Betreuungsverfügung | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Fri, 13 May 2022 09:12:09 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Betreuungsverfügung | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung: Warum sie so wichtig für uns alle sind https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/vorsorgevollmacht-und-betreuungsverfuegung-warum-sie-so-wichtig-fuer-uns-alle-sind/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/vorsorgevollmacht-und-betreuungsverfuegung-warum-sie-so-wichtig-fuer-uns-alle-sind/#respond Fri, 13 May 2022 09:12:09 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=65846 Möchten Sie, dass sich im Ernstfall eine bestimmte Person um Ihre Anliegen kümmert, so brauchen Sie eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung. Wenn Sie nicht jetzt schon Vorkehrungen treffen, kann es passieren, das später ein fremder

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Möchten Sie, dass sich im Ernstfall eine bestimmte Person um Ihre Anliegen kümmert, so brauchen Sie eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung. Wenn Sie nicht jetzt schon Vorkehrungen treffen, kann es passieren, das später ein fremder Betreuer für Sie bestimmt wird.

Das Wichtigste in Kürze

  • Sind Sie nicht mehr in der Lage, muss eine andere Person für Sie Entscheidungen treffen oder nach Ihrem Willen handeln.
  • Ihr Partner und Ihre Kinder dürfen dies nicht automatisch. Sie müssen ihnen eine Vollmacht geben.
  • Ihnen stehen zwei Möglichkeiten der Vorsorge zur Verfügung: Geben Sie einer Vertrauensperson eine Vorsorgevollmacht, wenn Sie möchten, dass diese Person später wichtige Entscheidungen treffen soll. Sie können aber auch jetzt schon eine Betreuungsverfügung machen und darin alle Personen niederschreiben, die Sie später als Betreuer wünschen.
  • Ganz wichtig zu wissen: Der Betreuer selbst, wir später von einem Richter ernannt und auch kontrolliert.

Die Sache mit der Vollmacht

Sie können die Vollmacht für bestimmte Bereich erstellen oder aber für all Ihre Angelegenheiten.

In der Regel ist in der Vorsorgevollmacht Folgendes enthalten:

  1. Vermögensvorsorge wie Vermögensverwaltung und Bankgeschäfte
  2. Personensorge wie Ihre medizinische Behandlung und die Bestimmung, wo Sie sich aufhalten sollen.

Haben Sie eine wirksame Vollmacht ausgestellt, so wird auch kein Betreuer vom Gericht bestellt. Somit soll die Vorsorgevollmacht eigentlich verhindern, dass ein Fremder zum Betreuer wird.

Sofern Sie keinen Bevollmächtigten haben, muss das Gericht einen Betreuer für Sie stellen. Bis dieser vom Betreuungsgericht gestellt ist, darf niemand über oder für Sie entscheiden.

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Was versteht man unter Vollmacht?

Sinn der Vorsorgevollmacht ist es, dass eine Ihnen vertraute Person für Sie entscheiden kann, wenn Sie nicht mehr dazu in der Lage sind.

Jeder Mensch sollte über eine Vorsorgevollmacht verfügen. Denn es passiert schnell, Oper eines Unfalls zu werden und deswegen vielleicht im Koma zu liegen. Während dieser Zeit können Sie selbst keine Entscheidungen treffen.

In der Regel ist man ab dem 18. Geburtstag volljährig und auch voll geschäftsfähig. Sie können ab dann eine Vorsorgevollmacht machen. Jedoch können Sie ab dann auch als Bevollmächtigter ernannt werden.

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Wer kann die Vorsorgevollmacht erhalten?

Ernennen können Sie jede Person, die geschäftsfähig ist.

Sie übertragen mit der Vollmacht weitreichende Berechtigungen. Wichtig: Natürlich können diese Berechtigungen auch missbraucht werden. Wählen Sie deshalb eine Person, der Sie absolut vertrauen.

Tipp: Sprechen Sie mit der Person, die Sie bevollmächtigen möchten. Im Idealfall unterschreibt die Person ebenfalls die Vollmachtsurkunde.

Sie haben das Recht, die Vollmacht auf mehrere Personen aufzuteilen. Zudem können Sie klar regeln, welche Person in welchem Bereich entscheiden soll.

Beispiel: Frau Müller möchte, dass Ihre Tochter Christa die Vermögensvorsorge übernimmt, weil Sie sich damit gut auskennt. Ihr Sohn Mark dagegen soll in den Gesundheitsfragen entscheiden und über ihren Aufenthalt bestimmen.

Hinweis: Sofern mehr als eine Person bevollmächtigt sind und diese die gleichen Aufgaben innehaben, muss auch jede Person alleine entscheiden können. Legen Sie das nicht fest, müssten sich die Bevollmächtigten für jede Entscheidung absprechen. Sofern sie sich nicht einigen, kann auch keine Entscheidung getroffen werden.

Somit macht es Sinn, wenn Sie in der Vorsorgevollmacht festlegen, welcher Bevollmächtigte am Ende die Entscheidungsgewalt hat. Sie können jedoch auch einen Ersatzbevollmächtigten wählen. Dieser tritt dann in Kraft, wenn einer der anderen Bevollmächtigten zum Beispiel durch Krankheit, Urlaub oder Tod entfällt.

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Die Form der Vollmacht

Die Vorsorgevollmacht muss auf jeden Fall schriftlich erstellt sein.

Ferner muss darauf Ihr Name, Geburtsdatum und die Anschrift stehen. Zudem müssen Sie die Vollmacht unterschreiben und mit Ort und Datum versehen. Zwar müssen Sie Ihre Unterschrift nicht beglaubigen lassen, wenn Sie dies aber machen, ist die Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr höher.

Tipp: Sie können die Unterschrift schon für 10 Euro beglaubigen lassen.

Dafür brauchen Sie auch keinen Anwalt oder Notar. Sofern es aber komplizierte Regelungen geben sollte und Sie viel Vermögen haben, ist ein rechtlicher Rat sinnvoll.

Einige Fälle erfordern eine Beglaubigung durch einen Notar. Zum Beispiel wenn es auch um Grundstücksgeschäfte geht. Hier braucht es eine notarielle Beurkundung, denn sollte der Bevollmächtigte auch Eintragungen im Grundbuch machen, braucht es eine notarielle Vollmacht.

Ebenso gilt das für den Abschluss von Darlehensverträgen oder gar den Verkauf von Firmenanteilen. Hierfür muss die Vollmacht auch beurkundet sein. Damit jemand dazu berechtigt ist, eine Erbausschlagung zu tätigen, braucht er eine notarielle Beglaubigung. Generelle ist die notarielle Beurkundung nicht falsch, denn der Notar überprüft auch die Geschäftsfähigkeit.

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Was regelt die Vollmacht?

In der Regel handelt es sich bei der Vollmacht um eine Generalvollmacht.

Das bedeutet, dass mit dieser Vollmacht alle Angelegenheiten geregelt werden können. Sie können jedoch auch für unterschiedliche Bereiche einzelne Vollmachten ausstellen. So zum Beispiel für Vermögensdinge.

Ferner sind manchmal Besonderheiten zu berücksichtigen. Möchten Sie zum Beispiel, dass bei medizinischen schwerwiegenden Folgen die lebensverlängernden Maßnahmen beendet werden, so brauchen Sie dafür eine ausdrückliche Vollmacht. Ist Ihnen wichtig, dass der Bevollmächtigte auch in die Pflegedokumentation sehen darf, braucht er auch eine dementsprechende Vollmacht. Ebenso verhält es sich mit der Entbindung der Schweigepflicht.

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Die Gültigkeit der Vollmacht

Die Wirksamkeit der Vollmacht beginnt sofort.

Ihnen mag es vielleicht sinnvoller erscheinen, hier eine Beschränkung einzutragen, doch lasse Sie das lieber. Die bevollmächtigte Person müsste sonst immer seine Voraussetzungen nachweisen, wenn er die Vollmacht nutzt. Hier können schnell Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Vollmacht entstehen.

Sie haben aber die Möglichkeit, die bevollmächtigte Person anzuweisen, seine Vollmacht erst zu nutzen, wenn Sie selbst nicht mehr handlungsfähig sind. Dies ist dann in einem extra Dokument zu regeln. Hier spricht man auch von einer Regelung im Innenverhältnis. Nur Sie und der Bevollmächtigte können diese Vollmacht sehen.

Hinweis: Sie können im Innenverhältnis klar regeln, wann und wie der Bevollmächtigte die Vollmacht nutzen darf oder soll. Auch können Sie darin regeln, mit welchen anderen Personen sich der Bevollmächtigte absprechen darf oder welche Person bei mehreren Bevollmächtigten welche Entscheidung treffen darf.

Wenn nicht anders geregelt, endet die Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers. Jedoch ist es ratsam, eine Klausel festzulegen, dass die Vollmacht über den Tod hinaus geht. So können die Bevollmächtigen noch die Beerdigung organisieren. Erst wenn die Erben die Vollmacht widerrufen, endet sie dann.

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Die Vollmacht ändern

Sie haben das Recht, Ihre Vollmacht jederzeit zu widerrufen oder ändern.

Wichtig ist natürlich, dass Sie noch geschäftsfähig sind. Denken Sie daran, Änderungen immer am Original vorzunehmen.

Sofern Sie einen Widerruf oder eine Änderung machen, lassen Sie sich alle alten Vollmachten und ebenso die Kopien aushändigen und entsorgen Sie diese. Denken Sie daran, dass Sie im Gegenzug die neuen Vollmachten herausgeben.

Ganz wichtig ist, dass beglaubigte oder notarielle Beurkundungen bei der Änderung erneut vorgenommen werden müssen.

Braucht es eine Betreuungsverfügung?

Eigentlich brauchen Sie zur Vollmacht die Betreuungsverfügung nicht.

In Anbetracht dessen, dass es in Vorsorgevollmachten Regelungslücken geben kann, könnte es dennoch sein, dass für manche Entscheidungen ein Betreuer vom Gericht bestimmt werden muss. Um das zu verhindern, können Sie ganze alte Vorsorgevollmachten mit einer Betreuungsverfügung ergänzen.

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Was regelt die Betreuungsverfügung?

Sind Sie nicht mehr in der Lage, Ihre Belange selbst zu regeln und haben Sie keine Vorsorgevollmacht, so wird das Betreuungsgericht einen Betreuer bestimmen.

In der Betreuungsverfügung können Sie jedoch notieren, wen Sie sich als Betreuer wünschen. Auch können Sie damit dem Richter zukommen lassen, wenn Sie auf keinen Fall als Betreuer möchten.

Natürlich lässt sich die Vollmacht erweitern. Zum Beispiel können Sie darin festlegen, dass Sie Ihrer Enkelin zu ihrer Hochzeit einen gewissen Geldbetrag schenken. Aber auch, dass Sie so lange zu Hause ambulant versorgt werden möchten, bis es nicht mehr geht. Sofern es Ihrem Wohl nicht schadet, ist der rechtliche Betreuer dazu verpflichtet, Ihren Wünschen nachzukommen.

Hinweis: Im Gegensatz zum Bevollmächtigten ist der Betreuer vom Betreuungsgericht zu ernennen und überprüfen. Aus diesem Grund schreiben Sie Ihre Wünsche möglichst genau in die Verfügung, damit das Gericht in Ihrem Sinne entscheiden kann.

Achten Sie darauf, dass die Betreuungsverfügung immer schriftlich sein muss.

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Die Betreuungsverfügung widerrufen

Sie haben das Recht Ihre Betreuungsverfügung jederzeit zu Widerrufen.

Entsorgen Sie dann aber auf jeden Fall alle Kopien und das Original.

Gibt es neue Vordrucke?

Den Inhalt Ihrer Betreuungsverfügung und Vollmacht müssen Sie nicht selbst erstellen.

Hierfür gibt es Formulare wie zum Beispiel das Vorsorgehandbuch. Ebenso können Sie Textbausteine aus der Broschüre „Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung“ nutzen.

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Die Aufbewahrung

Viele Menschen sind der Meinung, sie müssen die Vollmachten irgendwo sicher verschließen.

Jedoch ist es nicht nötig, diese im Tresor oder Safe zu verstecken. Besser ist es, wenn der Bevollmächtigte ein Original bekommt. Er muss es nämlich vorlegen, wenn bei Ihnen der Notfall eintritt.

Sofern Sie das nicht möchten, hinterlegen Sie die Vollmacht so, dass sie auch leicht zu finden ist. Ein Ordner mit der Aufschrift „Vorsorgedokumente“ wäre hierfür ideal. Hier können die Bevollmächtigten dann schnell alles finden.

Ebenso sollten Sie in Ihrer Handtasche oder Geldbörse einen Zettel aufbewahren, aus dem hervorgeht, dass Sie eine Vorsorgevollmacht haben und wo diese liegt.

Tipp: Sie können die Vollmacht bei der Bundesnotarkammer beim zentralen Vorsorgeregister aufnehmen lassen. Kommt es zu einem Betreuungsverfahren, stellt das Betreuungsgericht eine Anfrage, ob es für Sie eine Vorsorgevollmacht gibt. Der Eintrag kostet Sie einmalig 13 Euro oder via Post 16 Euro.

Hinweis: Das Original befindet sich nicht beim Vorsorgeregister. Es wird lediglich erfasst, dass es eine Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung gibt. Der Inhalt Ihrer Verfügungen wird beim Eintrag nicht überprüft.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung: Warum sie so wichtig sind – Infos

1. Kann ich die Vollmachten noch machen, wenn bei mir Demenz festgestellt wurde?

Das kommt ganz auf die Schwere der Krankheit an. Sie sollten zumindest von jemanden bezeugen lassen, dass Sie noch Herr Ihrer Sinne sind und Entscheidungen treffen können.

2. Sollte ich die Vorsorge schon in jungen Jahren treffen?

Je eher Sie daran denken, umso besser für Sie. Bedenken Sie, dass Sie auch in jungen Jahren einen schweren Unfall haben können. Gerade wenn Kinder da sind, sollten Sie sich auf jeden Fall um sämtliche Vollmachten kümmern und regeln, was mit den Kindern im Notfall passiert.

3. Wie verhindere ich Streitigkeiten bei mehreren Bevollmächtigten?

Dies lässt sich leider nicht immer verhindern. Bevollmächtigen Sie aus diesem Grund nur Menschen, denen Sie ganz vertrauen und besprechen Sie mit diesen auch alles.

4. Kann ich die Vollmacht auch bei meinem Arzt hinterlegen?

Natürlich können Sie eine Kopie auch in Ihre Patientenakte legen lassen. Das Original muss aber auf jeden Fall immer frei verfügbar sein, wenn plötzlich Handlungsbedarf besteht.

5. Warum muss ich alles ganz haargenau notieren?

Damit es am Ende keine Unklarheiten gibt. Je genauer Sie schreiben, was Sie wünschen und in welcher Situation oder welche Person für welche Bereiche Entscheidungen treffen darf, umso schneller und besser kann später agiert werden.

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Fazit

Sorgen Sie schon in jungen Jahren für den Ernstfall vor und setzen Sie Ihre Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung auf. Es ist gut, wenn im Ernstfall alle Papiere vorhanden sind, nicht ein fremder Betreuer über Sie entscheiden muss.

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Corona: an Patientenverfügung, Vollmacht und Betreuungsverfügung denken – Medizinische Behandlung festlegen, damit es im Notfall keine Schwierigkeiten gibt https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/corona-an-patientenverfuegung-vollmacht-und-betreuungsverfuegung-denken-medizinische-behandlung-festlegen-damit-es-im-notfall-keine-schwierigkeiten-gibt/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/corona-an-patientenverfuegung-vollmacht-und-betreuungsverfuegung-denken-medizinische-behandlung-festlegen-damit-es-im-notfall-keine-schwierigkeiten-gibt/#respond Fri, 25 Dec 2020 10:27:53 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=58942 Die Sorgen um einen geliebten Menschen während der Corona-Pandemie sind sehr groß. Dabei spielt die Angst mit, was passiert wenn man selber oder ein geliebter Mensch ins Krankenhaus kommt. Corona ist ein konkretes Risiko und

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Die Sorgen um einen geliebten Menschen während der Corona-Pandemie sind sehr groß. Dabei spielt die Angst mit, was passiert wenn man selber oder ein geliebter Mensch ins Krankenhaus kommt. Corona ist ein konkretes Risiko und demnach können Sie ihre Patientenverfügung überdenken und einfach ändern, wenn Sie möchten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die medizinischen Maßnahmen (Beatmung oder künstliche Ernährung) sind in entsprechenden Vorlage oder in Textbausteinen grundsätzlich schon geregelt und demnach ist eine Änderung der Patientenverfügung eigentlich nicht notwendig.
  • Nehmen Sie die Patientenverfügung in die Hand, wenn sich die medizinischen Maßnahmen aufgrund der Corona-Pandemie verändert haben.
  • Sie können die Patientenverfügung zu jedem Zeitpunkt ändern und auch konkrete Maßnahmen einsetzen, die sich nur auf die COVID-19 Erkrankung beziehen.
  • Ein medizinischer Rat kann bei Unsicherheit helfen.
  • Eine zusätzliche Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung können Sinn machen.

Welche medizinischen Maßnahmen werden gewünscht?

Die Patientenverfügung ist ein spezielles Schriftstück. In dieser sind die medizinischen Maßnahmen festgehalten, die Sie wünschen, wenn es zu einem Ernstfall kommt. Zudem sind alle Maßnahmen enthalten, die Sie auf keinen Fall wollen. Grundsätzlich bezieht sich die Einwilligung immer auf eine bestimmte Situation und ob sie wirklich eintritt ist beim Verfassen vollkommen unklar. Die einzige Ausnahme ist, wenn schon eine Vorerkrankung vorliegt und dieser Patient hat die Situation unter Kontrolle und will eine Regelung festlegen. Vermutlich weiß er schon welchen Verlauf die Krankheit nimmt und klärt mit der Patientenverfügung ab, welche Maßnahmen erwünscht und welche nicht erwünscht sind.

Viele Menschen haben aufgrund der Corona-Pandemie ihre Patientenverfügung noch einmal in die Hand genommen und geprüft. Die Vollsorgevollmacht und die Betreuungsverfügung spielen in diesem Zusammenhang eine sehr wichtige Rolle.

Wichtig:

Mit der Patientenverfügung, einer Vollsorgevollmacht und der Betreuungsverfügung legen Sie Ihre Wünsche und genauen Vorstellungen schriftlich fest. Ab sofort sind Sie auf der sicheren Seite und mit Hilfe des Ratgebers, den vorhandenen Textbausteinen und einem Musterformular, ist die Erstellung kein Problem.

Der Inhalt der Patientenverfügung

In der Patientenverfügung stehen die Vorstellungen vom Leben und Sterben des Betroffenen.

In den meisten Fällen ist die Patientenverfügung ein Schriftstück, das dafür sorgen soll, dass das Leiden nicht unnötig in die Länge gezogen wird, wenn eine Aussicht auf Besserung nicht vorhanden ist. Jeder Mensch beantwortet sich die Frage selber, was er unter einer gewünschten Besserung versteht und die Vorstellungen ändern sich meist mit dem Alter. Die älteren Menschen sehen ihr Leben meist als gelebt an und wollen keine lebensverlängernden Maßnahmen oder Wiederbelebungsmaßnahmen. Anders sieht es bei jüngeren Menschen aus, die kleine Kinder Zuhause haben.

Aus dem Grund sieht die Patientenverfügung bei jeder Person anders aus. Allerdings sind einige Inhalte geregelt und dazu gehört meist auch die Beatmung. In der Verfügung steht deutlich, ob der Betroffene beatmet, künstlich ernährt oder sediert werden möchte. Dieser Bereich ist während der Corona-Pandemie auch nicht zu ändern, denn diese Maßnahmen sind bei fast allen Situationen gleich zu behandeln.

Sie müssen die Wertvorstellung von Leben und Sterben in der Patientenverfügung niederschreiben. Erläutern Sie wie Sie leben wollen und wie auf keinen Fall, denn das kann einen Hinweis darauf geben, wie in einer bestimmten Situation entschieden werden soll. Nehmen Sie beispielsweise Bezug auf Pflegebedürftigkeit oder eine Schwerbehinderung.

Patientenverfügung und die beschriebenen Situationen

Die Patientenverfügung gibt Aufschluss darüber, welche Maßnahmen der Betroffene in medizinischen Situationen möchte oder nicht.

In den meisten Patientenverfügungen sind die folgenden Situationen festgelegt:

Wenn:

  • ich aller Wahrscheinlichkeit nach in einer Situation befinde, in der sich sterbe
  • ich mich im Endstadium einer unheilbaren, tödlichen Krankheit befinde, auch wenn der Zeitpunkt des Todes noch nicht zu sehen ist

Bei Covid-19 treffen diese beiden Situationen nicht wirklich zu, denn viele Menschen überleben eine Covid-Erkrankung nach einer Behandlung im Krankenhaus und daher handelt es sich nicht um eine unheilbare Krankheit. Zudem besteht auch kein unabwendbarer Sterbeprozess und wenn es zu einem schweren Verlauf der Krankheit kommt, dann muss der Mediziner abwägen. Daher kommt es nur zum Einsatz der Patientenverfügung, wenn es sich um einen speziellen Fall handelt.

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Gedanken zur Patientenverfügung bei COVID-19

Das Hauptproblem bei einer COVID-19 Erkrankung ist eine Lungenentzündung. Aus den täglichen Nachrichten ist diese Information bekannt.

Aufgrund der Lungenentzündung ist es möglich, dass einige Patienten künstlich beatmet und künstlich ernährt werden müssen. Zudem kommt es zu einer Flüssigkeitszufuhr mit Hilfe einer Infusion. Um eine künstliche Beatmung zu ermöglichen, muss der Patient sediert werden. Das bedeutet, der Patient wird mit speziellen Medikamenten in einen künstlichen Schlaf versetzt und eventuell sind auch Wiederbelebungsmaßnahmen notwendig.

In der Regel findet eine künstliche Beatmung durch einen Luftröhrenschnitt (Tracheotomie) statt, selten durch eine Intubation. Die künstliche Ernährung wird durch eine Magensonde gesichert und die Flüssigkeitszufuhr mit Hilfe einer Infusion.

Entscheidend ist die Anwendungssituation

Die Krankheit kann gerade bei älteren Menschen zum Tod führen, zumindest besteht für sie ein sehr hohes Risiko. Die betroffenen Personen sollten in ihrer Patientenverfügung eine andere Formulierung wählen und dazu bietet sich der Mediziner an. Der Grund für eine solche Umentscheidung kann sein, dass bekannt ist, dass in den Krankenhäusern nicht ausreichend Beatmungsgeräte vorhanden sind und bekannt ist, dass im Krankenhaus kein Besuch erlaubt ist.

In der Patientenverfügung sollten Sie sich mit dem Thema Anwendungssituation beschäftigen, wenn Sie auf eine künstliche Ernährung verzichten wollen oder eine andere Regelung wünschen. Aufgrund der Covid-Erkrankung nehmen Sie einfach eine andere Situation mit auf, aber Sie müssen im Vorfeld entscheiden, welche Maßnahmen gewollt und nicht gewollt sind.

Sie können in der Patientenverfügung aber auch festlegen, dass Sie auf jeden Fall eine Beatmung und eine künstliche Ernährung wollen. Eine solche Entscheidung kommt immer dann zum Tragen, wenn der Patient sich nicht sicher ist, ob wirklich alles Notwendige zur Verbesserung der Situation getan wird.

Allerdings können Sie auch festlegen, dass Sie überhaupt keine intensivmedizinische Behandlung wollen. Das gilt dann auch für eine künstliche Beatmung.

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Änderungen sind jederzeit möglich

Das gilt für alle medizinischen Maßnahmen!

Sie können zu jeder Zeit begonnen, aber auch wieder abgebrochen werden. Beatmungsgeräte und künstliche Ernährung lassen sich jederzeit abschalten. Es ist nicht verboten, einen Behandlungsabbruch durchzuführen oder „sterben zu lassen“. Eine Beatmung kann durchgeführt und abgebrochen werden, wenn keine Aussicht auf Besserung besteht und im Anschluss wird palliativmedizinisch behandelt. Hier wird von einer passiven Sterbehilfe gesprochen, die nicht einfach umzusetzen ist, aber es ist möglich. In der Patientenverfügung kann eine passende Formulierung stehen, wenn Sie einem kurzfristigen Versuch zur Beatmung zustimmen, aber klar machen, dass die Beatmung abgestellt wird, wenn sie zum Dauerzustand wird und keine Besserung in Sicht ist.

Einige Patienten verzichten auf ein Krankenhaus und einen Aufenthalt auf der Intensivstation, denn sie wollen lieber in den eigenen vier Wänden oder im Pflegeheim bleiben. Auch hier ist eine Versorgung möglich und auch das kann in einer Patientenverfügung festgelegt werden. Eine juristische und medizinische Beratung ist für die entsprechende Formulierung ein Muss.

Vollmacht und Betreuungsverfügung nicht vergessen!

Es ist wichtig, dass eine Vertrauensperson Entscheidungen übernimmt, wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sind. Ehepartner oder Kinder sind dazu nicht automatisch in der Lage, denn Sie müssen bevollmächtigt sein. Hier spricht man von einer Vollsorgevollmacht, denn solange das Betreuungsgericht am Ende keinen Betreuer stellt, stehen alle Entscheidungen aus.

Die Betreuungsverfügung stellt sicher, dass ein Betreuer festgelegt ist, wenn eine Betreuung notwendig ist. In der Bescheinigung kann auch festgehalten werden, wer auf keinen Fall zum Betreuer werden soll. Das Betreuungsgericht setzt den Betreuer ein, wenn keine schwerwiegenden Gründe dagegen sprechen.

Verfügungen gut aufbewahren

Die Verfügungen müssen im Ernstfall schnell und gut zu finden sein!

Legen Sie die Verfügungen in einen separaten Ordner und beschriften Sie ihn mit Vorsorgedokumente. Zudem stellen Sie den Ordner leicht aufzufinden in ein Regel oder teilen einer Person mit, wo die Papiere zu finden sind.

Sie können aber auch ein zentrales Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer anlegen und die Dokumente dort aufbewahren. Das Betreuungsgericht hat das Recht im Ernstfall dort nachzusehen.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Patientenverfügung

1. Wie wichtig ist eine Patientenverfügung?

Eine Patientenverfügung ist gerade in der heutigen Zeit sehr wichtig, denn Corona kann einen schlimmen Verlauf nehmen. Beatmung und künstliche Ernährung sind gerade bei älteren Patienten keine Seltenheit. Viele Patienten wollen eine solche Behandlung nicht, aber das ist nur mit einer Patientenverfügung möglich.

2. Wann sollte ich eine Patientenverfügung schreiben?

Den richtigen Zeitpunkt für das Aufsetzen einer Patientenverfügung gibt es nicht. Machen Sie sich Gedanken, was Sie wollen und dann überlegen Sie, ob eine Patientenverfügung nicht eine gute Idee für die Zukunft ist.

3. Was steht in der Patientenverfügung?

In der Patientenverfügung stehen alle gewünschten und nicht gewünschten Maßnahmen, die ein Patient im Ernstfall erhalten oder halt nicht erhalten will. In der Regel geht es im Wiederbelebungsmaßnahmen, künstliche Ernährung und künstliche Beatmung. Aber es können auch alle anderen medizinischen Maßnahmen festgehalten werden.

4. Wer braucht eine Patientenverfügung?

Eine Patientenverfügung wird von allen Personen benötigt, die sich nicht sicher sind, ob ihre Wünsche im Ernstfall auch wirklich beachtet werden.

5. Gibt es eine Mustervorlage für eine Patientenverfügung?

Im Internet gibt es Mustervorlagen für eine Patientenverfügung Corona. Sie lässt sich problemlos herunterladen. Das Ausfüllen ist auf dem Rechner oder handschriftlich möglich.

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Fazit

Mittlerweile besitzen viele Menschen eine Patientenverfügung und seitdem Corona aktiv ist, machen sich die Menschen Gedanken über eine Anpassung. Corona kann einen schwerwiegenden Verlauf nehmen. Beatmung, künstliche Ernährung und künstliches Koma sind nur ein paar Punkte, die in der Patientenverfügung zu beachten sind. Seitdem Frühjahr 2020 ändern gerade ältere Menschen ihre Patientenverfügung und das ist auch richtig, denn ohne eine schriftliche Verfügung kommt es zu medizinischen Maßnahmen, die Sie vielleicht nicht wollen. Kümmern Sie sich frühzeitig um eine Änderung. Nur so stellen Sie sicher, dass die Ärzte nach Ihren Wünschen handeln.

Der Beitrag Corona: an Patientenverfügung, Vollmacht und Betreuungsverfügung denken – Medizinische Behandlung festlegen, damit es im Notfall keine Schwierigkeiten gibt erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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