Patientenverfügung | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Thu, 14 Apr 2022 04:01:47 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Patientenverfügung | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Betreuungsrecht: Wer berät dazu? – Ein wichtiges Thema https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/betreuungsrecht-wer-beraet-dazu-ein-wichtiges-thema/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/betreuungsrecht-wer-beraet-dazu-ein-wichtiges-thema/#respond Thu, 14 Apr 2022 04:01:47 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=56399 Sie haben die Möglichkeit, sich an eine Betreuungsstelle oder an einen Betreuungsverein zu wenden. Dort bekommen Sie sämtliche Formulare, die für die Vorsorge benötigt werden. Dazu auch noch Informationen zu diesem Thema. Ob Patientenverfügung oder

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Sie haben die Möglichkeit, sich an eine Betreuungsstelle oder an einen Betreuungsverein zu wenden. Dort bekommen Sie sämtliche Formulare, die für die Vorsorge benötigt werden. Dazu auch noch Informationen zu diesem Thema. Ob Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht – hier bekommen Sie es.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Behinderung oder Krankheit kann dazu führen, dass Sie oder ein Angehöriger für eine gewisse Zeit nicht eigenständig handeln können. Ein gesetzlicher Betreuer hilft hier.
  • Über das Betreuungsrecht bekommen Sie bei Betreuungsstellen alle Antworten.
  • Suchen Sie eine Betreuungsstelle auf, um Unterstützung beim Ausfüllen von einer Patientenverfügung, Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht zu bekommen.

Betreuer sind wichtig

Können Sie Ihre Wünsche nicht mehr eigenständig äußern und keine Entscheidungen mehr treffen, so benötigen Sie Hilfe.

Oftmals wird ein gesetzlicher Betreuer bestellt. Dies passiert dann, wenn Sie keine Vorsorgevollmacht abgeschlossen haben. Es gibt auch den Fall, dass darin keine andere volljährige Person als Betreuer gewünscht wird.

Beratung zum Betreuungsrecht: Wo bekommen Sie Hilfe?

Suchen Sie eine Betreuungsstelle in Ihrer Nähe und stellen Sie dort Ihre Fragen bezüglich des Betreuungsrechts oder holen Sie sich dort Beratung.

In so gut wie jeder Stadt gibt es mindestens eine Beratungsstelle, wobei  allerdings die Namen von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein können. So nennen sich diese Stellen in Baden-Württemberg Betreuungsbehörden oder Betreuungsgerichte.

Dort erhalten Sie unter anderem auch eine Beglaubigung für Vollmachten.

Sofern Sie Unterstützung benötigen, suchen Sie Betreuungsvereine auf. Ehrenamtliche Vereinsmitglieder übernehmen hier die Betreuung, wobei sie aber auch Hilfe von Fachkräften bekommen, wenn es sich um schwierige Fälle handelt. Die Aufgabe des Betreuungsvereins ist es, die Betroffenen, Angehörigen oder Interessierten zu unterstützen und zu beraten.

Für Sie ist ein Betreuungsverein von Vorteil, da diese mit allen örtlichen Stellen wie Betreuungsbehörden, Betreuungsgerichten und vielen mehr vernetzt sind. Meist finden Sie diese Vereine deshalb auch z.B. bei der Arbeiterwohlfahrt oder auch beim Roten Kreuz.

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Verbraucherzentrale: kostengünstige Hilfe bei Rechtsfragen und Problemen

Gerade im Internet treten immer wieder Probleme mit Anbietern auf, die eine individuelle Beratung erfordern. Oft geht diese Beratung über das reine Zuhören oder einen Tipp hinaus. Vielmehr geht es um eine Rechtsberatung und die

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Wo finde ich eine Betreuungsstelle in meiner Nähe?

Betreuungsstellen und Betreuungsvereine finden Sie im Internet oder Telefonbuch.

Darüber hinaus bieten einige Bundesländer Senioren- und Pflegeberatungsstellen sowie Pflegestützpunkte. Hier werden Sie von Beratungskräften informiert.

Deutsche Alzheimer Gesellschaft

Respektive bietet sich beispielsweise auch die Deutsche Alzheimer Gesellschaft an, die über ein Alzheimertelefon verfügt. Rufen Sie die Hotline an und lassen Sie sich beraten:

Alzheimer-Telefon: 030 – 259 37 95 14

Montag bis Donnerstag, 9 -18 Uhr; Freitag, 9 – 15 Uhr

Beratung für türkischsprechende Menschen: Mittwoch, 10 – 12 Uhr

Selbstverständlich ist es auch möglich, eine persönliche Beratung zu erhalten. Die Adressen hierfür können Sie inzwischen am Alzheimertelefon oder auch z.B. direkt im Internet erfragen.

Senioren Pflege Symbolbild
Abzocke im Namen des Pflegedienstes und der Krankenkasse

Pflegebedürftige aufgepasst: Falsche Kassenmitarbeiter zocken ahnungslose Pflegebedürftige skrupellos ab. Dafür geben Sie sich als Mitarbeiter des MDK (Medizi­nische Dienst der Kranken­versicherung) oder des Pflegedienstes aus und beraten über Änderungen bei den Pflegeleistungen. Anschließend kassieren Sie

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Patientenverfügung: So äußern Sie eindeutige und wirksame Wünsche

Jeder kann in Situationen geraten, deren Umstände es unmöglich machen, noch eigenständig Entscheidungen oder Wünsche zu nennen. Haben Sie eine Betreuungsvollmacht, Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht? In diesem Fall können Sie jetzt schon planen, was Sie im Fall der Fälle wünschen. Doch wie Sie eine Patientenverfügung richtig erstellen, lässt sich inzwischen leicht bei Beratungsstellen klären. Für Textbausteine und Checklisten wenden Sie sich einfach an uns.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Betreuungsrecht: Wer berät dazu? – Ein wichtiges Thema

1. Wann braucht man einen Betreuer?

Ein Betreuer wird vom Gericht bestellt, wenn Sie
Entscheidungen nicht mehr alleine treffen können. Dies kann nach einem Unfall aber auch bei einer Behinderung zutreffen.

2. Wo erhalte ich Hilfe?

Benötigen Sie zum Thema Betreuung, Vorsorgevollmacht und mehr Informationen, so wenden Sie sich an die örtlichen Betreuungsstellen. Auch die Arbeiterwohlfahrt oder z.B. das Rote Kreuz sind gerne für Sie da.

3. Kann auch ein Angehöriger zum Betreuer bestellt werden?

Dies ist möglich, sofern die Person bereits volljährig ist. Hierfür ist ein Antrag beim Gericht zu stellen. Wie Sie das machen und welche Verantwortung Sie eingehen, erfahren Sie ebenfalls in den Beratungsstellen.

4. Regelt der Betreuer alle Belange?

Dies ist unterschiedlich, sofern Sie noch manche Dinge alleine entscheiden können. Sobald sich Ihr Zustand verbessert, ist es jedenfalls möglich, dem Betreuer auch bestimmte Bereiche zu entziehen. Umso wichtiger ist es allerdings, den Zustand der zu betreuenden Person immer wieder gutachterlich zu prüfen.

5. Kann ich bestimmen, wer Betreuer wird?

Sie haben das Recht, eine volljährige Person als Betreuer vorzuschlagen. Jedoch benötigen Sie hierfür inzwischen eine Patientenvollmacht, Vorsorgevollmacht oder Betreuungsvollmacht, in der Sie das regeln. Entweder füllen Sie diese alleine aus oder lassen sich von einer Betreuungsstelle helfen.

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Benötigen Sie Hilfe oder möchten etwas melden? Betrug im Internet ist längst keine Ausnahme mehr. Jeden Tag werden Internetnutzer auf Webseiten, per E-Mail oder in Onlineshops Opfer von Betrügern. Wir möchten nicht länger zusehen, sondern

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Fazit

Sofern Sie selbst noch Entscheidungen treffen können, sorgen Sie nun schon für eine nötige Vollmacht. Wenn Sie allerdings nicht mehr dazu in der Lage sind, wird Ihnen immerhin ein Betreuer vom Gericht gestellt. Lassen Sie sich daher anfangs hierzu bei Beratungsstellen beraten.

besser gesprochen
bevor
beziehungsweise
bloß dass
besser gesprochen
bevor
beziehungsweise
bloß dass

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Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe aufgehoben – was bedeutet das? https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/verbot-der-geschaeftsmaessigen-sterbehilfe-aufgehoben-was-bedeutet-das/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/verbot-der-geschaeftsmaessigen-sterbehilfe-aufgehoben-was-bedeutet-das/#respond Tue, 01 Mar 2022 07:55:57 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=65812 Im Februar 2020 hat das Bundesverfassungsgericht das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe abgesetzt. Nun stellt sich jedoch für viele Menschen die Frage, wie sie eine Patientenverfügung richtig formulieren. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden,

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Im Februar 2020 hat das Bundesverfassungsgericht das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe abgesetzt. Nun stellt sich jedoch für viele Menschen die Frage, wie sie eine Patientenverfügung richtig formulieren.

Das Wichtigste in Kürze

  • Dieses Gesetz bezieht sich auf die geschäftsmäßige Förderung der Sterbehilfe. Es gibt auch noch die passive Sterbehilfe und die aktive Sterbehilfe, für die andere Gesetze gelten.
  • In der Patientenverfügung können Sie festlegen, welche Maßnahmen Sie in einer bestimmten Lage wünschen oder nicht.
  • Wird eine lebenserhaltende Maßnahme abgebrochen, so gilt das als erlaubte Sterbehilfe, sofern der Betroffene das auch wünscht.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass jeder Mensch das Recht hat, über den Zeitpunkt seines Ablebens zu entscheiden.

Hier geht es um das Selbstbestimmungsrecht, das im Grundgesetz verankert ist. Aus diesem Recht geht auch hervor, dass man einen Dritten um Hilfe bitten darf. Aus diesem Grund konnte sich das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung nicht halten. Demzufolge hat das Recht verboten, eine assistierte Selbsttötung zu wählen. Zumal es für einige Menschen die einzige Lösung ist. Sie müssen um Hilfe bei der Selbsttötung bitten. Aus diesem Grund wurde das Gesetz im Februar 2020 außer Kraft gesetzt.

Somit ist es nun Ärzten und Vereinen erlaubt, einem Patienten bei der Selbsttötung Hilfestellung zu geben. Zum Beispiel können Sie hierfür Medikamenten zur Verfügung stellen. Jedoch muss der Patient die Selbsttötung aus eigenem Willen durchführen.

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Ist das der Freibrief für Sterbehilfe?

Hierzu kann man keine Aussage treffen.

Die außer Kraftsetzung des Gerichtes bezieht sich nur auf die Hilfe zur Selbsttötung durch geschäftsmäßige Förderung.

Es gibt verschiedene Arten der Sterbehilfe:

  • Beihilfe zur Selbsttötung bzw. zum Suizid

In diesem Fall stellt eine dritte Person alle nötigen Mittel zur Selbsttötung bereit. Jedoch muss der Betroffene die Medikamente selber und aus freiem Willen nehmen. Somit darf der Helfer sich an der letzten Handlung nicht beteiligen.

Laut Bundesverfassungsgericht ist die Beihilfe zur Selbsttötung nicht mehr strafbar, selbst dann nicht, wenn es sich um eine geschäftsmäßige Tätigkeit handelt.

  • Passive Sterbehilfe

Wird eine lebenserhaltende Maßnahme beendet oder gar nicht erst angefangen, handelt es sich um eine passive Sterbehilfe. Man sagt hier auch Behandlungsabbruch oder den Patienten sterben lassen. Hierzu zählt unter anderem der Verzicht auf Beatmung oder eine künstliche Ernährung.

Diese Art der Sterbehilfe ist nicht strafbar. Somit ist sie erlaubt, aber nur, wenn es der Wille des Patienten war. Dies kann in einer Patientenverfügung festgehalten werden.

  • Indirekte Sterbehilfe

Hierbei geht es um die Palliativversorgung mit zum Beispiel starken Schmerzmitteln wie Morphine. Diese Medikamente können theoretisch ein Leben verkürzen. Generell ist der Sinn natürlich, das Leid des Patienten zu lindern und somit seinen Zustand etwas zu stabilisieren. Somit wird bei der indirekten Sterbehilfe eine Verkürzung des Lebens in Kauf genommen, dafür ist der Patient aber schmerzfrei. Somit spricht man hier auch von einer Therapie am Lebensende.

Diese Form ist erlaubt und auch das können Sie in einer Patientenverfügung festlegen.

  • Aktive Sterbehilfe

Hier agiert eine dritte Person, um einen anderen Menschen zu töten. Das bedeutet, er gibt ihm auf Verlangen ein Medikament, das innerhalb kurzer Zeit tödlich ist.

Laut § 216 StGB ist die aktive Sterbehilfe immer noch strafbar.

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Die Sterbehilfe in der Patientenverfügung

Sie legen in der Patientenverfügung fest, welche Maßnahmen Sie im Ernstfall wünschen oder auch nicht.

Sie können deshalb in der Patientenverfügung genau festlegen, in welcher Situation Sie welche Maßnahme wünschen oder ablehnen.

Ferner können Sie auch entscheiden, was in einem palliativmedizinischen Fall mit Ihnen passieren soll. So kann das auch die indirekte Sterbehilfe betreffen. Sie können verfassen, welche Behandlung Sie wünschen, auch wenn diese Ihre Lebenszeit verkürzt.

Jedoch können Sie hier ganz klare Regelungen festlegen und eine Einwilligung oder auch den Verzicht auf lebenserhaltende Maßnehmen geben.

Natürlich können Sie auch schreiben, dass Sie einen Behandlungsabbruch wünschen. Somit kann eine begonnene Behandlung auch wieder abgebrochen werden. Dies wäre dann die passive Sterbehilfe.

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Wichtig

Sofern sich herausstellt, dass die begonnene Behandlung keinen Erfolg hat, darf sie auch wieder abgebrochen werden. Dies wäre keine aktive Sterbehilfe, sondern eine Unterlassung der Fortführung. Diese ist nicht strafbar (Entscheidung des BGH, 18.8.2010 – 2 StR 454/09).

Eine eingehende Beratung zur Patientenverfügung geben wir Ihnen in einem anderen Artikel. Ebenso finden Sie Texte zum Thema Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung.

Zudem bieten wir Ihnen zwei Ratgeber mit wichtigen Informationen zur Patientenverfügung, Vollmacht sowie Betreuungsverfügung.

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Betreuungsverfügung und Vollmacht

Suchen Sie sich eine Vertrauensperson, die Ihren Willen akzeptiert und nennen Sie diese in der Patientenverfügung.

Leider sind der Ehepartner oder die Kinder nicht berechtigt, ohne Patientenverfügung solche Entscheidungen zu treffen. Dazu brauchen sie eine Vollmacht von Ihnen. Es ist ratsam, eine Vorsorgevollmacht zu machen, denn ohne  würde erst ein Betreuungsgericht einen Betreuer stellen müssen. Das dauert und in dieser Zeit kann nicht nach Ihrem Willen gehandelt werden.

Sofern Sie einmal eine Betreuung brauchen, können Sie bereits jetzt in einer Betreuungsverfügung festhalten, wer das sein soll. Ebenso können Sie darin notieren, wenn Sie nicht als Betreuer möchten. In diesem Fall muss das Betreuungsgericht Ihrem Wunsch nachkommen, außer es sprechen dringende Gründe dagegen.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe aufgehoben – Was das bedeutet – Wichtig!

1. Darf ich selbst entscheiden wann ich sterben möchte?

Es ist sogar Ihr Recht. Sofern Sie aber Hilfe dafür benötigen, darf Ihnen der Helfer nur die nötigen Medikamente zur Verfügung stellen. Nehmen müssen Sie diese alleine und natürlich aus freiem Willen.

2. Weshalb wurde das Gesetz verabschiedet?

Weil es das Recht eines jeden Menschen ist, selbst zu entscheiden wann er sterben möchte. Manche Menschen können dies ohne Beihilfe aber nicht durchführen.

3. Darf mein Partner auch ohne Patientenverfügung entscheiden, dass die Geräte abgeschaltet werden?

Sofern Sie keine Patientenverfügung haben oder dies nicht aufgeschrieben haben, darf Ihr Partner diese Entscheidung nicht treffen.

4. Was passiert, wenn ich die Medikamente zur Selbsttötung nicht selbst einnehmen kann?

In diesem Fall wird Ihr Vorhaben scheitern. Verabreicht Ihnen eine andere Person diese Medikamente so wäre das aktive Sterbehilfe und das ist strafbar.

5. Kann ich mich während der Sterbehilfe umentscheiden?

Sie haben jederzeit das Recht, die Sache abzusagen und die Medikamente nicht zu nehmen. Lediglich wenn Sie eine Patientenverfügung haben und nicht mehr selbst entscheiden können, haben Sie keine Wahl. Sofern Sie Ihren Willen nicht mehr äußern können, werden die Maßnahmen beendet, wenn dieser Wunsch aus der Patientenverfügung hervorgeht.

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Fazit

Die Sterbehilfe ist ein heikles Thema und doch sehr wichtig. Es spaltet die Gemüter, dass das Gesetz verabschiedet wurde und doch ist es für manche Menschen, die Hilfe suchen, ein Segen. Jeder hat selbst das Recht, über sein Leben und seinen Tod zu entscheiden.

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Patientenverfügung: So äußern Sie eindeutige und wirksame Wünsche – machen Sie es richtig https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/patientenverfuegung-so-aeussern-sie-eindeutige-und-wirksame-wuensche-machen-sie-es-richtig/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/patientenverfuegung-so-aeussern-sie-eindeutige-und-wirksame-wuensche-machen-sie-es-richtig/#respond Mon, 28 Feb 2022 11:47:17 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=65594 Möchten Sie selbst entscheiden, welche Behandlung Sie bei einer schweren Erkrankung bekommen, so sollten Sie dies ganz genau schriftlich festhalten. Sie erfahren nun, welche Entscheidung der Bundesgerichtshof bezüglich der Patientenverfügung gefällt hat. Was möchten Sie?

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Möchten Sie selbst entscheiden, welche Behandlung Sie bei einer schweren Erkrankung bekommen, so sollten Sie dies ganz genau schriftlich festhalten. Sie erfahren nun, welche Entscheidung der Bundesgerichtshof bezüglich der Patientenverfügung gefällt hat.

Das Wichtigste in Kürze

  • Verlassen Sie sich nicht auf die üblichen Formulierungen der Patientenverfügung. Konkretisieren Sie Ihre Wünsche.
  • Nennen Sie verschiedene Szenarien und Krankheiten und welche Wünsche Sie diesbezüglich haben.
  • Lassen Sie sich von Ihrem Arzt oder einem Anwalt beraten. Manche Versicherungen tragen sogar die Kosten für die anwaltliche Beratung.
  • Sofern die Patientenverfügung unwirksam ist oder diese Situation nicht beschrieben ist, wird versucht zu ermitteln, was Ihr Wille sein könnte.

Was möchten Sie?

Sind Sie nicht mehr in der Lage, selbst zu entscheiden, möchten Sie dann lebenserhaltende Maßnahmen?

Damit Sie auf genau diese Situation vorbereitet sind, können Sie Ihre Wünsche jetzt schon in einer Patientenverfügung festhalten. Jedoch müssen sich Ärzte und Angehörige nur dann an die Verfügung halten, sofern Sie die verschiedenen Krankheitsbilder und gewünschten Maßnahmen auch möglichst genau niedergeschrieben haben.

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Gerade im Internet treten immer wieder Probleme mit Anbietern auf, die eine individuelle Beratung erfordern. Oft geht diese Beratung über das reine Zuhören oder einen Tipp hinaus. Vielmehr geht es um eine Rechtsberatung und die

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Hinweis: Die Corona-Pandemie sorgt dafür, dass es eine ganz genaue Vorstellung davon gibt, wie diese verläuft. Als Behandlung kommt hier in der Regel auch die künstliche Beatmung infrage. Machen Sie jetzt eine Patientenverfügung, so beschäftigen Sie sich auch explizit mit dem Thema Corona und Patientenverfügung.

Sogar wenn Sie schon eine Patientenverfügung haben, können Sie sich immer noch dazu beraten lassen und diese nach Wunsch ändern. Auch können Sie explizite Wünsche mit der Hand ergänzen. Hier sollten Sie dann aber auch das aktuelle Datum dazu schreiben.

Achten Sie darauf, die typischen Krankheitszustände zu berücksichtigen, in denen Sie keine eigenen Entscheidungen mehr treffen können.

Diese sind:

  • Koma
  • im Sterben liegend
  • unheilbar im Endstadium erkrankt
  • Demenz
  • andere Krankheitszustände, die aus Ihren bestehenden Erkrankungen kommen können

Legen Sie genau für jede Situation fest, welche Maßnahmen durchgeführt werden sollen und welche nicht.

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Erben gesucht – Vorsicht vor folgenden SMS/E-Mails/Telefax – Vorschussbetrug (Scamming)

In regelmäßigen Abständen werden E-Mails oder Telefax versendet, in denen Erben für meist im Ausland verstorbene Personen gesucht werden. Mittlerweile auch als SMS. Meist melden sich die vermeintlichen Anwälte bei Ihnen mit der Erläuterung, dass

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Ganz wichtig

  • Möchten Sie Wiederbelebungsmaßnahmen?
  • Wollen Sie künstlich ernährt werden?
  • Darf man Sie künstlich beatmen?
  • Möchten Sie starke Schmerzmittel?
  • Klären Sie hier auch nähere Details zu Ihren bestehenden Erkrankungen

Zudem können Sie Ihre Patientenverfügung verstärken, indem Sie Ihre Gedanken niederschreiben. Erwähnen Sie ruhig Ihre ethischen und religiösen Ansichten und erklären Sie kurz, warum Sie so entscheiden.

Sofern Sie bereits wissen, dass Sie an einer Krankheit leiden, so schreiben Sie das in der Patientenverfügung auf.

Je genauer die Patientenverfügung geschrieben ist, umso leichter ist es später für einen Betreuer oder Bevollmächtigten Ihre Wünsche festzustellen.

Achten Sie darauf, dass die Patientenverfügung immer auf dem neuesten Stand ist. Sie können diese jederzeit ändern.

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Der Hausarzt kann beraten

Generell gibt es die Empfehlung, mit dem Hausarzt über die Patientenverfügung zu sprechen.

Obgleich Sie wissen, wie es Ihnen geht, kann der Hausarzt anhand Ihrer Erkrankungen einschätzen, was noch kommen könnte. Bitten Sie um einen Beratungstermin, sofern Sie eine Patientenverfügung machen oder ändern möchten.

Ferner lassen Sie sich die medizinischen Begriffe und deren Bedeutung erklären. So zum Beispiel, was Wiederbelebungsmaßnahmen sind oder was man unter künstlicher Ernährung/Beatmung versteht. Sie als Laie werden hierüber nicht so viel wissen.

Indes fragen Sie den Arzt nach den Kosten für die Beratung, da dies keine Kassenleistung ist.

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Vorsicht Musterformulare

Obgleich es Muster für die Patientenverfügung gibt, geht es dennoch um Ihren Willen und Ihre Wünsche.

Insofern wird davon abgeraten, Muster aus dem Internet zu nutzen. Respektive hat der Hausarzt Musterformulare der Ärztekammer. Jedoch sollten Sie alle nicht nur genau gelesen, sondern auch nach Ihren Wünschen angepasst werden.

Wohingegen Sie gerne bereits fertige Textbausteine als Formulierungshilfe nutzen können. Diese sind aber noch Ihren Wünschen anzupassen.

Ferner sollten Sie die Patientenverfügung auch mit Freunden, Verwandten und Ihrem Partner besprechen. Sie alle sind Zeugen, dass dies Ihre Wünsche sind. Lassen Sie jeden Zeugen auf der Patientenverfügung unterschreiben. Dies bezeugt, dass diese Menschen wissen, was Sie möchten.

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Was würden Sie wollen?

Sofern Sie keine Patientenverfügung haben oder diese ungenau ist, muss Ihr Will festgestellt werden.

Für diesen Zweck werden Betreuer, Bevollmächtigte, aber auch Ihre Familie gefragt, was Sie in dieser Situation wohl wollen würden. Es könnte sein, dass Sie einem Besucher von Ihrem Willen erzählt haben. Vielleicht haben Sie ihn auch einmal gegenüber einer anderen Person zu diesem Thema geäußert.

Diese Maßnahmen sind wichtig, um festzustellen, welche medizinischen Maßnahmen Sie möchten oder nicht.

Kostenübernahme durch Rechtsschutzversicherung

Erkundigen Sie sich bei Ihrer Rechtsschutzversicherung: Manche zahlen die Kosten, wenn Sie sich zum Thema juristisch beraten lassen möchten.

Einen Notar brauchen Sie übrigens nicht.

Hinterlegen Sie die Patientenverfügung bei Ihrem Hausarzt, zu Hause oder bei einem Zeugen und tragen Sie als Hinweis dafür einen Zettel im Geldbeutel.

Designerdrogen
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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Patientenverfügung: So äußern Sie eindeutige und wirksame Wünsche – machen Sie es richtig

1. Was passiert, wenn sich mein Partner trotz Patientenverfügung gegen meine Wünsche stellt?

Sofern Sie sich selbst nicht mehr äußern können, wird der behandelnde Arzt dennoch Ihren Wünschen nachkommen. Sie hatten die Patientenverfügung bei vollem Bewusstsein gemacht und sich frei dafür entschieden.

2. Gilt die Patientenverfügung auch dann, wenn ich zu der Zeit schon an Demenz erkrankt war?

Hier sollten Sie sich von Ihrem Arzt beraten lassen. Er muss auf der Patientenverfügung bezeugen, dass Sie noch in vollem Umfang selbst entscheiden konnten und sich der genannten Situationen bewusst waren. Sofern Sie bereits einen Betreuer haben ist die Patientenverfügung unwirksam.

3. Ermöglicht mit die Klinik dennoch ein würdevolles Sterben?

Der Arzt wird Alles tun, damit Sie nicht leiden müssen. Sie werden somit nicht unter starken Schmerzen leiden müssen. Es gibt durchaus Mittel, um das alles zu verhindern. Doch fragen Sie auch hierzu Ihren Arzt bei einem Beratungsgespräch.

4. Kann ich mich auch gleich als Organspender anbieten?

Sie können dies in der Patientenverfügung erwähnen. Das ist sogar sehr wichtig, denn dann können Ihre Organe gleich nach Ihrem Ableben entnommen werden. Müssen hierfür erst die Angehörigen gefragt werden, kann wertvolle Zeit vergehen.

5. Muss die Patientenverfügung ein Notar oder Anwalt unterschreiben?

Die Patientenverfügung ist Ihre private Sache. Somit ist eine Unterschrift von einem Anwalt oder Notar nicht nötig. Sie können dies aber natürlich dennoch gerne machen.

Digitaler Nachlass
Digitale Vorsorge, digitaler Nachlass: Was passiert mit meinen Daten? – Nutzen Sie eine Vertrauensperson und statten sie mit einer Vollmacht aus

Beugen Sie auf jeden Fall mit einer Vollmacht vor und regeln sich alles was passiert. Sie können aufgrund einer Krankheit die Online-Accounts nicht mehr verwalten oder der Tod ist eingetreten, dann haben Sie im Vorfeld

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Fazit

Die Patientenverfügung ist ein Dokument, das schon junge Erwachsene haben sollten. Darin können Sie entscheiden, wie Sie behandelt werden möchten, wenn Sie selbst keine Entscheidung mehr treffen können. Zwar mögen Sie jetzt noch jung und gesund sein, doch ein Unfall kann schnell passieren.

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Corona: an Patientenverfügung, Vollmacht und Betreuungsverfügung denken – Medizinische Behandlung festlegen, damit es im Notfall keine Schwierigkeiten gibt https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/corona-an-patientenverfuegung-vollmacht-und-betreuungsverfuegung-denken-medizinische-behandlung-festlegen-damit-es-im-notfall-keine-schwierigkeiten-gibt/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/corona-an-patientenverfuegung-vollmacht-und-betreuungsverfuegung-denken-medizinische-behandlung-festlegen-damit-es-im-notfall-keine-schwierigkeiten-gibt/#respond Fri, 25 Dec 2020 10:27:53 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=58942 Die Sorgen um einen geliebten Menschen während der Corona-Pandemie sind sehr groß. Dabei spielt die Angst mit, was passiert wenn man selber oder ein geliebter Mensch ins Krankenhaus kommt. Corona ist ein konkretes Risiko und

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Die Sorgen um einen geliebten Menschen während der Corona-Pandemie sind sehr groß. Dabei spielt die Angst mit, was passiert wenn man selber oder ein geliebter Mensch ins Krankenhaus kommt. Corona ist ein konkretes Risiko und demnach können Sie ihre Patientenverfügung überdenken und einfach ändern, wenn Sie möchten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die medizinischen Maßnahmen (Beatmung oder künstliche Ernährung) sind in entsprechenden Vorlage oder in Textbausteinen grundsätzlich schon geregelt und demnach ist eine Änderung der Patientenverfügung eigentlich nicht notwendig.
  • Nehmen Sie die Patientenverfügung in die Hand, wenn sich die medizinischen Maßnahmen aufgrund der Corona-Pandemie verändert haben.
  • Sie können die Patientenverfügung zu jedem Zeitpunkt ändern und auch konkrete Maßnahmen einsetzen, die sich nur auf die COVID-19 Erkrankung beziehen.
  • Ein medizinischer Rat kann bei Unsicherheit helfen.
  • Eine zusätzliche Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung können Sinn machen.

Welche medizinischen Maßnahmen werden gewünscht?

Die Patientenverfügung ist ein spezielles Schriftstück. In dieser sind die medizinischen Maßnahmen festgehalten, die Sie wünschen, wenn es zu einem Ernstfall kommt. Zudem sind alle Maßnahmen enthalten, die Sie auf keinen Fall wollen. Grundsätzlich bezieht sich die Einwilligung immer auf eine bestimmte Situation und ob sie wirklich eintritt ist beim Verfassen vollkommen unklar. Die einzige Ausnahme ist, wenn schon eine Vorerkrankung vorliegt und dieser Patient hat die Situation unter Kontrolle und will eine Regelung festlegen. Vermutlich weiß er schon welchen Verlauf die Krankheit nimmt und klärt mit der Patientenverfügung ab, welche Maßnahmen erwünscht und welche nicht erwünscht sind.

Viele Menschen haben aufgrund der Corona-Pandemie ihre Patientenverfügung noch einmal in die Hand genommen und geprüft. Die Vollsorgevollmacht und die Betreuungsverfügung spielen in diesem Zusammenhang eine sehr wichtige Rolle.

Wichtig:

Mit der Patientenverfügung, einer Vollsorgevollmacht und der Betreuungsverfügung legen Sie Ihre Wünsche und genauen Vorstellungen schriftlich fest. Ab sofort sind Sie auf der sicheren Seite und mit Hilfe des Ratgebers, den vorhandenen Textbausteinen und einem Musterformular, ist die Erstellung kein Problem.

Der Inhalt der Patientenverfügung

In der Patientenverfügung stehen die Vorstellungen vom Leben und Sterben des Betroffenen.

In den meisten Fällen ist die Patientenverfügung ein Schriftstück, das dafür sorgen soll, dass das Leiden nicht unnötig in die Länge gezogen wird, wenn eine Aussicht auf Besserung nicht vorhanden ist. Jeder Mensch beantwortet sich die Frage selber, was er unter einer gewünschten Besserung versteht und die Vorstellungen ändern sich meist mit dem Alter. Die älteren Menschen sehen ihr Leben meist als gelebt an und wollen keine lebensverlängernden Maßnahmen oder Wiederbelebungsmaßnahmen. Anders sieht es bei jüngeren Menschen aus, die kleine Kinder Zuhause haben.

Aus dem Grund sieht die Patientenverfügung bei jeder Person anders aus. Allerdings sind einige Inhalte geregelt und dazu gehört meist auch die Beatmung. In der Verfügung steht deutlich, ob der Betroffene beatmet, künstlich ernährt oder sediert werden möchte. Dieser Bereich ist während der Corona-Pandemie auch nicht zu ändern, denn diese Maßnahmen sind bei fast allen Situationen gleich zu behandeln.

Sie müssen die Wertvorstellung von Leben und Sterben in der Patientenverfügung niederschreiben. Erläutern Sie wie Sie leben wollen und wie auf keinen Fall, denn das kann einen Hinweis darauf geben, wie in einer bestimmten Situation entschieden werden soll. Nehmen Sie beispielsweise Bezug auf Pflegebedürftigkeit oder eine Schwerbehinderung.

Patientenverfügung und die beschriebenen Situationen

Die Patientenverfügung gibt Aufschluss darüber, welche Maßnahmen der Betroffene in medizinischen Situationen möchte oder nicht.

In den meisten Patientenverfügungen sind die folgenden Situationen festgelegt:

Wenn:

  • ich aller Wahrscheinlichkeit nach in einer Situation befinde, in der sich sterbe
  • ich mich im Endstadium einer unheilbaren, tödlichen Krankheit befinde, auch wenn der Zeitpunkt des Todes noch nicht zu sehen ist

Bei Covid-19 treffen diese beiden Situationen nicht wirklich zu, denn viele Menschen überleben eine Covid-Erkrankung nach einer Behandlung im Krankenhaus und daher handelt es sich nicht um eine unheilbare Krankheit. Zudem besteht auch kein unabwendbarer Sterbeprozess und wenn es zu einem schweren Verlauf der Krankheit kommt, dann muss der Mediziner abwägen. Daher kommt es nur zum Einsatz der Patientenverfügung, wenn es sich um einen speziellen Fall handelt.

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Gedanken zur Patientenverfügung bei COVID-19

Das Hauptproblem bei einer COVID-19 Erkrankung ist eine Lungenentzündung. Aus den täglichen Nachrichten ist diese Information bekannt.

Aufgrund der Lungenentzündung ist es möglich, dass einige Patienten künstlich beatmet und künstlich ernährt werden müssen. Zudem kommt es zu einer Flüssigkeitszufuhr mit Hilfe einer Infusion. Um eine künstliche Beatmung zu ermöglichen, muss der Patient sediert werden. Das bedeutet, der Patient wird mit speziellen Medikamenten in einen künstlichen Schlaf versetzt und eventuell sind auch Wiederbelebungsmaßnahmen notwendig.

In der Regel findet eine künstliche Beatmung durch einen Luftröhrenschnitt (Tracheotomie) statt, selten durch eine Intubation. Die künstliche Ernährung wird durch eine Magensonde gesichert und die Flüssigkeitszufuhr mit Hilfe einer Infusion.

Entscheidend ist die Anwendungssituation

Die Krankheit kann gerade bei älteren Menschen zum Tod führen, zumindest besteht für sie ein sehr hohes Risiko. Die betroffenen Personen sollten in ihrer Patientenverfügung eine andere Formulierung wählen und dazu bietet sich der Mediziner an. Der Grund für eine solche Umentscheidung kann sein, dass bekannt ist, dass in den Krankenhäusern nicht ausreichend Beatmungsgeräte vorhanden sind und bekannt ist, dass im Krankenhaus kein Besuch erlaubt ist.

In der Patientenverfügung sollten Sie sich mit dem Thema Anwendungssituation beschäftigen, wenn Sie auf eine künstliche Ernährung verzichten wollen oder eine andere Regelung wünschen. Aufgrund der Covid-Erkrankung nehmen Sie einfach eine andere Situation mit auf, aber Sie müssen im Vorfeld entscheiden, welche Maßnahmen gewollt und nicht gewollt sind.

Sie können in der Patientenverfügung aber auch festlegen, dass Sie auf jeden Fall eine Beatmung und eine künstliche Ernährung wollen. Eine solche Entscheidung kommt immer dann zum Tragen, wenn der Patient sich nicht sicher ist, ob wirklich alles Notwendige zur Verbesserung der Situation getan wird.

Allerdings können Sie auch festlegen, dass Sie überhaupt keine intensivmedizinische Behandlung wollen. Das gilt dann auch für eine künstliche Beatmung.

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Änderungen sind jederzeit möglich

Das gilt für alle medizinischen Maßnahmen!

Sie können zu jeder Zeit begonnen, aber auch wieder abgebrochen werden. Beatmungsgeräte und künstliche Ernährung lassen sich jederzeit abschalten. Es ist nicht verboten, einen Behandlungsabbruch durchzuführen oder „sterben zu lassen“. Eine Beatmung kann durchgeführt und abgebrochen werden, wenn keine Aussicht auf Besserung besteht und im Anschluss wird palliativmedizinisch behandelt. Hier wird von einer passiven Sterbehilfe gesprochen, die nicht einfach umzusetzen ist, aber es ist möglich. In der Patientenverfügung kann eine passende Formulierung stehen, wenn Sie einem kurzfristigen Versuch zur Beatmung zustimmen, aber klar machen, dass die Beatmung abgestellt wird, wenn sie zum Dauerzustand wird und keine Besserung in Sicht ist.

Einige Patienten verzichten auf ein Krankenhaus und einen Aufenthalt auf der Intensivstation, denn sie wollen lieber in den eigenen vier Wänden oder im Pflegeheim bleiben. Auch hier ist eine Versorgung möglich und auch das kann in einer Patientenverfügung festgelegt werden. Eine juristische und medizinische Beratung ist für die entsprechende Formulierung ein Muss.

Vollmacht und Betreuungsverfügung nicht vergessen!

Es ist wichtig, dass eine Vertrauensperson Entscheidungen übernimmt, wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sind. Ehepartner oder Kinder sind dazu nicht automatisch in der Lage, denn Sie müssen bevollmächtigt sein. Hier spricht man von einer Vollsorgevollmacht, denn solange das Betreuungsgericht am Ende keinen Betreuer stellt, stehen alle Entscheidungen aus.

Die Betreuungsverfügung stellt sicher, dass ein Betreuer festgelegt ist, wenn eine Betreuung notwendig ist. In der Bescheinigung kann auch festgehalten werden, wer auf keinen Fall zum Betreuer werden soll. Das Betreuungsgericht setzt den Betreuer ein, wenn keine schwerwiegenden Gründe dagegen sprechen.

Verfügungen gut aufbewahren

Die Verfügungen müssen im Ernstfall schnell und gut zu finden sein!

Legen Sie die Verfügungen in einen separaten Ordner und beschriften Sie ihn mit Vorsorgedokumente. Zudem stellen Sie den Ordner leicht aufzufinden in ein Regel oder teilen einer Person mit, wo die Papiere zu finden sind.

Sie können aber auch ein zentrales Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer anlegen und die Dokumente dort aufbewahren. Das Betreuungsgericht hat das Recht im Ernstfall dort nachzusehen.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Patientenverfügung

1. Wie wichtig ist eine Patientenverfügung?

Eine Patientenverfügung ist gerade in der heutigen Zeit sehr wichtig, denn Corona kann einen schlimmen Verlauf nehmen. Beatmung und künstliche Ernährung sind gerade bei älteren Patienten keine Seltenheit. Viele Patienten wollen eine solche Behandlung nicht, aber das ist nur mit einer Patientenverfügung möglich.

2. Wann sollte ich eine Patientenverfügung schreiben?

Den richtigen Zeitpunkt für das Aufsetzen einer Patientenverfügung gibt es nicht. Machen Sie sich Gedanken, was Sie wollen und dann überlegen Sie, ob eine Patientenverfügung nicht eine gute Idee für die Zukunft ist.

3. Was steht in der Patientenverfügung?

In der Patientenverfügung stehen alle gewünschten und nicht gewünschten Maßnahmen, die ein Patient im Ernstfall erhalten oder halt nicht erhalten will. In der Regel geht es im Wiederbelebungsmaßnahmen, künstliche Ernährung und künstliche Beatmung. Aber es können auch alle anderen medizinischen Maßnahmen festgehalten werden.

4. Wer braucht eine Patientenverfügung?

Eine Patientenverfügung wird von allen Personen benötigt, die sich nicht sicher sind, ob ihre Wünsche im Ernstfall auch wirklich beachtet werden.

5. Gibt es eine Mustervorlage für eine Patientenverfügung?

Im Internet gibt es Mustervorlagen für eine Patientenverfügung Corona. Sie lässt sich problemlos herunterladen. Das Ausfüllen ist auf dem Rechner oder handschriftlich möglich.

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Fazit

Mittlerweile besitzen viele Menschen eine Patientenverfügung und seitdem Corona aktiv ist, machen sich die Menschen Gedanken über eine Anpassung. Corona kann einen schwerwiegenden Verlauf nehmen. Beatmung, künstliche Ernährung und künstliches Koma sind nur ein paar Punkte, die in der Patientenverfügung zu beachten sind. Seitdem Frühjahr 2020 ändern gerade ältere Menschen ihre Patientenverfügung und das ist auch richtig, denn ohne eine schriftliche Verfügung kommt es zu medizinischen Maßnahmen, die Sie vielleicht nicht wollen. Kümmern Sie sich frühzeitig um eine Änderung. Nur so stellen Sie sicher, dass die Ärzte nach Ihren Wünschen handeln.

Der Beitrag Corona: an Patientenverfügung, Vollmacht und Betreuungsverfügung denken – Medizinische Behandlung festlegen, damit es im Notfall keine Schwierigkeiten gibt erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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