Krankenkasse | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Fri, 13 May 2022 09:11:14 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Krankenkasse | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Was kostet eine professionelle Zahnreinigung und was bezahlt die Krankenkasse? https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/was-kostet-eine-professionelle-zahnreinigung-und-was-bezahlt-die-krankenkasse/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/was-kostet-eine-professionelle-zahnreinigung-und-was-bezahlt-die-krankenkasse/#respond Fri, 13 May 2022 09:11:14 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=65875 Sicherlich ist Ihnen schon aufgefallen, dass die Kosten für die professionelle Zahnreinigung unterschiedlich sind. Hier erfahren Sie nun, welcher Kostenrahmen in den Augen der Berufsaufsicht für annehmbar gehalten wird. Die Kosten der PZR Da es

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Sicherlich ist Ihnen schon aufgefallen, dass die Kosten für die professionelle Zahnreinigung unterschiedlich sind. Hier erfahren Sie nun, welcher Kostenrahmen in den Augen der Berufsaufsicht für annehmbar gehalten wird.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Kosten für die PZR variieren. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung sagt, dass diese in den Praxen zwischen 80 und 120 Euro liegen.
  • Seit 2012 gibt es in der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte eine Abrechnungsziffer für die Zahnreinigung. Diese rechtet der Zahnarzt ab.
  • Erhalten Sie Pauschalpreise oder gar Billigangebote, so sind diese nicht zulässig. Der Arzt orientiert sich beim Preis eher am Zeitaufwand und der Schwierigkeit.
  • Bitten Sie um einen Kostenvoranschlag, um die Preise vorab zu vergleichen.
  • Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse, ob Sie einen Zuschuss bezahlt.

Die Kosten der PZR

Da es sich bei der professionellen Zahnreinigung um keine Kassenleistung handelt, ist diese von Ihnen privat zu bezahlen.

Abhängig von Aufwand, Region und Praxis können die Kosten variieren. Jedoch sind manche Krankenkassen gewillt, einen Zuschuss zu zahlen oder die Leistung im Bonusprogramm abstempeln zu lassen. Sofern Sie eine Zahnzusatzversicherung haben, fragen Sie, ob diese sich auch beteiligt. Manche tragen die Kosten sogar komplett. Die professionelle Zahnreinigung ist in der privaten Gebührenordnung der Zahnärzte gelistet. Somit muss Ihr Zahnarzt für die Behandlung die Ziffer 1040 abrechnen. Diese beläuft sich pro Zahn auf 1,57 Euro.

Sofern der 2,3fache Satz abgerechnet ist, was für eine durchschnittliche Behandlung steht, zahlen Sie für die PZR 3,62 Euro pro Zahn. Handelt es sich um den 3,5fachen Satz sind es 5,51 Euro.

Den erhöhten Aufwand muss der Zahnarzt begründen und es gibt hier viele Gründe. So zum Beispiel anatomische Besonderheiten, stark haftende Zahnbeläge, ein festsitzender Zahnersatz oder ein Würgereiz des Patienten. Laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung ist jedoch ein Preis zwischen 80 bis 120 Euro angemessen. Sogar der IGeL-Monitor setz hierfür etwa 120 Euro an. Es können durchaus aber auch Kosten von mehr als 150 Euro sein.

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Das ist verboten

Laut eines Urteils des Verfassungsgerichtes Münster sind Jahrespauschalen für ein ganzes Paket an professionellen Zahnreinigungen nicht erlaubt (Az. 19 K 1242/12.T, März 2016).

Ferner sind Rabatte sowie Schnäppchenangebote verboten und hiergegen geht die Zahnärztekammer auch vor.
In der GOZ-Nummer 1040 sind die Entfernung des Belags, die Zwischenraumreinigung, die Politur und die Fluoridbehandlung inbegriffen. Somit darf der Arzt diese Dinge nicht über gesonderte GOZ-Nummern abrechnen.

Bekommen Sie jedoch eine Behandlung, die mehr umfasst als nur die PZR, so darf er dies auch berechnen. Zum Beispiel eine Fissurenversiegelung, die Belagentfernung unterhalb des Zahnfleisches oder das Polieren von Füllungsrändern. Jedoch gab es für die Belagentfernung unterhalb des Zahnfleisches schon ein Gerichtsurteil. Hier ist die Lage schwierig, denn mal ist es zulässig und mal nicht. (OVG NRV, Az.: 1 A 477/13 und VG Stuttgart, Az.: 3 K 3921/12). Sofern die Beläge klinisch nicht zu sehen sind und so im Zahnfleisch liegen, dass Sie sie nicht erreichen, darf Sie auch nur der Zahnarzt entfernen.

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Darauf sollten Sie achten

Es gibt Untersuchungen, die zeigen, dass die PZR nicht immer ausrechend gründlich durchgeführt wird.

Im Schnitt dauert die Behandlung zwischen 45 bis 60 Minuten. Am Anfang stehen die Entfernung der Beläge und die Reinigung des Zahnfleischrandes. Die Instrumente und Produkte können hier variieren. Danach kommen die Zahnpolitur und am Ende eine Fluoridbehandlung. Auch ist eine Beratung zur Mundhygiene wichtig.

Deshalb: Erkundigen Sie sich, welche Leistungen im Angebot enthalten sind und ob auch alle notwendigen Schritte durchgeführt werden.

Sofern Sie nicht sicher sind, ob die Kosten angemessen sind, machen Sie bei anderen Zahnärzten einen Preisvergleich. Auch die Zahnärztekammer kann Ihnen helfen. Auf jeden Fall muss der Arzt Sie noch vor der Behandlung über die Kosten informieren (§ 630c Abs.3 BGB).

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Was kostet eine professionelle Zahnreinigung? – Damit müssen Sie rechnen

1. Muss mein Zahnarzt mit einen Kostenvoranschlag machen?

Er muss Sie über die Kosten auf jeden Fall informieren und hierfür dürfen Sie auf einen Kostenvoranschlag bestehen.

2. Habe ich Bedenkzeit, wenn ich den Kostenvoranschlag habe?

Natürlich dürfen Sie erst Preise vergleichen und überlegen. Da der Zahnarzt die Ziffern der GOZ abrechnet, wird sich am Kostenvoranschlag auch nicht ändern.

3. Ich habe sehr enge Zahnzwischenräume. Ist es rechtens, dass der Zahnarzt einen erhöhten Satz abrechnet?

Sofern er wegen der engen Zahnzwischenräume länger braucht und es die Arbeit erschwert, so darf er dies bei dem erhöhten Satz auch angeben.

4. Muss ich die PZR wirklich jährlich machen?

Sie entscheiden, wie oft Sie diese machen möchten. Jedoch ist es ratsam, diese jährlich zu machen. Je länger Sie warten, umso höher ist das Risiko, dass die nächste Behandlung mehr Zeit in Anspruch nimmt.

5. Mein Arzt macht immer Pauschalpreise. Ist das nicht erlaubt?

Erlaubt ist es nicht und Sie sollten hier auch aufpassen, ob Sie für die Behandlung dann nicht sogar zu viel bezahlen.

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Fazit

Auch wenn die Kosten für die PZR teuer erscheinen mögen, so sind sie durchaus angemessen. Fragen Sie doch bei Ihrer Krankenkasse, ob diese sich an den Kosten beteiligt. Sofern Sie eine private Zahnzusatzversicherung haben, lohnt es sich, auch dort zu fragen. Manche übernehmen die Kosten sogar ganz.

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Verdacht auf Behandlungsfehler: Das müssen Sie wissen – Wenden Sie sich zuerst an Ihre Krankenkasse https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/verdacht-auf-behandlungsfehler-das-muessen-sie-wissen-wenden-sie-sich-zuerst-an-ihre-krankenkasse/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/verdacht-auf-behandlungsfehler-das-muessen-sie-wissen-wenden-sie-sich-zuerst-an-ihre-krankenkasse/#respond Fri, 13 May 2022 08:25:54 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=63020 Sie können sich bei Ihrer Krankenkasse Unterstützung holen, wenn Sie eine ärztliche Behandlung hatten und der Meinung sind, dass der Eingriff nicht nach den Regel der ärztlichen Kunst durchgeführt wurde. Sogar ein kleiner Zweifel sorgt

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Sie können sich bei Ihrer Krankenkasse Unterstützung holen, wenn Sie eine ärztliche Behandlung hatten und der Meinung sind, dass der Eingriff nicht nach den Regel der ärztlichen Kunst durchgeführt wurde. Sogar ein kleiner Zweifel sorgt für Ungewissheit, so dass Sie sich an die Krankenkasse wenden sollten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die gesetzlichen Krankenkassen unterstützen den Patienten, wenn dieser einen Verdacht auf einen Behandlungsfehler hat.
  • Die Krankenkasse bietet ihre Unterstützung an, wenn es sich um einen Schaden im Rahmen der Kassenleistung handelt und er noch nicht verjährt ist.
  • Der Medizinische Dienst wird von der Krankenkasse für ein Gutachten beauftragt.
  • Sie haben aber auch die Möglichkeit sich an die Gutachterkommission für Behandlungsfehler der Landesärztekammer zu wenden, wenn Sie den Verdacht auf einen Behandlungsfehler haben.

Ihnen steht nicht nur Schadensersatz, sondern auch Schmerzensgeld zu, wenn ein Mediziner einen Fehler macht und dieser zu einer Patientenschädigung führt. Allerdings muss der Behandlungsfehler zuerst nachgewiesen und belegt werden, denn Sie müssen beweisen, dass Sie durch diesen Fehler einen erheblichen Schaden erlitten haben. Als erster Schritt ist es wichtig, dass Sie die vollständigen Krankenunterlagen einfordern und zwar von allen Ärzten, die Sie behandelt haben. Diese Unterlagen sind genau zu prüfen. Beachten Sie, dass Sie jederzeit das Recht haben Ihre Patientenaktie einzusehen.

In der Regel können Sie einen Behandlungsfehler nur nachweisen, wenn Sie ein medizinisches Sachverständigengutachten einholen. Dabei kann Ihnen Ihre Krankenkasse helfen, aber auch die Gutachterkommission oder die Schlichtungsstellen der Landesärztekammer sind dazu in der Lage.

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Die Krankenkasse unterstützt

Damit die Krankenkasse Ihnen helfen kann, müssen Sie die folgenden Schritte genau einhalten.

1.Schritt: Nehmen Sie mit Ihrer Krankenkasse Kontakt auf

In einem ersten Gespräch mit der Krankenkasse schildern Sie zuerst in allen Einzelheiten den Fall und klären über Ihre Beschwerden auf. Hierbei handelt es sich um das sogenannte Erstgespräch und in diesem Gespräch informiert Sie der zuständige Mitarbeiter über Ihre Patientenrechte, aber auch über die konkrete Unterstützung durch die Krankenkasse und über den weiteren Ablauf der Beratung. Es ist durchaus hilfreich, wenn Sie ein Gedächtnisprotokoll anfertigen, welches den Behandlungsverlauf dokumentiert. Dieses Protokoll sollten Sie schriftlich verfassen.

2. Schritt: Der bisherige Krankheitsverlauf wird beurteilt

Nach diesem Gespräch und allen offengelegten Informationen wird die Krankenkasse überprüfen, ob die vorgelegten Informationen vollständig und plausibel sind. Die Krankenkasse nutzt die Möglichkeiten, dass sie sich weitere Daten zum Versorgungsgeschehen sucht und dazu können alle Indizien sehr wichtig sein. Ein Beispiel ist, dass Sie nach einem Routine-Eingriff in eine Spezialklinik verlegt worden sind. Zudem wird Ihre Krankenkasse alle Behandlungsunterlagen einfordern und dazu gehören auch Untersuchungsbefunde, Röntgenaufnahmen und alle weiteren Bildmaterialien. Sie setzen sich mit den Ärzten und Krankenkassen in Verbindung, um die Unterlagen zu erhalten. Damit die Krankenkasse in Ihrem Namen tätig werden kann, müssen Sie eine Schweigepflicht-Entbindungserklärung unterschreiben.

Ein solches Vorgehen ist gut und entlastet Sie, denn Sie müssen sich nicht um die Akteneinsicht bei den Ärzten und Krankenhäusern kümmern, denn das übernimmt die Krankenkasse.

3. Schritt: Medizinischer Dienst erstellt ein Gutachten

Es besteht ein begründeter Verdacht, dass es zu einem Behandlungsfehler kam, dann hat die Krankenkasse die Möglichkeit ein Gutachten vom Medizinischen Dienst anfertigen zu lassen. Es handelt sich um ein kostenfreies Gutachten, in dem der Medizinische Dienst beurteilt, ob ein gesundheitlicher Schaden vorliegt und ob die Ursache ein Behandlungsfehler sein kann. Für weitere gerichtliche oder außergerichtliche Schritte dient das Gutachten als fachliche Grundlage.

4. Schritt: Stellungnahme der Krankenkasse

Die Krankenkasse analysiert und bewertet alle vorliegenden Unterlagen. Bestehen Sie auf jeden Fall auf einer schriftlichen Stellungnahme zu Ihrem Anlagen, auch wenn es zu keinem Gutachten durch den Medizinischen Dienst kommt.

Die Krankenkasse muss in diesem Schreiben verständlich erläutern, welche Fakten vorliegen, welche Schlüsse daraus zu ziehen sind und welche weiteren Schritte im Anschluss folgen. Außerdem sollte erklärt werden, warum kein Behandlungsfehler vorliegt, wenn das Gutachten zu diesem Ergebnis gekommen ist und warum die Krankenkasse von einem weiteren Fortführen des Anliegens abrät.

Sie haben noch weitere offene Fragen, dann wenden Sie sich an einen Mitarbeiter der Krankenkasse zu einem abschließenden Gespräch. Nach eingehender Prüfung hat die Krankenkasse festgestellt, dass es sich um einen Behandlungsfehler handelt, dann sollten Sie sich einen Fachanwalt für Medizinrecht ins Boot holen, damit Sie Ihre Schadenersatzansprüche geltend machen können.

Beachten Sie die Verjährungsfrist, denn das ist sehr wichtig!

Die Ansprüche verjähren nach drei Jahren und die Frist beginnt mit dem Jahresende, in dem der Anspruch entstanden ist. Dabei ist allerdings entscheidend, wann Sie erfahren haben, dass es sich um einen Fehler handelt und wer der Verursacher ist.

Landeszahnärztekammer setzt auf Schlichtungsverfahren

Sie haben den Verdacht auf einen Behandlungsfehler, dann wenden Sie sich an die Schlichtungsstelle der Zahnärztekammer.

Informationen rund um die Kosten, die Durchführung und den Ablauf des Verfahrens können Sie im Internet nachlesen.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Verdacht auf Behandlungsfehler

1. Was muss ich tun, wenn der Verdacht auf einen Behandlungsfehler besteht?

Sprechen Sie zuerst Ihren behandelnden Arzt an oder wenden Sie sich an das Krankenhaus. Mittlerweile hat jedes Krankenhaus ein Beschwerdemanagement, an das Sie sich wenden können. Auch der Weg zu Ihrer Krankenkasse kann Ihnen helfen, denn dort finden Sie nicht nur eine ausführliche Beratung, sondern auch Unterstützung bei den nachfolgenden Wegen.

2. Wann ist ein Behandlungsfehler vorhanden?

Ein Behandlungsfehler ist immer dann vorhanden, wenn Sie eine Behandlung bekommen haben und diese zu dem Zeitpunkt nicht den fachlichen Standards entspricht und Ihnen ein gesundheitlicher Schaden entstanden ist.

3. Wie lange kann ich einen Behandlungsfehler anzeigen?

In der Regel verjährt ein Behandlungsfehler erst nach drei Jahren, aber auch nur dann, wenn Sie von dem Fehler Kenntnis haben oder wissen, dass es sich um einen Behandlungsfehler handelt.

4. Wer haftet für den Behandlungsfehler?

Der Arbeitgeber des Arztes haftet für den Behandlungsfehler. Arbeitet der Arzt in einem Krankenhaus, dann haftet automatisch das Krankenhaus und wenn der Arzt eine Privatpraxis hat, dann hat er eine Berufshaftpflichtversicherung.

5. Wie lange dauert ein Gutachten des Medizinischen Dienstes bei Behandlungsfehlern?

Es gibt keine festgelegten Richtlinien in Bezug auf das Gutachten des Medizinischen Dienstes, aber in der Regel müssen Sie mit einer Zeit von drei Monaten rechnen.

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AOK: E-Mail „Ihre angeforderten Patientendokumentation“ enthält Trojaner

Derzeit befinden sich E-Mails im Namen der AOK-Bundesverbandes mit dem Betreff „Ihre angeforderten Patientendokumentation – A5882010559“ im Umlauf. Diese Nachrichten sollten Sie nicht öffnen. Im Anhang befindet sich eine ZIP-Datei mit einem gefährlichen Trojaner. Immer wieder

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Fazit

Ärzte sind die Götter in Weiß, aber das schützt sie auch vor Fehlern nicht, denn auch sie sind nur Menschen. Immer wieder kommt es zu Behandlungsfehlern und die führen dazu, dass der Patient einen gesundheitlichen Schaden beibehält. Aber Sie müssen sich damit nicht zufrieden geben, denn Sie können sich an Ihre Krankenkasse wenden. Sie wird Ihnen helfen und Ihnen bei den nachfolgenden Schritten zur Seite stehen.

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Wer Krankengeld bekommt, darf dennoch Urlaub in der EU machen – das hat das Kassler Bundessozialgericht entschieden https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/wer-krankengeld-bekommt-darf-dennoch-urlaub-in-der-eu-machen-das-hat-das-kassler-bundessozialgericht-entschieden/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/wer-krankengeld-bekommt-darf-dennoch-urlaub-in-der-eu-machen-das-hat-das-kassler-bundessozialgericht-entschieden/#respond Fri, 13 May 2022 08:15:17 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=63076 Das Bundessozialgericht in Kassel hat eine Entscheidung getroffen und dabei ging es um die Zahlungen von Krankengeld im Zusammenhang mit Urlaub innerhalb der EU. Das Urteil besagt, dass die Krankenkasse auch weiterhin Krankengeld zu zahlen

Der Beitrag Wer Krankengeld bekommt, darf dennoch Urlaub in der EU machen – das hat das Kassler Bundessozialgericht entschieden erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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Das Bundessozialgericht in Kassel hat eine Entscheidung getroffen und dabei ging es um die Zahlungen von Krankengeld im Zusammenhang mit Urlaub innerhalb der EU. Das Urteil besagt, dass die Krankenkasse auch weiterhin Krankengeld zu zahlen hat, auch wenn Sie Urlaub im EU-Ausland machen. Ein krankgeschriebener Gerüstbauer wollte nach Dänemark in den Urlaub, hat geklagt und Recht bekommen.

Das Wichtigste in Kürze

  • In der Regel erhalten Sie nach sechs Wochen durchgehender Krankheit von der Krankenkasse das sogenannte Krankengeld und kein Lohn vom Arbeitgeber.
  • In Bezug auf die Zahlung des Krankengeldes gibt es zwar einige Aufgaben, aber Sie dürfen Urlaub im EU-Ausland machen und die Krankenkasse darf in der Hinsicht kein Verbot aussprechen. Die Krankenkassen müssen dem Urlaub im EU-Ausland zustimmen, solange kein Leistungsmissbrauch vorliegt, denn das urteilte das Bundessozialgericht.
  • Fünf Tage Urlaub in Dänemark war von einem krankgeschriebenen Gerüstbauer geplant, aber die Krankenkasse hat dafür keine Genehmigung erteilt, aber am Ende hat das Gericht zugunsten des Gerüstbauers entschieden.

Im Fall des Gerüstbauers hat das Bundessozialgericht geurteilt, dass der Arbeitnehmer durchaus mehr als sechs Wochen krank sein und in der Zeit Urlaub machen kann. Auch wenn er in dieser Zeit Krankengeld bekommt ist das möglich. Das Urteil wurde am 4. Juni 2019 getroffen und ist unter dem Aktenzeichen Az.: B 3 KR 23/18 R zu finden. Bei einem Urlaub ins Ausland darf die Krankenkasse die Zahlungen nicht einfach einstellen, denn das ist rechtswidrig.

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Gut zu wissen

Aufgrund von Rückenbeschwerden war der Kläger mehrere Wochen krankgeschrieben und den Urlaub in Dänemark hat er bei seiner Krankenkasse angemeldet. Alle Vorschriften hat er eingehalten und auch die behandelnde Ärztin hat kein Problem an der Reise erkannt. Allerdings war die Krankenkasse der Meinung, dass die Reise nicht erlaubt ist. Die Krankenkasse hat behauptet, dass die Schmerzen im Rücken durch die Reise schlimmer werden könnten.

In dem Urteil des Bundessozialgerichts sind nun ein paar wichtige Punkte festgelegt:

  • Die Krankenkasse hat nicht das Recht einen Auslandsaufenthalt zu verweigern, nur weil sie Auswirkungen auf den Gesundheitszustand des Patienten vermuten.
  • Wenn Sie sich im EU-Ausland aufhalten, muss die Krankenkasse auch weiterhin Krankengeld zahlen. Der Hintergrund ist einfach, denn ein Mitgliedstaat der EU ist durch die europäische Regelung in Bezug auf den Geldleistungsexport verbunden. Diese Regelung gilt nicht außerhalb der EU. Die Krankenkasse kann die Zahlungen des Krankengeldes einstellen, wenn Sie krankgeschrieben sind und sich auf eine Fernreise machen.
  • Sie müssen die Reise ins EU-Ausland trotzdem bei der Krankenkasse beantragen, wenn Sie mehr als sechs Wochen krank und demnach arbeitsunfähig sind. Sie sollten sich von dem behandelnden Arzt ein Attest ausstellen lassen, dass Sie auch während der Aufenthaltsdauer im Urlaub weiterhin arbeitsunfähig sind. Zudem sollte der Arzt bescheinigen, dass nichts gegen die Reise einzuwenden ist.
  • Sie sollten sich bei Arbeitsunfähigkeit aus jeden Fall die Genehmigung für einen EU-Urlaub einholen, denn wenn Sie das nicht tun, dann kann die Krankenkasse die Zahlungen für die Dauer des Urlaubs einstellen und Sie erhalten kein Krankengeld mehr.
  • Halten Sie sich an die Anweisung und gehen Sie zu einem Arzt, wenn die Krankenkasse eine ärztliche Untersuchung oder eine Behandlung fordert. Sie bekommen Probleme mit dem Krankengeld, wenn Sie die Forderung der Krankenkasse auf Mitwirkung ignorieren.

Informationen zu den Krankenkassen

  • Die Krankenkasse lehnt den Antrag ab, dann sollten Sie richtig reagieren und die Fristen einhalten.
  • Beachten Sie die Vorschriften der Krankenkasse, wenn Sie sich von einem Arzt im Ausland behandeln lassen wollen.
  • Sie wollen die gesetzliche Krankenkasse wechseln, dann dauert es meist zwischen zwei und drei Monaten und funktioniert ohne große Probleme.
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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Krankengeld und Urlaub

1. Darf ich trotz Krankschreibung in den Urlaub fahren?

Grundsätzlich haben Sie das Recht in den Urlaub zu fahren, wenn es der Genesung nicht hinderlich ist. Allerdings müssen Sie den Urlaub bei der Krankenkasse melden, wenn Sie länger als sechs Wochen krank sind und Krankengeld beziehen.

2. Wie lange darf ich mit Krankengeld Urlaub machen?

Eine Frist für die Länge des Urlaubs während des Krankengeldbezugs gibt es nicht, aber im besten Fall klären Sie das unbedingt mit der Krankenkasse bevor Sie den Urlaub antreten.

3. Wann muss ich bei Krankheit zu Hause sein?

Der Arbeitnehmer muss in der Zeit von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr zu Hause sein, damit es zu Kontrollvisiten der Sanitätseinheiten kommen kann. Sogar der Arbeitgeber hat das Recht auf Kontrollen, wenn er vermutet, dass der Arbeitnehmer die Krankheit nur vortäuscht.

4. Wann verfällt der Urlaub bei Krankheit?

Die Urlaubsansprüche verfallen in der Regel erst nach 15 Monaten und die Frist beginnt mit den Ablauf des Urlaubsjahres.

5. Was darf ich machen, wenn ich Krankengeld bekomme?

Es gibt eine wichtige Faustregel und die besagt, dass Sie alles machen dürfen was die Genesung nicht beeinträchtigt.

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Fazit

Krankengeld erhalten Sie nach sechs Wochen durchgehender Krankheit und in der Regel sollen Sie alles tun, damit Sie dem Arbeitgeber wieder zur Verfügung stehen. Sie haben sogar das Recht auf einen Urlaub im EU-Ausland, wenn Sie im Vorfeld eine Genehmigung der Krankenkasse beantragt haben. Das Urteil des Kassler Bundessozialgerichts ist in der Hinsicht eindeutig.

Der Beitrag Wer Krankengeld bekommt, darf dennoch Urlaub in der EU machen – das hat das Kassler Bundessozialgericht entschieden erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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Zusatzbeitrag der Krankenkasse: Sonderkündigung und Wechsel möglich – Achten Sie auf die jeweiligen Fristen https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/zusatzbeitrag-der-krankenkasse-sonderkuendigung-und-wechsel-moeglich-achten-sie-auf-die-jeweiligen-fristen/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/zusatzbeitrag-der-krankenkasse-sonderkuendigung-und-wechsel-moeglich-achten-sie-auf-die-jeweiligen-fristen/#respond Fri, 13 May 2022 08:14:25 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=63086 Sie haben die Möglichkeit von dem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen, wenn die gesetzliche Krankenkasse die Beiträge erhöht oder Zusatzbeiträge einfordert. Allerdings sollten Sie sich im Vorfeld informieren, welche Punkte für ein Sonderkündigungsrecht sprechen und welche

Der Beitrag Zusatzbeitrag der Krankenkasse: Sonderkündigung und Wechsel möglich – Achten Sie auf die jeweiligen Fristen erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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Sie haben die Möglichkeit von dem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen, wenn die gesetzliche Krankenkasse die Beiträge erhöht oder Zusatzbeiträge einfordert. Allerdings sollten Sie sich im Vorfeld informieren, welche Punkte für ein Sonderkündigungsrecht sprechen und welche nicht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Sie haben ein Sonderkündigungsrecht bis zum Ende des Monats, wenn die Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöht.
  • Zudem können Sie das Sonderkündigungsrecht bei einer Beitragserhöhung anwenden, wenn Sie noch kein Jahr bei der Versicherung versichert sind.
  • Die Krankenkassen sind gesetzlich verpflichtet, dass sie Ihnen die Erhöhung des Beitrages und die Wechselmöglichkeit frühzeitig ankündigen müssen.
  • Sie müssen bis zum endgültigen Wechsel den erhöhten Beitrag der Krankenkasse zahlen.

Gesetzliche Krankenkasse und Zusatzbeitrag

In der gesetzlichen Krankenkasse liegt der allgemeine Beitragssatz im Jahr 2021 bei 14,6% und zusätzlich erheben die Krankenkassen einen sogenannten Zusatzbeitrag.

Das Bundesministerium für Gesundheit hat für 2021 den durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 1,1% auf 1,3% erhöht.

Die Krankenkassen müssen bei einer Erhöhung des durchschnittlichen Zusatzbeitrages nicht direkt den Zusatzbeitrag anheben. In der Regel richtet sich die Erhöhung oder die Beibehaltung des Beitrages immer nach der finanziellen Situation der Krankenkasse. In der Satzung regelt jede Krankenkasse die Höhe des Zusatzbeitrags eigenständig.

Sie finden in der Übersicht des Spitzenverbrandes des Bundes der Krankenkasse eine aktuelle Auflistung der aktuell gültigen Zusatzbeiträge der gesetzlichen Krankenkassen.

Seit dem 1. Januar 2019 zahlen Arbeitnehmer und Rentner nur noch die Hälfte des Zusatzbeitrages, denn die andere Hälfte übernimmt entweder der Arbeitgeber oder der Rentenversicherungsträger. Die freiwillig versicherten Selbstständigen müssen den Beitrag und auch den Zusatzbeitrag selber zahlen.

Bei den Pflichtversicherten wird der Zusatzbeitrag direkt vom Lohn einbehalten. Versicherte, die Arbeitslosengeld I oder II, Sozialhilfe oder Grundsicherung beziehen, müssen nichts tun, denn die Abführung übernimmt in diesen Fällen der Träger. Familienmitglieder zahlen keinen Zusatzbeitrag, wenn sie über die Eltern oder den Partner versichert sind.

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Informationspflicht der Krankenkasse

In der Regel muss die gesetzliche Krankenkasse ihre Versicherten über die Höhe des Zusatzbeitrages zum Jahreswechsel informieren.

Mittlerweile ändern einige Krankenkassen den Beitrag nicht zum Jahreswechsel, sondern im Jahr.

Sie müssen schriftlich über die Erhöhung des Zusatzbeitrages informiert werden und zwar spätestens einen Monat vor Ablauf des Monats, in dem der Zusatzbeitrag erhöht wird. Sie erhalten Informationen über

  • die Erhöhung
  • das Sonderkündigungsrecht
  • die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbetrages
  • die Übersicht des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zum Thema Zusatzbeitragssatz

Das bedeutet, wenn der Zusatzbeitrag zum 1. Januar 2021 angehoben werden soll, dann muss die gesetzliche Krankenkasse Ihnen spätestens bis zum 31. Dezember 2020 eine schriftliche Information zukommen lassen.

Der Zusatzbeitrag erhöht sich mehr als um 1,3% für das Jahr 2021, dann muss die Krankenkasse Ihnen die Möglichkeit geben, dass Sie die Krankenkasse wechseln und einen günstigeren Tarif erhalten.

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Derzeit befinden sich E-Mails im Namen der AOK-Bundesverbandes mit dem Betreff „Ihre angeforderten Patientendokumentation – A5882010559“ im Umlauf. Diese Nachrichten sollten Sie nicht öffnen. Im Anhang befindet sich eine ZIP-Datei mit einem gefährlichen Trojaner. Immer wieder

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Krankenkassenwechsel bei Zusatzbeitragserhöhung

Sie haben die Möglichkeit die Krankenkasse zu wechseln, wenn sie den Zusatzbeitrag erhöht, denn dann haben Sie ein Sonderkündigungsrecht.

In diesem Fall können Sie einfach zu einer günstigeren Krankenkasse wechseln.

Bei der Erhöhung des Zusatzbeitrages spielt die Dauer der Mitgliedschaft bei der Krankenkasse für das Sonderkündigungsrecht keine Rolle. Sie sind keine 12 Monate in der Versicherung angemeldet, dann können Sie das Sonderkündigungsrecht ebenfalls ausüben.

Allerdings gibt es eine Ausnahmen, denn das Sonderkündigungsrecht gilt nicht für freiwillig gesetzlich Versicherte, die einen Tarif in Bezug auf die Kindergeldabsicherung abgeschlossen haben. Sie haben eine dreijährige Bindungsfrist und können erst nach dieser Zeit kündigen.

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Die Ausübung des Sonderkündigungsrechts

Sie erhalten von der Krankenkasse eine schriftliche Ankündigung, dass der Zusatzbeitrag erhöht wird, dann können Sie das Sonderkündigungsrecht ausüben.

Bis zum Ende des Monats können Sie kündigen, wenn es sich um den Monat handelt, indem der Beitrag erhöht wird.

Ein einfacher Krankenkassenwechsel ist seit dem 1. Januar 2021 möglich, denn wenn Sie das Sonderkündigungsrecht nutzen wollen, dann brauchen Sie nur noch die Beitrittserklärung der neuen Krankenkasse. Sie brauchen keine persönliche Kündigungserklärung mehr, denn die Kündigungs- und Wechselmodalitäten übernimmt die neue Kasse.

Der Krankenkassenwechsel ist aber nicht direkt mit dem Beitritt in eine neue Versicherung vollzogen, denn auch in einem solchen Fall gilt, dass die Kündigungsfristen von zwei Monaten zum Ende eines Monats einzuhalten sind.

Das bedeutet, wenn die alte Krankenkasse den Zusatzbeitrag zum 1. Januar 2021 anhebt, dann müssen Sie bis zum 31 Januar 2021 kündigen. Sie haben die Kündigungsfrist eingehalten, dann sind Sie ab dem 1. April 2021 bei der neuen Krankenkasse versichert und die Mitgliedschaft bei der alten Kasse endet zum 31. März 2021.

Wählen Sie die neue Krankenkasse rechtzeitig aus, damit Sie die Fristen einhalten können.

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Frist für Sonderkündigungsrecht verpasst

Sie haben die Möglichkeit, wenn Sie die Frist zum Sonderkündigungsrecht verpasst haben, die normale Kündigungsfrist zu nutzen.

Das normale Kündigungsrecht besagt, dass Sie zwei Monate zum Monatsende kündigen können, wenn Sie mehr als ein Jahr bei der Versicherung gemeldet sind.

Sie haben keinen Nachteil, wenn die Krankenkasse ihrer Hinweispflicht für die Zusatzbeitragserhöhung nicht nachkommt, denn die Kündigung erfolgt dann einfach als wäre die Hinweispflicht rechtzeitig gewesen.

Die Zahlung des Zusatzbeitrages

Die Krankenkasse hat eine Zusatzbeitragserhöhung angekündigt und Sie wollen kündigen, aber bis dahin müssen Sie den erhöhten Zusatzbeitrag zahlen.

Zum 1. Januar erhebt die Krankenkasse einen höheren Zusatzbeitrag und wenn Sie bis Ende Januar kündigen, dann können Sie zum 1. April in einer neuen Versicherung gemeldet sein. Allerdings müssen Sie für den Januar, Februar und März dann den erhöhten Zusatzbeitrag zahlen, denn dazu sind Sie verpflichtet.

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Die Krankenkassenwahl

Sie sollten sich nicht an den Kosten orientieren, wenn Sie zu einer anderen Krankenkasse wechseln wollen.

Die gesetzlichen Krankenkassen bieten in einigen Punkten recht unterschiedliche Leistungen an und diese finden Sie in den jeweiligen Satzungen. Sie bieten nämlich Zusatzleistungen im Bereich Prävention, Osteopathie oder Kundenservice an, so dass die Entscheidung mitunter schwierig ist. Vielleicht hat die Krankenkasse auch eine Geschäftsstelle vor Ort oder eine sehr gut erreichbare Hotline, denn für viele Patienten sind auch solche Faktoren für die Wahl der Krankenkasse wichtig.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Zusatzbeitrag der Krankenkasse

1. Was ist ein Zusatzbeitrag?

Krankenkassen verlangen einen Beitrag in Höhe von 14,6% vom Einkommen, aber diese Summe reicht nicht, um die Kosten zu decken, so dass sie einen Zusatzbetrag verlangen. Der Zusatzbeitrag ist ein prozentualer Satz und alle Versicherten müssen ihn zahlen, so dass die Versicherung die Kosten decken kann.

2. Wie hoch ist der momentane Zusatzbeitrag?

Der momentane Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkasse hat sich von 1,3% auf 1,6% im Jahr 2021 erhöht, so dass alle Versicherten nun einen höheren Zusatzbeitrag zahlen müssen.

3. Wie wird der Zusatzbeitrag bezahlt?

Die Versicherten zahlen den Zusatzbeitrag zusammen mit dem normalen Beitrag an die Krankenkasse, wobei bei Arbeitnehmern der Arbeitgeber die Zahlung übernimmt.

4. Wie hoch ist der Zusatzbeitrag bei der AOK?

Bei der AOK liegt der Zusatzbeitrag in Höhe von 1,2% und das ist im guten Mittelfeld, so dass die AOK nicht zu den teuersten Krankenkassen gehört.

5. Wer muss den Zusatzbeitrag zahlen?

Der Zusatzbeitrag muss von allen gesetzlich Versicherten an die Krankenkasse gezahlt werden.

2018-11-01 Onlineapotheke
Seriöse Versandapotheken erkennen – so geht`s

In der Apotheke erhalten Sie nicht nur Arznei, die Ihnen Ihr Arzt verschrieben hat. Pflegeprodukte, Hygieneartikel oder rezeptfreie Medikamente finden Sie hier auch im Sortiment. Immer mehr Verbraucher vertrauen beim Einkauf dieser Produkte den Onlineapotheken.

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Fazit

Die Krankenkassen verlangen nicht nur einen Krankenkassenbeitrag, sondern auch einen Zusatzbeitrag, um die anfallenden Kosten zu decken. Regelmäßig kommt es zur Erhöhung des Zusatzbeitrages, so dass Sie von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen können. Achten Sie bei einer Kündigung immer auf die Fristen, denn sonst müssen Sie bei der Versicherung bleiben und die erhöhten Beitrage zählen.

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Wie Sie unnötige Zuzahlungen bei Arzneimitteln vermeiden – So geht´s https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/wie-sie-unnoetige-zuzahlungen-bei-arzneimitteln-vermeiden-so-gehts/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/wie-sie-unnoetige-zuzahlungen-bei-arzneimitteln-vermeiden-so-gehts/#respond Fri, 13 May 2022 07:47:27 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=66160 Als gesetzlich Versicherter haben Sie bei verordneten Medikamenten einen Eigenanteil zu zahlen. Sie können ihn aber stark minimieren. Die gesetzlichen Zuzahlungen Der Arzt gibt Ihnen ein Rezept für verschreibungspflichtige Medikamente und dieses reichen Sie in

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Als gesetzlich Versicherter haben Sie bei verordneten Medikamenten einen Eigenanteil zu zahlen. Sie können ihn aber stark minimieren.

Das Wichtigste in Kürze

  • Sie müssen in der gesetzlichen Krankenversicherung nur bis zur individuellen Belastungsgrenze zuzahlen. Sobald Sie dies erreicht haben, können Sie eine Befreiung beantragen.
  • Meist können Sie auf alle Medikamente verzichten, die die Erstattung der Krankenkasse übersteigen.
  • Es gibt viele Tausend Medikamente, die so günstig sind, dass Sie nicht draufzahlen müssen.

Die gesetzlichen Zuzahlungen

Der Arzt gibt Ihnen ein Rezept für verschreibungspflichtige Medikamente und dieses reichen Sie in der Apotheke ein.

Zwar übernimmt die Krankenkasse die Kosten für das Medikament, doch einen Teil müssen Sie als gesetzliche Zuzahlung selbst tragen. Ihr Eigenanteil ist 10% des Medikamentenpreises und mindestens 5 Euro aber maximal 10 Euro. Sofern das Medikament günstiger als 5 Euro ist, zahlen Sie die Kosten alleine. Sie bezahlen die Zuzahlung je Medikament und nicht wie viele denken je Rezept.

Beispiele:

  • Beträgt der Medikamentenpreis 10 Euro, zahlen Sie 5 Euro selbst.
  • Ist ein Medikament 75 Euro teuer, so zahlen Sie 7,50 Euro.
  • Sofern das Medikament 400 Euro kostet, zahlen Sie 10 Euro.
  • Hat das Medikament einen Preis von 4,75 Euro, zahlen Sie 4,75 Euro.
  • Ist der Preis einer Salbe 7 Euro, zahlen Sie 5 Euro.

Somit hängt es vom Preis des Medikamentes ab, wie viel Sie bei dem verschreibungspflichtigen Medikament selbst bezahlen müssen. Sollte Ihnen Ihr Arzt jedoch ein billiges Produkt verordnen, kann es sein, dass Sie wegen der Zuzahlungsregelung trotzdem Geld sparen. Falls eine Gruppe Medikamente mit gleichem oder identischem Wirkstoff einen höchsten Preis von 100 Euro und einen billigsten Preis von 50 Euro hat, so können Sie am Ende sogar 5 Euro sparen.

Jedoch müssen Sie nicht ewig zuzahlen:

  • Sofern die Zuzahlungen 2% Ihres jährlichen Einkommens übersteigen, können Sie für das restliche Jahr eine Befreiung bekommen.
  • Chronisch kranke Patienten erhalten die Befreiung sogar schon bei 1% des Einkommens.
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Gefälschte Medikamente können lebensgefährlich sein. Ein neuer Fälschungsschutz und ein Frischesiegel für verschreibungspflichtige Medikamente soll zukünftig garantieren, dass das Medikament echt und ungeöffnet ist. Wir haben in der Vergangenheit schon häufiger vor gefälschten Apotheken und

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Regelung des Festbetrags und Mehrkosten

Es gibt für viele Medikamente Festbeträge, die die gesetzlichen Krankenkassen festgelegt haben.

Das bedeutet, dass die Krankenkassen nur einen festgelegten Betrag bezahlen und nicht den von den Pharmaherstellern angesetzten Preis. Dies gilt dann für eine ganze Gruppe an vergleichbaren Präparaten wie Bluthochdruckmittel.

Erhalten Sie ein Rezept mit einem Produkt, das teurer ist als der Festbetrag der Krankenkasse, so zahlen Sie die Differenz zwischen Abgabepreis und Festbetrag plus die gesetzliche Zuzahlung selbst. Diesen Differenzbetrag müssen jedoch auch Patienten bezahlen, die eine Befreiung haben.

Ferner muss der Arzt Sie aber über diese Mehrkosten informieren, wenn er ein teures Produkt verschreibt. Fragen Sie hier ruhig nach einem vergleichbaren günstigen Medikament.

Vom GKV-Spitzenverband wurde eine Arzneimittel-Liste mit den Festbeträgen sowie den Differenzbeträgen erstellt.

Zuzahlungsbefreiung

Manche günstigen Medikamente werden vom GKV-Spitzenverband von der Zuzahlung befreit.

Jedoch muss es auf jeden Fall 30% billiger sein als im Festbetrag vereinbart. Fragen Sie somit nach zuzahlungsfreien Produkten!

Sie können beim GKV-Spitzenverband eine Liste mit

finden.

Einmal im Jahr werden diese Festbeträge überarbeitet und angepasst. Somit passiert es durchaus, dass der Betrag, den die Kassen bisher erstattet haben, niedriger wird und das, obwohl die Hersteller die Preise belassen. So entstehen Ihnen Mehrkosten und hier hilft Ihnen auch die Zuzahlungsbefreiung nichts.

Zudem machen die Krankenkassen Rabattverträge mit verschiedenen Pharmaindustrien. Hier entscheidet die Kasse, ob sie den Versicherten die Zuzahlung erlässt oder nur senkt. Anders sieht es auch, wenn die Kasse ihre Vertragspartner ändert, denn dann können bisher zuzahlungsfreie Medikamente wieder zahlungspflichtig werden. Sofern Sie Medikamente dauerhaft nehmen müssen, sollten Sie diese als Kriterium sehen, wenn Sie sich für eine Krankenkasse entscheiden müssen.

Fragen Sie vorab bei der Krankenkasse nach, ob diese plant, neue Rabattverträge mit den Pharmaindustieren auszuhandeln.

Erkundigen Sie sich dann auch gleich, ob Sie auch mit Rabattvertrag ein zuzahlungsfreies Präparat bekommen.

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Abfälle nicht in Toilette und Waschbecken entsorgen – Essensreste, Medikamente und Chemikalien gehören in den Hausmüll

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Kinder sind zuzahlungsfrei

Generell zahlen Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren keine Zuzahlung auf Arzneimittel.

Außerdem bekommen Kinder unter 12 Jahren und Jugendliche mit einer Entwicklungsstörung sogar bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nicht verordnungspflichtige Medikamente auf Rezept und das kostenfrei.

Der Versandhandel

In Deutschland ist es verpflichtend, dass alle verschreibungspflichtigen Präparate einen einheitlichen Preis haben müssen.

Somit darf Ihnen die Apotheke auch keinen Bonus für Ihre Rezepte geben.

Das Vor-Ort-Apothekenstärkungsgesetz besagt, dass EU-Versandapotheken auf alle verschreibungspflichtigen Arzneimittel von gesetzlich Versicherten kein Rabatt gegeben werden darf. Jedoch betrifft das keine privatversicherten: Die EU-ausländische Versandapotheken können privatversicherten auf die Privatrezepte immer noch Rabatte geben.

Jedoch ist eine Ersparnis im Versandhandel möglich, wenn Sie Hustenlöser oder Schmerztabletten in Eigenmedikation kaufen.

Die Steuer

Heben Sie alle Belege über die Zuzahlungen für Medikamente auf.

Diese können Sie Ihrer Steuererklärung beilegen. Sie gelten als außergewöhnliche Belastung.

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Pflegebedürftige aufgepasst: Falsche Kassenmitarbeiter zocken ahnungslose Pflegebedürftige skrupellos ab. Dafür geben Sie sich als Mitarbeiter des MDK (Medizi­nische Dienst der Kranken­versicherung) oder des Pflegedienstes aus und beraten über Änderungen bei den Pflegeleistungen. Anschließend kassieren Sie

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Wie Sie unnötige Zuzahlungen bei Arzneimitteln vermeiden – So geht´s

1. Wo bekomme ich eine Zuzahlungsbefreiung?

Fragen Sie in Ihrer Krankenkasse nach und reichen Sie alle Quittungen für Rezeptzuzahlungen ein.

2. Warum muss ich manchmal nicht zuzahlen?

Dies kann daran liegen, dass die Krankenkassen vielleicht gerade neue Rabattverträge mit der Pharmaindustrie gemacht haben. Auch hat dann die Krankenkasse das Recht zu entscheiden, ob und wie viel Sie zuzahlen.

3. Zählen nicht verschreibungspflichtige auch für die Zuzahlungsbefreiung?

In der Regel nicht. Sollte aber von Ihrem Arzt eine medizinische Notwendigkeit vorliegen, fragen Sie bei der Krankenkasse nach, ob auch diese Belege gelten. Manche Medikamente kann der Arzt dann aber auch auf einem Kassenrezept verordnen und in dem Fall zählen die Kassenbelege der Apotheke sehr wohl.

4. Macht es Sinn ein Medikament unter 5 Euro gleich selbst zu zahlen?

Bei manchen Medikamenten macht es durchaus Sinn. Gibt es dafür aber einen Rabattvertrag, so könnten Sie mit etwas Glück auch nichts für das Medikament zahlen müssen. Somit lohnt es sich, Rat vom Apotheker zu holen.

5. Wie kann ich die Zuzahlungsbefreiung gleich bekommen?

Die Krankenkasse bietet Versicherten die Möglichkeit, den Betrag bis zu Ihrer Belastungsgrenze auch gleich an die Krankenkasse zu bezahlen. Dann bekommen Sie die Befreiung sofort. Diese ist dann bis zum letzten Tag eines Jahres gültig und muss jedes Jahr neu beantragt werden.

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Fazit

Die Zuzahlungen für Medikamente können das Haushaltsbudget stark belasten. Rechnen Sie deshalb nach, ob Ihnen nicht sogar eine Zuzahlungsbefreiung zusteht und beantragen Sie diese bei der Krankenkasse. Diese kann Ihnen sagen, was sie alles benötigt und welche Formulare ausgefüllt werden müssen. Bedenken Sie aber, dass diese Befreiung nur für ein Jahr gilt und ab Januar des neuen Jahres erneut beantragt werden muss.

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Treppensteighilfe: Krankenkassen lehnen Kostenübernahme häufig ab – Pflegekasse oder andere Kostenträger übernehmen die Kosten https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/treppensteighilfe-krankenkassen-lehnen-kostenuebernahme-haeufig-ab-pflegekasse-oder-andere-kostentraeger-uebernehmen-die-kosten/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/treppensteighilfe-krankenkassen-lehnen-kostenuebernahme-haeufig-ab-pflegekasse-oder-andere-kostentraeger-uebernehmen-die-kosten/#respond Fri, 13 May 2022 07:39:10 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=57067 Die Kosten für eine Treppensteighilfe sind sehr hoch und trotzdem weigern sich viele Krankenkassen diese zu übernehmen. Die Verbraucher lassen sich davon nicht abschrecken. Es gibt jedoch andere Kostenträger, bei denen die Chancen zur Kostenübernahme

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Die Kosten für eine Treppensteighilfe sind sehr hoch und trotzdem weigern sich viele Krankenkassen diese zu übernehmen. Die Verbraucher lassen sich davon nicht abschrecken. Es gibt jedoch andere Kostenträger, bei denen die Chancen zur Kostenübernahme gut stehen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Kostenübernahme für eine mobile Treppensteighilfe kann bei der gesetzlichen Krankenkasse beantragt werden.
  • In der Regel lehnt die Krankenkasse den Antrag ab. Aber davon lassen Sie sich nicht entmutigen. Es gibt dennoch andere Leistungsträger, die das Hilfsmittel zur Verfügung stellen. Darunter fällt mitunter auch die Pflegekasse.
  • Sie haben jedenfalls nichtsdestotrotz das Recht,  innerhalb eines Monats nach einem abgelehnten Bescheid dagegen einen Widerspruch einzureichen.

Die mobile Treppensteighilfe ist auf jeden Fall eine ausgezeichnete Alternative zum bekannten, festen Treppenlift. Sie ermöglicht auf diese Weise eine selbstständige Lebensführung. Deswegen bietet sie damit eine gute Hilfe für Menschen, falls diese aus eigener Kraft die Treppen nicht mehr bewältigen können. Die Betroffenen stellen zu diesem Zweck bei der Krankenkasse einen Antrag auf Kostenübernahme für die mobile Treppensteighilfe.

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Abzocke im Namen des Pflegedienstes und der Krankenkasse

Pflegebedürftige aufgepasst: Falsche Kassenmitarbeiter zocken ahnungslose Pflegebedürftige skrupellos ab. Dafür geben Sie sich als Mitarbeiter des MDK (Medizi­nische Dienst der Kranken­versicherung) oder des Pflegedienstes aus und beraten über Änderungen bei den Pflegeleistungen. Anschließend kassieren Sie

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Kostenübernahme wird meist abgelehnt

Die Anträge zur Kostenübernahme leiten die Krankenkassen in der Regel auch an die Sozialträger weiter, aber nur im Einzelfall.

Dabei beziehen sich die Krankenkassen auf ein Urteil vom 7. Oktober 2010 des Bundessozialgerichts. Diese besagt, dass Krankenkassen nicht mehr für die Kostenübernahme von Hilfsmitteln zuständig sind, die zur Treppenüberwindung dienen.

Die Sozialhilfeträger prüfen allerdings in der Regel vorher, ob die Leistungen der Sozialhilfe in Bezug auf die Eingliederungshilfe zu gewähren sind. Der Antrag kann aber schließlich trotzdem abgelehnt werden.

Pflegeversicherung muss Pflegehilfsmittel zahlen

Das Bundessozialgericht hat mit dem Urteil vom 16. Juli 2014 festgestellt, dass eine Treppensteighilfe zu den Leistungen der Pflegekasse gehört.

Das Bundessozialgericht beruft sich bei seiner Entscheidung auf den § 40 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch. Mit Hilfe der mobilen Treppensteighilfe wird dem Pflegebedürftigem eine selbstständige Lebensführung möglich gemacht.

Die betroffene Person wird dann nur noch von einer Pflegeperson unterstützt. Sie kann so auf jeden Fall ihre Wohnung verlassen und wiederkehren ohne zusätzliche Hilfe. Eine zweite Pflegekraft ist notwendig, um ansonsten diese Wege zu machen. Nach Ansicht der Richter ist die Pflegeversicherung dafür zuständig, die Kosten für die Hilfsmittel bereitzustellen. Zumindest ist das so, wenn es um das Wohnumfeld geht. In diesen Fällen stellen die Hilfsmittel ein Pflegehilfsmittel dar und sind aus dem Grund auch von der Pflegeversicherung zu zahlen.

Wie funktioniert die Beantragung von Hilfsmitteln richtig?

Eine reibungslose Bearbeitung durch die Krankenkassen wird nur gewährleistet, wenn Sie beim Antrag auf Hilfsmittel, einen festen Ablauf einhalten. Wir haben für Sie eine Zusammenfassung erstellt, in der Sie nachlesen können, wie der Antrag richtig gestellt wird.

Wer zahlt die Treppensteighilfe, die Krankenkasse oder die Pflegekasse?

Grundsätzlich sind Sie als Versicherter nicht in der Pflicht sich darum zu kümmern, ob die Krankenkasse oder die Pflegekasse die Kosten für die Hilfsmittel übernimmt.

Die Krankenkasse ist verpflichtet, die eigene Leistungspflicht zu prüfen, wenn Sie einen Antrag auf Hilfsmittel bei ihr gestellt haben. Zudem sollte sie eigenständig prüfen, ob die Pflegekasse die Finanzierung der Hilfsmittel gewährleisten muss.

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Fristen und Kosten

Gut zu wissen ist, welche Fristen einzuhalten sind und welche Kosten von wem getragen werden.

  • Innerhalb von 2 Wochen müssen die Krankenkassen den Antrag weiterleiten, wenn kein Gutachten notwendig ist. Kommen sie der Verpflichtung nicht nach, dann müssen sie den Antrag prüfen und zwar für alle Kostenträger, die infrage kommen.
  • Auch der Sozialhilfeträger muss auf jeden Fall den Antrag innerhalb der gesetzlichen 2 Wochen Frist weiterleiten. Gleichzeitig muss er allerdings auch prüfen, ob eventuell bereits die Pflegekasse bzw. ein anderer Leistungsträger zur Kostenübernahme verpflichtet ist. Bei der Prüfung kann auch rauskommen, dass er selber die Kosten tragen muss. In dem Fall wird ein Bescheid erstellt und er trägt die Kosten für die Treppensteighilfe. Der Sozialhilfeträger holt sich die Kosten zurück, wenn ein anderer Kostenträger zuständig ist.
  • Ein ablehnender Bescheid kommt, wenn der Sozialhilfeträger der Ansicht ist, dass kein Kostenträger zuständig ist. Innerhalb eines Monats ist gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen.
  • Bei Ablehnung des Widerspruchs wird Klage beim Sozialgericht eingereicht.
  • Für die Klage muss der Bürger keine Gerichtskosten zahlen. Die einzige Ausnahme besteht, wenn der Bürger auf die Aussichtslosigkeit der Klage hingewiesen wird und er trotzdem klagt. Die Kosten für einen Gutachter oder den Anwalt fallen dem Kläger zu und nur, im Erfolgsfall können die Kosten vom Gegner erstattet werden. Die Kosten für einen Gutachter, der vom Gericht bestellt wird, müssen in jedem Fall vom Bürger bezahlt werden.
  • Prozesskostenbeihilfe steht Bürgern mit geringem Einkommen zur Verfügung.
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Abgelehnter Antrag – Was dann?

Eine Treppensteighilfe von den Kassen zu bekommen ist mitunter sehr schwierig. Aber lassen Sie sich nicht direkt abschrecken, falls der Antrag zuerst abgelehnt wird.

Gerade zwei Personengruppen geben im Grunde genommen in der Regel nicht auf:

  • pflegebedürftige Menschen. Dank des Urteils 2014 sind Pflegekassen immerhin zur Versorgung mit Hilfsmittel verpflichtet.
  • Menschen mit niedrigem Einkommen. Für diese Menschen ist im Grunde genommen das Sozialamt zuständig. Die Chancen stehen daher gut, eine Treppenhilfe zu bekommen, um demzufolge selbstständig am Alltagsleben teilnehmen zu können.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Treppensteighilfe

1. Was kostet eine Treppensteighilfe?

Beim Kauf einer Treppensteighilfe ist mit Kosten von mindestens 5.000 Euro zu rechnen. Insoweit handelt es sich dabei übrigens um einen marktüblichen Preis, der sich anhand der Umgebungsbeschaffenheit auf bis zu 10.000 Euro erhöhen kann.

2. Was ist eigentlich eine Treppensteighilfe?

Bei einer Treppensteighilfe handelt es sich um eine mobile Alternative zum Treppenlift, der fest eingebaut ist. Mit der mobilen Treppensteighilfe ist eine selbstständige Lebensführung möglich.

3. Wer braucht eine Treppensteighilfe?

Eine Treppensteighilfe wird von Personen gebraucht, die ansonsten ohne fremde Hilfe keine Treppen steigen können. Sie dient kurz gesagt als Alltagserleichterung sowohl für die Betroffenen, als auch für das Pflegepersonal.

4. Zahlt die Pflegekasse immer für die Treppensteighilfe?

Laut Gerichtsurteil ist die Pflegekasse inzwischen zur entsprechenden Kostenübernahme für eine mobile Treppensteighilfe verpflichtet. Auf diese Weise soll ein selbstständiger Alltag gewährleistet werden.

5. Bei welchen Treppen wird die Treppensteighilfe angewendet?

Die mobile Treppensteighilfe bietet sich übrigens für alle handelsüblichen Treppen an.

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Fazit

Die Treppensteighilfe ist eine hervorragende Alternative zum festen Treppenlift. Falls installiert, ermöglicht sie pflegebedürftigen Personen das Steigen von Treppen ohne fremde Hilfe. Allerdings zahlen die Krankenkasse dieses Hilfsmittel nicht immer, aber Sie geben in der Regel nicht auf. Zahlt die Krankenkasse schließlich nicht, dann muss immerhin die Pflegekasse zahlen. Bei einkommensschwachen Menschen kommt möglicherweise das Sozialamt ins Spiel und übernimmt dann anschließend die Kosten.

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Ablehnende Entscheidung der Krankenkasse – Widerspruchsverfahren https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/ablehnende-entscheidung-der-krankenkasse-widerspruchsverfahren/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/ablehnende-entscheidung-der-krankenkasse-widerspruchsverfahren/#respond Sun, 24 Apr 2022 14:07:00 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=55807 Die Krankenkasse prüft jeden Antrag, der eingegangen ist, nach genauen Vorgaben. Anschließend wird entschieden, ob ein Anspruch auf die Leistungen vorhanden ist. In der Regel werden die Leistungen so genehmigt, wie sie laut Antrag gestellt

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Die Krankenkasse prüft jeden Antrag, der eingegangen ist, nach genauen Vorgaben. Anschließend wird entschieden, ob ein Anspruch auf die Leistungen vorhanden ist. In der Regel werden die Leistungen so genehmigt, wie sie laut Antrag gestellt wurden. Durchaus ist es aber möglich, dass ein Antrag komplett abgelehnt wird oder andere Leistungen genehmigt werden. Diese müssen unter Umständen nicht einmal beantragt worden sein. Mittels Bescheid teilt die Krankenkasse am Ende das Ergebnis mit.

In der Regel können Sie einen Bescheid an einer vorhandenen Rechtsmittelbelehrung erkennen. Jedoch gibt es auch Bescheide, die diese Rechtsmittelbelehrung nicht enthalten. Wehren können Sie sich aber immer, auch wenn dies nicht ausdrücklich in dem Schreiben erwähnt wird!

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Widerspruch muss bei der Krankenkasse in schriftlicher Form eingehen.
  • Streben Sie eine Klage an, beauftragen Sie einen Fachanwalt für Sozialrecht.
  • Der VDK oder SoVD kann bei Klagen auch hilfreich sein.

Was muss bei einem Widerspruch beachtet werden?

Möchten Sie einem Bescheid widersprechen, der abgelehnt wurde, so müssen Sie Widerspruch in schriftlicher Form bei der Krankenkasse einlegen.

Sie sind dann in der Situation, dass Sie der Krankenkasse nochmals genau erklären müssen, weshalb Sie den Antrag für notwendig halten. Der Hausarzt kann hier sehr hilfreich sein. Auf keinen Fall sollten Sie sich aber vor einem Widerspruch scheuen, wenn Sie die Ablehnung für falsch halten.

Für den Widerspruch haben Sie einen Monat Zeit, nachdem Ihnen der Bescheid zugestellt wurde.

Am Anfang müssen Sie in dem Widerspruch keine Erklärung abgeben. Jedoch muss daraus deutlich hervorgehen, dass Sie die Entscheidung als falsch empfinden und dies so nicht akzeptieren. Sie sollten aber später auch eine Begründung zum Widerspruch abgeben und erklären, weshalb das medizinische Hilfsmittel nötig ist. Gerne können hier auch die persönliche Lage einfließen und natürlich eine Bescheinigung des behandelnden Arztes.

Die Krankenkasse wird einen weiteren Bescheid erstellen, sobald sie den Widerspruch erhalten hat. Nun liegt es an der Krankenkasse, ob sie den zweiten Bescheid am Ende doch noch genehmigt oder aber wieder ablehnt.

Senioren Pflege Symbolbild
Abzocke im Namen des Pflegedienstes und der Krankenkasse

Pflegebedürftige aufgepasst: Falsche Kassenmitarbeiter zocken ahnungslose Pflegebedürftige skrupellos ab. Dafür geben Sie sich als Mitarbeiter des MDK (Medizi­nische Dienst der Kranken­versicherung) oder des Pflegedienstes aus und beraten über Änderungen bei den Pflegeleistungen. Anschließend kassieren Sie

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Richtig klagen

Sie können für eine erneute Ablehnung binnen eines Monats Klage beim Sozialgericht einlegen.

Jetzt benötigen Sie aber einen Anwalt für Sozialrecht. Sollte Ihr Widerspruch schon drei Monate verstrichen sein und Sie immer noch keine Antwort erhalten haben, können Sie auch klagen. Hierbei handelt es sich um eine Untätigkeitsklage.

Privatpatienten sind hier im Vorteil, denn sie müssen sich an keine förmlichen Widerspruchsverfahren halten. Sie können nach einer Ablehnung gleich Klage beim Zivilgericht einlegen und das drei Jahre lang. Doch auch hier ist es ratsam, erst bei der Pflegeversicherung seinen Standpunkt zu äußern, ihn zu begründen und Atteste vom Arzt vorzulegen. Auch die privaten Krankenversicherungen werden anhand dieser Tatsachen eine erneute Prüfung durchführen.

Es wird jedoch auch Zeit verstreichen, bis endlich entschieden wird, ob die Krankenkasse mit der Ablehnung des Antrags im Recht ist.

Um ganz sicherzugehen, sollten der Widerspruch sowie die Klage als Einschreiben mit Rückschein versendet werden. Auch ein Telefax mit Sendebestätigung gilt als sicher. So sind Sie in der Lage nachzuweisen, dass Ihr Widerspruch auch fristgerecht einging. Natürlich besteht auch die Möglichkeit, die Klage oder den Widerspruch direkt vor Gericht abzugeben, sofern Sie einen Zeugen dabei haben.

Per E-Mail können Sie keine Klage oder einen Widerspruch einlegen. Hier fehlt Ihre Unterschrift. Jedoch können Sie Ihre Klage persönlich beim Sozialgericht abgeben. In den dort ansässigen Geschäftsstellen wird Ihre Klage inklusive Begründung aufgenommen.

Für Sie als Betroffenen ist eine Klage meist kostenlos, jedoch können Ihnen gegebenenfalls Anwaltskosten entstehen. Sie können aber Prozesskostenhilfe beantragen, welche aber nur genehmigt wird, wenn die Voraussetzungen dafür bestehen. Dies wird das Gericht prüfen.

Wo können Sie sich sonst noch Hilfe holen?

Gerne helfen Ihnen auch die Sozialverbände, also der VDK oder SoVD weiter oder Sie nehmen einen Fachanwalt, der sich auf Sozialrecht spezialisiert hat.

Sie können sich auch an Verbraucherzentralen wenden. Manche bieten hier ihre Unterstützung an, beantworten rechtliche Fragen und helfen bei einem Widerspruch und der Beantragung von medizinischen Hilfsmitteln.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Ablehnende Entscheidung der Krankenkasse

1. Lohnt sich ein Widerspruch?

Es ist durchaus möglich, dass die Krankenkasse die Sachlage nochmals prüft und dann doch zu dem Entschluss kommt, das Hilfsmittel zu genehmigen.

2. Weshalb wird der Antrag abgelehnt?

Sollte die Krankenkasse anhand Ihrer Erkrankungen der Meinung sein, dass das Hilfsmittel nicht notwendig ist, so wird sie es ablehnen.

3. Wer hilft bei einem Widerspruch?

Sie können sich einen Fachanwalt für Sozialrecht nehmen oder aber beim VDK oder SoVD nachfragen. Ein Anwalt kostet natürlich Geld.

4. Was, wenn ein Anwalt zu teuer ist?

Sie können Prozesskostenhilfe beantragen. Das Gericht wird dann überprüfen, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen, wie zum Beispiel eine zu geringe Rente.

5. Wie muss der Widerspruch oder die Klage eingereicht werden?

Sie müssen in der Lage sein, die Zustellung nachzuweisen. Versenden Sie deshalb als Einschreiben mit Rückschein oder als Fax mit Sendebelegt. Vergessen Sie aber auf keinen Fall Ihren Widerspruch oder die Klage persönlich zu unterschreiben.

Fazit

Scheuen Sie sich nicht, Widerspruch einzulegen, wenn Sie der Meinung sind, dass die Genehmigung des Hilfsmittels gerechtfertigt ist. Im Zweifel prüft die Krankenkasse auch erneut, ob dort nicht eine Fehlentscheidung gefällt wurde. Sie haben nichts zu verlieren, als eine erneute Ablehnung zu erhalten.

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Krankentransport auf Rezept: Wann gesetzliche Krankenkassen zahlen und worauf Sie achten müssen https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/krankentransport-auf-rezept-wann-gesetzliche-krankenkassen-zahlen-und-worauf-sie-achten-muessen/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/krankentransport-auf-rezept-wann-gesetzliche-krankenkassen-zahlen-und-worauf-sie-achten-muessen/#respond Sun, 24 Apr 2022 09:56:23 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=63369 Seit Januar 2019 gelten für die Patientenbeförderung neue Regelungen, denn bisher waren die Regeln nicht immer leicht zu verstehen. Damit Sie sich einen besseren Überblick verschaffen können, haben wir für Sie eine Zusammenfassung geschrieben. Im

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Seit Januar 2019 gelten für die Patientenbeförderung neue Regelungen, denn bisher waren die Regeln nicht immer leicht zu verstehen. Damit Sie sich einen besseren Überblick verschaffen können, haben wir für Sie eine Zusammenfassung geschrieben.

Das Wichtigste in Kürze

  • Kassenpatienten können die Fahrten zum Arzt oder ins Krankenhaus von der Krankenkasse bezahlt bekommen.
  • Sie brauchen nur ein Rezept von dem behandelnden Arzt und darauf muss stehen, dass es sich um eine medizinisch notwendige Fahrt handelt.
  • Es gibt keine Verordnung vom Arzt, wenn es sich um eine Fahrt zur ambulanten oder stationären Rehamaßnahme handelt. In so einem Fall sprechen Sie direkt mit der Krankenkasse.
  • Sie können sich auch ohne vorherige Erlaubnis ein Taxi nehmen und die Fahrkosten erstatten lassen, wenn Sie einen bestimmten Pflegegrad haben oder eine Schwerbehinderung.

Im Jahr 2021 sind solche Fahrten sehr wichtig, denn in Zeiten von Corona ist die Ansteckungsgefahr deutlich höher. Sie müssen zum Impfzentrum, dann können Sie sich ein Taxi nehmen und es besteht sogar die Möglichkeit, dass Sie die Kosten erstattet bekommen. Mittlerweile sind aber auch mobile Teams im Einsatz, die für bewegungseingeschränkte Patienten in Betreuungseinrichtungen unterwegs sind und Patienten auch zu Hause besuchen, so dass diese geimpft werden können. Zu einem späteren Zeitpunkt können Sie sich auch beim Hausarzt impfen lassen.

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Instagram: schwer Kranke bieten Vermögen per Direktnachricht

Scheinbar schwer kranke Personen bieten Ihnen via Instagram-Nachricht ein Vermögen an. Der Grund: angeblich haben sie eine unheilbare Krankheit und wollen ihr gespartes Geld verschenken. Warum Sie auf diese Nachrichten nicht reagieren sollen? Wir verraten

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Ärzteverordnung für Transport

Die Fahrt zur Arztpraxis, ins Krankenhaus oder zur Reha-Maßnahme kann sehr kompliziert sein, wenn Sie krank sind oder in Ihrer Mobilität stark eingeschränkt.

In einem solchen Fall brauchen Sie eine Transportmöglichkeit und in der Regel kommt dann die Krankenkasse ins Spiel. Die Übernahme der Kosten für eine Patientenbeförderung ist in den Leistungen eng geregelt, so dass nur eine Ärzteverordnung helfen kann. Der Arzt darf eine solche Verordnung nur ausstellen, wenn es sich um eine medizinisch notwendige Fahrt handelt.

Die Leistung der Krankenkasse kommt nur zum Tragen, wenn die Notwendig im Zusammenhang steht und die Fahrt nur zwischen dem Aufenthaltsort und dem nächstmöglichen Behandlungsort besteht. Der Aufenthaltsort ist in der Regel die eigene Wohnung des Patienten, kann aber auch ein Pflegeheim oder der Unfallort sein. Wichtig ist, dass es sich um eine medizinische Maßnahme handelt und dann kommt die Krankenkasse meist auch für die Kosten auf.

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Die ambulante Behandlung

Nur in sehr seltenen Fällen übernehmen die Krankenkassen die Kosten für die Fahrt zum Arzt oder Zahnarzt.

Eine Möglichkeit besteht, wenn durch eine ambulante Operation ein stationärer Aufenthalt entweder verkürzt oder verhindert wird. Eine weitere Ausnahme kommt bei Patienten zum Tragen, die eine Dauerbehandlung erhalten, wie eine Chemo-, Dialyse- oder Strahlentherapie. Die gesetzlichen Krankenkassen kommen nicht für die Fahrt zu einer therapeutischen Behandlung wie einer Physiotherapie oder einer Massage auf.

Grundvoraussetzung für die Übernahme der Fahrtkosten ist die Verordnung durch den behandelnden Arzt, denn er muss die Verordnung vor der Beförderung ausstellen. Die Beförderung kann auch nachträglich verordnet werden, aber das ist nur in Ausnahmefällen notwendig oder bei einem akuten Notfall. Von einem akuten Notfall kann man sprechen, wenn der Patient sich in Lebensgefahr befindet oder es zu schweren gesundheitlichen Schäden kommt, wenn nicht sofort eine medizinische Versorgung erfolgt.

Achtung:

Die Krankenkasse muss in den meisten Fällen die Fahrten noch vor dem ersten Antritt genehmigen, aber ein paar Ausnahmen gibt es.

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Kostenübernahme ohne Krankenkassengenehmigung

Unter bestimmten Voraussetzungen können Pflegebedürftige und in der Mobilität eingeschränkte Personen auch ohne Genehmigung mit einem Taxi zum Arzt fahren.

Eine Möglichkeit ist vorhanden, wenn Sie über den Pflegegrad 4 oder 5 verfügen oder eine Schwerbehinderung vorhanden ist. Dazu muss die Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen „aG“, „BI“ oder „H“ gekennzeichnet sein. In solchen Fällen kann die medizinisch notwendige Fahrt zum Arzt auch ohne vorherige Krankenkassengenehmigung durchgeführt werden. Die Krankenkasse übernimmt anschließend die Kosten. Zu diesen Fahrten gehören sogar die Fahrten zu Psychotherapeuten. Sie haben den Pflegegrad 3 und sind zusätzlich in der Mobilität eingeschränkt, dann gilt diese Reglung auch.

Keine Erstattung gibt es, wenn Sie ein Rezept abholen oder nach den Befunden fragen. Sie sollen ein Krankenhaus auf eigenen Wunsch wechseln, dann kommt die Krankenkasse hierfür auch nicht auf.

Diese Regelung ist auch eine Erleichterung, wenn Sie keinen Schwerbehindertenausweis haben, aber in der Mobilität eingeschränkt sind und schon seit mindestens sechs Monaten in der ambulanten Behandlung sind.

Wichtig:

Der gemeinsame Bundesausschuss für Ärzte und Krankenkassen hat zu dieser Regelung eine neue Richtlinie verfasst und sie lautet, dass die Notwendigkeit der Verordnung der Fahrt und des Beförderungsmitteln zu begründen ist.

Für die Kostenübernahme durch die Krankenkasse reicht in der Regel eine Verordnung vom behandelnden Arzt aus. Es werden aber nur Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxi oder Mietwagen oder Privatfahrzeug übernommen. Sie sind sich nicht sicher, ob eine Kostenübernahme stattfindet, dann wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse und informieren sich.

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1. Juli 2020 – die neue Verordnung

Von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gibt es seit dem 1. Juli 2020 neue Verordnungsformulare für das Thema der Krankenbeförderung.

Die neue Verordnung muss vom Arzt ausgefüllt werden und dazu muss der Arzt aus mehreren Optionen wählen. Damit die gesetzliche Regelung den Niederschlag findet, muss er ankreuzen:

  • Grund der Beförderung
  • Genehmigungsfreie Fahrten

Der Versicherte muss die Fahrten immer quittieren und dazu gibt es in der Verordnung ein zusätzliches Blatt.

Die Beförderungsart

Die Auswahl des Beförderungsmittels richtet sich nach dem Bedarf und dem Gesundheitszustand des Patienten.

Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine ambulante oder stationäre Behandlung handelt. Aber Sie müssen auch die wirtschaftlich günstigste Möglichkeit aussuchen, so dass Sie erst prüfen sollten, ob Sie die Fahrt mit Bus und Bahn machen können oder vielleicht mit dem eigenen Fahrzeug. Kommt keine dieser Möglichkeiten in Frage, dann können Sie ein Mietwagen oder ein Taxi wählen. Im Bereich der Mietwagen gibt es auch Wagen mit behindertengerechter Einrichtung zur Beförderung von Rollstuhlfahrern. Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen nur für den kürzesten Weg und im Zweifelsfall prüfen sie den Weg genau nach.

Übrigens

Unter diese Sonderregelung fallen keine Transporte mit einem Krankentransporter, denn diese sind auch weiterhin genehmigungspflichtig, wenn Sie diese für eine ambulante Behandlung brauchen.

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Die stationäre Behandlung

Damit die Kosten für eine Fahrt ins Krankenhaus übernommen werden, muss es sich um eine Behandlung aus medizinischen Gründen handelt.

Zudem muss die Behandlung von der Krankenkasse übernommen werden und dann darf der behandelnde Arzt auch ein Rezept für den Krankentransport ausstellen. Hinterher wird dann mit der gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet.

Diese Verordnung muss von Ihnen nicht im Vorfeld bei der Krankenkasse eine Genehmigung erhalten und das gilt auch auf vor- und nachstationäre Behandlungen.

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Das Thema der Zuzahlung und Abrechnung

Einen Teil der Beförderungskosten müssen Sie selber zahlen und die Höhe der Kosten belaufen sich auf 10% der kompletten Fahrtkosten.

Es kommt dabei nicht auf die Art des Fahrzeugs an, denn mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro müssen Sie selber bezahlen. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von dieser Regelung ausgenommen. Sofort nach der Beförderung bekommt der Fahrer diesen Betrag. Es gibt nur eine Ausnahme und diese ist, wenn Sie die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V überschritten haben und eine Befreiungsbescheinigung von der Krankenkasse erhalten haben. Dann legen Sie nur die Bescheinigung vor und brauchen keine Zuzahlung mehr leisten. Auf Anfrage erhalten Sie bei der Krankenkasse eine Befreiungskarte, wenn Sie die Belastungsgrenze überschritten haben.

Das Transportunternehmen rechnen in einigen Fällen direkt mit der Krankenkasse ab und in anderen Fällen müssen Sie die Fahrkostenübernahme bei der Krankenkasse selber beantragen. Dazu heben Sie alle Taxiquittungen, Bahnfahrkarten und Kilometernachweise gut auf. Auf Anfrage können Sie sich bei der Krankenkasse informieren, wie die Abrechnung von statten geht.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Krankentransport auf Rezept

1. Zahlt die Krankenkasse alle Transportfahrten?

Die Krankenkasse zahlt alle Krankentransporte, die medizinisch notwendig sind. Sie müssen aber vorher die Genehmigung einholen und dazu muss der Arzt die Notwendigkeit für die medizinische Behandlung nachweisen.

2. Wann trägt die Krankenkasse die Fahrkosten?

Die Krankenkasse übernimmt die Fahrkosten, wenn es sich um eine medizinisch notwendige Fahrt handelt und Sie in Ihrer Mobilität eingeschränkt sind. Informieren Sie sich bei der Krankenkasse!

3. Reicht die Verordnung vom Arzt aus, damit die Krankenkasse die Transportkosten übernimmt?

In der Regel reicht eine Verordnung durch den behandelnden Arzt vollkommen aus, damit die Krankenkasse die Kosten übernimmt.

4. Wie rechnet die Krankenkasse die Fahrtkosten ab?

Sie erhalten eine Bescheinigung, die Sie bei jeder Fahrt dem Fahrer vorlegen müssen. Sie und der Fahrer müssen die Zeiten eintragen und Unterschreiben. In den meisten Fällen rechnen die Transportunternehmen direkt mit der Versicherung ab.

5. Kann ich mir das Krankenhaus zur Behandlung selber aussuchen – Thema Fahrkostenübernahme?

Grundsätzlich können Sie sich das Krankenhaus selber aussuchen, aber die Krankenkasse zahlt nur den kürzesten Weg von Ihrem Aufenthaltsort bis zur nächstmöglichen Behandlungsstation.

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Fazit

Aus unterschiedlichen Gründen kann es notwendig sein, dass Sie Transportfahren in Anspruch nehmen müssen. Bei medizinisch notwendigen Fahrten kommt die Krankenkasse für die Kosten auf, aber nur wenn Sie eine Verordnung haben und den nächstmöglichen Behandlungsort aufsuchen. Sie müssen trotzdem mit einer Zuzahlung von höchstens 10 Euro pro Fahrt rechnen, die direkt beim Fahrer zu bezahlen sind. Nur, wenn Sie eine Befreiungskarte haben, sind Sie von der Zuzahlung befreit.

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Inkontinenzhilfen: Neue Vorgaben für bessere Kassenleistung und Ihr Leben wird wieder gesellschaftsfähig https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/inkontinenzhilfen-neue-vorgaben-fuer-bessere-kassenleistung-und-ihr-leben-wird-wieder-gesellschaftsfaehig/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/inkontinenzhilfen-neue-vorgaben-fuer-bessere-kassenleistung-und-ihr-leben-wird-wieder-gesellschaftsfaehig/#respond Sun, 24 Apr 2022 09:52:00 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=63318 Das Thema Inkontinenz führt in vielen Fällen zu einem unschönen Schamgefühl. Deshalb warten viele Betroffene z.B. sehr lange damit, die entsprechenden Produkte zu nutzen. Ganz im Gegenteil, denn sie ziehen sich oftmals aus dem gesellschaftlichen

Der Beitrag Inkontinenzhilfen: Neue Vorgaben für bessere Kassenleistung und Ihr Leben wird wieder gesellschaftsfähig erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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Das Thema Inkontinenz führt in vielen Fällen zu einem unschönen Schamgefühl. Deshalb warten viele Betroffene z.B. sehr lange damit, die entsprechenden Produkte zu nutzen. Ganz im Gegenteil, denn sie ziehen sich oftmals aus dem gesellschaftlichen Leben zurück. Aber eins sollten Sie dabei bedenken: auch mit Inkontinenz können Sie am Leben teilnehmen, wenn Sie sich z.B. Hilfsmittel holen. Die Inkontinenzmittel daher fallen unter die Kategorie der Hilfsmittel. Die Kosten können in der Regel von der Krankenkasse übernommen werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die gesetzlichen Krankenkassen haben inzwischen einen Regelkatalog. In diesem Katalog stehen z.B. die Inkontinenzhilfen als Hilfsmittel, so dass sie zu den Leistungen zählen. Eine ärztliche Verordnung ist daher Grundvoraussetzung, um die Kosten von der Krankenkasse erstattet zu bekommen.
  • Die Versorgung mit Inkontinenzhilfsmittel wird inzwischen von speziellen Vertragspartnern der Krankenkasse übernommen. Sie können sich daher zwischen den einzelnen Anbietern entscheiden, wobei die Fachhändler eine telefonische oder persönliche Beratung machen.
  • Sie müssen allerdings mit einem gesetzlichen Eigenanteil von 10% des Betrages rechnen, aber das sind im Höchstfall 10 Euro im Monat.

Inkontinenz von Harn und / Stuhlgang ist auch heute noch ein großes Tabu-Thema und dabei sind viele Menschen von diesem Problem betroffen. Sie haben die Möglichkeit die Produkte als Hilfsmittel zu erhalten, so dass die gesetzliche Krankenkasse die Kosten übernimmt.

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Die Funktion von Inkontinenzhilfen

Die gesetzliche Krankenkasse finanziert sogenannte Inkontinenzhilfen, wenn Sie von Inkontinenz durch Harn und / oder Stuhlgang betroffen sind. 

In der Regel handelt es sich bei diesen Hilfsmittel um aufsaugende Inkontinenzhilfen. Sie saugen und speichern oder fangen Urin und flüssigen Stuhl auf.

Zu diesen Produkten gehören z.B.:

  • Vorlagen. Sie werden in der Unterhose getragen, wobei es sich allerdings um eine eng anliegende Unterhose handeln muss, damit ausreichend Halt vorhanden ist. Sie können aber auch z.B. in einer Netzhose angebracht werden.
  • wiederverschließbare Windelhosen. Sie sind in der Regel mit einem Klett- oder Haftstreifen versehen und arbeiten genau wie eine Windel.
  • Inkontinenzhosen. Diese Hosen werden z.B. auch als Pants bezeichnet und werden wie eine normale Unterhose getragen.

Die aufsaugenden Inkontinenzhilfen bestehen aus mehreren Schichten. Das weiche Innenvlies und die aufsaugenden, geruchsbindenden Materialien vermeiden nicht nur die Feuchtigkeit auf der Haut, sondern binden gleichzeitig die Gerüche. Sie besitzen zudem eine feuchtigkeitsdichte Abschlussschicht und eine atmungsaktive Außenschicht für einen angenehmen Tragekomfort.

Insbesondere das Gewicht, die Größe, der Körperbau und die tägliche Trinkmenge entscheiden über die Auswahl des Produkts. Auch der Bauch- und Hüftumgang spielen eine wichtige Rolle, aber auch eventuelle Hautprobleme sind bei der Auswahl zu beachten.

In der Regel sind die aufsaugenden Hilfsmittel für Männer und Frauen geeignet, aber es gibt auch geschlechtsspezifische Produkte.

Achtung:

Die Ausprägung der Inkontinenz spielt bei der Wahl des Hilfsmittels eine wichtig Rolle, denn es gibt die Inkontinenzhilfen nicht nur in verschiedenen Größen, sondern auch in unterschiedlichen Saugstärken. Sie eignen sich für leichte bis sehr schwere Inkontinenz.

Eine gut angepasste Inkontinenzhilfe in ausgezeichneter Qualität sorgt dafür, dass Sie auch wieder am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können.

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Das Beantragen der Inkontinenzhilfen

Die Menschen mit Inkontinenz ziehen sich in den meisten Fällen aus dem gesellschaftlichen Leben zurück und das einfach aus dem Grund der Unsicherheit.

Das richtige Inkontinenzprodukt kann Ihnen helfen, die Unsicherheit abzulegen und endlich wieder am Leben teilzunehmen. So können Sie auch wieder Freude am Leben haben. Sie als gesetzlicher Versicherter haben daher das Recht auf die Versorgung mit aufsaugenden Inkontinenzprodukten. Im Hilfsmittelverzeichnis unter der Produktgruppe 15 finden Sie z.B. auch die Inkontinenzhilfen.

Achtung:

Sie brauchen eine ärztliche Verordnung, damit Sie Inkontinenzhilfen auf Krankenkassenkosten bekommen.
  • Sie erhalten von Ihrem Arzt eine Verordnung für Inkontinenzhilfen, wenn Sie eine mittelgradige Inkontinenz haben. Das bedeutet, es liegt ein Richtwert von 100 ml in 4 Stunden vor und dann erhalten Sie die entsprechenden Hilfe auf Kosten der Krankenkasse.
  • Der Arzt erteilt Ihnen eine Verordnung, in der nicht nur die Diagnose und die Bezeichnung des Artikels zu finden sind, sondern auch die benötige Menge oder der Versorgungszeitraum. Auf jeden Fall muss in der Verordnung stehen, warum das verordnete Hilfsmittel notwendig ist. Der Arzt sollte also in jedem Fall eintragen, dass die Inkontinenzhilfe notwendig ist, damit Sie wieder am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können. Im Grunde kann man sagen, dass die Verordnung sehr ausführlich sein muss, damit der Weg zur Inkontinenzhilfe leicht ist.
  • Sie bekommen eine Dauerverordnung, wenn Sie ständig Material für die Inkontinenz brauchen und diese stellt der Arzt dann auch aus. In der Regel läuft eine Dauerverordnung direkt mehrere Monate.
  • Wichtig ist, dass Inkontinenzhilfen im Monat auf eine Stückzahl begrenzt sind. Das bedeutet, wenn Sie mehr Material brauchen, dann sollten Sie sich mit Ihrem behandelnden Arzt auseinandersetzen. Sie haben nämlich durchaus das Recht auf Mehrbedarf, wenn Sie diesen auch nachweisen können. Bei der Anforderung hilft Ihnen eine Bescheinigung durch Ihren Arzt.
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Die Versorgung

Sie als gesetzlich Versicherte haben einen Anspruch auf eine zweckmäßige, ausreichende und wirtschaftliche Versorgung mit Inkontinenzmitteln. Allerdings nur, wenn sie das Maß der Notwendigkeit nicht überschreitet.

Im Grunde heißt es, dass Sie die Inkontinenzprodukte erhalten bis zu einer bestimmten Menge, aber auch die Qualität ist zu beachten. Hierbei wird von Kassenprodukten gesprochen, denn es gibt auch hochwertigere Produkte, aber diese zahlt die Krankenkasse nicht. Es entstehen Mehrkosten und diese zahlen Sie aus der eigenen Taschen.

Sie können die Inkontinenzprodukte auf Kosten der Krankenkasse nur von einem Anbieter beziehen, mit dem die Krankenkasse einen Vertrag abgeschlossen hat. Dabei handelt es sich meist um bestimmte Apotheken oder nahliegende Sanitätshäuser.

Wenn Ihnen Ihr Arzt eine Verordnung ausgestellt hat, dann wenden Sie sich zuerst an Ihre Krankenkasse, denn von ihr erhalten Sie die entsprechenden Adressen der Vertragspartner. In der Regel hat die Krankenkasse mehrere Vertragspartner, so dass Sie aussuchen können. Aber manchmal haben die Krankenkasse nur einen Exklusivpartner, so dass Sie die Inkontinenzhilfen nur dort erhalten.

Achtung:

Sie haben sich für einen Fachhändler oder ein Sanitätshaus entschieden, welches nicht als Vertragspartner der Krankenkasse gilt, dann zahlen Sie die Kosten über dem Normalsatz selber. Die Krankenkasse übernimmt nur einen festen Betrag und den Rest müssen Sie selber tragen.

Die Apotheke oder das Sanitätshaus dürfen nur Produkte aushändigen, die im Hilfsmittelverzeichnis stehen oder dem Standard des Verzeichnisses entsprechen. Sie können zwischen den verschiedenen Produkten wählen, wenn mehrere Produkte zur Auswahl stehen.

Sie haben aber nicht nur den Anspruch auf die Inkontinenzhilfen, sondern auch auf Beratung, Anpassung und Einweisung. Zusammen mit Ihnen muss der Anbieter das passende Produkt finden und aus dem Grund muss die Vorlage nach Kundenwunsch ausgesucht werden. Eine persönliche oder zumindest eine telefonische Beratung ist ein Muss, denn nur so kann man den individuellen Bedarf herausfinden. Zudem können Sie sich an die Krankenkasse wenden, denn auch hier können Sie sich informieren. Weisen Sie immer auf die Kassenleistungen hin, denn das gehört dazu und wenn Sie es wünschen, dann muss ein Berater sogar zu Ihnen nach Hause kommen.

Wichtig ist, dass Sie sogar einen Anspruch auf die Lieferung in einem neutralen Karton haben und auch die Liefermenge muss an Ihre räumlichen Möglichkeiten angepasst werden. Lieferfristen von 24 bis 72 Stunden muss der Anbieter einhalten und die Beratungshotline muss Ihnen kostenfrei zur Verfügung stehen.

Interessant:

Sprechen Sie mit Ihrer Krankenkasse, wenn die Produkte zur Regelversorgung aus medizinischen Gründen nicht den eigenen Bedürfnissen entsprechen. Kaufen Sie andere Produkte nicht in Eigenleistung. Auch ein Attest von Ihrem behandelnden Arzt kann durchaus hilfreich sein, so dass die Krankenkassen vielleicht eine Bewilligung außerhalb der Norm geben.

Die Mehrkosten für ein höherwertiges Produkte oder eine deutlich höhere Anzahl müssen Sie im Rahmen der Eigenleitung selber bezahlen, wenn es keine medizinische Notwendigkeit hat.

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Die Kosten für Inkontinenzversorgung

Die Kosten für die Regelversorgung durch Inkontinenzhilfen wird von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. 

Die Apotheken und Sanitätshäuser rechnen mit der Krankenkasse direkt ab. In den Beitrittsverträgen wird die Versorgung mit Inkontinenzhilfen und den damit entstehenden Kosten geregelt.

Die Krankenkassen zahlen den vereinbarten Vertrag an die Apotheken oder Sanitätshäuser und als Grundlage dient eine monatliche Pauschalvergütung. Sie haben das Recht die Pauschalvergütung bei Ihrer Krankenkasse zu erfragen, aber in der Regel liegt sie zwischen 16 und 32 Euro.

Sie haben die Möglichkeit eine höherwertige Versorgung mit Inkontinenzprodukten zu bekommen, aber dann müssen Sie die Differenz zwischen dem Kassenbetrag und dem tatsächlichen Preis selber bezahlen. Allerdings sollten Sie die Aufzahlung nicht mit der gesetzlichen Zuzahlung verwechseln.

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De Höhe der Zuzahlung

Bei den Hilfsmittel ist die Höhe der Zuzahlung gesetzlich geregelt und wird durch „zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel“ festgelegt.

Hierbei handelt es sich um Hilfsmittel, die nur einmalig zur Verwendung kommen. In diesem Fall ist die Zuzahlung nicht von der Größe der Verpackung oder den Einheiten abhängig, sondern von dem Bedarf im Monat. Inkontinenzhilfen fallen unter diese Art der Hilfsmittel und anhand der gesetzlichen Regelung müssen Sie mit bis zu 10% von Gesamtbetrag, aber höchstens 10 Euro im Monat als Erstattungsbetrag rechnen.

Die einzige Ausnahme kommt bei Kindern und Jugendlichen unter 18. Jahren zum Tragen, denn sie müssen keine Zuzahlung leisten.

Hilfe bei Schwierigkeiten

Wenden Sie sich bei Schwierigkeiten mit einem Lieferunternehmen sofort an Ihre Krankenkasse.

Ihre Krankenkasse muss dafür sorgen, dass das Lieferunternehmen die notwendige Dienstleistung erbringt und Sie die Inkontinenzhilfen schnell, in richtiger Menge und guter Qualität bekommen.

Sie können den Anbieter wechseln, wenn sich die Situation nicht klären lässt. In der Regel haben die Krankenkassen mehrere Anbieter zur Verfügung und darauf weisen sie auch hin.

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Verbraucherzentrale: kostengünstige Hilfe bei Rechtsfragen und Problemen

Gerade im Internet treten immer wieder Probleme mit Anbietern auf, die eine individuelle Beratung erfordern. Oft geht diese Beratung über das reine Zuhören oder einen Tipp hinaus. Vielmehr geht es um eine Rechtsberatung und die

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Inkontinenzhilfen auf Rezept

1. Kann ich Inkontinenzhilfen auf Rezept erhalten?

Sie haben den Anspruch auf Inkontinenzhilfen auf Rezept, wenn Ihr Arzt Ihnen die medizinische Notwendigkeit bescheinigt.

2. Zahlt die Krankenkasse die kompletten Kosten?

Die Krankenkasse übernimmt in der Regel die kompletten Kosten für Inkontinenzhilfen, wenn sie medizinisch notwendig sind, monatlich ein gewisses Kontingent nicht überschreiten und es sich um Hilfen im Leistungsrahmen handelt. Eine Zuzahlung müssen Sie aber immer leisten.

3. Unzufrieden mit der Lieferung – was kann ich tun?

Wenden Sie sich auf jeden Fall an Ihre Krankenkasse, denn sie wird Ihnen helfen, das Problem aus der Welt zu schaffen. Ein Anbieterwechsel wird dann wahrscheinlich.

4. Welche Leistung bringt die Krankenkasse bei Inkontinenzhilfen?

Die Krankenkassen haben unterschiedliche Leistungen bei Inkontinenzhilfen. Sie liegen zwischen 16 und 32 Euro im Monat.

5. Muss ich die Kassenleistungen nehmen?

Sie müssen die Kassenleistungen nicht nehmen, aber wenn Sie hochwertigere Hilfsmittel nehmen, dann zahlen Sie den Differenzbetrag aus der eigenen Tasche. Die einzige Ausnahme gibt es, wenn der Arzt die medizinische Notwendigkeit bescheinigt.

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Fazit

Inkontinenz ist ein sehr unschönes Problem von dem immer mehr Menschen betroffen sind. Allerdings ist Inkontinenz nicht nur ein Problem der älteren Generation, denn auch schon junge Menschen leiden darunter. Sie ziehen sich immer mehr aus der Öffentlichkeit zurück und das gesellschaftliche Leben geht Richtung Null. Das muss aber nicht der Fall sein, denn die Krankenkassen sehen Inkontinenzhilfen als Leistung an und übernehmen einen Beitrag von bis zu 32 Euro im Monat. Mit den richtigen Inkontinenzhilfen können Sie wieder am Leben teilnehmen. Sprechen Sie mit Ihrem Arzt!

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Hörgeräte: Übernahme der Kosten – Krankenkassen haben einen gesetzlichen Festbetrag für die Kostenübernahme https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/hoergeraete-uebernahme-der-kosten-krankenkassen-haben-einen-gesetzlichen-festbetrag-fuer-die-kostenuebernahme/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/hoergeraete-uebernahme-der-kosten-krankenkassen-haben-einen-gesetzlichen-festbetrag-fuer-die-kostenuebernahme/#respond Sun, 24 Apr 2022 09:50:55 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=63313 Nach dem Beschluss des Spitzenverbands der Krankenkassen erhalten gesetzlich Versicherte einen Festbetrag von bis zu 784,94 Euro, wenn Sie ein Hörgerät brauchen. Ein Hörgerät ist ein individuelles Hilfsmittel und wird auf die Bedürfnisse des Patienten

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Nach dem Beschluss des Spitzenverbands der Krankenkassen erhalten gesetzlich Versicherte einen Festbetrag von bis zu 784,94 Euro, wenn Sie ein Hörgerät brauchen. Ein Hörgerät ist ein individuelles Hilfsmittel und wird auf die Bedürfnisse des Patienten abgestimmt, so dass ein eigenständiger Alltag wieder nahezu möglich ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Wenn Sie ein Hörgerät brauchen, dann haben Sie einen Anspruch auf aufzahlungsfreie Hörhilfen.
  • In den Anspruch fällt nicht nur die Anpassung der Hörhilfe, sondern auch das Testen des Geräts, die Wartung und die mögliche Reparatur.
  • Hörhilfen müssen nicht nur für Sie geeignet sein, sondern auch in Sachen Qualität sehr hochwertig und vor allen Dingen medizinisch notwendig.
  • Sie müssen die Mehrkosten für ein besonderes Gerät selber tragen, wenn Sie sich für ein höherwertiges Gerät entscheiden und dieses eigentlich medizinisch nicht notwendig ist.

In der Regel übernimmt die Krankenkasse die Finanzierung bis zu einer bestimmten Höhe und die maximale Höhe ist gesetzlich festgelegt. Die Hörgeräte kosten unterschiedlich und demnach ist auch die Zahlung der Krankenkasse recht unterschiedlich. Grundsätzlich hängt es von der Vereinbarung zwischen dem Akustiker und der Krankenkasse ab, wie teuer die Hörgeräte im Einzelnen sind.

Wichtig ist, dass die Krankenkasse für das zweite Hörgerät einen deutlich geringeren Anteil übernimmt, wenn Sie für beide Ohren ein Hörgerät brauchen. Die nachfolgenden Hinweise und Tipps helfen Ihnen dabei, dass Sie das richtige Gerät finden.

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Der technische Standard

In der heutigen Zeit müssen die Hörgeräte für den Kassenpatienten mindestens mit Digitaltechnik ausgestattet sein, denn das hat einen entscheidenden Vorteil.

Das digitale Hörgerät passt sich perfekt der Hörschwäche des Patienten an und lässt sich optimal einstellen. Die Technik sorgt nicht nur für eine intelligente Signalverarbeitung, sondern unterscheidet auch super zwischen den Umgebungsgeräuschen und der Sprache. Auf das Ort trifft der Schall und es kommt zu einer automatischen Regulierung, so dass eine Feineinstellung mit der Hand nicht mehr notwendig ist. Zudem gibt es noch ein paar andere technische Standards, auf die Sie achten müssen. Das Hörgerät sollte mit mindestens vier Kanälen ausgestattet sein und drei Hörprogramme besitzen. Zudem ist eine Rückkopplungs- und Störschallunterdrückung notwendig, aber auch eine Verstärkungsleistung von bis zu 75 Dezibel.

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Die Kostenübernahme

Die Entscheidung welche Hörhilfen als Kassengerät angeboten werden, wird von den Hörgeräte-Akustikern selber entschieden.

Allerdings müssen Sie auch Modelle im Sortiment haben, so dass die gesetzlichen Krankenkassen die Zahlung komplett übernehmen und somit keine Zuzahlung des Patienten notwendig ist. Allerdings müssen Sie immer bedenken, dass Sie einen Eigenanteil von 10 Euro pro Gerät leisten müssen, wenn Sie nicht komplett von der Zuzahlung befreit sind.

Die Hörgeräte sind mitunter sehr teuer, wenn die Hörschwäche und der individuelle Bedarf höher ist. In solchen Fällen kommt es vor, dass der Höchstbetrag von knapp 800 Euro nicht ausreicht und weitere Kosten von mehreren Tausend Euro dazu kommen. Die Kosten für ein solches höherpreisiges Gerät übernimmt die Krankenkassen nicht und somit müssen Sie selber tief in die Tasche greifen. Es gibt nur eine Ausnahme und die besagt, dass die Krankenkasse auch ein hochwertiges Modell übernehmen muss, wenn das Gerät mit dem höheren Frequenzbereich medizinisch notwendig ist.

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Kostenübernahme von Dienstleistungen

Die Krankenkassen bezahlen aber nicht nur das Hörgerät selber, sondern auch die Beratung, die Programmierung und die individuelle Anpassung.

Dazu kommt noch die Nachbetreuung und auch auftretende Reparaturen. Bei all diesen Dienstleistungen fallen Kosten an und diese werden von den Krankenkassen übernommen. Die erforderlichen Batterien für ein Hörgerät übernehmen die Krankenkassen aber nur bis zum 18. Lebensjahr.

Die Akustiker-Wahl

Sie müssen zuerst einen Ohrenarzt aufsuchen und eine Untersuchung beider Ohren durchführen. Danach erhalten Sie ein Rezept, wenn medizinisch notwendig, und erhalten das Hörgerät als Kassenleistung.

Allerdings nur bei erstmaliger Anschaffung. Sobald Sie die Verordnung des Arztes in der Tasche haben, sollten Sie sich bei Ihrer Krankenkasse informieren und nach einem Hörakustiker fragen. In der Regel arbeiten die Krankenkassen mit einigen Akustikern zusammen und das sorgt für eine bessere Verständigung und Kostenübernahme. Sie sollten aber immer mindestens zwei Akustiker aufsuchen, damit Sie die Geräte und Leistungen miteinander vergleichen können.

Sie haben sich für einen Akustiker entschieden, dann ermittelt er mit Ihnen zusammen das geeignete Hörgerät und gibt Ihnen einen Kostenvoranschlag. Zusammen mit der Verordnung wird der Kostenvoranschlag zur Krankenkasse geschickt und dann heißt es warten.

Wichtig:

Warten Sie auf jeden Fall auf die schriftliche Zusage der Krankenkasse bevor Sie den Auftrag an den Akustiker geben, denn nur dann können Sie auch sicher sein, dass der Festbetrag für das Hörgerät von der Kasse übernommen wird.

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Krankschreibung: Erneut Änderungen – Arztbesuch wieder notwendig (Video)

In den letzten Wochen konnten Sie bei leichten Atemwegserkrankungen oder einer Erkältung ganz problemlos via Telefon einen Krankenschein anfordern. Ein Arztbesuch war nicht notwendig. Das ändert sich ab 20.04.2020 wieder. Jetzt sollen wieder alle Erkrankten

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Die Mehrkostenerklärung

Der Arzt hat Ihnen eine Hörschwäche diagnostiziert und der Akustiker will Ihnen ein Hörgerät mit einem hohen Eigenanteil aufdrängen.

Lassen Sie sich nicht auf so eine Sache ein, denn die Krankenkassen sind dazu verpflichtet, dass Sie als Versicherter ein Hörgerät bekommen. Schließlich ist das Hörgerät medizinisch erforderlich und eine hohe Zuzahlung ist meist nicht notwendig. In der Regel reicht ein Kassen-Hörgerät vollkommen aus, so dass die Krankenkasse die kompletten Kosten übernimmt und Sie keine Mehrkosten haben.

Nehmen Sie umgehend mit der Krankenkasse Kontakt auf, wenn Ihnen der Akustiker kein Hörgerät anbieten kann, welches den medizinischen Bedarf deckt.

Stellen Sie auf jeden Fall einen Antrag auf Übernahme der Mehrkosten, wenn Sie sich aus medizinischen Gründen für ein Hörgerät entscheiden, das nicht von der Zuzahlung befreit ist.

Sie erhalten bei dem Akustiker eine „Mehrkostenerklärung des Versicherten“ und diese sollen Sie unterschreiben. Das bedeutet, wenn Mehrkosten anfallen, dann zahlen Sie diese aus der eigenen Tasche. Aber das heißt nicht, dass Sie die Krankenkasse nicht mit in Boot holen können. Stellen Sie auf jeden Fall einen Antrag auf Kostenübernahme bei Ihrer Krankenkasse.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Kostenübernahme bei Hörgeräten

1. Übernimmt die Krankenkasse alle Kosten rund um das Hörgerät?

Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt nicht nur für Kosten für die Anschaffung des Hörgeräts, sondern auch die Kosten für die Einstellung, Beratung, Nachbehandlung und Reparatur. Bis zum 18. Lebensjahr übernimmt die Krankenkasse sogar den Batteriewechsel.

2. Wie wird der Antrag auf ein Hörgerät gestellt?

Zuerst müssen Sie einen Spezialisten aufsuchen und dieser muss die medizinische Notwendigkeit feststellen. Mit dem Rezept suchen Sie sich einen Akustiker aus und lassen einen Kostenvoranschlag machen. Der Kostenvoranschlag, das Rezept und der Antrag werden bei der Krankenkasse eingereicht und dann müssen Sie warten.

3. Wie lange dauert die Antragsbearbeitung bei der Krankenkasse?

Bei einem medizinisch notwendigen Hilfsmittel wie einem Hörgerät sind die Krankenkassen recht zügig. Meist ist die Genehmigung schon innerhalb von drei Wochen vorhanden und Sie können das Hörgerät in Auftrag geben.

4. Das ausgesuchte Hörgerät kostet über 1.200 Euro – übernimmt die Krankenkasse die kompletten Kosten?

Die Krankenkassen haben einen Höchstsatz von etwa 800 Euro und bis zu diesem Betrag übernehmen sie die Kosten komplett. Die restlichen 400 Euro müssen Sie selber bezahlen, aber reichen Sie trotzdem einen Mehrkostenantrag ein, wenn es sich um ein medizinisch notwendiges höherwertiges Produkt handelt.

5. Kann ich den Akustiker selber aussuchen?

Grundsätzlich können Sie sich den Akustiker selber aussuchen, aber die Krankenkassen arbeiten mit Akustikern zusammen, so dass Sie sich erst mit der Krankenkasse auseinander setzen sollten. Vergleichen Sie auf jeden Fall immer zwei Angebote miteinander.

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Fazit

Hörgeräte gehören zu den medizinischen Hilfsmittel, die von der Krankenkasse übernommen werden. Sie müssen sich die Notwendigkeit von einem Ohrenarzt bestätigen lassen und erhalten dann ein Rezept. Der Akustiker erstellt einen Kostenvoranschlag und die Krankenkasse entscheidet, ob sie die Kosten übernimmt. Sie hat einen Festbetrag von knapp 800 Euro und bis zu diesem Betrag werden die Kosten in der Regel übernommen. Alle darüber hinaus gehenden Kosten zahlen Sie aus der eigenen Tasche.

Der Beitrag Hörgeräte: Übernahme der Kosten – Krankenkassen haben einen gesetzlichen Festbetrag für die Kostenübernahme erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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