Patient | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Thu, 30 Dec 2021 19:35:39 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Patient | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 IGeL: Ihre Rechte als Patient – der Arzt ist in Aufklärungspflicht https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/igel-ihre-rechte-als-patient-der-arzt-ist-in-aufklaerungspflicht/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/igel-ihre-rechte-als-patient-der-arzt-ist-in-aufklaerungspflicht/#respond Thu, 30 Dec 2021 19:35:04 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=67864 Wenn Sie beim Arzt sind, dann gibt es nicht nur die gesetzlichen Leistungen, sondern auch die sogenannten Zusatzleistungen. Der Unterschied ist, dass Zusatzleistungen nicht von der Krankenkasse übernommen werden. Die meisten Patienten sind ratlos, wenn

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Wenn Sie beim Arzt sind, dann gibt es nicht nur die gesetzlichen Leistungen, sondern auch die sogenannten Zusatzleistungen. Der Unterschied ist, dass Zusatzleistungen nicht von der Krankenkasse übernommen werden. Die meisten Patienten sind ratlos, wenn der Arzt ihnen mit Zusatzleistungen kommt und können sich meist nicht entscheiden. Dabei sollten Sie Ihre Rechte als Patient kennen, denn auch bei den IGel-Leistungen muss der Arzt sich an einige Pflichten halten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei den Zusatzleistungen handelt es sich um individuelle Gesundheitsleistungen und diese sind in der Regel nicht dringend, so dass Sie sich weder zeitlich noch moralisch unter Druck setzen lassen sollten.
  • In Sachen Aufklärung ist immer nur der Arzt in der Pflicht und nicht das Praxispersonal.
  • Sie als Patient haben das Recht auf eine umfangreiche Aufklärung rund um den Nutzen, die Risiken und die Kosten, aber Sie haben auch das Recht auf eine angemessene Bedenkzeit.
  • Der Arzt darf die IGeL-Leistung nur erbringen, wenn es einen schriftlichen Behandlungsvertrag gibt, denn er ist Voraussetzung.

Grundsätzliches

  • Der Arzt darf eine Selbstzahlerleistung nur abrechnen, wenn Sie als Patient der Leistung auch wirklich zugestimmt haben.
  • Zu den Vorschriften gehören nicht nur ein schriftlicher Vertrag zur Behandlung, sondern auch eine ordentlich ausgefüllte Rechnung.
  • Der Arzt muss Sie als Patient aber auch auf eine Behandlungsalternative hinweise, wenn es eine Behandlung gibt, die von der gesetzlichen Krankenkasse bezahlt wird.
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Informationen auf jeden Fall, aber keine Werbung

Die individuellen Gesundheitsleistungen gehen über das normale Maß einer medizinischen Versorgung, die notwendig ist hinaus und müssen demnach auch privat bezahlt werden.

Allerdings gibt es in Bezug auf die IGel-Leistungen noch einige Unklarheiten, denn es sind viele Sachen bis heute nicht ausreichend geregelt. Ein Beispiel ist die fehlende Instanz, welche für die Kontrolle in Bezug auf die Qualität und die Angemessenheit der Leistungen zuständig ist. Die IGel können einfach ohne eine Kontrolle angeboten und sogar durchgeführt werden.

Anders sieht es mit dem Umgang rund um die IGel aus, denn wenn es um den Umgang geht gibt es zwischen Arzt und Patient festgelegte Strukturen. In der Musterberufsordnung können Sie die Grundlagen dazu finden, aber auch in der ärztlichen Gebührenordnung und in den Gesetzparagraphen zur ärztlichen Aufklärung.

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Bundesärztekammer: Verbindliche Regeln für den Arzt

  • Der Arzt muss Sie als Patient sachlich über die IGel-Leistungen aufklären. Anpreisende und marktschreierische Werbung ist nicht erlaubt.
  • Bei der IGel-Leistung darf es sich auf keinen Fall um eine sogenannte gewerbliche Dienstleistung handelt und das bedeutet, es darf kein rein kosmetisches Angebot sein und es muss allen Patienten der Praxis auch gleichermaßen zur Verfügung stehen.
  • Der Arzt darf Sie nicht zu einer IGel-Leistung drängen und das heißt, dass Sie nicht nur seriös zu beraten sind, sondern auch nicht verunsichert oder verängstigt werden dürfen. Sie dürfen nicht zu einer Inanspruchnahme gedrängt werden, aber es dürfen auch keine falschen Erwartungshaltungen in den Raum geworfen werden.
  • Wichtig ist, wenn es eine Behandlungsalternative gibt, dass der Arzt Sie darauf hinweist. Vor allen Dingen, wenn diese Alternative von den gesetzlichen Krankenkassen kostentechnisch übernommen wird.
  • Die Kassenleistungen dürfen auf keinen Fall schlecht geredet werden.

Wichtig ist, dass das Praxispersonal Sie zwar über die IGel-Leistungen informieren darf, aber die Aufklärung darf nur von dem Arzt alleine erfolgen.

  • Der Arzt muss Ihnen eine angemessene Bedenkzeit lassen, denn dazu haben Sie das Recht und außerdem dürfen Sie auch eine zweite ärztliche Meinung einholen. Sie können sich mit der Krankenkasse in Verbindung setzen und erfragen, ob die Leistung vielleicht doch von ihr bezahlt wird.
  • Die Zustimmung zu einer IGel darf keine Voraussetzung für eine notwendige Behandlung sein, denn die medizinische Behandlung muss trotzdem erfolgen.
  • Die Ärzte dürfen Unwissenheit, Hilflosigkeit und Leichtgläubigkeit der Patienten zu keiner Zeit ausnutzen.
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Nicht anerkannte Heilmethoden unterliegen Regeln

Die Ärzte müssen Sie darauf hinweisen, wenn es keinen wissenschaftlichen Nutzen für eine Leistung gibt.

Gerade, wenn es um eine nicht anerkannte Heilmethode geht muss der Arzt begründen, welche Gründe es für den Einsatz dieser Methode gibt. Gleichzeitig muss er auch andere Alternativen zur Behandlung aufzeigen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das höchste Beschlussgremium des deutschen Gesundheitswesens und er ist für das diagnostische und therapeutische Verfahren zuständig, die es rund um neue Methoden gibt. Nach einer wissenschaftlichen Untersuchung kann der B-BA das Verfahren in Auftrag geben und anschließend entscheiden, ob die Methode zu einer Kassenleistung wird oder nicht. Es gibt auch einige Leistungen, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss ausgeschlossen sind, aber dann muss der Arzt Sie speziell darauf hinweisen.

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Aufklärung in finanzieller Hinsicht

Grundsätzlich ist jeder Arzt in der Pflicht seinen Patienten darüber aufzuklären, welche Leistungen von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden und welche nicht.

In der Regel wird dazu ein schriftlicher Kostenvoranschlag angefertigt und darin sollten alle zu erwartenden Kosten enthalten sein. Damit die Behandlung beginnen kann, müssen Sie als Patient schriftlich für die eigene Rechnung zustimmen. Zudem ist ein Behandlungsvertrag sehr wichtig, denn in ihm stehen nicht nur die Leistungen, sondern auch der Steigerungssatz. Nicht erlaubt ist eine pauschale Abrechnung. Sie als Patient haben das Recht, dass Sie von Ihrem Arzt eine Rechnung der privaten Leistungen ausgestellt bekommen.

Bevor Sie eine IGel-Leistung in Anspruch nehmen, sollten Sie Kontakt mit der Krankenkasse aufnehmen. Dadurch lässt sich prüfen, ob die gesetzliche Krankenkasse vielleicht doch die Kosten für die Behandlung übernimmt.

Denken Sie daran, wenn Sie die Rechnung bezahlt haben, dann wird Ihnen die Krankenkasse die Kosten nicht mehr erstatten.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema IGel-Leistungen

1. Was kosten IGel-Leistungen?

Die IGel-Leistungen müssen anhand de Gebührenverordnung der Ärzte abgerechnet werden, so dass festgelegt ist, dass die Kosten zwischen dem 2,3-fachem und dem 3,5-fachem Höchstsatz liegen können.

2. Wie sinnvoll sind die IGel-Leistungen?

Es gibt unzählige IGel-Leistungen und gerade in Bezug auf ungeborene Kinder sind einige Leistungen durchaus sinnvoll. Aber auch um Gewissheit über Krankheiten zu haben, kann eine Privatleistung einen Sinn haben. Die Entscheidung liegt aber in erster Linie bei Ihnen.

3. Wann muss die IGel-Leistung bezahlt werden?

Grundsätzlich erhalten Sie einen Kostenvoranschlag, indem alle notwendigen Kosten enthalten sind. Die Rechnung erfolgt meist nach der Behandlung und danach müssen Sie auch die Rechnung ausgleichen.

4. Kann ich die Rechnung für IGel-Leistungen auch bei der Krankenkasse einreichen?

Sie können die Rechnung für eine IGel-Leistung bei Ihrer Krankenkasse einreichen und vielleicht übernimmt sie die Kosten, aber die Chancen sind nicht sehr hoch.

5. Muss ich die IGel-Leistung nutzen?

Sie sind nicht verpflichtet die angebotene IGel-Leistung in Anspruch zu nehmen, denn Sie haben die Möglichkeit eine weitere Meinung einzuholen oder die Behandlung zu nutzen, die von der gesetzlichen Krankenkasse bezahlt wird.

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Fazit

Immer mehr Ärzte bieten heute die sogenannten IGel-Leistungen an. Es handelt sich um Selbstzahlerleistungen und für dies kommt die gesetzliche Krankenkasse nicht auf. Die IGel-Leistungen sind Zusatzangebote, die Sie als Patient entweder annehmen können oder nicht. Es handelt sich um keine verpflichtenden Maßnahmen. Wichtig ist, dass der Arzt Sie vollständig aufklärt und Ihnen einen Kostenvoranschlag und eine Rechnung über die Privatleistungen zukommen lässt.

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Rückkehr in die Krankenversicherung: Was beim Wiedereinstieg zu beachten ist und welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/rueckkehr-in-die-krankenversicherung-was-beim-wiedereinstieg-zu-beachten-ist-und-welche-voraussetzungen-sie-erfuellen-muessen/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/rueckkehr-in-die-krankenversicherung-was-beim-wiedereinstieg-zu-beachten-ist-und-welche-voraussetzungen-sie-erfuellen-muessen/#respond Tue, 20 Apr 2021 08:52:13 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=62960 In Deutschland besteht inzwischen eine gesetzliche Krankenversicherungspflicht. Gerade z.B. bei einer Krankheit muss der Patient abgesichert sein. Obwohl diese Pflicht besteht, gibt es immer mehr Menschen, die keine Krankenversicherung haben. Die Gründe dafür sind allerdings

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In Deutschland besteht inzwischen eine gesetzliche Krankenversicherungspflicht. Gerade z.B. bei einer Krankheit muss der Patient abgesichert sein. Obwohl diese Pflicht besteht, gibt es immer mehr Menschen, die keine Krankenversicherung haben. Die Gründe dafür sind allerdings vielfältig.

Das Wichtigste in Kürze

  • Lassen Sie Ihren Versicherungsschutz unbedingt wieder aufleben, auch wenn Sie zeitweise nicht versichert waren oder sind.
  • Die ausstehenden Beträge müssen sind nachzuzahlen.
  • Es gibt besondere Regelungen, damit die Versicherten die meist sehr hohen Rückstände auch stemmen können.

Beiträge werden nicht gezahlt

Die gesetzliche Versicherungspflicht führt z.B. dazu, dass die Versicherungen auch Versicherten nicht kündigen könne. Dies gilt selbst dann, wenn sie zu den säumigen Zahlern gehören.

Die Schulden steigen z.B. von Monat zu Monat. Aber dennoch haben die gesetzlichen Krankenkassen und auch die privaten Krankenversicherungen das Recht, die zuständigen Beiträge einzufordern. Sie können auch eine Vollstreckung durchsetzen und Säumniszuschläge verlangen. Der Zuschlag beträgt dabei immer 1% der Schulden.

Sie bekommen nicht die vollen Leistungen, wenn Sie z.B. die Krankenversicherungsbeiträge auf Dauer nicht bezahlen. Die Leistungen stellt die Krankenkasse daher ruhend, wenn Sie mit den Beiträgen zwei Monate im Rückstand sind und trotz aufkommender Mahnungen keine Zahlung leisten. Nur noch bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen erhalten Sie inzwischen eine Behandlung. Aber auch bei Schwangerschaft und Mutterschaft wird gezahlt. Vorsorgeuntersuchungen werden ebenfalls übernommen.

Die vollen Leistungen werden erst dann wieder übernommen, wenn alle ausstehenden Schulden bei der Krankenkasse bezahlt sind. Oder aber wenn Sie die Hilfebedürftigkeit nach Sozialgesetzbuch brauchen. Die Versicherten müssen allerdings die entsprechenden Leistungen beim zuständigen Sozialhilfeträger beantragen.

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Die gesetzlichen Krankenkassen

Sie können mit der gesetzlichen Krankenkasse z.B. eine Stundung vereinbaren, wenn Sie die angehäuften Schulden nicht auf einen Schlag zurückzahlen können.

Sobald der Ratenvertrag vereinbart ist und die Ratenzahlung beginnt, stehen dem Mitglied wieder alle Leistungen zur Verfügung. Dies gilt aber nur solange die Raten auch pünktlich und vollständig bezahlt werden. Ein Zahlungsaufschub ist daher nur möglich, wenn der Versicherte alle ausstehenden Beiträge sofort bezahlen kann ohne dass eine erhebliche Härte in finanzieller Hinsicht besteht.

Die private Krankenversicherung

Die ruhend gestellten Verträge kommen in den Notlagentarif und das erfolgt automatisch.

Bei dem Notlagentarif handelt es sich um einen deutlich günstigeren Tarif wie bei dem normalen Tarif, so dass er den Versicherten über einen finanziellen Engpass helfen kann. Der Versicherte wird daher von der Krankenversicherung über die Umstellung informiert und bekommt einen neuen Monatsbeitrag. Der Notlagentarif ist aber keine Dauerlösung, denn Altersrücklagen lassen sich nicht aufbauen und das bislang Angesparte ist sehr schnell aufgebraucht. Der Versicherte kann wieder in den alten Vertrag zurückkehren, wenn alle alten Schulden bezahlt sind.

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Rückkehr aus dem Ausland

Sie waren eine ganze Weile im Ausland und kehren nun nach Deutschland zurück, dann müssen Sie sich erneut gesetzlich oder privat krankenversichern.

Sie können in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren, wenn Sie vorher in dieser Versicherung waren und einer geringfügigen, nicht versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen. Auch die freiwilligen Versicherten werden von den Krankenversicherungen wieder aufgenommen, wenn Sie sich auch im Ausland abgesichert hatten.

Es gibt aber auch Personen, die in Deutschland noch nie krankenversichert waren, so dass sich die Zuordnung zur Versicherung nach der ausgeübten Tätigkeit im Ausland richtet. Damit ein aufwendiges Verwaltungsverfahren vermieden wird, sollten Arbeitnehmer unabhängig von Lohn oder Gehalt einer gesetzlichen Krankenversicherung zugeordnet werden.

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Keine gesetzliche oder private Versicherung

Sie waren bisher noch nie krankenversichert, obwohl eine gesetzliche Versicherungspflicht besteht, dann schulden Sie der Krankenkasse alle bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Beträge.

Gesetzliche Krankenkassen

Personen, die seit 2013 einmal bei einer Versicherung gemeldet waren, fallen nie wieder aus dem System. Es kommt zu einer automatischen Weiterversicherung, auch wenn die Voraussetzungen für eine gesetzliche Versicherung nicht vorhanden sind. Dann gelten Sie als freiwillig versichert und für die Beiträge gelten die oben genannten Regelungen.

Es gibt trotzdem ganze Personengruppen, die keine Versicherung haben. Hierbei handelt es sich um Personen, die vor 2013 in einer Versicherung waren und danach nicht mehr. Sie melden sich vielleicht erst jetzt bei der Versicherung oder es handelt sich um Personen, die lange im Ausland waren und sich nicht um eine Versicherung gekümmert haben. Diese Personen fallen in den Auffangtatbestand und sind gesetzlich versichert. Sie haben die Möglichkeit die Beitragslast unter bestimmten Voraussetzungen zu reduzieren. Eine Bedingung ist, dass Sie in dem fraglichen Zeitraum keine Leistung in Anspruch genommen haben und gleichzeitig mehr als drei Monate Beiträge zahlen müssen.

Private Krankenkassen

Für die ersten sechs Monate ohne eine Versicherung müssen Personen, die in der privaten Krankenversicherung waren, die volle Beitragssumme zahlen. Danach zahlen Sie ein Sechstel nach und Nachzügler haben die Möglichkeit eine Ratenzahlung mit der Versicherung zu vereinbaren.

Personen, die keinen Krankenversicherungsschutz hatten und sich auch nicht gesetzlich versichern könne, fallen in den Basistarif. Der Basistarif entspricht den Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung, aber darf nicht höher sein als der Betrag bei der gesetzlichen Versicherung. Im Jahr 2018 waren es um die 690 Euro. Dazu kommt die Prämie für die Pflegekrankenversicherung. Im Basistarif sind Risikoausschlüsse und -zuschläge nicht gestattet.

Achtung:

Die Beiträge können um 50% gemindert werden, wenn durch Zahlung der Beitragshöhe der Versicherte im sozialrechtlichen Sinne hilfebedürftig wird. Ein Zuschuss vom zuständigen Grundsicherungs- oder Sozialversicherungsträger ist möglich, wenn der Versicherte nachweisen kann, dass der Beitrag für ihn zu hoch ist. Die Zahlung muss beim Träger beantragt werden und ist freiwillig.

Sie können keiner Krankenversicherung zugeordnet werden, dann erhalten Sie die Versicherung bei der Sie zuletzt angemeldet waren. Sie waren gesetzlich versichert, dann kommen Sie wieder in die gesetzliche Versicherung und wenn Sie privat versichert waren, dann fallen Sie auch wieder in diese Schiene.

Zudem spielt die ausgeübte Tätigkeit eine wichtige Rolle, um Sie in eine Krankenversicherung einzuordnen. Sie waren vielleicht selbstständig und nie krankenversichert, dann werden Sie einer privaten Krankenversicherung zugeordnet.

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Brief von der Bundesstelle für Seuchenschutz – so reagieren Sie richtig

Haben Sie auch Post von der Bundesstelle für Seuchenschutz bekommen, in der es um einen COVID-19 Test geht? Aus dem Schreiben geht hervor, dass Sie zu einer Risikogruppe gehören und von Amtswegen zum Test verpflichtet

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Rückkehr in die Krankenversicherung

1. Zu welcher Versicherung nach einem Auslandsaufenthalt?

Grundsätzlich können Sie nach einem Auslandsaufenthalt in die gesetzliche Krankenversicherung, wenn Sie vorher in Deutschland auch in dieser Versicherungsform waren.

2. Kann ich offene Krankenversicherungsbeträge in Raten zahlen?

Die meisten Versicherungen bieten Ihnen die Möglichkeit die aufgelaufenen Versicherungsbeiträge in Raten abzubezahlen. Dazu sollten Sie sich an die Versicherung wenden und Ihre Sachlage erklären.

3. Kann ich volle Leistungen erwarten, auch bei offenen Beiträgen?

Nein, denn die Versicherung hat das Recht die Leistungen auf ein Minimum zu beschränken, wenn Sie offene Beiträge haben.

4. Offene Schulden bezahlt – wann erhalte ich die vollen Leistungen?

Sie erhalten sofort nach der Zahlung der letzten Schuld alle Leistungen der Krankenkasse wieder. Ist das nicht automatisch der Fall, dann wenden Sie sich an die Krankenkasse.

5. Kann ich von der privaten einfach in die gesetzliche Versicherung wechseln?

Unter bestimmten Umständen können Sie problemlos von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Informieren Sie sich über die Voraussetzungen.

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AOK: E-Mail „Ihre angeforderten Patientendokumentation“ enthält Trojaner

Derzeit befinden sich E-Mails im Namen der AOK-Bundesverbandes mit dem Betreff „Ihre angeforderten Patientendokumentation – A5882010559“ im Umlauf. Diese Nachrichten sollten Sie nicht öffnen. Im Anhang befindet sich eine ZIP-Datei mit einem gefährlichen Trojaner. Immer wieder

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Fazit

In Deutschland können Sie zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung wählen. Die Entscheidung liegt bei Ihnen und wird in der Regel anhand der Tätigkeit und des Einkommens getroffen. Sie haben zudem die Möglichkeit die Versicherung zu wechseln, aber dafür sollten Sie sich genau informieren, damit Sie nicht ohne eine Versicherung dastehen.

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