Finanzamt | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Mon, 12 Jul 2021 17:37:26 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Finanzamt | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Steuererklärung: Wer sie wann beim Finanzamt abgeben muss, damit Sie eventuelle eine Rückerstattung bekommen https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/steuererklaerung-wer-sie-wann-beim-finanzamt-abgeben-muss-damit-sie-eventuelle-eine-rueckerstattung-bekommen/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/steuererklaerung-wer-sie-wann-beim-finanzamt-abgeben-muss-damit-sie-eventuelle-eine-rueckerstattung-bekommen/#respond Thu, 15 Apr 2021 06:27:38 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=62848 Einmal im Jahr wartet das Finanzamt auf die Einkommenssteuererklärung der Verbraucher und dabei gelten für die Abgabe Fristen. Es drohen Verspätungszuschläge, Säumniszuschläge, Zinsen und Zwangsgelder, wenn sie nicht rechtzeitig fertig ist. Wir informieren Sie wer

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Einmal im Jahr wartet das Finanzamt auf die Einkommenssteuererklärung der Verbraucher und dabei gelten für die Abgabe Fristen. Es drohen Verspätungszuschläge, Säumniszuschläge, Zinsen und Zwangsgelder, wenn sie nicht rechtzeitig fertig ist. Wir informieren Sie wer zur Abgabe an das Finanzamt verpflichtet ist und was Sie machen können, wenn die Frist verstrichen ist oder die Zeit nicht ausreicht. 

Das Wichtigste in Kürze

  • Halten Sie sich an die festgelegten Fristen bei der Abgabe der Steuererklärung, denn damit vermeiden Sie Verspätungszuschläge.
  • Unter Umständen können Sie die Steuererklärung auch später abgeben, wenn Sie rechtzeitig um eine Fristverlängerung bitten. Wenn Sie einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein zu Rate ziehen, dann dürfen Sie auch ein wenig später abgeben.
  • Sie können von einer freiwilligen Steuererklärung profitieren, auch wenn Sie nicht zu einer Abgabe verpflichtet sind. Gerade für Rentner, die eine hohe Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge gezahlt haben oder für Angestellte gibt es sehr häufig sogar eine Erstattung.

Wer muss eine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen?

Sie müssen eine Steuererklärung einreichen, wenn Sie eine der folgenden Konstellationen haben. 

Bei einem Arbeitnehmer zieht der Arbeitgeber die Lohnsteuer jedem Monat vom Lohn ab, so dass die Steuerzahlung bezahlt ist und Sie sich eigentlich nicht weiter mit dem Finanzamt auseinander setzen müssen. Wenn Sie weitere Einnahmen haben, dann sieht es in der Regel komplett anders aus. Sie müssen als Arbeitnehmer einer Steuererklärung machen, wenn…

  • … Sie oder der Ehepartner Lohn oder Pension bekommen und einer von Ihnen nach Steuerklasse V, IV oder VI mit Faktor besteuert wird.
  • … das Finanzamt einen Lohnsteuerfreibetrag ermöglicht, aber davon sind die Pauschalbeträge für Behinderte ausgenommen.
  • … Sie durch die Lohnersatzleistungen mehr als 410 Euro im Jahr bekommen haben und dazu gehören Arbeitslosengeld, Kranken- oder Elterngeld.
  • … Sie unversteuerte Nebeneinkünfte haben, so dass eine Summe vom 410 Euro im Jahr überschritten wird. Zu diesen Einkünften zählen Einnahmen aus selbstständiger Arbeit, aber auch gelegentliche Einnahmen aus Mieten.

Grundsätzlich müssen Sie als Rentner eine Steuererklärung abgeben, wenn das Einkommen den Grundfreibetrag überschreitet. Weitere Informationen zum Thema Steuergrundfreibetrag finden Sie weiter unten in dem Beitrag. Eine Ausnahme gibt es, aber dafür muss das Finanzamt Sie von der Abgabe befreien.

Weiterhin:

Sie haben immer eine Pflichtabgabe in Bezug auf die Steuererklärung, wenn Sie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,  Gewerbebetrieb oder selbstständiger Tätigkeit haben. Aber beachten Sie, dass gerade für Land- und Forstwirte andere Abgabefristen für eine Steuererklärung gelten, denn die Fristen sind an das Erntejahr angepasst.

Für Anleger besteht eine Abgabepflicht und diese ist auf die Kapitaleinkünfte gelten gemacht werden. Auch die ausländischen Erträge sind sind zu versteuern. Sie haben Zinseinnahmen und führen dafür keine Abgeltungssteuer ab, dann sind Sie unter Umständen zu einer Abgabe verpflichtet. Gezahlte Zinsen auf Steuererstattungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen für das Finanzamt ebenfalls zu den Einkünften.

Die berücksichtige Vorsorgepauschale für das Beamtengehalt ist deutlich höher als die gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, dann müssen Sie auch eine Steuererklärung einreichen und sich an die Fristen des Finanzamtes halten.

Die Abgabepflicht einer Steuererklärung bedeutet nicht, dass Sie eine Steuernachzahlung erwarten müssen. Sie können auch eine Steuererstattung erhalten.

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Wann lohnt sich eine freiwillige Steuererklärungsabgabe?

Sie sind gesetzlich nicht zu einer Steuererklärung verpflichtet, aber trotzdem kann eine freiwillige Abgabe sich durchaus lohnen.

Aus dem Grund sollten Sie also immer die Formulare ausfüllen, so dass Sie feststellen können, ob Sie eine Erstattung erwarten können oder nicht.

Eine Erstattung ist in der Regel möglich, wenn Sie geheiratet haben oder Kinderfreibeträge oder Alleinerziehungsfreibeträge nicht berücksichtigt wurden. Zudem kann es zu einer Erstattung kommen, wenn Sie nicht das ganze Jahr bei einem Arbeitgeber beschäftigt waren oder vielleicht besonders hohe Werbungskosten von mehr als 1.000 Euro im Jahr hatten. Das trifft allein schon dann zu, wenn die Arbeitsstelle mehr als 15km vom Wohnort entfernt ist. Ebenfalls zur Erstattung können

  • hohe Sonderausgaben
  • außergewöhnliche Belastungen
  • haushaltsnahe Dienstleistungen / Handwerkerleistungen
  • neue Aufwendung für energetische Maßnahmen

führen.

Es gibt keine generell geltende Aussage in Bezug auf die Einkommenssteuererklärung, denn es kommt immer auf den Einzelfall an. Mittlerweile gibt es eine Vielzahl von Steuerprogrammen, die eine gute Prognose ermöglichen, wenn Sie alle Daten ordentlich eingeben. Die kostenlose Software vom Finanzamt „Elster“ kann Ihnen helfen, herauszufinden, ob Sie eine Erstattung bekommen.

Interessant:

Sie haben vier Jahre lang Zeit, um eine freiwillige Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen, wenn Sie mit einer Steuererstattung rechnen. Das heißt, wenn Sie möchten können Sie im Jahr 2021 noch die Steuererklärungen von 2017 bis zum heutigen Datum einreichen.

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Finanzamt: Steuerliche Identifikationsnummer beantragen oder erfragen

Die steuerliche Identifikationsnummer wird immer wieder benötigt. Deswegen ist es wichtig, dass Sie diese zur Hand haben. Sollte sie doch einmal verloren gehen, verlegt oder vergessen werden, können Sie die Steueridentifikationsnnummer beim Bundeszentralamt für Steuern

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Lässt sich Homeoffice steuerlich absetzen?

Im Jahr 2020 haben Sie viel Zeit im Homeoffice verbracht, dann können Sie bis zu 120 dieser Tage von der Steuer absetzen. 

Die große Koalition hat eine Homeoffice-Pauschale ins Leben gerufen und diese liegt bei 5 Euro am Tag, so dass in einem Kalenderjahr bis zu 500 Euro angerechnet werden.

Allerdings hat die Homeoffice-Pauschale einen gravierenden Haken, denn sie wird auf die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro angerechnet. Arbeitgeber, die eine Werbungskostenpauschale von über 1.000 Euro haben, bei denen verpufft die Homeoffice-Pauschale.

Sie müssen die Fahrten zur Arbeitsstelle kürzen, wenn Sie die Homeoffice-Tage von der Steuer absetzen wollen, denn schon ab mindestens 17 km Entfernung zur Arbeit bringt die Homeoffice-Pauschale weniger als die Werbungskosten.

Beispielrechnung:

17 km x 0,30 Cent / km = 5,10 Euro

Bedenken Sie, dass die Homeoffice-Pauschale bei 5 Euro am Tag liegt.

Sie haben eine Steuerentlastung, wenn das Arbeitszimmer im eigenen Zuhause als Büro anerkannt ist. Der Kauf eines neuen Schreibtisches für das Büro ist in dem Fall vollkommen unabhängig von der Homeoffice-Pauschale.

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Was ist, wenn die Steuererklärung zu spät eingereicht wird?

Die Finanzämter haben die Möglichkeit Verspätungszuschläge, Säumniszuschläge, Zwangsgelder oder Zinsen zu verlangen, wenn bei einer Pflichtveranlagung eine Verspätung eintritt.

Es kommt sogar dazu, dass ein Mitarbeiter des Finanzamtes eine Schätzung vornimmt und das ist meist nicht zu Ihrem Vorteil, denn das Finanzamt kennt die tatsächlichen Ausgaben schließlich nicht. Sie haben eine Schätzung vom Finanzamt erhalten und die Rechnung bezahlt, aber trotzdem müssen Sie eine Steuererklärung machen. Im schlimmsten Fall können Ihnen sogar Strafverfahren drohen.

Beantragen Sie frühzeitig eine Fristverlängerung beim zuständigen Finanzamt, um so gravierende Folgen zu vermeiden. Eine solche Fristverlängerung ist formlos schriftlich möglich, laut §109 der Abgabenverordnung. Erklären Sie, warum Sie verhindert sind und die Steuererklärung nicht in der angegebenen Frist einreichen können. Zudem muss die Steuernummer in dem Schreiben enthalten sein, aber trotz gewährter Fristverlängerung kann es trotzdem zu Zinszahlungen kommen, wenn am Ende eine Nachzahlung im Raum steht.

Voraussetzungen für eine Fristverlängerung

Eine Voraussetzung kann sein, dass Sie die Überschreitung der Steuererklärungsfrist nicht selber verschuldet haben und die Gründe können sein:

  • Krankheit
  • hohe Arbeitsbelastung
  • längere Auslandsaufenthalte
  • ausstehende Unterlagen.

Der Finanzbeamte entscheidet, ob Ihr Antrag genehmigt wird und entscheidet meist nach vorhandenen Unterlagen.

Sie haben aber auch die Möglichkeit eine Steuererklärung fristgerecht einzureichen und darauf hinzuweisen, dass noch Unterlagen fehlen. Dann erhalten Sie einen vorläufigen Bescheid und können die Unterlagen nachreichen, so dass eine Berichtigung möglich ist.

Bei einer Fristverlängerung wird Ihnen das Finanzamt einen neuen Termin mitteilen und dieser ist dann verbindlich.

In der Vergangenheit hatte der Finanzbeamte das Recht, den Verspätungszuschläge in seiner Höhe selber zu bestimmen. Im Jahr 2019 kam es dann zu einer gesetzlichen Regelung und heute beträgt der Verspätungszuschlag 0,25 % der festgesetzten Steuer, aber mindestens 25 Euro.

Auch wenn Sie eine Rückerstattung bekommen, müssen Sie damit rechnen und auch hier wird nach der zu zahlenden Steuer gerechnet. Die Zuschläge entfallen, wenn Sie eine festgesetzte Steuer von 0 Euro haben.

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Das Finanzamt fordert zur Abgabe auf

Das Finanzamt hat das Recht Sie zur Abgabe einer Steuererklärung aufzufordern, wenn Sie nicht in einer der oben beschriebenen Konstellationen stehen. 

Per Post erhalten Sie eine Aufforderung und den Brief sollten Sie nicht ignorieren. Sie müssen reagieren, wenn das Finanzamt eine Steuererklärung von Ihnen haben will.

Der Hintergrund ist eigentlich ziemlich einfach, denn das Finanzamt meldet sich eigentlich nur dann, wenn eine Kontrollmitteilung über Einkünfte vorhanden sind. Bei einer Erbschaft, Schenkung oder Zinserträgen kann es steuerliche Auswirkungen haben.

Die Abgabefristen 2020

Im Jahr 2020 war der Abgabetermin für die Steuererklärung der 31. Juli und bis zum 2. August musste sie beim Finanzamt vorliegen, denn der 31.Juli 2020 war ein Samstag.

2018 kam es zu einer neuen Fristfestsetzung, denn bis zu diesem Jahr musste die Steuererklärung bis Ende Mai eingereicht werden, aber jetzt haben Sie zwei Monate mehr Zeit.

Es gelten andere Fristen, wenn Sie sich von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein helfen lassen. Dann liegt der letzte Termin für die Abgabe auf dem 28. Februar oder der 29. Februar des übernächsten Jahres, wenn es sich um ein Schaltjahr handelt. Das bedeutet, wenn Sie im Jahr 2020 eine Steuererklärung abgeben müssen, dann muss die Erklärung spätestens bis zum 28. Februar 2022 beim Finanzamt vorliegen.

Achtung:

Bei der Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2019 gibt es eine coronabedingte Sonderregelung, denn die Abgabe wurde auf den 31 August 2021 gelegt. Dabei handelt es sich um eine einmalige Ausnahme, aber beachten Sie, dass auch die Ausnahmeregelung Auswirkungen auf den Zinslauf hat.

Ausnahme:

Es gilt keine Verlängerung, wenn das Finanzamt von Ihnen eine Vorweganforderung verlangt, denn dann muss die Steuer für das folgende Jahr innerhalb einer Frist bezahlt werden. Legen Sie dem Steuerberater dieses Schreiben unbedingt vor, aber auch hier gibt es keine Fristverlängerung.

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Ab 2020 höherer Grundfreibetrag

Für den Grundfreibetrag gelten seit dem 1. Januar 2020 neue Grenzen und dabei handelt es sich um den Grenzbetrag auf den Sie keine Einkommenssteuer zahlen müssen.

Dieser Betrag dient zur Absicherung des Existenzminimums und ändert sich von Jahr zu Jahr.

Der Grundfreibetrag seit dem 1. Januar 2020 liegt bei 9.408 Euro für Ledige und 18.816 Euro für gemeinsam veranlagte Ehepaare. Das bedeutet, wenn Sie unter diesen Grenzbeträgen liegen, dann brauchen Sie keine Einkommenssteuer zu bezahlen. Alle Beträge, die darüber hinausgehen sind steuerlich anzurechnen.

Der Grundfreibetrag im Jahr 2021 liegt bei Ledigen bei 9.744 Euro und im Jahr 2022 voraussichtlich bei 9.984 Euro.

Steuererklärung für Rentner und Pensionäre

In den letzten Jahren ist immer deutlicher geworden, dass viele Rentner Steuern zahlen müssen, denn steigende Renten und das Alterseinkünftegesetz sind dafür verantwortlich. Jedes Jahr verschenken Rentner Geld, welches sie mit Hilfe einer Steuererklärung zurückbekommen können. Wer darüber Bescheid weiß, der hat eindeutig mehr von seiner Rente.

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Bundeszentralamt für Steuern: E-Mail über Steuerrückerstattung ist Betrug

Haben Sie auch eine E-Mail vom Bundeszentralamt für Steuern bekommen? Angeblich haben Sie Anspruch auf eine Erstattung wegen einer Steuerrückzahlung. Doch ist diese E-Mail echt oder handelt es sich um Betrug? In der Vergangenheit haben

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Steuererklärung

1. Ist eine Steuererklärung eigentlich Pflicht?

Die Abgabe der Steuererklärung ist eigentlich freiwillig, wenn Sie nicht verpflichtet sind. Es kann sich durchaus lohnen eine Steuererklärung zu machen, um eventuell eine Erstattung zu bekommen.

2. Wann muss eine Steuererklärung abgegeben werden?

Bis vor ein paar Jahren war Ende Mai der Stichtag, aber mittlerweile wurde die Frist zur Abgabe der Steuererklärung auf den 31 Juli gelegt.

3. Was gehört in eine Steuererklärung?

In eine Steuererklärung gehören nicht nur die persönlichen Daten, wozu auch die Steuernummer gehört, sondern auch alle Einnahmen und Ausgaben des Jahres. Legen Sie immer Belege für alle Angaben mit bei.

4. Muss ich bei der Steuererklärung Kontoauszüge als Belege beifügen?

Eigentlich sind Kontoauszüge nicht notwendig, aber eventuell können die Kontoauszüge als Belege für Ausgaben dienen und dann sollten sie beigefügt werden.

5. Wie lange braucht das Finanzamt um die Steuererklärung zu prüfen?

Die Verantwortlichen des Finanzamtes sagen, dass eine Bearbeitung etwa sechs Wochen dauert. Danach wird Ihnen ein Bescheid zugestellt.

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Nein, Sie bekommen keine Steuerrückerstattung. Eine E-Mail im Namen des Bundeszentralamtes fur Steuern mit dem Betreff „Wichtige informationen uber Steuerruckerstattung“ suggeriert genau das. In Wirklichkeit wird über den angehängten Steuerbescheid jedoch ein Virus verbreitet. In der

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Fazit

Jedes Jahr wartet auf viele Verbraucher die Steuererklärung, aber nicht alle Verbraucher müssen eine Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt einreichen. Es handelt sich meist um eine freiwillige Steuererklärung, aber es kann sich durchaus lohnen, wenn es zu einer Erstattung kommt. „Elster“ ist ein kostenloses Programm von Finanzamt, wenn Sie die Steuererklärung selber machen wollen, ansonsten wenden Sie sich an einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein.

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Bundeszentralamt für Steuern: E-Mail über Steuerrückerstattung ist Betrug https://www.verbraucherschutz.com/warnungsticker/bundesfinanzministerium-e-mail-ihre-steuerrueckzahlung-von-der-steuerverwaltung/ https://www.verbraucherschutz.com/warnungsticker/bundesfinanzministerium-e-mail-ihre-steuerrueckzahlung-von-der-steuerverwaltung/#comments Fri, 12 Mar 2021 08:43:49 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=24798 Haben Sie auch eine E-Mail vom Bundeszentralamt für Steuern bekommen? Angeblich haben Sie Anspruch auf eine Erstattung wegen einer Steuerrückzahlung. Doch ist diese E-Mail echt oder handelt es sich um Betrug? In der Vergangenheit haben

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Haben Sie auch eine E-Mail vom Bundeszentralamt für Steuern bekommen? Angeblich haben Sie Anspruch auf eine Erstattung wegen einer Steuerrückzahlung. Doch ist diese E-Mail echt oder handelt es sich um Betrug?

In der Vergangenheit haben wir schon häufiger vor betrügerischen E-Mails im Namen des Finanzamtes gewarnt. Beispielsweise sollten mit einer Benachrichtigung über eine Steuerrückzahlung persönliche Daten gestohlen werden. Auch Trojaner thematisieren das Finanzamt und versuchen so an das Geld von Onlinebanking-Kunden zu kommen. Nicht zuletzt wurden im letzten Jahr gefälschte Steuerbescheide im Namen des Bundeszentralamtes für Steuern versendet.

In der Vergangenheit tauchten erneut E-Mails auf, die eine angebliche Steuerrückzahlung versprechen. Angeblich konnte eine Steuerrückzahlung nicht überwiesen werden und Sie sollen jetzt Ihre Daten erneut eingeben. Aktuell sollen Sie Ihre Identität durch Einsendung einer Kopie Ihres Ausweises bestätigen.  Doch Vorsicht: Auch bei dieser E-Mail handelt es sich um eine Fälschung. Klicken Sie keine Links an, und versenden Sie keinerlei Informationen.

Wichtiger Hinweis: Wir weisen darauf hin, dass die Nachricht von keiner Steuerbehörde stammt. Fallen Sie auf den Betrug nicht herein. Der Name „Bundeszentralamt für Steuern“ wird missbräuchlich verwendet.

So sieht die Fake-Mail im Namen des Bundeszentralamtes für Steuern aus

Im Gegensatz zu den gefälschten E-Mails in der Vergangenheit ist die aktuelle Nachricht sehr ungelenk formuliert. Der angebliche Rückzahlungsbetrag ist in der Regel höher im dreistelligen Bereich und variiert in den E-Mails. Die Nachrichten sind unpersonalisiert. Das bedeutet, dass der Empfänger nicht mit seinem Namen angesprochen wird und auch sonst keine persönlichen Daten enthalten sind.

Aus Erfahrung wissen wir, dass sich das Design und die Art der E-Mails schnell ändern kann. Falls Sie eine andere E-Mail mit einem abweichenden Text oder Design erhalten, leiten Sie uns diese bitte an [email protected] weiter. Folgende Daten sind bisher bekannt:

Absender:

Betreffzeilen

  • Konsultieren Sie Ihren Bewertungshinweis und fordern Sie Ihre Rückerstattung an
  • Rückerstattung der Einkommensteuer und zusätzlicher Steuern
  • Sie haben eine überschüssige Einkommenssteuer
  • Ihre Steuerrückzahlung
  • Ihre Steuerrückzahlung (2015 , 2016 , 2017)
  • Ihre Steuerrückzahlung (2013,2014,2015,2016,2017)
  • Sie haben eine Rückerstattung erhalten
  • Steuerverwaltung-#BMF-AN-28997355
  • die letzte Erinnerung an Ihre Rückerstattung! #C8888154777

E-Mail-Adresse für Antwort:

So lautet der Text in den E-Mails:

29.04.2021 Konsultieren Sie Ihren Bewertungshinweis und fordern Sie Ihre Rückerstattung an von Bundeszentralamt für steuern

Weitere Betreffs:

  • Sie haben eine überschüssige Einkommenssteuer
  • Rückerstattung der Einkommensteuer und zusätzlicher Steuern

Sehr geehrte Frau, Herr

Hiermit erhalten Sie Ihre und zusätzliche Steuern. Nachfolgend finden Sie den Betrag, den wirzurückgeben. Wenn Sie noch Schulden haben, können wir diesen Betrag ganz oder teilweise zur Tilgung dieser Schulden verwenden. Sie werden darüber informiert und wir erstatten nur etwaige Überschüsse.

Einkommensjahr 2019 Bewertungsjahr 2020
Datum der vollstreckbaren Erklärung zum Urteil 8/3/2021
Versanddatum 12/3/2021

Ihr Steuervorteil ist : €1847,96

In Meine Steuererklärungen Ein Antrag kann online über Ihre Bank eingereicht werden, um diesen Betrag rückwirkend einzuzahlen.
Rückerstattung beantragen

2021-03-11 Bundeszentralamt für Steuern
(Foto: Screenshot)
29.04.2020 die letzte Erinnerung an Ihre Rückerstattung! #C8888154777 von bundeszentralamt für steuern

AKTIONSMINISTERIUM UND ÖFFENTLICHE RECHNUNGEN

Betrifft: Fehler bei der Berechnung der Höhe der Einkommensteuer 2018

Sehr geehrte Damen und Herren,
Die Steuerverwaltung Ihrer Abteilung überweist 204,90 auf Ihr Bankkonto. Dies ist auf eine Fehleinschätzung zu Ihren Gunsten zurückzuführen. Tatsächlich wurde gemäß den beigefügten Artikeln die Berechnung Ihres Familienquotienten nicht berücksichtigt, was die effektive Berechnung Ihrer Einkommensteuer wirklich verzerrte.

Vielen Dank, dass Sie sich bereit erklärt haben, auf diese E-Mail zu antworten, indem Sie Ihre Genehmigung für die Übertragung bestätigen und zwei Identitätsnachweise senden: Personalausweis Duplex / Selfie mit Personalausweis / Reisepass

Bitte senden Sie uns die Unterlagen an folgende E-Mail-Adresse: [email protected]

Ich stehe Ihnen für weitere Informationen weiterhin zur Verfügung und akzeptiere, Frau, Herr, die Zusicherung meiner höchsten Rücksichtnahme.

2020-04-29 Bundeszentralamt fuer Steuern E-Mail Fake
(Quelle: Screenshot)
26.08.2019 Steuerverwaltung-#BMF-AN-28997355 erhalten von [email protected]

Steuerverwaltung

Hiermit teilen wir Ihnen mit, dass bei unserem Versuch einer Rückzahlung auf das bei uns bekannte Konto von Ihnen fehlgeschlagen ist.

Bitte melden Sie sich bei Ihrem Steuerrückzahlungsportal an, um die Rückzahlung manuell abzuwickeln. Während des Prozesses können Sie die von Ihnen hinterlegten Kontoinformationen aktualisieren.

Zahlungsdatum: 30.08.2019
Rechnungsnummer: BMF/32H0032/DE3432
Betrag: €1,957.05 EUR

 

HINWEIS: Diese E-Mail gilt as offizieller Abrechnungsbeleg dieser Rückzahlung.

07.05.2019 Sie haben eine Rückerstattung erhalten von staatliche Steuer <[email protected]>

Sehr geehrter Kunde :

Nach den letzten jährlichen Berechnungen der Ausübung Ihrer Aktivität haben wir festgestellt,

dass Sie Anspruch auf eine Erstattung von 999,01 € haben

NEUE RÜCKERSTATTUNG
Anmeldedatum 06/05/2019
Registrierungsnummer 100088684468
Zahlungsart Rücknahme bei Fälligkeit
Art der Steue Einkommenssteuer – Sozialversicherungsabgaben
Hinweisnummer 183XXXXXXXXXX
Betrag 999.01 (EURO )
Bankverbindung complété sur le formulaire

Klicken Sie hier  um auf Ihr Formular zuzugreifen Bitte beachten Sie, dass Ihre Datei innerhalb von 3 Arbeitstagen ab dem Datum der Absendung Ihrer Anfrage validiert wird.

2019-05-07 Fake-Mail Bundeszentralamt fuer Steuern Sie haben eine Rueckerstattung erhalten
(Quelle: Screenshot)

Wir warnen ausdrücklich davor, die Links in den gefälschten Nachrichten anzuklicken.

Versenden Sie keine Kopie Ihres Ausweises

Derzeit sollen Sie eine Ausweiskopie an eine E-Mail-Adresse versenden. Da die E-Mail nicht vom Bundeszentralamt für Steuern stammt, kommunizieren Sie direkt mit Kriminellen. Die Übermittlung von persönlichen Daten sit sehr gefährlich. Die Informationen werden wahrscheinlich für die Begehung weiterer Straftaten in Ihrem Namen verwendet.

Welche Gefahr besteht durch die gefälschte E-Mail vom Finanzamt?

Nach unseren Recherchen geht es um den Diebstahl von sensiblen und persönlichen Daten. Neben Ihren vertraulichen Informationen wie Name, Geburtsdatum und Anschrift sollten in der Vergangenheit im zweiten Schritt ganz geschickt auch die Zugangsdaten für das Onlinebanking gestohlen werden. Dazu wurden die Anmeldeseiten des Onlinebankings von verschiedenen Banken gefälscht. Fallen Sie darauf nicht herein.

Zunächst sollen Sie Ihre persönlichen Daten vollständig eintragen. Diese sind wertvoll und können nicht nur zum Plündern Ihres Kontos verwendet werden, sondern lassen sich auch gut verkaufen:

Fake Webseite Bundesfinanzministerium 1
Sie befinden sich nicht auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums. Diese Seite wurde gefälscht. (Quelle: Screenshot)

Anschließend möchten die Kriminellen noch die Zugangsdaten für das Onlinebanking. Dazu werden Sie auf die jeweilige Webseite Ihrer Hausbank weitergeleitet, die Sie zuvor auswählen sollen. Doch auch diese Seite ist gefälscht. Es handelt sich um eine sogenannte Phishing-Webseite. Dort eingegebene Zugangsdaten werden nicht an die jeweilige Bank, sondern direkt an Kriminelle gesendet.

Fake Webseite Bundesfinanzministerium 3
Die Webseite sieht der echten Onlinebanking-Seite der Postbank täuschend ähnlich. Es handelt sich dennoch um eine Fälschung. (Quelle: Screenshot)

Damit der Betrug nicht gleich auffällt, wurden Sie in der Vergangenheit abschließend auf die echte Webseite des Bundesfinanzministeriums weitergeleitet.

Im nachfolgenden Video wird ausführlich erklärt, wie so ein Phishing-Angriff technisch funktioniert und worauf Sie achten sollten.

Video ansehen

Daten eingegeben oder versendet – Was ist zu tun?

Sie sind auf den Betrug hereingefallen und haben eine Ausweiskopie versendet, Angaben zu Ihrer Bankverbindung gemacht oder sogar Ihre Zugangsdaten für das Onlinebanking übermittelt? Damit sind Sie nicht allein. Sie brauchen sich also nicht verstecken. Im Gegenteil: Sie müssen jetzt in die Offensive gehen.

Falls Sie Bankdaten übermittelt haben, sollten Sie sich mit Ihrer Hausbank in Verbindung setzen  und den Vorfall schildern. Falls Sie Ihre Kreditkartendaten eingegeben haben, müssen Sie die Karte umgehend sperren. Wie das auch am Wochenende oder nachts funktioniert, lesen Sie in unserem Ratgeber zur Kreditkartensperrung.

Neben der reinen Schadensbegrenzung sollten Sie in jedem Fall Strafanzeige bei der Polizei erstatten, was über das Internet am schnellsten und sehr bequem geht. Das gilt vor allem dann, wenn Sie eine Ausweiskopie an die angegebene E-Mail-Adresse versendet haben. Je nachdem wie umfangreich persönliche Daten gestohlen wurden, können diese für einen Identitätsmissbrauch verwendet werden.

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Vorsicht Virus: E-Mail „Steuerrückzahlung“ und „Steuern“ von Schweizerische Steuerverwaltung ist Spam https://www.verbraucherschutz.com/warnungsticker/vorsicht-virus-e-mail-steuerrueckzahlung-von-schweizerische-eidgenossenschaft-ist-spam/ https://www.verbraucherschutz.com/warnungsticker/vorsicht-virus-e-mail-steuerrueckzahlung-von-schweizerische-eidgenossenschaft-ist-spam/#comments Thu, 14 May 2020 06:58:04 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=47612 Eine E-Mail im Namen der Schweizerische Steuerverwaltung kündigt eine Steuerrückzahlung in Höhe von 795,65 CHF oder 938,45 CHF an. Dafür müssen Sie nur das beigefügte Formular ausfüllen. Doch genau das dürfen Sie nicht öffnen. Es

Der Beitrag Vorsicht Virus: E-Mail „Steuerrückzahlung“ und „Steuern“ von Schweizerische Steuerverwaltung ist Spam erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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Eine E-Mail im Namen der Schweizerische Steuerverwaltung kündigt eine Steuerrückzahlung in Höhe von 795,65 CHF oder 938,45 CHF an. Dafür müssen Sie nur das beigefügte Formular ausfüllen. Doch genau das dürfen Sie nicht öffnen. Es enthält Schadsoftware.

In der Vergangenheit haben wir schon häufiger vor betrügerischen E-Mails im Namen des Finanzamtes in Deutschland und Österreich gewarnt. Beispielsweise sollten mit einer Benachrichtigung über eine Steuerrückzahlung persönliche Daten gestohlen werden. Auch mit einem Trojaner versuchten Kriminelle in der Vergangenheit zu betrügen und im Namen des Finanzamtes an das Geld von Onlinebanking-Kunden zu kommen. Nicht zuletzt wurden im letzten Jahr gefälschte Steuerbescheide im Namen des Bundeszentralamtes für Steuern versendet.

Aktuell befinden sich in vielen virtuellen Postfächern erneut überraschende E-Mails. Diesmal geht es um Ihre Steuererklärung und es sind Steuerzahler in der Schweiz betroffen, die angeblich eine Steuerrückzahlung von der Schweizerischen Eidgenossenschaft bekommen. Im Anhang der E-Mails befindet sich ein vermeintliches Formular. Allerdings handelt es sich dabei um eine Excel-Datei mit der Endung .xlsm. Die Datei enthält Schadsoftware und kann Ihren Computer infizieren, wenn Sie diese mit Microsoft Office öffnen.

Wichtiger Hinweis: Wir weisen darauf hin, dass die Nachricht nicht von der Eidgenössischen Steuerverwaltung stammt. Fallen Sie auf den Betrug nicht herein. Der Name „Schweizerische Eidgenossenschaft“ wird missbräuchlich verwendet. Die Eidgenössische Steuerverwaltung in der Schweiz erreichen Sie im Internet unter dieser Webadresse.

So sieht die Fake-Mail im Namen der Eidgenössischen Steuerverwaltung aus

Der angebliche Rückzahlungsbetrag beträgt aktuell 795,65 CHF, kann in den E-Mails jedoch variieren. Die Nachrichten sind unpersonalisiert. Das bedeutet, dass der Empfänger nicht mit seinem Namen angesprochen wird und auch sonst keine persönlichen Daten enthalten sind.

Aus Erfahrung wissen wir, dass sich das Design und die Art der E-Mails schnell ändern können. Falls Sie eine andere E-Mail mit einem abweichenden Text oder Design erhalten, leiten Sie uns diese bitte an [email protected] weiter. Folgende Daten sind bisher bekannt:

Absender:

  • Schweizerische Eidgenossenschaft
  • Schweizerische Steuerverwaltung

Betreffzeilen

  • Steuerrückzahlung
  • Steuern

So lautet der Text in den E-Mails:

13.05.2020 Steuerrückzahlung von Schweizerische Eidgenossenschaft

Steuererklärung
Guten Tag,
Nach den letzten jährlichen Berechnungen Ihrer steuerlichen Tätigkeit haben wir festgestellt, dass Sie Anspruch auf eine Steuerrückerstattung zu erhalten haben von 795.65 CHF.
Um Ihre Steuerrückerstattung zu erhalten, bitten wir Sie das Dokument herunterzuladen und füllen Sie das Steuerrückerstattungs-Formular an uns zurück. Reichen Sie bitte die Steuerrückerstattungsanforderung ein und lassen Sie es uns innerhalb 2 Tage zu verarbeiten.
Bitte beachten Sie, dass die Abrechnung aus technischen Gründen auf Mobilen Endgeräten nicht korrekt dargestellt wird. Wir bitten Sie die Abrechnung auf Ihrem Rechner zu öffnen mit Excel.
Mit freundlichen Grüßen,
Eidgenössische Steuerverwaltung

Anlage: complete__11.xlsm (~41 KB)

2020-05-13 Schweizerische Eidgenossenschaft Spam Fake-Mail Steuerrueckzahlung
(Quelle: Screenshot)

Wir warnen ausdrücklich davor, die angehängte
Excel-Datei zu öffnen. 

Was sollen Sie mit der E-Mail tun?

Auf keinen Fall dürfen Sie den Anhang der E-Mail öffnen. Durch das Öffnen der Excel-Datei wird eine gefährliche Schadsoftware auf dem Computer installiert. Wir empfehlen Ihnen, die E-Mail sofort zu löschen.

Spam Symbolbild
Mit dieser Frage machen Sie Freunde sprachlos: Woher kommt der Begriff Spam?

Alle haben ihn und keiner möchte ihn haben. Doch wer mit dem Internet in Berührung kommt, wird auch bald von Spam hören. Kaum ein Nutzer kann spontan sagen, wie es eigentlich zu dem Namen Spam

Ein Kommentar

Welche Gefahr besteht?

Wir schätzen die Gefahr aktuell als besonders hoch ein, da der Virus von den meisten Virenscannern noch nicht erkannt wird. In diesem Fall wollen die Absender nicht direkt an Ihr Geld. Vielmehr geht es darum, dass Sie aus Neugier die heruntergeladene Datei öffnen. Dabei handelt es sich um eine infizierte Excel-Datei, die jede Menge Schaden auf Ihrem Computer anrichten kann.

Denkbar ist, dass über die angehängte Datei verschiedene Schadsoftware verbreitet wird. In unserem Fall handelte es sich um einen sogenannten Makrovirus. Dieser kann durch das Öffnen der Datei in Microsoft Excel aktiv werden und entweder die Dateien Ihres Computers verschlüsseln oder weitere Malware herunterladen und ausführen. Ransomware ist besonders gefährlich, da sich die Schadsoftware oft über das Netzwerk verbreitet und damit auch Daten auf anderen Computern unbrauchbar machen kann. Denkbar ist auch, dass über die E-Mails der gefährliche Virus Emotet verbreitet wird.

Haben Sie das schon gesehen?

Melden Sie Spam und machen Sie das Internet sicherer

Sie können Spam-Mails melden, indem Sie diese an [email protected] weiterleiten. Wir warnen vor bösartigen E-Mails, sodass auch andere Medien auf die Informationen zurückgreifen können und somit viele Internetnutzer gewarnt werden.

Fragen zu diesem Thema können Sie unterhalb des Artikels über die Kommentare stellen.

Der Beitrag Vorsicht Virus: E-Mail „Steuerrückzahlung“ und „Steuern“ von Schweizerische Steuerverwaltung ist Spam erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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Warnung vor Fehlüberweisung durch Finanzamt – Betrug https://www.verbraucherschutz.com/warnungsticker/warnung-vor-fehlueberweisung-durch-finanzamt-betrug/ https://www.verbraucherschutz.com/warnungsticker/warnung-vor-fehlueberweisung-durch-finanzamt-betrug/#respond Fri, 06 Jan 2017 15:57:11 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=6440 Die Polizei warnt aktuell vor Nachrichten während des Onlinebankings, bei denen es angeblich zu einer Fehlüberweisung durch das Finanzamt gekommen sein soll. Worauf Sie genau achten sollten und welche Konsequenzen Sie ziehen sollten, erfahren Sie

Der Beitrag Warnung vor Fehlüberweisung durch Finanzamt – Betrug erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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Die Polizei warnt aktuell vor Nachrichten während des Onlinebankings, bei denen es angeblich zu einer Fehlüberweisung durch das Finanzamt gekommen sein soll. Worauf Sie genau achten sollten und welche Konsequenzen Sie ziehen sollten, erfahren Sie auf Onlinewarnungen.de.

Stellen Sie sich vor, Sie bekommen während des Onlinebankings eine Nachricht auf Ihren PC mit der Mitteilung, dass das Finanzamt Ihnen zu viel Geld überwiesen hätte? Sie meinen, der unerwartete Geldsegen wäre Ihnen längst aufgefallen? Das muss nicht zwingend sein. Denn jetzt warnt die Polizei genau vor dieser Betrugsmasche, welche offensichtlich Erfolg versprechend für die Kriminellen ist.

Wie funktioniert der Betrug genau?

Laut Polizeiinspektion Delmenhorst/Oldenburg-Land/Wesermarsch bekommen Sie während des Onlinebankings eine Nachricht. Diese beinhaltet, dass es zu einer Fehlüberweisung durch ein Finanzamt gekommen ist. Sie werden aufgefordert, den genannten Betrag wieder zurück zu überweisen.

Tun Sie dies jedoch, spielen Sie den Betrügern Ihr Geld in die Hand. Denn bei einer Überprüfung Ihres Kontos werden Sie feststellen, dass es diese Fehlüberweisung nicht gegeben hat. Die Polizei rät bei Fragen zu dieser Nachricht, die Hausbank oder einen Bankberater zu informieren und zu klären, ob es tatsächlich eine entsprechende Überweisung vom Finanzamt gab.

Wie können Sie sich schützen?

Laut Polizei ist es ratsam, die Adresse für das Onlinebanking direkt im Internetbrowser einzugeben. Sie sollten diese nie über Suchmaschinen oder Links in irgendwelchen E-Mails aufrufen. Außerdem sollten Sie keine Anhänge von Banken öffnen.

Quelle: Pressestelle Polizeiinspektion Delmenhorst/Oldenburg-Land/Wesermarsch

Unser Tipp:

Sollten Sie während des Onlinebankings eine derartige Nachricht bekommen, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass Sie sich einen Trojaner oder Virus auf dem PC eingefangen haben. Dadurch werden unter Umständen Ihre Kontodaten ausgespäht. Außerdem kann sich der Trojaner in das Onlinebanking einschalten und so Ihre Überweisungen manipulieren. Deswegen sollten Sie zunächst alle Vorgänge mit dem Onlinebanking abbrechen und dieses beenden. Setzen Sie sich anschließend mit ihrer Bank in Verbindung und klären Sie, ob bereits ein Schaden entstanden ist. Gegebenenfalls müssen Sie ihr Passwort ändern und gegen ein sicheres Passwort tauschen.

Haben Sie alles rund um das Konto gesichert, empfiehlt sich ein kompletter Virenscan des Computers. Dafür können Sie einen der besten Virenscanner für Windows nutzen.

Haben Sie diese Nachricht beim Onlinebanking erhalten?

Wie haben Sie reagiert und wie war der genaue Wortlaut? Helfen Sie anderen Lesern, sich vor dieser Gefahr zu schützen, indem Sie Ihre Erfahrungen mit uns teilen. Nutzen Sie dafür die Kommentare.

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