Asylbewerber | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Mon, 28 Feb 2022 11:46:04 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Asylbewerber | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Medizinische Versorgung von Asylbewerbern – die Besonderheiten kennen https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/medizinische-versorgung-von-asylbewerbern-die-besonderheiten-kennen/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/medizinische-versorgung-von-asylbewerbern-die-besonderheiten-kennen/#respond Mon, 28 Feb 2022 11:46:04 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=65570 Flüchtlinge sind als Besonderheit bei der medizinischen Versorgung zu betrachten. Deren Versorgung weich von den gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen ab. Die Ankunft in Deutschland Jeder Flüchtling erhält eine Erstuntersuchung, um festzustellen, ob der Flüchtling eine

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Flüchtlinge sind als Besonderheit bei der medizinischen Versorgung zu betrachten. Deren Versorgung weich von den gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen ab.

Das Wichtigste in Kürze

  • Mittels Erstuntersuchung wird festgestellt, ob der Flüchtling eine übertragbare Krankheit hat.
  • Sofern ein Flüchtling gesundheitliche Probleme hat, steht ihm eine medizinische Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu.
  • Alle medizinischen Leistungen, die nicht dringend nötig sind, können nach Asylbewerberleistungsgesetz nicht in Anspruch genommen werden.

Die Ankunft in Deutschland

Jeder Flüchtling erhält eine Erstuntersuchung, um festzustellen, ob der Flüchtling eine ansteckende Erkrankung hat.

Bei dieser Untersuchung erfolgt auch ein Röntgenbild des Brustkorbs. Dadurch kann eine Tuberkuloseerkrankung ausgeschlossen werden. Zudem erhalten alle Jungen und Mädchen unter 15 Jahren  und alle Schwangere einen Hauttest und eine Blutanalyse.

Sofern gesundheitliche Probleme bestehen, haben Asylbewerber auch Anspruch auf eine medizinische Versorgung. Der Leistungsumfang ist im Asylbewerberleistungsgesetz geregelt. Während der ersten 18 Monate ihres Aufenthalts ist der Leistungsumfang jedoch verringert.

Leidet die Person unter akuten Schmerzen oder Krankheiten, so werden hierfür passende Arzneimittel, aber auch Verbände verwendet. Außerdem ist es möglich, Leistungen zu erhalten, die die weitere Gesundheit sichern. Für Schwangere und Wöchnerinnen besteht ein Anspruch auf ärztliche und pflegerische Leistungen. Hierzu zählt auch die Hilfe einer Hebamme, aber auch der Erhalt von Arznei-, Verbands- oder Heilmitteln. Ebenso erhalten Asylbewerber Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen. Handelt es sich dagegen um einen Zahnersatz, so wird dieser nur gewährt, wenn er medizinisch notwendig ist.

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Nach 18 Monaten

Nun erhält der Asylbewerber den gleichen medizinischen Umfang, den auch Sozialhilfeempfänger haben.

Hier ist zu bemerken, dass die medizinischen Leistungen denen der gesetzlich versicherten entsprechen. Ebenso erhalten die Asylbewerber nun eine elektronische Gesundheitskarte.

Für den Asylbewerber bedeutet das aber auch, dass er nun Zuzahlungen zu bestimmten Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung leisten muss. Diese aber nur bis zur Belastungsgrenze von 2 Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens. Sofern die Person eine chronische Erkrankung hat und deswegen unter ständiger Behandlung steht, sind es sogar nur 1 Prozent.

Diese Grenze muss ermittelt werden, weshalb bei Sozialhilfeempfängern und Asylbewerbern der Regelsatz des Haushaltsvorstandes beachtet werden muss. Pro Jahr liegt dieser bei 416 Euro im Monat oder 4992 Euro im Jahr. Somit müssen chronisch Kranke eine Zuzahlung von 49,92 Euro pro Jahr leisten und alle nicht Chroniker 99,84 Euro pro Jahr.

Es ist ratsam sämtliche Quittungen über Zuzahlungen aufzubewahren. Sobald dann der Betrag von 49,92 Euro oder 99,84 Euro erreicht ist, stellt die Krankenkasse eine Bescheinigung über Zuzahlungsbefreiung aus.

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Die Zuständigkeit

Sobald die Flüchtlinge in Deutschland angekommen sind, übernimmt das Bundesland die medizinische Versorgung.

Diese Regelung gilt so lange, wie die Person in der Erstaufnahmeeinrichtung oder einer zentralen Unterbringungseinrichtung lebt. Wird der Asylbewerber einer Kommune zugewiesen, fällt die Kostenübernahme auf die zuständige Gemeinde. Innerhalb der Behörden wird somit geregelt, wie die medizinische Versorgung gewährleistet wird.

Um einen Arzt aufsuchen zu können, braucht der Asylbewerber einen Berechtigungs- oder Behandlungsschein. Diesen erhalten sie vom zuständigen Amt oder von der Erstaufnahmeeinrichtung vor Ort. Generell muss die Behörde die medizinische Versorgung und den Umfang festlegen und bewilligen. Aus diesem Grund ist immer ein Augenmerk auf das Gültigkeitsdatum des Scheins zu legen! Zudem können darauf auch Leistungsbeschränkungen vermerkt werden. Auch kann darauf ein bestimmter Arzt angegeben sein.

Meist werden die Scheine für ein Quartal ausgestellt. Die Asylbewerber können dann mit dem Schein einen Arzt aufsuchen, der für die vertragsärztliche Versorgung oder für die Behandlung von Flüchtlingen zugelassen ist. Welche Behandlung der Patient braucht und ob er zu einem Facharzt überwiesen werden muss, entscheidet der Arzt. Sofern der Asylbewerber ein Medikament benötigt, erhält er vom Arzt ein Rezept, das in der Apotheke eingelöst wird. Hierfür entstehen keine Zuzahlungen. Zudem hat der Arzt das Recht, Heil- und Hilfsmittel sowie einen Krankenhausaufenthalt zu verordnen. Jedoch muss das Amt diesen Verordnungen auch zustimmen. Sofern die Lage unklar ist, kann das örtliche Sozialamt auch ein Gutachten zu dem medizinischen Fall verlangen. Durch all diese Regelungen und die hohe Menge der Asylbewerber kann es hier zu langen Verzögerungen für notwendige Behandlungen kommen.

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Die Krankenversicherungskarte

Leider ist es nicht möglich, eine flächendeckende Gesundheitskarte vor dem Ablauf der Frist von 15 Monaten auszustellen.

Manche Bundesländer bieten die Möglichkeit, eine elektronische Gesundheitskarte zu erhalten, sobald die Erstaufnahmeeinrichtung oder das Zentrallager verlassen wurde. So ist das in Berlin, Bremen, Schleswig-Holstein, Thüringen und Hamburg geregelt. Für alle anderen Länder gilt dies nicht. Sie haben entweder der Rahmenvereinbarung nicht zugestimmt oder einen Rahmenvertrag mit Krankenkassen abgeschlossen. In diesen Rahmenvertrag können Kommunen, Landkreise und kreisfreie Städte eintreten. Jedoch haben nur wenige Bundesländer diese Möglichkeit genutzt. So zum Beispiel NRW mit 22 von 396 Kommunen. Lediglich in Brandenburg sind 17 von 18 Städte/Landkreise beigetreten. Alle anderen Gemeinden verwenden weiterhin den Behandlungsschein.

Grundsätzlich gibt es die richtige 33418aber erst, wenn der Flüchtling einer Kommune zugeordnet werden konnte.

In Anbetracht dessen, dass die Ausstellung der Krankenversicherungskarte Zeit dauert, kann man den Weg um das örtliche Sozialamt nicht umgehen. Hier erhalten Hilfesuchende einen zeitlich begrenzten Abrechnungsschein. Die Krankenkasse verschickt die elektronische Gesundheitskarte ab Fertigstellung direkt. Jedoch haben die Personen keine freie Krankenkassenwahl. Für jede Gemeinde ist geregelt, welche gesetzliche Krankenkasse zuständig ist. Doch immerhin haben die Asylbewerber dann fast den gleichen Leistungsumfang wie gesetzlich Versicherte. Nur bei ein paar Behandlungen muss nach wie vor die Gemeinde ihre Zustimmung geben.

Für Notfälle gilt: Der Behandlungsschein gilt auch im organisierten Notdienst. Auch kann die Person einen Arzt ohne Behandlungsschein aufsuchen, muss diesen aber innerhalb von 10 Tagen bringen. Sofern es sich um eine lebensbedrohliche Situation handelt, wird die Notfallbehandlung in einem Krankenhaus selbstverständlich vom Kostenträger übernommen.

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Derzeit befinden sich E-Mails im Namen der AOK-Bundesverbandes mit dem Betreff „Ihre angeforderten Patientendokumentation – A5882010559“ im Umlauf. Diese Nachrichten sollten Sie nicht öffnen. Im Anhang befindet sich eine ZIP-Datei mit einem gefährlichen Trojaner. Immer wieder

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Medizinische Versorgung von Asylbewerbern – die Besonderheiten kennen

1. Kann ein Asylbewerber auch Wunschbehandlungen bekommen?

Es werden nur die Kosten für notwendige Behandlungen übernommen. Sofern diese nicht notwendig sind, müsste der Asylbewerber diese selbst bezahlen.

2. Was passiert wenn ein Asylbewerber ohne Behandlungsschein zum Arzt geht?

Hier entscheidet der Arzt selbst. Sofern es sich um keinen medizinischen Notfall handelt, darf der den Patienten auch dazu auffordern, erst einen Schein zu bringen. In jedem Fall muss der Asylbewerber den Schein aber spätestens 10 Tage später nachreichen.

3. Wird die Erstuntersuchung immer gemacht?

Ja. Sie ist zwingend notwendig, um das Ausbreiten von Seuchen und Krankheiten zu verhindern. Zudem muss gleich gewährleistet werden, dass chronisch kranke Flüchtlinge mit wichtigen Medikamenten versorgt werden.

4. Warum darf der Asylbewerber die Krankenkasse nicht selbst wählen?

Da es hier Verträge zwischen Krankenkassen und Kommunen gibt. Somit muss der Asylbewerber die Krankenkasse nehmen, die für ihn oder seine Kommune zuständig ist.

5. Was passiert, wenn der Asylbewerber eine Überweisung zum Facharzt bekommt?

In diesem Fall braucht er einen neuen Abrechnungsschein speziell für diesen Facharzt. Hat das Amt jedoch berechtigte Zweifel, so darf es ein Gutachten anfordern. Insoweit soll damit verhindert werden, dass die Übernahme der Kosten für medizinische Behandlungen ausgenutzt und unnötig geschröpft werden.

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Fazit

Die Mähr, Asylbewerber würden das Gesundheitssystem schröpfen, ist nicht wahr. Genaugenommen können diese Personen ohne Behandlungsschein keinen Arzt aufsuchen. Diesen Behandlungsschein erhalten sie aber auch nicht einfach so. Es muss durchaus ein berechtigter Grund bestehen, einen Arzt aufzusuchen. Zudem wird ihnen nur eine Regelversorgung gewährt. Sofern Behandlungen medizinisch nicht notwendig sind, werden sie vom Amt nicht übernommen.

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Informationen zum Rundfunkbeitrag: Was Asylbewerber beachten müssen – Wissenswertes https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/informationen-zum-rundfunkbeitrag-was-asylbewerber-beachten-muessen-wissenswertes/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/informationen-zum-rundfunkbeitrag-was-asylbewerber-beachten-muessen-wissenswertes/#respond Mon, 28 Feb 2022 10:22:38 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=65057 Grundsätzlich haben Asylbewerber, deren Wohnraum sich in einer Gemeinschaftsunterkunft befindet, keinen Rundfunkbeitrag zu zahlen. Personen, die eine eigene Wohnung haben und Leistungen vom Staat beziehen, können sich außerdem von der Zahlung befreien lassen. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

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Grundsätzlich haben Asylbewerber, deren Wohnraum sich in einer Gemeinschaftsunterkunft befindet, keinen Rundfunkbeitrag zu zahlen. Personen, die eine eigene Wohnung haben und Leistungen vom Staat beziehen, können sich außerdem von der Zahlung befreien lassen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit muss sich jeder Bürger laut Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bei der GEZ anmelden.
  • Wer Arbeitslosengeld II bezieht oder Leistungen nach dem Asylbewerberleitungsgesetz erhält, kann sich von der Zahlungspflicht befreien lassen.
  • Asylbewerber in Gemeinschaftsunterkünften müssen keinen Rundfunkbeitrag zahlen.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verpflichtet

Im RBStV, dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist geregelt, dass jeder Volljährige dazu verpflichtet ist, sich bei der GEZ anzumelden.

Hierbei ist zu beachten, dass es ausreichend ist, pro Wohnung eine Person anzumelden.

Jedoch sind Asylbewerber von dieser Anmeldepflicht erst betroffen, wenn sie ihre eigene Wohnung erhalten: Ab dem Moment, in dem sie in der eigenen Wohnung leben, müssen sie auch den Rundfunkbeitrag bezahlen. Ab dem 1.1.2020 werden auch wieder von der GEZ Schreiben verschickt. Diese sollen klären ob und ab wann ein Asylbewerber rundfunkbeitragspflichtig ist. Sie werden dann verschickt, wenn der Asylbewerber seine eigene Wohnung bezieht.

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Ausnahme Gemeinschaftsunterkunft

Sofern ein Asylbewerber in einer Gemeinschaftsunterkunft lebt, muss er sich auch nicht zum Rundfunkbeitrag anmelden. Diese Unterkünfte gelten als Gemeinschaftsunterkünfte, insofern werden die Zimmer nicht als Wohnungen angesehen. Deshalb müssen sich die Bewohner auch nicht bei der GEZ anmelden.

Indes gilt diese Regelung auch für Asylbewerber, die in einer Pension oder einem Hotel untergebracht sind. Jedoch nur, wenn die Einrichtung auch nur für die Unterbringung dieser Personengruppen genutzt wird. Es liegt an den Kommunen, die Adressen der jeweiligen Einrichtung weiter zu geben. In diesem Fall befreit die GEZ die genannten Anschriften von dem Klärungsverfahren. Ergo erhalten die Bewohner auch keinen Brief.

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Die Befreiung vom Rundfunkbeitrag

Auch wenn sich Asylbewerber mit eigener Wohnung beim Beitragsservice anmelden müssen, heißt es nicht, dass sie Beiträge zahlen müssen.

Sofern bestimmte Voraussetzungen gegeben sind, können sie sich von der Zahlungspflicht befreien lassen. Hierzu wird ein Antrag auf Befreiung beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio gestellt.

Die Befreiung ist möglich, wenn einer der Punkte zutrifft:

  • staatliche Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 RBStV)
  • Leistung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 RBStV

Der Antrag kann mittels Formular oder online gestellt werden. Jedoch muss der Antrag eine Unterschrift enthalten. Wichtig ist, einen Nachweis zu behalten, dass er auch versendet wurde. Leistungsbescheide über ALG II oder Asylbewerberleistungen sind dem Antrag beizulegen.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Informationen zum Rundfunkbeitrag: Was Asylbewerber beachten müssen – Wissenswertes

1. Muss ein Asylbewerber an die GEZ Beiträge zahlen?

Nein muss er nicht. Er wäre zwar beitragspflichtig, wenn er eine eigene Wohnung bezieht, kann sich aber aufgrund der ALG II- oder Asylbewerberleistungen davon befreien lassen.

2. Gibt es die Befreiung auch für Asylbewerberwohnheime?

Ja, die gibt es. Sofern es sich um ein reines Asylbewerberwohnheim handelt, müssen die einzelnen Bewohner keine Beiträge bezahlen. Ihre Unterkünfte sind als Zimmer und nicht als Wohnung anzusehen.

3. Muss sich jede volljährige Person bei der GEZ anmelden?

Sobald die Person eine eigene Wohnung bezieht, ja. Lebt sie noch bei den Eltern oder handelt es sich um ein zusammenlebendes Paar, reicht es, wenn sich eine Person anmeldet.

4. Wie kann man sich befreien lassen?

Hierfür muss ein Antrag gestellt werden. Diesen kann man sich herunterladen oder aber online ausfüllen.

5. Was passiert, wenn man sich nicht anmeldet?

Die GEZ bekommt die Daten der Personen von den Kommunen übermittelt. Insofern werden sie auch angeschrieben, damit geklärt werden kann, ob sie beitragspflichtig sind.

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Fazit

Die Beitragszahlungen für das Fernsehen und den Rundfunk sind ein Thema, über das sich die Geister scheiden. Sie belasten manche Familien sogar enorm finanziell. Jedoch können sich Menschen, die Sozialleistungen empfangen, von der Zahlungspflicht befreien lassen. Dies gilt ebenso für Asylbewerber.

Der Beitrag Informationen zum Rundfunkbeitrag: Was Asylbewerber beachten müssen – Wissenswertes erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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