Hotel | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Thu, 31 Mar 2022 19:37:18 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Hotel | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Wenn etwas im Hotel gestohlen wird, haften weder Hotelier noch Reiseveranstalter https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/wenn-etwas-im-hotel-gestohlen-wird-haften-weder-hotelier-noch-reiseveranstalter/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/wenn-etwas-im-hotel-gestohlen-wird-haften-weder-hotelier-noch-reiseveranstalter/#respond Thu, 31 Mar 2022 19:37:18 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=69056 Der Urlaub soll eine Zeit der Erholung und Entspannung sein, aber bei einigen Urlaubern kommt es anders, denn in der Urlaubsunterkunft kommt es zu einem Diebstahl. Die Urlauber gehen davon aus, dass der Vermieter oder

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Der Urlaub soll eine Zeit der Erholung und Entspannung sein, aber bei einigen Urlaubern kommt es anders, denn in der Urlaubsunterkunft kommt es zu einem Diebstahl. Die Urlauber gehen davon aus, dass der Vermieter oder der Reiseveranstalter die Haftung übernehmen, aber das ist nicht der Fall. Aber trotzdem sollten Sie die beteiligten Parteien über den Verlust umgehend informieren.

Das Wichtigste in Kürze

  • Wenn aus dem Zimmer eines Hotels etwas gestohlen wird oder aus der Ferienunterkunft, dann haftet in der Regel weder das Hotel noch der Vermieter und auch der Reiseveranstalter nicht.
  • Kommt es zu einem Diebstahl, dann sollten Sie umgehend die örtliche Polizei informieren und den Diebstahl anzeigen.
  • Im gleichen Atemzug ist eine Meldung beim Reiseveranstalter und dem Hotelier eine gute Sache, auch wenn diese keine Haftung übernehmen.

Keine Diebstahlhaftung des Hotels

Die meisten Urlaube werden in Hotels verbracht und die Hoteliers präsentieren ihre Unterkunft als sicher und zuverlässig. Trotzdem kann es zu einem Diebstahl kommen.

Heutzutage sind die meisten Hotelzimmer mit einem kleinen Safe ausgestattet, der ausreichend Platz für die wichtigen Kleinigkeiten wie Personalausweis, Reisekasse und Schlüssel bietet. Für wichtigere Sachen bieten große Hotels die Unterbringung in einem Hotelsafe an. Heute besitzen sehr viele Hotels einen Hotelsafe für Gäste, aber wenn es in einem Hotel zu einem Diebstahl kommt, dann wird es schwer.

Dabei spielt es eigentlich keine Rolle, ob die Gegenstände aus dem Zimmer des Gastes oder den Safe des Hotels gestohlen wurden, denn die Haftung liegt weder beim Hotel noch beim Reiseveranstalter. Es bringt Ihnen also im Grunde keine Sicherheit, wenn Sie sich für die Unterbringung in einem Safe entscheiden.

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Das allgemeine Lebensrisiko

Wenn es zu einem Diebstahl aus dem Zimmersafe oder dem Hotelsafe kommt, dann wird das als allgemeines Lebensrisiko bezeichnet und dafür muss weder der Hotel, noch der Reiseveranstalter gerade stehen. 

Allerdings gibt es auch hier ein paar Ausnahmen, denn wenn der Diebstahl begünstigt wurde, sieht die Sache anders aus. Es gibt verschiedene Arten der Vergünstigung und dazu gehören nicht verschließbare Türen. In einem solchen Fall kann dann direkt der Veranstalter zur Rechenschaft gezogen werden.

Es kommt sogar vor, dass der Hotelier eine gewisse Mitschuld trägt und somit vielleicht die Haftung übernehmen muss, aber das entscheidet meist das jeweilige Landrecht. Eine Pauschalisierung ist nicht möglich.

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Diebstahl bei der Polizei anzeigen

Egal, aus welchem Bereich die Gegenstände gestohlen wurden, der Weg zur örtlichen Polizei ist ein Muss.

Kommt es zu einem Diebstahl aus dem Hotelsafe oder aus dem Zimmersafe, dann sollten Sie sich nicht nur an den Hotelier wenden, sondern auch die örtliche Polizei informieren. In der Regel kommt die Polizei raus und schaut sich die Gegebenheiten an. In seltenen Fällen müssen Sie sich selber auf den Weg zur Polizeistation machen. Auf jeden Fall sollten Sie sofort Bilder von dem Schaden machen, um einen potentiellen Schadensersatz zu erreichen.

Wenn Sie sich an den Hotelier wenden, um den Diebstahl zu melden, dann nehmen Sie immer Zeugen mit. Die Zeugen müssen nicht den Diebstahl beobachtet haben, aber die Zeugen sollten bezeugen, dass Sie den Hotelier informiert haben. Dabei reicht eine mündliche Bestätigung in der Regel nicht aus. Ideal ist es, wenn Sie ein Schriftstück aufsetzen und die Zeugen unterschreiben lassen. Das Schriftstück sollte in mehrfacher Ausführung sein, denn der Hotelier oder der Veranstalter bekommen ebenfalls eine Ausführung. Der Diebstahl und dessen Meldung sind darauf festgehalten, so dass Sie beweisen können, dass Sie sich sofort mit dem Hotelier in Verbindung gesetzt haben.

Es reicht vollkommen aus, wenn der Hotelier ein „zur Kenntnis genommen“ auf das Schriftstück schreibt, denn das gilt als beweiskräftig.

In einigen Regionen ist weder ein Reiseveranstalter noch ein Hotelier vorhanden. Auch am Urlaubsort ist kein Ansprechpartner vorhanden, dann müssen Sie den Reiseveranstalter in Deutschland kontaktieren. Dazu können Sie sich für den telefonischen Kontakt entscheiden, aber auch hier sollten Zeugen anwesend sein. Der Veranstalter muss über die Anwesenheit von Zeugen informiert werden, denn die Zeugen sind im Nachhinein vielleicht sehr wichtig für den Schadenersatz.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Diebstahl im Urlaub

1. Wo sollten wichtige Gegenstände aufbewahrt werden?

In den meisten Hotels sind die einzelnen Zimmer mit kleinen Zimmersafes ausgestattet. Der Safe funktioniert in der Regel mit einem Zahlencode oder einem Schlüssel, der an der Rezeption abgeholt werden kann. Dieser kleine Safe ist eine gute Lösung, um Bargeld, Pass und andere wertvolle Dinge sicher zu verstauen. Für deutlich wertvollere Sachen bieten viele Hotels mittlerweile die Lagerung im Hotelsafe an. Zugriff haben nur ein paar Hotelangestellte und kein Gast, so dass ein Fremdzugriff meist nicht möglich ist.

2. Wer muss nach einem Diebstahl im Hotel zuerst informiert werden?

In der Regel sollten Sie zuerst den Hotelier informieren und im Anschluss den Reiseveranstalter, aber immer in Gegenwart von Zeugen. Danach sollten Sie bei der örtlichen Polizei eine Anzeige wegen Diebstahls machen. Alle Aktionen sind immer mit Zeugen durchzuführen, die am Ende als Beweiszeugen fungieren können.

3. Wer kommt für den Diebstahlschaden im Urlaub auf?

Die Haftung ist nicht immer gleich deutlich, denn wenn der Hotelier alle Sicherheitsmaßnahmen eingehalten hat und es trotzdem zu einem Diebstahl kommt, dann kann er nicht haftbar gemacht werden. In so einem Fall kommt die eigene Haftpflichtversicherung für den Schaden auf, wenn er nicht mutwillig entstanden ist.

4. Wann ist der Hotelier bei einem Diebstahl haftbar?

Grundsätzlich ist der Hotelier bei einem Diebstahl im Haus nicht haftbar, wenn alle Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden. Das bedeutet, dass die Zimmer mit einem Schlüssel oder einer Zimmerkarte abschließbar sind. Zudem sollte der Zugriff auf Schlüssel nicht für alle möglich sein. Gibt es Missstände in den Maßnahmen, dann kann der Hotelier haftbar gemacht werden.

5. Wie sicher ist der Hotelsafe?

Der Hotelsafe ist eigentlich der sicherste Ort im gesamten Hotel, denn es handelt sich um einen schweren Safe mit beschränktem Personenzugriff. Er lässt sich nicht wegtransportieren und nur wenige Personen können ihn öffnen.

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Fazit

Immer wieder hört man von Diebstahl in Hotels und anderen Ferienunterkünften. Jeder Urlauber geht davon aus, dass der Vermieter oder Hotelier für den Schaden aufkommt, aber das ist nicht richtig. Wenn der Hotelier oder der Vermieter alle Maßnahmen zur Sicherheit getroffen hat, dann haftet er bei Diebstahl nicht. Das gilt auch, wenn der Hotelsafe ausgeraubt wird. Hierbei handelt es sich um ein Lebensrisiko und somit ist er aus dem Schneider.

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Baustellenlärm neben der Urlaubsanlage ist auf jeden Fall ein Grund, um eine Erstattung des Reisepreises zu fordern. Wohingegen der Lärm einer Straße oder Diskothek fast schon hingenommen werden muss.

Das Wichtigste in Kürze

  • Reiseveranstalter müssen über eine vorhandene Baustelle informieren.
  • Normaler Umgebungslärm muss geduldet werden, sofern es im Reisekatalog vermerkt wird.
  • Eine Minderung des Reisepreises ist immer mit einer Mängelanzeige verbunden.

Lärm von Baustellen

Befindet sich neben dem Hotel eine Baustelle und ist mit stundenlangem Lärm zu rechnen, hat der Reiseveranstalter darüber zu informieren.

Sollte diese Lärmbelästigung zum Beispiel im Reisekatalog nicht erwähnt werden, so haben Sie inzwischen die Möglichkeit, Ihren Reisepreis zurückzuverlangen. Ebenso verhält es sich, wenn Sie vom Reiseveranstalter darüber informiert werden, dass der Lärm gelegentlich ist. Wenn er sich dann doch über Stunden zieht, dann können Sie sich wehren.

Um eine Ungenauigkeit handelt es sich, wenn der Reiseveranstalter den Lärm verschweigt oder nicht erwähnt, zu welchen Zeiten er überwiegt. Auch gilt als Ungenauigkeit, wenn kein Hinweis auf die Lautstärke des Lärms gegeben wird. Insofern sollten Sie schon vor Reiseantritt dem Reiseveranstalter jedenfalls eine Mitteilung machen. Teilen Sie ihm mit, dass Sie sich z.B. vor Ort selbst von der Beeinträchtigung überzeugen möchten. In dieser Mitteilung sollte aber erwähnt werden, dass Sie sich vorbehalten, Ansprüche geltend zu machen. Dies gilt für den Fall, wenn Sie merken, dass der Lärm eine Beeinträchtigung für Ihren Urlaub darstellt.

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Hotellärm

Während Baulärm eine Unzumutbarkeit sein kann, verhält es sich hingegen mit dem üblichen Verkehrslärm oder Musik von Diskotheken anders.

Insofern sollten Sie sich hier an die Katalogbeschreibung halten. Anders ist es, wenn im Katalog darauf hingewiesen wird, dass es rund um das Hotel lebendig ist. Dann oder auch wenn sich eine Diskothek in direkter Nähe befindet können Sie diesen Lärm nicht als Belästigung ansehen.

Nachdem in südlichen Urlaubsregionen Lärm bis Mitternacht als normal gilt, müssen Sie ihn hinnehmen. Jedoch trifft das nicht zu, wenn der Reisekatalog mit einem ruhigen Urlaubsziel wirbt (LG Kleve, AZ.: 6 S 23/96). Insofern sollten Sie die Reisekataloge genau studieren. Sofern dort ein Hinweis darauf steht, dass sich der Ferienort in der Innenstadt in lebhafter Lage oder neben einem Flughafen befindet, sollten Sie aufpassen.

Richtig bemängeln

Um Ihren Reisepreis reduzieren zu können, ist es auf jeden Fall wichtig, die Mängel darlegen zu können.

Hat man Ihnen einen ruhigen Ort versprochen oder wird im Katalog nichts von Lärmquellen erwähnt? Dann müssen Sie alle Lärmquellen notieren und eventuell Beweise dafür sammeln. Dies geht zum Beispiel mit Zeugen, Videos oder Fotos der Lärmquelle. Ferner müssen Sie Ihre Beschwerde sofort beim Reiseveranstalter vortragen. Beispielsweise in der Form, dass Sie sich bei dem Lärm nicht entspannen können und deshalb Abhilfe möchten. Indes sind Ihre Bemängelungen einzeln aufzuführen und der Reiseleiter sollte Ihre Bemängelung noch vor Ort schriftlich bestätigen.

Ferner sind die Leistungsträger des Urlaubsortes wie Hoteliers nicht für Ihre Mängelanzeige zuständig.  Vorausgesetzt, dies wird so in den allgemeinen Geschäftsbedingungen erwähnt. Sofern es keinen Reiseleiter vor Ort gibt und dieser nicht zu erreichen ist gehen Sie wie folgt vor: informieren Sie auf jeden Fall den Reiseveranstalter in Deutschland und beanstanden dort Ihre Mängel.

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Ersatzangebote

Nun hat der Reiseveranstalter die Möglichkeit die Lärmbelästigung zu beseitigen oder Ihnen eine ruhigere Unterkunft anzubieten.

Einerseits können Sie das Angebot annehmen, andererseits müssen Sie es nicht, wenn das Angebot schlechter ist als das, was Sie gebucht haben. Ebenso sollte der Umzug für Sie zumutbar sein. Sollte sich das angebotene Hotel in einer anderen Region befinden, so ist das als unzumutbar einzustufen. Falls Sie das Angebot des Umzugs jedoch annehmen, können Sie sich im Nachhinein nicht über die Lärmbelästigung beschweren und eine Preisminderung verlangen. Sofern das neue Hotel auch wieder Mängel aufweist, so erstellen Sie sofort wieder eine Liste.

Minderung des Reisepreises

Für Pauschalreisen, die vor dem 1.7.2018 gebucht wurden, müssen Sie Ihre Reisepreiserstattung innerhalb eines Monats nach der Beschwerde verlangen. Dies machen Sie im Idealfall in schriftlicher Form mit einem Nachweis wie bei einem Einschreiben. Abhängig von Stärke und Dauer der Lärmbelästigung werden in der Regel 5 bis 60 Prozent des Reisepreises erstattet. Für Reisen, die nach dem 1.7.2018 gebucht wurden, entfällt die Frist von einem Monat. Hier gilt es nur noch die Verjährungsfrist von 2 Jahren nicht zu vergessen.

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Mangel selbst beseitigen

Egal um welchen Lärm es sich handelt, können Sie dem Reiseveranstalter eine Frist setzen, bis wann die Mängel zu beseitigen sind.

Sofern die Frist verstreicht und es keine Abschaffung der Mängel vonseiten des Veranstalters gibt, können Sie sich selbst ein adäquates Ersatzhotel suchen. Haben Sie die Reise vor dem 1.7.2018 gebucht, so müssen Sie die Kosten bis einen Monat nach Ihrer Reiserückkehr beim Reiseveranstalter in schriftlicher Form geltend machen. Am besten auch in Form eines Einschreibens. Falls die Reise ab dem 1.7.2018 gebucht wurde, entfällt die Frist. Hier gilt wieder die Frist von 2 Jahren.

Um sich beim Prozentsatz des Anspruches ein wenig orientieren zu können, informieren Sie sich auf ADAC-Tabelle zur Preisminderung bei Reisemängeln oder in der Kemptener Reisemängeltabelle.

Unser Musterbrief als Hilfe

Möchten Sie Mängelansprüche nach dem Urlaub stellen, so können Sie unser Musterformular nehmen.

Haben Sie die Reise vor dem 1.7.2018 gebucht, gilt Folgendes: Die Ansprüche auf Minderung oder Schadensersatz müssen Sie nach dem Reiseende binnen eines Monats stellen. Diese Frist entfällt bei Verträgen, die Sie nach dem 1.7.2018 unterschrieben haben.

Sie haben 2 Jahre Zeit, bis Ihre Ansprüche verjährt sind, nach dem Sie die Reise beendet haben. Selbst für Reiseverträge die ab dem 1.7.2018 abgeschlossen wurden, gibt es keine Verkürzung bei der Verjährung.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Lärmbelästigung: Wenn Bau- und Straßenlärm die Ohren plagen – Wissenswertes

1. Muss ich Baustellenlärm neben dem Hotel hinnehmen?

Dies kommt auf die Situation an. Wurde in dem Reisekatalog eine ruhige Lage versprochen und hat der Reiseveranstalter auch vor Reiseantritt nicht auf die Baustelle hingewiesen, so müssen Sie das nicht hinnehmen. Jedoch muss der Lärm über mehrere Stunden gehen und eine hohe Intensität haben.

2. Worauf sollte man vor der Buchung achten?

Lesen Sie sich die Beschreibung im Reisekatalog genau durch. Oftmals wird Lärm wie Baustellen, Straßenlärm oder Diskotheken sehr verschönt und ist auf den ersten Blick nicht als Lärm zu erkennen. Möchten Sie Ruhe im Urlaub, suchen Sie lieber Angebote, die in einer ruhigen Lage sind.

3. Wie kann ich mich wegen Lärm beschweren?

Halten Sie alle Lärmbelästigungen mit Datum und Uhrzeit versehen fest. Im Idealfall haben Sie auch noch einen Zeugen oder machen ein Video, vielleicht auch ein Foto von Baustellen, die sich direkt neben dem Hotel befinden.

4. Kann ich um ein ruhigeres Hotel bitten?

Sie können den Reiseveranstalter um eine sofortige Behebung Ihres Problems bitten. Jedoch müssen Sie sein Angebot nicht annehmen, wenn das angebotene Hotel nicht Ihren Buchungsanforderungen entspricht und schlechter ist. Nehmen Sie das Angebot allerdings an, können Sie auch keine Erstattung der Reisekosten fordern.

5. Kann ich mir auch selbst ein ruhigeres Hotel suchen?

Das dürfen Sie. Ihre Kostenansprüche müssen Sie dann nach Ende des Reisevertrags an den Veranstalter stellen. Allerdings dürfen diese die Kosten der von Ihnen ursprünglich gebuchten Reise nicht überschreiten. Sie können also kein 3-Sterne Hotel buchen und dann in ein 6-Sterne Hotel ziehen. Hier würden Sie auf dem Differenzbetrag sitzen bleiben.

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Fazit

Lärm am Urlaubsort ist nicht nur störend, er muss auch nicht einfach so akzeptiert werden. Allerdings können Sie sich nur dagegen wehren, wenn Sie bei der Buchung nichts davon wussten. Suchen Sie einen ruhigen Urlaub und buchen Sie ein Hotel in der Innenstadt, so müssen Sie mit Lärm rechnen und diesen auch hinnehmen. Wird dagegen kurz vor Reiseantritt eine Baustelle neben dem Hotel eröffnet, so muss der Reiseveranstalter Sie darüber informieren, sonst können Sie Ansprüche geltend machen.

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Ersatzunterkunft: Wenn das gebuchte Hotel überbucht ist sind Sie in der Beweispflicht, um eine Reisegeldminderung zu erhalten https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/ersatzunterkunft-wenn-das-gebuchte-hotel-ueberbucht-ist-sind-sie-in-der-beweispflicht-um-eine-reisegeldminderung-zu-erhalten/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/ersatzunterkunft-wenn-das-gebuchte-hotel-ueberbucht-ist-sind-sie-in-der-beweispflicht-um-eine-reisegeldminderung-zu-erhalten/#respond Fri, 28 May 2021 14:09:12 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=63659 Reiseveranstalter bringen ihre Gäste umgehend in eine Ersatzunterkunft, wenn das Hotel überbucht ist. Aber müssen die Urlauber dieses Verhalten einfach so hinnehmen oder haben sie die Möglichkeit sich zu wehren. Wir klären Sie über Ihre

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Reiseveranstalter bringen ihre Gäste umgehend in eine Ersatzunterkunft, wenn das Hotel überbucht ist. Aber müssen die Urlauber dieses Verhalten einfach so hinnehmen oder haben sie die Möglichkeit sich zu wehren. Wir klären Sie über Ihre Möglichkeiten auf.

Das Wichtigste in Kürze

  • Immer wieder kommt es vor, dass ein Hotel überbucht ist und dann sind die Reiseveranstalter in der Pflicht rechtzeitig und richtig zu reagieren.
  • In der Nähe der Hotels befinden sich meist weitere Unterkünfte, die vielleicht den gleichen oder einen höheren Standard haben.
  • Allein die Unterbringung in einem anderen Hotel stellt für das Landgericht Frankfurt am Main eine Härtesituation dar und somit dürfen Sie mindestens 1/4 des Reisepreises zurückverlangen.

Sie können 1/4 des Reisepreises zurückverlangen, wenn Sie in einer anderen Unterkunft als in dem gebuchten Hotel untergebracht werden. Das Landgericht Frankfurt am Main ist dieser Auffassung. Allerdings gibt es auch Gerichte, die eine andere Auffassung haben. Beispielsweise sind Gerichte der Meinung, dass ein Anspruch nur besteht, wenn das Ersatzhotel mindestens den gleichen Standard hat oder einen höheren Komfort bietet. Sie haben eigentlich zwei 2-Bett-Zimmer gebucht und bekommen anschließend ein 4-Bett-Zimmer oder Sie haben sich für ein Stadthotel entschieden und landen am Ende in einem Strandhotel.

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Sammeln Sie Beweise und melden Sie Mangel

Sie sind in der Pflicht für jede Abweichung der vereinbarten Leistungen Beweise zu sammeln und das können Sie am besten mit Fotos.

Zudem wenden Sie sich umgehend an Ihren Reiseveranstalter, wenn Sie nicht in der gebuchten Unterkunft ankommen oder wenn dort Mängel vorliegen. Sie haben zwei Möglichkeiten, um den Reiseveranstalter in Kenntnis zu setzen. Einmal sollten Sie einen Zeugen dabei haben, wenn Sie den Reiseleiter zur Rede stellen oder Sie lassen sich die Kenntnisnahme der Mängel schriftlich bestätigen. Es reicht vollkommen aus, wenn der Reiseleiter auf die schriftliche Mängelanzeige ein „zur Kenntnis genommen“ schreibt.

Sie müssen den Reiseveranstalter in Deutschland telefonisch anrufen und unter Anwesenheit von Zeugen die Mängelliste durchgeben, wenn es keinen Reiseleiter gibt oder am Urlaubsort kein Ansprechpartner zu erreichen ist. Die Leistungsträger vor Ort sind nicht zuständig für die Mängelanzeigen, aber eine Ausnahme gibt es, nämlich, wenn es in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht.

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Veranstalter kann helfen

Die Mängel können vom Reiseveranstalter beseitigt werden oder er kann Ihnen ein Ersatzangebot unterbreiten.

Sie müssen das Ersatzangebot nicht annehmen, aber können es annehmen, wenn es sich um eine Unterkunft mit mindestens dem gleichen Standard wie das gebuchte Hotel handelt. Allerdings können Sie keine Reisepreisminderung mehr geltend machen, wenn Sie das Angebot des Reiseveranstalters annehmen.

Sie haben das Recht, dass Sie dem Reiseveranstalter eine Frist zur Abhilfe setzen und in der Frist sind die Mängel zu beseitigen. Verstreicht diese Frist erfolglos, dann hat die Reise einen großen Mangel und Sie können kostenlos kündigen. Beispielsweise, wenn Sie in einem einfachen Stadthotel landen, obwohl Sie ein Luxus-Hotel am Strand gebucht haben. Vielleicht haben Sie auch ein Doppelzimmer an der Hauptstraße und sollten eigentlich ein Appartement, welches in 10 km Entfernung steht.

Sie können einen Teil des Reisepreises zurückverlangen, wenn Sie Ihren Urlaub in einer Unterkunft mit Mangeln verbringen. Innerhalb von zwei Jahren können Sie den Anspruch geltend machen.

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Besorgen Sie sich eine Ersatzunterkunft

Eine weitere Möglichkeit steht Ihnen zur Verfügung und das bedeutet, dass Sie sich auch eine eigene Ersatzunterkunft besorgen können.

Setzen Sie sich zuerst mit dem Veranstalter in Verbindung und erstellen Sie eine Mängelliste. Zudem setzen Sie eine Frist zur Beseitigung der Mängel und beweisen Sie auf jeden Fall jeden einzelnen Mangel. Es wird keine Abhilfe geschaffen und die Frist ist ohne ein Tun des Veranstalters verstrichen, dann haben Sie die Möglichkeit ein Ersatzquartier zu suchen. Sie müssen die Kosten für die Alternative innerhalb von zwei Jahren innerhalb der Verjährungsfrist zurückverlangen.

Mittlerweile gibt es sogenannte Reisemängeltabellen, in denen sich Anhaltspunkte zu den Reisepreisermäßigungen befinden.

  • Frankfurter Tabelle
  • Kemptener Tabelle
  • ADAC-Tabelle
  • Würzburger Tabelle für Kreuzfahrten
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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Ersatzunterkunft

1. Was wenn ein Hotel überbucht ist?

Sie sind im Urlaubsort angekommen und können Ihr Zimmer nicht beziehen, weil das Hotel überbucht ist, dann haben Sie zwei Möglichkeiten. Halten Sie den Mangel schriftlich fest und machen Sie Schadenersatz geltend. Wenden Sie sich an den Reiseveranstalter, damit er den Mangel beheben kann.

2. Wie kommt es zu einer Hotelüberbuchung?

Grundsätzlich nehmen Hotels immer mehr Reservierungen vor als Hotelzimmer vorhanden sind. Die Erfahrung hat gezeigt, dass einige Stornierungen stattfinden und mit einer Überbuchung versuchen die Hotels einen Leerstand zu vermeiden. So kommt es manchmal zu Überbuchungen.

3. Das gebuchte Hotel öffnet nicht-was dann?

Zuerst versuchen Sie das Hotel anzuschreiben oder anzurufen, damit es zu einer Klärung kommen kann. Aufgrund verschiedener Umstände kann es zu einem ungeöffneten Hotel kommen. Der Reiseveranstalter sollte umgehend für eine Weiterführung der Reise sorgen und weitere Schritte einleiten.

4. Kann ich bei einem überbuchten Hotel mein Geld zurück verlangen?

Das gebuchte Hotel ist überbucht und der Reiseveranstalter stellt Ihnen eine Alternative zur Verfügung, dann haben Sie die Möglichkeit einen Teil des Geldes zurückzuverlangen. Allerdings muss es sich um einen bewiesenen Mangel handeln.

5. Wie lange muss ich dem Reiseveranstalter die Frist geben?

Es gibt keine festen Fristen zur Mangelbehebung, aber wenn Sie keine Unterkunft haben und somit auf der Straße stehen, reicht eine Fristsetzung von wenigen Stunden aus.

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Fazit

Immer wieder kommt es vor, dass eine Unterkunft überbucht ist. Der Grund ist einfach, denn die Hotels versuchen mit vielen Buchungen einen Leerstand der Zimmer zu vermeiden. Manchmal treten Stornierungen oder Rücktritte aber nicht ein und es kommt zur Überbuchung. Hierbei handelt es sich um einen Reisemangel, der vom Veranstalter umgehend zu beheben ist und im Anschluss können Sie einen Teil des Geldes zurückfordern.

Der Beitrag Ersatzunterkunft: Wenn das gebuchte Hotel überbucht ist sind Sie in der Beweispflicht, um eine Reisegeldminderung zu erhalten erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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