Aufnahmepflicht | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Mon, 12 Jul 2021 18:49:07 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Aufnahmepflicht | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Schließung einer Krankenkasse: Versicherte weiterhin geschützt und es entstehen keine Leistungslücken https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/schliessung-einer-krankenkasse-versicherte-weiterhin-geschuetzt-und-es-entstehen-keine-leistungsluecken/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/schliessung-einer-krankenkasse-versicherte-weiterhin-geschuetzt-und-es-entstehen-keine-leistungsluecken/#respond Wed, 21 Apr 2021 08:13:01 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=62976 Versicherte können sich eine neue Krankenkasse suchen, wenn die alte Krankenkasse insolvent ist oder aus einem anderen Grund schließen muss. Die laufenden Behandlungen können Sie weitermachen und deren Kosten werden direkt von der neuen Krankenkasse

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Versicherte können sich eine neue Krankenkasse suchen, wenn die alte Krankenkasse insolvent ist oder aus einem anderen Grund schließen muss. Die laufenden Behandlungen können Sie weitermachen und deren Kosten werden direkt von der neuen Krankenkasse übernommen. Sie haben also in Bezug auf die Versorgung keine Probleme zu befürchten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Beim Wechsel von Krankenkassen müssen Sie die festgelegten Fristen beachten.
  • Auch für chronische Kranke und für ältere Personen ist ein Wechsel zu einer anderen Krankenkasse ohne Probleme machbar.
  • Die Behandlungen und Leistungen liegen im gesetzlich vorgeschriebenen Leistungskatalog, dann sind die laufenden Kosten auch weiterhin abgesichert, so dass Sie sich keine Sorgen machen müssen.

Finanzielle Engpässe der Krankenkassen werden immer bei dem zuständigen Aufsichtsorgan gemeldet und dazu gehört eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder gar eine Überschuldung. In der Regel erhält das Bundesversicherungsamt entsprechende Informationen. Aber auch wenn die Krankenkasse einen finanziellen Engpass hat, bedeutet es nicht, dass sie insolvent ist. Um eine Pleite frühzeitig abzuwenden hat die Kasse die Möglichkeit zu fusionieren. Alle Mitglieder und auch die mitversicherten Angehörigen behalten auch weiterhin den Versicherungsschutz.

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Die Wahl einer Krankenkasse

Sie sollten sich auf jeden Fall über die bevorstehende Schließung bei Ihrer Krankenkasse informieren, wenn die Krankenkasse insolvent ist.

Jedes Mitglied erhält nicht nur eine Information zur Schließung der Krankenkasse, sondern auch einen entsprechenden Vordruck für die Anmeldung bei einer anderen Krankenkasse. In dem Vordruck befinden sich schon alle wichtigen Angaben und auch eine Übersicht der möglichen Krankenversicherungen ist vorhanden. Sie brauchen nur noch die gewünschte Krankenkasse reinschreiben und ein paar Kreuze machen. Der ausgefüllte Vordruck wird dann umgehend an die alte Krankenkasse geschickt, denn diese leitet das Formular an die neue Krankenkasse weiter. Sie haben aber auch die Möglichkeit sich direkt an die neue Krankenkasse zu wenden und den Antrag einzureichen.

Damit Sie einen reibungslosen Übergang haben, sollten Sie immer den Vordruck der schließenden Krankenkasse verwenden. Sie können sich aber auch formlos, aber in schriftlicher Form an die neue Krankenkasse wenden und eine Anmeldung durchführen.

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Die Beachtung der Fristen

Die Krankenkasse ist verpflichtet Sie auch über die Fristen für die Ausübung des Wahlrechts zu informieren.

Die Krankenkasse muss schließen oder ist insolvent, dann haben Sie als Krankenkassenmitglied sechs Wochen Zeit. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Schließungsbescheid oder der Stellung des Insolvenzantrag. Auch eine Meldung bei der zuständigen Stelle ist der Beginn der Frist und der Arbeitgeber bekommt auch eine Information. Er muss eine Mitgliedsbescheinigung vorlegen.

Der Arbeitgeber meldet die Pflichtversicherten bei einer Krankenkasse an, wenn Sie versäumen sich innerhalb der Frist eine neue Krankenkasse zu suchen. Die Ummeldung erfolgt durch die Bundesagentur für Arbeit, wenn Sie Arbeitslosengeld I beziehen, wenn Sie Arbeitslosengeld II beziehen, dann kümmert sich das Jobcenter darum und wenn Sie Rentner sind, dann ist der Rententräger verantwortlich. Es wird immer eine Krankenkasse ausgesucht, bei der eine Mitgliedschaft in der geschlossenen Kasse der gesetzlichen Krankenversicherung bestand. Sie waren nicht in einer geschlossenen Krankenkasse versichert oder die Kasse kann nicht ermittelt erden, dann wird aus den ganzen Krankenkassen auf dem Markt eine neue Krankenkasse ausgesucht. Bei der neuen Krankenkasse findet eine Meldung zur Anmeldung innerhalb von zwei weiteren Wochen statt und auch hierbei handelt es sich um eine Frist, die mit der Schließung beginnt.

Auch gut zu wissen:

Innerhalb von drei Monaten müssen freiwillige Mitglieder den Wechsel der Krankenkasse vornehmen, denn wenn Sie diese Frist versäumen, dann verlieren Sie den Versicherungsschutz. Sie verlieren ihn auch, wenn Sie keinen anderen Anspruch auf eine Absicherung im Krankheitsfall haben. Die säumigen Monate, also die offenen Beiträge müssen Sie aber trotzdem bezahlen. Wenden Sie sich am besten an die Krankenkasse, bei der Sie vor der schließenden Krankenkasse versichert waren.

Sie haben kein automatisches Sonderkündigungsrecht, wenn die Krankenkasse Insolvenz anmeldet oder es zu einer Fusion kommt. Das Sonderkündigungsrecht gilt aber, wenn die neue Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt der einen höheren Betrag als die alte Krankenkasse verlangt.

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Krankenkasse hat Aufnahmepflicht

Die Krankenkassen sind verpflichtet potentielle Versicherte aufzunehmen, denn eine Ablehnung ist rechtswidrig und nicht zulässig.

Bei den gesetzlichen Krankenkasse ist ein Wechsel von chronisch Kranken und älteren Menschen durchaus möglich, aber anders sieht es bei der privaten Krankenversicherung aus. Aber alle Krankenkassen sind in der Pflicht neue Mitglieder aufzunehmen und das unabhängig von Alter oder den Erkrankungen. Aus dem Grund besteht auch keine Gefahr, dass Sie bei einer Erkrankung nicht abgesichert sind.

Eine Krankenkasse versucht Sie mit fadenscheinigen Argumenten abzuwimmeln, dann bestehen Sie auf Ihrem Recht und beschweren sich bei der zuständigen Aufsicht. Die Krankenkasse muss eventuell ein Bußgeld zahlen, wenn sie einen potenziellen Versicherten nicht aufnimmt. Das Bundesversicherungsamt ist für die bundesweit geöffneten Krankenkasse zuständig und die Aufsicht über die Kassen unterliegt den Landesministerien.

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Die Übernahme der laufenden Kosten

Sie sind zurzeit im Leistungsbezug und das bedeutet, dass Behandlungen aktiv sind oder Sie andere Leistungen beziehen, dann sind Sie abgesichert, aber nur wenn diese zu den gesetzlich vorgeschriebenen Leistungskatalog zählen.

Sie brauchen also nichts zu unternehmen, wenn Sie zurzeit in einem Krankenhaus sind und Leistungen beziehen, aber es zu einem Krankenkassenwechsel kommt. Die Krankenkassen klären die Sachlage untereinander. Das gleiche Prinzip gilt auch, wenn Sie bei der alten Krankenkasse Genehmigungen wie Zahnersatz oder Reha-Maßnahmen beantragt haben und diesen zugestimmt wurden. Die neue Krankenkasse wird die Maßnahmen auch gelten lassen, so dass Sie die Behandlung problemlos weiterführen können. Die Krankenkassen haben darüber hinaus auch die Möglichkeit zusätzliche Leistungen durch eine Satzung festzulegen. Unter Umständen werden die Leistungen von der neuen Krankenkasse nicht gewährt und aus dem Grund sollten Sie sich vor einem Krankenkassenwechsel ausführlich informieren. Das Angebot der neuen Krankenkasse muss schließlich auch zu Ihren Bedürfnissen passen.

Für Sie entstehen keine Wartezeiten, wenn Sie bei der neuen Krankenkasse einen ähnlichen Wahltarif aussuchen wie bei der alten Kasse. Sie können den alten Wahltarif im besten Fall sogar bei der neuen Krankenkasse weiterführen. Diese Möglichkeit besteht meist, wenn Sie innerhalb der gleichen Kassenart wechseln. Sie müssen unbedingt abklären, ob die neue Krankenkasse bestehende Zusatzversicherungen zu einem guten Preis anbietet, ansonsten müssen Sie auf einen neuen Anbieter umsteigen.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Schließung der Krankenkasse

1. Wann erfahre ich von der Schließung einer Krankenkasse?

Sobald die Krankenkasse in finanzielle Schwierigkeiten kommt oder Insolvenz anmeldet, werden Sie als Versicherte sofort informiert.

2. Rettet eine Fusion die Krankenkasse vor der Schließung?

Die Krankenkasse hat im Grunde drei Möglichkeiten, um die Schließung abzuwenden. Sie kann eine Sanierung der Krankenkasse stattfinden, eine Fusion mit einer anderen Kasse oder es kommt im Endeffekt doch zu einer Schließung. Eine Fusion kann die Schließung der Krankenkasse verhindern.

3. Was sagt der Gesetzgeber zu Schließungen von Krankenkassen?

Der Gesetzgeber versucht mit aller Macht eine Insolvenz oder eine Schließung zu verhindern, so dass diese Maßnahmen eine Ausnahme darstellen. Die Kassen sollen aus den finanziellen Schwierigkeiten gerettet werden, denn das ist das Ziel.

4. Hat eine Sanierung Folgen für andere Krankenkassen?

Eine Sanierung geht immer zu Lasten der Krankenkassen mit derselben Kassenart. Das bedeutet, wenn die BKK insolvent wird, dann gehen die Kosten auf die Kassen, die im BKK-Landesverband oder im BKK-Bundesverband sind.

5. Was passiert bei einer Fusion?

Bei einer Fusion rettet sich die Krankenkasse mit einer neuen Krankenkasse, aber diese Möglichkeit besteht nur bei einer Insolvenz und muss von der Aufsichtsbehörde angeordnet werden.

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Fazit

In der heutigen Zeit kommt es immer wieder zu Insolvenzen und Zahlungsschwierigkeiten, auch bei Krankenkassen. Aber wenn die Schließung Ihrer Krankenkasse droht, dann brauchen Sie sich keine Sorgen machen, denn Sie als Versicherte sind geschützt. Es gilt ein paar Fristen zu beachten und ansonsten kümmert sich die alte Krankenkasse um alle Angelegenheiten, so dass Sie den Versicherungsschutz zu keiner Zeit verlieren.

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