Kurzzeitpflege | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Thu, 28 Apr 2022 19:10:04 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Kurzzeitpflege | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Kündigung durch den Pflegedienst: welche Regeln gibt es? Achten Sie auf den Vertrag https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/kuendigung-durch-den-pflegedienst-welche-regeln-gibt-es-achten-sie-auf-den-vertrag/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/kuendigung-durch-den-pflegedienst-welche-regeln-gibt-es-achten-sie-auf-den-vertrag/#respond Sun, 24 Apr 2022 14:43:47 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=69243 Kündigt der Pflegedienst unverhofft, so stehen Betroffene vor einem Problem. Von jetzt auf gleich haben sie keine Versorgung mehr und müssen Angehörige bitten. Hier erfahren Sie nun, warum und wann der Pflegedienst kündigen darf. Der

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Kündigt der Pflegedienst unverhofft, so stehen Betroffene vor einem Problem. Von jetzt auf gleich haben sie keine Versorgung mehr und müssen Angehörige bitten. Hier erfahren Sie nun, warum und wann der Pflegedienst kündigen darf.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Gesetz regelt klar, welche Kündigungsfristen für den Pflegedienst gelten.
  • Achten Sie bei Vertragsabschluss darauf, dass der Pflegedienst eine lange Frist im Vertrag vermerkt.
  • Sorgen Sie selbst dafür, dass im Vertrag mit dem Pflegedienst eine lange Kündigungsfrist vereinbart ist.
  • Sofern es diese Vereinbarung nicht gibt, hat der Pflegedienst das Recht, den Vertrag kurzfristig ohne Grund zu kündigen. Sie dagegen können dann nur einen Schadensersatz fordern.
  • Als Verbraucher dürfen Sie den Vertrag mit dem Pflegedienst ohne Fristeinhaltung oder einer Angabe von Gründen kündigen. Die Regelung innerhalb des Vertrags kommt hier nicht zur Geltung.

Der Vertragsabschluss

Grundsätzlich wird der Vertrag zwischen Pflegedienst und Pflegebedürftigen abgeschlossen. In ihm müssen alle Pflegeleistungen genannt werden, die erbracht werden.

Ein Pflegevertrag ist immer unbefristet und hat bis zur Kündigung Gültigkeit. Diese Kündigung kann der Pflegebedürftige oder der Pflegedienst aussprechen. Laut Gesetz darf der Pflegebedürftige immer kündigen. Es ist auch nicht erlaubt, dass diese im Vertrag anders geregelt ist.

Anders sieht es aus, wenn die Kündigung vom ambulanten Pflegedienst kommt. Es bedeutet für Pflegebedürftige ein großes Problem, wenn sie fristlos oder mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. So schnell ist meist kein neuer Pflegedienst zu finden und es muss ein langer Zeitraum ohne pflegerische Versorgung gestemmt werden.

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Das sollte auch in den Vertrag

Lesen Sie den Vertrag vor Unterzeichnung aufmerksam und lassen Sie im Zweifel ein paar Dinge ergänzen.

Achten Sie darauf, dass im Pflegevertrag auch Sonderfälle festgehalten werden. So sollte genau geklärt sein, wie lange der Vertrag ruhen darf. Dies kann zum Beispiel eintreten, wenn ein Krankenhausaufenthalt ansteht oder der Pflegebedürftige in eine Kurzzeitpflege muss.

Ebenso sollte im Vertrag stehen, bis wann Sie den Pflegedienst spätestens absagen müssen, ohne dass Kosten entstehen. Dies kann zum Beispiel kurzfristig nötig sein, wenn der Pflegebedürftige in der Nacht ins Krankenhaus musste.

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Wann ist die Kündigung des Pflegedienstes rechtens?

Hier kommt es auf die Vereinbarungen im Pflegevertrag an. Meist beträgt die Kündigungsfrist 14 Tage, sofern der Vertrag verbraucherfreundlich ist, auch wesentlich länger. Ferner muss sich der Pflegedienst an diese Fristen halten.

Falls keine Kündigungsfrist im Vertrag steht oder Sie keinen schriftlichen Vertrag haben, muss sich der Pflegedienst an die gesetzlichen Fristen halten. Das Gesetz gibt vor, dass der Pflegedienst durchaus innerhalb eines Tages kündigen darf. Jedoch basieren solche Pflegeverträge auch auf einem Vertrauensverhältnis zwischen Pflegedienst und Pflegebedürftigen. Somit muss der Pflegedienst auch Rücksicht auf die zu pflegende Person nehmen. Aus diesem Grund hat der Pflegedienst ein eingeschränktes Kündigungsrecht. Er muss dem Pflegebedürftigen ausreichend Zeit geben, einen neuen Pflegedienst zu finden.

Die fristlose Kündigung ist nicht die Regel, kann aber passieren, wenn der Pflegebedürftige seine Rechnungen über lange Zeit nicht bezahlt und die Zahlungsaufforderungen ignoriert. In diesem Fall darf und kann der Pflegedienst ruhigen Gewissens eine Kündigung mit sofortiger Wirkung aussprechen.

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Was, wenn der Pflegedienst die Regel bricht?

Sollte der Pflegedienst diese Regelung missachten, so heißt das nicht, dass die Kündigung unwirksam ist.

Ferner wäre es möglich, dass der Pflegebedürftige Schadensersatzansprüche hat, obwohl er nun ohne Pflegedienst ist. So ein Schaden kann zum Beispiel sein, dass der Pflegebedürftige in ein Pflegeheim muss, bis er einen neuen Pflegedienst gefunden hat. Hierdurch würden ihm höhere Kosten verursacht.

Der Pflegedienst darf mit sofortiger Wirkung kündigen, auch wenn die weitere Pflege nicht sichergestellt ist, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ferner kann der Verbraucher hier keinen Schadensersatz geltend machen.

Im Grunde kommt die Rechtslage bei Thema Kündigung durch den Pflegedienst nicht entgegen. Deshalb ist es wichtig, dass dies im Pflegevertrag geregelt ist und die Fristen schriftlich festgehalten werden.

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Was tun, bei einer Kündigung?

Sofern es sich um eine sofortige Kündigung handelt, nehmen Sie Kontakt mit der Pflegekasse auf.

Lassen Sie sich beraten, ob Ihr Bundesland Rahmenvertragsregelung hat, die den Pflegedienst zur weiteren Versorgung verpflichtet, bis Sie einen neuen Pflegedienst haben.

Manche Bundesländer haben zwischen Pflegediensten und Pflegekassen Verträge, die besagen, dass der Pflegedienst die Kündigung erst vollziehen darf, wenn die weitere Versorgung des Pflegebedürftigen sichergestellt ist. Wohnen Sie in einem dieser Bundesländer, hätten Sie ein Druckmittel für den Pflegedienst. Hier hat die Pflegekasse die Möglichkeit, auf den Pflegedienst Druck auszuüben, damit dieser den Pflegebedürftigen weiter versorgt.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Kündigung durch den Pflegedienst: welche Regeln gibt es? – Achten Sie auf den Vertrag

1. Muss ein neuer Pflegedienst sofort zur Verfügung stehen?

Im Falle einer Kündigung wäre dies wünschenswert, ist leider aber nicht so. Ein Pflegedienst kann mit Ihnen erst einen Vertrag machen, wenn er auch die nötigen Kapazitäten frei hat. Somit gibt es keine Verpflichtung, mit Ihnen sofort einen Vertrag abzuschließen.

2. Kann mich der Pflegedienst zwingen eine Kündigungsfrist einzuhalten?

Das darf er nicht. Sie haben das Recht, jederzeit zu kündigen und das macht auch Sinn, denn es könnte sein, dass der Pflegebedürftige kurzfristig in eine stationäre Einrichtung geht und der ambulante Pflegedienst nicht mehr benötigt wird.

3. Aus welchen Gründen kann der Pflegedienst kündigen?

Diese können sehr vielseitig sein. Es kann sein, dass die Arbeit mit dem Pflegebedürftigen nicht möglich ist, weil er sich weigert mitzuwirken. Doch auch ein Personalmangel kann eine Kündigung von Verträgen notwendig machen. Hinzu kommen aber auch andere Gründe.

4. Kann ich den Pflegedienst bitten, die Versorgung noch zu übernehmen, bis ich einen Neuen gefunden habe?

Natürlich können Sie das versuchen. Da eine Vertrauensbasis besteht und der Pflegedienst sicherlich auch nichts Schlechtes will, wäre es durchaus möglich, dass er für diese Zeit die Betreuung noch übernimmt. Jedoch muss von Ihrer Seite auch das Bemühen kommen, einen neuen Pflegedienst zu finden.

5. Darf ich im Pflegevertrag meine Wünsche zur Kündigungsfrist äußern?

Natürlich dürfen Sie das gerne machen. Wenn möglich, wird Ihnen der Pflegedienst hier vermutlich auch entgegenkommen.

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Fazit

Sind Sie auf einen Pflegedienst angewiesen, so ist eine Kündigung vonseiten des Pflegedienstes ein großes Problem. Doch meist lässt sich mit dem Pflegedienst auch sprechen, damit die weitere Versorgung zumindest gewährt ist, bis Sie einen neuen Pflegedienst gefunden haben. Lesen Sie bezüglich der Kündigungsfristen immer den Vertrag vor Abschluss gut durch und verhandeln Sie im Zweifel eine längere Zeit aus.

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Kurzzeitpflege – Wenn die Pflege zuhause vorübergehend nicht möglich ist. Die Kosten übernimmt ab Pflegegrad 2 die Pflegekasse https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/kurzzeitpflege-wenn-die-pflege-zuhause-voruebergehend-nicht-moeglich-ist-die-kosten-uebernimmt-ab-pflegegrad-2-die-pflegekasse/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/kurzzeitpflege-wenn-die-pflege-zuhause-voruebergehend-nicht-moeglich-ist-die-kosten-uebernimmt-ab-pflegegrad-2-die-pflegekasse/#respond Wed, 23 Feb 2022 10:20:50 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=56963 In Deutschland gibt es zahlreiche Pflegeeinrichtungen, in denen Pflegebedürftige auch vorübergehend betreut werden können, wenn Zuhause kurzzeitig für die Betreuung keine Zeit ist. Die Nutzung einer Pflegeeinrichtung bietet sich an, wenn die pflegende Person beispielsweise

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In Deutschland gibt es zahlreiche Pflegeeinrichtungen, in denen Pflegebedürftige auch vorübergehend betreut werden können, wenn Zuhause kurzzeitig für die Betreuung keine Zeit ist. Die Nutzung einer Pflegeeinrichtung bietet sich an, wenn die pflegende Person beispielsweise an einer Krankheit leidet. Möglicherweise ist auch die Betreuung nur zeitweise nicht möglich. Die Kurzzeitpflege ist folglich eine sehr große Hilfe. Sie kann den Pflegebedarf sicher stellen oder sich auch um die häusliche Pflegesituation kümmern.

Das Wichtigste in Kürze

  • Keinen Anspruch auf Kurzzeitpflege haben Personen, die Pflegegrad 1 haben.
  • Ein Antrag bei der Pflegekasse ist zu stellen bevor die Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wird.
  • Ihnen steht übrigens ein Anspruch von 1.612 Euro im Jahr zu, der sich sogar auf insgesamt 8 Wochen verteilen lässt.
  • Außerdem lassen sich Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege kombinieren.
  • Über den Entlastungsbeitrag lassen sich darüber hinaus die Kosten für Unterkunft und Verpflegung und sogar auch die Investitionskosten von der Pflegekasse erstatten.
  • Bis zu einer Höhe von 50% wird das normale Pflegegeld währenddessen für 8 Wochen weiter gezahlt.

Der Antrag bei der Pflegekasse

Bevor Sie den Betroffenen in die Pflegeeinrichtung für Kurzzeitpflege bringen, muss der Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden.

Die Pflegeeinrichtung muss ausdrücklich zugelassen sein, damit sie die Kurzzeitpflege auch übernimmt. Die Pflegekassen informieren dann darüber, welche Häuser zur Verfügung stehen. Sie erteilt auch Auskunft darüber, wie hoch die Kosten für die Kurzzeitpflege sind. Insgesamt übernimmt die Pflegekasse im Jahr 1.612 Euro für die Kurzzeitpflege in einer Pflegeeinrichtung. 8 Wochen dürfen jedoch dabei nicht überschritten werden. Der Anspruch besteht  außerdem nach dem Jahreswechsel neu.

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Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege kombinieren

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege lassen sich flexibel kombinieren.
Der Anspruch von 8 Wochen Kurzzeitpflege steht Ihnen zu, wenn Sie alleine aus der Höhe der Kurzzeitpflege die Finanzierung stemmen können. Im Jahr stehen Ihnen dafür 1.612 Euro zur Verfügung.
Sie können aber auch weiterhin aus Mitteln der Verhinderungspflege in Anspruch nehmen, allerdings nur dann, wenn diese bislang nicht verbraucht wurden. Dann stehen Ihnen auch wieder 1.612 Euro zur Verfügung. In einem solchen Fall übernimmt die Pflegekasse also 3.224 Euro für die Kurzzeitpflege.
Sie haben zudem die Möglichkeit, die Mittel der Kurzzeitpflege auf die Verhinderungsstelle zu schieben. Für jeden Bereich stehen Ihnen dabei 1.612 Euro zur Verfügung. Aus der Kurzzeitpflege besteht die Möglichkeit 50% auf die Verhinderungspflege anzuwenden. In dem Fall 806 Euro, dann stehen 2.418 Euro für die Verhinderungspflege bereit.

Pflegegrad spielt keine Rolle

Der Höchstbetrag bei der Kurzzeitpflege liegt bei 1.612 Euro im Jahr und dieser Betrag ist unabhängig vom Pflegegrad.
Die Einrichtungen für Kurzzeitpflege berechnen jeden Pflegegrad anders. Somit wird ein Betroffener, der Pflegestufe 5 hat, den Höchstbetrag deutlich schneller ausgeschöpft haben als eine Person mit Pflegestufe 2.

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Der Eigenanteil für Verpflegung und Unterkunft

Der Pflegebedürftige muss einige Kosten selber tragen. Dazu gehören beispielsweise die Kosten für die Unterkunft, Kosten für Verpflegung und die Investitionskosten.

Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung können Sie, genau wie auch die Investitionskosten, bei der Pflegekasse einreichen. Unter bestimmten Bedingungen erhalten Sie dann eine Teilerstattung.
Der Anspruch gilt folglich als sogenannter Entlastungsbetrag. Er wird außerdem in Höhe von 125 Euro gezahlt. Jeder Pflegebedürftige hat seit dem 1. Januar 2017 darauf einen Anspruch. Sie müssen den Betrag nicht monatlich nutzen. Sie können ihn stattdessen ansparen. Somit haben Sie dann die Möglichkeit den gesamten Betrag zu einem späteren Zeitpunkt abzurufen.
Ferner kann das Sozialamt den Eigenanteil übernehmen. Dies aber nur dann, wenn der Pflegebedürftige nicht in der Lage ist, den Eigenanteil selber zu finanzieren. Sonderwünsche sind nicht inbegriffen. Stattdessen sind sie vom Pflegebedürftigen selber zu tragen. Dazu gehört beispielsweise ein Einzelzimmer. Dadurch erhöht sich aber auch der Eigenanteil natürlich.

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Pflegestufe 2, es besteht Anspruch

Personen, die den Pflegegrad 1 haben, sind nicht anspruchsberechtigt für die Kurzzeitpflege. Für diese Menschen besteht jedoch die Möglichkeit, z.B. mit Hilfe des Entlastungsbetrags in Höhe von 125 Euro eine Kurzzeitpflege zu finanzieren.
Die Rechnungen für die Kurzzeitpflege sind bei der Pflegekassen einzureichen und dann wird Ihnen die Entlastungsleistung ersetzt. Seit 2017 ersetzt der Entlastungsbeitrag die Begriffe „zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistung“.

  • Keinen Anspruch auf Kurzzeitpflege haben Personen mit Pflegegrad 1.
  • Bei der Pflegekasse des Angehörigen ist zuerst ein Antrag zu stellen, erst dann besteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege.
  • Der Anspruch von 1.612 Euro im Jahr können Sie auf bis zu 8 Wochen verteilen.
  • Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege lassen sich kombinieren.
  • Über den Entlastungsbetrag der Pflegekasse lassen sich Investitionskosten, Unterkunfts- und Verpflegungskosten bezahlen.
  • Die Pflegekasse zahlt das Pflegegeld in Höhe von bis zu 50% während der Kurzzeitpflege.

Wichtig:
Laut § 39 c SGB V übernimmt die Krankenversicherungen unter bestimmten Voraussetzungen und bei fehlender Pflegebedürftigkeit die Kosten für die Kurzzeitpflege. Das gilt beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt und ist mit der zuständigen Krankenkasse oder dem Krankenhaus-Sozialdienst zu besprechen.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Kurzzeitpflege

1. Was ist Kurzzeitpflege eigentlich?

Unter dem Begriff Kurzzeitpflege versteht man im Grunde genommen eine vollstationäre Unterbringung einer pflegebedürftigen Person. Die Kosten für eine vollstationäre Unterbringung werden von der Pflegekasse übernommen. Dies jedoch nur dann, wenn eine teilstationäre Pflege oder die häusliche Pflege zeitweise nicht möglich ist.

2. Wer hat einen Anspruch auf Kurzzeitpflege?

Alle pflegebedürftigen Personen, die einen anerkannten Pflegegrad zwischen 2 und 5 haben, haben einen Anspruch auf Kurzzeitpflege.

3. Können auch Personen ohne Pflegegrad in die Kurzzeitpflege?

Personen ohne Pflegegrad haben die Möglichkeit die Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen, wenn nach einem Unfall, nach einer OP oder bei einer akuten Erkrankung Zuhause der Aufenthalt nicht möglich ist. Dann übernimmt allerdings die Krankenkasse die Kosten.

4. Wo ist der Antrag auf Kurzzeitpflege zu stellen?

Pflegebedürftige Personen stellen den Antrag auf Kurzzeitpflege bei der Pflegekasse. Personen, die aufgrund einer akuten Erkrankung, einer OP oder auch aus anderen Gründen eine Kurzzeitpflege brauchen, wenden sich kurz gesagt an die zuständige Krankenkasse.

5. Welche Leistungen umfasst die Kurzzeitpflege?

Die Leistungen in der Kurzzeitpflege beginnen bei der Unterkunft und der Verpflegung in einem Pflegeheim, sowie die Grund- und Behandlungspflege. Dazu kommt die Teilnahme am hausinternen Beschäftigungsangebot und die Inanspruchnahme eines Sozialdienstmitarbeiters.

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Fazit

Pflegebedürftige Personen haben das Recht auf Kurzzeitpflege, allerdings nur dann, wenn in den eigenen vier Wänden kurzzeitig keine Betreuungsmöglichkeit besteht. Der Anspruch beläuft sich auf insgesamt 8 Wochen und für diese Zeit stehen 1.612 Euro zu Verfügung. Grundsätzlich haben nur pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2 einen Anspruch, aber unter bestimmten Voraussetzungen können jedoch auch Personen ohne Pflegegrad von der Kurzzeitpflege profitieren.

Der Beitrag Kurzzeitpflege – Wenn die Pflege zuhause vorübergehend nicht möglich ist. Die Kosten übernimmt ab Pflegegrad 2 die Pflegekasse erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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