Fluggesellschaft | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Sun, 24 Apr 2022 10:16:17 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Fluggesellschaft | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Mein Gepäck ging verloren, kam beschädigt oder verspätet an, was tun? https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/mein-gepaeck-ging-verloren-kam-beschaedigt-oder-verspaetet-an-was-tun/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/mein-gepaeck-ging-verloren-kam-beschaedigt-oder-verspaetet-an-was-tun/#respond Sun, 24 Apr 2022 10:16:17 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=64058 Gepäck ist bei jeder Reise der ständige Begleiter, aber immer wieder kommt es vor, dass das Gepäck verschwindet oder einen Schaden aufweist. Haben Sie Anrecht auf Ersatz, eine Erstattung oder sogar eine Entschädigung? Die Möglichkeiten

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Gepäck ist bei jeder Reise der ständige Begleiter, aber immer wieder kommt es vor, dass das Gepäck verschwindet oder einen Schaden aufweist. Haben Sie Anrecht auf Ersatz, eine Erstattung oder sogar eine Entschädigung?

Das Wichtigste in Kürze

  • Ihr Gepäck ist entweder verloren, zerstört, beschädigt oder kommt verspätet an, dann wenden Sie sich sofort an die Airline und gegebenenfalls an den Pauschalreiseveranstalter.
  • In der Regel können Sie bis zu 1.400 Euro als Schadenersatz verlangen, wenn das Gepäck zerstört, beschädigt, verspätet oder gar nicht ankommt.
  • Sie können zudem den Preis der Reise mindern, wenn Ihnen das Gepäck während einer Pauschalreise nicht zur Verfügung steht.

Die Möglichkeiten direkt vor Ort!

Beschädigung und teilweisem Verlust:

Melden Sie den Schaden sofort beim Flughafen, an dem vorhandenen Lost and Found Schalter oder einer ähnlichen Anlaufstelle. Innerhalb von 7 Tagen sollten Sie sich dort gemeldet haben und dabei den Schaden genau beschrieben. Idealerweise dokumentieren Sie den Schaden mit Hilfe von Fotos. Zudem sollten Sie den Verlust unbedingt sofort bei der Fluggesellschaft melden oder bei einer Pauschalreise dem Veranstalter. Eine schriftliche Meldung muss Ihnen bestätigt werden. Können Sie den Veranstalter telefonisch nicht erreichen, dann melden Sie sich bei ihm per Mail und immer vor einem Zeugen.

Verspätung:

Sie müssen den Schaden sofort anzeigen, aber spätestens nach 21 Tagen, nachdem Sie Ihr Reisegepäck wieder zur Verfügung haben. Wenden Sie sich entweder an die Fluggesellschaft oder an den Reiseveranstalter.

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Gepäck verloren, zerstört oder beschädigt

Gepäck lässt sich in zwei Kategorien einordnen und anhand der Kategorien unterscheiden sich auch die Möglichkeiten.

Aufgegebenes Reisegepäck

Die Fluggesellschaft haftet bei Verlust, Zerstörung oder Beschädigung, wenn Sie Ihr Gepäck aufgegeben haben. Handelt es sich bei dem Flug um einen Teil einer Pauschalreise, dann haftet der Veranstalter. Die Fluggesellschaft oder der Reiseveranstalter müssen für den Ersatz des Schadens aufkommen, wenn das Gepäck in deren Obhut verloren geht, zu Schaden kommt oder zerstört wird. Sobald Sie das Gepäck am Schalter abgegeben haben, befindet es sich in der Obhut der Fluggesellschaft und das beginnt schon beim Abstellen auf der Waage. Die Obhutnahme endet erst, wenn Sie Ihr Gepäck vom Förderband nehmen oder das Gepäck Ihnen durch Zoll- oder Polizeibehörden übergeben wird. Die Fluggesellschaft oder der Reiseveranstalter muss auch für Schäden bei Diebstahl, Feuchtigkeit oder starken Temperaturschwankungen aufkommen.

Allerdings entfällt die Haftung, wenn die Fluggesellschaft nachweisen kann, dass der Schaden aufgrund der Eigenart des Gepäcks entstanden ist oder schon ein Mangel im Vorfeld vorhanden war. Das gilt zum Beispiel bei zerbrechlichen Gegenständen. Eine unsachgemäße Verpackung sorgt für ein Mitverschulden des Reisenden und wird beim Ersatzanspruch eingerechnet. Befinden sich im Reisegepäck wertvolle Gegenstände und nicht im persönlichen Gewahrsam, dann kann es dazu führen, dass der Reisende im Verlustfall mit 100% belastet wird.

Handgepäck und persönliche Gegenstände

Ein wenig anders sieht die Sache bei Handgepäck oder persönlichen Gegenständen aus, denn die Fluggesellschaft haftet nur dann, wenn der Schaden durch die Fluggesellschaft oder deren Mitarbeiter entstanden ist. Die Fluggesellschaft hat aber nur einen geringen Einfluss auf Gegenstände, die von den Fluggästen in Obhut genommen werden und aus dem Grund muss die Schadensursache flugbetriebsbedingt sein. Es muss also zu einem typischen Risiko mit dem Flugverkehr kommen, damit die Fluggesellschaft zur Haftung genötigt ist. Die Fluggesellschaft ist nicht zuständig, wenn das Handgepäck gestohlen wird. Die einzige Ausnahme besteht darin, wenn der Reisende beweisen kann, dass die Fluggesellschaft für den Verlust zuständig ist und ihn verschuldet hat.

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Verspätetes Gepäck

Ihr Gepäck kommt deutlich später am Endziel an als Sie, dann muss die Fluggesellschaft Ihnen auch den Schaden ersetzen.

Allerdings muss die Verspätung bei der Luftbeförderung passiert sein, also innerhalb des Zeitraums, in dem das Gepäck entweder auf dem Flughafen oder im Flugzeug war. Im Grunde also während der Zeit der Inobhutnahme durch die Fluggesellschaft. Die Fluggesellschaft kann sich der Verantwortung nur entziehen, wenn sie nachweisen kann, dass Sie alle Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen hat oder die Maßnahmen keinen Erfolg bringen. Es handelt sich um zumutbare Maßnahmen, wenn der Unternehmen sorgfältig, gewissenhaft und vernünftig mit dem Gepäck umgeht und alle kaufmännischen Überlegungen getroffen hat. Eine Entlassung ist keine ausreichende Begründung und selbst bei einem kleinen Zweifel haftet die Fluggesellschaft.

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Die Haftungsbeschränkung

Bei der Haftung gibt es eine sogenannte Haftungsbeschränkung und diese liegt bei Zerstörung, Beschädigung oder Verspätung des Gepäcks bei etwa 1.350 Euro.

Hierbei handelt es sich um eine Haftungshöchstgrenze, die für einen Passagier gilt und nicht für ein Gepäckstück. Allerdings wird der Betrag nicht automatisch ausgezahlt, denn Sie müssen den Schaden darlegen und beweisen. Vor allen Dingen, wenn die Fluggesellschaft eine Beteiligung bestreitet. Sie müssen den Schaden genau beschreiben oder mit Fotos nachweisen können, aber auch, dass die verzögerte Aushändigung zu unnötigen Kosten geführt hat. Im besten Fall machen Sie vor dem Abflug Fotos von Ihrem Koffer.

In der Höhe unbegrenzt haftet die Fluggesellschaft nur in Ausnahmefällen und dazu muss die Fluggesellschaft nachweisen, dass es sich um einen absichtlichen oder leichtfertig verursachten Schaden handelt. Im Obhutsbereich der Fluggesellschaft wurde der Koffer gewalttätig geöffnet, dann muss die Gesellschaft nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt nachweisen, dass bei der Öffnung kein Vorsatz vorhanden war (15. Februar 2005, Az. 22 U 145 /04). Die Fluggesellschaft haftet unbeschränkt, wenn sie diesen Nachweis nicht erbringen können. Der Wert des Gepäcks kann durch einen Zuschlag deklariert werden und dann erhöht sich die Haftung auf den angezeigten Betrag.

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Erstattung bei Neukauf

Das Gepäck ist verloren gegangen, wurde beschädigt oder zerstört, dann ist der aktuelle Zeit wert zu ersetzen.

Sie haben die Möglichkeit angemessene Ersatzartikel zu beschaffen, wenn Ihr Gepäck am Urlaubsort nicht vorhanden ist. Dazu gehören Unterwäsche, Kleidung und natürlich auch Hygieneartikel, aber nur angemessene und notwendige Dinge. Die Angemessenheit hängt von der Art der Reise ab, denn bei einem Strandurlaub brauchen Sie andere Dinge wie bei einer Luxuskreuzfahrt. Zudem muss die Überbrückungszeit beachtet werden, denn oft ist unklar, ob das Gepäck verspätet kommt oder komplett verschwunden ist. Sie sind verpflichtet die Kosten so gering wie möglich zu halten, so dass ein Badeanzug ausreicht und Sie zudem nicht mehrere teure Markenartikel kaufen dürfen. In der Regel erhalten Sie von der Fluggesellschaft eine Art Notpaket mit allen wichtigen Drogerieartikeln und vielleicht sogar Ersatzwäsche. Wenn das Gepäck wieder auftaucht, dann muss die Fluggesellschaft oder der Reiseveranstalter für die Lieferung zur Unterkunft oder nach Hause sorgen.

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Schadensanzeige

Eine Schadensanzeige müssen Sie innerhalb einer bestimmten Frist erstatten und zwar schriftlich.

Bei Beschädigung oder teilweise Verlust müssen Sie umgehend, aber spätestens nach 7 Tagen eine Anzeige erstellen. Bei einer Verspätung haben Sie 21 Tage nach Zustellung Zeit, sich entweder an die Fluggesellschaft oder an den Reiseveranstalter zu wenden.

Innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Jahren kann eine Klage auf Schadenersatz nach dem Montrealer Übereinkommen erhoben werden.

Minderung des Reisepreises bei Pauschalreisen

Bei einer Pauschalreise haben Sie die Möglichkeit den Reisepreis für den Zeitraum zu reduzieren, in dem Sie das eigene Gepäck nicht zur Verfügung haben.

In der Regel haben Sie die Möglichkeit den Preis zwischen 5 und 50% zu mindern, wobei Sie sich an den Tagesreisepreis richten müssen. Sie können jeden Tag berechnen, in dem das Gepäck nicht vorhanden ist. Es besteht sogar die Möglichkeit eine 100%-ige Erstattung zu bekommen, wenn es sich um ein wichtiges Gepäckstück handelt, ohne welches Sie den Tag nicht verbringen können. Hier kann der Smoking ein Beispiel sein, den Sie extra für den Opernbesuch eingepackt haben. Eine Minderung von 50% des Gesamtpreises ist möglich, wenn Sie während der gesamten Reise auf Ihr Gepäck verzichten müssen.

Allerdings müssen Sie sich sofort bei dem Reiseveranstalter melden und eine Anzeige schreiben, denn nur dann besteht die Möglichkeit der Reisepreisminderung. Wichtig ist, dass die Anzeige immer in Gegenwart von Zeugen durchgeführt wird und vom Reiseveranstalter als zur Kenntnis genommen gilt. Sollten Sie den Veranstalter vor Ort nicht erreichen, dann können Sie ihn entweder per Mail oder Telefon erreichen. Aber auch hier muss ein Zeuge anwesend sein. Der Hotelier vor Ort ist nicht für die Mängelanzeige zuständig, denn das ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgehalten.

Auch in diesem Fall gibt es eine Frist von 2 Jahren und sie beginnt direkt am Vertragsende, so dass nach zwei Jahren keine Ansprüche auf Reisepreisminderung mehr erhoben werden können.

Wichtig zu beachten!

  • Wertsachen
  • empfindliche Gegenstände
  • lebenswichtige Medikamente

gehören ins Handgebäck und haben im aufgegebenen Gepäck nichts zu suchen. In den Beförderungsbedingungen können Sie nachlesen, dass die Haftung für solche Dinge von den Fluggesellschaften ausgeschlossen wird.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema verlorenes Gepäck

1. Darf ich mir einen Badeanzug kaufen, wenn mein Gepäck während des Fluges in den Urlaub verschwunden ist?

Sie dürfen sich einen neuen Badeanzug kaufen, wenn das Gepäck nicht rechtzeitig am Urlaubsort ankommt. Die Kosten muss die Fluggesellschaft übernehmen, wenn sie für die Verspätung oder den Verlust verantwortlich ist.

2. Wem melde ich den Verlust meines Koffers?

Sie wenden sich immer zuerst an die Fluggesellschaft, denn sie nimmt den Koffer in Obhutnahme und ist dann auch für ihn verantwortlich. Bei einer Pauschalreise wenden Sie sich an den Reiseveranstalter.

3. Wann bin ich wieder für mein Gepäck verantwortlich?

Sie geben die Verantwortung für das Gepäck ab, wenn Sie es auf die Waage beim Einchecken stellen und übernehmen die Verantwortung wieder, wenn Sie es am Zielflughafen vom Förderband nehmen.

4. Wie lange sollte ich auf meinen Koffer warten?

Hierfür gibt es keine pauschale Antwort, denn im Koffer befinden sich meist nicht nur Kleidungsstücke, sondern auch Hygieneartikel. Sie können je nach Notwendigkeit auch schon direkt am kommenden Tag für Ersatz sorgen.

5. Wie viel Schadenersatz bekomme ich bei einem Kofferverlust?

Die Fluggesellschaften haben eine Pauschale von 1.350 Euro festgelegt, wenn der Koffer nicht mehr auftaucht.

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Fazit

Immer wieder kommt es vor, dass Gepäck verschwindet oder zu spät am Zielort ankommt. Für die Reisenden sehr ärgerlich, aber Sie müssen Ruhe bewahren und die richtigen Schritte einleiten. Nur, wenn Sie die richtigen Schritte einleiten, haben Sie die Möglichkeit Schadenersatz zu erhalten oder eine Preisminderung durchzusetzen.

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Flug verpasst wegen Verspätung: Anspruch auf Entschädigung? https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/flug-verpasst-wegen-verspaetung-anspruch-auf-entschaedigung/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/flug-verpasst-wegen-verspaetung-anspruch-auf-entschaedigung/#respond Sun, 24 Apr 2022 10:15:18 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=64053 Das Fliegen ist heute eine beliebte Methode, um von A nach B zu kommen, aber es gibt immer wieder Verspätungen, so dass der Anschlussflug nicht erreicht wird und Sie am Ende mindestens drei Stunden zu

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Das Fliegen ist heute eine beliebte Methode, um von A nach B zu kommen, aber es gibt immer wieder Verspätungen, so dass der Anschlussflug nicht erreicht wird und Sie am Ende mindestens drei Stunden zu spät ankommen. Wie sieht es in der Hinsicht eigentlich mit Entschädigungen, Unterkunft und Verpflegung aus? Kann man Schadenersatz fordern?

Das Wichtigste in Kürze

  • Ansprüche gegen die Fluggesellschaft sind in der Regel möglich, wenn der Zubringerflug Verspätung hat. Sie haben grundsätzlich Anrecht auf Betreuungsleistungen, Ausgleichszahlungen oder vielleicht sogar auf eine Flugpreiserstattung.
  • Die Ansprüche hängen nicht nur von der Verspätungsdauer, sondern auch von der Länge der Flugstrecke ab.
  • Je nach Auswirkung der Verspätung oder des verpassten Fluges sind sogar Schadenersatzforderungen möglich.
  • Die App der Verbraucherzentrale kann Ihnen helfen Ihre eventuellen Ansprüche zu prüfen.

Damit Sie Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen können, müssen gewisse Grundvoraussetzungen vorhanden sein. Grundsätzlich gilt, dass die Verspätung größere Auswirkungen haben muss und zudem muss der Flug über die Gesamtstrecke als einheitlicher Flug gebucht sein. Außerdem ist es sinnvoll, dass die weiteren Flüge von anderen oder derselben Fluggesellschaften durchgeführt werden. Es besteht sogar die Möglichkeit eine Fluggesellschaft zu verklagen, die für die Verspätung nicht direkt verantwortlich ist, aber mit der verantwortlichen Fluglinie zusammenarbeitet (Urteil vom 17.Juli 2019, Rs.C502/18).

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Welche Möglichkeiten habe ich vor Ort?

Mit Fragen wenden Sie sich an das Bodenpersonal der Fluglinie und wenn es keinen Ansprechpartner gibt, dann dokumentieren Sie die Informationen, die Sie erhalten können.

Dazu gehören:

  • planmäßige und tatsächliche Abflug- und Ankunftszeiten
  • verpasster Flug
  • Verhalten der Airline

Sie können dazu einfach ein Bild von der Anzeigetafel im Flughafen machen. Zudem ist es wichtig, dass die Dokumentation schriftlich erfolgt, zur Not ist auch ein Zettel mit allen Informationen in Handschrift möglich und diesen lassen Sie sich von Zeugen unterschreiben. Auf dem Zettel sollten sich auch die Kontaktdaten des Zeugen befinden und des Weiteren sammeln Sie alle Quittungen für Taxi, Hotel oder ähnliche Dinge.

Sie sind Pauschalreisender, dann gilt für Sie folgendes. Weisen Sie den Veranstalter auf die Verspätung hin und das am besten in Anwesenheit eines Zeugen. Lassen Sie sich vom Veranstalter schriftlich bestätigen, dass Sie die Verspätung und damit den Mangel gemeldet haben. Dazu muss er keine Litanei schreibe, sondern ein „zur Kenntnis genommen“ reicht vollkommen aus.

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Welche Informationspflicht habe ich?

Informieren Sie immer:

  • bei einer Pauschalreise den Veranstalter, bei dem Sie die Reise gebucht haben.
  • das Hotel beziehungsweise die Unterkunft, dass Sie ein wenig später eintreffen.
  • die Mietwagenfirma, wenn Sie den Zielort für die Übergabe des Fahrzeugs nicht rechtzeitig erreichen.
  • die Reederei, wenn Sie eine Fähre gebucht haben und diese nicht mehr erreichen.

Die Ausgleichszahlung

Sie haben einen Anspruch auf Entschädigung, wenn Ihr Flug mindestens drei Stunden zu spät am Ziel ankommt und diese Entschädigung wird als Ausgleichszahlung bezeichnet.

Am Endziel beträgt die Verspätung mehr als drei Stunden, das heißt aber wirklich am Endziel und nicht beim Zwischenstopp, dann haben Sie Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Die Höhe liegt zwischen 250 Euro und 600 Euro, aber die genaue Höhe richtet sich nach der Entfernung des Endziels, aber auch danach ob der Start- und Zielflughafen in Europa liegt. Sie haben Anspruch auf Zahlung von:

  • 250 Euro bei Kurzstrecken bis zu 1.500 km
  • 400 Euro bei Mittelstrecken von mehr als 1.500 km innerhalb der EU oder zwischen 1.500 km und 3.000 km bei einem Flughafen außerhalb der EU
  • 600 Euro bei Langstecke von mehr als 3.500 km
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Manchmal werden Alternativen angeboten

Die Fluggesellschaft hat die Möglichkeit Ihnen einen anderen Flug oder eine andere Transportmöglichkeit anzubieten, wenn Sie den Flug verpasst haben. Allerdings ist die Fluggesellschaft verpflichtet, die anfallenden Kosten für den Transfer zum Endziel zu übernehmen. Zudem muss sie die Organisation zum Endziel übernehmen und dabei spielt es keine Rolle, ob Sie zum Hotel, nach Hause, zum Bahnhof oder zum Hafen müssen. Die Ankunftszeit ist entscheidend.

Die Fluggesellschaft hat die Möglichkeit die Ausgleichszahlung um bis zu 50% zu kürzen und das hängt von der Uhrzeit am Endziel ab. Bei einer Verspätung am Endziel ist das folgend möglich:

  • maximal 3 Stunden auf Mittelstrecke
  • maximal 4 Stunden auf Langstrecke

Die Gesamtstrecke dient zur Berechnung der Entfernung.

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Wichtig

Sie haben keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung, wenn die Fluggesellschaft nachweisen kann, dass der Flug aufgrund von außergewöhnlichen Umständen ausgefallen ist und trotz umfangreicher Bemühungen seitens der Fluggesellschaft keine Vermeidung möglich war. In der Praxis führt diese Einordnung meist zu Rechtsstreitigkeiten. Es gibt verschiedene außergewöhnliche Umstände, auf welche die Fluggesellschaften sich berufen können:

  • schlechte Wetterverhältnisse
  • Streit von Dritten (Flugloten)
  • Terrorwarnungen
  • Naturkatastrophen
  • Vogelschlag

Der Einzelfall entscheidet dann darüber, welche Maßnahmen von der Fluggesellschaft getroffen werden müssen, um den Weiterflug zu ermöglichen. Dazu wird ein Notflugplan erstellt oder auch das Einkalkulieren von Zeitreserven. Nicht als außergewöhnliche Umstände gelten technische Defekte. Es gibt in der Hinsicht auch keine Ausnahmen, wenn zum Beispiel alle Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß ausgeführt wurden.

Sie haben auch keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen, wenn Sie die Reise an einem Punkt abgebrochen haben. Sie müssen an Bord gewesen sein und auch wirklich zu spät am Endziel ankommen, dann können Sie die Ansprüche geltend machen.

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Alternative Beförderung

Nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW muss die Fluggesellschaft, die den Flug hätte durchführen sollen, für eine Ersatzbeförderung sorgen, damit Sie das Endziel erreichen.

Sie können einen anderen Flug nehmen möchten, aber die Fluggesellschaft Ihnen keine Alternative anbieten kann oder erst zu einem weitaus späteren Zeitpunkt, dann können Sie einen günstigen Flug auch bei einer anderen Fluggesellschaft nehmen. Geben Sie Ihrer Fluggesellschaft eine Frist, damit sie sich kümmern kann. Die Länge der Frist hängt von der Zeit bis zum Anschlussflug ab und so können manchmal auch nur wenige Stunden ausreichen. Ist die Frist ohne Erfolg verstrichen, dann können Sie sich um einen Ersatzflug bei einem anderen Unternehmen kümmern. Die Kosten für den Aufwand muss die alte Fluggesellschaft tragen.

Sie haben sich entschieden, den Ersatzflug der Airline zu nehmen, dann stehen Ihnen sogenannte Betreuungsleistungen zur Verfügung. Das bedeutet, Sie können Mahlzeiten und Erfrischungen bekommen und eventuelle Hotel- und Taxikosten erhalten Sie zurück. Allerdings ist das nur möglich, wenn Sie am Flughafen mindestens zwei Stunden warten müssten.

Der Veranstalter muss für eine alternative Beförderung sorgen, wenn es sich um einen Teil der Pauschalreise handelt.

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Die Betreuungsleistungen

Wenn Ihr Flug mindestens zwei Stunden später abfliegt als geplant, dann haben Sie Anspruch auf Betreuungsleistungen und dazu gehören Verpflegung, Hotel oder ähnliches.

Nach der Dauer der Abflugverspätung und der Entfernung richtet sich, ob Sie Anspruche auf derartige Leistungen haben. Zumindest muss die Fluggesellschaft Ihnen Snacks und Getränke kostenfrei zur Verfügung stellen und Ihnen die Möglichkeit geben zwei Telefonate zu führen, zwei Faxe oder Mails zu versenden. Sie können den Flug am selben Tag nicht mehr fortsetzen, dann muss die Fluggesellschaft nicht nur die Fahrt zu einer Unterkunft zahlen, sondern auch die Unterkunft selber. Die Betreuungsleistungen können Sie verlangen, wenn sich der Abflug verzögert und zwar mindestens

  • 2 Stunden bei Kurzstrecken
  • 3 Stunden bei Mittelstrecken
  • 4 Stunden bei Langstrecken

Auch hier wird für die Berechnung die Gesamtstrecke genommen.

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Wenn mehrere Flughäfen haften

Es besteht die Möglichkeit, dass durchaus mehrere Flughäfen mit Ansprüchen versehen sind, wenn es sich beispielsweise um Anschlussflüge handelt. Es kommt nämlich vor, dass auch am Flughafen des Zwischenstopps Verspätungen entstehen und somit können Sie auch dort Betreuungsleistungen verlangen. Nach unserer Auffassung muss hier allerdings die Wartezeit mit in den regulären Verlauf eingerechnet werden, denn meist entstehen reguläre Wartezeiten ohne Betreuungsleistungen.

Sie können sich selber versorgen, wenn die Fluggesellschaft die Betreuungsleistungen verweigert und der Fluggesellschaft im Endeffekt in Rechnung stellen. Dafür müssen Sie alle Belege sammeln und gut aufbewahren, denn es handelt sich um Beweisstücke.

Die Reise abgebrochen – was ist mit Betreuungsleistungen?

Sie treten vom Beförderungsvertrag zurück, wenn Sie die Reise gar nicht erst antreten, weil Sie schon am ersten Flughafen erkennen, dass es sich um Verspätungen handelt. Wenn Sie dann noch die Erstattung des Flugpreises verlangen, dann wollen Sie den Vertrag nicht ausführen. In einem solchen Fall haben Sie kein Anspruch auf Betreuungsleistungen wie Verpflegung oder Hotel.

Anders sieht es eventuell bei Wartezeiten aus, wenn die Verspätung immer mehr zunimmt und Sie schon mehr als zwei Stunden im Flughafen warten mussten und am Ende hat sich der Flug eigentlich als unnötig rausgestellt, weil der ursprüngliche Reiseplan nicht mehr stattfinden kann.

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Rücktritt vom Beförderungsvertrag

Wenn bekannt ist, dass Ihr Flug mehr als 5 Stunden Verspätung hat, dann können Sie vom Beförderungsvertrag zurücktreten und haben Anspruch auf Rückerstattung des Flugpreises.

Sie können vom Vertrag zurücktreten, wenn der Flug mindestens fünf Stunden Verspätung hat und dann haben Sie die Möglichkeit eine vollständige Erstattung des Flugpreises zu verlangen. Dazu gehören auch Steuern und Gebühren. Sie können also auf den gebuchten Flug verzichten, von der ganzen Reise absehen oder versuchen einen anderen Flug zu bekommen und die entstehenden Mehrkosten fordern Sie als Schadenersatz von der Fluggesellschaft zurück. Sie haben aber nur einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn die Fluggesellschaft für die Verspätung verantwortlich ist.

Wenn Sie den Rücktritt erklären, dann sind Sie auf sich allein gestellt und können keine Weiterbeförderung oder Betreuungsleistungen mehr verlangen. Allerdings besteht die Möglichkeit, dass Sie Ansprüche haben, durch die Wartezeit. Sie müssen aber mindestens zwei Stunden gewartet haben und das ist möglich, wenn die Verspätungszeit des Fluges sich mit der Zeit immer mehr verlängert.

Zudem haben Sie kein Anrecht auf Ausgleichszahlungen, denn für einen solchen Anspruch müssen Sie als Fluggast an Bord des Flugzeuges gewesen sein und verspätet am Endziel ankommen. Haben Sie einen wichtigen Termin verpasst, dann können Sie den Flughafen einfach verlassen und fordern den gesamten Flugpreis zurück.

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Wichtig

Sie sind schon unterwegs und haben ein paar Reiseabschnitte zurückgelegt und jetzt müssen Sie die Reise unterbrechen. Der Weiterflug ist sinnlos geworden, denn der ursprüngliche Reiseplan ist nicht mehr möglich, dann können Sie Ihre Ansprüche geltend machen. Wichtig ist auch, dass Sie weitere Ansprüche haben, denn der Flughafen muss Ihnen den Rückflug zum ersten Abflugort zahlen und organisieren. In einem solchen Fall ist die Abflugverzögerung sehr wichtig und muss mindestens 5 Stunden betragen. Zudem wird es anhand der Relation zu den anderen Zwischenstopps und Verspätungen gerechnet. Sie sollten um 7 Uhr fliegen und laut Information startet der Flieger jetzt erst um 13 Uhr, dann müssen Sie mit einer Verspätung von 6 Stunden rechnen und somit haben Sie Anspruch auf Rücktritt und Flugpreiserstattung.

Handelt es sich bei dem verspäteten Flug um Teil einer Pauschalreise, dann gibt es keinen Beförderungsvertrag zwischen Ihnen und der Fluggesellschaft. Dann ist eine Kündigung nur beim Reiseveranstalter möglich und auch nur, wenn die Reise durch den Mangel erheblich beeinträchtigt wird. Verspätungen sind Flugstörungen und gelten als einfacher Reisemangel, so dass eventuell nur eine Preisminderung möglich ist. Nur bei Pauschalreisen mit wenigen Übernachtungen haben Sie wahrscheinlich das Recht auf eine Kündigung. Durch die Verspätung sind dann meist nicht mehr alle Übernachtungen möglich.

Wann ist man anspruchsberechtigt?

Die vorstehenden Ansprüche bestehen nur, wenn der Verspätungsflug oder der einheitlich gebuchte Flug über die ganze Strecke entweder

  • von einem Flughafen innerhalb Europas startet
  • von einem Staat innerhalb Europas zu einem Flughafen in Europa von einer Fluggesellschaft durchgeführt wird. Zudem muss die Gesellschaft den Sitz in Europa haben.

Außerdem haben Sie Anrecht auf Ansprüche, wenn es um Umsteigeverbindungen mit Start in einem Nicht-EU-Land geht und zu einem Flughafen in Europa führt. Die einzelnen Etappen werden von einer Fluggesellschaft durchgeführt. Rechtlich ungeklärt ist, ob es ausreicht wenn es sich um verschiedene Unternehmen handelt, die eine Kooperation haben und einen Sitz außerhalb der EU haben. Zudem gibt es noch die Regelung, dass der Flug nicht länger als drei Jahre zurückliegen darf.

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Schadenersatz

Ihnen entstehen durch die Verspätung erheblich Mehrkosten, dann haben Sie die Möglichkeit die Fluggesellschaft auf Schadenersatz zu verklagen.

Zu den Mehrkosten gehören nicht nur die Kosten für einen Ersatzflug, sondern auch ein Hotelzimmer, dass Sie nicht nutzen konnten oder eine Fähre oder der Transfer, der durch die Verspätung nicht mehr möglich war. Allerdings muss die Fluggesellschaft die Kosten nur übernehmen, wenn Sie nicht nachweisen kann, dass Sie keine Schuld an der Verspätung trägt. Hat die Fluggesellschaft schon Ausgleichszahlungen gemacht, dann werden diese mit den Schadenersatzansprüchen verrechnet.

Die Schadenersatzansprüche wegen Verspätung, bei einheitlicher Buchung von Hin- und Rückflug, aber auch der Start in der EU und Rückkehr dorthin, richten sich nach dem Montrealen Übereinkommen. Das Unternehmen oder der Pauschalreiseveranstalter müssen danach den Schaden ersetzen, wenn es zu einer Verspätung kommt und ein Schaden entsteht. Rechtlich nicht abschließend geklärt ist, ob die Schäden flugbetriebsbedingt sein müssen oder welche Risiken zu beachten sind.

Der Verbraucherzentralen Verband NRW ist der Ansicht, dass technische Defekte und schlechte Witterungsverhältnisse zu den bekannten Risiken im Flugverkehr gehören. Aus dem Grund müssen auch Schäden aufgrund dieser Verspätung nach dem Montrealen Übereinkommen ersetzt werden.

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Gut zu wissen

Eine Haftung der Fluggesellschaft fällt nur dann weg, wenn sie nachweisen kann, dass sie alle Maßnahmen getroffen hat, um den Schaden weitgehend zu vermeiden. Es kommt auch vor, dass solche Maßnahmen nicht möglich sind, beispielsweise, wenn aufgrund der Flugsicherung ein Abflug nur verspätet möglich ist. Der Einzelfall entscheidet, welche Maßnahmen zumutbar sind und welche nicht.

Die Haftungshöchstgrenze für Verspätungsschäden bei der Personenbeförderung liegt zurzeit bei 5.590 Euro, aber dieser Betrag wird nicht automatisch bezahlt. Sie müssen den entstandenen Schaden offenlegen und beweisen können, falls er bestritten wird. Dazu sollten Sie alle Belege im Zusammenhang mit der Verspätung aufbewahren. Die Klage auf Schadenersatz nach dem Montrealer Übereinkommen kann nur innerhalb einer zwei Jahresfrist erhoben werden.

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Ansprüche gegen den Veranstalter der Pauschalreise

Sie haben eine Pauschalreise gebucht und es kommt zu einem verspäteten Flug, dann können Sie gegenüber dem Reiseveranstalter eventuell Ansprüche geltend machen.

Aufgrund des verspäteten Fluges können Sie in Hinsicht auf einen Reisemangel auf eine Minderung des Reisepreises hoffen, aber auch den Reisevertrag kündigen oder Schadenersatz verlangen. Schließlich haben Sie Urlaubszeit nutzlos aufgewendet, aber dazu muss die Verspätung mindestens vier Stunden betragen. Alle darunter fallenden Verspätungen gelten als hinzunehmbare Unannehmlichkeit.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Flugverspätung

1. Mein Flug hat vier Stunden Verspätung und wer zahlt mit jetzt Essen und Trinken?

Wenn Ihr Flug vier Stunden Verspätung hat, dann übernimmt die Fluggesellschaft die Versorgung. Hier handelt es sich um Betreuungsleistungen für die Kunden und Sie können Snacks und Getränke kostenfrei zu sich nehmen.

2. Wochenendtrip und durch die Flugverspätung fehlt mir ein Tag – was kann ich tun?

Durch die Flugverspätung haben Sie einen Tag des Wochenendetrips verloren, dann können Sie von der Fluggesellschaft Schadenersatz verlangen.

3. Wie kann ich eine Flugverspätung beweisen?

Ihnen stehen mehrere Optionen zur Verfügung. Sie können die Abflugtafel fotografieren und / oder sich einen Zeugen vor Ort suchen. Der Zeuge muss mit Adressdaten festgehalten werden.

4.Wie viel Schadenersatz ist bei einer Flugverspätung möglich?

Genaue Angaben über die Höhe von Schadenersatz gibt es nicht, denn es hängt von unterschiedlichen Faktoren wie der Verspätungszeit, der Verbindungsflughäfen und anderen Dingen ab.

5. Wer übernimmt die zusätzlichen Übernachtungskosten?

Die zusätzlichen Übernachtungskosten werden bei einer Flugverspätung in der Regel von Ihnen vorgestreckt und am Ende von der Fluggesellschaft erstattet.

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Fazit

Verspätungen im Flugverkehr sind heute keine Seltenheit mehr und so kommt es vor, dass nicht nur ein oder zwei Stunden Verspätung stattfinden, sondern auch deutlich längere Zeiten. Aber Sie müssen die Verspätungen nicht immer einfach hinnehmen, denn Sie haben die Möglichkeit Schadenersatz zu fordern, Betreuungsleistungen zu erhalten oder eine Preisminderung zu bekommen. Wichtig ist, dass Sie in der Beweispflicht sind und sich frühzeitig um Schadenersatz oder Preisminderung kümmern müssen.

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Mein Flug war überbucht: Anspruch auf Schadenersatz? https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/mein-flug-war-ueberbucht-anspruch-auf-schadenersatz/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/mein-flug-war-ueberbucht-anspruch-auf-schadenersatz/#respond Sun, 24 Apr 2022 10:14:24 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=64076 Sie können verschiedene Dinge tun, wenn Ihnen die Beförderung aufgrund von Überbuchung nicht erlaubt ist. Sie haben vielleicht sogar das Recht auf eine Entschädigung, eine Unterkunft für die Zeit und Verpflegung oder sogar Schadenersatz. Die

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Sie können verschiedene Dinge tun, wenn Ihnen die Beförderung aufgrund von Überbuchung nicht erlaubt ist. Sie haben vielleicht sogar das Recht auf eine Entschädigung, eine Unterkunft für die Zeit und Verpflegung oder sogar Schadenersatz. Die Rechtslage ist undurchsichtig, so dass Sie sich hier informieren können.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gegen die Fluggesellschaft sind grundsätzlich Ansprüche auf Betreuungsleistungen, Ausgleichszahlungen, eine alternative Beförderungen oder Flugpreiserstattung möglich.
  • Ausgleichszahlungen hängen nicht nur von Verspätungsdauer am Ziel ab, sondern auch von der Länge der eigentlichen Flugstrecke.
  • Je nach Auswirkung der Beförderungsverweigerung sind auch Schadenersatzforderungen durchaus denkbar.
  • Sie haben allerdings keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen oder Betreuungsleistungen, wenn Sie freiwillig auf die Beförderung verzichten.

Was kann vor Ort getan werden?

Mit den Fragen wenden Sie sich an das Bodenpersonal der Fluglinie und wenn Sie keinen Ansprechpartner finden, dann beginnen Sie die Informationen zu dokumentieren. Zu den wichtigen Informationen gehören:

  • Daten des geplanten Abfluges
  • Verhalten der Airline
  • Daten des angebotenen Ersatzfluges

Sie haben die Möglichkeit einfach die Anzeigetafel im Flughafen zu fotografieren. Außerdem ist es wichtig, dass Sie die Dokumentation schriftlich vornehmen und dazu bietet sich ein handschriftlicher Zettel an. Die Dokumentation lassen Sie sich von einem oder mehreren Zeugen unterschreiben. Wichtig ist zudem, dass Sie sich auch die Daten der Zeugen notieren. Im weiteren Verlauf sammeln Sie alle Quittungen, vom Taxi bis zum Hotel.

Sie haben den Flug in Zusammenhang mit einer Pauschalreise gebucht, dann wenden Sie sich an den Veranstalter, wenn es um eine Beförderungsverweigerung geht. Auch hier sollten Sie Zeugen haben. Auf jeden Fall sollten Sie sich vom Veranstalter schriftlich bestätigen lassen, dass der Mangel vorhanden ist und Sie ihn gemeldet haben. In der Regel reicht ein „zur Kenntnis genommen“ vom Reiseleiter.

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Wer muss informiert werden?

  • Wenn Sie mit Hilfe einer Pauschalreise den Flug gebucht haben, dann wenden Sie sich an den Veranstalter.
  • Informieren Sie das Hotel beziehungsweise die Unterkunft, dass Sie zu einem späteren Zeitraum ankommen.
  • Sie können aufgrund der Problematik den Mietwagen nicht zum vereinbarten Zeitpunkt übernehmen, dann informieren Sie die Mietwagenfirma.
  • Wenn Sie eine Fähre gebucht haben und können Sie nicht rechtzeitig erreicht, dann wenden Sie sich an die Reederei.

Die Voraussetzungen

Damit es zu keinen Missverständnissen kommt, sollten Sie darauf achten, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind, um Schadenersatz oder eine andere Leistung zu bekommen.

Erscheinen Sie rechtzeitig zur Abfertigung

Sie müssen sich rechtzeitig zur Abfertigung eingefunden haben, denn nur dann können die genannten Ansprüche am Ende auch durchgesetzt werden. Sie haben von der Fluggesellschaft oder dem Reiseveranstalter eine Abflugzeit erhalten und Sie müssen spätestens 45 Minuten vor der geplanten Abflugzeit am Schalter sein. Grundsätzlich ist es ausreichend, wenn Sie vor Ablauf der Meldefrist auch am Ende der Schlange vor dem Schalter stehen.

Die Verbraucherzentrale NRW ist der Meinung, dass die Fluggesellschaft die Fluggäste aufrufen kann und sich dadurch vergewissert, dass die Fluggäste anwesend sind oder nicht. Es kann sein, dass Sie vielleicht nicht da sind oder einfach nur in der Schlange warten. Sie haben sich nach einem solchen Aufruf gemeldet, dann müssen Sie auch schnell abgefertigt werden.

In der Rechtsprechung wird von den Fluggästen verlangt, dass Sie sich rechtzeitig selber melden oder aktiv sich auf die Abfertigung vorbereiten müssen. Sie haben keine Ansprüche an die Fluggesellschaft mehr, wenn durch einen Streik des Sicherheitspersonals oder durch Überbelastung Sie den Schalter nicht mehr rechtzeitig erreichen. Zwar handelt es sich bei der Sicherheitskontrolle um eine hoheitliche Aufgabe des Staates, aber in der Regel wird die Aufgabe oft von privaten Dienstleistern übernommen. Allerdings hat die Fluggesellschaft weder die Möglichkeit eine Kontrolle zu beeinflussen, noch selber durchzuführen. Vor dem Abflug wird Ihnen die Mitnahme verweigert, dann brauchen Sie auch nicht zur Abfertigung für den eigentlichen Flug gehen.

Sie haben keine persönlichen Gründe für die Beförderungsverweigerung

Es dürfen keine Gründe vorliegen, die aufgrund Ihrer Person dafür sorgen, dass die Mitnahme verweigert wird. Gründe können sein, dass die körperliche Verfassung einen Transport einfach nicht möglich macht.

  • erhöhte Thrombosegefahr (frischer Gipsverband)
  • sonstige Erkrankungen
  • Rauchverbot-Verweigerung
  • Gesundheitszeugnisse fehlen
  • Sicherheitsbedenken wegen gewalttätigem Verhalten
  • Schreien und toben im alkoholisierten Zustand
  • Verweigerung der Sicherheitskontrolle
  • unzureichende Reisepapiere

erhöhen den Ausschluss für die Beförderung. Allerdings gehören Überbuchungen nicht dazu, wenn mehrere Passagiere den gleichen Sitz gebucht haben.

Sie verzichten nicht freiwillig auf den Flug

Kommt es zu einer Überbuchung, dann muss die Fluggesellschaft in erster Linie nach Fluggästen suchen, die freiwillig auf die Beförderung verzichten. Dafür werden Unterstützungs- oder Gegenleistungsangebote gemacht. Zu den häufigsten Gegenleistungen gehören Gutscheine, aber auch wertvollere Flüge kommen häufig zum Einsatz. Allerdings verlieren Sie den Anspruch auf Betreuungsleistungen, Ausgleichszahlungen oder Ersatz für eventuell zusätzliche Schäden, wenn Sie freiwillig auf den überbuchten Flug verzichten. Nur, wenn die Fluggesellschaft nicht ausreichend Fluggäste findet, die freiwillig verzichten, dann kann die Fluggesellschaft die Beförderung nach ihrem Willen verweigern.

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Ihr Anspruch auf Entschädigung

Sie haben Anspruch auf eine Zahlung zwischen 125 Euro und 600 Euro, wenn Ihnen die Mitnahme gegen Ihren Willen verweigert wird und das wird Ausgleichszahlung genannt.

Dabei ist die Höhe recht unterschiedlich und hängt nicht nur von der Entfernung des Endziels ab, sondern auch ob der Zielflughafen sich in Europa oder außerhalb befindet. Ausgleichszahlungen können Sie wie folgt erhalten:

  • bei Kurzstrecken unter 1500 km sind 250 Euro möglich.
  • bei Mittelstrecken innerhalb der EU von mehr als 1500 km sind 400 Euro möglich, genauso wenn das Ziel nicht in der EU liegt und zwischen 1500 und 3000 km entfernt ist.
  • Langstrecken von mehr als 3500 km sind 600 Euro möglich.

Die Ausgleichszahlung kann von der Fluggesellschaft gekürzt werden und zwar bis auf 50%, aber das hängt von der Verspätungszeit ab.

  • zwei Stunden auf Kurzstrecken von bis zu 1500 km
  • drei Stunden auf Mittelstrecken von mehr als 1500 km innerhalb der EU oder außerhalb der EU zwischen 1500 und 3500 km
  • vier Stunden auf Langstrecken von mehr als 3500 km
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Ersatzbeförderung oder Flugpreiserstattung

Sie haben freiwillig auf Ihren überbuchten Flug verzichtet, dann muss Ihnen die Fluggesellschaft eine anderweitige Beförderung anbieten.

Wichtig ist, dass die anderweitige Beförderung zum nächstmöglichen Zeitpunkt stattfindet oder Sie andere Plätze bekommen, die zu einem passenden Zeitpunkt vorhanden sind. Sie haben sich dazu entschieden, den Flug nicht anzutreten, dann muss die Fluggesellschaft Ihnen den kompletten Flugpreis erstatten und dazu gehören auch die Steuern und Gebühren.

In einigen Fällen können auch alternative Verkehrsmittel verwendet werden, wie Eisenbahn, Bus oder Schiff. Sie haben die Möglichkeit der Fluggesellschaft eine Frist zu setzen, wenn Ihnen die Fluggesellschaft keinen oder einen unangemessenen Alternativflug anbietet. Die Frist kann unterschiedlich lang sein und hängt davon ab, wie viel Zeit bis zum geplanten Termin des Abfluges bleibt. Lässt das Flugunternehmen die Frist verstreichen, dann können Sie einen Ersatzflug über ein anderes Unternehmen buchen und die Kosten als Aufwendungsersatz für die Selbsthilfe bei der ursprünglichen Fluggesellschaft geltend machen.

Sie haben einen Flug im Rahmen der Selbsthilfe gebucht oder nehmen den Ersatzflug der Fluggesellschaft an, dann muss die Fluggesellschaft für die Betreuungsleistungen aufkommen. Dazu gehören nicht nur Erfrischungen und Mahlzeiten, sondern auch Taxis oder Unterkunftskosten.

Haben Sie allerdings freiwillig auf den überbuchten Flug verzichtet, dann stehen Ihnen keine Betreuungsleistungen zur Verfügung.

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Rücktritt vom Vertrag

Sie treten vom Beförderungsvertrag zurück, indem Sie die vollständige Flugpreiserstattung von der Fluggesellschaft verlangen. Aber Sie können Schadenersatz in Form von eventuellen Mehrkosten fordern, wenn Sie auf eigene Faust einen Ersatzflug organisieren. Nach dem Rücktritt haben Sie keinen Anspruch auf Betreuungsleistungen wie Verpflegung oder Hotelunterbringung. Zunächst müssen Sie solche Kosten selber übernehmen und im späteren Verlauf zurückverlangen. Allerdings können durchaus Ansprüche auf Betreuungsleistungen durch die bis dahin entstandene Wartezeit möglich sein und das ist möglich, wenn Sie schon eine längere Zeit warten und anschließend die Beförderung verweigern.

Sie haben sich für den Rücktritt aus dem Beförderungsvertrag entschieden, dann muss die Fluggesellschaft Ihnen den gesamten Flugpreis auch dann erstatten, wenn Sie schon einen Teil der Reise gemacht haben. Somit können Sie die Reise auch bei einem Zwischenstopp abbrechen, wenn der Ersatzflug für den Reiseplan zwecklos geworden ist. Kommt es zu so einem Fall, dann haben Sie das Anrecht auf den Flug zum ersten Abflugort.

Es gibt keinen Beförderungsvertrag zwischen dem Reisenden und der Fluggesellschaft, wenn es sich um einen Flug über eine Pauschalreise handelt. Somit ist eine Kündigung nur über den Reiseveranstalter möglich. Sie können den Reisevertrag mit dem Reiseveranstalter nur kündigen, wenn die komplette Reise durch einen Reisemangel erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird. Da es aber immer wieder zu Flugstörungen kommt, handelt es sich hierbei nur um einen einfachen Reisemangel und somit kann es dafür nur eine Preisminderung geben.

Sie haben also vielleicht nur das Recht auf eine Kündigung, wenn es in der Pauschalreise wenige Übernachtungen gibt und durch die verspätete Ankunft auf ein oder mehrere Übernachtungen verzichtet werden muss.

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Verpflegung, Hotel und ähnliches sind Betreuungsleistungen

Die Mitnahmeverweigerung führt zu einer längeren Wartezeit am Flughafen, dann muss die Airline Ihnen Snacks und Getränke kostenlos zur Verfügung stellen.

Zudem erhalten Sie die Möglichkeit zwei Telefonate, Faxe oder Mails zu versenden. Sie können den Flug nicht am gleichen Tag wahrnehmen, dann muss die Airline auch die für Unterbringung sorgen und auch die Fahrt organisieren und bezahlen. Sie können sich selber verpflegen und die Organisation übernehmen, wenn die Airline sich weigert Ihnen die Betreuungsleistungen kostenfrei anzubieten. In dem Fall muss die Airline im Nachhinein für die Kosten aufkommen und somit müssen Sie alle Belege aufheben.

Wichtig ist, dass solche Ansprüche nicht bestehen, wenn Sie von dem Vertrag zurücktreten und den angebotenen Flug ablehnen, aber den Preis vom überbuchten Flug zurückfordern. Die Ansprüche bestehen nur für Flüge, die entweder von einem europäischen Flughafen starten oder von einem außereuropäischen Staat starten und zu einem Flughafen innerhalb der EU fliegen. Allerdings muss die Fluggesellschaft ihre Sitz in Europa haben. Es gibt eine 3-Jahres-Frist für die mögliche Erstattung oder den Schadenersatz.

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Der Anspruch auf Schadenersatz

Die nationalen Vorschriften sind für die Schadenersatzmöglichkeiten verantwortlich, wenn Sie die Mitnahme verweigern.

Die Rechtslage des deutschen Rechts ist, dass die Geschäftsbedingungen der einzelnen Airlines nicht durchsichtig sind und somit auch keine Auskunft gegeben werden kann. Sie haben aber die Möglichkeit von der Fluggesellschaft Schadenersatz zu verlangen, wenn Sie die Reise aufgrund der Überbuchung nicht antreten. Auch, wenn Sie neue Pläne schmieden müssen und dafür neue Kosten entstehen, können Sie Schadenersatz verlangen. Die Fluggesellschaft muss Ihnen den Schaden ersetzen, wenn es zur Verletzung des Vertrages durch Nichtbeförderung kommt.

Die einzige Möglichkeit, dass die Fluggesellschaft nicht haften muss ist, wenn Sie die Beförderungsverweigerung selber verschuldet haben. Handelt es sich aber um ein bewusstes Überbuchen, dann ist die Fluggesellschaft Schuld.

Beachten Sie, dass gezahlte Ausgleichsleistungen auf spätere Schadenersatzansprüche umgerechnet werden.

Ansprüche gegen Pauschalreiseveranstalter

Der Flug findet im Rahmen einer Pauschalreise statt, dann kommen auf den Reiseveranstalter hohe Ansprüche zu.

Sie können sich auf Minderung des Reisepreises einigen, den Reisevertrag kündigen oder Schadenersatz verlangen, wenn Sie nutzlos aufgewendete Urlaubszeit hatten. Es gibt mittlerweile verschiedene Orientierungshilfen rund um die Ermittlung des Prozentsatzes für eine Rückerstattung oder Preisminderung.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema überbuchter Flug

1. Warum kommt es zu überbuchten Flügen?

Die Gründe für einen überbuchten Flug sind unterschiedlich und liegen in der Regel daran, dass die Fluggesellschaften davon ausgehen, dass nicht alle Passagiere ihren Flug auch antreten. Sie wollen die Leersitze weitgehend vermeiden.

2. Ich soll einen späteren Flug nehmen – darf die Fluggesellschaft das?

Die Fluggesellschaft darf Ihnen einen späteren Flug anbieten, wenn Ihr Flug überbucht ist. Ob Sie die Möglichkeit annehmen oder nicht, entscheiden am Ende Sie.

3. Der neue Flug ist teurer – wer zahlt?

Wenn der neu gebuchte Flug teurer ist als der überbuchte Flug, dann zahlt die Fluggesellschaft die Mehrkosten. Allerdings nur, wenn Sie nicht für das Beförderungsverbot zuständig sind.

4. Wie viel Schadenersat kann ich bei Überbuchung verlangen?

Im Internet finden Sie eine Orientierungshilfe in Bezug auf den Prozentsatz für Schadenersatz.

5. Taxifahrt nach Hause – Wer übernimmt die Kosten?

Das hängt davon ab, wer für die Überbuchung verantwortlich ist. In der Regel kümmert sich die Fluggesellschaft um solche Mehrkosten.

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Fazit

Immer wieder kommt es vor, dass ein Flug überbucht wird. Die Gründe sind unterschiedlich, aber wenn es dazu kommt, dann haben Sie gegebenenfalls Anspruch auf Betreuungsleistungen, Schadenersatz oder können den Flugpreis zurückbekommen. Dabei müssen gewisse Voraussetzungen gegeben sein. Wichtig ist auch, dass hier eine Frist von drei Jahren zu beachten ist. Danach verfallen alle Ansprüche.

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Streik bei der Airline: Was tun als Passagier? – Ausgleichszahlungen und Erstattungen sind aktuelle Optionen https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/streik-bei-der-airline-was-tun-als-passagier-ausgleichszahlungen-und-erstattungen-sind-aktuelle-optionen/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/streik-bei-der-airline-was-tun-als-passagier-ausgleichszahlungen-und-erstattungen-sind-aktuelle-optionen/#respond Wed, 30 Mar 2022 20:48:02 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=68819 Das Fliegen ist eine der sichersten Methoden, um von A nach B zu kommen. Aber es kommt immer wieder zu Problemen und wenn es zu einem Streik der Piloten oder des Kabinenpersonals kommt, dann haben

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Das Fliegen ist eine der sichersten Methoden, um von A nach B zu kommen. Aber es kommt immer wieder zu Problemen und wenn es zu einem Streik der Piloten oder des Kabinenpersonals kommt, dann haben Sie als Passagier einige Rechte. Bei einer Flugannullierung haben Sie das Recht auf einen Ersatzflug oder gegebenenfalls auf Ausgleichsleistungen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Airline beziehungsweise der Reiseveranstalter ist dazu verpflichtet, sich darum zu kümmern, dass die Betroffenen sicher an ihr Ziel kommen.
  • Sie müssen mit deutlichen Verspätungen und Zusatzkosten rechnen, wenn Sie den Flug selber gebucht haben.
  • Ein wenig anders sieht es aus, wenn der Flug im Rahmen einer Pauschalreise gebucht wurde, denn in so einem Fall sollten Sie sich umgehend an den Veranstalter wenden.

Optionen bei einem Airline-Streik

Die Optionen beziehen sich in erster Linie darauf, wenn Sie einen Flug selber gebucht haben und er wegen eines Streiks ausfällt.

In diesem Fall stehen Ihnen zwei Optionen zur Auswahl.

  • Bei der Fluggesellschaft können Sie auf eine anderweitige Beförderung drängen, so dass Ihnen ein Ersatzflug zur Verfügung gestellt wird. Allerdings kann das auch bedeuten, dass Sie einen wesentlich späteren Flug nehmen müssen. Der Flug muss beziehungsweise wird höchstwahrscheinlich nicht am gleichen Tag stattfinden. Sie müssen den Flug nehmen, indem noch Plätze frei sind.

Zudem ist die Gesellschaft verpflichtet Ihnen sogenannte Betreuungsleistungen anzubieten, aber das hängt immer davon ab, wie lange Sie am Flughafen verbleiben müssen. Zu den Betreuungsleistungen gehören in erster Linie Getränke und Mahlzeiten, welche Ihnen kostenlos angeboten werden. Zudem muss Ihnen die Möglichkeit eingeräumt werden, dass Sie zwei Telefonate führen und zwei E-Mails versenden können. Wenn der Flug nicht am selben Tag stattfinden kann, dann muss die Fluggesellschaft dafür sorgen, dass Sie in einem Hotel untergebracht werden. Dabei muss die Gesellschaft nicht nur das Hotel zahlen, sondern auch die Fahrt zum Hotel und auch für den Rücktransport zum Flughafen sorgen.

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Urteil für Reiseveranstalter: Keine hohe Anzahlung und zu frühe Restzahlung bei Pauschalreisen mehr erlaubt

In der Vergangenheit haben Reiseveranstalter auf der ganzen Welt dafür gesorgt, dass die Kunden verwirrt waren, weil sie hohe Vorauszahlungen leisten müssen oder weil mehr als die üblichen 20% als Anzahlung verlangt wurden. Jetzt gibt

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Wichtig

Wenn der Streik von Ihrem Rückflug betroffen ist und Sie länger am Reiseziel verbleiben müssen, dann muss die Fluggesellschaft für diese Zeit ein Hotel zur Unterbringung zur Verfügung stellen und die Kosten dafür übernehmen.

Sie haben allerdings auch die Möglichkeit, sich selber eine angemessene Unterkunft und Verpflegung zu kümmern, aber nur wenn sich das Unternehmen weigert Ihnen zu helfen. In so einem Fall sollten Sie auf jeden Fall alle Rechnungen und Quittungen gut aufbewahren. Bei Ankunft im Heimatort können Sie die verweigerten Betreuungsleisten bei der Airline einfordern, so dass Sie nicht auf den Kosten sitzen bleiben.

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Ausgleichsleistungen nach Fluggastrechteverordnung

Laut Fluggastrechteverordnung stehen Ihnen außerdem sogenannte Ausgleichsleistungen zur Verfügung, wenn Sie nicht rechtzeitig informiert wurden.

Die Höhe der Ausgleichsleistungen liegt zwischen 250 Euro und 600 Euro und ist abhängig von der Entfernung zwischen Abflug- und Zielflughafen. Zudem spielt die Entfernung eine wichtige Rolle, denn Ausgleichsleistungen gibt es nur für die kürzeste Entfernung zwischen den beiden Strecken und auch nur für die tatsächliche Flugstrecke.

Die Zahlungsverpflichtung bleibt auch bei einem Streik der eigenen Piloten oder des eigenen Kabinenpersonals bestehen und enthebt nicht von der Zahlungsverpflichtung.

Wichtig ist, dass ein innerbetrieblicher Streik nach aktueller Rechtsprechung nicht als „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne der Fluggastrechteverordnung gilt (EuGH, Urteil vom 23. März 2021, Az.: C-28/20).

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Ticketpreis zurückverlangen an zweite Option

Neben der oben genannten Option können Sie aber auch noch von einer zweiten Option Gebrauch machen und das bedeutet, Sie verzichten auf den Flug und erhalten den Ticketpreis zurück.

  • Sie haben durchaus die Möglichkeit auf den Flug zu verzichten und das Ticketgeld zurückzufordern, so dass Ihnen das Geld innerhalb von 7 Tagen zurückzuzahlen ist. Natürlich können Sie auch einen Reisegutschein in Höhe der Rückerstattung annehmen, wenn Sie dazu eine schriftliche Einverständniserklärung gegeben haben. Aber dann müssen Sie sich auch selber um einen anderen Flug oder um die Fahrt in den Urlaub beziehungsweise nach Hause kümmern.

Sie sollten immer bedenken, dass Sie im Vorfeld nicht wissen können, ob andere Airlines noch Plätze frei haben und außerdem müssen Sie dann den Preis für die anderen Flüge zahlen. Diese können deutlich teurer werden. Das müssen Sie auf jeden Fall bedenken, wenn Sie von dem Vertrag mit der Fluggesellschaft zurücktreten.

Auch in diesem Fall stehen Ihnen Ausgleichsleistungen zur Verfügung, aber nur, wenn Sie nicht rechtzeitig informiert wurden. Hat die Airlines Sie frühzeitig informiert, dann haben Sie kein Recht auf Ausgleichsleistungen. Die Fluggesellschaft kann nicht nicht auf „außergewöhnliche Umstände“ berufen, wenn das eigene Personal streikt.

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Jedes Jahr reisen die Deutschen in aller Herren Länder, um sich die Sehenswürdigkeiten anzusehen und sich zu erholen. Sie buchen die Reise bei einem der unzähligen Reiseveranstalter und planen schon mindestens ein Jahr im Voraus.

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Sie haben unter Umständen Ansprüche an die Airline, wenn wegen eines Streiks der Flug annulliert wird oder es zu einer Verspätung kommt. Mittlerweile gibt es die App „Flugärger“ und mit ihr können Sie die Ansprüche gegenüber der Airline einfach und kostenlos berechnen.

Veranstalter bei Pauschalreisen der Ansprechpartner

Deutlich besser sind Sie dran, wenn es sich bei dem Flug um einen Teil der Pauschalreise handelt, denn in so einem Fall sind Flug, Unterkunft, Mietwagen und andere Bestandteile als Paket bei einem Anbieter gebucht worden.

Kommt es dann zu einem Streik, dann wenden Sie sich zuerst an Ihren Reiseveranstalter und drängen Sie auf eine Lösung, so dass Sie mit einer anderen Airline fliegen oder einen späteren Flug erhalten.

Auch bei einem Streik ist der Veranstalter der Pauschalreise verantwortlich für die Kosten, die durch die Verspätung entstehen. Die Verspätungskosten sind recht unterschiedlich, von der Verpflegung bis hin zur Unterkunft, aber auch Taxifahrten und Telefonate sind davon betroffen. Wenn Sie nicht am selben Tag fliegen können, dann drängen Sie auf eine Unterkunft für die Nacht und bleiben Sie auf jeden Fall durchgehend mit Ihrem Veranstalter in Kontakt!

Bei langen Verspätungen besteht zudem die Möglichkeit, dass Sie den Reisepreis mindern können. Dazu müssen Sie die Verspätung sofort beim Reiseveranstalter anzeigen. Es gibt eine Rechtsprechung in der Sache, so dass Sie aber der fünften Stunden für jede Stunde 5% des Tagespreises zurückfordern dürfen.

Sie können den Reisevertrag auch kündigen, wenn der ausgefallene Flug die ganze Reise eigentlich hinfällig macht. Das kommt besonders bei Kurzreisen vor und dann haben Sie das Recht auf Kündigung.

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Reisebuchung: Können Sie Ihre Urlaubsreise bei Katastrophen kostenfrei stornieren?

Aktuell macht das Coronavirus vielen Verbrauchern auch in finanzieller Sicht Sorgen. Was wird aus der geplanten Urlaubsreise? Kann diese kostenfrei storniert werden? Oder müssen Sie die Reise bezahlen, ohne diese antreten zu können. Die Verbraucherzentrale

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Streik bei der Airline

1. Wer kommt für die Kosten auf, wenn es zu einem Streik am Flughafen kommt?

Wenn es zu einem Streik am Flughafen kommt, dann haben Sie als Fluggast grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung. Die Airlines sind dazu verpflichtet, denn Passagier zu entschädigen, wenn sie selber für den Ausfall zuständig sind.

2. Welche Rechte habe ich, wenn es zu einem Streik am Flughafen kommt?

Im Grunde haben Sie zwei Optionen. Sie können entweder auf einen anderen Flug hoffen oder sich das Geld zurückzahlen lassen. Das ist gerade bei selbst gebuchten Flügen möglich. Wenn der Flug Bestandteil der Pauschalreise ist, dann können Sie sich an den Veranstalter wenden.

3. Wie hoch fällt die Entschädigung bei einer Verspätung des Fluges aus?

Die Höhe der Entschädigung hängt von der Flugstrecke und der Verspätung ab. Bei einer Kurzstrecke können Sie auf 250 Euro pro Person hoffen und bei einer Langstrecke auf 600 Euro pro Person. Bei einer Mittelstrecke sind bis zu 400 Euro pro Person möglich.

4. Wann wird die Entschädigung bei Flugverspätung bezahlt?

Eine Entschädigung können Sie erhalten, wenn der Flug mehr als drei Stunden Verspätung hat. Trotzdem muss die Airline für Mahlzeiten und Getränke während der Wartezeit sorgen.

5. Was zählt eigentlich bei einer Flugverspätung – Ankunft oder Abflug?

Die Ankunftszeit ist für die Flugverspätung entscheidend. Zudem muss mindestens eine Flugzeugtür geöffnet sein, denn nur dann gilt das Flugzeug als angekommen.

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Auf einen anderen Flug umgebucht: Bekomme ich eine Entschädigung? – Heben Sie alle Quittungen auf und sorgen Sie für Beweise

Der Urlaub ist die schönste Zeit im Jahr, zumindest für die meisten, aber was passiert, wenn die Beförderung mit dem gebuchten Flug nicht möglich ist, weil eine Verlegung auf einen anderen Flug auch nicht passiert.

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Fazit

Piloten und Kabinenpersonal treten immer wieder in den Streik, um die Arbeitsbedingungen zu verbessern und mehr Gehalt zu bekommen. Das Nachsehen haben die Passagiere, denn dadurch kommt es nicht nur zu Verspätungen, sondern manchmal auch zu Komplettausfällen. Mit den verschiedenen Optionen wird der Ärger ein wenig gedämpft, denn Sie können nicht nur auf Umbuchung hoffen, sondern auch auf eine Entschädigung. Die Airline muss sich um Sie kümmern, wenn das eigenen Personal in den Streik tritt und es nicht rechtzeitig zu einer Warnung gekommen ist.

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