Beitragsbefreiung | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Sun, 24 Apr 2022 14:14:45 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Beitragsbefreiung | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Wissenswertes zum Rundfunkbeitrag: Beitragspflicht und Meldung, Beitragsbefreiung und GEZ. https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/wissenswertes-zum-rundfunkbeitrag-beitragspflicht-und-meldung-beitragsbefreiung-und-gez/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/wissenswertes-zum-rundfunkbeitrag-beitragspflicht-und-meldung-beitragsbefreiung-und-gez/#respond Sun, 24 Apr 2022 14:14:45 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=56248 Alle wichtigen Fragen und die passenden Antworten rund um das Thema Beitragspflicht, Anmeldung und natürlich Abmeldung. Die Rundfunkanstalten haben den Slogan „Einfach. Für alle!“ Sie unterstreichen damit, dass der Rundfunkbeitrag für alle gleich ist, egal

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Alle wichtigen Fragen und die passenden Antworten rund um das Thema Beitragspflicht, Anmeldung und natürlich Abmeldung.

Die Rundfunkanstalten haben den Slogan „Einfach. Für alle!“ Sie unterstreichen damit, dass der Rundfunkbeitrag für alle gleich ist, egal wie viele Gerätschaften in der Wohnung oder im Auto vorhanden sind. Auch die Anzahl der Geräte selber und die Personenzahl spielt keine Rolle. Der Beitrag ist unabhängig von diesen Zahlen und muss von allen Verbrauchern bezahlt werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Jeder Verbraucher ist verpflichtet alle drei Monate die Rundfunkgebühren zu bezahlen, die zurzeit bei 52,50 Euro liegen.
  • Der Beitrag wird nicht anhand der vorhandenen Geräte im Haushalt festgelegt, sondern gilt für jeden Haushalt.
  • Der Rundfunkbeitrag wird für die Nutzung von Fernsehen und Radio bezahlt und wird mit Hilfe des Sepa-Verfahrens oder der Selbstüberweisung bezahlt.

Der Teilslogan „für alle“ bedeutet, dass jeder Verbraucher verpflichtet ist, die Rundfunkgebühren zu bezahlen. Die Menge der Radio- und Fernsehgeräte spielt keine Rolle für den Beitrag.

Es gibt Menschen, die eine Ermäßigung nutzen und das sind Menschen mit Behinderungen, die in ihrem Ausweis einen RF-Vermerk haben. Diese Personen zahlen nur einen Drittel des normalen Rundfunkbetrags und der liegt monatlich dann bei 5,83 Euro.

Unter bestimmten Umständen besteht die Möglichkeit, sich von den Rundfunkgebühren befreien zu lassen. Alle wichtigen Fragen und die entsprechenden Antworten können Sie hier nachlesen.

Die Anmeldung – wann und bei wem?

Grundsätzlich ist jeder Volljährige, der als Wohnungsinhaber gilt dazu verpflichtet, sich für die Rundfunkgebühren anzumelden.

Es reicht aus, wenn eine Person, die in der Wohnung lebt und dort angemeldet ist, die Rundfunkgebühren bezahlt.

Die Anmeldung erfolgt beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, was früher unter dem Namen GEZ bekannt war. Die aktuelle Anschrift der ehemaligen GEZ lautet:

ARD ZDF Deutschlandradio

Beitragsservice

50656 Köln

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Der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (GEZ) möchte bei Ihnen eine Zwangsvollstreckung durchführen oder Ihr Konto pfänden? Oft ist das kein Scherz, sondern bitterer Ernst des GEZ-Nachfolgers. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen stellt einen Anstieg der Zwangsvollstreckungen fest. Wir

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Die Beendigung der Beitragspflicht

Es gibt verschiedene Gründe, wann eine Beitragspflicht endet. Die folgenden Abmeldegründe liegen dann vor.

  • Es findet ein Zusammenzug von zwei oder mehreren Beitragszahlern statt. Das bedeutet, sie ziehen in eine WG oder eine Lebenspartnerschaft und haben vorher jeweils in einer eigenen Wohnung gelebt und Beiträge bezahlt. In einem solchen Fall muss der Name und die Beitragsnummer der Beitragszahler angegeben werden. Es gilt anzugeben, wer in Zukunft für die Beitragsgebühren aufkommt und wer in einer gemeinsamen Wohnung lebt, damit ein Konto abgemeldet wird und ein Konto weiterläuft.
  • Der Beitragszahler zieht dauerhaft ins Ausland und besitzt keinen Wohnsitz in Deutschland mehr. Eine meldeamtliche Bescheinigung wird bei der Abmeldung vorgelegt.
  • Der Betragszahler ist Tod und die Angehörigen müssen die Sterbeurkunde vorlegen.
  • Die Wohnung des Beitragszahlers wird aufgegeben und dann muss eine meldeamtliche Bescheinigung vorgelegt werden.
  • Der Beitragszahler braucht eine vollstationäre Pflege und zieht in eine Pflegeeinrichtung. Es gibt es spezielles Formular, das auszufüllen ist und die Pflegeeinrichtung muss die gemachten Angaben schriftlich bestätigen.
  • Der bisherige Beitragszahler zieht in eine spezielle Wohneinrichtung, in der Menschen mit Behinderungen wohnen und eine umfangreiche Betreuung bekommen. (Leistungen im Sinne SGB XII §75 Abs. 3 Satz 1)
  • Die Abmeldung beim Beitragsservice findet immer mit Hilfe des Abmeldegrundes statt.
  • Dafür reicht eine telefonische Abmeldung nicht aus. Sie muss schriftlich erfolgen.
  • Die Abmeldung wird durch den Beitragsservice bestätigt und zum Ende des Monats endet die Beitragspflicht.

Der Nachweis der Abmeldung

Der Beitragszahler, der die Abmeldung in die Wege geleitet hat, trägt immer die Beweislast. Das bedeutet, dass er nachweisen muss, dass die Abmeldung beim Beitragsservice eingegangen ist. Es gibt ein spezielles Online-Formular, welches sich auf der Seite des Beitragsservices befindet. Die Abmeldung wird als Einschreiben mit Rückschein versendet, dadurch wird der Eingang nachgewiesen.

Die Abmeldebestätigung wird vom Beitragsservice verschickt und nur mit einer schriftlichen Bestätigung ist davon auszugehen, dass die Abmeldung erfolgt ist.

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Rundfunkbeitrag auch für Mitbewohner und Haushaltsangehörige?

Im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist festgelegt, dass der Beitrag für den Rundfunk für jede Wohnung fällig ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob und wie viele Rundfunkgeräte in dem Haushalt zu finden sind.

Wohngemeinschaften, nichteheliche Lebensgemeinschaften und Familien haben durch diese Regelung einen wesentlichen Vorteil, gegenüber Personen aus einer vorherigen Person und das heißt „Einer zahlt für alle!“. Es zahlt also nur ein Lebenspartner, WG-Bewohner und Familienmitglied die Gebühren und somit muss auch nur einer in der gemeinsamen Wohnung beim Beitragsservice angemeldet sein. Beitragsfrei sind die privat genutzten PKWs mit Radio und Kinder, die ein eigenes Einkommen haben.

Die Bewohner der Wohnung haften nicht nur für den Rundfunkbeitrag, sondern auch gesamtschuldnerisch. Das heißt, wenn der angemeldete Beitragszahler seinen Zahlungen nicht rechtzeitig und in voller Höhe nachkommt, dann kann jeder der Bewohner zu einer Beitragszahlung herangezogen werden. Manchmal kommt es vor, dass eine Nachzahlungsforderung entsteht. Von dieser wird der Betroffene nur befreit, wenn er den Tatbestand der Befreiung erfüllen kann.

Beitragspflicht für Zweiwohnungen?

Die privat genutzten Zweitwohnungen waren früher beitragspflichtig, aber seit dem 18. Juli 2018 hat das Bundesverfassungsgericht festgelegt, dass diese Regelung nichtig ist.

Seitdem das Bundesverfassungsgericht die Regelung kippte, sind Verbraucher mit einer Zweitwohnung frei von der Beitragspflicht. Eine einfache Einstellung der Zahlung ist aber nicht rechtskräftig, sondern bedarf der schriftlichen Form. Es wird ein schriftlicher Antrag zur Beitragsbefreiung für die Zweitwohnung gestellt und dieses Formular befindet sich auf der Webseite des Bundesservices.

Alle Privatpersonen, die eine Hauptwohnung und eine Zweitwohnung besitzen und für die Hauptwohnung schon Rundfunkgebühren bezahlen, von der Zahlung bei der Zweitwohnung befreit sind. Auch alle weiteren Wohnungen sind beitragsfrei.

Zudem sind, mit dem 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, weitere Regelungen hinzugekommen. Mittlerweile gibt es eine Beitragspflichtbefreiung von Nebenwohnungen, die unter §4a in den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag aufgenommen ist. Dort ist genau geregelt, dass eine Befreiung für die Nebenwohnung auf Anfrage erfolgt, wenn die Person, der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner in der Hauptwohnung schon den Beitrag bezahlt. Diese Regelung gilt auch, wenn einer der Betroffenen in einer Nebenwohnung schon Gebühren bezahlt, dann ist die Hauptwohnung gebührenfrei.

In dem Monat, indem die Voraussetzungen vorliegen, beginnt zum Ersten dieses Monats die Befreiung. Der Antrag muss aber vor mindestens drei Monaten gestellt worden sein, denn wenn der Antrag später gestellt wurde, dann erfolgt die Befreiung erst zum nächsten Ersten. Die Befreiung erfolgt unbefristet und endet nur, wenn die angegebenen Voraussetzungen nicht mehr vorhanden sind.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Rundfunkgebühren

1. Wie hoch sind die aktuellen Rundfunkgebühren?
Aktuell liegen die Rundfunkgebühren für eine Wohnung bei 17,50 Euro im Monat. Jeder Beitragszahler muss die Zahlung im Dreimonatsrhythmus veranlassen.
2. Wann kann man sich von der Beitragspflicht befreien lassen?

Es gibt verschiedene Szenarien, die eine Befreiung der Beitragspflicht ermöglichen. Eine komplette Befreiung kann aus sozialen oder gesundheitlichen Gründen erfolgen, aber nur in schriftlicher Form und der Betroffene unterliegt der Beweispflicht.

3. Was passiert bei einer Nichtzahlung des Rundfunkbeitrages?

Kommt der Betroffene seiner Zahlungsverpflichtung nicht regelmäßig nach, dann folgt eine Zahlungsaufforderung, die zusätzliche Gebühren mit sich bringt.

4. Warum können die Beiträge nicht monatlich bezahlt werden?

Eine Zahlung jeden Monat ist aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich und somit muss der Beitrag in Höhe von 52,50 Euro alle drei Monate überwiesen werden.

5. Wie werden die Rundfunkgebühren berechnet?

Die Beitragshöhe ist für jeden Haushalt gleich und liegt bei 17,50 Euro im Monat. Die Berechnung erfolgt nicht anhand der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten und der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge.

Paragraph Recht Gesetz
GEZ-Trick: Beiträge mit Bargeld bezahlen – Funktioniert das?

Kommt man um die Zahlung von GEZ-Beiträgen, wenn man den Bargeldtrick anwendet? Reicht es aus, der GEZ einfach nur mitzuteilen, dass man die Beiträge in bar bezahlen möchte? Wir lösen die Frage auf. Lange Zeit

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Fazit

Die Rundfunkbeiträge sind eine verpflichtende Zahlung, die von jedem angemeldeten Wohnungsinhaber bezahlt wird. Es spielt keine Rolle, wie viele Fernseher oder Radios in der Wohnung vorhanden sind. Der Beitrag wird einmal fällig. Der aktuelle Satz liegt bei monatlich 17,50 Euro, die aber nur alle drei Monate in Höhe von 52,50 Euro an den Beitragsservice gezahlt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Befreiung der Rundfunkgebühren erfolgen, wenn die Voraussetzungen nachgewiesen werden. Eine Anmeldung, Abmeldung oder Änderung erfolgt immer in schriftlicher Form, idealerweise per Einschreiben mit Rückschein.

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Informationen zum Rundfunkbeitrag: Was Asylbewerber beachten müssen – Wissenswertes https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/informationen-zum-rundfunkbeitrag-was-asylbewerber-beachten-muessen-wissenswertes/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/informationen-zum-rundfunkbeitrag-was-asylbewerber-beachten-muessen-wissenswertes/#respond Mon, 28 Feb 2022 10:22:38 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=65057 Grundsätzlich haben Asylbewerber, deren Wohnraum sich in einer Gemeinschaftsunterkunft befindet, keinen Rundfunkbeitrag zu zahlen. Personen, die eine eigene Wohnung haben und Leistungen vom Staat beziehen, können sich außerdem von der Zahlung befreien lassen. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

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Grundsätzlich haben Asylbewerber, deren Wohnraum sich in einer Gemeinschaftsunterkunft befindet, keinen Rundfunkbeitrag zu zahlen. Personen, die eine eigene Wohnung haben und Leistungen vom Staat beziehen, können sich außerdem von der Zahlung befreien lassen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit muss sich jeder Bürger laut Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bei der GEZ anmelden.
  • Wer Arbeitslosengeld II bezieht oder Leistungen nach dem Asylbewerberleitungsgesetz erhält, kann sich von der Zahlungspflicht befreien lassen.
  • Asylbewerber in Gemeinschaftsunterkünften müssen keinen Rundfunkbeitrag zahlen.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verpflichtet

Im RBStV, dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist geregelt, dass jeder Volljährige dazu verpflichtet ist, sich bei der GEZ anzumelden.

Hierbei ist zu beachten, dass es ausreichend ist, pro Wohnung eine Person anzumelden.

Jedoch sind Asylbewerber von dieser Anmeldepflicht erst betroffen, wenn sie ihre eigene Wohnung erhalten: Ab dem Moment, in dem sie in der eigenen Wohnung leben, müssen sie auch den Rundfunkbeitrag bezahlen. Ab dem 1.1.2020 werden auch wieder von der GEZ Schreiben verschickt. Diese sollen klären ob und ab wann ein Asylbewerber rundfunkbeitragspflichtig ist. Sie werden dann verschickt, wenn der Asylbewerber seine eigene Wohnung bezieht.

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GEZ Zwangsvollstreckung: So wehren Sie sich (Rundfunkbeitrag)

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Ausnahme Gemeinschaftsunterkunft

Sofern ein Asylbewerber in einer Gemeinschaftsunterkunft lebt, muss er sich auch nicht zum Rundfunkbeitrag anmelden. Diese Unterkünfte gelten als Gemeinschaftsunterkünfte, insofern werden die Zimmer nicht als Wohnungen angesehen. Deshalb müssen sich die Bewohner auch nicht bei der GEZ anmelden.

Indes gilt diese Regelung auch für Asylbewerber, die in einer Pension oder einem Hotel untergebracht sind. Jedoch nur, wenn die Einrichtung auch nur für die Unterbringung dieser Personengruppen genutzt wird. Es liegt an den Kommunen, die Adressen der jeweiligen Einrichtung weiter zu geben. In diesem Fall befreit die GEZ die genannten Anschriften von dem Klärungsverfahren. Ergo erhalten die Bewohner auch keinen Brief.

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Die Befreiung vom Rundfunkbeitrag

Auch wenn sich Asylbewerber mit eigener Wohnung beim Beitragsservice anmelden müssen, heißt es nicht, dass sie Beiträge zahlen müssen.

Sofern bestimmte Voraussetzungen gegeben sind, können sie sich von der Zahlungspflicht befreien lassen. Hierzu wird ein Antrag auf Befreiung beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio gestellt.

Die Befreiung ist möglich, wenn einer der Punkte zutrifft:

  • staatliche Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 RBStV)
  • Leistung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 RBStV

Der Antrag kann mittels Formular oder online gestellt werden. Jedoch muss der Antrag eine Unterschrift enthalten. Wichtig ist, einen Nachweis zu behalten, dass er auch versendet wurde. Leistungsbescheide über ALG II oder Asylbewerberleistungen sind dem Antrag beizulegen.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Informationen zum Rundfunkbeitrag: Was Asylbewerber beachten müssen – Wissenswertes

1. Muss ein Asylbewerber an die GEZ Beiträge zahlen?

Nein muss er nicht. Er wäre zwar beitragspflichtig, wenn er eine eigene Wohnung bezieht, kann sich aber aufgrund der ALG II- oder Asylbewerberleistungen davon befreien lassen.

2. Gibt es die Befreiung auch für Asylbewerberwohnheime?

Ja, die gibt es. Sofern es sich um ein reines Asylbewerberwohnheim handelt, müssen die einzelnen Bewohner keine Beiträge bezahlen. Ihre Unterkünfte sind als Zimmer und nicht als Wohnung anzusehen.

3. Muss sich jede volljährige Person bei der GEZ anmelden?

Sobald die Person eine eigene Wohnung bezieht, ja. Lebt sie noch bei den Eltern oder handelt es sich um ein zusammenlebendes Paar, reicht es, wenn sich eine Person anmeldet.

4. Wie kann man sich befreien lassen?

Hierfür muss ein Antrag gestellt werden. Diesen kann man sich herunterladen oder aber online ausfüllen.

5. Was passiert, wenn man sich nicht anmeldet?

Die GEZ bekommt die Daten der Personen von den Kommunen übermittelt. Insofern werden sie auch angeschrieben, damit geklärt werden kann, ob sie beitragspflichtig sind.

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Seit 23. März 2017 werden verstärkt Zahlungsaufforderungen im Namen des Beitragsservice versendet. Wir warnen vor diesen Virus-Mails, da es sich hierbei um eine Fälschung handelt. Wir erklären, wie Sie den Virus erkennen und welche Gefahr

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Fazit

Die Beitragszahlungen für das Fernsehen und den Rundfunk sind ein Thema, über das sich die Geister scheiden. Sie belasten manche Familien sogar enorm finanziell. Jedoch können sich Menschen, die Sozialleistungen empfangen, von der Zahlungspflicht befreien lassen. Dies gilt ebenso für Asylbewerber.

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