Lebensmittelinformationsverordnung | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Tue, 01 Mar 2022 08:33:06 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Lebensmittelinformationsverordnung | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Lebensmittel-Kennzeichnung: Was muss laut Gesetz drauf stehen https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/lebensmittel-kennzeichnung-was-muss-laut-gesetz-drauf-stehen/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/lebensmittel-kennzeichnung-was-muss-laut-gesetz-drauf-stehen/#respond Tue, 01 Mar 2022 08:33:06 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=66250 Informationen sind in vielerlei Hinsicht sehr wichtig und gerade, wenn Sie Lebensmittel einkaufen sind Sie auf einige Informationen angewiesen. Aber durch die unterschiedlich Angaben und die verschiedene Kennzeichnung von Lebensmittel ist die Unsicherheit sehr groß.

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Informationen sind in vielerlei Hinsicht sehr wichtig und gerade, wenn Sie Lebensmittel einkaufen sind Sie auf einige Informationen angewiesen. Aber durch die unterschiedlich Angaben und die verschiedene Kennzeichnung von Lebensmittel ist die Unsicherheit sehr groß. Was bedeuten die Angaben auf den Lebensmittel und welche Kennzeichnungen sind heute Pflicht?

Das Wichtigste in Kürze

  • Damit Sie eine bessere Orientierung beim Kauf von Lebensmitteln haben müssen bestimmte Informationen auf den Produkten vorhanden sein und sie somit transparent machen. Darunter vor allen Dingen Angaben rund um die Haltbarkeit, die Inhaltsstoffe und die Allergene.
  • Die Produkte müssen unterschiedliche Pflichtangaben aufweisen und das hängt vom Produkt selber ab. Es gibt verpflichtende Informationen und andere Deklarationen sind nur für einige bestimmte Produkte vorgesehen.
  • Es wird bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln zwischen der verpackten und unverpackten Ware unterschieden.

Sie sind auf der Suche nach Lebensmittel und laufen im Supermarkt durch die Gänge, dann sind Sie auf Informationen auf dem Produkt oder der Verpackung angewiesen. Es gibt Kennzeichnungen, die für alle Lebensmittel vorgeschrieben sind und dann gibt es Kennzeichnungen, die nur für bestimmte Lebensmittel gelten. Außerdem hat der Hersteller die Möglichkeit freiwillige Angaben zu hinterlassen und auch Werbung ist möglich. Damit Sie sich im Dschungel der Kennzeichnung besser zu Recht finden, informieren wir Sie über die gesetzlichen Lebensmittel-Kennzeichnungen. Zudem können Sie nachlesen, welche Hinweise auf den Lebensmitteln vorhanden sind und was die einzelnen Angaben überhaupt bedeuten.

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Die Pflichtangaben bei verpackten Waren

Auf verpackten Waren besteht eine Kennzeichnungspflicht, so dass alle aufgeführten Informationen nicht nur gut lesbar sein müssen, sondern auch in mindestens 1,2 mm großer Schrift auf der Verpackung zu finden sind. Die Größe bezieht sich auf das kleine, gedruckte „X“!

Versteckte wichtige Produktinformationen

In der Regel weisen Lebensmittel sehr oft Phantasienamen auf. Ein Beispiel liefert das Produkt „Erdbeertraum“ und dabei würde die Bezeichnung „Milchmischgetränk aus Magermilch mit Erdbeergeschmack“ viel mehr Klarheit präsentieren. Dadurch können Sie viel besser erkennen, um welches Lebensmittel es sich handelt. Es gibt Lebensmittel, die eine gesetzlich festgelegte Bezeichnung haben, darunter Honig, Milch oder Fruchtsaft. Gibt es keine Vorschrift für das Produkt, dann hat der Hersteller die Möglichkeit eine verkehrsübliche Bezeichnung zu nutzen oder eine eigene Bezeichnung zu wählen, wie „Nudeln mit Tomatensauce mit 2% Brokkoli und 1% Käse“!

Für den Verbraucher handelt es sich um eine sehr wichtige Produktinformationen und in der Regel finden Sie diese auf der Verpackungsrückseite. Die Verbraucherzentralen sind der Meinung, dass die wesentlichen Eigenschaften eines Produkts deutlich und klar auf der Vorderseite der Verpackung anzubringen sind, genau wie die Lebensmittelbezeichnung.

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Das Zutatenverzeichnis

Durch das Zutatenverzeichnis können Sie sich über die Zusammensetzung des jeweiligen Lebensmittels informieren. Sie können nachlesen, ob das gewünschte Produkt die Zutaten enthält, welche Sie vermeiden wollen. Bei den verpackten Lebensmitteln sind nicht nur die Zutaten vorhanden, sondern auch Zusatzstoffe und Aromen. Dabei ist wichtig, dass die Zutaten immer in absteigender Reihenfolge, vom Gewichtsanteil aus, aufgelistet sind.

Besteht ein Produkt aus mehreren Zutaten, dann müssen alle Zutaten angegeben werden, wie bei einer Salami-Pizza. Hier müssen alle Bestandteile einzeln auf der Zutatenliste zu finden sind. Sie können entweder in einer mengenmäßigen Reihenfolge aufgelistet sein oder die einzelnen Zutaten werden genannt und dahinter finden Sie die Einzelzutaten in Klammern.

Freiwillige Angaben

Eine genaue Aufschlüsselung ist nicht notwendig, wenn es sich um zusammengesetzte Zutaten handelt, die einen Anteil von weniger als 2% ausmachen oder deren Zusammensetzung rechtlich definiert ist. Ein Hinweis in der Zutatenliste wie Schokolade oder Konfitüre reicht dann meist auch. Handelt es sich um Gewürz- oder Kräutermischungen und deren Gesamtmenge liegt bei unter 2% des gesamten Produkts, dann müssen nicht alle Bestandteile in der Zutatenliste vorhanden sein. Eine Ausnahme liefern die Allergene.

Sind in dem Produkt Zusatzstoffe enthalten, dann müssen die Klassennamen (Farbstoff oder Konservierungsmittel) genannt werden, aber auch die E-Nummer oder die spezielle Bezeichnung. Hier kann die Angabe beispielsweise „Verdickungsmittel Guakernmehl“ oder „Verdickungsmittel E 412“ lauten.

Das Zutatenverzeichnis ist nicht vorgeschrieben, wenn es sich um Lebensmittel handelt, die nur aus einer Zutat bestehen. Ein gutes Beispiel ist Milch.

Wenn im Endprodukt keine technologische Wirkung mehr vorhanden ist, dann muss in der Zutatenliste auch keine Angabe zu den Zusatzstoffen und Enzymen gemacht werden. Das Prinzip gilt auch für technische Hilfsstoffe, wenn diese aus dem Produkt entfernt wurden. Der Hersteller muss den Stoff nur nennen, wenn es sich um ein Allergen handelt.

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Allergene klar erkennbar

Es gibt zahlreiche Allergiker und Menschen mit einer Lebensmittelunverträglichkeit und dadurch ist es wichtig, dass die Betroffenen Lebensmittel anhand der Unbedenklichkeit auswählen können. Es gibt 14 Hauptallergene und diese müssen in der Zutatenliste besonders deutlich zu erkennen sein. Sie sind entweder fett gedruckt oder farblich unterlegt.

Das Allergen muss mit dem Wort „enthält“ gekennzeichnet sein, wenn kein Zutatenverzeichnis vorgeschrieben ist. Eine gesonderte Kennzeichnung ist hingegen nicht notwendig, wenn deutlich wird, dass die Bezeichnung des Lebensmittels die Allergene schon angibt. Hier bietet sich Milch auch wieder als Beispiel an.

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Kennzeichnungspflichtige Allergene gemäß Lebensmittelinformationsverordnung:

  • glutenhaltige Getreide und Produkte daraus *
  • Krustentiere und daraus hergestellte Produkte
  • Eier und daraus hergestellte Produkte
  • Fisch und daraus hergestellte Produkte
  • Erdnüsse und daraus hergestellte Produkte
  • Sojabohnen und daraus hergestellte Produkte
  • Milch und Produkte daraus (einschließlich Laktose)
  • Schalenfrüchte (Nüsse) **
  • Sellerie und daraus hergestellte Produkte
  • Senf und daraus hergestellte Produkte
  • Sesamsamen und daraus hergestellte Produkte
  • Schwefeldioxid und Sulphite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, ausgedrückt in SO2
  • Lupinen und daraus hergestellte Produkte
  • Weichtiere und daraus hergestellte Produkte

* mit Nennung der Zutat Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme
** mit namentlicher Nennung der Zutat Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Kaschunüsse, Pecannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamia- oder Queenslandnüsse

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Nährwerte

Der Kaloriengehalt und die nachfolgenden 6 Nährstoffe müssen auf der Lebensmittelverpackung angegeben werden. Dabei gilt 100 Gramm oder 100 Milliliter als Mengenangaben.

  • Fett
  • gesättigte Fettsäuren
  • Kohlenhydrate
  • Zucker
  • Eiweiß
  • Salz

Mindesthaltbarkeitsdatum

Das Mindesthaltbarkeitsdatum wird auch kurz nur als MHD bezeichnet und gibt einen festen Zeitpunkt an und bis zu diesem Zeitpunkt garantiert der Hersteller, dass das Lebensmittel ungeöffnet und bei richtiger Lagerung seine speziellen Eigenschaften behält. Zu diesen Eigenschaften gehören Geschmack, Geruch und Nährstoffe.

Dabei gibt es 2 Ausformungen des Wortlauts „mindestens haltbar bis“ und „mindestens haltbar bis Ende“ und danach muss entweder ein Datum stehen oder ein Hinweis, wo das Datum auf der Verpackung zu finden ist.

Die Haltbarkeit mancher Lebensmittel hängt von bestimmten Bedingungen ab, wie der Lagertemperatur und auch dies muss auf der Verpackung nachzulesen sein (Milch „bei 8 Grad mindestens haltbar bis“).

Es gibt aber auch Lebensmittel, die nur eine begrenzte Haltbarkeit aufweisen und wenn die Haltbarkeit unter drei Monaten liegt, dann reicht nicht nur der Monat als Angabe, sondern es muss auch der Tag vorhanden sein. Liegt die Haltbarkeit zwischen 3 und 18 Monaten, dann muss Monat und Jahr angegeben ein. Eine Jahresangabe reicht, wenn die Lebensmittel eine Haltbarkeit von mehr als 18 Monaten aufweisen.

Ausnahmen gibt es bei einigen unverpackten und verpackten Lebensmitteln, denn dann ist kein Mindesthaltbarkeitsdatum vorgeschrieben. Frisches Obst und Gemüse, aber auch Zucker, Speisesalz und Essig sind hiervon betroffen.

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Verbrauchsdatum

Die leicht verderblichen Lebensmittel können nach kurzer Zeit eine Gesundheitsgefahr darstellen und dann ist ein Verbrauchsdatum notwendig. Das Verbrauchsdatum nennt den letzten Tag, an dem das Lebensmittel noch zum Verzehr geeignet ist. Es gibt den Wortlaut „zu verbrauchen bis“ und dann folgen Tag, Monat und eventuell auch das Jahr. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass nur ein Hinweis vorhanden ist, wo auf der Verpackung das genaue Verbrauchsdatum vorhanden ist.

Wichtig ist, dass weder für das Mindesthaltbarkeitsdatum noch für das Verbrauchsdatum festgelegt ist, an welcher Stelle der Verpackung ein entsprechender Hinweis stehen muss. Wenn das Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen ist, dann bedeutet es nicht automatisch, dass das Lebensmittel direkt verdorben ist. Sie können mit den eigenen Sinnen prüfen, ob das Produkt noch genießbar ist oder nicht.

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Nettofüllmenge

Verpackungen gibt es in den unterschiedlichsten Formen und somit können Sie im Supermarkt nicht immer direkt erkenne, wie viele Lebensmittel in der Verpackung enthalten sind. Je nach Verpackung lässt sich die Menge nicht einmal erahnen und dann kann Ihnen ein Blick auf die Füllmenge durchaus weiterhelfen.

Je nach Lebensmittel darf die Nettofüllmenge als Gewicht in Gramm oder Kilogramm oder als Volumen in Milliliter oder Liter angegeben werden und dann gilt:

  • Füllmengen dürfen fehlen, wenn es sich um sogenannte Leichtgewichte handelt, die weniger als 5 Gramm wiegen
  • Bei Suppen oder Salatsoßen handelt es sich um konzentrierte Produkte und dann muss eine Angabe vorhanden sein, wie viel Liter oder Milliliter das zubereitete Produkt ergibt
  • Im Handel finden sich auch einige Sorten von Obst und Gemüse, die in Stückzahlen zu finden sind

Sie sollten wissen, dass die tatsächliche Füllmenge nicht mit der angegebenen Nettofüllmenge zu 100% übereinstimmen muss. Die Füllmenge für ein Produkt darf in manchen Situationen vom Hersteller nicht unterschritten werden und somit sind gewisse Abweichungen vorhanden, wobei nur gewisse Toleranzgrenzen erlaubt sind. Man spricht von einer sogenannten Unterfüllung, wenn die Fertigpackung deutlich weniger Inhalt hat als die Inhaltsmenge auf der Waage anzeigt.

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Firmenname ist eine Pflichtangabe

Der Name, die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmens muss auf der Fertigpackung angegeben sein. Hierbei handelt es sich um sehr wichtige Informationen, nicht nur für den Verbraucher, sondern auch für die Behörden.

Die Verantwortung für diese Art der Informationen trägt der Unternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel verkauft wird. Hierbei kann es sich um den Hersteller, den Verpacker oder den Verkäufer handeln.

Der Importeur in der EU ist anzugeben, wenn das Lebensmittel außerhalb der EU herstellt wird.

>Preisangabe

Neben die oben genannten Informationen muss jedes Produkt natürlich auch eine Preisangabe aufweisen. Dabei spielt nicht nur der Endpreis eine wichtige Rolle, sondern auch der Grundpreis pro Mengeneinheit. Durch den Grundpreis können Sie einen Preisvergleich leichter durchführen.

Dabei muss der Grundpreis pro Kilogramm oder Liter auf der Verpackung oder in der Nähe der Verpackung zu finden sind. Handelt es sich um eine kleine Menge wie 250 Gramm oder 250 Milliliter, dann darf der Grundpreis auch in 100 Gramm oder 100 Milliliter angegeben werden.

Bei Konserven handelt es sich um Waren, die mit einem Abtropfgewicht ausgezeichnet sind und dann bezieht sich der Grundpreis pro Mengeneinheit auf das Abtropfgewicht. Es muss kein Grundpreis angegeben werden, wenn dieser mit dem Endpreis übereinstimmt.

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Die zusätzliche Pflichtangaben bei verpackten Lebensmitteln

Neben den generell geforderten Angaben gibt es für einzelne Lebensmittel vom Gesetz noch zusätzliche Angaben, die zu machen sind.

Nachfolgend finden Sie die zusätzlichen Angaben, die auf bestimmten Lebensmittel-Verpackungen verpflichtend sind:

Angaben zur Aufbewahrung / Verwendung

Bei bestimmten Lebensmittel hängt die Haltbar von der Aufbewahrungs- und Verwendungsbedingung ab und dann muss das auf dem Lebensmittel auch nachzulesen sein. Gerade bei kühlen Lebensmitteln, wie Milch ist das entscheidend. Auf dem Etikett muss dann beispielsweise zu lesen sein „bei 8 Grad mindestens haltbar bis“. Die Temperatur im Kühlschrank sollten Sie immer im Auge behalten, denn für kühlende Lebensmittel muss er zwischen 6 und 8 Grad kalt sein. Es gibt auch Produkte, die deutlich kühler zu lagern sind (Hackfleisch bei höchstens 2 Grad).

Einfrierdatum

Das Einfrierdatum ist für Fleisch, Fleischerzeugnisse und unverarbeitete Fischereierzeugnisse anzugeben und dazu sind die Worte „eingefroren am …“ notwendig. Das Datum des ersten Einfrierens ist anzugeben, wenn es sich um ein Produkt handelt, welches mehrfach eingefroren wurde.

Angaben zur Herkunft

Die Angabe des Herkunftslandes ist vorgeschrieben, wenn es sich um unverarbeitetes Rindfleisch, Eier oder frisches Obst und Gemüse handelt. Selbst Fisch muss mit den Angaben zur Herkunft ausgezeichnet sein.

Auch bei verpacktem, frischem und auch tiefgefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch gibt es ein wenig mehr Transparenz in Sachen Herkunft. Mittlerweile müssen die Angaben zum Land, der Aufzucht und der Schlachtung vorhanden sein.

Bei pflanzlichen Ölen die botanische Herkunft

Sie müssen bei pflanzlichen Ölen auf jeden Fall über die botanische Herkunft eine Information bekommen, denn dann muss in der Zutatenliste beispielsweise „Palmöl“ oder „Pflanzenfett (Kokos)“ stehen.

Alkoholgehalt

Der Alkoholgehalt spielt in erster Linie bei den Getränken ein wichtige Rolle, so dass eine Angabe Pflicht ist, wenn mehr als 1,2 Volumenprozent in einem Getränk enthalten sind. Dabei ist es wichtig, dass die Angabe unbedingt im Sichtfeld der Lebensmittelbezeichnung und der Füllmenge zu finden ist.

Angaben zu Imitaten

Immer wieder setzen die Hersteller sogenannte Lebensmittel-Imitate ein und dann muss der Ersatzstoff in unmittelbarer Nähe des Produktnamens zu finden sein. Wichtig ist, dass die Schriftgröße mindestens 75% der Größe des Produktnamens aufweist.

Hier ein paar Beispiele für kennzeichnungspflichtige Imitate:

  • Ein Imitat ist „Analogkäse“ und wenn der Hersteller ihn verwendet, dann muss in direkter Nähe des Produktnamens auch die Bezeichnung zu finden sind. „Käse“ ist ein Begriff, der nur für echten Käse zur Anwendung kommen darf, so dass der Begriff nicht bei Imitaten zum Einsatz kommt.
  • Der Hersteller einer Fertigpizza verwendet keinen echten Käse, dann muss er auf der Verpackung das Imitat nennen. Allerdings braucht er nicht den Namen angeben, sondern es reicht aus, wenn er schreibt, dass es sich um einen ersatzweise verwendeten Stoff handelt. Auf der Pizza kann dann stehen „Pizzabelag hergestellt aus Pflanzenfett“ oder „Pizzabelag aus pflanzlichem Öl und Magermilch“.
  • Wenn der Hersteller „Klebefleisch“ für sein Produkt verwendet, dann muss der Hinweis „aus Fleischstücken zusammengefügt“ vorhanden sein. Das gleiche Prinzip gilt auch für Fischereierzeugnisse.

Nanopartikel-Kennzeichnung

In der Zutatenliste müssen die Nanopartikel gemäß ihrer Definition genannt werden, so dass hinter der entsprechenden Zutat die Bezeichnung „Nano“ stehen muss. Allerdings gibt es zurzeit keine Lebensmittel auf dem Markt, die eine solche Kennzeichnung aufweisen.

Warnhinweise

Einige Zutaten machen einen Warnhinweis notwendig, wenn die Gesundheit einen besonderen Schutz bedarf oder der Warnhinweis für eine sichere Anwendung notwendig ist.

  • Bei Azo-Farbstoffen muss der Name und der Hinweis „kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinflussen“ vorhanden sein.
  • Je nach Gehalt von Glycyrrhizinsäure oder deren Ammoniumsalze muss auf dem Lebensmitteletikett stehen – „enthält Süßholz“ oder „enthält Süßholz – bei hohem Blutdruck sollte ein übermäßiger Verzehr dieses Erzeugnisses vermieden werden“.
  • Mit dem Hinweis „kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken“ müssen die mehrwertigen Alkohole gekennzeichnet werden, aber nur dann wenn mehr als 10% enthalten oder zugesetzt sind.
  • Enthalten Erfrischungsgetränke auf 1 Liter mehr als 150 mg Koffein, dann muss der Hinweis vorhanden sein „Erhöhter Koffeingehalt – Für Kinder und schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen“. Der Koffeingehalt muss für 100 mg in mg aufgelistet werden. Ein Beispiel sind hier die Energie Drinks.

Wichtig ist, dass der Hinweis im selben Sichtfeld steht die die Bezeichnung des Getränks.

  • Es gibt aber auch Produkte, die von der Kennzeichnungsbestimmung aufgeschlossen sind, nämlich wenn Sie sich als Kunde für ein Produkt entscheiden, wo eindeutig klar ist, dass es sich um ein Produkt mit erhöhtem Koffeingehalt handelt. Das erkennen Sie daran, dass Kaffee oder Tee als Produktbezeichnung vorhanden ist. Eistee ist ein Produkt, wo de Hinweis auf erhöhten Koffeingehalt fehlen kann.
  • „Mit zugesetzten Pflanzensterinen“ muss jedes Lebensmittel gekennzeichnet werden, wenn Phytosterine enthalten sind. Außerdem muss ein Hinweis vorhanden sein, dass das Produkt nur für Personen geeignet ist, die den Cholesterinspiegel im Blut senken wollen.
  • Wenn eine Wursthülle nicht für den Verzehr geeignet ist, dann muss ein entsprechender Hinweis vorhanden sein.

Zusätzliches Identitätskennzeichen bei tierischen Produkten

Ein Identitätskennzeichen ist von

  • Fleisch
  • Fisch
  • Geflügel
  • Milch
  • Käse
  • usw.

zu tragen, denn dadurch lässt sich der Ursprung des Produkts bis zum Hersteller verfolgen.

Wichtig ist, dass Sie mit der Identitätskennzeichnung nur erkennen, in welchem Staat oder Bundesland das Erzeugnis in letzter Distanz bearbeitet oder verpackt wurde. Sie können darauf nicht die Rohstoffherkunft ableiten.

Gebrauchsanweisung

Die Angaben zur Gebrauchsanweisung sind gerade bei den Fertiggerichten Pflicht und dazu gehören beispielsweise tiefgekühlte Pfannengerichte oder die Tierkühlpizza. Ein Anleitung allein in Bilderform reicht nicht aus, es muss eine Worterläuterung vorhanden sein.

Gesundes Essen mit dem Nutri-Score erkennen

Auf der Verpackung von Lebensmitteln stehen EU-weit einheitlich Angaben zum Energiegehalt und zu den Nährwerten wie Fett, Salz, Zucker und Co. Mit Hilfe des Nutri-Scores können Sie auf Anhieb erkennen, ob es sich um ein Lebensmittel mit günstiger Nährwertzusammensetzung handelt oder nicht. Bedenken Sie, dass der Nutri-Score eine freiwillige Angabe ist.

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Die Kennzeichnung von unverpackten Lebensmitteln

Ofenfrische Brote an der Bäckereitheke oder frisches Obst und Gemüse auf dem Wochenmarkt sind kennzeichnungspflichtig.

Allerdings sind diese Informationen nicht so ausführlich wie die Informationen auf verpackten Lebensmittel, aber Sie haben die Möglichkeit beim Händler direkt nachzufragen.

Grundsätzlich muss auf jedem Warenschild der Preis angegeben werden und dann können weitere Angaben vorhanden sein, aber die richtigen sich nach der jeweiligen Gruppe der Lebensmittel.

Preis

Bei loser Ware wird der Preis nach Volumen oder Gewicht angeboten, so dass Sie entweder den Preis pro Kilo, 100 Gramm oder Liter beziehungswese 100 ml finden. Nach dem Abwiegen des Produkts ergibt sich dann der Endpreis.

Bei Brötchen oder Gebäckteilen wird der Preis pro Stück angegeben und dann handelt es sich um den Endpreis. Eine klare Zuordnung von Preis und Produkt ist wichtig.

Sonderfall Brot

Bei Brot kann es sich nicht nur um einen Stückpreis handelt, sondern auch um den Grundpreis in Euro für ein Kilo und diese Angabe ist verpflichtend. Allerdings gibt es für diese Pflicht auch eine Ausnahme und die greift, wenn es sich um eine kleine selbstständige Bäckerei handelt, die weniger als 6 Verkaufsstellen hat und deren Warenausgabe per Bedienung erfolgt, und deren Ladenfläche unter 200 Quadratmetern liegt.

Gewicht

Wenn es sich um ein offen verkauftes Brot handelt, dann muss nicht nur das Gewicht von mehr als 250 Gramm zu lesen sein, sondern auch eine Preisangabe direkt neben der Ware oder auf einem Schild direkt auf dem Brot. Dann muss aber nicht nur der Preis, sondern auch das Brotgewicht gut zu erkennen sein.

Produktbezeichnung

Sie als Verbraucher müssen schon anhand der Produktbezeichnung erkennen können, um welches Lebensmittel es sich handelt. Diese Angabe ist bei lose angebotenem Obst und Gemüse nicht durchgängig vorgeschrieben, aber in der Regel finden Sie die Informationen auf den Schildern an oder vor der Ware. National geregelt ist die Bezeichnung bei anderen unverpackten Lebensmitteln, wie Geflügelfleisch.

Ursprungsland

Das Ursprungsland muss bei den meisten frischen Obst- und Gemüsesorten zu erkennen sein und bei einigen Produkten ist eine freiwillige Kennzeichnung vorhanden. Dazu gehören:

  • Früh- und Speisekartoffeln
  • frische Bananen
  • Oliven
  • Zuckermais
  • Kokosnüsse
  • Paranüsse
  • Datteln

Bei unverpackten tierischen Lebensmitteln (Eiern, Rindfleisch) ist im Moment eine Kennzeichnung der Herkunft durch Ziffern und Buchstaben (codierte Angabe) vorhanden.

Güteklassen

Bei den folgenden Obst- und Gemüsesorten gibt es Güteklassen:

  • Äpfel
  • Birnen
  • Erdbeeren
  • Gemüsepaprika
  • Kiwis
  • Pfirsiche
  • Nektarinen
  • Salate
  • Tafeltrauben
  • Tomaten
  • Zitrusfrüchte (Orangen, Zitronen, Mandarinen)
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Obst und Gemüse wird nach Qualität eingestuft

Sie werden entsprechend ihrer Eigenschaften eingestuft:

  • Die höchste Qualität ist die Klasse Extra und dabei handelt es sich um fehlerfreie Waren mit allen sortentypischen Eigenschaften (Form, Entwicklung, Größe, Färbung).
  • Eine gute Qualität ist die Klasse I, wobei es sich um Ware mit sortentypischen Eigenschaften handelt. Zulässig sind leichte Fehler, aber in Sachen Aussehen, Qualität und Haltbarkeit dürfen keine Fehler vorhanden sein.
  • Die marktfähige Qualität ist die Klasse II und dann dürfen die Waren auch Fehler aufweisen, aber die Mindesteigenschaften müssen sie noch erfüllen.

Allgemeine Vermarktungsnormen mit Mindesteigenschaften gelten für andere Gemüse- und Obstsorten, denn sie müssen

  • ganz
  • gesund (ohne Fäulnis)
  • sauber
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  • frei von fremdem Geruch und Geschmack
  • frei von Schädlingen sein
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Frisches Obst und Gemüse immer genau prüfen!

Allerdings müssen Sie als Kunde selber prüfen, ob die Form und Größe Ihren Vorstellungen entspricht.

Der Händler kann freiwillig auch nach weiteren Klassen sortieren und muss sich dabei aber immer an die Standards der Vereinten Nationen, den UNECE-Normen halten. Im Wesentlichen entsprechen die Normen den früheren EU-Vermarktungsformen. Auch heute noch gibt es Obst- und Gemüsesorten, für die keine Güteklasse vorhanden ist und dazu zählen Brokkoli und auch Ananas.

Das bedeutet:

Äpfel und Co. sind nach Güteklassen sortiert und bei Gurken, Zuchtchampignons und Spargel gibt es andere Kennzeichnungen.

  • Keine Klassenangabe ist vorhanden, wenn das Produkt bestimmte Mindestangaben erfüllt, aber die Waren unterschiedlich groß oder verschieden geformt sind.
  • Es kann auch eine Angabe der Klasse nach UNECE-Form vorhanden sein, dann sind krumme Gurken mit der „Klasse II“ ausgezeichnet oder Spargel mit der „Klasse I“.
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Zusatzstoffe / Behandlungsverfahren

Auch bei unverpackten Lebensmittel müssen Zusatzstoffe oder besondere Behandlungsverfahren angegeben werden und das mehr oder weniger ausführlich.

Wenn der Händler nur ein Schild an der Ware anbringt, dann muss er die Zusatzstoffe und die Behandlungsverfahren genau festlegen.

Dabei gibt es die Angabe auf der Ware und dann deren Anwendung:

  • „Farbstoff“ – Farbstoffe sollen in erster Linie für ein appetitliches Aussehen sorgen und lassen eine bessere Qualität vermuten.
  • „mit Konservierungsstoff“ oder „konserviert“ – Die Haltbarkeit der Lebensmittel wird durch die Konservierungsmittel verlängert und gleichzeitig können sich Keime nicht vermehren.
  • „mit Antioxidationsmittel“ – Durch deren Einsatz werden Reaktionen mit Sauerstoff behindert und die Nahrungsmittel erhalten eine längere Haltbarkeit.
  • „Geschmacksverstärker“ – Geschmacksverstärker haben den Ruf, dass sie bei einem übermäßigen Verzehr zu Übergewicht führen. Hersteller nutzen die Stoffe, um teure Zutaten zu sparen und die vorhandenen Rohstoffe geschmacklich zu verstärken.
  • „mit Phosphat“ – Mit Hilfe von Phosphat werden bestimmte Fleischerzeugnisse schnittfest gemacht.

Weitere wichtige Angaben:

  • „geschwefelt“ – Mit Hilfe von Schwefeldioxid wird die Farbe haltbar gemacht und das kommt viel bei Trockenfrüchten zum Einsatz. Es muss eine Deklaration erfolgen, wenn mehr als 10 mg auf 1 kg oder l enthalten sind.
  • „geschwärzt“ – Oliven werden mit Eisenverbindungen geschwärzt.
  • „gewachst“ – Die Oberfläche wird mit Wachs behandelt und das kommt bei Äpfel oder Südfrüchten sehr häufig vor.
  • „mit Süßungsmittel(n) – Die Kennzeichnung ist Pflicht, wenn in den Lebensmitteln Süßstoffe und / oder Zuckeraustauschstoffe vorhanden sind.
  • „enthält eine Phenylalaninquelle“ – Der Süßstoff Aspartam ist zugesetzt.
  • „nach der Ernte behandelt“ – Nach der Ernte können Kartoffeln mit Chlorprophan, Thiabendazol oder Imazalil nach der Ernte eingesetzt werden, um eine frühzeitige Keimung zu verhindern und Fäulnis zu behandeln. Der Stoffname muss aber nicht genannt werden.

Eine ausführliche Kennzeichnung bedeutet, dass eine ausführliche Übersicht vorhanden ist, in der alle Zusatzstoffe aufgelistet sind. Der Händler hat die Pflicht, die Waren entweder selber zu kennzeichnen oder mit einem Aushang auf das Verzeichnis hinzuweisen.

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Kennzeichnung der Allergene

Bei den unverpackten Lebensmitteln ist eine Kennzeichnungspflicht vorhanden, so dass die 14 häufigsten Allergene deutlich sichtbar gekennzeichnet sein sollten. Auch wenn es sich um lose Waren handelt, besteht diese Pflicht. Ein Schild in der Nähe der Lebensmittel ist möglich, aber auch ein Aushang ist eine gute Idee. Wenn das Personal eine mündliche Auskunft treffen kann, dann reicht auch diese Variante aus, aber für Sie muss eine schriftliche Information auf Anfrage nachgereicht werden. Im Verkaufsraum ist deutlich darauf hinzuweisen, dass eine mündliche Auskunft reicht und dass eine schriftliche Information auf Wunsch nachgereicht werden kann.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Lebensmittel-Kennzeichnung

1. Gibt es Unterschiede zwischen der Kennzeichnung von verpackten und unverpackten Lebensmitteln?

Ja, denn in der Regel müssen die unverpackten Lebensmittel viel mehr Kennzeichnung aufweisen als lose, frische Lebensmittel. Aber auch hier muss ein Schild mit den wichtigsten Informationen immer nah am Produkt sein.

2. Wie sicher ist die Kennzeichnung aus verpackten Lebensmitteln?

Bei den verpackten Lebensmittel haben die Hersteller einige „Schummelmöglichkeiten“, denn einige Kennzeichnungen können anders gedeutet werden als geplant. Das sorgt für Verwirrung bei den Verbrauchern.

3. Muss frisches Obst gekennzeichnet werden?

Es gibt Kennzeichnungen, die auch bei frischem Obst Pflicht sind und dazu gehört beispielsweise die Herkunft. Wenn Sie sich nicht sicher sind, dann fragen Sie ihren Händler.

4. Muss der Händler beim Fleisch Auskunft zur Herkunft geben?

Mittlerweile gibt es eine einheitliche Herkunftspflicht für Fleisch und wenn auf der Verpackung keine Informationen vorhanden sind, dann muss der Händler Auskunft geben.

5. Wer kümmert sich um die korrekte Auszeichnung auf verpackten Lebensmitteln?

In erster Linie sind die Hersteller für die Kennzeichnung der Lebensmittel zuständig, aber auch der letzte Bearbeitungsposten und der Händler sind in der Pflicht.

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Fazit

Lebensmittelkennzeichnungen sind in der heutigen Zeit immens wichtig, denn beispielsweise Allergiker müssen auf die Zufuhr von einigen Zutaten verzichten. Auch andere Personengruppen dürfen einige Zutaten gar nicht oder nur in geringer Form zu sich nehmen. Aus dem Grund ist ein einheitliche Kennzeichnung, gerade auf verpackten Lebensmitteln immens wichtig.

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