Bausparsumme | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Tue, 30 Nov 2021 14:55:19 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Bausparsumme | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Bausparkassen: Verrechnungsschecks nicht vorschnell einlösen – Weisen Sie die Kündigung schriftlich zurück https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/bausparkassen-verrechnungsschecks-nicht-vorschnell-einloesen-weisen-sie-die-kuendigung-schriftlich-zurueck/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/bausparkassen-verrechnungsschecks-nicht-vorschnell-einloesen-weisen-sie-die-kuendigung-schriftlich-zurueck/#respond Tue, 30 Nov 2021 14:55:19 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=67353 Viele Bausparkassen schicken den Kunden mit gut verzinsten Bausparverträgen nicht nur die Kündigung, sondern auch einen Verrechnungsscheck. Allerdings ist nun bekannt geworden, dass Sie einen solchen Scheck auf keinen Fall einfach so hinnehmen sollten. Auch

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Viele Bausparkassen schicken den Kunden mit gut verzinsten Bausparverträgen nicht nur die Kündigung, sondern auch einen Verrechnungsscheck. Allerdings ist nun bekannt geworden, dass Sie einen solchen Scheck auf keinen Fall einfach so hinnehmen sollten. Auch die Kündigung müssen Sie nicht ohne eine Reaktion hinnehmen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Den Verrechnungsscheck der Bausparkasse sollten Sie auf keinen Fall hinnehmen, wenn Sie einen gut verzinsten Bausparvertrag besitzen.
  • Informieren Sie die Bausparkasse darüber, dass Sie weder mit der Kündigung noch mit dem Scheck einverstanden sind.
  • Wenn Sie den Scheck aber einlösen möchten, dann sollten Sie im Vorfeld die Bausparkasse darüber informieren.
  • Haben Sie sich entschieden, den Scheck nicht einzulösen, dann verwahren Sie in sicher und schicken ihn auf keinen Fall einfach zurück.

Möglicher Verzicht auf gute Konditionen

In der letzten Zeit verschicken die Bausparkassen Verrechnungsscheck zu den gut verzinsten Kunden und das hat einen guten Grund.

Wenn Sie den Verrechnungsscheck annehmen und einlösen, dann besteht die Möglichkeit, dass Sie unter Umständen auf eine Möglichkeit verzichten, Ihr hart verdientes Geld auch weiterhin zu besonders guten Konditionen anzulegen. Gerade bei den Altverträgen sind bis zu 4,25% möglich. Bei den neuen Verträgen ist von solchen Summen nur noch zu träumen.

Die Bausparkassen haben schon Ende 2014 mit der Kündigung solcher rentablen Anlagen gedroht und inzwischen ist eine neue Kündigungswelle der Kreditinstitute unterwegs. Die Postbank-Tochter BHW hat versucht, mit dem Versand von Verrechnungsschecks die Auflösung der Verträge zu erreichen. Auch andere Bausparkassen können in Zukunft auf eine solche Weise reagieren.

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Abschlussgebühren der Bausparkassen sind schon seit Jahren ein großes Thema und mittlerweile ist bekannt, dass die Bausparkassen Abschlussgebühren verlangen dürfen. Es spielt keine Rolle, ob sie dafür eine explizierte Leistung für den Kunden erbracht haben.

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Untätigkeit führt zur Kündigung

Wenn Sie einen solchen Vertrag haben und erhalten von der BHW oder einer anderen Bausparkasse einen Verrechnungsscheck, dann dürfen Sie nicht untätig sein.

Die Kündigung, die durch den Verrechnungsscheck erzwungen wird, ist in vielen Fällen unrechtmäßig. Aus dem Grund kann es sich lohnen, wenn Sie sich zur Wehr setzen.

Die Banken nutzen die unterschiedlichsten Gründe für die Kündigung und somit gibt es auch zahlreiche rechtliche Einschätzungen.

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Das richtige Vorgehen

Es gibt unterschiedliche Vorgehensweisen, wenn Sie einen Verrechnungsscheck von Ihrer Bausparkasse erhalten. 

Grundsätzlich lösen Sie den Scheck nicht direkt ein, denn ein Einlösen kann als Zustimmung zur Auflösung des Bausparvertrages führen. Damit wäre die Bausparkasse dann sogar im Recht. Idealerweise setzen Sie sich hin und schreiben an Ihre Bausparkasse, dass die Kündigung und der Scheck nicht akzeptiert werden. Zudem sollten Sie die Bank informieren, dass das Einlösen des Schecks nicht als Anerkenntnis der Kündigung gültig ist. Das Schreiben schicken Sie per Einschreiben mit Rückschein nur kurze Zeit nach der Schecksendung raus. Entsprechende Musterbriefe lassen sich im Internet finden.

Sie haben aber auch die Möglichkeit den Scheck einzulösen, aber dann informieren Sie die Bausparkasse im Vorfeld von Ihrem Vorhaben. Damit beugen Sie der Verlustgefahr vor. Außerdem fordern Sie von Ihrer Bausparkasse entsprechende Kontodaten für eine Rückzahlung. Zudem soll das Geld anhand der Bausparvertragsvereinbarung verbucht werden. Danach lässt sich der Scheck problemlos einlösen. Idealerweise legen Sie das Geld auf einem sogenannten Tagesgeldkonto an, denn dann lässt sich das Geld umgehend an die Bausparkasse zurückzahlen, wenn Sie die Bankdaten erhalten haben. Wenn die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt dann als unwirksam erklärt wird, dann können Sie das Geld ganz einfach wieder in den Bausparvertrag einzahlen. Gerade in der heutigen Zeit gibt es in der Hinsicht viele Urteile von Bundesgerichtshöfen.

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Achtung!

Zudem haben Sie die Möglichkeit den Scheck der Bausparkasse nicht einzulösen, dann senden Sie den Verrechnungsscheck aber nicht an die Bausparkasse zurück. Verwahren Sie den Scheck an einem sicheren Ort, dazu eignet sich ein Tresor oder ein Schließfach bei der Bank. Achten Sie immer darauf, dass der Scheck von jedem Menschen eingelöst werden kann. Er darf also auf keinen Fall in falsche Hände geraten, denn dann ist das Geld verloren. Sie tragen dafür sogar das Risiko, auch wenn Sie keine Schuld tragen, denn das besagt die aktuelle Rechtsprechung.

Kündigungen sind rechtmäßig behaupten die Bausparkassen

Einige Bausparkassen haben ihre Kunden schon im Dezember des Jahres 2014 angeschrieben und um eine aktuelle Kontoverbindung gebeten.

Die Bausparkassen haben nur Kunden angeschrieben, deren Verträge zuteilungsreif sind oder schon mehr als zehn Jahre laufen. Aus dem Grund sind sie der Ansicht, dass eine Kündigung durchaus rechtmäßig ist. Außerdem wird ein Verrechnungsscheck nur verschickt, wenn der Kunde bis zum aktuellen Zeitpunkt keine Kontoverbindung eingereicht hat.

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Die aktuelle Lage

Zurzeit bekommen Tausende von Bausparern wieder Post von ihrer Bausparkasse und in der Post sind Verrechnungsschecks und Kündigungen.

Nach aktuellen Informationen handelt es sich um Kunden der Wüstenrot Bausparkasse und auch die Landesbausparkasse Baden-Württemberg. Sie teilen den Kunden mit, dass eine Kündigung erfolgen soll und somit verschicken Sie Verrechnungsschecks, wenn keine Bankverbindung vorhanden ist. Auch hier berufen sich die Banken auf die Zuteilungsreife der Verträge. Für diese Verträge kann ein Darlehen nicht mehr in Anspruch genommen werden und somit ist eine Kündigung durchaus möglich. Auch die Bausparkasse BHW folgt dieser Auffassung und hat mittlerweile mehr als 25.000 Verträge gekündigt, wenn die Kunden nach mehr als 10 Jahren kein Darlehen verwendet haben.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Kündigung der Bausparkassen

1. Wie viele Bausparer sind von der Kündigungswelle betroffen?

Die Zahlen schwanken sehr stark, aber Experten sind der Meinung, dass mittlerweile mehr als 40.000 zuteilungsfreie Verträge in den letzten Jahren gekündigt wurden. Andere Medien sind der Meinung, dass es schon mehr als 120.000 Kündigungen sind. Bei Bausparkasse, die in der der Öffentlichkeit bekannt wurden, handelt es sich zwischen 0,1 und 2% der Kunden.

2. Welche Bausparer sind von einer Kündigung betroffen?

Betroffen sind in erster Linie Kunden, die das Darlehen nicht nutzen oder die Sparsumme schon überschritten haben und deren Geld im Bausparvertrag liegt.

3. Lohnt sich heute ein Bausparvertrag noch?

Auch heute ist ein Bausparvertrag noch eine gute Idee, denn Menschen die innerhalb der nächsten 10 Jahre bauen wollen, können heute von den niedrigen Zinsen profitieren.

4. Sind die Kündigungen der Bausparkassen rechtlich einwandfrei?

Diese Frage lässt sich nicht leicht beantworten, denn auch die Experten sind sich nicht einig. Die Kündigungen sind rechtens wenn die Bausparsumme erreicht ist und nicht für den Kauf oder Bau einer Immobilie verwendet wird. Allerdings fehlt eine höchstrichterliche Rechtsprechung bis heute.

5. Kann ich mich gegen die Kündigung der Bausparkasse wehren?

Sie können sich auf das Stuttgarter Urteil berufen, wenn Sie eine Kündigung erhalten und die Bausparsumme noch nicht erreicht haben. Zumindest können Sie verlangen, dass der Vertrag noch bis zur angesparten Summe weiterläuft.

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Fazit

Der Bausparvertrag ist eine sinnvolle Entscheidung, wenn Sie sich in Zukunft für den Bau oder Kauf einer Immobilie entscheiden. Wenn die Bausparsumme erreicht ist, dann können Sie sich das Darlehen auszahlen lassen und zum Bauherr werden. Aber in der heutigen Zeit versuchen die Bausparkassen die zuteilungsreifen Verträge mit Hilfe von Verrechnungsscheck zu kündigen. Das müssen Sie nicht hinnehmen und können sich mit den oben genannten Aktionen zur Wehr setzen.

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Abschlussgebühr der Bausparkassen: Zustimmung durch den Bundesgerichtshof https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/abschlussgebuehr-der-bausparkassen-zustimmung-durch-den-bundesgerichtshof/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/abschlussgebuehr-der-bausparkassen-zustimmung-durch-den-bundesgerichtshof/#respond Sun, 21 Nov 2021 16:59:17 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=67215 Abschlussgebühren der Bausparkassen sind schon seit Jahren ein großes Thema und mittlerweile ist bekannt, dass die Bausparkassen Abschlussgebühren verlangen dürfen. Es spielt keine Rolle, ob sie dafür eine explizierte Leistung für den Kunden erbracht haben.

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Abschlussgebühren der Bausparkassen sind schon seit Jahren ein großes Thema und mittlerweile ist bekannt, dass die Bausparkassen Abschlussgebühren verlangen dürfen. Es spielt keine Rolle, ob sie dafür eine explizierte Leistung für den Kunden erbracht haben. Zu diesem Ergebnis kam der Bundesgerichtshof (Az. XI ZR 3/10) im Dezember des Jahres 2010.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei einem Bausparvertrag fallen gewisse Kosten an und dazu gehören die sogenannten Abschlussgebühren. Die Abschlussgebühren liegen zwischen 1 und 1,6% der Bausparsumme, so dass bei einer Summe von 50.000 Euro der Verbraucher mit mindestens 500 Euro Abschlusskosten rechnen muss.
  • Die Abschlussgebühren werden direkt bei der Vertragszusammenstellung mit eingerechnet, so dass im Vorfeld die Höhe klar ist.
  • Die Abschlussgebühr ist ein einmaliger Kostenpunkt bei einem Bausparvertrag und setzt sich aus den Beratungs- und Abschlusskosten zusammen.

Die Verbraucherzentrale NRW hat beanstandet

Das Thema der Abschlussgebühren der Bausparkassen ist seit Jahrzehnten im Gespräch und die Verbraucherzentrale NRW hat gegen die Bausparkasse Schwäbisch Hall geklagt.

Die Verbraucherzentrale hat beanstandet, dass die Schwäbisch Hall Bausparkasse die Abschlussgebühren nur im Kleingedruckten benennt, aber die Kosten nicht im Effektivzins angibt.

In den vergangenen Jahren haben die Verbraucherzentralen verschiedene Verfahren eingeleitet, denn auch die Bausparkassen LBS und Deutscher Ring sind in Bezug auf die Abschlussgebühren negativ aufgefallen. Allerdings haben Landgerichte und sogar das Oberlandesgericht den Bausparkassen recht gegeben und geurteilt, dass die Forderungen der Bausparkassen durchaus rechtens ist.

Die Abschlussgebühren werden meist im Kleingedruckten der Bausparverträge versteckt und dabei handelt es sich um einen sehr beträchtlichen Posten. Die Summe wird anhand der Bausparsumme berechnet und zwar mit Hilfe eines Prozentsatzes. Der Prozentsatz liegt zwischen 1 und 1,6%. Das Entgelt wird von der ersten Spareinlage direkt einbehalten und gilt als eine Art Vermittlungsprovision.

Beispiel:

Der Kunde hat eine Bausparsumme von 30.000 Euro bei der Bausparkasse beantragt. Damm muss er zwischen 300 und 480 Euro an Abschlussgebühren bezahlen.

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Verbraucherzentralen verlangen deutliche Kennzeichnung

Die Abschlussgebühren lassen sich nicht so leicht finden, zumindest ist die Verbraucherzentrale NRW dieser Meinung.

Vor dem Bundesgerichtshof vertritt die Verbraucherzentrale NRW die Ansicht, dass die Abschlussgebühren in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen deutlich zu erkennen sein sollen und nicht irgendwo in den kleinen Klauseln versteckt werden. Zudem ist die Information nicht im Effektivzins vorhanden, zumindest nicht in den Bausparverträgen von Schwäbisch Hall. Sie kritisiert zudem, dass die Bausparkasse den Kunden keine wirkliche Leistung in Aussicht stellt und nur das Entgelt verlangt. Die Verbraucherzentrale ist der Ansicht, dass die Kasse auf diese Art und Weise nur die Provisionskosten auf den Bausparer abwälzt.

Der Bundesgerichtshof ist der Argumentation in der letzten Instanz nicht mehr gefolgt, denn die Richter sind der Meinung, dass die Bausparkassen durchaus eine Abschlussgebühr verlangen dürfen. Das gilt auch, wenn sie keine Leistung für den Kunden erbringen. Schließlich kommt die Abschlussgebühr nicht der Bausparkasse zu Gute, sondern fließt in die Gemeinschaft der Bausparer ein. Die Bauspargemeinschaft lebt immerhin davon, dass sich immer neue Zahler dazu gesellen, sondern funktioniert das Prinzip nicht.

Die höchste Richterkammer stützt die Ansicht der Verbraucherzentrale und somit können die Konditionen der Bausparverträge kontrolliert und überprüft werden. Der Bundesgerichtshof widersprach in diesem Punkt eindeutig dem Oberlandesgericht Stuttgart, denn er hat zuvor eine andere Auffassung vorgetragen.

Das Urteil bedeutet für viele Bausparer-Interessenten, dass sie die Möglichkeit haben die einzelnen Angebote miteinander zu vergleichen. Nur so können sie die verborgenen Gebühren finden, denn es reicht heute einfach nicht aus, einfach nur auf den Effektivzins zu achten.

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Bausparverträge sind die beste Finanzierungsmöglichkeit für ein Eigenheim

Auch wenn es in Sachen Abschlussgebühren immer noch keine 100%ige Einigung gibt, ist eines doch grundsätzlich klar – Bausparverträge sind zur Finanzierung eines Eigenheims immer noch die beste Option.

Die Vorteile der Bausparverträge liegen auf der Hand, denn es gibt eine mögliche staatliche Förderung und eine feste Zinsbindung. Aber auch ein paar Nachteile sollten nicht vergessen werden, denn in der Sparphase gibt es eine schlechte Verzinsung und die Abschlussgebühren, die von den Gerichten als zulässig beurteilt wurden. Diese beiden Faktoren sorgen dafür, dass auf dem Sparkonto meist nur ein Ausgleich der Inflation stattfindet.

Wenn Sie eine Finanzierung planen, dann sollten Sie auf die lange Dauer bis zur Zuteilung und die hohen Tilgungsanteile innerhalb der Darlehensphase achten. Der Bausparer steht immer schlecht da, wenn der Marktzins für das Baudarlehen sinkt.

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BGH – Bei Verbraucherdarlehen keine Bearbeitungsentgelte

Der Bundesgerichtshof hat das Bearbeitungsentgelt bei den Verbraucherdarlehen als unzulässig erklärt und da kommt es zum Unterschied zu den Abschlussgebühren bei einem Bausparvertrag. Der BGH hat zwei Urteile am 13. Mai 2014 getroffen – Az: XI ZR 405/12 und Az: XI ZR 170/13.

Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass das Bearbeitungsentgelt nicht an eine gesonderte Leistung geknüpft ist und somit auch nicht verlangt werden darf. Viele Kreditinstitute verlangen bis zu 3% des Nettodarlehensbetrags als Bearbeitungsentgelt und das ist nicht zulässig.

Die Verbraucherzentralen sind der Auffassung, dass die gleiche Regelung auch für das Bauspardarlehen gelten soll, aber eine höchstrichterliche Erklärung gibt es dazu noch nicht.

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Die bekannten Musterklagen

In den letzten Jahrzehnten gab es immer wieder Klagen rund um die und Abschlussgebühren der Bausparkassen, so dass wir Ihnen die Historie der Klagen einmal aufzeigen möchten.

I. Schwäbisch Hall

  • Landgericht Heilbronn, Urteil vom 12.03.2009, Az. 6 O 341/08
  • Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 03.12.2009, Az. 2 U 30/09
  • Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.12.2010, AZ. XI ZR 3/2010

II. LBS West

  • Landgericht Dortmund, Urteil vom 15.05.2009, AZ. 8 O 319/08
  • Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 01.12.2010, AZ. I-31 U 130/09
  • Revision beim Bundesgerichtshof anhängig

III. Deutscher Ring

  • Landgericht Hamburg, Urteil vom 22.05.2009, AZ. 324 O 777/08
  • Berufung beim Hanseatischen Oberlandesgericht

Nachdem das Urteil gegen die Bausparkasse Schwäbisch Hall gesprochen wurde, wurde die Revision gegen die LBS West und das Berufungsverfahren des Deutschen Rings sofort zurückgenommen.

Nachdem der BGH einen weiteren Hinweis gegeben hat, sind auch weitergehende Revisionen eingestellt worden. Die weitergehende Berufung wies das Hanseatische Oberlandesgericht mit einem Beschluss zurück.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Abschlussgebühren

1. Was ist eigentlich eine Abschlussgebühr?

Beim Abschluss eines Bausparvertrags erhebt die Bausparkasse eine Abschlussgebühr, die einmalig zu zahlen ist. Hierbei handelt es sich um eine Kombination aus Beratungs- und Abschlusskosten. Die Abschlussgebühr wird bei der ersten Sparrate mit verrechnet.

2. Wie hoch ist die Abschlussgebühr normalerweise?

Die Abschlussgebühr eines Bausparvertrages wird immer in Prozent gerechnet und dazu ist die Bausparsumme wichtig. Die meisten Bausparkassen nehmen aktuell zwischen 1,0 und 1,6%.

3. Wie lässt sich die Abschlussgebühr berechnen?

Dadurch, dass die Abschlussgebühr anhand der Bausparsumme berechnet wird, können Sie die Berechnung leicht selber durchführen. Nehmen Sie die Bausparsumme und schauen Sie, welche Abschlussgebühr fällig ist. Sie zahlen bei 50.000 Euro zwischen 500 und 800 Euro.

4. Gibt es auch Bausparverträge ohne Anschlussentgelt?

Aktuell dominieren immer noch die Bausparverträge mit Abschlussentgelt, aber es gibt ein paar Tarife ohne diese Gebühr. Allerdings müssen Sie hier genau hinschauen.

5. Wie oft muss das Abschlussentgelt bezahlt werden?

Das Abschlussentgelt wird nur einmalig bezahlt und direkt bei der ersten Sparrate verrechnet.

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Fazit

Das Abschlussentgelt ist eine Gebühr bei Bausparverträgen, die heute immer noch von vielen Bausparkassen verwendet wird. Obwohl einige Gerichte der Auffassung sind, dass das spezielle Entgelt unzulässig ist, fehlen die höchstrichterlichen Entscheidungen meist noch. Auch, wenn die Abschlussgebühr ärgerlich ist, bleibt der Bausparvertrag immer noch die beste Finanzierung für das Eigenheim!

Der Beitrag Abschlussgebühr der Bausparkassen: Zustimmung durch den Bundesgerichtshof erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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