Originalverpackung | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Sat, 26 Feb 2022 19:57:43 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Originalverpackung | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Muss ich online bestellte Ware in der Originalverpackung zurückschicken? Widerrufsrecht hängt nicht von der Verpackung ab https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/muss-ich-online-bestellte-ware-in-der-originalverpackung-zurueckschicken-widerrufsrecht-haengt-nicht-von-der-verpackung-ab/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/muss-ich-online-bestellte-ware-in-der-originalverpackung-zurueckschicken-widerrufsrecht-haengt-nicht-von-der-verpackung-ab/#respond Sat, 26 Feb 2022 19:57:43 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=68447 In den meisten Fällen funktioniert das Erhalten einer bestellten Ware immer nach dem gleichen Prinzip. Die Ware wird bestellt, kommt an und direkt wird die Verpackung aufgerissen. Die Verpackung wird direkt entsorgt und das Produkt

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In den meisten Fällen funktioniert das Erhalten einer bestellten Ware immer nach dem gleichen Prinzip. Die Ware wird bestellt, kommt an und direkt wird die Verpackung aufgerissen. Die Verpackung wird direkt entsorgt und das Produkt wird auf Herz und Nieren geprüft. In der Regel ist das rechtlich gesehen kein Problem, denn der Händler darf auch ohne Originalverpackung die Rücknahme nicht verweigern. Das Gesetz ist in der Hinsicht eindeutig.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Händler darf die Rücknahme nicht verweigern, auch wenn Sie die Originalverpackung nicht mehr haben.
  • Die Hersteller arbeiten mit Klauseln oder Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, aber diese sind unwirksam.
  • Das Widerrufsrecht kann erlöschen, wenn es sich um bestimmte Warengruppen handelt.

Originalkarton für die Rücknahme nicht notwendig

Der Onlinehandel boomt schon seit Jahren und jedes Jahr wird es immer mehr, so dass mittlerweile nicht nur Kleinteile über das Internet erstanden werden, sondern auch Großartikel wie Möbel oder Elektrogeräte.

Grundsätzlich läuft eine Onlinebestellung inklusive Lieferung immer nach dem gleichen Prinzip ab. Die gewünschten Artikel werden über den Onlineshop oder direkt beim Hersteller bestellt und meist nach wenigen Tagen kommt es zur Lieferung. Die Vorfreude ist groß und somit wird die Verpackung sofort aufgerissen und landet im Müll. Das bedeutet, dass die Originalverpackung nicht mehr vorhanden ist. Bei der ersten Nutzung stellen Sie aber fest, dass der Artikel nicht funktioniert, nicht passt oder nicht gefällt. Dann kommt es meist zu einer Rücksendung, aber der Originalkarton ist nicht mehr vorhanden. Aber das ist auch nicht notwendig.

Der Gesetzgeber ist der Ansicht, dass der Hersteller oder Händler die Waren auch ohne Originalverpackung zurücknehmen muss. Die Rücknahme darf nicht verweigert werden. Der Gesetzgeber ist in dieser Sache sehr eindeutig, so dass auch eventuelle „Sonderklauseln“ in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine rechtliche Handhabe haben.

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Widerrufsrecht dient zur Warenprüfung

Jeder Kunde hat das Recht auf Widerruf und der Gesetzgeber ermöglicht dem Kunden mit dem Widerruf, dass er das Gekaufte erst in Ruhe prüfen und bei Nichtgefallen einfach vom Vertrag zurücktreten kann.

Allerdings kann das Widerrufsrecht nicht unbegrenzt eingesetzt werden, denn dieses Recht hängt in erster Linie von einem fristgerechten Widerruf innerhalb von 14 Tagen ab. Das bedeutet, wenn Sie die Ware erhalten haben, dann haben Sie 14 Tage Zeit um die Ware auf Herz und Nieren zu prüfen und wenn die Ware nicht gefällt oder nicht funktioniert, dass nutzen Sie das Widerrufsrecht und senden die Ware zurück an den Händler oder Hersteller. Innerhalb dieser 14 Tage darf das Widerrufsrecht nicht an weitere Bedingungen geknüpft sein und dazu gehört auch, dass die Originalverpackung nicht unbedingt vorhanden sein muss.

Einige Hersteller arbeiten mit kleinen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so dass sie verlangen, dass die Waren nur im Originalkarton zurückgesendet werden. Allerdings sind solche Einschränkungen unwirksam und der Kunde muss sich daran nicht halten.

In der Praxis sind solche Einschränkungen immer wieder aufgefallen, auch wenn sie erfolgreich abgemahnt wurden.

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Widerrufsrecht kann erlöschen

Auch wenn der Gesetzgeber festgelegt hat, dass für die Rücksendung keine Originalverpackung vorhanden sein muss, kommt es vor, dass das Entfernen der Originalverpackung bei einigen Warengruppen eine Erlöschung des Widerrufsrecht zur Folge hat.

Es gibt im Handel zahlreiche versiegelte Waren, die aus verschiedenen Gründen anderweitig verschlossen sind. Dazu zählen beispielsweise alle Hygieneartikel oder auch die einzeln verschlossenen FFP2-Masken. Aus Gründen des Gesundheitsschutzes dürfen diese Artikel nicht geöffnet und danach zurückgesendet werden. Auch bei versiegelten CDs oder DVDs greift diese Regelung. Allerdings muss das Siegel sehr gut zu erkennen sein, denn es reicht nicht, wenn die Ware einfach mit einer Klarsichtfolie bestückt ist.

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Verpackungen besser aufbewahren

Im Grunde ist das Gesetz also eigentlich recht eindeutig und somit ist die Verpackung nicht aufzubewahren, um eine Rücksendung in die Wege zu leiten.

Wegwerffreudigen Verbrauchern bewahren im besten Fall die Originalverpackungen noch eine kleine Weile auf, denn die meisten Händler bieten mehr als das 14-tätige Widerrufsrecht. Sie ermöglichen ein Rückgaberecht, welches weit über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgeht. In einem solchen Fall besteht durchaus die Möglichkeit, dass die Originalverpackung eine legitimierte Bedingung ist und dann sollte sie auch vorhanden sein.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Originalkarton zur Rückgabe

1. Wie kann ich ein Produkt zur Rücksendung ohne Originalkarton bereitmachen?

Grundsätzlich können Sie jeden Karton verwenden. Viele Lieferdienste bieten mittlerweile komplett frankierte Kartons an, so dass Sie die Ware nur noch einpacken, bezahlen und versenden müssen. Sie können die Ware auch direkt bei dem Lieferdienst fertig machen und erhalten einen Rücksendeschein.

2. Wie lange kann ich von meinem Widerrufsrecht Gebrauch machen?

Grundsätzlich bietet jeder Hersteller oder Händler ein 14-tägiges Widerrufsrecht und das bedeutet, dass die bestellte Ware auch innerhalb dieser Frist an den Verkäufer zurückgesendet werden darf. In dieser Zeit muss der Verkäufer die Ware auch ohne Originalverpackung annehmen.

3. Wie lange sollte eine Originalverpackung aufbewahrt werden?

Sie können eine Originalverpackung bis zu zwei Jahre aufbewahren, denn einige Hersteller verlangen besondere Rückgabebedingungen. Zu diesen Bedingungen kann gehören, dass die Ware nur zurückgenommen wird, wenn der Originalkarton vorhanden ist.

4. Was passiert, wenn ich den Originalkarton habe, aber dieser nicht mehr brauchbar ist?

Wenn Sie den Originalkarton noch haben, aber dieser nicht mehr brauchbar ist, dann können Sie auch einen anderen Karton zur Rücksendung verwenden. Innerhalb von 14 Tagen können Sie die Ware auch ohne Originalkarton zurückgeben, so dass der Karton also keine Grundvoraussetzung für eine Rücknahme ist.

5. Wer zahlt die Kosten für eine Rücksendung im Originalkarton?

In der Regel kommt der Verkäufer für die Rücksendung des Produkts auf. Entweder ist bei der Lieferung schon ein Rücksendeetikett vorhanden oder Sie können sich das entsprechende Etikett über eine Onlineplattform ausdrucken.

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Fazit

Der Onlinehandel boomt und auch in den kommenden Jahren ist keine andere Entwicklung zu erwarten. Dabei wird die Ware online angesehen und bestellt. Erst in den eigenen vier Wänden kommt es dann zur Kontrolle. Bei Nichtgefallen oder fehlender Funktion wird die Ware einfach an den Verkäufer zurückgesendet. Der Originalkarton ist nicht notwendig. Es reicht ein normaler Karton, der mit dem Rücksendeetikett versehen ist. Achten Sie darauf, dass der Händler keine zusätzlichen Widerrufsregelungen nach den 14 Tagen hat, denn ansonsten sollten Sie den Originalkarton aufheben.

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