Gasanbieter | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Sun, 24 Apr 2022 09:04:51 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Gasanbieter | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Gasversorgung: L-Gas wird auf H-Gas umgestellt und für den Verbraucher entstehen keine Kosten https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/gasversorgung-l-gas-wird-auf-h-gas-umgestellt-und-fuer-den-verbraucher-entstehen-keine-kosten/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/gasversorgung-l-gas-wird-auf-h-gas-umgestellt-und-fuer-den-verbraucher-entstehen-keine-kosten/#respond Sun, 24 Apr 2022 09:04:51 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=60889 In vielen Regionen Deutschlands wird zurzeit die Gasversorgung umgestellt. Zahlreiche Heizungen, Warmwasserbereiter und Gasherde sind dazu umzurüsten und auf den Kosten bleiben die Verbraucher meist selber sitzen? Informationen rund um die Umstellung und die Kosten

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In vielen Regionen Deutschlands wird zurzeit die Gasversorgung umgestellt. Zahlreiche Heizungen, Warmwasserbereiter und Gasherde sind dazu umzurüsten und auf den Kosten bleiben die Verbraucher meist selber sitzen? Informationen rund um die Umstellung und die Kosten finden Sie hier.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gas hat einen höheren Brennwert und durch die Umstellung müssen viele Heizungen, Warmwasserbereiter und Gasherde in Deutschland umgerüstet werden.
  • In der Regel zahlen Sie für die Umrüstung selber erst einmal nichts, denn die Netzentgelte werden durch alle Gaskunden finanziert.
  • Es gibt durchaus Fälle, in denen die Gaskunden neue Geräte anschaffen müssen und dafür besteht aber die Möglichkeit einen Zuschuss zu bekommen.
  • Die Umstellung übernimmt der zuständige Netzbetreiber und Sie müssen aktiv nichts beisteuern.

Der Grund für die Umstellung

Im Norden und Westen des Landes beziehen die Erdgasversorger in erster Linie das sogenannte L-Gas und das bedeutet „low caloric“ (niederkalorisch). 

Das Gas hat also einen sehr niedrigen Energiegehalt beziehungsweise einen geringen Heizwert. Zudem kommt hinzu, dass die L-Gas-Vorkommen in Norddeutschland und den Niederlanden langsam aber sicher dem Ende zu gehen. Aus dem Grund ist schnell zu reagieren und es muss ein Umstieg auf die hochkalorischen H-Gase umgestiegen werden. Dieses Gas hat einen deutlich höheren Brennwert. Der Vorgang wird als Marktraumumstellung bezeichnet und bezieht auch auf dem Umstieg und die notwendigen technischen Veränderungen. Der überwiegende Teil Deutschlands wird mit den H-Gas schon versorgt und das kommt aus Russland, Norwegen und Großbritannien.

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Das H-Gas hat einen höheren Anteil an Methan und bei der Verbrennung wird deutlich mehr Energie freigesetzt als bei dem niederkalorischen L-Gas.

Die betroffenen Gebiete

Nur in bestimmten Gebieten sind die Verbraucher von der Gasumstellung betroffen:

  • Bremen
  • Niedersachen
  • Sachsen-Anhalt
  • Nordrhein-Westfalen
  • Hessen
  • Rheinland-Pfalz

In den restlichen Bundesländern sind die Kunden schon mit H-Gas versorgt. Die Umstellung lässt sich beim lokalen Netzbetreiber in Erfahrung bringen. In der Gasrechnung finden Sie den Netzbetreiber, denn dort muss ein 13-stelliger Code vorhanden sein. Mit Hilfe dieses Codes können Sie auf der Seite des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches (DVGW) alle Kontaktdaten bekommen. Aber eigentlich müssen Sie nicht aktiv werden, denn die Netzbetreiber informieren alle Betroffenen zum gegebenen Zeitpunkt.

Die Karte der Bundesnetzagentur gibt Aufschluss darüber, welche Gebiete in welchen Zeiträumen für die Umstellung eingeplant sind. Rechnen Sie mit einer Vorlaufzeit von zwei Jahren, wenn Sie über die Umstellung zu H-Gas informiert werden. Verbraucher, die eine Umstellung im Jahr 2021 erwartet, sind also schon 2019 informiert worden.

Die betroffenen Geräte

Von der Umstellung sind verschiedene Geräte betroffen:

  • Gasthermen
  • Gasheizkessel
  • Gasöfen
  • Gasherde
  • Gasdurchlauferhitzer
  • Gaskamine

Erdgasautos werden nicht umgerüstet.

Die Umstellung von L- auf H-Gas

Die Umstellung von L- auf H-Gas ist angekündigt und diese erfolgt dann in drei Schritten. Der örtliche Gasnetzbetreiber richtet dafür ein extra Gasbüro ein, welches für die Koordination zuständig ist. In dem Büro erhalten Sie Antworten zu allen Fragen rund um die Umstellung.

Grundsätzlich sind an den Geräten Düsen auszutauschen und die Regelarmaturen werden neu eingestellt. Der Aufwand ist also überschaubar, hängt aber von dem jeweiligen Gerätetyp ab.

Der Ablauf ist wie folgt:

1. Die Erfassung 

Zunächst sind alle Geräte zu erfassen und dazu kommt ein Fachmann ins Haus, aber nur mit vorheriger Terminabsprache. Der Fachmann wird von dem Gasbüro oder dem Netzbetreiber geschickt. In der Regel passiert diese Aktion etwa ein Jahr vor der eigentlichen Umstellung. In der Regel erhalten Sie direkt nach dem Termin eine Information, ob Ihr Gerät angepasst werden muss oder nicht.

2. Die Umstellung

Der Termin zur Umstellung wird auch frühzeitig bekannt gegeben. In der Regel etwa drei Wochen vor dem eigentlichen Termin und dann tauschen die Installateure die Brennerdüsen an den Gasgeräten aus und stellen sie neu ein. Alle notwendigen Ersatzteile bringen die Installateure mit.

3. Die Qualitätskontrolle

In jedem zehnten Haushalt finden nach der Umrüstung Stichproben statt, die als Qualitätskontrolle zu sehen sind. Sie sollen zeigen, ob alle Arbeiten korrekt ausgeführt sind. Auch dieser Termin wird angekündigt und in der Regel etwa drei Wochen im Vorfeld.

Achten Sie darauf, dass sich kein Unbefugter Zutritt zu Ihrem Haus verschafft, denn es gibt immer mehr Trittbrettfahrer und aus dem Grund achten Sie immer darauf:

  • Sie haben einen Termin zur Erfassung der Gasgeräte bekommen und auch für den Austausch, die Einstellung und vielleicht für die Stichprobe.
  • Jeder Installateur kann sich ausweisen und hat eine ID-Nummer, die Sie auf dem Terminschreiben finden.
  • Fragen Sie im Zweifel immer beim Gasbüro nach, ob alles korrekt ist.
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Kosten für die Umstellung

Die Eigentümer der vorhandenen Gasgeräte müssen für die Umstellung keine Kosten befürchten. 

Die Installateure stellen Ihnen keine Rechnung und damit kommen auf Sie auch keine Kosten zu, denn diese tragen alle Gasnutzer gemeinsam. Die Kosten übernimmt zuerst der Netzbetreiber, aber die Umlegung findet dann auf den Kostender Netzentgelte statt. Im Grunde zahlt jeder Gaskunde also im Endeffekt die Umrüstung. Allerdings erstreckt sich die Umrüstung über einen Zeitraum von 16 Jahren, also von 2015 bis 2030 und im Moment geht man davon aus, dass die Kosten sich auf wenige Euro im Jahr belaufen.

Aber es kann auch vorkommen, dass ein Teil der Geräte nicht passt und somit sind diese Geräte auszutauschen. Die Betroffenen haben die Möglichkeit einen Zuschuss von 100 Euro zu bekommen und diesen Zuschuss erhalten Sie beim Netzbetreiber. Das Energiewirtschaftsgesetz §19a EnWG liefert dafür die entsprechende Grundlage. Auch über die Verordnung zur Kostenerstattung von Gasgeräten lässt sich ein weiterer Zuschuss ermöglichen. Dabei kommt es in erster Linie auf das Alter des Geräts an und dann können Sie zwischen 100 und 500 Euro bekommen. Geräte, die ein Alter von 25 Jahren überschritten haben, sind auszutauschen und dafür gibt es keinerlei Zuschuss.

Wichtig:

Der Netzbetreiber wird informiert, wenn ein Austausch der Geräte stattfinden muss. In diesem Fall müssen Sie aktiv werden, denn Sie müssen ein Ersatzgerät kaufen. Dazu kontaktieren Sie am besten den Heizungsfachbetrieb, denn die Fachleute wissen, welche Geräte für die Umstellung geeignet sind.

Haushalte, die nach Bekanntgabe der Umrüstung ein neues Gerät kaufen und dadurch ne Umrüstung unnötig machen, können ebenfalls einen Zuschuss beantragen und dieser beträgt um die 100 Euro für jedes Gerät. Dafür kommen nur selbst-adaptierende Heizungen oder Gasgeräte in Frage, die kein Erdgas brauchen, sondern mit einer Wärmepumpe oder Holzpellets arbeiten.

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Der Heizunterschied mit H-Gas

Beim Heizen stellt der Kunde keinen Unterschied fest und auch auf der Rechnung soll es keine Unterschiede geben. 

Das Heizergebnis mit dem hochkalorischen H-Gas soll mit weniger Kubikmetern als beim L-Gas erzielt werden. Das bedeutet, dass die gleiche Wärme mit einer deutlich geringeren Gasmenge erzielt wird. Für die Gasrechnung spielt aber nicht die Gasmenge eine Rolle, sondern die Kilowattstunden und demnach wird auch auf der Rechnung keine Veränderung zeigen.

Fragen und Antworten

FAQs zum Thema Umrüstung auf H-Gas

1. Wann wird auf H-Gas umgestellt?

Die Umstellung auf H-Gas ist seit 2015 im Gange. Sie findet schrittweise statt und soll bis zum Jahr 2030 abgeschlossen sein.

2. Ist meine Gasheizung H-Gas geeignet?

Um herauszufinden, ob Ihre Gasheizung für das H-Gas geeignet ist, informieren Sie sich bei Ihrem Gas-Netzbetreiber.

3. Gibt es preislich einen Unterschied zwischen dem H- und dem L-Gas?

Grundsätzlicher ist der Bezugspreis von H-Gas teurer als von L-Gas, aber dafür ist der Brennwert deutlich höher. Das bedeutet, dass am Ende des Jahres keine höheren Kosten entstehen.

4. Was kostet eine neue Gasheizung?

Die Kosten für den Kauf einer neuen Gasheizung sind unterschiedlich, denn entscheidend ist, wie viel Wohnfläche sie heizen muss. Rechnen Sie mit Kosten zwischen 4.000 und 6.000 Euro für ein 120 Quadratmeter Haus.

5. Wird die Gasheizung komplett abgeschafft?

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ht alle Fragen geklärt.

 

Fazit

Im Norden und Westen Deutschlands wird immer noch mit L-Gas geheizt und bis 2030 soll es hier eine Umstellung auf das hochwertigere H-Gas geben. Dazu findet eine Umrüstung der Gasanlagen statt, die seit 2015 im Gange sind. Während bei einigen Anlagen nur Kleinteile ausgetauscht werden müssen, sind andere Anlagen komplett auszutauschen. Die Umrüstung kostet den Verbraucher kein Geld, aber der Neukauf muss selbst finanziert werden. Hier gibt es Zuschüssen von verschiedenen Seiten. Informieren Sie sich ausreichend!

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Was passiert, wenn der Energieanbieter insolvent ist? – Der Insolvenzberater entscheidet über Erfüllung und Nichterfüllung der Strom- und Gaslieferung https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/was-passiert-wenn-der-energieanbieter-insolvent-ist-der-insolvenzberater-entscheidet-ueber-erfuellung-und-nichterfuellung-der-strom-und-gaslieferung/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/was-passiert-wenn-der-energieanbieter-insolvent-ist-der-insolvenzberater-entscheidet-ueber-erfuellung-und-nichterfuellung-der-strom-und-gaslieferung/#respond Wed, 16 Dec 2020 10:41:22 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=58122 In den vergangenen Jahren haben einige Strom- und Gasanbieter Insolvenz beantragt und die Verbraucher stehen dann meist vor einem Problem. Sie wissen nicht was mit dem laufenden Vertrag passiert und was zu beachten ist. Alle

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In den vergangenen Jahren haben einige Strom- und Gasanbieter Insolvenz beantragt und die Verbraucher stehen dann meist vor einem Problem. Sie wissen nicht was mit dem laufenden Vertrag passiert und was zu beachten ist. Alle wichtigen Informationen haben wir hier zusammengestellt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Sie stehen auf keinen Fall ohne Strom oder Gas da, wenn Ihr Strom- und Gasanbieter Insolvenz anmeldet.
  • Sobald die Insolvenz bekannt ist, sind die Abschläge nicht mehr an den Gas- und Stromanbieter zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzberater. Er hat eine separate Bankverbindung.
  • Auch wenn der Energielieferant insolvent ist, können Sie nicht automatisch kündigen. Sie haben allerdings ein Sonderkündigungsrecht, wenn Sie dauerhaft nicht mehr mit Gas oder Strom beliefert werden können.
  • Sie prüfen immer Ihre Schlussrechnung und wenn Sie ausstehendes Guthaben haben, dann melden Sie es nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an.

Strom- und Gaslieferung auch weiterhin?

Die Belieferung wird nicht automatisch beenden, wenn der Strom- und Gasanbieter einen Antrag auf Insolvenz stellt oder ein Insolvenzverfahren eröffnet.

Im Grunde entscheidet der Insolvenzverwalter, ob die Belieferung fortgesetzt wird oder nicht. Entscheidet er, dass die Belieferung gestoppt wird, dann übernimmt nahtlos der örtliche Grundversorger und bietet die sogenannte Ersatzversorgung an. Sie haben also immer Gas und Strom.

Was muss ich tun, wenn die Insolvenz bekannt wird? – Checkliste

  • Sie widerrufen sofort die Einzugsermächtigung oder kündigen den Dauerauftrag bei Ihrer Bank.
  • Bringen Sie die Bankverbindung des Insolvenzverwalters in Erfahrung und zahlen Sie ihre Abschläge in Zukunft dorthin.
  • Haben Sie ein Guthaben laut der Jahresabrechnung, dann prüfen Sie, ob mittlerweile sechs Wochen vergangen sind und dann können Sie im besten Fall die Abschläge einbehalten.

Nach der Insolvenzeröffnung:

  • Der Insolvenzverwalter muss Sie über die Erfüllung oder die Nichterfüllung aufklären.
  • Am Tag der Insolvenzeröffnung teilen Sie den aktuellen Zählerstand mit.
  • Die Schlussrechnung ist zu prüfen.
  • Melden Sie ausstehende Guthaben und Bonuszahlungen zur Insolvenztabelle an.
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Grundversorger übernimmt die Belieferung

Aus verschiedenen Gründen kann es vorkommen, dass der Gas- und Stromanbieter nicht mehr liefert.

Beispielsweise kann er die Energienetze nicht mehr nutzen oder darf es nicht mehr, weil der Netzbetreiber den Vertrag beendet hat. Allerdings wird der Netzbetreiber Sie darüber schriftlich informieren und dann beliefern meist die Stadtwerke mit Gas und Strom. In diesem Fall wird dann von einer Ersatzversorgung gesprochen und dann erhalten Sie von dem Grundversorger auch eine entsprechende Rechnung.

In dem Fall tun Sie folgendes:

  • Sie widerrufen die Einzugsermächtigung beim bisherigen Strom- und Gasanbieter oder kündigen den Dauerauftrag bei der Bank. Beide Optionen sind schriftlich zu erledigen, im Idealfall per Einschreiben.
  • Lesen Sie den Zählerstand ab und teilen Sie ihn dem Netzbetreiber und dem Grundversorger mit.
  • Sie lassen sich den Beginn der Ersatzversorgung durch den Grundversorger bestätigen. Auch hier ist eine schriftliche Bestätigung notwendig.
  • Kündigen Sie vorsorglich den Vertrag mit dem insolventen Energieversorger, wenn die Ersatzversorgung durch den Grundversorger feststeht. Dazu geben Sie den aktuellen Zählerstand an. Sie finden bei uns einen entsprechenden Musterbrief.
  • Wechseln Sie den Stromanbieter, wenn die Ersatzversorgung teuer ist. Sie können den Vertrag jederzeit beenden.
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Insolventer Energieversorger liefert weiter – Wie sieht es mit der Zahlung aus?

Läuft der Energieverbrauch weiter, dann müssen Sie natürlich auch weiterhin die Abschläge für Gas und Strom bezahlen.

Wichtig ist, dass die Zahlung sofort einzustellen ist, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgefunden hat. In einigen Fällen ordnet das Gericht auch schon im Vorfeld an, dass keine Zahlungen mehr zu tätigen sind. Daueraufträge sind sofort zu kündigen und die Einzugsermächtigung ist zu widerrufen. Die Zahlungen erfolgen nur noch auf das angegebene Konto des Insolvenzverwalters.

Vertrag wegen Insolvenz kündigen

Auch bei einer Insolvenz gilt weiterhin der Vertrag mit dem Energieversorger und es besteht die Kündigungsfrist, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens nachzulesen sind.

Nach unserer Auffassung besteht nur das Recht auf eine fristlose Kündigung, wenn der Strom- und Gasanbieter dauerhaft kein Gas und Strom mehr liefern kann.

Guthaben laut Rechnung – Was bekomme ich?

Sie können nicht mehr das Rechnungsguthaben anmahnen und Zahlungen wie gewohnt verlangen, wenn der Energieversorger im Insolvenzverfahren ist.

Sie müssen die Forderung im Insolvenzverfahren gesondert anmelden und das wird dann in eine Insolvenztabelle eingetragen.

Erst nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahren ist die Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle möglich. Ob die Forderung wirklich berechtigt ist, wird durch den Insolvenzverwalter geprüft. In der Regel erhalten Sie erst nach dem Abschluss des Insolvenzverfahrens wenigstens einen Teil des Guthabens bezahlt und das kann einige Jahre dauern. Hier spricht man von der sogenannten Quote. Die Quote ist meist sehr gering und Sie sollten damit rechnen, dass Sie mit Glück vielleicht 5% von Ihrem Guthaben ausgezahlt bekommen.

Aus dem Eröffnungsbeschluss des Gerichts erfahren Sie bis wann die Forderungen anzumelden sind. Der Insolvenzverwalter und die Unternehmen geben diese Informationen meist auch auf den Webseiten an. Sie müssen die Frist zur Forderungsanmeldung aber nicht zwingend einhalten, aber wenn Sie das nicht tun, dann kann es zu einer Gerichtsgebühr in Höhe von 20 Euro kommen. Die Anmeldung ist an keine bestimmte Form gebunden und in der Regel haben die Insolvenzberater solche Formulare vorrätig.

Guthaben mit laufenden Abschlägen verrechnen

Sie haben eine Rechnung aus der sich ein fälliges Guthaben schließen lässt, dann können Sie das Guthaben mit der laufenden Abschlagszahlung verrechnen und nur noch die Restsumme zahlen.

Sie verringern einfach die Abschlagszahlung um die Höhe des Guthabens und überweisen den Rest. Im gleichen Atemzug erklären Sie dem Insolvenzverwalter und dem Energieversorger, dass Sie das Guthaben verrechnet haben. Im Idealfall erfolgt die Erklärung in schriftlicher Form mit einem entsprechenden Nachweis.

Die regulären Abschläge können von Insolvenzverwalter eingefordert werden, das ist nicht ausgeschlossen, aber zumindest sollten Sie die Verrechnung des Guthabens versuchen. Sie haben ansonsten nur noch die Möglichkeit das Guthaben mit Hilfe der Insolvenztabelle anzumelden und ob Sie dann Ihr Guthaben in einigen Jahren bekommen ist fraglich.

Auch ein Blick auf die Jahresabrechnung kann zeigen, dass noch ein Guthaben besteht und dann gilt zu prüfen, ob die sechs Wochen der Frist vergangen sind. Es hat sich gezeigt, dass einige Anbieter sich mit solchen Abrechnungen mit der finanziellen Schieflage rauslösen wollen, um kein Guthaben auszuzahlen. Sie behalten einfach die laufenden Abschläge so lange ein bis die Abrechnung kommt. Das ist nur möglich, wenn die 6-Wochen-Frist überschritten ist.

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Nichterfüllung wird durch den Insolvenzverwalter gewählt – Was muss ich tun?

Der Insolvenzverwalter hat bei den laufenden Verträgen das Recht zu entscheiden, was weiterhin passiert. Er kann sich zwischen Erfüllung und Nichterfüllung entscheiden.

Die einfachste Lösung ist die Erfüllung, denn dann läuft der Vertrag weiter. Deutlich schwieriger sieht es bei der Nichterfüllung aus. Die Entscheidung zur Nichterfüllung bedeutet, dass der Vertrag abgewickelt wird und der Insolvenzverwalter gibt an, dass Sie sich bis zu einem Datum einen neuen Energieversorger suchen müssen.

Sie werden solange vom Grundversorger versorgt, bis der neue Vertrag gültig ist und Sie einen neuen Anbieter gefunden haben.

Juristen sind sich nicht einig, ob der Vertrag bei der Wahl der Nichterfüllung automatisch endet. Sie sollten sicherheitshalber eine schriftliche fristlose Kündigung schreiben. Die gegenseitigen Forderungen werden bei der Nichterfüllungswahl gegenseitig verrechnet und darüber erhalten Sie eine gesonderte Abrechnung.

Bei bestehendem Guthaben müssen Sie sich zur Insolvenztabelle anmelden und nach der Abrechnung des Insolvenzverwalters bekommen Sie einen Teil Ihres Guthabens ausgezahlt.

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Prüfen Sie die Schlussrechnung

Der Insolvenzverwalter sendet Ihnen im Laufe des Insolvenzverfahrens eine Schlussabrechnung zu, egal ob der Energieversorger Sie weiterhin beliefert oder nicht.

Die Schlussrechnung muss sorgfältig geprüft werden und dabei kann Ihnen die Verbraucherzentrale helfen.

Steht eine Nachforderung auf der Rechnung, dann ist diese an den Insolvenzverwalter zu bezahlen und bei einem Guthaben oder einer Forderung von Bonuszahlungen können Sie eine Forderung stellen. Allerdings müssen Sie sich zur Insolvenztabelle anmelden, wie wir oben schon beschrieben haben.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Insolvenz des Energieversorgers

1. Warum ist der Stromanbieter insolvent?

Die Gründe, warum ein Stromanbieter Insolvenz anmelden muss, sind umfangreich. Ein Grund sind die Billiganbieter, welche die Kunden mit Tarifen locken, welche die normalen Anbieter nicht halten können. Die Folge sind Massenkündigungen und somit im schlimmsten Fall zur Insolvenz.

2. Woher beziehe ich den Strom, wenn mein Anbieter pleite ist?

Sie stehen nicht ohne Gas und Strom, wenn Ihr Anbieter pleite ist. Im schlimmsten Fall übernimmt der örtliche Grundversorger, in der Regel die Stadtwerke, die Belieferung bis Sie einen neuen Anbieter gefunden haben.

3. Bekomme ich gezahlte Abschläge zurück?

Sie haben durchgehend Strom und Gas und somit bekommen Sie die Abschläge auch nicht zurück. Nur, wenn Sie ein Guthaben haben, dann können Sie entweder eine Verrechnung vornehmen und weniger bezahlen oder müssen sich zur Insolvenztabelle anmelden.

4. Was passiert mit den Bonuszahlungen bei Insolvenz?

Grundsätzlich gibt es erst einmal keine Bonuszahlungen, wenn der Energieanbieter Pleite ist. Eventuell erhalten Sie nach dem Insolvenzverfahren Auszahlungen, aber die Chancen sind gering.

5. Mein Strom- und Gasanbieter ist insolvent, muss ich den örtlichen Anbieter nehmen?

Der örtliche Strom- und Gasanbieter liefert die Grundversorgung, damit Sie nicht ohne Gas und Strom stehen, aber Sie können sich einen anderen Anbieter suchen, wenn Ihnen der örtliche Anbieter zu teuer ist.

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Fazit

In den letzten Jahren sind immer mehr Energieversorger in die Insolvenz geraten. Die Gründe sind umfangreich, aber meist liegt es an den Billiganbietern, die günstigere Tarife und hohe Bonuszahlungen anbieten. Ist der Energieversorger pleite, dann übernimmt der Insolvenzverwalter die ganze Organisation, aber Sie brauchen keine Angst haben, dass Sie kein Strom oder Gas mehr bekommen. Im Notfall springen die Stadtwerke als örtliche Versorger ein bis Sie einen neuen Energieversorger gefunden haben.

Der Beitrag Was passiert, wenn der Energieanbieter insolvent ist? – Der Insolvenzberater entscheidet über Erfüllung und Nichterfüllung der Strom- und Gaslieferung erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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