Befreiung | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Mon, 28 Feb 2022 10:31:08 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Befreiung | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Rundfunkbeitrag: Infos für Studierende und Auszubildende – Jeder Cent zählt https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/rundfunkbeitrag-infos-fuer-studierende-und-auszubildende-jeder-cent-zaehlt/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/rundfunkbeitrag-infos-fuer-studierende-und-auszubildende-jeder-cent-zaehlt/#respond Mon, 28 Feb 2022 10:31:08 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=65108 Der Start in das Studium oder die Ausbildung ändert viel. Informieren Sie sich deshalb auch über den Rundfunkbeitrag. Die Verantwortung beginnt Ziehen Sie in eine Wohngemeinschaft, gilt das „Einer für alle“ Prinzip. Sofern Sie ein

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Der Start in das Studium oder die Ausbildung ändert viel. Informieren Sie sich deshalb auch über den Rundfunkbeitrag.

Das Wichtigste in Kürze

  • Meist geht der Ausbildungsstart oder der Beginn des Studiums mit einem Umzug einher.
  • Abhängig davon, wie Sie während des Studiums oder der Ausbildung wohnen, müssen Sie beim Rundfunkbeitrag ein paar Dinge beachten.

Die Verantwortung beginnt

Ziehen Sie in eine Wohngemeinschaft, gilt das „Einer für alle“ Prinzip.

Sofern Sie ein Zimmer oder Appartement in einem Studentenwohnheim beziehen, gilt dies jedoch als eigene Wohnung. In diesem Fall muss jeder Bewohner 17,50 Euro monatlich für den Rundfunkbeitrag bezahlen. Jetzt erhalten Sie als kleine Einzugshilfe ein paar Hinweise.

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Die Anmeldepflicht

Sobald Sie volljährig sind, studieren oder eine Ausbildung machen und eine eigene Wohnung beziehen, müssen Sie Beiträge an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk bezahlen.

Selbst wenn Sie ein Einzelzimmer mit gemeinsamer Wohn- oder Etagenküche beziehen und einen gemeinsamen Wohnungseingang haben, gilt dies als Wohnung. Respektive gilt auch ein Appartement in einem Studentenwohnheim als eigene Wohnung. Ebenso müssen ausländische Studierende oder Stipendiaten der Beitragspflicht nachkommen.

Pro Wohnung, ein Beitrag

Leben Sie in einer Wohngemeinschaft, so muss sich ein Bewohner für den Beitragsservice des ARD, ZDF und Deutschlandradio anmelden.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag besagt z.B. , dass Sie als Bewohner einer WG gesamtschuldnerisch haften. Für Sie bedeutet das, dass generelle jeder Bewohner der WG zur Zahlung der Gebühr herangezogen werden kann. Dies aber nur dann, wenn der eigentlich angemeldete Teilnehmer nicht bezahlt. Werden vom Beitragsservice Nachzahlungsforderungen gestellt, müssten Sie nachweisen können, dass Sie den Befreiungstatbestand erfüllen. In diesem Fall könnten sie von nachträglichen Zahlungen befreit werden.

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Befreiung

Die Tatsache, dass Sie studieren oder eine Ausbildung machen, ist nicht ausreichen, um sich von den Rundfunkbeiträgen befreien zu lassen.

Sofern Sie nicht mehr im elterlichen Haushalt leben, jedoch aber BAföG, Ausbildungsgeld nach SGB II oder Berufsbildungsbeihilfe erhalten, können Sie beim ARD, ZDF und Deutschlandradio Beitragsservice einen Befreiungsantrag stellen. Die Anträge erhalten Sie z.B.  im Internet. Sofern Sie einen Antrag stellen, müssen Sie aber auch nachweisen, dass diese eine der obigen Leistungen beziehen und eine entsprechende amtliche Bescheinigung vorlegen.

Gut zu wissen: Sofern ein WG-Mitbewohner keine der Leistungen bezieht und somit nicht vom Rundfunkbeitrag befreit ist, muss dieser die 17,50 Euro im Monat bezahlen. Sind jedoch alle Bewohner der WG befreit, so ist die Wohnung beitragsfrei.

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Um- und Auszug

In WGs gibt es meist in großes Kommen und Gehen.

Treffen Sie für den Fall eines Ein- oder Auszuges gleich klare Regeln, damit der angemeldete Mitbewohner die monatlichen Kosten nicht alleine trägt. Sofern der gemeldete Bewohner auszieht, ist es wichtig, dass dieser sich beim Beitragsservice schriftlich meldet, um seine neue Anschrift zu übermitteln.

Sollte er in eine neue WG einziehen, so braucht der Beitragsservice nur die Beitragsnummer des Mitbewohners, der in der neuen WG die Beiträge bezahlt.

Für die alte WG gilt, dass sich hier ein anderes WG-Mitglied anmelden muss, um künftig die Beiträge zu bezahlen.

Achtung:
Selbst wenn die Wohnung wegen eines Auslandssemesters aufgegeben wird oder Sie z.B. später wieder ins elterliche Zuhause ziehen, informieren Sie den Beitragsservice schriftlich darüber.
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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Wissenswertes zum Rundfunkbeitrag: Infos für Studenten und Auszubildende – Jeder Cent zählt

1. Sind Studenten und Auszubildende generell von der Beitragspflicht befreit?

Dies ist nicht der Fall. Sofern diese volljährig sind, müssen sie sich beim Beitragsservice melden und sind beitragspflichtig. Ob sie eine Befreiung oder Ermäßigung erhalten, hängt vom Einzelfall ab.

2. Muss jeder in einer WG die Beiträge bezahlen?

Es reicht, wenn ein Bewohner sich anmeldet und die Beiträge begleicht. Wie sich allerdings diese Kosten unter den Mitbewohnern aufteilen, muss innerhalb der WG geregelt werden.

3. In der WG habe ich die Beiträge bezahlt, jetzt ziehe ich zu den Eltern zurück. Wie ist die Lage?

Sofern die Eltern beim Beitragsservice gemeldet sind und ihre Gebühren bezahlen, müssen Sie sich nicht darum kümmern. Schicken Sie dem Beitragsservice jedoch einen Brief, um über Ihre neue Wohnsituation zu informieren.

4. Können sich Studenten und Auszubildende von der Beitragspflicht befreien lassen?

Das ist inzwischen möglich, sofern Sie BAföG, Ausbildungsgeld oder Berufsausbildungsbeihilfe erhalten. Dies muss beim Beitragsservice mittels amtlichen Bescheids nachgewiesen werden.

5. Muss ich in einem Studentenwohnheim Gebühren bezahlen?

Das müssen Sie durchaus. Denn jedes Appartement zählt als eigene kleine Wohnung, auch wenn Sie sich die Küche, Aufenthaltsräume und den Eingang mit allen Bewohnern teilen.

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Fazit

Selbst wenn es jetzt finanziell eng wird, so müssen Sie sich um die Anmeldung zum Rundfunkbeitrag kümmern. Ob Sie auch Beiträge zahlen müssen, hängt von der jeweiligen Situation ab. Melden Sie dem Beitragsservice auch immer Änderungen Ihrer Wohnverhältnisse, damit Sie später keine Beiträge nachzahlen müssen.

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Wissenswertes zum Rundfunkbeitrag: Befreiung + Ermäßigung – informieren Sie sich jetzt https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/wissenswertes-zum-rundfunkbeitrag-befreiung-ermaessigung-informieren-sie-sich-jetzt/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/wissenswertes-zum-rundfunkbeitrag-befreiung-ermaessigung-informieren-sie-sich-jetzt/#respond Mon, 28 Feb 2022 10:30:11 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=65099 Zwar gilt die Regel, dass jede Wohnung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags verpflichtet ist, doch gibt es auch Ausnahmen. Manche Personengruppen können sich von der Beitragspflicht befreien lassen. Dies ist im § 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) klar

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Zwar gilt die Regel, dass jede Wohnung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags verpflichtet ist, doch gibt es auch Ausnahmen. Manche Personengruppen können sich von der Beitragspflicht befreien lassen. Dies ist im § 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) klar geregelt. Hier erfahren Sie alles zum Thema Befreiung, Ermäßigung und zur Härtefallregelung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Für manche Personengruppe gibt es die Möglichkeit zur Befreiung des Rundfunkbeitrags.
  • Die Befreiung gilt generell für alle in der Wohnung lebenden Personen.
  • Für die Befreiung muss ein Antrag gestellt und dementsprechende Nachweise beigelegt werden.

Die Befreiung der Beitragspflicht

Es gibt auch eine extra Regelung, welche sich mit dem Thema Zweit- und Nebenwohnung beschäftigt, diese ist jedoch gesondert nachzulesen.

Möchten Sie sich von der Beitragspflicht befreien lassen, müssen Sie einen Antrag wegen eines Härtefalls stellen. In diesem Artikel erklären wir Ihnen, was es mit der Härtefallregelung auf sich hat. Auch erfahren Sie, wann Sie einen Antrag auf Ermäßigung oder Befreiung stellen können.

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Wer kann sich befreien lassen?

Den Befreiungsantrag können Sie unter bestimmten Voraussetzungen stellen.

  • Sozialhilfeempfänger
  • Empfänger von Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung
  • Arbeitslosengeld II-Empfänger oder Empfänger von Sozialgeld
  • Personen die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz empfangen
  • Nicht bei den Eltern lebend und Empfänger von BaföG, Ausbildungsgeld oder Berufsausbildungsbeihilfe
  • Nach § 27 a BVG Sonderfürsorgeberechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz
  • Personen die Hilfe zur Pflege nach §§ 61 bis 66 des Zwölften Buches des Sozialgesetzes erhalten
  • Empfänger mit Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz
  • Personen die Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften erhalten
  • Pflegezulagenempfänger nach § 267 ABs. 1 Lastenausgleichgesetz
  • Menschen die we3gen einer Pflegebedürftigkeit einen Freibetrag anerkannt haben
  • Volljährige, in einer stationären Einrichtung lebend
  • Personen die Blindenhilfe bekommen oder taubblind sind
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Das Bewilligungsschreiben

Je nach Bedürftigkeit muss dem Antrag ein behördliches Bewilligungsschreiben beigelegt werden.

Sofern Sie keine dieser Sozialleistungen erhalten, weil Ihr Einkommen die jeweilige Bedarfsgrenze überschreitet, gibt es z.B. noch die Härtefallregelung. Hier ist jedoch die Voraussetzung, dass die Überschreitung niedriger ist als der monatliche Rundfunkbeitrag von 17,50 Euro. Damit Sie allerdings die Befreiung erhalten, ist es notwendig, dass Sie den ablehnenden Leistungsbescheid vorweisen. Dieser wird Ihnen inzwischen von der Sozialbehörde ausgestellt. Aus diesem Bescheid muss auch ersichtlich sein, dass Ihre Bedarfsgrenze um nicht mehr als 17,50 Euro überschritten wurde.

Sind Mitbewohner auch befreit?

Haben Sie eine Befreiung erhalten, so bezieht sie sich auf die ganze Wohnung und somit auf:

  • Ehepartner
  • eingetragene Lebenspartner
  • Kinder unter 25 Jahre, die in der Wohnung leben
  • Mitbewohner, die aber bei der Gewährung der Sozialleistungen berücksichtigt wurden

Sofern einer der Mitbewohner komplett oder zum Teil beitragspflichtig ist, muss auch der komplette oder ermäßigte Betrag für die Wohnung bezahlt werden.

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Befreiung bei ALG I?

Sofern sie ALG I (Arbeitslosengeld I) erhalten, gehören Sie nicht zum genannten Personenkreis.

Sie können somit von keiner Befreiung profitieren, selbst dann nicht, wenn das ALG I weniger ist als das ALG II. Der Grund ist ganz einfach – ALG I ist keine Sozialleistung sondern eine Versicherungsleistung. Wobei Sie sich befreien lassen können, wenn Sie von der Sozialbehörde eine Bescheinigung haben. Diese muss ausweisen, dass Sie bedürftig sind.

Wissenswert! Erhalten Sie ALG II, so können Sie sich auch befreien lassen.

Befreiung wegen zu niedrigem Einkommen?

Falls Ihr Einkommen sehr niedrig ist, Sie aber keine Sozialleistungen beantragen, erhalten Sie auch keine Befreiung.

Die Befreiung erhalten Sie nur, wenn Sie auch einen Antrag auf Sozialleistungen gestellt haben.

Früher gab es die Befreiung bei zu geringem Einkommen, diese wurde jedoch abgeschafft. Selbst der theoretische Anspruch auf ALG II ist nicht ausreichend. Ihre Bedürftigkeit muss von einer Behörde mit einem Bewilligungsbescheid nachgewiesen werden. Im Zweifel könnten Sie aber einen Antrag auf Befreiung nach der Härtefallregelung in Betracht ziehen.

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Wer kann die Ermäßigung beantragen?

Sofern Sie eine Schwerbehinderung und einen Schwerbehindertenausweis mit der Kennzeichnung RF haben, können Sie die Ermäßigung beantragen.

Das bedeutet:

  • Menschen mit einem Behinderungsgrad von wenigstens 60% wegen einer Sehbehinderung
  • Personen, die kein Gehör haben oder selbst mit Hörhilfe zu wenig hören
  • Bei einem Behinderungsgrad von mindestens 80%. Diesen Menschen ist es nicht möglich, aktiv am öffentlichen Leben teilzunehmen

Bei einer Ermäßigung sind monatlich immer noch 5,83 Euro an Beitrag zu bezahlen.

Den Antrag stellen

Sie erhalten den Antrag für Ermäßigung oder Befreiung bei den Stadt- und Gemeindeverwaltungen.

Jedoch haben Sie auch die Möglichkeit, den Antrag im Internet auszufüllen und zu drucken. In diesem sind der Befreiungs- oder Ermäßigungsgrund anzugeben und Sie müssen die Nachweise in Kopie beilegen. Diese sind:

  • Schwerbehindertenausweis
  • Sozialleistungsbescheid
  • behördliche Bestätigung des Leistungsträgers

Legen Sie Ihre Nachweise als Kopie bei. Vergessen Sie jedoch nicht den Antrag zu unterschreiben. Es ist ratsam, den Antrag per Einschreiben mit Rückschein zu verschicken. So können Sie den pünktlichen Zugang vorweisen. Ferner stellen Sie den Antrag an:
ARD, ZDF und Deutschlandradio
Beitragsservice
50656 Köln

Wann tritt die Befreiung in Kraft?

Sofern es einen Befreiungsgrund gibt, tritt diese an dem Tag Ihrer Antragstellung in Kraft.

Diese kann zudem bis zu drei Jahre rückwirkend gelten. Hierfür müssen Sie aber ebenfalls einen Befreiungsgrund nachweisen können. Insofern bekommen Sie vielleicht sogar bereits bezahlte Beiträge zurückerstattet.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Wissenswertes zum Rundfunkbeitrag: Befreiung + Ermäßigung – informieren Sie sich jetzt

1. Frage Reicht ein zu niedriges Einkommen für eine Befreiung?

Leider ist dies nicht ausreichend. Sie müssen einen Antrag auf eine Sozialleistung stellen und die Bewilligung vorlegen. Erst dann ist es möglich, einen Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung zu stellen.

2. Kann ich einen Antrag stellen, wenn mein Partner ein Pflegefall ist?

Sofern Sie oder Ihr Partner eine Schwerbehinderung von mindestens 80% haben und nicht mehr am öffentlichen Leben teilnehmen können, ist das möglich.

3. Kann ich die nötigen Formulare nachreichen?

Sie können Ihren Antrag bereits verschicken, doch wenn die nötigen Nachweise fehlen, wird erst endgültig darüber entschieden, wenn diese vorliegen.

4. Der Mietvertrag läuft auf mich und mein Mitbewohner bezieht keine Sozialleistungen, ich aber schon. Wie ist die Lage?

In diesem Fall würden Sie zwar von den Gebühren befreit werden, Ihr Mitbewohner aber nicht. Da jede volljährige Person Beiträge bezahlen muss, ist Ihr Mitbewohner dazu verpflichtet. Unabhängig davon, wer der Hauptmieter der Wohnung ist.

5. Muss ich den Antrag immer wieder neu stellen?

Das kommt auf die Situation an. Wurde Ihnen zum Beispiel das ALG II nur bis zu einem bestimmten Datum genehmigt und muss es dann erneut nach Prüfung genehmigt werden, läuft auch ihre Befreiung immer wieder ab. Die Befreiung gilt so lange wie auch Ihre Genehmigung für das ALG II. Danach müssen Sie wieder einen Antrag stellen, sobald Sie den neuen Genehmigungsbescheid vom Sozialleistungsträger in Händen halten.

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Fazit

Die Gebühren für den Rundfunkbeitrag können eine finanzielle Belastung sein. Doch nicht jeder kann sich davon befreien lassen oder eine Ermäßigung beantragen. Informieren Sie sich deshalb vorab, ob Sie diese bezahlen müssen, oder ob es sich lohnt einen Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung zu stellen.

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