Gas | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Sun, 24 Apr 2022 09:04:51 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Gas | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Gasversorgung: L-Gas wird auf H-Gas umgestellt und für den Verbraucher entstehen keine Kosten https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/gasversorgung-l-gas-wird-auf-h-gas-umgestellt-und-fuer-den-verbraucher-entstehen-keine-kosten/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/gasversorgung-l-gas-wird-auf-h-gas-umgestellt-und-fuer-den-verbraucher-entstehen-keine-kosten/#respond Sun, 24 Apr 2022 09:04:51 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=60889 In vielen Regionen Deutschlands wird zurzeit die Gasversorgung umgestellt. Zahlreiche Heizungen, Warmwasserbereiter und Gasherde sind dazu umzurüsten und auf den Kosten bleiben die Verbraucher meist selber sitzen? Informationen rund um die Umstellung und die Kosten

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In vielen Regionen Deutschlands wird zurzeit die Gasversorgung umgestellt. Zahlreiche Heizungen, Warmwasserbereiter und Gasherde sind dazu umzurüsten und auf den Kosten bleiben die Verbraucher meist selber sitzen? Informationen rund um die Umstellung und die Kosten finden Sie hier.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gas hat einen höheren Brennwert und durch die Umstellung müssen viele Heizungen, Warmwasserbereiter und Gasherde in Deutschland umgerüstet werden.
  • In der Regel zahlen Sie für die Umrüstung selber erst einmal nichts, denn die Netzentgelte werden durch alle Gaskunden finanziert.
  • Es gibt durchaus Fälle, in denen die Gaskunden neue Geräte anschaffen müssen und dafür besteht aber die Möglichkeit einen Zuschuss zu bekommen.
  • Die Umstellung übernimmt der zuständige Netzbetreiber und Sie müssen aktiv nichts beisteuern.

Der Grund für die Umstellung

Im Norden und Westen des Landes beziehen die Erdgasversorger in erster Linie das sogenannte L-Gas und das bedeutet „low caloric“ (niederkalorisch). 

Das Gas hat also einen sehr niedrigen Energiegehalt beziehungsweise einen geringen Heizwert. Zudem kommt hinzu, dass die L-Gas-Vorkommen in Norddeutschland und den Niederlanden langsam aber sicher dem Ende zu gehen. Aus dem Grund ist schnell zu reagieren und es muss ein Umstieg auf die hochkalorischen H-Gase umgestiegen werden. Dieses Gas hat einen deutlich höheren Brennwert. Der Vorgang wird als Marktraumumstellung bezeichnet und bezieht auch auf dem Umstieg und die notwendigen technischen Veränderungen. Der überwiegende Teil Deutschlands wird mit den H-Gas schon versorgt und das kommt aus Russland, Norwegen und Großbritannien.

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Das H-Gas hat einen höheren Anteil an Methan und bei der Verbrennung wird deutlich mehr Energie freigesetzt als bei dem niederkalorischen L-Gas.

Die betroffenen Gebiete

Nur in bestimmten Gebieten sind die Verbraucher von der Gasumstellung betroffen:

  • Bremen
  • Niedersachen
  • Sachsen-Anhalt
  • Nordrhein-Westfalen
  • Hessen
  • Rheinland-Pfalz

In den restlichen Bundesländern sind die Kunden schon mit H-Gas versorgt. Die Umstellung lässt sich beim lokalen Netzbetreiber in Erfahrung bringen. In der Gasrechnung finden Sie den Netzbetreiber, denn dort muss ein 13-stelliger Code vorhanden sein. Mit Hilfe dieses Codes können Sie auf der Seite des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches (DVGW) alle Kontaktdaten bekommen. Aber eigentlich müssen Sie nicht aktiv werden, denn die Netzbetreiber informieren alle Betroffenen zum gegebenen Zeitpunkt.

Die Karte der Bundesnetzagentur gibt Aufschluss darüber, welche Gebiete in welchen Zeiträumen für die Umstellung eingeplant sind. Rechnen Sie mit einer Vorlaufzeit von zwei Jahren, wenn Sie über die Umstellung zu H-Gas informiert werden. Verbraucher, die eine Umstellung im Jahr 2021 erwartet, sind also schon 2019 informiert worden.

Die betroffenen Geräte

Von der Umstellung sind verschiedene Geräte betroffen:

  • Gasthermen
  • Gasheizkessel
  • Gasöfen
  • Gasherde
  • Gasdurchlauferhitzer
  • Gaskamine

Erdgasautos werden nicht umgerüstet.

Die Umstellung von L- auf H-Gas

Die Umstellung von L- auf H-Gas ist angekündigt und diese erfolgt dann in drei Schritten. Der örtliche Gasnetzbetreiber richtet dafür ein extra Gasbüro ein, welches für die Koordination zuständig ist. In dem Büro erhalten Sie Antworten zu allen Fragen rund um die Umstellung.

Grundsätzlich sind an den Geräten Düsen auszutauschen und die Regelarmaturen werden neu eingestellt. Der Aufwand ist also überschaubar, hängt aber von dem jeweiligen Gerätetyp ab.

Der Ablauf ist wie folgt:

1. Die Erfassung 

Zunächst sind alle Geräte zu erfassen und dazu kommt ein Fachmann ins Haus, aber nur mit vorheriger Terminabsprache. Der Fachmann wird von dem Gasbüro oder dem Netzbetreiber geschickt. In der Regel passiert diese Aktion etwa ein Jahr vor der eigentlichen Umstellung. In der Regel erhalten Sie direkt nach dem Termin eine Information, ob Ihr Gerät angepasst werden muss oder nicht.

2. Die Umstellung

Der Termin zur Umstellung wird auch frühzeitig bekannt gegeben. In der Regel etwa drei Wochen vor dem eigentlichen Termin und dann tauschen die Installateure die Brennerdüsen an den Gasgeräten aus und stellen sie neu ein. Alle notwendigen Ersatzteile bringen die Installateure mit.

3. Die Qualitätskontrolle

In jedem zehnten Haushalt finden nach der Umrüstung Stichproben statt, die als Qualitätskontrolle zu sehen sind. Sie sollen zeigen, ob alle Arbeiten korrekt ausgeführt sind. Auch dieser Termin wird angekündigt und in der Regel etwa drei Wochen im Vorfeld.

Achten Sie darauf, dass sich kein Unbefugter Zutritt zu Ihrem Haus verschafft, denn es gibt immer mehr Trittbrettfahrer und aus dem Grund achten Sie immer darauf:

  • Sie haben einen Termin zur Erfassung der Gasgeräte bekommen und auch für den Austausch, die Einstellung und vielleicht für die Stichprobe.
  • Jeder Installateur kann sich ausweisen und hat eine ID-Nummer, die Sie auf dem Terminschreiben finden.
  • Fragen Sie im Zweifel immer beim Gasbüro nach, ob alles korrekt ist.
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Kosten für die Umstellung

Die Eigentümer der vorhandenen Gasgeräte müssen für die Umstellung keine Kosten befürchten. 

Die Installateure stellen Ihnen keine Rechnung und damit kommen auf Sie auch keine Kosten zu, denn diese tragen alle Gasnutzer gemeinsam. Die Kosten übernimmt zuerst der Netzbetreiber, aber die Umlegung findet dann auf den Kostender Netzentgelte statt. Im Grunde zahlt jeder Gaskunde also im Endeffekt die Umrüstung. Allerdings erstreckt sich die Umrüstung über einen Zeitraum von 16 Jahren, also von 2015 bis 2030 und im Moment geht man davon aus, dass die Kosten sich auf wenige Euro im Jahr belaufen.

Aber es kann auch vorkommen, dass ein Teil der Geräte nicht passt und somit sind diese Geräte auszutauschen. Die Betroffenen haben die Möglichkeit einen Zuschuss von 100 Euro zu bekommen und diesen Zuschuss erhalten Sie beim Netzbetreiber. Das Energiewirtschaftsgesetz §19a EnWG liefert dafür die entsprechende Grundlage. Auch über die Verordnung zur Kostenerstattung von Gasgeräten lässt sich ein weiterer Zuschuss ermöglichen. Dabei kommt es in erster Linie auf das Alter des Geräts an und dann können Sie zwischen 100 und 500 Euro bekommen. Geräte, die ein Alter von 25 Jahren überschritten haben, sind auszutauschen und dafür gibt es keinerlei Zuschuss.

Wichtig:

Der Netzbetreiber wird informiert, wenn ein Austausch der Geräte stattfinden muss. In diesem Fall müssen Sie aktiv werden, denn Sie müssen ein Ersatzgerät kaufen. Dazu kontaktieren Sie am besten den Heizungsfachbetrieb, denn die Fachleute wissen, welche Geräte für die Umstellung geeignet sind.

Haushalte, die nach Bekanntgabe der Umrüstung ein neues Gerät kaufen und dadurch ne Umrüstung unnötig machen, können ebenfalls einen Zuschuss beantragen und dieser beträgt um die 100 Euro für jedes Gerät. Dafür kommen nur selbst-adaptierende Heizungen oder Gasgeräte in Frage, die kein Erdgas brauchen, sondern mit einer Wärmepumpe oder Holzpellets arbeiten.

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Der Heizunterschied mit H-Gas

Beim Heizen stellt der Kunde keinen Unterschied fest und auch auf der Rechnung soll es keine Unterschiede geben. 

Das Heizergebnis mit dem hochkalorischen H-Gas soll mit weniger Kubikmetern als beim L-Gas erzielt werden. Das bedeutet, dass die gleiche Wärme mit einer deutlich geringeren Gasmenge erzielt wird. Für die Gasrechnung spielt aber nicht die Gasmenge eine Rolle, sondern die Kilowattstunden und demnach wird auch auf der Rechnung keine Veränderung zeigen.

Fragen und Antworten

FAQs zum Thema Umrüstung auf H-Gas

1. Wann wird auf H-Gas umgestellt?

Die Umstellung auf H-Gas ist seit 2015 im Gange. Sie findet schrittweise statt und soll bis zum Jahr 2030 abgeschlossen sein.

2. Ist meine Gasheizung H-Gas geeignet?

Um herauszufinden, ob Ihre Gasheizung für das H-Gas geeignet ist, informieren Sie sich bei Ihrem Gas-Netzbetreiber.

3. Gibt es preislich einen Unterschied zwischen dem H- und dem L-Gas?

Grundsätzlicher ist der Bezugspreis von H-Gas teurer als von L-Gas, aber dafür ist der Brennwert deutlich höher. Das bedeutet, dass am Ende des Jahres keine höheren Kosten entstehen.

4. Was kostet eine neue Gasheizung?

Die Kosten für den Kauf einer neuen Gasheizung sind unterschiedlich, denn entscheidend ist, wie viel Wohnfläche sie heizen muss. Rechnen Sie mit Kosten zwischen 4.000 und 6.000 Euro für ein 120 Quadratmeter Haus.

5. Wird die Gasheizung komplett abgeschafft?

Das Ziel ist es, dass ab 2030 alle Gas- und Ölheizungen verboten sind und in den neuen Häusern solche Anlagen nicht mehr verbaut werden. Aber es sind noch nic

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Fazit

Im Norden und Westen Deutschlands wird immer noch mit L-Gas geheizt und bis 2030 soll es hier eine Umstellung auf das hochwertigere H-Gas geben. Dazu findet eine Umrüstung der Gasanlagen statt, die seit 2015 im Gange sind. Während bei einigen Anlagen nur Kleinteile ausgetauscht werden müssen, sind andere Anlagen komplett auszutauschen. Die Umrüstung kostet den Verbraucher kein Geld, aber der Neukauf muss selbst finanziert werden. Hier gibt es Zuschüssen von verschiedenen Seiten. Informieren Sie sich ausreichend!

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Stromanbieterwechsel: Warum sollten Sie den Gas- oder Stromanbieter wechseln? https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/stromanbieterwechsel-warum-sollten-sie-den-gas-oder-stromanbieter-wechseln/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/stromanbieterwechsel-warum-sollten-sie-den-gas-oder-stromanbieter-wechseln/#respond Wed, 23 Feb 2022 11:08:58 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=59135 Der richtige Tarife kann bei Gas und Strom für einen Unterschied von mehreren Hundert Euro sorgen. Aufgrund dessen ist es für Hauseigentümer sowie ebenfalls für Mieter unbedingt empfehlenswert, Wechselmöglichkeiten zu nutzen. Anbieterwechsel – für wen

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Der richtige Tarife kann bei Gas und Strom für einen Unterschied von mehreren Hundert Euro sorgen. Aufgrund dessen ist es für Hauseigentümer sowie ebenfalls für Mieter unbedingt empfehlenswert, Wechselmöglichkeiten zu nutzen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Beim Wechsel eines Gas- beziehungsweise Stromanbieters ist eine nicht zu verachtende Einsparmöglichkeit, von jährlich bis zu mehreren Hundert Euro, machbar.
  • Üblicherweise wird vor allem beim ersten Anbieterwechsel einiges gespart. Dennoch lohnt es sich oftmals, jährlich zu überprüfen, ob der vorhandene Tarif noch der richtige ist.
  • Selbst wenn Sie im Besitz einer Wärmepumpe oder einer Nachtspeicherheizung sind, ist es Ihnen möglich, zu einem anderen Energieanbieter zu wechseln.

Anbieterwechsel – für wen möglich?

  • Generell ist es jedem Haushalt erlaubt, den Anbieter zu wechseln.
  • Der Stromanbieter ist von jedem Haushalt frei wählbar; das gilt ebenfalls für Mieter. Allerdings verhält sich das bei Gas etwas anders: Hier existiert für jede Gaszentralheizung lediglich ein Lieferant. Aufgrund dessen ist es Mietern, die in einem Mehrfamilienhaus wohnen nur dann möglich, den Gasanbieter selbst auszusuchen, wenn eine Gas-Etagenheizung vorliegt.
  • Bei Gas sowie bei Strom existiert jedoch eine große Anzahl an Anbietern; das gilt selbst für Heizstrom, der für Wärmepumpenheizungen sowie für Nachtspeicherheizungen verwendet wird.
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Ein Kommentar

Anbieterwechsel – wie viel wird gespart?

Beim ersten Anbieterwechsel fällt die Ersparnis gemeinhin am höchsten aus.

Welcher Betrag genau bei einem Wechsel des Anbieters gespart wird, ist vor allem von zwei Dingen abhängig: Zum einen von der Höhe Ihres derzeitigen Preises sowie von der Höhe Ihres persönlichen Verbrauchs. Generell gilt hierbei: Umso höher Ihr Verbrauch, desto mehr wird von einem günstigeren Preis profitiert.

Idealerweise überprüfen Sie ebenfalls die Möglichkeiten zum Sparen von Heizenergie sowie zum Stromsparen. Kilowattstunden, die erst gar nicht verbraucht werden, schonen das Konto und das Klima. Ihr derzeitiger Preis ist gemeinhin vor allem dann besonders hoch, wenn noch nie ein Anbieterwechsel durchgeführt wurde. Denn hier beziehen Sie üblicherweise den Grundversorgungstarif. Bei einem Wechsel des Grundversorgungstarif zu einem anderen Tarif können im Durchschnitt in den zehn größten Städten Deutschlands folgende Ersparnisse ermöglicht werden:

  • etwa 46 Euro jährlich, bei einem Verbrauch von 18.000 Kilowattstunden
  • etwa 190 Euro jährlich, bei einem Verbrauch von 3.000 Kilowattstunden

Wenn Sie bereits schon einmal gewechselt haben, dann kommt es zumeist zu einer geringeren Ersparnis. Bei einem Tarif, der einen Wechselbonus inkludiert, vergrößert sich die Ersparnis üblicherweise im ersten Jahr.

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Preisverhandlungen beim alten Anbieter – geht das?

In den meisten Fällen bieten Grundversorger noch weitere, günstigere Tarife an.

Wenn Sie nicht zu einem neuen Anbieter wechseln, sondern bei Ihrem alten bleiben möchten, dann bietet es sich an, dort direkt nach einem günstigeren Tarif zu fragen. In der Regel bieten fast sämtliche Grundversorger zusätzliche, günstigere Tarife für Strom beziehungsweise Gas an. Jedoch ist es ratsam, die Angebote zu überprüfen. Diese sollten miteinander verglichen werden, bevor es zu einem neuen Vertragsabschluss kommt.

Anbieterwechsel: weitere Gründe

Nicht nur die Kosten, sondern auch weitere Gründen können für einen Anbieterwechsel ausschlaggebend sein.

  1. Service: Die Erreichbarkeit des Anbieters, die Abrechnungspraxis und vieles mehr im Bereich des Service kann ebenfalls ein Grund für einen Wechsel sein.
  2. Klima/Umwelt: Eine Vielzahl an Stromlieferanten bieten ebenfalls Ökostromtarife an. Allerdings differenzieren sich diese häufig sehr deutlich in Bezug auf den Umweltnutzen. Beim Gas werden ebenfalls klimafreundliche Produkte offeriert, die Ökogas anbieten.
  3. Philosophie des Unternehmens: Durch die Einnahmen von Strom oder Gas sind die Unternehmen dazu in der Lage, die verschiedensten Dinge zu finanzieren. Hierbei kann es sich unter anderem um Investitionen ebenso handeln wie um ein gesellschaftliches Engagement. Durch Ihren persönlichen Vertragsabschluss entscheiden Sie selbst, welche Vorgehen Sie jeweils unterstützen möchten.
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Ist ein einmaliger Wechsel ausreichend?

Es ist generell empfehlenswert, etwa einmal im Jahr die Tarifangebote zu überprüfen.

Bei Ihrem ersten Wechsel aus dem Grundversorgungstarif heraus, sparen Sie üblicherweise die größte Summe. Dennoch lohnt es sich, ungefähr einmal im Jahr die angebotenen Tarife miteinander zu vergleichen. Denn oftmals ist es tatsächlich so, dass Bestandskunden einen höheren Betrag bezahlen als Neukunden.

Außerdem können die Preise auf dem Strom- beziehungsweise Gasmarkt fallen und das ohne, dass Ihr Anbieter die Ersparnis an Sie weitergibt. Wenn Ihnen dies jedoch zu viel Aufwand ist, könnten Sie auch einen Wechseldienstleister damit beauftragen.

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Fragen & Antworten

FAQ zum Thema Stromanbieterwechsel

1. Sind für einen Anbieterwechsel nur die Kosten ausschlaggebend?

Nein, auch Dinge wie Service, Klima, Umwelt und Unternehmensphilosophie spielen eine gewichtige Rolle.

2.Wie viel kann durch einen Anbieterwechsel gespart werden?

Die Ersparnis ist von Ihrem Verbrauch sowie Ihres derzeitigen Preises abhängig. Wenn Sie von der Grundversorgung in einen anderen Tarif wechseln, können das immerhin bis zu mehrere Hundert Euro ausmachen.

3. Ist ein Anbieterwechsel auch bei Nachtspeicherheizungen möglich?

Ja, auch bei Nachtspeicherheizungen können Sie den Anbieter wechseln.

4. Einmal wechseln – und dann nicht mehr?

Es empfiehlt sich, etwa jedes Jahr die Tarifangebote der Anbieter zu „durchforsten“ und bei dementsprechend günstigen Offerten erneut zu wechseln.

5. Wen kann ich zur Anbietersuche beauftragen?

Wenn Sie nicht jedes Jahr „auf eigene Faust“ nach einem neuen Anbieter suchen möchten, dann bietet es sich an, einen Wechseldienstleister zu beauftragen.

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Fazit

Durch den Wechsel eines Anbieters bestehen oftmals beträchtliche Einsparmöglichkeiten; von bis zu circa mehreren Hundert Euro im Jahr. Allerdings ist es oftmals so, dass vor allem beim ersten Wechsel eine recht hohe Summe gespart wird. Außerdem ist ein Anbieterwechsel auch dann machbar, wenn Sie eine Wärmepumpe oder eine Nachtspeicherheizung besitzen.

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Durch einen Wechsel ist es bei Strom und Gas nicht nur machbar, aus einer Vielzahl an Tarifen auszuwählen, sondern es kann zumeist auch einiges an Geld gespart werden. Dazu kommt, dass der Wechsel von einem Anbieter zum nächsten in der Regel unkompliziert und reibungslos abläuft. Hier lesen Sie nach, wie Sie den Wechsel am besten durchführen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Beim Wechsel eines Anbieters müssen Sie nicht befürchten, das Strom oder Gas abgestellt werden.
  • Ein für Sie passendes Angebot entdecken Sie idealerweise mithilfe der richtigen Einstellungen in einem Online-Tarifportal.
  • Durch die Kündigung des bisherigen Gas- oder Stromvertrags ist es Ihnen gemeinhin möglich, einen neuen Anbieter zu beauftragen.

Strom- oder Gasausfall durch Anbieterwechsel?

Wenn der Strom- beziehungsweise Gasanbieter gewechselt wird, kommt es zu keinen Ausfällen.

Beim Wechsel eines Anbieters ist es vollkommen ausgeschlossen, dass Ihnen Gas oder Strom abgestellt wird. Das kommt daher, dass hierzulande im Zweifelsfall der jeweilige Grundversorger einspringt und Sie weiterhin beliefert. Aus reicher technischer Sicht kommt es aufgrund eines Anbieterwechsels zu keiner Änderung bei Gas oder Strom in Ihrem Haushalt. Aufgrund dessen existieren ebenfalls keinerlei Unterschiede hinsichtlich der Qualität. Des Weiteren ist es nicht notwendig, dass ein Angestellter des betreffenden Unternehmens Sie in Ihrer Wohnung besucht. Zudem ist der Wechsel an sich vollkommen kostenfrei.

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Ein Kommentar

Anbieterwechsel – geht das schnell?

Der Wechsel an sich ist innerhalb weniger Wochen abgeschlossen.
Bei einem Anbieterwechsel müssen Sie in der Regel nicht länger als drei Wochen abwarten. Allerdings bezieht sich diese Zeitspanne lediglich auf den reinen Wechsel, gerechnet ab dem Zeitpunkt ab dem Ihr jeweils neuer Energiebetreiber den betreffenden Netzbetreiber informiert. Wann genau der Wechsel vollständig vollzogen ist, hängt jedoch auch von Ihrer Kündigungsfrist sowie der restlichen Laufzeit Ihres Vertrags ab.

Wie ist der Ablauf bei einem Anbieterwechsel?

Der Wechsel eines Anbieters läuft in der Regel immer gleich ab.

Wenn Sie nicht selbst wechseln möchten, dann können Sie auch auf einen sogenannten Wechseldienstleister zurückgreifen. Ein solches Unternehmen führt den gewünschten Wechsel anschließend für Sie durch. Allerdings ist ein Anbieterwechsel kein „Hexenwerk“, sodass Sie dies auch ganz einfach selbst vornehmen können.

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Vorgehensweise: Erster Schritt – Daten zur Hand nehmen, Vertragsbedingungen festsetzen

Wichtig ist Ihr jährlicher Verbrauch sowie Ihre Postleitzahl.

Am besten halten Sie bei einem Wechselwunsch zunächst einmal Ihre letzte Gas- beziehungsweise Stromabrechnung bereit. Dort ist zudem der nächste Kündigungsmöglichkeit aufgeführt. Sollten es sich herausstellen, dass Sie vertraglich noch länger als drei Monate an Ihren jetzigen Anbieter gebunden sind, dann ist es besser, die Suche nach einem neuen Anbieter etwas zu verschieben, da sich die Angebote am Markt zwischenzeitlich deutlich ändern können.

Bei einem Neueinzug oder wenn Sie noch nie Ihren Tarif gewechselt haben, erhalten Sie Strom oder Gas in der Regel von Ihrem zuständigen Grundversorger. Hier ist es eine Kündigung üblicherweise zu jeder Zeit mit einer Frist von 14 Tagen möglich. Damit es Ihnen möglich ist, einen passenden neuen Tarif zu finden, informieren Sie sich am besten zusätzlich über verbraucherfreundliche Vertragsbedingungen.

Wichtig: Kontrolle des Energieverbrauchs

Um die derzeitigen Preise Ihres jetzigen Anbieters mit neuen Offerten vergleichen zu können, müssen Sie Ihren jährlichen Energieverbrauch ebenso angeben, wie Ihre Postleitzahl. Den Verbrauch können Sie ganz einfach in Ihrer Strom- oder Gasabrechnung ablesen. Sollte diese jedoch kein vollständiges Jahr umfassen, dann rechnen Sie die Werte Ihres Haushaltsstroms ganz einfach hoch. Bei Gas gilt es jedoch zu bedenken, dass sich hier der Verbrauch nicht gleichmäßig über das vollständige Jahr verteilt. Das ist im Übrigen auch bei Heizstrom der Fall.
Sollten Sie Ihren Verbrauch überhaupt nicht kennen, dann entscheiden Sie sich am besten für typische Standardwerte, die Ihnen beispielsweise die verschiedenen Online-Tarifportalen vorschlagen. Die Standardwerte orientieren Sie in der Regel beim Gas an der Größe Ihrer Wohnung und beim Strom an der Anzahl der Personen in Ihrem Haushalt. Ebenso können Sie sich aber auch bei der kostenfreien Energieberatung, die die Verbraucherzentrale anbietet, informieren.

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Zweiter Schritt – Auswahl des neuen Tarifs

Stimmt das Angebot des Tarifportals nicht mit dem auf der Internetseite des Anbieters ein, sollten Sie diesbezüglich unbedingt nachfragen.

Sobald Sie ein passendes Angebot entdeckt haben, überprüfen Sie am besten auf der Internetseite des betreffenden Anbieters, ob die dortigen Angaben mit denen des Tarifrechners übereinstimmen. Ist der Tarif nicht als exklusives Angebot des Vergleichsportals gekennzeichnet, und bestehen trotzdem Abweichungen, dann sollten Sie hier am besten direkt beim Anbieter nachfragen.
Wenn Sie sich schlussendlich entschieden haben, raten wir Ihnen dazu, einen Screenshot der jeweiligen, wichtigen Tarifmerkmale durchzuführen; vor allem auch der Bonusbedingungen, sollten welche vorhanden sein. Ihren Screenshot vergleichen Sie dann später mit Ihrer Auftragsbestätigung. Auf diese Weise besitzen Sie, bei etwaigen Unstimmigkeiten, einen Nachweis.

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Schritt 3: Vertragsabschluss und Kündigung des Altvertrags

Die Kündigung des Altvertrags übernimmt in der Regel der neue Anbieter. Allerdings gibt es hierbei auch Ausnahmen.

Ist Ihre Entscheidung für einen Tarif gefallen, dann haben Sie die Wahl: Entweder schließen Sie diesen direkt bei dem jeweiligen Anbieter ob oder Sie führen den Abschluss über das Tarifportal durch. Zuletzt genanntes ist zwar nicht bei jedem Portal aber dennoch sehr oft möglich. Für einen derartigen Wechsel erhält der Anbieter eine Provision. Auf jeden Fall aber übernimmt Ihr neuer Anbieter die Kündigung Ihres bisherigen Vertrags, sofern Sie ihm hierfür eine dementsprechende Vollmacht erteilen.

Handelt es sich jedoch um eine Kündigung, die zeitkritisch ist, dann sollte Sie diese unbedingt besser selbst erledigen. Bei einem baldigen Ende der Kündigungsfrist würde es sonst zu einer automatischen Vertragsverlängerung kommen, sodass es empfehlenswert ist, dass Sie diese selbst durchführen.

Sonderkündigungen

Das ist ebenfalls bei einer Sonderkündigungen ratsam, bei der eine fristlose Kündigung möglich ist. Sollten Sie also beispielsweise aufgrund einer vom Anbieter angekündigten Preiserhöhung sonderkündigen, dann ist es sicherheitshalber die bessere Wahl, selbst zu kündigen. Allerdings sollten Sie dies Ihrem neuen Anbieter auf jeden Fall rechtzeitig mitteilen.

Zustande kommt Ihr neuer Gas- oder Stromvertrag gemeinhin dann, wenn Ihnen Ihr neuer Anbieter Ihre vertragliche Bestätigung sowie den voraussichtlichen Beginn der Lieferung mitteilt. Am besten ist es, wenn Sie hier die jeweiligen Vertragsbedingungen und Preise noch einmal genau mit dem Angebot vergleichen. Fallen Ihnen Unstimmigkeiten auf, dann nehmen Sie Kontakt mit dem Anbieter auf.

Die Schlussrechnung wird von Ihrem bisherigen Anbieter erstellt. Hierzu hat er jedoch bis zu sechs Wochen, gerechnet nach dem Lieferende, Zeit.

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Schritt 4 – Widerrufsrecht

Um das Widerrufsrecht nutzen zu können, ist der Ort des Vertragsabschlusses von hoher Bedeutung.

Bei einem Online-Abschluss Ihres Vertrags, besitzen Sie das Recht, diesen ohne die Angabe von Gründen zu widerrufen. Allerdings gilt dies nicht allein für Online-Verträge, sondern auch dann, wenn es sich um Fernabsatzverträge handelt. Hierzu gehören ebenfalls Verträge, die von Ihnen per Post oder am Telefon abgeschlossen wurden. Außerdem genießen Sie ein Widerrufsrecht, wenn der Vertrag nicht innerhalb, sondern außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen wurde, wie etwa an Ihrer Haustür.

Der Widerruf selbst ist binnen 14 Tage möglich; und zwar ab dem Zeitpunkt, an dem Sie ordnungsgemäß über die Möglichkeit des Widerrufs informiert wurden. Hierbei handelt es sich gemeinhin um den Tag, an dem Sie den Vertrag abgeschlossen haben, denn hier erhalten Sie mit der Auftragsbestätigung üblicherweise ebenfalls eine Belehrung in Bezug auf das Widerrufsrecht sowie das dazugehörige Formular. Erfolgte der Vertragsabschluss jedoch innerhalb der geschäftlichen Räume des Anbieters, dann ist kein Widerrufsrecht vorhanden.

Schritt fünf – Übermittlung der Zählerstände

Die Zählerstände sind tagsaktuell abzulesen. Am Tag des Wechsels ist es wichtig, den aktuellen Zählerstand abzulesen. Damit es diesbezüglich zu keinen Missverständnissen kommt, übermitteln Sie den Zählerstand am besten nicht nur Ihrem Netzbetreiber, sondern ebenfalls Ihrem alten und neuen Anbieter.

Schritt sechs – weiteren Wechsel im Hinterkopf behalten

Einen neuerlichen Preisvergleich am besten im Kalender anstreichen. Damit Sie nicht versehentlich eine Frist verpassen, ist es ratsam, dass Sie sich Ihren nächstmöglichen Kündigungstermin beziehungsweise den Termin, an dem Sie sich wieder um einen Preisvergleich kümmern möchten, im Kalender vermerken.

Wechsel des Gasanbieters: Besonderheiten

Die Verbraucherzentrale hilft gerne weiter. Im Vergleich zum Wechsel des Stromanbieters existieren beim Wechsel des Gasanbieters verschiedene Besonderheiten. So bietet es sich auch hier an, vorab ein kostenfreies Gespräch bei der Energieberatung der Verbraucherzentrale in Anspruch zunehmen. Dort können Sie beispielsweise auch eine gute Einschätzung in Bezug auf Ihren Heizenergiebedarf im Durchschnitt erhalten. Ob persönliches oder telefonisches Beratungsangebot: die Verbraucherzentrale hilft Ihnen hierbei gerne weiter.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Anbieterwechsel bei Strom und Gas

1. Anbieterwechsel: wird der Strom abgestellt?

Nein, bei einem Anbieterwechsel kommt es nicht zur Abstellung des Stroms. Gegebenenfalls übernimmt hier der Grundversorger die Stromlieferung.

2. Wie lange dauert ein Anbieterwechsel?

Für den reinen Wechsel können Sie gemeinhin drei Wochen einrechnen, wobei Kündigungsfristen und Vertragslaufzeit hier mit eingerechnet werden müssen.

3. Muss ich selbst den alten Anbieter kündigen?

Die Kündigung übernimmt in der Regel der neue Anbieter. Lediglich bei zeitkritischen Kündigungen sowie bei Sonderkündigungen ist es gemeinhin besser, wenn Sie diese selbst durchführen.

4. Ist die Nutzung eines Tarifportals empfehlenswert?

Bevor Sie einen Anbieterwechsel durchführen, ist die Nutzung eines solchen Portals auf jeden Fall empfehlenswert. Denn dort wird eine Vielzahl an Tarifen verglichen, sodass Sie oftmals einiges sparen können.

5. Vor Ablauf des neuen Tarifs erneut über einen Wechsel nachdenken oder bei dem Anbieter bleiben?

Am besten ist es, wenn Sie sich den Termin, bevor Ihr neuer Tarif ausläuft, rechtzeitig im Kalender vermerken. So können Sie sich wieder auf die Suche nach einem günstigeren Tarif machen. Da sich der Markt ständig verändert, kann es gut sein, dass Sie zu diesem Zeitpunkt dann sogar einen noch günstigeren Tarif erhalten.

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Ein Kommentar

Fazit

Auch bei einem Anbieterwechsel beziehen Sie fortlaufend Strom beziehungsweise Gas. Die Durchführung der Kündigung übernimmt im Normalfall der neue Anbieter, nur bei zeitkritischen Verträgen und Sonderkündigungen ist es ratsam, wenn Sie diese selbst durchführen. Mithilfe von einem Online-Tarifportal, und individuell auf Sie abgestimmte Einstellungen, finden Sie sicherlich ein gutes sowie günstiges Angebot.

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Wärmedämmung und Co: Klimapaket – Was bedeutet es für Mieter und Hausbesitzer? https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/waermedaemmung-und-co-klimapaket-was-bedeutet-es-fuer-mieter-und-hausbesitzer/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/waermedaemmung-und-co-klimapaket-was-bedeutet-es-fuer-mieter-und-hausbesitzer/#respond Wed, 23 Feb 2022 10:51:17 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=58206 Durch das Klimapaket steigen die Heizkosten bei Öl und Gas. Strom wird dagegen günstiger. Zudem zahlen sich energetische Sanierungen jetzt mehr aus. Bei uns erfahren Sie daher, welche Änderungen wirksam werden. Weniger Energieverbrauch – niedrigere

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Durch das Klimapaket steigen die Heizkosten bei Öl und Gas. Strom wird dagegen günstiger. Zudem zahlen sich energetische Sanierungen jetzt mehr aus. Bei uns erfahren Sie daher, welche Änderungen wirksam werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Aufgrund steigender CO2-Preise steigen ebenfalls die Heizkosten für Gas und Öl an. Im Gegensatz dazu sinkt jedoch der Strompreis.
  • Die Nutzung von erneuerbaren Energien sowie energiesparende Sanierungen von Gebäuden wird jetzt mithilfe von verbesserten, neuen Förderprogrammen unterstützt.
  • Zudem kommt es zu einer Förderung von energetischen Sanierungen mithilfe einer Steuer-Abschreibung.
  • Das Austauschen alter Ölkessel wird nicht mehr gefördert, wenn nicht auch ein Wechsel des Energieträgers erfolgt.
  • Neue Ölkessel dürfen ab dem Jahr 2026 nur noch dann eingebaut werden, wenn ein Ausnahmefall vorliegt.

Weniger Energieverbrauch – niedrigere Kosten

Durch einen sparsamen Verbrauch von Energie fallen niedrigere Kosten an.

Nicht nur innerhalb von Deutschland, sondern auf weltweiter Ebene, muss während der nächsten Jahre der Ausstoß an klimaschädlichem CO2 deutlich sinken. Damit es möglich ist, bis zum Jahre 2030 die gesetzten Ziele zu erreichen, ist die Bundesregierung dazu übergegangen, eine Vielzahl an Maßnahmen zu beschließen, die kurz unter der Bezeichnung „Klimapaket“ bekannt sind.

Im Mittelpunkt steht hierbei, dass die fossilen Energieträger, zu denen beispielsweise Gas und Öl zählen, und die eine große Menge an CO2 ausstoßen, in Form von einem CO2-Preis kostenintensiver ausfallen. Dagegen sollen wiederum sinkende Strompreise die anfallenden Kosten für sämtliche Haushalte wenigstens zum Teil auffangen.

Die Förderprogramme

Außerdem wurden zugleich neue Förderungsprogramme beschlossen. Dazu gehören etwa steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten von energetischen Sanierungsmaßnahmen. Ebenso ist es zu einer Verbesserung von neuen Förderprogrammen der Kreditanstalt für Wiederaufbau sowie dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gekommen. Auf diese Weise soll eine energetische Heizungs- und Gebäudesanierung finanziell attraktiver sein, wodurch es möglich ist, dass Sie Ihren Energieverbrauch, und somit ebenfalls Ihren CO2-Fußabdruck, verringern. Letzteres gilt auch für Ihre Heizkosten.

Fazit: Alles in allem bedeutet dass, das bei einem sparsamen Umgang mit Energie auch mehr Geld gespart werden kann. Oder anders herum: Wenn Sie viel Energie verbrauchen, müssen Sie Ihren Geldbeutel stärker belasten. Auf diese Weise soll die sogenannte „Energiewende im Bereich der Wärme“ sozial gerecht ausfallen.

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Co2-Preise verteuern Öl und Gas

Die CO2- Kosten steigen schrittweise an.

Die Bundesregierung hat im Rahmen des Klimapakets beschlossen, wie hoch die Kosten sind, die jede/r zukünftig für die Emission von CO2 zu bezahlen hat. Der Kostenpunkt für eine Tonne des Gases schläft im Jahre 2021 beispielsweise mit 25 Euro zu Buche. Doch dabei bleibt es nicht, denn während der darauffolgenden Jahre werden die Abgaben, Schritt für Schritt, ansteigen. So kommt es, dass im Jahre 2025 für eine Tonne CO2 bereits 55 Euro bezahlt werden muss. Zu den Preisen kommt allerdings die 19 prozentige Mehrwertsteuer noch dazu.

Diese Kosten muss zunächst der sogenannte „In-Verkehr-Bringer“ der jeweiligen Energie begleichen. Hierbei handelt es sich somit um die Kraftstoff- sowie Heizölhändler und Gasversorger. Allerdings sind es dann auch die Unternehmen, die darüber entscheiden, in welcher Höhe sie die Kosten an die Kunden weiterleiten. In welcher Höhe die Endkosten für jeden einzelnen Kunden ausfallen, ist jedoch ebenfalls davon abhängig, wie viel Treibhausgase die Energieträger ausstoßen.

Dies wird anhand des folgenden Beispiels deutlich: Stößt eine Gasheizung je Kilowattstunde etwa 202 Gramm Kohlendioxid aus, dann betragen die Emissionen bei einem geschätzten Verbrauch von 20.000 Kilowattstunden (was für ein etwas älteres Einfamilienhaus typisch ist) jährlich etwa vier Tonnen CO2. Hierfür kommt es dann jedoch bereits im Jahre 2021 zu Mehrkosten von circa 120 Euro. Dies berechnet sich wie folgt: 25 Euro plus 19 Prozent Mehrwertsteuer/t für 4.04 t. Im Jahre 2025 sind es dagegen bereits etwa 264 Euro: 55 Euro plus 19 Prozent Mehrwertsteuer/t für 4,04 t).

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Höhere Kosten beim Heizen mit Öl

In welcher Höhe Ihre Heizkosten ansteigen, können Sie ganz einfach selbst berechnen.

Wenn Sie mit Öl heizen, kommen sogar noch höhere Kosten auf Sie zu. Das kommt daher, dass Öl, mit etwa 266 Gramm CO2 je Kilowattstunden, um einiges mehr CO2 ausstößt. Das bedeutet, dass bei einem Verbrauch von 2.000 Litern, was 20.000 Kilowattstunden entspricht, 5,3 Tonnen CO2 ausgestoßen werden. Dementsprechend bezahlen Sie im Jahre 2021 etwa 158 Euro mehr, während es im Jahre 2025 fast 348 Euro sind.

Sie möchten selbst berechnen, in welcher Höhe Ihre Heizkosten ansteigen? Dazu ist lediglich Folgendes notwendig:

  1. den Verbrauch an Energie Ihrer Wohnung oder Ihres Hauses in Kilowattstunden Ihrer letzten Heizkostenabrechnung ablesen,
  2. den jeweiligen Energieverbrauch anschließend mit dem Emissionsfaktor Ihres betreffenden Energieträgers Öl (266 Gramm pro Kilowattstunde) oder Gas (202 Gramm pro Kilowattstunde) multiplizieren sowie
  3. die hier von Ihnen ausgerechnete CO2-Bilanz Ihres persönlichen Energieverbrauchs mit dem in Zukunft anfallenden CO2-Preis multiplizieren.

Senkung der Strompreise

Für die Jahre 2021 und 2022 ist die Deckelung der Kosten durch eine EEG-Umlage gegeben.

Damit die Mehrbelastung der privaten Haushalte durch die Einführung des CO2-Preises gemildert wird, sollen es ebenfalls zu einer Senkung des Strompreises kommen. Um welchen Betrag es sich hierbei genau handelt, ist ebenfalls davon abhängig, wie hoch in Zukunft die Einnahmen der CO2-Bepreisung sind und wie genau diese anschließend rückverteilt werden.

Für 2021 sowie 2022 kommt es zu einer Deckelung der EEG-Umlage: Diese Konjunkturmaßnahmen wurden bereits im Juni des Jahres 2020 von der Großen Koalition geschlossen. So beträgt die EEG-Umlage 2021 6,5 Cent je Kilowattstunden und im Jahre 2022 6 Cent je Kilowattstunde. Wenn die Stromanbieter dazu übergehen die Senkung der Umlagen 1:1 weiter zu geben, dann kommt es 2021 für einen Haushalt mit circa 3.000 Kilowattstunden zu einer Entlastung von etwa neun Euro jährlich.

Energetische Sanierungsmaßnahmen steuerlich abschreiben

Bis zu einem gewissen Betrag ist es möglich, energetische Sanierungsmaßnahmen steuerlich abzuschreiben.

Gänzlich neu ist die Option, die verschiedensten Maßnahmen, die Sie zur Verbesserung Ihres Gebäudes vorgenommen haben, in Ihrer Steuererklärung zu berücksichtigen. Auf diese Weise soll der Fensteraustausch die Dämmung der Gebäudehülle sowie ebenfalls die Erneuerung alter Heizkessels deutlich attraktiver sein. Geltend machen können Sie die jeweiligen Investitionen immerhin bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 200.000 Euro. Allerdings ist hierbei vorausgesetzt, dass es sich bei dem Gebäude um ein Einfamilienhaus handelt, dass vollständig selbst genutzt wird.

Über insgesamt drei Jahre hinweg ist es dann möglich, 20 Prozent der hierfür angefallenen Kosten von Ihrer Steuerschuld abzuziehen. Das bedeutet, dass höchstens 40.000 Euro als Zuschuss machbar sind. Des Weiteren sind sämtliche Maßnahmen mit jeweils bestimmten Anforderungen verknüpft. So ist es zum Beispiel beim Austausch von Heizungen notwendig, die Nutzung erneuerbarer Energien bereits vorzubereiten. Bei einer Dämmung wird dagegen verlangt, dass die Dämmstoffe eindeutig definierte Mindeststärken besitzen.

Die jeweiligen Details der Förderbestimmungen der Steuer-Abschreibungen finden Sie im Bundegesetzblatt. Als eine gute Alternative zu einer steuerlichen Förderung bieten sich ebenfalls die neuen Förderprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau und des Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle an.

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KfW und BAFA: neue Förderprogramme

Das Klimapaket verbessert bereits bestehende Förderprogramme.

Doch auch bisher ist es möglich, gewesen für energetische Sanierungsmaßnahmen vergünstigte Darlehen oder Zuschüsse zu erhalten, sofern die jeweils hierfür geltenden Anforderungen dementsprechend eingehalten wurden. Allerdings sorgt das Klimapaket hier für deutliche Verbesserungen. So fallen die jeweiligen Fördersätze jetzt eindeutig höher aus. Die diversen Maßnahmen zur Erneuerung der Heizungsanlage erhalten nun eine Förderung von bis zu 45 Prozent. Hauptsächlich der Wechsel von Öl zu Gas sowie zu erneuerbaren Energien bekommt aufgrund der zusätzlichen Förderung eine höhere Attraktivität.

Wichtig hierbei ist jedoch, dass alle Förderungen in Bezug auf Heizungserneuerungen voraussetzen, dass Sie die jeweiligen erneuerbaren Energien entweder sofort nutzen oder dieses zumindest während der folgenden zwei Jahre nachholen. Dies wird jedoch in unserem Artikel zu den diversen Förderprogrammen genauer erläutert. Des Weiteren finden Sie eine Förderübersicht zum Thema Heizen mit erneuerbaren Energien beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Die jeweiligen Förderungsänderungen in Bezug auf das energieeffiziente Sanieren und Bauen sind dagegen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau einsehbar.

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Gebäudeenergiegesetz (GEG): Ölheizungen gehören der Vergangenheit an

Sofern sie nicht zu den wenigen, gesetzlichen Ausnahmen zählen, müssen Ölheizungen ausgetauscht werden.

Kommt es zu einem Austausch des vorhandenen Ölkessels, ohne das hierbei auch der Energieträger gewechselt wird, dann ist keine Förderung mehr möglich.
Wenn Sie Hauseigentümer sind, ist es wichtig zu wissen, dass der Einbau neuer Ölheizungen ab dem Jahre 2026 lediglich in einigen wenigen Ausnahmefällen möglich ist. Diese Regelungen ist im neuen Gebäudeenergiegesetz, kurz „GEG“, festgehalten. In Kraft getreten ist das Gesetz, das die seit längerer Zeit geplanten Änderungen in Bezug auf Bau und Sanierung von Gebäude im Rahmen des Klimapakets umsetzt, bereits am 01. November des Jahres 2020.

Bei einem Neubau spielen Ölkessel zwar sowieso keine Rolle mehr aber die Hausbesitzer, die noch eine Ölheizung ihr Eigen nennen, müssen, sofern hier nicht die gesetzlichen Ausnahmen zutreffen, einen Wechsel des Energieträgers vornehmen. Detaillierte Angaben finden Sie im Entwurf des GEG, wobei dort jedoch noch nicht alles eindeutig abschließend geklärt ist. Zudem befinden sich im GEG ebenfalls veränderte Regelungen in Bezug zum Energieausweis. Dieser muss in Zukunft von Maklern sowie Verkäufern bereits bei der Objektbesichtigung vorgelegt werden. Dies war bisher anders: So galt lediglich, dass darauf hingewiesen werden konnte, dass der Energieausweis noch in Arbeit ist. Außerdem wird der Energieausweis ebenfalls einen Wert der CO2-Emissionen bezüglich der Gebäudebeheizung, nach vorheriger Ermittlung, benennen.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Klimapaket:

1. Klimapaket: sinkt der Strompreis?

Ja, der Strompreis sinkt. Dafür wird das Heizen mit Öl und Gas teurer.

2. Ist es möglich, neue Ölheizungen einzubauen?

Ab dem Jahre 2026 ist das nur noch möglich, wenn die wenigen, gesetzlichen Ausnahmen zu treffen.

3. Energieausweis: wann ist er vorzulegen?

Der Energieausweis ist direkt bei der Objektbesichtigung vorzulegen. Das gilt nicht nur für Makler, sondern ebenfalls für Verkäufer.

4. Ist eine Förderung auch dann möglich, wenn nur der Ölkessel ausgetauscht wird?

Nein, eine Förderung ist nur dann machbar, wenn zusätzlich der Energieträger ausgewechselt wird.

5. Bleibt es dabei, dass bei einem niedrigen Energieverbrauch Geld gespart wird?

Das ist richtig: Bei einem niedrigen Verbrauch an Energie wird auch weiterhin Geld gespart, während bei einem hohen Verbrauch mehr Geld ausgegeben wird.

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Fazit

Steigende CO2-Preise sorgen dafür, dass die Heizkosten für Öl sowie Gas ansteigen, dafür kommt es jedoch zu einer Senkung des Strompreises. Bei energiesparenden Gebäudesanierungen sowie der Nutzung von erneuerbaren Energien profitieren Sie außerdem von neuen beziehungsweise verbesserten Förderprogrammen. Doch das ist noch nicht alles, denn bei energetischen Sanierungen sind ebenfalls Steuerabschreibungen möglich.

Dafür ist der Austausch eines alten Ölkessel nicht mehr förderbar, sofern es nicht ebenfalls zu einem Energieträgerwechsel kommt. Wenn Sie die Einbau eines neuen Ölkessels planen, dann ist beachten Sie bitte, dass dies ab dem Jahre 2026 nur noch möglich ist, wenn ein gesetzlicher Ausnahmefall vorliegt. Generell gilt auch weiterhin, dass bei einem hohen Energieverbrauch mehr Geld zu bezahlen ist als wenn weniger Energie verbraucht wird. So ist es durch einen niedrigen Energieverbrauch durchaus möglich, einiges zu sparen.

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Wenn Energieanbieter Guthaben oder Bonus nicht auszahlen – Prüfen Sie die Jahresrechnung und fordern Sie schriftlich das Guthaben zur sofortigen Auszahlung https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/wenn-energieanbieter-guthaben-oder-bonus-nicht-auszahlen-pruefen-sie-die-jahresrechnung-und-fordern-sie-schriftlich-das-guthaben-zur-sofortigen-auszahlung/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/wenn-energieanbieter-guthaben-oder-bonus-nicht-auszahlen-pruefen-sie-die-jahresrechnung-und-fordern-sie-schriftlich-das-guthaben-zur-sofortigen-auszahlung/#respond Wed, 23 Feb 2022 10:42:40 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=58175 Ein Guthaben auf der Gas- und Stromrechnung führt dazu, dass der Anbieter das Geld auszahlen muss. Das gleiche Prinzip gilt auch bei einem Bonus und wir erklären Ihnen, was Sie tun können, wenn der Anbieter

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Ein Guthaben auf der Gas- und Stromrechnung führt dazu, dass der Anbieter das Geld auszahlen muss. Das gleiche Prinzip gilt auch bei einem Bonus und wir erklären Ihnen, was Sie tun können, wenn der Anbieter nicht zahlt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Sie haben Anspruch auf eine sofortige Auszahlung, wenn auf der Jahresrechnung von Gas und Strom ein Guthaben steht.
  • Zudem sinkt die Abschlagshöhe, wenn der Energieverbrauch niedriger ist und ein Guthaben besteht.
  • Überprüfen Sie ihre Abrechnung genau, denn auch die versprochenen Boni sind zu berücksichtigen. Entweder wird der Boni ausgezahlt oder bei der nächsten Abschlagszahlung verrechnet.

Sofortige Auszahlung von Guthaben

Die Jahresrechnung kommt einmal im Jahr und bei einem Guthaben muss der Energieanbieter sofort eine Auszahlung in die Wege leiten. Das Guthaben muss vollständig erstattet werden. 

Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass das Guthaben bei der nächsten Abschlagszahlung verrechnet wird. Es spielt übrigens keine Rolle, ob das Guthaben durch zu hoch gezahlte Abschläge oder einen Bonus entstanden ist.

Spätestens bei dem nächsten Abschlag findet mit dem Guthaben eine Verrechnung statt und dann zahlen Sie nur die Differenz. Die Differenz wird zum Fälligkeitsdatum des Abschlages gezahlt oder das Guthaben wird auf Ihr Konto überwiesen. Es genügt aber nicht, wenn das Unternehmen eine Gutschrift auf dem Kundenkonto hinterlässt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat dazu ein Urteil gefällt.

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Das Guthaben wird nicht ausgezahlt

Immer wieder kommt es vor, dass die Energielieferanten keine Zahlung veranlassen. 

In einem solchen Fall fordern Sie den Gas- und Stromanbieter schriftlich zur Zahlung aus oder Sie teilen ihm mit, dass Sie beim nächsten Abschlag eine Verrechnung mit dem Guthaben vornehmen. Ist das Guthaben deutlich höher, dann verlangen Sie die Auszahlung des Restbetrags und zwar unverzüglich. Sollte diese Aufforderung keinen Erfolg haben, dann müssen Sie ein Mahnverfahren anstreben, um das Guthaben zu bekommen.

Läuft der Energievertrag weiter, dann brauchen Sie nicht darauf warten, dass der Anbieter eine Verrechnung vornimmt. Sie verrechnen das Guthaben einfach selber und senken die nachfolgenden Abschläge solange bis das Guthaben komplett aufgebraucht ist. Sie müssen dem Energieanbieter allerdings mitteilen, dass Sie das Vorgehen in die Wege leiten und am besten in schriftlicher Form.

Es handelt sich um die sogenannte Aufrechnung, die in schriftlicher Form erfolgt, um als Beweissicherung zu dienen. Nutzen Sie dafür ein Einschreiben. Die Verbraucherzentralen helfen bei der richtigen Formulierung des Schriftstücks.

Die Abschläge sinken bei Guthaben

Das Guthaben kann durch überzahlte Abschläge entstehen und dann fallen die künftigen Abschläge deutlich geringer aus.

Die Abschläge berechnet der Energieanbieter anhand des tatsächlichen Verbrauchs und dazu nutzt er die letzten Abrechnungszeiträume. Ein Guthaben sorgt dafür, dass die neuen Abschläge sinken und wenn der Energieanbieter nicht selber eine Neuberechnung vornimmt, dann haben Sie die Möglichkeit selber zu berechnen. Sie beantragen dann eine nachträgliche Anpassung.

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Bonus-Tarife genau prüfen

Viele Energieanbieter bieten Kunden sogenannte Bonus-Tarife an und bei der Jahresrechnung sind genau diese zu prüfen. 

Einige der Energieanbieter zahlen die Boni nur aus, wenn sie aufgefordert werden, obwohl alle Bedingungen erfüllt sind. Zudem sind einige Rechnungen so undurchsichtig. Einige Beiträge werden als Boni gutgeschrieben, dann finden wieder Abzüge statt und am Ende ist unklar, ob der Bonus wirklich gutgeschrieben wurde oder nicht. Sie müssen genau überprüfen, ob der Bonus in voller Höhe gezahlt und auf dem Bankkonto eingegangen ist.

Natürlich kommt es auch vor, dass eine Nachzahlung auf der Jahresrechnung deutlich wird, aber dann achten Sie darauf, dass auch hier der Bonus abgezogen wurde. Ist der Bonus getrennt aufgelistet, dann haben Sie das Recht selbst eine Abrechnung zu vollziehen und dann überweisen Sie einfach den reduzierten Betrag. Aber Sie müssen immer den Energieanbieter in Kenntnis setzen.

Hat der Anbieter Ihnen mehrere Boni versprochen, dann sollten Sie sicherstellen, dass wirklich alle berücksichtigt wurden.

Für eine Bonusauszahlung gilt dieselbe Regelung wie für das Guthaben.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Guthaben und Bonus bei Energieanbietern

1. Wann wird die Jahresrechnung erstellt?

Die Strom- und Gasanbieter sind dazu verpflichtet die Jahresrechnung innerhalb von sechs Wochen nach Jahresende zu erstellen.

2. Wann muss der Stromanbieter Guthaben auszahlen?

Guthaben muss sofort vom Stromanbieter ausgezahlt werden. Einige Anbieter bieten ihren Kunden eine Verrechnung mit den künftigen Abschlägen an.

3. Wann muss ich eine Nachzahlung überweisen?

Hat die Jahresrechnung eine Nachzahlung ergeben, dann haben Sie in der Regel 14 Tage Zeit den offenen Betrag auf das Konto des Energielieferanten zu überweisen. Bei hohen Summen besteht die Möglichkeit der Ratenzahlung, die zusätzlich zu den laufenden Abschlägen zu zahlen sind.

4. Sind die Boni immer auf der Jahresrechnung zu finden?

Grundsätzlich sind die versprochenen Boni immer auf der Jahresrechnung zu sehen. Sollte es nicht der Fall sein, dann wenden Sie sich sofort an Ihren Anbieter.

5. Wann muss ich die Abschläge für Gas und Strom bezahlen?

Die Abschläge sind immer bis zum 3. eines Monats zu bezahlen. Sie können aber auch eine Absprache treffen, wenn Sie beispielsweise erst am 15. Geld bekommen. Alle Vereinbarung sind immer schriftlich festzuhalten.

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Stromvertrag nur mit Lastschrift und Bankverbindung: Ist das zulässig?

Wenn Sie heute einen Vertrag mit einem Energieversorger abschließen möchten, verlangt dieser oft die Angabe der Bankverbindung. Zusätzlich wird meist die Bezahlung via Lastschriftverfahren vorgegeben. Dürfen die Energieversorger das oder müssen diese auch andere Zahlungswege

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Fazit

Die Jahresrechnung bringt Guthaben oder Nachzahlung zu Tage. In beiden Fällen ist schnelles Handeln erforderlich, denn eine Nachzahlung ist innerhalb von 14 Tagen zu bezahlen und das Gleiche gilt auch für Guthaben. Besteht ein Guthaben muss der Energielieferant innerhalb von 14 Tagen eine Zahlung veranlassen oder es findet eine Verrechnung mit den künftigen Abschlägen statt. Auch bei den Boni müssen Sie aufpassen, denn viele Anbieter versuchen sich vor der Zahlung zu drücken. Im Notfall wenden Sie sich an eine Rechtsberatung oder die Verbraucherzentrale.

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Was passiert beim Umzug mit Stromvertrag und Gasvertrag? Alle Infos https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/was-passiert-beim-umzug-mit-stromvertrag-und-gasvertrag-alle-infos/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/was-passiert-beim-umzug-mit-stromvertrag-und-gasvertrag-alle-infos/#respond Wed, 23 Feb 2022 09:58:08 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=55817 Schon vor dem Umzug bietet es sich an, das Thema Strom- und Gasvertrag zu behandeln. Eventuell besteht die Möglichkeit den vorhandenen Gas- und Stromvertrag auch an der neuen Adresse weiterlaufen zu lassen. Im schlimmsten Fall

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Schon vor dem Umzug bietet es sich an, das Thema Strom- und Gasvertrag zu behandeln. Eventuell besteht die Möglichkeit den vorhandenen Gas- und Stromvertrag auch an der neuen Adresse weiterlaufen zu lassen. Im schlimmsten Fall drohen nicht nur doppelt laufende Verträge, sondern auch doppelte Kosten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Energieanbieter haben verschiedene Regelungen, wenn es um das Thema Umzüge und Strom- und Gasverträge geht. Eine frühzeitige Informationseinholung ist wichtig.
  • Der Umzug stellt eine Möglichkeit dar, um die vorhandenen Gas- und Stromverträge zu erneuern. In der Regel können die vorhandenen Verträge aber auch problemlos an der neuen Adresse weitergeführt werden.
  • Parallel laufende Verträge und doppelte Kosten sind das Ergebnis, wenn Sie sich nicht frühzeitig kümmern.

Um den alten Vertrag kümmern

Es wird teuer, wenn Sie sich nicht um den alten Vertrag kümmern.

Vor dem Umzug sollten Sie sich um die Gas- und Stromverträge kümmern. Auch, wenn Sie nur eine Grundversorgung haben. Kontaktieren Sie unbedingt den bisherigen Lieferanten und kündigen Sie die bestehenden Verträge. Im schlimmsten Fall laufen zwei Verträge parallel und das wird teuer. Der Nachmieter der alten Wohnung kann sich womöglich über Strom und Gas zum Nulltarif freuen, wenn Sie die Finanzierung übernehmen und sich nicht um den alten Vertrag gekümmert haben.

Ohne Anbieterwechsel umziehen

Außerhalb der Grundversorgung gelten Sie als Sonderkunde und in dem Fall gilt es in das Kleingedruckte zu schauen. Sie sind eigentlich verpflichtet den Gas- und Stromvertrag an der neuen Adresse weiterzuführen, wenn der aktuelle Anbieter liefern kann.

Kann der Anbieter an der neuen Adresse Strom und Gas liefern, dann sollten Sie darauf achten, dass es bei den bisherigen Preisen und der ausstehenden Restlaufzeit bleibt. Wenn sich aufgrund des Umzugs die Preise oder andere Vertragsbedingungen ändern, dann können Sie den laufenden Vertrag fristlos kündigen. Der Grund für die Kündigung muss plausibel dargestellt werden, nur dann ist eine fristlose Kündigung möglich. Zudem erfolgt die Kündigung immer schriftlich und mit einem Nachweis für den Umzug.

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Stromanbieterwechsel fehlgeschlagen: Wie Sie Ihren Vertrag bekommen und Zusatzkosten vermeiden

Stromanbieterwechsel sind immer dann sinnvoll, wenn irgendein Anbieter den Strom günstiger offeriert als der aktuelle Stromlieferant. Doch manchmal ist ein Anbieterwechsel gar nicht so einfach. Ablehnung als Neukunde oder Zusatzkosten sind spannende Themen, die interessieren. 

Ein Kommentar

Es gilt auf jeden Fall die Fristen zu beachten, die der Energieanbieter mitteilt. Die neue Adresse und der Umzugstag müssen angegeben werden. Die korrekten Fristen sind im Vertrag unter den Punkten Umzug oder Kündigung nachzulesen.

Sie können kündigen und den Anbieter wechseln, wenn der aktuelle Anbieter zur neuen Adresse keinen Strom und Gas liefern kann. In dem Fall greift das Sonderkündigungsrecht, dass zum Umzug in Kraft tritt. Einige Gerichte gestehen dem Umziehenden allerdings kein Kündigungsrecht zu und dann muss der Vertrag bis zum Vertragsende laufen. Gerade bei einem Vertrag mit langer Laufzeit besteht ein großes Risiko, dass er bis zum Ende läuft, auch wenn ein Umzug stattfindet. Auf die persönlichen Aktionen hat der Energielieferant keinen Einfluss argumentieren die Gerichte.

Am Tag des Umzugs ist der Zählerstand zusammen mit der Zählernummer in der neuen Wohnung und der Zählerstand in der alten Wohnung zu notieren. Die Daten werden dem Gas- und Stromanbieter mitgeteilt, um sicher zu sein, sind die Informationen auch an den zuständigen Netzbetreiber mitzuteilen.

Neuer Anbieter nach Umzug

Nach der Kündigung des Strom- und Gasvertrags ist frühzeitig ein neuer Vertrag abzuschließen, damit ein nahtloser Übergang entsteht. Der Zählerstand kann am Umzugstag nachgeliefert werden.

Ein Vertrag zur Grundversorgung kommt automatisch zustande, wenn Sie einen neuen Vertrag abgeschlossen haben und beginnen, die erste Kilowattstunde in Anspruch zu nehmen. In der Regel kommt es so zu höheren Preisen und anderen Tarifen. Die Kündigung beim Grundversorger kann durch den neuen Energieanbieter übernommen werden, wenn Sie sich zu einem neuen Vertrag und zu einem neuen Anbieter entschließen. Bis zu sechs Wochen rückwirkend zum Einzugstermin ist das in der Regel noch möglich.

Am Tag des Umzugs notieren Sie sich den Zählerstand und die Zählernummer aus der alten Wohnung. Beide Daten teilen Sie dem Netzbetreiber und dem aktuellen Strom- und Gaslieferanten mit. Den Zählerstand und die Zählernummer aus der neuen Wohnung werden dem neuen Lieferanten mitgeteilt. Dabei sollten Sie immer auf die richtigen Nummern achten. Eine Haftung oder ähnliches wird nicht übernommen, wenn falsche Nummern angegeben werden. Bei einer falschen Nummer schließen Sie einen Vertrag für eine andere Wohnung ab und gleichzeitig kommt es zu einem Grundversorgungsvertrag der eigenen Wohnung.

Im Endeffekt besitzen Sie zwei Verträge und haben auch zwei Zahlungsverpflichtungen. Sie können ihre Ansprüche zwar gegenüber des Nachbarn geltend machen, aber das wird sehr aufwendig. Zudem ist eine finanzielle Mehrbelastung vorhanden, die nur schwer gestemmt werden kann.

Hauseigentümer und deren Besonderheiten

Neben dem normalen Liefervertrag hat der Hauseigentümer auch einen Netzanschlussvertrag.

In einem solchen Fall gilt, dass unbedingt mit dem Netzbetreiber Kontakt aufgenommen werden muss. Der Vertrag kann im besten Fall einfach zur neuen Adresse umgelegt werden, wenn das neue Haus im Anschlussgebiet des Energielieferanten liegt. Sie können aber auch kündigen und einen neuen Vertrag mit dem dortigen Netzbetreiber abschließen.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Strom- und Gasvertrag

1. Was passiert mit dem Stromvertrag beim Umzug? Beim Umzug kündigen Sie entweder den alten Strom- und Gasvertrag oder Sie übernehmen den Vertrag nach dem Umzug. In der Regel übernimmt der neue Energieversorger die Kündigung, wenn Sie einen Wechsel wollen. Beim Umzug kündigen müssen Sie selber kündigen.
2. Wann muss Strom und Gas nach einem Umzug angemeldet werden?

Die Lieferung von Gas und Strom kann nur nahtlos funktionieren, wenn die Anmeldung schon direkt nach dem Umzug oder vor dem Umzugstag stattfindet. Idealerweise findet eine Ummeldung spätestens sechs Wochen vor dem Umzug statt.

3. Wann muss der Strom- und Gasvertrag gekündigt werden?

Bei einem unbefristeten Vertrag greift das Sonderkündigungsrecht. Die Kündigungsfrist liegt bei zwei Wochen.

4. Wie wird Gas und Strom abgemeldet?

Strom wird am einfachsten mithilfe der Webseite des Stromanbieters abgemeldet. Eine Abmeldung per Post ist auch möglich. Die Bearbeitung dauert in der Regel zwischen zwei und drei Wochen.

5. Was passiert, wenn ich Strom und Gas nicht anmelde?

Sobald Strom in der neuen Wohnung verwendet wird und er ist nicht angemeldet, dann handelt es sich um eine Straftat und es laufen monatlich hohe Kosten auf. Mit einer Strafe ist nicht zu rechnen, aber der verbrauchte Strom muss nachgezahlt werden.

Fazit

Bei einem Umzug muss sich frühzeitig um die vorhandenen Strom- und Gasverträge gekümmert werden. Sechs Wochen vor dem Umzugstermin sind Kündigungen oder Wechsel zu beantragen, damit in der neuen Wohnung direkt Strom und Gas zur Verfügung steht. Zählerstand und Zählernummer sind in der alten und der neuen Wohnung zu notieren und an den alten und den neuen Energieversorger mitzuteilen. Kündigungen jeglicher Art sind in schriftlicher Form zu verfassen und müssen sich an die gesetzlichen Fristen halten.

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7 Tipps fürs Stromsparen im Sommer – Schonen Sie die Umwelt und den Geldbeutel https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/7-tipps-fuers-stromsparen-im-sommer-schonen-sie-die-umwelt-und-den-geldbeutel/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/7-tipps-fuers-stromsparen-im-sommer-schonen-sie-die-umwelt-und-den-geldbeutel/#respond Thu, 17 Dec 2020 10:37:06 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=58286 Die Sommerzeit dient, in Bezug auf das Sparen von Energie, als Aus-Zeit, denn gerade an hellen und warmen Tagen lässt sich perfekt Energie sparen. Die besten Tipps haben wir für Sie zusammengestellt. Die Heizungspumpe geht

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Die Sommerzeit dient, in Bezug auf das Sparen von Energie, als Aus-Zeit, denn gerade an hellen und warmen Tagen lässt sich perfekt Energie sparen. Die besten Tipps haben wir für Sie zusammengestellt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Trockner hat Pause! Die Wäsche lässt sich perfekt draußen trocknen und auch in der Wohnung wird sie gut trocken, wenn Sie ausreichend lüften.
  • Die Heizung produziert sehr hohe Kosten und wenn Sie eine Heizungsanlage besitzen, die Sie selber steuern, dann sollten Sie die Anlage entweder auf Sommerbetrieb stellen oder komplett abschalten.
  • Mobile Klimageräte sind an heißen Tagen sehr beliebt, bringen aber leider rein gar nichts und aus dem Grund sollten Sie Ventilatoren verwenden, die deutlich weniger Strom verbrauchen.

Die Heizungspumpe geht in die Sommerpause

Die Heizungspumpe wird in der Regel mit Strom betrieben und das bedeutet, dass auch ein kalter Heizkörper unnötig Energie verbraucht.

Der Heizkörper ist aus, aber die Heizungspumpe läuft einfach weiter und schon steigt der Energieverbrauch. Perfekt ist es, wenn Sie die Heizung selber steuern können und somit die Heizung während der Sommerzeit auf Pause stellen oder komplett abschalten. Das gleiche Prinzip gilt übrigens auf für die Zirkulationspumpe im Warmwassersystem.

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Das kann teuer werden: Smarte Stromzähler werden für Privathaushalte Pflicht

Für einige deutsche Verbraucher wird der Einbau eines intelligenten Messsystems für Strom im Jahr 2020 zur Pflicht. Ein Grund zur Freude sind die neuen Smart-Meter in vielen Fällen für die Haushalte nicht. Denn unter Umständen entstehen

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Party-Kühlschrank hat keinen Dauereinsatz

Ein zweiter Kühlschrank im Keller leistet bei einer großen Grillparty mit Freunden und Familie dafür, dass kurze Laufwege gegeben sind.

Direkt nach der Grillparty ist der kleine Kühlschrank auszuschalten, denn es handelt sich in der Regel um ein altes, ausgemustertes Gerät, das besonders viel Strom frisst.

Kühlschrank liebt es kalt

An den heißen Tagen liebt jeder Mensch die kühleren Temperaturen und auch der Kühlschrank ist ein Fan von niedrigen Raumtemperaturen.

Eine kühle Raumtemperatur erleichtert dem Kühlschrank die Arbeit und hilft beim Stromsparen, also schützen Sie die Küche vor Sonneneinstrahlung. Bedenken Sie auch, dass das Benutzen des Backofen die Temperatur in der Küche stark nach oben treibt.

Mobile Klimageräte sind unnötig

Gerade in den letzten Jahren sind die Sommer immer sehr heiß und trocken gewesen und das wächst das Interesse an sogenannten günstigen, mobilen Klimageräten.

Schon nach kurzer Zeit wird deutlich, dass es sich bei den mobilen Klimageräten um Stromfresser handelt, welche die Stromkosten schnell nach oben treiben und in vielen Fällen sind die Geräte bei großen Räumen schnell überfordert. Nutzen Sie besser einen Ventilator, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht auf eine Klimatisierung angewiesen sind. Der Ventilator bringt wenigstens ein Gefühl der Abkühlung und verbraucht viel weniger Strom. Im Jahr kostet das Gefühl der Abkühlung um die 5 Euro.

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Stromvertrag nur mit Lastschrift und Bankverbindung: Ist das zulässig?

Wenn Sie heute einen Vertrag mit einem Energieversorger abschließen möchten, verlangt dieser oft die Angabe der Bankverbindung. Zusätzlich wird meist die Bezahlung via Lastschriftverfahren vorgegeben. Dürfen die Energieversorger das oder müssen diese auch andere Zahlungswege

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Der Trockner hat Hitzefrei

Die Temperaturen draußen sind sehr hoch und die Fenster den ganzen Tag offen, dann können Sie die Wäsche auch in der Wohnung trocknen.

Bessere Orte für die feuchte Wäsche sind der Balkon, die Terrasse und der Garten, aber der Trockner hat auf jeden Fall hitzefrei und das spart eine Menge Strom.

Wichtig:

Sobald die Temperaturen wieder nach unten gehen, muss die Wäsche aus der Wohnung raus, damit Sie keinen Schimmel bekommen.

Aus-Zeit während der Urlaubszeit

Kühl- und Gefrierschränke sind vor einer Reise zu leeren und abzutauen.

Die Geräte arbeiten ohne Eisschicht deutlich effizienter und somit sparen Sie nicht nur während des Urlaubs, sondern auch danach und verbrauchen viel weniger Strom.

Eine Aus-Zeit lohnt sich auch für andere „Dauerverbraucher“, wie dem Router, der Stereoanlage oder der Fernseher. In der Regel fahren die Geräte in den Stand-by-Modus, aber auch dann verbrauchen einige elektrische Geräte eine Menge Strom und das ohne sichtbares Zeichen. Gerade die älteren Modelle sind die Stromfresser.

Zusatz-Tipp:

Vor der Reise notieren Sie den Stand Ihres Stromzählers und nach der Reise stellen Sie fest, ob Sie wirklich alles ausgeschaltet haben oder finden eventuelle Stromfresser.

Nachhaltigkeit Umweltschutz
Nachhaltigkeit – aber richtig: Worauf müssen Verbraucher achten?

Die große Mission der Menschheit, nachhaltiger zu leben, hängt in weiten Teilen von den Alltagsgewohnheiten jedes einzelnen ab. Dass Sie die Welt allein nicht ändern können, ist demnach gerade in dieser Angelegenheit ein folgenschwerer Trugschluss.

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Gemütlichkeit bringt die Sonne

Auf dem Balkon oder im Garten befinden sich viele Sachen, wie eine Beleuchtung, eine Musikanlage oder ein Springbrunnen, die den Garten oder Balkon schöner machen.

Dabei können diese Dinge ganz einfach mit Solarstrom betrieben werden, denn das schont nicht nur das Klima, sondern auch das eigene Konto. Für den Balkon gibt es mittlerweile sogenannte Stecker-Solargeräte, die sogar der eigenen Stromerzeugung dienen.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Strom sparen

1. Hat jedes elektrische Gerät einen Ausschalter?

Mittlerweile besitzen viele Geräte einen Schalter, der dafür sorgt, dass das Gerät komplett abgeschaltet ist. Ansonsten bieten sich Steckdosen an, die mit einem Schalter ausgestattet sind. Beim Ausschalten schalten sich alle Geräte mit aus und es kommt zu einer deutlich Stromersparnis.

2. Lässt sich mit LED-Lampen Strom sparen?

Die LED Leuchten sind in den letzten  Jahren immer beliebter geworden und das liegt in erster Linie daran, dann Sie bis zu 90% Strom sparen können. Die jährliche Ersparnis kann bei bis zu 150 Euro liegen, wenn Sie 10 Birnen gegen 10 LED Leuchten austauschen.

3. Was bringt ein Smart-Meter?

Bei einem Smart-Meter handelt es sich um einen digitalen Stromzähler, der die Daten via WLAN aufnimmt und an Computer, Tablet oder Smartphone schickt. Die Daten lassen sich dort statistisch auswerten und Sie erhalten sofort Auskunft über die Strompreise jeden Tag.

4. Wie wichtig ist die Energieeffizienzklasse bei Elektrogeräten?

Bekannt ist, dass die alten Elektrogeräte eine Menge Strom verbrauchen und die modernen Haushaltsgeräte sind deutlich effizienter. Sie sollten immer Geräte ab der Klasse A+++ kaufen, denn der Stromverbrauch ist deutlich besser als bei einem Gerät mit A+. Wir sprechen von knapp 30% Einsparung.

5. Verbraucht ein Computer mehr Strom als ein Laptop?

ja, das Anschmeißen des Computers hat einen sehr hohen Verbrauch und bei Nutzung eines Laptops können Sie bis zu 60 Euro im Jahr sparen. Der Laptop verbraucht nur etwa 1/4 des Stroms. Mit dem Smartphone verbrauchen Sie noch weniger.

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Verbraucherzentrale: kostengünstige Hilfe bei Rechtsfragen und Problemen

Gerade im Internet treten immer wieder Probleme mit Anbietern auf, die eine individuelle Beratung erfordern. Oft geht diese Beratung über das reine Zuhören oder einen Tipp hinaus. Vielmehr geht es um eine Rechtsberatung und die

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Fazit

Der Sommer ist nicht nur die beliebteste Jahreszeit, sondern gilt auch als die beste Jahreszeit um Strom zu sparen. Sie brauchen keinen Trockner, denn die Wäsche lässt sich besser draußen trocknen und auch sonst stellen Sie einfach einige elektrische Geräte ab. Mit den Tipps können Sie ordentlich Strom sparen und damit schonen Sie nicht nur die Umwelt, sondern auch Ihren Geldbeutel.

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Stimmen Rechnung und Abschläge für Strom oder Gas? – Jahresabrechnung prüfen und Schätzungen vermeiden https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/stimmen-rechnung-und-abschlaege-fuer-strom-oder-gas-jahresabrechnung-pruefen-und-schaetzungen-vermeiden/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/stimmen-rechnung-und-abschlaege-fuer-strom-oder-gas-jahresabrechnung-pruefen-und-schaetzungen-vermeiden/#respond Wed, 16 Dec 2020 09:55:42 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=58115 Die Strom- und Gasrechnung ist für den Verbraucher jedes Jahr ein Graus und manchmal kommt der Verdacht auf, dass mit der Abrechnung etwas nicht stimmt. In einem solchen Fall verzweifeln Sie nicht, denn wir zeigen

Der Beitrag Stimmen Rechnung und Abschläge für Strom oder Gas? – Jahresabrechnung prüfen und Schätzungen vermeiden erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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Die Strom- und Gasrechnung ist für den Verbraucher jedes Jahr ein Graus und manchmal kommt der Verdacht auf, dass mit der Abrechnung etwas nicht stimmt. In einem solchen Fall verzweifeln Sie nicht, denn wir zeigen Ihnen, wie Sie die Abrechnung auf Fehler prüfen und erklären was Sie tun können.

Das Wichtigste in Kürze

  • In vielen Punkten können Abrechnungen für Strom und Gas mit Fehlern bestückt sein.
  • Die häufigsten Fehlerquellen sind bei dem Verbrauch und den angesetzten Preisen, der Höhe der neuen Abschläge und der Auszahlung von Bonis zu finden.
  • Eine fehlerhafte Rechnung muss beanstandet werden.

Die Rechnung stimmt nicht

Auch bei einem gefundenen Fehler in der Rechnungen sind Sie verpflichtet diese erst einmal zu bezahlen.

Im gleichen Atemzug beanstanden Sie die Rechnung sofort beim Anbieter und dafür nutzen Sie ein Einschreiben und wichtig ist, dass Sie auf jeden Fall die Kunden- und Rechnungsnummer angeben. In dem Einschreiben beschreiben Sie so genau wie nur irgendwie möglich, warum und welche Punkte der Rechnung Sie beanstanden.

Außerdem erklären Sie ausdrücklich, dass Sie die Rechnung nur unter Vorbehalt bezahlt haben. Das zu viel gezahlte Geld können Sie am Ende zurück verlangen, wenn sich der gefundene Fehler als wahr erweist.

Sie haben ein zu geringes Guthaben auf der Rechnung festgestellt, dann wenden Sie sich sofort an den Anbieter und begründen Sie die Einschätzung. Im schlimmsten Fall müssen Sie sich an einen Anwalt wenden und rechtliche Schritte einleiten, um das Guthaben einzufordern.

Sie dürfen die Zahlung teilweise oder vollständig nur dann verweigern, wenn einer der zwei folgenden Fälle eintritt.

  • Der Verbrauch ist im Gegensatz zum Vorjahr um das doppelte angestiegen und es wurde bei einer Zählerprüfung ein Fehler festgestellt. Die Prüfung wird auch als Befundprüfung bezeichnet.

Vorsicht: Die Kosten für eine Zählerprüfung zahlen Sie selber, wenn kein Fehler vorliegt. Ein Zahlungsverweigerungsrecht gilt nur bis zum Abschluss der Prüfung, dann sind die Beiträge in voller Höhe sofort zu leisten.

  • In der Rechnung ist ein offensichtlicher Fehler vorhanden und dass ist der Fall, wenn keine Händleradressen, keine Anfangs- und Endzählerstände oder keine Angabe von Preisen auf der Rechnung nachzuhalten sind.

Der Fehler muss sich auf den ersten Blick zeigen, so die Rechtsprechung. Sie können die Zahlung mindern oder komplett verweigern. Auch bei einer unerklärlichen immensen Erhöhung des Verbrauchs kommt ein solcher Fall zum Einsatz.

In beiden Fällen ist eine Prüfung sehr wichtig, um herauszufinden ob ein Teilbetrag der Rechnung zu bezahlen ist. Auf jeden Fall sollten Sie den Abschlag bezahlen, wenn Sie Strom verbrauchen. Hier rechnen Sie sich den Durchschnittsverbrauch aus und zahlen ihn bis zu vollständigen Klärung der Sachlage.

Bei Sonderverträgen hilft ein Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in denen steht, ob eine Zahlung teilweise oder vollständig verweigert werden kann. Vor der Zahlungsverweigerung suchen Sie immer eine rechtliche Beratung auf.

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PayPal Zahlungsbestätigung: Ihre Bestellung bei Raiffeisenbank ist Phishing

Erneut werden gefälschte E-Mails im Namen von PayPal versendet, die eine Zahlung an die Bosch, Samsung, Apple, ReBuy, KK Hygiene Produkte, Timeshop24.de , ABOUT YOU GmbH, Viagogo AG, Planet-Sports.de, LogPay Financial Services GmbH oder Bike24

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Stimmt die Verbrauchshöhe?

Sie prüfen bei jeder Jahresabrechnung, ob der Verbrauch auch wirklich stimmt. Dazu nutzen Sie die Zählerstände und die alten Rechnungen.

Bei Gas sollten Sie beachten, dass der Zähler in Kubikmetern misst und eine Abrechnung findet immer in Kilowattstunden ab. Sie müssen die Kubikmeter mit 10 multiplizieren und dann erhalten Sie einen ungefähren Wert der Kilowattstunden.

Manchmal kommt es zu einer Verbrauchsschätzung und das kommt vor, wenn eine Ablesung oder Selbstablesung nicht durchgeführt werden konnte. Der tatsächliche Zählerstand muss sofort mitgeteilt werden, wenn die Schätzung zu hoch liegt und dann kann die Rechnung entsprechend korrigiert werden.

Sie haben einen anderen Verbrauch erwartet als auf der Rechnung abzulesen, dann ist in den seltensten Fällen ein defekter Strom- oder Gaszähler dafür verantwortlich. Ein geändertes Verhalten oder der Kauf von neuen Geräten ist meist der Grund. Zudem spielen sehr kalte Winter und lange Winter eine wichtige Rolle bei der Abrechnung. Das kann zu hohen Nachzahlungen führen.

Die erhebliche Verbrauchssteigerung lässt sich nicht auf das eigene Verhalten zurückführen, erst dann muss der Anbieter die angegebenen Werte darlegen. Die Energieberatung der Verbraucherzentale hilft im Zweifel gern weiter.

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Inkasso Aleksander & Co KG: Mahnschreiben an Stromkunden sind Betrug

Aktuell befinden sich Mahnungen des Inkassobüros Aleksander & Co KG im Umlauf. Die Mahnungen werden derzeit an Stromkunden von eprimo, Eon Energie Deutschland und der Paderborner Stadtwerke versendet. Doch die Schreiben sind eine Fälschung. Zahlen Sie

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Ist der Preis richtig?

Auf der Rechnung stehen Grundpreis und Preis pro Kilowattstunde und diese Zahlen müssen mit der jüngsten Mitteilung über eine Preisänderung oder mit der Vertragsbestätigung übereinstimmen.

Finden Sie Unterschiede, dann wartet eine Menge Arbeit auf Sie, denn Sie müssen E-Mails durchsuchen, nach Preisänderungen im Kundenportal suchen und alle anderen Schreiben des Energieanbieters finden. Beim Energieversorger besteht die Möglichkeit eine Kopie der Mitteilung einzufordern.

Informieren Sie sich, wenn der Preis geändert wurde, ob die Änderung richtig ist.

Richtige Buchung der Zahlungen?

Sie müssen herausfinden, ob alle Zahlungen in voller Höhe bei der Abrechnung berücksichtigt wurden.

Auf der Jahresabrechnung stehen alle Last- und Gutschriften des letzten Jahres. Bei Ungereimtheiten sollten Sie alle Bankauszüge ganz genau überprüfen.

Der Bonus – richtig berechnet und ausbezahlt?

Ein Bonus wird Kunden immer dann in Aussicht gestellt, wenn es um einen Anbieterwechsel geht.

Es gibt verschiedene Arten von Bonuszahlungen. Der Sofortbonus wird nach einem festgelegten Belieferungszeitraum (30 Tage) ausgezahlt und der Neukundenbonus kommt erst bei der Jahresabrechnung zum Tragen. Die genauen Regelungen sind in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachzulesen und Sie müssen selber nachrechnen, ob der Bonus richtig ist. Haken Sie beim Versorger nach, wenn der fehlt oder falsch berechnet wurde und bestehen Sie immer auf eine Gutschrift.

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Problematisch: Schufa und Auskunfteien wollen Daten von Wechselkunden speichern

Wechseln Sie regelmäßig den Lieferanten für Strom oder Gas? Das könnte zukünftig problematisch sein. Denn wer jährlich wechselt, ist für die Energieversorger oft nicht so lukrativ. Zukünftig könnte es Datenbanken geben, die Vielwechsler speichern und

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Die Abschläge

Jeden Monat muss ein Verbraucher Abschläge für Gas und Strom bezahlen und die Höhe hängt vom letzten Jahresverbrauch ab.

Achten Sie darauf, dass die Abschläge realistisch sind und die realistischen Werte erhalten Sie, wenn Sie zuerst die Zahl der Kilowattstunden von der Jahresabrechnung nehmen und diese mit dem aktuellen Preis für eine Kilowattstunde malnehmen. Dazu rechnen Sie den Grundpreis für das ganze Jahr und dann teilen Sie die Summe durch 12.

Sollten Sie vom Vorjahr keine Daten haben, dann müssen Sie sich an die Abschläge von vergleichbaren Kunden halten. Der Abschlag kann gesenkt werden, wenn Sie dem Energieanbieter glaubhaft mitteilen können, dass der Auszug eines Haushaltsmitgliedes für eine Verbrauchssenkung sorgt.

Sie fordern beim Energieanbieter sofort eine Anpassung, wenn die Abschläge nicht passen und das sollte in der Regel auf kein Problem sein. Sie können Ihren Anspruch im Zweifel auch immer noch per Einschreiben mit Fristsetzung einfordern.

Die eigenen Abschläge sollten nicht ohne Rücksprache mit dem Energieanbieter gesenkt werden, denn eine unberechtigte Kürzung kann zu einem Verzug führen und dann müssen Sie den Verzugsschaden tragen. Das bedeutet, es kommen Zinsen auf die offenen Abschläge und das mitunter sehr teuer werden. Ohne eine Rechtsberatung sollten Sie die Abschläge auf keinen Fall kürzen oder auslassen.

Es gibt Anbieter, die einen hohen Abschlag verlangen und sich so einen zinslosen Kredit zu verschaffen. Dazu wird der Verbrauch meist nicht abgelesen, sondern einfach großzügig geschätzt.

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Stromvertrag nur mit Lastschrift und Bankverbindung: Ist das zulässig?

Wenn Sie heute einen Vertrag mit einem Energieversorger abschließen möchten, verlangt dieser oft die Angabe der Bankverbindung. Zusätzlich wird meist die Bezahlung via Lastschriftverfahren vorgegeben. Dürfen die Energieversorger das oder müssen diese auch andere Zahlungswege

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Eine Schätzung verhindern

Im Prinzip bleibt eigentlich nur eine Möglichkeit, um eine Schätzung des Zählerstandes zu verhindern.

Lesen Sie einfach den Zählerstand ab und übermitteln Sie die Daten bis zu gesetzten Frist an den Energieversorger. Im Idealfall machen Sie das schriftlich, dann haben Sie auch einen Nachweis. Gleichzeitig sollten Sie den Zählerstand fotografieren oder einen Zeugen beim Ablesen dabei haben. Viele Energiekunden wissen nämlich nicht, dass der Energieversorger eine Schätzung durchführen darf, wenn keine entsprechenden Daten vorliegen und auch die Voraussetzungen für eine Schätzung ist vielen Verbrauchern unbekannt.

Der Energieversorger schätzt den Verbrauch

Grundsätzlich darf der Energieversorger eine Schätzung in der Grundversorgung vornehmen, aber dass ist in nur wenigen Fällen wirklich zulässig.

  • Eine Ablesung war nicht möglich, denn der Ableser konnte Grundstück und Räumlichkeiten des Kunden nicht betreten.
  • Der Kunde muss seinen Stromverbrauch selber ablesen und hat es gar nicht oder zu spät gemacht.
  • Innerhalb des Abrechnungszeitraums hat sich der Arbeitspreis verändert und dann darf der Versorger den Verbrauch pauschal berechnen. Die Grundgebührt ist dafür nicht entscheidend, aber der Preis für den verbrauchten Strom.
  • Der Rechnungsbetrag wurde falsch berechnet, ohne dass eine Fehlerquelle bekannt ist oder der Zähler funktioniert nicht richtig.
  • Bei der Erstversorgung darf der Energieversorger schätzen und diese Schätzung übernimmt er für einen Zeitraum von drei Monaten, um eine Berechnung zu ermöglichen. Der örtliche Grundversorger übernimmt diese Schätzung, wenn ein Lieferantenwechsel scheitert oder der Stromversorger nicht mehr liefert, aufgrund einer Insolvenz.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versorgers entscheiden, wenn Sie einen Sondervertrag haben. In dem Vertrag muss schriftlich festgehalten sein, zu vielen Bedingungen eine Schätzung erlaubt ist. Eine Schätzung ist unzulässig, wenn der Stromversorger sich nicht an die eigenen gesetzten Vorschriften hält.

Die Verbraucherzentrale NRW ist der Meinung, dass eine Schätzung nicht immer zulässig ist, auch wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen anders ausgelegt sind. Der Sinn einer Rechnung ist es schließlich, den realen Verbrauch abzurechnen.

Die Schätzung ist unzulässig – was jetzt?

Sie haben festgestellt, dass die Schätzung unzulässig ist und haben nun folgende Möglichkeiten.

  • Sie wenden sich an den Energieversorger und bitten um Informationen, warum der Verbrauch geschätzt wurde.
  • Überprüfen Sie, ob eine der oben genannten Voraussetzungen vorhanden ist, die eine Schätzung zulassen. Weisen Sie den Versorger darauf hin, wenn die Schätzung unzulässig ist.
  • Sind die Schätzwerte plausibel, dass sollten Sie prüfen und dabei helfen Ihnen die Verbraucherzentralen weiter.
  • Zusammen mit einem Zeugen lesen Sie den Verbraucherstand ab und das Ergebnis teilen Sie schriftlich dem Energieversorger mit.
  • Die Abrechnung muss korrigiert und angepasst werden, dazu fordern Sie den Versorger auf.
  • Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass für die Grundversorgung eine feste Regelung besteht. Eine unzulässige Schätzung führt nicht dazu, dass Sie die Zahlung einstellen oder verweigern können. Sie haben nur ein Zahlungsverweigerungsrecht, wenn eine fehlerhafte Rechnung vorliegt, die besagt, dass „der Verbraucher benachteiligt wird und die Zahlung der Rechnung zu einer Zuvielforderung führt“. In diesem Fall gibt es nur eine Zuvielforderung und dann darf das Geld einbehalten werden. Die gesamte Zahlung darf nicht verweigert werden.

Ein Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei einem Sondervertrag hilft Ihnen herauszufinden, ob nach einer unzulässigen Schätzung Geld einbehalten werden darf. Eine Rechnungskürzung darf stattfinden, wenn der Verbrauch zu hoch eingeschätzt wurde und Sie demnach zu viel zahlen sollen. Allerdings gibt es dazu keine einheitliche Rechtsprechung.

Die Schätzung war unzulässig, die Ablesung im Nachhinein nicht möglich und Sie streiten sich um die Verbrauchswerte, dann muss ein Gericht eingeschaltet werden, das den Verbrauch dann schätzt.

Das Thema Nachzahlung nach zu gering geschätztem Verbrauch

Es gibt eine Verjährungsfrist, die bei drei Jahren liegt, allerdings muss ein fester Zeitpunkt vorausgesetzt sein, bis wann die Rechnung zu bezahlen ist.

In der Regel fordern die Energieversorger eine Zahlung der Rechnung etwa 14 Tage nach Erhalt. Der gleiche Zeitraum gilt in der Regel auch für eine Energierechnung, die aufgrund einer Schätzung entstanden ist.

Allerdings nimmt die Rechtsprechung an, dass Sie eine Korrektur rechnen müssen und das für den gesamten Zeitraum. Die Verbräuche sind schließlich nur geschätzt worden und somit können Sie zum Ausdruck bringen, dass die Verbrauchswerte keine endgültige Wertigkeit haben.

Guthaben sofort fordern

Sie verlangen bei einem Guthaben eine sofortige Auszahlung.

Das ist Ihr gutes Recht, aber spätestens beim nächsten Abschlag ist das Guthaben verrechnet zu verrechnen.

Paypal Logo
paypal-communication.com Whois: Ist der Link zu der Domain Phishing?

Sie haben eine E-Mail von PayPal bekommen und finden darin Links, die zu Internetadressen mit der Domain paypal-communication.com führen. Jetzt möchten Sie wissen, ob es sich um Phishing handelt beziehungsweise ob paypal-communication.com zu PayPal gehört. Wir

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Keine Rechnung, was dann?

Die Rechnung für Gas und Strom muss sechs Wochen nach Ende der Abrechnungsstellung vom Anbieter erstellt sein.

In seltenen Fällen kommt es vor, dass die Rechnung nicht pünktlich vorliegt und dann mahnen Sie den Energieversorger an. Die Anmahnung erfolgt immer schriftlich als Einschreiben und mit der Androhung, dass Sie die Abschlagszahlungen einstellen. Dieses Verfahren dient der Beweissicherung und Sie setzen dem Energieversorger zudem eine Frist. Er soll seinen Pflichten nachkommen und dafür hat er mindestens zwei Wochen Zeit.

Sie können ihm auch mit der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens drohen, um noch mehr Druck aufzubauen. Das Verfahren ist für Sie kostenlos.

Trotz der Drohungen ist die Rechnung auch nach der gesetzten Frist nicht da, dann können Sie die Abschlagszahlungen einstellen. Aber bewahren Sie das Geld auf, wenn die Rechnung da ist, dann müssen die fehlenden Abschläge rückwirkend gezahlt werden.

Die oben genannte 6-Wochen-Frist gilt nach Ende des Lieferverhältnisses.

Bessere Tarife mit der aktuellen Rechnung suchen

Mit der aktuellen Rechnung in der Hand bieten sich die Online-Vergleichsportale an, um einen Tarif-Check zu machen.

Bei dem Besuch eines Online-Vergleichsportals finden Sie schnell heraus, ob Sie mit Ihrem Energieversorger richtig liegen oder vielleicht sogar neue Konditionen aushandeln können. Dabei ist nicht nur der Preis wichtig, sondern auch eine kürzere Laufzeit. Sie haben aber auch immer noch die Möglichkeit den Anbieter zu wechseln.

Zusammen mit der Jahresrechnung bekommen manche Kunden einen neuen Tarif vorgeschlagen und das vom gleichen Versorger. Schlagen Sie das Angebot nicht sofort aus und überprüfen Sie das Angebot zuerst.

Eine niedrige Verbrauchseinschätzung verjährt nicht und somit kann der Versorger auch nach unbestimmter Zeit eine Nachzahlung verlangen.

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Telefonwerbung: Bundesnetzagentur stärkt Verbraucherrechte und verhängt Bußgeld

Werbeanrufe kennen die meisten Verbraucher nur zu gut. Oft sind die Anrufer am Telefon unverschämt, nehmen es mit der Wahrheit nicht so genau oder rufen trotz Verbot immer wieder an. Das nervt nicht nur. Viele

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Rechnungen und Abschläge

1. Wie kann ich meine monatlichen Abschläge für Strom ausrechnen?

Zuerst müssen Sie den Grundpreis mal 12 Monate rechnen. Dazu kommt der Kilowattverbrauch, den Sie über den aktuellen Versorger erfahren oder aus der letzten Abrechnung lesen. Sie rechnen alles zusammen und dann haben Sie den Jahrespreis. Um den monatlichen Abschlag zu errechnen, rechnen Sie die Gesamtsumme durch 12. Fertig.

2. Wie hoch liegen die monatlichen Kosten für Gas bei einer Person?

Grundsätzlich gibt es eine leichte Regelung für die Gaskosten für eine Person. Die meisten Anbieter sagen, dass Sie monatlich mit 50 Euro rechnen müssen.

3. Wie wird die Stromrechnung berechnet?

Die Stromrechnung besteht aus vielen einzelnen Faktoren. Der Hauptfaktor ist der Grundpreis, denn jeder Verbraucher bei einem Anbieter in gleicher Höhe bezahlt. Dazu kommt der monatliche Verbrauch, der auf ein Jahr berechnet wird.

4. Wann muss der Stromzähler abgelesen werden?

Der Stromzähler muss einmal im Jahr abgelesen werden und der Stromanbieter setzt dafür den 31. Dezember an. Bis zu diesem Datum muss der aktuelle Zählerstand schriftlich an den Anbieter geschickt werden.

5. Wie wird der Strom bezahlt?

Der Strom wird mit einem monatlichen Abschlag bezahlt. Der Abschlag ist immer bis zum 3. eines Monats zu überweisen. Einige Anbieter bieten auch das Lastschriftverfahren an, so dass Sie nichts mit einer Überweisung zu tun haben.

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Unseriöse Handwerker-Notdienste und Fake-Firmen – Hier dürfen Sie nicht anrufen (Video)

Bei Stromausfällen, Wasserschäden oder anderen Havarien, sind Notdienste sehr begehrt. Im Internet tummeln sich zwischen den seriösen Firmen auch viele Abzocker, die es nur auf Ihr Geld abgesehen haben. Unsere Leser erkundigen sich über die

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Fazit

Jedes Jahr erhalten Sie eine Jahresabrechnung von Gas und Strom. Auf dieser Abrechnung finden Sie die monatlich bezahlten Abschläge und den tatsächlichen Verbrauch. Entweder haben Sie ein Guthaben, weil Sie mehr eingezahlt als verbraucht haben, oder Sie müssen nachzahlen, weil Sie mehr verbraucht haben als eingezahlt. In einigen Fällen sind die Rechnungen nicht richtig und aus dem Grund muss jede Jahresabrechnung auf Richtigkeit geprüft werden.

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Preiserhöhungen bei Strom und Gas – was ist erlaubt? Was können Sie tun? https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/preiserhoehungen-bei-strom-und-gas-was-ist-erlaubt-was-koennen-sie-tun/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/preiserhoehungen-bei-strom-und-gas-was-ist-erlaubt-was-koennen-sie-tun/#respond Mon, 19 Oct 2020 03:08:32 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=55175 Energieanbieter erhöhen die Preise von Gas und Strom regelmäßig. Die Verbraucher haben in einigen Fällen das Recht auf Sonderkündigung. Die Information über die Preiserhöhung wird von einigen Anbietern gut versteckt und ist nicht auf Anhieb

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Energieanbieter erhöhen die Preise von Gas und Strom regelmäßig. Die Verbraucher haben in einigen Fällen das Recht auf Sonderkündigung. Die Information über die Preiserhöhung wird von einigen Anbietern gut versteckt und ist nicht auf Anhieb zu finden. Nicht jede Preiserhöhung ist erlaubt!


Das Wichtigste in Kürze

  • Bei einer Preiserhöhung für Strom und Gas haben Sie das Recht, fristlos zu kündigen und zu einem Anbieter nach Wahl zu wechseln.
  • Informationen zur Preiserhöhung sind manchmal gut versteckt. Die Schreiben des Energieanbieters sind gründlich zu lesen. Oft handelt es sich um Werbung und am Ende geht es tatsächlich um eine Preiserhöhung.
  • Einige Energieanbieter führen Preiserhöhungen schon kurze Zeit nach Vertragsbeginn durch.

Möglichkeiten bei einer Preiserhöhung

Diese Möglichkeiten haben Sie, wenn Sie vom Gas- oder Stromanbieter die Ankündigung zur Preiserhöhung erhalten.

Das Schreiben macht in der Regel erstmal einen unwichtigen Eindruck. Erst beim zweiten Hinsehen wird deutlich, dass es sich um eine Preiserhöhung handelt. In manchen Fällen erhöht der Strom- und Gasanbieter schon kurz nach dem Vertragsabschluss den Preis. Einige Preiserhöhungen sind oft erheblich und liegen bei 30 % und mehr.

Bei jeder Preiserhöhung haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Das Sonderkündigungsrecht kann zu dem Zeitpunkt eintreten, sobald die Preiserhöhung in Kraft tritt. Ist die Preiserhöhung für den 1. Januar vorgesehen, dann können Sie bei diesem Strom- und Gasanbieter bis zum 31. Dezember kündigen. Die Kündigung muss in schriftlicher Form am 31. Dezember beim Anbieter eingegangen sein. Sie können eine Kündigung nur selbst vornehmen und nur innerhalb der Kündigungsfrist. Ein Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Energieanbieters verschafft alle notwendigen Informationen.

Es besteht die Möglichkeit, dass Sie mit dem bisherigen Anbieter handeln können. Dazu bietet sich ein Blick auf die Neukundentarife an. In den meisten Fällen erhalten Neukunden einen deutlich günstigeren Tarif. Weisen Sie ihren Energieanbieter gleichzeitig auf Ihr Sonderkündigungsrecht hin!

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Banken erhöhen Preise für Girokonten – Das können Sie jetzt tun

Bankgeschäfte werden in letzter Zeit immer teurer. Bei Girokonten drehen die Kreditinstitute gewaltig an der Kostenschraube. Im Endeffekt steigen die Kontoführungsgebühren, was bei ausbleibenden Zinsen auf das Guthaben häufig einer Art Geldvernichtung gleich kommt. Zum

Ein Kommentar

Wann ist Preiserhöhung erlaubt?

Die Strom- und Gaspreise setzen sich aus vielen Einzelposten zusammen.

Zu den Einzelposten der Strom- und Gaspreise gehören zahlreiche Kosten wie Steuern, Abgaben und Umlagen. Dazu gehören

  • EEG-Umlage
  • Netzentgelte
  • Kosten für die Nutzung der Netze
  • Stromsteuer

Alle einzelnen Posten ergeben am Ende die Strom- und Gaskosten. Eine Preiserhöhung findet meist statt, wenn ein Bereich der Kosten steigt. Die steigenden Kosten gibt der Energielieferant an den Verbraucher weiter. Das Preisänderungsrecht muss in Sonderverträgen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachzulesen sein.

Viele der Klauseln, die in den Sonderverträgen zu finden sind, wurden von den Gerichten in der Vergangenheit als unwirksam erklärt. Die Anteile der Rechnung, die unwirksam sind, können entweder direkt eingehalten oder innerhalb von drei Jahren zurückgefordert werden.

Korrekte Ankündigung

Es gibt zwei Möglichkeiten, um die Preiserhöhung anzukündigen.

1. Grundversorgung

Öffentlich müssen die Preiserhöhungen in der Grundversorgung angegeben werden. In Tageszeitungen, Amtsblätter oder im Internet sind öffentliche Bekanntmachungen dieser Art rechtlich möglich. Der Energieversorger muss seinen Kunden sechs Wochen vor der eigentlichen Preiserhöhung zudem eine Information zukommen lassen.

2. Sonderversorgung

Im Bereich der Sonderversorgung muss die Preiserhöhung nicht öffentlich bekannt gemacht werden. Die Energieanbieter teilen den Kunden die Preisänderung in einem Brief oder via Mail mit.

Eine Information über das Kundenportal gilt als nicht aussagekräftig und ist unwirksam.

Preiserhöhung ohne Mitteilung

In der Jahresabrechnung stellen viele Kunden fest, dass eine Preiserhöhung stattgefunden hat. In dem Fall müssen alle Unterlagen durchgesehen werden, ob im Laufe der Zeit eine Mitteilung über die Erhöhung stattfand.

1. Grundversorgung

Ohne eine entsprechende Mitteilung ist eine Preiserhöhung unwirksam. Der Grund für die Erhöhung ist wichtig und muss ersichtlich sein.

2. Sonderversorgung

Der Energieanbieter muss den Zugang der Preiserhöhungsmitteilung beweisen, ansonsten können Sie von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.

Inhalt der Preisänderungsmitteilung

Das Schreiben zur Preisänderung muss transparent formuliert werden, damit jeder Verbraucher alle Informationen versteht.

  • Der Energieanbieter ist verpflichtet den Anlass, den Umfang und die Voraussetzungen für die geforderte Preiserhöhung in dem Schreiben zu hinterlegen. Die Anbieter müssen den wahren Grund angeben und dürfen nicht einfach Behauptungen aufstellen, die nicht der Wahrheit entsprechen.
  • Die Energieanbieter müssen ihre Kunden auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen. Kunden haben ein Sonderkündigungsrecht, egal aus welchem Grund die Preiserhöhung stattfinden.
  • Preisbestandteile wie die EEG-Umlage, Netzentgelte, Abgaben, Umlagen und sonstige Steuern müssen in alter und neuer Höhe gegenübergestellt werden.

Falsche Preisänderungsmitteilungen

Sind die Anforderungen für eine Preismitteilung nicht erfüllt, dann stehen verschiedene Maßnahmen zur Verfügung.

1. Grundversorgung

Der Preiserhöhung muss schriftlich widersprochen werden. Intransparente Preiserhöhungsmitteilungen können von Verbraucherzentralen geprüft werden. Schicken Sie die Mitteilung an die Verbraucherzentrale des Bundeslandes und Sie sollten die Bundesnetzagentur benachrichtigen.

2. Sonderversorgung

Der Preiserhöhung muss widersprochen werden und der erhöhte Preis darf nur unter Vorbehalt bezahlt werden.

Verschleierung bei Preiserhöhungen

Eine Strom- und Gaspreiserhöhung ist nicht immer auf Anhieb zu erkennen. Ein solches Verhalten wird von den Verbraucherzentralen abgemahnt. Die folgenden Vorgehensweisen sind bekannt:

  • Anschreiben erinnert an WerbungDas Anschreiben für eine Preiserhöhung erinnert optisch an eine Werbung und wird als Flyer ausgeliefert. Werbung wird meist ungelesen entsorgt.
  • Lange Schreiben mit kleiner RandnotizDie Information zur Preiserhöhung versteckt sich in einer kleinen Information. Das lange Anschreiben beschäftigt sich eigentlich mit einem ganz anderen Thema.
  • Preiserhöhung auf RechnungDie Preiserhöhung wird auf der Jahresrechnung mitgeteilt, die viele Informationen enthält und die Erhöhung wird meist überlesen. Sie versteckt sich an einer unscheinbaren Stelle.
  • Zwei ErhöhungenEinige Strom- und Gasanbieter schicken zwei Preiserhöhungsmitteilungen hintereinander.
  • Unbekannter Absender

Die Informationen für eine Preiserhöhung wird von einer E-Mail versandt, die nicht auf den Energieanbieter schließen lässt. Im Betreff befindet sich auch keine Information zur Preiserhöhung.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Preiserhöhung bei Strom und Gas

1. Kann bei einer Preiserhöhung von Gas und Strom gekündigt werden?

Bei einer Preiserhöhung von Gas und Strom haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Sie können den alten Vertrag kündigen und sich einen neuen Anbieter mit günstigeren Konditionen suchen.

2. Wie lange gilt das Sonderkündigungsrecht bei einer Preiserhöhung?

Das Sonderkündigungsrecht gilt an dem Tag der Bekanntmachung einer Preiserhöhung. Die meisten Energieanbieter akzeptieren das Sonderkündigungsrecht zwei Wochen ab Erhalt der Preiserhöhungsmitteilung.

3. Wie kann man sich bei einer Preiserhöhung wehren?

Sie müssen die Preiserhöhung nicht hinnehmen und können sich rechtlichen Beistand holen oder sich an die Verbraucherzentrale wenden. Eine Kündigung bleibt in den meisten Fällen nicht aus, um einen günstigeren Tarif zu bekommen.

4. Wie muss eine Sonderkündigung erfolgen?

Die Sonderkündigung muss immer in schriftlicher Form erfolgen und es gilt der Tag des Eingangs beim Energieversorger. Sie müssen sich an die gesetzlichen Fristen halten, die für einen Tag vor Beginn der Preiserhöhung gelten.

5. Reicht eine Sonderkündigung auch via Mail?

Eine Sonderkündigung per Mail reicht vielen Anbietern aus. Zu den Informationen gehören das Datum, das Kündigungsdatum und alle Details zum Versorgungsvertrag.

Fazit

Grundsätzlich muss die Preiserhöhung mithilfe einer Mitteilung mindestens sechs Wochen vor Eintritt schriftlich angekündigt werden. Ist das nicht der Fall, ist die kommende Preiserhöhung unwirksam und kann angefochten werden. Ansonsten bleibt das Sonderkündigungsrecht, das Ihnen erlaubt, außerhalb der festgelegten Kündigungsfrist den Vertrag zu beenden und einen günstigeren Anbieter zu suchen. Bei rechtlichen Unklarheiten bietet sich der Verbraucherschutz oder ein rechtlicher Beistand an.

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Die Kosten für Strom und Gas fallen bei der Abrechnung häufig höher aus als gedacht. Das liegt nicht grundsätzlich an einem höheren Verbrauch, sondern zumeist an den gestiegenen Preisen für die Versorgung mit Strom und Gas. Eine Möglichkeit, künftig etwas Geld zu sparen verspricht der Wechsel zu einem günstigeren Anbieter. Der Wechsel funktioniert mittlerweile relativ unkompliziert mithilfe eines Tarifoptimierers oder Wechselbots. Durchaus kann ein Anbieterwechsel aber auch Nachteile mit sich bringen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Wechselservice (oder Wechselbot) vergleicht für Sie fortlaufend Strom- und Gastarife. Bei einem Anbieterwechsel hilft er.
  • Sie haben die Wahl zwischen unterschiedlichen Servicevarianten – vom unverbindlichen Tarifvorschlag bis hin zu einem automatisch ablaufenden Wechsel.
  • Trotz Beauftragung eines Tarifoptimierers sind Sie stets der direkte Vertragspartner des Strom- oder Gaslieferanten.
  • Oftmals zahlt derjenige Verbraucher am wenigsten, der selbständig regelmäßig den Anbieter wechselt.

Die Aufgabe eines Tarifoptimierers

Eine Tarifoptimierung beinhaltet, dass der beauftragte Service fortwährend im Internet für Kunden nach preisgünstigen Strom- und/oder Gastarifen sucht.

Einem Vergleichsportal entsprechend stellen auch Wechselbots die Tarife der verschiedenen Anbieter gegenüber. Außerdem umfasst der Service üblicherweise das Heraussuchen der günstigsten Tarife sowie die Weitergabe an Vorschlägen. Abhängig von der Art des Vertrages geschieht ein Wechsel nach zusätzlicher Beauftragung oder aber automatisch.

Als bekannte Wechselbots sind unter anderem Cheapenergy24, SwitchUp, Switchandsave und Wechselpilot zu nennen.

Ist ein Wechselservice vorteilhaft?

Wer einen Wechseldienst in Anspruch nimmt, hat einerseits den Vorteil, Zeit und Mühe zu sparen. Andererseits geht ein günstigerer Tarif mit niedrigeren Ausgaben einher.

Ganz klar punktet ein Wechselservice damit, dass er dem Verbraucher die zeitraubende Arbeit abnimmt, regelmäßig die infrage kommenden Tarife zu vergleichen. Dieser Komfort bedeutet aber, einige persönliche Daten preiszugeben und eventuell direkt oder indirekt für den Service zahlen zu müssen.

Diejenigen, die normalerweise nicht auf die Idee kämen, eigenständig zu einem günstigeren Tarif zu wechseln, hätten die größten Chancen mithilfe eines Wechselbots Geld einzusparen. Tatsächlich ist es äußerst wahrscheinlich, einen günstigeren Strom- oder Gastarif als den eigenen zu finden. Dies gilt erst recht, wenn Sie jahrelang auf einen Tarifvergleich verzichtet haben.

Es stellt sich die Frage nach der Finanzierung der Wechselbots: Ein Service, der Provisionen von den Anbietern erhält, zieht keinen Betrag von der jeweiligen Ersparnis ab. Behält der Dienstleister jedoch einen gewissen Prozentsatz der möglichen Ersparnis ein, reduziert sich der finanzielle Vorteil für den Kunden um diesen Betrag. Würden Sie hingegen selbst den Tarifwechsel tätigen, könnten Sie von der gesamten Ersparnis profitieren.

Sollte es sich um einen Wechseldienst handeln, der eine Servicepauschale pro Jahr verlangt, ist es wichtig, vor Vertragsabschluss einmal gegenzurechnen. Je niedriger der Jahresverbrauch ist, umso weniger lohnt sich ein Wechsel bei zusätzlichen Kosten.

Bleibt festzuhalten, dass die Nutzung eines Wechselservices kaum dazu führen dürfte, stets den vorteilhaftesten Tarif zu haben. Aussagen dieser Art finden sich in den AGB der meisten Wechselservices. Wenn Sie sich die Mühe machen, in regelmäßigen Abständen Tarife online zu vergleichen, haben Sie gute Chancen, für Sie vorteilhafte Verträge abzuschließen. Wer eher selten wechselt, gilt als vertragstreu und hat hierdurch möglicherweise Vorteile.

Vertragsabschluss mit einem Wechseldienstleister

Gerade hinsichtlich Leistungsumfang und Kosten sind erhebliche Unterschiede zwischen Wechselservices festzustellen. Die Entscheidung für oder gegen einen Wechseldienst will wohlüberlegt sein.

Service und Kosten

Der Leistungsumfang der Wechseldienste unterscheidet sich. Deshalb sollten Sie sich zunächst einmal überlegen, ob Sie lediglich Tarifvorschläge erhalten möchten oder ob der Service umfangreicher sein soll. Beispielsweise könnten Sie die Vollmacht zu einem automatischen Tarifwechsel erteilen. Vor Abschluss des neuen Vertrages wendet sich der Wechselservice rechtzeitig an Sie. Entweder ist Ihre aktive Zustimmung erforderlich oder Sie haben Widerspruchsrecht innerhalb einer bestimmten Frist. Vertragspartner des jeweiligen Energielieferanten sind aber stets Sie und nicht der Wechseldienst. Fragen zum Vertrag, Abschlägen und anderem beantwortet Ihnen der Strom- oder Gasanbieter.

Tarife zur Wahl

Es gibt verschiedene Aspekte, die den Vorschlag von Tarifen begründen. Damit sich diese Aspekte mit Ihren Vorstellungen decken, sollten Sie die Ihnen wichtigen Punkte festlegen. Abgesehen von niedrigeren Kosten könnte dies der Bonustarif sein. Oder favorisieren Sie einen Ökotarif? Grundsätzlich sollte gut zu erkennen sein, welche Auswahlkriterien der Wechselbot zugrunde legt.

Laufzeit des Vertrages

Um die Chance auf einen zeitnahen Wechsel zu wahren, ist ein Vertrag mit kurzer Laufzeit vorzuziehen. Besonders vorteilhaft sind Verträge, die die monatliche Kündigung zulassen. Das Gesetz sieht vor, dass Sie eine Wechselvollmacht zu jeder Zeit widerrufen können; die Laufzeit des Vertrages spielt hierbei keine Rolle. Es gilt: Je kürzer die Laufzeit ist, umso flexibler sind Sie als Kunde. Grundsätzlich sind Verträge vorzuziehen, deren Erstlaufzeit bei maximal zwölf Monaten und Folgezeit bei einem Monat liegt.

Der Datenschutz

Das Unternehmen, das für Sie Tarife vergleicht und Verträge abschließt, bekommt persönliche Daten von Ihnen. Es ist ratsam, sich vor der Entscheidung für einen Wechselservice über die Firma und über die Verwendung Ihrer Daten zu informieren. Teilweise ist die Auslagerung von Teilbereichen der Vermittlungstätigkeit oder die Kooperation mit Vergleichsportalen üblich. Die jeweiligen AGB geben Auskunft über diese und andere wichtige Geschäftsgepflogenheiten.

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Wechselservice Kosten

Die Kosten für die Nutzung eines Wechseldienstes können seltener in direkten Gebühren oder in indirekten Gebühren bestehen. Ist letzteres der Fall, geht ein Teil der Ersparnis an den Wechselbot. Wie viel genau sollten Sie klären. Überprüfen Sie, ob zusätzlich Boni mit einer Provision belegt sind. Welche Vergleichsgrundlage ist heranzuziehen – die Vorjahresausgaben oder der für das folgende Jahr hochgerechnete Betrag beim bisherigen Anbieter?

Durchaus gibt es Wechselservices, die sich sowohl über Ersparnisanteile als auch über Anbieterprovisionen finanzieren. Ohnehin sagt die Art der Finanzierung wenig über das Maß der Unabhängigkeit des Unternehmens aus.

Arbeit trotz Wechselservice

Sich gar nicht mehr über andere Tarife zu informieren, wäre möglicherweise von finanziellem Nachteil.

Ihr jetziger Anbieter teilt Ihnen Preisänderungen per Post mit? Dann ist es an Ihnen, sich zeitnah an den gewählten Wechselservice zu wenden. Diese Information ist die Voraussetzung dafür, einen Tarifwechsel auf Basis des Sonderkündigungsrechts durchzuführen: Jede Preisänderung bedeutet für Sie als Kunden automatisch, dass Sie Sonderkündigungsrecht haben. Für den Fall, dass sich Ihre Prioritäten bezüglich der Tarifsuche ändern, ist selbstverständlich auch eine rasche Mitteilung an den Wechseldienst zweckmäßig.

Ihre Erfahrungen sind gefragt!

Können Sie Ihren Wechseldienstleister weiterempfehlen oder eher nicht? Kontaktieren Sie uns und teilen Sie uns mit, was Sie berichten können!

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Wechselservice

1. Wer sind die Liefervertragspartner?

Das Vertragsverhältnis ändert sich durch Beauftragung eines Wechselservices nicht: Weiterhin besteht der Strom- oder Gasvertrag zwischen Ihnen und dem jeweiligen Versorger.

2. Welche Wechselbots sind kostenfrei für Verbraucher?

Ein für Sie kostenfreier Service bedeutet üblicherweise, dass sich der Dienstleister über Wechselprovisionen der Anbieter finanziert.

3. Muss mit jedem Tarifwechsel auch der Zähler ausgetauscht werden?

Sofern keine Beschädigung vorliegt, erfolgt ein Zähleraustausch nur nach gesetzlichen Vorgaben. Im Rahmen eines Anbieterwechsels ist lediglich die Übermittlung des Zählerstands zu einem bestimmten Zeitpunkt notwendig.

4. Wie lange gilt das Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhungen?

Den genauen Zeitraum erfahren Sie von Ihrem Gas- oder Stromanbieter in dem Schreiben, das Sie über die Preiserhöhung informiert. Üblicherweise handelt es sich um zwei bis vier Wochen nach Brieferhalt.

5. Ist bei einem Wechsel mit einer Versorgungslücke zu rechnen?

Nein, in Deutschland sichert Ihnen das Gesetz die ununterbrochene Energieversorgung zu. Das heißt, entweder übernimmt der bisherige oder aber bereits der neue Energielieferant die Versorgung.

Fazit

Ohne Zweifel ist es sinnvoll, wenigstens einmal pro Jahr nach Erhalt der Abrechnung zu überprüfen, ob es eine günstigere Alternative zum bisherigen Tarif gibt. Fehlen Ihnen allerdings Zeit und Geduld, Tarife zu vergleichen und sich selbst um den Wechsel zu kümmern, ist ein Wechseldienst hilfreich. Damit der finanzielle Vorteil eines Wechsels nicht merklich schwindet, sollten Sie unbedingt mögliche Kosten des Dienstes berücksichtigen.

Ziehen Sie einen Anbieter vor, der möglichst kurze Laufzeiten anbieten. Nur dann können Sie gegebenenfalls vergleichsweise schnell kündigen und wechseln. Die maximale Vertragslaufzeit sollte bei zwölf Monaten liegen.

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