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Der Gesetzgeber schützt WLAN-Betreiber mit einem neuen Anlauf vor kostenpflichtigen Abmahnungen, aber es gibt einen Haken. 

Das Wichtigste in Kürze

  • Unternehmer und Verbraucher stellen Ihr WLAN für andere Personen zur Verfügung und der Gesetzgeber ist der Meinung, dass sie nicht mehr für die Urheberrechtsverstöße Dritter haftbar gemacht werden sollten.
  • Allerdings besteht die Möglichkeit, dass die WLAN-Betreiber zu Inhaltssperren verpflichtet werden und das bedeutet, dass spezielle Inhalte nicht mehr zur Verfügung stehen.
  • Schützen Sie Ihr privates WLAN auch weiterhin mit einem Passwort und einer Verschlüsselung vor dem Zugriff von dritten Parteien.

In der letzten Zeit hat sich bei den öffentlichen WLAN-Netzen einiges getan, denn mittlerweile sind die Bereiche gesetzlich viel besser geschützt.

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Keine Abmahnung für fremde Rechtsverstöße

Am 13. Oktober 2017 ist eine Gesetzesänderung in Kraft getreten, so dass die Störhaftung für WLAN-Betreiber mittlerweile zum größten Teil abgeschafft ist.

Unternehmen und Privatpersonen haften mit dieser Änderung nicht mehr für das rechtswidrige Verhalten von anderen Internetnutzern, wenn sie ihr WLAN für andere Personen frei zur Verfügung stellen. Unter Umständen konnten bisher die Rechteinhaber auf eine Unterlassung einer Rechtsverletzung und Erstattung der Anwaltskosten setzen. Das bedeutet, dass die Anbieter von ungesicherten WLAN-Netzen für die Fehler von dritten Personen geradestehen müssen, wenn es durch ihr WLAN zu einem Urhebermissbrauch gekommen ist.

Der Gesetzgeber hat auch schon im Vorfeld die Abschaffung der Störhaftung angestrebt und wollte die WLAN-Betreiber teilweise aus der Verantwortung nehmen. Im Juli 2016 kam es schon einmal zu einer entsprechenden Gesetzesänderung, aber das Risiko kostenpflichtiger Abmahnungen konnte auch damit nicht zu 100% ausgeschlossen werden. Zwar hat der Gesetzgeber die Haftung für Schadenersatzansprüche ausgeschlossen, aber die Unterlassungsansprüche stehen nicht in dem Gesetztest, wenn es um die Störhaftung geht. Aus dem Grund kritisieren die Verbraucherzentralen die Gesetzesänderung und fordern eine Nachbesserung.

Mitte Oktober 2017 kam es dann endlich zum Inkrafttreten des „Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes“, so dass nun die Haftung für Unterlassungsansprüche durch den Gesetzgeber vollkommen ausgeschlossen ist.

Achtung:

Es gibt ein Urteil vom AG Köln (08.Juni 2020 – AZ. 148 C 400/19) und durch dieses Urteil sind die Rechteinhaber auch weiterhin für die Unterlassungsansprüche gegen WLAN-Betreiber zuständig. Allerdings ist klar, dass dieses Urteil dem gesetzgeberischen Willen widerspricht.

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Inhaltssperren können verlangt werden

Die WLAN-Betreiber werden durch die neue Erklärung allerdings nicht aus der Verantwortung gelassen. 

Der Rechteinhaber hat die Möglichkeit, wenn es zu einem Verstoß gegen geistiges Eigentum durch einen WLAN-Nutzer kommt und keine andere Möglichkeit besteht, dass die Verstöße unterbunden werden, dann kann der Rechteinhaber von dem WLAN-Betreiber verlangen, dass die betroffenen Inhalte gesperrt werden.

Der WLAN-Betreiber muss dafür technische Maßnahmen ergreifen und kann das Sperren von URL-, IP-Adressen oder Ports durchführen. Das wird über die Einstellungen des Routers durchgeführt und somit wird der Zugriff auf bestimmte Internetseiten verhindert. In diesem Zusammenhang weist das Bundeswirtschaftsministerium auf die Einrichtung von sogenannten Blacklists hin, denn sie dient dazu, dass einige Internetseiten nicht mehr aufrufbar sind. Allerdings dürfen die Rechteinhaber eine Sperrung nur verlangen, wenn sie zumutbar und vor allen Dingen verhältnismäßig ist. Zudem darf keine andere Möglichkeit bestehen, die Rechtsverletzung zu unterbinden. Aus dem Grund werden auch in Zukunft die Gerichte immer wieder eingeschaltet werden, um zu klären ob und wann eine solch Sperre wirklich notwendig ist.

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Gut zu wissen

In diesem Zusammenhang dürfen die Rechteinhaber von den WLAN-Betreibern keine Kosterstattung verlangen und das bedeutet, dass die Beauftragung eines Anwalts zu ihren Kosten geht. Allerdings gibt es ein Kostenrisiko, denn der Rechteinhaber kann gegen die Inhaltssperre vor Gericht ziehen und wenn er gewinnt, dann muss der WLAN-Betreiber für die Gerichtskosten aufkommen.

Grundsätzlich ist durch die Bereitstellung offener Netze nicht mit einer Zunahme einer Urheberrechtsverletzung zu rechnen. Insgesamt ist die Bedeutung von illegalem Filesharing stark gesunken und das liegt auch daran, dass das legale Angebot der Video-Demand-, Musikstreamingdiensten und Mediatheken verbessert hat. Außerdem ist die Bandbreite des öffentlichen WLANs für Downloads und Uploads in dieser Menge einfach viel zu gering. Es gibt bisher auch keine Meldungen von unzähligen Urheberrechtsverletzungen über Hotspots.

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Heimisches WLAN gut verschlüsseln

Durch die neue Gesetzänderung können Sie frei WLAN-Angebote auf öffentlichen Plätzen und in Cafés endlich nutzen, aber trotzdem sollten Sie das eigene WLAN gut absichern.

Idealerweise nutzen Sie eine WPA2-Verschlüsselung für das heimische WLAN und ein sicheres Passwort, welches aus einer Kombination aus Klein- und Großbuchstaben, aber auch aus Zahlen besteht. Im Einzelfall können Sie einer weiteren Person Zugang gewähren, indem Sie einen Gastzugang freigeben oder das Passwort rausgeben.

WLAN-Netze, die offen und unverschlüsselt sind, bergen Risiken. Der Datenverkehr kann unter Umständen von Dritten lesbar sein und dazu können die Dritten Ihre persönlichen Vorlieben und Zugangsdaten herausfinden. Das ist aber nur möglich, wenn die Internetseiten nicht ordnungsgemäß HTTPS-verschlüsselt sind.

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Die Leistungskapazitäten des eigenen WLANs

Die Leistungskapazitäten des eigenen WLAN- und Internetanschlusses sind auch zu beachten, denn meist reicht die Geschwindigkeit für das Streamen von HD-Filmen durch zwei Personen aus.

Die Kapazitäten sind nicht dafür ausgelegt, dass eine unkontrollierte Anzahl an Personen auf die Leistung zugreift, denn dann kommt es zu Beeinträchtigungen für die eigene Nutzung. Sie sollten sich des Leistungseinbruchs vor der grundsätzlichen Freigabe des Internets im Klaren sein.

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Grundsatzproblem bleibt bestehen

In bestimmten Fällen kommt es nun nicht mehr zu einer Unterlassung und es kann auch kein außergerichtlicher Kostenersatz für WLAN-Betreiber, mit Hilfe einer Abmahnung, verlangt werden.

Allerdings bleibt ein Grundsatzproblem bestehen und wenn es zu einer Urheberrechtsverletzung kommt, dann bekommt der Anschlussinhaber in der Regel eine Abmahnung. Der Anschlussinhaber ist in der Regel immer der WLAN-Betreiber, denn er stellt den Internetzugang bereit und er kann mit Hilfe der IP-Adresse stets ermittelt werden.

In der Regel wissen die WLAN-Inhaber nicht, dass eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde und somit müssen Sie zuerst beweisen, dass Sie den Verstoß nicht selber begangen haben, sondern ein offenes WLAN bereitstellen.

Ignorieren Sie auf keinen Fall die Abmahnungen, wenn es kommt vor, dass es zu Inhaltssperren kommt. Allerdings wird sich in Zukunft erst zeigen, ob diese Aktion umsetzbar ist oder nicht.

Auf den Seiten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik finden Sie weitere Informationen rund um das Thema offenes WLAN-Netz.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Schutz für WLAN-Betreiber

1. Wer haftet, wenn über mein WLAN ein Verstoß begangen wurde?

Bislang war es so, dass der WLAN-Betreiber also Sie, für den Verstoß verantwortlich gemacht wurden. Aber mit der neuen Gesetzesänderung ist das nicht mehr der Fall.

2. Wie sichere ich mein WLAN?

Idealerweise nutzen Sie eine Verschlüsselung und ein sicheres Passwort.

3. Wie sieht ein sicheres Passwort aus?

Ein sicheres Passwort besteht aus einer Kombination aus Groß- und Kleinbuchstaben, die mit Zeichen und Zahlen bestückt werden. Wichtig ist, dass es keinen Zusammenhang zur Person gibt.

4. An wie viele Personen darf ich meinen Zugang rausgeben?

Im Endeffekt entscheiden Sie, wie viele Personen Zugriff zu Ihrem WLAN haben, aber es gibt Gastzugänge, die Sie einrichten können. Ansonsten gilt, geben Sie den Zugriff nur für eine feste, geringe Personenanzahl frei.

5. Warum sind öffentliche WLAN-Netzwerke nicht gesichert?

Die öffentlichen WLAN-Netzwerke sollen die Kunden zum Verweilen einladen, denn an öffentlichen Plätzen und in Café bietet WLAN mehr Sitzmöglichkeiten. Die Leute bleiben einfach länger sitzen und somit macht das Unternehmen mehr Geld.

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Fazit

Der Zugriff auf ein WLAN-Netzwerk ist an öffentlichen Orten kostenfrei und ungeschützt möglich, aber zu Hause sollte der WLAN-Zugang mit einem Passwort und einer Verschlüsselung vor dem Zugriff Dritter geschützt werden. Der neue Gesetzesentwurf sorgt dafür, dass Sie als WLAN-Betreiber nicht für jeden Urheberrechtsverstoß haftbar sind, der über Ihren Anschluss geht.

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