Bausparkassen | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Fri, 13 May 2022 08:08:33 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Bausparkassen | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Bauspardarlehen – Der Weg in die eigenen vier Wände https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/bauspardarlehen-der-weg-in-die-eigenen-vier-waende/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/bauspardarlehen-der-weg-in-die-eigenen-vier-waende/#respond Fri, 13 May 2022 08:08:33 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=63839 Die Bausparkassen vergeben an Bausparer Bauspardarlehen zu günstigen Konditionen, damit sie sich den Traum der eigenen vier Wände verwirklichen können. Die Konditionen sind möglich, indem auf das angelegte Bausparguthaben nur sehr niedrige Zinsen zahlen. Das

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Die Bausparkassen vergeben an Bausparer Bauspardarlehen zu günstigen Konditionen, damit sie sich den Traum der eigenen vier Wände verwirklichen können. Die Konditionen sind möglich, indem auf das angelegte Bausparguthaben nur sehr niedrige Zinsen zahlen. Das Geld wird in Form des Bauspardarlehens an die Kunden verliehen und das zu sehr guten Zinsen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Jeder Verbraucher, der ein Haus bauen oder kaufen möchte, kann auf ein Bauspardarlehen zugreifen, wenn die Voraussetzungen gegeben sind.
  • Allerdings kann die Bausparkasse nur solange Bauspardarlehen rausgeben solange auf der Bilanzseite alles im grünen Bereich ist.
  • Bausparverträge haben eine besondere Gestaltung, denn Sie beginnen mit regelmäßigen Spareinzahlungen.

Die Bausparkassen zahlen Bauspardarlehen aus, um Verbrauchern den Wunsch nach einer Immobilie zu ermöglichen. Allerdings stehen die Mittel nur in begrenzter Form zur Verfügung und das bedeutet, die Bausparkasse kann nur so lange Bauspardarlehen ausgeben, wie die Bilanzseite im grünen Bereich ist und durch Bausparguthaben abgedeckt ist.

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Nach der Sparphase gibt´s das Darlehen

Bausparverträge haben aus diesem Grund eine ganz besondere Gestaltung, denn Sie schließen den Vertrag über eine bestimmte Summe ab und beginnen dann mit dem Sparen. Sie zahlen regelmäßig Geld ein und können auch Extra-Einzahlungen tätigen. Die Bewertungszahl erhöht sich Jahr für Jahr durch das angesammelte Guthaben und sobald eine bestimmte Höhe erreicht ist, kommt es zu einem zuteilungsreifen Vertrag. Sie haben dann die Möglichkeit die Differenz zwischen dem Guthaben und der Vertragssumme als Bauspardarlehen zu bekommen.

Die Zuteilungsreife

Die Zuteilungsreife des Vertrages ist meist dann erreicht, wenn das Guthaben zwischen 40 und 50% der Bausparsumme beträgt, dem sogenannten Mindestsparguthaben. Zudem muss der Bausparer zwischen 5 und 9 Jahren eingezahlt haben.

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Tilgung des Darlehens

Üblicherweise ist die Tilgung des Darlehens innerhalb von 10 bis 15 Jahren abgeschlossen und funktioniert in der Regel somit recht zügig. Sie müssen also bei einem Bauspardarlehen auf einen hohen Tilgungsanteil setzen und eine höhe monatliche Kreditrate zur Abtragung einrechnen. Bei einem Bankdarlehen ist die Tilgung deutlich langsamer und deswegen begnügen sich die Bausparkassen bei der Grundschuldabsicherung auch mit einem zweiten Rang. Bei kleineren Summen verzichten sie manchmal sogar komplett auf die Grundschuld.

Nebenkosten

Die Bausparverträge sind mit Nebenkosten verbunden, so dass Sie schon zu Beginn eine Abschlussgebühr zahlen. Die Abschlussgebühr wird auf die Bausparsumme gerechnet und liegt zwischen 1 und 1,6%. Sie wird als Vermittlungsprovision von der ersten Spareinlage sofort abgezogen, so dass es in der Hinsicht keine Schwierigkeiten gibt.

Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2010 entschieden, dass die Bausparkassen die Abschlussgebühr auch verlangen dürfen, wenn sie keine Kundenleistung erbringen. (Az. XI ZR 3/10)

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Die Besonderheiten

Das Entgelt kommt nicht der Bausparkasse zu Gut, sondern der Bauspargemeinschaft und das ist die Besonderheit des Bausparens. Die Bausparkassen dürfen heute keine Kontoführungsgebühr in der Darlehensphase mehr verlangen, denn das hat der Bundesgerichtshof um Mai 2017 entschieden (Az. XI ZR 308/15). Allerdings ist noch unklar, ob eine Kontogebühr in der Sparphase verlangt werden kann, die auch als Servicepauschale bezeichnet wird. Hierzu gibt es noch kein Urteil und somit steht das noch nicht fest.

Die Vorteile des Bauspardarlehens

Das Thema Bauspardarlehen hat Vorteile, die auch genannt werden müssen. 

  • Über die gesamte Laufzeit erhalten Sie eine Zinssicherheit.
  • Bei kleineren Darlehenssummen verzichten die Bausparkassen in der Regel auf die Grundschuld und Zinsaufschlag.
  • Jederzeit besteht die Möglichkeit der Sondertilgung und zwar in unbegrenzter Höhe.
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Die Nachteile des Bauspardarlehens

Das Bauspardarlehen hat aber nicht nur Vorteile, sondern auch ein paar Nachteile, sie zu erwähnen sind.

  • Aufgrund der hohen Nebenkosten handelt es sich um intransparente Konditionen.
  • Die Bausparkassen können keinen festen Zeitpunkt für die Kreditzuteilung garantieren.
  • Die finanzielle Belastung ist sehr hoch, denn es handelt sich um eine sehr kurze Rückzahlungsdauer.
  • In der Ansparphase kommt es zu niedrigen Guthabenzinsen.
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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Bauspardarlehen

1. Wann sollte man mit dem Bausparen beginnen?

Im Idealfall beginnen Sie mit dem Bausparen schon direkt mit dem 18. Lebensjahr, wenn Sie ein festes Einkommen haben und die Ausgaben noch gering sind. Sie müssen mindestens 5 Jahre einzahlen, um eine Auszahlung zu erhalten.

2. Wie hoch sollte die Sparsumme sein?

Wenn Sie eine Bausparsumme von 50.000 Euro erreichen wollen, dann müssen Sie im Monat um die 250 Euro zahlen und zwar über einen Zeitraum von etwa 8 Jahren.

3. Was ist eigentlich die Bausparsumme?

Bei der Bausparsumme handelt es sich um den Betrag über den der Vertrag mit der Bausparkasse abgeschlossen wird. Sie setzt sich auf dem Bausparguthaben und dem Darlehensanspruch zusammen.

4. Wann ist die Zuteilung?

Die Zuteilung erfolgt nur, wenn der Bausparer alle Bedingungen des Bausparvertrages erfüllt hat. Dann hat der Bausparer die Möglichkeit über das Bausparguthaben zu verfügen.

5. Lohnt sich eine Sparsumme von 100 Euro im Monat?

Experten sind der Meinung, dass eine Summe von 100 Euro im Monat nicht ausreicht, um sich in Zukunft den Traum von Eigenheim zu verwirklichen.

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Fazit

Bausparen ist seit Jahrzehnten eine beliebte Methode, um Geld für den Bau eines Eigenheims zu sparen. Hierbei handelt es sich um eine besondere Form des Sparens, denn durch das Einzahlen über einen festen Zeitraum können Sie sich ein Bausparguthaben anlegen und nach fünf bis sieben Jahren darüber verfügen. Sie können sich entweder ein Haus bauen oder eine Eigentumswohnung kaufen, aber bedenken Sie, dass die günstigen Konditionen auch ihren Preis haben und somit müssen Sie mit einer schnellen Tilgung rechnen.

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Bausparkassen: Kündigungswelle wegen Niedrigzinsen sorgt für Verwirrung bei den Bausparern https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/bausparkassen-kuendigungswelle-wegen-niedrigzinsen-sorgt-fuer-verwirrung-bei-den-bausparern/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/bausparkassen-kuendigungswelle-wegen-niedrigzinsen-sorgt-fuer-verwirrung-bei-den-bausparern/#respond Fri, 13 May 2022 08:07:20 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=63849 In diesem Artikel finden Sie Hintergründe zur aktuellen Kündigungswelle aufgrund von Niedrigzinsen und erhalten eine rechtliche Einschätzung der Verbraucherzentrale. Zudem können Sie sich mit einem Musterbrief gegen die angedrohten oder ausgesprochenen Kündigungen wehren, wenn Sie

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In diesem Artikel finden Sie Hintergründe zur aktuellen Kündigungswelle aufgrund von Niedrigzinsen und erhalten eine rechtliche Einschätzung der Verbraucherzentrale. Zudem können Sie sich mit einem Musterbrief gegen die angedrohten oder ausgesprochenen Kündigungen wehren, wenn Sie sich die Informationen und die rechtliche Einschätzung durchlesen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Schon seit einer ganzen Weile kündigen die Bausparkassen an, dass sie die Bausparverträge mit hohen Bonuszinsen kündigen. Allerdings ist die Kündigung in vielen Fällen nicht wirksam oder die Rechtslage nicht eindeutig. Laut aktuellem BGH-Urteil ist ein Bausparvertrag nach Erreichen der 10 Jahre zuteilungsreif und somit kündbar.
  • Sie können sich mit Hilfe des Musterbriefes gegen eine unberechtigte Kündigung wehren..
  • Die Bausparkassen versenden Verrechnungsschecks, um die Auflösung der Bausparverträge zu erzwingen.
  • Seien Sie besonders vorsichtig, wenn Ihnen die Bausparkasse ein attraktives Angebot zur Alternative macht. Hinterfragen Sie das Angebot, wenn die Bausparkasse mit finanziellen Nachteilen droht.
Schon seit einigen Jahren klagen die Kunden der Bausparkassen, dass sie gedrängt werden, die vorhandenen Verträge zu kündigen. Allerdings sind nicht alle Kunden betroffen, sondern nur die Kunden, die einen Vertrag mit hohen Guthaben-Zinsen haben. Die Kündigung ist für die Bausparkassen ein sehr beliebtes Mittel, aber Sie drohen auch mit finanziellen Nachteilen, wenn der Kunde nicht zum Ausstieg zu bewegen ist. Auch Lockangebote sind heute keine Seltenheit mehr. Bekannt sind Kündigungen der

  • LBS Baden-Württemberg
  • BHW
  • Debeka
  • Wüstenrot
  • LBS West / LBS Westdeutsche Landesbausparkasse
  • BSQ
  • Aachener Bausparkasse
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Die alten Verträge mit Bonuszinsen

In den 90er-Jahren waren die Bausparverträge voll im Trend und viele Anleger haben zu diesem Zeitpunkt einen Bausparvertrag abgeschlossen.

Durch die aktuellen Dauerzinsen sitzen diese Kunden auf einem Schatz, denn während zur damaligen Zeit für die Bausparkassen die Bausparverträge vorteilhaft waren, sind sie heute für die Anleger ein gutes Geschäft. Traditionell erhielten die Bausparer damals nicht nur einen normalen, sondern eher einen geringen jährlichen Bonuszins und weitere 2% für jedes Jahr der Laufzeit. Allerdings nur, wenn das Bauspardarlehen nicht in Anspruch genommen wurde. Bei sehr langen Laufzeiten warben die Bausparkassen mit regelmäßig steigenden Zinssätzen, aber über die Jahre haben die Zins sich deutlich über dem aktuellen Zinsniveau entwickelt. Aus dem Grund ist es auch kein Wunder, dass die Bausparkassen mit aller Macht versuchen, die Kunden zu einer Kündigung zu bewegen und manchmal arbeiten sie auch mit unsauberen Tricks.

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Die Gründe für Kündigungen

Die Bausparkassen berufen sich auf die unterschiedlichsten Kündigungsrechte, so dass sie leicht aus den Verträgen kommen.

Allerdings sind die Verbraucherzentralen der Meinung, dass einige der Kündigungen unwirksam sind. Verschiedene Gerichte sind mittlerweile der gleichen Auffassung und dennoch gibt es auch ein paar Gerichte, welche den Bausparkassen und ihren Kündigungen Recht geben.

Das jeweilige Kündigungsrecht wird von der Bausparkasse anhand der Situation ausgesucht. Sie haben einen voll besparten Bausparvertrag, dann erhalten Sie eine andere Kündigung als ein Kunde, der seine monatlichen Raten nicht zahlt. Also kann man nicht pauschal sagen, dass die Kündigung zulässig oder unzulässig ist. Grundsätzlich müssen Sie immer darauf achten, welches Kündigungsrecht genutzt wird.

Auch wenn Sie bislang alle Kündigungsversuche erfolgreich verhindert haben, heißt es nicht, dass in Zukunft keine Versuche mit anderen Begründungen mehr ins Haus flattern. Sie haben nur die Möglichkeit der Bausparkasse keinen Grund für eine Kündigung zu geben. Nachfolgend lesen Sie die häufigsten Gründe, welche die Bausparkasse für eine Kündigung anführen.

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Kündigung 10 Jahre nach Zuteilungsreife (§489 BGB)

Die Bausparkassen kündigen die zuteilungsreifen Verträge, obwohl sie noch nicht komplett angespart sind. Dabei stützen sich die Kassen auf das Kündigungsrecht des §489 Absatz 1 Nr. 2 BGB. Sie verweisen in den Kündigungen immer auf das Urteil des Landgerichts Mainz (Az. 5 O 1/14).

Der Bundesgerichtshof vertritt leider auch diese Position und in den Urteilen vom 21.02.2017 (XI ZR 272/16 und XI ZR 185/16) wird deutlich, dass die Bausparkassen die Kündigung durchführen können, wenn der Bausparvertrag nach 10 Jahren zuteilungsreif ist. Mit diesem Urteil bejaht der BGB das Kündigungsrecht aus §489 Absatz 1 Nr.2. Dadurch können Sie davon ausgehen, dass die Bausparkassen in Zukunft auf dieses Kündigungsrecht gehen.

Allerdings macht der Bundesgerichtshof in seinen Gründen klar, dass es weitere Einschränkungen gibt. Eine andere Geltung tritt beispielsweise ein, wenn der Anleger andere vertragliche Vereinbarung hat. Darunter vielleicht ein zeitlich begrenzter Verzicht auf das zugeteilte Darlehen oder einen Treuebonus nach Ablauf einer festen Laufzeit. In einem solchen Fall kann die Bausparkasse nicht zu diesen Bedingungen kündigen und es müssen andere Gründe gesucht werden. Lassen Sie auf jeden Fall prüfen, ob bei Ihnen diese Konstellation vorhanden ist.

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Kündigung nach Vollbesparung / Übersparung (§488 BGB)

Eine Kündigung erlauben die meisten Gerichte, wenn es sich um einen vollständig angesparten oder übersparten Bausparvertrag handelt. Das bedeutet, der Vertrag überschreitet die vertraglich vereinbare Bausparsumme durch die Sparleistung und die Zinsen. Dazu gibt es ein paar Urteile, darunter das OLG Stuttgart mit dem Urteil vom 4. Mai 2016 (Az. 9 U 2013/15) oder das OLG Celle mit dem Urteil vom 14. September 2016 (Az. 13 U 86/16). Das eigentliche Ziel des Bausparvertrages lässt sich nicht mehr erreichen, denn der abzudeckende Teil der Bausparsumme ist schon angespart.

Allerdings ist stark umstritten, ob die Bausparkassen in so einem Fall den Bausparvertrag einfach kündigen dürfen. Vor allen Dingen, wenn auch die Bonuszinsen in Betracht kommen. Das OLG Celle hat das verneint (Urteil vom 14. September 2016 Az. 13 U 86/16). Aus dem Grund sollten Sie die Berechnung der Bausparkasse zum Thema der Vollbesparung genau nachkontrollieren.

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Kündigung wegen §313 und §314 BGB

Ein paar der Bausparkassen berufen sich auf die Kündigungsrecht nach § 313 und § 314, aber eine Kündigung aufgrund einer erforderlichen Störung der Geschäftsgrundlage ist nicht wirksam.

Deutliche Worte hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 21. Februar 2017 gefunden (Az. XI ZR 272/16). Obwohl der Bausparer die 10 Jahre des Vertrages erreicht hat und somit der Vertrag zuteilungsreif ist, nimmt er das Bauspardarlehen nicht in Anspruch. Auch eine Veränderung des Zinsniveaus kann zu einem wichtigen Grund werden. Die Richter wollen eine Kündigung nach § 313 BGB nicht im Allgemeinen ausschließen, aber die Bausparkasse muss zuerst eine Anpassung vornehmen und die Guthabenzinsen runtersetzen. Eine Kündigung kommt nur in Betracht, wenn ein solcher Schritt nicht möglich oder zumutbar ist. Dann muss zuerst geprüft werden, ob es sich um eine Störung der Geschäftsgrundlage handelt. Der Richter ließ die Entscheidung offen, denn es fehlte schon eine vorrangige Vertragsanpassung.

Nach unserer Einschätzung sind alle Kündigungen mit dem Hinweis auf § 313 oder § 314 BGB unzulässig. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat Klage eingereicht, aber diese gelang nicht.

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Kündigung wegen Verzugs

Ein Kündigungsrecht sehen die Bausparkassen auch vor, wenn der Anleger mit dem Sparraten in Verzug kommt und das steht auch in den Vertragsbedingungen. Kommt es zu so einer Kündigung, dann handelt es sich meist um eine rechtswirksame Kündigung, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Im Vertrag muss nachzulesen sein, dass eine Kündigung nur zulässig ist, wenn der Anleger mit einer bestimmten Ratenanzahl in Verzug gekommen ist.

Ein Blick in die Allgemeinen Bedingungen der Bausparverträge ist ein Muss, denn die Kündigungsrechte sind von Bausparkasse zu Bausparkasse mehr oder weniger streng. Zudem sollten Sie einen Blick in die anderen Informationen werfen, denn auch hier kann ein Stopp des Lastschrifteinzugs stehen.

Auch wenn die Bausparkasse bislang die Nichtzahlung der Raten hingenommen hat, muss das nicht heißen, dass sie es in Zukunft auch tun muss. Es kann also durchaus zu einer Kündigung kommen. Sie hat auch nicht das Kündigungsrecht verwirkt, denn das hat der BGH mit dem Urteil vom 18. Februar 2020 entschieden (Az. XI ZR 390/19). Ein Kündigungsrecht nach 15 Jahren als generell zu betiteln ist nicht zulässig. Die LBS Südwest und die Bausparkasse Badenia haben ein generelles Kündigungsrecht nach 15 Jahren in die Verträge eingebaut, aber diese Regelung ist unangemessen und die Oberlandesgerichte Stuttgart und Karlsruhe sind der gleichen Meinung.

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Kündigung – Was können Sie tun?

Sie haben eine Kündigung des Bausparvertrags erhalten, dann prüfen Sie zuerst auf welches Kündigungsrecht die Kündigung sich beruft. Nicht alle Kündigungen sind zulässig und bei einer unberechtigten Kündigung können Sie einen Anwalt zu Rate ziehen, so dass auch eine Klage möglich ist.

Aber Vorsicht, denn nicht jede Kündigung ist automatisch unberechtigt. In vielen Fällen gibt der Bundesgerichtshof zu, dass es sich um eine rechtmäßige Kündigung handelt. In einem solchen Fall müssen Sie die Voraussetzungen für die Kündigung finden und eventuell schauen, ob der Vertrag nach 10 Jahren zuteilungsreif ist. Einen kritischen Blick sollten Sie auch bei der Vertragsabwicklung haben, so dass Sie auf die Bonuszinsen achten und schauen, ob sie vertragswidrig einbehalten werden.

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Regelsparrate wird von der Bausparkasse nachgefordert

Anfang 2021 schrieb die LBS West Ihre Kunden an und forderte sie auf, die ausstehende Regelsparrate für das vergangene Jahr nachzuzahlen.

Im gleichen Atemzug machte die LBS deutlich, dass auch in Zukunft auf die Einhaltung der Regelsparrate Wert gelegt wird. Die Nachzahlung soll innerhalb einer festgelegten Frist eingehen, ansonsten behält die LBS sich eine Kündigung vor.

Grundsätzlich ist das eigentlich möglich, denn ausstehende Regelsparraten sind ein Kündigungsgrund, aber es ist fraglich, ob die Kunden wirklich zu wenig gezahlt haben. Die LBS West bezieht sich in dem Schreiben auf die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge und den Bereich der vereinbarten monatlichen Regelsparraten. Allerdings berichten viele Betroffenen, dass handschriftlich eine ganz andere Regelsparrate festgehalten wurde und diese liegt deutlich unter der geforderten Summe. Nach unserer Auffassung hat eine Individualvereinbarung immer Vorrang, aber im Zweifel sollten Sie sich an einen Anwalt wenden.

Aufgepasst bei Nachzahlungen

Werfen Sie bei einer Nachzahlung immer zuerst einen Blick auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Vertragsunterlagen der Bausparkasse. Es kommt vor, dass eine Kündigung nur möglich ist, wenn mindestens 50% der vereinbarten Regelsparbeträge fehlt. Andere Bausparkassen drohen nur mit einer Kündigung, wenn das ganze Jahr über der Regelsparbetrag fehlt.

Außerdem ist fraglich, ob die Bausparkassen eine Nachzahlung überhaupt verlangen dürfen, denn das Landesgericht Stuttgart hat entschieden, dass bei vielen Bausparkassen eine dreijährige Verjährungsfrist vorhanden ist. Das Urteil wurde am 22. September 2017 bekannt gegeben (Az. 6 O 45/16). Forderungen, die deutlich weiter zurück liegen, können von der Bauparkasse nicht eingefordert werden. Sie müssen der Bausparkasse mittteilen, dass eine Nachzahlung aufgrund der eingetretenen Verjährung nicht mehr möglich ist, wenn die Bausparkasse mit der Forderung kommt.

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Lastschriftverfahren stoppen

Die Regelsparrate wird von einigen Bausparkassen nicht mehr per Lastschriftverfahren eingezogen, denn darüber finden sich versteckte Informationen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Anfang 2019 hat die Debeka Bausparkasse einen solchen Fall gehabt und seit Januar 2019 vom Kunden keine Sparbeiträge mehr für den zuteilungsreifen Bausparvertrag eingezogen.

Wenn Sie in einem solchen Fall weiterhin sparen wollen, dann müssen Sie die Regelsparrate eigenständig überweisen.

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Kündigung und Bonuszinsverlust vorbeugen

Bedenken Sie, dass nicht jede Kündigung automatisch unberechtigt ist, denn einige Gerichte sind der Auffassung, dass eine Kündigung wegen Vollbesparung durchaus zulässig ist.

Die Bausparbedingungen erlauben auch eine Kündigung, wenn Sie als Anleger mit einer Sparrate in Verzug sind. Sie können dieser Situation aber auch vorbeugen und die Sparraten einfach anpassen. In den Bausparbedingungen finden Sie in der Regel die entsprechenden Voraussetzungen unter denen die Bonuszinsen gezahlt werden.

Es gibt aber auch Bausparkassen, die unter Berufung auf die Bonusbedingungen, keinen Bonuszins mehr zahlen müssen, wenn Sie als Kunde selber kündigen. Ein Verlust der Bonuszinsen ist auch möglich, wenn Sie die Bausparsumme erreicht haben. Es kann durchaus sinnvoll sein, wenn Sie einem Streit zuvorkommen und selber kündigen oder auf das Darlehen verzichten. Pauschale Aussagen sind in der Hinsicht nicht möglich, denn es sind die konkreten Bonusbedingungen des Vertrages zu prüfen.

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Wichtig

Holen Sie sich auf jeden Fall einen rechtlichen Rat ein, bevor Sie kündigen oder auf das Darlehen verzichten. Mit einem solchen Schritt können Sie sich eine Menge Ärger ersparen. Dabei können Sie sich an dem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 2020 (Az. 14 U 36/19) orientieren. Der Kunde muss in schriftlicher Form auf das Bauspardarlehen verzichten, damit er den Bonusanspruch bekommt. Nach dem Urteil haben viele Anleger den Darlehensverzicht erklärt, aber der Zeitpunkt spielt eine wichtige Rolle.

Geben Sie eine Verzichtserklärung erst ab, wenn Sie selber kündigen. Sie können unbeabsichtigt einen Kündigungsgrund liefern, wenn Sie die Darlehensverzichterklärung zu früh abgeben. In solchen Fällen argumentieren die Bausparkassen, dass ein Bausparvertrag das Ziel hat ein Bauspardarlehen zu erreichen und nun würde der Vertragszweck entfallen und es kommt zu einer Kündigung.

Ein Rechtsanwalt hilft bei der richtige Taktik

Es macht Sinn für diese taktischen Überlegungen einen Rechtsanwalt ins Boot zu holen, denn ein Fachmann kann eher alle Unwägbarkeiten berücksichtigen. Aufgrund der Fallgestaltungen sind keine konkreten Empfehlungen möglich.

Ihre Ziele, Ihre Risikobereitschaft und die Rechtslage bestimmen das richtige Vorgehen.

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Wenn Sie auf einen Trickbetrüger oder Fakeshop reingefallen sind, können Sie eine Strafanzeige bei der Polizei erstatten. In den meisten Bundesländern geht das online über die Internetwache der Polizei. Wir erklären, was Sie bei der

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Schlichtungsstelle oder Ombudsmann

Sie können auch eine Schlichtungsstelle oder einen Ombudsmann einschalten, denn das Verfahren ist für Sie kostenfrei.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, welche Schlichtungsstelle für Sie zuständig ist, dann schauen Sie auf der Homepage der Bausparkasse nach oder in Ihren Vertragsunterlagen.

Es gibt Schlichtungsstellen, welche sich schnell auf die Seite der Bausparkassen schlagen, obwohl viele Fragen nicht eindeutig geklärt sind. Aufgrund neuer Gerichtsurteile können sich negative Schlichtungssprüche als falsch herausstellen.

Alternativen der Bausparkassen

Ein sanfter Weg wird durch einige Bausparkassen ermöglicht, denn sie versuchen mit Prämien, Sonderzahlungen und alternativen Angeboten die Kunden zu locken.

Die Kunden sollen aus den Altverträgen kommen, aber hier ist Vorsicht geboten. Warum sollte eine Bank einen gut verzinsten Altvertrag gegen ein gutes neues Angebot tauschen und in der Regel fallen auch die Sonderzahlungen und Prämien deutlich geringer aus.

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Zahlreiche Gewerbetreibende haben in der Vergangenheit ein Schreiben der Datenschutzauskunft-Zentrale (DAZ) aus Oranienburg erhalten. Das Anschreiben, welches per Telefax versendet wurde, stammt aber von keiner Behörde und Unternehmen sollten darauf nicht antworten. Jetzt flattern die ersten

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Drohungen sind nicht selten

Es gibt sogar einige Bausparkassen, die es sehr bunt treiben und den Kunden drohen, dass der hohe Zinsbonus verschwindet, wenn es zu keiner Kündigung kommt.

Diese Aussagen sollen Sie nur unter Druck setzen und aus dem Grund lassen Sie sich solche Aussagen immer in schriftlicher Form geben. Zudem sollten Sie sich über die aktuelle Rechtslage bei den zuständigen Stellen informieren.

Seien Sie kritisch!

  • Ihnen werden angeblich lukrative Verträge als Alternative angeboten, dann seien Sie kritisch!
  • Kündigungen sind eingehend zu prüfen und denken Sie an den Widerspruch, wenn notwendig!
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Sonderzahlungen ablehnen

Immer mehr Bausparkassen gehen andere Wege und lehnen die höheren Sparraten der Kunden direkt ab.

In diesem Bereich sind zwei Grenzen zu unterscheiden, denn in den Bausparverträge steht ein Regelsparbeitrag und eine höhere Sparrate.

Die Bausparkasse hat das Recht eine Summe, die über die höhere Sparrate hinausgeht abzulehnen. Allerdings auch nur dann, wenn die Bank zuerst die Zustimmung erteilen muss.

Ein wenig komplizierter wird die Lage, wenn die Bausparkasse eine Zahlung ablehnt, die über den Regelbeitrag hinausgeht, aber immer noch unter dem höheren Sparbetrag liegt. Die Bausparkasse kann argumentieren, dass sie von Anfang an höhere Raten akzeptiert hat und wenn die Zahlungen nicht ausreichen, um die staatliche Förderung zu erhalten, dann kommt ein weiterer Punkt ans Licht. Das Ziel eines Bausparvertrages ist es, dass die maximale staatliche Förderung ausgenutzt werden soll und das ist nur durch das entsprechende Sparen des Kunden möglich.

Die Rechtslage ist in diesem Fall nicht ganz eindeutig, denn es gibt noch keine Rechtsprechung. Mit der Argumentation können Sie also Pech haben, aber es kommt immer auf den Einzelfall an und die Formulierung in den Vertragsunterlagen.

Im Notfall sollten Sie einen Ombudsmann oder einen Rechtsanwalt einschalten.

Zudem sollten Sie unbedingt überprüfen, ob die Sonderzahlungen Ihnen nicht vielleicht sogar nutzen. Bedenken Sie, wenn Sie kleine Zahlungen tätigen, dann brauchen Sie länger um die volle Bausparsumme zu erreichen und damit kommt es auch später zu einer Kündigung. Somit können Sie vielleicht länger von den hohen Zinsen der Altverträge profitieren.

Bausparverträge erleben eine Kündigungswelle

Seit 2007 bekommen immer mehr Kunden von Bausparkassen Kündigungen der Bausparverträge, denn die Guthabenzinsen sind zur damaligen Zeit sehr hoch vereinbart worden und heute zahlen die Bausparkassen drauf.

Symbolbild Geld
BaFin: Behörde warnt vor nicht zugelassenen Geldanlagen und Fake-Brokern

Sie suchen eine lukrative Geldanlage und möchten natürlich eine hohe Rendite? In Zeiten niedriger Zinsen ziehen immer mehr Verbraucher auch das Internet zurate. Doch es gibt auch viele unseriöse Anbieter, die Ihnen nur das Geld

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Bausparkassen

1. Was sind Altverträge bei den Bausparkassen?

Zu den Altverträgen gehören alle Verträge, die in den 1990er Jahren abgeschlossen wurden und einen hohen Zinssatz haben.

2. Kann jeder Altvertrag einfach gekündigt werden?

Nein, nicht jeder Altvertrag kann von der Bausparkasse einfach gekündigt werden. Es gibt Voraussetzungen, die man einhalten muss und mittlerweile gibt es eine rechtskräftige Urteile zu diesem Thema.

3. Rate nicht gezahlt – droht die Kündigung?

Bei einer fehlenden Rate kann die Bausparkasse eigentlich noch keine Kündigung aussprechen, aber wenn es mehrere Raten sind, dann hat die Bausparkasse das Recht eine schriftliche Kündigung zu verfassen.

4. Bis wann muss ich den Widerruf zur Kündigung schreiben?

Wenn Sie die Kündigung schriftlich erhalten haben, dann haben Sie ein gesetzliches Widerrufsrecht von mindestens 14 Tage.

5. Ist ein Anwalt hilfreich?

Ein Rechtsanwalt kennt sich mit den aktuellen Regelungen besser aus und somit ist das Einschalten eines Anwalts eine gute Idee, wenn Sie sich über das weitere Vorgehen nicht sicher sind.

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Verbraucherzentrale: kostengünstige Hilfe bei Rechtsfragen und Problemen

Gerade im Internet treten immer wieder Probleme mit Anbietern auf, die eine individuelle Beratung erfordern. Oft geht diese Beratung über das reine Zuhören oder einen Tipp hinaus. Vielmehr geht es um eine Rechtsberatung und die

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Fazit

In den letzten Jahren hat eine Kündigungswelle der Bausparkassen die Bausparer überschwemmt, denn die Altverträge lohnen sich für die Bausparkassen nicht mehr. Sie wurden mit hohen Zinsen und wachsenden Zinssteigungen abgeschlossen, aber seit Jahren sind die Zinsen in einem Dauertief. Um keinen Verlust zu machen, versuchen die Bausparkassen die Bausparverträge mit hohen Zinsen zu kündigen. Das ist nicht immer möglich, denn es muss gute Gründe geben. Lassen Sie sich im Zweifelsfall von einem Anwalt beraten!

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Kontoführungsgebühren für Darlehensverträge unzulässig: Kunden können zu viel gezahlte Entgelte in vielen Fällen zurückfordern https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/kontofuehrungsgebuehren-fuer-darlehensvertraege-unzulaessig-kunden-koennen-zu-viel-gezahlte-entgelte-in-vielen-faellen-zurueckfordern/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/kontofuehrungsgebuehren-fuer-darlehensvertraege-unzulaessig-kunden-koennen-zu-viel-gezahlte-entgelte-in-vielen-faellen-zurueckfordern/#respond Mon, 28 Feb 2022 09:40:31 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=63888 In der Darlehensphase sind sogenannte Kontoführungsgebühren nicht zulässig und aus dem Grund haben Sie die Möglichkeit eine Erstattung zu bekommen. Damit einer Erstattung möglich ist, sollten Sie sich genau informieren und sich den nachfolgenden Text

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In der Darlehensphase sind sogenannte Kontoführungsgebühren nicht zulässig und aus dem Grund haben Sie die Möglichkeit eine Erstattung zu bekommen. Damit einer Erstattung möglich ist, sollten Sie sich genau informieren und sich den nachfolgenden Text gut durchlesen. 

Das Wichtigste in Kürze

  • Mittlerweile ist bekannt, dass eine Kontogebühr während der Darlehensphase nicht erlaubt ist. Mit Hilfe eines Musterbriefes aus dem Internet können Sie eine Erstattung verlangen.
  • Einige Banken arbeiten mit dem Begriff Servicepauschale und es ist nicht klar, ob es sich hierbei um eine unzulässige Kontogebühr handelt.
  • Sie sollten die Kontogebühr aber nicht mit anderen Gebühren verwechseln, denn nicht jedes Entgelt ist unzulässig. Beispielsweise verlangen die Banken Abschlussgebühren, aber Darlehensgebühren sind unwirksam.

Während der Darlehensphase verlangen viele Bausparkassen von den Kunden eine sogenannte Kontogebühr, aber mit dem Urteil des Bundesgerichtshofes (Az. XI ZR 308/15) ist damit jetzt Schluss. Die Verbraucherzentrale NRW hat gegen die Deutsche Bausparkasse Badenia AG geklagt, denn sie hat bisher immer 9,48 Euro von ihren Kunden im Jahr verlangt.

Durch das Urteil kommen jetzt auch andere Kunden von Bausparkassen in den Genuss, dass Sie die Kontogebühren erstattet bekommen. Der Bundesgerichtshof hat zwar anhand der vorhandenen Vertragsklausel ein Urteil gesprochen, aber nach unserer Auffassung trifft das auch bei anderen Bausparkassen zu.

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Die Entgeltregelungen weichen vom gesetzlichen Leitbild ab

Es ist unzulässig, wenn die Bausparkasse mit Hilfe von Kontogebühren Kasse macht, denn eigentlich lassen sich die Kassen die Leistung zahlen, die im eigenen Interesse liegt.

Der Bundesgerichtshof ist der Ansicht, dass die Kontogebühren vom gesetzlichen Leitbild abweichen und für den Kunden als Benachteiligung gelten.

Aber beachten Sie, dass das aktuelle Urteil sich auf die Bausparverträge in der Darlehensphase bezieht. Im Grunde können sich Verbraucher damit identifizieren, die das Bauspardarlehen schon ausgezahlt bekommen habe.

Bausparvertrag hat zwei Phasen

In der Regel wird ein Bausparvertrag für den Bau oder Kauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung abgeschlossen.

Ein solcher Vertrag unterteilt sich in zwei Phasen, der Sparphase und der Darlehensphase. Die Sparphase dauert in der Regel zwischen sieben und 10 Jahren und in der Zeit zahlen Sie eine monatliche oder jährliche Rate. Auf diesem Weg sparen Sie ein Mindestguthaben an, so dass Sie am Ende eine Bausparsumme ausgezahlt bekommen. Allerdings müssen Sie noch weitere Voraussetzungen erfüllen. Die Bausparsumme setzt sich aus dem ersparten Guthaben und einem zusätzlichen Darlehen zusammen. Im Anschluss an die Sparphase kommt es zur Darlehensphase und das ist die Phase der Auszahlung.

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Kontogebühren zurück verlangen

Sie haben die Möglichkeit die gezahlten Kontogebühren zurückzuverlangen, denn die Entgelte, die bis 2015 gezahlt wurden, können Sie bis Ende 2018 zurückfordern.

Hierbei kommt eine dreijährige Verjährungsfrist zum Einsatz. obwohl bis heute noch nicht entschieden ist, ob die früher gezahlten Entgelte auch von der Verjährungsfrist betroffen sind.

Die Bausparkasse hat die Möglichkeit eine Erstattung zu verweigern und beruft sich in der Regel auf eine eingetretene Verjährung. Dann können Sie sich eine Klage überlegen, aber bedenken Sie, dass das Risiko sehr hoch ist, dass Sie vor Gericht verlieren. Das Ergebnis sind hohe Anwalts- und Gerichtskosten, die Sie selber zahlen müssen und nicht genau einzuschätzen sind.

Ein Ombudsmann kann helfen

Damit Sie nicht direkt eine Klage einreichen, sollten Sie sich für einen Ombudsmann entscheiden.

Das Ombudsverfahren ist ein Mittelweg zwischen Aufgabe und Klage und es ist eine Alternative ohne weitere Kosten. In den meisten Fällen klären die Ombusmänner keine gerichtlich ungeregelten Angelegenheiten und aus dem Grund kann man schwer abschätzen, wie hilfreich sie im Moment sind. Auch im Bereich von älteren Erstattungsforderungen kann es zu Schwierigkeiten kommen.

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Kein Urteil zur Gebühr während der Sparphase

Anfang 2017 haben viele Bausparkassen ihre Kunden informiert, dass sie in der Sparphase Kontogebühren verlangen und betiteln sie als Servicepauschale.

Die Gebühren sind zwar mit unterschiedlichen Namen ausgestattet, aber im Prinzip sind es die gleichen Entgelte. Die Bausparkassen setzen auf Infoschreiben und darin stehen identische Formulierungen, denn das Entgelt wird für bauspartechnischen Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung der Zuteilungsmasse erhoben. Dieser Vertragsänderung können Sie natürlich widersprechen.

Im Moment gibt es noch keine gerichtliche Information in Bezug auf die Kontogebühr oder die Servicepauschale in der Sparphase.

Bausparkassen und ihre Entgelte

Die Bausparkassen verlangen von ihren Kunden verschiedene Entgelte und nicht alle sind unzulässig.

Eine Abschlussgebühr dürfen die Bausparkassen durchaus verlangen, denn diese wird nach Abschluss des Vertrags fällig. Dazu hat der Bundesgerichtshof schon im Dezember 2020 ein Urteil gesprochen (Az. XI ZR 3/10). Somit ist das Entgelt zulässig.

Anders sieht es bei der Darlehensgebühr aus, denn viele Bausparkassen verlangen von ihren Kunden bei der Auszahlung des Darlehens eine Gebühr. Der Bundesgerichtshof hat auch hier ein Urteil gesprochen (Az. XI ZR 552/15).

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Kontogebühr 

1. Wie hoch ist die Kontogebühr in der Sparphase?

Die Höhe der Kontogebühr ist sehr unterschiedlich und unterscheidet sich anhand der Bausparkassen. In der Regel verlangen Sie zwischen 8 und 10 Euro im Jahr.

2. Kann ich die Kontogebühr einfach zurückverlangen?

Ja. Im Internet finden Sie entsprechende Musterbriefe, mit denen Sie die Kontogebühr rechtmäßig zurückverlangen können.

3. Wann muss die Bausparkasse die Kontogebühr erstatten?

Zuerst müssen Sie eine Erstattung verlangen und eine Frist setzen. Die Bausparkasse hat dann die Möglichkeit die Erstattung bis zur gesetzten Frist durchzuführen.

4. Gibt es eine Verjährungsfrist in Bezug auf die Entgelte?

Grundsätzlich haben Sie das Recht die Kontogebühr also das Entgelt innerhalb von drei Jahren zurückzufordern.

5. Kann ich auch ältere Gebühren zurückverlangen?

In Bezug auf ältere Kontogebühren in der Sparphase gibt es noch keine gesetzliche Regelung.

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Ratenkauf vs. Kredit: Was ist besser?

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Fazit

Viele Bausparkassen haben von ihren Kunden Kontogebühren in der Sparphase des Bausparvertrages verlangt, aber diese Gebühr ist unzulässig und muss erstattet werden. Nutzen Sie dafür die Musterbriefe aus dem Internet und fordern Sie die zu Unrecht gezahlten Kontogebühren innerhalb einer Frist zurück.

Der Beitrag Kontoführungsgebühren für Darlehensverträge unzulässig: Kunden können zu viel gezahlte Entgelte in vielen Fällen zurückfordern erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/kontofuehrungsgebuehren-fuer-darlehensvertraege-unzulaessig-kunden-koennen-zu-viel-gezahlte-entgelte-in-vielen-faellen-zurueckfordern/feed/ 0
Bausparkassen: Verrechnungsschecks nicht vorschnell einlösen – Weisen Sie die Kündigung schriftlich zurück https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/bausparkassen-verrechnungsschecks-nicht-vorschnell-einloesen-weisen-sie-die-kuendigung-schriftlich-zurueck/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/bausparkassen-verrechnungsschecks-nicht-vorschnell-einloesen-weisen-sie-die-kuendigung-schriftlich-zurueck/#respond Tue, 30 Nov 2021 14:55:19 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=67353 Viele Bausparkassen schicken den Kunden mit gut verzinsten Bausparverträgen nicht nur die Kündigung, sondern auch einen Verrechnungsscheck. Allerdings ist nun bekannt geworden, dass Sie einen solchen Scheck auf keinen Fall einfach so hinnehmen sollten. Auch

Der Beitrag Bausparkassen: Verrechnungsschecks nicht vorschnell einlösen – Weisen Sie die Kündigung schriftlich zurück erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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Viele Bausparkassen schicken den Kunden mit gut verzinsten Bausparverträgen nicht nur die Kündigung, sondern auch einen Verrechnungsscheck. Allerdings ist nun bekannt geworden, dass Sie einen solchen Scheck auf keinen Fall einfach so hinnehmen sollten. Auch die Kündigung müssen Sie nicht ohne eine Reaktion hinnehmen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Den Verrechnungsscheck der Bausparkasse sollten Sie auf keinen Fall hinnehmen, wenn Sie einen gut verzinsten Bausparvertrag besitzen.
  • Informieren Sie die Bausparkasse darüber, dass Sie weder mit der Kündigung noch mit dem Scheck einverstanden sind.
  • Wenn Sie den Scheck aber einlösen möchten, dann sollten Sie im Vorfeld die Bausparkasse darüber informieren.
  • Haben Sie sich entschieden, den Scheck nicht einzulösen, dann verwahren Sie in sicher und schicken ihn auf keinen Fall einfach zurück.

Möglicher Verzicht auf gute Konditionen

In der letzten Zeit verschicken die Bausparkassen Verrechnungsscheck zu den gut verzinsten Kunden und das hat einen guten Grund.

Wenn Sie den Verrechnungsscheck annehmen und einlösen, dann besteht die Möglichkeit, dass Sie unter Umständen auf eine Möglichkeit verzichten, Ihr hart verdientes Geld auch weiterhin zu besonders guten Konditionen anzulegen. Gerade bei den Altverträgen sind bis zu 4,25% möglich. Bei den neuen Verträgen ist von solchen Summen nur noch zu träumen.

Die Bausparkassen haben schon Ende 2014 mit der Kündigung solcher rentablen Anlagen gedroht und inzwischen ist eine neue Kündigungswelle der Kreditinstitute unterwegs. Die Postbank-Tochter BHW hat versucht, mit dem Versand von Verrechnungsschecks die Auflösung der Verträge zu erreichen. Auch andere Bausparkassen können in Zukunft auf eine solche Weise reagieren.

Abschlussgebühren
Abschlussgebühr der Bausparkassen: Zustimmung durch den Bundesgerichtshof

Abschlussgebühren der Bausparkassen sind schon seit Jahren ein großes Thema und mittlerweile ist bekannt, dass die Bausparkassen Abschlussgebühren verlangen dürfen. Es spielt keine Rolle, ob sie dafür eine explizierte Leistung für den Kunden erbracht haben.

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Untätigkeit führt zur Kündigung

Wenn Sie einen solchen Vertrag haben und erhalten von der BHW oder einer anderen Bausparkasse einen Verrechnungsscheck, dann dürfen Sie nicht untätig sein.

Die Kündigung, die durch den Verrechnungsscheck erzwungen wird, ist in vielen Fällen unrechtmäßig. Aus dem Grund kann es sich lohnen, wenn Sie sich zur Wehr setzen.

Die Banken nutzen die unterschiedlichsten Gründe für die Kündigung und somit gibt es auch zahlreiche rechtliche Einschätzungen.

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Das richtige Vorgehen

Es gibt unterschiedliche Vorgehensweisen, wenn Sie einen Verrechnungsscheck von Ihrer Bausparkasse erhalten. 

Grundsätzlich lösen Sie den Scheck nicht direkt ein, denn ein Einlösen kann als Zustimmung zur Auflösung des Bausparvertrages führen. Damit wäre die Bausparkasse dann sogar im Recht. Idealerweise setzen Sie sich hin und schreiben an Ihre Bausparkasse, dass die Kündigung und der Scheck nicht akzeptiert werden. Zudem sollten Sie die Bank informieren, dass das Einlösen des Schecks nicht als Anerkenntnis der Kündigung gültig ist. Das Schreiben schicken Sie per Einschreiben mit Rückschein nur kurze Zeit nach der Schecksendung raus. Entsprechende Musterbriefe lassen sich im Internet finden.

Sie haben aber auch die Möglichkeit den Scheck einzulösen, aber dann informieren Sie die Bausparkasse im Vorfeld von Ihrem Vorhaben. Damit beugen Sie der Verlustgefahr vor. Außerdem fordern Sie von Ihrer Bausparkasse entsprechende Kontodaten für eine Rückzahlung. Zudem soll das Geld anhand der Bausparvertragsvereinbarung verbucht werden. Danach lässt sich der Scheck problemlos einlösen. Idealerweise legen Sie das Geld auf einem sogenannten Tagesgeldkonto an, denn dann lässt sich das Geld umgehend an die Bausparkasse zurückzahlen, wenn Sie die Bankdaten erhalten haben. Wenn die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt dann als unwirksam erklärt wird, dann können Sie das Geld ganz einfach wieder in den Bausparvertrag einzahlen. Gerade in der heutigen Zeit gibt es in der Hinsicht viele Urteile von Bundesgerichtshöfen.

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Achtung!

Zudem haben Sie die Möglichkeit den Scheck der Bausparkasse nicht einzulösen, dann senden Sie den Verrechnungsscheck aber nicht an die Bausparkasse zurück. Verwahren Sie den Scheck an einem sicheren Ort, dazu eignet sich ein Tresor oder ein Schließfach bei der Bank. Achten Sie immer darauf, dass der Scheck von jedem Menschen eingelöst werden kann. Er darf also auf keinen Fall in falsche Hände geraten, denn dann ist das Geld verloren. Sie tragen dafür sogar das Risiko, auch wenn Sie keine Schuld tragen, denn das besagt die aktuelle Rechtsprechung.

Kündigungen sind rechtmäßig behaupten die Bausparkassen

Einige Bausparkassen haben ihre Kunden schon im Dezember des Jahres 2014 angeschrieben und um eine aktuelle Kontoverbindung gebeten.

Die Bausparkassen haben nur Kunden angeschrieben, deren Verträge zuteilungsreif sind oder schon mehr als zehn Jahre laufen. Aus dem Grund sind sie der Ansicht, dass eine Kündigung durchaus rechtmäßig ist. Außerdem wird ein Verrechnungsscheck nur verschickt, wenn der Kunde bis zum aktuellen Zeitpunkt keine Kontoverbindung eingereicht hat.

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Die aktuelle Lage

Zurzeit bekommen Tausende von Bausparern wieder Post von ihrer Bausparkasse und in der Post sind Verrechnungsschecks und Kündigungen.

Nach aktuellen Informationen handelt es sich um Kunden der Wüstenrot Bausparkasse und auch die Landesbausparkasse Baden-Württemberg. Sie teilen den Kunden mit, dass eine Kündigung erfolgen soll und somit verschicken Sie Verrechnungsschecks, wenn keine Bankverbindung vorhanden ist. Auch hier berufen sich die Banken auf die Zuteilungsreife der Verträge. Für diese Verträge kann ein Darlehen nicht mehr in Anspruch genommen werden und somit ist eine Kündigung durchaus möglich. Auch die Bausparkasse BHW folgt dieser Auffassung und hat mittlerweile mehr als 25.000 Verträge gekündigt, wenn die Kunden nach mehr als 10 Jahren kein Darlehen verwendet haben.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Kündigung der Bausparkassen

1. Wie viele Bausparer sind von der Kündigungswelle betroffen?

Die Zahlen schwanken sehr stark, aber Experten sind der Meinung, dass mittlerweile mehr als 40.000 zuteilungsfreie Verträge in den letzten Jahren gekündigt wurden. Andere Medien sind der Meinung, dass es schon mehr als 120.000 Kündigungen sind. Bei Bausparkasse, die in der der Öffentlichkeit bekannt wurden, handelt es sich zwischen 0,1 und 2% der Kunden.

2. Welche Bausparer sind von einer Kündigung betroffen?

Betroffen sind in erster Linie Kunden, die das Darlehen nicht nutzen oder die Sparsumme schon überschritten haben und deren Geld im Bausparvertrag liegt.

3. Lohnt sich heute ein Bausparvertrag noch?

Auch heute ist ein Bausparvertrag noch eine gute Idee, denn Menschen die innerhalb der nächsten 10 Jahre bauen wollen, können heute von den niedrigen Zinsen profitieren.

4. Sind die Kündigungen der Bausparkassen rechtlich einwandfrei?

Diese Frage lässt sich nicht leicht beantworten, denn auch die Experten sind sich nicht einig. Die Kündigungen sind rechtens wenn die Bausparsumme erreicht ist und nicht für den Kauf oder Bau einer Immobilie verwendet wird. Allerdings fehlt eine höchstrichterliche Rechtsprechung bis heute.

5. Kann ich mich gegen die Kündigung der Bausparkasse wehren?

Sie können sich auf das Stuttgarter Urteil berufen, wenn Sie eine Kündigung erhalten und die Bausparsumme noch nicht erreicht haben. Zumindest können Sie verlangen, dass der Vertrag noch bis zur angesparten Summe weiterläuft.

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Kreditvermittler: Gebühren vor Auszahlung des Darlehens sind Betrug

Immer wieder liest man vollmundige Werbeversprechen von sogenannten Kreditvermittlern. Angeblich bekommen Sie ein Darlehen auch ohne Schufa-Auskunft und bei schlechter Bonität. Doch dabei handelt es sich oft um eine Betrugsmasche, bei der nur der angebliche

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Fazit

Der Bausparvertrag ist eine sinnvolle Entscheidung, wenn Sie sich in Zukunft für den Bau oder Kauf einer Immobilie entscheiden. Wenn die Bausparsumme erreicht ist, dann können Sie sich das Darlehen auszahlen lassen und zum Bauherr werden. Aber in der heutigen Zeit versuchen die Bausparkassen die zuteilungsreifen Verträge mit Hilfe von Verrechnungsscheck zu kündigen. Das müssen Sie nicht hinnehmen und können sich mit den oben genannten Aktionen zur Wehr setzen.

Der Beitrag Bausparkassen: Verrechnungsschecks nicht vorschnell einlösen – Weisen Sie die Kündigung schriftlich zurück erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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