Gesetz | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Tue, 01 Mar 2022 07:55:57 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Gesetz | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe aufgehoben – was bedeutet das? https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/verbot-der-geschaeftsmaessigen-sterbehilfe-aufgehoben-was-bedeutet-das/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/verbot-der-geschaeftsmaessigen-sterbehilfe-aufgehoben-was-bedeutet-das/#respond Tue, 01 Mar 2022 07:55:57 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=65812 Im Februar 2020 hat das Bundesverfassungsgericht das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe abgesetzt. Nun stellt sich jedoch für viele Menschen die Frage, wie sie eine Patientenverfügung richtig formulieren. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden,

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Im Februar 2020 hat das Bundesverfassungsgericht das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe abgesetzt. Nun stellt sich jedoch für viele Menschen die Frage, wie sie eine Patientenverfügung richtig formulieren.

Das Wichtigste in Kürze

  • Dieses Gesetz bezieht sich auf die geschäftsmäßige Förderung der Sterbehilfe. Es gibt auch noch die passive Sterbehilfe und die aktive Sterbehilfe, für die andere Gesetze gelten.
  • In der Patientenverfügung können Sie festlegen, welche Maßnahmen Sie in einer bestimmten Lage wünschen oder nicht.
  • Wird eine lebenserhaltende Maßnahme abgebrochen, so gilt das als erlaubte Sterbehilfe, sofern der Betroffene das auch wünscht.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass jeder Mensch das Recht hat, über den Zeitpunkt seines Ablebens zu entscheiden.

Hier geht es um das Selbstbestimmungsrecht, das im Grundgesetz verankert ist. Aus diesem Recht geht auch hervor, dass man einen Dritten um Hilfe bitten darf. Aus diesem Grund konnte sich das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung nicht halten. Demzufolge hat das Recht verboten, eine assistierte Selbsttötung zu wählen. Zumal es für einige Menschen die einzige Lösung ist. Sie müssen um Hilfe bei der Selbsttötung bitten. Aus diesem Grund wurde das Gesetz im Februar 2020 außer Kraft gesetzt.

Somit ist es nun Ärzten und Vereinen erlaubt, einem Patienten bei der Selbsttötung Hilfestellung zu geben. Zum Beispiel können Sie hierfür Medikamenten zur Verfügung stellen. Jedoch muss der Patient die Selbsttötung aus eigenem Willen durchführen.

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Ist das der Freibrief für Sterbehilfe?

Hierzu kann man keine Aussage treffen.

Die außer Kraftsetzung des Gerichtes bezieht sich nur auf die Hilfe zur Selbsttötung durch geschäftsmäßige Förderung.

Es gibt verschiedene Arten der Sterbehilfe:

  • Beihilfe zur Selbsttötung bzw. zum Suizid

In diesem Fall stellt eine dritte Person alle nötigen Mittel zur Selbsttötung bereit. Jedoch muss der Betroffene die Medikamente selber und aus freiem Willen nehmen. Somit darf der Helfer sich an der letzten Handlung nicht beteiligen.

Laut Bundesverfassungsgericht ist die Beihilfe zur Selbsttötung nicht mehr strafbar, selbst dann nicht, wenn es sich um eine geschäftsmäßige Tätigkeit handelt.

  • Passive Sterbehilfe

Wird eine lebenserhaltende Maßnahme beendet oder gar nicht erst angefangen, handelt es sich um eine passive Sterbehilfe. Man sagt hier auch Behandlungsabbruch oder den Patienten sterben lassen. Hierzu zählt unter anderem der Verzicht auf Beatmung oder eine künstliche Ernährung.

Diese Art der Sterbehilfe ist nicht strafbar. Somit ist sie erlaubt, aber nur, wenn es der Wille des Patienten war. Dies kann in einer Patientenverfügung festgehalten werden.

  • Indirekte Sterbehilfe

Hierbei geht es um die Palliativversorgung mit zum Beispiel starken Schmerzmitteln wie Morphine. Diese Medikamente können theoretisch ein Leben verkürzen. Generell ist der Sinn natürlich, das Leid des Patienten zu lindern und somit seinen Zustand etwas zu stabilisieren. Somit wird bei der indirekten Sterbehilfe eine Verkürzung des Lebens in Kauf genommen, dafür ist der Patient aber schmerzfrei. Somit spricht man hier auch von einer Therapie am Lebensende.

Diese Form ist erlaubt und auch das können Sie in einer Patientenverfügung festlegen.

  • Aktive Sterbehilfe

Hier agiert eine dritte Person, um einen anderen Menschen zu töten. Das bedeutet, er gibt ihm auf Verlangen ein Medikament, das innerhalb kurzer Zeit tödlich ist.

Laut § 216 StGB ist die aktive Sterbehilfe immer noch strafbar.

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Die Sterbehilfe in der Patientenverfügung

Sie legen in der Patientenverfügung fest, welche Maßnahmen Sie im Ernstfall wünschen oder auch nicht.

Sie können deshalb in der Patientenverfügung genau festlegen, in welcher Situation Sie welche Maßnahme wünschen oder ablehnen.

Ferner können Sie auch entscheiden, was in einem palliativmedizinischen Fall mit Ihnen passieren soll. So kann das auch die indirekte Sterbehilfe betreffen. Sie können verfassen, welche Behandlung Sie wünschen, auch wenn diese Ihre Lebenszeit verkürzt.

Jedoch können Sie hier ganz klare Regelungen festlegen und eine Einwilligung oder auch den Verzicht auf lebenserhaltende Maßnehmen geben.

Natürlich können Sie auch schreiben, dass Sie einen Behandlungsabbruch wünschen. Somit kann eine begonnene Behandlung auch wieder abgebrochen werden. Dies wäre dann die passive Sterbehilfe.

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Wichtig

Sofern sich herausstellt, dass die begonnene Behandlung keinen Erfolg hat, darf sie auch wieder abgebrochen werden. Dies wäre keine aktive Sterbehilfe, sondern eine Unterlassung der Fortführung. Diese ist nicht strafbar (Entscheidung des BGH, 18.8.2010 – 2 StR 454/09).

Eine eingehende Beratung zur Patientenverfügung geben wir Ihnen in einem anderen Artikel. Ebenso finden Sie Texte zum Thema Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung.

Zudem bieten wir Ihnen zwei Ratgeber mit wichtigen Informationen zur Patientenverfügung, Vollmacht sowie Betreuungsverfügung.

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Betreuungsverfügung und Vollmacht

Suchen Sie sich eine Vertrauensperson, die Ihren Willen akzeptiert und nennen Sie diese in der Patientenverfügung.

Leider sind der Ehepartner oder die Kinder nicht berechtigt, ohne Patientenverfügung solche Entscheidungen zu treffen. Dazu brauchen sie eine Vollmacht von Ihnen. Es ist ratsam, eine Vorsorgevollmacht zu machen, denn ohne  würde erst ein Betreuungsgericht einen Betreuer stellen müssen. Das dauert und in dieser Zeit kann nicht nach Ihrem Willen gehandelt werden.

Sofern Sie einmal eine Betreuung brauchen, können Sie bereits jetzt in einer Betreuungsverfügung festhalten, wer das sein soll. Ebenso können Sie darin notieren, wenn Sie nicht als Betreuer möchten. In diesem Fall muss das Betreuungsgericht Ihrem Wunsch nachkommen, außer es sprechen dringende Gründe dagegen.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe aufgehoben – Was das bedeutet – Wichtig!

1. Darf ich selbst entscheiden wann ich sterben möchte?

Es ist sogar Ihr Recht. Sofern Sie aber Hilfe dafür benötigen, darf Ihnen der Helfer nur die nötigen Medikamente zur Verfügung stellen. Nehmen müssen Sie diese alleine und natürlich aus freiem Willen.

2. Weshalb wurde das Gesetz verabschiedet?

Weil es das Recht eines jeden Menschen ist, selbst zu entscheiden wann er sterben möchte. Manche Menschen können dies ohne Beihilfe aber nicht durchführen.

3. Darf mein Partner auch ohne Patientenverfügung entscheiden, dass die Geräte abgeschaltet werden?

Sofern Sie keine Patientenverfügung haben oder dies nicht aufgeschrieben haben, darf Ihr Partner diese Entscheidung nicht treffen.

4. Was passiert, wenn ich die Medikamente zur Selbsttötung nicht selbst einnehmen kann?

In diesem Fall wird Ihr Vorhaben scheitern. Verabreicht Ihnen eine andere Person diese Medikamente so wäre das aktive Sterbehilfe und das ist strafbar.

5. Kann ich mich während der Sterbehilfe umentscheiden?

Sie haben jederzeit das Recht, die Sache abzusagen und die Medikamente nicht zu nehmen. Lediglich wenn Sie eine Patientenverfügung haben und nicht mehr selbst entscheiden können, haben Sie keine Wahl. Sofern Sie Ihren Willen nicht mehr äußern können, werden die Maßnahmen beendet, wenn dieser Wunsch aus der Patientenverfügung hervorgeht.

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Fazit

Die Sterbehilfe ist ein heikles Thema und doch sehr wichtig. Es spaltet die Gemüter, dass das Gesetz verabschiedet wurde und doch ist es für manche Menschen, die Hilfe suchen, ein Segen. Jeder hat selbst das Recht, über sein Leben und seinen Tod zu entscheiden.

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Nahrungsergänzungsmittel: Was das Gesetz erlaubt – Verbraucherzentralen fordern mehr Informationen https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/nahrungsergaenzungsmittel-was-das-gesetz-erlaubt-verbraucherzentralen-fordern-mehr-informationen/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/nahrungsergaenzungsmittel-was-das-gesetz-erlaubt-verbraucherzentralen-fordern-mehr-informationen/#respond Sat, 26 Feb 2022 20:02:16 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=68458 Zahlreiche Verbraucher setzen auf die Einnahme von Nahrungsergänzungsmitteln, um den Körper mit zusätzlichen Vitaminen und anderen Wirkstoffen zu versorgen. Aber gerade in Sachen Unterversorgung handeln sich die meisten Aussagen um Märchen, denn in Deutschland gibt

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Zahlreiche Verbraucher setzen auf die Einnahme von Nahrungsergänzungsmitteln, um den Körper mit zusätzlichen Vitaminen und anderen Wirkstoffen zu versorgen. Aber gerade in Sachen Unterversorgung handeln sich die meisten Aussagen um Märchen, denn in Deutschland gibt es keine bekannte Unterversorgung eines gesunden Menschen. Außerdem liefern wir Informationen zum Internet- und Katalogvertrieb, aber auch zu Kaffeefahrten und Arztpraxen. 

Das Wichtigste in Kürze

  • In Europa gibt es in Sachen Nahrungsergänzungsmittel eine ganz klare Regelung, so dass es gesetzliche Vorgaben für die Inhaltsstoffe und die Kennzeichnung gibt. Anders sieht es mit den Mindest- und Höchstmengen aus, so dass hier dringender Handlungsbedarf besteht.
  • Sie sollten wissen, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht von Behörden zugelassen werden und somit auch nicht auf Wirksamkeit und Sicherheit geprüft sind. Es gibt lediglich eine sogenannte Anzeigepflicht!
  • Die Hersteller werben mit zahlreichen blumigen Aussagen und versprechen bahnbrechende Wirkungen, aber diese Aussagen sind wissenschaftlich nicht haltbar.

Nahrungsergänzungsmittel sind Nähstoffe in konzentrierter Form

Der Gesetzgeber hat Nahrungsergänzungsmittel als Nährstoffe in konzentrierter Form definiert, die nur zur Unterstützung der allgemeinen Ernährung dienen.

Es gibt sie in Kapsel- oder Tablettenform, aber diese Vorgaben gelten nur für Mineralstoffe und Vitamine. Allerdings fehlen in Bezug auf die Höchst- und Mindestmengen der einzelnen Stoffe noch genaue Regelungen. Der Gesetzgeber legt genau fest, welche Mineralstoffe und Vitamine in den Nahrungsergänzungsmitteln enthalten sein dürfen.

Die erlaubte Mineralstoffe

  • Calcium
  • Magnesium
  • Eisen
  • Kupfer
  • Jod
  • Zink
  • Mangan
  • Natrium
  • Selen
  • Kalium
  • Chrom
  • Fluor
  • Phosphor
  • Molybdän
  • Bor
  • Silicium

Die erlaubten Vitamine

  • A
  • D
  • E
  • K
  • B1
  • B2
  • B6
  • B12
  • Niacin
  • Folsäure
  • C
  • Biotin
  • Pantothensäure

Bis heute gibt es keine Regelungen für die Nahrungsergänzungsmittel mit Pflanzeninhaltsstoffen (Aloe Vera, Noni oder Goji). Auch für sekundäre Pflanzenstoffe und Fettsäuren sind keine Regelungen vorhanden.

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Glossar Nahrungsergänzungsmittel – Wissenswertes

Nahrungsergänzungsmittel stecken voller Inhaltsstoffe. Doch wissen Sie eigentlich, welcher Inhaltsstoff wofür wichtig ist? Aminosäuren Es gibt etwa 20 Aminosäuren, welche als natürliche Bausteine von Eiweißen/Proteinen fungieren. Zudem dienen 400 weitere Aminosäuren dem Erhalt wichtiger biologischer

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Die Regelungen für alle Nahrungsergänzungsmittel

Auch wenn nur einige Bereiche der Nahrungsergänzungsmittel mit gesetzlichen Regelungen bestückt sind, gelten für alle Nahrungsergänzungsmittel trotzdem die folgenden Informationen.

  • Der Hersteller ist in der Pflicht, dass die empfohlene Tagesdosis angegeben wird.
  • Außerdem muss ein Warnhinweis gut zu lesen sein, dass die Mengen nicht zu überschreiten sind.
  • Die Unternehmen müssen alle Nährstoffe aufführen und zwar mit der enthaltenen Menge pro Tagesdosis und prozentual auf den geltenden Referenzwert für Erwachsene, der von der Europäischen Union vorgeschrieben ist. Allerdings gibt es auch nur Referenzwerte für Mineralstoffe und Vitamine, aber nicht nur Polyphenole oder Omega-3-Fettsäuren.
  • Es muss ebenfalls ein Hinweis vorhanden sein, dass ein Nahrungsergänzungsmittel kein Ersatz für eine ausgewogene Ernährung darstellt.
  • Alle Aussagen, die sich mit der Beseitigung, der Linderung oder der Verhütung von Krankheiten beziehen, dürfen weder auf der Verpackung, noch in der Werbung und auch nicht im Internet vorhanden sein. Aber es sind ein paar bestimmte Aussagen erlaubt, darunter „Senkt das Risiko für …“. Diese Aussagen sind im Vorfeld von der Europäischen Lebensmittelsicherheitsbehörde (EFSA) geprüft worden und können unter ganz bestimmten Bedingungen verwendet werden. Unter das Verbot des Krankheitsbezugs in Werbung und Darbietung fallen auch Aussagen von Ärzten oder Angehörigen von Heilberufen, aber auch Erfahrungsberichte.

Wichtig:

  • Viele Hersteller setzen bei den Nahrungsergänzungsmitteln auf eine Extraportion Gesundheit und setzen dafür entsprechende Werbeversprechen ein, aber diese Versprechen sind meist wissenschaftlich nicht haltbar und müssen im Vorfeld immer von der EFSA geprüft werden. Bisher hat die EFSA nur rund 230 Aussagen rund um diese Werbeaussagen zugelassen, weil sie sich wissenschaftlich belegen lassen.
  • Weder die Werbung noch Informationen auf der Verpackung von Nahrungsergänzungsmitteln dürfen darauf hinweisen, dass eine ausgewogene Ernährung für eine ausreichende Nährstoffversorgung nicht ausreicht. Hersteller weisen meist auf die deutschen Böden hin, denn sie sollen ausgelaugt sein und somit soll man Nahrungsergänzungsmittel zu sich nehmen. Solche Aussagen sind nicht wahr, denn wissenschaftliche Untersuchungen konnten das bisher nicht beweisen.
  • Alle Nahrungsergänzungsmittel sind dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit anzuzeigen. Allerdings erfolgt keine Zulassung wie bei einem Arzneimittel. Zudem werden die Nahrungsergänzungsmittel vor dem Verkauf nicht auf Wirksamkeit und Sicherheit geprüft. Es gibt auch keine wissenschaftlichen Nachweise dafür, dass die Werbeaussagen des Herstellers richtig sind, denn für diese Informationen ist allein der Hersteller verantwortlich.
Mineralstoffkugeln
Mengenangaben bei Mineralstoffen können verwirren: Daher bei Nahrungsergänzungen genau hinsehen!

Nahrungsergänzungsmittel gibt es mit unzähligen Inhaltsstoffen und Zusammensetzung, so auch bei den Mineralstoffen. Die unterschiedlichen Verbindungen an Mineralstoffen liefern auch unterschiedliche Menge der einzelnen Mineralstoffe, aber trotzdem sind die Mengenangaben teilweise auf vielen Nahrungsergänzungsmitteln gleich.

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Die Verbraucherzentralen fordern

Dadurch, dass es in Bezug auf die Nahrungsergänzungsmittel keine einheitlichen Regelungen gibt, fordern die Verbraucherzentralen endlich das Durchgreifen des Gesetzgebers zur Sicherheit der Verbraucher.

  • Es soll endlich eine Meldestelle für unerwartete Nebenwirkungen von Nahrungsergänzungsmitteln eingerichtet werden, denn eine solche Stelle dient dem vorbeugenden Gesundheitsschutz. In der Meldestelle sollen nicht nur Apotheker eine Anlaufstelle finden, sondern auch Verbraucher. Ein Vorbild für eine solche Meldestelle kann die Meldestelle für Arzneimittelnebenwirkungen sein.
  • Es soll eine Internet-Datenbank mit allen legal angebotenen Nahrungsergänzungsmitteln geben, die in Deutschland angeboten werden, so dass die Verbraucher eine Art Sicherheit bekommen. Die Verbraucher wissen dann, dass die Produkte bei der Lebensmittelüberwachung bekannt sind und allein das sorgt für Sicherheit. In Belgien gibt es aktuell schon eine solche Datenbank und sie ist öffentlich zugänglich, so dass auch Verbraucher einen direkten Zugriff haben.
Sport
Nahrungsergänzungsmittel für Sportler: Pillen oder ausgewogene und gesunde Ernährung um als Erster durch das Ziel zu kommen?

Sportler müssen tägliche große Dinge leisten und damit der Körper das auch schafft setzen viele Sportler auf die Einnahme von Nahrungsergänzungsmitteln. Nahrungsergänzungsmittel gibt es in verschiedenen Variationen, aber sind sie wirklich notwendig und leistungssteigernd? In

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Nahrungsergänzungsmittel

1. Wie sinnvoll ist die Einnahme von Nahrungsergänzungsmitteln für einen gesunden Menschen?

Bei den Nahrungsergänzungsmitteln handelt es sich um Präparate mit konzentrierten Wirkstoffen, aber für einen gesunden Menschen macht die Einnahme keinen Sinn. Mit Hilfe der Ernährung nehmen wir ausreichend Nährstoffe auf, so dass eine zusätzliche Zufuhr nicht notwendig ist.

2. Wo gibt es eine Mangelversorgung mit Nährstoffen?

In Deutschland gibt es nur sehr wenige Fälle in Bezug auf eine Mangelversorgung von Nährstoffen, so dass die Menschen entweder krank sind oder ein anderes Defizit haben. Ein normal gesunder Mensch mit einer ausgewogenen Ernährung wird in Deutschland keine Mangelversorgung haben. Anders sieht es in den Dritte Welt Ländern aus, wo die Menschen nicht ausreichend abwechslungsreiche Nahrung haben.

3. Wie lange müssen Nahrungsergänzungsmittel eingenommen werden, damit eine Wirkung deutlich wird?

Nahrungsergänzungsmittel müssen meist über mehrere Wochen eingenommen werden, so dass sich ein Spiegel mit Wirkstoffen aufbaut. Erst nach diesem Zeitraum wird sich zeigen, ob eine Wirkung vorhanden ist oder nicht.

4. Was kosten Nahrungsergänzungsmittel?

Die Preise für Nahrungsergänzungsmittel sind unterschiedlich, so dass es Präparate für unter 10 Euro im Handel gibt, aber auch Präparate, die weit über 20 Euro kosten. Auch die Wirkstoffe in den Nahrungsergänzungsmitteln bestimmen den Preis mit.

5. Wie viele Nahrungsergänzungsmittel sollte man einnehmen?

Grundsätzlich sollten Sie gar keine Nahrungsergänzungsmittel einnehmen, weil es sich um eine unnötige Zufuhr von Wirkstoffen handelt. Wenn Sie sich aber trotzdem dafür entscheiden, dann achten Sie darauf, dass Sie ein Präparat mit allen wichtigen Nährstoffen einnehmen und nicht mehrere Nahrungsergänzungsmittel.

Magnesiumtabletten
Marktcheck: „Magnesiumhaltige Nahrungsergänzungsmittel“ sind oft viel zu hoch dosiert

Die beliebtesten Nahrungsergänzungsmittel in Deutschland sind Produkte mit Magnesium, so dass der Verkauf nicht nur ein gutes Geschäft für den Handel, sondern auch für den Hersteller darstellt. Aus dem Grund muss das richtige Marktsegment doch

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Fazit

Heute kommt man an Nahrungsergänzungsmittel nicht mehr vorbei, denn allein die Werbung ist voll von Präparaten mit besonderen Wirkstoffen. Allerdings handelt es sich bei Nahrungsergänzungsmittel nicht um Arzneimittel, so dass die Wirkung nicht bewiesen ist. Trotzdem arbeiten die Hersteller mit unzähligen Werbeaussagen, von denen keine wissenschaftlich bewiesen ist. Ein normal gesunder Mensch mit ausgewogener Ernährung muss keine Nahrungsergänzungsmittel zu sich nehmen!

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Welchen Anforderungen müssen Kosmetikprodukte gerecht werden? https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/welchen-anforderungen-muessen-kosmetikprodukte-gerecht-werden/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/welchen-anforderungen-muessen-kosmetikprodukte-gerecht-werden/#respond Thu, 25 Feb 2021 07:32:08 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=61672 Bevor Sie Kosmetikprodukte kaufen können, werden diese strengen Kontrollen unterzogen. Schließlich sollen nur die besten Inhalte an Ihren Körper gelangen. Doch auch immer wieder hört man davon, dass in Produkten Grenzwerte überschritten werden. Wie kann

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Bevor Sie Kosmetikprodukte kaufen können, werden diese strengen Kontrollen unterzogen. Schließlich sollen nur die besten Inhalte an Ihren Körper gelangen. Doch auch immer wieder hört man davon, dass in Produkten Grenzwerte überschritten werden. Wie kann das passieren? Gibt es Schlupflöcher bei den Kontrollen? Welche Anforderungen müssen die Kosmetikprodukte bestehen?

Hersteller von Kosmetikprodukten unterliegen strengen Kontrollen, damit ihre Produkte möglichst sicher und verträglich sind. Doch welche Anforderungen gibt es konkret in Bezug auf Kosmetikprodukte und wie sicher werden sie eingehalten? Gibt es Schlupflöcher für die Industrie?

In einem weiteren Artikel haben wir Sie darüber informiert, dass Kosmetikprodukte zu Keimschleudern werden können und wie Sie dies verhindern. Außerdem sollten Sie wissen, dass auch Kosmetikprodukte manchmal nicht halten, was Sie versprechen. Das zumindest hat der Marktcheck der Nivea-Produkte gezeigt.

Vorgaben des LFGB

Nach Paragraf 26 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (kurz LFGB) dürfen Hersteller nur gesundheitlich unbedenkliche Kosmetikprodukte auf den Markt bringen. Dabei kommen verschiedene Kriterien zum Einsatz, um die Sicherheit des Produkts zu bewerten. Das ist einerseits das toxikologische Profil der Bestandteile, aber auch der chemische Aufbau, der Grad der Exposition (beispielsweise, wie die Dauer der Anwendung oder der Grad des Hautkontakts ist). Unterschieden wird bei dieser Prüfung der kosmetischen Produkte zwischen der Absicherung des Endproduktes sowie der Rohstoffsicherheit.

Gute Herstellungspraxis

Bei der Herstellung des kosmetischen Produkts werden dem Hersteller besondere Auflagen vom Gesetzgeber auferlegt. Die Herstellung muss nach der Kosmetik-GMP erfolgen. GMP steht für den Begriff „Good Manufacturing Practice“, was übersetzt so viel heißt wie „gute Herstellungspraxis“. Die Anforderungen an die Hersteller beziehen sich auf

  • die Räumlichkeiten
  • das Personal
  • die Hygiene im Betrieb
  • die technische Ausrüstung
  • die verwendeten Ausgangsmaterialien
  • die Zwischenprodukte
  • das noch nicht verpackte Fertigprodukt
  • die Herstellung selbst
  • die Prüfung der Qualität

Der Hersteller muss diese Schritte umfassend prüfen und dokumentieren und die Kosmetik-GMP-Einhaltung damit sicherstellen.

Verbotene und eingeschränkte Stoffe

Abgesehen von den bereits genannten Vorgaben müssen Hersteller von Kosmetika natürlich auch beachten, welche Stoffe konkret verboten sind, welche nur eingeschränkt erlaubt sind und welche Stoffe zulassungspflichtig sind. Wenn die Stoffe nicht ausdrücklich über diese drei Kategorien geregelt werden, unterliegen sie automatisch den allgemeinen Sicherheitsanforderungen.

Tierversuche

Bereits seit dem Jahr 1989 verzichtet die Kosmetik-Industrie freiwillig auf Tierversuche, wenn es um kosmetische Fertigprodukte geht. Verboten sind Tierversuche in der EU seit 2009, wenn es um die Inhaltsstoffe der Kosmetikprodukte geht. Tierversuche für die kosmetischen Fertigprodukte sind offiziell schon seit 2004 verboten.

Hersteller belegen, wann immer es ihnen möglich ist, ihre Sicherheit durch alternative Testmethoden oder vorhandene Daten. Viele Hersteller setzen sich sogar sehr aktiv dafür ein, dass alternative Testmethoden vom Gesetz her anerkannt werden und der Prozess, bis es zu einer Anerkennung kommt, beschleunigt wird. Alternativmethoden sind zudem oftmals auch günstiger und schneller, sodass es letztlich sogar im Interesse der Hersteller ist.

Übrigens: Die Verbote gelten nur für die EU. Es gibt außerhalb der Europäischen Union immer noch viele Länder, die für die Sicherheitsanforderungen an kosmetische Produkte Tierversuchsdaten einfordern, so z.B. China.

Keine Zulassungspflicht

Für kosmetische Produkte gibt es für Hersteller keine Zulassungspflicht. Das bedeutet, dass zwar alle Auflagen und Anforderungen des EU-Kosmetikrechts erfüllt sein müssen, aber eine Zulassung wird nicht gefordert. Die Behörden überwachen jedoch die Einhaltung der Vorgaben.

Kennzeichnung auf dem Produkt

Wenn ein Produkt in den Handel kommt, muss es entsprechend gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muss folgende Dinge für den Verbraucher enthalten:

  • Name oder Firma, die die Verantwortung hat
  • Anschrift der verantwortlichen Person
  • Nenninhalt
  • Zeitpunkt der Abfüllung des Produktes
  • Mindesthaltbarkeitsdauer, wenn das Produkt unter 30 Monaten haltbar ist
  • alternativ Haltbarkeitszeitraum nach dem Öffnen des Produktes, wenn das Produkt unter 30 Monaten haltbar ist
  • Warnhinweise
  • Anwendungsbedingungen
  • Kennzeichnung der Charge
  • Verwendungszweck, sofern dieser nicht durch die Packung ersichtlich ist
  • auf der Außenverpackung ist vorgegeben, dass eine Bestandteile-Liste abgedruckt wird

Wer als Verbraucher die Inhaltsstoffe recherchieren möchte, kann das über die frei zugängliche Datenbank der European Commission tun – allerdings nur in englischer Sprache.

Möchte ein Verbraucher auf Nummer sichergehen, stellt er seine Kosmetik-Hilfsmittel ganz einfach selbst her. Gesichtspflege lässt sich beispielsweise sehr leicht eigenständig herstellen, beispielsweise mit Kamille, Quark, Avocado, Gurke und weiteren natürlichen Produkten.

Werbeaussagen bei Kosmetikprodukten

Um ein fertiges Kosmetikprodukt zu vermarkten, würden Hersteller wohl am liebsten zu allen Mitteln greifen. Erlaubt sind aber nur Werbeaussagen, die

  • wahrheitsgetreu
  • redlich
  • lauter
  • und belegbar

sind. Das bezieht sich vor allem auf die angepriesene Wirkung, hier gibt es sehr konkrete Vorgaben der EU-Kommission. Verbraucher dürfen nicht in die Irre geführt werden.

Schwierig an der Stelle ist natürlich die Tatsache, dass es hier gewissen Spielraum für Hersteller gibt. Werbeaussagen müssen belegbar sein, so viel steht fest. Doch durch die geringste Veränderung an der Werbeaussage verändert sich im Grunde genommen auch die Vorgabe an das Produkt.

Werbeaussagen können zudem mit Studien begründet werden. Diese Studien können sowohl hausintern von Experten oder durch externe Experten durchgeführt werden. Zwar müssen die Studien-Ergebnisse statistisch signifikant sein, allerdings eben nicht zwangsweise extern durchgeführt.

Sonstige Gefahren

Trotz aller Vorschriften, die Kosmetikprodukte betreffen, kann es dennoch zu gewissen Gefahren für Verbraucher kommen. Das zeigen viele Beispiele. In den kosmetischen Produkten sind trotz aller Vorgaben oft Stoffe enthalten, die zwar erlaubt sind, aber dennoch kritisch betrachtet werden sollten.

  • Aluminiumsalze: Vor allem in Deos sind diese Stoffe enthalten, die dafür sorgen, dass Verbraucher nicht schwitzen. Die Substanzen stehen im Verdacht, dass sie Brustkrebs begünstigen, sodass es mittlerweile viele Deos und Produkte ohne Aluminiumsalze gibt. Bezeichnet werden Aluminiumsalze auf den Produkten übrigens als Alumina, Aluminium Stearate, Cl77000, Aluminium Chloride oder Aluminium Powder.
  • Benzophenon: Auch bei diesem Stoff steht der Verdacht im Raum, dass er Krebs begünstigt und gleichzeitig auch Allergien auslöst und eine hormonelle Wirksamkeit hat. Enthalten sind Benzophenone vor allem in Sonnencremes, da sie dort als chemischer UV-Filter wirken. Die Bezeichnungen im Handel können von Butyl Methoxydibenzoylmethane Oxybenzone, über Benzophenone-1 bis Benzophenone-4 bis hin zu 4-Methylbenzylidene Camphor reichen.
  • Formaldehyd: Deklarieren müssen Hersteller diesen Stoff erst, wenn mehr als 0,5 Prozent im Endprodukt vorhanden sind. Alles darunter ist aber trotzdem im Produkt vorhanden. Häufig wird Formaldehyd als Konservierungsstoff verwendet, allerdings gibt es mittlerweile schon viele Hersteller, die bewusst auf diesen Stoff verzichten. Bezeichnet wird der Stoff im Handel auch als Quaternium-15, Triclosan, Hexamidine Diisethionate, Sodium Hydroxymethylglycinate oder 2-Bromo-2-Nitropropane-1,3-Diol.
  • Mineralöle, Paraffine, synthetisches Glycerin: Diese Stoffe werden auf den Produkten auch als Vaseline, Ceresin, Mineral Oil, Petrolatum, Paraffinum Subliquidum, Ozokerit, Paraffinum Liquidum, Microcrystalline Wax oder als Cera Microcristallina bezeichnet. Sie sind in vielen kosmetischen Produkten als Grundlage erhalten, da sie für Hersteller leicht zu verarbeiten und noch dazu kostengünstig sind. Auch Allergien lösen sie nur selten aus, weshalb sie vor allem in Cremes, Haarpflegeprodukten, Ölen und Lotionen zu finden sind. Es gibt allerdings einige Nachteile bei den verwendeten Substanzen, denn sie bilden über der Haut eine Schicht, sodass keine Nährstoffe hindurch gelangen. Unter der Schicht könnten sich im schlimmsten Fall Keime vermehren. Die Substanzen schaden außerdem der Umwelt, da sie sich beispielsweise in Gewässern ablagern, da sie nicht abgebaut werden können.
  • Parabene: Auch Parabene stehen unter dem Verdacht, dass sie Krebs begünstigen können und auf das Hormonsystem wirken können. Aus diesem Grund dürfen sie bei Naturkosmetik überhaupt nicht verwendet werden. In anderen Kosmetika kommen sie aber nicht selten zum Einsatz, da sich dadurch keine Bakterien und Pilze vermehren können. Bekannt ist dieser Stoff auch als Isopropylparaben, Propylparaben, Methylparaben, Isobutylparaben oder Btylparaben.
  • Silikone: Die INCI-Bezeichnung von Silikonen sind Trimethicone, Methicone, Dimethicone, Amodimethicone, Polysiloxane und viele Varianten davon. Wann immer ein Stoff mit „methicone“ oder „siloxane“ endet, könnte es sich um Silikone handeln. Dieser Wirkstoff täuscht im Grunde genommen eine Pflege vor, allerdings legt sich der Stoff nur über Haut und Haare, die dadurch weich erscheinen. Durch die flüssigen Kunststoffe können aber keine Nährstoffe mehr aufgenommen werden.
  • Tenside: Der Schaum beim Haarwaschmittel gefällt uns zwar, aber dieser Stoff (der auch als Sodium-Lauryl-Sulfat, Ammonium-Lauryl-Sulfat, Sodium-Laureth-Sulfat oder Sodium-Myreth-Sulfat bezeichnet wird) wirkt gleichzeitig austrocknend und reizt unsere Schleimhäute und die Haut.
  • Weichmacher: Auf dem Produkt steht nie der Begriff Weichmacher, sondern Methylethylene Glycol, Propylene Glycol, Methyl Ethyl Glycol oder die Abkürzung MEG, 1,2-Dihydroxypropane oder 1,2-Propanediol. Weichmacher sorgen zwar dafür, dass Produkte nicht so schnell schlecht werden und geschmeidig sind, aber gleichzeitig reichern sie sich im Körper an und können dort für eine Schädigung der inneren Organe sorgen.

Fazit

Zusammengefasst lässt sich sagen, dass zwar Kosmetik-Hersteller in Hülle und Fülle auf die gesetzlichen Vorgaben achten und diese in der Regel auch einhalten – dennoch gibt es viele Substanzen und Stoffe in Kosmetikprodukten, die wir unserem Körper trotzdem nicht unbedingt zuführen sollten, auch wenn sie erlaubt sind.

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Es gibt gute Nachrichten für alle Verbraucher, die eine Zweitwohnung nutzen. Dafür müssen Sie zukünftig keine GEZ-Gebühren mehr bezahlen. Dafür wurden die gesetzlichen Regelungen geändert. Wir erklären, was Sie jetzt beachten müssen.

Seit 2018 galt die Regelung, dass für Zweit- und Nebenwohnungen keine Rundfunkgebühren zu entrichten sind. In einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft entsteht aber nicht selten das Problem, das einer von beiden die Gebühren zahlt und die bessere Hälfte auswärts arbeitet und dort in einer eigenen Wohnung residiert. Und für diese Unterkunft mussten Rundfunkgebühren überwiesen werden. Das Bundesverfassungsgericht hat nun festgestellt, dass diese Praxis rechtswidrig ist.

Im Juli 2018 hatte das Gericht beschlossen, dass Inhaber/-innen einer Nebenwohnung nicht zweimal die Rundfunkgebühren zahlen müssen und eine Neuregelung durch den Gesetzgeber gefordert. Der 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RÄStV) ändert nun entsprechend das Befreiungsverfahren.

Der SWR-Justitiar Dr. Hermann Eichler, bei der ARD für Beitragsangelegenheiten zuständig, begrüßte nun die Unterzeichnung der Neuregelung durch die Länderchefs. Von der Änderung des Gesetzes profitieren etwa Ehepaare, die in einer anderen Stadt arbeiten und dort eine Wohnung unterhalten.

Neuantrag auch für Altfälle notwendig

Wurde bereits in der Vergangenheit ein entsprechender Antrag auf Befreiung gestellt, der abgelehnt wurde, muss nun ein Neuantrag gestellt werden. Denn der Beitragsservice, so sein kommissarischer Geschäftsführer, Dr. Joachim Altmann, prüft „nicht auf die Erfüllung neuer Beitragsvoraussetzungen“. Will man sich also nun nach der Gesetzesänderung von der GEZ befreien lassen, ist ein neuer Antrag erforderlich.

Innerhalb von drei Monaten, nachdem die Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen, muss der Antrag gestellt werden. So gilt die Neuregelung rückwirkend etwa nach dem Bezug einer Nebenwohnung. Bei verspätetem Einreichen gilt die Befreiung erst ab Antragstellung. Ist der Antrag schon bei der GEZ eingegangen oder bereits im Widerspruchsverfahren, werden die neuen Regelungen automatisch berücksichtigt.

Den Antrag online stellen

Der Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr kann am besten einfach online gestellt werden. Vorgelegt werden muss eine Meldebescheinigung. In dieser sollten die Anmeldung der Hauptwohnung und der Nebenwohnung sowie für beide das Einzugsdatum enthalten sein. Alternativ erfüllt ein Zweitwohnungssteuerbescheid die Voraussetzungen für die Befreiung.

Auf rundfunkbeitrag.de finden Sie alle relevanten Informationen. Auch das für den Antrag notwendige Formular kann hier heruntergeladen oder ausgefüllt werden.

Werden Sie durch diese Neuregelung entlastet?

Wir möchten wissen, ob Sie von dieser Neuregelung profitieren können und ob die Antragstellung reibungslos geklappt hat. Bitte nutzen Sie die Kommentare unterhalb des Artikels, um sich zu diesem Thema auszutauschen.

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E-Scooter und Alkohol: Welche Promillegrenze gilt in Deutschland https://www.verbraucherschutz.com/tipps/e-scooter-und-alkohol-welche-promillegrenze-gilt-in-deutschland/ https://www.verbraucherschutz.com/tipps/e-scooter-und-alkohol-welche-promillegrenze-gilt-in-deutschland/#respond Thu, 15 Aug 2019 06:14:45 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=36534 E-Scooter werden gerade in Großstädten zu einem sehr beliebten Fortbewegungsmittel. Wer keinen eigenen Roller hat mietet ihn ganz einfach. Doch wissen Sie, was Sie bei der Benutzung dürfen und was nicht? Wir nehmen uns einmal

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E-Scooter werden gerade in Großstädten zu einem sehr beliebten Fortbewegungsmittel. Wer keinen eigenen Roller hat mietet ihn ganz einfach. Doch wissen Sie, was Sie bei der Benutzung dürfen und was nicht? Wir nehmen uns einmal das Thema Alkohol am Lenker eines E-Scooter vor. 

Der E-Scooter hat im Straßenverkehr Einzug gehalten. Mit der Einführung der Elektrokleinstfahrzeuge kommen viele Neuerungen. Neue Verordnungen mussten geschaffen werden und auch neue Geschäftsideen wurden umgesetzt. In vielen Großstädten boomt das Geschäft mit dem Verleih der E-Scooter. Wie Sie ein solches Fahrzeug mieten, ist recht einfach und in der App des Vermieters leicht erklärt.

Viele Menschen machen sich vor der ersten Benutzung der E-Scooter keine großartigen Gedanken. Wie Sie sich im Straßenverkehr richtig verhalten müssen, was sie dürfen und was nicht, wollen wir deshalb ein wenig beleuchten. Hier gibt es einiges zu beachten. Ob sie zu zweit auf dem E-Scooter fahren dürfen, haben wir bereits geklärt. Und dann streiten sich Experten noch über die Frage, wie der Fahrer eines E-Roller eigentlich blinken soll? Ohne angebauten Blinker ist von Beinzeichen oder Handzeichen die Rede. Wir haben geklärt, wie Sie auf dem E-Roller richtig blinken und zeigen wie es falsch ist.

Wer kennt es nicht? Sie haben einem schönen Abend mit Freunden in einer Bar verbracht. Um Nach Hause zu kommen könnten Sie ein Taxi nehmen. Doch das ist teurer als der E-Scooter, den Sie einfach ausleihen, um mit ihm nach Hause zu fahren. Aber wie sieht es aus, wenn Sie unter Einfluss von Alkohol stehen? Kennen Sie die Promillegrenze beim Führen eines E-Scooter?

Welche Promillegrenze gilt beim Fahren mit dem E-Scooter?

In Deutschland wird bei der Frage nach der Promillegrenze zwischen zwei Fahrzeugkategorien und der begangenen Tat unterschieden. Das Gesetz spricht hier von Ordnungswidrigkeiten (die 0,5 Promillegrenze) oder von Straftaten. Die Straftat nach dem Strafgesetzbuch (StGB) können Sie mit jedem Fahrzeug begehen. Die Ordnungswidrigkeit nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) können Sie hingegen nur mit einem Kraftfahrzeug begehen.

Was ist dann der E-Scooter? Da dieses Fahrzeug mittels Motor betrieben wird, handelt es sich um ein Kraftfahrzeug. Verwechseln dürfen Sie dies nicht mit einem E-Bike. Hier wird der radelnde Fahrer durch einen Motor unterstützt. Aus diesem Grund gilt für das Fahren mit dem E-Scooter die 0,5 Promille Grenze. In unserer Übersicht wird deutlich, was Sie erwarten kann, wenn Sie eine bestimmte Promillegrenze erreichen. Hier spielen auch weitere Umstände eine entscheidende Rolle:

  • 0,00 – 0,49 Promille ohne Ausfallerscheinungen – keine Strafe zu erwarten
  • 0,50 – 1,09 Promille ohne Ausfallerscheinungen – Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 a Abs. 1 StVG mindestens 500 Euro Bußgeld
  • ab 1,10 Promille ohne Gefährdung anderer Personen oder bedeutender Sachen – Straftat nach dem § 316 StGB Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe

Haben Sie bei der Fahrt unter Alkoholeinfluss Ausfallerscheinungen, gilt die 0,30 Promillegrenze. Ausfallerscheinungen werden oft mit den berühmten Schlangenlinien beschrieben. Aber es gibt noch viele andere Verhaltensweisen, die als Ausfallerscheinung gelten können. Hier wird es meist unter Betrachtung aller Umstände eine Einzelfallentscheidung des Gerichtes geben.

Wie ist die Promillegrenze bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen?

Wir haben bereits in einem Artikel beleuchtet, welche Voraussetzungen Sie als Fahrer eines E-Scooter erfüllen müssen. Dabei haben wir festgestellt, dass der Roller bereits ab dem vollendeten 14. Lebensjahr im Straßenverkehr geführt werden darf. In Bezug auf das Fahren unter Einfluss von Alkohol spielt diese Regelung eine wichtige Rolle, denn die jungen Verkehrsteilnehmer sind hier vom Gesetzgeber strickt reglementiert. So spricht der § 24 c StVG vom Kraftfahrzeugführer, der das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder noch in der Probezeit ist. Hier gilt die 0,00 Promille-Grenze. Der Gesetzgeber geht sogar noch einen Schritt weiter. Werden Sie beim bloßen trinken alkoholischer Getränke während der Benutzung Ihres Kraftfahrzeuges ertappt, können Sie bestraft werden.

Was ist bei einer Fahrt unter Einfluss von Betäubungsmitteln?

Wie wir bereits festgestellt haben, ist der E-Roller ein Kraftfahrzeug. Deshalb gilt auch hier das Verbot, des Führens unter Einfluss von Betäubungsmitteln. Werden Sie erwischt, begehen Sie zumindest eine Ordnungswidrigkeit nach dem § 24 a Abs. 2 StVG und haben ein Bußgeld von mindestens 500 Euro zu erwarten. Auch hier gilt – haben Sie Ausfallerscheinungen, kann das Gericht nach der Einzelfallentscheidung Sie wegen der Verkehrsstraftat belangen.

Haben Sie bereits Erfahrungen mit einem E-Scooter?

Was halten Sie vom E-Scooter? Sind Sie schon einmal mit einem solchen Flitzer gefahren oder sogar in eine Alkoholkontrolle geraten? Schreiben Sie einen Kommentar unter dem Artikel zu Ihren Erfahrungen mit den neuen Kraftfahrzeugen. Diskutieren Sei mit anderen Lesern über dieses Thema.

In unserer Übersicht finden Sie weitere Tipps und Ratgeber zum Thema E-Scooter.

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Verbraucherzentrale Sachsen mahnt Care Energy ab und reicht Klage ein https://www.verbraucherschutz.com/news/verbraucherzentrale-sachsen-mahnt-care-energy-ab-und-erhebt-klage/ https://www.verbraucherschutz.com/news/verbraucherzentrale-sachsen-mahnt-care-energy-ab-und-erhebt-klage/#respond Wed, 07 Dec 2016 12:25:07 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=5454 Die Verbraucherzentrale Sachsen hat die Vertragslaufzeiten für Stromverträge bei dem Anbieter Care Energy aus Hamburg moniert. Die Verbraucherschützer kritisieren, dass der Stromanbieter seine Kunden ganze drei Jahre an sich bindet. Wir erklären, worum es bei der

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Die Verbraucherzentrale Sachsen hat die Vertragslaufzeiten für Stromverträge bei dem Anbieter Care Energy aus Hamburg moniert. Die Verbraucherschützer kritisieren, dass der Stromanbieter seine Kunden ganze drei Jahre an sich bindet. Wir erklären, worum es bei der Klage vor dem Landgericht Hamburg geht.

Wer seinen Stromanbieter wechselt, wird auch immer wieder mit dem Thema Vertragslaufzeiten konfrontiert. Einige Verträge sind sehr flexibel und lassen sich monatlich kündigen. Das ist vorteilhaft für den Verbraucher, da dieser bei besseren Angeboten jederzeit wechseln kann. Andere Stromlieferanten binden den Kunden ein oder zwei Jahre und locken dafür oft mit günstigen Tarifen oder einer Preisgarantie.

Ganz frei sind die Unternehmen bei der Vertragsgestaltung mit Verbrauchern über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht. Das Bürgerliche Gesetzbuch setzt hier Grenzen, um Verbraucherinnen und Verbraucher nicht unangemessen zu benachteiligen. Danach sind Klauseln in AGBs unwirksam, wenn die Vertragsbindung mehr als zwei Jahre beträgt.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam […] bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags […]Auszug aus BGB §309 (9)

Laut der Verbraucherzentrale Sachsen schließt der Stromanbieter Care Energy Management GmbH mit Verbrauchern Stromlieferverträge über 36 Monate, was in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Hamburger Unternehmens geregelt ist.  Wegen dieser Regelung hat die Verbraucherzentrale  die Care Energy Management GmbH abgemahnt und jetzt auch Klage vor dem Landgericht Hamburg eingereicht.

Jetzt bleibt abzuwarten, wie das Gericht in dieser Angelegenheit entscheidet.

Quelle: Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen

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