Krankenhaus | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Fri, 13 May 2022 07:59:23 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Krankenhaus | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Vorsicht beim Wahlleistungen im Krankenhaus – alle wichtigen Infos https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/vorsicht-beim-wahlleistungen-im-krankenhaus-alle-wichtigen-infos/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/vorsicht-beim-wahlleistungen-im-krankenhaus-alle-wichtigen-infos/#respond Fri, 13 May 2022 07:59:23 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=65795 Ehe Sie am Ende für teure Extraleistungen im Krankenhaus zahlen müssen, beachten Sie: Klären Sie Ihren Versicherungsstatus ab, holen Sie Informationen ein, welche Kosten Ihnen im Krankenhaus entstehen und welchen Leistungsumfang Sie erhalten. Treffen Sie

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Ehe Sie am Ende für teure Extraleistungen im Krankenhaus zahlen müssen, beachten Sie: Klären Sie Ihren Versicherungsstatus ab, holen Sie Informationen ein, welche Kosten Ihnen im Krankenhaus entstehen und welchen Leistungsumfang Sie erhalten. Treffen Sie Ihre Entscheidung aber immer mit gutem Gewissen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bevor Sie für Wahlleistungen unterschreiben, lassen Sie sich ausführlich beraten.
  • Sofern eine private Zusatzversicherung vorhanden ist, prüfen Sie erst, ob sie Wahlleistungen übernimmt und in welchem Umfang.
  • Die Wahlleistungsvereinbarung hat keine Eile. Sie können diese auch immer kündigen.

Die Zeit vor dem Krankenhaus

Generell übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung keine Kosten für Wahlleistungen.

Sofern Sie privat versichert sind, erhalten Sie eine Erstattung, wenn die Wahlleistung auch in Ihrem Versicherungsstatus beinhaltet ist. Ferner haben Sie die Kosten selbst zu tragen, wenn kein anderer Kostenträger infrage kommt.

Falls der Krankenhausaufenthalt geplant ist, holen Sie vorab schon Infos zu den Wahlleistungen ein. Klären Sie dementsprechend auch gleich ab, ob jemand für die Kosten aufkommt. Ferner können Sie schauen, ob Sie als gesetzlich Versicherter nicht auch eine private Zusatzversicherung haben. Vielleicht übernimmt diese einen Teil der Wahlleistungen. Sofern Sie privat versichert sind, fragen Sie bei Ihrer Versicherung nach dem Leistungsumfang. Bevor Sie eine Wahlleistungsvereinbarung unterschreiben, klären Sie unbedingt Ihren Versicherungsschutz, um später keine hohe Rechnung zahlen zu müssen.

Beachten Sie, dass die Kosten für die Wahlleistungen je nach Krankenhaus variieren. Zwar können Sie sich für ein Ein- oder Zweibettzimmer unterscheiden, doch je nach Wahlleistungsbereich und Baujahr des Krankenhauses können die Preise hier unterschiedlich hoch sein.

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Vertagen Sie Unterschriften, wenn Sie gerade starke Schmerzen haben oder vielleicht sogar ein Betäubungsmittel erhalten haben.

Im Krankenhaus

Ohne ausführliche Aufklärung sollten Sie keine Wahlleistungsvereinbarung unterschreiben.

Holen Sie Informationen ein zu den Kosten, der Art der Wahlleistung und den Umfang dieser. Vergewissern Sie sich, dass Sie die Preisermittlung auch richtig verstanden haben. Verlangen Sie ein Rechenbeispiel dazu. Sofern Sie sich körperlich schlecht fühlen, unterschreiben Sie keinen Vertrag. Das kann dann der Fall sein, wenn Sie starke Schmerzen haben oder bereits ein leichtes Sedativum verabreicht wurde.

Bei der Wahlleistungsvereinbarung gibt es keine Dringlichkeit. Sie ist auch gültig, wenn Sie diese später unterzeichnen. Selbst wenn Sie keine Wahlleistungsvereinbarung haben, steht einer guten medizinischen Behandlung und einer angemessenen Unterbringung nichts im Weg. Auf keinen Fall sollten Sie sich Wahlleistungen oder Wahlleistungspakete aufdrehen lassen. Sie entscheiden, welches Extra Sie wünschen. Zumal Sie Wahlleistungen nach Belieben kombinieren oder auch einzeln nutzen können.

Es muss ein schriftlicher Vertrag vorliegen. Diese Wahlleistungsvereinbarung muss von Ihnen oder Ihrem Bevollmächtigtem unterschrieben sein, ebenso von einem Arzt. Schauen Sie auch darauf, dass das Datum mit den Leistungen übereinstimmt.

Zudem haben Sie das Recht, die Vereinbarung noch im Krankenhaus form- und fristlos zu kündigen. Die Kündigung hat eine sofortige Wirkung. Vergewissern Sie sich, dass die Kündigung auch in Ihrer Akte mit passendem Datum notiert wird. In diesem Fall tragen Sie lediglich die Kosten für die Wahlleistungen, die Sie bis zum Kündigungsausspruch erhalten haben.

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Nach dem Krankenhaus

Zahlen Sie die Wahlleistungen erst, wenn Sie die Rechnung bekommen haben.

Zudem sollten Sie die Rechnung auf Richtigkeit prüfen. Sofern Sie unsicher sind, fragen Sie im Klinikum oder bei der Krankenkasse nach. Achten Sie darauf, nur das zu zahlen, was Sie auch gewählt und erhalten haben. Sofern Sie die Rechnung erst prüfen lassen, machen Sie mit dem Klinikum einen Mahnstopp aus.

Gibt es Probleme?

Sofern Sie das Gefühl haben, keine ausreichend Aufklärung zu bekommen oder das Krankenhaus sehr aggressiv wirbt, melden Sie das dem Verbraucherschutz.

Nutzen Sie hierfür unser Beschwerdeforum und erzählen Sie von Ihrem Ärger mit zu hohen Kosten oder der mangelnden Informationspflicht. Wir nehmen jede Beschwerde erst und werden und bei der Politik und dem Ärzteverband für Sie einsetzen.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Tipps für den Umgang mit Wahlleistungen im Krankenhaus – Achtung!

1. Muss ich ein Wahlleistungspaket buchen?

Das müssen Sie auf keinen Fall. Sie können einzelne Wahlleistungen buchen und mit anderen kombinieren, ganz wie Sie es möchten.

2. Kann ich meinen Vertrag im Krankenhaus noch ändern?

Selbstverständlich. Sie dürfen Ihren Vertrag sofort kündigen und ebenso ändern. Die bis dahin erhaltenen Wahlleistungen bekommen Sie dann in Rechnung gestellt. Notieren Sie sich deswegen unbedingt den Tag der Kündigung oder der Umstellung, damit Sie später Ihre Rechnung auf Richtigkeit prüfen können.

3. Sind die Wahlleistungen in allen Kliniken gleich?

Jedes Klinikum bietet andere Wahlleistungen an. Deshalb sollten Sie sich vorab darüber informieren.

4. Man möchte, dass ich den Vertrag gleich unterschreibe. Muss ich das?

Sie dürfen sich Zeit lassen, denn der Vertrag hat keine Wichtigkeit. Es reicht, wenn Sie diesen am Tag der Aufnahme mitbringen oder sogar erst ein paar Tage später unterzeichnen. Ab dem Tag der Unterschrift erhalten Sie dann Ihre Wahlleistungen.

5. Kann auch mein Partner für mich unterzeichnen?

Sie müssen den Vertrag selbst unterschreiben oder eine von Ihnen bevollmächtigte Person oder ein Betreuer. Somit müssen Sie Ihren Partner bevollmächtigen.

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Fazit

Wahlleistungen sind bei Patienten oftmals heiß begehrt, weil sie den Krankenhausaufenthalt angenehmer machen. Vergleichen Sie gerne die Wahlleistungen der verschiedenen Kliniken und überlegen Sie sich genau, was Sie möchten. Erkundigen Sie sich auch unbedingt über die Kosten, damit Sie am Ende keine böse Überraschung mit der Rechnung bekommen.

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Ihre Rechte als Patient bei Wahlleistungen im Krankenhaus – das Krankenhaus hat Informationspflichten von den Kosten bis hin zur Kündigung https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/ihre-rechte-als-patient-bei-wahlleistungen-im-krankenhaus-das-krankenhaus-hat-informationspflichten-von-den-kosten-bis-hin-zur-kuendigung/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/ihre-rechte-als-patient-bei-wahlleistungen-im-krankenhaus-das-krankenhaus-hat-informationspflichten-von-den-kosten-bis-hin-zur-kuendigung/#respond Sun, 24 Apr 2022 09:30:14 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=62379 Bei den Wahlleistungen sind die Patienten über die entstehenden Kosten aufzuklären. Sie können frei entscheiden, welche Angebote Sie wählen möchten, aber es muss einen schriftlichen Vertrag geben und diesen müssen Sie jederzeit kündigen können. Die

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Bei den Wahlleistungen sind die Patienten über die entstehenden Kosten aufzuklären. Sie können frei entscheiden, welche Angebote Sie wählen möchten, aber es muss einen schriftlichen Vertrag geben und diesen müssen Sie jederzeit kündigen können.

Das Wichtigste in Kürze

  • Sie haben sich für eine Wahlleistung entschieden, dann müssen Sie umfangreich aufgeklärt werden und einen entsprechenden Vertrag unterschreiben.
  • Sie können die Wahlleistungsvereinbarung zu jeder Zeit formlos und fristlos, mit sofortiger Wirkung kündigen und brauchen keine Gründe angeben.
  • Das Krankenhaus muss Ihnen eine Behandlung nach allen Regeln der ärztlichen Kunst anbieten, auch wenn Sie keine Wahlleistung nutzen und Sie zur Behandlung ins Krankenhaus müssen.
  • Zu den Wahlleistungen gehört beispielsweise die Chefarztbehandlung und diese kann sehr teuer werden. Aus dem Grund sollten Sie im Vorfeld die Kosten so genau wie möglich abklären.
  • Es reicht nicht aus, dass Sie einfach irgendwelche Unterlagen zugesteckt bekommen und eine Unterschrift vorlegen sollen. Die Aufklärung muss in einem Gespräch erfolgen und dazu gehören weitere Erläuterungen.
  • Ein Wahlleistungsvertrag darf von einem Betreuer oder Bevollmächtigten unterschrieben werden.
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Die Wahlleistungen

Die Krankenhauswahlleistungen unterliegen festgelegten gesetzlichen Bestimmungen und diese sollen dafür sorgen, dass Sie vor unseriösen Vereinbarung geschützt werden. Sie haben im Vorfeld einer Wahlleistung das Recht auf

  • Aufklärung
  • Information
  • einen schriftlichen Vertrag
  • freie Leistungswahl
  • eine persönliche Leistungserbringung
  • Kündigung des Vertrages

Sie nehmen keine Wahlleistung in Anspruch, dann muss das Krankenhaus trotzdem für eine medizinische notwendige Behandlung nach allen Regeln der ärztlichen Kunst arbeiten.

Die Leistungsfähigkeit darf das Krankenhaus nicht entziehen und dazu gehören die allgemeinen Krankenhausleistungen, wenn eine Wahlleistung nicht verlangt wird. Ärzten ist es verboten ihre besonderen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen nur gegen ein zusätzliches Entgelt zur Verfügung zu stellen, wenn die Leistungen in der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses erfasst sind.

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Kostenaufklärung im Vorfeld ist Pflicht

Lassen Sie sich immer zuerst über die entstehenden Kosten informieren und aufklären, bevor Sie einen schriftlichen Vertrag unterschreiben, indem die Wahlleistungen des Krankenhauses zu finden sind.

Laut Gesetzgeber reicht es nicht aus, dass das Krankenhaus Ihnen Unterlagen reicht und dazu keine weiteren Erläuterungen macht, Sie aber trotzdem unterschreiben sollen. Durch die Wahlleistungen entstehen zum großen Teil erhebliche finanzielle Mehrbelastungen, wenn Sie von einem Chefarzt behandelt werden möchten.

Die verschiedenen Möglichkeiten der Wahlleistungen sind Ihnen im Rahmen der Möglichkeiten aufzuzeigen und Sie erhalten auch einen Hinweis, dass ohne die Wahlleistung trotzdem eine ausreichend notwendige Behandlung und Versorgung durch das Krankenhaus und dessen Personal erfolgt.

Sie erhalten außerdem Informationen zur Gebührenordnung für Ärzte, denn die Abrechnung für die Wahlleistungen, egal ob medizinisch oder ärztlich stehen in der Gebührenordnung.

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Voraussetzung ist ein schriftlicher Vertrag

Sie entschließen sich eine Wahlleistung im Krankenhaus in Anspruch zu nehmen, dann müssen Sie eine Wahlleistungsvereinbarung unterschreiben.

Bei der Wahlleistungsvereinbarung handelt es sich um einen schriftlichen Vertrag und dieser wird zwischen Ihnen und dem Krankenhaus oder dem behandelnden Arzt abgeschlossen. Erst, wenn Sie oder Ihr Betreuer / Bevollmächtigter diesen Vertrag unterschreiben und die Unterschrift des Leistungsträgers vorhanden ist, dann ist er gültig. Ein Vertrag, der nur von dem Patienten unterschrieben wird ist unwirksam und nicht rechtswirksam.

Wichtig:

Eine Abrechnung der Wahlleistung erfolgt erst ab dem Tag an dem die Vereinbarung von beiden Parteien unterschrieben ist, denn eine Rückdatierung ist nicht möglich.

Freie Wahl bei den Wahlleistungen

Sie sind der Patient und Sie selber entscheiden, welche und wie viele Wahlleistungen Sie nutzen möchten.

Sie müssen nicht gleichzeitig mehreren Wahlleistungen zustimmen, denn eine Behandlung vom Chefarzt bedeutet nicht, dass Sie auch in einem Einzel- oder Zweibettzimmer untergebracht werden müssen. Solche Vereinbarungen sind nicht wirksam und müssen nicht eingehalten werden.

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Wahlarzt sorgt für persönliche Behandlung

Sie haben sich bei der Wahlleistung für die Behandlung durch einen Chefarzt entschieden, dann muss dieser Arzt Sie auch behandeln.

Es gibt nur wenige Ausnahmefälle und dann darf auch ein anderer Arzt oder ärztliches Hilfspersonal die Tätigkeiten übernehmen.

In der Praxis kommt es sehr oft vor, dass der Arzt aus einer Wahlleistungsvereinbarung die Behandlung nicht persönlich durchführt und aus dem Grund ist die Wahlleistungsvereinbarung nicht gültig. Sie sollten daher immer wachsam sein und persönlich überprüfen, wer Sie gerade behandelt. Verlangen Sie auf jeden Fall Einsicht in die Behandlungsakte, wenn Sie sich unsicher sind.

Achtung!

Im Vorfeld ist klar, dass der Chefarzt an dem Behandlungstag überhaupt nicht da ist, dann sollten Sie im Vorfeld den Vertrag mit einem anderen Arzt abschließen. Das gilt zumindest für den Zeitraum bis der gewünschte Arzt wieder im Krankenhaus ist und arbeitet. Sie können aber auch die Möglichkeit einräumen, dass Sie auf die Wahlleistung komplett verzichten oder die Behandlung bis zur Rückkehr des Chefarztes verschieben, wenn Sie unbedingt diesen Arzt haben wollen.

Die Behandlung darf nur durch einen Vertreter ausgeführt werden, wenn der Chefarzt aus unvorhergesehenen Gründen nicht anwesend ist und das gilt beispielsweise bei Krankheit. In der Wahlleistung stehen für einen solchen Fall immer die Stellvertreter des Arztes und auch deren Zuständigkeitsbereiche. Sie müssen außerdem frühzeitig über die Abwesenheit des Wahlarztes informiert werden.

Wahlleistung kündigen

Sie haben zu jeder Zeit die Möglichkeit den Wahlleistungsvertrag formlos und fristlos zu kündigen, mit sofortiger Wirkung und dafür müssen Sie auch keine Gründe liefern.

Idealerweise teilen Sie Ihren Kündigungswunsch dem behandelnden Arzt immer mündlich mit oder informieren die Krankenhausverwaltung. Sie sollten sicherstellen, dass der Wunsch auch in der Krankenhausakte vermerkt wird, denn das dient der Beweispflicht.

Sie haben die Wahlleistung gekündigt, dann entstehen Ihnen nur Kosten bis zur Kündigung und für die erhaltenen Leistungen.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Rechte in Bezug auf Wahlleistungen

1. Wer darf Wahlleistungen in Anspruch nehmen?

Wahlleistungen kann jeder Patient in Anspruch nehmen, der im Krankenhaus oder beim Arzt eine Behandlung bekommt und weitere Leistungen erhalten möchte.

2. Was kosten Wahlleistungen?

Die Wahlleistungen sind kostenpflichtig und müssen vom Patienten getragen werden. Die Kosten sind unterschiedlich und lassen sich mit der Gebührenordnung der Ärzte eingrenzen.

3. Wer zahlt die Kosten für die Wahlleistungen?

Die Kosten für die Wahlleistungen zahlen Sie als Patient aus der eigenen Tasche. Auch die private Krankenzusatzversicherung ermöglicht die Zahlungen, wenn Sie eine solche Versicherung haben.

4. Muss ich mich von einem anderen Arzt außer dem Chefarzt behandeln lassen?

Sie haben einen Vertrag über eine Chefarztbehandlung abgeschlossen, dann muss Sie der Chefarzt auch behandeln. Nur im Notfall, bei Krankheit zum Beispiel, dann dürfen Sie von dem Stellvertreter behandelt werden.

5. Wann kann ich den Wahlleistungsvertrag kündigen?

Sie haben die Möglichkeit einen solchen Vertrag zu jeder Zeit und ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.

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Fazit

Wahlleistungen sind Zusatzleistungen, die von der gesetzlichen Krankenkasse nicht zu den normalen Leistungen gehören und demnach auch nicht gezahlt werden. Sie als Patient haben das Recht Wahlleistungen zu verlangen, wenn Sie diese selber zahlen. Aber lassen Sie sich immer über die Möglichkeiten und Kosten informieren. Zudem muss es einen schriftlichen Vertrag mit dem Leistungsträger geben und nur mit Ihrer und dessen Unterschrift ist der Vertrag gültig.

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Telefonieren im Krankenhaus – Anrufen mit dem eigenen Handy oder doch lieber das Krankenhaus-Telefon? https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/telefonieren-im-krankenhaus-anrufen-mit-dem-eigenen-handy-oder-doch-lieber-das-krankenhaus-telefon/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/telefonieren-im-krankenhaus-anrufen-mit-dem-eigenen-handy-oder-doch-lieber-das-krankenhaus-telefon/#respond Tue, 01 Mar 2022 07:35:26 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=65735 Das Krankenhaustelefon an Ihrem Bett kann ein teurer Spaß werden. Hier erfahren Sie, wie Sie die Telefonkosten niedrig halten. Checkliste für Krankenhaustelefonate Meist verwenden Patienten im Klinikum mittlerweile ihr eigenes Handy. Sofern Sie das Krankenhaustelefon

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Das Krankenhaustelefon an Ihrem Bett kann ein teurer Spaß werden. Hier erfahren Sie, wie Sie die Telefonkosten niedrig halten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Meist können Sie im Krankenhaus schon Ihr eigenes Handy nutzen. Fragen Sie diesbezüglich bei der Aufnahme nach.
  • Die Kosten für das Kliniktelefon an Ihrem Bett können unterschiedlich sein. Die Betreiber müssen die anfallenden Kosten im Qualitätsbereich angeben. Auch können Sie vor Ort nachfragen, in welchem Bereich die Preise liegen, wahlweise informiert Sie auch die Weisse Liste.
  • Als Alternative nutzen Sie die Kartentelefone, die sich in der Regel im Eingangsbereich befinden.

Checkliste für Krankenhaustelefonate

Meist verwenden Patienten im Klinikum mittlerweile ihr eigenes Handy.

Sofern Sie das Krankenhaustelefon in Ihrem Zimmer nutzen, können die Kosten für Entgelte hoch werden; das Krankenhaus gibt den Anschluss nur zu den Hausbedingungen frei. Folgende Checkliste hilft Ihnen, nicht in die Kostenfalle zu tappen:

  • Was kostet die Bereitstellung pro Tag?
  • In welchem Takt wird eine Telefoneinheit abgerechnet und welche Kosten fallen hierfür an?
  • Wie hoch sind die Gebühren für Patienten oder Gesprächspartner, wenn externe Anrufe getätigt werden?
  • Sind die Patiententelefone nur über eine 01805-Nummer erreichbar, die teuer ist?
  • Variieren die Telefonentgelte nach Tageszeit?
  • Können Sie einen günstigen Call-by-Call-Anbieter wählen?
  • Wo können Sie Ihre Telefonkarte aufladen?
  • Fällt für die Telefonkarte ein Pfand an? Meist in Höhe von 5 bis 10 Euro.
  • Sofern das Guthaben der Karte nicht verbraucht wurde, wird dieses bei der Entlassung erstattet oder verfällt es?
  • Wer übernimmt die Aufladung der Karte, wenn der Patient das Bett nicht verlassen kann?
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Welche Kosten entstehen?

Die Entgelte für das Patiententelefon sind in Krankenhäusern unterschiedlich.

Dies liegt daran, dass die Kosten für Bereitstellung und Grundgebühr sowie den Kosten je Einheit variieren. Lassen Sie sich schon bei der Aufnahme über die Kosten informieren. Auch in der Weissen Liste erhalten Sie gute Auskunft.

In der Regel kaufen die Patienten eine Telefonkarte, die sie mit einem Betrag Ihrer Wahl aufladen. In manchen Krankenhäusern wird ein Mindestbetrag für die Aufladung vorgeschrieben. Oftmals fällt dann noch ein Pfand für die Karte an. Dieser kann zwischen 5 und 10 Euro liegen. Beachten Sie, dass manche Kartenautomaten nur Geldscheine in den Größen 5, 10 oder 20 Euro akzeptieren. In diesem Fall laden Sie die Karte mit mehr Geld auf, als Sie benötigen. Ärgerlich ist dies dann, wenn Sie das Guthaben nicht aufbrauchen und das Krankenhaus dieses bei der Entlassung nicht erstattet.

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Grundgebühren und Servicenummern

Meist fällt je Tag eine Grundgebühr von 1 bis 2 Euro an. Diese bezahlen Sie in jedem Fall. Für Sie bedeutet das: Selbst wenn Sie nur erreichbar sein wollen, müssen Sie bezahlen. Sobald die Karte leer ist, muss diese wieder aufgeladen werden. Machen Sie dies nicht, wird der Anschluss gesperrt. Bei den Kosten je Einheit liegen Sie im Bereich von 10 bis 20 Cent je Minute. Es gibt aber auch Krankenhäuser, die nur die Bereitstellungsgebühr verlangen und sonst keine Kosten für die Anrufe erheben. Werden Sie angerufen, so haben Sie in der Regel keine Kosten zu tragen. Es gibt auch Krankenhäuser, die eine Telefon-Flatrate bieten. Dafür entsteht aber eine kleine Extragebühr. Zudem bieten manche Krankenhäuser den Privatpatienten kostenloses Telefonieren an.

Am Bett haben Sie eine eigene Rufnummer und dies kann Sie teuer zu stehen kommen. Meist handelt es sich um Sonder- oder Servicenummern, die gerade für Anrufer von außerhalb hohe Preise je Einheit bedeuten. So zum Beispiel bei einer 01805-Nummer, die satte 14 Cent pro Minute aus dem deutschen Festnetz kostet. Rufen Sie mit dem Mobiltelefon an, liegt die Minute sogar bei 42 Cent. Werden Sie angerufen und dauert das Gespräch etwas länger, kann es somit für den Anrufer teuer werden.

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Mobiltelefon verboten!

Manche Krankenhäuser befürchten, dass die Funksignale empfindliche medizinische Geräte beeinträchtigen können.

Obgleich es bereits wissenschaftliche Untersuchungen gibt, die belegen, dass die Funksignale nur minimale Störungen auslösen. Jedoch sehen immer noch manche Kliniken das Mobiltelefon als kritisch an. Das Mobiltelefon darf hier nur in speziell vorgesehenen Räumen genutzt werden. Somit haben Patienten in diesen Krankenhäusern nur die Möglichkeit, das Festnetz zu nutzen.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Telefonieren im Krankenhaus – Tipps

1. Warum habe ich im Krankenhaus eine schlechte Verbindung mit dem Smartphone?

Dies kann verschiedenen Faktoren unterliegen, wie zum Beispiel dicken Mauern. Jedoch ist es tatsächlich so, dass in vielen Krankenhäusern die Verbindung sehr schlecht ist. Somit muss auf das Krankenhaustelefon ausgewichen werden.

2. Trotz Handyverbot: Darf das Handy an sein?

Sollte in dem Krankenhaus Handyverbot herrschen, so bedeutet dies, dass Sie das Handy ausschalten müssen. Gerade in Näher der Intensivstation kann die Strahlung minimale Störungen bei wichtigen Geräten auslösen. Halten Sie sich an das Handyverbot.

3. Muss ich das Telefon im Zimmer nutzen?

Möchten Sie weder erreichbar sein, noch jemanden anrufen, so müssen Sie es nicht nutzen. Es kann zwar intern genutzt werden, also ein Arzt kann Sie anrufen, das war dann aber auch schon alles.

4. Kann ich eine Telefonkarte von außerhalb mitbringen?

Erfragen Sie das vor Ihrer Aufnahme. In manchen Krankenhäusern geht das, in anderen funktionieren nur die Karten, die Sie im Krankenhaus kaufen.

5. Kann ich einen wichtigen Anruf vom Schwesterntelefon tätigen?

Sofern es sich wirklich um etwas ganz Wichtiges handelt, ist dies sicherlich möglich. Jedoch ist es in der Regel nicht erlaubt.

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Fazit

Das Telefonieren im Krankenhaus kann zu einer Kostenfalle werden. Somit sollten Sie sich schon vor der Aufnahme über die Modalitäten informieren. Beschränken Sie Ihre Telefonate einfach auf wichtige Anrufe und genießen Sie sonst einfach die Ruhe.

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So finden Sie das geeignete Krankenhaus – Tipps https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/so-finden-sie-das-geeignete-krankenhaus-tipps/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/so-finden-sie-das-geeignete-krankenhaus-tipps/#respond Mon, 28 Feb 2022 11:54:36 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=65755 Suchen Sie für eine spezielle Operation oder Behandlung nach einer passenden Klinik, haben Sie die Möglichkeit, sich über Qualitätsberichte zu den Angeboten zu informieren. Die Qualitätsberichte Jedes Krankenhaus, das in Deutschland zugelassen ist, muss Qualitätsberichte

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Suchen Sie für eine spezielle Operation oder Behandlung nach einer passenden Klinik, haben Sie die Möglichkeit, sich über Qualitätsberichte zu den Angeboten zu informieren.

Das Wichtigste in Kürze

  • Qualitätsberichte der Krankenhäuser können Sie über den Gemeinsamen Bundesausschuss ersehen und über die Weisse Liste vergleichen.
  • Meist sind die aufgeführten Informationen für den Laien schwer verständlich. Aus diesem Grund bietet Ihnen der Verbraucherschutz eine Checkliste an, die Sie für Ihre Recherche nutzen können.
  • Reden Sie auch mit Ihrem Arzt. Er kann Sie in ein für Sie geeignetes Krankenhaus überweisen.

Die Qualitätsberichte

Jedes Krankenhaus, das in Deutschland zugelassen ist, muss Qualitätsberichte über ihr Leistungsspektrum erstellen.

Der Sinn besteht darin, die Leistungen der jeweiligen Einrichtung und deren Qualität transparent zu machen, für Patienten wie auch medizinische Fachleute.

Sofern eine Behandlung oder Operation geplant ist, und sofern es kein Notfall ist, können Sie die Qualitätsberichte nutzen, um ein für Sie passendes Klinikum zu finden.

Aus den Qualitätsberichten erfahren Sie Informationen über das Krankenhaus und über die Abteilungen. Diese Infos beziehen sich auf die pflegerischen und medizinischen Leistungen sowie auf die Hotelleistungen.

Ebenso sehen Sie darin die Kontaktdaten der Einrichtungen. Zudem die Anzahl der Betten, die Gesamtzahlen der Behandlungsfälle und die Fallzahlen, die diagnosenspezifisch sind. Ferner werden Angaben zum Personalschlüssel gegeben. Sie lesen, welche medizinischen Schwerpunkte und Facharztausstattung das Krankenhaus hat und welches pflegerische Leistungsangebot es bietet. Zum Beispiel Ernährungsberatung, Akupunktur oder Bewegungstherapie.

Ferner erhalten Sie auch Informationen zu nichtmedizinischen Angeboten. Zum Beispiel Ein- oder Zweibettzimmer, Kosten für die Telefonnutzung und das Parken. Wichtig ist auch eine Aussage über die Barrierefreiheit. Außerdem erfahren Sie, ob das Klinikum besondere Apparate hat. Das Qualitäts- und Risikomanagement sowie das Fehlermeldesystem und das Hygienemanagement dürfen hier auch nicht fehlen.

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Qualitätsberichte lesen

Sie können die Qualitätsberichte im Internet lesen.

Der Gemeinsame Bundesausschuss bietet Ihnen die Möglichkeit, die Qualitätsberichte als Information zu nutzen. Ebenso können Sie die Qualitätsdaten als PDF-Datei herunterladen. Zudem gibt es noch andere Portale, etwa der Krankenkassen oder der Bertelsmann Stiftung („Weisse Liste“), die noch bessere Informationen bieten.

Sprechen Sie auch gerne mit Ihrem Arzt, wenn Sie nach einem geeigneten Krankenhaus suchen. Fragen Sie ihn auch nach dem ICD-Code, weswegen Sie ins Krankenhaus müssen.

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Weitere Quellen

Natürlich können Sie auch noch andere Quellen für Ihre Recherche nutzen.

  • Krankenversicherungen
  • Internetseiten der Kliniken
  • Deutsches Krankenhausverzeichnis

Des Weiteren können auch die Medien hilfreich sein. Dort finden Sie oft Ranglisten, die die besten Ärzte oder Kliniken nennen. Jedoch mag Ihnen das bei Ihrer Suche nicht helfen. Besser ist es, wenn Sie mit Ihrem behandelnden Arzt sprechen und erst dann Ihre Entscheidung treffen.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema So finden Sie das geeignete Krankenhaus – Tipps

1. Warum nicht das nächste Krankenhaus nehmen?

Als Patient können Sie, sofern es kein Notfall ist, ein Krankenhaus nach Ihrem Belieben wählen. Vielleicht haben Sie mit einem Klinikum besonders gute Erfahrungen und mit einem anderen nur schlechte. Schon deshalb ist es praktisch, wenn Sie wählen können.

2. Was, wenn in dem gewählten Klinikum keine Betten frei sind?

Sofern die Behandlung noch nicht akut ist und Sie noch etwas Zeit haben, können Sie selbstverständlich warten. Ferner kann es nicht schaden, sich noch eine Alternative zu suchen.

3. Darf ich für ein gutes Krankenhaus auch in eine andere Stadt reisen?

Falls Sie eine gute Fachklinik gefunden haben, die nicht in Ihrer Stadt liegt, so können Sie natürlich auch in eine andere Stadt fahren. Jedoch sollten Sie hier mit Ihrer Krankenkasse Rücksprache halten, ob das keine Probleme mit der Kostenübernahme gibt.

4. Kann mein Arzt einen Termin beschleunigen?

Selbstverständlich kann Ihr behandelnder Arzt anrufen und die Dringlichkeit der Behandlung nennen. Sofern das Klinikum aber keine Betten mehr frei hat, kann es jedoch durchaus sein, dass auch Ihr Arzt nichts bewirken kann und Sie eine andere Klinik wählen müssen.

5. Übernehmen die Krankenkassen für alle Kliniken die Behandlungskosten?

Hier ist Achtung geboten. Wählen Sie eine Privatklinik, die nur Privatpatienten behandelt, so kann Ihnen die Krankenkasse die Kostenübernahme verweigern.

Pflegekraft
Pflegegrad erhöhen: Wenn sich der Pflegebedarf im Heim ändert – Vertrag wird an die neuen Anforderungen angepasst

Der Pflegebedarf kann sich immer wieder ändern und dann gibt es vertragliche Besonderheiten zu beachten. Hilfe im Alltag brauchen die Bewohner eines Pflegeheims, denn aus dem Grund leben sie dort. Sie brauchen vielleicht Hilfe bei

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Fazit

Die Suche nach einem passenden Krankenhaus kann sich als schwierig erweisen. Nutzen Sie deshalb die obigen Informationsquellen und sprechen Sie vor allen Dingen mit Ihrem Arzt.

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Krank in der Nacht, am Wochenende oder an Feiertagen: 116 117 für Bereitschaftsdienst, Rettungswagen & Notfallambulanz https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/gesundheit-pflege/krank-in-der-nacht-am-wochenende-oder-an-feiertagen-116-117-fuer-bereitschaftsdienst-rettungswagen-notfallambulanz/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/gesundheit-pflege/krank-in-der-nacht-am-wochenende-oder-an-feiertagen-116-117-fuer-bereitschaftsdienst-rettungswagen-notfallambulanz/#respond Sat, 22 Jan 2022 11:12:10 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=68064 Die Woche verläuft ganz normal, der Arbeitstag ist zu Ende und Sie freuen sich auf ein entspanntes Wochenende, aber dazu soll es gar nicht kommen. Sie fühlen sich am Abend nicht gut, aber die Ärzte

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Die Woche verläuft ganz normal, der Arbeitstag ist zu Ende und Sie freuen sich auf ein entspanntes Wochenende, aber dazu soll es gar nicht kommen. Sie fühlen sich am Abend nicht gut, aber die Ärzte haben geschlossen und der Weg ins Krankenhaus scheint Ihnen nicht notwendig. Aber was können Sie tun, wenn Sie in der Nacht, am Wochenende oder an Feiertagen krank werden?

Das Wichtigste in Kürze

  • Wenn Sie in der Nacht, am Wochenende oder an Feiertagen krank werden und es sich um keine lebensbedrohliche Krankheit handelt, dann können Sie sich an den ärztlichen Bereitschaftsdienst wenden. Dazu rufen Sie die Nummer 116 117 an, welche Sie deutschlandweit, ohne Vorwahl, kostenlos aus dem Festnetz oder mit dem Handy erreichen können.
  • Alarmieren Sie den Rettungsdienst, wenn es sich um eine lebensbedrohliche Situation handelt und dazu rufen Sie die Nummer 112 an. Zu den lebensbedrohlichen Situationen zählen Herzinfarkt, starke Atemnot, Vergiftung, Schlaganfall, hoher Blutverlust oder ein schwerer Unfall.
  • Zudem haben Sie die Option ins Krankenhaus in die Notaufnahme zu fahren, aber auch wirklich nur, wenn es sich um einen Notfall handelt und Sie einen Fahrer haben.

Der Bereitschaftsdienst

Der Bereitschaftsdienst wird auch als Notdienst oder Notfalldienst bezeichnet und wird von der Kassenärztlichen Vereinigung organisiert.

Er ist dafür zuständig, dass Patienten eine ärztliche Behandlung erhalten, wenn sie krank sind, aber nicht lebensbedrohlich und nicht bis zum nächsten Tag warten können. Die Gründe können unterschiedlich sein und beginnen bei einem harmlosen grippalen Effekt, reichen über Bauchschmerzen, Erbrechen, Durchfall, Magen-Darm-Erkrankungen bis hin zu Kopfschmerzen und Migräne.

In einem solchen Fall können Sie die Nummer 116 117 anrufen und die Anrufzentrale des ärztlichen Bereitschaftsdienstes verweist Sie an eine Bereitschaftspraxis in der Nähe. Diese Praxis müssen Sie dann nur noch aufsuchen und den Krankheitsfall schildern.

Wenn Sie zu den hör- oder sprachgeschädigten Patienten zählen, dann können Sie auch das Faxformular nehmen, um mit dem Bereitschaftsdienst in Kontakt zu treten.

In dringenden Fällen gibt es sogar einen fahrenden ärztlichen Bereitschaftsdienst, der sich auf den Weg zu Ihnen nach Hause macht. Allerdings muss dafür der Gesundheitszustand so schlimm sein, dass Sie nicht in der Lage sind in die Praxis zu fahren. Er kommt auch in Frage, wenn die Bereitschaftspraxen nicht besetzt sind.

Wichtig:

Der ärztliche Bereitschaftsdienst versorgt nicht nur Kassen-, sondern auch Privatpatienten. Die Kosten für eine Behandlung durch den Dienst werden von den gesetzlichen und privaten Krankenkasse ohne Probleme übernommen. Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Vertrag Sie haben oder ob es einen Selbstbehalt gibt. Nutzen Sie Ihre Krankenkassenkarte, um die Zugehörigkeit der Krankenkasse zu präsentieren.

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Der Rettungsdienst

Anders sieht es aus, wenn es sich um eine lebensbedrohliche Krankheit oder Situation handelt, dann rufen Sie mit Hilfe der 112 den Rettungsdienst.

Bei einem Anruf meldet sich die Leitstelle und nimmt alle wichtigen Informationen auf. Dabei geht es nicht nur darum, um welche Art von Notfall es sich handelt, sondern auch wo sich der Patient gerade befindet und in welchem Zustand er ist. Die Leitstelle sich die nächstgelegene Rettungswache raus und informiert sie über den eingegangenen Notruf. Der Rettungswagen macht sich auf den Weg zum Patienten und in der Regel kommt nicht nur der Rettungswagen, sondern auch der Notarzt mit. Dabei kommt es auf die Situation an, die von dem Anrufenden beschrieben wurde.

Die Anfahrt dauert in der Regel nur wenige Minuten, aber das hängt von der Auslastung und der Entfernung des Krankenhauses ab. Der Rettungsdienst macht sich umgehend auf den Weg und vor Ort angekommen, wird die Situation bewertet. Es folgt eine erste Untersuchung und dann entscheidet sich, ob der Patient mit in die Klinik kommt oder ob eine einfache Versorgung vor Ort ausreichend ist.

Zur Verifizierung sollten Sie die Krankenkassenkarte bereithalten, denn in der Regel verlangen die Rettungssanitäter die Karte, um eine Abrechnung durchführen zu können. Die Kosten für den Rettungsdienst übernimmt die Krankenkasse, wenn der Arzt der Ansicht ist, dass es sich um einen berechtigten Einsatz handelt. Der Arzt muss dazu eine entsprechende Bescheinigung ausstellen, die dann zur Krankenkassen gereicht wird. Sie zahlen dann nur noch den Selbstbehalt von 10 Euro und die restlichen Kosten übernimmt die Krankenkasse.

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Die Notaufnahme im Krankenhaus

Die meisten Menschen nutzen die Notaufnahme im Krankenhaus, wenn Sie sich in der Nacht, am Wochenende oder an Feiertagen krank fühlen.

Schon der Weg in die Notaufnahme ist nicht so einfach, denn der Weg zum Krankenhaus muss eigenständig hinter sich gebracht werden und ein Blick in den Wartebereich zeigt, dass es lange Wartezeiten gibt. In der Regel ist die Notaufnahme immer voll besetzt und es sind nicht nur leichte Erkrankungen, sondern auch akute schwere Beschwerden zu erkennen.

Die Notaufnahme wird zusätzlich zur normalen Station betrieben, so dass die Ärzte zwischen den Patienten und Stationen springen müssen. In den letzten Jahren sind die Notaufnahmen immer wieder von Patienten genutzt worden, die auch mit einer einfachen Schmerztablette den Tag im Bett verbringen können. Immer mehr Patienten suchen sofort den Weg in die Notaufnahme, bevor Sie sich an den Bereitschaftsdienst werden.

Die Rate eines echten Notfalls liegt nur zwischen 10 und 20% und die restlichen „Notfälle“ sind leichte Erkrankungen. Die Menschen haben das Gespür für schwerwiegende Erkrankungen und leichte Beschwerden verloren und das zeigt die Überfüllung der Notaufnahme.

Wenn Sie nur leichte Beschwerden haben, dann verzichten Sie auf den Weg in die Notaufnahme, denn dann können sich die Ärzte dort um die richtigen Notfälle kümmern.

Die Krankenkassen bezahlen die Behandlung in der Notaufnahme, egal, ob Sie gesetzlich oder privat versichert sind.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Bereitschaftsdient, Rettungswagen oder Notfallambulanz

1. Was gehört tatsächlich in die Notaufnahme?

In die Notaufnahme gehören Patienten, die durch den Rettungsdienst vorversorgt wurden und eine akute schwere Erkrankung haben. Leichte Beschwerden gehören nicht in die Notaufnahme und können vom Arzt oder Bereitschaftsdienst behandelt werden.

2. Wann sind die Ärzte in der Notaufnahme?

Grundsätzlich gibt es auch für die Notaufnahme feste Zeiten, denn es gibt die Hausärzte und den Bereitschaftsdienst. In der Regel ist die Notaufnahme immer ab 19.00 Uhr besetzt und am Wochenende und Feiertagen durchgehend.

3. Wie weit ist der Bereitschaftsdienst entfernt?

Die Entfernung des Bereitschaftsdienstes ist unterschiedlich, aber meistens befindet er sich innerhalb von 50 km. Informieren Sie sich über die 116 117!

4. Wie lange braucht ein Rettungswagen bis zum Patienten?

Grundsätzlich macht der Rettungswagen sich sofort nach der Meldung auf dem Weg zum Patienten. Je nach Krankenhauslage, Position des Rettungswagens und Ort des Patienten können schon bis zu 20 Minuten vergehen. Allerdings versuchen Sie schnellstmöglich beim Patienten zu sein.

5. Was ist ein Bereitschaftsdienst?

Beim Bereitschaftsdienst handelt es sich um eine spezielle Einrichtung, die für die Versorgung von Patienten zuständig ist, wenn der Hausarzt zu hat.

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Fazit

Gerade in der Nacht, am Wochenende und an Feiertagen scheinen die Menschen häufiger von Krankheiten befallen zu sein, aber an wen wende ich mich in so einem Fall. Sie haben im Grunde drei Möglichkeiten. Wenn es sich um einen akuten, nicht so schlimmen Fall handelt, dann werden Sie sich an den Bereitschaftsdienst. Anders sieht es aus, wenn es eine schlimme Erkrankung ist, dann sollten Sie einen Rettungswagen rufen. Wenn Sie sich noch eigenständig bewegen und auf den Weg machen können, dann bietet sich auch die Notfallambulanz im nächstgelegenen Krankenhaus an.

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