Fahrkarte | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Wed, 23 Feb 2022 11:10:18 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Fahrkarte | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Unfreiwillige Schwarzfahrer aus Versehen: Mit falschem Ticket kann’s teuer werden https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/unfreiwillige-schwarzfahrer-aus-versehen-mit-falschem-ticket-kanns-teuer-werden/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/unfreiwillige-schwarzfahrer-aus-versehen-mit-falschem-ticket-kanns-teuer-werden/#respond Wed, 23 Feb 2022 11:10:18 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=59152 Fahrgäste, die in einem öffentlichen Verkehrsmittel ohne gültiges Ticket mitfahren, müssen jetzt, laut den aktuellen Beförderungsbedingungen ganze 60 Euro begleichen. Es bestehen jedoch einige Ausnahmen. Selbst Fahrgäste, die aufgrund eines defekten Fahrkartenautomaten kein Ticket besitzen

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Fahrgäste, die in einem öffentlichen Verkehrsmittel ohne gültiges Ticket mitfahren, müssen jetzt, laut den aktuellen Beförderungsbedingungen ganze 60 Euro begleichen. Es bestehen jedoch einige Ausnahmen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei einem defekten Fahrkartenautomaten ist keine Strafe zu bezahlen. Allerdings sind Sie dazu verpflichtet, sich beispielsweise beim Umsteigen oder, falls vorhandenen, bei anderen Automaten ein Ticket zu besorgen.
  • Ist das E-Ticket nicht lesbar, fällt die Strafe zunächst an. Es ist jedoch möglich, sich eine dementsprechende Bescheinigung ausstellen zu lassen und dies nachträglich vorzulegen. Oftmals wird dann auf die Strafe verzichtet.
  • Bei einer Strafe ist es möglich, Einspruch zu erheben. Wird dieser abgelehnt, können Sie sich an die Schlichtungsstelle wenden.

Selbst Fahrgäste, die aufgrund eines defekten Fahrkartenautomaten kein Ticket besitzen oder Ihr eigenes Abo-Ticket zu Hause liegen gelassen haben, müssen bei einer Kontrolle zunächst bezahlen. Dabei gilt jedoch auch: Wenn Sie das unfreiwillige „Schwarzfahren“ nicht selbst verantwortet haben, ist eine Bezahlung nicht notwendig. Hier kommt es jedoch auf die jeweilige Situation an.

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Fahrkartenautomat defekt

Ist der Fahrkartenautomat defekt, müssen Sie keine Vertragsstrafe begleichen, sind jedoch dazu verpflichtet, sich nach anderen Möglichkeiten umzusehen.

Fahrgäste müssen dann keine Vertragsstrafe begleichen, wenn der Fahrkartenentwerter oder -automat defekt ist und es somit deshalb nicht möglich gewesen ist, ein Ticket zu kaufen beziehungsweise dieses zu entwerten. Gibt es jedoch mehrere Automaten oder Schalter, dann sind Sie dazu verpflichtet, sich dort eine Fahrkarte zu beschaffen. Außerdem sind Sie beim Umsteigen ebenfalls dazu verpflichtet, sich dort eine Fahrkarte zu beschaffen.

Wir raten Ihnen dazu, Ihren Standort, die Uhrzeit sowie die jeweilige Gerätenummer aufzuschreiben und dies dem jeweiligen Zugbegleiter zu melden. Sofern möglich, ist es immer gut, wenn Sie Ihre Aussagen durch Mitreisende bestätigen lassen können.

Achtung: In Nahverkehrszügen ist es oftmals nicht möglich, ein Ticket zu kaufen. Sie erkennen dies an dem Hinweis auf den Fahrzeugtüren: „Einstige nur mit gültigem Ticket“.

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Fahrschein verloren oder vergessen?

Lediglich bei persönlichen Tickets mit Namen des Fahrtberechtigungen werden, wenn diese zu Hause vergessen werden, keine 60 Euro, sondern nur eine kleine Bearbeitungsgebühr fällig.

Ist es Ihnen nicht möglich, bei einer Kontrolle Ihre Abo-Karte vorzuzeigen, da Sie diese bei daheim vergessen haben, ist die Situation etwas kniffliger. Lediglich ein persönliches Ticket, auf dem Ihr Name beziehungsweise der Name des Fahrtberechtigungen steht, kann bei dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, dass die 60 Euro Strafe fordert, auch noch nachträglich gezeigt werden. In diesem Fall kommt lediglich eine kleine Bearbeitungsgebühr auf Sie zu.

Handelt es sich jedoch um ein übertragbares Ticket, sind die 60 Euro fällig. Bei Einzel- und Mehrfahrtentickets ist es generell so, dass diese bei Vergessen oder wenn Sie verloren gegangen sind, generell nicht zu einem späteren Zeitpunkt nachgezeigt werden können. Außerdem müssen Sie beachten, dass nachdem die Frist, die auf dem Zahlschein zu sehen ist, abgelaufen ist, ebenfalls kein nachträgliches Vorzeigen mehr möglich ist.

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Nicht lesbares E-Ticket

Bei einem nicht lesbaren E-Ticket werden in der Regel zunächst 60 Euro verlangt.

Ist es dem Kontrolleur nicht möglich das Abo-Ticket bei der Kontrolle einzulesen und kann dieser somit nicht eindeutig feststellen, ob Ihr Ticket gültig ist, müssen Sie zunächst ebenfalls mit der Strafgebühr rechnen. Allerdings ist es hier ratsam, dass Sie sich die Gültigkeit Ihres Abo-Tickets von dem betreffenden Unternehmen, dass Ihr Ticket ausgestellt hat, bescheinigen lassen. Diese Bescheinigung können Sie anschließend dem Verkehrsunternehmen vorlegen, das die Strafe erhoben hat. In der Regel verzichten die Unternehmen dann auf die 60 Euro.

Zur Überprüfung des Chips in der Karte lassen Sie das jeweils ausstellende Unternehmen diesen einlesen und sich gegebenenfalls ein neues Ticket besorgen, wenn der Chip beschädigt ist.

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Tarif falsch ausgewählt

Sofern Sie beweisen können, dass Sie versehentlich im Besitz eines falschen Tickets sind, verzichten die Verkehrsunternehmen oftmals auf ein Strafentgelt.

Wenn Fahrgäste einen Mitarbeiter des Verkehrsunternehmen über Ihre Fahrt falsch informiert haben und aufgrund dessen ein falsches Ticket besitzen, müssen dennoch nicht dafür einstehen. Allerdings ist die Chance, dass auf die Strafe von 60 Euro verzichtet wird, höher, wenn Sie beweisen können, dass Sie einer falschen Beratung aufgesessen sind.

Aufgrund dessen ist es ratsam, dass Sie sich den Namen des betreffenden Mitarbeiters notieren oder auch Zeugen benennen. Selbst bei einem falschen Ticket vom Automaten ist es möglich, dass das Verkehrsunternehmen aus Kulanzgründen auf eine Strafe verzichtet; sofern Sie glaubwürdig erläutern können, dass das passende Ticket für Sie nicht ersichtlich war.

Kommt es jedoch dazu, dass Fahrkarten durch Tariferhöhungen ungültig sind, ist folgendes zu beachten: Tickets, die Sie während des Vorverkaufs erstanden haben und außerdem zu dem Zeitpunkt der tariflichen Änderung von Ihnen noch nicht entwertet wurden, sind ab dem Tag, an dem die Tarifänderung noch gilt, oftmals noch für eine gewisse Übergangszeit zur Fahrt verwendet werden.

Fahrgäste, die anschließend noch mit diesen „alten“ Tickets fahren, riskieren jedoch, dass sie ein erhöhtes Entgelt begleichen müssen. Wie lange genau ein Ticket nach einer Tariferhöhung noch gültig ist, können Sie bei dem betreffenden Verkehrsunternehmen nachfragen. Zudem finden ist es in der Regel so, dass die jeweiligen Preisänderungen ebenfalls öffentlich bekannt gemacht werden, wie etwa an den Bahnhöfen, Haltestellen und in den Medien.

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Einspruch

Es ist möglich, bei dem betreffenden Verkehrsunternehmen Einspruch zu erheben.

Sie sind der Meinung, dass das erhöhte Befördungsentgelt von Ihnen zu Unrecht erhoben wurde? Dann erheben Sie am besten bei dem betreffenden Verkehrsunternehmen Einspruch. Die jeweils einzuhaltende Frist sowie ebenfalls die Adresse des Unternehmen finden Sie auf dem Zahlschein, den der Kontrolleur Ihnen aushändigt. Dort ist auch das gültige Aktenzeichen der Förderung ersichtlich. Achtung: Der Tag der Kontrolle zählt bei der jeweiligen Frist mit!

Einspruch abgelehnt?

Bei einem abgelehnten Einspruch besteht noch die Möglichkeit, eine Schlichtungsstelle zu beauftragen.

Verhält es sich jedoch so, dass das Verkehrsunternehmen Ihren Einspruch ablehnt, dann besitzen Sie noch die Möglichkeit, Ihren Fall der sogenannten Schlichtungsstelle zur Überprüfung vorzulegen. Vorteilhaft hierbei ist, dass die Schlichtung kostenfrei vonstatten geht; jedoch unter der Berücksichtigung der jeweils objektiven Rechts- sowie Sachlage und auf Basis der Kulanz. In den meisten Fällen ist eine gerichtliche Auseinandersetzung dagegen nicht lohnenswert. Es sei denn, Sie verfügen über eine Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema unfreiwillige Schwarzfahrer

1. Kein Ticket durch defekten Automaten – muss ich eine Strafe bezahlen?

Hier müssen Sie in der Regel keine Strafe bezahlen; sofern kein weiterer, funktionierender Automat in der Nahe gewesen ist und Sie auch beim Umsteigen keine Möglichkeiten hatten, sich ein Ticket zu besorgen.

2. Ich habe mein Ticket zu Hause vergessen, kann ich es nachträglich vorzeigen?

Das ist lediglich dann möglich, wenn es sich um ein persönliches Ticket handelt, das auf Ihren Namen ausgestellt ist. Andernfalls ist eine Strafe fällig.

3.Der Kontrolleur konnte mein E-Ticket nicht lesen – was jetzt?

Am besten ist es, wenn Sie sich von dem ausstellenden Verkehrsunternehmen eine Bescheinigung geben lassen und diese dem Verkehrsunternehmen vorzeigen, dass Ihnen die Strafe erteilt hat. In den meisten Fällen wird dann auf eine solche Zahlung verzichtet.

4.Ist bei einer Strafe ein Einspruch möglich?

Ja, Fahrgäste besitzen in einer solchen Situation gemeinhin das Recht auf Einspruch. Beachten Sie hier jedoch die gesetzte Frist und die Tatsache, dass der Kontrolltag in die Frist hinein gerechnet wird.

5. Lohnt sich eine gerichtliche Auseinandersetzung?

Eine solche Vorgehensweise lohnt sich zumeist nicht; es sei denn, Sie besitzen eine Rechtsschutzversicherung, die die Kosten hierfür übernimmt.

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Fazit

In vielen Fällen ist es nicht notwendig, eine Strafgebühr zu bezahlen. Allerdings sind oftmals Nachweise vonnöten, dass Sie beispielsweise tatsächlich Ihr Ticket verloren oder vergessen haben. Zudem besitzen Sie das Recht auf Einspruch, wenn Sie denken, dass Sie ungerechterweise eine Strafgebühr erhalten haben. Bei einem abgelehnten Einspruch bietet sich dieselbe die Schlichtungsstelle an. Eine rechtliche Auseinandersetzung ist dagegen gemeinhin nicht lohnenswert.

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