Kostenvoranschlag | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Sun, 24 Apr 2022 09:18:51 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Kostenvoranschlag | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 10 Tipps für Patienten – IGel-Leistungen zahlen die gesetzlichen Krankenkassen nicht https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/10-tipps-fuer-patienten-igel-leistungen-zahlen-die-gesetzlichen-krankenkassen-nicht/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/10-tipps-fuer-patienten-igel-leistungen-zahlen-die-gesetzlichen-krankenkassen-nicht/#respond Sun, 24 Apr 2022 09:18:51 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=62231 Bei IGel müssen sich die Ärzte auf jeden Fall an Regeln halten, denn die Kassenleistung darf nicht pauschal abgewertet werden. Patienten sind daher nicht zu verunsichern und dürfen auch nicht zu Privatleistungen gedrängt werden.  Informieren

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Bei IGel müssen sich die Ärzte auf jeden Fall an Regeln halten, denn die Kassenleistung darf nicht pauschal abgewertet werden. Patienten sind daher nicht zu verunsichern und dürfen auch nicht zu Privatleistungen gedrängt werden. 

Das Wichtigste in Kürze

  • Stellen Sie immer kritische Fragen und erbitten Sie sich eine Bedenkzeit. Zudem empfehlen wir, dass Sie sich eine zweite Meinung einholen.
  • Unzulässig sind anpreisende Werbung und Angstmache.
  • Für eine IGel muss der Arzt einen Behandlungsvertrag vorlegen und dazu muss ein Kostenvoranschlag gemacht werden.
  • Sie müssen kein Formular unterschreiben, wenn Sie eine IGel ablehnen.

Informieren Sie sich und entscheiden Sie danach

Der Arzt bietet Ihnen eine IGel an, aber Sie sind nicht in der Verpflichtung direkt eine Zustimmung zu geben. 

Sie haben durchaus das Recht kritische Fragen zu stellen und sich eine Bedenkzeit zu erbitten. Zudem sollten Sie sich unabhängige Informationen einholen und auf die Meinung eines zweiten Arztes wert legen. Natürlich dürfen Sie das Angebot auch ablehnen.

Die Empfehlung der Verbraucherzentrale hilft, wenn Sie Interesse an einer Selbstzahlerleistungen haben und Sie können sich bei verschiedenen Quellen informieren.

In der Linkliste finden Sie viele hilfreiche Webseiten und sie klären Sie über den seriösen Nutzen und auch die Risiken von ärztlichen Zusatzleistungen auf.

Die Checkliste Arztgespräch kann als Vorbereitung für den Arztbesuch eine große Hilfe sein.

Werbung in den Arztpraxen

Bekannt ist, dass Patienten nicht immer ausreichend über den Nutzen und die Risiken von kostenpflichtigen Leistungen in den Arztpraxen aufgeklärt werden. 

In den Praxen und im Internet finden Sie inzwischen oft nur anpreisende Werbung und wenig sachliche Informationen. Aber die Ärzte mit einer Kassenzulassung sind dazu verpflichtet, Ihnen Kassenleistungen anzubieten und dürfen diese nicht pauschal bewerten. IGel wird daher mit Begriffen wie „Großer Körper-Check“,  „Schwangerenbetreuung Plus“ oder „Krebsvorsorge Plus“ angeboten, dann werden unzureichende Leistungen der Krankenkasse vorgetäuscht.

Nicht jede Neuheit ist automatisch besser und wenn Sie schon am Praxiseingang das Gefühl haben, dass der Arzt Sie ohne Zusatzzahlungen nicht ausreichend behandelt, dann bleiben Sie in jeder Sekunde skeptisch. Der Kassenarzt ist verpflichtet alles Notwendige für Ihre Gesundheit zu tun und nicht nur Zusatzleistungen zu verkaufen. Der Arzt möchte Ihnen Leistungen ohne überzeugende Begründung verkaufen oder er schürt Ängste, dann sollten Sie auf Ihr Bauchgefühl hören. IGel dürfen nicht aufgedrängt werden.

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Ärzte mit einer Kassenzulassung müssen Kassenleistungen anbieten und dürfe sie nicht pauschal abwerten.
Nur mit schriftlicher Zustimmung darf ein Arzt tätig werden.
Melden Sie es, wenn Sie sich unter Druck gesetzt fühlen oder nicht gut aufgeklärt.

Ärzte müssen Aufklärung betreiben

Die Ärzte sind dazu verpflichtet, dass Sie nicht nur den Nutzen der Behandlung, sondern auch die möglichen Risiken klar und deutlich erklären und den Patienten auch über die medizinische Leistung aufklären.

Laut § 630c und § 630e des Bürgerlichen Gesetzbuches dürfen nur Ärzte eine Aufklärung betreiben, denn die Patienteninformation und Aufklärung über ärztliche Maßnahmen darf nur durch den behandelten Arzt erfolgen. Die Beratung darf in keinem Fall durch das medizinische Fachpersonal erfolgen. Außerdem muss der Arzt Sie aufklären, welche Maßnahmen von der Krankenkasse gezahlt werden und welche Sie selber zahlen müssen.

Scheuen Sie sich nicht wichtige Fragen an den Arzt zu stellen:

  • Hat die zusätzliche Behandlung für mich einen Nutzen?
  • Wie gut ist der Nutzen belegt?
  • Welche Risiken entstehen durch die Behandlung?
  • Warum muss ich die Leistung extra bezahlen?

Entscheidend ist am Ende immer, ob die Behandlung auch wirklich einen Sinn macht. Der Arzt darf aber nur mit Ihrer Zustimmung mit der Behandlung beginnen. Die Ärzte müssen sich an Regeln halten, die von der Bundesärztekammer aufgestellt wurden.

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Bedenkzeit ist Ihr gutes Recht

Bei der Entscheidung lassen Sie sich auf jeden Fall Zeit, denn IGel sind nie dringend. Achten Sie darauf, dass der Arzt Ihnen ausreichend Zeit als Bedenkzeit einräumt, von der Beratung bis zur Behandlung.

Die Bedenkzeit ist wichtig, denn Sie sollten sich weitere Informationen von der Krankenkasse einholen und sich über die Leistung Gedanken machen.

Fragen Sie immer zuerst bei Ihrer Krankenkasse nach, bevor Sie ein IGel-Angebot in Anspruch nehmen, denn vielleicht zahlt die Kasse die Leistungen ja doch. Es gibt Einzelfälle, in denen die Krankenkasse die Kosten übernimmt, wenn eine gute Begründung des Arztes vorliegt und Sie sich in einer Risikogruppe befinden oder Vorerkrankungen vorhanden sind. Einige Kassen bieten Leistungen außerhalb des Leistungskatalogs als Satzungsleistungen an. Sollten Sie zu diesem Zeitpunkt schon eine Zahlung geleistet haben, dann erhalten Sie das Geld nicht zurück. Aus dem Grund sollten Sie sich nicht zu einer Zustimmung drängen lassen.

„Nein“ – heißt keine Unterschrift

In einigen Arztpraxen ist es üblich, dass Sie ein „Nein“ bei einer kostenpflichtigen Leistung mit einer Unterschrift bestätigen. 

Die Begründung des Arztes ist:

„Ärzte müssen sich absichern, dass ein Patient sie im Nachhinein nicht haftbar dafür macht, dass eine bestimmte Behandlung nicht durchgeführt wurde.“

Sie müssen ein solches Formular nicht unterschreiben, denn IGel sind immer freiwillig und medizinisch nicht notwendige Leistungen. Der Arzt muss die Ablehnung nicht mit Hilfe eines Haftungsausschlusses dokumentieren.

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Kostenvoranschlag ist Ihr Recht

Sie haben das Recht, dass Sie von Ihrem Arzt einen Kostenvoranschlag bekommen, damit Sie wissen, was Sie finanziell erwartet.

Gesetzlich versicherte sollten durch den Arzt über die anfallenden Kosten schriftlich informiert werden. Allerdings sollten Sie bedenken, dass die tatsächliche Rechnung für die Zusatzleistung anders als der Kostenvoranschlag sein kann. Die Gründe sind vielfältig, von eventuell auftretenden Schwierigkeiten bis hin zu einem höheren Zeitaufwand für die Behandlung und manche Dinge lassen sich im Vorfeld nicht erkennen.

Der Behandlungsvertrag ist Pflicht

Der Arzt muss vor der Behandlung einen Behandlungsvertrag aufsetzen, in dem alle Behandlungen und die Kosten aufgelistet sind.

Zudem muss enthalten sein, dass die Behandlung auf Ihren Wunsch hin durchgeführt wird und welche Kosten von der Krankenkasse gezahlt werden. Sie sind berechtigt die Zahlung der Leistung zu verweigern, wenn keine schriftliche Vereinbarung vorhanden ist.

Die Rechnung ist Pflicht

Sie sollten sich immer eine Rechnung ausstellen lassen, denn dazu ist der Arzt verpflichtet.

Nachdem die Behandlung abgeschlossen ist, muss der behandelte Arzt eine ordentliche Rechnung ausstellen und diese muss sich nach der Gebührenordnung für Ärzte orientieren. Unzulässig ist eine Berechnung von Pauschalhonoraten oder Erfolgshonorare. Verlangen Sie eine Quittung, wenn Sie Ihre Behandlung bar bezahlen. Die Kosten für eine außergewöhnliche Belastung lässt sich bei der Steuererklärung anführen.

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Für Privatpatienten

Sie sind privat versichert und dann können Sie auch davon ausgehen, dass die Leistung von der privaten Krankenkasse übernommen werden. 

Erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der Versicherung, ob die Kosten getragen werden, ansonsten bleiben Sie am Ende auf den Kosten sitzen. Bestehen Sie als Privatversicherte immer auf einer schriftlichen Vereinbarung.

Melden Sie unseriöses Verhalten

Über eine IGel müssen Patienten nicht nur sachgerecht, sondern auch ausgewogen aufgeklärt werden.

Wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse, die Patientenberatungsstelle oder an die Verbraucherzentrale, wenn Sie den Eindruck haben, dass sich der Arzt oder das Team nicht an die gesetzlichen Vorgaben halten. Sie können sich über die aggressiven Werbemethoden, das unangemessene Verhalten von Angestellten, Probleme mit den Kosten oder mangelhafte ärztliche Beratung beschweren und dazu das Beschwerdeformular nutzen. Die Beschwerden werden gesammelt und wir setzen uns in der Politik und bei den Ärzteverbänden für Sie ein.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema IGel-Leistungen

1. Welche Kasse übernimmt IGel-Leistungen?

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für alle notwendigen medizinischen Leistungen bis zu einem gewissen Rahmen. Die IGel-Leistungen sind Zusatzleistungen, welche Sie selber zahlen müssen.

2. Was bedeutet IGel-Leistung?

Bei der IGel-Leistung handelt es sich um Zusatzleistungen, die nicht im festgesetzten Leistungskatalog der Krankenkasse stehen. Es handelt sich um Privatleistungen, die Patienten selber tragen.

3. Was dürfen IGel-Leistungen kosten?

Es gibt keinen pauschalen Preis für eine IGel-Leistung. Einige Leistungen kosten 20 Euro, andere 50 Euro und es gibt Leistungen, die weit über 100 Euro kosten.

4. Wie kann ich beim Arzt bezahlen?

Bei Ihrem Arzt können Sie die IGel-Leistungen entweder bar bezahlen oder Sie nutzen die einfache Kartenzahlung.

5. Was kostet eine Glaukom-Früherkennung?

Beim Augenarzt wird die Glaukom-Früherkennung durchgeführt und hierbei handelt es sich um eine kassenärztliche Untersuchung. Sie zahlen die Früherkennung selber und müssen mit 15 Euro bis 40 Euro rechnen.

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Fazit

Bei einem Arztbesuch sind die Ärzte in der Verpflichtung den Patienten über seine Rechte, Pflichten und Kosten aufzuklären. Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen einen gewissen Leistungsbetrag und alle zusätzlichen Behandlungen müssen von Ihnen selber getragen werden. Allerdings muss der Arzt Sie ordentlich und vollständig aufklären, nicht nur über die Behandlung selber, sondern auch über die Kosten. Danach können Sie frei entscheiden, ob Sie der Behandlung zustimmen oder nicht. Lassen Sie sich auf keinen Fall unter Druck setzen.

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Was kosten individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL)? https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/was-kosten-individuelle-gesundheitsleistungen-igel/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/was-kosten-individuelle-gesundheitsleistungen-igel/#respond Tue, 01 Mar 2022 07:49:32 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=65854 Erwarten Sie keine festen Preise. Die IGeL wird generell nach Aufwand berechnet. Somit lohnt sich auch ein Preisvergleich, wenn Sie keine hohen Rechnungen für Selbstzahlerleistungen bekommen möchten. Welche Kosten sind angemessen? Es gibt Selbstzahlerleistungen für

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Erwarten Sie keine festen Preise. Die IGeL wird generell nach Aufwand berechnet. Somit lohnt sich auch ein Preisvergleich, wenn Sie keine hohen Rechnungen für Selbstzahlerleistungen bekommen möchten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Es gibt keine festen Preisen für individuelle Gesundheitsleistungen.
  • Die Leistungen werden nach Aufwand und der passenden Ziffer in der ärztlichen Gebührenordnung berechnet.
  • Auf den Kostenvoranschlag und die Rechnung können Sie bestehen.
  • Vergleichen Sie die Preise in mehreren Arztpraxen.

Welche Kosten sind angemessen?

Es gibt Selbstzahlerleistungen für 20, 30 oder auch 50 Euro, wenn es zum Beispiel um einen PSA-Test oder eine Hautkrebsfrüherkennung geht.

Jedoch können die IGeL-Angebote auch schnell in einen vier- oder gar fünfstelligen Bereich gehen. Zum Beispiel bei Schönheitsoperationen.

Leider gibt es keine allgemeingültige Preisliste. Generell richten sich die Kosten nach dem Aufwand für die Untersuchung und den abrechnungsfähigen Ziffern laut ärztlicher Gebührenordnung. Pauschalpreise sind hier nicht erlaubt. Manchmal hängen in Arztpraxen Listen mit Preisen aus, sehen Sie diese jedoch nur als Orientierung an.

Wichtig:

Der Arzt muss Ihnen einen Kostenvoranschlag und eine Rechnung ausstellen. Das heißt, Sie müssen vor der Untersuchung schriftlich über die Kosten aufgeklärt werden. Im Gegensatz zur Kassenleistung muss der Arzt Ihnen bei der IGeL auch eine schriftliche Behandlungsvereinbarung geben. Sofern sie Privatpatienten sind, verlangen Sie auch einen Kostenvoranschlag. So sind Sie informiert, welche Kosten auf Sie zukommen.

Im IGeL-Monitor finden Sie bei den Bewertungen der Untersuchungen auch immer einen etwas Preis. Somit können Sie vorab die Kosten ein wenig einschätzen.

  • Erkundigen Sie sich vor der Untersuchung, ob Ihre Krankenkasse die Kosten für die IGeL bezahlt.
  • Generell liegt der Satz bei 1,0- und 2,3-fach, laut Gebührensatz der GOÄ. Sofern der Arzt eine höhere Gebühr nimmt, muss er das auch begründen.
  • Passen Sie auf, bei abweichenden Honorarvereinbarungen. Hat der Arzt mehr als das 3,5-fache abgerechnet, wird die Rechnung teuer.

Warum sind die Preise so variabel

Für die Individuellen Gesundheitsleistungen gibt es nur beschränkte Preiskontrollen.

Die IGeL stellt einen privaten Behandlungsvertrag dar und die Ärzte rechnen sie somit auch nach der privaten Gebührenordnung ab. Sie können die Preise jedoch innerhalb des Gebührenrahmens selbst festlegen.

Als Standard gilt ein Gebührensatz zwischen 1,0- und 2,3-fachem Satz. In der Regel handelt es sich um den 2,3-fachen Satz. Also eine durchschnittlich aufwendige Behandlung. Sofern der Arzt diesen Satz überschreitet, muss er das auch auf der Rechnung begründen.

Ein Beispiel

Macht der Arzt eine Akupunktur gegen Schmerzen mit weniger als 20 Minuten Dauer, so rechnet er die Ziffer 269 ab. Diese hat einen einfachen Satz von 11,66 Euro. Würde er den 2,3-fachen Satz verwenden, so läge der Preis bei 26,82 Euro. Der PSA-Test kostet einem Mann nach Gebührenordnung mit der Ziffer 3908 17,49 Euro beim 1,0-fachen Satz. Oft setzen Ärzte eine glatte Summe an. Somit würden Sie für den PSA-Test den Betrag mit dem Faktor 1,144 multiplizieren und so rund 20 Euro veranschlagen. Beim Faktor 2,28795 wären es 40 Euro. Zudem können noch Gebühren für die Beratung oder die Blutabnahme kommen.

Somit ist es nicht verwunderlich, dass manche Ärzte verschiedene Preise für die gleiche Untersuchung veranschlagen. Im IGeL-Monitor finden Sie zu allen bewerteten Leistungen auch einen Kostenrahmen. Dieser dient Ihrer Information und Einschätzung über die entstehenden Kosten.

Bedenken Sie jedoch, dass die Gebührenordnung für Ärzte aus dem Jahr 1982 stammt und nur Teilbereiche seitdem geändert wurden. Die Neufassung ist bis heute noch nicht erstellt. Somit sind auch nicht alle neuen Untersuchungen abgedeckt. Insofern kann der Arzt den Preis für Untersuchungen, die noch nicht in der Gebührenordnung sind, eine vergleichbare Ziffer der GOÄ abrechnen.

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Wo liegt die Obergrenze?

Laut Gebührenordnung ist auch eine abweichende Berechnung mit dem Steigerungsfaktor 3,5 zulässig.

Jedoch braucht es dafür eine spezielle Verordnung. Das heißt, der Arzt muss Sie vorab ein Formular unterschreiben lassen. Auf diesem stehen die GOÄ-Ziffer, die Leistung und der erhöhte Steigerungssatz sowie der Betrag. Bitten Sie in diesem Fall um eine Bedenkzeit und vergleichen Sie erst die Preise für die Untersuchung in anderen Praxen. Sofern es sich um eine Akutbehandlung oder einen Notfall handelt, ist diese abweichende Honorarvereinbarung jedoch nichtig.

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Macht ein Preisvergleich Sinn?

In Anbetracht dessen, dass Ärzte bei den IGeL gerne unterschiedlich abrechnen, sollten Sie verschiedene Praxen vergleichen.

Machen Sie dies zeitig, können Sie sich viel Geld sparen. Es kann auch sein, dass Ihnen ein anderer Arzt sagt, dass diese Leistung nicht nötig ist. Sofern Sie sich nicht sicher sind, lassen Sie sich von der Patientenberatungsstelle der zuständigen Landesärztekammer beraten. Hier sagt man Ihnen auch, ob die Kosten angemessen sind, auch prüfen diese gerne Ihre bereits erhaltene Rechnung.

Da der Leistungsumfang der IGeL nicht verbindlich geregelt ist, lohnt sich ein Preisvergleich in jedem Fall.

Als Beispiel: Ein Arzt verlangt für die Glaukomuntersuchung 20 Euro. In diesem Betrag sind auch die Augeninnendruckmessung und eine Untersuchung mittels Spaltlampe enthalten. Der zweite Augenarzt veranschlag hier wiederum 60 Euro, verlangt für eine eventuelle Gesichtsfeldbestimmung Extrakosten.

Unser Tipp:

Fragen Sie noch vor der Inanspruchnahme und dem Zahlen der IGeL in Ihrer Krankenkasse nach, ob diese die Kosten übernimmt. Sofern die Rechnung von Ihnen erst bezahlt ist, erstattet die Krankenkasse auch keine Kosten zurück.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Was kosten Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL)? – Gut zu wissen

1. Warum sind die Preise so unterschiedlich?

Weil der Arzt nach der GOÄ abrechnet und es in seinem Ermessen liegt, welche Ziffern er für die Untersuchungen abrechnet. So kann er nicht nur die Ziffer für die Untersuchung, sondern auch noch die Beratung und eine eventuelle Blutabnahme berechnen.

2. Kann ich in mehreren Praxen Kostenvoranschläge holen?

Das dürfen Sie natürlich. So können Sie die Preise gut vergleichen.

3. Soll ich den Kostenvoranschlag der Krankenkasse vorlegen?

Das können Sie durchaus machen. Vielleicht übernimmt diese die Kosten oder zumindest einen Teil davon.

4. Wie lange habe ich Bedenkzeit, bevor ich die Untersuchung mache?

Das hängt ganz von Ihnen ab. Da der Arzt nach der GOÄ abrechnet, ändert sich der Kostenvoranschlag auch nicht.

5. Mein Arzt rechnet oftmals einen hohen Satz ab, ist das nicht falsch?

Am Ende hängt es davon ab, wie aufwendig die Untersuchung war. Einen 2,3-fachen Satz darf er als Standard abrechnen. Wählt er einen höheren Satz, so muss er dies auch plausibel begründen können.

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Pflegebedürftige aufgepasst: Falsche Kassenmitarbeiter zocken ahnungslose Pflegebedürftige skrupellos ab. Dafür geben Sie sich als Mitarbeiter des MDK (Medizi­nische Dienst der Kranken­versicherung) oder des Pflegedienstes aus und beraten über Änderungen bei den Pflegeleistungen. Anschließend kassieren Sie

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Fazit

Eine IGeL kann richtig ins Geld gehen. Deshalb sollten Sie sich vorab immer erkundigen, welche Preise etwas entstehen könnten. Pauschalpreise würden die Sache zwar einfacher machen, doch diese gibt es hier leider nicht.

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Kundendienst: Worauf Verbraucher achten sollten – Gewährleistungsfrist sorgt für kostenfreien Kundendienst https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/kundendienst-worauf-verbraucher-achten-sollten-gewaehrleistungsfrist-sorgt-fuer-kostenfreien-kundendienst/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/kundendienst-worauf-verbraucher-achten-sollten-gewaehrleistungsfrist-sorgt-fuer-kostenfreien-kundendienst/#respond Thu, 27 Jan 2022 04:32:03 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=68092 Viele Unternehmen und Hersteller werben mit einem guten Kundendienst, der nicht nur vor dem Kauf für die Verbraucher da ist, sondern auch nach dem Kauf eine gute Anlaufstelle ist. Der Kundendienst ist kein Muss, sondern

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Viele Unternehmen und Hersteller werben mit einem guten Kundendienst, der nicht nur vor dem Kauf für die Verbraucher da ist, sondern auch nach dem Kauf eine gute Anlaufstelle ist. Der Kundendienst ist kein Muss, sondern eine freiwillige Einstellung der Unternehmen, um den Verbrauchern ein gutes Gefühl zu geben. 

Das Wichtigste in Kürze

  • Gerade große Unternehmen haben einen Kundendienst mit verschiedenen Bereichen, so dass der Kunde sich bei jedem Problem ernstgenommen fühlt und Hilfe finden kann.
  • In vielen Fällen ist der Kundendienst eine Servicehotline, an denen freundliche Mitarbeiter sitzen und bei Fragen und Problemen jederzeit weiterhelfen können.
  • Die Gewährleistungsfrist ist ein spezieller Kundendienst, die für zwei Jahre gewährt wird und heute zum guten Ton gehört.

Die Gewährleistungsfrist ein der Standard-Kundendienst

Viele Verbraucher kennen die gesetzliche Gewährleistungsfristen nicht, dabei sichern sie Ihnen einige Rechte beim Produktkauf zu.

Bei der gesetzlichen Gewährleistungsfrist handelt es sich um eine spezielle Frist. Der Verkäufer behauptet, dass die Ware zum Verkaufszeitpunkt frei von Mängeln ist und jeder Käufer verlässt sich natürlich auf diese Aussage. Allerdings kommt es immer wieder vor, dass die Ware doch einen Mangel hat und dann haben Sie einen gesetzlichen Anspruch und hier sprechen die Fachleute von der gesetzlichen Gewährleistungsfrist.

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Musterbrief für die Geltendmachung der Gewährleistung (Mängelanzeige)

Wenn gekaufte Produkte nicht einwandfrei funktionieren oder gar bei Auslieferung schon beschädigt sind, können Verbraucher gesetzliche Ansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend machen. Dieser muss im Rahmen der Sachmängelhaftung für eine Nachbesserung sorgen. Mit diesem Formular

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Grundsätzliches zur Gewährleistungsfrist

  • Die gesetzliche Gewährleistungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist von der freiwilligen Garantie zu unterscheiden.
  • In Deutschland beträgt die gesetzliche Gewährleistungsfrist für Produkte im Normalfall zwei Jahre und beginnt mit der Übergabe des Produktes an den Kunden. Es gibt aber noch weitere Verjährungsansprüche, die im § 438 des Bundesgesetzbuches stehen.
  • Zusätzlich zur gesetzlich vorgesehen Gewährleistungsfrist dürfen Hersteller und Verkäufer auch noch freiwillige Garantien auf ihre Waren geben. Sie sind bindend, wenn Sie vertraglich beim Kauf zugesichert werden.
  • Während die gesetzliche Gewährleistungsfrist bei zwei Jahren (24 Monaten) liegt, bestimmt der Hersteller oder der Verkäufer die freiwillige Garantie selber und kann zwischen 6 Monaten, 3 Jahren, 5 Jahren oder sogar 10 Jahren liegen.

Kommt es innerhalb von diesen zwei Jahren der Gewährleistungsfrist zu einem Schadensfall, dann kommen auf Sie keine übermäßigen Kosten zu. In der Regel übernimmt der Hersteller oder der Verkäufer die Kosten oder tauscht das Produkt gegen ein neues Produkt aus. Wenn es nach dieser Zeit zu einem Schadensfall kommt, dann kann auch schon ein kleiner Schadensfall zu hohen Reparaturkosten führen.

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Eine gute Idee wäre es, wenn Sie beim Gerätekauf direkt eine Preisliste mitbekommen würden. In der Liste stehen die häufigsten und wichtigsten Standardreparaturen für das Produkt. Dann können Sie sich frei entscheiden, ob Sie das Produkt trotzdem kaufen wollen oder lieber auf den Preis verzichten. Leider haben die meisten Kundendienste solche Listen nicht!

Kosten für den Kundendienst

Nachdem die Gewährleistungsfrist verstrichen ist, kommt zwar auch weiterhin der Kundendienst für Reparaturen in Frage, aber die Kosten müssen Sie selber tragen.

Die Gesamthöhe der Kosten lässt sich nicht pauschalisieren, denn sie bestehen aus verschiedenen einzelnen Faktoren wie

  • Ersatzteile
  • Arbeitszeit
  • Anfahrt
  • Kfz-Kosten
  • sonstige Pauschalen.

Die genaue Zusammensetzung der Kosten wird von jeder beauftragten Firma unterschiedlich gemacht, so das die einzelnen Angaben sehr weit auseinander liegen.

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Der Versandhandel boomt, weil immer mehr Verbraucher im Onlinehandel bestellen. Doch damit entstehen ganz neue Probleme. Denn wenn das Paket nicht beim Kunden ankommt, dann gibt es meist viele Fragen. Auf die wichtigsten Fragestellungen gehen

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Gut zu wissen

Die Serviceleistungen werden noch viel unübersichtlicher, wenn selbstständige Vertragswerkstätten ins Spiel kommen. Sie führen die Reparaturen im Auftrag des Herstellers aus, aber auf die Preisgestaltung dieser Werkstätten hat der Hersteller meist überhaupt keinen Einfluss.

Besonders kritisch sollten Sie sein, wenn es sich um einen Spezialreparaturdienst aus einem Zeitungsinserat handelt. Das Angebot des Dienstes ist zwar meist sehr vielversprechend, aber nicht viel preiswerter. Der Grund ist einfach, denn auch sie müssen die Ersatzteile vom Hersteller beziehen und die Preise sind alle gleich.

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Der Anbieter kann sein eingestelltes Angebot nur noch in ganz speziellen Fällen zurückziehen, wenn der Käufer schon ein Gebot abgegeben hat. Beherzigen Sie ein paar Tipps, damit Sie bei Auktionen im Internet keinen teureren Reinfall

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Ihre Möglichkeiten im Schadensfall

Sie haben sich für den Kauf eines Produkts entschieden und schon nach einiger Zeit kommen die ersten Mängel ans Licht, dann haben Sie ein paar Möglichkeiten.

  • Nehmen Sie sich die Bedienungsanleitung zur Hand, denn in ihr finden Sie meist ein paar Hinweise zur Fehlerdiagnose.
  • Eine schnelle Lösung ist nicht in Sicht, dann klären Sie zuerst, ob Sie noch Ansprüche aus der Gewährleistung oder einer Garantie haben.
  • Nutzen Sie die Möglichkeit verschiedene Kundendienste miteinander zu vergleichen, denn damit erhalten Sie einen guten Überblick über die Leistungen und die Preise.
  • Ein Kostenvoranschlag ist wichtig, aber achten Sie darauf, dass Sie ihn nicht bezahlen müssen. Zwar ist eine kostenpflichtiger Kostenvoranschlag nicht verboten, aber das muss im Vorfeld klar zu erkennen sein. Wichtig ist, dass ein Kostenvoranschlag nur eine Einschätzung der entstehenden Kosten beinhaltet und am Ende können die Reparaturkosten um ein Vielfaches höher sein.
  • In der Regel ist der Kundendienst nicht immer in der näheren Umgebung, so dass es sich lohnen kann, den ortsansässigen Handwerker zu fragen. Er kann bei kleineren Reparaturen meist ein wenig preiswerter sein.
  • Termin und Umfang der Leistungen sind so gut wie möglich festzulegen, denn damit können Sie sich vor Leistungen schützen, die Sie nicht bestellt haben.
  • Eine ausführliche Rechnung ist ein Muss, so dass Fahrtkosten, Arbeitszeit und verbrauchtes Material im Einzelnen zu erkennen sind.
  • Sie dürfen die Mängel reklamieren, wenn die Reparatur missglückt ist. Idealerweise kontrollieren Sie das Produkt in Anwesenheit des Kundendienstes, dann können Sie sofort eine Reklamation durchführen. Die Ansprüche sollten nicht verjährt sein.
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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Kundendienst

1. Was macht eigentlich ein Kundendienst?

Der Kundendienst kümmert sich in erster Linie immer um die Wünsche des Kunden rund um den Kauf, Verkauf und Reparatur eines Produkts oder einer Dienstleistung. Im Grunde ist der Kundendienst der erste Ansprechpartner des Kunden.

2. Wie sieht ein guter Kundendienst aus?

Ein guter Kundendienst beginnt mit einer höflichen und freundlichen Behandlung des Kunden. Kunden werden nicht unterbrochen oder gehetzt, sondern ihnen wird zugehört und freundlich geholfen, wenn möglich.

3. Wie teuer ist ein Kundendienst?

Grundsätzlich ist der Kundendienst in den ersten zwei Jahren kostenfrei, denn das gehört zum Service des Herstellers oder des Verkäufers. Danach fallen Kosten an, die pauschal nicht genannt werden können.

4. Gehört auch Produktberatung zum Kundendienst?

Grundsätzlich gehört auch eine ausführliche Produktberatung zum Kundendienst, denn die meisten Kunden kaufen ein Produkt nur, wenn sie zu 100% überzeugt sind und das ist nur mit allen Informationen rund um das Produkt möglich.

5. Wer bietet einen Kundendienst an?

In der heutigen Zeit bieten fast alle Unternehmen einen speziellen Kundendienst an, wobei große Unternehmen einen deutlich umfangreichen Kundendienst anbieten als kleine Betriebe.

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Fazit

Der Kundendienst ist eine wichtige Institution für den Kunden, der von Herstellern und Verkäufern angeboten wird. In der Regel wird ein einwandfreies Produkt verkauft, aber auch Mängel sind möglich. Hier kommt der Kundendienst ins Spiel und kümmert sich um die Probleme und hilft bei der Reparatur. In den ersten zwei Jahren ist der Kundendienst dank der Gewährleistungsfrist kostenfrei und danach kommen Kosten auf Sie zu, die im Vorfeld nicht zu erkennen sind.

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