Kassenpatienten | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Sun, 24 Apr 2022 09:56:23 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Kassenpatienten | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Krankentransport auf Rezept: Wann gesetzliche Krankenkassen zahlen und worauf Sie achten müssen https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/krankentransport-auf-rezept-wann-gesetzliche-krankenkassen-zahlen-und-worauf-sie-achten-muessen/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/krankentransport-auf-rezept-wann-gesetzliche-krankenkassen-zahlen-und-worauf-sie-achten-muessen/#respond Sun, 24 Apr 2022 09:56:23 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=63369 Seit Januar 2019 gelten für die Patientenbeförderung neue Regelungen, denn bisher waren die Regeln nicht immer leicht zu verstehen. Damit Sie sich einen besseren Überblick verschaffen können, haben wir für Sie eine Zusammenfassung geschrieben. Im

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Seit Januar 2019 gelten für die Patientenbeförderung neue Regelungen, denn bisher waren die Regeln nicht immer leicht zu verstehen. Damit Sie sich einen besseren Überblick verschaffen können, haben wir für Sie eine Zusammenfassung geschrieben.

Das Wichtigste in Kürze

  • Kassenpatienten können die Fahrten zum Arzt oder ins Krankenhaus von der Krankenkasse bezahlt bekommen.
  • Sie brauchen nur ein Rezept von dem behandelnden Arzt und darauf muss stehen, dass es sich um eine medizinisch notwendige Fahrt handelt.
  • Es gibt keine Verordnung vom Arzt, wenn es sich um eine Fahrt zur ambulanten oder stationären Rehamaßnahme handelt. In so einem Fall sprechen Sie direkt mit der Krankenkasse.
  • Sie können sich auch ohne vorherige Erlaubnis ein Taxi nehmen und die Fahrkosten erstatten lassen, wenn Sie einen bestimmten Pflegegrad haben oder eine Schwerbehinderung.

Im Jahr 2021 sind solche Fahrten sehr wichtig, denn in Zeiten von Corona ist die Ansteckungsgefahr deutlich höher. Sie müssen zum Impfzentrum, dann können Sie sich ein Taxi nehmen und es besteht sogar die Möglichkeit, dass Sie die Kosten erstattet bekommen. Mittlerweile sind aber auch mobile Teams im Einsatz, die für bewegungseingeschränkte Patienten in Betreuungseinrichtungen unterwegs sind und Patienten auch zu Hause besuchen, so dass diese geimpft werden können. Zu einem späteren Zeitpunkt können Sie sich auch beim Hausarzt impfen lassen.

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Ärzteverordnung für Transport

Die Fahrt zur Arztpraxis, ins Krankenhaus oder zur Reha-Maßnahme kann sehr kompliziert sein, wenn Sie krank sind oder in Ihrer Mobilität stark eingeschränkt.

In einem solchen Fall brauchen Sie eine Transportmöglichkeit und in der Regel kommt dann die Krankenkasse ins Spiel. Die Übernahme der Kosten für eine Patientenbeförderung ist in den Leistungen eng geregelt, so dass nur eine Ärzteverordnung helfen kann. Der Arzt darf eine solche Verordnung nur ausstellen, wenn es sich um eine medizinisch notwendige Fahrt handelt.

Die Leistung der Krankenkasse kommt nur zum Tragen, wenn die Notwendig im Zusammenhang steht und die Fahrt nur zwischen dem Aufenthaltsort und dem nächstmöglichen Behandlungsort besteht. Der Aufenthaltsort ist in der Regel die eigene Wohnung des Patienten, kann aber auch ein Pflegeheim oder der Unfallort sein. Wichtig ist, dass es sich um eine medizinische Maßnahme handelt und dann kommt die Krankenkasse meist auch für die Kosten auf.

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Die ambulante Behandlung

Nur in sehr seltenen Fällen übernehmen die Krankenkassen die Kosten für die Fahrt zum Arzt oder Zahnarzt.

Eine Möglichkeit besteht, wenn durch eine ambulante Operation ein stationärer Aufenthalt entweder verkürzt oder verhindert wird. Eine weitere Ausnahme kommt bei Patienten zum Tragen, die eine Dauerbehandlung erhalten, wie eine Chemo-, Dialyse- oder Strahlentherapie. Die gesetzlichen Krankenkassen kommen nicht für die Fahrt zu einer therapeutischen Behandlung wie einer Physiotherapie oder einer Massage auf.

Grundvoraussetzung für die Übernahme der Fahrtkosten ist die Verordnung durch den behandelnden Arzt, denn er muss die Verordnung vor der Beförderung ausstellen. Die Beförderung kann auch nachträglich verordnet werden, aber das ist nur in Ausnahmefällen notwendig oder bei einem akuten Notfall. Von einem akuten Notfall kann man sprechen, wenn der Patient sich in Lebensgefahr befindet oder es zu schweren gesundheitlichen Schäden kommt, wenn nicht sofort eine medizinische Versorgung erfolgt.

Achtung:

Die Krankenkasse muss in den meisten Fällen die Fahrten noch vor dem ersten Antritt genehmigen, aber ein paar Ausnahmen gibt es.

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Kostenübernahme ohne Krankenkassengenehmigung

Unter bestimmten Voraussetzungen können Pflegebedürftige und in der Mobilität eingeschränkte Personen auch ohne Genehmigung mit einem Taxi zum Arzt fahren.

Eine Möglichkeit ist vorhanden, wenn Sie über den Pflegegrad 4 oder 5 verfügen oder eine Schwerbehinderung vorhanden ist. Dazu muss die Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen „aG“, „BI“ oder „H“ gekennzeichnet sein. In solchen Fällen kann die medizinisch notwendige Fahrt zum Arzt auch ohne vorherige Krankenkassengenehmigung durchgeführt werden. Die Krankenkasse übernimmt anschließend die Kosten. Zu diesen Fahrten gehören sogar die Fahrten zu Psychotherapeuten. Sie haben den Pflegegrad 3 und sind zusätzlich in der Mobilität eingeschränkt, dann gilt diese Reglung auch.

Keine Erstattung gibt es, wenn Sie ein Rezept abholen oder nach den Befunden fragen. Sie sollen ein Krankenhaus auf eigenen Wunsch wechseln, dann kommt die Krankenkasse hierfür auch nicht auf.

Diese Regelung ist auch eine Erleichterung, wenn Sie keinen Schwerbehindertenausweis haben, aber in der Mobilität eingeschränkt sind und schon seit mindestens sechs Monaten in der ambulanten Behandlung sind.

Wichtig:

Der gemeinsame Bundesausschuss für Ärzte und Krankenkassen hat zu dieser Regelung eine neue Richtlinie verfasst und sie lautet, dass die Notwendigkeit der Verordnung der Fahrt und des Beförderungsmitteln zu begründen ist.

Für die Kostenübernahme durch die Krankenkasse reicht in der Regel eine Verordnung vom behandelnden Arzt aus. Es werden aber nur Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxi oder Mietwagen oder Privatfahrzeug übernommen. Sie sind sich nicht sicher, ob eine Kostenübernahme stattfindet, dann wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse und informieren sich.

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1. Juli 2020 – die neue Verordnung

Von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gibt es seit dem 1. Juli 2020 neue Verordnungsformulare für das Thema der Krankenbeförderung.

Die neue Verordnung muss vom Arzt ausgefüllt werden und dazu muss der Arzt aus mehreren Optionen wählen. Damit die gesetzliche Regelung den Niederschlag findet, muss er ankreuzen:

  • Grund der Beförderung
  • Genehmigungsfreie Fahrten

Der Versicherte muss die Fahrten immer quittieren und dazu gibt es in der Verordnung ein zusätzliches Blatt.

Die Beförderungsart

Die Auswahl des Beförderungsmittels richtet sich nach dem Bedarf und dem Gesundheitszustand des Patienten.

Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine ambulante oder stationäre Behandlung handelt. Aber Sie müssen auch die wirtschaftlich günstigste Möglichkeit aussuchen, so dass Sie erst prüfen sollten, ob Sie die Fahrt mit Bus und Bahn machen können oder vielleicht mit dem eigenen Fahrzeug. Kommt keine dieser Möglichkeiten in Frage, dann können Sie ein Mietwagen oder ein Taxi wählen. Im Bereich der Mietwagen gibt es auch Wagen mit behindertengerechter Einrichtung zur Beförderung von Rollstuhlfahrern. Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen nur für den kürzesten Weg und im Zweifelsfall prüfen sie den Weg genau nach.

Übrigens

Unter diese Sonderregelung fallen keine Transporte mit einem Krankentransporter, denn diese sind auch weiterhin genehmigungspflichtig, wenn Sie diese für eine ambulante Behandlung brauchen.

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AOK: E-Mail „Ihre angeforderten Patientendokumentation“ enthält Trojaner

Derzeit befinden sich E-Mails im Namen der AOK-Bundesverbandes mit dem Betreff „Ihre angeforderten Patientendokumentation – A5882010559“ im Umlauf. Diese Nachrichten sollten Sie nicht öffnen. Im Anhang befindet sich eine ZIP-Datei mit einem gefährlichen Trojaner. Immer wieder

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Die stationäre Behandlung

Damit die Kosten für eine Fahrt ins Krankenhaus übernommen werden, muss es sich um eine Behandlung aus medizinischen Gründen handelt.

Zudem muss die Behandlung von der Krankenkasse übernommen werden und dann darf der behandelnde Arzt auch ein Rezept für den Krankentransport ausstellen. Hinterher wird dann mit der gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet.

Diese Verordnung muss von Ihnen nicht im Vorfeld bei der Krankenkasse eine Genehmigung erhalten und das gilt auch auf vor- und nachstationäre Behandlungen.

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Das Thema der Zuzahlung und Abrechnung

Einen Teil der Beförderungskosten müssen Sie selber zahlen und die Höhe der Kosten belaufen sich auf 10% der kompletten Fahrtkosten.

Es kommt dabei nicht auf die Art des Fahrzeugs an, denn mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro müssen Sie selber bezahlen. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von dieser Regelung ausgenommen. Sofort nach der Beförderung bekommt der Fahrer diesen Betrag. Es gibt nur eine Ausnahme und diese ist, wenn Sie die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V überschritten haben und eine Befreiungsbescheinigung von der Krankenkasse erhalten haben. Dann legen Sie nur die Bescheinigung vor und brauchen keine Zuzahlung mehr leisten. Auf Anfrage erhalten Sie bei der Krankenkasse eine Befreiungskarte, wenn Sie die Belastungsgrenze überschritten haben.

Das Transportunternehmen rechnen in einigen Fällen direkt mit der Krankenkasse ab und in anderen Fällen müssen Sie die Fahrkostenübernahme bei der Krankenkasse selber beantragen. Dazu heben Sie alle Taxiquittungen, Bahnfahrkarten und Kilometernachweise gut auf. Auf Anfrage können Sie sich bei der Krankenkasse informieren, wie die Abrechnung von statten geht.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Krankentransport auf Rezept

1. Zahlt die Krankenkasse alle Transportfahrten?

Die Krankenkasse zahlt alle Krankentransporte, die medizinisch notwendig sind. Sie müssen aber vorher die Genehmigung einholen und dazu muss der Arzt die Notwendigkeit für die medizinische Behandlung nachweisen.

2. Wann trägt die Krankenkasse die Fahrkosten?

Die Krankenkasse übernimmt die Fahrkosten, wenn es sich um eine medizinisch notwendige Fahrt handelt und Sie in Ihrer Mobilität eingeschränkt sind. Informieren Sie sich bei der Krankenkasse!

3. Reicht die Verordnung vom Arzt aus, damit die Krankenkasse die Transportkosten übernimmt?

In der Regel reicht eine Verordnung durch den behandelnden Arzt vollkommen aus, damit die Krankenkasse die Kosten übernimmt.

4. Wie rechnet die Krankenkasse die Fahrtkosten ab?

Sie erhalten eine Bescheinigung, die Sie bei jeder Fahrt dem Fahrer vorlegen müssen. Sie und der Fahrer müssen die Zeiten eintragen und Unterschreiben. In den meisten Fällen rechnen die Transportunternehmen direkt mit der Versicherung ab.

5. Kann ich mir das Krankenhaus zur Behandlung selber aussuchen – Thema Fahrkostenübernahme?

Grundsätzlich können Sie sich das Krankenhaus selber aussuchen, aber die Krankenkasse zahlt nur den kürzesten Weg von Ihrem Aufenthaltsort bis zur nächstmöglichen Behandlungsstation.

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Fazit

Aus unterschiedlichen Gründen kann es notwendig sein, dass Sie Transportfahren in Anspruch nehmen müssen. Bei medizinisch notwendigen Fahrten kommt die Krankenkasse für die Kosten auf, aber nur wenn Sie eine Verordnung haben und den nächstmöglichen Behandlungsort aufsuchen. Sie müssen trotzdem mit einer Zuzahlung von höchstens 10 Euro pro Fahrt rechnen, die direkt beim Fahrer zu bezahlen sind. Nur, wenn Sie eine Befreiungskarte haben, sind Sie von der Zuzahlung befreit.

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Wenn der Arzt die Kassenleistung verweigert – Wissenswertes https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/wenn-der-arzt-die-kassenleistung-verweigert-wissenswertes/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/wenn-der-arzt-die-kassenleistung-verweigert-wissenswertes/#respond Tue, 01 Mar 2022 07:40:29 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=65763 Will Ihr Arzt Sie nur behandeln, wenn Sie ihm eine IGeL „abkaufen“? Was er macht, ist nicht rechtens. Es ist nicht erlaubt, Kassen- und Privatleistungen miteinander zu koppeln. Behandlung verweigert Immer wieder kommen Klagen von

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Will Ihr Arzt Sie nur behandeln, wenn Sie ihm eine IGeL „abkaufen“? Was er macht, ist nicht rechtens. Es ist nicht erlaubt, Kassen- und Privatleistungen miteinander zu koppeln.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Arzt darf den Termin oder Ihre Behandlung nicht davon abhängig machen, dass Sie auch eine IGeL machen lassen. Ärzte mit Kassenzulassung unterliegen diesbezüglich strengen Regeln.
  • Als gesetzlich Versicherter haben Sie das Recht auf eine Behandlung oder Untersuchung auf Kassenleistung.
  • Sofern der Kassenarzt Ihnen eine Privatleistung aufdrehen möchte, anstatt der Ihnen zustehenden Leistung, die über die gesetzliche Krankenversicherung abgerechnet wird, verstößt er gegen seine Vertragsarztpflicht.
  • Der Arzt darf nicht verlangen, dass Sie vor der kassenärztlichen Leistung eine IGeL machen lassen.
  • Die Behandlung eines Versicherten darf der Kassenarzt nur in bestimmten Fällen ablehnen.

Behandlung verweigert

Immer wieder kommen Klagen von Kassenpatienten, die in einer Praxis abgewimmelt wurden, weil Sie vorab keine IGeL machen wollten.

Aus diesem Grund nehmen einige Patienten die individuelle Gesundheitsleistung in Anspruch, damit sie weiter behandelt werden. Sie wissen aber nicht, ob die private Leistung überhaupt sinnvoll ist.

Manche Ärzte sind verärgert, wenn Patienten eine IGeL ablehnen. Sie sind wohl der Meinung, der Patient würde ihre medizinische Kompetenz unterschätzen. Sie können die Absage des Patienten nicht respektieren. Als Konsequenz verweigert er dann vermutlich die weitere Behandlung oder verweist den Patienten an einen anderen Arzt oder das Klinikum.

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Ist das rechtens?

Ärzte haben natürlich eine Berufsfreiheit und können entscheiden, ob Sie einen Patienten behandeln oder nicht, außer es handelt sich um einen Notfall.

Ärzte, die eine Kassenzulassung haben, unterliegen jedoch strengeren Berufsregeln. Das bedeutet, ein Arzt, der einen Patienten ablehnt, nur weil er keine IGeL haben möchte, verstößt gegen seine Vertragsarztpflicht.

Laut Bundesmantelvertrag der Ärzte darf ein Vertragsarzt eine Behandlung eines gesetzlich Versicherten nur dann ablehnen, wenn ein begründeter Fall vorliegt. Zum Beispiel, weil die Praxis überlastet ist. Er darf den Patienten aber nicht ablehnen, weil er keine kostenpflichtige Vorsorgeuntersuchung möchte.

Auch verstößt der Arzt gegen seine Vertragsarztpflichten, wenn er einem Versicherten eine Privatleistung andrehen möchte, anstatt ihm eine Leistung anzubieten, die die gesetzliche Krankenkasse zahlt.

Generell ist IGeL eine freiwillige Untersuchung. Alle Untersuchungen, die medizinisch notwendig sind, werden auch von der Krankenkasse bezahlt. So zum Beispiel vor einer Operation oder die Behandlung chronischer Erkrankungen. Sofern der Arzt seriös ist, muss er Ihnen auch eine gewisse Bedenkzeit geben. Auch wird er erst die Leistungen anbieten, die die gesetzliche Krankenkasse bezahlt. Die kostenpflichtigen Leistungen wird er nur am Rande erwähnen.

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Rückkehr in die Krankenversicherung: Was beim Wiedereinstieg zu beachten ist und welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen

In Deutschland besteht inzwischen eine gesetzliche Krankenversicherungspflicht. Gerade z.B. bei einer Krankheit muss der Patient abgesichert sein. Obwohl diese Pflicht besteht, gibt es immer mehr Menschen, die keine Krankenversicherung haben. Die Gründe dafür sind allerdings

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TIPP: Unseriöses Verhalten müssen Sie nicht dulden!

Melden Sie dieses der Kassenärztlichen Vereinigung. Diese wird sich den Fall näher ansehen und unter Umständen disziplinarrechtliche Maßnahmen gegenüber dem Arzt einleiten.

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Gesundheits-Apps: medizinische Anwendungen auf Rezept – Sie sorgen für eine verbesserte Behandlung und unterstützen Arzt und Patient

Mittlerweile gibt es nicht nur zahlreiche Ernährungs- und Fitness-Apps, sondern auch medizinische Apps. Die medizinischen Apps sind Programme, die einen medizinischen Zweck erfüllen und bei Krankheiten wie Diabetes zum Einsatz kommen. Seit Anfang Oktober 2020

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Wenn der Arzt die Kassenleistung verweigert – Wissenswertes

1. Darf der Arzt mich wegschicken, nur weil ich die IGeL nicht machen will?

Das darf er nicht. Sie kommen zum Arzt, weil Sie eine Behandlung brauchen und diese darf er Ihnen nicht verweigern, nur weil Sie vorab keine IGeL machen möchten.

2. Warum sind die Ärzte so versessen auf IGeL?

Diese Untersuchungen bringen dem Arzt bares Geld. Deshalb wollen unseriöse Ärzte auch möglichst viele davon an die Patienten verkaufen.

3. Was kann ich machen, wenn der Arzt mich erst weiterbehandeln möchte, wenn ich der IGeL zugestimmt habe?

Melden Sie das der Kassenärztlichen Vereinigung, denn mit diesem Verhalten verstößt der Arzt gegen Regeln. Er muss Ihren Willen akzeptieren und darf Ihnen die Untersuchung nicht aufzwingen.

4. Wie sieht die Situation im Notfall aus?

Sofern Sie als Notfall in die Praxis kommen, muss er Sie behandeln. Macht er das nicht, können Sie den Arzt sogar wegen unterlassener Hilfeleistung anzeigen.

5. Der Arzt will mir nicht erklären, warum ich erst die IGeL machen soll. Was tun?

Wenn der Arzt Ihnen eine IGeL anbietet, dann muss er Sie auch über deren Nutzen und Nachteil aufklären. Sofern er dazu nicht bereit ist, sollten Sie sich überlegen, ob Sie nicht doch einen anderen Arzt aufsuchen. Melden Sie auch diesen Vorfall der Kassenärztlichen Vereinigung, denn Ärzte sind zur Aufklärung verpflichtet.

Zahnbehandlung
Parodontitis-Therapie: Was zahlt die Kasse? Stellen Sie vor der Behandlung einen Kostenübernahme-Antrag

Viele Zahnärzte beginnen dann nicht mit einer Parodontitis-Behandlung, wenn nicht zuvor eine professionelle Zahnreinigung stattgefunden hat. Eigentlich handelt es sich bei einer professionellen Zahnreinigung nicht um eine verpflichtende Vorbehandlung bei Parodontitis. Aber viele Zahnärzte legen

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Fazit

Die IGeL spaltet immer wieder die Gemüter. Mancher Arzt nutzt seine Stellung aus und möchte die IGeL praktisch erzwingen, indem er die weitere Behandlung des Patienten ablehnt, bis dieser der Untersuchung zustimmt. Solche unseriösen Ärzte sollten der Kassenärztlichen Vereinigung und der Ärztekammer gemeldet werden.

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