Heim | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Sun, 29 May 2022 08:32:02 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Heim | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Beispiele, in denen das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz nicht gilt – Wissenswert https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/beispiele-in-denen-das-wohn-und-betreuungsvertragsgesetz-nicht-gilt-wissenswert/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/beispiele-in-denen-das-wohn-und-betreuungsvertragsgesetz-nicht-gilt-wissenswert/#respond Sun, 29 May 2022 08:32:02 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=69359 Hier erhalten Sie Beispiele, wann das Wohn- und Betreuungsgesetz zur Geltung kommt. Was ist das WBVG? Hierbei handelt es sich um das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz. Dieses Gesetz basiert auf das Heimrecht und der Bund regelt

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Hier erhalten Sie Beispiele, wann das Wohn- und Betreuungsgesetz zur Geltung kommt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Für das Wohn- und Betreuungsgesetz gibt es Verträge, die sogenannten WBVG.
  • Dieses Gesetz regelt die Verträge zwischen volljährigen Personen oder Unternehmen, die Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen bieten.

Was ist das WBVG?

Hierbei handelt es sich um das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz.

Dieses Gesetz basiert auf das Heimrecht und der Bund regelt damit alle zivilrechtlichen Verträge, die zwischen einem Unternehmen geschlossen werden, das Wohnraum in Kombination mit Betreuungs- und Pflegeleistungen anbietet. Zuständige für die ordnungsrechtliche Regelung sind die Bundesländer.

Seit 2009 ist das WBVG offiziell und wurde immer wieder angepasst und verbessert. Die letzte Änderung erfolgte im Herbst 2019 mit einer Wirkung ab 1. Januar 2020. Hilfs- und pflegebedürftige Menschen sollen laut WBVG ihren Anspruch auf Selbstbestimmung und Hilfe zur Selbsthilfe behalten.

Sofern der Verbraucher eine Beratung oder Prüfung des Vertrages möchte, kann er diese über eine Rechtsberatung der Bundesinteressenvertretung machen. Auch die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz bietet Informationen zum WBVG an.

Der Vertrag selbst mag den Verbraucher sehr umfangreich erscheinen, doch das liegt daran, dass jedes Detail genau notiert werden muss. Jedoch sind die Verträge so zu verfassen, dass Sie für jeden leicht lesbar sind. Dies ist sehr wichtig, denn „Juristen-Deutsch“ ist gerade für ältere Menschen nur schwer zu verstehen. Somit könnten sie nicht nachvollziehen, was in dem Vertrag genau geregelt ist und ob seine Interessen auch berücksichtigt werden.

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Wichtigste Regelungen

Nun lesen Sie, welches die wichtigsten Regelungen sind:

  • Anspruch der Verbraucher, alle vorvertraglichen Informationen in schriftlicher Form zu erhalten und über Leistungen sowie Entgelte in leichter Sprache informiert zu werden.
  • Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen; ferner hat der Verbraucher die Möglichkeit auf Befristung, wenn seine Interessen nicht gewahrt werden.
  • Inhaltlich hat der Vertrag hohe Anforderungen wie genaue Beschreibung jeder einzelnen Leistung und die dafür entstehenden Entgelte. Zudem gibt es im Vertrag eine Erklärung, über die Bereitschaft zur Teilnahme am Verbraucherschlichtungsverfahren vor der Universalschlichtungsstelle des Bundes.
  • Alle Vereinbarungen, die zum Nachteil des Verbrauchers sind, gelten als unwirksam.
  • Angemessene Höhe der Entgeltzahlungen; die Erhöhung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich und nur mit Zustimmung des Verbrauchers.
  • Vertragsanpassungspflicht durch das Unternehmen sofern sich beim Pflege- und Betreuungsbedarf etwas ändert; Ausnahmen sind nur nach gesondert schriftlicher Vereinbarung zulässig.
  • Ordentliches sowie außerordentliches Kündigungsrecht des Verbrauchers. Das Unternehmen hat hingegen ein eingeschränktes Kündigungsrecht.
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Beispiel 1

Frau Müller bezieht ein Appartement in der Morgentau GmbH.

Laut Vertrag muss ihr der Unternehmer einen Wohnraum bieten, einen Hausnotruf zur Verfügung stellen und Hausmeisterdienste verrichten. Falls nötig muss er ihr auch einen Pflegedienst vermitteln, der Frau Müller pflegerisch versorgt und hauswirtschaftliche Hilfeleistungen erbringt.

Jedoch wurde hier nicht vertraglich geregelt, dass sich das Unternehmen selbst um die Pflege oder Betreuung zu kümmern hat. Als Serviceleistungen gelten dagegen der Hausmeisterdienst sowie der Hausnotruf und die Vermittlung des Pflegedienstes.

Für Frau Müller bedeutet dies, sie kann sich zwar selbst einen Pflegedienst suchen, aber auch vom Unternehmen suchen lassen. Oftmals arbeiten die Unternehmen bereits mit Pflegediensten zusammen, weshalb es meist kein Problem darstellt, für die betroffenen Bewohnern einen zu finden.

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Beispiel 2

Herr Maier mietet ein Zimmer der Immobiliengesellschaft „Wohnen für Senioren GmbH“.

Laut Wohnraumsvertrag ist Herr Maier jedoch nicht dazu verpflichtet einen bestimmten Pflegedienst zu wählen. Bevor Herr Maier umgezogen ist, wurde er in seiner alten Wohnung vom Pflegedienst „Gut versorgt GmbH“ betreut. Dies ist eine Tochtergesellschaft der „Wohnen für Senioren GmbH“. Den alten Vertrag kann er nach seinem Umzug behalten.

Hier ist der Vertrag für die Wohnung nicht mit einer bestimmten Pflegeleistung gekoppelt. Obgleich die beiden Unternehmen wirtschaftlich kooperieren. Herr Maier ist nach seinem Vertrag aber nicht verpflichtet den Pflegedienst der „Gut versorgt GmbH“ weiterhin zu beauftragen. Er kann sich irgendeinen Pflegedienst wählen. Somit kann er frei wählen.

Das hat für Herrn Maier den Vorteil, dass er selbst entscheiden darf. Somit muss er nicht mit Pflegepersonal vorlieb nehmen das ihm nicht passt.

In beiden Fällen richten sich die Vertragsverhältnisse nicht nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG). Hier gilt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Beispiele, in denen das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz nicht gilt – Wissenswert

1. Welchen Nutzen hat dieses Gesetz?

Es geht darum, dass Menschen möglichst lange selbstbestimmt leben können. Dies ist vor allen Dingen dann wichtig, wenn sie in einem Heim, einer Wohngruppe oder einem Hospitz leben.

2. Welche Rechtsbereiche umfasst das Gesetz?

Es sollen zivilrechtliche Seiten geregelt werden, die den Heimvertrag betreffen. Das können die Beratungspflicht, das Beschwerderecht oder auch Mindeststandards in der Unterbringung sowie Pflege sein.

3. Für welche Wohnform gilt das Gesetz?

Es gilt für jeden Wohnraum der für Betreuungs- und Pflegeleistungen überlassen wird. Somit auch für Heime oder alternative Wohnformen.

4. Gibt es das Gesetz schon immer?

Nein, es ist der Nachfolger des Heimgesetzes und soll eben die Verhältnisse und Rechte der zu betreuenden Person verbessern.

5. Gilt das WBVG auch für betreutes Wohnen?

Nein hier findet es keine Anwendung. Hier gelten die Anwendungen der allgemeinen gesetzlichen Regeln für Miet- und Dienstverträge.

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Fazit

Für behinderte oder pflegebedürftige Menschen ist es schwer, wenn sie ihre eigenen vier Wände verlassen müssen und ihr selbstbestimmtes Leben aufgeben. Genau hier setzt der WBVG an, damit diese Menschen, sofern es ihr Zustand noch zulässt, ihre Freiheiten und Entscheidungen selbst treffen dürfen. Bei Vertragsabschluss sind jedoch viele Dinge zu klären. Sollte etwas nicht vertraglich geregelt sein, lässt sich das in der Regel auch im Nachhinein noch mit einem schriftlichen Zusatz zum Vertrag regeln. Denken Sie aber immer daran, dass alle Änderungen schriftlich erfolgen müssen und dem Vertrag beigeheftet werden sollten. Nur so haben Sie im Zweifel auch Anspruch auf Ausführung.

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Pflegegrad erhöhen: Wenn sich der Pflegebedarf im Heim ändert – Vertrag wird an die neuen Anforderungen angepasst https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/pflegegrad-erhoehen-wenn-sich-der-pflegebedarf-im-heim-aendert-vertrag-wird-an-die-neuen-anforderungen-angepasst/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/pflegegrad-erhoehen-wenn-sich-der-pflegebedarf-im-heim-aendert-vertrag-wird-an-die-neuen-anforderungen-angepasst/#respond Mon, 29 Mar 2021 03:52:49 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=60161 Der Pflegebedarf kann sich immer wieder ändern und dann gibt es vertragliche Besonderheiten zu beachten. Hilfe im Alltag brauchen die Bewohner eines Pflegeheims, denn aus dem Grund leben sie dort. Sie brauchen vielleicht Hilfe bei

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Der Pflegebedarf kann sich immer wieder ändern und dann gibt es vertragliche Besonderheiten zu beachten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der laufende Vertrag ist anhand der Änderungen des Pflegegrads anzupassen.
  • Die Zustimmung des Heimbewohners ist bei Privatzahlern notwendig.
  • Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung entscheidet ob sich der Pflegegrad eines Heimbewohners mit Pflegeversicherung ändert.
  • Die Kosten bei einer Pflegegradänderung steigen für Heimbewohner mit Pflegeversicherung nicht.

Hilfe im Alltag brauchen die Bewohner eines Pflegeheims, denn aus dem Grund leben sie dort. Sie brauchen vielleicht Hilfe bei der Pflege, bei der Versorgung mit Mahlzeiten und sauberer Kleidung oder brauchen sogar eine Betreuung. Die meisten Heimbewohner zahlen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung aus der eigenen Tasche.

Anders sieht es bei den Kosten für die Pflege und Betreuung aus, denn hier kommt die Pflegeversicherung zum Einsatz und diese übernimmt einen großen Anteil der aufkommenden Kosten. Allerdings gibt es Grundvoraussetzungen und diese beziehen sich auf die Einzahlung in die Pflegeversicherung. Sie müssen regelmäßig eingezahlt haben, entweder in die gesetzliche oder die private Pflegeversicherung. Die restlichen Kosten für die Pflege zahlen Sie wieder aus der eigenen Tasche.

Achtung:

Immer wieder kommt es vor, dass Heimbewohner zu Beginn nur wenig Hilfe brauchten, aber durch ein chronisches Leiden, Alterungsprozesse oder plötzliche Erkrankungen auf einen Schlag mehr Unterstützung brauchen. Anders herum besteht natürlich auch die Möglichkeit, dass der Gesundheitszustand sich maßgeblich verbessert und weniger Hilfe notwendig ist.

Jeder Bewohner hat einen individuell angepassten Vertrag, aus dem sich die Kosten ergeben und bei einer Veränderung der Umstände wird der Vertrag an die neuen Gegebenheiten angepasst.

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Vertraglich den veränderten Pflegebedarf festhalten

Bei einer Änderung des Pflegebedarf legt der Gesetzgeber fest, dass der Vertrag anzupassen ist.

Die gesetzlichen Vorgaben sind auf jeden Fall zu beachten. Die Einzelheiten rund um die Vertragsanpassung hängen davon ab, ob das Pflegeheim komplett von dem Bewohner oder der Pflegeversicherung gezahlt wird.

Vertragsanpassung mit Pflegeversicherung

Der Pflegeunternehmen passt den Vertrag bei Heimbewohnern mit einer Pflegeversicherung an und der Heimbewohner muss nicht zustimmen.

Heimbewohner, die in einem Heim leben, stationär betreut werden und Leistungen eines Sozialhilfeträgers oder der Pflegeversicherung bekommen, brauchen nicht über eine Vertragsänderung informiert werden. Aber der Pflegeunternehmen hat ein bestimmtes Verfahren einzuhalten.

  • 1. Schritt

Der Pflegeunternehmen erklärt dem Bewohner schriftlich, inwieweit der Hilfebedarf sich verändert hat und die Auswirkungen auf die Höhe der Kosten. Der bisherige und der neue Hilfebedarf ist gegenüberzustellen. Außerdem sind die alten und neuen Kosten deutlich darzulegen.

  • 2. Schritt

Der Heimbewohner wird vom Pflegeunternehmen aufgefordert einen Antrag auf „Höherstufung“ bei der Pflegekasse zu stellen. Kommen Sie der Forderung nicht nach, dann stellt der Pflegeunternehmen nach dem zweiten Monat den erhöhten Satz in Rechnung. Sie erhalten also immer eine Zahlungsaufforderung und das endet erst, wenn der Gutachter eine Entscheidung zur Höherstufung getroffen hat.

Ein Gutachter des Medizinischen Dienstes kommt vorbei, wenn Sie den Antrag auf „Höhereinstufung“ gestellt haben und er wird Sie zu den Einschränkungen genau befragen.

Der Vertrag wird von dem Pflegeunternehmen angepasst, wenn der MDK die Änderung des Pflegegrads bestätigt und dann ist die Zustimmung des Bewohners nicht mehr notwendig. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass der MDK keine Notwendigkeit einer Erhöhung feststellt und dann muss der Heimbetreiber das zu viel gezahlte Geld an die Pflegekasse oder den Bewohner zurückzahlen.

Kostenerhöhung durch Höherstufung?

Finanziell ist eine Änderung des Pflegegrads erst einmal kein Nachteil, denn alle Pflegeheimbewohner mit den Pflegegraden 2 bis 5 zahlen den gleichen Anteil an Pflegekosten. Es spielt somit keine Rolle, wie viel Pflege notwendig ist. Haben Sie Pflegegrad 1 und durch den MDK erhöht sich der Pflegegrad, dann steigt der Anteil der Pflegekasse und Ihr Eigenanteil sinkt.

Für Sie als Bewohner steigt das Entgelt nur, wenn das Pflegeunternehmen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung ändert.

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Vertragsanpassung für Privatzahler

Sie leben in einem Pflegeheim und gehören zu den Privatzahlern, denn muss das Pflegeunternehmen eine schriftliche Begründung einreichen, wenn sie den Vertrag ändern wollen.

In der schriftlichen Ankündigung sind Informationen enthalten, inwieweit sich der Pflege- und Betreuungsbedarf verändert hat. Zudem muss der Unternehmen genau auflisten, inwiefern sich die Veränderung des Bedarfs auf die Kosten auswirkt. Er muss

  • die alten Leistungen und die alten Kosten
  • die neuen Leistungen und die neuen Kosten

schriftlich gut zu erkennen aufstellen.

Sie als Heimbewohner entscheiden nach der Auflistung, ob Sie das Angebot ganz, zum Teil oder überhaupt nicht annehmen. Die Kosten sinken oder steigen in dem Umfang, in dem das geänderte Angebot von dem Heimbewohner angenommen wird. Der Pflegeunternehmen kann den Vertrag kündigen, wenn Sie das Angebot gar nicht oder nur teilweise annehmen.

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Rückstufung des Pflegegrads

Was passiert, wenn auf einmal weniger Hilfe notwendig ist?

Im Grunde verläuft der Prozess für eine Rückstufung des Pflegegrades genauso wie bei Mehrbedarf an Pflege.

Sie informieren die Pflegekasse und verlangen eine neue Begutachtung, wenn Sie Leistungen von der Pflegekasse erhalten und der Meinung sind, dass Sie deutlich weniger Unterstützung brauchen.

Erhalten Sie zusätzlich Leistungen von einem Sozialhilfeträger, dann ist auch dieser zu kontaktieren und im gleichen Atemzug informieren Sie den Pflegeunternehmer über Ihr Vorgehen.

Allerdings sinken die Leistungen der Pflegeversicherung erheblich oder fallen komplett weg, wenn Ihnen der Pflegegrad aberkannt wird oder Sie runtergestuft werden. Die Kosten für das Heim zahlen Sie in einem solchen Fall selber, denn sonst ziehen Sie einfach aus dem Heim aus und leben wieder in einer eigenen Wohnung.

Der Heimbewohner, der weder Pflegekassenleistungen noch Sozialleistungen bekommen, geht auf die Einrichtungsleitung zu und verlangt eine Vertragsanpassung.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Pflegegrad erhöhen

1. Welchen Pflegegrad bekomme ich bei einer Krebserkrankung?

Beantragen Sie auf jeden Fall einen Schwerbehindertenausweis, wenn Sie eine bösartige Krebserkrankung haben. Sie erhalten mindestens eine Einstufung von 50 und die besten Chancen auf einen Pflegegrad.

2. Kann ein Pflegegrad auch zurückgestuft werden?

Der MDK nimmt eine Begutachtung der Person vor und legt fest, welchen Pflegegrad sie bekommt. Der gleiche Prozess ist notwendig, um einen Pflegegrad zurückzustufen. Natürlich kann ein Pflegegrad zurückgestuft werden, wenn die Person deutlich weniger Hilfe braucht als bisher.

3. Wo wird eine Erhöhung des Pflegegrads beantragt?

Die Erhöhung des Pflegegrades wird bei der Pflegekasse angefragt und dazu muss ein Antrag gestellt werden. Der MDK kommt raus und beurteilt die Situation und legt am Ende fest, ob eine Erhöhung gerechtfertigt ist oder nicht.

4. Wird der Pflegegrad regelmäßig überprüft?

Es gibt nur eine Pflegegradüberprüfung, wenn eine Besserung des Zustandes zu erwarten ist. Ansonsten wird keine weitere Prüfung durch die Pflegekasse veranlasst.

5. Wer prüft den Pflegegrad?

Sie stellen bei der Pflegekasse einen Antrag auf Leistung und die Pflegelasse beauftragt einen Gutachter. Der Gutachter prüft den Antrag und legt nach einer ausführlichen Befragung und Begutachtung den Pflegegrad fest.

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Fazit

Ein Pflegeheim ist ein sinnvoller Platz für Menschen die pflegebedürftig sind und ohne Hilfe nicht mehr im Alltag zurechtkommen. Die Kosten für einen Pflegeheimplatz übernimmt die Pflegekasse, wenn ein Pflegegrad vorhanden ist. Je nach Krankheit kann der Zustand sich verbessern oder verschlechtern, das bedeutet, der Bewohner braucht weniger oder mehr Unterstützung. Der Vertrag wird entsprechend angepasst, damit das Pflegeunternehmen die Kosten anhand der Leistung erstattet bekommt.

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