anderer Arzt sagt, dass diese Leistung nicht nötig ist. Sofern Sie sich nicht sicher sind, lassen Sie sich von der Patientenberatungsstelle der zuständigen Landesärztekammer beraten. Hier sagt man Ihnen auch, ob die Kosten angemessen sind, auch prüfen diese gerne Ihre bereits erhaltene Rechnung.

Da der Leistungsumfang der IGeL nicht verbindlich geregelt ist, lohnt sich ein Preisvergleich in jedem Fall.

Als Beispiel: Ein Arzt verlangt für die Glaukomuntersuchung 20 Euro. In diesem Betrag sind auch die Augeninnendruckmessung und eine Untersuchung mittels Spaltlampe enthalten. Der zweite Augenarzt veranschlag hier wiederum 60 Euro, verlangt für eine eventuelle Gesichtsfeldbestimmung Extrakosten.

Unser Tipp:

Fragen Sie noch vor der Inanspruchnahme und dem Zahlen der IGeL in Ihrer Krankenkasse nach, ob diese die Kosten übernimmt. Sofern die Rechnung von Ihnen erst bezahlt ist, erstattet die Krankenkasse auch keine Kosten zurück.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Was kosten Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL)? – Gut zu wissen

1. Warum sind die Preise so unterschiedlich?

Weil der Arzt nach der GOÄ abrechnet und es in seinem Ermessen liegt, welche Ziffern er für die Untersuchungen abrechnet. So kann er nicht nur die Ziffer für die Untersuchung, sondern auch noch die Beratung und eine eventuelle Blutabnahme berechnen.

2. Kann ich in mehreren Praxen Kostenvoranschläge holen?

Das dürfen Sie natürlich. So können Sie die Preise gut vergleichen.

3. Soll ich den Kostenvoranschlag der Krankenkasse vorlegen?

Das können Sie durchaus machen. Vielleicht übernimmt diese die Kosten oder zumindest einen Teil davon.

4. Wie lange habe ich Bedenkzeit, bevor ich die Untersuchung mache?

Das hängt ganz von Ihnen ab. Da der Arzt nach der GOÄ abrechnet, ändert sich der Kostenvoranschlag auch nicht.

5. Mein Arzt rechnet oftmals einen hohen Satz ab, ist das nicht falsch?

Am Ende hängt es davon ab, wie aufwendig die Untersuchung war. Einen 2,3-fachen Satz darf er als Standard abrechnen. Wählt er einen höheren Satz, so muss er dies auch plausibel begründen können.

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Fazit

Eine IGeL kann richtig ins Geld gehen. Deshalb sollten Sie sich vorab immer erkundigen, welche Preise etwas entstehen könnten. Pauschalpreise würden die Sache zwar einfacher machen, doch diese gibt es hier leider nicht.

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Wenn der Arzt die Kassenleistung verweigert – Wissenswertes https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/wenn-der-arzt-die-kassenleistung-verweigert-wissenswertes/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/wenn-der-arzt-die-kassenleistung-verweigert-wissenswertes/#respond Tue, 01 Mar 2022 07:40:29 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=65763 Will Ihr Arzt Sie nur behandeln, wenn Sie ihm eine IGeL „abkaufen“? Was er macht, ist nicht rechtens. Es ist nicht erlaubt, Kassen- und Privatleistungen miteinander zu koppeln. Behandlung verweigert Immer wieder kommen Klagen von

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Will Ihr Arzt Sie nur behandeln, wenn Sie ihm eine IGeL „abkaufen“? Was er macht, ist nicht rechtens. Es ist nicht erlaubt, Kassen- und Privatleistungen miteinander zu koppeln.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Arzt darf den Termin oder Ihre Behandlung nicht davon abhängig machen, dass Sie auch eine IGeL machen lassen. Ärzte mit Kassenzulassung unterliegen diesbezüglich strengen Regeln.
  • Als gesetzlich Versicherter haben Sie das Recht auf eine Behandlung oder Untersuchung auf Kassenleistung.
  • Sofern der Kassenarzt Ihnen eine Privatleistung aufdrehen möchte, anstatt der Ihnen zustehenden Leistung, die über die gesetzliche Krankenversicherung abgerechnet wird, verstößt er gegen seine Vertragsarztpflicht.
  • Der Arzt darf nicht verlangen, dass Sie vor der kassenärztlichen Leistung eine IGeL machen lassen.
  • Die Behandlung eines Versicherten darf der Kassenarzt nur in bestimmten Fällen ablehnen.

Behandlung verweigert

Immer wieder kommen Klagen von Kassenpatienten, die in einer Praxis abgewimmelt wurden, weil Sie vorab keine IGeL machen wollten.

Aus diesem Grund nehmen einige Patienten die individuelle Gesundheitsleistung in Anspruch, damit sie weiter behandelt werden. Sie wissen aber nicht, ob die private Leistung überhaupt sinnvoll ist.

Manche Ärzte sind verärgert, wenn Patienten eine IGeL ablehnen. Sie sind wohl der Meinung, der Patient würde ihre medizinische Kompetenz unterschätzen. Sie können die Absage des Patienten nicht respektieren. Als Konsequenz verweigert er dann vermutlich die weitere Behandlung oder verweist den Patienten an einen anderen Arzt oder das Klinikum.

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Ist das rechtens?

Ärzte haben natürlich eine Berufsfreiheit und können entscheiden, ob Sie einen Patienten behandeln oder nicht, außer es handelt sich um einen Notfall.

Ärzte, die eine Kassenzulassung haben, unterliegen jedoch strengeren Berufsregeln. Das bedeutet, ein Arzt, der einen Patienten ablehnt, nur weil er keine IGeL haben möchte, verstößt gegen seine Vertragsarztpflicht.

Laut Bundesmantelvertrag der Ärzte darf ein Vertragsarzt eine Behandlung eines gesetzlich Versicherten nur dann ablehnen, wenn ein begründeter Fall vorliegt. Zum Beispiel, weil die Praxis überlastet ist. Er darf den Patienten aber nicht ablehnen, weil er keine kostenpflichtige Vorsorgeuntersuchung möchte.

Auch verstößt der Arzt gegen seine Vertragsarztpflichten, wenn er einem Versicherten eine Privatleistung andrehen möchte, anstatt ihm eine Leistung anzubieten, die die gesetzliche Krankenkasse zahlt.

Generell ist IGeL eine freiwillige Untersuchung. Alle Untersuchungen, die medizinisch notwendig sind, werden auch von der Krankenkasse bezahlt. So zum Beispiel vor einer Operation oder die Behandlung chronischer Erkrankungen. Sofern der Arzt seriös ist, muss er Ihnen auch eine gewisse Bedenkzeit geben. Auch wird er erst die Leistungen anbieten, die die gesetzliche Krankenkasse bezahlt. Die kostenpflichtigen Leistungen wird er nur am Rande erwähnen.

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Melden Sie dieses der Kassenärztlichen Vereinigung. Diese wird sich den Fall näher ansehen und unter Umständen disziplinarrechtliche Maßnahmen gegenüber dem Arzt einleiten.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Wenn der Arzt die Kassenleistung verweigert – Wissenswertes

1. Darf der Arzt mich wegschicken, nur weil ich die IGeL nicht machen will?

Das darf er nicht. Sie kommen zum Arzt, weil Sie eine Behandlung brauchen und diese darf er Ihnen nicht verweigern, nur weil Sie vorab keine IGeL machen möchten.

2. Warum sind die Ärzte so versessen auf IGeL?

Diese Untersuchungen bringen dem Arzt bares Geld. Deshalb wollen unseriöse Ärzte auch möglichst viele davon an die Patienten verkaufen.

3. Was kann ich machen, wenn der Arzt mich erst weiterbehandeln möchte, wenn ich der IGeL zugestimmt habe?

Melden Sie das der Kassenärztlichen Vereinigung, denn mit diesem Verhalten verstößt der Arzt gegen Regeln. Er muss Ihren Willen akzeptieren und darf Ihnen die Untersuchung nicht aufzwingen.

4. Wie sieht die Situation im Notfall aus?

Sofern Sie als Notfall in die Praxis kommen, muss er Sie behandeln. Macht er das nicht, können Sie den Arzt sogar wegen unterlassener Hilfeleistung anzeigen.

5. Der Arzt will mir nicht erklären, warum ich erst die IGeL machen soll. Was tun?

Wenn der Arzt Ihnen eine IGeL anbietet, dann muss er Sie auch über deren Nutzen und Nachteil aufklären. Sofern er dazu nicht bereit ist, sollten Sie sich überlegen, ob Sie nicht doch einen anderen Arzt aufsuchen. Melden Sie auch diesen Vorfall der Kassenärztlichen Vereinigung, denn Ärzte sind zur Aufklärung verpflichtet.

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Fazit

Die IGeL spaltet immer wieder die Gemüter. Mancher Arzt nutzt seine Stellung aus und möchte die IGeL praktisch erzwingen, indem er die weitere Behandlung des Patienten ablehnt, bis dieser der Untersuchung zustimmt. Solche unseriösen Ärzte sollten der Kassenärztlichen Vereinigung und der Ärztekammer gemeldet werden.

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Überhöhte Rechnungen beim Arzt nicht einfach akzeptieren https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/ueberhoehte-rechnungen-beim-arzt-nicht-einfach-akzeptieren/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/ueberhoehte-rechnungen-beim-arzt-nicht-einfach-akzeptieren/#respond Tue, 01 Mar 2022 07:37:56 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=65759 Lassen Sie eine IGeL (individuelle Gesundheitsleistung) machen, muss Ihnen der Arzt vorab die Kosten nennen. Sofern diese später wesentlich teurer sind, können Sie sich wehren. Aufklärungspflicht Der Arzt muss Sie vor der Untersuchung nicht nur

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Lassen Sie eine IGeL (individuelle Gesundheitsleistung) machen, muss Ihnen der Arzt vorab die Kosten nennen. Sofern diese später wesentlich teurer sind, können Sie sich wehren.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Arzt muss Ihnen nicht nur die Vor- und Nachteile der IGeL nennen, sondern auch die Kosten, die auf Sie zukommen.
  • Sie dürfen einen Kostenvoranschlag verlangen.
  • Ist die Rechnung deutlich höher, haben Sie das Recht auf Prüfung.

Aufklärungspflicht

Der Arzt muss Sie vor der Untersuchung nicht nur über den Sinn und Zweck der Untersuchung informieren, sondern auch über die anfallenden Kosten, die Sie privat zu tragen haben.

Diese Aufklärung der Kosten hat in schriftlicher Form zu erfolgen. Dabei  muss er die Kosten so genau wir nur möglich auflisten.

Die IGeL wird nach der privaten Gebührenordnung abgerechnet. In der GOÄ ist auch geregelt, dass die Kosten je nach Aufwand oder Schwierigkeit berechnet werden dürfen. Sofern Sie einen erheblichen Preisunterschied zwischen Kostenvoranschlag und Endrechnung feststellen, so sind Sie nicht verpflichtet, diesen zu akzeptieren.

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Wann wird es teuer?

Generell haben schriftliche Kostenvoranschläge oder Preisinformationen eine Verbindlichkeit.

Sollten sich währen der Behandlung oder Diagnostik aber Umstände ergeben, die die Behandlung erschweren, so darf die Rechnung auch teurer werden als der Kostenvoranschlag. Jedoch gibt es auch hier Grenzen. Bis zu 20 Prozent dürfen die Kosten höher ausfallen als im Kostenvoranschlag festgesetzt. Sofern die Kosten mehr als das betragen sollten, muss der Arzt das erst mit dem Patienten besprechen und zwar noch bevor die Behandlung beginnt. Der Patienten muss somit die Möglichkeit bekommen, noch von der Behandlung zurückzutreten.

Als Beispiel die professionelle Zahnreinigung: Liegt der geschätzte Preis bei etwa 100 Euro, darf er maximal 120 Euro kosten. Andernfalls hätte der Arzt den Patienten vorab drüber informieren müssen.

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Warum keine Pauschalpreise?

Ein Pauschalpreis wäre für Patienten am einfachsten und übersichtlichsten.

Jedoch dürfen die Ärzte das auf Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte nicht. Sie müssen sich bei Privatleistungen an die GOÄ halten. Somit muss der Arzt auch einschätzen können, was Ihre Behandlung etwa kosten wird.

Tipp

Sie sollten nach dem Rechnungserhalt auf jeden Fall diese mit dem Kostenvoranschlag vergleichen.

Finden Sie Unstimmigkeiten, so sprechen Sie mit Ihrem Arzt und fragen Sie nach, warum die Rechnung höher ist. Sofern Sie damit keine befriedigende Antwort erhalten, lassen Sie die Rechnung bei der Landesärztekammer prüfen.

  • Holen Sie vor der Behandlung schriftliche Informationen zu den Kosten ein. Sofern der Arzt keinen Kostenvoranschlag ausstellt, haben Sie das Recht, die Bezahlung zu verweigern.
  • Vergleichen Sie die erhaltene Rechnung mit dem Kostenvoranschlag.
  • Unstimmigkeiten bezüglich der Rechnung klären Sie mit dem Arzt oder Sie lassen die Rechnung bei der Landesärztekammer prüfen.
  • Eine Abweichung von 20% zwischen Rechnung und Kostenvoranschlag ist zulässig, aber auch nur dann, wenn der Zeitaufwand höher war als geplant oder besondere Schwierigkeiten bei der Behandlung bestanden.
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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Überhöhte Rechnung beim Arzt – Nehmen Sie diese nicht hin

1. Was können besondere Umstände sein, die die Rechnung dann doch höher machen?

Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Arzt für die Untersuchung mehr Zeit benötigt als erwartet. So zum Beispiel wenn bei einem behinderten Menschen eine Ultraschalluntersuchung erfolgen soll und dieser sich wehrt.

2. Mein Arzt will sich bei den Kosten nicht festlegen, was tun?

In Anbetracht, dass er mit Ihnen einen Behandlungsvertrag abschließen möchte, muss er auch Klarheit über die anfallenden Kosten verschaffen. Macht er dies nicht, so lassen Sie die Untersuchung lieber bei einem anderen Arzt machen.

3. Mein Arzt verlangt einen Pauschalbetrag, ein anderer setzt aber ganz andere Kosten an. Warum?

Der Pauschalbetrag ist unlauterer Wettbewerb und womöglich ist er sogar noch günstiger, als wenn er nach GOÄ abrechnen würde. Es liegt natürlich an Ihnen, welches Angebot Sie annehmen. Vergewissern Sie sich aber, dass das Pauschalangebot nicht überteuert ist.

4. Der Arzt weigert sich mit mir über die überteuerte Rechnung zu sprechen. Was soll ich machen?

Eigentlich muss er mit Ihnen darüber sprechen, schließlich will er auch sein Geld bekommen. Lassen Sie im Zweifel die Landesärztekammer die Rechnung prüfen.

5. Kann ich die Zahlung der Rechnung verweigern?

Sofern die Rechnung wesentlich höher als der Kostenvoranschlag ist und die Landesärztekammer sie auch für zu hoch befindet, muss der Arzt die Rechnung eigentlich ändern. Sprechen Sie hier mit ihm, um einen Rechtsstreit zu verhindern.

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Fazit

Das Thema Privatrechnung ist immer schwierig, denn manche Ärzte glauben mehr berechnen zu dürfen als nötig. Im Zweifel richten Sie sich nach Ihrem Kostenvoranschlag oder fragen Sie in der Landesärztekammer nach, ob die Rechnung so rechtens ist.

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Schönheitsoperationen: Krankenkassen übernehmen nur selten die Kosten – Wissenswertes https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/schoenheitsoperationen-krankenkassen-uebernehmen-nur-selten-die-kosten-wissenswertes/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/schoenheitsoperationen-krankenkassen-uebernehmen-nur-selten-die-kosten-wissenswertes/#respond Mon, 28 Feb 2022 11:53:28 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=65748 In der Regel sind Schönheitsoperationen aus medizinischer Sicht nicht notwendig. Sollten Sie dennoch einen Eingriff vornehmen wollen, so achten Sie auf ein paar Dinge. Die Kosten Sofern die ästhetische Operation medizinisch nicht notwendig ist, übernimmt

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In der Regel sind Schönheitsoperationen aus medizinischer Sicht nicht notwendig. Sollten Sie dennoch einen Eingriff vornehmen wollen, so achten Sie auf ein paar Dinge.

Das Wichtigste in Kürze

  • Nur in einem Ausnahmefall übernehmen gesetzliche Krankenkassen die Kosten für ästhetische Eingriffe
  • Sie erkennen einen qualifizierten Arzt an der Bezeichnung „Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie“. Dieser hat dann auf jeden Fall eine anerkannte Zusatzqualifikation in der ästhetischen Chirurgie.
  • Die Aufklärungspflicht ist hier verschärft. Das heißt, der Arzt muss Sie genauestens aufklären und darf hier auch schlimme Risiken nicht verschweigen.
  • Gerade im Ausland sollten Sie mit Schönheitsoperationen vorsichtig sein.

Die Kosten

Sofern die ästhetische Operation medizinisch nicht notwendig ist, übernimmt die gesetzliche Krankenkasse die Kosten nicht.

Je nach Eingriff können diese Kosten jedoch sehr hoch sein. Manchmal kommt es auch vor, dass ein Eingriff einen weiteren notwendigen Eingriff nach sich zieht. Dies verursacht zusätzliche Kosten. Sofern nach dem Eingriff Komplikationen auftreten und daraus eine weiter ärztliche Behandlung resultiert, kann die gesetzliche Krankenkasse Sie bitten, sich an den Kosten zu beteiligen. Zudem kann Sie Ihnen für die komplette Dauer der Behandlung das Krankengeld versagen oder es zurückfordern (§ 52 Abs. 2 SGB V).

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Die ärztliche Qualifikation

In der Regel nimmt die ästhetische Operation ein plastischer Chirurg, Hautarzt oder Frauenarzt vor.

Leider ist die Bezeichnung „Schönheitschirurg“ nicht gesetzlich geschützt. Es gibt auch keine vorgeschriebene Qualifikation durch die Ärztekammer. Hat ein Arzt jedoch wirklich eine Zusatzqualifikation erworben und sich in der ästhetischen Operation weitergebildet, so darf der sich „Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie“ nennen.

Achtung: Selbst Ärzte, die diese Zusatzqualifikation nicht haben, dürfen natürlich ästhetische Operationen durchführen. Auch gibt es Kosmetikstudios die Schönheitsbehandlungen anbieten. Lediglich die invasiven Eingriffe, dürfen sie im Studio nicht machen. Leider können bei mangelnder Erfahrung oder unsachgemäßer Durchführung Schäden passieren. Erkundigen Sie sich deshalb ganz genau, von wem Sie sich behandeln lassen!

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Haftung und Aufklärungspflicht

Jeder Mediziner, auch der Schönheitschirurg, hat die gleiche Haftungsregelung, wobei sie beim Schönheitschirurgen verschärft ist.

Das ist so, weil es für den Eingriff keinen medizinischen Grund gibt. Somit muss der Arzt seiner Aufklärungspflicht ganz besonders genau nachkommen.

Insofern muss der Patient jedes noch so kleine Risiko des Eingriffs erfahren. Auch ist er darüber aufzuklären, dass die Operation auch ein Misserfolg sein kann. Der Patienten muss schonungslos erfahren, dass er nach der Operation auch entstellt sein könnte. Nach der Aufklärung hat der Arzt dem Patienten mindestens einen Tag Bedenkzeit zu geben. Übrigens ist es seit 2020 verboten, für Schönheitsoperationen zu werben, die sich an Kinder und Jugendliche richten. Dies gilt auch für die Werbung in den sozialen Netzwerken.

Der Arzt haftet, wenn er eine Operation durchführt, für die er nicht die nötige Ausbildung hat und sie dementsprechend nicht beherrscht. Auch kann ein Arzt haftbar gemacht werden, sofern er Methoden anbietet, die nicht dem neuesten Stand der Wissenschaft entsprechen. Ein Kosmetiksalon darf auch keine Faltenunterspritzung anbieten. Hierzu können Sie sogar Gerichtsurteile nachlesen (z.B. OLG Münster 2006 und OLG Karlsruhe vom 17.2.2012). Zudem handelt es sich bei Hyaluronsäure um ein medizinisches Produkt der Risikoklasse 3. Demnach müsste eigentlich ein Implantatpass ausgehändigt werden, um später ersehen zu können, welches Produkt sich unter der Haut des Patienten befindet.

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Die Haftung ist schwierig

Sollten sich nach dem Eingriff Beschwerden zeigen oder vielleicht sogar der Verdacht eines Behandlungsfehlers im Raum stehen, so hat der Patient das Recht in seine Patientenakte zu sehen. Auch darf er hiervon eine Kopie verlangen. Auf diese Weise lassen sich Dokumentationsfehler aufdecken und dies erleichtert später einem Anwalt die Arbeit. Sofern Sie nicht sicher sind, ob es Behandlungsfehler besteht, können Sie sich an die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen der Ärztekammer wenden.

In der Regel verwenden ästhetisch-plastische Chirurgen einen Vertrag, in dem Ansprüche, Leistungen und Vergütung bestens dargestellt werden. Es ist nicht erlaubt, die Haftung im Vertrag auszuschließen. Wogegen die Sachlage anders ist, wenn der Eingriff missglückt ist und der Geschädigte auf die angebotene Korrektur verzichtet.

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Schönheitschirurgie im Ausland

Im Ausland erhalten Sie die gleichen Schönheitsoperationen meist zu viel günstigeren Preisen.

Lassen Sie hier aber Vorsicht walten! Die ärztliche Qualität und auch die der Kliniken, ebenso wie die medizinischen Standards sind schwer einschätzbar. Aufgrund der Entfernung ist es oftmals auch schwierig, die Nachbehandlung durchzuführen, manchmal ist sie im Preis auch nicht inbegriffen.

Sofern Sie keine Bedenken haben und den Eingriff im Ausland planen, informieren Sie sich eingehend über die Qualität der Kliniken und die fachliche Kompetenz der Ärzte. Auch müssen Sie wissen, dass das deutsche Recht nicht gilt. Geht der Eingriff schief, können Sie die Klinik nicht unbedingt dafür haftbar machen. Die Folgekosten tragen Sie alleine. Achten Sie deshalb darauf, dass Sie schriftlich und nach deutschem Recht im Vertrag festhalten lassen, welche Gewährleistung Sie bei Komplikationen haben. Schließen Sie unbedingt mit dem Arzt und/oder der Klinik einen privaten Behandlungsvertrag ab.

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Wichtige Tipps

Vor dem Eingriff, im Beratungsgespräch und nach dem Eingriff sollten Sie Folgendes beachten:

Vor dem Eingriff

  • Lassen Sie sich im Beratungsgespräch über mögliche Risiken, Nebenwirkungen oder Komplikationen aufklären.
  • Fragen Sie die Krankenkasse, ob Kosten für den Eingriff übernommen werden. In der Regel geht das aber nur bei medizinisch notwendigen Eingriffen. Sollte dem so sein, so lassen Sie sich eine medizinische Stellungnahme vom Arzt ausstellen, die Sie an die Krankenkasse weiterleiten.
  • Erkundigen Sie sich, ob das Ergebnis nach dem Eingriff von Dauer ist oder irgendwann wiederholt werden muss.
  • Fragen Sie den Arzt nach seinen fachlichen Qualifikationen und wie oft er diesen Eingriff schon erfolgreich durchgeführt hat.
  • Lassen Sie sich vom Arzt schriftlich versichern, dass er den Eingriff macht und nicht einer seiner Kollegen.

Im Beratungsgespräch

  • Es ist gut, einen Zeugen dabei zu haben. Schreiben Sie sich auch alle wichtigen Fragen schon vor dem Gespräch auf. Sie werden im Vorgespräch viel gutes von dem Eingriff hören und dementsprechende Fotos sehen. Die Risiken werden oftmals jedoch nicht ausreichend erwähnt. Hier haftet aber der Arzt, wenn er Sie nicht richtig aufgeklärt hat und doch etwas schief geht. Sofern Sie immer noch Fragen haben, klären Sie diese in einem zweiten und dritten Beratungsgespräch.
  • Der Arzt sollte Sie genau über den Ablauf der Operation und der Heilung informieren. Auch muss er hier die Risiken nennen. Ebenso muss er Ihnen erklären, welche Versorgung im Notfall möglich ist. Schauen Sie sich vorab auch die Behandlungsräume an.
  • Unterschreiben Sie den Behandlungsvertrag nicht schon im ersten Beratungsgespräch. Ein guter und seriöser Arzt gibt seinen Patienten Bedenkzeit und lässt sie in aller Ruhe den Vertrag lesen. Auch haben Sie so noch Zeit, andere Angebote zu prüfen.
  • Bevor Sie den Vertrag unterschreiben, holen Sie sich noch andere Angebote ein, damit Sie die Preise vergleichen können.
  • Vordern Sie einen detaillierten Kostenvoranschlag. In diesem sind nicht nur die Operationskosten, sondern auch die Kosten für Labor, Unterkunft und Anästhesie gelistet.
  • Machen Sie keine Vorauskasse.
  • Lassen Sie sich von der Dokumentation über Behandlung und Operationsverlauf eine Kopie oder Fotos geben.

Nach dem Eingriff

  • Je nach Schwere des Eingriffes ist die Nachsorge sehr wichtig. Aus diesem Grund sollte auch der Operateur die Nachsorge durchführen.
  • Verlangen Sie eine Rechnung auf Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte.
  • Sofern die Operation nicht plangemäß verlaufen ist, warten Sie nicht zu lange und holen Sie sich eine Zweitmeinung von einem anderen Arzt.
  • Schreiben Sie ein Protokoll mit Adressen der Zeugen, wie zum Beispiel dem Zimmernachbarn. Dokumentieren Sie alles mit Fotos und natürlich der jeweiligen Situation.
  • Holen Sie sich juristischen Beistand, bevor Sie mit dem Arzt in Verhandlungen gehen.
  • Unterschreiben Sie niemals eine Verzichtserklärung oder anderes.
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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Schönheitsoperationen: Krankenkassen übernehmen nur selten die Kosten – Wissenswertes

1. Wann zahlt die Krankenkasse für Schönheitsoperationen?

Die Operation muss medizinisch notwendig sein, weil Sie vielleicht körperlich oder auch psychisch unter der Situation leiden. Dies muss jedoch aus einem Gutachten des behandelnden Arztes hervorgehen.

2. Warum sind Eingriffe im Ausland gefährlich?

In Deutschland gibt es andere Gesetze. So kann im Ausland vielleicht auch ein Arzt den Eingriff machen, der eigentlich keine Erfahrung im Operieren hat. Ebenso sind die medizinischen und hygienischen Standards in manchen Ländern nicht annähernd so qualitativ wie in Deutschland.

3. Soll ich den Vertrag mit dem Arzt gleich unterschreiben?

Auch wenn Sie der Meinung sind, Sie möchten das alles so schnell wie möglich hinter sich bringen. Lassen Sie sich Zeit und schlafen Sie erst eine Nacht darüber. Ein guter Arzt wird Sie nicht unter Druck setzen.

4. Wird ein guter Arzt den Eingriff auch an minderjährigen durchführen?

Möchte Ihr Kind eine andere Nase oder größere Brüste, so wird ein erfahrener und verantwortungsvoller Arzt die Behandlung nicht durchführen, sofern das Kind noch nicht volljährig ist und keine medizinische Notwendigkeit vorliegt.

5. Was ist vom Beauty-Tourismus zu halten?

Diese Art des Urlaubs boomt. Schnell nach Südafrika, für neue Brüste oder eben mal nach Frankreich für eine neue Nase. Was früher nur den Reichen möglich war, ist heute wegen der niedrigen Preise auch den Normalverdienern vergönnt. Doch ob das wirklich so sinnvoll ist, muss jeder für sich selbst entscheiden.

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Fazit

Das Thema Schönheitschirurgie ist so eine Sache und jeder muss selbst entscheiden, ob er das braucht oder nicht. Doch wenn Sie vorhaben, dies und das an sich machen zu lassen, so prüfen Sie die Ärzte erst auf Herz und Nieren. Bedenken Sie immer, es kann viel schief gehen und am Ende sind Sie vielleicht auch entstellt. Aus diesem Grund ist gerade vor Schönheitsoperationen im Ausland große Achtung geboten.

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Pro & Contra: Wie Sie sich für oder gegen ein IGeL-Angebot entscheiden – Wissenswertes https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/pro-contra-wie-sie-sich-fuer-oder-gegen-ein-igel-angebot-entscheiden-wissenswertes/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/pro-contra-wie-sie-sich-fuer-oder-gegen-ein-igel-angebot-entscheiden-wissenswertes/#respond Mon, 28 Feb 2022 11:49:26 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=65693 Bietet Ihr Arzt Ihnen eine IGeL an, so wird er Sie nicht automatisch darüber aufklären, ob diese auch von Nutzen ist. Verwenden Sie hier vorab andere Informationsquellen. Ja oder Nein? Beim Nutzen der IGeL scheiden

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Bietet Ihr Arzt Ihnen eine IGeL an, so wird er Sie nicht automatisch darüber aufklären, ob diese auch von Nutzen ist. Verwenden Sie hier vorab andere Informationsquellen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Individuelle Gesundheitsleistungen, kurz IGeL genannt, sind nicht dringend. Somit ist es nicht notwendig, sich gleich in der Arztpraxis dafür zu entscheiden.
  • Sprechen Sie mit Ihrem Arzt, welchen Nutzen sie haben, ob es Alternativen gibt oder ob sie auch schaden können.
  • Eine Zweitmeinung kann nicht schaden.
  • Sprechen Sie mit Ihrer Krankenkasse – noch bevor Sie die IGeL machen lassen.

Ja oder Nein?

Beim Nutzen der IGeL scheiden sich immer noch die Geister.

Fällt es Ihnen schwer zu entscheiden, ob die Untersuchung für Sie nützlich ist oder nicht, geht es Ihnen wie vielen anderen. Aus diesem Grund rät der Verbraucherschutz: Holen Sie rechtzeitig Informationen ein, um eine gute Entscheidung zu treffen. Selbst dann, wenn es nur eine 20 Euro Leistung ist.

Natürlich hängt die Entscheidung für oder gegen die Untersuchung immer vom Fall ab. Handelt es sich um eine medizinisch-kosmetische Behandlung oder um ein Attest, trifft sich die Entscheidung meist leichter. Gerade beim Thema  Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen ist es meist schwieriger, hier richtig zu entscheiden.

Beachten Sie: Eine IGeL ist nicht dringend. Handelt es sich um akut notwendige Untersuchungen, so werden diese auch von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Lassen Sie sich somit etwas Zeit, bevor Sie sich entscheiden. Holen Sie weitere Informationen zur IGeL ein. Hierfür können Sie unterschiedliche Quellen nutzen. Diese beraten über Nutzen, Risiken und mögliche Alternativen.

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Arztgespräch

Ihr behandelnder Arzt kennt Sie am besten.

Es muss Sie ausführlich aufklären. Deshalb holen Sie von ihm die nötigen Infos zur IGeL ein.

  • Weshalb ist sie besser als die Kassenleistung?
  • Bestehen Risiken, die zu weiteren Folgebehandlungen oder Kosten führen können?
  • Kann es gesundheitliche Nachteile gebe, wenn Sie die Untersuchung nicht machen?
  • Warum bezahlt die Krankenkasse die Leistung nicht?
  • Gibt es Alternativen, die die Krankenkasse zahlt?
  • Setzen Sie sich nicht unter Druck und überdenken Sie die Sache erst.

Infos einholen

Es ist für Patienten meist schwierig einzuschätzen, welchen Wert und Wirkung die Untersuchung hat.

Schauen Sie deshalb im Internet nach Informationen, die auch für Laien verständlich sind. Der IGeL-Monitor ist hier eine gute Anlaufstelle, denn er klärt über Schaden und Nutzen auf. Ein Großteil wurde jedoch mit „unklar“ oder „tendenziell negativ“ bewertet. Somit haben diese Untersuchungen für Patienten keinen Nutzen.

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Die Krankenkasse fragen

Fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse nach, weshalb sie die Kosten für die IGeL nicht übernimmt.

Es kann sein, dass die Krankenkasse diese IGeL als freiwillige Leistung bezahlt. So zum Beispiel bei der professionellen Zahnreinigung oder der Osteopathie. Auch übernimmt die Krankenkasse manche IGeL, sofern Sie eine bestimmte Vorerkrankung haben oder einer Risikogruppe angehören. Sollte diese nicht der Fall sein, fragen Sie nach Alternativen, die Ihre Kasse übernimmt. Lehnt die Krankenkasse dagegen die Kostenübernahme aus medizinischen Gründen ab, so ist dies für Sie ein guter Hinweis. Es besteht somit keine Notwendigkeit für die Untersuchung.

  • Ihr Arzt ist vom Gesetzgeber dazu verpflichtet, Sie gut aufzuklären, mit allen positiven und negativen Aspekten.
  • Es wurden vom IGeL-Monitor der Krankenkassen über 50 Leistungen einer wissenschaftlichen Testung unterzogen. Dabei stellte sich heraus, dass die meisten Leistungen für den Patienten auch nützlich sind.

Zweitmeinung

Die Ärzte profitieren wirtschaftlich von der IGel – so viel ist klar.

Aus diesem Grund beraten sie oftmals auch nicht ausreichend darüber. In manchen Fällen ist es ratsam, die Zweitmeinung bei einem anderen Arzt zu holen, der aber in der gleichen Fachrichtung praktiziert. Diese Beratung kostet meist nichts.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Pro & Contra: Wie Sie sich für oder gegen ein IGeL-Angebot entscheiden – Wissenswertes

1. Müssen diese Untersuchungen immer sein?

Es kommt auf die Untersuchung an. Bietet der Gynäkologe eine Ultraschalluntersuchung im Rahmen der Krebsvorsorge an, so macht das Sinn, weil er mit dem Ultraschall mehr sieht, als wenn er die inneren Geschlechtsorgane nur abtastet. Hier gilt es generell abzuwägen.

2. Macht der Arzt mit IGeL nicht nur einfach Geld?

Selbstredend ist es für den Arzt wirtschaftlich attraktiv, eine IGeL anzubieten. Jedoch sollte diese nicht von vornherein unterstellt werden.

3. Kann ich im Nachhinein das Geld von der Krankenkasse zurückverlangen?

Klären Sie immer vorher mit Ihrer Krankenkasse ab, ob sie die Kosten oder einen Teil übernimmt. Haben Sie bereits bezahlt, ist es in der Regel aussichtslos, das Geld erstattet zu bekommen.

4. Sollte durch die IGeL eine Folgebehandlung notwendig sein, wer trägt die Kosten?

Das sollte Sie noch vor der Untersuchung mit Ihrem Arzt besprechen. Natürlich sollte er dann eigentlich eine Therapie ansetzen, die Sie nicht bezahlen müssen, doch dies ist leider nicht immer der Fall.

5. Die Kasse meint, die Untersuchung wäre nicht notwendig. Kann ich darauf vertrauen?

Die Aussage der Krankenkasse hat durchaus eine gewisse Kraft. Übernimmt die Krankenkasse bestimmte Untersuchungen nicht, so liegt das vielleicht daran, dass Sie aufgrund Ihrer Krankengeschichte keine Notwendigkeit in der Untersuchung sieht. Lassen Sie sich im Zweifel die Antwort der Krankenkasse erläutern.

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Bundesregierung vereinfacht Krankschreibung um Coronavirus einzudämmen

Die Bundesregierung möchte die Ausbreitung des Coronavirus in Deutschland verlangsamen. In diesem Zusammenhang wurde festgelegt, dass Ärzte Patienten auch ohne persönlichen Arztbesuch krankschreiben können. Wir erklären, für wen und wie lange die Regelung gilt. Die

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Fazit

Ärzte werfen mit IGeL geradezu um sich und das mag auch daran liegen, dass sie darin eine gute Einnahmequelle sehen. Somit werden oftmals auch Untersuchungen angeboten, die es nicht gebraucht hätte. Entscheiden Sie deshalb nicht vorschnell, sondern lassen Sie sich erst beraten, ob es die Untersuchung überhaupt braucht und ob Ihnen dadurch nicht sogar Nachteile entstehen können.

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Die elektronische Gesundheitskarte – Stammdaten sind vorhanden und Zusatzfunktionen folgen https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/die-elektronische-gesundheitskarte-stammdaten-sind-vorhanden-und-zusatzfunktionen-folgen/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/die-elektronische-gesundheitskarte-stammdaten-sind-vorhanden-und-zusatzfunktionen-folgen/#respond Sun, 27 Feb 2022 10:10:56 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=61220 Die elektronische Gesundheitskarte ist seit Jahren im Umlauf. Sie zählt inzwischen als einziger Nachweis über die Krankenversicherung. Jeder Verbraucher bekommt daher seine eigene Gesundheitskarte, die sichtbar mit einem Chip und dem Foto ausgestattet ist. Sie

Der Beitrag Die elektronische Gesundheitskarte – Stammdaten sind vorhanden und Zusatzfunktionen folgen erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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Die elektronische Gesundheitskarte ist seit Jahren im Umlauf. Sie zählt inzwischen als einziger Nachweis über die Krankenversicherung. Jeder Verbraucher bekommt daher seine eigene Gesundheitskarte, die sichtbar mit einem Chip und dem Foto ausgestattet ist. Sie wird z.B. beim Arztbesuch gezeigt und enthält alle wichtigen Stammdaten des Versicherten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die elektronische Gesundheitskarte gilt inzwischen als Versicherungsnachweis für die gesetzlich Krankenversicherten.
  • Im Chip der Karte befinden sich die Stammdaten des Versicherten und weitere Funktionen sind schon in Planung.
  • Das Foto auf der Versicherungskarte zeigt den Versicherten.

Die Daten auf der elektronischen Gesundheitskarte

Auf der elektronischen Gesundheitskarte ist das Foto des Versicherten abgebildet, so dass zu erkennen ist, wem die Karte gehört.

Mit dem Foto soll verhindert werden, dass unbefugte Personen einen Missbrauch vornehmen und ärztliche Leistungen zu Unrecht erhalten. In der Vergangenheit sind Missbräuche häufig vorgekommen und mit Hilfe der neuen Karte ist das nicht mehr möglich. Nur die Person auf dem Foto hat Anrecht auf eine Behandlung und keine andere Person. Ein Missbrauch ist mit anderen Worten nicht mehr möglich und somit gehen auch keine Gelder verloren. Einfach und unkompliziert ist daher diese Karte zu bezeichnen.

Ein Foto ist erforderlich

Grundsätzlich sind Sie als Versicherungsnehmer dazu verpflichtet der Krankenkasse ein Foto von sich zur Verfügung zu stellen. Sie haben z.B. kein aktuelles Foto zur Hand? Dann ist das auch kein Problem, denn in den Geschäftsräumen der Krankenkasse besteht deswegen die Möglichkeit ein Foto zu erstellen. Auch im Internet bieten die Krankenkassen inzwischen diese Option an. Beide Möglichkeiten sind kostenfrei. Für die Geschäftsstelle ist ein Termin notwendig, damit ein Mitarbeiter für Sie Zeit hat. Das Erstellen des Fotos dauert keine 5 Minuten und ist kein Aufwand für Sie.

Personen, die z.B. an der Erstellung eines Fotos nicht mitwirken können oder das Alter von 15 Jahren noch nicht erreicht haben, brauchen allerdings kein Foto auf der elektronischen Gesundheitskarte. Setzen Sie sich daher in einem solchen Fall mit der Krankenkasse in Verbindung und klären Sie die Möglichkeiten.

Auf der elektronischen Gesundheitskarte befinden sich kurz gesagt die sogenannten Stammdaten des Versicherten. Dazu gehören z.B. Name, Geburtsdatum, Anschrift und Versichertenstatus. Es sind aber keine Gesundheitsdaten vorhanden.

Die europäische Krankenversichertenkarte ist auf der Rückseite aufgedruckt. Die Karte gilt inzwischen in allen 28 EU-Staaten bei Krankheit. Sie ist auch in Island, Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein gültig, aber auch in Montenegro, Kroatien, Serbien und Mazedonien. Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland bietet eine ausführliche Länderübersicht.

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Die AOK Baden-Württemberg hat gegen den Datenschutz verstoßen und unerlaubt Werbung versendet. Deshalb wird ein erhebliches Bußgeld für die gesetzliche Krankenkasse fällig. Im Video erfahren Sie, was passiert ist. Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) war kurz nach

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Weitere Optionen in Planung

Neben den Stammdaten des Versicherten sollen in Zukunft noch weitere Optionen mit der elektronischen Krankenkarte möglich sein.

  • über die Arztpraxis soll auch eine Aktualisierung der Stammdaten des Versicherten möglich sein
  • die Notfalldaten sollen z.B. gespeichert werden
  • ein elektronisches Rezept kommt möglicherweise
  • eventuelle Organspendeerklärungen sind obendrein geplant
  • Über die Einführung eines elektronischen Medikationsplans wird übrigens diskutiert
  • elektronische Arzt- und Entlassungsbriefe sind überdies geplant
  • Hinterlegung von Informationen zur Vollsorgevollmacht und Patientenverfügung
  • elektronische Patientenakte

Am 11. Mai 2019 ist das Termin- und Versorgungsgesetz in Kraft getreten. Dieses besagt, dass die Krankenkrasse ab Januar 2021 dazu verpflichtet ist für alle Versicherten eine elektronische Patientenakte zur Verfügung zu stellen. In der elektronischen Patientenakte sind alle vorhandenen Dokumente gespeichert von den Notfalldaten bis hin zum Medikationsplan. Auch eigene Anwendungen sollen mit der neuen Funktion möglich sein und dazu könnten Blutzuckermessungen gehören. Der Abruf der eigenen Daten ist dann sogar außerhalb der Arztpraxis möglich.

Es handelt sich bei den zusätzlich geplanten digitalen Speicheroptionen um eine Zusatzfunktion, die freiwillig genutzt werden kann.

Keine Gesundheitskarte dabei – was tun?

Sie suchen einen Arzt auf und haben die elektronische Gesundheitskarte nicht dabei oder die alte Karte wird nicht akzeptiert, dann darf trotzdem eine Behandlung stattfinden.

Sie haben die Möglichkeit die elektronische Krankenkarte innerhalb von 10 Tagen nachzureichen oder einen anderen gültigen Versicherungsnachweis. Nach diesem Zeitraum hat der Arzt das Recht seine Leistungen in Rechnung zu stellen und zwar privat. Sie bekommen aber trotzdem Ihr Geld zurück. Dies aber nur, wenn Sie bis zum Quartalsende die Mitgliedschaft bei einer der gesetzlichen Krankenkassen nachweisen können.

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AOK: E-Mail „Ihre angeforderten Patientendokumentation“ enthält Trojaner

Derzeit befinden sich E-Mails im Namen der AOK-Bundesverbandes mit dem Betreff „Ihre angeforderten Patientendokumentation – A5882010559“ im Umlauf. Diese Nachrichten sollten Sie nicht öffnen. Im Anhang befindet sich eine ZIP-Datei mit einem gefährlichen Trojaner. Immer wieder

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema elektronische Gesundheitskarte

1. Was ist die elektronische Gesundheitskarte?

Bei der elektronischen Gesundheitskarte handelt es sich um einen Versicherungsnachweis für die gesetzliche Krankenversicherung. Auf der Karte befindet sich ein Chip und auf ihm sind Stammdaten gespeichert. Der Arzt hat ein spezielles Lesegerät und damit kann er die Stammdaten des Versicherten abrufen. Dadurch wird eine Rechnungsstellung an die Krankenkasse vereinfacht und in Zukunft sind noch mehr Funktionen geplant.

2. Was bedeuten die Zahlen auf der elektronischen Krankenkarte?

Jede Zahl auf der elektronischen Krankenkarte hat eine spezielle Bedeutung. Unter der 1 steht der Versicherte und unter 3 die Art der Versicherungen, und unter 5 steht, ob Sie Rentner sind oder ein Familienangehöriger.

3. Kann der neue Hausarzt sehen bei welchem Arzt ich vorher war?

Sie können nicht entscheiden, welche Daten der neue Hausarzt einsehen kann. Das bedeutet, wenn Sie den Hausarzt wechseln, dann hat der neue Arzt auf jeden Fall Zugriff auf die bisherigen Akten.

4. Welche Stammdaten sind auf der Versichertenkarte zu sehen?

Auf der Karte sind Vor- und Zuname zu finden, aber auch das Geschlecht, das Geburtsdatum und die Adresse. Auch die Versichertennummer und der aktuelle Versicherungsstatus ist abrufbar. Dazu steht der Beginn des Versicherungsschutzes in den Daten und die Krankenkasse mit der entsprechenden Kassennummer.

5. Was ist die Kassennummer?

Die Kassennummer steht unten links auf der Gesundheitskarte und bezeichnet die Nummer der Krankenkasse, auch als Krankenversicherungsnummer bekannt. Die Nummer wird jedem Versicherten individuell von der Krankenkasse zugeteilt.

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Schutz durch Cyberpolicen oder Cyberversicherungen – Was ist besser?

Im Internet lauern einige Gefahren, die Sie mit der passenden Versicherung absichern können. Es handelt sich um sogenannte Cyberversicherungen. Sind diese Bestandteil von anderen Versicherungen werden diese oft als Cyberpolicen bezeichnet. Doch was taugen die

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Fazit

Seit einigen Jahren gibt es die elektronische Krankenversicherungskarte und sie ist mit einem Chip und einem Foto des Versicherten ausgestattet. Auf dem Chip befinden sich die wichtigen Stammdaten des Versicherten, darunter nicht nur der Name, sondern auch die Adresse und natürlich die Versicherung. Haben Sie die Karte einmal nicht zur Hand, dann darf der Arzt die Behandlung nicht verweigern und Sie haben die Möglichkeit innerhalb von 10 Tagen die Karte nachzureichen. Ansonsten stellt der Arzt eine private Rechnung. Personen ab 15 Jahre bekommen z.B. eine solche Versicherungskarte mit den Grundfunktionen. Im Gespräch sind mögliche weitere Funktionen, aber bislang ist nichts passiert. Die Versicherungen schalten ab Januar 2021 neue Funktionen frei. Die Freischaltung ist kostenfrei und freiwillig, aber das Foto ist Pflicht. Sie haben kein Foto zur Hand, dann besuchen Sie die Geschäftsstelle der Krankenkasse.

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Keine Vorkasse bei IGeL – Rechnung mit allen Mindestanforderungen ist Pflicht https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/keine-vorkasse-bei-igel-rechnung-mit-allen-mindestanforderungen-ist-pflicht/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/keine-vorkasse-bei-igel-rechnung-mit-allen-mindestanforderungen-ist-pflicht/#respond Sat, 22 Jan 2022 10:44:57 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=68025 Bei den IGeL-Leistungen handelt es sich um Zusatzleistungen beim Arzt, die nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden. Jeder Arzt kann IGeL-Leistungen anbieten, muss seinen Patienten aber immer zuerst ausführlich informieren und über die Kosten

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Bei den IGeL-Leistungen handelt es sich um Zusatzleistungen beim Arzt, die nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden. Jeder Arzt kann IGeL-Leistungen anbieten, muss seinen Patienten aber immer zuerst ausführlich informieren und über die Kosten in Kenntnis setzen. Eine Vorkasse bei den speziellen Leistungen ist nicht notwendig.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die individuellen Gesundheitsleistungen sorgen dafür, dass die gesetzlich Versicherten zu Privatpatienten werden. Allerdings gelten in Sachen Bezahlung klare Vorgaben, die einzuhalten sind.
  • Der Arzt geht in Vorleistung und muss zuerst die Behandlung vornehmen, denn erst im Anschluss darf die Rechnung gestellt werden.
  • Unzulässig ist nicht nur eine Zahlung per Vorkasse, sondern auch eine pauschale Abrechnung.
  • Grundsätzlich ist das Bezahlen per Barzahlung erlaubt, aber dann muss zuerst eine Rechnung ausgestellt werden. Eine Quittung ist ebenfalls wichtig, so dass Sie die getätigte Zahlung auch nachweisen können.

Eine Rechnung ist bei IGeL-Leistungen Pflicht

Als gesetzlich Versicherter können Sie sich auch für IGeL-Leistungen entscheiden und damit werden Sie im Grunde zu einem Privatpatient. 

In einem solchen Fall kommt die private Gebührenverordnung für Ärzte, kurz auch GOÄ genannt, zum Tragen und das bedeutet, dass eine Rechnung Pflicht ist.

Der Arzt hat zudem eine sogenannte Vorleistungspflicht und das bedeutet, dass er zuerst die Behandlung durchführen muss und vorher keinen Zahlungsanspruch hat. Das heißt, dass Sie als Patient keine Vorauszahlung leisten müssen. Auch eine Anzahlung ist nicht notwendig.

Der § 12 der Gebührenverordnung für Ärzte und der § 10 der Gebührenverordnung für Zahnärzte besagt, dass nicht nur erst eine Behandlung erfolgen muss, sondern auch eine Rechnung muss ausgestellt werden. In der Rechnung müssen einige Mindestangaben enthalten sein, so dass eine Leistungsbeschreibung zu erkennen ist. Dadurch, dass die Mindestangaben Pflicht sind und der Arzt im Vorfeld der Behandlung die Leistung nicht genau auflisten kann, muss die Rechnungserstellung nach der Behandlung erfolgen. Erst danach kann der Arzt eine genauen Rechnungsaufstellung machen und dem Patienten überreichen. Es reicht nicht aus, wenn Sie einen Zahlungsbeleg oder eine Quittung erhalten.

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Der Rechnungsinhalt 

Viele Praxen erstellen die Rechnung direkt nach der Behandlung, denn gerade bei kleineren Behandlungen ist das innerhalb von wenigen Minuten erledigt.

Auch wenn es nur kleinere Behandlungen sind müssen in der Rechnung gewisse Mindestangaben vorhanden sein. In erster Linie ist Datum der Behandlung wichtig, aber auch die genaue Bezeichnung und die Anzahl der Leistungen sind sehr wichtig. Dazu kommt die Wahl der Gebührennummer und der Steigerungssatz. Wichtig ist, dass Sie die Rechnung auf jeden Fall auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen.

Die folgenden Punkte müssen auf der IGeL-Rechnung stehen:

  • Angaben zum Aussteller und Empfänger der Rechnung, also Arzt und Patient
  • Datum der Leistungserbringung
  • passende Gebührennummer (jede Leistung hat eine eigene Gebührennummer, die in der privatärztlichen Gebührenordnung zu finden ist)
  • Bezeichnung der einzelnen Leistungen
  • Steigerungssatz der verschiedenen Leistungen
  • Betrag für jede einzelne Leistung
  • verständliche und nachvollziehbare Begründung, wenn es einen erhöhten Gebührensatz gibt
  • Gesamtbetrag der Rechnung
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Die Bezahlung der IGeL-Leistung

Die Rechnung für die IGeL-Leistung wird nach der Behandlung erstellt und neben der Rechnung erhält der Patient auch gleichzeitig die Zahlungsmethode.

Jeder Arzt kann frei entscheiden, welche Zahlungsmethode er akzeptieren möchte. Die Praxen sind nicht in der Verpflichtung eine Kartenzahlung anzubieten, aber mittlerweile gibt es zahlreiche Praxen, die ein Kartenzahlgerät vor Ort haben. Die Ärzte können auch eine Barzahlung verlangen, aber wichtig ist, dass Sie immer zuerst eine Rechnung erhalten und dann können Sie auch die Behandlung bezahlen.

Sie sollten aber auch wissen, dass Sie jetzt nicht verpflichtet sind, viel Bargeld mit sich zu führen, wenn Sie eine IGeL-Leistung in Anspruch nehmen. Grundsätzlich wird mit dem Arzt eine Zahlungsfrist vereinbart und dann haben Sie die Möglichkeit das Geld bei nächster Gelegenheit zu bezahlen. Sie sollten allerdings innerhalb der Zahlungsfrist die Rechnung ausgleichen, denn ansonsten ist der Arzt dazu berechtigt, Ihnen eine Mahnung zu schicken.

Für die IGeL-Leistungen gibt es keine gesetzliche Zahlungsfrist, so dass jeder behandelnde Arzt selber entscheiden kann. Allerdings muss das Zahlungsziel auf der Rechnung zu finden sind. Normalerweise liegen die Fristen heute zwischen 14 und 30 Tagen.

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Wichtig!

Der Arzt hat sogar die Möglichkeit eine Ratenzahlung anzubieten, aber das ist auch nicht gesetzlich festgelegt. Eine Ratenzahlung ist gerade bei größeren und demnach auch teureren Behandlungen keine Seltenheit mehr. In der Regel verlangen die Ärzte dann eine Anzahlung in Höhe eines Prozentsatzes innerhalb des Zahlungsziels und die restliche Summe kann in monatlichen Raten bezahlt werden. Auch diese Information muss auf der Rechnung stehen, genau wie die Höhe der monatlichen Raten und wann die Rate bezahlt werden muss. Auch hier gilt, wenn Sie mit einer Ratenzahlung in Verzug geraten, kann ein Mahnverfahren eingeleitet werden.

  • Sie zahlen nicht vor der Behandlung, sondern warten auf die Rechnung. Zuerst muss der Arzt die Behandlung durchführen, dann erhalten Sie die Rechnung und dann zahlen Sie.
  • Es ist keine Vorauszahlung oder eine Anzahlung notwendig, denn dazu sind die Ärzte nicht berechtigt.
  • Die Leistungen sind nicht direkt nach der Behandlung bezahlt werden, denn Sie müssen zuerst eine ordnungsgemäße Rechnung nach der Gebührenverordnung der Ärzte erhalten.
  • Die IGeL-Leistungen müssen von gesetzlich Krankenversicherten nicht sofort in bar gezahlt werden.
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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Zahlung von IGeL-Leistungen

1. Wer muss die IGeL-Leistungen bezahlen?

Bei den IGeL-Leistungen handelt es sich um private Zusatzleistungen, die von der gesetzlichen Krankenkasse im Regelfall nicht übernommen werden. Somit wird klar, dass jeder Patient, der IGeL-Leistungen in Anspruch nimmt, selber für die Kosten zuständig ist.

2. Wann ist die IGeL-Leistung zu bezahlen?

Grundsätzlich bestimmt jeder Arzt selber, wann die Leistung zu bezahlen ist. Dafür bietet sich die Rechnung an, auf der das Zahlungsziel steht. Das Zahlungsziel liegt meist bei 14 Tagen.

3. Was passiert, wenn ich die Leistung nicht bezahlen kann?

Wenn Sie die getätigte Leistung nicht bezahlen können, dann sollten Sie sich an den Arzt wenden und mit ihm eine Lösung suchen. Eine Nichtzahlung hat ansonsten ein Mahnverfahren zur Folge und das kann mitunter sehr teuer werden.

4. Wann zahlt die Krankenkasse IGeL-Leistungen?

Die gesetzlichen Krankenkassen richten sich nach dem festgeschriebenen Leistungskatalog und alle Leistungen, die darüber hinaus gehen, zahlt die Krankenkasse nicht.

5. Lassen sich IGeL-Leistungen auch in Raten bezahlen?

Normalerweise muss die erbrachte Leistung umgehend bezahlt sein, aber bei sehr großen Summen besteht bei einigen Ärzten die Möglichkeit eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Allerdings ist kein Arzt zu einer Ratenzahlungsvereinbarung verpflichtet.

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Fazit

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für die Leistungen anhand des Leistungskatalogs, aber die Ärzte bieten einige Leistungen zusätzlich an. Hier spricht man von IGeL-Leistungen, die allen Patienten angeboten werden können. Jeder Patient kann sich eigenständig für oder gegen eine solche Leistung entscheiden, aber die Kosten tragen Sie selber. Achten Sie immer darauf, dass Sie eine Rechnung mit allen wichtigen Informationen erhalten und leisten Sie auf keinen Fall eine Vorauszahlung!

Der Beitrag Keine Vorkasse bei IGeL – Rechnung mit allen Mindestanforderungen ist Pflicht erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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