Lastschriften | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Sun, 24 Apr 2022 14:12:55 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Lastschriften | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Bei Anruf Abzocke: Gauner auf Datenjagd – Telefonwerbung, Gewinnspiele, Kontoabbuchungen https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/bei-anruf-abzocke-gauner-auf-datenjagd-telefonwerbung-gewinnspiele-kontoabbuchungen/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/bei-anruf-abzocke-gauner-auf-datenjagd-telefonwerbung-gewinnspiele-kontoabbuchungen/#respond Sun, 24 Apr 2022 14:12:55 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=56413 Immer wieder erreichen die Verbraucherzentralen Beschwerden über Telefonwerbung, die unzulässig ist. Dabei geht es häufig um Lottospielgemeinschaften und Gewinnspiele. Nach einem langen Arbeitstag richten Sie sich auf einen gemütlichen Abend in den eigenen vier Wänden

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Immer wieder erreichen die Verbraucherzentralen Beschwerden über Telefonwerbung, die unzulässig ist. Dabei geht es häufig um Lottospielgemeinschaften und Gewinnspiele.

Das Wichtigste in Kürze

  • Telefonwerbung ist ein weit verbreitetes Geschäft und viele Verbraucher fallen auch heute noch auf die Tricks der Abzocker rein.
  • Die Anrufen dienen dazu, um persönliche Daten abzugleichen oder herauszufinden, oder einfach um ein Gewinnspielabo abzuschließen.

Nach einem langen Arbeitstag richten Sie sich auf einen gemütlichen Abend in den eigenen vier Wänden ein und freuen sich auf den lang ersehnten Feierabend. Auf einmal beginnt das Telefon zu läuten und am anderen Ende behauptet eine Stimme, dass der kostenlose Vertrag an einer Gewinnspielteilnahme ausläuft und nun kostenpflichtig wird. Sie haben die Möglichkeit zur Kündigung, aber dafür müssen die persönlichen Daten abgeglichen werden. Diese Anrufe dienen nur dazu, um persönliche Daten herauszufinden oder Ihnen ein Gewinnspielabo anzudrehen.

Bis vor einigen Jahren hat der Vertragsabschluss am Telefon noch funktioniert, aber seitdem sich die Beschwerden häufen, sind Verträge über Gewinnspieldienste nur noch in Textform gültig. Entweder werden sie per Fax oder E-Mail abgeschlossen, aber ein Vertragsabschluss am Telefon ist nicht mehr zulässig. Diese Regelung gilt allerdings nur bei Gewinnspieldiensten und da auch nicht bei allen. Es gilt nur bei Anbieter, bei denen die Anbieter eine Anmeldung oder Registrierung in die Wege leiten. Anrufer, die eine Versicherung, einen Sperrschutz vor Telefonwerbung oder einen Telefonantrag anbieten, können dies weiterhin am Telefon tun und dabei handelt es sich um einen wirksamen Vertrag.

Es gibt verschiedene Maschen, welche die Anrufer anwenden. Die bekannteste Masche ist der angebliche Verbraucherschützer, die telefonisch Sperrboxen gegen Telefonwerbung anbieten oder Sie überreden wollen, sich auf eine Sperrliste einzutragen. Der Eintrag ist allerdings nicht kostenfrei, aber dafür wird künftig die lästige Telefonwerbung verhindert.

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Das tut die Verbraucherzentrale dagegen

Ohne vorher eine ausdrückliche Einwilligung gegeben zu haben, ist heute Telefonwerbung verboten und dazu gehört auch die wahrheitswidrige Behauptung.

Die wahrheitswidrige Behauptung, dass es schon einen Vertrag gibt und Sie daher zur Zahlung verpflichtet sind, ist verboten und wird geahndet.

Die Verbraucherzentrale hat die Möglichkeit das Anbieterverhalten und die Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht zu prüfen und im Notfall einen Unterlassungsanspruch geltend zu machen, der auch gerichtlich Bestand hat. Das Problem in dieser praktischen Anwendung ist, dass die meisten Anbieter nicht dingfest gemacht werden können. Sie besitzen meist nur eine Postfachadresse, haben ihren Firmensitz im Ausland oder wechseln immer wieder den Namen.

Eine effektive Durchsetzung der Unterlassungsansprüche lässt sich aufgrund dieser Umstände leider nur schwer durchsetzen. Aus dem Grund setzt der Verbraucherschutz nicht nur auf Verbandsklagen und Abmahnungen, sondern auch auf die Hilfe von Gesetzinitiativen und Öffentlichkeitsarbeit.

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Die richtige Vorgehensweise

Der Verbraucherschutz ist aktiv dabei, um den Anbietern den Kampf anzusagen, aber auch Sie als Verbraucher können sich schützen. Die folgenden Punkte helfen Ihnen dabei.

  • Die Forderung zurückweisen!

Sie sind sich sehr sicher, dass Sie dem Vertragsangebot nicht zugestimmt haben, dann weisen Sie die Forderung sofort zurück und gleichzeitig fordern Sie den Anbieter auf, Ihnen nachzuweisen, dass ein solcher Vertrag zustande kam. Der Vertragsabschluss wird sofort widerrufen, das ist eine reine Vorsichtsmaßnahme. Zudem fechten Sie den Vertrag aufgrund von arglistiger Täuschung an und kündigen fristlos. Dazu bietet die Verbraucherzentrale ein Musterschreiben an, das kostenlos zur Verfügung steht. Das Schreiben kann auch bei unberechtigten Forderungen oder Rechnungen zum Einsatz kommen.

Ist die Forderung zurückgewiesen und es flattern Mahnungen ins Haus, dann lassen Sie sich nicht einschüchtern! Schaltet sich ein Inkassobüro ein, dann erklären Sie ihm gegenüber, dass die Forderung zurückgewiesen wurde und dass der Anbieter den Vertragsabschluss nachweisen soll. Eine Reaktion ihrerseits muss dann erst wieder erfolgen, wenn ein Mahnbescheid vom Gericht per Post kommt. Sie haben dann das Recht innerhalb von zwei Wochen ein Widerspruchsformular auszufüllen und dem Mahnbescheid zu widersprechen.

  • Kontoauszüge regelmäßig überprüfen

Beiträge dürfen nicht vom Konto abgebucht werden, wenn keine Einzugsermächtigung vorliegt. Eine Abbuchung ist nur mit dem Lastschriftverfahren möglich, aber bereits abgebuchte Beiträge lassen sich auch zurück buchen. Dazu haben Sie acht Wochen Zeit.

Lastschriften, bei denen keine Kontobelastungserlaubnis vorhanden ist, können bis zu 13 Monate zurück gebucht werden. Die Fristen sind relativ lang, aber trotzdem sind unberechtigte Kontobelastungen sofort der Bank zu melden und rückgängig zu machen. Die kontoführende Stelle muss eine Rückbuchung veranlassen.

Kontoauszüge sind regelmäßig zu kontrollieren und bei Abbuchungen, die unberechtigt sind, wird sofort die Bank informiert. Sie macht die Buchung rückgängig und berichtigt den Kontostand.

  • Kontonummer im Notfall wechseln

Ihre Daten sind im Umlauf, wenn mehrere Anbieter unberechtigte Abbuchungen getätigt haben. Die einzige Möglichkeit ist dann nur noch ein Kontowechsel.

Bei unbefugten Abbuchungen muss Strafanzeige gestellt werden, die bei Polizei oder Staatsanwaltschaft in die Wege geleitet wird.

  • Mit den eigenen Daten sparsam sein

Die Masche mit der Telefonwerbung ist war illegal, aber funktioniert nur, wenn die richtigen Daten vorhanden sind. Aus dem Grund sind Sie immer sparsam mit ihren Daten.

Daten werden aus verschiedenen Anlässen rausgegeben, aber sollte nicht klar sein, wofür diese sind, dann ist sofort nachzufragen. Nur eine zufriedenstellende Antwort wird akzeptiert, bei abweisenden Antworten geben Sie die Daten nicht heraus. Jedes Unternehmen ist gesetzlich verpflichtet, alle Informationen preis zu geben, die mit dem Zweck der Daten zu tun haben.

Im Internet gilt äußerste Vorsicht bei der Vergabe von Daten. Telefon- und Kontoverbindungsdaten sind nicht rauszugeben, auch wenn es notwendig scheint. Ungebetene Anrufe oder Anrufe, von Unternehmen, die Sie nicht kennen, bei denen werden keine Daten rausgegeben.

Teilnahmen an Lotterien oder Gewinnspielen sind möglich, aber ein Blick auf das Kleingedruckte ist wichtig. In der Regel reicht für eine Teilnahme eine Postadresse, alle anderen Angaben sind zu vermeiden. Bevor die Daten an dritte Parteien weitergegeben werden, sollten Sie immer kritisch sein. Besondere Vorsicht gilt, wenn nur ein pauschaler Hinweis vorhanden ist oder die Weitergabe an Dritte konkret benannt wird.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Anruf Abzocke

1. Welches sind die bekanntesten Anruf-Abzocken?

Heute gibt es zahlreiche Anruf-Abzocken, aber drei davon sind in letzter Zeit am häufigsten aufgetreten. Ping-Calls, Call-ID-Spooning und Ja-Falle sind die Maschen, die im Moment angewendet werden.

2. Wie läuft die Ja-Falle ab?

Bei der Ja-Falle ruft eine Person an und verwickelt Sie in ein harmloses Gespräch. Die Antworten werden aufgezeichnet und das Ja wird herausgefiltert, und einfach in eine andere Aufnahme eingespielt.

3. Wie funktioniert die Call-ID-Spooning Masche?

Das Telefon klingelt und eine bekannte Nummer scheint auf dem Display. In der Realität kommt der Anruf aber von einer anderen Nummer und die Person am anderen Ende fordert den Angerufenen auf, Wertgegenstände an einen Boten zu übergeben oder Geld in Ausland zu überweisen. Die Gutgläubigkeit der Menschen wird ausgenutzt.

4. Worauf muss bei den Ping-Calls geachtet werden?

Bei den Ping-Calls klingelt es nur recht kurz und dann wird aufgelegt. Der Angerufene soll zurückrufen und landet dann im Ausland, wo der Anruf richtig teuer ist.

5. Wie schützt man sich vor Anruf-Abzocken?

Sie schützen sich am besten vor den Anruf-Abzocken, indem keine Daten über das Telefon rausgegeben werden. Auch ansonsten sind persönliche Daten wie eine Geheimzahl zu behandeln, geben Sie sie nie an unbekannte oder unseriöse Unternehmen heraus.

Fazit

In der heutigen Zeit sind sogenannte Werbeanrufe beinah an der Tagesordnung. Sie sind nicht nur lästig, sondern schädigen meist auch finanziell. Heutzutage ist es nicht mehr möglich, dass eine Gewinnspielteilnahme am Telefon abgeschlossen wird, aber das hindert die Abzocker nicht an dem Versuch. Ist das Geld einmal weg, dann ist schnelles Handeln gefragt, um den finanziellen Verlust so gering wie möglich zu halten. Wichtig ist: Geben Sie niemals ihre persönlichen Daten heraus, weder am Telefon noch bei vermeintlichen Gewinnaktionen!

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Fragen und Antworten zum Pfändungsschutzkonto (P-Konto) – Finanzielle Existenz auch bei Pfändung https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/fragen-und-antworten-zum-pfaendungsschutzkonto-p-konto-finanzielle-existenz-auch-bei-pfaendung/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/fragen-und-antworten-zum-pfaendungsschutzkonto-p-konto-finanzielle-existenz-auch-bei-pfaendung/#respond Mon, 28 Feb 2022 09:43:52 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=63962 Jeder Verbraucher hat das Recht ein Pfändungsschutzkonto bei seiner Bank zu bekommen, so dass das Guthaben bis zu einer festgelegten Grenze nicht gepfändet werden kann. Das Pfändungsschutzkonto, kurz auch P-Konto genannt, wirft eine Menge Fragen

Der Beitrag Fragen und Antworten zum Pfändungsschutzkonto (P-Konto) – Finanzielle Existenz auch bei Pfändung erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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Jeder Verbraucher hat das Recht ein Pfändungsschutzkonto bei seiner Bank zu bekommen, so dass das Guthaben bis zu einer festgelegten Grenze nicht gepfändet werden kann. Das Pfändungsschutzkonto, kurz auch P-Konto genannt, wirft eine Menge Fragen auf und wir haben die Antworten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das P-Konto kann nur als Einzelkonto geführt werden und die Einrichtung ist kostenfrei.
  • Kontoführungsgebühren sind auch für ein P-Konto zu bezahlen, aber diese sollten nicht höher sein als bei einem normalen Konto.
  • Die Pfändungsfreigrenze liegt bei knapp 1.200 Euro und kann mit Hilfe von Nachweisen angehoben werden.

Jeder Verbraucher hat den Anspruch ein Pfändungsschutzkonto einzurichten, wobei das eigene Girokonto in der Regel die Grundlage darstellt. Es handelt sich bei dem P-Konto eigentlich um ein normales Girokonto, so dass der normale Zahlungsverkehr weiterhin bestehen bleibt. Aber das Konto bietet einen unbürokratischen Schutz vor einer Kontopfändung. Seit dem 1. Juli 2019 liegt der Freibetrag für eine Einzelperson bei 1.178,59 Euro für jeden Kalendermonat und dazu können weitere Beiträge geschützt werden, wenn ein Nachweis vorhanden ist. Nachfolgend beantworten wir die wichtigsten Fragen rund um das P-Konto.

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Wer benötigt ein Pfändungsschutzkonto?

Das Kontoguthaben wird mit Hilfe des Pfändungsschutzkontos im Falle einer Pfändung geschützt, denn bei einem normalen Girokonto ist kein Schutz vorhanden.

Das P-Konto dient auch für Empfänger von Sozialleistungen als Schutz vor der Verrechnung mit einer Kontoüberziehung. Innerhalb von 14 Tagen können Sie über das Geld verfügen.

Ein P-Konto macht keinen Sinn, wenn Sie keine Schulden haben oder es zu keiner drohenden Kontopfändung durch die Verrechnung einer Kontoüberziehung kommt. Eine vorsorgliche Einrichtung macht keinen Sinn.

Was schützt das P-Konto eigentlich?

Die Einrichtung eines P-Konto schützt Sie in erster Linie vor dem Zugriff von Gläubigern, die das Konto pfänden wollen, weil Sie Schulden bei ihnen haben.

Sie als Kontoinhaber können mit einem P-Konto auch weiterhin innerhalb des geltenden Freibetrags über das Geld verfügen. Barabhebungen, Überweisungen oder Lastschriften sind innerhalb des Beitrags ohne Probleme möglich. Das Guthaben ist bis zu einem Freibetrag von 1.178,59 Euro geschützt, wenn Sie das Girokonto zu einem P-Konto umgewandelt haben. Sie können auch weitere Beiträge freigeben, wenn Sie einen Nachweis erbringen können. In der Regel ist nur selten eine Entscheidung der vollstreckenden Behörden notwendig, beispielsweise wenn es um einen öffentlichen Gläubiger geht. Der Gläubiger bekommt nur dann eine Summe, wenn das Kontoguthaben über dem unpfändbaren Freibetrag liegt.

Achtung:

Allerdings sind Beiträge in Gefahr, auch wenn Sie unterhalb des Freibetrages liegen. Das kommt dann vor, wenn das Geld länger als über den Monatswechsel hinaus auf dem Konto bleibt.

Auch bei Wieder-Einzahlungen ist eine gewisse Vorsicht geboten, denn auf dem P-Konto wird nicht nach Herkunft des Geldeingangs entschieden. Das bedeutet, wenn Sie den Freibetrag abheben und im gleichen Monat wieder einzahlen, dann kommt es zu einer Überschreitung des Freibetrages und der Betrag lässt sich pfänden.

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Erhält man das P-Konto automatisch?

Sie müssen als Kontoinhaber selber aktiv werden und ein P-Konto einrichten lassen.

Entweder richten Sie ein neues Konto als P-Konto ein oder wandeln das bestehende Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto um. Bei Ihrer Bank können Sie einen entsprechenden Antrag stellen, aber beachten Sie, dann jede Person nur ein P-Konto führen darf.

Muss jede Bank das P-Konto einrichten?

Als Bankkunde können Sie von Ihrer Bank die Umwandlung von dem bestehenden Girokonto in ein P-Konto verlangen, denn Sie haben ein Umwandlungsanspruch.

Wenn schon eine Pfändung vorliegt, dann sind die Sparkassen und Banken gesetzlich verpflichtet, innerhalb von vier Tagen das Konto in ein P-Konto umzuwandeln. Der Tag der Antragsstellung ist ausschlaggebend und zudem muss die Umwandlung kostenfrei sein.

Sie haben bisher noch kein Konto, dann haben Sie Anspruch auf ein Basiskonto.

Lassen Sie sich die Weigerung der Sparkasse oder der Bank schriftlich geben, wenn kein Basiskonto eingerichtet wird oder die Umwandlung auch nicht stattfindet. Mit dem Schriftstück wenden Sie sich an die Verbraucherzentrale oder Sie nutzen die Möglichkeit eines kostenfreien Schlichtungsverfahrens durch einen Ombudsmann.

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Welche Leistungen hat das P-Konto?

Der Gesetzgeber hat die Vorstellung, dass das P-Konto wie ein normales Girokonto geführt werden kann.

Das bedeutet, Sie können Bargeld abholen, aber auch Überweisungen machen und Daueraufträge oder Lastschriften in die Wege leiten. Allerdings ist das Gleichheitsprinzip im Bezug auf die Bonität Voraussetzung für einige Bankdienstleistungen. Die Banken haben also die Möglichkeit den P-Konto-Inhabern eine Kreditkarte zu verweigern.

Der Bundesgerichtshof hat im Juli 2013 allerdings entschieden, dass Leistungen nicht direkt wegfallen dürfen, wenn es zur Umwandlung in ein P-Konto kommt (Az. XI ZR 260/12).

Auch bei einem P-Konto müssen alle Kontoleistungen, die unabhängig von der Bonität sind, weiterhin nutzbar sein. Dazu gehören:

  • Onlinebanking
  • Lastschrift
  • Überweisungen
  • Nutzen von Bankterminals zum Geldabheben.

Sie wählen schließlich kein neues Kontomodell, sondern sorgen nur für eine Absicherung durch den automatischen Pfändungsschutz.

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Was passiert mit dem Dispokredit beim Pfändungsschutzkonto?

Grundsätzlich liegen Ihnen keine Steine im Weg, wenn Sie die Umwandlung in ein P-Konto verlangen und einen Überziehungskredit laufen haben.

Der Pfändungsschutz greift aber nur bei Guthaben und es gibt für alle anderen Zahlungseingänge keinen Schutz bis das Konto wieder in den schwarzen Zahlen ist. Die einzige Ausnahme stellen Sozialleistungen dar.

Aus dem Grund sollten Sie sich vor der Umwandlung in ein P-Konto mit der Ban auseinandersetzen und eine sinnvolle und leistbare Regelung zur Rückzahlung treffen. Dann können Sie auch den Schutz des P-Kontos in Anspruch nehmen. Sie können aber auch bei einem anderen Kreditinstitut ein P-Konto einrichten, wenn Sie zu keiner Einigung mit der Hausbank kommen.

Interessant:

Der Dispokredit darf von der Bank nicht automatisch eingezogen werden, wenn Sie ein P-Konto beantragen. Im Grunde handelt es sich bei einem P-Konto um eine zusätzliche Funktion des vorhandenen Girokontos und somit sollten auch die vorhandenen Vereinbarungen weiterhin aktiv sein.

Die bonitätsabhängigen Leistungen können von der Bank zwar gekündigt werden, wenn Sie ein P-Konto einrichten, aber ein automatischer Einzug ist laut Bundesgerichtshof (Az. XI ZR 260/12) nicht möglich. Sie haben also durchaus Zeit das Konto wieder in die schwarzen Zahlen zu bringen.

Sie können Widerspruch einlegen, wenn nach der Umstellung zum P-Konto der Dispo automatisch eingezogen wurde oder die Kreditkartennutzung von jetzt auf gleich eingestellt wird. Fordern Sie auf jeden Fall eine einvernehmliche Vereinbarung, damit die Kontoüberziehung zurückgeführt werden kann.

Grundsätzlich räumen die Banken keine weitere Überziehungsmöglichkeit ein, wenn der Überziehungskredit bezahlt ist und weiterhin ein P-Konto besteht. Allerdings gibt es kein Gesetz, welches einen Überziehungskredit in dem Zusammenhang verbietet. Die Verbraucherzentralen raten aber davon ab, das P-Konto zu überziehen, denn es gibt nur einen Verrechnungsschutz für Sozialleistungen. Dann dürfen lediglich die Kontoführungsgebühren einbehalten werden. Für alle anderen Arten von Geldeingängen gibt es bei einem überzogenen Pfändungsschutzkontokeinen Schutz und eine Pfändung ist durchaus möglich.

Können mehrere P-Konten und Freibeträge genutzt werden?

Pro Person ist nur ein P-Konto zulässig und bei der Einrichtung des Kontos müssen Sie dies schriftlich versichern.

Die Einrichtung eines P-Kontos lässt sich überprüfen, so dass die Kreditinstitute eine Meldung an die Schufa vornehmen dürfen. Wenn Sie gegen die gesetzliche Regelung verstoßen, dann führt dies zu einem Verlust des Pfändungsschutzes und zu einer strafbaren Handlung.

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Geht ein P-Konto auch als Gemeinschaftskonto?

Ein normales Girokonto kann einfach zu einem Gemeinschaftskonto gemacht werden, aber bei einem P-Konto ist das nicht möglich.

Das P-Konto kann nur als Einzelkonto geführt werden. Wenn Sie bislang das Girokonto als Gemeinschaftskonto geführt haben, dann müssen Sie eine Umschreibung verlangen, bevor Sie eine Umwandlung in ein P-Konto bekommen.

Der zweite Kontoinhaber kann entscheiden, ob ihm eine Verfügungsberechtigung genügt oder ob er ein eigenes Girokonto oder P-Konto einrichtet. Die Eröffnung eines eigenes Kontos ist sinnvoll, wenn Sie über ein eigenes Einkommen verfügen.

Es kann schwierig werden, das Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto zu schützen, wenn das Gemeinschaftskonto schon gepfändet ist. Sie sollten sich dann auf jeden Fall einen rechtlichen Rat einholen.

Wenn Zahlungsschwierigkeiten bestehen oder mit Pfändungen zu rechnen ist, dann sollten Sie sich frühzeitig mit der Trennung des Gemeinschaftskontos in Einzelkonten beschäftigen, damit es keine Schwierigkeiten mit dem Pfändungsschutz gibt.

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Wie teuer ist ein P-Konto?

Die Bank muss die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto kostenfrei durchführen.

In der Regel ist die Kontoführung nicht kostenlos, denn die Gesetzeslage sieht vor, dass Entgelte erhoben werden können. Allerdings geht der Gesetzgeber immer davon aus, dass die Gebühren in angemessener Höhe sind. Sie werden sich also meist in dem Kostenrahmen eines normalen Girokontos bewegen.

Der Bundesgerichthof hat in einem Urteil am 21. September 2017 (Az. XI ZR 590/15) festgelegt, dass für die Führung eines P-Kontos eine Gebühr von 7,00 Euro unangemessen ist. Vor allen Dingen, wenn die Bank für ein normales Girokonto 5,00 Euro Gebühren für die normalen Leistungen verlangt. Grundsätzlich handelt es sich bei einem P-Konto nicht um ein eigenes Konto, sondern um eine Zusatzfunktion und somit dürfen die Gebühren nicht unendlich hoch sein. In drei Urteilen hat der Bundesgerichtshof diese Aussage bestätigt.

  • Az. XI ZR 260/12
  • Az. XI ZR 145/12
  • Az. XI ZR 500/11

Einige Anbieter haben für das Kontomodell mit dem P-Schutz einen Mehrbetrag zwischen 2 und 10 Euro verlangt. Sie können das erhobene Entgelt zurückverlangen und dabei hilft Ihnen die Verbraucherzentrale. Mit Hilfe eines Musterbriefes, der als Rückforderungsschreiben bekannt ist, können Sie die höheren Entgelte der Bank in Rechnung stellen. Dazu müssen Sie nur die entsprechenden Kontoauszügen vor und nach der Anhebung beifügen. Sie können auch die Umstellungsvereinbarung einreichen, wenn der neue Preis dort nachzulesen ist.

In diesem Artikel erfahren Sie, welche Alternativen es zum Onlinebanking gibt.
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Kann mit dem P-Konto gespart werden?

Mittlerweile können Sie das Restguthaben des Monats, auch mit einer Kontopfändung, in den neuen Monat übertragen.

Dadurch besteht die Möglichkeit, dass Sie sich eine kleine Menge an Rücklagen zusammensparen können. Allerdings muss das angesparte Kapital aus dem Vormonat zuerst komplett verbraucht werden. Das nicht verbrauchte neue Geld kann dann in den kommenden Monat übernommen werden.

Das bedeutet, dass Sie Ansparungen nicht längerfristig in beliebiger Höhe machen können, sondern monatlich beschränkt sind. Wenden Sie sich bei Problemen mit dem P-Konto immer an die Verbraucherzentralen.

Änderung durch BGH-Urteil

Bislang ist es so, wenn Sie das festliche Geld aus dem Freibetrag in den kommenden Monat übernehmen, dann haben Sie die Freigrenze schnell erreicht. Somit ist eine weitere Übertragung nicht möglich und ein Ansparen kann nicht stattfinden. Mittlerweile hat der Bundesgerichtshof mit dem Urteil vom 4. Dezember 2014 (Az. XI ZR 115/14) eine neue Entscheidung getroffen. Sie können das Geld auch auf den nächsten Monat mitnehmen, so dass ein Ansparen realistisch it.

Der Schuldner soll nicht schlechter dastehen, denn es besteht die Möglichkeit, dass das Geld von dem Vormonat übernommen wird und auch im kommenden Monat noch verbraucht werden kann. Erst dann gilt die oben beschriebene Pflicht in Sachen Ausgabe.

Beispiel:

Die Sozialleistungen gehen am 28. Juli auf das Konto ein und sind für den August bestimmt. Das Geld muss nicht im August ausgegeben werden, sondern kann bis Ende September auf dem Konto bleiben.

Achtung:

In der praktischen Anwendung gibt es in diesem Bezug ein paar Unstimmigkeiten, so dass nicht ganz klar ist, in welchen Fällen das Bundesgerichtshofurteil anzuwenden ist.

Es besteht also auch weiterhin die Gefahr, dass die Bank das Geld aus dem Vormonat einfriert und Sie keine Möglichkeit zum Sparen haben. Eine eindeutige Klärung kann eigentlich nur durch die Gerichte und den Gesetzgeber erfolgen. Damit Sie auf der sicheren Seite sind sollten Sie das Geld aus dem Vormonat immer verbrauchen, damit die Gutschriften nur bis zu Freibetrag auf dem Konto liegen.

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Welchen Schutz gibt es über den Grundbetrag?

Im Grunde ist das P-Konto mit einen dreistufigen Schutz ausgestattet.

  • Der automatische Basisschutz, der ein Guthaben von 1.178,59 Euro schützt.
  • Ein erhöhter Freibetrag, der durch entsprechende Bescheinigungen für Unterhalt oder Sozialleistungen nachgewiesen wird.
  • Der individuell festgesetzte Freibetrag, wenn Sie höhere Einkünfte haben.

Personen können weitere Beträge schützen, wenn sie zum Beispiel für eine Person unterhaltspflichtig sind oder es zu den normalen Zahlungen auch Sozialleistungen gibt. Es muss auch keine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung vorliegen, aber es muss eine entsprechende Bescheinigung bei der Bank vorgelegt werden.

Seit dem 1. Juli 2019 kann mit Hilfe einer Bescheinigung für die erste zusätzliche Person ein Freibetrag von 443,57 Euro notwendig sein und für jede weitere Person jeweils 247,12 Euro. Ein Ehepaar mit zwei Kindern kann also mit allen entsprechenden Bescheinigungen einen Freibetrag von bis zu 2.116,40 Euro haben.

Gut zu wissen:

Das eingehende Kindergeld und weitere einmalige Sozialleistungen, Leistungen für Kinder oder bestimmte Mehrbedarfszahlungen können per Bescheinigung freigestellt werden. Dazu zählt auch das Pflegegeld.

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Woher kommen die Bescheinigungen für zusätzliche Freibeträge?

Die Bescheinigungen können von verschiedenen Stellen ausgegeben werden, aber eine Verpflichtung besteht nicht.

  • Arbeitgeber
  • Sozialleistungsträger
  • Familienkassen
  • Rechtsanwälte
  • Steuerberater
  • Verbraucherinsolvenzberatungsstellen

können Bescheinigungen ausstellen. Die Banken und Sparkassen sind verpflichtet, die Sozialleistungsbescheide oder elektronisch erstellte Gehaltsabrechnungen anzuerkennen.

Mit Hilfe einer Musterbescheinigung aus dem Internet lässt sich die Abwicklung leichter gestalten, denn sie wurde gemeinsam von der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände und der Deutschen Kreditwirtschaft entwickelt.

Sie können sich auch ein das Vollstreckungsgericht wenden, wenn die oben genannten Stellen keine oder keine ausreichende Bescheinigung ausfüllen. Auch wenn die Bank eine Bescheinigung nicht akzeptiert, sollten Sie sich an das Gericht wenden. Das Gericht hat die Möglichkeit die pfändungsfreien Beträge zu bestimmen.

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Wie lange gelten die Bescheinigungen?

Bei der Gültigkeit der Bescheinigungen gibt es immense Unterschiede.

Die Sozialleistungsbescheide gelten in der Regel immer solange wie der Leistungszeitraum auf der Bescheinigung zu lesen ist.

Die anderen Bescheinigungen werden in der Regel unbefristet ausgestellt und somit muss die Bank entscheiden, ob die Bescheinigung anerkannt wird oder nicht. Allerdings muss die Bank Sie in zumutbarer Weise informieren und Ihnen mitteilen, welche Bescheinigungen akzeptiert werden und welche nicht. Nur dann können Sie auch vor Ablauf der Frist für eine Folgebescheinigung sorgen und sie der Bank vorlegen.

Notieren Sie sich in einem Kalender unbedingt, wenn Sie wieder aktiv werden müssen und planen Sie Wartezeiten bei einigen Terminen mit ein.

P-Konto-Bescheinigungen bei den Corona-Soforthilfen?

Die NRW-Soforthilfe 2020 (Billigkeitszuschuss gemäß § 53 LHO) ist zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz vorgesehen und stellt keinen Zahlungsvorgang dar, der nicht anhand der Vorgaben für eine P-Konto-Bescheinigung vorgesehen ist.

Es handelt sich auch nicht um eine Sozialleistung, so dass eine Freigabe nur durch ein Vollstreckungsgericht erfolgen kann.

Allerdings ist die Unpfändbarkeit der Soforthilfe mittlerweile auch von dem Bundesgerichtshof bestätigt worden, so dass der erhöhte Freibetrag keinen Einfluss auf die Pfändung hat (10.März 2021 Az. VII ZB 24/20).

Neben dieser Entscheidung und anderen Urteilen:

  • LG Köln Az.39 T 57/20 vom 23. April 2020
  • FG Münster Az. 1 V 1286/20 AO vom 13. Mai 2020

kann man beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Vollstreckungsschutz und einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stellen.

Damit der Antrag funktioniert, müssen folgenden Anlagen unbedingt in Kopie beigefügt werden:

  • Bewilligungsbescheid für die Soforthilfe
  • P-Konto-Bescheinigung mit erhöhten Freibetrag (wenn vorhanden)
  • Kontoauszüge der letzten 3 Monate
  • Kopie des betreffenden Pfändungsbeschlusses beziehungsweise die Pfändungsverfügung
  • Darlegung beziehungsweise Nachweis des privaten Hintergrundes der Pfändungsmaßnahme

Wichtig:

Der Antrag für jede Pfändungsfreigabe muss einzeln gestellt werden, wenn mehrere Pfändungen vorliegen.

Die Warnhinweise zur Abhebung und zur Wiedereinzahlung auf das Konto gelten auch nach gerichtlicher Freigabe der Sofortzahlung.

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GEZ-Trick: Beiträge mit Bargeld bezahlen – Funktioniert das?

Kommt man um die Zahlung von GEZ-Beiträgen, wenn man den Bargeldtrick anwendet? Reicht es aus, der GEZ einfach nur mitzuteilen, dass man die Beiträge in bar bezahlen möchte? Wir lösen die Frage auf. Lange Zeit

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P-Konto-Bescheinigung vom Arbeitgeber bei Corona-Bonus?

Für den Einsatz in der Corona-Pandemie zahlen viele Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Sonderprämien aus, die zusätzlich zum Lohn ausgezahlt werden.

Der Gesetzgeber sieht allerdings vor, dass der Bonus nur als pfändungsfrei gilt, wenn er von zugelassenen Pflegeeinrichtungen gezahlt wird. Nur in einem solchen Fall kann der Bonus als eine Art Sozialleistung angesehen werden und dann erhalten Sie auch eine entsprechende Bescheinigung für das P-Konto. Der gesetzliche Corona-Bonus wird mit Hilfe der Pflegeversicherung finanziert und nur durch den Arbeitgeber ausgezahlt.

Nur vor den folgenden Hintergründen ist eine Erhöhung des P-Konto-Freibetrages mit Hilfe einer Bescheinigung möglich:

  • Der Bonus wird an Mitarbeiter von zugelassenen Pflegeeinrichtungen ausgezahlt (Pflegedienste, Betreuungsdienste oder Pflegeheime).
  • Der Bonus gilt nur bis zur gesetzlich festgeschriebenen Höchstgrenze.

Eine Freigabenerhöhung für das P-Konto ist für alle anderen Arten von Bonus-Zahlung nicht möglich und kann auch nicht mit einer Bescheinigung erreicht werden. Sie können versuchen die Erhöhung über das Vollstreckungsgericht zu erreichen, aber in der Regel ist das eher selten möglich.

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P-Konto-Bescheinigung für Studierende mit Corona-Überbrückungshilfe?

In pandemiebedingten Notlagen erhalten auch Studenten sogenannte Überbrückungshilfen vom Staat.

Es gibt in der Hinsicht zwei Varianten:

  • Durch einen KfW-Antrag können Studenten eine Überbrückungshilfe in Form eines Darlehens bekommen. Das Darlehen ist bis März 2021 zinslos und kann bis zu 650 Euro im Monat betragen.
  • Für die Monate Juni, Juli und August können Studenten eine Überbrückungshilfe zwischen 100 und 500 Euro im Monat bekommen und hierbei handelt es sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss. Das Geld wird vom Bundesministerium für Bildung und Forschung bereitgestellt und durch die Studierenden- und Studienwerke ausgezahlt.

Sie können keine Freistellung durch eine P-Konto-Bescheinigung bekommen, wenn die Leistungen auf einem gepfändeten P-Konto eingehen und der dortige Freibetrag überschritten wird.

Eine Freigabe können Sie nur mit Hilfe eines Antrags beim Vollstreckungsgericht erwirken.

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P-Konto-Bescheinigung beim Corona-Kinderbonus?

Das Corona-Konjunkturpaket beinhaltet auch die Auszahlung eines sogenannten Kinder-Bonus in Höhe von 300 Euro. Jedes Kind, das im Jahr 2020 kindergeldberichtigt ist, bekommt diesen Bonus.

Der Kinder-Bonus gilt für alle Kinder, die im September 2020 kindergeldberichtigt sind und eine Auszahlung erfolgte im September 2020 in Höhe von 200 Euro und im Oktober in Höhe von 100 Euro. Das Geld wurde zusammen mit dem Kindergeld der Familienkasse ausgezahlt.

Die Auszahlung erfolgt in zwei Raten und das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend ist der Meinung, dass der Kinder-Bonus als nicht pfändbar gilt. Zudem darf der Bonus nicht mit anderen Sozialleistungen verrechnet werden. Demnach lässt sich das P-Konto um den Betrag erhöhen, wenn Sie eine entsprechende Bescheinigung vorweisen.

Im Jahr 2017 kam es zur Erhöhung des Kindergeldes und nach deren Erfahrung hat sich gezeigt, dass in der Regel keine zusätzlichen Bescheinigungen für den Freibetrag eingereicht werden müssen. Idealerweise wenden Sie sich an Ihre Bank und fragen einfach nach. Die meisten Software-Systeme erkennen die Beiträge als pfändungsfrei an und somit wird unbürokratisch eine Erhöhung des Freibetrages ermöglicht.

Ist das nicht der Fall, dann sollten Sie sich von der Familienkasse eine aktuelle P-Konto-Bescheinigung ausstellen lassen.

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Wie lässt sich das pfändungsfreie Existenzminimum sichern, wenn die Freibeträge aus den Bescheinigungen nicht reichen?

In einigen Fällen kommt es vor, dass das pfändungsfreie Einkommen deutlich höher ist als die Freibeträge auf dem P-Konto.

Sie können dann einen Antrag auf individuelle Kontofreigabe stellen und sich nach der Pfändungstabelle richten. Den Antrag müssen Sie zum zuständigen Amtsgericht Ihres Wohnortes bringen. In der Regel gilt das Amtsgericht auch als Vollstreckungsgericht.

Sollte eine Pfändung durch einen öffentlichen Gläubiger vorliegen (Finanzamt, Hauptzollamt, Stadtkasse), dann müssen Sie einen Antrag bei der entsprechenden Behörde stellen.

Die Behörden nehmen die Aufgabe als Vollstreckungsgericht leider nur sehr zurückhaltend war und das führte in der Vergangenheit zu Verzögerungen.

Was soll man machen, wenn eine Doppelpfändung (Arbeitslohn und Konto) vorliegt?

Eine Pfändung kann schon beim Arbeitgeber beginnen, so dass er nur noch das unpfändbare Einkommen aus das Girokonto überweist.

Sie brauchen zusätzlich eine Bescheinigung für einen Freibetrag, wenn die überwiesene Summe über dem aktuellen Freibetrag liegt. Dazu wenden Sie sich an das Vollstreckungsgericht mit einem Freigabebeschluss, denn nur mit deren Zustimmung können Sie den vollständigen Betrag bekommen.

Sie können auch einen Blankett-Beschluss beantragen, wenn das Einkommen regelmäßig wechselt. Das kommt meist bei Schichtarbeit oder Mehrarbeit in Frage. Durch diesen Beschluss müssen Sie nicht jeden Monat erneut zum Gericht laufen und erhalten eine Pauschale, welche der Arbeitgeber Ihnen überweist.

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Wann muss das Girokonto bei einer drohenden Pfändung umgestellt werden?

Das Girokonto lässt sich auch nach Zustellung der Pfändung noch in ein P-Konto umwandeln, so dass es zu einem Pfändungsschutz kommen kann.

Allerdings muss das P-Konto bei der Bank beantragt werden und dann erfolgt die Umstellung in der Regel innerhalb von vier Werktagen. Die vollen Freibeträge gelten dann aber auch rückwirkend für die letzten vier Wochen.

Allerdings muss die Umstellung des Kontos auch innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Pfändung durchgeführt werden. Sie sollten also auf eine Pfändung schnellstmöglich reagieren.

Was kann man machen, wenn nur unpfändbare Beträge eingezahlt werden?

Sie können die Anordnung auf Unpfändbarkeit für maximal 12 Monate beantragen, wenn das Guthaben des Kontos regelmäßig unter der Freigrenze liegt.

Dadurch wird das Konto automatisch freigeschaltet und alle Pfändungen laufen ins Leere. Die Kreditinstitute müssen die Freibeträge nicht ständig überwachen. Eine solche Maßnahme ist vor allen Dingen für Bezieher von geringen Einkünften eine gute Idee. Auch bei Doppelpfändungen ist diese Maßnahme gut.

Sie sollten unbedingt nachweisen, dass nur unpfändbare Beträge auf Ihrem Konto eingehen und das lässt sich am besten mit den Kontoauszügen nachweisen. Idealerweise nehmen Sie die Auszüge der letzten sechs Monate und dort können alle Beträge gesichtet werden. Unschädlich sind kleinere, einmalige Gutschriften wie Nebenkostenrückzahlungen.

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Hilft das Pfändungsschutzkonto bei einem Verbraucherinsolvenzverfahren?

Das P-Konto mit seinen Freibeträgen gilt auch nach Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens, so dass der Insolvenzverwalter das Konto nicht freigeben muss.

Der Kontoinhaber kann im Rahmen der Freibeträge frei über sein Guthaben verfügen. Anders als beim Girokonto kann das P-Konto auch nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens weitergeführt werden.

Wandeln Sie das Girokonto auf jeden Fall in ein P-Konto um, bevor Sie den Antrag auf Insolvenz stellen. Das ist auch sinnvoll, wenn keine Pfändungen im Moment vorliegen.

Wie werde ich das P-Konto wieder los?

Viele Institute haben in der Vergangenheit eine Änderung vom P-Konto zu einem normalen Girokonto verhindert.

Allerdings hat der Bundesgerichtshof (Az. XI ZR 187/13) mittlerweile ein Urteil zu diesem Thema gesprochen. Eine Rückumwandlung ist möglich, wenn der Kunde die Zusatzvereinbarung für das P-Konto kündigt, denn er hat Recht auf die Rückumwandlung.

Eine Rückumwandlung kann nach einer Kündigung zum Ende des Monats durchgeführt werden und somit gelten die gleichen Vereinbarungen für das vorher geführte Girokonto. Sie als Kunde haben auch die Möglichkeit das P-Konto komplett zu kündigen und ein neues P-Konto bei einer anderen Bank zu eröffnen.

Wichtig ist, dass Sie das vorher geschützte Guthaben des alten P-Kontos nutzen bevor es zur Kontoschließung kommt. Der Schutz des P-Kontos erlischt automatisch mit der Kündigung und das vorhandene Guthaben wird dann an den Pfändungsgläubiger überwiesen. Ein Restguthaben bleibt nur für offene Kontokosten vorhanden, denn dann kann die Bank eine Kontokündigung nicht verweigern.

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Nehmen Sie die gesetzliche Kontowechselhilfe nach ZKG nicht in Anspruch, wenn Sie einen P-Konto-Wechsel durchführen. Das gilt besonders dann, wenn eine Pfändung aktiv ist oder das P-Konto sich im Minus befindet. Allerdings kann ein lückenloser Pfändungsschutz nicht gewährleistet werden.

Darf das Institut das P-Konto kündigen?

In vielen Fällen ist umstritten, ob das Institut das Recht hat das P-Konto zu kündigen, aber bislang gibt es dazu noch keinen gesetzlichen Kündigungsschutz.

Das bedeutet, dass das P-Konto eigentlich genau wie ein normales Girokonto gekündigt werden kann. Das eingeführte Basiskonto enthält allerdings deutliche Beschränkungen in Hinsicht auf die Kündigung, nach Zahlenkontengesetz. Sollte die Bank das P-Konto kündigen und es ist kein anderes Konto vorhanden, dann muss die Bank Ihnen ein Basiskonto ermöglichen.

Vor diesem Hintergrund hat das Oberlandesgericht Dresden am 10. April 2018 (Az. 14 U 82/16) ein Urteil gesprochen und festgelegt, dass die Kündigung eines P-Kontos nicht zulässig ist.

Wichtig:

Sie haben die Möglichkeit einen Widerruf zu schreiben, wenn Ihre Bank das P-Konto kündigt.

Außerdem haben Sie die Möglichkeit den Rechtsweg zu gehen, wenn die Bank bei der Kündigung bleibt. Allerdings ist eine Klage sehr langwierig und kostet eine Menge Geld. Manchmal ist eine Schlichtungsstelle der einfachste, günstigere und unbürokratische Weg.

Auf der Internetseite der betroffenen Bank können Sie sich über die zuständige Schlichtungsstelle informieren und einen Ombudsmann finden. Schauen Sie dafür ins Impressum. Sollten Sie dort nicht fündig werden, denn wenden Sie sich an die BaFin.

Sie haben auch die Möglichkeit sich trotz Schlichtungsverfahren an die BaFin zu wenden, denn es handelt sich um die Aufsichtsbehörde der Banken und dort können Sie sich über das Bankverhalten beschweren.

Beantragen Sie im gleichen Atemzug unbedingt ein Basiskonto bei einer Bank, damit Sie auch weiterhin handlungsfähig bleiben. Sie können ein kostenloses Verwaltungsverfahren bei der BaFin anstreben, wenn die Bank den Antrag ablehnt. Ein solches Verfahren ist aber nur sinnvoll, wenn Sie gar kein Konto mehr haben, also auch kein funktionsfähiges Basiskonto.

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Ein Kommentar

Die P-Konto-Reform von 2021

Mit dem Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz hat die Bundesregierung eine Reform zur Regelung des P-Kontos auf den Weg gebracht.

Am 1. Dezember 2021 treten die wesentlichen Teile des Gesetzes in Kraft und bis dahin gelten die bisherigen Regelungen.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema P-Konto

1. Was kostet die Einrichtung eines P-Kontos?

Die Einrichtung eines P-Kontos ist kostenfrei, aber die Nutzung ist genauso mit Gebühren behaftet wie ein normales Girokonto auch.

2. Soll ich bei Schulden ein P-Konto eröffnen?

Grundsätzlich können Sie sich mit den Gläubigern einigen, so dass ein P-Konto vielleicht gar nicht notwendig ist. Ist keine Einigung möglich, dann sollten Sie ein P-Konto eröffnen.

3. Kann ich mit einem P-Konto bargeldlos bezahlen?

Sie können mit einem P-Konto durchaus bargeldlos bezahlen, solange ausreichend pfändungsfreies Guthaben auf dem Konto ist.

4. Zählt Kindergeld zum pfändungsfreien Einkommen, auch bei mehreren Kindern?

Grundsätzlich ist das Kindergeld für die Kinder gedacht, so dass Sie als Eltern das Kindergeld für deren Unterstützung beziehen. Das Kindergeld gilt als pfändungsfreies Einkommen, auch wenn Sie mehrere Kinder haben.

5. Wann sollte ich das P-Konto wieder zum Girokonto machen?

Wandeln Sie das P-Konto zum Girokonto um, wenn die Pfändungen und Schulden bezahlt sind.

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Fazit

Das P-Konto ist eine Möglichkeit, damit Sie auch mit einer Pfändung Ihre Existenz in finanzieller Hinsicht sichern können. Die Pfändungsfreigrenze wird vom Gesetzgeber festgelegt und dazu können Freibeträge freigeschaltet werden. Mit einem P-Konto können Sie fast alle Leistungen eines Girokontos nutzen, aber nur, wenn die Bank die Bonität nicht berücksichtigen muss. Nutzen Sie ein P-Konto nur, wenn es keine Möglichkeit gibt die Pfändung im Vorfeld zu verhindern, ansonsten ist das Konto die einzige Möglichkeit, die finanzielle Existenz zu sichern.

Der Beitrag Fragen und Antworten zum Pfändungsschutzkonto (P-Konto) – Finanzielle Existenz auch bei Pfändung erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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