Der Beitrag Heizkostenabrechnungen prüfen: So erkennen Sie teure Fehler und legen rechtzeitig einen schriftlichen Widerspruch ein erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.
]]>Jedes Jahr bekommt der Mieter eine jährliche Heizkostenabrechnung, aber es ist durchaus möglich, dass sich der Anbieter nicht an alle geltenden gesetzlichen Vorschriften hält. Zu diesem Ergebnis kommt Marktwächter, die sich mit der Untersuchung der Heizkostenabrechnung beschäftigt haben und 1.046 Abrechnungen aus den Jahren 2011 bis 2017 geprüft haben. Das Ergebnis ist eindeutig, denn nur 1/3 der Abrechnungen sind fehlerfrei und alle anderen sind fehlerhaft und klärungsbedürftig.
Seit längerer Zeit versenden Kriminelle gefälschte Rechnung, Mahnungen oder Zahlungsaufforderungen. Als Betreff wird beispielsweise „Rechnung noch offen“, „offene Rechnung“ oder „Abrechnung“ verwendet. Wir warnen vor diesen E-Mails, da diese großen Schaden anrichten können. Ausnahmsweise haben
Grundsätzlich ist der Vermieter gesetzlich verpflichtet eine Heizkostenabrechnung zu erstellen, anhand derer Sie den tatsächlichen Verbrauch ablesen können.
Der eigene Energiekonsum wird mit der Heizkostenabrechnung nachvollziehbar und soll den Verbraucher zum sparsamen Verbrauch anregen.
Sie können sich gegen die Heizkostenabrechnung wehren, wenn die Regelungen nicht korrekt umgesetzt wird, weil der Vermieter sich nicht an die Regelungen hält. Beispielsweise weil er die Kosten auf die gesamte Fläche seiner Immobilie verteilt oder die anderen Mieter auch für leerstehende Wohnungen im Gebäude zahlen müssen.
Die Heizkostenabrechnung muss jedes Jahr genau überprüft werden und es gibt immer einige Dinge, worauf Sie achten sollten.
Sie haben den Verdacht, dass die Heizkostenabrechnung nicht richtig ist, dann lohnt sich meist ein genauer Blick. Die wichtigsten Punkte haben wir für Sie zusammengefasst, damit Sie Ihre Heizkostenabrechnung Punkt für Punkt prüfen können. Dabei können Sie nur anhand der Anhaltspunkte kontrollieren, denn eine tiefergehende Prüfung bedarf juristischer Kenntnisse und ist viel komplexer. Eine absolute Sicherheit, ob die Heizkostenabrechnung zu 100% korrekt ist, erhalten Sie also nur mit Hilfe eines Experten, wie den Fachleuten der Verbraucherzentralen.
Die Heizkostenabrechnungen heben Sie jedes Jahr auf, damit Sie immer einen guten Anhaltspunkt in Bezug auf die letzten und die neuen Ablesewerte haben. Die Werte weichen für Heizung und Warmwasser stark ab, obwohl eine gleichbleibende Nutzung zu lesen ist, dann wenden Sie sich an einen Experten und lassen die Heizkostenabrechnung prüfen.
In jeder Heizkostenabrechnung steht der Zeitraum, also der Abrechnungszeitraum für welchen sie gültig ist. Der Zeitraum ist immer auf ein Jahr festgelegt und schließt nahtlos an die letzte Abrechnung an. Aus dem Grund prüfen Sie einfach, ob die Heizkostenabrechnung für den richtigen Zeitraum angegeben ist. Gerade bei einem Umzug kommt es manchmal zu Problemen, denn grundsätzlich zahlen Sie erst ab dem Tag des Einzugs für die neue Wohnung und demnach auch bis zum Tag des Auszugs für die alte Wohnung. Nach einem Umzug achten Sie also besonders auf die Stichtage.
Lesen Sie den Zählerstand ab und bewahren Sie die Daten auf, wenn Sie einen Wohnungswechsel durchführen. Grundsätzlich wird im Rahmen eines Wohnungsübergabeprotokolls der aktuelle Zählerstand notiert, aber in manchen Fällen ist es halt nicht der Fall.
Der Vermieter hat nach dem Ende der Abrechnungsperiode 12 Monate Zeit, die Heizkosten mit Ihnen abzurechnen. Kontrollieren Sie, ob die Frist eingehalten ist und die Abrechnung pünktlich verschickt wurde. Ist das nicht der Fall, dann zahlen Sie einfach nicht, aber eine juristische Prüfung ist trotzdem notwendig.
Die Heizkosten zahlen Sie in der Regel mit den monatlichen Nebenkosten und zwar das ganze Jahr über immer im Voraus. Wie viel Sie nachzahlen oder zurückbekommen, erfahren Sie mit Hilfe der Jahresabrechnung, wo alle Informationen aufgelistet sind. Kontrollieren Sie, ob die geleisteten Vorauszahlungen alle richtig berücksichtigt sind.
Die Angaben zu den Kosten für den Brennstoffkauf (Öl, Gas, Fernwärme) und die Heiznebenkosten sind einzeln aufzuführen. Dazu gehören der Einsatz des Schornsteinfegers oder die Wartungskosten der Heizung. Reparaturkosten sind vom Vermieter zu tragen und sind auf der Jahresabrechnung nicht zulässig. Kontrollieren Sie also die aufgeführten Brennstoffkosten und die Heiznebenkosten.
Mit Hilfe der folgenden Preisrichtlinien aus dem Jahr 2019 können Sie sich ein wenig orientieren und feststellen, ob die Energiekosten richtig sind.
Erdgas: 5 bis 6 Cent pro kWh
Heizöl: 65 bis 70 Cent pro kWh
Fernwärme: 90 bis 150 Cent pro kWh
Flüssiggas: 40 bis 60 Cent pro kWh
Bei den sogenannten nicht leitungsgebundenen Energieträgern, zu denen Heizöl und Flüssiggas zählen, gibt es zu Beginn und zum Ende des Abrechnungszeitraums meist einen Restbestand. Auf der Heizkostenabrechnung lohnt sich eine Prüfung, denn meist steht in der Abrechnung ein Bestand von 0 Litern. Nach der Heizsaison ist es sehr unwahrscheinlich, dass der Tank komplett leer ist und aus dem Grund überprüfen Sie den Anfangs- und Restbestand.
Verschiedene Öllieferanten haben unterschiedliche Preise für einen Liter und trotzdem darf auf der Kostenabrechnung kein Durchschnittswert genommen werden. Es gilt das „First in – First out“-Prinzip und das bedeutet, dass das Heizöl nach der Reihenfolge der Lieferung verbraucht und demnach auch berechnet wird. Die Lieferung zu Anfang des Jahres war günstiger als die Lieferung gegen Mitte des Jahres, dann erhalten Sie auch zuerst einen günstigeren Preis. Das Prinzip gilt aber nicht nur für Heizöl, sondern auch für Pellets oder Flüssiggas.
Der Verteilerschlüssel ist sehr wichtig, denn er legt fest, wie die Energiekosten auf die einzelnen Wohneinheiten umgelegt werden. In der Regel steht der Umlageschlüssel im Mietvertrag und die Abrechnung nach Quadratmetern darf nur höchstens 50% der Gesamtkosten ausmachen. Demnach können die Verbrauchskosten mit 50 bis 70% zu Buche schlagen, also prüfen Sie, ob die Kosten auf der Abrechnung richtig verteilt sind. Der Verteilerschlüssel darf nur zu Beginn einer Abrechnungsperiode geändert werden und das auch nur, wenn der Vermieter frühzeitig über die Änderung informiert. Kontrollieren Sie also immer auf den Verteilerschlüssel des Vorjahres.
Der Vermieter darf die Kosten weder anteilig noch ganz an die vorhandenen Mieter umwälzen, wenn es in seinem Gebäude einen Leerstand gibt. Zum Vorjahr dürfen sich die Quadratmeterangaben nicht verändern.
Sie sind sich sicher, dass Ihre Heizkostenabrechnung richtig erstellt ist, dann ist alles in Ordnung. Sind Sie der Meinung, dass sie nicht stimmt, dann nutzen Sie die Beratungsstellen der Verbraucherzentralen. Auch unabhängige Organisationen wie der Deutsche Mieterbund bieten die Möglichkeit der Überprüfung. Mit Hilfe der Checkliste können Sie die wichtigsten Punkte auch einfach selber prüfen.
Eine fehlerhafte Heizkostenabrechnungen nehmen Sie nicht einfach hin, denn Sie haben das Recht, alle Rechnungen und Belege einzusehen, die zur Abrechnung gehören.
Legen Sie Widerspruch ein, wenn Sie der Meinung sind, dass Ihre Heizkostenabrechnung fehlerhaft ist. Die Berater der Verbraucherzentralen helfen Ihnen weiter, aber auch der Musterbrief „Widerspruch gegen die Heizkostenabrechnung“ ist sehr hilfreich.
Sie können innerhalb von 12 Monaten einen Widerspruch einlegen und die Frist beginnt mit dem Erhalt der Nebenkostenabrechnung. Der Widerspruch muss schriftlich eingelegt werden und nach Ablauf der Frist ist kein Widerspruch mehr möglich. Der Vermieter verlangt aber meist ein Begleichen der Rechnung innerhalb eines Monats.
Die Bunderegierung und die Mieter- und Vermieter-Organisation fordern neue Qualitätsstandards zur Erstellung von Heizkostenabrechnungen, um fehlerhafte Abrechnungen zu minimieren.
Die Messdienstunternehmen sollten in Zukunft verpflichtet sein, dass sie die Eigentümer auf offensichtliche Fehler und fehlende Plausibilität der Daten hinweisen.
Sie möchten ein Eigenheim bauen und freuen sich schon auf den Einzug in die eigenen vier Wände? Von der ersten Idee bis zum fertigen Haus vergeht oft nicht nur viel Zeit. Auch Sorgen und einige
FAQs zum Thema Heizkostenabrechnung
Grundsätzlich verlangt der Anbieter den aktuellen Zählerstand immer Ende eines Jahres und die Heizkostenabrechnung kommt dann meist innerhalb der ersten Monate des neuen Jahres.
Das Guthaben einer Heizkostenabrechnung wird in der Regel innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Abrechnung auf das hinterlegte Konto ausgezahlt.
In der Regel bietet der Anbieter für Heizkosten die Möglichkeit eine Nachzahlung innerhalb von 14 Tagen auszugleichen. Die Frist beginnt ab Erhalt der Abrechnung.
Bei einer hohen Nachzahlung bieten einige Anbieter ihren Kunden die Möglichkeit einer Ratenzahlung. Dann zahlen Sie nicht nur den monatlichen Abschlag, sondern auch die vereinbarte Ratensumme zwecks Ausgleich der Nachzahlung.
Sie haben mehrere Möglichkeiten, wenn Sie eine falsche Abrechnung bekommen. Wenden Sie sich an die Verbraucherzentralen oder suchen Sie einen Anwalt auf. Beide Parteien helfen Ihnen bei der Prüfung der Heizkostenabrechnung.
Gerade im Internet treten immer wieder Probleme mit Anbietern auf, die eine individuelle Beratung erfordern. Oft geht diese Beratung über das reine Zuhören oder einen Tipp hinaus. Vielmehr geht es um eine Rechtsberatung und die
Jedes Jahr, in den ersten Monaten des neuen Jahres, flattern die Heizkostenabrechnungen ins Haus. Manchmal gibt es gute Nachrichten, wenn es ein bestehendes Guthaben gibt, aber es kommt auch zu hohen Nachzahlungen. Entscheidend ist der Verbrauch über das gesamte letzte Jahr. Die Marktwächter haben festgestellt, dass nur 1/3 aller Heizkostenabrechnungen korrekt sind und empfehlen, dass Sie die Abrechnung anhand der oben genannten Checkliste überprüfen, damit Missstände umgehend aufgedeckt werden.
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]]>Der Beitrag Warnung: Hier drohen hohe Streaming-Rechnungen und Ärger – nicht zahlen – Aktuell: NetUsenet.de erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.
]]>Sie möchten einen Kinofilm auf Ihrem Computer oder einem Smartphone anschauen? Dann könnten Sie bei einer Suche auf dubiose Streaming-Anbieter stoßen. Diese versuchen Sie mit fiktiven Webseiten und gefälschten Identitäten in eine Kostenfalle zu locken. Vor allem Kinder und Jugendliche sind besonders gefährdet. Denn auf den ersten Blick ist der Betrug nicht erkennbar.
Wir haben schon häufiger vor mysteriösen Streaming Plattformen gewarnt, die in den letzten Monaten wie Pilze aus dem Boden schießen. Dabei unterscheiden sich die Plattformen lediglich in der URL und teils in dem angegebenen Anbieter im Impressum. Das Design der Webseiten ist nahezu identisch. Alle haben gemeinsam, das kurz nach der Anmeldung eine Rechnung folgt. Angeblich hat der Nutzer ein Abo für die Nutzung der Streaming-Webseite abgeschlossen. Und tatsächlich, wer genau liest kann das auch erkennen. Dennoch scheint es sich bei diesen Angeboten um betrügerische Offerten zu handeln.
Die Onlineportale richten sich überwiegend an deutschsprachige Nutzer und bieten für Filmliebhaber genügend Stoff für einen gemütlichen Kinoabend auf der Couch. Neben einigen aktuelleren Filmen wie „Fifty Shades of Grey – Gefährliche Liebe“ sind in der Onlinevideothek auch ältere Streifen bis in das Jahr 2003 zu finden. Nach Angaben der Portale können alle Filme vollkommen legal angesehen werden. Diese Portale sind uns bisher bekannt:
Wichtig: Die genannten Firmen sind teils tatsächlich existent. Allerdings werden die Firmennamen missbräuchlich genutzt. Die echten Firmen haben mit dem Betrug nichts zu tun.
Teilweise werden die Angebote nach kurzer Zeit wieder entfernt und die Webseiten gehen offline. Das ist auch kein Wunder. Verbraucherschutz.com hat herausgefunden, dass einige Webseiten mit gestohlenen Identitäten publiziert wurden. Die im Impressum, in den AGB und in den Rechnungen genannten Firmen haben gar nichts mit dem Angebot zu tun und sind selbst geschädigt, da die Daten missbraucht werden.
So stand Onlinewarnungen.de mit dem Unternehmen ANMAMA LIMITED aus England in Kontakt. Dieses Unternehmen war in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Betreiber der Seite streamdome.de zu finden. Doch dies ist falsch. Die Daten des Unternehmens werden an dieser Stelle missbräuchlich verwendet. ANMAMA LIMITED fordert weder Geld von Nutzern für das Streaming noch hat das Unternehmen diese Streaming-Portale ins Internet gestellt. Wer eine Rechnung von dieser Firma bekommt, kann sich Anrufe und einen Schriftverkehr sparen, da das Unternehmen nicht helfen kann.
Und noch ein weiteres Unternehmen hat sich gemeldet. Die Firma Movies Darling Ltd. wird im Impressum des Streamingportals Sogostream.de missbräuchlich verwendet. Das wird auch in dem Schreiben des Unternehmens an Onlinewarnungen.de deutlich. Dort heißt es:
Movies Darling has no connection whatsoever with Sogostream.de or any other company. We are a small independent, established British music video business, and unfortunately our company and contact details have been used fraudulently on the Sogostream.de website.
Auch Movies Darling Ltd. hat rechtliche Schritte bei der Abteilung für Betrugsbekämpfung und Cyberkriminalität in Großbritannien eingeleitet. Genau wie bei ANMAMA LIMITED macht es wenig Sinn, dass Unternehmen zu kontaktieren. Denn Movies Darling kann Ihnen in Bezug auf die gestellten Rechnungen nicht weiterhelfen.
Da die Daten der Unternehmen missbräuchlich verwendet werden, kann man auch davon ausgehen, dass die Webseiten nicht konform mit dem Gesetz gehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies: Dort wo nachweislich falsche Firmendaten in den AGBs oder dem Impressum angegeben werden, handelt es sich um Betrug.
In Deutschland müssen Verbraucher vor Abschluss eines Vertrages umfassend über die Konditionen und die Bedingungen des Angebotes informiert werden. Dazu zählt neben dem Preis auch die Angabe einer möglichen automatischen Verlängerung des Angebotes. Das geschieht auf einigen Streaming-Plattformen nicht oder nicht in ausreichender Form. Maximilian Heitkämper, Rechtsreferent im Marktwächter-Team Digitale Welt der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz, erklärt:
Die Angebote auf den Streaming-Portalen sind von einer sehr kurzen Testlaufzeit gekennzeichnet. Wer sich anmeldet, kann das Portal gerade einmal 5 Tage in Augenschein nehmen. In dieser Zeit soll sich der Vertrag auch kündigen lassen, was jedoch viele Verbraucher versäumen. Nach der fünftägigen Testphase flattert dem Streaming-Kunden eine Rechnung bzw. Mahnung per E-Mail in das Postfach. Die vermeintlichen Anbieter weisen den Kunden dann darauf hin, dass er ein Jahresabo abgeschlossen hat und einen Betrag in Höhe von 144 € bis 359 € zahlen soll. Schnell wird mit der gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche und einem Inkasso gedroht, wenn der Kunde sich mit dem Absender der Streaming-Mahnungen in Verbindung setzt.
E-Mails der MICKEY AFC LTD, ELTON LTD, LESS MEDIA LIMITED, GOMO LIMITED, GOGAN LIMITED, AERN SOLUTIONS LTD oder RICKEY BUSINESS LTD erreichen derzeit zahlreiche Verbraucher. Darin wird ein angeblich offener Betrag aus einem Streaming-Portal für
Vor dem Inkasso-Schreiben mahnen die jeweiligen Schein-Unternehmen den angeblich fälligen Betrag selbst an. Das geschieht recht aggressiv, indem mit Anwalts-, Inkasso- bzw. Gerichtskosten gedroht wird. Versendet werden die Schreiben mit unterschiedlichen Absendern und Betreffzeilen. Aktuell sind uns folgende Betreffzeilen bekannt:
Folgende Firmennamen werden teils missbräuchlich als Absender der E-Mails verwendet:
So lautet beispielsweise der Text der Mahnungen, auf den Sie nicht hereinfallen sollten:
Ihre 5-Tage-Testphase ist abgelaufen
Sehr geehrte(r) Herr/Frau …,Sie haben sich auf unserer Webseite am 04.10.2019 für eine 5-Tage-Testphase registriert.
Laut unseren Nutzungsbedingungen hatten Sie die Möglichkeit, Ihren Account während der gesamten Testphase aus Ihren Einstellungen zu löschen. Da Sie es nicht getan haben, wurde Ihr Account automatisch mit dem Premium-Status um 1 Jahr verlängert.
Diesbezüglich möchten wir Sie über eine offene Rechnung in Höhe von 395,88€ zzgl. MwSt pro Jahr (12 Monate zu je 32,99€) bei einer Vertragslaufzeit von 1 Jahr benachrichtigen.
Wir fordern Sie deshalb auf, die Ihnen ausgestellte Rechnung innerhalb von den nächsten 3 Arbeitstagen zu begleichen.
Bei Nichtbezahlung innerhalb der Ihnen gewährten Zahlungsfrist sind wir gezwungen, die Informationen über die nicht bezahlte Rechnung an unseren Anwalt bzw. an das Inkassobüro weiterzugeben. Danach erhalten Sie von uns ein offizielles Schreiben an Ihre Adresse.
Name: Max Mustermann
Land: Deutschland
Anschrift: Musterort , , Musterstraße 1
Telefonnummer: +49172123456
IP-Adresse: 181.000.008.15
Browser: Chrome 77.0.3865.92
Betriebssystem: Android OS 9
Internetanbieter: Telekom
Breitengrad: …
Längengrad: …Achtung! Falls Sie aber bei der Registrierung falsche Daten angegeben haben, wird von unserem Anwalt eine Anfrage mit Ihren Registrierungsdaten an die zuständige Behörde gesendet, solchen wie die IP-Adresse, Betriebssystem, Browser, Internetanbieter usw. damit Ihre Persönlichkeit sowie Ihre Anschrift identifiziert werden können. In diesem Falle kommen auf Sie ebenso zusätzliche Kosten zu.
Um jegliche Anwalts-, Inkasso- bzw. Gerichtskosten zu vermeiden, möchten wir Ihnen ausdrücklich empfehlen, die Ihnen ausgestellte Rechnung während der dreitägigen Zahlungsfrist zu begleichen.
Einzuzahlender Betrag: 395,88€
Rechnung mit Zahlschein oder Online bezahlen
Kundenhotline: +49 1523 623 46 60
Senden Sie uns nach der Zahlungsleistung die Quittung bzw. einen Screenshot an die folgende E-Mail-Adresse: [email protected]
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Über diese fiktiven Inkassounternehmen soll das Geld eingetrieben werden, wenn Sie aufgrund dieser E-Mail nicht freiwillig bezahlen.
Alle Unternehmen haben etwas gemeinsam. Sie haben nicht nur eine nahezu identische Webseite, sondern besitzen auch alle keine Zulassung als Inkassounternehmen in Deutschland. Vermutlich handelt es sich um frei erfundene Firmenbezeichnungen.
In letzter Zeit haben die Betrüger aufgerüstet und senden zahlungsunwilligen Kunden einen Link zu einem scheinbar unabhängigem Video auf YouTube zu. Darin wird das Angebot scheinbar unter die Lupe genommen und die Rechtslage eingeschätzt. Natürlich kommt dabei heraus, dass der Nutzer die Kosten für das Jahresabo zahlen muss. Allerdings ist hier zu vermuten, dass die Betrüger die Videos selbst erstellt haben, um Ihrer Forderung Nachdruck zu verleihen.
Die Verbraucherzentrale hat ihre Erkenntnisse nun an die Ermittlungsbehörden weitergeleitet, da die Verbraucherschützer an der Richtigkeit der Firmenangaben auf den Webseiten zweifeln.
Das deckt sich mit den Recherchen von Verbraucherschutz.com, nach denen die Angaben im Impressum und den AGB auf einigen Streaming-Portalen missbräuchlich verwendet werden.
Die Marktwächter der Verbraucherzentralen raten Verbrauchern, sich auf diesen Internetportalen nicht zu registrieren. Generell sollten sich Nutzer vor der Eingabe ihrer persönlichen Daten die Bedingungen des jeweiligen Angebotes genau ansehen. Der Ärger im Nachhinein ist sehr groß, wenn sich das Angebot als unseriös herausstellt.
Lassen Sie sich von diesen E-Mails nicht einschüchtern. Überweisen Sie kein Geld. Die Nachricht und die Webseite sehen sehr professionell aus. Aber lassen Sie sich nicht täuschen. Der Schein trügt. Ignorieren Sie diese E-Mails, die in betrügerischer Absicht versendet werden. Auch die teils angedrohten Besuche vom Gerichtsvollzieher oder der Polizei sind nur Drohgebärden. Bisher ist uns kein Fall bekannt geworden, bei dem auf Grund dieser „Mahnschreiben“ tatsächlich gepfändet wurde.
Mittlerweile ändern die Betrüger Ihre Bankkonten und Telefonnummern so oft, wie andere mit ihrem Auto an die Tankstelle fahren. Leider versuchen die Kriminellen immer wieder ihre Opfer zu einer Kommunikation zu animieren. So sollen Sie beispielsweise per Telefon oder E-Mail eine Ratenzahlung vereinbaren. Rufen Sie die Telefonnummern nicht an und schließen Sie keine Ratenzahlungsvereinbarung ab. Weder telefonisch, noch per E-Mail.
Legale Streaming-Angebote. die Sie teils sogar kostenlos nutzen können, finden Sie in unserem Übersichtsartikel zum Thema Video on Demand.
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]]>Der Beitrag Hohe Kredite ohne Schufa? Die Marktwächter warnen vor Kreditclub24.com erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.
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„Garantierte Kartenausgabe ohne SCHUFA Kredit bis zu 7.500€“ – Das hört sich nach einem ziemlich guten Angebot an. Fast schon zu gut, denn laut den Marktwächterexperten geht es dem Anbieter primär darum, den Kunden eine Clubmitgliedschaft und weitere Verträge zu verkaufen.
Der Anbieter Kreditclub24 lockt laut Marktwächter Nutzer damit, Kreditkarten und einen Kredit auszuhändigen, ohne eine Bonitätsprüfung durchzuführen. Nach Informationen des Marktwächter-Teams werden zunächst einmal 149,90 Euro per Nachnahme fällig. Diese setzen sich aus der Clubaufnahmegebühr, der Jahresgebühr für die Prepaid-Kreditkarte und der Nachnahmegebühr zusammen. Wird das sogenannte Starterpaket von Verbrauchern per Nachnahme nicht angenommen, erhalten diese ein Inkassoschreiben der First Debit GmbH.
Weiter melden die Marktwächter, dass sobald Sie Clubmitglied sind, Sie Zugang zu einem Kreditvergleichsportal haben. Dort können Sie ein Formular zur Überprüfung Ihrer Bonität ausfüllen, dies ist jedoch gekoppelt an einen weiteren Vertragsabschluss. Die gesamten Kosten dafür belaufen sich auf 192 Euro mit einer Vertragslaufzeit von zwei Jahren. Wird der Vertrag nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt, verlängert sich dieser automatisch um ein Jahr.
Übrigens: Sie haben ein mal im Jahr die Möglichkeit eine Schufa-Auskunft kostenlos anzufordern.
Leider ist es für Verbraucher schwierig, den Vertragsabschluss zu widerrufen. Der Anbieter verweist auf seine AGB und beruft sich darauf, dass das Recht auf Widerruf mit Erbringung der Dienstleistung erlösche.
Sollten Sie bei diesem oder ähnlichen Kreditanbietern in Verträge verwickelt worden sein, können Sie sich Hilfe bei Ihrer Verbraucherzentrale holen. In jedem Fall sollten Sie zumindest Ihren Fall melden, denn nur so wird das Ausmaß bekannt und mögliche Aufsichtsbehörden können eingeschaltet werden. Generell sollten Sie vorsichtig mit Geldgeschäften im Internet sein und die AGB sowie das Kleingedruckte genau lesen.
Uns interessiert, welche Erfahrungen Sie mit Finanzdienstleistern wie Kreditclub24 im Internet gemacht haben. Schreiben Sie uns an [email protected] oder hinterlassen Sie einen Kommentar unter diesem Beitrag.
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]]>Der Beitrag Unseriöse Job-Angebote: Anbieter wollen an Geldanlagen der Bewerber erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.
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Fingierte Stellenausschreibungen, welche Sie an Kriminelle und Betrüger bringen, gibt es immer wieder. Wir haben auf Onlinewarnungen.de bereits von den E-Mails im Namen der Arbeitsagentur berichtet, über Stellenangebote geschrieben, bei denen Sie sich per PostIdent identifizieren sollen und vor den Jobangeboten gewarnt, welche sich als Investment entpuppen.
Das Marktwächter-Team Hessen ist nun auf weitere unseriöse Stellenangebote aufmerksam geworden. Zunächst sieht alles nach einem normalen Bürojob aus. In der Zeitung oder über Stellenangebote im Internet werden Kaufleute und gerne auch Quereinsteiger gesucht. Nach Informationen des Marktwächter-Teams Hessen stellen sich einige Jobangebote aber als unseriös heraus. Anstatt eines attraktiven Bürojobs, gelangten Arbeitssuchende an verschiedene Finanzdienstleister.
Durch mehrere Beschwerden wurde die Verbraucherzentrale auf die A-FIN GmbH (Allgemeiner Finanzdienst GmbH), früher auch als AFD Allgemeiner Finanzdienst GmbH bekannt, aufmerksam. Laut der Verbraucherzentrale lockte das Unternehmen Bewerber mit gut klingenden Stellenangeboten und stellte anschließend unübliche Konditionen auf. Um an den Job zu gelangen, sollten die Interessenten ihre Geldanlagen wie Riesterrente und Lebensversicherung kündigen und in risikoreiche Beteiligungen investieren.
Wie die Marktwächter mitteilen, hatten Betroffene nicht nur ihr Geld investiert, sondern auch den versprochenen Bürojob nicht erhalten. In einigen Fällen sollten die Betroffenen Finanzprodukte im Sinne des Network-Marketings an Freunde und Familie vermitteln.
Der Redaktion von Onlinewarnungen.de sind Lockangebote mit Bürojobs seit vielen Jahren bekannt. Schließlich bewerben sich deutlich mehr Leute als Büromitarbeiter oder Kundenbetreuer, als für den Job eines freien Versicherungsvertreters oder die Selbständigkeit als Anlageberater. Und bei Stellenangeboten wie „Mitarbeiter im kaufmännischen Bereich gesucht, Quereinsteiger willkommen“, fühlt sich nunmal fast jeder angesprochen. Oft ist es dann eine Auslegungsfrage. Unverschämt sind allerdings die Stellenangebote, bei denen eine Festanstellung versprochen und eine selbständige Tätigkeit angeboten wird.
Neu ist für uns der Verdacht, dass potenzielle Bewerber zur Kündigung Ihrer Altersvorsorge genötigt werden, um diese zu einem anderen Anbieter zu transferieren.
In der Warnung der Verbraucherzentrale fällt der Name A-FIN GmbH (Allgemeiner Finanzdienst GmbH), früher auch als AFD Allgemeiner Finanzdienst GmbH. Wir haben mit dem Unternehmen Kontakt aufgenommen und um eine Stellungnahme gebeten. Diese hat der Geschäftsführer des Finanzdienstleisters gegenüber Onlinewarnungen.de wie folgt abgegeben:
Wir raten Ihnen dringend von Jobangeboten ab, die von Ihnen eine Geldanlage verlangen. Besonders Arbeitssuchende befinden sich meist in einer finanziell benachteiligten Lage, sodass es äußerst unratsam ist, Absicherungen wie die Altersvorsorge abzustoßen und in risikoreiche Unternehmensbeteiligungen zu investieren.
Als Jobsuchende(r) sollten Sie aktuell die Augen bei den Arbeitsangeboten offen halten. Die Polizei warnt vor Betrügern, die Warenagenten suchen und zur Geldwäsche missbrauchen. Mehr zu dieser Betrugsmasche erfahren Sie hier. Die Polizei warnt derzeit
Unseriöse Angebote gibt es im Internet jede Menge. Das Frühwarnnetzwerk Marktwächter der Verbraucherzentralen warnt vor zweifelhaften Geldanlagen und Schneeballsystemen. Oft sind die Hintermänner unbekannt und können sich unerkannt aus dem Staub machen. Doch böse Fallen lauern
Sollten Sie sich aktuell in einer solchen Situation befinden, raten wir Ihnen dringend rechtlichen Rat einzuholen. Eine kostengünstige Erstberatung erhalten Sie bei der Verbraucherzentrale vor Ort. Außerdem raten wir Ihnen, Beschwerde bei der Verbraucherzentrale einzureichen. Nur so kann das Ausmaß solcher dubiosen Anbieter ermittelt werden.
Die Marktwächter sind ein Zusammenschluss aller Verbraucherzentralen, welche den Beschwerden von Verbrauchern auf den Grund gehen. Sie stellen Informationen für Verbraucher bereit und melden ihre Erkenntnisse, wenn nötig, den zuständigen Aufsichtsbehörden.
Sind Sie bereits auf ähnliche Job-Anbieter gestoßen? Wo sind Sie auf die Stelle aufmerksam geworden? Schreiben Sie uns Ihre Erfahrungen in die Kommentare unter diesem Beitrag. Das ist auch anonym möglich.
Erneut rufen Kriminelle verstärkt Nutzer in Deutschland an. Betrüger geben sich am Telefon als Angestellte des Microsoft Supports aus. Doch die Anrufe der vermeintlichen Microsoft-Mitarbeiter sind gefährlich, denn darüber sollen Viren auf den Computer eingeschleust werden. Wir erklären, wie
Die Verbraucherzentrale Niedersachsen sieht in dem Onlineshop unter der URL de.shein.com einen Fakeshop und rät von einem Einkauf ab. Wir haben uns den Webshop etwas näher angesehen und erklären, welche Unsicherheiten es gibt. Zudem benötigen wir
Sie möchten einen Kinofilm auf Ihrem Computer oder einem Smartphone anschauen? Dann könnten Sie bei einer Suche auf dubiose Streaming-Anbieter stoßen. Diese versuchen Sie mit fiktiven Webseiten und gefälschten Identitäten in eine Kostenfalle zu locken.
Gerade in der Weihnachtszeit rufen viele Organisationen zum Spenden auf. Grund dafür ist, dass die Menschen in dieser Zeit wohl besonders empathisch sind und gerne helfen wollen. Doch wie unterscheiden Sie seriöse Organisationen und Aktionen
Abzocke auf Onlineportalen für die Immobiliensuche und Wohnungsvermietung. Miete im Voraus bezahlen, Wohnungen mit Bildern anderer Vermieter anpreisen, Vermieter, die sich im Ausland befinden und nicht zur Wohnungsbesichtigung kommen können – die Betrugsmöglichkeiten bei Wohnungsanzeigen
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]]>Der Beitrag Deutsche Bahn: WLAN für alle und überall – Probleme und Ihre Erfahrungen erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.
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WLAN im Zug klingt gut. Schließlich haben die meisten Reisenden im Zug viel Zeit, die man durchaus sinnvoll nutzen kann. Vor allem wer allein reist, möchte sich die Langeweile im Zug mit Arbeit oder Streaming-Angeboten vertreiben. Die Deutsche Bahn bietet allen Reisenden der ersten und zweiten Klasse im ICE einen kostenlosen WLAN-Zugang an. Das WLAN-Angebot wird von Bahnreisenden sehr gut angenommen. Allein in der ersten Woche des Jahres 2017 haben über 500.000 Bahnkunden das DB WLAN Angebot genutzt. Insgesamt wurde in einer Woche 70 Millionen Minuten mobil im Internet gesurft.
Rund 250 ICE-Züge der Deutschen Bahn wurden innerhalb von nur 16 Wochen mit der neuesten WLAN-Technik ausgestattet. Zum Einsatz kommt die Technik des schwedischen Unternehmens Icomera. Das Besondere daran ist, dass die WLAN-Technik die Kapazitäten mehrerer Mobilfunknetze und Netzbetreiber bündeln kann. Das bedeutet, dass der DB WLAN-Nutzer jeweils im schnellsten verfügbaren Mobilfunknetz surft, welches an der jeweiligen Strecke verfügbar ist. Dabei spielt es eben keine Rolle mehr, ob es sich um LTE oder UMTS handelt und ob die mobile Datenverbindung von der Telekom, O2 oder Vodafone zur Verfügung gestellt wird.
In der Vergangenheit hat die Deutsche Bahn AG ausschließlich mit der Deutschen Telekom AG zusammengearbeitet und demzufolge nur das Netz des rosa Riesen verwendet.
Naja, ganz wörtlich dürfen Bahnkunden den Werbespruch der Deutschen Bahn wohl nicht nehmen. Schließlich gilt das nur für Reisende im ICE-Zug. Immerhin, auch Kunden der 2. Klasse kommen in den Genuss des kostenlosen WLANs. Allerdings bleiben die Kunden mit den billigeren Tickets und Plätzen auch auf der Datenautobahn Kunden zweiter Klasse. Sie können das WLAN nämlich bei weitem nicht so nutzen, wie Kunden der 1. Klasse.
Wer sich im Zug auf Filme über Streaming-Anbieter wie Amazon Prime, Netflix oder Videos per YouTube freut, sollte nicht in der zweiten Klasse reisen. Denn hier spendiert die Deutsche Bahn nur 200 Megabyte Datenvolumen pro Tag. Das genügt sicher, um E-Mails abzurufen und zu schreiben, Texte online zu verfassen, im Internet zu surfen oder in sozialen Netzwerken zu schnüffeln. Wer Streaming-Dienste nutzen möchte, kommt damit nicht weit, wenn er mehrere Stunden pro Tag im ICE verbringt.
Kunden der ersten Klasse haben es besser, denn hier ist das Datenvolumen unbegrenzt. Nur die verfügbare Internetgeschwindigkeit könnte dem Filmvergnügen in der ersten Klasse Genzen setzten.
Zahlreiche Medien haben in der Vergangenheit die Sicherheit des kostenlosen WLANs der Deutschen Bahn kritisiert. Zu den Problemen gehörte Ende 2016, dass Angreifer die Kontrolle über das WLAN-Netz übernehmen konnten. So soll es möglich gewesen sein, zahlreiche Daten abzufragen und Nutzer aus dem mobilen Hotspot zu werfen.
Die Nutzung von öffentlichen Hotspots, ob nun im Urlaub oder im Zug, ist in Bezug auf die Sicherheit generell mit Vorsicht zu genießen. Vor allem unverschlüsselte Netzwerke sollten Sie meiden. Wir empfehlen die Nutzung eines VPN-Tunnels, um etwas sicherer im Internet zu surfen.
Die Marktwächter der Verbraucherzentralen möchten die Erfahrungen der Bahnkunden mit dem WLAN der DB demnächst genauer untersuchen. Deshalb rufen die Marktwächter die Nutzer der mobilen Hotspots der Bahn auf, ihre Erfahrungen und Probleme zu melden. Interessant sind für die Verbraucherzentrale vor allem folgende Fragen:
Ihre Erfahrungen sollen Sie dem Marktwächter-Team der Verbraucherzentrale bis zum 31.03.2017 per E-Mail an [email protected] mitteilen.
Über die Kommentare unter diesem Artikel können Sie sich mit anderen Lesern austauschen und Ihre persönlichen Erfahrungen miteinander abgleichen. Welche Erfahrungen haben Sie mit dem WLAN in ICE-Zügen gemacht und wünschen Sie sich kostenloses Internet in allen Zügen der Bahn?
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]]>Der Beitrag Ticketbörse Viagogo wird von Verbraucherzentrale abgemahnt erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.
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Wie die Marktwächterexperten der Verbraucherzentrale Bayern mitteilen, präsentiere sich Viagogo als Ticketverkaufsportal. Für Verbraucher entsteht der Eindruck, dass direkt über die Plattform Tickets wie zum Beispiel für Fußball- und Musikveranstaltungen gekauft werden können. Das sei auch ein Grund für die Abmahnung. Das Problem sehen die Marktwächterexperten darin, dass die Käufer unzureichend darüber informiert werden, wer eigentlich hinter den Ticketverkäufen steckt.
Verkäufer der Tickets sind nämlich in vielen Fällen Privatpersonen und nicht Viagogo selbst. Die Verbraucherschützer kritisieren, dass im Verkaufsprozess nicht ausreichend klar wird, dass Viagogo nicht Verkäufer der Tickets ist. Vielmehr handele es sich bei Viagogo um einen Vermittler zwischen privaten Käufern und Verkäufern.
Auf diese Weise täuscht das Unternehmen die Nutzer über wesentliche Merkmale seiner Dienstleistung
Susanne Baumer, Teamleiterin Marktwächter Digitale Welt in der Verbraucherzentrale BayernEin weiterer Kritikpunkt der Verbraucherschützer ist die Kommunikation von Gebühren und Zusatzkosten im Verkaufsprozess. Hinzu kämen oft noch Buchungs- und Abwicklungskosten sowie die gesetzliche Umsatzsteuer.
Auch das Garantieversprechen von Viagogo monieren die Marktwächter. Die Ticketbörse garantiert gegenüber dem Käufer, dass dieser seine erworbenen Karten rechtzeitig vor der Veranstaltung erhalten. Bei Problemen verspricht die Ticketbörse vergleichbare Ersatzkarten oder eine Rückerstattung. Die Verbraucherzentrale ist der Meinung, dass diese Garantie dem Käufer ohnehin gesetzlich zusteht. Zudem würde die Garantie von Viagogo in den allgemeinen Geschäftsbedingungen erheblich eingeschränkt.
Mit der jetzt zugesandten Abmahnung fordern die Marktwächter die Ticketbörse Viagogo auf, die Dienstleistung als Vermittler für den Verbraucher deutlicher zu kennzeichnen und Preise transparenter und klarer anzugeben. Außerdem soll die Werbung mit der Viagogo-Garantie unterlassen werden, da diese nach Ansicht der Verbraucherzentrale irreführend ist.
Welche Erfahrungen haben Sie selbst mit der Ticketbörse Viagogo gemacht? Waren Sie mit dem Kauf der Karten zufrieden oder gab es Probleme? Bitte berichten Sie über die Kommentare unter diesem Artikel von Ihren Erfahrungen.
Bitte beachten Sie, dass der Artikel den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung darstellt.
Der Beitrag Ticketbörse Viagogo wird von Verbraucherzentrale abgemahnt erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.
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