Der Beitrag Abzocke oder Fair? Höhere Bußgelder im Straßenverkehr erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.
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Und hier kommt die nächste. In regelmäßigen Abständen werden neue Verstöße in die Straßenverkehrsordnung (StVO) aufgenommen. Damit wird den sich ständigen ändernden Bedingungen im Straßenverkehr Rechnung getragen. Schon in der letzten Novelle im Jahr 2019 ging es um mehr Verkehrssicherheit. Wie wir bereits Anfang April berichtet haben, sollen Bußgelder für Falschparker drastisch steigen. Es wird auch neue Verkehrszeichen geben, an die sich die Verkehrsteilnehmer gewöhnen müssen. Die Anhebung der Strafen für bereits bestehenden Verstöße sind nicht neu.
Auch mit den Änderungen und den neuen Tatbeständen ab dem 28.04.2020, soll die Sicherheit im Straßenverkehr erhöht werden. Dazu wurden neue Tatbestände geschaffen, die zum Beispiel einen höheren Schutz für Fußgänger und Fahrradfahrer bewirken sollen. Dies wird allerdings erst messbar sein, wenn die Verkehrsstatistik ausgewertet wurde, also erst im nächsten Jahr.
In der Novelle, die am 28.04.2020 in Kraft tritt, wird es einige Änderungen geben, die besonders den Radfahrern und Fußgängern zu Gute kommen sollen. So wird nun endlich der seitliche Sicherheitsabstand definiert, den ein Kfz beim Überholen des Radfahrers einhalten muss. Innerorts ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern und außerorts 2 Meter vorgeschrieben.
Auch neue Verkehrszeichen werden eingeführt. Diese reichen vom neuen Grünpfeil für Radfahrer oder Radschnellwege über das Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen bis hin zum Sinnbild für Carsharing oder dem mehrfachbesetzten Pkw.
Angepasst werden auch in diesem Jahr die Strafen, für begangene Verkehrsverstöße. Die meisten Diskussionen wird es vermutlich bei der Anhebung der Strafen für zu schnelles Fahren geben. Deutschland war im Vergleich zu anderen europäischen Ländern in dieser Hinsicht immer recht „günstig“. So wurden bei einer Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit innerhalb der Ortschaft um bis zu 20 km/h nur 35 Euro fällig. Ein Fahrverbot gab es bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ab 31 km/h (innerorts).
Fahren Sie ab dem 28.04.2020 innerorts 20 km/h zu schnell, werden Sie mit einem Bußgeld von 70 Euro zur Kasse gebeten. Ein km/h schneller und Sie zahlen 80 Euro, erhalten einen Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg und zusätzlich wird ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Einen Monat Fahrverbot erhalten Sie neben dem Punkt und dem Bußgeld auch, wenn Sie außerorts mit mehr als 26 km/h zu schnell gemessen wurden.
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Und es gibt sie leider immer noch – Rettungsgassenmuffel. Immer wieder kommt die Diskussion zur Bildung einer Rettungsgasse auf. Auch hierfür werden die Strafen angehoben. Hier werden Bußgelder von 200 bis 320 Euro fällig. Es wird auch zwei Punkte und einen Monat Fahrverbot geben.
In Zukunft wird es aber nicht nur dann eine Strafe für Fahrzeugführer geben, wenn sie keine Gasse bilden und Rettungsfahrzeuge dadurch behindern. 200 Euro werden für das Nichtbilden einer Rettungsgasse fällig. Ein Monat Fahrverbot kommt noch oben drauf.
Einen neuen Tatbestand, der besonders Fußgänger schützen soll, wird es nun auch geben. Hierbei geht es um abbiegende Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen. Diese Fahrzeuge haben in der Regel ein eingeschränkte Sichtfeld, welches beim Abbiegen nach rechts nachteilig ist. Es gibt immer wieder schwere Unfälle, bei denen Fahrzeuge dieser Klasse und Fußgänger beteiligt sind.
Mit der Änderung wird den Fahrzeugführern eine größere Sorgfaltspflicht auferlegt. Sie dürfen in Zukunft nur noch mit Schrittgeschwindigkeit abbiegen. Tun sie dies nicht und werden erwischt, kostet das 70 Euro Bußgeld.
Aber auch die anderen Fahrzeugführer müssen beim Abbiegen besonders auf die Fußgänger achten. Gefährden Sie den Fußgänger, werden 140 Euro Bußgeld fällig. Einen Punkt in Flensburg und ein Monat Fahrverbot kommen auch bei diesem Verstoß noch oben drauf.
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Wir haben hier nur einige der Änderungen aufgeführt, die mit der Novelle der StVO ab dem 28.04.2020 in Kraft treten. Was halten Sie von den Neuerungen und den höheren Bußgeldern. Diskutieren Sie in unseren Kommentaren mit anderen Lesern. Wahren Sie aber dabei die Netiquette. Kommentare, die sich nicht daran halten, werden nicht veröffentlicht.
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]]>Der Beitrag Bußgelder für Falschparker steigen drastisch – Das müssen Sie bald bezahlen erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.
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Falsch Parken wird demnächst teurer. Die dpa berichtet, dass das Parken auf Geh- und Radwegen statt bisher 15 Euro nun mit 100 Euro zu Buche schlagen soll. Neue Bestimmungen gelten auch für das Halten auf Schutzstreifen, die eigentlich für den Radverkehr reserviert sind. Auf diesen mit einer gestrichelten Linie für die Radfahrer angezeigten Zone durfte man bisher drei Minuten lang halten. Diese Ausnahme gilt bald nicht mehr. Für das Parken auf Radwegen gibt es in schweren Fällen sogar einen Punkteintrag im Register in Flensburg.
Auch der Tarif für falsches Parken an einer unübersichtlichen Stelle wird erhöht. Bisher haben die Behörden 15 Euro verlangt, nun sollen es 35 Euro werden. Wer auf einem für Schwerbehinderte reservierten Parkplatz sein Auto abstellt, wird demnächst mit 55 Euro zur Kasse gebeten statt der aktuellen 35 Euro.
Die höheren Strafen sollen vor allem die Radfahrer besser schützen, die noch immer von den motorisierten Verkehrsteilnehmern teilweise ignoriert und benachteiligt werden. Der Gesetzgeber hofft weiterhin, vor allem in den Städten gefährliche Verkehrssituationen verhindern zu können, wenn er die Gebühren für das Fehlverhalten heraufsetzt.
Der Bundesrat billigte die Reform der Straßenverkehrsordnung von Minister Scheuer am 14.2.2020. Unklar blieb zunächst nur, wann die neuen Bestimmungen in Kraft treten. Das Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur teilt mit, dass die Änderungen so schnell wie möglich erfolgen sollen. In folgenden Bereichen müssen Sie mit höheren Bußgeldern rechnen:
Sie haben einen Strafzettel bekommen, weil Sie falsch geparkt haben? Diesen sollten Sie aus verschiedenen Gründen nicht vorschnell bezahlen. Denn seit längerer Zeit werden auch Knöllchen gefälscht und an die Windschutzscheiben der Autofahrer geheftet. In
Mit den Neuregelungen soll ein neues Sinnbild für Carsharing eingeführt werden. Das Zusatzzeichen weist Parkplätze aus, auf denen Carsharing-Fahrzeuge bevorrechtigtes Parken können.
Außerdem gibt es in Zukunft eine Plakette zur Kennzeichnung der Carsharing-Fahrzeuge, die gut sichtbar an der Windschutzscheibe zu befestigen ist.
Besitzer eines Elektrofahrzeuges ärgern sich immer wieder, dass die Plätze zum Laden des Fahrzeuges zum Parken missbraucht werden. Hier soll demnächst mit klaren Regeln Abhilfe geschaffen werden, indem die Parkflächen für Elektrofahrzeuge besser gekennzeichnet werden. Außerdem sollen die Behörden zukünftig das erleichterte Parken für Elektroautos regeln und diese sogar von Parkgebühren befreien können.
In der StVO-Novelle wurde zudem klargestellt, dass die Straßenverkehrsbehörden Parkflächen für elektrisch betriebene Fahrzeuge künftig durch ein Sinnbild auf der Fahrbahn hervorheben können. Außerdem soll der Tatbestand für unberechtigtes Parken auf einem Parkplatz für Elektrofahrzeuge eingeführt werden.
Die tz München veröffentlicht eine Umfrage des Forschungsinstituts Forsa. Eine Umfrage der Meinungsforscher ergab, dass eine knappe Mehrheit von 53 Prozent der Autofahrer der Novelle positiv gegenüber steht. Aber nur 11 Prozent glauben, dass die Reform die Sicherheit erhöhen wird. 44 Prozent erwarten von den neuen Maßnahmen eher keine Veränderung. Dass der gewünschte Effekt gar nicht eintreten werde, meinen acht Prozent der Befragten.
Die Untersuchung von Forsa fragte aber auch nach der Einstellung gegenüber verschiedenen Maßnahmen und deren Wirksamkeit. Höhere Bußgelder halten 24 Prozent für sehr wirkungsvoll, eher wirkungsvoll finden die Anhebung sogar 44 Prozent. Deutlich überzeugender sind für viele der Befragten aber andere Maßnahmen. Verstärkte Polizeikontrollen befürworten 85 Prozent. Von neuen Aufteilungen der Verkehrsfläche glauben 80 Prozent, dass so die Verkehrssicherheit erhöht wird.
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]]>Der Beitrag Millionen Knöllchen ungültig? OLG erklärt Tickets von privaten Dienstleistern als unzulässig erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.
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Beim Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt wurde ein Fall verhandelt, bei dem ein Fahrzeugführer gegen ein Verwarngeld in Höhe von 15 Euro wegen Falschparkens Einspruch eingelegt hatte. Dass Knöllchen wurde von einem als „Stadtpolizist“ gekleideten Mitarbeiter eines privaten Dienstleisters ausgestellt. Das OLG Frankfurt kam bei der Verhandlung zu dem Schluss, dass die gesamte Verkehrsüberwachung (auch ruhender Verkehr) durch private Dienstleister gesetzeswidrig ist.
Die ermittelten Beweise des Falschparkens durch private Dienstleister unterliegen absolutem Verwertungsverbot. Dieser Meinung ist das Oberlandesgericht Frankfurt. Denn Ordnungswidrigkeiten dürfe ausschließlich der Staat – also die Polizei – ahnden. Immerhin handelt es sich um eine hoheitliche Aufgabe. Auch die Überwachung des ruhenden Verkehrs ist Aufgabe der Polizei und deshalb auch nur dann zulässig, wenn die Polizei diese durchführt. Somit erklärt das OLG Frankfurt die Tickets von privaten Dienstleistern als ungültig.
Wissen Sie, wann ein Falschparker eigentlich abgeschleppt werden darf? Und wieso kann das Parken auf Lidl-Parkplätzen teurer werden?
Aufgrund des Urteils wären demnach alle Tickets anfechtbar, welche seit 2018 für Parkverstöße in der Stadt erteilt und durch beauftragte Leiharbeiter eines Dienstleisters ausgestellt wurden. Durch den irreführenden Namen „Stadtpolizei“ und die Kleidung, welcher einer Polizeiuniform ähnlich sei, wird der „täuschende Schein der Rechtsstaatlichkeit“ aufgebaut. Dies diene dazu, „um den Bürgern und Gerichten gegenüber den Eindruck polizeilicher Handlungen zu vermitteln“. Dieser Meinung ist das OLG.
Das Urteil betrifft nicht nur Frankfurt/Main. Laut der Hessenschau sind noch weitere Kommunen betroffen, die ebenfalls Leiharbeiter beschäftigen. Dazu zählen wohl auch Darmstadt und Wetzlar. Inwieweit andere deutsche Städte betroffen sind, wird in dem Artikel nicht deutlich.
Theoretisch könnten Falschparker ihr Geld zurückverlangen. Dafür wäre dann ein Strafzettel, das Aktenzeichen oder ein Überweisungsbeleg notwendig. Die Prozedur dazu sei aber noch nicht klar. Fakt ist, dass der ADAC rät, dass es nicht sinnvoll sei, das Geld zurückzufordern. Es gebe eine Wertgrenze für Wiederaufnahmeverfahren, die mit 250 Euro über den üblichen Knöllchen-Gebühren liege.
Aktuelle Knöllchen sollen dagegen erst einmal nicht bezahlt werden. Eine Sprecherin des Automobilclubs sagt, dass Sie sich zur Klärung mit der Verkehrsbehörde in Verbindung setzen können und auf die bekannt gegebene Entscheidung des Gerichts berufen sollen.
Auch Gerhard Hillebrand von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht beim Deutschen Anwaltverein sieht das so: „Die allermeisten Fälle werden unter der Grenze liegen.“ Dagegen seien aus Sicht des Anwaltsvereins sämtliche laufende Verfahren einzustellen. Autofahrer sollten diese Knöllchen erst einmal nicht bezahlen, rät Hillebrand.
Sie haben einen Strafzettel bekommen, weil Sie falsch geparkt haben? Diesen sollten Sie aus verschiedenen Gründen nicht vorschnell bezahlen. Denn seit längerer Zeit werden auch Knöllchen gefälscht und an die Windschutzscheiben der Autofahrer geheftet. In
Supermärkte , aber auch Ärzte und Krankenhäuser setzen immer mehr auf die Fremdüberwachung ihrer Parkplätze. Wenn Sie keine Parkscheibe nutzen oder die Parkzeit überschreiten, gibt es ein Knöllchen und Sie werden von der Überwachungsfirma zur
Allein in Frankfurt wurden laut einer Pressemitteilung des OLG im Jahr 2018 über 700.000 Parkverstöße mit einem Sanktionwert von mehr als einer Million Euro geahndet. Die Zahlen für 2019 liegen zum Zeitpunkt des Erstellens des Artikels (21.01.2020) noch nicht vor.
Das OLG Frankfurt ist nach eigenen Aussagen das erste Gericht, welches sich mit der Zulässigkeit privater Dienstleister in diesem Bereich befasst.
Ebenfalls in diesem Zusammenhang interessant sein könnte, wann es welche Bußgelder für Autofahrer gibt. Außerdem erklären wir, was Falschparker auf Supermarktparkplätzen droht.
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]]>Der Beitrag Warnung vor falschen Bußgeldbescheiden per E-Mail – Trojaner kommt per zip-Datei erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.
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Erst unlängst haben wir vor den falschen Strafbefehl und Haftantretung der Kanzlei Weber und Partner gewarnt. Auch der Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Frankfurt war ein Fake. Das BKA hat ebenfalls vor falschen Haftbefehlen aus dem Ausland gewarnt.
Immer wieder versuchen Kriminelle mit neuen Schreiben die Verbraucher in eine Falle zu locken. Mal möchten die Kriminellen an das Geld der Verbraucher zu kommen. Ein anderes Mal soll ein Virus auf dem Computer des Empfängers installiert werden. Deshalb warnen wir auch immer wieder davor, Anhänge bei E-Mails einfach zu öffnen.
Aktuell werden gefälschte Bußgeldbescheide im Namen der Polizei Brandenburg per E-Mail versendet. Diese enthalten keine Anhänge, sondern Links. Doch hier gilt das gleiche Prinzip. Klicken Sie die Links nicht einfach an. Am Ende sollen Sie nämlich ein Dokument herunterladen. In dem aktuellen Fall handelt es sich dabei um eine ZIP-Datei. Doch diese ist gefährlich. Wer die ZIP-Datei entpackt, aktiviert einen Trojaner. Dieser wird aber bisher nur von den wenigsten Antivirenprogrammen erkannt.
Hinweis: Die jeweils angegebene Polizeidienststelle hat mit dem Versand der Nachricht nichts zu tun. Namen und Wappen werden hier missbräuchlich verwendet. Die Polizei versendet keine Bußgeldbescheide per E-Mail. Das würde schon alleine daran scheitern, dass die Polizei von Fahrzeugbesitzern gar keine E-Mail gespeichert hat.
Wir wissen, dass sich die Schreiben nach Veröffentlichung unserer Warnungen relativ schnell ändern. Sollten Sie das Schreiben mit anderen Daten bekommen, senden Sie uns dieses bitte an [email protected]. Wir werden den Artikel dann ergänzen. Folgende Daten sind uns bisher bekannt.
Betreff:
Absender:
Text:
Aktenzeichen: 07799567Aktenzeichen: 07799567
Bitte stets angebenBußgeldbescheid
Sie werden beschuldigt als Fahrer des Fahrzeugs, der am 19.06.2019 um 15:14 Uhr in Am Krug , Staaken folgendes Verbrechen begangen hat: Sie überschritten die zulassige Geschwindlgkeit ausserhalb geschlossener ortschaften um 14km/h. Maximal zulässige Geschwindigkeit: 60 km/h; Festgestelte Geschwindilkeit (abzgl. Toleranz): 74 km/h § 41 Abs 2, § 49 StVO. § 24 StVG.
Wegen dieser Ordnungswidrigkeit(en) wird gegen Sie eine Geldbuße festgesetzt (§ 17 OWiG)
Außerdem haben sie die kosten des verfahrens zu tragen (§ 41 Abs 2, § 49 StVO. § 24 StVG.)Geldbuße: 100,00 EUR
Gebühr: 25,00 EUR
Auslagen Verwaltung: 3,50 EUR
Auslagen der Polizei: 0,00
Sonstige Auslagen: 0,00Berufungsantrag stellen
Falldetails
Gemäß § 67 Ordnungswidrigkeitengesetz kann der/die Betroffene gegen den Strafebescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung in geschriebener Form oder zur Niederschrift bei der Verwaltung, die den Strafebescheid erlassen hat, Einspruch einlegen. Wird keine Berufung eingelegt, wird die Geldbußebescheid nach Ablauf von zwei Wochen nach seiner Zustellung gültig und in Kraft tretten. Eine Veränderung oder eine Aufhebung des Bußgeldbescheides nach dieser Frist ist unmöglich.
Der Ort der angeblichen Ordnungswidrigkeit ist in jedem Schreiben ein anderer. Allerdings handelt es sich bisher immer um eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit (60 km/h) um 14 km/h.
Genau wie bei Phishing-Nachrichten enthält diese E-Mail einen Link, der Sie auf eine gefälschte Webseite führt. Dort sollen Sie angeblich den Berufungsantrag stellen beziehungsweise Falldetails einsehen können. Die Webseiten in unserem Test beginnen mit „qdc2.polizei-brandenburg.com“ und „iahp.polizei-brandenburg.com“ . Auf der Seite angekommen sollen Sie eine Buchstaben-Zahlen-Kombintation in das dafür vorgesehene Kästchen eingeben und den Download der Informationen und Beweise starten. Bei dieser Datei handelt es sich um eine ZIP-Datei. Diese enthält einen gefährlichen Trojaner.
Laden Sie diese Datei nicht herunter.
Derartige Programme können auf Ihrem Computer großen Schaden anrichten. Denkbar ist, dass persönliche Daten ausgespäht werden oder der Computer via Ransomware unbrauchbar gemacht werden. Dann wird häufig ein Lösegeld gefordert, um die Daten wieder zu entschlüsseln.
Deshalb ist es besonders wichtig, dass Sie die Datei auf der Webseite auf keinen Fall herunterladen.
Nach unseren derzeitigen Recherchen sind Computer mit dem Betriebssystem Windows betroffen. Ob auch für andere Betriebssysteme wie OS X oder Android eine Gefahr besteht, können wir derzeit nicht mit Sicherheit sagen. Es gibt dafür jedoch noch keine Hinweise.
Leider handelt es sich um eine neue oder veränderte Malware, die von den meisten Virenscannern noch nicht erkannt wird. Das macht die E-Mail samt der Schadsoftware so gefährlich. Nach unseren derzeitigen Recherchen wird der Trojaner in der ZIP-Datei von folgenden Antivirus-Anbietern wie folgt erkannt:
Da die oben beschriebene Nachricht kein echter Bußgeldbescheid ist, brauchen Sie nichts unternehmen. Das einzig Richtige ist, die E-Mail zu löschen. Auch antworten sollten Sie auf diese Nachricht nicht, da der Absender der E-Mail gefälscht ist. Sie erreichen wenn überhaupt, nicht den tatsächlichen Versender der Nachricht.
Ist Ihr PC von dem Trojaner angegriffen wurden, sollten Sie diesen zunächst vom Netzwerk trennen und die Internetverbindung kappen. Gehen Sie auf keinen Fall auf die Lösegeldforderungen ein. Vielmehr sollten Sie Ihren Computer von einem Spezialisten untersuchen und wiederherstellen lassen.
Ihr Windows-PC ist mit einem Virus infiziert? Dann könnte Malwarebytes 4.0 helfen. Die Software unterstützt Sie nicht nur bei der Beseitigung von Schadsoftware. Ihr Computer wird in Echtzeit geschützt. Bösartige Programme werden erkannt, bevor sie
Nachfolgend beantworten wir die am häufigsten gestellten Fragen zu der gefälschten Bußgeld E-Mail im Namen der Polizei.
Solange Sie die ZIP-Datei nicht ausführen, passiert nichts. Sicherheitshalber sollten Sie die Datei jedoch von Ihrem Computer oder Smartphone löschen, um diese nicht später versehentlich zu öffnen.
Nach unseren bisherigen Informationen ist der Virus für iOS-Geräte wie dem iPhone oder iPad nicht gefährlich. Allerdings gibt es dafür keine Garantie. Wenn Sie ganz sicher gehen möchten, sollten Sie das iOS-Gerät auf Werkseinstellungen zurücksetzen und anschließend eine Datensicherung einspielen. Die Datensicherung sollte von einem Zeitpunkt vor dem Öffnen der ZIP-Datei sein.
Grundsätzlich ist der Virus nach unseren bisherigen Erkenntnissen für den Mac ungefährlich. Problematisch wird es nur, wenn Sie auf Ihrem Mac eine Software verwenden, die Windows simuliert. Beispielsweise eine virtuelle Maschine wie Parallels. Dann kann der Virus aktiv werden, den gesamten Mac befallen und unbrauchbar machen.
Normalerweise sollte Ihr Virenscanner sich melden, wenn Sie die Datei öffnen. Voraussetzung ist natürlich, dass Sie eine hochwertige Antivirus-Software installiert haben und diese auf dem aktuellen Stand ist. Eine Überprüfung des Computers ist mit der Software Malwarebytes 3.0 möglich. Wir haben für Sie eine Anleitung für Malwarebytes 3.0 vorbereitet.
Ein Virenscanner ist auf jedem Windows-Computer absolute Pflicht. Doch was nützt der beste Virenscanner, wenn dieser schädliche E-Mails nicht erkennt oder das Windows-System drastisch verlangsamt. Wir stellen Ihnen in diesem Artikel die Testsieger vor, die
In diesem Fall könnte der Virus aktiviert sein. Wir empfehlen vorsichtshalber, den Computer auszuschalten und nicht mehr zu nutzen. Lassen Sie den PC von einem Spezialisten untersuchen und den Trojaner gegebenenfalls entfernen.
Damit wir vor neuen Spam-Mails und Phishing-Nachrichten rechtzeitig warnen können, benötigen wir die Hilfe unserer Leser. Leiten Sie Spam- und Phishing-Mails an [email protected] weiter. Wir warnen bei Bedarf davor.
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