Bausparkasse | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Mon, 28 Feb 2022 09:27:16 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Bausparkasse | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 BGH: Darlehensgebühr bei Bausparverträgen ab sofort unzulässig https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/bgh-darlehensgebuehr-bei-bausparvertraegen-ab-sofort-unzulaessig/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/bgh-darlehensgebuehr-bei-bausparvertraegen-ab-sofort-unzulaessig/#respond Mon, 28 Feb 2022 09:27:16 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=63854 Bei der Auszahlung des Bauspardarlehens dürfen die Bausparkassen keine Darlehensgebühr verlangen, denn das ist unzulässig. Die Entscheidung hat der Bundesgerichtshof nach einer Klage der Verbraucherzentrale NRW getroffen und die Regelung ist umgehend gültig.  Bei der

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Bei der Auszahlung des Bauspardarlehens dürfen die Bausparkassen keine Darlehensgebühr verlangen, denn das ist unzulässig. Die Entscheidung hat der Bundesgerichtshof nach einer Klage der Verbraucherzentrale NRW getroffen und die Regelung ist umgehend gültig. 

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei einem Bauspardarlehen eine sogenannte Darlehensgebühr zu verlangen ist unzulässig.
  • Sie haben die Möglichkeit eine bis jetzt gezahlte Gebühr mit Hilfe eines Musterbriefes zurückzuverlangen.
  • Allerdings können die Ansprüche schon verjährt sein, so dass es zu einer Prüfung kommen muss.

Bei der Auszahlung eines Bauspardarlehens dürfen die Bausparkassen keine sogenannte Darlehensgebühr verlangen. In den Vertragsbedingungen sind solche Entgelte zwar zu finden, aber laut des Bundesgerichtshofs mit dem Urteil vom 8. November 2016 (Az. XI ZR 552/15) ist ein Entgelt in der Hinsicht unzulässig. Die Verbraucherzentrale NRW hat gegen die Bausparkasse Schwäbisch Hall eine Klage eingereicht, denn die Bausparkasse hat eine entsprechende Klausel im Kleingedruckten. In der Vergangenheit haben auch viele andere Bausparkassen solche Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt. Der Bundesgerichtshof hat den Bausparkassen jetzt die rote Karte gezeigt!

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Die Funktion eines Bausparvertrages

Der Bausparvertrag ist eine Möglichkeit, um beim Kauf oder Bau der eigenen vier Wände eine Unterstützung zu bekommen. Millionenfach wird der Bausparvertrag angewendet, denn mit ihm ist Sparen und Darlehen kombiniert.

Sie schließen bei einer Bausparkasse einen Sparvertrag mit einer festen Bausparsumme ab und während der Ansparphase zahlen Sie monatliche Raten. Die Ansparphase geht zwischen fünf und sieben Jahren und in der Zeit legen Sie ein Eigenkapital an, dass mit niedrigen Zinsen belohnt wird. Sie müssen zwischen 30 und 50% der vereinbarten Bausparsumme ansparen, damit der Vertrag zuteilungsreif ist und es zur Auszahlung kommt. Sie müssen nicht nur ein Mindestguthaben erreichen, sondern auch eine Mindestbewertungszahl und dann kommen Sie in den Genuss ein Bauspardarlehen zu immens günstigen Konditionen zu bekommen.

Bausparer sind nicht nur Anleger, sondern auch ein Teil der Bauspargemeinschaft und diese besteht aus einzelnen Einzahlern. Die Einzahler legen mit Hilfe von Ratenzahlungen ein Guthaben an und können dann am Ende als Darlehensnehmer von den eingezahlten Beiträgen einen Kredit bekommen. Der Kredit muss nach und nach wieder in den Topf zurückgezahlt werden, denn nur wenn in dem Bausparkassentopf genügend Kapital vorhanden ist, dann bekommt der nächste Bausparer auch ein Darlehen.

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Die Bundesgerichtshof-Entscheidung

Die Bausparkasse Schwäbisch Hall hat sich in der Vergangenheit 2% des Bauspardarlehens als Gebühr zur Gemüte geführt und andere Bausparkassen haben davon auch ihren Nutzen gezogen.

Bei einem Bauspardarlehen von 50.000 Euro kommt eine Gebühr mit 2% auf um die 1.000 Euro und das ist schon eine ganze Menge. Die Verbraucherzentrale NRW ist der Meinung, dass eine solche Gebühr ein Unding ist und die Bausparkassen sich eine Leistung bezahlen lassen, die sie sowieso machen. Zuerst hat das Landgericht Heilbronn und das Oberlandesgericht Stuttgart die Klage abgewiesen, aber die Beharrlichkeit hat sich durchaus gelohnt. Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung getroffen und am 8. November 2016 kam es zu einem Urteil. Die bei Immobiliendarlehen entwickelten Grundsätze zählen auch bei den Bauspardarlehen und das bedeutet, dass die Bausparkassen sich an Regelungen zu halten haben und Entgelte nicht nach eigenem Ermessen kreieren dürfen.

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Geld zurück verlangen

Sie mussten eine Darlehensgebühr für die Auszahlung bezahlen, dann können Sie die Gebühr mit Hilfe eines Musterbriefes aus dem Internet zurückverlangen.

Der Bundesgerichtshof hat zwar nur über die Vertragsklausel der Bausparkasse Schwäbisch Hall entschieden, aber nach Meinung der Verbraucherzentrale NRW sind auch andere Kunden von der Entscheidung betroffen und somit sind auch andere Klauseln in den Verträgen betroffen.

Mit Hilfe des Musterbriefes können Sie zwischen zwei Erstattungsvarianten wählen, zum einen können Sie sich die Darlehensgebühr auszahlen lassen und zum anderen können Sie sich die Gebühr valutengerecht gutschreiben lassen. Es entstehen bei der zweiten Variante Zinsvorteile, denn die erste Kreditrate dient nicht nur zur Zahlung der Darlehensgebühr, sondern fließt direkt in die Darlehenstilgung.

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Verjährungshemmende Schritte

Es müssen verjährungshemmende Schritte eingeleitet werden, wenn die Bank einer Erstattung nicht zustimmt und auch wenn Sie auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Ein einfaches Mahnschreiben reicht in dem Fall nicht aus, denn es muss dazu noch eine Klage kommen. Die Einleitung eines Ombudsmannverfahrens hat meist eine verjährungshemmende Wirkung.
Aus dem Grund sollten Sie sich die Beantragung eines Mahnbescheids oder eine Klageerhebung gut überlegen, denn es kommt zu hohen Kosten. Bei den gezahlten Mindestentgelten handelt es sich zudem meist um sehr überschaubare Beträge.
Sie können einen zuständigen Ombudsmann einschalten, wenn sich die Banken gegen eine Erstattung wehren. Die Kontaktdaten finden Sie in der Regel auf der Internetseite der Bank oder in den Vertragsinformation. Grundsätzlich ist ein Schlichtungsverfahren für Sie als Kunden kostenfrei, denn Sie zahlen nur die eigenen Kosten also das Porto.

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Verjährung der Erstattungsansprüche

Gerade bei den älteren Darlehensverträgen ist es zu unzulässigen Darlehensgebühren gekommen und mittlerweile sind einige Erstattungsansprüche sogar schon verjährt.

Aus diesem Grund konnten die Entgelte, die bis zum Jahr 2014 gezahlt wurden, nur bis 2017 zurückverlangt werden. Alle Entgelte, die bis zum Jahr 2015 ausgezahlt wurden, können demnach bis zum Jahr 2018 zurückverlangt werden.

Es gibt zwar einige Ausnahmefälle, aber in der Regel sind die Regelungen klar. Es gibt einige Entscheidungen in der Hinsicht, aber es ist fraglich, ob diese Entscheidungen auch auf die Darlehensgebühr übertragbar ist.

Sie können eine Klage einreichen, wenn die Bausparkasse eine Auszahlung verweigert und auf eine Verjährung hinweist. Allerdings sind die Kosten für eine Klage sehr hoch, denn Sie müssen zuerst alle Kosten selber tragen und wenn Sie verlieren, dann auch die Gerichtskosten. Die Kosten im Gesamten sind nicht einzuschätzen.

Ein deutlich besserer Weg kann das Einschalten eines Ombudsmanns sein, denn dadurch entstehen Ihnen keine weiteren Kosten. Gerichtlich ungeklärte Fragen klären die Ombudsmänner aber auch nicht. Aus dem Grund kann man nicht genau sagen, ob sie den älteren Erstattungsforderungen wirklich stattgeben.

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Darlehensgebühr wirklich gezahlt?

Am einfachsten können Sie feststellen, ob Sie eine Darlehensgebühr bezahlt haben, wenn Sie einen Blick auf die Kontoauszüge des Darlehenskontos werfen.

Zudem können die Allgemeinen Bausparbedingungen ein Indiz für die gezahlten Darlehensgebühren geben, denn dort steht meist drin, ob ein Entgelt gezahlt wurde.

Abschlussgebühren sind weiterhin zulässig

Die Darlehensgebühren dürfen nicht mit den Abschlussgebühren verwechselt werden, denn das sind andere Entgelte. Bei Abschluss des Bausparvertrages sind die Abschlussgebühren zu bezahlen.

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Geldanlage und Bitcoin: Zulassung von Finanzdienstleistern überprüfen

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Darlehensgebühren

1. Gibt es eine Verjährungfrist für die Rückforderung der Darlehensgebühren?

Grundsätzlich können Sie gezahlte Darlehensgebühren bis zu drei Jahre später zurückfordern. Das bedeutet, wenn Sie im Jahr 2016 das Entgelt bezahlt haben, dann können Sie bis 2019 eine Rückforderung verlangen.

2. Ist eine Klage gegen die Bausparkasse sinnvoll?

Lehnt die Bausparkasse eine Rückerstattung ab, dann kann eine Klage eine sinnvolle Lösung sein. Allerdings sollten Sie bedenken, wenn Sie verlieren, dann zahlen Sie die Anwalts- und Gerichtskosten. Die Kostenhöhe lässt sich nicht einschätzen.

3. Wo finde ich die Darlehensgebühren?

Das Thema Darlehensgebühr steht in der Regel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

4. Kann ein Rechtsanwalt bei der Durchsetzung meiner Interessen helfen?

Ein Rechtsanwalt kann eine gute Unterstützung sein, denn die Statuten und Regelungen sind kompliziert.

5. Ist die Darlehensgebühr auch die Abschlussgebühr?

Nein, denn bei der Abschlussgebühr handelt es sich um ein Entgelt, welches Sie direkt nach Abschluss zahlen müssen.

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Ratenkauf vs. Kredit: Was ist besser?

Sie wollen eine größer Investition machen? Und jetzt fragen Sie sich, ob ein Ratenkauf oder ein Kredit besser ist? Was sind Vorteile? Was sind die Nachteile der jeweiligen Variante? Wir haben uns beide genau angesehen

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Fazit

In den letzten Jahren hat sich gezeigt, dass die Bausparkassen vielen Bausparern Gebühren abgenommen haben und das zu Unrecht. Aus dem Grund können Sie die Darlehensgebühren bis zu drei Jahre nach Zahlung zurückfordern. Kontrollieren Sie ihre Unterlagen, schalten Sie einen Ombudsmann oder einen Anwalt ein, um Ihre Interessen zu vertreten.

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Abschlussgebühr der Bausparkassen: Zustimmung durch den Bundesgerichtshof https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/abschlussgebuehr-der-bausparkassen-zustimmung-durch-den-bundesgerichtshof/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/abschlussgebuehr-der-bausparkassen-zustimmung-durch-den-bundesgerichtshof/#respond Sun, 21 Nov 2021 16:59:17 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=67215 Abschlussgebühren der Bausparkassen sind schon seit Jahren ein großes Thema und mittlerweile ist bekannt, dass die Bausparkassen Abschlussgebühren verlangen dürfen. Es spielt keine Rolle, ob sie dafür eine explizierte Leistung für den Kunden erbracht haben.

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Abschlussgebühren der Bausparkassen sind schon seit Jahren ein großes Thema und mittlerweile ist bekannt, dass die Bausparkassen Abschlussgebühren verlangen dürfen. Es spielt keine Rolle, ob sie dafür eine explizierte Leistung für den Kunden erbracht haben. Zu diesem Ergebnis kam der Bundesgerichtshof (Az. XI ZR 3/10) im Dezember des Jahres 2010.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei einem Bausparvertrag fallen gewisse Kosten an und dazu gehören die sogenannten Abschlussgebühren. Die Abschlussgebühren liegen zwischen 1 und 1,6% der Bausparsumme, so dass bei einer Summe von 50.000 Euro der Verbraucher mit mindestens 500 Euro Abschlusskosten rechnen muss.
  • Die Abschlussgebühren werden direkt bei der Vertragszusammenstellung mit eingerechnet, so dass im Vorfeld die Höhe klar ist.
  • Die Abschlussgebühr ist ein einmaliger Kostenpunkt bei einem Bausparvertrag und setzt sich aus den Beratungs- und Abschlusskosten zusammen.

Die Verbraucherzentrale NRW hat beanstandet

Das Thema der Abschlussgebühren der Bausparkassen ist seit Jahrzehnten im Gespräch und die Verbraucherzentrale NRW hat gegen die Bausparkasse Schwäbisch Hall geklagt.

Die Verbraucherzentrale hat beanstandet, dass die Schwäbisch Hall Bausparkasse die Abschlussgebühren nur im Kleingedruckten benennt, aber die Kosten nicht im Effektivzins angibt.

In den vergangenen Jahren haben die Verbraucherzentralen verschiedene Verfahren eingeleitet, denn auch die Bausparkassen LBS und Deutscher Ring sind in Bezug auf die Abschlussgebühren negativ aufgefallen. Allerdings haben Landgerichte und sogar das Oberlandesgericht den Bausparkassen recht gegeben und geurteilt, dass die Forderungen der Bausparkassen durchaus rechtens ist.

Die Abschlussgebühren werden meist im Kleingedruckten der Bausparverträge versteckt und dabei handelt es sich um einen sehr beträchtlichen Posten. Die Summe wird anhand der Bausparsumme berechnet und zwar mit Hilfe eines Prozentsatzes. Der Prozentsatz liegt zwischen 1 und 1,6%. Das Entgelt wird von der ersten Spareinlage direkt einbehalten und gilt als eine Art Vermittlungsprovision.

Beispiel:

Der Kunde hat eine Bausparsumme von 30.000 Euro bei der Bausparkasse beantragt. Damm muss er zwischen 300 und 480 Euro an Abschlussgebühren bezahlen.

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Verbraucherzentralen verlangen deutliche Kennzeichnung

Die Abschlussgebühren lassen sich nicht so leicht finden, zumindest ist die Verbraucherzentrale NRW dieser Meinung.

Vor dem Bundesgerichtshof vertritt die Verbraucherzentrale NRW die Ansicht, dass die Abschlussgebühren in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen deutlich zu erkennen sein sollen und nicht irgendwo in den kleinen Klauseln versteckt werden. Zudem ist die Information nicht im Effektivzins vorhanden, zumindest nicht in den Bausparverträgen von Schwäbisch Hall. Sie kritisiert zudem, dass die Bausparkasse den Kunden keine wirkliche Leistung in Aussicht stellt und nur das Entgelt verlangt. Die Verbraucherzentrale ist der Ansicht, dass die Kasse auf diese Art und Weise nur die Provisionskosten auf den Bausparer abwälzt.

Der Bundesgerichtshof ist der Argumentation in der letzten Instanz nicht mehr gefolgt, denn die Richter sind der Meinung, dass die Bausparkassen durchaus eine Abschlussgebühr verlangen dürfen. Das gilt auch, wenn sie keine Leistung für den Kunden erbringen. Schließlich kommt die Abschlussgebühr nicht der Bausparkasse zu Gute, sondern fließt in die Gemeinschaft der Bausparer ein. Die Bauspargemeinschaft lebt immerhin davon, dass sich immer neue Zahler dazu gesellen, sondern funktioniert das Prinzip nicht.

Die höchste Richterkammer stützt die Ansicht der Verbraucherzentrale und somit können die Konditionen der Bausparverträge kontrolliert und überprüft werden. Der Bundesgerichtshof widersprach in diesem Punkt eindeutig dem Oberlandesgericht Stuttgart, denn er hat zuvor eine andere Auffassung vorgetragen.

Das Urteil bedeutet für viele Bausparer-Interessenten, dass sie die Möglichkeit haben die einzelnen Angebote miteinander zu vergleichen. Nur so können sie die verborgenen Gebühren finden, denn es reicht heute einfach nicht aus, einfach nur auf den Effektivzins zu achten.

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Bausparverträge sind die beste Finanzierungsmöglichkeit für ein Eigenheim

Auch wenn es in Sachen Abschlussgebühren immer noch keine 100%ige Einigung gibt, ist eines doch grundsätzlich klar – Bausparverträge sind zur Finanzierung eines Eigenheims immer noch die beste Option.

Die Vorteile der Bausparverträge liegen auf der Hand, denn es gibt eine mögliche staatliche Förderung und eine feste Zinsbindung. Aber auch ein paar Nachteile sollten nicht vergessen werden, denn in der Sparphase gibt es eine schlechte Verzinsung und die Abschlussgebühren, die von den Gerichten als zulässig beurteilt wurden. Diese beiden Faktoren sorgen dafür, dass auf dem Sparkonto meist nur ein Ausgleich der Inflation stattfindet.

Wenn Sie eine Finanzierung planen, dann sollten Sie auf die lange Dauer bis zur Zuteilung und die hohen Tilgungsanteile innerhalb der Darlehensphase achten. Der Bausparer steht immer schlecht da, wenn der Marktzins für das Baudarlehen sinkt.

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BGH – Bei Verbraucherdarlehen keine Bearbeitungsentgelte

Der Bundesgerichtshof hat das Bearbeitungsentgelt bei den Verbraucherdarlehen als unzulässig erklärt und da kommt es zum Unterschied zu den Abschlussgebühren bei einem Bausparvertrag. Der BGH hat zwei Urteile am 13. Mai 2014 getroffen – Az: XI ZR 405/12 und Az: XI ZR 170/13.

Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass das Bearbeitungsentgelt nicht an eine gesonderte Leistung geknüpft ist und somit auch nicht verlangt werden darf. Viele Kreditinstitute verlangen bis zu 3% des Nettodarlehensbetrags als Bearbeitungsentgelt und das ist nicht zulässig.

Die Verbraucherzentralen sind der Auffassung, dass die gleiche Regelung auch für das Bauspardarlehen gelten soll, aber eine höchstrichterliche Erklärung gibt es dazu noch nicht.

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Die bekannten Musterklagen

In den letzten Jahrzehnten gab es immer wieder Klagen rund um die und Abschlussgebühren der Bausparkassen, so dass wir Ihnen die Historie der Klagen einmal aufzeigen möchten.

I. Schwäbisch Hall

  • Landgericht Heilbronn, Urteil vom 12.03.2009, Az. 6 O 341/08
  • Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 03.12.2009, Az. 2 U 30/09
  • Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.12.2010, AZ. XI ZR 3/2010

II. LBS West

  • Landgericht Dortmund, Urteil vom 15.05.2009, AZ. 8 O 319/08
  • Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 01.12.2010, AZ. I-31 U 130/09
  • Revision beim Bundesgerichtshof anhängig

III. Deutscher Ring

  • Landgericht Hamburg, Urteil vom 22.05.2009, AZ. 324 O 777/08
  • Berufung beim Hanseatischen Oberlandesgericht

Nachdem das Urteil gegen die Bausparkasse Schwäbisch Hall gesprochen wurde, wurde die Revision gegen die LBS West und das Berufungsverfahren des Deutschen Rings sofort zurückgenommen.

Nachdem der BGH einen weiteren Hinweis gegeben hat, sind auch weitergehende Revisionen eingestellt worden. Die weitergehende Berufung wies das Hanseatische Oberlandesgericht mit einem Beschluss zurück.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Abschlussgebühren

1. Was ist eigentlich eine Abschlussgebühr?

Beim Abschluss eines Bausparvertrags erhebt die Bausparkasse eine Abschlussgebühr, die einmalig zu zahlen ist. Hierbei handelt es sich um eine Kombination aus Beratungs- und Abschlusskosten. Die Abschlussgebühr wird bei der ersten Sparrate mit verrechnet.

2. Wie hoch ist die Abschlussgebühr normalerweise?

Die Abschlussgebühr eines Bausparvertrages wird immer in Prozent gerechnet und dazu ist die Bausparsumme wichtig. Die meisten Bausparkassen nehmen aktuell zwischen 1,0 und 1,6%.

3. Wie lässt sich die Abschlussgebühr berechnen?

Dadurch, dass die Abschlussgebühr anhand der Bausparsumme berechnet wird, können Sie die Berechnung leicht selber durchführen. Nehmen Sie die Bausparsumme und schauen Sie, welche Abschlussgebühr fällig ist. Sie zahlen bei 50.000 Euro zwischen 500 und 800 Euro.

4. Gibt es auch Bausparverträge ohne Anschlussentgelt?

Aktuell dominieren immer noch die Bausparverträge mit Abschlussentgelt, aber es gibt ein paar Tarife ohne diese Gebühr. Allerdings müssen Sie hier genau hinschauen.

5. Wie oft muss das Abschlussentgelt bezahlt werden?

Das Abschlussentgelt wird nur einmalig bezahlt und direkt bei der ersten Sparrate verrechnet.

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Alten- und behindertengerecht sind die wenigsten Wohnungen ausgestattet. Allerdings genügen meist schon kleine Veränderungen, um eine effektiv bessere Nutzung möglich machen. Das Leben in den eigenen vier Wänden lässt sich auch schon mit wenigen Handgriffen

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Fazit

Das Abschlussentgelt ist eine Gebühr bei Bausparverträgen, die heute immer noch von vielen Bausparkassen verwendet wird. Obwohl einige Gerichte der Auffassung sind, dass das spezielle Entgelt unzulässig ist, fehlen die höchstrichterlichen Entscheidungen meist noch. Auch, wenn die Abschlussgebühr ärgerlich ist, bleibt der Bausparvertrag immer noch die beste Finanzierung für das Eigenheim!

Der Beitrag Abschlussgebühr der Bausparkassen: Zustimmung durch den Bundesgerichtshof erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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