Ausfallhonorar | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Thu, 30 Dec 2021 18:40:57 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Ausfallhonorar | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Gebühr für verpassten Arzttermin? Ausfallhonorar spaltet die Gerichte https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/gebuehr-fuer-verpassten-arzttermin-ausfallhonorar-spaltet-die-gerichte/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/gebuehr-fuer-verpassten-arzttermin-ausfallhonorar-spaltet-die-gerichte/#respond Thu, 30 Dec 2021 18:40:57 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=67568 Immer wieder lesen Patienten bei Ärzten Informationen, dass bei einem abgesagten Termin sogenannte Ausfallhonorare zu leisten sind. Allerdings sind diese nur in Aufnahmefällen wirklich zulässig und im Normalfall müssen Sie nichts bezahlen. Sie sind auf

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Immer wieder lesen Patienten bei Ärzten Informationen, dass bei einem abgesagten Termin sogenannte Ausfallhonorare zu leisten sind. Allerdings sind diese nur in Aufnahmefällen wirklich zulässig und im Normalfall müssen Sie nichts bezahlen. Sie sind auf der sicheren Seite, wenn Sie im Vorfeld eine einvernehmliche Terminverschiebung einbinden. 

Das Wichtigste in Kürze

  • Wenn Sie einen Arzttermin nicht wahrnehmen können, dann sagen Sie frühzeitig ab und vereinbaren Sie direkt einen neuen Termin.
  • Die Absage sollte schriftlich oder per Mail erfolgen, wenn es sich um einen festen Termin handelt, denn damit haben Sie einen Beweis in der Hand.
  • Leider gibt es noch keine allgemein gültige Rechtsgrundlage, denn die Gerichte sind sich nicht einig.
  • Wenn ein Patient zu einem festen Termin nicht erscheint und auch keine Terminabsage in die Wege geleitet hat, dann kann ein sogenanntes Ausfallhonorar fällig werden. Wichtig ist, dass der Termin frühzeitig abgesagt wird, damit die Praxis die Lücke mit einem Ersatzpatienten füllen kann.

Ausfallhonorare – Gerichte sind uneinig

Einige Ärzte verlangen bei verpassten Terminen sogenannte Ausfallhonorare und der Missmut der Patienten wird immer lauter.

Ob es sich bei dem Ausfallhonorar um eine rechtlich korrekte Zahlung handelt, darüber sind die Gerichte sich uneinig. Sie sind der Ansicht, dass es auf die Sachlage ankommt und es gute Gründe geben muss. Allerdings sollten Arzttermine aus Gründen der Fairness und um das Vertrauensverhältnis nicht unnötig zu belasten, rechtzeitig abgesagt werden. Jeder Patient hat allerdings auch ein jederzeitiges Kündigungsrecht, gemäß §§ 630 b.V.m. 627 BGB.

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Absagen und Verschieben von Terminen

Es kommt immer mal vor, dass Sie einen Termin beim Arzt nicht wahrnehmen können und die Gründe dafür sind vielfältig. 

Wichtig ist, dass Sie den Termin rechtzeitig absagen oder auf einen anderen Termin verschieben lassen. Dadurch geben Sie der Praxis die Möglichkeit, den freien Termin an einen neuen Patienten weiterzugeben. Zudem ist es sinnvoll bei der Absage direkt einen neuen Termin zu machen.

In einem solchen Fall sind sich die Gerichte einig, denn wenn es sich um einen vereinbarten Arzttermin handelt und der einvernehmlich verschoben wird, dann liegen die Voraussetzungen für ein Ausfallhonorar nicht vor. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat dazu am 17.04.2007 ein Urteil gesprochen (Az.1 U 154/06). Auf gut Deutsch bedeutet es, dass Sie dann keine Ausfallgebühr für den ausgefallenen Termin zahlen müssen.

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Ersatzpatient sorgt für keine Gebühren

Es gibt aber durchaus auch Ausnahmefälle, denn wenn es zu einem Verdienstausfall kommt, dann sieht es anders aus.

Ein Verdienstausfall kommt zu Stande, wenn der Arzt beziehungsweise die Praxis keinen anderen Patienten für den Termin bekommen. So bleibt der Termin also ungenutzt und dann ist ein Verdienstausfall vorhanden. In einem solchen Fall kann es vorkommen, dass Sie die Gebühren für den verpassten Arzttermin zahlen müssen.

Aus dem Grund sagen Sie ihren Arzttermin rechtzeitig ab, denn damit geben Sie der Praxis die Möglichkeit den Termin an einen anderen Patienten zu vergeben.

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Patienten-Formulare und Praxis-AGBs liefern Informationen

Mittlerweile gibt es unzählige Ärzte, welche die Pflicht zur Zahlung eines Ausfallhonorars in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verankern. 

Der Arzt hat dazu natürlich das Recht, aber die Rechtsprechung steht der Sache sehr skeptisch gegenüber. Das Landgericht Berlin hat am 15.04.2005 ein Urteil gesprochen (Az. 55 S 310/04) und festgestellt, dass die Klausel unwirksam ist. Der Arzt darf nicht festlegen, dass der Patient mindestens 24 Stunden vor Termin eine Absage mitteilen muss, ansonsten muss der Patient eine Gebühr von 75 Euro zahlen.

Wenn der Patient keine Möglichkeit hat, sich abzumelden oder unverschuldet nicht erscheint, dann muss er auch kein Ausfallhonorar bezahlen.

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Beweislast liegt bei dem Arzt

In der letzten Zeit stellen immer mehr Ärzte das Ausfallhonorar in Rechnung, wenn ein Patient gar nicht zu einem Termin erscheint oder spät absagt. 

Einige Amts- und Landgerichte sind der Meinung, dass es durchaus möglich ist, dass der Arzt eine solche Rechnung ausstellt. Aber dafür müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein.

Die erste Voraussetzung ist, dass die Praxis mit einem sogenannten Bestellsystem arbeitet. Der Patient bekommt einen festen Termin für seine Behandlung und wenn er nicht kommt oder absagt, entsteht ein Leerlauf.

Die zweite Voraussetzung ist, dass die Praxis aufgrund einer kurzfristigen Absage keinen Ersatzpatienten findet und somit der Termin leer bleibt. In der Zeit, in der der eigentliche Termin stattfindet sollte ist viel Platz gelassen, denn schließlich braucht eine Behandlung Zeit. Ist kein anderer Patient zu finden, dann ist der Platz frei und es entsteht ein Verdienstausfall.

Aber wichtig ist, dass der Arzt immer in der Beweislast liegt. Er muss nachweisen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind und dann kann er auch eine Ausfallhonorar-Rechnung stellen.

Der Anspruch scheitert, wenn der Ausfall durch einen anderen Patienten ausgeglichen werden kann oder der Arzt einfach keine Einbestellung eines anderen Patienten durchgeführt hat.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Ausfallhonorar 

1. Wie macht man auf das Ausfallhonorar aufmerksam?

Der Arzt beziehungsweise die Praxis muss den Patienten ausdrücklich darauf hinweisen, dass ein Nichterscheinen oder eine kurzfristige Terminabsage ohne Grund zu einem Ausfallhonorar führt. Dann darf die Praxis dazu auch eine Rechnung schreiben.

2. Wie hoch ist das Ausfallhonorar?

Die Höhe des Ausfallhonorars ist gerichtlich nicht festgelegt und kann zwischen 25 Euro und 100 Euro liegen. Entscheidend ist hier die Länge des Ausfalls und die Behandlung des Arztes. Die Gerichte entscheiden nach verschiedenen Herangehensweisen, so dass genaue Informationen nicht möglich sind.

3. Wann sollte man einen Arzttermin spätestens absagen?

In der Regel reicht es aus, wenn Sie einen Arzttermin etwa 24 Stunden vor dem eigentlichen Termin absagen. Idealerweise können Sie per Mail absagen, so dass Sie einen Nachweis haben.

4. Was passiert, wenn ich einen Arzttermin verpasse?

Wenn Sie einen Arzttermin verpasst haben, dann sollten Sie sich mit Ihrem Arzt in Verbindung setzen. Entschuldigen Sie sich und bitten Sie die Sprechstundenhilfe um einen neuen Termin. In der Regel funktioniert das ganz einfach.

5. Muss eine Terminabsprache speziell formuliert werden?

In den meisten Fällen reicht ein einfacher Anruf vollkommen aus, aber Sie können auch via Mail einen kleinen Brief verfassen und versenden. Eine feste Formulierung gibt es nicht, aber Ihr Name, der Termintag und die Uhrzeit sollten erkennbar sein.

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Fazit

Ärzte beklagen sich immer mehr darüber, dass Patienten nicht zu ihren Terminen erscheinen oder kurz vorher absagen. Das ist nicht nur ärgerlich, sondern kostet auch Geld. In kurzer Zeit findet der Arzt meist keinen Ersatzpatienten und er hat einen Leerlauf. Dadurch, dass solche Aktionen immer häufiger eingetreten sind, wurde das Ausfallhonorar ins Leben gerufen. Immer mehr Ärzte klären ihre Patienten darüber auf. Sie verlangen bei einer späten Terminabsage oder Nichterscheinen eine Gebühr, die zwischen 25 Euro und 100 Euro hoch sein kann. Rechtlich handelt es sich um eine Grauzone, denn die Gerichte sind sich nicht einig.

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