P-Konto | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Mon, 28 Feb 2022 09:43:52 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png P-Konto | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Fragen und Antworten zum Pfändungsschutzkonto (P-Konto) – Finanzielle Existenz auch bei Pfändung https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/fragen-und-antworten-zum-pfaendungsschutzkonto-p-konto-finanzielle-existenz-auch-bei-pfaendung/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/fragen-und-antworten-zum-pfaendungsschutzkonto-p-konto-finanzielle-existenz-auch-bei-pfaendung/#respond Mon, 28 Feb 2022 09:43:52 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=63962 Jeder Verbraucher hat das Recht ein Pfändungsschutzkonto bei seiner Bank zu bekommen, so dass das Guthaben bis zu einer festgelegten Grenze nicht gepfändet werden kann. Das Pfändungsschutzkonto, kurz auch P-Konto genannt, wirft eine Menge Fragen

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Jeder Verbraucher hat das Recht ein Pfändungsschutzkonto bei seiner Bank zu bekommen, so dass das Guthaben bis zu einer festgelegten Grenze nicht gepfändet werden kann. Das Pfändungsschutzkonto, kurz auch P-Konto genannt, wirft eine Menge Fragen auf und wir haben die Antworten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das P-Konto kann nur als Einzelkonto geführt werden und die Einrichtung ist kostenfrei.
  • Kontoführungsgebühren sind auch für ein P-Konto zu bezahlen, aber diese sollten nicht höher sein als bei einem normalen Konto.
  • Die Pfändungsfreigrenze liegt bei knapp 1.200 Euro und kann mit Hilfe von Nachweisen angehoben werden.

Jeder Verbraucher hat den Anspruch ein Pfändungsschutzkonto einzurichten, wobei das eigene Girokonto in der Regel die Grundlage darstellt. Es handelt sich bei dem P-Konto eigentlich um ein normales Girokonto, so dass der normale Zahlungsverkehr weiterhin bestehen bleibt. Aber das Konto bietet einen unbürokratischen Schutz vor einer Kontopfändung. Seit dem 1. Juli 2019 liegt der Freibetrag für eine Einzelperson bei 1.178,59 Euro für jeden Kalendermonat und dazu können weitere Beiträge geschützt werden, wenn ein Nachweis vorhanden ist. Nachfolgend beantworten wir die wichtigsten Fragen rund um das P-Konto.

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Wer benötigt ein Pfändungsschutzkonto?

Das Kontoguthaben wird mit Hilfe des Pfändungsschutzkontos im Falle einer Pfändung geschützt, denn bei einem normalen Girokonto ist kein Schutz vorhanden.

Das P-Konto dient auch für Empfänger von Sozialleistungen als Schutz vor der Verrechnung mit einer Kontoüberziehung. Innerhalb von 14 Tagen können Sie über das Geld verfügen.

Ein P-Konto macht keinen Sinn, wenn Sie keine Schulden haben oder es zu keiner drohenden Kontopfändung durch die Verrechnung einer Kontoüberziehung kommt. Eine vorsorgliche Einrichtung macht keinen Sinn.

Was schützt das P-Konto eigentlich?

Die Einrichtung eines P-Konto schützt Sie in erster Linie vor dem Zugriff von Gläubigern, die das Konto pfänden wollen, weil Sie Schulden bei ihnen haben.

Sie als Kontoinhaber können mit einem P-Konto auch weiterhin innerhalb des geltenden Freibetrags über das Geld verfügen. Barabhebungen, Überweisungen oder Lastschriften sind innerhalb des Beitrags ohne Probleme möglich. Das Guthaben ist bis zu einem Freibetrag von 1.178,59 Euro geschützt, wenn Sie das Girokonto zu einem P-Konto umgewandelt haben. Sie können auch weitere Beiträge freigeben, wenn Sie einen Nachweis erbringen können. In der Regel ist nur selten eine Entscheidung der vollstreckenden Behörden notwendig, beispielsweise wenn es um einen öffentlichen Gläubiger geht. Der Gläubiger bekommt nur dann eine Summe, wenn das Kontoguthaben über dem unpfändbaren Freibetrag liegt.

Achtung:

Allerdings sind Beiträge in Gefahr, auch wenn Sie unterhalb des Freibetrages liegen. Das kommt dann vor, wenn das Geld länger als über den Monatswechsel hinaus auf dem Konto bleibt.

Auch bei Wieder-Einzahlungen ist eine gewisse Vorsicht geboten, denn auf dem P-Konto wird nicht nach Herkunft des Geldeingangs entschieden. Das bedeutet, wenn Sie den Freibetrag abheben und im gleichen Monat wieder einzahlen, dann kommt es zu einer Überschreitung des Freibetrages und der Betrag lässt sich pfänden.

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Erhält man das P-Konto automatisch?

Sie müssen als Kontoinhaber selber aktiv werden und ein P-Konto einrichten lassen.

Entweder richten Sie ein neues Konto als P-Konto ein oder wandeln das bestehende Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto um. Bei Ihrer Bank können Sie einen entsprechenden Antrag stellen, aber beachten Sie, dann jede Person nur ein P-Konto führen darf.

Muss jede Bank das P-Konto einrichten?

Als Bankkunde können Sie von Ihrer Bank die Umwandlung von dem bestehenden Girokonto in ein P-Konto verlangen, denn Sie haben ein Umwandlungsanspruch.

Wenn schon eine Pfändung vorliegt, dann sind die Sparkassen und Banken gesetzlich verpflichtet, innerhalb von vier Tagen das Konto in ein P-Konto umzuwandeln. Der Tag der Antragsstellung ist ausschlaggebend und zudem muss die Umwandlung kostenfrei sein.

Sie haben bisher noch kein Konto, dann haben Sie Anspruch auf ein Basiskonto.

Lassen Sie sich die Weigerung der Sparkasse oder der Bank schriftlich geben, wenn kein Basiskonto eingerichtet wird oder die Umwandlung auch nicht stattfindet. Mit dem Schriftstück wenden Sie sich an die Verbraucherzentrale oder Sie nutzen die Möglichkeit eines kostenfreien Schlichtungsverfahrens durch einen Ombudsmann.

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Welche Leistungen hat das P-Konto?

Der Gesetzgeber hat die Vorstellung, dass das P-Konto wie ein normales Girokonto geführt werden kann.

Das bedeutet, Sie können Bargeld abholen, aber auch Überweisungen machen und Daueraufträge oder Lastschriften in die Wege leiten. Allerdings ist das Gleichheitsprinzip im Bezug auf die Bonität Voraussetzung für einige Bankdienstleistungen. Die Banken haben also die Möglichkeit den P-Konto-Inhabern eine Kreditkarte zu verweigern.

Der Bundesgerichtshof hat im Juli 2013 allerdings entschieden, dass Leistungen nicht direkt wegfallen dürfen, wenn es zur Umwandlung in ein P-Konto kommt (Az. XI ZR 260/12).

Auch bei einem P-Konto müssen alle Kontoleistungen, die unabhängig von der Bonität sind, weiterhin nutzbar sein. Dazu gehören:

  • Onlinebanking
  • Lastschrift
  • Überweisungen
  • Nutzen von Bankterminals zum Geldabheben.

Sie wählen schließlich kein neues Kontomodell, sondern sorgen nur für eine Absicherung durch den automatischen Pfändungsschutz.

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Was passiert mit dem Dispokredit beim Pfändungsschutzkonto?

Grundsätzlich liegen Ihnen keine Steine im Weg, wenn Sie die Umwandlung in ein P-Konto verlangen und einen Überziehungskredit laufen haben.

Der Pfändungsschutz greift aber nur bei Guthaben und es gibt für alle anderen Zahlungseingänge keinen Schutz bis das Konto wieder in den schwarzen Zahlen ist. Die einzige Ausnahme stellen Sozialleistungen dar.

Aus dem Grund sollten Sie sich vor der Umwandlung in ein P-Konto mit der Ban auseinandersetzen und eine sinnvolle und leistbare Regelung zur Rückzahlung treffen. Dann können Sie auch den Schutz des P-Kontos in Anspruch nehmen. Sie können aber auch bei einem anderen Kreditinstitut ein P-Konto einrichten, wenn Sie zu keiner Einigung mit der Hausbank kommen.

Interessant:

Der Dispokredit darf von der Bank nicht automatisch eingezogen werden, wenn Sie ein P-Konto beantragen. Im Grunde handelt es sich bei einem P-Konto um eine zusätzliche Funktion des vorhandenen Girokontos und somit sollten auch die vorhandenen Vereinbarungen weiterhin aktiv sein.

Die bonitätsabhängigen Leistungen können von der Bank zwar gekündigt werden, wenn Sie ein P-Konto einrichten, aber ein automatischer Einzug ist laut Bundesgerichtshof (Az. XI ZR 260/12) nicht möglich. Sie haben also durchaus Zeit das Konto wieder in die schwarzen Zahlen zu bringen.

Sie können Widerspruch einlegen, wenn nach der Umstellung zum P-Konto der Dispo automatisch eingezogen wurde oder die Kreditkartennutzung von jetzt auf gleich eingestellt wird. Fordern Sie auf jeden Fall eine einvernehmliche Vereinbarung, damit die Kontoüberziehung zurückgeführt werden kann.

Grundsätzlich räumen die Banken keine weitere Überziehungsmöglichkeit ein, wenn der Überziehungskredit bezahlt ist und weiterhin ein P-Konto besteht. Allerdings gibt es kein Gesetz, welches einen Überziehungskredit in dem Zusammenhang verbietet. Die Verbraucherzentralen raten aber davon ab, das P-Konto zu überziehen, denn es gibt nur einen Verrechnungsschutz für Sozialleistungen. Dann dürfen lediglich die Kontoführungsgebühren einbehalten werden. Für alle anderen Arten von Geldeingängen gibt es bei einem überzogenen Pfändungsschutzkontokeinen Schutz und eine Pfändung ist durchaus möglich.

Können mehrere P-Konten und Freibeträge genutzt werden?

Pro Person ist nur ein P-Konto zulässig und bei der Einrichtung des Kontos müssen Sie dies schriftlich versichern.

Die Einrichtung eines P-Kontos lässt sich überprüfen, so dass die Kreditinstitute eine Meldung an die Schufa vornehmen dürfen. Wenn Sie gegen die gesetzliche Regelung verstoßen, dann führt dies zu einem Verlust des Pfändungsschutzes und zu einer strafbaren Handlung.

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Geht ein P-Konto auch als Gemeinschaftskonto?

Ein normales Girokonto kann einfach zu einem Gemeinschaftskonto gemacht werden, aber bei einem P-Konto ist das nicht möglich.

Das P-Konto kann nur als Einzelkonto geführt werden. Wenn Sie bislang das Girokonto als Gemeinschaftskonto geführt haben, dann müssen Sie eine Umschreibung verlangen, bevor Sie eine Umwandlung in ein P-Konto bekommen.

Der zweite Kontoinhaber kann entscheiden, ob ihm eine Verfügungsberechtigung genügt oder ob er ein eigenes Girokonto oder P-Konto einrichtet. Die Eröffnung eines eigenes Kontos ist sinnvoll, wenn Sie über ein eigenes Einkommen verfügen.

Es kann schwierig werden, das Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto zu schützen, wenn das Gemeinschaftskonto schon gepfändet ist. Sie sollten sich dann auf jeden Fall einen rechtlichen Rat einholen.

Wenn Zahlungsschwierigkeiten bestehen oder mit Pfändungen zu rechnen ist, dann sollten Sie sich frühzeitig mit der Trennung des Gemeinschaftskontos in Einzelkonten beschäftigen, damit es keine Schwierigkeiten mit dem Pfändungsschutz gibt.

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Wie teuer ist ein P-Konto?

Die Bank muss die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto kostenfrei durchführen.

In der Regel ist die Kontoführung nicht kostenlos, denn die Gesetzeslage sieht vor, dass Entgelte erhoben werden können. Allerdings geht der Gesetzgeber immer davon aus, dass die Gebühren in angemessener Höhe sind. Sie werden sich also meist in dem Kostenrahmen eines normalen Girokontos bewegen.

Der Bundesgerichthof hat in einem Urteil am 21. September 2017 (Az. XI ZR 590/15) festgelegt, dass für die Führung eines P-Kontos eine Gebühr von 7,00 Euro unangemessen ist. Vor allen Dingen, wenn die Bank für ein normales Girokonto 5,00 Euro Gebühren für die normalen Leistungen verlangt. Grundsätzlich handelt es sich bei einem P-Konto nicht um ein eigenes Konto, sondern um eine Zusatzfunktion und somit dürfen die Gebühren nicht unendlich hoch sein. In drei Urteilen hat der Bundesgerichtshof diese Aussage bestätigt.

  • Az. XI ZR 260/12
  • Az. XI ZR 145/12
  • Az. XI ZR 500/11

Einige Anbieter haben für das Kontomodell mit dem P-Schutz einen Mehrbetrag zwischen 2 und 10 Euro verlangt. Sie können das erhobene Entgelt zurückverlangen und dabei hilft Ihnen die Verbraucherzentrale. Mit Hilfe eines Musterbriefes, der als Rückforderungsschreiben bekannt ist, können Sie die höheren Entgelte der Bank in Rechnung stellen. Dazu müssen Sie nur die entsprechenden Kontoauszügen vor und nach der Anhebung beifügen. Sie können auch die Umstellungsvereinbarung einreichen, wenn der neue Preis dort nachzulesen ist.

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Kann mit dem P-Konto gespart werden?

Mittlerweile können Sie das Restguthaben des Monats, auch mit einer Kontopfändung, in den neuen Monat übertragen.

Dadurch besteht die Möglichkeit, dass Sie sich eine kleine Menge an Rücklagen zusammensparen können. Allerdings muss das angesparte Kapital aus dem Vormonat zuerst komplett verbraucht werden. Das nicht verbrauchte neue Geld kann dann in den kommenden Monat übernommen werden.

Das bedeutet, dass Sie Ansparungen nicht längerfristig in beliebiger Höhe machen können, sondern monatlich beschränkt sind. Wenden Sie sich bei Problemen mit dem P-Konto immer an die Verbraucherzentralen.

Änderung durch BGH-Urteil

Bislang ist es so, wenn Sie das festliche Geld aus dem Freibetrag in den kommenden Monat übernehmen, dann haben Sie die Freigrenze schnell erreicht. Somit ist eine weitere Übertragung nicht möglich und ein Ansparen kann nicht stattfinden. Mittlerweile hat der Bundesgerichtshof mit dem Urteil vom 4. Dezember 2014 (Az. XI ZR 115/14) eine neue Entscheidung getroffen. Sie können das Geld auch auf den nächsten Monat mitnehmen, so dass ein Ansparen realistisch it.

Der Schuldner soll nicht schlechter dastehen, denn es besteht die Möglichkeit, dass das Geld von dem Vormonat übernommen wird und auch im kommenden Monat noch verbraucht werden kann. Erst dann gilt die oben beschriebene Pflicht in Sachen Ausgabe.

Beispiel:

Die Sozialleistungen gehen am 28. Juli auf das Konto ein und sind für den August bestimmt. Das Geld muss nicht im August ausgegeben werden, sondern kann bis Ende September auf dem Konto bleiben.

Achtung:

In der praktischen Anwendung gibt es in diesem Bezug ein paar Unstimmigkeiten, so dass nicht ganz klar ist, in welchen Fällen das Bundesgerichtshofurteil anzuwenden ist.

Es besteht also auch weiterhin die Gefahr, dass die Bank das Geld aus dem Vormonat einfriert und Sie keine Möglichkeit zum Sparen haben. Eine eindeutige Klärung kann eigentlich nur durch die Gerichte und den Gesetzgeber erfolgen. Damit Sie auf der sicheren Seite sind sollten Sie das Geld aus dem Vormonat immer verbrauchen, damit die Gutschriften nur bis zu Freibetrag auf dem Konto liegen.

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Welchen Schutz gibt es über den Grundbetrag?

Im Grunde ist das P-Konto mit einen dreistufigen Schutz ausgestattet.

  • Der automatische Basisschutz, der ein Guthaben von 1.178,59 Euro schützt.
  • Ein erhöhter Freibetrag, der durch entsprechende Bescheinigungen für Unterhalt oder Sozialleistungen nachgewiesen wird.
  • Der individuell festgesetzte Freibetrag, wenn Sie höhere Einkünfte haben.

Personen können weitere Beträge schützen, wenn sie zum Beispiel für eine Person unterhaltspflichtig sind oder es zu den normalen Zahlungen auch Sozialleistungen gibt. Es muss auch keine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung vorliegen, aber es muss eine entsprechende Bescheinigung bei der Bank vorgelegt werden.

Seit dem 1. Juli 2019 kann mit Hilfe einer Bescheinigung für die erste zusätzliche Person ein Freibetrag von 443,57 Euro notwendig sein und für jede weitere Person jeweils 247,12 Euro. Ein Ehepaar mit zwei Kindern kann also mit allen entsprechenden Bescheinigungen einen Freibetrag von bis zu 2.116,40 Euro haben.

Gut zu wissen:

Das eingehende Kindergeld und weitere einmalige Sozialleistungen, Leistungen für Kinder oder bestimmte Mehrbedarfszahlungen können per Bescheinigung freigestellt werden. Dazu zählt auch das Pflegegeld.

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Woher kommen die Bescheinigungen für zusätzliche Freibeträge?

Die Bescheinigungen können von verschiedenen Stellen ausgegeben werden, aber eine Verpflichtung besteht nicht.

  • Arbeitgeber
  • Sozialleistungsträger
  • Familienkassen
  • Rechtsanwälte
  • Steuerberater
  • Verbraucherinsolvenzberatungsstellen

können Bescheinigungen ausstellen. Die Banken und Sparkassen sind verpflichtet, die Sozialleistungsbescheide oder elektronisch erstellte Gehaltsabrechnungen anzuerkennen.

Mit Hilfe einer Musterbescheinigung aus dem Internet lässt sich die Abwicklung leichter gestalten, denn sie wurde gemeinsam von der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände und der Deutschen Kreditwirtschaft entwickelt.

Sie können sich auch ein das Vollstreckungsgericht wenden, wenn die oben genannten Stellen keine oder keine ausreichende Bescheinigung ausfüllen. Auch wenn die Bank eine Bescheinigung nicht akzeptiert, sollten Sie sich an das Gericht wenden. Das Gericht hat die Möglichkeit die pfändungsfreien Beträge zu bestimmen.

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Wie lange gelten die Bescheinigungen?

Bei der Gültigkeit der Bescheinigungen gibt es immense Unterschiede.

Die Sozialleistungsbescheide gelten in der Regel immer solange wie der Leistungszeitraum auf der Bescheinigung zu lesen ist.

Die anderen Bescheinigungen werden in der Regel unbefristet ausgestellt und somit muss die Bank entscheiden, ob die Bescheinigung anerkannt wird oder nicht. Allerdings muss die Bank Sie in zumutbarer Weise informieren und Ihnen mitteilen, welche Bescheinigungen akzeptiert werden und welche nicht. Nur dann können Sie auch vor Ablauf der Frist für eine Folgebescheinigung sorgen und sie der Bank vorlegen.

Notieren Sie sich in einem Kalender unbedingt, wenn Sie wieder aktiv werden müssen und planen Sie Wartezeiten bei einigen Terminen mit ein.

P-Konto-Bescheinigungen bei den Corona-Soforthilfen?

Die NRW-Soforthilfe 2020 (Billigkeitszuschuss gemäß § 53 LHO) ist zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz vorgesehen und stellt keinen Zahlungsvorgang dar, der nicht anhand der Vorgaben für eine P-Konto-Bescheinigung vorgesehen ist.

Es handelt sich auch nicht um eine Sozialleistung, so dass eine Freigabe nur durch ein Vollstreckungsgericht erfolgen kann.

Allerdings ist die Unpfändbarkeit der Soforthilfe mittlerweile auch von dem Bundesgerichtshof bestätigt worden, so dass der erhöhte Freibetrag keinen Einfluss auf die Pfändung hat (10.März 2021 Az. VII ZB 24/20).

Neben dieser Entscheidung und anderen Urteilen:

  • LG Köln Az.39 T 57/20 vom 23. April 2020
  • FG Münster Az. 1 V 1286/20 AO vom 13. Mai 2020

kann man beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Vollstreckungsschutz und einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stellen.

Damit der Antrag funktioniert, müssen folgenden Anlagen unbedingt in Kopie beigefügt werden:

  • Bewilligungsbescheid für die Soforthilfe
  • P-Konto-Bescheinigung mit erhöhten Freibetrag (wenn vorhanden)
  • Kontoauszüge der letzten 3 Monate
  • Kopie des betreffenden Pfändungsbeschlusses beziehungsweise die Pfändungsverfügung
  • Darlegung beziehungsweise Nachweis des privaten Hintergrundes der Pfändungsmaßnahme

Wichtig:

Der Antrag für jede Pfändungsfreigabe muss einzeln gestellt werden, wenn mehrere Pfändungen vorliegen.

Die Warnhinweise zur Abhebung und zur Wiedereinzahlung auf das Konto gelten auch nach gerichtlicher Freigabe der Sofortzahlung.

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P-Konto-Bescheinigung vom Arbeitgeber bei Corona-Bonus?

Für den Einsatz in der Corona-Pandemie zahlen viele Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Sonderprämien aus, die zusätzlich zum Lohn ausgezahlt werden.

Der Gesetzgeber sieht allerdings vor, dass der Bonus nur als pfändungsfrei gilt, wenn er von zugelassenen Pflegeeinrichtungen gezahlt wird. Nur in einem solchen Fall kann der Bonus als eine Art Sozialleistung angesehen werden und dann erhalten Sie auch eine entsprechende Bescheinigung für das P-Konto. Der gesetzliche Corona-Bonus wird mit Hilfe der Pflegeversicherung finanziert und nur durch den Arbeitgeber ausgezahlt.

Nur vor den folgenden Hintergründen ist eine Erhöhung des P-Konto-Freibetrages mit Hilfe einer Bescheinigung möglich:

  • Der Bonus wird an Mitarbeiter von zugelassenen Pflegeeinrichtungen ausgezahlt (Pflegedienste, Betreuungsdienste oder Pflegeheime).
  • Der Bonus gilt nur bis zur gesetzlich festgeschriebenen Höchstgrenze.

Eine Freigabenerhöhung für das P-Konto ist für alle anderen Arten von Bonus-Zahlung nicht möglich und kann auch nicht mit einer Bescheinigung erreicht werden. Sie können versuchen die Erhöhung über das Vollstreckungsgericht zu erreichen, aber in der Regel ist das eher selten möglich.

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P-Konto-Bescheinigung für Studierende mit Corona-Überbrückungshilfe?

In pandemiebedingten Notlagen erhalten auch Studenten sogenannte Überbrückungshilfen vom Staat.

Es gibt in der Hinsicht zwei Varianten:

  • Durch einen KfW-Antrag können Studenten eine Überbrückungshilfe in Form eines Darlehens bekommen. Das Darlehen ist bis März 2021 zinslos und kann bis zu 650 Euro im Monat betragen.
  • Für die Monate Juni, Juli und August können Studenten eine Überbrückungshilfe zwischen 100 und 500 Euro im Monat bekommen und hierbei handelt es sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss. Das Geld wird vom Bundesministerium für Bildung und Forschung bereitgestellt und durch die Studierenden- und Studienwerke ausgezahlt.

Sie können keine Freistellung durch eine P-Konto-Bescheinigung bekommen, wenn die Leistungen auf einem gepfändeten P-Konto eingehen und der dortige Freibetrag überschritten wird.

Eine Freigabe können Sie nur mit Hilfe eines Antrags beim Vollstreckungsgericht erwirken.

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P-Konto-Bescheinigung beim Corona-Kinderbonus?

Das Corona-Konjunkturpaket beinhaltet auch die Auszahlung eines sogenannten Kinder-Bonus in Höhe von 300 Euro. Jedes Kind, das im Jahr 2020 kindergeldberichtigt ist, bekommt diesen Bonus.

Der Kinder-Bonus gilt für alle Kinder, die im September 2020 kindergeldberichtigt sind und eine Auszahlung erfolgte im September 2020 in Höhe von 200 Euro und im Oktober in Höhe von 100 Euro. Das Geld wurde zusammen mit dem Kindergeld der Familienkasse ausgezahlt.

Die Auszahlung erfolgt in zwei Raten und das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend ist der Meinung, dass der Kinder-Bonus als nicht pfändbar gilt. Zudem darf der Bonus nicht mit anderen Sozialleistungen verrechnet werden. Demnach lässt sich das P-Konto um den Betrag erhöhen, wenn Sie eine entsprechende Bescheinigung vorweisen.

Im Jahr 2017 kam es zur Erhöhung des Kindergeldes und nach deren Erfahrung hat sich gezeigt, dass in der Regel keine zusätzlichen Bescheinigungen für den Freibetrag eingereicht werden müssen. Idealerweise wenden Sie sich an Ihre Bank und fragen einfach nach. Die meisten Software-Systeme erkennen die Beiträge als pfändungsfrei an und somit wird unbürokratisch eine Erhöhung des Freibetrages ermöglicht.

Ist das nicht der Fall, dann sollten Sie sich von der Familienkasse eine aktuelle P-Konto-Bescheinigung ausstellen lassen.

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Wie lässt sich das pfändungsfreie Existenzminimum sichern, wenn die Freibeträge aus den Bescheinigungen nicht reichen?

In einigen Fällen kommt es vor, dass das pfändungsfreie Einkommen deutlich höher ist als die Freibeträge auf dem P-Konto.

Sie können dann einen Antrag auf individuelle Kontofreigabe stellen und sich nach der Pfändungstabelle richten. Den Antrag müssen Sie zum zuständigen Amtsgericht Ihres Wohnortes bringen. In der Regel gilt das Amtsgericht auch als Vollstreckungsgericht.

Sollte eine Pfändung durch einen öffentlichen Gläubiger vorliegen (Finanzamt, Hauptzollamt, Stadtkasse), dann müssen Sie einen Antrag bei der entsprechenden Behörde stellen.

Die Behörden nehmen die Aufgabe als Vollstreckungsgericht leider nur sehr zurückhaltend war und das führte in der Vergangenheit zu Verzögerungen.

Was soll man machen, wenn eine Doppelpfändung (Arbeitslohn und Konto) vorliegt?

Eine Pfändung kann schon beim Arbeitgeber beginnen, so dass er nur noch das unpfändbare Einkommen aus das Girokonto überweist.

Sie brauchen zusätzlich eine Bescheinigung für einen Freibetrag, wenn die überwiesene Summe über dem aktuellen Freibetrag liegt. Dazu wenden Sie sich an das Vollstreckungsgericht mit einem Freigabebeschluss, denn nur mit deren Zustimmung können Sie den vollständigen Betrag bekommen.

Sie können auch einen Blankett-Beschluss beantragen, wenn das Einkommen regelmäßig wechselt. Das kommt meist bei Schichtarbeit oder Mehrarbeit in Frage. Durch diesen Beschluss müssen Sie nicht jeden Monat erneut zum Gericht laufen und erhalten eine Pauschale, welche der Arbeitgeber Ihnen überweist.

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Wann muss das Girokonto bei einer drohenden Pfändung umgestellt werden?

Das Girokonto lässt sich auch nach Zustellung der Pfändung noch in ein P-Konto umwandeln, so dass es zu einem Pfändungsschutz kommen kann.

Allerdings muss das P-Konto bei der Bank beantragt werden und dann erfolgt die Umstellung in der Regel innerhalb von vier Werktagen. Die vollen Freibeträge gelten dann aber auch rückwirkend für die letzten vier Wochen.

Allerdings muss die Umstellung des Kontos auch innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Pfändung durchgeführt werden. Sie sollten also auf eine Pfändung schnellstmöglich reagieren.

Was kann man machen, wenn nur unpfändbare Beträge eingezahlt werden?

Sie können die Anordnung auf Unpfändbarkeit für maximal 12 Monate beantragen, wenn das Guthaben des Kontos regelmäßig unter der Freigrenze liegt.

Dadurch wird das Konto automatisch freigeschaltet und alle Pfändungen laufen ins Leere. Die Kreditinstitute müssen die Freibeträge nicht ständig überwachen. Eine solche Maßnahme ist vor allen Dingen für Bezieher von geringen Einkünften eine gute Idee. Auch bei Doppelpfändungen ist diese Maßnahme gut.

Sie sollten unbedingt nachweisen, dass nur unpfändbare Beträge auf Ihrem Konto eingehen und das lässt sich am besten mit den Kontoauszügen nachweisen. Idealerweise nehmen Sie die Auszüge der letzten sechs Monate und dort können alle Beträge gesichtet werden. Unschädlich sind kleinere, einmalige Gutschriften wie Nebenkostenrückzahlungen.

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Hilft das Pfändungsschutzkonto bei einem Verbraucherinsolvenzverfahren?

Das P-Konto mit seinen Freibeträgen gilt auch nach Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens, so dass der Insolvenzverwalter das Konto nicht freigeben muss.

Der Kontoinhaber kann im Rahmen der Freibeträge frei über sein Guthaben verfügen. Anders als beim Girokonto kann das P-Konto auch nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens weitergeführt werden.

Wandeln Sie das Girokonto auf jeden Fall in ein P-Konto um, bevor Sie den Antrag auf Insolvenz stellen. Das ist auch sinnvoll, wenn keine Pfändungen im Moment vorliegen.

Wie werde ich das P-Konto wieder los?

Viele Institute haben in der Vergangenheit eine Änderung vom P-Konto zu einem normalen Girokonto verhindert.

Allerdings hat der Bundesgerichtshof (Az. XI ZR 187/13) mittlerweile ein Urteil zu diesem Thema gesprochen. Eine Rückumwandlung ist möglich, wenn der Kunde die Zusatzvereinbarung für das P-Konto kündigt, denn er hat Recht auf die Rückumwandlung.

Eine Rückumwandlung kann nach einer Kündigung zum Ende des Monats durchgeführt werden und somit gelten die gleichen Vereinbarungen für das vorher geführte Girokonto. Sie als Kunde haben auch die Möglichkeit das P-Konto komplett zu kündigen und ein neues P-Konto bei einer anderen Bank zu eröffnen.

Wichtig ist, dass Sie das vorher geschützte Guthaben des alten P-Kontos nutzen bevor es zur Kontoschließung kommt. Der Schutz des P-Kontos erlischt automatisch mit der Kündigung und das vorhandene Guthaben wird dann an den Pfändungsgläubiger überwiesen. Ein Restguthaben bleibt nur für offene Kontokosten vorhanden, denn dann kann die Bank eine Kontokündigung nicht verweigern.

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Darf das Institut das P-Konto kündigen?

In vielen Fällen ist umstritten, ob das Institut das Recht hat das P-Konto zu kündigen, aber bislang gibt es dazu noch keinen gesetzlichen Kündigungsschutz.

Das bedeutet, dass das P-Konto eigentlich genau wie ein normales Girokonto gekündigt werden kann. Das eingeführte Basiskonto enthält allerdings deutliche Beschränkungen in Hinsicht auf die Kündigung, nach Zahlenkontengesetz. Sollte die Bank das P-Konto kündigen und es ist kein anderes Konto vorhanden, dann muss die Bank Ihnen ein Basiskonto ermöglichen.

Vor diesem Hintergrund hat das Oberlandesgericht Dresden am 10. April 2018 (Az. 14 U 82/16) ein Urteil gesprochen und festgelegt, dass die Kündigung eines P-Kontos nicht zulässig ist.

Wichtig:

Sie haben die Möglichkeit einen Widerruf zu schreiben, wenn Ihre Bank das P-Konto kündigt.

Außerdem haben Sie die Möglichkeit den Rechtsweg zu gehen, wenn die Bank bei der Kündigung bleibt. Allerdings ist eine Klage sehr langwierig und kostet eine Menge Geld. Manchmal ist eine Schlichtungsstelle der einfachste, günstigere und unbürokratische Weg.

Auf der Internetseite der betroffenen Bank können Sie sich über die zuständige Schlichtungsstelle informieren und einen Ombudsmann finden. Schauen Sie dafür ins Impressum. Sollten Sie dort nicht fündig werden, denn wenden Sie sich an die BaFin.

Sie haben auch die Möglichkeit sich trotz Schlichtungsverfahren an die BaFin zu wenden, denn es handelt sich um die Aufsichtsbehörde der Banken und dort können Sie sich über das Bankverhalten beschweren.

Beantragen Sie im gleichen Atemzug unbedingt ein Basiskonto bei einer Bank, damit Sie auch weiterhin handlungsfähig bleiben. Sie können ein kostenloses Verwaltungsverfahren bei der BaFin anstreben, wenn die Bank den Antrag ablehnt. Ein solches Verfahren ist aber nur sinnvoll, wenn Sie gar kein Konto mehr haben, also auch kein funktionsfähiges Basiskonto.

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Die P-Konto-Reform von 2021

Mit dem Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz hat die Bundesregierung eine Reform zur Regelung des P-Kontos auf den Weg gebracht.

Am 1. Dezember 2021 treten die wesentlichen Teile des Gesetzes in Kraft und bis dahin gelten die bisherigen Regelungen.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema P-Konto

1. Was kostet die Einrichtung eines P-Kontos?

Die Einrichtung eines P-Kontos ist kostenfrei, aber die Nutzung ist genauso mit Gebühren behaftet wie ein normales Girokonto auch.

2. Soll ich bei Schulden ein P-Konto eröffnen?

Grundsätzlich können Sie sich mit den Gläubigern einigen, so dass ein P-Konto vielleicht gar nicht notwendig ist. Ist keine Einigung möglich, dann sollten Sie ein P-Konto eröffnen.

3. Kann ich mit einem P-Konto bargeldlos bezahlen?

Sie können mit einem P-Konto durchaus bargeldlos bezahlen, solange ausreichend pfändungsfreies Guthaben auf dem Konto ist.

4. Zählt Kindergeld zum pfändungsfreien Einkommen, auch bei mehreren Kindern?

Grundsätzlich ist das Kindergeld für die Kinder gedacht, so dass Sie als Eltern das Kindergeld für deren Unterstützung beziehen. Das Kindergeld gilt als pfändungsfreies Einkommen, auch wenn Sie mehrere Kinder haben.

5. Wann sollte ich das P-Konto wieder zum Girokonto machen?

Wandeln Sie das P-Konto zum Girokonto um, wenn die Pfändungen und Schulden bezahlt sind.

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Fazit

Das P-Konto ist eine Möglichkeit, damit Sie auch mit einer Pfändung Ihre Existenz in finanzieller Hinsicht sichern können. Die Pfändungsfreigrenze wird vom Gesetzgeber festgelegt und dazu können Freibeträge freigeschaltet werden. Mit einem P-Konto können Sie fast alle Leistungen eines Girokontos nutzen, aber nur, wenn die Bank die Bonität nicht berücksichtigen muss. Nutzen Sie ein P-Konto nur, wenn es keine Möglichkeit gibt die Pfändung im Vorfeld zu verhindern, ansonsten ist das Konto die einzige Möglichkeit, die finanzielle Existenz zu sichern.

Der Beitrag Fragen und Antworten zum Pfändungsschutzkonto (P-Konto) – Finanzielle Existenz auch bei Pfändung erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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Fünf Wege zum Erhalt der P-Konto-Bescheinigung und zur Sicherung des Existenzminimums https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/fuenf-wege-zum-erhalt-der-p-konto-bescheinigung-und-zur-sicherung-des-existenzminimums/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/fuenf-wege-zum-erhalt-der-p-konto-bescheinigung-und-zur-sicherung-des-existenzminimums/#respond Mon, 28 Feb 2022 09:36:52 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=63982 Das P-Konto dient dem finanziellen Schutz, wenn Sie Schulden haben und Pfändungen des Girokontos drohen. Jede Person hat ein Anrecht auf ein solches Konto. Außerdem darf Sie einen Freibetrag von 1.178,59 Euro behalten, da dieser

Der Beitrag Fünf Wege zum Erhalt der P-Konto-Bescheinigung und zur Sicherung des Existenzminimums erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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Das P-Konto dient dem finanziellen Schutz, wenn Sie Schulden haben und Pfändungen des Girokontos drohen. Jede Person hat ein Anrecht auf ein solches Konto. Außerdem darf Sie einen Freibetrag von 1.178,59 Euro behalten, da dieser nicht pfändbar ist. Zudem können Sie mit Hilfe von P-Konto-Bescheinigungen den Grundfreibetrag erhöhen. Wir zeigen Ihnen die Wege auf, wie Sie schnell eine die entsprechende Bescheinigung gelangen und somit das Guthaben über den Grundfreibetrag hinaus sichern können.

Das Wichtigste in Kürze

  • Jede Person hat einen pfändungsfreien Grundfreibetrag von 1.178,59 Euro und dieser Freibetrag dient der finanziellen Grundsicherung.
  • Mit Hilfe von P-Konto-Bescheinigungen können Sie den Grundfreibetrag erhöhen.
  • Es gibt fünf verschiedene Möglichkeiten, um eine P-Konto-Bescheinigung zu halten, für die Sie aber selber aktiv werden müssen.

P-Konto-Bescheinigungen durch eine gemeinnützige Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle

Die erste Möglichkeit ist das Aufsuchen einer anerkannten, gemeinnützigen Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle.

In der Regel wird es kein Problem sein, dass Ihnen diese Stelle im Rahmen der Schuldnerberatung eine P-Konto-Bescheinigung zur Erhöhung des Grundfreibetrages ausstellt. Meistens verwenden die Beratungsstellen eine Musterbescheinigung. Diese ist in der Regel unverzüglich bei Ihrer Bank vorzulegen, so dass die Bank den Freibetrag für Ihr P-Konto erhöhen kann.

Sollten Sie kein Klient der Schuldnerberatung sein, dann haben Sie z.B. die Möglichkeit telefonisch nach einer P-Konto-Bescheinigung zu fragen. Allerdings sollten Sie bedanken, dass die Beratungsstellen zur Ausstellung nicht verpflichtet sind. Wenn sie die Ausstellung ablehnen, dann sollten Sie um eine kurze schriftliche Information bitten.

Mit diesem Schriftstück gehen Sie dann zum örtlichen Amtsgericht, welches in der Regel auch das Vollstreckungsgericht ist. Dort stellen Sie einen Antrag auf Bestimmung des Freibetrages nach §850 k Absatz 5 ZPO.

Die anerkannten Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen finden Sie z.B. bei der örtlichen Verbraucherzentrale oder beim Sozialamt beziehungsweise dem Jobcenter.

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P-Konto-Bescheinigung durch das Jobcenter oder Sozialamt

Sie können das Jobcenter beziehungsweise das Sozialamt um die Ausstellung der P-Konto-Bescheinigung bitten, wenn Sie Empfänger von Sozialleistungen sind.

Dazu gehören:

  • ALG I
  • ALG II
  • gesetzliche Rente
  • Sozialhilfe

In der Regel ist die Musterbescheinigung an den Sozialleistungsträgern bekannt. Zudem sollten Sie die entsprechende Stelle darauf hinweisen, dass Sie eventuell erneut Leistungen beantragen müssen. Durch die Pfändung kommt es z.B. vor, dass die Existenz gefährdet ist.

Auch die Sozialleistungsträger sind nicht verpflichtet Ihnen eine solche P-Konto-Bescheinigung auszustellen. Allerdings gibt es mittlerweile interne Anweisungen, so dass eine Bescheinigung mit Sicherheit kein Problem darstellen wird. Diese Anweisung gilt vor allen Dingen, wenn Ihre Bank die Anerkennung des Bescheides ablehnt.

Die Familienkassen bescheinigen meist nur den Bezug des Kindergeldes, aber Sie haben auch die Möglichkeit einen offiziellen Kindergeldbescheid einzufordern, so dass Sie diesen bei Ihrer Bank einreichen können.

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P-Konto-Bescheinigung durch Banken und Sparkassen

Sie können bei der Bank oder der Sparkasse den Leistungsbescheid über den Erhalt von Sozialleistungen einreichen, so dass der Bescheid als Bescheinigung gilt. 

Schon auf der ersten Seite lässt sich erkennen, wie hoch die Unterhaltsleistungen oder die Leistungsart sind. Auch einmalige Sozialleistungen wie eine Klassenfahrtbezuschussung stehen drauf. Dann brauchen Sie in der Regel keine weitere Bescheinigung mehr. Die Kontoführung zeigt, dass der Bezug von Kindergeld da ist. Eindeutige Bescheide müssen die Banken als Nachweis anerkennen und nur bei berechtigten Zweifeln können Sie vor Gericht ziehen und den Bescheid ablehnen.

Die Bank oder die Sparkasse will den Bescheid nicht anerkennen, dann sollten Sie sich eine schriftliche Bestätigung ausstellen lassen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass viele Kreditinstitute zur Anerkennung von aussagefähigen Leistungsbescheiden bereit sind.

Mit der schriftlichen Bestätigung der Bank oder Sparkasse haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • Sie können den Sozialleistungsträger um die Ausstellung einer zusätzlichen P-Konto-Bescheinigung bitten.
  • Stellen Sie beim zuständigen Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Erhöhung des Freibetrages.
  • Die Bank oder Sparkasse hat den eindeutigen Bescheid unzulässigerweise abgelehnt, dann wenden Sie sich ans Gericht und stellen Sie einen Antrag auf Erhöhung des Grundfreibetrages, denn nur so können Sie die Auszahlung des zustehenden Guthabens verlangen.

P-Konto-Bescheinigung durch den Arbeitgeber

Auch Ihr Arbeitgeber kann Ihnen eine P-Konto-Bescheinigung ausstellen, aber auch er ist dazu nicht verpflichtet.

Die Erfahrung hat allerdings gezeigt, dass die meisten Arbeitgeber nicht bereit sind eine solche Bescheinigung auszustellen. Der Grund ist einfach, denn Sie kennen die gesetzliche Regelung nach §850 k Absatz 5 ZPO nicht.

Eine Nachfrage lohnt sich aber immer. Vor allen Dingen wenn schon eine Lohnpfändung vorliegt und Ihre finanzielle Situation bei der Lohnbuchhaltung bekannt ist. Sie müssen Geburts- oder Heiratsurkunden vorlegen oder einen Unterhaltstitel, damit Sie gesetzliche Unterhaltspflichten nachweisen können.

Versuchen Sie es erst auf einem anderen Weg, wenn Ihnen diese Möglichkeit unangenehm ist.

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P-Konto-Bescheinigung durch ein Vollstreckungsgericht

Das Vollstreckungsgericht kann die Höhe des Freibetrages festlegen, wenn Sie als Kontoinhaber keine Bescheinigungen bekommen haben oder die Bank diese nicht akzeptiert hat.

Grundvoraussetzung ist, dass alle anderen Stellen eine Bescheinigung entweder abgelehnt haben oder die Bank die ausgestellten Bescheinigungen nicht akzeptiert. Zudem muss die Betragserhöhung aus den vorgelegten Unterlagen eindeutig nachgewiesen werden können. Sie müssen einen Antrag nach §850 k Absatz 5 ZPO stellen, wenn Sie eine Bescheinigung vom Vollstreckungsgericht erhalten möchten. Es kommt dann zu einem Beschluss und diesen legen Sie dann der Bank oder Sparkasse vor, so dass eine Erhöhung des Freibetrages umgehend durchgeführt wird.

Die Gerichte verlangen teilweise eine oder mehrere Bestätigungen, dass Sie versucht haben, auf eine andere Art und Weise an P-Konto-Bescheinigungen zu kommen. Allerdings sind wir der Meinung, dass eine Ablehnung oder nicht akzeptierte Bestätigung durch die Bank nicht gerechtfertigt ist. Grundsätzlich kann die Bank höchstens nach einzelnen Bestätigungsversuchen verlangen, denn mittlerweile wollen die Gesetzgeber auch für Schuldner das Verfahren erleichtern und unbürokratisch dafür sorgen, dass das Existenzminimum gesichert ist.

Bestehen Sie unbedingt auf einen schriftlichen Beschluss, wenn das Gericht oder die Vollstreckungsstelle mehr als nur eine Bestätigung verlangt. Zusätzlich sollten Sie sich bei der Verbraucherzentrale informieren und einen Anwalt ins Boot holen. Zuerst muss das Gericht aber eine Entscheidung treffen, so dass Sie auch weitere Schritte einleiten können und das ist nur mit einer schriftlichen Entscheidung möglich.

Achtung:

Laut Gesetzgeber dürfen auch Rechtsanwälte und Steuerberater P-Konto-Bescheinigungen ausstellen, aber dafür verlangen Sie eine Gebühr. Bei den gewerblich anerkannten Schuldnerberatungsstellen wird die P-Konto-Bescheinigung auch mit Gebühren belastet.

Trotz der vorhandenen Bescheinigungen reichen die Freibeträge nicht aus, um das persönliche Existenzminimum zu schützen, dann können Sie eine weitere Erhöhung beim Vollstreckungsgericht oder der vollstreckenden Behörde erreichen. Hierbei handelt es sich um eine individuelle Festsetzung, die nur auf Antrag erfolgt. Eine solche individuelle Festsetzung kommt auch zum Tragen, wenn es in Hinsicht auf Unterhaltspflichten Zweifel gibt.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema P-Konto-Bescheinigung

1. Was kostet eine P-Konto-Bescheinigung?

Eine P-Konto-Bescheinigung kann Ihnen kostenfrei ausgestellt werden, aber einige Stellen verlangen Gebühren. Die Gebühren liegen bei etwa 14,00 Euro pro Bescheinigung.

2. Welche Unterlagen braucht man für eine P-Konto-Bescheinigung?

Sie brauchen Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, die letzten Kindergeldbescheide, Kontoauszüge und die Bankverbindung.

3. Wo lässt sich der P-Konto-Freibetrag erhöhen?

Der P-Konto-Freibetrag lässt sich bei Ihrer Bank erhöhen, wenn Sie die richtigen P-Konto-Bescheinigungen vorlegen.

4. Muss die Bank die Bescheinigungen akzeptieren?

Die Bank entscheidet eigenständig, ob sie die Bescheinigungen akzeptieren. Eine Verpflichtung besteht nicht.

5. Muss ich den Arbeitsaufwand bei der Bank bezahlen?

Grundsätzlich ist die Eröffnung eines P-Kontos und die Erhöhung des Freibetrages ein Servicepunkt der Banken, so dass Sie den Arbeitsaufwand nicht zusätzlich bezahlen müssen.

In diesem Artikel erfahren Sie, welche Alternativen es zum Onlinebanking gibt.
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Fazit

Das P-Konto ist heute keine Seltenheit mehr, denn mehr als 40% der Deutschen sind verschuldet und einige davon sind mit Pfändungen behaftet. Damit Sie trotzdem leben und Ihre Rechnungen bezahlen können, gibt es das P-Konto mit dem Freibetrag. Zusätzlich zum Grundfreibetrag lässt sich das pfändungsfreie Guthaben erhöhen. Dafür müssen Sie an den oben aufgelisteten Stellen eine P-Konto-Bescheinigung verlangen und bei Ihrer Bank einreichen.

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Kontopfändung: Rettung des Weihnachtsgelds mit Hilfe eines Antrags auf einmalige Freibetragserhöhung https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/kontopfaendung-rettung-des-weihnachtsgelds-mit-hilfe-eines-antrags-auf-einmalige-freibetragserhoehung/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/kontopfaendung-rettung-des-weihnachtsgelds-mit-hilfe-eines-antrags-auf-einmalige-freibetragserhoehung/#respond Sat, 22 Jan 2022 11:11:15 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=68059 Jeder zweite Deutsche ist verschuldet und somit ist das P-Konto ein gern gesehenes Mittel, um die finanzielle Lebenssituation zu erhalten. Das P-Konto ist ein spezielles Konto, welches dafür sorgt, dass es unpfändbare Beträge gibt, die

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Jeder zweite Deutsche ist verschuldet und somit ist das P-Konto ein gern gesehenes Mittel, um die finanzielle Lebenssituation zu erhalten. Das P-Konto ist ein spezielles Konto, welches dafür sorgt, dass es unpfändbare Beträge gibt, die nicht zur Schuldentilgung verwendet werden. Allerdings stellt sich für viele Arbeitnehmer die Frage, ob das Weihnachtsgeld davon auch betroffen ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Weihnachtsgeld zahlen viele Arbeitgeber schon lange nicht mehr, aber wenn, dass möchte jeder Arbeitgeber auch etwas davon haben.
  • Bis zu 500 Euro vom Weihnachtsgeld bleiben pfändungsfrei, aber das funktioniert nur, wenn Sie sich rechtzeitig darum kümmern und das Geld schützen.
  • Wenn Sie schon ein P-Konto haben, dann vergessen Sie nicht einen zusätzlichen Antrag zu stellen.

Weihnachtsgeld als kleines Präsent

Weihnachten ist in jedem Jahr ein teures Unterfangen und so ist es kein Wunder, dass viele Arbeitnehmer sehr froh sind, wenn es Weihnachtsgeld gibt.

Gerade Menschen, die aufgrund einer Kontopfändung eh schon ein sehr kleines Budget haben, freuen sich über das kleine Präsent, denn vom Weihnachtsgeld bleiben bis zu 500 Euro pfändungsfrei. Allerdings ist das nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich und das heißt, dass Sie sich als betroffener Arbeitnehmer rechtzeitig kümmern müssen. Nur dann können Sie auch über das Weihnachtsgeld verfügen.

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Das P-Konto als Schutz vor Kontopfändung und zur Sicherung des Lebensunterhalts

Das Pfändungsschutz beziehungsweise P-Konto ist vielen Verbrauchern ein Begriff, denn es handelt sich um ein spezielles Konto als Schutz vor einer Kontopfändung. Jeder Verbraucher kann ein P-Konto eröffnen, so dass das Guthaben bis zu 1.178,59

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Das P-Konto schützt fast automatisch

In der Regel besitzen Arbeitnehmer, die Schulden haben, ein sogenannten P-Konto. Das P-Konto ist im Grunde ein Guthabenkonto, mit dem alle normalen Aktionen eines Kontos durchgeführt werden können, allerdings nur bis zum Pfändungsfreibetrag.

Der Pfändungsfreibetrag ist der Betrag der als pfändungsfrei gilt und dieser ist unterschiedlich hoch. Ein Familienvater hat eine höhere Grenze als ein Alleinstehender. Dazu kann die Grenze durch spezielle Anträge erhöht werden, so dass nur die Gelder oberhalb der Grenze gepfändet und zur Schuldentilgung verwendet werden können.

Das Weihnachtsgeld wird in der Regel auch auf das Konto überwiesen und als 13. Monatsgehalt bezeichnet. Heute zahlen viele Arbeitnehmer kein Weihnachtsgeld mehr und deswegen freuen sich die Betroffenen umso mehr, wenn das Konto ein deutliches Plus zeigt. Wenn Sie ein P-Konto besitzen, dann funktioniert der Schutz für das Weihnachtsgeld fast automatisch, aber darauf sollten Sie sich nicht verlassen.

Es gibt schließlich den geschützten Sockelbetrag und die bescheinigten Freibeträge, aber in der Regel reicht diese Höhe nicht aus, um auch das Weihnachtsgeld abzusichern. Die einzige Sicherheit wird durch einen erhöhten Betrag gewährleistet.

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Vollstreckungsgericht hilft beim Schutz des Weihnachtsgeldes

Wenn Sie ein P-Konto besitzen, den Sockelbetrag und die Freibeträge sicher haben, dann müssen Sie einen Antrag stellen, wenn das Weihnachtsgeld nicht zu Händen der Gläubiger gehen soll.

Sie müssen beim Vollstreckungsgericht oder bei der zuständigen Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers einen Antrag stellen, denn nur so lässt sich diese einmalige Einnahme vor der Pfändung schützen. Auf jeden Fall sollten Sie schnell sein, denn wenn das Geld einmal an die Gläubiger gezahlt wurde, dann lässt es sich auch nicht mehr zurückholen.

Die Vorschriften in Bezug auf Weihnachtsgeld sind deutlich, denn Weihnachtsvergütungen bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens sind nach § 850 a Nr.4 Zivilprozessordnung nicht pfändbar. Allerdings ist die Höhe auch maximal 500 Euro beschränkt. Rechtlich gesehen ist das aktuell, denn der Rechtsstand ist der 31. Dezember 2021.

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P-Konto schützt das Einkommen

In Sachen Pfändungsschutz läuft das mit dem P-Konto eigentlich komplett automatisch, so dass Sie eigentlich nur einmal alle Laufereien haben.

Unabhängig von der Einkommensart ist ein Grundbetrag von 1.252,64 Euro beziehungsweise 1.260 Euro geschützt und das bedeutet, dass die Gelder bis zu dieser Höhe nicht gepfändet werden dürfen. Dazu kommen Freibeträge, die von Unterhaltsverpflichtungen bis hin zu anderen gesetzlich geschützten Gutschriften reichen. Das Kindergeld ist zum Beispiel auch ein schützbarer Freibetrag.

Allerdings werden die Freibeträge nicht allen Betroffenen gewährt, denn die Bank braucht eine Bescheinigung des Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialamtes oder der Schuldnerberatungsstelle. Nur mit Hilfe einer entsprechenden Bescheinigung kann die Bank den Betrag erhöhen und dann sind auch diese Einnahmen vor der Pfändung geschützt.

Ein wenig anders sieht es bei dem Weihnachtsgeld aus, denn das einmal gezahlte Geld lässt sich nicht so einfach bescheinigen. Aber Sie können diese Einnahme auch schützen und dazu müssen Sie einen separaten Antrag stellen. Wenden Sie sich an das jeweilige Vollstreckungsgericht oder an die Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers. Idealerweise nutzen Sie einen Musterbrief, welchen Sie im Internet finden.

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Wichtiger Anlaufpunkt: Die Rechtsantragsstelle

Sie können sich aber auch an die Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts wenden, denn diese kann Ihnen bei der Antragsstellung zur Seite stehen. Die Hilfe ist kostenfrei und kann von jedem Betroffenen in Anspruch genommen werden. Sie müssen einige Sachen mitbringen, damit der Antrag erstellt werden kann. Dazu bringen Sie

  • die kompletten Kontoauszüge der letzten drei Monate
  • den Beschluss über die Kontopfändung
  • die Abrechnung über das Weihnachtsgeld

mit. Mit Hilfe der Unterlagen und des Antrages fertigt das Gericht einen Beschluss an und erhöht den Freibetrag einmalig. Diesen Beschluss legen Sie einfach bei Ihrer Bank vor und Sie können nicht nur über die normalen Bezüge verfügen, sondern auch das Weihnachtsgeld bis zu 500 Euro nutzen.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Weihnachtsgeld und Kontopfändung

1. Kann das Weihnachtsgeld gepfändet werden?

Das Weihnachtsgeld darf nicht in kompletter Höhe gepfändet werden und das heißt, dass bis zu 500 Euro als pfändungsfrei gelten. Aber Sie brauchen einen Antrag und eine einmalige Freibetragserhöhung.

2. Was passiert, wenn ich den Antrag zur Erhöhung des Freibetrages zu spät gestellt habe?

Wenn Sie den Antrag zur Erhöhung des Freibetrages zu spät gestellt haben, dann geht das Geld an die Gläubiger und wenn diese das Geld einmal haben, dann bekommen Sie es nicht zurück.

3. Was passiert mit Weihnachtsgeld auf einem P-Konto?

Bei Weihnachtsgeld handelt es sich um eine einmalige Einnahme und wenn der Sockelbetrag inklusive der Freibeträge überschritten ist, dann bleibt das Weihnachtsgeld auf dem Konto und wird zur Tilgung der Schulden verwendet.

4. Wie hoch ist Weihnachtsgeld?

Es gibt keine festen Summen in Bezug auf das Weihnachtsgeld. Einige Arbeitgeber nennen es Prämie und andere zahlen ein 13. Monatsgehalt aus. Andere Arbeitgeber zahlen keine Zusatzgelder.

5. Schützt das P-Konto das Weihnachtsgeld?

Das P-Konto kann das Weihnachtsgeld nur schützen, wenn Sie einen entsprechenden Antrag stellen und ihn frühzeitig einreichen. Nur wenn der Freibetrag entsprechend erhöht wurde, können Sie über das Weihnachtsgeld verfügen.

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Fazit

In der heutigen Zeit zahlen viele Arbeitgeber kein Weihnachtsgeld, aber ein paar Arbeitgeber gönnen den Arbeitnehmern die zusätzlichen Einnahmen. Wenn Betroffene allerdings ein P-Konto haben, dann müssen Sie beim Vollstreckungsgericht frühzeitig einen Antrag stellen und den Freibetrag einmalig erhöhen. Ansonsten wird das Geld zur Zahlung der Schulden an die Gläubiger überwiesen und Sie haben nichts von dem Weihnachtsgeld. Grundsätzlich kann die einmalige Einnahme bis zu 500 Euro geschützt werden, wenn Sie rechtzeitig reagieren.

Der Beitrag Kontopfändung: Rettung des Weihnachtsgelds mit Hilfe eines Antrags auf einmalige Freibetragserhöhung erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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Das P-Konto als Schutz vor Kontopfändung und zur Sicherung des Lebensunterhalts https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/das-p-konto-als-schutz-vor-kontopfaendung-und-zur-sicherung-des-lebensunterhalts/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/das-p-konto-als-schutz-vor-kontopfaendung-und-zur-sicherung-des-lebensunterhalts/#respond Tue, 22 Jun 2021 14:35:17 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=63952 Das Pfändungsschutz beziehungsweise P-Konto ist vielen Verbrauchern ein Begriff, denn es handelt sich um ein spezielles Konto als Schutz vor einer Kontopfändung. Jeder Verbraucher kann ein P-Konto eröffnen, so dass das Guthaben bis zu 1.178,59

Der Beitrag Das P-Konto als Schutz vor Kontopfändung und zur Sicherung des Lebensunterhalts erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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Das Pfändungsschutz beziehungsweise P-Konto ist vielen Verbrauchern ein Begriff, denn es handelt sich um ein spezielles Konto als Schutz vor einer Kontopfändung. Jeder Verbraucher kann ein P-Konto eröffnen, so dass das Guthaben bis zu 1.178,59 Euro im Monat vor Pfändung geschützt ist. Allerdings können weitere Beträge freigegeben werden, wenn ein entsprechender Nachweis erbracht wurde. 

Das Wichtigste in Kürze

  • Jeder Verbraucher kann ein Pfändungsschutzkonto bei der Hausbank einrichten, um sein Geld vor der Pfändung zu schützen.
  • Durch das P-Konto lässt sich der sogenannte Eigenbehalt sichern, um zu überleben und trotzdem die angehäuften Schulden zu begleichen.
  • Das P-Konto kann nur als Einzelkonto geführt werden, so dass es keine Partner-P-Konten gibt.

Schutz in drei Stufen

Das P-Konto bieten Ihnen Schutz vor einer Kontopfändung in drei Stufen, damit Sie nicht ohne Geld auskommen müssen.

  • Basisschutz

Der Basisschutz hat eine Guthabenhöhe von 1.178,59 Euro im Monat, aber dafür muss ein Umwandlungsantrag bei der Bank gestellt werden. Das kann nur der Kontoinhaber selber haben und es handelt sich um die Grundvoraussetzung für das P-Konto.

  • Erhöhter Freibetrag mit Bescheinigung

Der Freibetrag kann sich erhöhen, wenn Sie Sozialleistungen für eine weitere Person beziehen, die bei Ihnen im Haushalt lebt oder Unterhalt zahlen müssen. Auch Kindergeld ist eine zusätzliche Leistung, die als Freibetrag gilt. Einige weitere Leistungen sorgen ebenfalls dafür, dass die Freibetragsgrenze nach oben gesetzt wird. Allerdings müssen Sie eine sogenannte P-Konto-Bescheinigung bei der Bank einreichen.

  • Individuell festgesetzter Freibetrag mit Beschluss oder Bescheid

Es besteht zudem die Möglichkeit, dass auch höhere Einkünfte vor einer Pfändung geschützt werden. Sonderfälle sind durchaus möglich, aber auch hier muss ein Antrag eingereicht werden. Dazu gehören entsprechende Nachweise, welche zu den Vollstreckungsbehörden zu bringen sind.

Sie können das eigene Girokonto ganz einfach zu einem Pfändungsschutzkonto machen und dazu reichen Sie einen entsprechenden Antrag bei Ihrer Bank ein. Grundsätzlich wird ein Guthaben in Höhe von 1.178,59 Euro vor der Pfändung geschützt, aber weitere Beträge lassen sich mit einem Nachweis freigeben.

In speziellen Fällen muss eine gerichtliche Entscheidung her und dann müssen die öffentlichen Gläubiger eine Entscheidung durch die vollstreckenden Behörden einfordern. Das P-Konto bietet die Möglichkeit, dass Arbeitseinkommen, Renten und Sozialleistungen vor dem Zugriff von Dritten geschützt ist. Kommt es zu einer Kontopfändung, dann können Sie auf die geschützten Freibeträge zugreifen und haben vollen Kontozugriff. Sie können demnach also auch Überweisungen durchführen.

Aber:

Verschuldete Personen haben in der Regel keine Alternative zum P-Konto, aber für einen Kontoinhaber in den schwarzen Zahlen sollten Sie auf ein P-Konto verzichten, denn es ist nicht notwendig. Zudem müssen Sie mit hohen Preisen, eingeschränkten Leistungen und einer Stigmatisierung der Bank rechnen, wenn Sie sich ein Pfändungsschutzkonto einrichten.

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Wissenswertes rund um das Pfändungsschutzkonto

Nachfolgenden finden Sie einige sehr wichtige Informationen, die sich rund um das Thema Pfändungsschutzkonto drehen.

  • Das P-Konto kann nur als Einzelkonto geführt werden und somit nur auf den Namen einer Person laufen. Wenn Sie also Inhaber eines Gemeinschaftskontos sind, dann müssen Sie als Kontoberechtigter ein Einzelgirokonto eröffnen und dieses dann zum Pfändungsschutzkonto machen. Bei der Einrichtung oder Umwandlung des Girokontos müssen Sie der Bank versichern, dass Sie kein anderes P-Konto haben, denn jede Person darf nur ein P-Konto führen. Eine Überprüfung kann zu Strafe führen, denn falsche Angaben werden gnadenlos geprüft.
  • Sie müssen selber aktiv werden, wenn Sie ein Kontopfändungsschutzkonto haben wollen. Ein solches Konto erhalten Sie nur auf Antrag, so dass Sie selber ein neues Konto als P-Konto einrichten oder ein bestehendes Girokonto umwandeln müssen. Sie müssen in jedem Fall einen Antrag bei der Bank stellen.

Sie müssen nicht unbedingt im Vorgriff auf eine drohende Pfändung das Girokonto zu einem P-Konto umwandeln, denn der Pfändungsschutz gilt bis zu vier Wochen vor der Kontoumwandlung. Allerdings müssen Sie bei einem Gemeinschaftskonto frühzeitig vor der Pfändung Einsatz zeigen.

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Gut zu wissen

  • Die Umwandlung von einem normalen Girokonto zu einem P-Konto muss von der Bank kostenfrei durchgeführt werden, aber das gilt nicht für die Kontoführung selber. Allerdings darf die Kontoführung nicht teurer werden. Die Umwandlung muss innerhalb von vier Geschäftstagen durch die Bank vorgenommen sein, wenn das Konto eine Pfändung hat.
  • Nicht nur der Grundbetrag lässt sich schützen, denn durch eine entsprechende Bescheinigung können Sie weiteren Schutz erwarten. Kindergeld, Unterhaltsverpflichtungen für Ehegatten und Kinder, aber auch Sozialleistungen können dafür sorgen, dass der Grundfreibetrag erhöht wird.

Kleines Rechenbeispiel

Für die erste Person, der Sie laut Gesetz Unterhalt zahlen müssen ein weiterer Freibetrag von 443,57 Euro zu und das gilt entweder für einen Ehepartner oder ein Kind. Dazu können weitere Freibeträge kommen von 247,12 Euro pro Person, wenn weitere Unterhaltsleistungen zu zahlen sind. Sie leben in einer Bedarfsgemeinschaft mit dem eigenen Kind oder der Lebensgefährtin, dann gilt das Prinzip auch.

Allerdings müssen Sie nachweisen, dass Sie der Kontoinhaber sind und dazu legen Sie der Bank entsprechende Bescheinigungen vor. Zudem müssen Sie nachweisen, dass es sich um geschützte Freibeträge handelt. Dazu wenden Sie sich entweder an:

  • Arbeitgeber
  • Familienkassen
  • Sozialleistungsträger
  • anerkannte Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen
  • Rechtsanwälte,

denn diese Parteien stellen entsprechende Bescheinigungen aus.

Außerdem können Sie durch eine Bescheinigung oder einen Leistungsbescheid auch noch weitere pauschalisierte Freibeträge bei der Bank freistellen lassen. Dazu gehören laufende Leistungen, die zum Ausgleich eines gesundheitlichen Schadens bezahlt werden oder einmalige Sozialleistungen. Diese Beträge werden dann auch nicht vom Konto gepfändet.

Durch einen Antrag beim Vollstreckungsgericht können Sie den gleichen Schutz erreichen, wenn Sie ansonsten keine Bescheinigung bekommen oder die Bank die Bescheinigung nicht akzeptiert.

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Höhere Freibeträge

Ist das pfändungsfreie Einkommen höher als durch die Bescheinigung geschützt werden kann, dann wenden Sie sich an das Vollstreckungsgericht.

Stellen Sie einen Antrag auf individuelle Kontofreigabe beim Vollstreckungsgericht und wenn eine öffentliche Stelle, wie das Finanzamt eine Pfändung vornimmt, dann stellen Sie den Antrag direkt beim Vollstreckungsgericht.

Hilfe bei dauernden Unpfändbarkeit

Sie erhalten regelmäßig Geld unterhalb des Freibetrages, dann haben Sie die Möglichkeit beim Vollstreckungsgericht nach § 850 l ZPO eine Anordnung der Unpfändbarkeit zu stellen.

Diese Anordnung hat eine Gültigkeit von maximal 12 Monaten und somit ist das Konto frei. Alle Pfändungen laufen ins Leere und die Bank muss weder auf die Freibeträge achten, noch andere Überwachungsmaßnahmen durchführen.

Eine solche Anordnung der Unpfändbarkeit ist für alle Verbraucher sinnvoll, die unregelmäßig Einkünfte haben und unterhalb des Freibetrages liegen. Aber auch bei einer Doppelpfändung von Lohn und Konto bietet sich die Anordnung an. Sie müssen den Eingang des unpfändbaren Geldeingangs mit Hilfe der Kontoauszüge nachweisen.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema P-Konto

1. Wie lange kann man ein P-Konto nutzen?

Sie können das P-Konto dauerhaft nutzen, wenn Sie das möchten. Allerdings raten Experten dazu, dass P-Konto wieder zu entfernen, wenn es keinen Grund mehr gibt. Ein P-Konto könnte stigmatisierend wirken.

2. Gilt der Kindergeldzuschlag als Freibetrag?

Wenn Sie Kindergeldzuschlag erhalten, dann können Sie mit der entsprechenden Bescheinigung den Freibetrag erhöhen. Dazu reicht in der Regel die Bescheinigung zur Genehmigung aus.

3. Wie teuer ist ein P-Konto?

Die Einrichtung beziehungsweise die Umwandlung in ein P-Konto ist kostenfrei. Allerdings zahlen Sie für die Kontonutzung Gebühren, aber diese dürfen nicht höher als die normalen Kontoführungsgebühren sein.

4. Gemeinschaftskonto als P-Konto?

Nein, Sie müssen ein Einzelkonto haben, um das Konto in ein P-Konto umwandeln zu können. Eröffnen Sie einfach ein normales Einzelgirokonto in Ihrem Namen.

5. Wird der Betrag sofort nach Zahlungseingang gepfändet?

Sobald mehr Geld auf dem P-Konto eingeht als der Freibetrag beinhaltet, wird der Überschuss sofort eingefroren und an den Gläubiger geschickt.

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Fazit

Die meisten Verbraucher sind mit dem Thema Pfändungsschutzkonto vertraut und einige Schuldner besitzen schon seit Jahren das sogenannte P-Konto. Beim P-Konto handelt es sich um ein speziellen Konto als Pfändungsschutz. Für eine Einzelperson gelten 1.178,59 Euro als Eigenbedarf und das Geld darf nicht gepfändet werden. Der Freibetrag lässt sich durch Bescheinigungen und Nachweise erhöhen, wenn Sie Unterhalt zahlen müssen oder Kindergeld bekommen. Wichtig ist, dass Sie für die entsprechenden Zahlungseingänge Nachweise vorlegen, damit der Freibetrag entsprechend angepasst werden kann.

Der Beitrag Das P-Konto als Schutz vor Kontopfändung und zur Sicherung des Lebensunterhalts erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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