Corona | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Fri, 29 Jul 2022 05:01:17 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Corona | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Fragen und Antworten zu Versicherungen in der Corona-Zeit – Das sollten Sie wissen https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/fragen-und-antworten-zu-versicherungen-in-der-corona-zeit-das-sollten-sie-wissen/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/fragen-und-antworten-zu-versicherungen-in-der-corona-zeit-das-sollten-sie-wissen/#respond Fri, 29 Jul 2022 05:01:17 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=69435 Während der Corona-Krise stellen sich plötzlich viele Fragen, auch im Bereich private Versicherungen. Wir zeigen Ihnen, welche Rechte Sie haben, sollten Sie die Beiträge der Versicherung nicht mehr bezahlen können. Auch erfahren Sie, welche bereits

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Während der Corona-Krise stellen sich plötzlich viele Fragen, auch im Bereich private Versicherungen. Wir zeigen Ihnen, welche Rechte Sie haben, sollten Sie die Beiträge der Versicherung nicht mehr bezahlen können. Auch erfahren Sie, welche bereits abgeschlossenen Versicherungen in diesem Fall helfen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Wegen zum Beispiel Kurzarbeit sind viele Versicherte, während der Corona-Krise in der Situation ihre Versicherungen nicht mehr bezahlen zu können.
  • Kündigen Sie Versicherungen nicht wegen eines absehbaren Engpasses. Dies kann zu Ihrem Nachteil sein.
  • Viele Versicherungen bieten die Möglichkeit der Stundungen in Raten an oder eine Befreiung der Beitragspflicht, bis es Ihnen finanziell wieder besser geht.
  • Manche Personen arbeiten nun im Homeoffice. Auch wenn Sie sich hier während der Arbeitszeit verletzen, ist die gesetzliche Unfallversicherung zuständig.

Kein Geld mehr für Versicherungsprämie

Sofern es sich um einen absehbaren finanziellen Engpass handelt, kündigen Sie Versicherungen nicht gleich. Stellen Sie auch nicht die Lebensversicherung beitragsfrei.

In manchen Fällen können Sie das nicht mehr ändern. Nutzen Sie lieber eine Alternative.

Es ist generell – auch ohne Corona-Krise- ratsam, die Versicherungen einmal näher durchzugehen. Manche Versicherte halten ihre Verträge über viele Jahre beim gleichen Versicherer. Sie prüfen nicht, ob sich ein Wechsel finanziell lohnen kann. Oftmals bestehen auch Versicherungen, die es nicht braucht.

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Folgende Möglichkeiten bieten sich bei Zahlungsproblemen während der Corona-Krise

  1. Vierteljährliche oder monatliche Zahlweise: Lassen Sie die jährliche Zahlweise auf monatlich oder vierteljährlich umstellen. Zwar ist das generell unratsam, da meist Zuschläge entstehen und die Versicherung dann mehr kostet. Doch haben Sie gerade einen finanziellen Engpass, reduziert sich Ihre finanzielle Belastung. Sobald es wieder möglich ist, ändern Sie die Zahlweise wieder auf jährlich.
  2. Versicherungsbeiträge stunden: Sprechen Sie mit Ihrer Versicherung über eine Stundung der Beiträge. Für Sie bedeutet das immer noch einen Versicherungsschutz zu haben und zu einem späteren Zeitpunkt bezahlen Sie die Beiträge nach. Auch ein längerer Zeitraum ist hier möglich, sofern es der Versicherer erlaubt. Fragen Sie auch beim Versicherer nach eventuell anfallenden Kosten wie Zinsen. Manche Versicherer bieten diese Möglichkeit auch von sich aus an.
  3. Vorübergehend ruhen lassen: Ebenso können Sie einen Vertrag vorübergehend ruhen lassen. Mit dem Versicherer schließen Sie hier eine Ruhensvereinbarung ab. Vorsicht: Ihr Versicherungsschutz ist in dieser Zeit auch unterbrochen. Außerdem kann es sein, dass Sie dennoch einen minimalen Beitrag zahlen müssen. Ihr Versicherungsschutz wird dafür dann nach der Ruhenszeit wieder zu alten Konditionen fortgesetzt. Generell ist ruhen lassen besser als kündigen. Vor allen Dingen bei manchen Versicherungen wie einer Berufsunfähigkeitsversicherung macht das Sinn. Diese könnten Sie später wegen vielleicht vorhandenen Vorerkrankungen oder wegen Ihres Alters nicht neu abschließen.
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Kann man Lebens- und Rentenversicherung beitragsfreistellen oder kündigen?

  • Dauerhafte Beitragsfreistellung: Sie können zum Beispiel kapitalbildende Renten- und Lebensversicherungen beitragsfreistellen. Sie zahlen dann nicht weiter. Jedoch verringert sich dann der Auszahlungsbetrag bei Vertragslaufzeitende. Auch können Zusatzversicherungen entfallen. Der Gesetzgeber schreibt das Recht zur „Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung“ sogar vor. Sie können von diesem Recht jederzeit Gebrauch machen, sofern es im Vertrag nicht anders geregelt ist und bereits ausreichend Kapital zur Beitragsfreistellung angespart wurde. Eine teilweise Beitragsfreistellung wäre auch denkbar. Vorsicht: Bedenken Sie die Folgen. Es gibt keinen Anspruch auf ein Rückgängigmachen der Beitragsfreistellung, wenn diese nicht im Vertrag geregelt ist. Auch wenn Sie wieder rückkehren können, kann sich dies bei der Steuer nachteilig auswirken.
  • Beitragsfreistellung für bestimmte Zeit: Sprechen Sie mit Ihrem Versicherer über eine vorübergehende Beitragsfreistellung. Nach Ablauf einer Frist müssen Sie die Beitragszahlungen wieder leisten. Jedoch verringert sich Ihre vertragliche Leistung, sofern Sie dann wieder den bisherigen Beitrag zahlen. Möchten Sie die Leistungen erhalten, sollten Sie mit der Versicherung einen höheren Beitrag nach der Beitragsfreistellung vereinbaren.
  • Kündigung: Sofern Sie von einer Kündigung Gebrauch machen, bekommen Sie den Rückkaufswert und müssen keine Beiträge mehr entrichten. Die Folgen sind aber wie bei der Beitragsfreistellung weitreichend: Es gibt kein Zurück. Überlegen Sie diesen Schritt deshalb genau. Ein großes Problem sind Verträge in Verbindung mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Diese können Sie später nicht erneut abschließen. Es kann auch ein Vertrag mit steuerlichen Vorteilen sein. Überlegen Sie sich die Kündigung hier genau. Vorsicht: Prüfen Sie vor einer Kündigung, ob Sie den Vertrag nicht einfach widerrufen können und dies nicht vorteilhafter wäre.
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Wie helfen Reiseversicherungen bei Corona?

  • Wann tritt die Reiserücktrittsversicherung in Aktion? Die Reiseabbruch- oder Reiserücktrittsversicherung hilft nur dann, wenn Ihre Reise wegen Erkrankung oder einem anderen im Vertrag stehenden Ereignis nicht stattfinden kann oder abgebrochen werden muss. Die Reisewarnung vom Auswärtigen Amt ist hier kein Grund. Sofern Sie die Reise jedoch wegen Kurzarbeit oder Arbeitsverlust stornieren müssen, bieten manche Versicherungen einen Versicherungsschutz.
  • Wann hilft die Auslandsreisekrankenversicherung? Diese Versicherung übernimmt alle Kosten, die wegen einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung oder einem medizinisch notwendigen Rücktransport aus dem Urlaub anfallen. Erkranken Sie im Urlaub an Corona, so sind Sie in der Regel versichert. Müssen Sie im Urlaub in Quarantäne und reisen Sie erst später zurück, so verlängert sich der Versicherungsschutz, wenn das in den Versicherungsbedingungen geregelt ist. Sprechen Sie hier mit dem Versicherer, ob und wie lange Ihr Versicherungsschutz im Urlaub verlängert wird. Beachten Sie, dass Ihr Versicherungsschutz auch erlöschen kann, wenn Sie trotz Reisewarnung des Auswärtigen Amtes in den Urlaub fahren. Waren Sie schon im Urlaub, als die Reisewarnung ausgesprochen wurde (27.03.2020) so könnte die Versicherung aktiv sein. Prüfen Sie deshalb unbedingt Ihre individuellen Versicherungsbedingungen.
  • Reise-Stornierung: Gibt es die Prämie der abgeschlossenen Reiseversicherung zurück? Sofern die Reise wegen der Corona-Pandemie nicht stattfindet, wird auch die Reiseversicherung nicht mehr benötigt. Haben Sie bereits Prämien bezahlt, so könnten Sie diese zurückbekommen. Allerdings nur, wenn der Versicherungsschutz für die stornierte Reise galt. Hiervon betroffen sind die Reisegepäckversicherung und die Reisekrankenversicherung, ebenso wie die Reiseabbruchversicherung und die Reiserücktrittsversicherung.
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Private Krankenversicherung und Zahlungsprobleme

  1. Versicherungspflichtgrenze und Kurzarbeit: Sind Sie in Kurzarbeit und sinkt Ihr Einkommen unter die Versicherungspflichtgrenze von 62.550 Euro kommt die Frage auf, ob Sie dann nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig werden. Handelt es sich jedoch um einen Zeitraum von maximal 3 Monate, so ändert dies nichts an Ihrer Versicherungsfreiheit. Auch eventuelle Auswirkungen auf den PKV-Zuschuss des Arbeitsgebers sind zu bedenken.
  2. Prämien stunden: Die monatlichen Prämien können viele privat Krankenversicherte derzeit nicht zahlen. Kurzfristig könnten Sie hier die Prämien für eine gewisse Zeit stunden und später diese nachzahlen.
  3. Wechsel in günstigeren Tarif oder gesetzliche Krankenversicherung: Sie können natürlich in einen günstigeren Tarif wechseln, mit gleichem Versicherungsschutz und beim gleichen Versicherer. Prüfen Sie auch, ob der Wechsel in die gesetzliche Krankenkasse eine Option ist, denn private Krankenversicherungen werden mit den Jahren teurer.
  4. Wechsel in Basis- oder Standardtarif: Sollte der Tarifwechsel finanziell nicht hilfreich sein und die Rückkehr zur gesetzlichen Krankenkasse nicht geht, könnten Sie auch den PKV-Tarif in Basistarif oder Standardtarif ändern lassen. In einem anderen Beitrag erklären wir Ihnen, wie Sie günstige Tarife finden und was Sie beim Wechsel beachten sollten.
  5. Automatischer Wechsel in Notlagentarif: Sofern Ihre Prämien im Rückstand sind, werden Sie irgendwann automatisch mit dem Notlagentarif versichert. Jedoch nicht, wenn Sie eine Stundungsvereinbarung haben. Ihr normaler Vertrag ruht dann, solange die Prämien im Rückstand sind.
Fahrzeugversicherung
Kfz-Versicherung: Pflicht für alle Halter von Kraftfahrzeugen, die am Straßenverkehr teilnehmen

Jeder, der in Deutschland mit einem motorisierten Fahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen möchte, muss auf Zulassung und Versicherung des Kfz achten. Einerseits spielt der Zustand des Kfz (fahrtüchtig gemäß Straßenverkehrsordnung) eine bedeutsame Rolle. Andererseits ist eine

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Restschuldversicherung und Zahlungsprobleme

  • Die Ansprüche prüfen: Haben Sie einen Kredit abgeschlossen, haben Sie vermutlich auch eine Restschuldversicherung. Sie gilt als Sicherheit für Ihre Darlehensraten, wenn Sie diese wegen Jobverlust, Tod oder langer Krankheit nicht begleichen können. Jedoch überprüft das Kreditinstitut nicht, ob jetzt ein Versicherungsfall eingetreten ist. Sollten Sie wegen der Corona-Pandemie Ihre monatlichen Raten nicht mehr begleichen können, schauen Sie, ob die Restschuldversicherung greift und Ihre Kreditraten übernimmt. Achtung: Es gibt bei Restschuldversicherungen viele Einschränkungen, Wartezeiten, Ausschlüsse und Karenzzeiten. Somit haben Sie selbst bei Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit nicht sofort Anspruch auf die Leistungen. Prüfen Sie deshalb den Versicherungsvertrag genau. Sofern Sie unsicher sind, ob Sie eine Restschuldversicherung haben, fragen Sie Ihre Bank und lassen Sie sich dies schriftlich bestätigen.
  • Zusatzkosten bei Stundung der Kreditrate: Haben Sie wegen des Gesetzes zur Abmilderung der Pandemie-Folgen für Ihren Darlehensvertrag um eine Stundung gebeten, überprüfen Sie, ob Sie durch die Kreditvertragsverlängerung keine Zusatzkosten haben. Diese entstehen meist durch die Restschuldversicherung. Holen Sie sich vom Kreditinstitut eine schriftliche Bestätigung, dass Ihnen keine Zusatzkosten entstehen.
Unfall
Pedelecs – Welcher Versicherungsschutz ist notwendig? Hausratversicherung, Haftpflichtversicherung oder Kfz-Versicherung?

Der Markt rund um die Pedelecs boomt, denn die elektrischen Fahrzeuge liegen voll im Trend und ein Ende ist nicht in Sicht. Allerdings sollten Sie sich vor der Anschaffung eines Pedelecs Gedanken zum richtigen Versicherungsschutz

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Kfz-Versicherung: Reduzierter Beitrag mit Anpassung der Fahrleistung pro Jahr

Fahren Sie täglich oder oft mit dem Auto zur Arbeit und sitzen Sie jetzt im Homeoffice, so könnten Sie die jährliche Fahrleistung reduzieren.

Sollte die jährliche Fahrleistung im Versicherungsvertrag die tatsächliche Fahrleistung stark übersteigen, benachrichtigen Sie den Versicherer. Der Beitrag könnte durch eine Umstellung sinken. Je mehr Sie pro Jahr fahren, umso höher ist der Beitrag. Damit Sie einen Nachweis haben, übermitteln Sie diese Information in Textform wie Fax, E-Mail oder Einschreiben.

Jedoch hängt es vom Versicherer ab, ob er Ihnen den Beitrag rückwirkend reduziert oder erst ab Zeitpunkt der Mitteilung. Somit sollten Sie generell Ihre geschätzte jährliche Fahrleistung eher sparsam einschätzen. Nachmelden können Sie eine höhere Fahrleistung immer.

Lebensversicherungen
Lebens- und Rentenversicherungen: Bei Kündigung durch die Versicherung unbedingt widersprechen

In den letzten Jahren ist bekannt geworden, dass die Lebens- und Rentenversicherungen von den Versicherungen gekündigt werden und das nur, weil die Konditionen zum Abschluss für die Unternehmen deutlich schlechter waren. Heute versuchen die Unternehmen

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Versicherungsschutz im Homeoffice

Während der Corona-Krise arbeiten viele im Homeoffice.

Es ist gut zu wissen, dass die gesetzliche Unfallversicherung nicht nur im Unternehmen oder auf dem Arbeitsweg greift, sondern auch wenn Ihnen während der Arbeitszeit im Homeoffice etwas passiert.

Jedoch gibt es hier Besonderheiten: Der Arbeitsunfall in der Wohnung ist ein anderer als der Arbeitsunfall im Unternehmen. Der Versicherungsschutz greift nur dann, wenn Sie auch wirklich eine Arbeit für den Arbeitgeber gemacht haben. Der Weg zu Ihrer Kaffeemaschine während der Arbeitszeit ist im Homeoffice nicht versichert. Würden Sie sich jedoch verletzen, während Sie einen Arbeitsordner aus dem Regal holen, wäre dies ein Arbeitsunfall.

In der Regel lässt sich der Arbeitsunfall im Homeoffice schwieriger nachvollziehen, da meist kein Zeuge anwesend ist, der bezeugen kann, dass Sie gerade eine Arbeit für Ihren Arbeitgeber gemacht haben. Aus diesem Grund ist es ratsam, gleich nach dem Unfall einen Nachbarn oder Arzt zu beschreiben, wie der Unfall passiert ist. So hat der gesetzliche Unfallversicherer es leichter, den Arbeitsunfall nachzuvollziehen. Melden Sie den Unfall auch unverzüglich dem Arbeitgeber.

Gepäck
Gepäckverlust im Urlaub: Hausratversicherung kommt in der Regel für Schäden auf!

Die meisten Reiseanbieter bieten ihren Kunden eine sogenannte Reisegepäckversicherung an, aber wenn Sie ihr Gepäck im Urlaub schützen wollen, dann muss es nicht unbedingt eine teure Zusatzversicherung sein. In der Regel reicht auch die Hausratversicherung,

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Fragen und Antworten zu Versicherungen in der Corona-Zeit – Das sollten Sie wissen

1. Kann ich denn eine Versicherung einfach so kündigen?

Auch wenn Sie die Beträge nicht mehr bezahlen können, kommen Sie nicht gleich aus der Versicherung. Eine Kündigungsfrist ist auf jeden Fall einzuhalten.

2. Was mache ich mit den Beiträgen während der Kündigungsfrist?

Sprechen Sie mit der Versicherung, wie man diese Zeit überbrücken kann.

3. Muss ich Zahlungsprobleme gleich der Versicherung melden?

Sofern es schon absehbar ist, dass Sie nicht bezahlen können, melden Sie das gleich. So sparen Sie sich ärger und unnötige Kosten für Mahngebühren.

4. Meine Versicherung hat mich wegen Zahlungsrückstand gekündigt. Was kann ich machen?

Ob die Versicherung die Kündigung zurücknimmt, sollten Sie mit dem Versicherer klären. Generell erfolgt die Kündigung aber erst, wenn Sie schon mehrmals angemahnt wurden und nicht reagiert oder bezahlt haben.

5. Kann ich nach der Kurzarbeit wieder in die PKV wechseln?

Selbstverständlich können Sie wieder in die private Krankenversicherung wechseln, wenn es Ihnen finanziell wieder besser geht. Bedenken Sie aber, dass ein neuer Vertrag auch höhere Beiträge bedeuten kann.

Brandgefahr
Brandgefahr durch Adventskranz, Baum und Böller – Haftpflichtversicherung übernimmt im Schadensfall

Adventskranz und Weihnachtsbaum gehören zur Weihnachtszeit, wie der Böller zu Sylvester. Aber welche Versicherung kommt im Brandschaden für welche Schäden auf? Wir bieten einen Überblick über die Gefahren. Der Weihnachtsbaum oder der Adventskranz steht in

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Fazit

Die Corona-Pandemie hat viele Menschen finanziell schwer getroffen. Meist mussten Einsparungen erfolgen und hiervon waren oftmals Versicherungen betroffen. Schämen Sie sich nicht mit Ihren Versicherungen zu sprechen. Sie bekommen auf jeden Fall eine Hilfe. Vermeiden Sie es aber unbedingt, die Sache einfach auszusitzen und Mahnungen zu ignorieren.

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Coronavirus: Was können Nahrungsergänzungsmittel tatsächlich bewirken? https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/coronavirus-was-koennen-nahrungsergaenzungsmittel-tatsaechlich-bewirken/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/coronavirus-was-koennen-nahrungsergaenzungsmittel-tatsaechlich-bewirken/#respond Sun, 24 Apr 2022 10:37:06 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=65294 Seit März 2020 hat uns das Corona-Virus voll im Griff und bis heute gibt es noch kein spezielles Arzneimittel zur Behandlung einer Covid-19-Erkrankung. Allerdings gibt es mittlerweile Schutzimpfungen, aber nicht alle Menschen können sich impfen

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Seit März 2020 hat uns das Corona-Virus voll im Griff und bis heute gibt es noch kein spezielles Arzneimittel zur Behandlung einer Covid-19-Erkrankung. Allerdings gibt es mittlerweile Schutzimpfungen, aber nicht alle Menschen können sich impfen lassen. Es gibt zahlreiche Anbieter, die mittlerweile Prävention suggerieren und eine Immunsystemstärkung durch die Einnahme von Nahrungsergänzungsmitteln.

Das Wichtigste in Kürze

  • Wissenschaftlich ist bewiesen, dass es keine Nahrungsergänzungsmittel gibt, die eine Corona-Erkrankung verhindern.
  • Außerdem dienen Nahrungsergänzungsmittel nicht dazu Erkrankungen zu behandeln.
  • Die Wirksamkeit von bestimmten Pflanzen auf den Corona-Virus ist nicht bewiesen, so dass auch nicht bekannt ist, dass die Vitamine und Mineralstoffe in einigen Produkten sich zur Vorbehandlung eignen. Die vorhandenen Studien beziehen sich in erster Linie auf theoretische Abhandlungen von möglichen Wirkmechanismen oder auf andere Viren.
  • Die Behörden haben die Verkaufsplattformen und Internetmarktplätze aufgefordert, dass sie verstärkt auf Angebote achten sollen, die als Corona-Nahrungsergänzungsmittel angeboten werden.

Der Corona-Virus und die Nahrungsergänzungsmittel

Die Zahl der Neuinfektionen des Corona-Virus nimmt immer weiter ab und das liegt nicht nur daran, dass die Regelungen vielerorts eingehalten werden, sondern mittlerweile sind auch viele Menschen geimpft.

Das Ergebnis ist, dass die Zahlen in Deutschland langsam zurückgehen und die Verbraucher auch weiterhin darauf achten, sich aktiv vor einer Erkrankung zu schützen. Sie stärken mit Nahrungsergänzungsmittel beispielsweise auch das Immunsystem und somit ist klar, dass sich Umsätze für solche Produkte erheblich gestiegen sind. Allerdings ist auch klar, dass gerade im Internet absurde Ideen verbreitet werden und es wurden auch viele Lebensmittel fälschlicherweise als Hausmittel gegen den Corona-Virus angeboten.

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Der rechtliche Hintergrund

Bei Nahrungsergänzungsmitteln handelt es sich um Lebensmittel und sie dienen nicht zur Prävention, Linderung oder Therapie von Erkrankungen. Die Behörden lassen die Produkte nicht zu und prüfen sie auch nicht vor dem Verkauf. Allerdings ist eine gesundheitsbezogene Werbung („schützt vor Viren“) verboten.

Seit April 2020 gehen die Behörden in der EU gegen die Anbieter vor.

Die Werbeversprechen

In der EU sind nicht nur alle zugelassenen gesundheitsbezogenen Werbeaussagen für Nahrungsergänzungsmittel verboten, sondern auch die irreführenden Aussagen sind untersagt.

Das bedeutet für Lebensmittel, dass keine Wirkungen und Eigenschaften für die Werbung verwendet werden dürfen, die nicht eindeutig nachgewiesen sind. Die entsprechenden Werbeaussagen sind nur erlaubt, wenn sie aufgrund eines wissenschaftlichen Hintergrunds nachgewiesen werden können.

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Die Bauernfänger-Tricks

Laut der Lebensmittelüberwachung gibt es mittlerweile Tricks der Anbieter, um das Verbot der gesundheitsbezogenen Werbung zu umgehen.

  • In den Suchmaschinen wird mit Snippets gearbeitet, so dass die Snippets (Corona-Schutz, Corona-Protect) bei der Suche erscheinen.
  • Sie können in die Suchfunktion der Shops Stichworte eingeben und dann scheinen spezielle Produkte.
  • Mit Hilfe einer Registernavigation wird eine NEM-Palette zusammengefasst (Überschrift: „Immunbooster – stark gegen Viren)
  • Die Seiten sind mit geschickten Verlinkungen versehen, so dass Sie auf Angebote von NEM landen.
  • Mit Hilfe von Verlinkungen in Blogs von Ernährungsexperten laden Sie auf Produkten mit antiviraler Wirkung.
  • Es kommt auch zur Verlinkung auf wissenschaftliche Studien und der Titel legt nah, dass es sich um Produkte zur antiviralen Behandlung handelt, aber Inhalt und Studienergebnisse sind nicht klar und vom Verbraucher kaum zu überprüfen.
  • Die Anbieter werben mit direkten Aussagen wie „Corona-Virus in aller Munde – xxx wehrt Viren ab“ oder „Schutz von dem Corona-Virus – Stärken Sie Ihr Immunsystem mit xxx.
  • Einige Anbieter arbeiten auch mit Abbildungen von Schild und Schwert in Abwehrstellung, um gegen den Corona-Virus zu werben. Es gibt auch andere bildhafte Darstellungen im Hintergrund von NEMS gegen das Corona-Virus.

Der Corona-Virus ist erst seit sehr kurzer Zeit bekannt und trotz der unzähligen Bemühungen sind bis heute kaum fundierte wissenschaftlich belegte Interventionsstudien vorhanden. Die Wirksamkeit von Pflanzen, Vitaminen und Mineralstoffen für Menschen konnte bis heute nicht nachgewiesen werden.

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Wichtig

Die Studien beziehen sich in erster Linie auf andere Viren oder es handelt sich um reine Laborstudien. Auch theoretische Abhandlungen sind möglich, denn anhand von biochemischen Abläufen könnte die Wirksamkeit von Vitamin C oder einem anderen Wirkstoff abgelegt werden. Natürlich handelt es sich somit nicht um einen Beweis, dass der Wirkstoff wirklich gegen das Corona-Virus hilft, aber es reicht, um die Menschen zur Einnahme zu bewegen. Andere Wissenschaftlicher haben die Möglichkeit durch diese Studien neue Studien in die Wege zu leiten, so dass es immer um den Schutz vor einer Covid-Erkrankung geht. Allerdings handelt es sich nicht um die Aufgabe von Nahrungsergänzungsmitteln, denn eigentlich sind Arzneimittel dafür zuständig und sie enthalten Pflanzenextrakte und viele Vitamine. Die Wirkung von Arzneimitteln ist bewiesen und das ist der große Unterschied zu den Nahrungsergänzungsmitteln.

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Möglicher Schutz durch Desinfektion oder Schutz

Es gibt unzählige Werbeaussagen, die eine falsche Sicherheit gegen das Corona-Virus suggerieren.

Eine Aussage ist: „Es gibt bestimmte Pflanzen, Getränke und Vitamine, die Sie einnehmen können, um die viralen und bakteriellen Eindringlinge abzuwehren und auch zum Schutz vor dem neuartigen Corona-Virus.“ Auch „schützt vor Viren“ oder „wehrt Viren ab“ sind solche Werbeaussagen. Die Wirksamkeit gegen das Corona-Virus ist nicht wissenschaftlich belegt.

Inzwischen hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft darauf hingewiesen, dass die Aussagen im Zusammenhang mit Nahrungsergänzungsmitteln verboten sind. Bestimmte sekundäre Pflanzenstoffe wie

  • Flavonoide
  • Polyphenole
  • Senföle
  • Anthocyan

gehören zu den angeblichen Wirkstoffen.

Wicht ist, dass die Extrakte in den Nahrungsergänzungsmitteln nicht genau definiert sind und keine zitierten Studien haben, so dass die Wirksamkeit bewiesen werden kann.

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Die Werbeversprechen

Im Internet, in einigen „Gesundheitshäusern“ und bei selbstständigen Ernährungsberatern finden sich immer wieder Werbeversprechen rund um den Corona-Schutz.

Es kommen Aussagen vor, dass unterschiedliche Pflanzenextrakte eine Wirkung gegen Corona haben. Dazu gehören Pflanzenextrakte wie:

  • Grüntee
  • Rhodiola (Rosenwurz)
  • Ginseng
  • Aloe Vera
  • Chili
  • Meerrettich
  • Artemisia
  • Zistrose
  • Holunder
  • Kapuzinerkresse
  • Schwarze Johannisbeere

Auch Zimt, Ingwer, Kurkuma und Apfelessig sollen gut sein.

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Gut zu wissen

Nicht alle Anbieter und auch nicht alle Inhaltsstoffe sind unseriös, aber es gibt gut erforschte Arzneimittel mit diesen Inhaltsstoffen und diese sind auch zugelassen. Es ist aber nicht zulässig, wenn der Anbieter mit Aussagen wie „Schutz vor Viren“ oder „hilft gegen Corona“ wirbt.

In letzter Zeit sind bei den Verbraucherzentralen und den Wettbewerbszentralen zahlreiche Beschwerden eingegangen und mittlerweile sind viele Anbieter angemahnt und sogar Klagen vor Gericht sind im Gange.

Eine neue Idee ist in der letzten Zeit immer häufiger zu finden, denn die Nutzung von Weidenrindenextrakt soll gut sein. Im Weidenrindenextrakt ist Salicin enthalten und das sorgt dafür, dass im Körper Salicylsäure produziert wird. Diese Säure setzt nicht nur die Blutgerinnung herab, sondern soll auch bei einer Covid-19-Erkrankung hilfreich sein. Allerdings solle die Einnahme nur mit ärztlicher Genehmigung erfolgen und nicht als vorbeugende Maßnahme oder als Nahrungsergänzungsmittel.

Das MMS (Miracle Mineral Supplement), welches auch als Chlordioxidlösung bekannt ist, soll auch vor dem Corona-Virus schütze, aber es handelt sich um einen gefährlichen Wirkstoff. Es handelt sich um ein Desinfektionsmittel und wird zum Bleichen von Textilien verwendet. Die Einnahme ist gefährlich und schützt mit Sicherheit nicht vor Corona.

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Werbung in den sozialen Medien

Bei Facebook oder WhatsApp kommt es immer wieder zu angstmachenden Posts, bei denen Nahrungsergänzungsmittel als dauerhafter Schutz gegen das Corona-Virus angeboten werden.

Damit das Ganze auch seine Wirkung hat, werden die Aussagen der Virologen aus dem Zusammenhang gerissen, so dass es optimal zur Werbung genutzt werden kann. In zahlreichen YouTube-Videos zeigen sich Heilsbringer oder selbsternannte Mediziner, aber in der Regel steckt nur finanzielles Interesse dahinter. Sie präsentieren sich als Helfer in der Not, aber solche Aktionen sollten Sie immer hinterfragen und nicht vergessen, dass Evidenz immer Eminenz schlägt.

Wichtig!

Das Immunsystem zu stimulieren ist nicht immer sinnvoll, denn es gibt viele Allergiker und Autoimmunerkrankte, die Ihnen ein Lied von einem hyperaktiven Immunsystem singen können. Sie setzen Ihrem Körper eine Menge Extra-Stress zu, wenn Sie sich normalerweise von Fast Food ernähren und plötzlich auf eine supergesunde Ernährung umsteigen. Allerdings hat es noch keinem Menschen geschadet, wenn das Essverhalten verändert wird und zudem hilft es mit Sicherheit gegen die lästigen Corona-Extra-Pfunde.

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Immunsystem stärken und dadurch geschützt sein

Die Abwehrkräfte können mit einer ausgewogenen Ernährung, ausreichend Schlaf und Bewegung und mit Lachen gestärkt werden.

Einige Pflanzenstoffe und Mikronährstoffe haben einen guten Einfluss auf das Immunsystem.

Vitamine

Vitamin D, C und A, aber auch Folat, B12 und B6 unterstützen die normale Funktion des Immunsystems und das ist wissenschaftlich bewiesen. Allerdings ist eine gute Versorgungsgrundlage notwendig, denn in der Regel enthalten Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel ausreichende Mengen dieser Vitamine. Aber das bedeutet nicht, dass Sie diese Dinge in großen Mengen zu sich nehmen müssen. Eine Hochdosierung von einigen Inhaltsstoffen ist nicht nur wirkungslos gegen Corona, sondern kann auch starke Nebenwirkungen haben. Das haben Untersuchungen in den USA ergeben.

Vitamin D

Gefährlich sind Empfehlungen wie „jetzt 5.000 I.E Vitamin D täglich“, denn es handelt sich eher um die absolute Obergrenze als um eine sichere Zusatzzufuhr. Das Bundesinstitut für Risikobewertung empfiehlt, dass Sie nicht mehr als 20g am Tag zu sich nehmen sollten. Die Deutsche Gesellschaft für Ernährung hat im Februar 2021 nochmal betont, dass eine hohe Vitamin D Zufuhr auf keinen Fall gegen eine SARS-CoV-2-Infektion vorbeugt und der Schweregrad lässt sich auch nicht verringern. Das Robert-Koch-Institut unterstützt diese Behauptung. Die Stellungnahme wurde am 14. Mai 2021 wiederholt, denn durch die Einnahme von Vitamin D Präparaten kann keine Vorbeugung getroffen werden und dafür gibt es auch keine Hinweise. Allerdings gibt das Bundesinstitut für Risikobewertung auch bekannt, dass ein unzureichender Vitamin D Spiegel mit einem erhöhten Risiko für akute Atemwegserkrankungen einhergeht. Sie können Ihren Vitamin D Spiegel beim Hausarzt kontrollieren lassen, wenn Sie sich unsicher sind.

Eine gute Vitamin D-Versorgung soll nicht nur eine optimale Hilfe vor Sonnenlicht sein, sondern auch für die Ernährung gut sein. Supplemente sollte von Ihnen nur in notwendigen Mengen (20g am Tag) eingenommen werden und das gilt auch für Bewohner von Alten- und Pflegeeinrichtungen.

Mineralstoffe

Für das Immunsystem sind auch noch viele andere Mineralstoffe wichtig, darunter Eisen, Kupfer, Selen und Zink. Allerdings muss im Vorfeld ein Defizit vorhanden gewesen sein, damit das funktioniert. Die feinen Regelkreisläufe im Körper werden von zu vielen Mineralstoffprodukten durcheinander gebracht. Verzichten Sie auf die Einnahme von nanoskaligem Silber oder nanoskaligen Silberverbindungen in Lebensmitteln, denn laut Bundesinstitut für Risikobewertung können gesundheitliche Risiken entstehen.

Vitalpilze

Vitalpilze gelten als Immunsystemstärkend, allerdings sind die Studien mit bestimmten Pilzzubereitungen durchgeführt worden und somit kann darauf aber auch keine Wirkaussage von einzelnen Nahrungsergänzungsmitteln abgeleitet werden. Das Landgericht Gießen (06. April 2020 – 8 O 16/20) hat vor einiger Zeit erst derartige Aussagen als falsch beurteilt.

Colostrum

Colostrum (Biestmilch) der Kühe ist der Klassiker unter den immunstärkenden Mitteln. Die Erstmilch wird als viraler und bakterieller Schutz vor Infekten angeboten, aber für den Schutz vor Corona gibt es nicht einmal Studien an Tieren. Die Biestmilch wird oral aufgenommen und es gibt keine plausible Aussage, dass das Mittel wirksam ist. In Colostrum sind Antikörper enthalten, die vom Darm überhaupt nicht aufgenommen werden und können zudem auch nicht in die Lunge kommen.

Cannabidiol

Die aktuelle Krise sorgt dafür, dass viele Anbieter sich nicht scheuen auch Cannabidiol als Hilfsmittel gegen Corona anzubieten. Sie sagen zwar, dass es keine Corona-Patienten heilen kann, aber das Immunsystem lässt sich deutlich stärken. CBD kann also ein wichtiger Baustein bei Viruserkrankungen sein und auch als Prävention ziemlich nutzen. Allerdings fehlt der wissenschaftliche Beweis.

Die richtigen Tipps zu Immunsystemstärkung

  • Bewegung ist wichtig und das am besten im Freien. Gehen Sie viel spazieren und lassen Sie Sonne auf die Haut. Es reicht auch aus, wenn Sie sich auf die Terrasse setzen oder den Balkon mit Ihrer Anwesenheit beglücken, um die körpereigene Vitamin D-Produktion anzuregen.
  • Gemüse und Obst in guten Mengen liefern ausreichend Vitamine und Mineralstoffe.
  • Lüften Sie regelmäßig und trinken Sie ausreichend, denn trockene Schleimhäute können ein einfacher Eingang für Viren sein.
  • Ausreichend Schlaf ist wichtig.
  • Lachen, gemeinsames Spielen, Singen und Filme schauen ist förderlich und sorgt für ein gutes Immunsystem.
  • Achten Sie auf die eigene Körperhygiene und auch auf die Hygiene der Lebensmittelzubereitung.
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Hinterfragen Sie alle Berichte

Zurzeit gibt es zahlreiche Berichte zu lesen, aber Sie sollten sich immer fragen, wer ein Interesse daran hat, solche Berichte zu verfassen.

In vielen Foren und Blogs sind die Anbieter nicht auf den ersten Blick zu erkennen und das sorgt in der aktuellen Zeit dafür, dass die Angst über die Menschen bestimmt, so dass viele Menschen Profit machen wollen. Der Chef der Weltgesundheitsorganisation Tedros Adhanom Ghebreyesus sagt, dass wir nicht nur mit der Epidemie, sondern auch mit der Infodemie kämpfen. Die Falschnachrichten sind teilweise gefährlicher als der Virus selber, aber leider haben die Behörden nicht ausreichend Ressourcen, um gegen alle Falschinformationen sofort vorzugehen.

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat die Betreiber der verschiedenen Plattformen und Internet-Marktplätzen aufgefordert, auf die Angebote rund um Corona-Nahrungsergänzungsmitteln zu achten und den Verkauf zu verbieten. Dazu hat das Amt sich an Amazon, eBay, Alibaba und Hood gewendet, denn seit April 2020 gehen die Behörden in ganz Europa gegen diese Anbieter vor.

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Ob Fisch oder Fleisch – beide Produkte gehören zu den Nahrungsmitteln der Menschen. Doch was ist gesünder? Und wie müssen Sie das Fleisch und den Fisch zubereiten? Gibt es auch ungesundes Fleisch oder gar schädlichen

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Nahrungsergänzungsmittel gegen Corona

1. Gibt es Nahrungsergänzungsmittel die ausreichend Schutz vor Corona bieten?

Nein, es gibt keine Nahrungsergänzungsmittel die Schutz vor einer Corona-Infektion bieten. Die Anbieter, die solche Dinge behaupten, können keine wissenschaftlichen Beweise vorlegen.

2. Wie wichtig ist ein gutes Immunsystem, um sich vor Corona zu schützen?

Ein gutes Immunsystem ist ein guter Schutz vor allen viralen und bakteriellen Krankheiten, so dass auch ein kleiner Schutz gegen Corona besteht.

3. Wie lässt sich das Immunsystem unterstützen, damit Corona keine Chance hat?

Im Grunde können Sie das Immunsystem mit viel frischer Luft, einer ausgewogenen, gesunden Ernährung und Bewegung unterstützen. Nahrungsergänzungsmittel können ein Vitaminmangel ausgleichen, aber sind kein Schutz vor dem Virus oder einer anderen Viruserkrankung.

4. Wie sinnvoll ist die Einnahme von Nahrungsergänzungsmitteln?

Die Einnahme von Nahrungsergänzungsmittel ist sinnvoll, wenn Sie ein Defizit haben. Somit gleichen Sie das Defizit aus und stärken das eigene Immunsystem. Das eigene Immunsystem kann sich am besten gegen eventuelle Viren verteidigen.

5. Wo bekomme ich gute Nahrungsergänzungsmittel her?

Gute Nahrungsergänzungsmittel gibt es mittlerweile nicht nur in Drogerien, sondern auch in einigen Discountern. Auch Apotheken und Online-Shops haben eine große Auswahl an verschiedenen Nahrungsergänzungsmitteln. Wichtig ist, dass Nahrungsergänzungsmittel kein Schutz vor einer Corona-Erkrankung sind.

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Fazit

Seit mehr als einem Jahr bestimmt Corona den Alltag und durch die Pandemie sind auch unseriöse Geschäftemacher auf den Plan gekommen. Überall wird mit Aussagen Werbung gemacht, denn angeblich sollen Nahrungsergänzungsmittel gegen das Virus helfen. Aber hier unterliegen Sie einem Irrtum, denn kein Nahrungsergänzungsmittel ist ein nachgewiesener Schutz vor einer Corona-Erkrankung. Sie können das Immunsystem stärken, um einer Erkrankung zu entgehen, aber auch das ist kein wissenschaftlich bewiesener Schutz. Achten Sie auf eine ausgewogene, gesunde Ernährung, bewegen Sie sich an der frischen Luft und halten Sie sich an die Regelungen, so dass Sie sich selber und andere schützen können.

Der Beitrag Coronavirus: Was können Nahrungsergänzungsmittel tatsächlich bewirken? erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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Krankentransport auf Rezept: Wann gesetzliche Krankenkassen zahlen und worauf Sie achten müssen https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/krankentransport-auf-rezept-wann-gesetzliche-krankenkassen-zahlen-und-worauf-sie-achten-muessen/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/krankentransport-auf-rezept-wann-gesetzliche-krankenkassen-zahlen-und-worauf-sie-achten-muessen/#respond Sun, 24 Apr 2022 09:56:23 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=63369 Seit Januar 2019 gelten für die Patientenbeförderung neue Regelungen, denn bisher waren die Regeln nicht immer leicht zu verstehen. Damit Sie sich einen besseren Überblick verschaffen können, haben wir für Sie eine Zusammenfassung geschrieben. Im

Der Beitrag Krankentransport auf Rezept: Wann gesetzliche Krankenkassen zahlen und worauf Sie achten müssen erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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Seit Januar 2019 gelten für die Patientenbeförderung neue Regelungen, denn bisher waren die Regeln nicht immer leicht zu verstehen. Damit Sie sich einen besseren Überblick verschaffen können, haben wir für Sie eine Zusammenfassung geschrieben.

Das Wichtigste in Kürze

  • Kassenpatienten können die Fahrten zum Arzt oder ins Krankenhaus von der Krankenkasse bezahlt bekommen.
  • Sie brauchen nur ein Rezept von dem behandelnden Arzt und darauf muss stehen, dass es sich um eine medizinisch notwendige Fahrt handelt.
  • Es gibt keine Verordnung vom Arzt, wenn es sich um eine Fahrt zur ambulanten oder stationären Rehamaßnahme handelt. In so einem Fall sprechen Sie direkt mit der Krankenkasse.
  • Sie können sich auch ohne vorherige Erlaubnis ein Taxi nehmen und die Fahrkosten erstatten lassen, wenn Sie einen bestimmten Pflegegrad haben oder eine Schwerbehinderung.

Im Jahr 2021 sind solche Fahrten sehr wichtig, denn in Zeiten von Corona ist die Ansteckungsgefahr deutlich höher. Sie müssen zum Impfzentrum, dann können Sie sich ein Taxi nehmen und es besteht sogar die Möglichkeit, dass Sie die Kosten erstattet bekommen. Mittlerweile sind aber auch mobile Teams im Einsatz, die für bewegungseingeschränkte Patienten in Betreuungseinrichtungen unterwegs sind und Patienten auch zu Hause besuchen, so dass diese geimpft werden können. Zu einem späteren Zeitpunkt können Sie sich auch beim Hausarzt impfen lassen.

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Ärzteverordnung für Transport

Die Fahrt zur Arztpraxis, ins Krankenhaus oder zur Reha-Maßnahme kann sehr kompliziert sein, wenn Sie krank sind oder in Ihrer Mobilität stark eingeschränkt.

In einem solchen Fall brauchen Sie eine Transportmöglichkeit und in der Regel kommt dann die Krankenkasse ins Spiel. Die Übernahme der Kosten für eine Patientenbeförderung ist in den Leistungen eng geregelt, so dass nur eine Ärzteverordnung helfen kann. Der Arzt darf eine solche Verordnung nur ausstellen, wenn es sich um eine medizinisch notwendige Fahrt handelt.

Die Leistung der Krankenkasse kommt nur zum Tragen, wenn die Notwendig im Zusammenhang steht und die Fahrt nur zwischen dem Aufenthaltsort und dem nächstmöglichen Behandlungsort besteht. Der Aufenthaltsort ist in der Regel die eigene Wohnung des Patienten, kann aber auch ein Pflegeheim oder der Unfallort sein. Wichtig ist, dass es sich um eine medizinische Maßnahme handelt und dann kommt die Krankenkasse meist auch für die Kosten auf.

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Abzocke im Namen des Pflegedienstes und der Krankenkasse

Pflegebedürftige aufgepasst: Falsche Kassenmitarbeiter zocken ahnungslose Pflegebedürftige skrupellos ab. Dafür geben Sie sich als Mitarbeiter des MDK (Medizi­nische Dienst der Kranken­versicherung) oder des Pflegedienstes aus und beraten über Änderungen bei den Pflegeleistungen. Anschließend kassieren Sie

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Die ambulante Behandlung

Nur in sehr seltenen Fällen übernehmen die Krankenkassen die Kosten für die Fahrt zum Arzt oder Zahnarzt.

Eine Möglichkeit besteht, wenn durch eine ambulante Operation ein stationärer Aufenthalt entweder verkürzt oder verhindert wird. Eine weitere Ausnahme kommt bei Patienten zum Tragen, die eine Dauerbehandlung erhalten, wie eine Chemo-, Dialyse- oder Strahlentherapie. Die gesetzlichen Krankenkassen kommen nicht für die Fahrt zu einer therapeutischen Behandlung wie einer Physiotherapie oder einer Massage auf.

Grundvoraussetzung für die Übernahme der Fahrtkosten ist die Verordnung durch den behandelnden Arzt, denn er muss die Verordnung vor der Beförderung ausstellen. Die Beförderung kann auch nachträglich verordnet werden, aber das ist nur in Ausnahmefällen notwendig oder bei einem akuten Notfall. Von einem akuten Notfall kann man sprechen, wenn der Patient sich in Lebensgefahr befindet oder es zu schweren gesundheitlichen Schäden kommt, wenn nicht sofort eine medizinische Versorgung erfolgt.

Achtung:

Die Krankenkasse muss in den meisten Fällen die Fahrten noch vor dem ersten Antritt genehmigen, aber ein paar Ausnahmen gibt es.

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Kostenübernahme ohne Krankenkassengenehmigung

Unter bestimmten Voraussetzungen können Pflegebedürftige und in der Mobilität eingeschränkte Personen auch ohne Genehmigung mit einem Taxi zum Arzt fahren.

Eine Möglichkeit ist vorhanden, wenn Sie über den Pflegegrad 4 oder 5 verfügen oder eine Schwerbehinderung vorhanden ist. Dazu muss die Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen „aG“, „BI“ oder „H“ gekennzeichnet sein. In solchen Fällen kann die medizinisch notwendige Fahrt zum Arzt auch ohne vorherige Krankenkassengenehmigung durchgeführt werden. Die Krankenkasse übernimmt anschließend die Kosten. Zu diesen Fahrten gehören sogar die Fahrten zu Psychotherapeuten. Sie haben den Pflegegrad 3 und sind zusätzlich in der Mobilität eingeschränkt, dann gilt diese Reglung auch.

Keine Erstattung gibt es, wenn Sie ein Rezept abholen oder nach den Befunden fragen. Sie sollen ein Krankenhaus auf eigenen Wunsch wechseln, dann kommt die Krankenkasse hierfür auch nicht auf.

Diese Regelung ist auch eine Erleichterung, wenn Sie keinen Schwerbehindertenausweis haben, aber in der Mobilität eingeschränkt sind und schon seit mindestens sechs Monaten in der ambulanten Behandlung sind.

Wichtig:

Der gemeinsame Bundesausschuss für Ärzte und Krankenkassen hat zu dieser Regelung eine neue Richtlinie verfasst und sie lautet, dass die Notwendigkeit der Verordnung der Fahrt und des Beförderungsmitteln zu begründen ist.

Für die Kostenübernahme durch die Krankenkasse reicht in der Regel eine Verordnung vom behandelnden Arzt aus. Es werden aber nur Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxi oder Mietwagen oder Privatfahrzeug übernommen. Sie sind sich nicht sicher, ob eine Kostenübernahme stattfindet, dann wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse und informieren sich.

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1. Juli 2020 – die neue Verordnung

Von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gibt es seit dem 1. Juli 2020 neue Verordnungsformulare für das Thema der Krankenbeförderung.

Die neue Verordnung muss vom Arzt ausgefüllt werden und dazu muss der Arzt aus mehreren Optionen wählen. Damit die gesetzliche Regelung den Niederschlag findet, muss er ankreuzen:

  • Grund der Beförderung
  • Genehmigungsfreie Fahrten

Der Versicherte muss die Fahrten immer quittieren und dazu gibt es in der Verordnung ein zusätzliches Blatt.

Die Beförderungsart

Die Auswahl des Beförderungsmittels richtet sich nach dem Bedarf und dem Gesundheitszustand des Patienten.

Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine ambulante oder stationäre Behandlung handelt. Aber Sie müssen auch die wirtschaftlich günstigste Möglichkeit aussuchen, so dass Sie erst prüfen sollten, ob Sie die Fahrt mit Bus und Bahn machen können oder vielleicht mit dem eigenen Fahrzeug. Kommt keine dieser Möglichkeiten in Frage, dann können Sie ein Mietwagen oder ein Taxi wählen. Im Bereich der Mietwagen gibt es auch Wagen mit behindertengerechter Einrichtung zur Beförderung von Rollstuhlfahrern. Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen nur für den kürzesten Weg und im Zweifelsfall prüfen sie den Weg genau nach.

Übrigens

Unter diese Sonderregelung fallen keine Transporte mit einem Krankentransporter, denn diese sind auch weiterhin genehmigungspflichtig, wenn Sie diese für eine ambulante Behandlung brauchen.

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AOK: E-Mail „Ihre angeforderten Patientendokumentation“ enthält Trojaner

Derzeit befinden sich E-Mails im Namen der AOK-Bundesverbandes mit dem Betreff „Ihre angeforderten Patientendokumentation – A5882010559“ im Umlauf. Diese Nachrichten sollten Sie nicht öffnen. Im Anhang befindet sich eine ZIP-Datei mit einem gefährlichen Trojaner. Immer wieder

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Die stationäre Behandlung

Damit die Kosten für eine Fahrt ins Krankenhaus übernommen werden, muss es sich um eine Behandlung aus medizinischen Gründen handelt.

Zudem muss die Behandlung von der Krankenkasse übernommen werden und dann darf der behandelnde Arzt auch ein Rezept für den Krankentransport ausstellen. Hinterher wird dann mit der gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet.

Diese Verordnung muss von Ihnen nicht im Vorfeld bei der Krankenkasse eine Genehmigung erhalten und das gilt auch auf vor- und nachstationäre Behandlungen.

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Das Thema der Zuzahlung und Abrechnung

Einen Teil der Beförderungskosten müssen Sie selber zahlen und die Höhe der Kosten belaufen sich auf 10% der kompletten Fahrtkosten.

Es kommt dabei nicht auf die Art des Fahrzeugs an, denn mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro müssen Sie selber bezahlen. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von dieser Regelung ausgenommen. Sofort nach der Beförderung bekommt der Fahrer diesen Betrag. Es gibt nur eine Ausnahme und diese ist, wenn Sie die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V überschritten haben und eine Befreiungsbescheinigung von der Krankenkasse erhalten haben. Dann legen Sie nur die Bescheinigung vor und brauchen keine Zuzahlung mehr leisten. Auf Anfrage erhalten Sie bei der Krankenkasse eine Befreiungskarte, wenn Sie die Belastungsgrenze überschritten haben.

Das Transportunternehmen rechnen in einigen Fällen direkt mit der Krankenkasse ab und in anderen Fällen müssen Sie die Fahrkostenübernahme bei der Krankenkasse selber beantragen. Dazu heben Sie alle Taxiquittungen, Bahnfahrkarten und Kilometernachweise gut auf. Auf Anfrage können Sie sich bei der Krankenkasse informieren, wie die Abrechnung von statten geht.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Krankentransport auf Rezept

1. Zahlt die Krankenkasse alle Transportfahrten?

Die Krankenkasse zahlt alle Krankentransporte, die medizinisch notwendig sind. Sie müssen aber vorher die Genehmigung einholen und dazu muss der Arzt die Notwendigkeit für die medizinische Behandlung nachweisen.

2. Wann trägt die Krankenkasse die Fahrkosten?

Die Krankenkasse übernimmt die Fahrkosten, wenn es sich um eine medizinisch notwendige Fahrt handelt und Sie in Ihrer Mobilität eingeschränkt sind. Informieren Sie sich bei der Krankenkasse!

3. Reicht die Verordnung vom Arzt aus, damit die Krankenkasse die Transportkosten übernimmt?

In der Regel reicht eine Verordnung durch den behandelnden Arzt vollkommen aus, damit die Krankenkasse die Kosten übernimmt.

4. Wie rechnet die Krankenkasse die Fahrtkosten ab?

Sie erhalten eine Bescheinigung, die Sie bei jeder Fahrt dem Fahrer vorlegen müssen. Sie und der Fahrer müssen die Zeiten eintragen und Unterschreiben. In den meisten Fällen rechnen die Transportunternehmen direkt mit der Versicherung ab.

5. Kann ich mir das Krankenhaus zur Behandlung selber aussuchen – Thema Fahrkostenübernahme?

Grundsätzlich können Sie sich das Krankenhaus selber aussuchen, aber die Krankenkasse zahlt nur den kürzesten Weg von Ihrem Aufenthaltsort bis zur nächstmöglichen Behandlungsstation.

2018-11-01 Onlineapotheke
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In der Apotheke erhalten Sie nicht nur Arznei, die Ihnen Ihr Arzt verschrieben hat. Pflegeprodukte, Hygieneartikel oder rezeptfreie Medikamente finden Sie hier auch im Sortiment. Immer mehr Verbraucher vertrauen beim Einkauf dieser Produkte den Onlineapotheken.

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Fazit

Aus unterschiedlichen Gründen kann es notwendig sein, dass Sie Transportfahren in Anspruch nehmen müssen. Bei medizinisch notwendigen Fahrten kommt die Krankenkasse für die Kosten auf, aber nur wenn Sie eine Verordnung haben und den nächstmöglichen Behandlungsort aufsuchen. Sie müssen trotzdem mit einer Zuzahlung von höchstens 10 Euro pro Fahrt rechnen, die direkt beim Fahrer zu bezahlen sind. Nur, wenn Sie eine Befreiungskarte haben, sind Sie von der Zuzahlung befreit.

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Corona: Was, wenn die Pflege zu Hause neu organisiert werden muss – Pflegegeld, Verhinderungsgeld und weitere Hilfsangebote unterstützen https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/corona-was-wenn-die-pflege-zu-hause-neu-organisiert-werden-muss-pflegegeld-verhinderungsgeld-und-weitere-hilfsangebote-unterstuetzen/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/corona-was-wenn-die-pflege-zu-hause-neu-organisiert-werden-muss-pflegegeld-verhinderungsgeld-und-weitere-hilfsangebote-unterstuetzen/#respond Sun, 27 Feb 2022 11:42:30 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=59010 Die Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege bieten nur noch einen eingeschränkten Dienst an und das liegt an der Corona-Pandemie. Zudem entstehen deutliche Lücken. Dies beispielsweise dann, wenn es zu einem Wechsel zwischen den osteuropäischen Betreuungskräften

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Die Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege bieten nur noch einen eingeschränkten Dienst an und das liegt an der Corona-Pandemie. Zudem entstehen deutliche Lücken. Dies beispielsweise dann, wenn es zu einem Wechsel zwischen den osteuropäischen Betreuungskräften und der ambulanten Pflegedienste kommt. Wir geben Ihnen daher nachfolgend einen Überblick sowie Tipps und Hilfestellungen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Ausfall von Betreuungsleistungen bedeutet ein großes Problem für Angehörige und Betroffene, denn dann muss die Pflege in Eigenregie in den eigenen vier Wänden übernommen werden.
  • Es gibt Ausnahmen, die für Personen gelten, die in Schlüsselpositionen arbeiten und für Pflegebedürftige, deren Betreuung in den eigenen vier Wänden nicht sichergestellt ist.
  • Möglichkeiten zum Thema Freistellungen, Geld- und Lohnfortzahlungen und Unterstützungen bieten wir hier auf einen Blick an.

Die aktuellen Gesetzesänderungen

Die Lage in der Pflege ist zurzeit immens kritisch und der Bundestag hat reagiert.

Am 23. Mai ist das zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite in Kraft getreten. Das Gesetz bietet Regelungen, die durch das Krankenhauszukunftsgesetz verlängert werden.

In diesem Gesetz stehen viele Erleichterungen, Vereinfachungen und Hilfen, die Personen zustehen, die ihre Angehörigen zu Hause pflegen. In folgenden Bereichen kommt es zu Veränderungen:

  • kurzzeitige Arbeitsverhinderung
  • Familienpflegezeit
  • Entlastungsleistungen
  • Pflegehilfsmittel

Nutzen Sie immer das Angebot zur Pflegeberatung und holen Sie sich individuelle Hilfe. Die Angebote sind digital und telefonisch jederzeit erreichbar und durch die Ansprechpartner von Pflegekassen und Pflegestützpunkte gut strukturiert. Auch Kommunen und Wohlfahrtsverbände haben entsprechende Angebote. Alle Adressen finden Sie in der bundesweiten Datenbank für Qualität in der Pflege.

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Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Für die Zeit während der Corona-Krise sind die kurzzeitigen Arbeitsverhinderungen vereinfacht und verbessert worden.

Normalerweise haben Beschäftige in einem akuten Pflegefall das Recht auf eine Auszeit von 1 bis 10 Tagen. In der Zeit haben Sie die Möglichkeit die Pflege zu Hause zu organisieren und sich um alle Angelegenheiten zu kümmern und diese Zeit wird als kurzzeitige Arbeitsverhinderung bezeichnet. Die Arbeitgeber haben die Verpflichtung während dieser Zeit den Beschäftigten von der Arbeit freizustellen.

Diese Änderung gilt für die Versorgungsengpässe, die aufgrund der Corona-Lage passieren. Anbieter bitten um eine Bestätigung, wenn das Angebot der Pflegeeinrichtung ganz oder teilweise eingestellt wird. Auch eine Bestätigung des behandelten Arztes reicht meist aus. Sie übernehmen die Pflege oder organisieren eine neue Pflegemöglichkeit, weil das Pflegepersonal aufgrund von Corona ausfällt? Dann reicht eine Bestätigung der Pflegeperson in der Regel aus.

Wichtig:

  • Sie hatten schon einmal einen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld, dann besteht die Möglichkeit dieses erneut geltend zu machen. Die bereits genutzten Arbeitstage sind von den 20 Tagen allerdings abzuziehen.
  • Die Arbeitsverhinderung lässt sich aufteilen. Das bedeutet, dass zwei Geschwister jeweils 10 Tage frei bekommen könnten.
  • Die Beschäftigen haben weiterhin das Recht vorhandene Urlaubsansprüche zu nutzen.
  • Alle Beschäftigten haben das gleiche Recht und es kommt nicht auf die Größe des Unternehmens an. Zudem gibt es keine Ankündigungsfrist und Sie haben sofort die Möglichkeit den Anspruch geltend zu machen. Sie sind allerdings verpflichtet dem Arbeitgeber den Verhinderungsgrund zu nennen und ihm die voraussichtliche Dauer mitzuteilen.

Das Thema Gehalt

Sie haben nur das Recht auf eine Lohnfortzahlung, wenn sie im Arbeitsvertrag steht oder es eine Ergänzung gibt. Die Pflegekassen zahlen während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung ein sogenanntes Pflegeunterstützungsgeld, wenn es keine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber gibt. Bis Ende Dezember 2020 wird diese Leistung auch für bis zu 20 Tage bezahlt. Natürlich werden auch hier die bisher gezahlten Tage abgezogen. Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes liegt bei 90% des Netto-Lohns. Das Pflegeunterstützungsgeld müssen Sie bei der Pflegekasse umgehend beantragen.

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Familien- und Pflegezeit – die aktuellen Änderungen

Die aktuellen Änderungen in Bezug auf die Familien- und Pflegezeit gelten bis zum 31. Dezember 2020.

Vor Corona

  • Um einen pflegebedürftigen Angehörigen in den eigenen vier Wänden zu pflegen, dürfen die Arbeitnehmer bis zu 6 Monate aus dem Job aussteigen. Sie haben die Wahl zwischen einem kompletten oder einem teilweise Ausstieg. Hier wird von der Pflegezeit gesprochen, die für alle Betriebe gilt, die mindestens 15 Beschäftigte haben.
  • Reichen die 6 Monate Pflegezeit nicht aus, dann hat der Beschäftigte das Recht die Zeit auf bis zu 2 Jahre zu verlängern, um dem Angehörigen zu pflegen. Diese Zeit ist nur für Betriebe einzusetzen, die mehr als 25 Mitarbeiter haben und wird als Familienpflegezeit bezeichnet. Für höchstens 24 Monate wird der Arbeitnehmer von der Arbeit freigestellt.

Die aktuellen Veränderungen

Aufgrund der Erleichterungen durch die Corona-Pandemie können Sie jetzt die Familienpflegezeit deutlich leichter in Anspruch nehmen, aber das gilt erst einmal nur bis zum 31 Dezember.

  • Die Mindestarbeitszeit von 15 Stunden wöchentlich kann in der Familienpflegezeit für die Dauer von einem Monat unterschritten werden.
  • Mit der Zustimmung des Arbeitgebers können Sie kurzfristig auf die Restzeiten zugreifen, wenn Sie von Pflegezeit oder Familienpflegezeit übrig haben.
  • Die Ankündigungsfrist beim Arbeitgeber ist auf 10 Tage verkürzt und beginnt spätestens am 1. Dezember. Rechnen Sie diese Zeit mit in Ihren Plan ein.
  • In Textform kann die Familienzeit beim Arbeitgeber angekündigt werden, wenn sie spätestens am 1. Dezember beginnt.
  • Beschäftigte haben normalerweise das Recht die Pflegeauszeit nur 1x in Anspruch zu nehmen, aber durch die gesetzlichen Änderungen ist es möglich, dass eine erneute Inanspruchnahme möglich ist. Aber nur, wenn die Laufzeit von 24 Monaten noch nicht erreicht ist und am 31. Dezember 2020 endet. Der Arbeitgeber muss dem allerdings zustimmen.
  • Der geringere Lohn kann mit einem Darlehen ausgeglichen werden. Ein Ausgleich ist mit Hilfe des Darlehens zu einem günstigen Kurs möglich und die Einkommensausfälle werden bei der Darlehensbeantragung nicht berücksichtigt.
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Erleichterungen und Entlastungsleistungen während Corona

Sie nehmen Entlastungsleistungen in Anspruch, wenn Sie eine stundenweise Betreuung von einem Pflege- oder Betreuungsdienst bekommen.

Allerdings sind Entlastungsleistungen nur zu bekommen, wenn der Pflegeperson einen Pflegegrad hat und Sie in der aktuellen Corona-Situation auch einen Betreuungsdienst finden, der noch Kapazitäten frei hat. Der Entlastungsbetrag kann in normalen Zeiten für die folgenden Dinge genutzt werden:

  • Tages- und Nachtpflege (Kosten für Unterkunft, Mahlzeiten und Investitionen)
  • Kurzzeitpflege

Leistungen für einen ambulanten Pflegedienst

  • Personen, die Pflegegrad 1 haben, können sich mit dem Entlastungsbetrag alle Leistungen des Pflegedienstes bezahlen.
  • Bei den Pflegegraden 2 bis 5 sind körperbezogene Maßnahmen ausgeschlossen und dazu gehören Anziehen und Waschen. Diese Maßnahmen sind nur mit Hilfe der Pflegesachleistungen zu bezahlen. Der Entlastungsbetrag ist nur für Zusatzleistungen wie Alltagsgestaltung oder Hilfe im Haushalt gedacht.
  • Es sind zudem noch Angebote zur Alltagsunterstützung geeignet, dazu gehören haushaltsnahe Dienstleistungen, Alltags- und Pflegebegleiter, sowie Gruppenangebote

Erweiterungen seit dem 23.05.2020

Personen mit Pflegegrad 1 haben die Möglichkeit den Entlastungsbetrag auch für die Zahlung anderer Kosten zu nutzen, wenn es aufgrund der aktuellen Corona-Lage zu Versorgungsengpässen kommt. Diese Regelung gilt erst einmal bis zum 31. September. Die Pflegekassen verzichten in der Regel auf einen hohen Aufwand und setzen auf eine unbürokratische und schnelle Abwicklung.

Achtung

Die Erweiterung ist nur für Personen mit Pflegegrad 1 zuständig. Personen mit Pflegegrad 2 bis 5 sind an die oben genannten Einschränkungen weiterhin gebunden. Die Übertragbarkeit des Entlastungsbetrags ist deutlich erweitert. Im Normalfall können die Entlastungsleistungen bis Ende Juni des Folgejahres in Anspruch genommen werden. Jetzt gilt, dass die Inanspruchnahme um 6 Monate verlängert wurde. Das heißt, wenn Sie Leistungen im Jahr 2019 nicht genommen haben, dann können Sie diese bis Ende 2020 nehmen und diese Erweiterung gilt für alle Pflegegrade.

Pflegehilfsmittel und deren Verbrauch

Der Erstattungsbetrag bietet sich auch für den Verbrauch von bestimmten Pflegehilfsmitteln an.

Zu diesen Pflegehilfsmitteln zählen:

  • Einmalhandschuhe
  • Hände- und Flächendesinfektionsmittel
  • Mundschutz
  • Schutzschürzen
  • Einmal-Bettschutzeinlagen

Grundsätzlich gibt es für diese Pflegehilfsmittel einen Betrag von 40 Euro im Monat, aber die Kostenerstattung ist auch 60 Euro angehoben worden. Die Änderung gilt bis zum 31. Dezember 2020.

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AProof Corona-Antikörpertest in Apotheken erhältlich: Das müssen Sie wissen

Mitten in der Corona-Pandemie beschäftigt viele Menschen ein Thema: Hatte ich das Coronavirus oder bin ich gar an Covid-19 erkrankt. Das Pharmaunternehmen Adversis Pharma aus Leipzig bietet einen Corona-Antikörpertest an. Dieser soll auch über Apotheken

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Das Thema Tagespflege

Unter eingeschränkten Bedingungen haben die Tagespflege-Einrichtungen mittlerweile wieder geöffnet.

An den Hygienekonzepten wird täglich gearbeitet, um einen reibungslosen Ablauf zu ermöglichen. Erkundigen Sie sich immer in der Einrichtung, die Sie nutzen. Ist Ihre Tageseinrichtung zurzeit geschlossen, dann prüfen Sie Ausnahmen und Notfallregelungen!

Verhinderungspflege und Homeoffice sind sonstige Möglichkeiten

Sie rufen Leistungen der Verhinderungspflege bei der Pflegekasse ab, wenn der Angehörige einen Pflegegrad hat und entfernte Verwandte, Freunde oder Nachbarn für die Betreuung einspringen.

Pflegebedürftige, die mindestens den Pflegegrad 2 haben, bekommen die Kosten für die Verhinderungspflege für einen Zeitraum von höchstens 6 Wochen. Allerdings dürfen die Kosten in Höhe von 1.612 Euro nicht in einem Jahr überschritten werden. Haben Sie keine Mittel aus der Kurzzeitpflege in Anspruch genommen, dann kann sich der Betrag auf bis zu 2.418 Euro erhöhen. Die Pflegeperson muss aber schon seit mindestens 6 Monaten in den eigenen vier Wänden betreut werden. Sie haben sogar die Möglichkeit, die Verhinderungspflege stundenweise zu nutzen.

Interessant

Personen und Angehörige, die mit der Pflegeperson in einem Haushalt leben beziehungsweise in einer häuslichen Gemeinschaft können nur das 1,-fache des Pflegegeldes in Anspruch nehmen. Zu diesen Personen gehören:

  • Eltern
  • Kinder (ehelich erklärte und angenommene Kinder)
  • Großeltern
  • Enkelkinder
  • Geschwister
  • Stiefeltern
  • Stiefkinder
  • Stiefenkelkinder (Enkelkinder des Ehegatten)
  • Schwiegereltern
  • Schwiegerkinder (Schwiegersohn oder Schwiegertochter)
  • Schwiegerenkel (Ehegatten der Enkelkinder)
  • Großeltern der Ehegatten
  • Stiefgroßeltern
  • Schwager
  • Schwägerin

Alternative Betreuungsformen

Der gesamte Betrag für die Verhinderungspflege kommt zum Einsatz, wenn die Pflege durch einen entfernten Verwandten, den Nachbars, Bekannten oder einen ambulanten Pflegedienst übernommen wird.

Die Betreuung lässt sich aber auch durch mobiles Arbeiten sicherstellen, wobei heute vom Homeoffice gesprochen wird. Homeoffice ist nicht bei allen beruflichen Tätigkeiten möglich, aber viele Arbeitgeber bieten gerade in der heutigen Zeit Homeoffice an. Während der Arbeitszeit sind Sie immer in der Nähe des Pflegebedürftigen und unterstützen ihn, wenn Hilfe notwendig ist. Aber bedenken Sie, dass Sie keinen rechtlichen Anspruch auf Homeoffice haben.

Aufklärung verschafft ein Gespräch mit dem Arbeitgeber und er kann aufklären, ob die Möglichkeit für Homeoffice besteht. Gerade in der aktuellen Situation sind viele Arbeitgeber kulant und ermöglichen den Arbeitnehmern das Homeoffice.

Vorsicht bei Kontakt mit Pflegebedürftigen

Angehörige besuchen, sie im Alltag unterstützen und sie pflegen ist an sich schon belastend, aber aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie eine ganz neue Herausforderung.

Wenn Sie einen Angehörigen besuchen oder ihn pflegen, dann achten Sie ganz genau auf die Einhaltung der Hygieneregelungen. Zudem müssen Sie darauf achten, dass Sie keine Erreger mitbringen, wenn Sie einen Besuch abstatten. Achten Sie darauf, dass Sie in der Öffentlichkeit auf einen direkten Handkontakt mit anderen Personen verzichten und nach dem Einkauf sofort die Hände waschen.

Sie müssen schnell reagieren, wenn Sie feststellen, dass Sie Krankheitssymptome haben. Kümmern Sie sich sofort um eine mögliche Vertretung und halten Sie sich von den Pflegebedürftigen fern.

Urlaub Geld Symbolbild
Flug oder Pauschalreise wegen Corona storniert – Das sind Ihre Rechte

Ihre Pauschalreise wurde aufgrund von Corona abgesagt oder der gebuchte Flug konnte nicht stattfinden. In diesem Fall möchten Sie das im Voraus bezahlte Geld natürlich zurückhaben. Doch viele Anbieter möchten kein Geld auszahlen. Dafür bieten

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Pflege zu Hause organisieren

1. Wer übernimmt die Pflege im Notfall?

Sie pflegen Ihren Angehörigen in den eigenen vier Wänden und fallen aufgrund einer Covid-19-Erkrankung aus? Dann müssen Sie sich frühzeitig um einen Ersatz kümmern. Pflegedienste oder eine andere nahe Person sind die beste Möglichkeit. Wenden Sie sich gegebenenfalls an die Pflegekasse.

2. Wofür eignen sich das Verhinderungsgeld?

Das Verhinderungsgeld gibt es für Pflegebedürftige, die allein stehen, weil die eigentliche Pflegeperson aufgrund von Arbeit oder Corona-Erkrankung ausfällt. Das Geld wird für den Ersatz gebraucht, denn niemand betreut und pflegt umsonst. Achten Sie frühzeitig auf die Antragsstellung, damit Sie nicht ins Nachtreffen geraten.

3. Darf ich einfach für die Betreuung eines Angehörigen zuhause bleiben?

Sie dürfen als Arbeitnehmer im Notfall zuhause bleiben, um einen pflegebedürftigen Angehörigen zu betreuen. Allerdings müssen Sie die Zeiten mit dem Arbeitgeber absprechen. Betriebe ab 15 Mitarbeitern ermöglichen ihren Arbeitnehmern eine Auszeit zur Betreuung und Pflege.

4. Wie lange kann ich die Pflege eines Angehörigen problemlos übernehmen?

Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass Pflege und Betreuung eines Angehörigen bis zu sechs Wochen problemlos möglich ist. Im besten Fall erhalten Sie in der Zeit Lohnfortzahlungen. Bekommen Sie allerdings keine Lohnfortzahlung, dann wenden Sie sich an die Pflegekasse.

5. Haben die Pflegedienste noch ausreichend Kapazitäten?

Grundsätzlich gibt es ausreichend Pflegedienste mit Fachpersonal, welche die Pflege übernehmen, aber in Zeiten von Corona sind die Pflegedienst überfordert. Es fehlt an Personal und Fachkräften.

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Fazit

Seit Frühjahr 2020 hat Corona Deutschland fest im Griff. Die Infektionszahlen steigen und dabei wird das Problem der Betreuung und Pflege der Pflegebedürftigen immer schwerer. Viele Arbeitgeber stellen ihren Arbeitnehmern die Möglichkeit offen, die Betreuung zu übernehmen und weniger Stunden auf der Arbeit zu verbringen. Aber es besteht auch die Möglichkeit des Homeoffice oder sich die Pflege zwischen den Angehörigen zu teilen. Wichtig ist, dass Sie frühzeitig auf die Betreuung achten, damit Sie keine Schwierigkeiten bekommen.

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Corona und die häusliche „24-Stunden-Betreuung“ – Betreuungskraft und Pflegebedürftiger müssen sich an die Hygienemaßnahmen halten https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/corona-und-die-haeusliche-24-stunden-betreuung-betreuungskraft-und-pflegebeduerftiger-muessen-sich-an-die-hygienemassnahmen-halten/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/corona-und-die-haeusliche-24-stunden-betreuung-betreuungskraft-und-pflegebeduerftiger-muessen-sich-an-die-hygienemassnahmen-halten/#respond Sun, 27 Feb 2022 11:41:02 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=59003 Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie ist die 24-Stunden-Betreung von einigen Betroffenen inzwischen nicht mehr gewährleistet. Und dies selbst dann, wenn zuvor eine gute Organisation vorhanden war. Die ausländischen Pflegekräfte dürfen in diesem Fall nicht mehr einreisen.

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Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie ist die 24-Stunden-Betreung von einigen Betroffenen inzwischen nicht mehr gewährleistet. Und dies selbst dann, wenn zuvor eine gute Organisation vorhanden war. Die ausländischen Pflegekräfte dürfen in diesem Fall nicht mehr einreisen. Darüber hinaus tauchen dann auch bei den Verträgen plötzlich Fragen auf. 

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Betreuung in den eigenen vier Wänden ist meist gut organisiert. Viele  Pflegebedürftige nutzen z.B. osteuropäische Kräfte, die meist auch bei ihnen wohnen.
  • Die Corona-Pandemie hat auch Einfluss auf diesen Bereich. Denn schließlich ist bei der 24-Stunden-Pflege ein enges Zusammenleben notwendig. Daher sollten in diesem Fall besondere Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden.
  • Bei der Ein- und Ausreise der Betreuungskräfte ist Vorsicht geboten. Genau wie z.B. bei den Verhandlungen in Bezug auf Preiserhöhungen.

Aufgrund von Corona müssen Sie bei der häuslichen 24-Stunden-Betreuung reagieren. Schließlich wird die Betreuung von Dienstleistern übernommen, die teilweise zu Hause wohnen. Das ist aber eigentlich gar nicht möglich. Sie achten aber nicht nur auf die Hygiene, sondern auch auf verhinderte Einreise oder Nachverhandlungen bei den Verträgen. Wir geben Ihnen daher die Antworten auf die wichtigen Fragen.

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Ansteckungsschutz

Die Hygienemaßnahmen und die Einschränkung der sozialen Kontakte. 

Die Pflegebedürftigen und die Betreuungskräfte, mit denen sie zusammenleben, haben meist ein sehr enges Verhältnis. Aus dem Grund ist es sehr wichtig, dass im Alltag, beim Zusammenleben und bei der Betreuungssituation auf bestimmte Regelungen in Bezug auf das Verhalten geachtet wird.

Das ist besonders wichtig, wenn Sie zur Covid-19-Risikogruppe gehören und dann achten Sie deutlich mehr als die Hygiene und das bedeutet:

  • niesen oder husten Sie immer in die Armbeuge
  • waschen Sie sich regelmäßig die Hände
  • vermeiden Sie das Hände schütteln
  • halten Sie einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen

Außerdem ist es immens wichtig, dass Sie den Kontakt zu dritten Personen einschränken. Auch im öffentlichen Raum gibt es einige Regelungen, die für Sie oder die Betreuungsperson wichtig sind. Die Kontaktsperren der einzelnen Bundesländer sind dabei zu beachten, aber auch das Tragen eines Mund-Nasenschutzes. Die Maßnahmen ändern sich manchmal von Tag zu Tag. In den so genannten Allgemeinverfügungen informieren die örtlichen Behörden über die aktuellen Verhaltensregeln und auch die Medien und das Internet versorgen die Menschen mit den entsprechenden Informationen.

Halten Sie sich immer auf dem Laufenden, damit Sie sich und andere Personen nicht unnötig in Gefahr bringen.

Auch die Betreuungskraft muss sich an die Regelungen halten, die von den örtlichen Behörden zum Thema Corona aufgestellt sind.

Es kommt immer zu einem unausweichlichen direkten Kontakt zwischen dem Pflegebedürftigen und der Betreuungsperson, schließlich wohnt sie ihm Zuhause und versorgt ihn den ganzen Tag. Aufgrund des Alters und einer Vorerkrankung gehört der Pflegebedürftige zum Personenkreis der gefährdeten Personen. In solchen Fällen ist es wichtig, dass Sie auf die aktuellen Informationen vom Robert-Koch-Institut achten. Die Hinweise gelten für die stationäre und die ambulante Pflege, aber nicht unmittelbar für die 24-Stunden-Betreuung, aber trotzdem können sie hilfreich sein. Die Präventionsmaßnahmen sind zu beachten und sinngemäß auf die konkrete Betreuungssituation anzuwenden. Auch außerhalb der Versorgung bekommt die Betreuungskraft Mundschutz und Handschuhe, die zu tragen sind.

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Maßnahmen bei COVID-19 Symptomen

Seit dem Corona-Virus gibt es spezielle Maßnahmen, die Sie ergreifen müssen, sobald Sie oder die Betreuungskraft Symptome aufweisen.

Sie selber haben Symptome:

  • Rufen Sie sofort bei Ihrem Hausarzt an und wenn Sie ihn nicht erreichen, dann wenden Sie sich an eine der speziellen Corona-Hotlines. Unter der bundesweit gültigen Nummer 116 117 erreichen Sie medizinisches Personal, aber haben Sie ein wenig Geduld, denn aufgrund der hohen Auslastung kommt es zu langen Wartezeiten.
  • Isolieren Sie sich sofort selber, wenn die ersten Symptome auftreten. Bleiben Sie Zuhause und vermeiden Sie Kontakt zu anderen Personen. Halten Sie sich an die Händehygiene und die Husten- und Niesregeln. Informieren Sie weiterhin die Betreuungskraft und deren Auftraggeber oder die Vermittlungsagentur.
  • Wählen Sie die Notfallrufnummer 112, wenn Sie eine akute Atemnot haben.

Die Betreuungskraft hat Symptome:

  • Die Betreuungskraft sucht einen ärztlichen Rat und wenn nicht anders möglich auch mit Zuhilfenahme des Dienstleisters. Zudem sind die oben genannten Schritte zu befolgen.
  • Das Dienstleistungsunternehmen beziehungsweise der Arbeitgeber der Betreuungskraft ist zu informieren. Auch die Agentur der Betreuungskraft ist zu informieren.
  • Die Betreuung ist schnellstmöglich einzustellen und die Betreuungskraft hat sofort einen räumlichen Abstand zu halten. Beachten Sie dabei unbedingt die Hygienemaßnahmen.

Bevor die Einreise der Betreuungsperson stattfinden, informieren Sie sich über die Krankenversicherung. Die Betreuungskraft ist mit einer Europäischen Krankenversicherungskarte ausgestattet. Mit dieser Versicherungskarte erhält die Betreuungskraft auch in Deutschland medizinische Leistungen.

Sie beschäftigen die Betreuungskraft selber und haben mit ihr einen Arbeitsvertrag abgeschlossen, dann zahlen Sie als Arbeitgeber Lohnfortzahlung, wenn die Kraft aufgrund einer Krankheit nicht arbeiten kann. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht sechs Wochen nach Eintritt der Erkrankung, dabei macht es keinen Unterschied ob es sich um eine Covid-19-Erkrankung oder eine andere Krankheit handelt. Sie als Arbeitgeber sind für zusätzliche Schutzmaßnahmen in der aktuellen Zeit verantwortlich und sind für die Wahrung der Gesundheit zuständig. Auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales finden Sie alle Informationen rund um Arbeitgebermaßnahmen während der Corona-Zeit und auch das Bürgertelefon zum Thema Arbeitsrecht bietet Auskunft.

Ansteckung festgestellt:

Befolgen Sie die Anweisungen des Gesundheitsamtes, wenn Sie oder Ihre Betreuungsperson positiv getestet sind. Ein Symptom-Tagebuch ist während der amtlich angeordneten Quarantäne zu führen und außerdem meldet sich jeden Tag das Gesundheitsamt, um über die aktuellen Maßnahmen zu informieren.

Wichtig ist, dass der Arbeitgeber der Betreuungskraft informiert wird und das gilt auch, wenn der Vertrag mit Hilfe einer Vermittlung zu Stande gekommen ist. Dann ist auch die Vermittlungsagentur zu informieren. Die weiteren Schritte sind schriftlich, am Telefon oder per Mail abzusprechen.

Nach Feststellung der Ansteckung reist die Betreuungskraft ab und während der Erkrankung können Sie keine neue Betreuungskraft beschäftigen. Aber während der Abwesenheit schulden Sie der Betreuungskraft auch keinen Lohn, da keine Dienstleistung erbracht wurde.

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Die Corona-Pandemie und die bestehenden Verträge

Vertragsrechtlich ändert sich nichts, solange es zu keiner Ansteckung kommt.

Das bedeutet, der bestehende Vertrag bleibt auch weiterhin aktiv und die Betreuungskraft bleibt bei Ihnen wohnen und leistet auch weiterhin ihre Dienste.

Allerdings kann es zu einer Versorgungslücke kommen, wenn ein Wechsel der Betreuungskraft stattfindet. Es gibt Haushalte, die arbeiten aus diesem Grund mit der Tandem-Variante. Die Tandem-Variante besagt, dass die Betreuungskraft alle sechs bis acht Wochen wechselt, immer zwischen zwei oder drei Personen. Allerdings bedenken Sie, dass aufgrund der aktuellen Situation das Finden einer Wechselkraft schwierig ist. Entweder kann oder will niemand nach Deutschland einreisen.

Finden Sie keine einreisewillige Betreuungskraft, dann gibt es keine Dienstleistung und Sie müssen logischerweise auch keine Zahlung tätigen. Hält dieser Zustand länger an, dann haben Sie ein Kündigungsrecht. Dazu setzen Sie sich mit Ihrem Vertragspartner in Verbindung und das per Mail oder schriftlich.

Corona sorgt für Preiserhöhungen

Die Anbieter konfrontieren die Verbraucher im Moment mit Preiserhöhungen und begründen diese mit erhöhten Kosten im Bereich der Betreuung.

Viele Transportunternehmen haben ihre Kosten erhöht, denn die Reise findet mittlerweile mit einer kleinen Personengruppe statt. Außerdem sorgen die Engpässe bei den Betreuungskräften dafür, dass die Honorare der Kräfte stark nach oben steigen.

Haben Sie einen bestehenden Vertrag, dann brauchen Sie einer Preisanpassung oder -erhöhung nicht zustimmen, wenn im Vertrag keine Klausel entsprechend vorhanden ist. Die Kosten für den Hin- und Rücktransport sind ebenfalls in den Verträgen genau geregelt und dazu lesen Sie sich einfach die vorhandenen Vertragsunterlagen durch.

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Die Ein- und Ausreisebeschränkungen

Aufgrund der aktuellen Corona-Situation gelten Ein- und Ausreisebeschränkungen.

Die Einreise:

Laut dem Bundesinnenministerium ist den Betreuungskräften die Einreise nach Deutschland gestattet. Allerdings muss die Betreuungskraft geeignete Unterlagen aufweisen, darunter Arbeitsvertrag oder Auftragsunterlagen. Nicht einreisen dürfen Pflege- und Betreuungskräfte aus Drittstaaten, nur wenn sie einen Aufenthaltstitel für Deutschland haben. Mehr Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesinnenministeriums. Es kann auch vorkommen, dass das Herkunftsland die Einreise nicht erlaubt.

Die Bundesländer haben eine Corona-Einreise-Verordnung in die Wege geleitet und demnach muss der Einreisende in eine 14-tägige Quarantäne. Nur Personen, die im Gesundheitswesen arbeiten oder deren Betreuung zwingend notwendig ist, bekommen eine Ausnahmeregelung. Allerdings handhaben die Bundesländer das sehr unterschiedlich und am besten informieren Sie sich beim zuständigen Gesundheitsamt.

Personen, bei denen Covid-19-Symptome festgestellt werden, müssen sich sofort in häusliche Quarantäne begeben.

Die Ausreise:

Die Betreuungskräfte müssen teilweise in eine zweiwöchige Quarantäne bis sie die Erlaubnis zur Ausreise bekommen. Allerdings ändern sich diese Bestimmungen beinah täglich.

Die aktuellen Bestimmungen für diesen Bereich finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit und auf der Webseite des Auswärtigen Amtes. Sie stehen in mehreren Sprachen zur Verfügung.

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Die Suche nach einer Betreuungskraft

In der aktuellen Zeit ist es schwer eine häusliche 24-Stunden-Betreuung zu finden, wenn Sie noch keine Betreuungskraft gefunden oder einen Vertrag geschlossen haben.

Die Einreise nach Deutschland ist erlaubt, aber trotzdem wollen viele Betreuungskräfte nicht einreisen, weil sie eine Ansteckung befürchten oder Angst haben, dass sie nicht mehr nach Hause reisen können. Auch eine drohende Quarantäne sorgt für einen Mangel an Betreuungskräften. Sie müssen höchstwahrscheinlich sehr lange auf eine Betreuungskraft warten und außerdem ist es schwer eine Person zu finden, die einen Führerschein hat und gute Sprachkenntnisse vorweisen kann.

Setzen Sie sich nicht unter Druck und suchen Sie in aller Ruhe nach einer Betreuungskraft.

„Grauer Pflegemarkt“ das Info-Telefon

Gerade in der aktuellen Situation stehen viele Fragen rund um die Betreuung im Raum.

Die Kollegen des Projektteams „Grauer Pflegemarkt“ haben ein Info-Telefon ins Leben gerufen. Zusammen mit der Verbraucherzentrale Berlin, Nordrhein-Westfalen und Brandenburg beantworten Sie alle Fragen rund um die häusliche 24-Stunden-Betreuung.

Sie erreichen das Team in den Corona-Zeiten unter der Nummer 030/54 44 59 68 immer montags und dienstags von 10 bis 14 Uhr und mittwochs von 14 bis 18 Uhr.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Corona und 24-Stunden-Betreuung

1. Darf die Betreuungskraft auch während der Corona-Pandemie bei mir wohnen?

Die Betreuungskraft ist für die 24 Stunden Betreuung zuständig und demnach darf sie auch während der Corona-Pandemie im Haushalt leben. Sie gilt dann als im haushaltlebende Person.

2. Müssen die Hygienemaßnahmen für die Betreuungskraft eingehalten werden?

Grundsätzlich achtet die Betreuungskraft auf die Hygiene, aber in der aktuellen Situation sind die Hygienemaßnahmen strenger und sind einzuhalten. Mund-Nasen-Maske, Hände waschen und Abstand halten gehören zu den obersten Geboten.

3. Wie ist eine häusliche Betreuung mit 1,5 Meter Abtand möglich?

Bei der häuslichen Pflege gibt es Situationen, in denen die 1,5 Abstandregelung nicht eingehalten werden kann und das ist auch nicht notwendig. Aber dafür sollten alle anderen Regelungen eingehalten werden, um Sicherheit zu gewährleisten und sich selber zu schützen.

4. Wo finde ich Betreuungskräfte?

In der Regel finden Sie Betreuungskräfte über die Webseiten der Anbieter, aber es gibt auch Vermittlungsagenturen, die sich um die Vermittlung von Betreuungskräften kümmern.

5. Können auch Verwandte die häusliche 24-Stunden-Pflege machen?

Ja, auch Verwandte sind in der Lage die 24-Stunden-Betreuung zu übernehmen und das ist in den meisten Fällen sogar besser.

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Haben Sie auch Post von der Bundesstelle für Seuchenschutz bekommen, in der es um einen COVID-19 Test geht? Aus dem Schreiben geht hervor, dass Sie zu einer Risikogruppe gehören und von Amtswegen zum Test verpflichtet

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Fazit

Auch während der Corona-Pandemie gibt es Personen, die eine 24-Stunden-Betreuungskraft brauchen. Es gelten die gleichen Regelungen wie bei allen anderen Personen auch. Die Hygienemaßnahmen sind einzuhalten, genau wie alle anderen Regelungen zum Schutz vor einer Corona-Ansteckung. Zudem gibt es in Bezug auf die Ein- und Ausreise einige Bestimmungen, die Sie einzuhalten haben, wenn Sie als Betreuungskraft aus dem Ausland kommen. Wenden Sie sich an die Verbraucherzentrale, um alle wichtigen Informationen zu bekommen.

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Corona & Sommerurlaub – Was mache ich, wenn…? – Rückerstattungen sind abhängig von verschiedenen Faktoren https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/corona-sommerurlaub-was-mache-ich-wenn-rueckerstattungen-sind-abhaengig-von-verschiedenen-faktoren/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/corona-sommerurlaub-was-mache-ich-wenn-rueckerstattungen-sind-abhaengig-von-verschiedenen-faktoren/#respond Sun, 27 Feb 2022 11:39:34 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=59083 Der Sommerurlaub ist ein Highlight in jedem Jahr, aber seit Corona gibt es Einschränkungen, die zu beachten sind. Fragen wie welche Beschränkungen müssen Sie erdulden oder kann ein Risikopatient einfach kostenlos stornieren stehen an oberster

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Der Sommerurlaub ist ein Highlight in jedem Jahr, aber seit Corona gibt es Einschränkungen, die zu beachten sind. Fragen wie welche Beschränkungen müssen Sie erdulden oder kann ein Risikopatient einfach kostenlos stornieren stehen an oberster Stelle. Aber auch, ob Sie ein anderes Hotel akzeptieren müssen und ob die Einschränkungen ausreichen, um die Reise kostenfrei zu stornieren. Wir haben die entsprechenden Antworten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gerade zum Thema Sommerurlaub gibt es in Hinsicht auf Corona immer noch viele offene Fragen und es gibt noch keine entsprechende Rechtsprechung.
  • Einschränkungen aufgrund von Corona können zu Stornierungen führen.
  • Pauschalreisen sind immer besser abgesichert als individuell gebuchte Reisen, dass ist schon einmal klar.

Die Situation am Reiseziel ist entscheidet für die Regelungen in Corona-Zeiten. Ein Individual-Urlaub, bei dem Sie den Flug, die Unterkunft und die Aktivitäten einzeln gebucht haben sind deutlich schwerer zu stornieren als eine Pauschalreise.

Was passiert wenn…

… die Reise wie geplant stattfindet, Sie aber Risikopatient sind und nicht mitfahren wollen?

Unter Umständen haben Sie die Möglichkeit die Reise nach § 654 h Abs. 3 BGB zu stornieren, wenn Sie aufgrund einer Vorerkrankung zu den Risikopatienten gehören und keine Reisewarnung ausgesprochen wurde. Allerdings betreten Sie bei der Frage Neuland, denn es gibt hierzu keine Gerichtsentscheidungen. Die Beurteilung hängt von verschiedenen Faktoren ab und ein Faktor ist die Situation am Urlaubsort. Entscheidend ist auch, ob es zu gesundheitlichen Schädigungen führen kann, wenn Sie an der Reise teilnehmen, obwohl der Veranstalter sich an alle Hygieneregelungen hält.

Besuchen Sie einen Arzt und lassen Sie sich bescheinigen, dass die Durchführung der Reise zu gesundheitlichen Schäden führen kann. Sie müssen zudem einen Nachweis erbringen, dass Ihre Gesundheit sich verschlechtert hat.

…Sie kein Risikopatient sind, aber trotzdem Bedenken haben, weil auf der Flugreise die Abstände so gering sind?

Der Einzelfall entscheidet, ob Sie eine Reise kostenfrei stornieren können. Grundvoraussetzung ist immer, dass unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen müssen oder es handelt sich um eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise.

Zu diesen besonderen Umständen gehören gewisse Risiken für die Gesundheit und dazu zählt auch der mögliche Ausbruch einer schweren Krankheit. So etwas kann die Anreise unmöglich machen und so ein Fall kann eine Flugreise sein, wenn die Abstandsregelungen nicht eingehalten werden können.

In jedem Fall müssen Sie die Gründe für eine kostenlose Stornierung rechtfertigen und nachweisen. Nur die Angst davor, dass die Abstandsregelungen nicht eingehalten werden, ist nicht Grund genug, um die Reise kostenfrei zu stornieren.

…Sie in ein Land reisen, für das eine sogenannte Reisewarnung besteht und der Veranstalter die Reise durchführen möchte.

Die Reisewarnung besagt nicht, dass eine Reise unmöglich ist. Grundsätzlich steht es Ihnen frei, überall auf der Welt hinzureisen und das auch zu jedem Zeitpunkt, solange das ausgesuchte Land keine Einreisebeschränkungen hat. In der jetzigen Lage beachten Sie aber, dass das Auswärtige Amt eine Rückholaktion ausgeschlossen hat, wenn Sie trotz Reisewarnung den Urlaub antreten. Sie haben keine Sicherheit, wann und ob Sie bei einer weiteren Corona-Welle nach Deutschland einreisen können.

Auch wenn Sie eine Auslandskrankenversicherung vor der Reise abgeschlossen haben, kann es vorkommen, dass Sie im Ausland keine Krankenversicherung haben, wenn eine Reisewarnung für das Land vorliegt. Gerade bei einer Reise in Nicht-EU-Länder ist eine Auslandskrankenversicherung sinnvoll, aber es gibt viele Versicherungen, die eine Leistung ausschließen, wenn eine Reisewarnung vorhanden ist. Einige Versicherungen schließen auch die Leistungen bei einer Pandemie aus und Corona ist eine Pandemie. Aus dem Grund beachten Sie, dass Sie im Fall einer Corona-Erkrankung im Ausland keinen Anspruch auf Behandlungskostenübernahme haben, wenn ein Leistungsausschluss vorhanden ist. Die Kosten für eine Behandlung liegen im Ausland teilweise bis zu sechsstelligen Beträgen und diese sind im Zweifel selber zu bezahlen.

Bei einer Reise in ein EU-Land trägt die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten für eine Arztbehandlung im Ausland. Aber das Land muss ein Sozialversicherungsabkommen haben und diese Information finden Sie bei der Krankenkasse.

…eine Reise abgesagt wird, weil der Veranstalter nicht ausreichend Kapazitäten hat?

Auch die Angebote der Reiseveranstalter sind von den behördlichen Einschränkungen durch Corona betroffen und aus dem Grund stehen nicht mehr alle Kapazitäten zur Verfügung, weil die bestehenden Hygiene- und Schutzkonzepte nicht ausreichen. Zudem dürfen die Hotels nur noch einen Teil belegen und nicht mehr voll.

Aus den Gründen ist es durchaus möglich, dass der Reiseveranstalter den Urlaub absagt, auch wenn es schon eine Buchungsbestätigung gibt. Der Reiseveranstalter muss Ihnen den gesamten Reisepreis komplett erstatten und Sie müssen keinen Gutschein für eine Umbuchung akzeptieren. Allerdings steht es Ihnen frei, das Angebot anzunehmen.

Entschädigungsansprüche für die nutzlos angewendete Urlaubszeit stehen Ihnen in der Regel nicht zu, aber das gilt es in jedem Einzelfall zu prüfen.

…die Abflugzeiten sich ändern?

Die Airlines können nicht alle Sitze in einem Flugzeug belegen. Der Grund sind die Hygiene- und Schutzmaßnahmen und so kann es vorkommen, dass die Abflugzeiten sich verschieben.

Unter Umständen haben Sie Ansprüche gegenüber der Airline oder dem Reiseveranstalter.

Die Änderung des Abflug- oder Rückflughafens ist eine erhebliche Veränderung des Vertrages und wird somit als Reisemängel eingestuft. Der Preis lässt sich somit deutlich mindern und im gleichen Atemzug muss der Reiseveranstalter für einen entsprechenden Transport zum neuen Flughafen sorgen. In einem separaten Beitrag können Sie alle Informationen dazu lesen und unter gewissen Umständen haben Sie die Möglichkeit kostenfrei zu stornieren. Allerdings muss das im Einzelfall geprüft werden.

…Ihnen ein anderes Hotel zur Verfügung gestellt wird, wenn das eigentliche Hotel komplett ausgelastet ist?

Der Reiseveranstalter muss Sie unter Umständen in ein anderes Hotel umbuchen, weil das gebuchte Hotel aufgrund der aktuellen Hygiene- und Schutzmaßnahmen ausgelastet ist.

In der Regel handelt es sich um ein gleichwertiges Hotel, aber damit der Veranstalter eine solche Entscheidung alleine treffen kann, müssen zwei Voraussetzungen vorhanden sein. Die Umbuchung muss im Vertrag festgehalten sein und der Veranstalter muss die Änderung frühzeitig vor Reisebeginn melden.

Sollte das Hotel in einer niedrigeren Kategorie oder in einem anderen Ort liegen, dann haben Sie das Recht das Geld zurückzuverlangen. Der Veranstalter muss den Reisepreis erstatten und wenn Sie die Reise trotzdem antreten, dann verlangen Sie eine Reisepreisminderung.

Sie können kostenlos von dem Vertrag zurücktreten, wenn der Veranstalter einen Aufpreis für das neue Hotel verlangt. Sie müssen die Mehrkosten nicht akzeptieren.

…Museen, Gastronomie, Strände, Taxen und andere touristische Einrichtungen nicht von Ihnen erreicht werden können?

Im Einzelfall lässt sich entscheiden, ob eine Reise in solchen Fällen kostenfrei storniert werden kann. Allerdings müssen unvermeidbare Umstände vorliegen und die Reise muss erheblich beeinträchtigt werden, damit eine Grundlage besteht. Die Gründe können recht unterschiedlich sein, aber sie müssen im Einzelfall nachgewiesen werden.

Normalerweise sind leichte Einschränkungen und kleine Unannehmlichkeiten hinzunehmen und bei stärkeren Einschränkungen können Sie meist den Reisepreis mindern. Ziehen Sie bei starken Einschränkungen immer eine Kündigung des Reisevertrags in Betracht, aber auch das ist im Einzelfall zu prüfen.

…Sie am Urlaubsort oder in dem Hotel mit den Einschränkungen umgehen müssen?

Für das ausgesuchte Urlaubsland sind die Reisewarnungen aufgehoben und Sie dürfen wieder zu touristischen Zwecken einreisen, aber trotzdem sind Sie mit Einschränkungen konfrontiert. Das Schwimmbecken ist nicht zugänglich oder Sie müssen a la carte essen obwohl Sie eigentlich Buffet gebucht haben.

Hier kommt es darauf an, ob die vereinbarten Leistungen gestrichen werden und ob es sich um hinnehmbare Einschränkungen oder einen Reisemangel handelt. Unter Umständen sorgen Einschränkungen am Pool, Buffet oder Strand dazu, dass Sie den Reisepreis mindern oder den Vertrag komplett stornieren können. Hier ist der Einzelfall zu betrachten.

…Sie mit verschiedenen behördlichen Einschränkungen in Kontakt kommen?

Damit eine Reise kostenfrei storniert werden kann, kommt es darauf an, ob unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen und ob die Reise eine erhebliche Beeinträchtigung hat. Um eine Reise zu stornieren gibt es unterschiedliche Gründe, die im Einzelfall geprüft werden.

Eine bedeutende Gefahrenlage im Land können Warnungen des Auswärtigen Amtes, von Politikern oder Pressestellen sein und sie können darüber informieren, ob ein außergewöhnliches Ereignis vorliegt. In einem solchen Fall können Sie nach § 651 h Abs.3 BGB die Reise kostenfrei stornieren und innerhalb von 14 Tagen muss der Veranstalter den Reisepreis erstatten, laut § 651 h Abs.5 BGB.

Leichte Unannehmlichkeiten und Einschränkungen müssen Sie in der Regel hinnehmen, aber bei stärkeren Einschränkungen können Sie den Reisepreis mindern. Sie können den Vertrag sogar kündigen, wenn es sich um sehr starke Einschränkungen handelt. Auch hier muss der Fall genau geprüft werden.

…die Einreisebedingungen sich kurzfristig erschweren oder das Urlaubsgebiet während der Reise zum Hotspot wird?

Der Einzelfall entscheidet, ob Sie die Reise kostenfrei stornieren können, aber es müssen auf jeden Fall unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen. Die Reise muss erheblich beeinträchtigt sein, damit sie storniert werden kann.

Ein solcher Umstand liegt vor, wenn zum Zeitpunkt der Reise eine unzumutbare Situation wartet. Ein Beispiel bieten Einreiseverbote oder verpflichtende Quarantäne-Maßnahmen, die bei Ankunft oder Heimkehr warten. Die Fluggesellschaft darf Sie nicht mitnehmen, wenn für das Urlaubsland ein Einreiseverbot besteht, ansonsten muss die Airline Strafe zahlen.

Der Sinn und Zweck der Reise wird erheblich erschwert oder macht die Reise sogar sinnlos, dann handelt es sich um eine starke Einschränkung. Auch das Tragen einer Mund-Nasen-Maske kann in diesen Bereich fallen.

Normalerweise sind leichte Einschränkungen am Urlaubsort hinzunehmen, aber bei starken Einschränkungen lässt sich der Preis mindern. Eine Kündigung kommt in Frage, wenn es sich um eine sehr starke Einschränkung handelt.

Eine hinzunehmende Unannehmlichkeit ist das Tragen einer Mund-Nasen-Maske in gewissen Bereichen. Müssen Sie die Maske hingegen durchgehend tragen, dann handelt es sich um eine starke Einschränkung und der Zweck der Reise ist in der Regel eher nicht erfüllt.

Außergewöhnliche, unvermeidbare Umstände treten ein, wenn auf einmal ein Hotspot entsteht und Gefahr für das eigene Leben besteht. In einem solchen Fall kündigen Sie den Vertrag und verlangen Ihr Geld zurück. Der Veranstalter muss für einen schnellen Rücktransport sorgen, wenn vertraglich vereinbart.

…Sie einen Flug gebucht haben und direkt nach der Einreise in Quarantäne müssen?

Die Airline wird Ihnen das Geld für den Flug nicht einfach erstatten, wenn sie den Flug durchgeführt hat. Allerdings sind wir der Meinung, dass es sich bei einer Anordnung zur Quarantäne um eine gravierende Einschränkung handelt und Sie das Recht auf Erstattung haben. Sie sollten auf jeden Fall versuchen Ihr Geld zurückzubekommen. Die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr kann dabei sehr hilfreich sein.

Als Alternative bieten Ihnen die Airline meist einen Gutschein an oder Sie können den Flug umbuchen. Sie entscheiden, welchen Vorteil Sie nutzen.

Auf der offiziellen Seite der EU können Sie herausfinden, ob und welche Reisebeschränkungen für das ausgesuchte Land gelten.

Die Reklamation eines Reisemangels

Sie gehen von einem Reisemangel aus, wenn es sich bei den hinnehmbaren Beeinträchtigungen um Corona-bedingte Einschränkungen handelt.

Unter anderen Umständen können Sie eine Reisepreisminderung verlangen, aber damit unnötiger Ärger vermieden wird, sollten Sie folgende Punkte beachten:

  • Der Mangel muss unverzüglich vor Ort beim Reiseveranstalter gemeldet werden. Sie müssen den richtigen Ansprechpartner kennen. Entweder handelt es sich um die Reiseleitung, den Veranstalter oder den Reisevermittler, aber ausgeschlossen ist der Leistungsträger vor Ort.
  • Verlangen Sie bei dem Ansprechpartner eine Beseitigung des mangelhaften Zustandes und setzen Sie eine Frist.
  • Eine Mangelanzeige erfolgt meist formlos, aber Sie lassen sich zu Beweiszwecken die Anzeige immer schriftlich bestätigen.
  • Sie müssen den Reisemangel beweisen können und aus dem Grund protollieren Sie alle wichtigen Fakten. Fotos, Videos und Augenzeugen sind wichtig.

Wenden Sie sich an die Europäische Verbraucherzentrale, wenn Sie keine Pauschalreise gebucht haben, sondern ein Ferienhaus im europäischen Ausland.

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Jetzt buchen – darauf müssen Sie achten

Lesen Sie sich das Angebot des Reiseveranstalters ganz genau durch, wenn Sie jetzt eine Reise buchen wollen.

Klären Sie vor der Buchung alle Einschränkungen und Corona-Schutzmaßnahmen ab, die vor Ort gelten.

Bereit bei der Buchung muss Ihnen der Reiseveranstalter mitteilen, ob der Pool gesperrt ist oder es kein Frühstücksbuffet gibt. In einem solchen Fall können Sie am Ende natürlich keine Reisemängel geltend machen.

Hinweis:

Im Vorfeld informieren Sie sich ausführlich über das ausgesuchte Reiseland und beim Auswärtigen Amt finden Sie viele Informationen online. Für jedes Land gibt es aktuelle Reisebestimmungen und Sicherheitshinweise. Auch die Europäische Union gibt einen Überblick über die aktuelle Lage.

2. Infektionswelle – Kostenlos zurücktreten

Bei einer 2. Infektionswelle können Sie von der gebuchten Reise kostenfrei zurücktreten, wenn Sie jetzt eine Reise buchen.

Allerdings muss es sich um eine sogenannte Pauschalreise handelt. Zu erheblichen Einschränkungen der Reise kommt es, wenn es am Urlaubsort durch Covid-19 zu massiven Einschränkungen kommt. Es ist davon auszugehen, dass unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen und Sie können den Vertrag lösen und Ihr Geld zurückbekommen.

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Reiseveranstalter TUI streicht Party-Reisen für 2020

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Auslandskrankenversicherung greift bei Corona-Erkrankung?

Grundsätzlich übernimmt die Auslandskrankenversicherung die Behandlungskosten, wenn Sie während der Reise an Corona erkranken.

Einige Versicherungen haben in ihren Klauseln Pandemien ausgeschlossen und die Weltgesundheitsorganisation hat Corona als Pandemie eingestuft.

Andere Versicherungen schließen die Leistungen aus, wenn es im Vorfeld eine Reisewarnung gibt. Die Reise kann in der Regel kostenfrei storniert werden, wenn eine Reisewarnung vorliegt, denn Sie sollten sich gut überlegen, ob Sie die Reise trotzdem antreten wollen oder nicht.

Ein Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Vertragsunterlagen kann sehr hilfreich sein.

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Google Maps Update: Kartendetails zu COVID-19-Fällen

Google Maps bekommt eine neue Karte. Diese soll Ihnen die aktuellen Fallzahlen zu Covid-19-Fällen in einem Gebiet anzeigen. Praktisch ist das neue Tool vor allem für Reisende. Diese können besser abwägen, ob sie in ein

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Der Umgang mit Veranstaltern und Fluggesellschaften

Wir haben typische Fälle für Sie zusammengestellt, damit Sie einen guten Überblick haben und sich ausführlich informieren können.

Der Veranstalter verlangt eine Restzahlung

Der Reiseveranstalter verlangt eine Restzahlung, obwohl nicht klar ist, ob die Reise überhaupt stattfindet, weil die behördlichen Einschränkungen vor Ort unklar sind.

Erheben Sie die sogenannte Unsicherheitseinrede gemäß § 321 BGB, wenn Sie Unsicherheiten haben und die Restzahlung nicht tätigen wollen. Aber Sie müssen auf jeden Fall nachweisen, dass eine Reisedurchführung gefährlich ist. Gute Beispiele sind Einreiseverbote, Quarantäne-Anordnungen oder ein geschlossenes Hotel. Die Erhebung der Unsicherheitseinrede muss per Einschreiben erfolgen.

Sind die Voraussetzungen für eine Unsicherheitseinrede nicht vorhanden, dann müssen Sie die Restzahlung leisten. Drei Tage vor dem Reiseanritt ist die Restzahlung zu leisten.

Reisepreis wird vom Veranstalter nicht erstattet

Sie sind entweder wegen erheblichen Beeinträchtigungen von der Reise zurückgetreten oder der Anbieter hat die Reise storniert. Allerdings reagiert der Anbieter nicht auf die Aufforderung, den Reisepreis zu erstatten.

Es gibt sehr viele Anbieter, die den Reisepreis nicht erstatten wollen und stattdessen Gutscheine anbieten. Sie müssen den Gutschein nicht akzeptieren, aber wenn Sie sich für einen Gutschein entscheiden, dann sollten Sie ein paar Dinge wissen. Der Gutschein verfällt in der Insolvenz nicht, wenn Sie eine ausdrückliche Bestätigung des Anbieters haben und eine Bestätigung der Versicherung. Haben Sie diese nicht, dann verfällt der Gutschein bei der Insolvenz des Veranstalters.

Fordern Sie den Reisepreis mit Hilfe eines Musterschreibens zurück und setzen Sie dem Veranstalter eine Frist. Druck aufbauen können Sie mit der Drohung an ein gerichtliches Mahnverfahren. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage führt es meist zum Erfolg und es ist recht kostengünstig. Wir geben Ihnen gern eine Hilfestellung, damit Sie die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens in die Wege leiten können.

Ticketpreis wird von Fluggesellschaft nicht erstattet

Die Airline führt den Flug nicht durch oder wird einfach annulliert, aber der Anbieter reagiert auf keine Aufforderung und es findet auch keine Flugkostenerstattung statt.

Zurzeit erstatten die Airlines nur sehr selten den Ticketpreis, aber sie bieten Ihnen Gutscheine an. Aber Sie sind nicht verpflichtet einen Gutschein zu nehmen, denn Sie haben Anspruch auf die Erstattung des Ticketpreises. Nehmen Sie den Gutschein an, dann brauchen Sie eine schriftliche Absicherung bei einer Insolvenz. Haben Sie diese nicht, dann verfällt der Gutschein in der Insolvenz und das Geld ist komplett verloren.

Wenden Sie sich an die Schlichtungsstelle www.soep-online.de, wenn der Anbieter trotz Aufforderung die Zahlung nicht vornimmt. Für den Verbraucher arbeiten die Schlichtungsstellen kostenlos.

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AProof Corona-Antikörpertest in Apotheken erhältlich: Das müssen Sie wissen

Mitten in der Corona-Pandemie beschäftigt viele Menschen ein Thema: Hatte ich das Coronavirus oder bin ich gar an Covid-19 erkrankt. Das Pharmaunternehmen Adversis Pharma aus Leipzig bietet einen Corona-Antikörpertest an. Dieser soll auch über Apotheken

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Corona & Urlaub

1.Wie sinnvoll ist es jetzt einen Sommerurlaub zu buchen?

Sie können im Moment sehr günstig einen Sommerurlaub für das kommende Jahr buchen, denn aufgrund der aktuellen Corona-Lage sind viele Anbieter mit ihren Preisen stark gesunken. Achten Sie aber immer auf mögliche Rücktritte, denn bislang ist nicht bekannt, wie es im kommenden Jahr mit den Reisen aussieht.

2. Müssen Fluggesellschaften den Ticketpreis immer erstatten?

Nein, eine Erstattung ist nur ein Muss, wenn die Fluggesellschaft den Flug nicht durchführt oder den Flug annulliert.

3. Muss ich einen Gutschein vom Reiseveranstalter nehmen?

Heutzutage bieten viele Reiseveranstalter einen Gutschein statt einer Rückzahlung an, aber Sie müssen den Gutschein nicht nehmen, sondern können auf eine Rückzahlung bestehen.

4. Welche Frist muss ich für die Erstattung angeben?

Der Gesetzgeber gibt vor, dass Sie dem Anbieter eine Frist von 14 Tagen setzen müssen. Innerhalb der Zeit muss die Erstattung auf dem Konto sein, ansonsten können Sie rechtliche Schritte einleiten.

5. Wird der volle Preis erstattet?

Der Reiseveranstalter muss bei schweren Einschränkungen, demnach einem Reiserücktritt, den gesamten Preis für die Reise erstattet, wenn die Reise schon vor Beginn abgesagt wird.

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Corona-Warn-App: App-Download für Android und iOS

Mit der Corona-Warn-App für Android und iOS soll die Corona-Pandemie eingedämmt werden. Infektionsketten können mithilfe der App schneller unterbrochen und Sie bei einem möglichen Ansteckungsrisiko schneller informiert werden. Die Corona-Warn-App wurde von der Bundesregierung in

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Fazit

Das Thema Urlaub ist seit Beginn der Corona-Pandemie sehr schwer geworden. Viele Menschen mussten Ihren Sommerurlaub absagen, weil es Reisewarnungen gab oder es zu sehr starken Einschränkungen gekommen ist. Auch im kommenden Jahr ist mit Einschränkungen zu rechnen, dass sollten Sie bei Ihrer Reiseplanung berücksichtigen. Aber mit unseren Informationen sind Sie zu jederzeit auf der sicheren Seite und kennen Ihre Rechte und Pflichten.

Der Beitrag Corona & Sommerurlaub – Was mache ich, wenn…? – Rückerstattungen sind abhängig von verschiedenen Faktoren erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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Einstufung in Pflegegrade: Wie funktioniert das in der Corona-Krise? Telefoninterview statt persönlichem Kontakt https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/einstufung-in-pflegegrade-wie-funktioniert-das-in-der-corona-krise-telefoninterview-statt-persoenlichem-kontakt/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/einstufung-in-pflegegrade-wie-funktioniert-das-in-der-corona-krise-telefoninterview-statt-persoenlichem-kontakt/#respond Wed, 23 Feb 2022 10:55:39 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=58938 Die Beantragung eines Pflegegrads ist nicht mehr so einfach, denn aufgrund der Corona-Pandemie finden nur Telefoninterviews oder Schriftverkehr statt. Stellen Sie sich auf ungewöhnliche Verfahren ein und bereiten Sie sich gut vor. Beachten Sie, dass

Der Beitrag Einstufung in Pflegegrade: Wie funktioniert das in der Corona-Krise? Telefoninterview statt persönlichem Kontakt erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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Die Beantragung eines Pflegegrads ist nicht mehr so einfach, denn aufgrund der Corona-Pandemie finden nur Telefoninterviews oder Schriftverkehr statt. Stellen Sie sich auf ungewöhnliche Verfahren ein und bereiten Sie sich gut vor. Beachten Sie, dass es bis zum Bescheid deutlich länger dauern kann als üblich.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein direkter Kontakt zwischen dem MDK und dem Pflegebedürftigen gibt es in der Corona-Pandemie nicht.
  • Mittlerweile ist ein Gesetz erlassen, dass Hausbesuche durch den MDK endlich wieder möglich sind. Allerdings unter Einhaltung strenger Hygienemaßnahmen und mit Nasen-Mund-Maske.
  • Eine telefonische Einschätzung findet nur noch in Ausnahmefällen statt.

Die Beantragung des Pflegegrads wird schriftlich bei der Pflegekasse beantragt und diese schaltet den Medizinischen Dienst der Krankenkassen, kurz auch MDK, ein. Der MDK stellt den Pflegegrad fest und dazu macht er einen Hausbesuch. Der Hausbesuch wird schriftlich angekündigt. Der Gutachterdienst Medicproof übernimmt die Feststellung bei privaten Pflegeversicherten.

Seit dem 1. Oktober 2020 ist ein Gesetz aktiv, das erlaubt, dass der MDK auch in Zeiten von Corona wieder Hausbesuche machen darf. Eine Begutachtung über das Telefon ist nur in Ausnahmefällen möglich und findet zum Schutz der Betroffenen oder des Gutachters statt. Eine Telefonbegutachtung ist bis zum 31.März 2021 möglich.

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Die telefonische Begutachtung

Begutachtungen für den Pflegegrad werden ab dem 1. Oktober 2020 endlich wieder persönlich durchgeführt.

Telefoninterviews werden auch weiterhin durchgeführt, aber dann nur zum Schutz der pflegebedürftigen Person. Auch weiterhin bekommen die Pflegepersonen und Versicherte durch den MDK einen Termin mitgeteilt und dieser gilt auch, wenn ein Telefoninterview geplant ist.

Zum angekündigten Termin führt der Gutachter ein Telefoninterview mit dem Pflegebedürftigen und den Angehörigen. Es gibt es dafür einen Fragebogen, der im Vorfeld zugeschickt wird. Er wird immer an die Adresse des Versicherten geschickt und soll bei der Vorbereitung auf den Termin helfen. Jeder MDK hat in Bezug auf den Fragebogen eine andere Regelung. Entweder muss er zurückgesendet werden oder er liegt beim Telefonat bereit. Fragen sorgt jedenfalls für Aufklärung.

Anhand der vorhandenen Informationen, wie der Bescheinigung von Ärzten oder den Medikamentenplänen, findet die Einstufung des Pflegegrades statt.

Die Bedeutung für Pflegebedürftige

Wie der Name Telefoninterview schon vermuten lässt, erhält der Gutachter alle wichtigen Informationen nur über das Telefon.

Der Gutachter betritt die Wohnung der pflegebedürftigen Person nicht und bekommt alle Informationen entweder schriftlich oder durch das Telefoninterview.

Bereiten Sie sich gut auf den Termin vor und teilen Sie dem Gutachter die Situation so genau wie möglich mit.

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Die Teilnahme am Telefonat

Der Pflegebedürftige nimmt auf dem Telefoninterview auf keinen Fall alleine teil, denn er selber kann seine Einschränkungen meist unklar schildern.

Die Angehörigen sind meist in der Lage die Einschränkungen umfassender zu schildern als die Betroffenen selber. Die Rede ist in erster Linie von Menschen mit geistigen Einschränkungen und bei ihnen muss eine Vertrauensperson den Termin wahrnehmen. Ist die Vertrauensperson zum genannten Termin nicht verfügbar, verschieben Sie den Termin.

Die Vorbereitung auf das Telefoninterview

Der Grad der Selbstständigkeit wird bei dem Telefoninterview geklärt, denn es wurde ein Antrag auf Pflegeleistung gestellt.

Für eine bessere Vorbereitung notieren Sie im Vorfeld alle wichtigen Fakten rund um die Pflege und Betreuung:

  • Was fällt an einem Tag an?
  • Welche Arztbesuche sind notwendig?
  • Wie läuft die Medikamentengabe?
  • Wie verhält sich die pflegende Person?
  • Was fällt ihr besonders schwer und wobei benötigt sie Unterstützung?

Durch diese Fragen vermitteln Sie dem Gutachtern, wie stark die Selbstständigkeit eingeschränkt ist oder nicht. Der Ratgeber „Das Pflegegutachten“ gibt Ihnen weitere Hinweise.

Vor dem Telefonat Unterlagen bereitlegen

Außerdem legen Sie die folgenden Unterlagen bereit, wenn es zu einem telefonischen Begutachtungstermin kommt:

  • aktuelle Berichte aller Ärzte
  • aktuelle Entlassungsberichte vom Krankenhaus oder der Reha-Einrichtung
  • Pflegedokumentation (bei einem ambulanten Pflegedienst)
  • Notizen zum Verkauf der Pflege und den Schwierigkeiten
  • Liste der Hilfsmittel (Brille, Rollator, Gehstock, Hörgerät,…)
  • Schwerbehindertenausweis, wenn vorhanden

Der MDK nutzt zudem Informationen, die bei der Pflegekasse bekannt sind und dafür brauchen Sie keine Unterlagen bereitlegen. Vor dem Telefoninterview wird der Gutachter bei der Pflegekasse alle notwendigen Unterlagen anfragen.

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Der Umgang mit dem Fragebogen

Der Fragebogen vom MDK ist immer mit besonderer Sorgfalt auszufüllen.

Die Selbstständigkeit der betroffenen Person ist zu prüfen und genau das steht im Zentrum. Es werden verschiedene Lebensbereiche begutachtet, um herauszufinden, wie selbstständig die Person noch ist und welche Fähigkeiten der Betroffene hat.

  • Beweglichkeit (Mobilität)
  • kommunikative und kognitive Fähigkeiten
  • Verhaltensweisen und psychische Probleme
  • Selbstversorgung und soziale Kontakte
  • Alltagsleben
  • Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderung und Belastungen

Die genannten Lebensbereiche sind in sechs Module unterteilt und fließen in die Gesamtbewertung ein. Am Ende richtet sich nach ihnen der Pflegegrad. Schauen Sie sich Lebensbereiche genau an und beantworten Sie alle Fragen gründlich.

Nachteile dieser Begutachtungsform

Wir müssen nicht erwähnen, dass eine persönliche Begutachtung viele Vorteile hat, denn bei einem direkten Gespräch kann der Gutachter die Betroffenen selber einschätzen.

Der Gutachter sieht das Umfeld und kann die Person selber einschätzen, das ist am Telefon natürlich so nicht möglich. Gerade, wenn es um Hilfsmittel geht ist der persönliche Kontakt besser. Die Empfehlung von Hilfsmitteln (z. B. Rollstuhl, Umbau zur barrierefreien Wohnung) lässt sich besser persönlich treffen. Prüfen Sie genau, ob Sie mit dem Endergebnis einverstanden sind. Sie können z.B. Widerspruch einlegen, wenn Sie mit der Begutachtung nicht einverstanden sind.

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Weitere Hilfen

Bei dem MDK Ihres Wohnortes erhalten Sie weitere Informationen.

Vergewissern Sie sich, dass Sie den richtigen Ansprechpartner für Ihren Wohnort haben, denn meistens hat jedes Bundesland einen eigenen MDK. Die Dinge werden von den Organisationen immer unterschiedlich gehandhabt.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Einstufung in Pflegegrade

1. Wie kann ich einen Pflegegrad in der Corona-Pandemie beantragen?

Zuerst rufen Sie die Pflegekasse an und beantragen Pflegeleistungen. Anschließend füllen Sie den Antrag aus und senden ihn unterzeichnet an die Pflegekasse zurück. Danach erhalten Sie einen Termin zur telefonischen Begutachtung und einen Fragebogen. Ein Gutachter des MDK ruft zum Termin an und führt mit Ihnen ein Interview durch. Der Bescheid erfolgt anschließend nach etwa zwei bis vier Werktagen.

2. Wie findet eine Pflegegraderhöhung während der Corona-Pandemie statt?

Eine Höherstellung nimmt keine Rücksicht auf eine Pandemie und ist notwendig. Wenn die Maßnahmen nicht gelockert sind, dann muss auch hier ein telefonisches Gespräch ausreichen. Sie bekommen einen Höherstufungsantrag. Beim Gespräch müssen Sie z.B. alle wichtigen Gründe angeben, warum eine Höherstufung notwendig ist.

3. Wie stelle ich einen Widerspruch gegen den Pflegegrad?

Sie sind mit dem Pflegegrad nicht einverstanden? Dann haben Sie inzwischen die Möglichkeit, innerhalb von vier Wochen einen Widerspruch einzulegen. Auch während der Corona-Pandemie ist diese Frist daher unbedingt einzuhalten.

4. Findet während der Corona-Pandemie Beratungseinsätze statt?

Die Beratungseinsätze gehören bei der häuslichen Pflege zur Notwendigkeit, aber eigentlich sind sie nicht notwendig. Sie nutzen die Beratungseinsätze vielmehr, um wichtige Fragen zu klären oder z.B. Informationen zu bekommen. Während der Pandemie sind Beratungseinsätze nicht möglich.

5. Wie wichtig ist der Pflegegrad für Betroffene?

Der Pflegegrad ist auch während der Corona-Pandemie sehr wichtig. Viele Betroffene können die einfachsten Dinge nicht mehr alleine erledigen und dann müssen Angehörige oder ein Pflegedienst einspringen. Nur mit dem Pflegegrad kann daher festgelegt werden, welche Hilfe der Betroffene bezahlt bekommt.

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Fazit

Die Beantragung des Pflegegrads ist für pflegebedürftige Personen sehr wichtig und entscheidet über die Unterstützung, die ihnen zusteht. Aufgrund der Corona-Pandemie hat sich in der Beantragung einiges verändern. Bis zum Frühjahr 2020 fanden nämlich die Begutachtungen in den eigenen vier Wänden statt. In diesem Fall kam der MDK zu einem Termin vorbei. Der Termin wurde frühzeitig angekündigt und fand zusammen mit einem Angehörigen statt. Seit Beginn der Pandemie hat sich daher auch hier einiges verändert. Heute finden inzwischen telefonische Einschätzungen statt. Bereiten Sie sich jedenfalls gut vor. Legen Sie sich z.B. alle wichtigen Unterlagen bereit, damit eine realistische Einschätzung des MDK stattfinden kann.

Der Beitrag Einstufung in Pflegegrade: Wie funktioniert das in der Corona-Krise? Telefoninterview statt persönlichem Kontakt erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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In häuslicher Quarantäne wegen Corona – wie soll ich mich verhalten? Verstöße sorgen für hohe Geldbußen oder Freiheitsstrafe https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/in-haeuslicher-quarantaene-wegen-corona-wie-soll-ich-mich-verhalten-verstoesse-sorgen-fuer-hohe-geldbussen-oder-freiheitsstrafe/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/in-haeuslicher-quarantaene-wegen-corona-wie-soll-ich-mich-verhalten-verstoesse-sorgen-fuer-hohe-geldbussen-oder-freiheitsstrafe/#respond Wed, 23 Feb 2022 10:54:19 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=58946 Erkrankte sollen Corona nicht verbreiten, dass ist das Wichtigste beim Kampf gegen den Virus. Die Betroffenen und deren direkte Kontaktpersonen werden isoliert um eine Verbreitung zu verhindern. Der erste Weg führt in die häusliche Quarantäne.

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Erkrankte sollen Corona nicht verbreiten, dass ist das Wichtigste beim Kampf gegen den Virus. Die Betroffenen und deren direkte Kontaktpersonen werden isoliert um eine Verbreitung zu verhindern. Der erste Weg führt in die häusliche Quarantäne.

Das Wichtigste in Kürze

  • Menschen, die mit einer infizierten Person in Kontakt waren oder an leichten Symptomen erkrankt sind, für die ordnen Behörden die häusliche Quarantäne an.
  • In der Regel wird die häusliche Quarantäne vom Gesundheitsamt angeordnet.
  • Wir geben Ihnen Verhaltenstipps und fassen die Regeln zusammen, wenn Sie in Quarantäne sind.

Der Coronavirus ist eine hochsteckende Krankheit, die von Mensch zu Mensch übertragen wird. Aus dem Grund ist es sehr wichtig, dass Personen identifiziert werden, die mit dem Virus in Kontakt gekommen sind. Der Virus kann im Labor nachgewiesen werden und wenn Gefahr im Verzug ist, dann kann das Gesundheitsamt eine häusliche Quarantäne aussprechen.

Die häusliche Quarantäne ist eine Notwendigkeit, um die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen und einzudämmen. Der Grund ist einfach, denn durch eine Eindämmung wird das Gesundheitssystem nicht so stark belastet und hat Zeit sich der Situation anzupassen.

Bei einer Isolierung und einer Quarantäne handelt es sich um reine Schutzmaßnahmen, die meist als belastet empfunden werden. Sie schließen die infizierten, aber auch die nichtinfizierten Menschen von sozialen Leben aus.

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Corona: Interpol warnt vor falschen Impfstoffen

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Die Quarantäne

Das Gesundheitsamt ist zuständig für die Anordnung der Quarantänemaßnahmen und dabei gelten die rechtlichen Grundlagen des Infektionsschutzgesetz.

Personen, die ein hohes Risiko haben, das sie sich angesteckt haben, müssen in Quarantäne. Davon betroffen sind:

  • Menschen, die innerhalb der letzten zwei Wochen einen engen Kontakt mit einer infizierten Person hatten. Die Infektion muss nachweislich vorhanden sein.

Als engen Kontakt werden Menschen bezeichnet, mit denen Sie mindestens 15 Minuten direkten Kontakt hatten. Das bedeutet, Sie haben mit ihm gesprochen, sind angehustet, angeniest worden oder hatten einen anderen engen Kontakt.

Sie müssen das Gesundheitsamt der Gemeinde informieren, den Arbeitgeber, die Krankenkasse und sind verpflichtet Zuhause zu bleiben.

  • Personen, die sich in einem Risikogebiet im Ausland aufgehalten haben und anschließend nach Deutschland einreisen. Mehr Informationen dazu bietet der Ratgeber „Quarantäne-Pflicht bei Einreise oder Rückkehr aus dem Ausland“.
  • alle Personen, die vom Gesundheitsamt für die Quarantäne vorgesehen sind und das ist meist nach einem positiven Test der Fall. Auch in einem solchen Fall ist der Arbeitgeber und die Krankenkasse zu informieren.

Zudem gibt es Personen, die ein geringes Risiko haben, dass sie sich angesteckt haben, müssen nicht in Quarantäne. Das ist immer dann der Fall, wenn man

  • innerhalb der letzten zwei Wochen zwar mit einer infizierten Person im gleichen Raum war, aber keinen direkten Kontakt hatte.
  • im Ausland war und das Gebiet nicht als Risikogebiet gilt. Auch hier bietet sich der Ratgeber „Quarantäne-Pflicht für Einreise und Rückkehr aus dem Ausland“ an.

Wenn Sie Kontakt mit einer Person hatten, die nachweislich infiziert ist, egal ob im Freundes- oder Familienkreis und Sie vollkommen gesund sind, dann müssen Sie nicht in Quarantäne. Entwickeln Sie mit der Zeit Anzeichen einer Atemwegserkrankung, dann nehmen Sie Kontakt mit dem Hausarzt auf und lassen sich testen.

Eine Isolierung ist eine andere Maßnahme als eine Quarantäne. Bei einer Isolierung handelt es sich um eine behördlich angeordnete Maßnahme bei Erkrankten mit bestätigter SARS-CoV2-Infektion. Eine Isolierung kann in den eigenen vier Wänden erfolgen, aber auch im Krankenhaus. Entscheidend ist die Schwere der Erkrankung.

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Die Anordnung und die Länge

Die Isolierung und die Quarantäne werden vom Gesundheitsamt angeordnet und das Gesundheitsamt legt fest, ob eine Quarantäne oder eine Isolierung notwendig ist.

Zudem legt das Amt fest, ob die Maßnahme in den eigenen vier Wänden bleibt oder im Krankenhaus erfolgt. Zudem wird festgelegt, wie lange die Maßnahme gilt und außerdem endet die Maßnahme nicht automatisch, sondern muss von der zuständigen Behörde aufgehoben werden.

In der Regel muss eine Person 14 Tage in Quarantäne, wenn ein Corona-Verdacht besteht. Die Krankheitsanzeichen können diese Zeit brauchen, um sich zu offenbaren.

Ein Isolierung wird erst aufgehoben, wenn der Erkrankte mindestens zehn Tage keine Symptome hat und 48 Stunden auch keine Krankheitsanzeichen hinzukommen. Ein negatives Testergebnis muss vorliegen, wenn es sich um eine schwere Erkrankung handelt.

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Ein automatisches Zählsystem könnte während der Coronazeit den Einlass bei Aldi Süd und anderen Lebensmittel-Discountern regeln. Damit möchten die Lebensmittelhändler die Vorgaben der Regierung einhalten und dabei sogar Geld sparen. Aldi Suisse hat es bereits

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Quarantäne-Pflicht für Ein- und Rückreise aus dem Ausland

Das Bund hat eine Einreisebestimmung festgelegt, die auf Grundlage der Musterquarantäneverordnung festgelegt ist.

Seit dem 8. November sind Reisende, die sich in den letzten 10 Tagen im Risikogebiet aufgehalten haben, verpflichtet, sich vor der Einreise nach Deutschland anzumelden und einen Nachweis über die Anmeldung vorzulegen. Dazu wird im Internet unter www.einreiseanmeldung.de ein Formular bereitgestellt. Haben Sie nicht die Möglichkeit eine digitale Anmeldung vorzunehmen, dann muss eine Ersatzmitteilung in Papierform vorgelegt werden.

Die Reisenden müssen sich direkt nach der Einreise in ihren Heimatort begeben und sich 10 Tage unter häusliche Quarantäne stellen. Zudem ist das Gesundheitsamt zu informieren und frühestens nach 5 Tagen ist ein Test möglich. Bei einem negativen Ergebnis ist die Quarantäne beendet.

Bei Transitaufenthalten besteht keine Pflicht in häusliche Quarantäne zu gehen. Deutschland wird von den Durchreisenden umgehend verlassen.

Es gibt aber auch Ausnahmen, die sich auf Grenzpendler, Mitarbeiter des Gesundheitssektors und Transportunternehmen beziehen. In der jeweiligen Landesversordnung stehen die Ausnahmen und lassen sich nachlesen.

Im besten Fall informieren Sie sich vor dem Grenzübertritt über die aktuellen Regelungen der Region und dazu bietet sich der Internetauftritt des jeweiligen Bundeslandes an. Die aktuellen Fallzahlen der Länder und alle Informationen zu den Risikogebieten finden Sie unter www.rki.de/covid-19-risikogebiete.de und www.rki.de/covid-19-fallzahlen.

Quarantäne – Was darf ich und was nicht?

Es gibt ganz genaue Regelungen, was Sie in einer Quarantäne dürfen und was nicht.

  • Ohne Zustimmung des Gesundheitsamtes dürfen Sie die Wohnung nicht verlassen.
  • Besuch empfangen dürfen Sie nicht. Es sei denn die Person gehört zum eigenen Haushalt.
  • Sie vermeiden engen Kontakt zu allen Personen, mit denen Sie in einem Haushalt leben.

Ein Verstoß gegen die Quarantäne-Regelungen kann nicht nur hohe Geldstrafen bedeuten, denn im schlimmsten Fall wird ein Verstoß mit Freiheitsstrafe geahndet.

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Das richtige Verhalten in der Quarantäne

Damit es in der Quarantäne nicht zu Verstößen kommt, gibt es Verhaltensregeln.

  • Vermeiden Sie den Aufenthalt in den gleichen Räumen mit Personen, die mit Ihnen zusammenleben. Außerdem schlafen Sie nicht im gleichen Zimmer.
  • Waschen Sie sich regelmäßig die Hände.
  • Achten Sie streng auf die Hust- und Niesetikette.
  • Wohn- und Schlafräume sind regelmäßig zu lüften.
  • Geschirr, Wäsche und Handtücher sind Haushaltsgegenstände, die Sie nicht mit anderen Personen teilen dürfen.
  • Benutzen Sie ein eigenes Badezimmer, wenn möglich.
  • Hygieneartikel nicht mit anderen Personen aus dem Haushalt teilen. Wäsche gründlich und regelmäßig waschen.
  • Alle Oberflächen (Türklinken, Tische und Ablageflächen) sind gründlich zu reinigen und im besten Fall zu desinfizieren.
  • Mahlzeiten sind getrennt von den anderen Personen einzunehmen.
  • Bitten Sie Nachbarn oder Freunde mit dem Haus spazieren zu gehen.
  • Bitten Sie andere Personen darum, den Einkauf durchzuführen.

In Ihrem Haushalt leben Personen, die aufgrund des Alters oder anderen Vorerkrankungen als Risiko eingestuft sind, dann sind die Personen anderweitig unterzubringen, wenn sie keine Quarantäne haben.

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Quarantäne und medizinische Hilfe

Haben Sie Husten, Schnupfen, Fieber oder infektionsbedingte Atemnot, dann kontaktieren Sie das Gesundheitsamt.

Verspüren Sie Grippesymptome, dann wenden Sie sich sofort telefonisch an den Hausarzt oder rufen Sie den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Nummer 116 117 an. Die Nummer ist bundesweit gültig.

Außerdem beobachten Sie genau Ihren Gesundheitszustand.

  • 2x am Tag messen Sie Ihre Körpertemperatur.
  • Tragen Sie die Symptome und die Körpertemperatur in ein Tagebuch ein.

Benötigen Sie Medikamente oder eine ärztliche Behandlung, dann kontaktieren Sie den Haus- oder Facharzt. Teilen Sie ihm mit, dass Sie unter Quarantäne stehen und dann gibt er weitere Informationen. Informieren Sie das Gesundheitsamt, wenn Sie aufgrund von medizinischen Problemen die Quarantäne nicht einhalten können.

Wählen Sie bei schweren Verletzungen, akuten lebensbedrohlichen Erkrankungen oder Vergiftungen den Notruf 112 und teilen Sie mit, dass Sie unter Quarantäne stehen.

Quarantäne einhalten trotz negativem Testergebnis

Der Abstrich bei einem Corona-Test ist nur eine Momentaufnahme.

Im Grunde besagt der Test nur, dass Sie während des Tests keine Anzeichen haben oder dass Sie am Anfang der Infektion stehen und noch kein Nachweis möglich ist.

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Flug oder Pauschalreise wegen Corona storniert – Das sind Ihre Rechte

Ihre Pauschalreise wurde aufgrund von Corona abgesagt oder der gebuchte Flug konnte nicht stattfinden. In diesem Fall möchten Sie das im Voraus bezahlte Geld natürlich zurückhaben. Doch viele Anbieter möchten kein Geld auszahlen. Dafür bieten

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Worauf müssen Mitbewohner achten?

Die Personen, die der häuslichen Gemeinschaft leben, müssen folgende Dinge beachten:

  • Kontakte mit anderen Menschen sind zu vermeiden.
  • Weisen die Mitbewohner Symptome auf, dann müssen Sie sich telefonisch mit dem Hausarzt in Verbindung setzen und um eine Verbindung mit der zentralen Anlaufstelle für Corona-Verdachtsfälle Kontakt aufnehmen.

Die Besorgung von Lebensmitteln

Nachbarn, Freunde und Familie kaufen Lebensmittel ein und stellen sie vor der Haustür ab.

In vielen Regionen gibt es Nachbarschaftsinitiativen oder ehrenamtliche Helfer, die beim Einkauf unterstützen. Kirchliche Organisationen und Wohlfahrtsverbände bieten ebenfalls Hilfen an.

Finden Sie keine Hilfe, dann wenden Sie sich an das Gesundheitsamt.

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Corona-Ausbruch in Magdeburg und Berlin Neukölln

Vielerorts gehen die Infektionszahlen mit COVID-19 zurück. In vielen Orten gibt es gar keine Neuinfektionen mehr. Doch es gibt auch immer wieder regional begrenzte COVID-19 Infektionen, die zu drastischen Maßnahmen führen. Glücklicherweise entwickeln sich die

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Der Umgang mit der belasteten Situation

Die Quarantäne ist eine Situation, die für Personen immens belastend ist. Das Leben begrenzt sich auf die eigenen vier Wände und die sozialen Kontakt sind begrenzt.

In der Regel kommt es zu Konflikten mit dem Mitbewohner, da es keine Ausweichmöglichkeiten gibt. Zudem sind die Sorgen und Ängste in Bezug auf eine Ansteckung immens belastend.

In der Quarantäne pflegen Sie bitte die eigene seelische Gesundheit.

Die praktischen Tipps:

  • Feste Tagesstrukturen sind wichtig, auch wenn Sie nicht im Homeoffice arbeiten.
  • Halten Sie Kontakt mit Freunden, Angehörigen und Arbeitskollegen über das Telefon oder die sozialen Medien.
  • Nehmen Sie sich Zeit für Hobbies, wie Lesen, Spiele oder Kochen.
  • Bleiben Sie körperlich aktiv, denn auch in der Wohnung bieten sich viele Möglichkeiten Übungen durchzuführen. Das Internet bietet viele interessante Anleitungen.
  • Meditations- und Entspannungsübungen sorgen für Entspannung und lassen die Anspannung abfallen. Auch hier bietet das Internet viele Möglichkeiten.
  • Soziale Medien verbreiten viele Falschinformationen und aus dem Grund seien Sie immer skeptisch. Vertrauen Sie richtigen Quellen, wie dem Robert-Koch-Institut oder den Gesundheitsämtern.
  • Begrenzen und gestalten Sie den Medienkonsum, wenn Sie sich durch ihn belastet fühlen.
  • Die häusliche Quarantäne ist eine unfreiwillige Situation, die sehr belastet sein kann. Sprechen Sie mit einem nahestehenden Menschen, wenn Sie niedergeschlagen sind. Die Telefonseelsorge ist auch eine gute Anlaufstelle. Rufen Sie 0800-1110111 oder 0800-111-0222 oder 116123 an.
  • Behalten Sie immer eine positive Grundhaltung und orientieren Sie sich an Werten, die für Halt sorgen.
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Lohnfortzahlung bei Quarantäne

Gerade in der heutigen Zeit haben viele Menschen Sorgen um den Lohn, wenn sie in Quarantäne sind.

  • Bestätigte Infektion

Der Arzt stellt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus, wenn es sich um eine bestätigte Infektion mit dem Coronavirus handelt und Symptome vorhanden sind. Eine solche Bescheinigung wird auch telefonisch ausgestellt und dazu informieren Sie sich beim gemeinsamen Bundesausschuss.

Vom Arbeitgeber erhalten Sie bis zu sechs Wochen Lohnfortzahlung, wenn Sie eine Krankschreibung haben. Die gesetzliche Krankenkasse springt dann ein, wenn Sie die sechs Wochen überschreiten und dann bek9ommen Sie als gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer Krankengeld. Sind Sie privat krankenversichert und haben eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen, dann bekommen Sie Krankentagegeld.

  • Behördlich angeordnete Quarantäne ohne Symptome

Berufstätige Personen, die in Quarantäne gehen, dürfen den Betrieb nicht mehr besuchen und dann bietet sich Homeoffice an.

Der Arzt darf keine AU-Bescheinigung ausstellen, wenn Sie keine Krankheitssymptome haben und das gilt auch bei einem positiven Corona-Test ohne Symptome.

In einem solchen Fall springt das Infektionsschutzgesetz ein und Sie erhalten eine Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen durch den Arbeitgeber. Beim Arbeitgeber reichen Sie den behördlichen Bescheid über die Quarantäne-Anordnung ein und der Arbeitgeber hat dann die Möglichkeit die Lohnfortzahlungen von den zuständigen Behörden erstattet zu bekommen.

Eine Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit besteht, wenn Sie in der Quarantäne erkranken und dann ist eine AU-Bescheinigung vom Arzt notwendig, die sofort beim Arbeitgeber einzureichen ist. In einem solchen Fall gelten die Regelungen zu den Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall.

Wichtig:

Bei den zuständigen Behörden können auch Selbstständige einen Verdienstausfall geltend machen, wenn sie in Quarantäne sind.

Den entsprechenden Antrag stellen Sie beim zuständigen Gesundheitsamt und des Weiteren finden Sie dort eine Menge Informationen zur Antragsstellung.

  • Beim Gesundheitsamt finden Sie das entsprechende Antragsformular und Nachweise müssen beigefügt werden.
  • Die Antragsunterlagen sind vollständig beim Gesundheitsamt einzureichen.

Eventuell kommt es zu einer Nachforderung von fehlenden Unterlagen, aber die Prüfung findet meist sehr schnell statt. Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid über die Bewilligung oder die Ablehnung.

Es gibt eine Frist, die auf bis zu drei Monate nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder der Absonderung festgelegt ist.

Haustürbetrug, die Polizei warnt

Die Polizei warnt vor einer neuen Masche, die seit Beginn 2020 von vielen Betrügern eingesetzt wird.

Betrüger kommen an die Haustür und sind in Schutzkleidung angezogen. Sie geben sich als Mitarbeiter des Gesundheitsamtes aus und verkaufen Covid-19-Tests. So verschaffen sie sich Zutritt zu den Wohnungen.

Beachten Sie, dass die Mitarbeiter des Gesundheitsamtes in der Regel nicht ohne Termin an die Haustür kommen und an der Tür mit Sicherheit keine Testungen durchführen.

Maskenpflicht ÖPNV Symbolbild
Polizei warnt vor Attesten zur Befreiung von der Maskenpflicht aus dem Internet

Nur mit einem ärztlichen Attest können Sie sich von der in den meisten Bundesländern gültigen Maskenpflicht befreien lassen. Die Polizei warnt jetzt vor Attesten aus dem Internet. Diese sind im Ernstfall bei einer Kontrolle nicht

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema häusliche Quarantäne

1. Bleibt die häusliche Quarantäne auch bei einem negativen Test bestehen?

Die Quarantäne bleibt auch bei einem negativen Test bestehen, denn der Test ist nur eine Momentaufnahme und kann auch zu Beginn der Krankheit durchgeführt werden. Das bedeutet, dass auch nach einem negativen Test Symptome auftreten können.

2. Wie lange dauert das Testergebnis?

Das Testergebnis kann einige Tage in Anspruch nehmen. Rechnen Sie mit einer Zeitspanne von zwei bis fünf Werktagen, obwohl die Gesundheitsämter bemüht sich schnell zu handeln.

3. Kann ein selbstgemachter Test die Quarantäne aufheben?

Sie können einen Test macht, aber um die Quarantäne aufzuheben, darf er erst 10 Tage nach Quarantänebeginn gemacht werden.

4. Was passiert bei einem Verstoß?

Bei einem Verstoß gegen die häusliche Quarantäne kommt es meist zu einer Geldbuße, die bis zu 25.000 Euro betragen kann. Bei einem schwere Vergehen kann es eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren geben.

5. Darf ich bei häuslicher Quarantäne den Müll rausbringen?

Grundsätzlich dürfen Sie während der häuslichen Quarantäne die eigenen vier Wände zu keinem Zeitpunkt verlassen, auch nicht um nur kurz den Müll rauszubringen.

Symbolbild Datei Message E-Mail Anhang Coronavirus
Brief von der Bundesstelle für Seuchenschutz – so reagieren Sie richtig

Haben Sie auch Post von der Bundesstelle für Seuchenschutz bekommen, in der es um einen COVID-19 Test geht? Aus dem Schreiben geht hervor, dass Sie zu einer Risikogruppe gehören und von Amtswegen zum Test verpflichtet

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Fazit

Seit der Frühjahr 2020 ist der Begriff häusliche Quarantäne bekannt und bedeutet, dass die Person in den eigenen vier Wänden verbleiben muss und keinen Kontakt mit anderen Personen haben darf. Es gibt feste Regelungen in Bezug auf die häusliche Quarantäne und ein Verstoß kann nicht nur zu einer Geldstrafe führen, sondern im schlimmsten Fall sogar zu einer Freiheitsstrafe. Halten Sie sich an die häusliche Quarantäne, um andere Menschen zu schützen.

Der Beitrag In häuslicher Quarantäne wegen Corona – wie soll ich mich verhalten? Verstöße sorgen für hohe Geldbußen oder Freiheitsstrafe erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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Corona-Pandemie: Antworten auf wichtige Alltagsfragen für Verbraucher https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/corona-pandemie-antworten-auf-wichtige-alltagsfragen-fuer-verbraucher/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/corona-pandemie-antworten-auf-wichtige-alltagsfragen-fuer-verbraucher/#respond Mon, 29 Mar 2021 04:03:55 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=59472 Die Corona-Krise verunsichert die Menschen! Einige Produkte im Supermarkt sind ständig ausverkauft, Veranstaltungen fallen aus und Flüge finden nicht statt. Aufgrund der aktuellen Lage gibt es viele Fragen rund um Rechte und Pflichten. Damit Sie

Der Beitrag Corona-Pandemie: Antworten auf wichtige Alltagsfragen für Verbraucher erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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Die Corona-Krise verunsichert die Menschen! Einige Produkte im Supermarkt sind ständig ausverkauft, Veranstaltungen fallen aus und Flüge finden nicht statt. Aufgrund der aktuellen Lage gibt es viele Fragen rund um Rechte und Pflichten. Damit Sie den Alltag besser bewerkstelligen können, geben wir Ihnen hilfreiche Informationen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Verbraucher haben immer noch sehr viele Fragen rund um Covid-19, obwohl das Virus schon seit dem Frühjahr aktiv ist.
  • Die häufigsten Fragen erklären wir Ihnen und teilen Ihnen mit welche Rechte Sie haben. Zudem nennen wir die seriösen Ansprechpartner in der heutigen Zeit.
  • Wichtig ist, dass Sie zu jederzeit Besonnenheit an den Tag legen. Verhalten Sie sich Verantwortungsvoll und gehen Sie vorsichtig mit der Infektionskrankheit um.

Haushalt und Familie

Wird das Coronavirus über Lebensmittel, Gegenstände oder das Trinkwasser übertragen?

Im Moment gibt es keine bewiesenen Fälle, dass ein Mensch durch die Einnahme von Lebensmittel oder den Kontakt mit einem Gegenstand mit dem Virus infiziert wurde.

„Laut unserem zuständigen Ressortforschungsinstitut, dem Bundesinstitut für Risikobewertung, sind bislang keine Infektionen mit SARS-Co-V-2 über den Verzehr von Fleischwaren oder Kontakt mit kontaminierten Fleischprodukten oder Oberflächen bekannt“, teilt das Bundeslandwirtschaftsministerium am 9.November 2020 mit. Die landwirtschaftlichen Nutztiere seien nicht mit den Virus infizierbar und somit kann sich der Mensch auch nicht mit dem Virus infizieren. Zudem hat die Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Studien in Auftrag geben, die sich mit dem Thema Tiere, Corona und Empfänglichkeit beschäftigen.

Eine Übertragung durch Schmierinfektionen ist theoretisch denkbar, wenn die Oberflächen verunreinigt sind, aber die Viren halten sich nicht lange in der Umwelt und demnach ist der Zeitraum sehr gering.

Es ist also eher unwahrscheinlich, dass ein Mensch sich durch infizierte Lebensmittel oder Bedarfsgegenstände ansteckt.

Trotzdem müssen beim Umgang mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen die allgemeinen Regelungen eingehalten werden. Dazu gehören regelmäßiges Hände waschen, eine ordentliche Lebensmittelzubereitung und eine gute Lagerung. Das Infektionsrisiko ist geringer, wenn die Lebensmittel erhitzt werden, denn es ist bekannt, dass das Virus hitzeempfindlich ist.

Beim Trinkwasser müssen Sie keine Angst haben, denn es handelt sich nicht um einen Übertragungsweg. Das liegt an dem Multibarrieren-System, das zur Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser in Deutschland verwendet wird. Es wirkt sehr gut gegen alle Viren und auch gegen den Corona-Virus.

Urlaub Geld Symbolbild
Flug oder Pauschalreise wegen Corona storniert – Das sind Ihre Rechte

Ihre Pauschalreise wurde aufgrund von Corona abgesagt oder der gebuchte Flug konnte nicht stattfinden. In diesem Fall möchten Sie das im Voraus bezahlte Geld natürlich zurückhaben. Doch viele Anbieter möchten kein Geld auszahlen. Dafür bieten

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Corona, Weihnachten und das Einkaufen

  • Gehen Sie am besten immer zu den Zeiten einkaufen, wenn der Andrang gering ist. So vermeiden Sie den Kontakt mit vielen Menschen. Die besten Zeiten sind Dienstage und Donnerstage, aber auch Nachmittags sind die Geschäfte deutlich leerer als an Vormittagen oder Samstags.
  • Halten Sie immer Abstand, denn durch den Abstand vermeiden Sie Infektionen.
  • Hamstereinkäufe sind nicht notwendig.
  • 42% der Einkäufe, die im Lockdown gekauft wurden, fanden sich am Ende im Müll wieder. Das hat eine Studie bekannt gemacht. In erster Linie waren es Obst, Gemüse und Milchprodukte, die nicht so lange haltbar sind.
  • Kaufen Sie bedarfsgerecht ein, um Überschüsse zu vermeiden. Bei einer steigenden Nachfrage werden die Lebensmittel zudem teurer.
  • Planen Sie den Einkauf für die ganze Woche und machen Sie sich einen Einkaufszettel und einen Wochenplan.

Hausmittel gegen Corona?

Im Internet und in vielen Social-Media-Gruppen sind viele haarsträubende Tipps zu finden, die gegen den aktuellen Corona-Virus helfen sollen.

  • Viel heißes Wasser trinken? Das hilft wirklich nicht und das Trinken von heißem Wasser führt in erster Linie zu Verbrennungen.
  • In der Wohnung aufgeschnittene Zwiebeln verteilen? Zwiebeln haben viele gute Eigenschaften, aber sie saugen Viren und Bakterien auf keinen Fall aus der Luft.
  • Gluten durchlöchert die Darmwand und ein Verzicht hilft? Das ist zwar eine sehr starke Behauptung, aber vollkommener Quatsch. Die Darmschleimhäute stehen mit den Schleimhäuten der Atemwege in Verbindung und führt zu einer Schwächung. Dadurch wird man anfälliger für Viren.
  • Einen Teelöffel Kokosöl auf der Zunge zergehen lassen? Auch diese Aussage ist nicht war, denn bei dem Corona-Virus handelt es sich nicht um eine Erkältung.
  • Ingwer auf leeren Magen heilt? Die Weltgesundheitsorganisation hat schon Anfang des Jahres gegen diese Behauptung widersprochen.

Zurzeit helfen ganz andere Dinge und dazu achten Sie auf den Absender der Empfehlungen und schalten Sie den gesunden Menschenverstand ein. Es gibt offizielle Hygienevorschriften, dazu gehören Distanz, Abstand, Hände waschen und Sonne tanken. Bei diesen Vorschriften handelt es sich um wirksame und vor allen Dingen einfache Tipps.

Generell gilt:

Maßnahmen aufgrund von Gerüchten ergreifen macht einfach keinen Sinn. Überprüfen Sie immer die Informationen.

Fleisch Coronavirus Schlachthof
Schlachthöfe und Corona: Was sollten Fleischesser jetzt beachten?

Die Corona-Ausbrüche in mehreren deutschen Schlachtbetrieben verunsichern die Verbraucher. Ist das Fleisch jetzt noch genießbar? Worauf muss man beim Kauf und beim Verzehr von Fleisch achten?  Auch wenn es mittlerweile wieder Lockerungen gibt – das

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Nahrungsergänzungsmittel gegen Corona?

Bislang gibt es zur Behandlung des Virus noch keine feste Arznei und Schutzimpfungen kommen erst im nächsten Jahr. Somit gibt es viele Anbieter, die den Eindruck vermitteln, dass gewisse Nahrungsergänzungsmittel gegen eine Infektion helfen können. Aber Nahrungsergänzungsmittel eignen sich nicht zur Behandlung von irgendwelchen Erkrankungen.

Hände waschen mit Seife sinnvoll?

Das Corona-Virus können wir eindämmen, indem wir gründlich Hände waschen. Das bietet sich eine feste Seife, aber auch Flüssigseife an. Die Seife greift die Virenhülle an, aber dafür muss sie eine gewisse Zeit einwirken. Außerdem müssen die Hände wirklich an allen Stellen gründlich gewaschen werden. Experten empfehlen mindestens 20 Sekunden und dann erreichen Sie auch die kleinsten Hautfalten.

Durch das häufige Waschen machen viele Menschen Bekanntschaft mit trockenen und rissigen Händen, aber das Problem lässt sich vermeiden. Verzichten Sie einfach auf Inhaltsstoffe wie Silikone, Duftstoffe und Mineralöle. Ideal ist, wenn Sie auf Siegel achten, die belegen, dass es sich um tierversuchsfreie und vegane Kosmetik handelt. Nutzen Sie zudem reine Pflanzenöle oder Sheabutter, wenn Sie zu den Allergikern gehören. Schon ein Tropfen Pflanzenöl aus dem Küchenregal hilft.

Desinfektionsmittel im Haushalt?

Für gesunde Menschen sieht das Bundesinstitut für Risikobewertung keine Notwendigkeit im Alltag auf Desinfektionsmittel zu setzen.

In Haushalten, in denen gesunde Menschen leben, ist es sinnvoll, regelmäßig alle Stellen zu reinigen, die von allen Personen mehr oder weniger regelmäßig angefasst werden. Dazu gehören Lichtschalter und Türgriffe. Allzweckreiniger, Spülmittel oder Seife und natürlich Wasser reichen vollkommen aus.

Lebt eine infizierte Person im Haushalt, dann bietet der Arzt oder das Gesundheitsamt gesonderte Regelungen an, die Sie beachten müssen.

Sie sollten aber auf jeden Fall auf die Selbstherstellung von Desinfektionsmitteln zurückgreifen. Für gut wirksame Rezepturen sind spezielle Rohstoffe notwendig, die aufgrund der aktuellen Lage sehr knapp sind und demnach schwer zu bekommen. Durch die Selbstherstellung besteht erhöhte Brandgefahr und somit warnt die Apothekenkammer Berlin vor der Herstellung.

soforthilfe-fur-corona.de Fake Seite Spam Betrug
soforthilfe-fur-corona.de: Warnung vor Fake-Seite – Keine Daten eingeben!

Immer mehr Betrüger nutzen die aktuelle Coronakrise, um ahnungslose Menschen abzuzocken. Dabei haben sie es nun auch auf die Menschen abgesehen, die dringend die Hilfe und Unterstützung der Gemeinschaft benötigen. Wir erklären, warum das Angebot

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Das Stillen und der Umgang mit der Muttermilch

Das Stillen der Kinder wird auch weiterhin empfehlen, denn in einer Stellungnahme am 11.März 2020 hat die Nationale Stillkommission eine Stellungnahme herausgegeben, die besagt, dass die Erreger von Covid-19 nicht in der Muttermilch nachgewiesen wurden. Allerdings bezieht sich die Untersuchung nur auf kleine Fallzahlen und somit gibt es keine ausreichenden Belege, dass sich wirklich keine Erreger in der Muttermilch befinden.

Der direkte Hautkontrakt ist der hauptsächliche Risikofaktor beim Stillen. Grundsätzlich sind auch beim Stillen die Hygienemaßnahmen einzuhalten und dann überwiegen auch die Vorteile. Gerade infizierte Mütter oder bei einem Verdachtsfall sollten die Hygienemaßnahmen besonders eingehalten werden.

Die Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe und der Berufsverband der Frauenärzte hat spezielle Regelungen für stillende Mütter herausgegeben, damit eine Tröpfcheninfektion weitgehend verhindert wird.

Beim Stillen beachten

  • Vor dem Berühren des Kindes, der Milchpumpe oder der Flasche sind die Hände ausreichend lang zu waschen.
  • Beim Füttern tragen Sie zu jeder Zeit eine Gesichtsmaske.
  • Die Empfehlung zur Reinigung der Pumpe müssen Sie Folge leisten.
  • Die Sterilisationsrichtlinien müssen Sie einhalten, wenn Sie das Kind mit Milch oder Milchnahrung versorgen.
  • Verwenden Sie eine spezielle Pumpe, wenn Sie im Krankenhaus die Muttermilch abpumpen.

Informationen für schwangere Frauen und Familien finden Sie bei der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe und dem Max-Rubner-Institut.

Familienmahlzeiten organisieren, wenn die Verpflegung in Kita und Schulen nicht vorhanden ist – wie ist das möglich?

In Schule und Kitas funktioniert die Verpflegung der Kindern aufgrund der aktuellen Lage nicht ausreichend und da stellt sich für viele Familien die Frage, wie das Familienessen stattfinden soll.

Übertragen Haustiere den Coronavirus?

Das Friedrich-Loeffler-Institut schreibt, dass eine Ansteckung der Haustiere nicht komplett ausgeschlossen ist. Das bedeutet aber nicht, dass das Haustier den Virus aufnimmt und ihn vermehrt und dann eventuell an einen Menschen weitergibt. Bei der Verbreitung des Corona-Virus spielen die Haustiere nach dem jetzigen Kenntnisstand keine Rolle.

Haben Sie eine nachgewiesene Infektion, dann vermeiden Sie einfach so gut wie möglich den Kontakt mit dem Haustier, damit Sie die Virus-Last minimieren. Beim Kontakt mit dem Haustier verzichten Sie auf zu engen Kontakt und husten das Tier weder an noch niesen Sie es an. Zudem lassen Sie sich nicht über das Gesicht lecken, das gehört zu den wichtigen Hygienemaßnahmen, die das Institut rausgibt.

Eine Person, die in Quarantäne oder an dem Virus erkrankt ist, sucht sich sofort eine Person, die den Hund versorgt. Allerdings nehmen Sie dafür eine Person, die nicht im gleichen Haus lebt und dazu eignet sich eine junge und gesunde Person. Nach dem Gassi gehen wäscht sich diese Person gründlich die Hände und bringt eine eigene Leine mit. Die Ansteckungsgefahr geht aber nicht von dem Tier aus, sondern vom dem erkrankten Besitzer.

Symbolbild Geld Rechnung
Vorsicht Betrug: Forderung der Rückzahlung von Corona-Hilfen per E-Mail

Unternehmen, Freiberufler und Selbstständige müssen jetzt besonders wachsam sein. Aktuell werden unter Strafandrohung bereits durch Bund und Länder gezahlte Corona-Hilfen zurückgefordert. Dabei wird das Geld in den Unternehmen dringend zur Existenzsicherung benötigt. Für viele Unternehmen

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Lohnt sich die Mülltrennung?

Das saubere Trennen und Sammeln von Müll ist auch in Zeiten von Corona ein Muss, auch wenn die Recyclinghöfe und der Abtransport des Mülls nicht zu 100% funktioniert oder nur eingeschränkt möglich ist. Es gibt sogar einige Kommunen, in denen die Wertstoffhöfe nur zu bestimmten Öffnungszeiten geöffnet haben und angepasste Annahmeverfahren anbieten. Müll einfach in die Restmülltonne zu werfen, weil die anderen Tonnen übervoll sind oder den Müll an die Straße zu stellen, sind keine gute Idee. Es kann zu einem Bußgeld kommen, wenn Sie den Müll einfach an den Straßenrand stellen, wenn Sie keinen Sperrmüll angemeldet haben. Auch das Entsorgen des Grünschnitts in der Landschaft ist nicht erlaubt.

Gesundheit und Pflege

Die Impfmöglichkeiten gegen Corona – wo gibt es entsprechende Informationen?

Der Corona-Impfstoff rückt immer näher und die Hersteller der Impfstoffe bemühen sich schnellstmöglich einen Impfstoff zu präsentieren. Seit dem 27.12.2020 gibt es einen Impfstoff, der verabreicht wird, aber in erster Linie an die Risikogruppen und an das Pflegepersonal. Bislang sind noch keine Nebenwirkungen aufgetreten, aber mehr Informationen lassen sich im Internet finden.

Was passiert mit den planbaren Operationen?

Alle planbaren Operationen, Aufnahmen und Eingriffe sind aufgrund der Corona-Krise verschoben worden, um die Krankenhäuser zu entlasten und die Kapazitäten für die Corona-Patienten frei zu lassen. Im Sommer hat sich die Lage ein wenig entspannt, aber schon seit Ende Oktober warnen die Krankenhäuser, dass es zu Schwierigkeiten kommen wird, wenn die Infektionszahlen nicht sinken. Die notfallmäßigen Eingriffe müssen dann wieder verschoben werden und das gilt insbesondere für stark belastete Regionen und Krankenhäuser. Das Bundesgesundheitsministerium hat ein Konzept vorlegt, nachdem 25% der Intensivkapazitäten frei bleiben sollen, damit die Covid-Patienten ausreichend behandelt werden können. In Einzelfällen wird geprüft, ob der Eingriff verschoben wird oder medizinisch vertretbar ist.

Das bedeutet, dass der Mediziner eine Einschätzung geben muss, die aussagt, ob der Patient in den kommenden zwei Monaten ohne den geplanten Eingriff auskommt oder ob dieser zwingend notwendig ist.

In der Regel erhalten Patienten von ihrem Arzt oder dem zuständigen Krankenhaus eine Änderung über die vorgesehene OP. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Hausarzt oder dem zuständigen Krankenhaus, wenn Sie keine Informationen erhalten.

Fakeshop Symbolbild
corona-testkit.shop: Kriminelle nutzen mit Fakeshop Angst vor Covid-19 aus

Im Onlineshop auf corona-testkit.shop ist der Name der Webseite Programm. Hier wird Ihnen ein Test angeboten, mit dem Sie sich selbst auf Corona testen können. Doch hier ist Vorsicht geboten. Wir vermuten hinter corona-testkit.shop einen

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Wie schützen Sie sich vor dem Coronavirus?

Zur Vorbeugung gegen das Corona-Virus gelten die gleichen Regelungen wie für die Grippe:

  • Waschen Sie sich mindestens 20 Sekunden lang gründlich die Hände mit Seife.
  • Husten und Niesen Sie immer abgewandt von anderen Personen, im besten Fall in die Armbeuge.
  • Halten Sie einen Mindestabstand von 1,5 Metern von anderen Personen.

Damit die Bevölkerungsgruppen mit einem hohen Ansteckungsrisiko bestmöglich geschützt werden, halten Sie die Kontakte so gering wie möglich.

Mund-Nase-Bedeckungen sind wo zu tragen?

Das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung ist schon fast zum Alltag geworden, aber wo sie zu tragen ist, ist von Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedlich geregelt. Im Einzelhandel und im öffentlichen Nahverkehr ist das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung in den meisten Bundesländern Pflicht. Die Maskenpflicht gilt in den meisten Bundesländern erst für Kinder ab 6 Jahren.

Die Maskenpflicht besteht seit dem 1. Dezember 2020 auch auf den Parkplätzen und vor den Einzelhandelsgeschäften. Auf diese Regelung haben sich die meisten Bundesländer geeinigt. Auch an allen öffentlichen Orten, an denen Menschenmassen zusammenkommen und ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann besteht Maskenpflicht. Das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung ist in geschlossenen Räumlichkeiten verpflichtend, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten wird.

Maskenpflicht beim Einkaufen

Für den Groß- und Einzelhandel gibt es in Bezug auf die Mund-Nasen-Bedeckung feste Regelungen. In Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern darf sich eine Person für 10 Quadratmeter aufhalten. Bei Geschäften, die mehr als 800 Quadratmeter Verkaufsfläche haben gilt die Regelung für 20 Quadratmeter.

Beispielsweise dürfen sich in einem Supermarkt, der eine Verkaufsfläche von 1.258 Quadratmeter hat, gleichzeitig bis zu 102 Personen aufhalten.

  • 80 Personen für die ersten 800 Quadratmeter
  • 22 Personen für die letzten 400 Quadratmeter

Damit die Supermärkte einen Überblick über die Personen im Laden haben, stehen nur eine bestimmte Menge an Einkaufswagen und Körben zur Verfügung. Es gibt mittlerweile Geschäfte mit speziellen Ampelsystemen, die automatisch zählen. Die digitalen Einlassampeln befinden sich in der Regel direkt am Eingang des Geschäfts.

Die genauen Regelungen rund um die Mund-Nasen-Bedeckung finden Sie auf der Internetseite des Bundeslandes oder der Gemeinde.

Corona App Fake Symbolbild
Facebook & WhatsApp: Kettenbrief zu STOPCOVID-App – Stimmt das?

Seit einigen Wochen verbreiten sich auf Facebook und WhatsApp eigentümliche Kettenbriefe. Diese beginnen beispielsweise mit dem Text „An alle meine Kontakte, Freunde und Bekannte, die diese COVID-19-App nutzen wollen“. Doch was soll das oder ist

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Im Winter 2020 gibt es die Masken für Risikogruppen günstiger?

Bund und Länder haben einen Beschluss gefasst und in dem steht geschrieben, dass die Risikogruppen ab Mitte Dezember 2020 15 FFP2-Masken bekommen. Jede Person, die besonders gefährdet ist oder eine Vorerkrankung hat bekommt demnach eine Maske für jede Winterwoche.

Diese Regelung gilt in erster Linie für Menschen, die das 60 Le4bensjahr erreicht haben und eine Vorerkrankung haben oder sogenannte Risikoschwangerschaften. Die Maske erhalten Sie, wenn Sie einen Personalausweis vorlegen oder einen Nachweis zur Zugehörigkeit einer bestimmten Risikogruppe vorlegen können. Dann erhalten Sie unbürokratisch die Masken. Die ersten drei Masken werden kostenlos an den Apotheken ausgegeben und die Ausgabe findet zwischen dem 15.12.2020 und dem 06.01.2021 statt.

Die Masken werden kostenlos vor Weihnachten verteilt und der erste Anlaufpunkt ist die Apotheke der Umgebung.

Zahlt die Krankenkasse für die FFP-Masken?

Für die hoch gefährdeten Risikogruppen übernimmt die Krankenkasse in Ausnahmefällen die Kosten für die FFP2 oder die FFP3 Masken. Dazu gehören Menschen, die eine Organtransplantation hatten oder eine Immunschwäche vorweisen. Im Rahmen der Pflegeversicherung gilt das als Schutz für die pflegebedürftigen Personen.

Frage Sie einfach bei der Krankenkasse nach, in wieweit eine Kostenübernahme für die Masken möglich ist.

Fake Symbolbild
Facebook & WhatsApp: ARBEITSVERBOT wegen Corona in ALLEN Unternehmen in ganz Deutschland

Auf Facebook und WhatsApp verbreitet sich seit dem Wochenende massiv eine Nachricht, nach der ab 16.03.2020 in ganz Deutschland nicht gearbeitet werden muss. Zu der Nachricht wird ein Link gepostet, der offenbar lustig sein soll.

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Die telefonische Krankschreibung – Was ist damit?

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat sich erneut auf eine Sonderregelung in Bezug auf die Krankschreibung geeinigt. Die steigenden Infektionszahlen haben dazu geführt, dass mittlerweile eine telefonische Krankschreibung möglich ist. Bei leichten Atemwegserkrankungen können Sie sich bis zum 31.März 2021 mit Hilfe des Telefons für bis zu 7 Tage krankschreiben lassen. Die Ärzte machen sich durch eine eingehende telefonische Befragung ein genaues Bild zum Gesundheitszustand. Bei Bedarf kann die Krankschreibung um weitere 7 Tage verlängert werden.

Wann findet ein Coronavirus Test statt?

Zu Beginn der Corona-Pandemie wurden nur Personen getestet, die konkrete Symptome hatten, aber mittlerweile bekommen auch Personen einen Test, die keinerlei Symptome haben, aber Kontakt mit einer infizierten Person. Das Ziel dieser Testung ist es, dass alle Kontaktpersonen einer infizierten Person getestet werden.

Sie melden sich einfach beim Hausarzt oder bei dem ärztlichen Bereitschaftsdienst (116 117), wenn Sie Kontakt mit einer Person hatten, die positiv auf das Sars-Virus getestet wurde. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie Symptome haben oder nicht.

Symptomatische Personengruppen

Einen Anspruch auf Testung haben laut Testversordnung vom 30.November 2020 die folgenden Personengruppen:

  • Personen, die leichte aber Corona-typische Symptome haben
Coronavirus Symbolbild
Corona-Ausbruch in Magdeburg und Berlin Neukölln

Vielerorts gehen die Infektionszahlen mit COVID-19 zurück. In vielen Orten gibt es gar keine Neuinfektionen mehr. Doch es gibt auch immer wieder regional begrenzte COVID-19 Infektionen, die zu drastischen Maßnahmen führen. Glücklicherweise entwickeln sich die

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Asymptomatische Personengruppen

Sie haben auch einen Anspruch auf Testung, wenn Sie keine Corona-typischen Symptome haben:

  • Kontaktpersonen, dazu gehören Personen, die einen direkten Kontakt mit einer infizierten Person hatten. Alle Personen, die mit einer infizierten Person in einem Haushalt leben gehören dazu, aber auch Personen, die mindestens 15 Minuten direkten Kontakt mit der infizierten Person hatten. Auch Personen, die mit Hilfe der Corona-Warn-App zu den roten Risikopersonen zählen haben einen Anspruch auf Testung. Eine genaue Definition von Kontaktpersonen lesen Sie sich in der Corona-Test-Verordnung vom 30. November 2020 nach.
  • Gemeinschaftseinrichtungen, in denen eine infizierte Person festgestellt wurde. Dazu gehören Schulen, Kitas, Arztpraxen, Notunterkünfte, Justizvollzugsanstalten, Asylbewerberheime.
  • Krankenhäuser, Pflegehäuser, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Rehabilitation, ambulante Dialyse und ambulante Operationen – im Rahmen des Testkonzepts wird in der Regel eine Testung verlangt, um eine Ausbreitung zu verhindern. Getestet werden die Patienten, Bewohner und die Betreuer, aber auch das gesamte Personal und die Besucher solcher Einrichtungen.
  • Arztpraxen und weitere Praxen, genau wie Rettungsdienste, auch wenn es keinen positiven Covid-Fall gibt
  • Patienten, die in ambulanten Hospizdiensten, Tageskliniken und der Palliativversorgung behandelt oder betreut werden, können sich kostenlos testen lassen.

Was übernimmt die Krankenkasse?

Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt bei den oben genannten Fällen die Kosten für die Testung. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Person ohne Versicherungsschutz handelt oder welchen Versicherungsstatus diese Person hat. Der Bund leistet einen Bundeszuschuss aus Steuermitteln, denn es handelt sich um eine versicherungsfremde Leistung.

Die Krankenversicherung muss die Kosten für den Test übernehmen, wenn Sie sich innerhalb der ersten 10 Tage testen lassen, wenn Sie Kontakt mit einer infizierten Person hatten.

Es handelt sich um einen Fall für die private Versicherung, wenn Sie mit Symptomen zum Arzt gehen und dieser einen Test veranlasst. In dem Fall erhält der Patient eine Rechnung, die bei der Krankenkasse einzureichen ist, um eine Erstattung zu bekommen.

Personen, die aus einem Risikogebiet einreisen, haben eine Testpflicht und dann fordert das Gesundheitsamt einen Test ein.

Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass der Test von dem Öffentlichen Gesundheitsdienst veranlasst wird. In dem Fall führt das Gesundheitsamt die Testung durch und laut Rechtsverordnung übernimmt der Öffentliche Gesundheitsdienst dann die Kosten. Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen den Test dann aus dem Gesundheitsfond.

Das Robert-Koch-Institut veröffentlicht für die Ärzte regelmäßige Informationen und Empfehlungen, wann Voraussetzungen für einen Test gegeben sind. Der Arzt entscheidet dann, wann ein Test durchzuführen ist. Kontaktieren Sie die Corona-Anlaufstelle und klären Sie alle Dinge im Vorfeld ab.

Schulen – Schnelltests und neue Quarantäne-Bestimmungen

Lehrer und Erzieher dürfen sich seit dem 4.Dezember 2020 mit einem Corona-Test testen, wenn sie an einer entsprechenden Schulung teilgenommen haben. Somit dürfen die Apotheken die Tests auch an Kitas und Schulen ausgeben.

Am 25. November haben Bund und Länder beschlossen, dass die gesamte Gruppe oder die Klasse für 5 Tage in Quarantäne muss, wenn ein positiver Covid-Fall aufgetreten ist. Alle Kinder, die einen negativen Test vorweisen, dürfen sofort wieder in die Schule.

Die Länder entscheiden selber, wie der Testablauf im Einzelnen durchgeführt und organisiert wird.

Sind die Do-it-yourself-Tests geeignet?

In den letzten Wochen hat sich gezeigt, dass viele Menschen wissen wollen, ob Sie sich mit dem Virus angesteckt haben. Es gibt einige Do-it-yourself Test zu kaufen, aber auch weiterhin wird von der Nutzung abgeraten. Sie tragen die Kosten selber und es kann zu Fehlinvestitionen kommen.

  • Es ist nicht möglich, dass alle Menschen auf den Virus getestet werden, denn es gibt nur eine begrenzte Anzahl an Tests.
  • Der PCR-Test ist der genaueste Test für den Virus, aber er ist auch aufwendig und muss richtig durchgeführt werden. Es müssen zwei Proben genommen werden, aus den oberen und den unteren Atemwegen. Diesen Test selber zu machen kostet viel Überwindung.
  • Zu kaufen gibt es meist die Antikörper-Tests, aber meistens bilden sich die Antikörper erst nach ein bis zwei Wochen nach der Infektion. Auch in Bezug auf die Treffsicherheit gibt es starke Unterschiede. Ein negatives Testergebnis schließt eine Infektion nicht aus. Es müssen weitere Verfahren angewendet werden.
  • Es gibt viele Faktoren, die für eine Verfälschung des Testergebnisses führen können. Dazu gehören eine schlechte Qualität der Proben, ein falscher Transport oder auch der falsche Zeitpunkt der Probenabnahme und somit ist eine hohe Fehleranfälligkeit vorhanden.

Nutzen Sie die bekannten telefonischen Angebote, wenn Sie die charakteristischen Erkältungssymptome haben und verzichten Sie auf einen Selbsttest. Die Experten entscheiden, ob Sie einen Test brauchen oder nicht. Die führende Gesundheitsorganisation rät davon ab einen Antikörpertest zu machen, der von einigen Arztpraxen angeboten wird und bei denen Selbstzahlleistungen notwendig sind.

Die Angehörigen von älteren Menschen müssen beachten…

Die Angehörigen von älteren Personen oder pflegebedürftigen Personen sind aufgrund des Coronavirus mit vielen Sorgen belastet. Der Alltag wird komplett auf dem Kopf gestellt. Halten Sie sich strikt an die Hygieneregelungen, wenn Sie für die Pflege eines Angehörigen zuständig sind. Nur so können Sie sicher stellen, dass Sie keine Erreger mit ins Haus bringen. Zudem achten Sie in der Öffentlichkeit darauf, dass Sie sich nicht an den Händen anfassen und vermeiden Sie engen Kontakt mit anderen Personen. Nach dem Einkaufen gilt es sich gründlich die Hände zu waschen.

Sie müssen vor allen Dingen extrem schnell sein, wenn bei Ihnen Krankheitssymptome auftreten. Sie sollten sich schon sehr früh um eine eventuelle Vertretung kümmern. In einem separaten Artikel erhalten Sie ausführliche Informationen und nützliche Tipps.

Die ersten Ansprechpartner in einer solchen Lage sind die Pflegestützpunkte der Bundesländer, die Sie zurzeit nur telefonisch oder per Mail erreichen können.

Pflegegrade einstufen ohne Hausbesuch?

Die Einstufung eines Pflegegrades funktioniert weiterhin im Schriftverkehr und es gibt Telefoninterviews anstatt von Hausbesuchen. Sie müssen sich auf ein ungewöhnliches Verfahren einstellen, wenn Sie in der heutigen Zeit einen Pflegegrad beantragen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie an einem Telefoninterview teilnehmen oder ein Hausbesuch stattfindet, jedes Verfahren dient zur Einstufung der Pflegebedürftigkeit.

Corona-Warn-App Symbol Icon App
Corona-Warn-App: App-Download für Android und iOS

Mit der Corona-Warn-App für Android und iOS soll die Corona-Pandemie eingedämmt werden. Infektionsketten können mithilfe der App schneller unterbrochen und Sie bei einem möglichen Ansteckungsrisiko schneller informiert werden. Die Corona-Warn-App wurde von der Bundesregierung in

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Gibt es Sonderregelungen für die U-Untersuchungen der Kinder?

Die U-Untersuchungen der Kinder sind immens wichtig und viele Eltern konnten die gelegten Termine aufgrund der Corona-Pandemie nicht wahrnehmen. Grundsätzlich gibt es feste Intervalle, in denen die U-Untersuchungen stattfinden. Die

  • U 6 findet zwischen dem 10. und 12. Lebensmonat statt,
  • die U 7 zwischen dem 21. und 24. Lebensmonat,
  • U 7a zwischen dem 34. und 36. Lebensmonat,
  • die U 8 zwischen dem 46. und 48. Lebensmonat
  • und die U 9 zwischen dem 60. und 64. Lebensmonat.

Die Untersuchungen lassen sich zu einem späteren Zeitpunkt nachholen.

Die U-Untersuchungen können von den Ärzten in den vorgegebenen Untersuchungszeiträumen durchführen und abrechnen, auch wenn die Toleranzzeiten überschritten sind.

Hierbei handelt es sich um Sonderregelungen, die bis zum 31.März aktiv sind.

Pneumokokken – wer sollte sich jetzt impfen lassen?

Die Pneumokokken-Impfung schützt nicht gegen eine Corona-Infektion, aber sie sorgt dafür, dass eine Lungenentzündung deutlich weniger vorkommt und die Betroffenen nicht so geschwächt sind. Dadurch, dass die Impfstoffe gegen Pneumokokken nur sehr eingeschränkt zur Verfügung stehen werden nur empfindliche Personen geimpft und das sind:

  • Babys und Kleinkinder bis zum 2. Lebensjahr
  • immunschwache Patienten oder Patienten mit chronischen Atemwegerkrankungen
  • Senioren ab einem Alter von 70 Jahren
Symbolbild Geldtransport, Geldkoffer, Betrug
Coronavirus: Warnung vor Betrugsmaschen rund um Covid-19 und SARS-CoV-2

Die Angst vor dem Coronavirus nutzen Kriminelle aus, um Geld zu machen. Deswegen warnen beispielsweise das Bundeskriminalamt und das Landeskriminalamt Baden-Württemberg vor verschiedenen Maschen der Betrüger.  Das Coronavirus ist das zentrale Thema nicht nur in

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Die Zahnarztbehandlungen während der Pandemie

Zu Beginn der Pandemie gab es starke Einschränkungen in den Zahnarztpraxen. Allerdings sind die Einschränkungen schon Mitte Mai wieder zurückgenommen worden und mittlerweile sind Behandlungen und Zahnreinigungen wieder in vollem Umfang möglich. In den Zahnarztpraxen sind die Hygienemaßnahmen sehr hoch und somit ist eine Behandlung sehr sicher. Sie können sich aber auch im Vorfeld bei Ihrem Zahnarzt erkundigen, wenn Sie unsicher sind.

Die Zahnärzte arbeiten mit Bonusheften und bei einem verpassten Termin kann ein Nachfolgetermin bis Ende des Jahres eingetragen werden.

Für eine Behandlung verlangen einige Zahnärzte in der heutigen Zeit eine sogenannte Corona-Hygiene-Pauschale. Sie gilt für Privatversicherte und teilweise sogar für Kassenpatienten. Die Zahnärzteschaft und der Verband der privaten Krankenversicherung haben diese Pauschale beschlossen, wenn eine Berechnung für Privatleistung stattfindet. Teilweise gilt diese Regelung auch für die gesetzlichen Versicherten, wenn Sie eine Privatleistung in Anspruch nehmen. Eine Doppelabrechnung ist untersagt, wenn der erhöhte Hygieneaufwand durch die gesetzliche Gebührenordnung abgerechnet wird. Bevor es zu einer Behandlung kommt, fragen Sie speziell nach oder erkundigen Sie sich bei der Krankenversicherung. Die Rechnung ist mit der Zusatzgebühr ausgestattet, die als 3010a analog – erhöhter Hygieneaufwand ausgewiesen ist. Die Pauschale gilt nur bis zum 31. Dezember 2020 und wird seit 1. Oktober 2020 mit 6,19 Euro statt 14,23 Euro abgerechnet.

Kümmern Sie sich erst um einen Zahnarzttermin, wenn Sie keine Symptome haben oder die Erkrankung abklingt. Zu den Symptomen gehören:

  • Schnupfen
  • Husten
  • Fieber
  • Schüttelfrost
  • Kopf- und Gliederschmerzen
  • Atembeschwerden

Die Kassenärztliche Vereinigung hat 170 Schwerpunktpraxen eingerichtet, die für die Versorgung von zahnärztlichen Notfällen geeignet sind, wenn eine Person infiziert ist. Diese speziellen Praxen behandeln nur Patienten, die einen akuten Zahnnotfall haben und bei denen eine Infizierung nachgewiesen ist oder ein dringender Verdacht besteht. Wenden Sie sich unbedingt an Ihren Zahnarzt oder an den zahnärztlichen Notdienst. Sie verweisen an die entsprechende Schwerpunktpraxis.

Wenden Sie sich an die Beratungsstelle der Zahnärzte, wenn eine geplante Behandlung verschoben wird.

Die Zahnärzte beschränken Hausbesuche in Pflegeheimen oder bei beeinträchtigten Patienten nur auf Akut- und Notfallbehandlungen.

Kinder und Jugendliche

Die Kinder und Jugendlichen verlieren ihren Bonusanspruch nicht, wenn sie aufgrund der Corona-Krise im ersten Halbjahr 2020 ihre Termine nicht wahrnehmen konnten. Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkasse ist sich in der Hinsicht einig, aber wenn Sie sich nicht sicher sind, dann wenden Sie sich an die Krankenkasse. Bei dem nächsten Zahnarzttermin bekommen die unter 18-Jährigen einen Eintrag in das Bonusheft, wenn der reguläre Termin im ersten Halbjahr 2020 stattgefunden hätte, aber nicht wahrgenommen werden konnte. Diese Regelung gilt nicht für Erwachsene, denn sie nehmen nur 1x im Jahr die Untersuchung für das Bonusheft in Anspruch.

Jugendliche und Kinder ab einem Alter von 12 Jahren haben die Möglichkeit alle 6 Monate eine Untersuchung für das Bonusheft zu machen. Das Bonusheft hilft im Endeffekt dabei, den Kassenzuschuss zu erhöhen, wenn später Zahnersatz notwendig ist.

Probleme mit ausländischem Zahnersatz

Manchmal kommt es vor, dass ein Zahnersatz in einem Labor im Ausland bestellt wurde und dann entscheidet die Kassenzahnärztliche Vereinigung NRW, ob der Auftrag an ein anderes Labor gegeben wird. Allerdings kommt es hier zu Zusatzkosten, die Auswirkungen auf den Eigenanteil haben.

Der Patient muss aber in jedem Fall über die möglichen Zusatzkosten informiert werden und zwar im Vorfeld. Bei einer Reklamation unterliegt der Zahnarzt auch weiterhin der Gewährleistungspflicht.

Das Mammographie-Screening

Seit dem 4. Mai 2010 werden für das Mammographie-Screening wieder Einladungen versendet. Vorher wurde das Screening ausgesetzt, weil die Befürchtung im Raum stand, dass es zu einer Infektion mit dem Corona-Virus kommen kann.

Frauen, die einen Termin hatten, der ausgesetzt wurde, haben trotzdem den Leistungsanspruch behalten. Diese Regelung gilt vor allen Dingen für die Frauen, die bis zum Ende der Aussetzungsfrist das 70. Lebensjahr vollendet haben.

Bei den Frauen, bei denen eine Auffälligkeit festgestellt wurde, bekommen auch weiterhin eine Untersuchung zur genauen Abklärung. Bei einem akuten Befund oder einem Verdacht wenden Sie sich an Ihren Frauenarzt und Sie erhalten auch weiterhin eine gute Versorgung.

Corona Impfstoff Warnung Interpol
Corona: Interpol warnt vor falschen Impfstoffen

Großbritannien hat als erstes Land in Europa einen Corona-Impfstoff  zugelassen. Bald sollen weitere Länder, auch Deutschland folgen. Interpol warnt derweil vor einer unmittelbar bevorstehenden Bedrohung durch gefälschte Präparate. Die Organisation sieht die öffentliche Sicherheit als

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Behandlungstermine nicht wahrgenommen – Entstehen Ausfallgebühren?

Bevor Sie einen Termin bei einem Arzt zur Behandlung machen, egal ob bei einem Physiotherapeuten oder bei der Krankengymnastik, erkundigen Sie sich ob der Termin auch wirklich stattfindet.

Aufgrund der Verordnungen und der Einschränkungen in der Corona-Krise konnten viele Patienten ihre Termine nicht wahrnehmen.

Wichtig ist, wenn Sie einen Termin aufgrund einer Quarantäne nicht wahrnehmen können, dann sagen Sie ihn rechtzeitig ab. Schadensersatzansprüche sind individuell zu klären und hängen meist davon ab, ob der Patient für die Terminabsage selber verantwortlich ist.

Bei einer kurzfristig entschiedenen Quarantäne brauchen Sie sich keine Sorgen machen, denn es liegt kein schuldhaftes Verhalten vor und demnach gibt es auch keine Kosten.

Zeitlich gebundene Rezepte verfallen?

Bei einigen Behandlungen wie Physiotherapie, Podologie oder Ergotherapie sind die Rezepte zeitlich gebunden. Damit Therapeuten, Arztpraxen und Patienten entlastet werden, haben die Krankenkassen die Regelung für die Verordnungen gelockert. Davon betroffen sind alle Verordnungen der

  • Physiotherapie
  • Ergotherapie
  • Logopädie
  • Podologie
  • Ernährungstherapie

Grundsätzlich muss ein Patient bei einer solchen Verordnung innerhalb von 14 Tagen mit der Behandlung beginnen, aber dank der Lockerung wurde der Zeitraum auf 28 Tage hochgesetzt. Diese Regelung gilt allerdings nur bis zum 31. Dezember 2020.

Das heißt:

  • Die Behandlung muss nicht mehr nach 14 Tagen beginne, wenn die Verordnung nach dem 18. Februar 2020 ausgestellt wurde. Der Zeitraum wurde auf 28 Tage verlängert.
  • Es besteht die Möglichkeit die Behandlung zu unterbrechen, auch für einen längeren Zeitraum. Das spielt immer dann eine Rolle, wenn der Patient aufgrund fehlender Sicherheit nicht an der Behandlung teilnehmen kann. Auch wenn der Behandler nicht zur Verfügung steht gilt das. Die Behandlung muss aber bis zum 17. Februar begonnen worden sein, damit die Regelung greift.
  • Die Therapeuten können auf eine Teilrechnung bestehen.
  • Es besteht die Möglichkeit, dass auch eine Behandlung per Video oder eine telefonische Beratung stattfindet. Grundvoraussetzung ist, dass der Patient zustimmt. Es gibt Behandlungen, die von dieser Regelung ausgeschlossen sind und das sind Ergotherapie, Schlucktherapie oder ausgewählte physiotherapeutische Behandlungen. Stimm-, Sprech-, und Sprachtherapie können so durchgeführt werden.

Therapeuten entscheiden, ob Krankengymnastik, Ergotherapie, Logopädie oder Atemtherapie per Video gemacht werden kann. Aber auch hier muss der Versicherte auf jeden Fall einwilligen, sonst ist das nicht möglich.

Was gilt wann?

Auf unbestimmte Zeit gilt, dass Krankentransporte, die notwendig sind und nicht aufgeschoben werden können, durchgeführt werden, ohne dass eine zusätzliche Genehmigung notwendig ist. Die Behandlung muss allerdings dringend notwendig sein und kann nicht aufgehoben oder aufgeschoben werden.

Apotheken geben Medikamente eines anderen Herstellers raus, wenn die verordneten Hersteller nicht da sind?

Die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsversordnung sieht vor, dass Apotheken anstatt der verschriebenen Medikamente auch ein Medikament rausgeben dürfen, dass wirkstoffgleich ist. Das gilt aber nur dann, wenn das verordnete Medikament nicht vorrätig ist. Diese Regelung dient der Sicherstellung der Arzneimittelversorgung.

Kann die Apotheke das verordnete Medikament oder ein wirkstoffgleiches Arzneimittel nicht rausgeben, dann darf auch ein anderen Medikament ausgegeben werden. Dazu muss der Apotheker allerdings mit dem Arzt Rücksprache halten. Ist der Arzt einverstanden, dann darf der Apotheker auch ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Medikament abgegeben werden, wenn es lieferbar ist.

Die Apotheken dürfen ohne Absprache mit dem Arzt das verordnete Medikament in anderen Mengen ausgeben. Davon betroffen sind Packungsgrößen, Packungsanzahl, Teilmengen von Fertigarzneimittelverpackungen oder Wirkstärke. Grundvoraussetzung dafür ist, dass die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs in keinem Fall überschritten wird.

Für bestimmte Medikamente handeln die Krankenkassen mit den Pharmaherstellern gewisse Rabattverträge aus und der Versicherte bekommt in der Apotheke das Medikament, mit dem die Krankenkasse einen solchen Vertrag abgeschlossen hat. In der Corona-Pandemie gibt es Ausnahmeregelungen, die bis zum 31. März 2021 bestehen.

Per Post sind Folgeverordnungen vom Arzt möglich?

Nach einer telefonischen Anamnese haben Ärzte das Recht eine Folgeverordnung für Patienten auszustellen. Sie dürfen die Folgeverordnung sogar per Post versenden und dabei darf es um die folgenden Leistungen gehen:

  • alle Folgeversordnungen rund um die häusliche Krankenpflege
  • alle Verordnungen und alle Folgeverordnungen rund um die Heilmittel außerhalb des Regelfalls
  • Folgeversordnungen von Hilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind und alle Zubehörteile oder Ersatzbeschaffungen, Ausnahme liefern die Seh- und Hörhilfen
  • alle Verordnungen rund um das Thema Krankenförderung, wozu Krankenfahrten und Krankentransporte zählen

Damit diese Regelung wahrgenommen werden kann, muss die erste Verordnung oder dieselbe Krankheit im Vorfeld von einem Arzt persönlich festgestellt worden sein.

Bevor der Arzt eine solche Folgeverordnung ausstellt muss er sich vom Zustand des Patienten überzeugen und dazu bietet sich eine telefonische Befragung an.

Hinweis:

Vertragsärzte hatten auch vor Corona die Möglichkeit Arzneimittelrezepte per Post zu senden, aber dafür musste der Patient auch wirklich in Behandlung bei dem Arzt sein. Diese Regelungen gelten erst einmal bis zum 31. Januar 2021.

Videosprechstunden beim Arzt

Die Videosprechstunden stellen eine gute Alternative zu den üblichen Praxissprechstunden dar und sind ideal, um in Zeiten der Corona-Pandemie die Ansteckungsgefahr zu minimieren.

Videosprechstunden werden von Ärzten und Psychotherapeuten angeboten und flexibel genutzt, wenn sie selber eine solche Behandlung für sinnvoll halten. Diese Regelungen ist bis Ende 2020 verlängert und gilt für bekannte und neue Patienten. Eine Einschränkung auf bestimmte Arztgruppen gibt es nicht, denn alle Arztgruppen können die Videosprechstunde nutzen. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen und dazu gehören Radiologen, Pathologen, Nuklearmediziner und Laborärzte.

Selbst schmerztherapeutische Gespräche lassen sich seit dem 1. April 2020 per Video durchführen. Allerdings ist deutlich geworden, dass nicht jeder Arzt eine Videosprechstunde durchführen kann und somit ist eine telefonische Betreuung ebenfalls möglich.

Eine telefonische Betreuung ist aber nur möglich, wenn der Patient beim Arzt bekannt ist und das ist auch klar geregelt. Ein Patient gilt als bekannt, wenn er ab dem 1. Oktober einmal in der Arztpraxis war.

2018-11-01 Onlineapotheke
Seriöse Versandapotheken erkennen – so geht`s

In der Apotheke erhalten Sie nicht nur Arznei, die Ihnen Ihr Arzt verschrieben hat. Pflegeprodukte, Hygieneartikel oder rezeptfreie Medikamente finden Sie hier auch im Sortiment. Immer mehr Verbraucher vertrauen beim Einkauf dieser Produkte den Onlineapotheken.

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Das Thema Versicherungskarte

Die Versicherungskarte wird beim Arzt nicht vorgelegt, wenn es in einem Quartal nur telefonische Sprechstunden gab. In einem solchen Fall hat die Arztpraxis das Recht die Daten aus der vorhandenen Akte zu verwenden, um eine Abrechnungen durchzuführen.

Unter bestimmten Voraussetzungen haben Patienten die Möglichkeit sich generell mit Hilfe der Videosprechstunden krankschreiben zu lassen. Hierbei handelt es sich um angepasste Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien, die nicht mit den Corona-Bedingungen zu tun haben.

Eine Krankschreibung per Videosprechstunden ist aber auch dann nur möglich, wenn der Patient schon bei dem Arzt bekannt ist. Zudem muss der Patient der Untersuchung mit Hilfe des Videogesprächs zustimmen. Danach bekommt er eine Krankschreibung, die für 7 Tage Gültigkeit hat. Eine Folgebescheinigung per Videochat ist nur möglich, wenn die erste Krankschreibung per persönlicher Untersuchung stattgefunden hat.

Die gesetzlich Versicherten haben keinen Anspruch auf eine Krankschreibung mit Hilfe der Videosprechstunde. Zudem haben Patienten auch kein Anrecht auf eine Krankschreibung per Videosprechstunde, wenn der Versicherte nicht vorher persönlich in der Praxis anwesend war. Die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird ausgeschlossen, wenn sie nur aufgrund eines Online-Fragebogens, eines Telefonats oder einer Befragung per Chat durchgeführt wurde.

Die Videobehandlung bei Soziotherapie, psychiatrischer häuslicher Krankenpflege und die Heilmittelversorgung

Die psychiatrische häusliche Krankenpflege, die Sozialtherapie und die Heilmittelversorgung lassen sich mit Hilfe eines Videos durchführen, wenn der Patient für eine persönliche Behandlung aufgrund der aktuellen Pandemielage nicht zur Verfügung steht.

Im Bereich der pHKP (psychiatrischen häuslichen Krankenpflege) und der Soziotherapie kann eine Videobehandlung gerade dann erfolgen, wenn damit der Gesundheitszustand verbessert wird oder der Bewältigung einer Krisensituation dient.

Es ist kein gesonderter Hinweis für eine solche Verordnung notwendig. Allerdings muss eine Abstimmung mit dem Patienten erfolgen, damit eine solche Behandlung möglich ist. Bis zum 31. Januar 2021 gilt diese Regelung.

Verordnung bei der Krankenkasse vorlegen

Die Versicherten haben aufgrund der aktuellen Lage die Möglichkeit eine Verordnung nicht innerhalb von 3 Tagen einzureichen, sondern sie haben eine Frist von 10 Tagen. Diese Frist gilt für:

  • Häusliche Krankenpflege
  • Soziotherapie
  • spezialisierte ambulante Palliativversorgung

Die Verordnung ist bei der Krankenkasse vorzulegen. Die Krankenkasse erstattet die Kosten, auch wenn die Leistungen am Ende nicht genehmigt werden und diese Regelung gilt bis zum 31. Januar 2021.

Regelungen zur Entlastung aus dem Krankenhaus

Die Krankenhäuser haben das Recht eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auszustellen, die bis zu 14 Tage gültig ist. Das gleiche Recht besteht auch bei Verordnungen für häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel, Soziotherapie, ambulante Palliativversorgung und Heilmittel.

Grundsätzlich gab es die 12-Kalendertage-Frist, bei denen die Behandlung mit Heilmittel innerhalb dieser Frist abgeschlossen sein musste und diese Frist ist jetzt auf 21 Tage verlängert worden.

Arzneimittel dürfen von den Krankenhäusern mittlerweile bis zu 14 Tage verordnet werden. Bei der Verordnung dürfen Krankenhäuser auch die größten Packungseinheiten verordnen, bisher war das nur bis zur kleinsten Einheit möglich.

Rezepte für Blutzuckerstreifen oder Verbandmittel dürfen für bis zu 14 Tage ausgestellt werden und die Einlösefrist ist auf 6 Tage verlängert.

Die Regelung ist so lang aktiv, wie der Bundestag der Meinung ist, dass eine epidemische Lage von nationaler Tragweite vorhanden ist.

Die häusliche Pflege

Bei der häuslichen Pflege gilt, dass die Folgeverordnungen sogar rückwirkend ausgestellt werden können, aber nur bis zu einer Frist von 14 Tagen. Die rückwirkenden Verordnungen waren bisher nicht erlaubt und mussten eine besondere Begründung haben.

Die Regelungen werden ausgesetzt, wenn ein Muss für eine längere Dauer vorliegt, die medizinisch begründet ist und die Folgeverordnung 3 Tage vor Ablauf der Frist ausgestellt worden ist.

Bis zum 31. Januar 2021 gilt diese Regelung.

In diesem Artikel erfahren Sie, woran Sie erkennen, dass "Rezeptfrei kaufen" ein Fakeshop ist.
„Rezeptfrei kaufen“ ist ein Fakeshop – rezeptfreikaufen.net

Im Internet tauchen immer wieder neue Webseiten mit Fakeshops auf. Dazu zählt auch die Webseite „Rezeptfrei kaufen“ unter rezeptfreikaufen.net. Wir erklären, woran Sie erkennen, dass es sich dabei um kein seriöses Unternehmen handelt. Das Versprechen

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Medikamente gegen den Coronavirus aus dem Internet

Angeblich gibt es im Internet Medikamente gegen den Coronavirus zu kaufen, aber die Europäische Arzneimittelaufsicht EMA warnt vor diesen Produkten. Im Moment ist ein Impfstoff auf dem Weg, der gegen den Coronavirus hilft, aber ein anderes Medikament gibt es nicht.

Auch in anderen Ländern gibt es kein Medikament, dass gegen den Virus hilft. Alle Medikamente sind noch in der Testphase und enthalten keinen wirksamen Stoff gegen den neuartigen Virus.

Experten warnen vor dem Kauf in unseriösen Apotheken oder Online-Shops, in denen Medikamente gegen den Virus angeboten werden. Es gibt im Moment einfach kein Medikament.

Der Kauf von seriösen Medikamenten – wo ist das möglich?

Aufgrund der aktuellen Lage verlassen viele Menschen das Haus so wenig wie möglich und das ist auch richtig so, aber sie denken im gleichen Atemzug darüber nach, Medikamente einfach online zu bestellen. Grundsätzlich gibt es dagegen auch nichts einzuwenden, aber achten Sie darauf, dass es sich um eine legale Online-Apotheke handelt. In Europa gibt es ein einheitliches Sicherheitslogo, das ein weißes Kreuz auf einem weiß-grünen Hintergrund zeigt und daran erkennen Sie die seriösen Internetapotheken.

  • Nur zugelassene Präsenzapotheken bekommen in Deutschland die Erlaubnis für den Versandhandel. Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation. Dort gibt es auch eine Auflistung von allen deutschen Versandapotheken.
  • Aus dem europäischen Ausland dürfen Internetapotheken Medikamente nach Deutschland verkaufen, aber nur, wenn die gleichen strengen Auflagen wie in Deutschland eingehalten werden. Im Moment gibt es nur wenige europäische Länder, die seriöse Internetapotheken haben und dazu gehören das Vereinigte Königreich, Island, Schweden und Niederlande, die nur verschreibungspflichtige Medikamente anbieten und Tschechien für die nicht verschreibungspflichtigen Medikamente.

Die psychotherapeutische Versorgung zurzeit

Es gibt die psychisch kranken Menschen, die auch während der aktuellen Pandemie auf psychotherapeutische Versorgung angewiesen sind. Aus dem Grund gibt es eine Regelung und der Therapeut darf seinen Patienten weiterhin behandeln, solange er und der Patient keine Symptome für eine Atemwegserkrankung haben.

Allerdings gibt es für einen persönlichen Kontakt gewisse Regelungen, die einzuhalten sind:

  • Halten Sie ausreichend Abstand!
  • Verzichten Sie auf das Hände schütteln!
  • Beachten Sie unbedingt die Husten- und Nies-Etikette!

Seit dem 1. April haben Psychotherapeuten die Möglichkeit eine Behandlung per Videochat durchzuführen, um eine Infektionsgefahr zu vermeiden. Eine Psychotherapie kann auch in der aktuellen Situation begonnen werden, allerdings nur in besonderen Fällen und dann darf es auch ohne einen persönlichen Kontakt sein.

Ausnahme:

Von der Videobehandlung sind die Akutbehandlungen ausgenommen. Der persönliche Kontakt ist unvermeidbar und kann unter den oben genannten Bedingungen durchgeführt werden.

Die Versorgung von medizinischen Hilfsmitteln

Die medizinischen Hilfsmittel sind für viele Patienten sehr wichtig und sie brauchen Sie um den Alltag zu bewerkstelligen. Sehhilfen, Rollstühle, Rollatoren und Hörhilfen gehören zu diesen Hilfsmitteln, genau wie Körperersatzstücke. Damit alle Patienten auch keine Einschränkungen im Leben haben und ihre erforderlichen Hilfsmittel bekommen, gibt es Sonderregelungen und zusätzliche Leistungen.

  • Bei der Versorgung mit Hilfsmittel ist ein geringer Abstand unerlässlich. Bei der Übergabe des Hilfsmittels ist der Kontakt auf ein Minimum zu beschränken und wenn möglich findet eine Zustellung per Post statt. Eine Beratung oder eine Einweisung erfolgt problemlos per Telefon oder Chat. Vor dem Gebrauch der Hilfsmittel kann sogar ein Videochat stattfinden, in dem eine Beratung und Einweisung von einem Experten möglich ist.
  • Es gibt immer Termine, die sich nicht aufschieben lassen und solche unverschiebbaren Termine können Sie wahrnehmen. Dabei brauchen Sie keine ärztliche Verordnung, denn sie kann einfach nachgereicht werden. Die ärztliche Verordnung kann nach Bestellung und Mitteilung des Lieferdatums eingereicht werden.
  • Es gibt bestimmte Hilfsmittel, wie beispielsweise Inkontinenzhilfen, bei denen auf eine Folgeverordnung verzichtet werden kann. Allerdings muss die Krankenkasse einer Erstversorgung zugestimmt haben. Entweder standen noch Leistungen zur Verfügung oder es braucht keine weitere Genehmigung.
  • Auf eine ärztliche Verordnung wird in bestimmten Fällen verzichtet, wenn es um Ersatzlieferungen geht. Hierbei ist die Rede von der Versorgung notwendiger Hilfsmitteln, dazu gehören ein defektes Hörgerät oder ein zerbrochener Gehstock. Die Regelung gilt auch nach Ablauf des vertraglichen Versorgungszeitraums.

Zurzeit verändern sich die Regelungen sehr häufig und aus dem Grund müssen Sie immer Rücksprache mit den Krankenkassen halten, um eine durchgehende Versorgung mit Hilfsmittel zu erhalten.

Am 5. Mai 2020 trat die COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung in Kraft, die einen Pauschalbetrag für bestimmte Pflegehilfsmittel zusichert. Der Betrag lag vorher bei 40 Euro und zurzeit gibt es 60 Euro.

Heilmittel und der Beginn der Verordnung

Bislang musste die Heilmitteltherapie 14 Tage nach dem Verordnungsdatum begonnen werden, aber aufgrund der Corona-Krise ist die Frist auf 28 Tage angehoben worden.

Auch befristete Verordnungen verlieren die Gültigkeit nicht, auch wenn die Frist auf den 31. Januar 2021 gesetzt ist. Die Gültigkeit bleibt auch bestehen, wenn eine Unterbrechung der Therapie stattgefunden hat.

Genehmigungsfrei sind Krankentransporte zu ambulanten Behandlungen

Die ambulanten Behandlungen können mit einem Krankentransport in die Wege geleitet werden, wenn es sich um einen nachweislichen Fall einer COVID-19- Erkrankung handelt und dann ist die Fahrt genehmigungsfrei. Die Regelung gilt auch für Patienten, die in behördlicher Quarantäne sind.

Die Verordnung für einen solchen Krankentransport muss von den Ärzten und Psychotherapeuten deutlich gekennzeichnet werden, aber Krankenfahrten mit einem Taxi zählen nicht dazu.

Wichtig ist, dass der Krankentransport zu einer ambulanten Behandlung medizinisch notwendig sein muss und nicht aufschiebbar ist.

Aktuell gilt diese Regelung bis zum 31. März 2021.

Haben Hebammen eine Sonderregelung?

Auch für die Hebammen gibt es eine besondere Regelung, die sich auf die Beratung und Betreuung der Schwangeren bezieht. Sie dürfen vorübergehend beide Aktionen per Telefon und Videotelefonie anbieten. Das gilt nicht nur für die Betreuung bei Schwangerschaftsbeschwerden, sondern auch für die Betreuung im Wochenbett, bei den Wehen oder in der Stillphase und sogar ohne ein Vorgespräch. Ist aufgrund der Pandemie keine andere Möglichkeit gegeben, dann sind Video und Telefon erlaubt. Auch Gruppenangebote lassen sich über die digitalen Medien durchführen, dazu gehören Geburtsvorbereitungskurse oder Rückbildungskurse.

Spam-Mails AOK Bundesverband_Logo
AOK: E-Mail „Ihre angeforderten Patientendokumentation“ enthält Trojaner

Derzeit befinden sich E-Mails im Namen der AOK-Bundesverbandes mit dem Betreff „Ihre angeforderten Patientendokumentation – A5882010559“ im Umlauf. Diese Nachrichten sollten Sie nicht öffnen. Im Anhang befindet sich eine ZIP-Datei mit einem gefährlichen Trojaner. Immer wieder

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Verlässliche Informationen zu COVID-19

In den letzten Monaten hat sich gezeigt, dass es eine Vielzahl von Informationen über das COVID-19-Virus im Umlauf sind und aus dem Grund hat das Ärztliche Zentrum für Qualität in der Medizin dafür gesorgt, dass Sie sich ausgewogene und qualitätssichere Informationen einholen können. Dazu bietet sich die Seite www.patienten-informationen.de an. Hier finden Sie verlässliche und verständliche Informationen rund um den neuen Virus.

Einrichtungen und eine geordnete Linksammlung sind dort zu finden, die seriöse Informationen liefern. Sie können sich alle Informationen in verschiedenen Sprachen anschauen, damit es für alle Nationalitäten gleichermaßen verständlich ist.

Eine telefonische Ersteinschätzung bekommen Sie unter der Rufnummer 116 117, wo sich der ärztliche Bereitschaftsdienst meldet.

Einkaufen und Warensendungen

Haushaltsübliche Mengen – was bedeutet diese Beschränkung im Supermarkt?

Immer häufiger finden Sie die Information „nur in haushaltsüblichen Mengen“ in den Supermärkten. Die Händler verhindern mit dieser Beschränkung, dass die Waren innerhalb von kurzer Zeit ausverkauft sind.

Allerdings ist der Begriff „haushaltsübliche Mengen“ nicht genau definiert und somit hängt es in erster Linie von dem einzelnen Produkt ab. Aus dem Grund müssen sich die Gerichte in Deutschland immer wieder mit dem Begriff beschäftigen und festlegen, welche Begrenzung wirklich gerecht ist.

Wichtig
Die Kunden haben kein Recht den Händler zu zwingen eine bestimmte Menge an sie zu verkaufen. Die Beschränkung der Händler ist zulässig und findet meist bei Nudeln, Mehl und Klopapier statt.

Lebensmittel von Versteigerungsplattformen kaufen – ist das sinnvoll?

Private Verkäufer stellen mittlerweile Produkte ins Netz ein, wie Trockenhefe, Mehl oder sogenannte Überlebenspakete. Das konnte die Verbraucherzentrale NRW feststellen und das meist zu überhöhten Preisen oder mit unklarem Inhalt.

In erster Linie sind solche Verkäufer auf einen hohen Profit aus und wollen nicht helfen. Bestimmte Produkte sind in den Supermärkten ausverkauft und das Nutzen solche Verkäufer, aber eines ist eigentlich sicher, ein Versorgungsengpass besteht nicht.

Außerdem ist Folgendes zu beachten, denn bei den privaten Anbietern gelten die gleichen Pflichten wie bei den gewerblichen Unternehmern. Als Käufer sind Sie nicht sicher, ob die angebotenen Lebensmittel einwandfrei sind, denn die Verkäufer unterliegen keiner amtlichen Lebensmittelüberwachung. Einige Lebensmittel sind richtig und hygienisch zu lagern und das sollten Sie immer bedenken. Bei vielen privaten Verkäufern haben Sie auch keine durchgängigen Informationen zum Produkt, wie dem Mindesthaltbarkeitsdatum oder Hinweisen zu allergenen Inhaltsstoffen. Die meisten Verkäufer schließen außerdem eine Rücknahme der Produkte aus.

Kein Supermarkt wegen Corona – Informationen zu den Online-Lieferdiensten für Lebensmittel

Aufgrund der Corona-Pandemie scheuen viele Verbraucher den Gang in den Supermarkt, um sich mit Lebensmitteln einzudecken. Sie ordern die frischen Waren und auch alle anderen Lebensmittel bei einem der zahlreichen Online-Shops. Die hohe Nachfrage hat aber dafür gesorgt, dass mittlerweile lange Wartezeiten entstehen. Eine zeitnahe Lieferung der Bestellung ist leider kaum möglich.

Außerdem haben die Kunden noch weitere Einschränkungen:

  • Es gibt meist ein dünneres Warenangebot, denn Waren wie Nudeln, Milch, Wasser und jegliche Art von Konserven sind bei vielen Händlern vorübergehend ausverkauft.
  • Für eine Lieferung müssen Sie in der Regel einen Mindestbestellwert erreichen. Bevor Sie also bei einem Lieferdienst bestellen, sollten Sie sich ausreichend informieren.
  • Zurzeit werden Sie auf eine Warteliste gesetzt, wenn Sie sich registrieren. Es gibt Lieferanten, welche die Geduld der Kunden durch kostenfreie Waren belohnen. Die Produkte werden einfach in den Warenkorb gelegt, aber achten Sie darauf, dass keine Zusatzkosten angerechnet werden.
  • Auch wenn alle Produkte vorhanden sind und die Bestellung innerhalb von wenigen Minuten ausgeführt ist, kann es vorkommen, dass die Lieferung dauert. In der heutigen Zeit müssen Sie mit längeren Lieferzeiten und begrenzten Terminen für eine Lieferung rechnen.
  • Die Liefergebiete der Online-Anbieter sind meist stark begrenzt, so dass meist die ländlichen Regionen keine Versorgung bekommen. In Ballungsgebieten ist die Lieferung meist problemlos möglich.
  • Gerade die Tiefkühl-Produkte sind im Moment sehr gefragt und somit kann es vorkommen, dass es bei einem hohen Bestellvorkommen zu Engpässen kommt.
2020-02-04 Puren Pharma ruft Medikamente zurueck
Ibuprofen und zahlreiche weitere Arzneimitttel zurückgerufen

Puren Pharma ruft insgesamt 17 Medikamente aus den Apotheken zurück. Darunter sind auch einige sehr bekannte Pillen wie Ibuprofen. Wir erklären, was der Grund für den Pillen-Rückruf ist und welches Problem besteht. Der Pharma-Hersteller Puren

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Wie gut sind Lieferdienste als Alternative in der Quarantäne?

Seitdem die Corona-Pandemie wütet sind die Lieferdienste sehr beliebt, um sich Lebensmittel und fertige Gerichte nach Hause liefern zu lassen. In einigen Regionen kommt es, aufgrund der plötzlich sehr hohen Nachfrage, zu Lieferengpässen.

Sie haben kein Recht auf eine Belieferung, auch nicht, wenn Sie sich in behördlicher Quarantäne befinden und nicht in den Supermarkt kommen.

Die meisten Lieferdienste verlangen eine Vorabzahlung, die Online stattfindet, bevor es zu einer Lieferung kommt. Eine Barzahlung ist nicht gern gesehen und auch bei der Lieferung achten die Lieferdienste auf eine Übergabe ohne Körperkontakt. Vor einer Bestellungen erkundigen Sie sich im besten Fall über die aktuellen Bedingungen rund um die Lieferung.

Warensendungen in infizierte Gebiete zurückschicken – ist das möglich?

Zu Problemen mit einer Retour kommt es meist, wenn es um Waren aus China geht, aber das ist schon vor Corona der Fall gewesen. Mittlerweile lehnen einige Paketdienste die Annahme von Retouren ab, wenn sie nach China gesendet werden. Es kommt meist zu Problemen mit dem Zoll, dem Transport oder der Zustellung im Zielgebiet. Der Paket- und Postzusteller DHL hat diese Informationen bekannt gegeben. Sprechen Sie mit dem Händler unbedingt ein Rücksendeverfahren ab, wenn Sie den Händler erreichen können. Händler können zudem die Frist zur Rücksendung verlängern und das ist gerade in der heutigen Zeit sehr hilfreich.

Der Verkäufer beziehungsweise der Händler muss Ihnen den Kaufpreis erstatten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Ware versendet haben. Der Händler muss den Kaufpreis auch erstatten, denn Sie die Waren nicht zurücksenden können und dann kommt es zum sogenannten Rückgewährschuldverhältnis.

Die Zustellung von Paketen

Die Paketdienstleister verändern ihre Prozesse, damit die Ausbreitung des Corona-Erregers eingedämmt wird. Sie verzichten bei der Übergabe von Paketen und Päckchen aktuell auf die Unterschrift des Empfängers und unterschreiben meist selber, wenn die Sendung zugestellt ist. Die Unterschrift erfolgt in der Gegenwart des eigentlichen Empfängers. Andere Paketdienstleister nehmen auch weiterhin die Unterschrift, die aber auf dem Paket gemacht wird und vom Zusteller einfach nur fotografiert wird. Durch diese Maßnahmen soll der Kontakt zwischen dem Sender und dem Empfänger minimiert werden und der Virus überträgt sich weder auf den Handscanner noch auf den Stift.

Der persönliche Kontakt wird auch eingedämmt, wenn der Empfänger eine Abstellerlaubnis erteilt. Dafür geben Sie einfach bei dem ausgesuchten Dienst einen Ablageort bekannt und dort werden Ihre Pakete hingelegt. Allerdings braucht der Dienstleister dafür eine Genehmigung, die schriftlich erteilt wird. Die Genehmigung lässt sich aber auch online geben.

Achtung:

Bei dieser Option haften Sie für den Verlust des Pakets oder des Päckchens.

Medikament Symbolbild
Rezept­pflichtige Medikamente: Neuer Fälschungsschutz soll Verbraucher schützen

Gefälschte Medikamente können lebensgefährlich sein. Ein neuer Fälschungsschutz und ein Frischesiegel für verschreibungspflichtige Medikamente soll zukünftig garantieren, dass das Medikament echt und ungeöffnet ist. Wir haben in der Vergangenheit schon häufiger vor gefälschten Apotheken und

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Eingeschränkter Lieferdienst bei Onlineshops und Speditionen

Informieren Sie sich im Vorfeld, wenn Sie große Elektrogeräte oder Möbel zum Aufbauen bestellen, denn viele Onlineshops und Möbelhäuser haben ihren Kundenservice massiv eingeschränkt. Neun von zehn Anbietern haben angegeben, dass der Service aufgrund der aktuellen Lage sehr eingeschränkt angeboten wird.

Es gibt sogar sieben Unternehmen, die nicht mehr zum Ausstellungsort liefern. Der Lieferweg für Couch und Co. endet bei Ikea, AO, Amazon, Otto und Ostermann vor der Wohnungstür. Großgeräte von Mediamarkt und Saturn werden nur noch bis zur Haustür geliefert und das macht es für die Bewohner von Mehrfamilienhäusern sehr schwer.

Neckermann ist der einzige Shop, der seine Waren noch bis zum gewünschten Platz liefert, aber auch er hat Einschränkungen, denn eine Montage gibt es auch hier nicht mehr. Gerade bei Möbeln oder Großgeräten ist ein Aufbau-Service meist von Nöten, aber dieser findet nur noch im Einzelnen statt. Vereinbaren Sie mit dem Kundenservice einen Termin zum späteren Aufbau, wenn Sie nicht unbedingt auf die Waren angewiesen sind.

Ware reklamieren oder zurückgeben trotz geschlossenem Ladengeschäft

Sie behalten auch in der heutigen Zeit das Recht auf eine mangelfreie Ware, auch wenn das Ladenlokal aufgrund von Corona geschlossen ist. Sie setzen sich einfach mit dem Unternehmen schriftlich in Verbindung und setzen eine Frist zur Ersatzlieferung oder Reparatur.

Verlangen Sie Ihr Geld zurück oder treten Sie vom Kaufvertrag zurück, wenn die Frist verstreicht und keine Reaktion des Unternehmens kommt.

Handwerker und Serviceleistungen

Die private Feier ist abgesagt – was passiert?

Während der Corona-Zeit sind Restaurants und Gaststätten nur unter Hygienevorlagen geöffnet und während des Lockdown dürfen sie nicht öffnen, um Gäste zu empfangen. Somit dürfen die Lokalitäten nur noch liefern oder abholen lassen, aber für einen Aufenthalt bleiben sie geschlossen.

Vor November gab es schon immense Einschränkungen in Bezug auf private Versammlungen. Die Bundesländer haben Beschränkungen ausgesprochen von denen Geburtstage, Taufen und sogar Hochzeiten betroffen sind. Die Bundesländer haben verschiedene Beschränkungen ausgesprochen und auf der Webseite des Innenministeriums können Sie sich informieren.

Findet die Feierlichkeit aufgrund der aktuellen Lage nicht statt, dann müssen Sie auch keine Miete für die Räumlichkeiten oder andere Dienstleistungen wie Musik, Fotos, Catering und Bedienung bezahlen. Sie nehmen die Dienstleistungen schließlich nicht in Anspruch.

Allerdings empfehlen wir, dass Sie sich frühzeitig einen Ersatztermin besorgen und alle Dienstleister informieren. Mit Hilfe einer Abstimmung finden Sie mit Sicherheit eine einvernehmliche Lösung. Kleinunternehmer und Gastronomie sind aufgrund der Corona-Pandemie in ihrer Existenz besonders gefährdet.

Symbolbild Fakeshop
apotheke-rezeptfrei.net: Online-Apotheke unter Fakeshop-Verdacht

Unter apotheke-rezeptfrei.net finden Sie scheinbar eine Onlineapotheke, bei der Sie Medikamente ohne ein Rezept bestellen können. Dabei handelt es sich meist um betrügerische Angebote. Deshalb haben wir den Onlineshop für Pillen überprüft. Einkaufen und ein Schnäppchen

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Gutscheine und ihre Gültigkeit bei Nichteinlösung

Bei den Gutscheinen gibt es ein paar Unterschiede, auf die Sie achten müssen. Es gelten komplett andere Regelungen, wenn eine Veranstaltung aufgrund von Corona abgesagt wird und diese Regelungen finden Sie hier. Auch bei der Schließung von Fitnessstudios oder Freizeiteinrichtungen gelten die gleichen Regelungen, wenn Sie nicht Ihr Geld zurückbekommen, sondern einen Gutschein.

Haben Sie einen Gutschein bekommen und der hat nichts mit der Corona-Absage zu tun, dann kann es vorkommen, dass der Gutschein nach Ablauf der gesetzlichen Frist einfach nicht mehr gültig ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Einlösung aufgrund von Corona nicht möglich ist. Sie sollten auf jeden Fall die Befristung prüfen, denn eine Frist von einem Jahr ist recht kurz. Im besten Fall lassen Sie die Frist einfach verlängern und das ist bis auf 3 Jahre möglich. Sollte der Gutschein während der Schließungszeit ablaufen, dann setzen Sie sich mit dem Aussteller in Verbindung und vereinbaren Sie eine Fristverlängerung. Weigert der Aussteller sich, eine Fristverlängerung zu ermöglichen, dann haben Sie das Recht auf die Erstattung des Gutscheins. In dem Fall wird der Händler den entgangenen Gewinn abziehen.

Medien und Cyber-Angriffe

Falschmeldungen der Corona-Pandemie erkennen

Der Corona-Virus verbreitet sich schnell und genauso schnell verbreiten sich auch die sogenannten Fake-News. Whatsapp und die sozialen Medien sind die Grundlage für eine schnelle Verbreitung, aber gerade bei diesen Medien sollten Sie immer sehr kritisch sein und alle Informationen auf den Wahrheitsgehalt prüfen. Bestehen nur die geringsten Zweifel an den Informationen, leiten Sie diese auf keinen Fall weiter.

Ein weiterer Blick gilt auch bei den Heilversprechen, denn zurzeit gibt es viele angebliche Wunderheilmittel. Der Deutsche Zentralverband homöopathischer Ärzte empfiehlt Zurückhaltung hinsichtlich jeder Art von homöopathischen Vorsorge- und Therapie-Empfehlungen im Zusammenhang mit dem neuartigen Corona-Virus.

Es gibt in den digitalen Netzwerken speziell gekennzeichnete verifizierte Accounts. An einem blauen Häkchen erkennen Sie diese bei Twitter und Instagram, dahinter steckt die Seite des Robert -Koch-Instituts oder die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung. Die offiziellen Seiten der Städte, Gemeinden und der Ärzteschaft liefern zudem weitere verlässliche Informationen. Die Internetseiten helfen vor allen Dingen weiter, wenn die Telefon-Hotlines wieder überlastet sind.

Das Robert-Koch-Institut, die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung und die Ministerien sind die seriösen Quellen der heutigen Zeit und im eigenen Interesse vertrauen Sie nur diesen Informationen. Zudem gibt es noch weitere seriöse Quellen:

Cyber-Angriffe erkennen – betrügerische Corona Mails

Kriminelle greifen beim sogenannten Cyber Crime auf die aktuellen Ereignisse zurück und versenden Betrugsmails. Sie verleihen den Mails eine vermeintliche Seriosität und bauen beim Empfänger ein wenig Druck auf. Unter dem Deckmantel von Corona sind mittlerweile erste Mails aufgetaucht, die dem Phishing-Radar gemeldet wurden. In den nächsten Wochen und Monaten kommt es mit Sicherheit vermehr zu solchen Mails.

Im Grunde sind die Corona-Mails ganz normale Cyber Crime Mails und es gelten die gleichen Verhaltensweisen wie bei den anderen Mails von Kriminellen auch. Grundsätzlich hinterfragen Sie jede Mail genau.

  • Klicken Sie bei unerwarteten Mails niemals auf den Link.
  • Öffnen Sie keine Anhänge.
  • Antworten Sie dem Absender unter keinen Umständen.

Sie reagieren auch besser nicht auf Mails, die Ihnen vermeintliche Tipps geben, wie Sie in der heutigen Zeit Ihr Geld retten können oder trotz Corona hohe Rendite erhalten.

Seien Sie vorsichtig, wenn Sie sich für einen vermeintlichen Newsletter anmelden können, um aktuelle Informationen rund um den Virus zu bekommen. Geben Sie niemals persönliche Daten über eine Mail preis und öffnen Sie keine angehängten Dateien.

Datenschutz

Daten für Friseure, Dienstleister und Restaurants

Unter bestimmten Voraussetzungen konnten die Verbraucher eine gewisse Zeit lang wieder an dem Wirtschaftsleben teilhaben, dadurch dass es Lockerungen von Bund und Ländern gab.

In vielen Bereichen treffen sehr viele Menschen aufeinander, wie in Gaststätten, Friseurbetrieben oder in Handwerksbetrieben und dadurch ist das Risiko einer Infektion deutlich höher als bei keinem Kontakt. Erkrankt eine Person an einem solchen Ort, dann müssen alle anderen Kontaktpersonen informiert und in häusliche Quarantäne gestellt werden. Dadurch erkennen die Behörden die Krankheitsherde sehr schnell und bekommen die Infektionen in den Griff.

Das ist aber nur möglich, wenn Sie bei einem Besuch in Restaurants oder Gaststätten Ihre Daten hinterlassen, damit die Behörden die letzten Kontakte besser nachverfolgen können.

Aus dem Grund gehört das Hinterlassen der Daten in vielen Geschäften und Betrieben mittlerweile zum Hygiene-Konzept. Andere Betriebe dürfen einfach überhaupt nicht öffnen und der Hintergrund sind die Corona-Verordnungen der Bundesländer.

Zu den wichtigen Daten gehören:

  • der Name
  • Datum und Uhrzeit des Besuchs
  • Telefonnummer, E-Mail oder Anschrift

Die Betriebe sind verpflichtet auf einige Dinge zu achten und das hat mit dem Datenschutz zu tun.

  • Die hinterlassenen Daten werden nicht für andere Zwecke verwendet, wie zum Beispiel für Werbung.
  • Die Daten dürfen nicht länger als unbedingt notwendig gespeichert werden. Die Inkubationszeit des Corona-Virus liegt bei 14 Tagen und somit sind die Kontaktdaten über diesen Zeitraum festzuhalten. Danach sind die Daten zu löschen und im besten Fall informiert man Sie darüber.
  • Unbefugte Personen haben kein Recht auf die Daten zuzugreifen. Die Kunden, die sich in eine Liste eintragen dürfen nicht die Daten des vorherigen Besuchers einsehen können. Im Betrieb sind die Daten immer sicher zu verwahren.
  • Nur die notwendigsten Daten sind zu erfassen und dazu gehören nicht die Abfrage des Alters oder des Familienstandes.
  • Es muss die Möglichkeit bestehen, dass Sie die Daten nachträglich korrigieren können und eine Nachfrage, wie lange die Daten gespeichert werden ist ebenfalls legitim.
  • Eine klare Information über das Warum und die Bedingungen der Speicherung muss gegeben sein.

Handy-Bewegungsdaten werden an das Robert-Koch-Institut weitergeleitet

Die Bewegungsdaten der Kunden leitet die Telekom an das Robert-Koch-Institut weiter und das aggregiert anonymisiert. In Deutschland werden dadurch die Bewegungsströme der Bevölkerung deutlich und dadurch werden Rückschlüsse auf die Verbreitung des Virus möglich.

Die betroffenen Nutzer brauchen sich aber keine Sorgen machen, denn die Daten und Informationen sind datenschutzrechtlich vertretbar und mit den Aufsichtsbehörden abgestimmt. Das Handy ist eingeschaltet und meldet sich bei dem nächstgelegenen Mobilfunkmast an. Nur so kann mit dem Handy telefoniert oder Nachrichten versendet werden. Die Funkmasten stehen in unterschiedlichen Abständen zueinander und das ist gerade in ländlichen Regionen der Fall. Die Bewegungsdaten von mehreren Handynutzern sind zusammengefasst, so dass nur ein grober Bewegungsstrom zu sehen ist und keine einzelnen Personen.

Die Bewegungsströme lassen sich dann miteinander vergleichen und so lässt sich feststellen, wie die Bevölkerung sich bewegt und dadurch können Behörden feststellen, ob die Bevölkerung sich an die Vorgaben und Richtlinien zur Pandemie-Eindämmung hält.

Das Thema Datenschutz und die Weitergabe dieser Daten stehen sich nicht im Weg, darüber hat die Datenschutzkonferenz informiert. Die Datenschutzaufsichtsbehörden von Bund und Länder versammeln sich auf der Datenschutzkonferenz und beraten sich über die einzelnen Schritte. Sie geben Hinweise zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch Dienstherren und Arbeitgeber in der heutigen Zeit.

Enkeltrick aktuell
Polizeimeldung: Betrüger nutzen Corona-Krise für Enkeltrick

Notsituationen oder Krisen werden oft durch Kriminelle ausgenutzt. Wie die Polizei Berlin meldet, wird auch die Corona-Pandemie durch Betrüger missbraucht. Wir erklären Ihnen, wie die Masche abläuft und wie Sie sich schützen können. Der Corona-Virus

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Corona-Warn-App und Corona-Datenspende-App – Welchen Sinn haben sie?

Die Bundesregierung hat im April 2020 die Corona-Warn-App auf den Markt gebracht und durch sie sollen Infektionsketten früh erkannt und durchbrochen werden. Die Menschen werden mit Hilfe der App gewarnt, wenn Sie Kontakt zu einem infizierten Menschen hatten.

Das Robert-Koch-Institut hat schon viel früher eine App entwickelt, die auf dem Smartphone installiert und an Fitnessgeräte angeschlossen wird. Mit Hilfe dieser App versucht das Institut weitere Informationen zu erhalten, welche die Verbreitung des Virus betreffen. Diese App ist die Corona-Datenspende-App.

Durch diese App erhofft sich das Robert-Koch-Institut Informationen darüber wie schnell sich das Virus verbreitet. Die App ist kostenfrei und kann freiwillig installiert werden.

Hinweis:

Der Chaos Computer Club hat sich mit der App beschäftigt und einige Mängel in Bezug auf die Datensicherheit und den Datenschutz entdeckt. Jetzt will das RKI die App nachbessern.

iOS und Android Geräte lassen sich mit der Corona-Datenspende-App bestücken und es kommt darauf an, welche externen Geräte verwendet werden. Zudem sind Smartwatches und Fitnessbänder notwendig, um alle wichtigen Daten zu bekommen. Bei der Installation ist die Postleitzahl anzugeben.

Nach eigenen Angaben verwendet das RKI die Daten für:

  • Sensible Gesundheitsdaten übermittelt die App an das RKI, darunter Schlafverhalten, Puls und Körpertemperatur. Diese Daten verändern sich bei einer akuten Atemwegserkrankung und somit kann das RKI Symptome erkennen und feststellen, in welchen Gebiet welche Symptome zu den typischen Anzeichen gehören.
  • Laut RKI erfolgt die Datenübermittlung pseudonymisiert und das bedeutet, die Daten enthalten keine persönlichen Informationen wie Anschrift und Namen. Zwar bekommen das RKI einen Eindruck darüber in welchen Regionen Erkrankungen auftreten, können aber keine Person ermitteln.
  • Auf einer Karte lässt sich dann die Verbreitung des Corona-Virus nachhalten und es können Maßnahmen getroffen werden, um eine Eindämmung zu erwirken.

Die App kann nicht:

  • Eine Covid-19- Erkrankung kann die App nicht nachweisen, denn es handelt sich nicht um einen Test und sie ersetzt ihn auch nicht.
  • Der Nutzer der App wird nicht gewarnt, dass er eventuell erkrankt sein könnte.
  • In Deutschland wird die Tracing-App gerade diskutiert, aber bei dieser App handelt es sich nicht um eine Tracing-App und sie dient auch nicht der Verfolgung von Personen. Eine Warnung, über einen Nutzer der in der Nähe erkrankt ist, bekommen Sie nicht.
ohne-rezept.net Onlineapotheke Erfahrungen
ohne-rezept.net: Onlineapotheke mit Problemen – Ihre Erfahrungen

Wie der Name schon sagt, bekommen Sie auf ohne-rezept.net zahlreiche Medikamente ohne eine ärztliche Verordnung. Aber können Sie der Onlineapotheke trauen? Daran gibt es Zweifel, denn erste Kunden beklagen ausbleibende Lieferungen. Zudem gibt die Webseite Anlass

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Geld, Geldanlage und Geldprobleme

Aktien schnell verkaufen? – Die Corona-Folgen an der Börse

Auf den Finanzmärkten ist ein Chaos ausgebrochen und dafür sorgt die Angst vor dem Corona-Virus. Das Ergebnis sind starke Kursstürze in vielen Bereichen und die Anleger sind verunsichert, ob sie die Anteile verkaufen sollen. Experten raten dazu die Ruhe zu bewahren und nicht direkt zu verkaufen. Die Aktienfonds-Sparpläne für die Altersvorsorge lassen Sie einfach weiterlaufen. Sie profitieren sogar von den fallenden Kursen, wenn Sie einen langen Anlagehorizont von 10 Jahren und mehr haben.

Rechenbeispiel (fiktiv):

Sie sparen 100 Euro im Monat und der Kurs für einen Anteil lag bei 40 Euro, dann kaufen Sie 2,5 Anteile. Fällt der Kurs jetzt aber auf 25 Euro, dann bekommen Sie 4 Anteile im Monat. Zu einem späteren Zeitpunkt erholen sich die Kurse wieder und dann besitzen Sie deutlich mehr Anteile als im Vorfeld geplant. Allerdings sollten Sie bedenken, dass eine Kurserholung meist einige Jahre dauert und somit müssen Sie Geduld haben.

Eine Umschichtung von Einzelaktien kann durchaus Sinn machen, aber führen Sie im Vorfeld eine gründliche Prüfung statt.

Schützen Sie sich vor finanziellen Verlusten

Gelanlagen sind immer mit einem gewissen Risiko verbunden und demnach sind auch finanzielle Verluste möglich. Bevor Sie in eine Geldanlage investieren, sollten Sie genau wissen, welche Risiken vorhanden sind und ob Sie das auch wollen. Es gibt Produkte, bei denen ein Totalverlust möglich ist und davon raten Experten auf jeden Fall ab. Die Laufzeit der Geldanlage ist natürlich auch sehr wichtig, denn eine längere Laufzeit sorgt dafür, dass die schlechten Phasen leichter auszusitzen sind.

Der beste Schutz vor finanziellen Verlusten liefert eine breite Streuung von verschiedenen Produktklassen. Zu diesen Produkten gehören Investmentfonds, Sachwerte, Tagesgeld und Festgeld.

Geld zu Corona-Zeiten richtig anlegen

Auf der Suche nach Anlagemöglichkeiten ist die Ratlosigkeit deutlich zu spüren, denn die Niedrigzinsphase macht die Geldanlagen schon seit Jahren eher uninteressant und seit Corona fallen die Börsenkurse immer weiter. Jetzt fragen sich die Anleger, ob gerade jetzt vielleicht der richtige Zeitpunkt für Investitionen ist?

Es gibt aber keine universelle Antwort, denn auch Börsenweisheiten helfen nicht weiter. Greifen Sie nicht in ein fallendes Messer und kaufen Sie, wenn die Kanonen donnern, sind zurzeit nicht hilfreich.

Im Grunde hängt alles von der eigenen Risikobereitschaft ab und von dem Anlagehorizont. Es gibt keinen perfekten Zeitpunkt, um einen Börsen-Einstieg zu wagen und die Entwicklung lässt sich einfach nicht planen.

Corona-Warn-App Symbol Icon App
Corona-Warn-App: Freiwillig bei der Eindämmung der Corona-Epidemie helfen

Um die Corona-Pandemie einzudämmen hat auch die deutsche Regierung in Zusammenarbeit mit dem Robert-Koch-Institut eine App entwickelt. Doch welches ist die richtige App und müssen Sie die Gratis-App auf Ihrem Smartphone nutzen? Wir beantworten die

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Geschlossene Bankfilialen – was jetzt?

Derzeit schließen viele Banken ihre Filialen und die Finanzdienstleistungen und Überweisungen sollen weitgehend per Online-Banking gemacht werden. Auch E-Mail und Telefon bieten sich grade an. Kreditinstitute stellen ihren Filialbetrieb nicht komplett ein und demnach hilft ein Anruf bei der Bank durchaus weiter und sorgt für Aufklärung.

Mittlerweile besteht die Möglichkeit an Supermarktkassen und Tankstellen Geld abzuheben, wenn es notwendig ist. Aber auch die Geldautomaten arbeiten weiterhin wie gewohnt. Allerdings wird empfohlen, dass Sie für jede Zahlung auf die Karte zugreifen und die Bargeldbestände zu schonen. Mit Hilfe der Karte wird der persönliche Kontakt zwischen Kunde und Verkäufer zudem minimiert und das ist aufgrund der Pandemie wichtig.

Geld wird knapp – Welche Zahlungen sind wichtig?

In den letzten Monaten sind Kurzarbeit und Geldknappheit immer deutlicher geworden. Aber welche Zahlungen haben eigentlich Vorrang, wenn das Geld knapp wird?

Überlegen Sie genau, für welche Zahlungen das Geld verwendet wird, wenn das Geld zurzeit ein wenig knapp ist. Idealerweise erstellen Sie eine Liste mit allen offenen Zahlungen und wählen Sie die wichtigen aus. Zu den wichtigen gehören alle Zahlungen, die Lebensnotwendig sind. Wichtig ist, dass Sie sich nicht von den Gläubigern beeinflussen lassen, denn sie drängen auf eine schnelle Zahlung und das hilft Ihnen aber nicht weiter. Entscheiden Sie nach eigenen Kriterien, was wichtig ist. Dazu gehören:

  • Miete
  • Energiekosten
  • Telefon
  • Lebensmittel
  • Medikamente
  • Unterhaltsleistungen

Der Bundesrat hat von April bis Juni 2020 mit Hilfe eines Gesetzes für eine Erleichterung gesorgt. Das gilt insbesondere für Darlehen und Pflichtversicherungen, aber auch für Verträge der Grundversorgung wie Miete und Strom. Zum 30. Juni ist die Regelung allerdings abgelaufen und die Verbraucher haben keinen Anspruch mehr.

Wichtig:

Die Zahlungsverpflichtungen bleiben bestehen, auch wenn Sie einen Zahlungsaufschub in Anspruch genommen haben. Die Zahlungen müssen schnellstmöglich nachgeholt werden. Eine andere Aussage gibt es bei den Verbraucherdarlehen und einer Stundung. Die Zahlung wird dann zum festen Zeitpunkt wieder aufgenommen und der verpasste Zeitraum einfach hinten angehängt. Das bedeutet, der Vertrag verlängert sich entsprechend. Für den Verbraucher gibt es somit keine Doppelbelastung.

Erkundigen Sie sich bei der Bank, dem Versorger und dem Vermieter und kontaktieren Sie ihn, damit es zu keinen Missverständnissen kommt. Zudem sollten Sie Aufstockungsleistungen und Wohngeld beantragen und das frühestmöglich. Die Wartezeiten bei den Ämtern sind im Moment sehr lang und demnach müssen Sie mit eingeschränkten Bearbeitungszeiten rechnen.

Beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz finden Sie weiterführende FAQ.

Was passiert, wenn die Beiträge der privaten Krankenversicherung nicht bezahlt werden können?

Die meisten Selbstständigen sind in einer privaten Krankenversicherung und aufgrund der Einnahmeverluste seit der Corona-Pandemie können sie die Beiträge nicht mehr zahlen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie Sie reagieren:

Gesetzliche Regelung – der Notlagentarif

Nach einem festgelegten Mahnverfahren überführt die Versicherung den Verbraucher mit den offenen Zahlungen in den Notlagentarif. In diesem Tarif haben Sie Anspruch auf Leistungen bei akuten und schmerzhaften Erkrankungen. Die Versicherungen greifen zudem auf die Altersrücklagen zu.

Die Kulanz – Wechseln zum anderen Tarif

Manchmal ist es durchaus sinnvoll die Versicherung nach einer Kulanzregelung zu fragen. Einige Versicherungen bieten ihren Kunden einen günstigeren, aber leistungsschwächeren Tarif für einen befristeten Zeitraum an. Allerdings vereinbaren Sie immer, dass Sie ohne Schwierigkeiten in den alten Tarif zurückkehren können und das ohne Gesundheitsüberprüfung und die Altersrückstellung bleibt Ihnen auch erhalten.

Zudem ist es sinnvoll einige Zusatzbausteine einfach ruhen zu lassen. Chefarztbehandlungen oder ein hochwertiger Zahnersatz muss im Moment einfach nicht sein und können einen hohen Betrag ausmachen. Ein paar Versicherungen bieten den Kunden auch eine Stundung der Beiträge an, ohne Zinsen zu verlangen und ohne Angabe von Gründen.

Bedürftigkeit – Wechsel in den Basistarif

Sie können in den Basistarif der Versicherung wechseln, wenn Sie Leistungen der Grundsicherung oder Sozialhilfe beziehen. Sie selber zahlen dann meist nur den halben Betrag und der wird von dem Sozialhilfeträger übernommen. Zurzeit ist ein Gesetz in Planung, bei dem der Verbraucher wieder problemlos in den Ursprungstarif zurückkehren kann und das ohne Gesundheitsprüfung.

Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung bis zum 55.Lebensjahr

Sie waren selbstständig und privat krankenversichert und dann haben Sie vor dem 55. Lebensjahr eine versicherungspflichtige Stelle angenommen, dann kehren Sie einfach in die gesetzliche Krankenversicherung zurück. Bei einem Ehegatten ist es sogar möglich, dass Sie nach dem 55. Lebensjahr in die Versicherung zurückkönnen. Es darf aber keine hauptberufliche Selbstständigkeit bestehen und das Einkommen darf 455 Euro im Monat nicht überschreiten.

Informationen rund um die private Versicherung in Zeiten von Corona finden Sie in einem separaten Artikel.

Reise und Mobilität

Kostenlose Stornierung von geplanten Reisen?

Bei kurz bevorstehenden Pauschalreisen ist eine kostenlose Stornierung der gesamten Reise möglich, wenn für das Reiseziel Reisewarnungen gelten. Die Rechtsprechung sieht die Reisewarnung als starkes Indiz dafür, dass ein unvermeidbares, außergewöhnliches Ereignis stattfindet und auf dem Hintergrund hat das Auswärtige Amt die Warnung erlassen.

Allerdings ist eine Stornierung nicht möglich, wenn die Reise in Wochen oder Monaten stattfindet. Für einen solchen Fall gibt es keine Rechtfertigung.

Einzelne Leistungen wie ein Hotel müssen sich auch nicht bezahlen, wenn Sie das Reiseziel überhaupt nicht erreicht haben. Allerdings ist das meist nur der Fall, wenn für die Buchung das deutsche Recht gilt.

Wenden Sie sich an die Verbraucherzentrale in dem jeweiligen Bundesland, wenn Sie Ärger mit den Anbietern haben.

Auch auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit finden Sie aktuelle Informationen.

TUI Flugzeug Himmel Urlaub
Reiseveranstalter TUI streicht Party-Reisen für 2020

Der Reiseveranstalter TUI hat alle Party-Reisen für 2020 mit sofortiger Wirkung gestrichen. Grund ist die Corona-Pandemie. Damit dürfte für einige der lang ersehnte Sommerurlaub ins Wasser fallen. Corona hat die Welt nach wie vor im

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Welche Regelungen gelten in welchem Land und wohin darf man reisen?

Es stellen sich eine Menge Fragen, wenn es um die Reise in ein Land der EU gehen soll. Zu den wichtigsten Fragen gehören:

  • Darf ich von Deutschland überhaupt einreisen?
  • Wie sieht es mit der Bewegungsfreiheit aus?
  • Muss ich nach der Einreise in Quarantäne?
  • Ist ein aktueller Corona-Test notwendig?

Auf dem aktuellen Portal der Europäischen Union stehen alle wichtigen Informationen zu diesem Thema bereit. Sie können aber auch einfach das Wunschland eingeben und alle aktuellen Regelungen finden unter https://reopen.europa.eu/de.

Die Corona-Regelungen der Bundesländer

Bis zum November 2020 haben die Bundesländer die Grenzen für Urlauber wieder geöffnet, aber seit November ist das vorbei. Es sind keine touristischen Übernachtungen erlaubt.

Unabhängig vom Lockdown seit November 2020 gibt es noch weitere Einschränkungen und Regelungen. Jedes Bundesland hat seine eigenen Richtlinien, die auf den Internetseiten nachzulesen sind:

Corona und die Erstattung von Zeitkarten

Im besten Fall erkundigen Sie sich einfach bei den zuständigen Verkehrsbetrieben, wenn Sie eine Zeitkarte für Bus und Bahn haben und diese aufgrund der Einschränkungen im öffentlichen Leben nicht mehr nutzen können. Die Verkehrsbetriebe geben Ihnen Auskunft dafür, ob Sie Anrecht auf eine Erstattung oder eine Teilerstattung haben.

Die Unternehmen sind in der Regel bereit kulante Lösungen zu finden, mit denen beide Seiten leben können. In den Tarifbestimmungen steht geschrieben, dass die Zeitkarte hinterlegt werden muss, aber das ist in der aktuellen Situation nicht mehr notwendig.

Die Verkehrsverbände haben zurzeit unterschiedliche Vorgehensweisen und aus dem Grund empfehlen wir, dass Sie sich auf der Webseite des jeweiligen Unternehmens umschauen und im Idealfall Kontakt aufnehmen. Zudem sollten Sie klären, ob Sie eine Überweisungsgebühr zahlen müssen oder ob eine Aussetzung der Bearbeitungsgebühr möglich ist.

Teilweise verzichten die Unternehmen auf die Kündigungsfrist, wenn Sie im Moment das Abo kündigen wollen. Liefern die Unternehmen das Abo aufgrund der aktuellen Lage weniger als ein Jahr, dann kann es sein, dass Sie nur eine anteilige Rechnung erhalten. Auch diesen Punkt besprechen Sie besser direkt mit dem Verkehrsunternehmen.

Auch in Zeiten von weniger Fahrausweiskontrollen besteht weiterhin eine Fahrscheinpflicht. Das Aussetzen des Abos hat zur Folge, dass Sie einzelne Tickets lösen müssen.

Bei der Planung sollten Sie immer bedenken, dass die Verkehrsunternehmen den Verkauf von Fahrscheinen durch das Personal nur beschränkt oder gar nicht mehr anbieten. Nutzen Sie besser einen Automaten oder die elektrische Anschaffung.

Wenden Sie sich an die Schlichtungsstelle Nahverkehr unter [email protected], wenn Sie trotzdem noch Schwierigkeiten bei der Umsetzung haben.

Nah- und Fernverkehr – darauf sollten Sie achten

Die eigene Gesundheit ist wichtig und auch der Schutz der Gesundheit von anderen Personen ist wichtig und aus dem Grund halten Sie sich an ein paar Regeln, wenn Sie die öffentlichen Verkehrsmittel nutzen.

  • Weichen Sie auf alternative Zeiten aus! Sie können manchmal einfach eine Bahn oder einen Zug eher oder später nehmen. Dann ist der Andrang vielleicht nicht so hoch und die Ansteckungsgefahr ist geringer. Eine Absprache mit dem Arbeitgeber kann dabei sehr hilfreich sein, denn einige Arbeitgeber sind kulant geworden.
  • Nutzen Sie ein Upgrade! Manchmal ist der Zug einfach voll und dann kann ein Upgrade in die 1.Klasse sehr sinnvoll sein, denn hier gibt es meist mehr freie Plätze. Statten Sie sich am besten mit einem 4er Zusatzticket aus und dann reagieren Sie spontan auf die aktuelle Situation. Das Ticket muss aber vor dem Fahrtantritt entwertet werden.
  • Die Gesamtzuglänge zum Einstieg nutzen! An einigen Einstiegspunkten bilden sich manchmal Trauben und das lässt sich vermeiden, indem Sie einfach am Ende oder am Anfang des Zuges einsteigen.

Achten Sie dabei immer auf die 1. Klasse Kennzeichnung!

  • Beachten Sie die AHA-Regeln! Auf dem gesamten Bahnhof müssen Sie eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Ein Verstoß führt zu einem Bußgeld von 150 Euro. Achten Sie auf die Zusatzregelungen, denn im Umfeld und auf dem Bahnhofsvorplatz besteht manchmal auch Maskenpflicht.
  • Essen, Trinken und Rauchen – Verzichten Sie! Das Tragen des Mund-Nasenschutzes wird unterbrochen, wenn Sie essen, trinken oder rauchen. Gerade bei kürzeren Fahrten lässt sich gut verzichten. In einigen Regionen sind sogar die Raucherbereiche aus dem Grund gesperrt.
  • Abstand halten auch bei hoher Auslastung! „Erst aussteigen lassen“ – diese Regelungen gibt es für Bus und Bahn schon sehr lange und in der heutigen Zeit ist sie noch wichtiger. Beim Ein- und Aussteigen sollten Sie einfach Abstand halten. Zudem fahren Bus und Bahn immer erst ab, wenn alle Fahrgäste ein- oder ausgestiegen sind. Lassen Sie die Plätze neben anderen Reisenden frei, um ausreichend Abstand zu halten.
2020-03-31 Polizei warnt Betrug Gesundheitsamt Coronatest
Vorsicht Fake: Falsche Mitarbeiter vom Gesundheitsamt machen Corona-Test für Bares

Fast täglich entdecken wir neue Betrugsmaschen, vor denen wir Sie direkt warnen. Aktuell bekommen Verbraucher Anrufe von einem Mitarbeiter des Gesundheitsamtes. Teilweise klingeln die Betrüger auch direkt an der Wohnungstür. Und dann wird mit einem

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Freizeit und Sport

Das Thema Veranstaltungen

Nach wie vor dürfen in vielen Fällen keine Veranstaltungen stattfinden und die Grundlage liefern die Kommunen den Bundeslandes. Grundsätzlich sind viele Veranstaltungen bis Ende August abgesagt. Dabei handelt es sich um Großveranstaltungen und die Definition ist aber bislang noch nicht klar. Einige Bundesländer definieren schon Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Besucher als Großveranstaltung.

Mit dem Lockdown seit November 2020 sind alle Arten von Veranstaltungen komplett untersagt. Sie bekommen Ihr Geld zurück, wenn Konzerte, Fußballspiele oder andere Veranstaltungen abgesagt werden. Allerdings kann der Anbieter Ihnen auch einen Gutschein anbieten, den Sie eventuell annehmen müssen. Mittlerweile müssen die Verbraucher Wertgutscheine akzeptieren, wobei die Verbraucherzentralen diese Regelungen nicht gut heißen.

Bei abgesagten Veranstaltungen sollten Sie aber auch selber schauen und festlegen, ob Sie mit einem Gutschein klar kommen, den Ausweichtermin akzeptieren oder das Geld zurück fordern.

Eingeschränktes Fitnessangebot – Muss ich das akzeptieren?

Schrittweise werden die Fitnessstudios wieder geöffnet, aber nur unter festen Hygienebestimmungen. Allerdings sind die Studios im Lockdown wieder komplett geschlossen und mittlerweile bieten einige Studios online einige Möglichkeiten an. Einen direkten Studiobesuch können Sie aufgrund der Auflagen nicht machen, aber durch die Online-Angebote gibt es eine Teilmöglichkeit. Wichtig ist, dass Sie für die entfallenen Angebote natürlich keinen Beitrag zahlen müssen. Das Entgelt kann entsprechend gemindert werden.

Auch bei den geöffneten Studios gibt es Einschränkungen und Sie müssen die Abstandsregeln einhalten. Das führt dazu, dass nur eine bestimmte Anzahl an Gästen eingelassen werden. Sie können das Studio also nicht wie gewohnt nutzen, aber eine außerordentliche Kündigung ist nicht möglich. Schließlich handelt es sich nur um vorübergehende Einschränkungen und zum Teil lässt sich das Studio auch nutzen. Den vollen Betrag müssen Sie aber nicht bezahlen, damit es aber keine Probleme gibt, sollten Sie sich mit dem Fitnessstudio-Betreiber in Verbindung setzen. Suchen Sie nach einer einvernehmlichen Lösung!

Im Frühjahr 2020 und seit November 2020 sind beide Parteien von der Leistungspflicht befreit. Während der Schließung müssen Sie keine Beiträge zahlen und wenn Sie trotzdem gezahlt haben, dann besteht ein Erstattungsanspruch. Die Gutscheinlösung gilt auch für die Fitnessstudios und die Kunden müssen sie akzeptieren. Der einzige Vorteil ist, dass die Gutscheine nicht auf ein Angebot beschränkt sind, sondern für alles eingelöst werden können. Eine Verlängerung der Verträge darf nicht stattfinden.

Ungenutzte Abos trotzdem zahlen?

Sie haben einen Anspruch auf Rückerstattung, wenn es sich um ein Abo handelt, dass nicht eingelöst werden kann. Ansonsten gelten die gleichen Regelungen wie bei einem Fitnessstudio auch.

Achtung:

Sie müssen einen Gutschein statt Bargeld akzeptieren, wenn der Anbieter den Gutschein anbietet. Am 20. Mai 2020 ist die Gutscheinlösung in Kraft getreten, das gesetzlich verankert ist.

2020-02-27 WhatsApp Kettenbrief Coronavirus Arzttipps
WhatsApp Kettenbrief: Ein italienischer Arzt, der im Shenzhener Krankenhaus in China arbeitete … Echt oder Fake?

Mehrere Kettenbriefe auf WhatsApp geben vermeintlich nützliche Hinweise zum Coronavirus (COVID-19). In sozialen Netzwerken sorgt das für Verunsicherung. Aktuell geht es um eine spezielle Atemtechnik, eine Trink-Therapie und angebliche Informationen aus Kanada. Zu fast allen

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Vereinsbeiträge weiterhin zahlen?

Die Mitglieder eines Vereins haben keinen Anspruch auf Erstattung und sind verpflichtet auch weiterhin ihre Beiträge zu bezahlen, auch wenn wegen Corona kein Angebot stattfindet. Ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht auch nicht, denn ein Mitgliedsbeitrag ist nicht an ein Angebot gebunden, sondern an den Verein. Ein Mitglied ist ein Teil des Vereins und nimmt keine Leistungen in Anspruch. Im Grunde stellt der Beitrag kein Entgelt dar, sondern ist für den Vereinszweck gedacht. Ein Vereinsmitgliedsbeitrag lässt sich nicht mit den Kosten für ein Fitnessstudio oder einem Konzertticket vergleichen.

Digitale Lösungen für Sprach-, Sport- und Musikkurse

Aufgrund der aktuellen Corona-Situation haben viele Dienstleister einen Weg gesucht, um ihren Kunden ein gutes Angebot zu präsentieren. Mittlerweile finden viele Angebote auf dem digitalen Weg statt und dazu gehören Sprachkurse, Sportkurse und sogar Beratungsleistungen. Die Dienstleistung wird nicht mehr vor Ort angeboten, sondern online.

Bei diesem Angebot stellt sich jetzt natürlich die Frage, ob Sie das digitale Angebot akzeptieren müssen. In erster Linie ist es wichtig herauszufinden, welche Dienstleistung online angeboten wird und ob für die Leistung ein persönlicher Kontakt stattfinden muss.

Sie müssen sich nicht auf einen Online-Kurs einlassen, wenn Sie das nicht wollen. In der Regel treffen sich die Parteien zu einem festen Zeitpunkt an einem bestimmten Ort und das persönlich. Aufgrund der Kontaktsperre ist das allerdings nicht möglich und somit kann die Leistung nicht wie gewohnt in Anspruch genommen werden.

Ersatzweise kann ein Service über das Internet oder telefonisch angeboten werden. Bei Beratungsgesprächen oder Sprachkursen ist das problemlos möglich. Auch Musikunterricht ist digital möglich, aber die Teilnehmer müssen sich auf die Situation einlassen und die technischen Gegebenheiten müssen stimmen.

Auf jeden Fall setzen Sie sich mit dem jeweiligen Anbieter in Verbindung und finden gemeinsam eine Lösung.

Achtung: Seit dem 20. Mai 2020 ist ein Gesetz in Kraft, nach dem die Anbieter einen Gutschein statt Bargeld rausgeben und die Kunden müssen diese Regelung akzeptieren.

Abzocke und Sonstiges

Preise für Atemschutzmasken und Desinfektionsmittel stark gestiegen

Für den Verbraucher sind die hohen Preise für Desinfektionsmittel und Atemschutzmasken ein Ärgernis und können sogar als Wucher bezeichnet werden. Die Unerfahrenheit und die Ansteckungsangst wird ausgenutzt, um ein gutes Geschäft zu machen. Ein solches Geschäft ist sittenwidrig und der Vertrag unwirksam, aber es kommt immer auf den Fall an. Melden Sie uns, wenn Sie ein solches Wucherangebot finden.

Sie sollten vor dem Kauf immer genau überprüfen, ob Sie den Artikel wirklich brauchen. Lesen Sie dazu auch den Artikel Schutz vor Corona.

Es gibt sogar Verkäufer die Fake-Ware anbieten und aus dem Grund schauen Sie lieber 2x hin.

Zuschläge mit Verweis auf Corona – ist das richtig?

Die Verbraucherzentrale in Bayern kennt ein paar Fälle, in denen Gastwirte und Friseure extra Kosten berechnen und diese mit den hohen Hygiene- und Sicherheitsvorkehrungen rechtfertigen. Der Verbraucher ärgert sich darüber und ist von der Rechnungsstellung meist überrascht.

Grundsätzlich hat jeder Dienstleister das Recht den Preis nach eigenem Ermessen festzulegen, aber bei zu stark erhöhten Preisen handelt es sich meist um Wucher. Der Einzelfall zeigt, ob die Zuschläge wirklich gerechtfertigt sind.

Die Preise sollten schon im Vorfeld transparent gestaltet sein, damit der Kunde direkt weiß, welcher Preis auf ihn zukommt. Gibt es zusätzliche Kosten, dann ist auf Preislisten darauf hinzuweisen.

Melden Sie uns, wenn Sie ein Wucherangebot zu überhöhten Preisen finden.

Polizei Symbolbild
Corona-Krise: Polizei bittet um schriftliche Anzeigen

Im Rahmen der präventiven Maßnahmen bittet die Polizei um Ihr Verständnis. In Tagen der Corona-Pandemie sollten Sie auch bei der Anzeigenerstattung bei der Polizei an sich und die Beamten denken. Aus diesem Grund bittet die

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Hilfe und Beratung

Telefonische Hilfe – die wichtigsten Telefonnummern

Für Menschen ohne Kontakte sind die folgenden Rufnummern sehr wichtig:

  • Telefonseelsorge: 0800/111 0 111 oder 222
  • Bereitschaftsdienst für ärztliche Hilfe: 116 117
  • Weißer Ring: 116 006
  • Nummer gegen Kummer: 116 111
  • Sucht & Drogen Hotline: 01805/313 031
  • Seniorentelefon: 0800/47 08 090
  • Muslimische Seelsorge: 030/44 35 09 821

In der aktuellen Situation sind viele Menschen von Einsamkeit betroffen und es fehlen wichtige soziale Kontakte. Mit den Rufnummern lässt sich Abhilfe schaffen. Einfach nur reden ist über die Nummer 0800 / 470 80 90 möglich. Die kostenfreie Nummer ist täglich von 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr besetzt.

Die Verbraucherzentrale hilft auch

In allen 16 Bundesländern sind mehr als 200 Beratungsstellen der Verbraucherzentralen zu erreichen. Die Mitarbeiter bieten nicht nur verlässliche Informationen zu den Corona-Themen, sondern sind auch eine unabhängige Beratung. Aufgrund der aktuellen Lage ist kein Publikumsverkehr möglich, aber Sie können sich via Mail oder Telefon bei den Verbraucherzentralen melden.

Symbolbild Fakeshop
pillenhaus.de/apotheke-online.xyz: Seriöse Onlineapotheke oder Fakeshop?

Auf der Webseite unter pillenhaus.de und apotheke-online.xyz können Sie Medikamente teils ohne Rezept bestellen. Wir haben uns den Pillenshop einmal näher angesehen und erklären, warum Sie dort nicht einkaufen sollten. Einkaufen und ein Schnäppchen machen? Das

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Corona-Pandemie

1. Muss die Mund-Nasen-Bedeckung auch auf Parkplätzen getragen werden?

Mittlerweile haben einige Bundesländer beschlossen, dass die Mund-Nasen-Bedeckung auch auf öffentlichen Parkplätzen zu tragen ist.

2. Wer gilt als direkte Kontaktperson einer infizierten Person?

Als direkte Kontaktperson einer infizierten Person gelten alle Personen, die 5 Tage vor dem positiven Ergebnis mindestens 15 Minuten Kontakt mit der infizierten Person hatten.

3. Wie lange dauert die häusliche Quarantäne?

Die häusliche Quarantäne ist auf 14 Tage festgelegt. Genaue Informationen liefert das Gesundheitsamt.

4. Darf ich mit einem negativen Test vorzeitig aus der Quarantäne?

Nein, die Quarantäne muss bis zum Ende durchgehalten werden, solange das Gesundheitsamt keine anderen Informationen rausgibt.

5. Muss ich den Corona-Test selber bezahlen?

Bei einem behördlich angeordneten Corona-Test übernimmt die Krankenkasse die Kosten. Sie zahlen den Test selber, wenn Sie in den Urlaub oder ansonsten freiwillig einen Test machen wollen.

Fazit

Das Thema Corona hat die Menschen seit Frühjahr 2020 fest im Griff. Die Bundesländer sind mit unterschiedlichen Regelungen ausgestattet, aber in allen Bundesländern gilt es Abstand zu halten, Kontakte zu vermeiden und die Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die aktuellen Regelungen für das jeweilige Bundesland lassen sich auf der Internetseite des Landes nachlesen.

Der Beitrag Corona-Pandemie: Antworten auf wichtige Alltagsfragen für Verbraucher erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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Wenn Veranstaltungen wegen Corona abgesagt werden: Ihre Rechte – Gutscheinlösung soll Veranstaltern helfen https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/wenn-veranstaltungen-wegen-corona-abgesagt-werden-ihre-rechte-gutscheinloesung-soll-veranstaltern-helfen/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/wenn-veranstaltungen-wegen-corona-abgesagt-werden-ihre-rechte-gutscheinloesung-soll-veranstaltern-helfen/#respond Fri, 29 Jan 2021 20:44:06 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=60534 Aufgrund des Coronavirus werden Konzerte, Fußballspiele und andere Veranstaltungen immer wieder abgesagt. Für die gekaufte Eintrittskarte erhalten Sie aber nur unter bestimmten Voraussetzungen Ihr Geld zurück, denn wenn Sie den Gutschein lösen, dann müssen Sie

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Aufgrund des Coronavirus werden Konzerte, Fußballspiele und andere Veranstaltungen immer wieder abgesagt. Für die gekaufte Eintrittskarte erhalten Sie aber nur unter bestimmten Voraussetzungen Ihr Geld zurück, denn wenn Sie den Gutschein lösen, dann müssen Sie meist einen Wertgutschein akzeptieren.

Das Wichtigste in Kürze

  • Veranstaltungen sind in Deutschland im Moment einfach nicht möglich und das liegt an den Kontaktsperren und am dem bundesweiten Lockdown, der schon seit November 2020 alle Freizeitveranstaltungen unmöglich macht.
  • Wir erklären Ihnen, wie Sie Ihr Geld zurück bekommen, wenn es um Eintrittskarten, Anfahrten mit der Bahn oder die Hotelkosten geht.
  • Es gibt seit dem 8. März 2020 eine sogenannte Gutscheinregelung, die seit dem 20. Mai in Kraft getreten ist und für alle Veranstaltungstickets gültig ist.
  • Mit Kulanz müssen Sie rechnen, wenn Sie ein Ticket für eine Veranstaltung in der Zukunft gekauft haben und es zurückgeben wollen, obwohl nicht feststeht, dass die Veranstaltung nicht stattfindet. In einem solchen Fall warten Sie einfach die Entwicklung ab.

Am 20. Mai 2020 ist eine neue Gesetzesänderung in Kraft getreten, die sich auf Veranstaltungen bezieht, die aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie entweder verschoben und abgesagt werden. Sie müssen im Zweifel einen Gutschein akzeptieren, das war bislang anders und damit wird das Recht auf Erstattung der Kosten einfach ausgesetzt.

Außerdem gilt das neue Gesetz rückwirkend für alle Veranstaltungen und deren Tickets, die vor dem 8. März 2020 gekauft wurden. Sie haben für eine Veranstaltung Tickets gekauft und die Veranstaltung ist ausgefallen, außerdem haben Sie bislang noch kein Geld vom Veranstalter zurückbekommen und es gab auch keine Lösung, die bisher für beide Parteien sinnvoll war. In einem solchen Fall darf der Veranstalter einfach einen Gutschein ausstellen und er braucht dafür nicht Ihre Zustimmung. Die Regelungen gelten für alle Tickets, die nach dem 8. März 2020 erstanden wurden.

Wichtig:

Kritik kommt aus den Verbraucherzentralen, welche die Gutscheinlösung nicht gut heißen. Natürlich besteht die Möglichkeit, einen Gutschein auszustellen, um gerade in der aktuellen Krise den Anbietern und Künstler zu helfen und sie zu unterstützen, aber das muss auf freiwilliger Basis passieren. Auch die Verbraucher leiden unter den Folgen der Pandemie und viele Menschen brauchen ihr Geld selber und sie entscheiden, wofür sie ihr Geld ausgeben wollen.

Zudem wird bemängelt, dass es sich um ein Gesetz handelt, welches rückwirkend gültig ist und das ist sehr ungewöhnlich und wirft viele Bedenken auf. Handelt es sich um wirklich um einen verhältnismäßigen Eingriff in das geltende Recht?

Symbolbild Ticket
Coronakrise: Absage von Veranstaltungen / Konzert storniert – Wann gibt es Geld zurück?

Im Zuge der Coronakrise werden derzeit jede Menge Veranstaltungen wie Konzerte, Theateraufführungen und andere Events zum Beispiel im Sportbereich abgesagt. Doch was machen Sie mit den bestellten und bereits bezahlten Eintrittskarten? Können Sie diese stornieren

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Ticket für eine Veranstaltung vorhanden

Durch die aktuellen Kontaktbeschränkungen darf eine Veranstaltung im Moment nicht stattfinden und in einem solchen Fall treten die Regelungen der einzelnen Kommunen in Kraft.

Seit November 2020 sind alle Freizeit-Veranstaltungen in Deutschland verboten und im Zweifel erkundigen Sie sich einfach bei der Landesregierung.

Die Durchführung einer Veranstaltung ist zu einer unmöglichen Aktion geworden und in einem solchen Fall geben Sie die Tickets doch einfach zurück. Sie verlangen den Eintrittspreis und die Vorverkehrsgebühren zurück.

Dadurch, dass es eine Gesetzänderung aufgrund der Corona-Pandemie gibt, kann der Veranstalter die Rückzahlung verweigern und stattdessen einen Gutschein rausgeben. Sie sehen also kein Geld, sondern müssen bis zum Ablauf von 2021 warten und erst dann bekommen Sie Geld zurück. Aber eine solchen Vorgehensweise ist nur möglich, wenn Sie keine Wunsch-Veranstaltung finden und aus dem Grund den Gutschein nicht einsetzen können oder wollen.

Die Veranstaltungen und Freizeiteinrichtungen mit der Gutscheinlösung

Die Gutscheinlösung gilt für alle Sport-, Musik-, Kultur-, und Freizeitveranstaltungen, die wegen der Corona-Pandemie nicht stattfinden konnten oder können.

Die einzige Voraussetzung ist, dass die Karten für die Veranstaltung schon vor dem 8. März 2020 gekauft sein müssen, aber aus Sicht des Verbraucherschutzes ist eine Rückwirkung sehr problematisch. Die Verfassung garantiert den Bürgern eigentlich, dass sie sich auf die aktuell geltende Rechtslage verlassen können und aus dem Grund mahnt der Vorstand der Verbraucherzentralen NRW in die Richtung der Bundesregierung. Die Bundesregierung soll das Rückwirkungsverbot beachten und die Kundenrechte bewahren, und auf Verhältnismäßigkeit achten.

Konkret nennt die Gesetzänderung

  • Lesungen
  • Konzerte
  • Festivals
  • Filmvorführungen
  • Theatervorstellungen
  • Sportwettkämpfe

Zu den Freizeiteinrichtungen zählen

  • Museen
  • Tierparks
  • Schwimmbäder
  • Freizeitparks
  • Sportstudios

In der Änderung findet sich aber auch der Zusatz „sonstige Freizeitgestaltungen“ und somit können Sie damit rechnen, dass es auch um sämtliche anderen kostenpflichtigen Veranstaltungen geht.

Lediglich Veranstaltungen, die im beruflichen Kontext stattfinden sind von dieser Regelung ausgeschlossen und dazu gehören Seminare und Fortbildungen, aber auch Kongresse und Fachmessen.

Dauerkarten für Veranstaltungen und Regelung für Fitnessstudios

In dem Gesetz sind auch Abonnements und Veranstaltungen eingeschlossen, die an mehreren Terminen stattfinden, wie Musik-, Sprach-, oder Sportkurse.

Auch der laufende Vertrag für das Fitnessstudio wird darunter gezählt, aber nur, wenn die Beiträge im Vorfeld bezahlt werden. Außerdem gilt die Regelung auch für Monats-, Saison-, und Jahreskarten, auch für Dauerkarten, die für sämtliche Spiele des Sportvereins gültig sind.

Ausnahmen in der Regelung

Es gibt aber auch Ausnahmen und Sie müssen den Gutschein nicht akzeptieren, nämlich, wenn die Gutscheinlösung für die eigenen persönlichen Umstände unzumutbar ist.

In einem solchen Fall können Sie auf die Auszahlung des Gutscheinwertes bestehen. Ein solcher Fall ist es, wenn Sie ohne die Auszahlung des Gutscheins nicht in der Lage sind wichtige Lebenshaltungskosten zu begleichen (Miete oder Energierechnungen).

Der Gutschein und sein Nutzen

Sie erhalten den Gutschein nicht automatisch, denn Sie müssen sich an den Veranstalter wenden und eine Erstattung fordern.

Sobald das neue Gesetz in Kraft ist, kann er eine Auszahlung verweigern und Ihnen einen Gutschein anbieten. Sie erhalten einen Wertgutschein und dieser gilt für den Betrag, den Sie für den Eintrittspreis und eventuelle Vorverkaufsgebühren bezahlt haben. Ein wenig anders läuft es bei den Monats-, Jahres-, oder Dauerkarten, denn hier wird erst der nicht nutzbare Teil berechnet und dafür erhalten Sie einen anteiligen Wert.

Die Gutscheinsumme nutzen Sie am Ende beim Veranstalter und können ein anderes Konzert oder eine andere Veranstaltung besuchen.

  • Der Betrag auf dem Gutschein ist höher als die Kosten für die neue Veranstaltung, dann behalten Sie den Rest als Guthaben. Ihr Gutschein muss angepasst werden oder Sie bekommen einen neuen.
  • Die Veranstaltung ist teuer als der Gutschein, dann kommen Sie für die Mehrkosten auf und zahlen zu dem Gutschein dazu.

Achtung:

Auch nach der neuen Gesetzeslage ist es nicht zulässig, dass der Veranstalter Sie auf einen späteren Termin setzt und einen Sachgutschein ausstellt. Sie müssen einen solchen Sachgutschein nicht akzeptieren, denn Ihnen steht ein Wertgutschein zu und ihn verwenden Sie wie Geld bei dem Veranstalter.

Gutschein nicht einlösen

Sie können eine Auszahlung des Wertgutscheins verlangen, wenn Sie den Gutschein bis Ende 2021 nicht einlösen.

Das Insolvenzrisiko

Das Insolvenzrisiko wird mit der neuen Gesetzesänderung zu 100% auf den Verbraucher abgewälzt, denn die Gutscheine nicht abgesichert.

Das bedeutet, wenn ein Veranstalter Pleite geht und in die Insolvenz muss, dann bleibt der Verbraucher auf den Kosten sitzen.

Außerdem tragen Sie noch das Preissteigerungsrisiko, denn wenn der Preis für das nachgeholte Konzert steigt, dann zahlen Sie die Kosten. Der Grund kann eine höhere Miete des Veranstaltungsortes sein.

Die Verbraucherzentralen kritisieren beide Punkte an der neuen Gutscheinlösung.

Die Aushändigung des Gutscheins

Die Rückabwicklung der Tickets finden in der Regel über die Vorverkaufsstellen statt.

Sie nehmen also immer erst mit der Vorverkaufsstelle Kontakt auf und erst, wenn es hier keinen Ansprechpartner gibt oder eine Rückerstattung verweigert wird, dann wenden Sie sich an den Veranstalter (Agentur / Unternehmen, das auf der Karte steht).

Der Hintergrund:

In der Regel ist der Veranstalter der Vertragspartner und nicht die Band, der Online-Händler oder die Vorverkaufsstelle. Für Sie ist der Veranstalter also immer ein direkter Ansprechpartner, wenn Sie Ihr Geld zurück haben wollen.

Der Veranstalter oder der Betreiber ist dafür zuständig, dass Sie den Gutschein bekommen. Sie erhalten ihn entweder persönlich über die Vorverkaufsstelle oder bekommen ihn mit einem Brief oder per Mail zugeschickt. Es entstehen für die Ausstellung oder Übersendung des Gutscheins keine weiteren Kosten. Auf dem Gutschein muss stehen, dass der Gutscheininhaber das Recht hat, eine Auszahlung zu verlangen, wenn der Gutschein bis Ende 2021 nicht eingelöst werden kann.

Innerhalb von drei Jahren verjähren die Rückzahlungsansprüche auch bei der Gutscheinlösung. Für die Veranstaltungen, die aufgrund von Corona abgesagt werden mussten, gelten die Ansprüche bis zum 31. Dezember 2023.

Das Verhalten der Verbraucher

In Kraft getreten ist das Gesetz am 20. Mai 2020 und wenn Sie bis zu dem Zeitpunkt noch kein Geld für die Veranstaltung gezahlt haben, dann zahlen Sie auch nichts.

Sie haben die Tickets schon bezahlt, dann wenden Sie sich an den Veranstalter und fordern die Rückzahlung Ihres Geldes und Sie erhalten einen Gutschein. Die Rückforderung reichen Sie schriftlich ein.

Wenden Sie sich auf jeden Fall immer zuerst an den Veranstalter, denn er ist Ihr Ansprechpartner für den Erhalt des Gutscheins und nicht die Vorverkaufsstelle. Auch wenn die Vorverkaufsstelle für die Rückabwicklung von vielen Veranstalters beauftragt wird.

Freiwillige Kartenrückgabe aus Angst sich zu infizieren

Sie haben das Recht die Tickets für eine Veranstaltung zurückzugeben, auch wenn die Veranstaltung nach der Kontaktsperre stattfindet.

Bei Großveranstaltungen gilt die Kontaktsperre bis Ende August und bei kleineren Veranstaltungen bis zum 5. Juni. Ihre Veranstaltung findet nach diesen Daten statt und der Veranstalter hat die Veranstaltung nicht abgesagt, dann muss der Veranstalter Ihnen das Geld nicht zurückgeben, wenn Sie absagen. Die Angst vor dem Virus ist kein Grund von dem bestehenden Vertrag zurückzutreten.

Die Eintrittskartenversicherungen springen nur ein, wenn Sie selber eine Erkrankung haben und aus dem Grund nicht an der Veranstaltung teilnehmen. Die Angst vor einer Ansteckung ist nicht ausreichend.

Sie sind auf die Kulanz des Veranstalters angewiesen und ein Recht auf Gelderstattung haben Sie nicht, aber Fragen ist keine große Sache und kostet nichts.

Veranstaltung verschoben und Ersatztermin passt nicht

Sie müssen eine Verschiebung der Großveranstaltung nicht zustimmen und diese auch nicht hinnehmen.

Das gilt ganz besonders dann, wenn Sie an dem neuen Termin keine Zeit haben, dann können Sie die Karte zurückgeben und die Erstattung des Preises und der Gebühren verlangen. Auch die Versandkosten verlangen Sie zurück.

Allerdings muss ein Ersatztermin überhaupt erst vereinbart werden, also die Veranstaltung muss dann zu einem anderen Termin stattfinden dürfen. Anders sieht es aus, wenn die Tickets ohne Veranstaltungsdatum gekauft sind, dann gilt meist ein bestimmter Zeitraum oder es werden verschiedene Termine angeboten.

Bei einem konkreten Termin kommt es darauf an, aus welchem Grund die Veranstaltung am Ursprungstermin nicht stattgefunden hat und ob der Veranstalter dahingehend eine Mitschuld trägt.

Nach unserer Ansicht sind etwaige Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich auf die generelle Absage und die Rückgabe der Tickets beziehen, nicht wirksam. Fordern Sie einen Rücktritt vom Vertrag oder die Rückerstattung des Kaufpreises also durchaus ein. Der Veranstalter darf Ihnen einen Gutschein statt der Erstattung anbieten. Ihn müssen Sie aufgrund der aktuellen Gutscheinlösung annehmen.

Die Regelungen bei Dauerkarten ohne Publikum

Bei Dauerkarten muss der Preis für jede einzelne Veranstaltung ermittelt werden, denn nach unserer Ansicht darf einem Dauerkartenbesitzer kein Nachteil entstehen.

Der Dauerkartenbesitzer kann den anteiligen Preis der abgesagten Veranstaltung zurückfordern, auch wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen andere Informationen stehen.

Die Ticketpreise werden von vielen Vereinen erstattet, aber dafür informieren Sie sich bitte auf der Internetseite des jeweiligen Vereins.

Die Gutscheinlösung gilt auch für solche Veranstaltungen und wenn der Veranstalter darauf besteht Ihnen einen Wertgutschein zu geben, dann müssen Sie das akzeptieren und bekommen kein Geld.

Die Kosten für das gebuchte Hotelzimmer

Bei den Kosten für das Hotelzimmer kommt es darauf an, ob Sie eine Pauschalreise gebucht haben oder nicht.

Sie haben das Hotelzimmer zusammen mit dem Ticket vom Veranstalter gekauft und die Veranstaltung fällt aus, dann fordern Sie den Gesamtpreis zurück. Bei einer getrennten Buchung ist die Sache komplizierter. In einem zusätzlichen Beitrag haben wir alle Informationen zur Reise in Zeiten von Corona zusammengefasst.

Das Ticket der Deutschen Bahn

Normalerweise schließt die Deutsche Bahn die Stornierung von Sparpreis- und Super-Sparpreis-Tickets aus.

Das Unternehmen hat diese Regelung für alle Fahrkarten aufgehoben, die vor dem 13. März gekauft wurden und das liegt an der Corona-Pandemie. Bis zum 30. Oktober 2020 lassen sich die Tickets deutlich flexibler nutzen. Sie können die Tickets bis zu diesem Termin nicht nutzen, dann haben Sie die Möglichkeit einen Gutschein von der Bahn zu bekommen. Das Gutschein-Angebot ist nur begrenzt gültig und nur für Tickets, die bis zum 4. Mai 2020 ausgestellt sind und bis zum 30. Juni gilt das Angebot. Seit dem 2. April können Sie stornieren, wenn Sie die Tickets online gebucht haben und Sie müssen sich nicht an den Service der Deutschen Bahn wenden. Wir erklären Ihnen in einem anderen Artikel, wie die Online-Stornierung funktioniert.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema abgesagte Veranstaltungen

1. Muss ich den Gutschein des Veranstalters akzeptieren?

Ja, denn aufgrund der neuen Gutscheinlösung sind Sie verpflichtet den Gutschein anzunehmen. Der Hintergrund ist einfach, denn dadurch unterstützen Sie den Veranstalter und alle anderen Arbeitnehmer, die dahinter stehen.

2. Ich kann zum Nachholtermin nicht – bekomme ich jetzt mein Geld zurück?

Der Veranstalter setzt einen Nachholtermin an, sobald es wieder möglich ist und dann können Sie die Veranstaltung besuchen. Können Sie zu diesem Termin nicht, dann wenden Sie sich an den Veranstalter und fordern Ihr Geld zurück.

3. Bekomme ich auch die Vorverkaufsgebühren zurück?

Erhalten Sie eine Gelderstattung, dann bekommen Sie alle Kosten zurück, darunter auch die Vorverkaufsgebühren.

4. Wer übernimmt die Kosten für den Versand?

Die Tickets sind Ihnen per Post zugestellt worden, dann können Sie auch diese Kosten vom Veranstalter zurückfordern.

5. Die neue Veranstaltung ist teurer – wer zahlt?

Es kommt vor, dass die neue Veranstaltung aufgrund gestiegener Kosten auch teurer wird und dann müssen Sie damit rechnen, dass Sie weitere Kosten übernehmen müssen. Das bedeutet, dass Sie die Mehrkosten tragen.

Fazit

Corona hat gezeigt, dass Veranstaltungen eine Gefahrenquelle für Ansteckungen sind und aus dem Grund sind alle Veranstaltungen bis auf Weiteres abgesagt. In der Regel kaufen Verbraucher ihre Tickets weit im Vorfeld, um einen guten Platz zu bekommen. Wenn die Veranstaltung abgesagt wird, dann besteht eigentlich die Möglichkeit der Kostenerstattung. Aufgrund der Corona-Pandemie ist die Gutscheinlösung in Kraft getreten. Das bedeutet, der Veranstalter hat das Recht Ihnen einen Gutschein auszustellen und kann Ihnen das Recht verweigern, Geld zurückzuzahlen.

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