Fluggesellschaften | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Sat, 26 Feb 2022 20:12:51 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Fluggesellschaften | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Noch zu Hause und schon Ärger: Wenn die gebuchte Reise teurer wird können Sie die Reise stornieren https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/noch-zu-hause-und-schon-aerger-wenn-die-gebuchte-reise-teurer-wird-koennen-sie-die-reise-stornieren/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/noch-zu-hause-und-schon-aerger-wenn-die-gebuchte-reise-teurer-wird-koennen-sie-die-reise-stornieren/#respond Sat, 26 Feb 2022 20:12:51 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=68495 Das Buchen der Urlaubsreise ist für viele Verbraucher das Highlight im Jahr, aber sobald die Reise gebucht ist, beginnt der Ärger für den Verbraucher. Die Reiseveranstalter und die Fluggesellschaften schlagen manchmal noch einen Haufen zusätzlicher

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Das Buchen der Urlaubsreise ist für viele Verbraucher das Highlight im Jahr, aber sobald die Reise gebucht ist, beginnt der Ärger für den Verbraucher. Die Reiseveranstalter und die Fluggesellschaften schlagen manchmal noch einen Haufen zusätzlicher Kosten drauf.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Urlaub ist das Highlight im Jahr, aber die zusätzlichen Kosten von Reiseveranstalter und Airlines sorgen für Unmut unter den Verbrauchern.
  • Die zusätzlichen Kosten lassen sich meist nicht auf Anhieb erkennen und zeigen sich erst, wenn der Urlaub schon gebucht ist.
  • Allerdings sind nicht alle Zuschläge auch wirklich zulässig und somit müssen Sie sich eigentlich nicht ärgern, sondern frühzeitig reagieren.

Der Reisepreis ist der Preis, der nach der Buchung eines Urlaubs zu bezahlen ist, aber dazu kommen meist noch Sicherheitsgebühren. Aber auch ein Zuschlug für teurer gewordenes Kerosin ist keine Seltenheit mehr. Gerade in den letzten Jahren hat sich gezeigt, dass auch nach der Buchung noch weitere Kosten auf Sie zukommen können.

Sie sollten allerdings wissen, dass Mehrkosten für Pauschalreisen und Flüge nur unter bestimmten Voraussetzungen zu zahlen sind, wenn sie erst nach dem Vertragsabschluss deutlich werden.

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Preisänderungsklauseln meist unwirksam

Grundsätzlich ist es nicht zulässig, wenn Veranstalter oder Fluggesellschaften den Preis für eine Pauschalreise oder einen Flug nach der eigentlichen Buchung noch erhöhen.

Die einzige Möglichkeit besteht darin, dass sie sich das Recht mit Hilfe eines Vertrags vorbehalten. Hierbei handelt es sich um sogenannte Preisänderungsklauseln und diese stehen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Anbieter. Allerdings muss man auch sagen, dass die Preisänderungsklauseln in der Regel unwirksam sind.

Der Reiseveranstalter muss dem Reisenden ein zutreffend ausgefülltes Formblatt aushändigen, wenn er eine Pauschalreise bucht und diese nach dem 30. Juni 2018 abgeschlossen wird. Vor dem Abschluss des Pauschalreisevertrags muss das ausfüllte Formblatt ausgehändigt sein. Alle wesentlichen Rechte des Reisenden müssen in dem Formblatt enthalten sein und dazu gehört natürlich auch die Information, zu welchen Bedingungen der Reisepreis angehoben werden darf.

Die Preiserhöhung darf nicht geltend gemacht werden, wenn der Pauschalreiseveranstalter es versäumt hat, das ausgefüllte Formular an den Reisenden vor Vertragsabschluss zu übergeben.

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Teuerung nur bei genauer Preisberechnung

Im Nachhinein ist eine Teuerung der Reise in der Regel nicht erlaubt, aber auch hier gibt es eine Möglichkeit.

Es muss von Anfang an klar sein, wie sich der neue Preis zusammensetzt und dann darf der Preis auch im Nachhinein noch teurer werden. Aber wenn die Preisänderungsklausel allgemeine Floskeln oder einen Verteilungsmaßstab enthalten, dann ist sie unwirksam.

Der Bundesgerichtshof und einige Oberlandesgerichte haben die schwammigen Klauseln schon gekippt, womit die Reiseveranstalter die Kosten der Zuschläge auf die Kunden abwälzen wollten. Dazu gibt es mittlerweile einige nennenswerten Urteile:

  • BGH, Urteile vom 19.02.02, Az. X ZR 253/01 (Bucher Reisen, X ZR 243/01 (Alltours)
  • OLG Frankfurt, Urteil v. 03.06.02, Az. 1 U 55/01 (NUR Touristic = Neckermann)
  • OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.01, Az. 6 U 29/01 (LTU Touristik)
  • OLG Celle, Urteil vom 24.10.02, Az. 11 U 331/01 (TUI)
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Nicht Alles darf auf den Preis draufgeschlagen werden

Es sind aber nicht für alle Leistungen Preiszuschläge erlaubt, so dass die Reiseveranstalter in erster Linie die gestiegenen Beförderungskosten für Sprit und Kerosin weiterreichen können, aber auch andere höheren Gebühren wie Hafen- oder Flughafengebühren. Auch geänderte Wechselkurse dürfen auf den Kunden umgelegt werden. Sie dürfen die Zahlung der Mehrkosten allerdings verweigern, wenn sie vor der Buchung abzusehen waren.

Wichtig!

Unwirksam ist eine Preiserhöhung ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin. Der Reise muss eine wirksame Preiserhöhung bis zu 8% hinnehmen.

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Vertragsrücktritt bei zu hoher Preisentwicklung

Es kommt vor, dass die Preiserhöhung deutlich über 8% liegt und dann muss der Reiseveranstalter entweder eine Zahlung innerhalb einer festen Frist verlangen oder Sie haben das Recht vom Vertrag zurückzutreten.

Der Reiseveranstalter kann Ihnen die Preiserhöhung anbieten, aber er kann Ihnen auch ein anderes Angebot machen, wenn Sie die Preiserhöhung nicht zahlen wollen.

Tipps beim Verlangen eines Zuschlags

Auch wenn der Reiseveranstalter Ihnen eine Frist zur Zahlung des Zuschlags vorschreibt, sollten Sie die folgenden Tipps beherzigen.

  • Kontrollieren Sie, ob die Ausschlussfristen schon abgelaufen sind und wenn das der Fall ist, dann können Sie die Zahlung verweigern. Weisen Sie den Veranstalter auf die aktuelle Gesetzeslage hin.
  • In vielen Fällen macht der Reiseveranstalter die Übergabe der Reiseunterlagen von der Zuschlagszahlung abhängig. Wenn Sie den Urlaub nicht riskieren wollen, dann sollten Sie die Mehrkosten unter Vorbehalt erst einmal bezahlen.
  • Sie müssen Mehrkosten von mehr als 8% nicht hinnehmen, so dass Sie den Reisevertrag problemlos stornieren können. Allerdings muss die Stornierung umgehend durchgeführt werden.
  • Im Internet finden Sie einen Musterbrief, um etwaige Ansprüche geltend zu machen.
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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Mehrkosten einer Urlaubsreise

1. Muss ich Stornogebühren zahlen, wenn ich die Reise aufgrund zu hoher Gebühren nicht antreten will?

Die meisten Reiseveranstalter verlangen unterschiedlich hohe Stornogebühren, wenn Sie die Reise nicht antreten können. Wenn die Reise aufgrund von Zuschlägen aner zu teuer wird, dann können Sie nicht nur von der Reise zurücktreten, sondern müssen auch keine Stornogebühren zahlen.

2. Wann muss ich die Zuschläge für die Reise bezahlen?

Wenn es zu einer Erhöhung der Reisezuschläge kommt, dann teilt der Reiseveranstalter Ihnen die Höhe sofort mit und dazu gibt es auch direkt ein Zahlungsziel. Wenn Sie weiterhin an der Reise festhalten wollen, dann müssen Sie zu diesem Ziel bezahlen.

3. Wo stehen die Zuschläge für die Reise?

Im Normalfall stehen die höheren Kosten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, aber diese Informationsquelle ist nicht ausreichend. Mittlerweile sind die Veranstalter in der Pflicht ein zusätzliches Formblatt rauszugeben.

4. Wie hoch dürfen die Zusatzkosten für eine Reise im Nachhinein sein?

Die Höhe der Zusatzkosten für eine Reise dürfen um 8% erhöht werden, wenn es sich um Zusatzkosten für teure Beförderung oder andere notwendige Gebühren handelt. Wenn die Kosten höher werden, dann sollten Sie sich über die Richtigkeit informieren.

5. Welche Möglichkeiten habe ich, wenn ich die Zuschläge nicht bezahlen möchte?

Wenn Sie die Zuschläge nicht bezahlen wollen, dann haben Sie im Grunde nur eine Möglichkeit. Nämlich, dass Sie die Reise stornieren müssen. Sie sollten die Zahlung natürlich nicht leisten und sofort von dem Vertrag zurücktreten.

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Fazit

Nach dem Buchen einer Reise kann es mitunter zu den ersten Schwierigkeiten kommen und meist handelt es sich um nachträgliche Kosten der Reiseveranstalter oder der Airlines. Sie haben zwei Möglichkeiten, entweder Sie zahlen die zusätzlichen Kosten, wenn Sie sich im Rahmen von 8% des Reisepreises befinden oder Sie treten von der Reise umgehend zurück.

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Auf einen anderen Flug umgebucht: Bekomme ich eine Entschädigung? – Heben Sie alle Quittungen auf und sorgen Sie für Beweise https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/auf-einen-anderen-flug-umgebucht-bekomme-ich-eine-entschaedigung-heben-sie-alle-quittungen-auf-und-sorgen-sie-fuer-beweise/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/auf-einen-anderen-flug-umgebucht-bekomme-ich-eine-entschaedigung-heben-sie-alle-quittungen-auf-und-sorgen-sie-fuer-beweise/#respond Fri, 28 May 2021 15:37:51 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=63692 Der Urlaub ist die schönste Zeit im Jahr, zumindest für die meisten, aber was passiert, wenn die Beförderung mit dem gebuchten Flug nicht möglich ist, weil eine Verlegung auf einen anderen Flug auch nicht passiert.

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Der Urlaub ist die schönste Zeit im Jahr, zumindest für die meisten, aber was passiert, wenn die Beförderung mit dem gebuchten Flug nicht möglich ist, weil eine Verlegung auf einen anderen Flug auch nicht passiert. Wie sieht es mit einer Entschädigung aus oder wer zahlt die Unterkunft und die Verpflegung? Was können Sie machen und wie sieht es mit der Rechtslage aus?

Das Wichtigste in Kürze

  • Sie haben in erster Linie Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft, denn sie muss Betreuungsleistungen, Ausgleichszahlungen oder eine alternative Beförderung anbieten. Auch eine Erstattung des Flugpreises ist denkbar.
  • Die Dauer der Verspätung am Endziel und die Länge der Flugstrecke sind entscheidend für die Ansprüche auf Ausgleichsleistungen.
  • Je nach Auswirkungen der Beförderungsverweigerung können sogar Schadensersatzforderungen möglich sein.

Die Möglichkeiten vor Ort

Das Bodenpersonal der Fluglinie ist der erste Ansprechpartner vor Ort und wenn es keinen Ansprechpartner gibt, dann dokumentieren Sie die Informationen. Dazu gehören:

  • Zeitpunkt des geplanten Abflugs
  • Verhalten der Airline
  • Daten des angebotenen Ersatzfluges

Es kann hilfreich sein einfach die Anzeigetafel im Flughafen zu fotografieren. Achten Sie zudem darauf, dass Sie die Dokumentation immer schriftlich vornehmen und das kann sogar ein einfacher Zettel sein. Im besten Fall lassen Sie sich die Angaben von einem oder mehreren Zeugen unterschreiben. Lassen Sie sich die Kontaktdaten der Zeugen geben und sammeln Sie auch alle Quittungen von Hotel, Taxi und anderen Ausgaben.

Weisen Sie den Veranstalter der Pauschalreise auf die Verweigerung in Bezug auf die Beförderung hin und zwar auch in Anwesenheit von Zeugen. Lassen Sie sich die Mängel schriftlich durch den Veranstalter bestätigen. Er muss nur „zur Kenntnis genommen“ schreiben.

Informieren Sie:

  • bei einer Pauschalreise den Veranstalter, bei dem die Reise gebucht wurde
  • das Hotel oder die Unterkunft, dass Sie zu einem anderen Zeitpunkt ankommen
  • die Mietwagenfirma, wenn Sie keine Möglichkeit haben, das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt zu übernehmen
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Die Voraussetzungen

Das Thema Nichtbeförderung

Es handelt sich um eine Nichtbeförderung oder eine Beförderungsverweigerung, wenn es sich um eine Verlegung auf einen anderen Flug handelt, weil eine Umorganisation der Flüge aus betrieblichen Gründen stattfindet. Es spielt keine Rolle, ob die Umbuchung im Rahmen einer Pauschalreise durch den Reiseveranstalter veranlasst wird oder es eine Umbuchung durch die Airlines ist.

Sie haben sich rechtzeitig zur Abfertigung eingefunden, denn das ist die Grundvoraussetzung der genannten Ansprüche. Das bedeutet, dass Sie zum angegebenen Zeitpunkt am Schalter des Flughafens sein müssen, wenn eine Uhrzeit angegeben ist. Sollte keine Zeit angegeben sein, dann müssen Sie mindestens 45 Minuten vor dem Abflug am Schalter sein. Sie brauchen allerdings nicht zur Abfertigung erscheinen, wenn Ihnen schon im Vorfeld mitgeteilt wurde, dass der Flug nicht stattfindet und dass die Beförderung mit dem gebuchten Flug verweigert wird.

Beförderungsverweigerung ohne persönliche Gründe

Bei Ihnen darf der Grund für die Verweigerung der Mitnahme nicht liegen, denn dann kann es zu einem gerechtfertigten Ausschluss kommen. Das kann zum Beispiel aufgrund von:

  • erhöhter Thrombosegefahr
  • sonstige Erkrankungen
  • Weigerung das Rauchverbot einzuhalten
  • Sicherheitsbedenken
  • fehlen notwendiger Gesundheitszeugnisse
  • gewalttätiges Verhalten
  • unzureichende Reisepapiere

vorkommen. Nicht dazu gehört eine Umbuchung des Fluges aus rein unternehmensinternen organisatorischen Gründen.

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Entschädigung oder Ausgleichszahlung

Sie haben die Möglichkeit eine Entschädigung oder eine Ausgleichszahlung zu verlangen, wenn Ihnen die Mitnahme gegen den eigenen Willen verweigert wird.

Eine Zahlung zwischen 125 und 600 Euro sind keine Seltenheit, wobei die Höhe des Anspruchs sich nach der Entfernung des Endziels oder den Zwischenstopps auf der gesamten Flugreise richtet. Wichtig ist auch, ob Start- und Zielflughafen in Europa liegen, denn die Zahlungsansprüche setzen sich wie folgt zusammen:

  • Kurzstrecken bis 1.500 km bringen 250 Euro
  • Mittelstrecken mehr als 1.500 Euro aber innerhalb der EU bringen 400 Euro
  • Mittelstrecken mit Ziel außerhalb der EU zwischen 1.500 und 3.000 km bringen 400 Euro
  • Langstrecken mit mehr als 3.500 km bringen 600 Euro

Die Fluggesellschaft hat die Möglichkeit die Ausgleichszahlung um bis zu 50% zu kürzen und das hängt von der Ankunft am Endziel ab. Die folgenden Richtlinien gelten bei einer Verspätung am Endziel:

  • 2 Stunden auf Kurzstrecken (bis 1.500 km)
  • 3 Stunden auf Mittelstrecken (innerhalb der EU mehr als 1.500 km und außerhalb der EU zwischen 1.500 und 3.000 km)
  • 4 Stunden auf Langstrecken (mehr als 3.500 km)
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Ersatzbeförderung oder Flugpreiserstattung?

Grundsätzlich muss Ihnen die Fluggesellschaft eine anderweitige Beförderungsmöglichkeit zur Auswahl geben, wenn entsprechende Plätze frei sind. 

Die Ersatzbeförderung kann auch zu einem späteren Zeitpunkt sein. Allerdings können Sie frei entscheiden, ob Sie den Flug antreten oder nicht, aber dann muss Ihnen die Airline den kompletten Flugpreis inklusive Steuern und Gebühren zurückerstatten. Eine alternative Beförderung kann auch eine Eisenbahn, ein Bus oder das Schiff sein, wenn eine Möglichkeit dieser Beförderung besteht.

Die Fluggesellschaft bietet Ihnen keine alternative Beförderungsmöglichkeit an, dann können Sie eine Frist setzen. Die Frist darf aber nur eine bestimmte Dauer haben und hängt von der Zeit bis zum geplanten Abflugtermin statt. Der Flug findet beispielsweise erst in einem Monat statt, dann kann die Frist 14 Tage betragen. Sie erfahren erst am Flughafen von der Umbuchung, dann liegt die Frist teilweise bei wenigen Stunden.

Lässt die Airline die Frist verstreichen, dann können Sie sich um eine Umbuchung kümmern und die Kosten für den Mehraufwand der Airline in Rechnung stellen. Sollten Sie das Angebot der Airline allerdings annehmen, dann erhalten Sie Betreuungsleistungen wie

  • Mahlzeiten
  • Hotelkosten
  • Erfrischungen
  • Taxi

und die Airline kommt für die Kosten auf.

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Vertragsrückstritt

Sie treten von dem Beförderungsvertrag zurück, wenn Sie von der Fluggesellschaft die Preiserstattung für den Flug verlangen. Allerdings können Sie die Mehrkosten als Schadenersatz verlangen, wenn Sie sich selber um einen Ersatzflug kümmern. Sie haben aber keinen Anspruch auf Betreuungsleistungen, wenn Sie von dem Vertrag zurücktreten. Das bedeutet, die eventuellen Mehrkosten zahlen Sie selber und können sie nicht zurückverlangen.

Es kommt aber vor, dass Wartezeiten entstehen und wenn die Beförderung verweigert wurde, dann muss die Airline für die Betreuungsleistungen aufkommen.

Der komplette Flugpreis ist auch dann zu erstatten, wenn Sie sich für den Rücktritt von Beförderungsvertrag entscheiden. Beispielsweise haben Sie sich ein paar Reiseabschnitte gemacht oder die Reise muss nach einem Zwischenstopp abgebrochen werden. Sie haben in einem solchen Fall Anspruch auf einen Rückflug zum Abflugsort.

Es gibt keinen Beförderungsvertrag zwischen der Airline und dem Reisenden, wenn es sich bei dem Flug um den Teil einer Pauschalreise handelt. Sie können den Vertrag nur kündigen, wenn Sie sich an den Veranstalter wenden und es während der Reise zu erheblichen Mängeln kommt.

In der Regel stellen Flugstörungen aber nur einen einfachen Reisemangel dar und berechtigen Sie höchstens zu einer Preisminderung. Sie können den Vertrag nur kündigen, wenn Sie durch die verspätete Ankunft die wenigen Übernachtungen nicht wahrnehmen können.

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Anspruch auf Betreuungsleistungen

Es kommt zu längeren Wartezeiten auf dem Flughafen, weil die Airline die Mitnahme verweigert, dann muss die Airline Snacks und Getränke kostenlos zur Verfügung stellen.

Außerdem haben Sie das Recht auf zwei Telefonate, zwei Faxe oder zwei E-Mails. Die Airline muss Sie zudem in einem Hotel unterbringen und auch die Fahrt zur Unterkunft bezahlen, wenn der Flug nicht mehr am gleichen Tag stattfindet. In der Regel sollten diese Wartezeiten aber nicht entstehen, wenn Sie frühzeitig über die Verlegung des Fluges informiert werden.

Kommt es zu einer Umbuchung und die Ersatzbeförderung ist erst einen Tag später möglich, dann kann es vorkommen, dass es zu einer Verlängerung des Aufenthaltes kommt. Die Fluggesellschaft muss dafür sorgen, dass Sie eine Unterkunft haben und die Betreuungsleistungen sind auch zu übernehmen. Sollte sich die Fluggesellschaft weigern, dann müssen Sie sich selber kümmern, aber können die entstehenden Kosten der Fluggesellschaft in Rechnung stellen. Zu diesem Zweck bewahren Sie alle Unterlagen und Rechnungen sorgfältig auf.

Beachten Sie, dass die Ansprüche nicht gültig sind, wenn Sie von dem Vertrag zurücktreten, indem Sie den Ersatzflug ablehnen und den Flugpreis zurückverlangen!

Interessant:

Die vorstehend beschriebenen Ansprüche gegen die Fluggesellschaft gelten nur für Flüge, die entweder a) von einem Flughafen innerhalb der EU starten oder b) von einem Staat außerhalb der EU zu einem Flughafen in der EU mit einer Fluggesellschaft fliegen, die ihren Sitz innerhalb der EU hat. Außerdem darf das Ende des Jahres, in dem der Flug stattfand, nicht länger als drei Jahre zurück liegen.

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Schadenersatz

Nach den nationalen Vorschriften richtet sich der eventuelle Schadenersatz, denn pauschal kann nicht festgelegt werden, inwieweit eine Mitnahmeverweigerung für einen Schadenersatz sorgen kann.

Nach deutschem Recht ist es möglich, dass in den Geschäftsbedingungen keine Informationen zu dem Beförderungsvertrag zu finden sind und demnach kann auch keine Auskunft erteilt werden. Sie können aber von der Fluggesellschaft Schadenersatz verlangen, wenn Ihnen zusätzliche Kosten wie Hotel, Fähre oder Taxi entstehen. Die vorhandenen Buchungen können Sie aufgrund der Situation nicht nutzen und Umbuchungen sind kostenintensiv.

Es entsteht Ihnen in erster Linie ein finanzieller Schaden und dieser muss von der Fluggesellschaft ersetzt werden, wenn er durch Nichtbeförderung entsteht. Allerdings haftet die Airline nicht, wenn sie an der Beförderungsverweigerung keine Schuld trägt. Von einem Verschulden des Luftfahrtunternehmens müssen Sie aufgehen, wenn die Flüge aufgrund eines unternehmensinternen organisatorischen Grund umgebucht werden.

Manchmal zahlt die Airline Ausgleichsleistungen und diese sind auf die Schadenersatzansprüche umzurechnen.

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Ansprüche in Bezug auf den Pauschalreiseveranstalter

Der Flug findet im Zusammenhang mit einer Pauschalreise statt und es kommt nicht zu einer Beförderung, dann können Sie Schadenersatz wegen nutzloser aufgewendeter Urlaubszeit in Betracht ziehen. 

Allerdings muss dafür ein Reisemangel vorliegen und das kann mitunter sein, wenn aufgrund der Flugverlegung die Nachtruhe im Urlaub kürzer wird oder der zweite oder vorletzte Urlaubstag in Mitleidenschaft gezogen wird.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Entschädigung bei Flugumbuchung

1. Der Flug fällt aus und wer kommt für die zusätzlichen Hotelkosten auf?

Wenn der Flug aufgrund der Airline ausfällt, dann muss die Airline auf die zusätzlichen Kosten des Hotels aufkommen, wenn Sie weiterhin im Hotel verweilen müssen. Aber Sie müssen zuerst in Vorkasse treten und die Kosten zurückverlangen.

2. Der Flug verspätet sich um drei Stunden – muss ich den Flug dann noch nehmen?

Gerade in der heutigen Zeit ist eine Flugverspätung keine Seltenheit mehr und auch wenn Sie drei Stunden auf den Flug warten müssen, sollten Sie ihn nehmen. Die Wartezeit ist ärgerlich, aber Essen und Getränke werden Ihnen kostenfrei angeboten.

3. Kostenerstattung ohne Quittungen möglich?

Grundsätzlich erhalten Sie keine Kostenerstattung, wenn Sie die Quittungen nicht aufbewahren. Manche Fluggesellschaften sind zeigen Kolanz und erstatten eine Pauschale.

4. Wann muss ich am Flughafen sein, wenn mein Flug um 20 Uhr geht?

In der Regel geben die Fluggesellschaften an, dass Sie früher am Schalter sein sollen. Wenn das nicht der Fall ist, dann sollten Sie 45 Minuten vor dem Abflug am Schalter sein.

5. Wie hoch kann eine Entschädigung sein?

Die Höhe der Entschädigung ist unterschiedlich und kann nicht pauschal angegeben werden. Es kommt auf die verschiedenen Faktoren an. Wenden Sie sich im Idealfall am besten an eine Verbraucherzentrale.

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Fazit

Fluggesellschaften sind schon seit Jahren in der Kritik, nicht nur, dass ständig Verspätungen stattfinden, sondern mittlerweile finden auch Umbuchungen aus organisatorischen Gründen statt. Einige Gründe sind durchaus verständlich, aber für den Urlauber sehr ärgerlich. Meist bedeutet das, dass Zeit am Flughafen statt am Strand notwendig ist, und es kommt zu Konflikten rund um die Beförderung. Grundsätzlich muss die Airline Schadensersatz zahlen, wenn sie Schuld an der fehlenden Beförderung ist.

Der Beitrag Auf einen anderen Flug umgebucht: Bekomme ich eine Entschädigung? – Heben Sie alle Quittungen auf und sorgen Sie für Beweise erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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