Pauschalreise | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Sun, 24 Apr 2022 10:13:23 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Pauschalreise | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Mein Flug wurde annulliert: Habe ich Anspruch auf eine Entschädigung? https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/mein-flug-wurde-annulliert-habe-ich-anspruch-auf-eine-entschaedigung/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/mein-flug-wurde-annulliert-habe-ich-anspruch-auf-eine-entschaedigung/#respond Sun, 24 Apr 2022 10:13:23 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=64081 Bei einer Annullierung des Fluges haben Sie verschiedene Möglichkeiten, um Ihr Recht zu bekommen. Sie können nicht nur auf eine Entschädigung hoffen, sondern auch eine Unterkunft und Verpflegung erhalten. Des Weiteren ist Schadenersatz möglich, wenn

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Bei einer Annullierung des Fluges haben Sie verschiedene Möglichkeiten, um Ihr Recht zu bekommen. Sie können nicht nur auf eine Entschädigung hoffen, sondern auch eine Unterkunft und Verpflegung erhalten. Des Weiteren ist Schadenersatz möglich, wenn es die Rechtslage zulässt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Ansprüche auf Ausgleichszahlung hängen von verschiedenen Faktoren ab. Der erste Faktor ist, wann Sie über die Annullierung informiert werden und ob Sie einen Alternativflug von der Airline angeboten bekommen. Idealerweise weicht der Alternativflug nur geringfügig von dem eigentlichen Flug ab.
  • Weitere Faktoren für eine Ausgleichszahlung sind die Verspätung am Endziel und die Länge der Flugstrecke.
  • Sie verzichten auf Betreuungsleistungen, wenn Sie den angebotenen Ersatzflug ablehnen und den Flugpreis zurückfordern.
  • Die Verbraucherzentrale hat eine App ins Leben gerufen und mit dieser können Sie Ihre Ansprüche kostenfrei überprüfen.

Was Sie vor Ort tun können…

Zuerst wenden Sie sich mit eventuellen Fragen an das Bodenpersonal der Airline, wenn Sie von der Annullierung kurzfristig erfahren. In der Regel sollten Sie einen Ansprechpartner finden, aber wenn nicht, dann beginnen Sie die Informationen zu dokumentieren. Dazu notieren Sie sich den Zeitpunkt des geplanten Abfluges, das Verhalten der Airline und auch die Daten des eventuell angebotenen Ersatzfluges. Sie können auch einfach die Anzeigetafel fotografieren, denn dort stehen viele Informationen draus. Für die Beweislage ist es sinnvoll, wenn Sie die Informationen mit der Hand aufschreiben und dazu bietet sich ein Zettel mit handschriftlichen Notizen an. Alle Angaben sollten Sie sich von einem Zeugen unterschreiben lassen, aber vergessen Sie nicht, sich die Kontaktdaten geben zu lassen. Zudem sammeln Sie alle Quittungen, die aufgrund der Annullierung entstehen, wie Taxibelege, Hotelrechnungen und andere.

Sie haben eine Pauschalreise abgeschlossen und der annullierte Flug war ein Bestandteil davon, dann müssen Sie sich sofort nach Bekanntgabe der Annullierung an den Veranstalter wenden. Sie sollten sich vom Veranstalter eine schriftliche Mitteilung geben lassen, dass er den Mangel erhalten hat und dazu reicht auch ein „zur Kenntnis genommen“ auf der Mängelanzeige.

Informationspflicht!

  • Wenden Sie sich an den Veranstalter, wenn der annullierte Flug ein Teil einer Pauschalreise ist.
  • Informieren Sie das Hotel beziehungsweise die Unterkunft, dass Sie nicht zum genannten Zeitpunkt anreisen.
  • Informieren Sie die Mietwagenfirma, wenn Sie sich für einen Mietwagen entschieden haben und den vereinbarten Zeitpunkt der Übergabe nicht einhalten können.
  • Eine Fähre ist gebucht, dann informieren Sie die Reederei, dass Sie die Fähre wahrscheinlich nicht rechtzeitig erreichen.

Der Zeitpunkt der Annullierung

Der Zeitpunkt, wann Sie über die Annullierung des Fluges informiert werden, ist für die weiteren Schritte oder eventuelle Schadenersatzforderungen sehr wichtig. Nachfolgend informieren wir Sie über die wichtigsten „Stichtage“.

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14 Tage vor Abflug

Ausgleichszahlungen

Wenn Sie Fluggesellschaft Sie so frühzeitig über die Annullierung des gebuchten Fluges informiert hat, dann braucht sie keine Ausgleichszahlungen leisten.

Ersatzbeförderung oder Flugpreiserstattung

Die Fluggesellschaft ist in der Pflicht Ihnen eine anderweitige Beförderung anzubieten, wenn entsprechende Plätze vorhanden sind und es zum Zeitpunkt passt. Haben Sie sich dazu entschlossen, den Flug nicht anzutreten, dann können Sie den Flugpreis inklusive Steuern und Gebühren zurückverlangen. Eine alternative Beförderung kann eine gute Möglichkeit sein und dazu gehören Bahn, Schiff oder Bus. Zudem kann Ihnen die Fluggesellschaft einen Alternativflug zu einem späteren Zeitpunkt anbieten, wenn vorhanden. Ist das nicht möglich, dann können Sie sich um eine Alternative kümmern und im Endeffekt die Mehrkosten der Fluggesellschaft in Rechnung stellen. Sie haben sogar die Möglichkeit der Fluggesellschaft eine entsprechende Frist zur Reaktion zu geben. Die Frist wird durch die Zeit des annullierten Abflugtermins bestimmt und dem Zeitpunkt der Information. Das bedeutet, wenn Sie erst ein paar Stunden vor der Annullierung informiert wurden, dann reicht eine Frist von wenigen Stunden.

Ist die Frist abgelaufen, dann können Sie sich selber um einen Ersatzflug kümmern und auch bei einem anderen Unternehmen buchen. Im Rahmen des Aufwendungsersatz für die Selbsthilfe können Sie die Kosten der Fluggesellschaft des annullierten Fluges in Rechnung stellen.

Sie haben sich entschlossen, den Ersatzflug anzunehmen oder haben einen Ersatzflug gebucht, dann stehen Ihnen Betreuungsleistungen zur Verfügung, wenn Sie länger am Flughafen verweilen oder einen Hotelaufenthalt erleben müssen.

Rücktritt vom Vertrag

Sie treten von dem Beförderungsvertrag zurück, wenn Sie eine Erstattung des Flugpreises für den annullierten Flug verlangen. Sie können eventuelle Mehrkosten als Schadenersatz fordern, wenn Sie sich selber einen Ersatzflug organisieren. Allerdings ist das nur möglich, wenn die Fluggesellschaft für die Annullierung zuständig ist. Nach einem Rücktritt haben Sie keinen Anspruch auf sogenannte Betreuungsleistungen wie Taxi, Hotel oder Verpflegung.

Allerdings können diese Ansprüche durchaus bestehen, wenn Sie schon am Flughafen sind und erst dort von der Annullierung erfahren, so dass Wartezeiten entstehen.

Wenn Sie sich für den Rücktritt vom Beförderungsvertrag entschieden haben, dann erhalten Sie den gesamten Flugpreis zurück. Das ist auch möglich, wenn Sie schon einige Reiseabschnitte durchgeführt haben und die Reise bei einem Zwischenstopp abbrechen. Manchmal sorgt der annullierte Flug dafür, dass die restliche Reise sinnlos ist. Dann muss die Fluggesellschaft sogar dafür sorgen, dass Sie zum ersten Abflugort kommen.

Anders sieht es bei einer Pauschalreise und einem annullierten Flug aus, denn zwischen Ihnen und der Fluggesellschaft gibt es keinen Beförderungsvertrag. Sie müssen sich an den Veranstalter wenden und mit ihm die Reise kündigen, aber das ist nur aufgrund eines erheblichen Reisemangels möglich. In der Regel handelt es sich bei Annullierungen um normale Flugstörungen und somit handelt es sich höchstens um eine Preisminderung. Sie können den Vertrag also höchstens kündigen, wenn es um Übernachtungen geht und durch eine Annullierung nicht alle Übernachtungen möglich sind.

Betreuungsleistungen

Durch die Annullierung des Fluges müssen Sie länger am Flughafen bleiben und dann muss Ihnen die Fluggesellschaft Snacks und Getränke zur Verfügung stellen und zwar kostenfrei. Zudem haben Sie das Recht auf zwei Telefonate, Faxe oder Mails auf Kosten der Gesellschaft. Es kommt vor, dass der Ersatzflug nicht am selben Tag möglich ist, dann muss die Fluggesellschaft Ihnen eine Übernachtungsmöglichkeit organisieren und auch die Fahrt dorthin.

Bei einer frühzeitigen Information von 14 Tagen wird eine Wartezeit in der Regel nicht entstehen, aber es kommt trotzdem vor. Bei einem annullierten Rückflug kommt es schon mal zur Verlängerung des Reiseaufenthalts und dann muss die Fluggesellschaft für eine Unterkunft sorgen.

Wenn die Fluggesellschaft sich weigert die Betreuungsleistungen kostenfrei durchzuführen, dann müssen Sie die Organisation selber übernehmen, die Belege aufheben und Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen.

Bedenken Sie, dass solche Ansprüche nicht bestehen, wenn Sie von dem Vertrag zurücktreten, den Ersatzflug ablehnen oder den Preis zurückverlangen.

„Die vorstehend beschriebenen Ansprüche gegen die Fluggesellschaft gelten nur für Flüge, die entweder a) von einem Flughafen innerhalb der EU starten oder b) von einem Staat außerhalb der EU zu einem Flughafen in der EU mit einer Fluggesellschaft fliegen, die ihren Sitz innerhalb der EU hat. Außerdem darf das Ende des Jahres, in dem der Flug stattfand, nicht länger als drei Jahre zurück liegen.“

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13 bis 7 Tage vor Abflug

Ausgleichszahlungen

Die Fluggesellschaft muss keine Ausgleichszahlung leisten, wenn Sie innerhalb dieser Zeitspanne für Sie eine Ersatzbeförderung zur Verfügung hat und diese zeitlich nur gering von dem annullierten Flug abweicht. Im Grunde handelt es sich um eine gute Zeitspanne, wenn die Flugalternative im Höchstfall zwei Stunden später geht oder maximal vier Stunden später am Zielort ankommt. Sie können eine Ausgleichszahlung von 250 bis 600 Euro erhalten, wenn Ihnen die Fluggesellschaft keine alternative Beförderung anbieten kann oder nur zu einer anderen Reisezeit.

Die Anspruchshöhe richtet sich in erster Linie nach der Entfernung des Endziels und danach ob der Start- und Zielflughafen in Europa zu finden ist. Anspruch auf Zahlung von:

  • 250 Euro haben Sie bei einer Kurzstrecke von höchstens 1500 km
  • 400 Euro haben Sie bei einer Mittelstrecke von mehr als 1500 km innerhalb der EU und zwischen 1500 und 3500 km außerhalb der EU
  • 600 Euro haben Sie bei einer Langstrecke von mehr als 3500 km

Sie haben allerdings keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen, wenn Ihnen die Fluggesellschaft nachweisen kann, dass es nur aufgrund von außergewöhnlichen Umständen zur Annullierung kam und die Fluggesellschaft keine Möglichkeit hatte eine entsprechende Maßnahme zu unternehmen. In der Praxis kommt es aufgrund dieser Einordnung sehr häufig zu Rechtstreitigkeiten. Zu den außergewöhnlichen Umständen zählen:

  • schlechte Wetterverhältnisse
  • Streit von Fluglotsen
  • Terrorwarnungen
  • Naturkatastrophen
  • Vogelschlag

Die Fluggesellschaft die Möglichkeit diese Umstände zu vermeiden und wenn Maßnahmen bestehen, dann müssen sie auch eingesetzt werden. Technische Defekte hingegen gehören nicht zu den außergewöhnlichen Umständen.

Ersatzbeförderung oder Flugpreiserstattung

Kommt es zu einer Annullierung, dann muss die Fluggesellschaft Ihnen eine anderweitige Beförderung zu einem passenden Zeitpunkt anbieten und falls Sie diese Alternative nicht nutzen können, dann muss die Fluggesellschaft Ihnen den Flugpreis mit Steuern und Gebühren zurückzahlen.

Natürlich muss es sich nicht um einen Alternativflug handeln, denn auch eine Reise mit der Bahn, dem Bus oder dem Schiff wäre eine gute Möglichkeit. Sollten Sie auf einem Flug bestehen und die Fluggesellschaft kann keinen Alternativflug oder nur einen unangemessenen Flug anbieten, dann können Sie sich ein günstigeres Angebot einer anderen Fluggesellschaft zu Nutze machen, aber nur wenn Sie der annullierenden Fluggesellschaft eine Frist gesetzt haben. Die Frist kann unterschiedlich lang sein, so dass der ursprünglich geplante Flug entscheidend ist. Die Frist kann mitunter ein bis zwei Tage dauern, wenn der annullierte Flug auch innerhalb dieser Zeit stattfinden sollte.

Ist die Frist abgelaufen und es hat keine Reaktion stattgefunden, dann können Sie sich um Ersatz kümmern. Die Kosten muss die annullierende Fluggesellschaft am Ende übernehmen. Dazu gehören auch eventuell notwendige Betreuungskosten wie ein Hotelzimmer oder die Fahrt des Taxis zur Übernachtung.

Rücktritt vom Vertrag

Sie treten vom Beförderungsvertrag zurück, indem Sie von der Airline die Erstattung des Flugpreises verlangen. Die eventuell entstehenden Mehrkosten für einen Ersatzflug können Sie als eine Art Schadenersatz von der Airline fordern. Aber diese Möglichkeit haben Sie nur, wenn die Airline für die Annullierung verantwortlich ist. Sie haben keinen Anspruch auf Betreuungsleistungen, aber wenn Sie schon Wartezeit am Flughafen verbracht haben und dann erst die Annullierung bekannt wurde, dann könnte es unter Umständen Betreuungsleistungen geben.

Der annullierte Flug macht den Reiseplan sinnlos, dann können Sie auch bei Reiseabschnitten von dem Vertrag zurücktreten. Die Airline muss Sie kostenfrei zum Startflughafen befördern. Anders sieht es aber aus, wenn der Flug Teil einer Pauschalreise ist, denn dann besteht zwischen der Airline und Ihnen kein Beförderungsvertrag. Sie müssen sich mit dem Veranstalter auseinandersetzen. Grundsätzlich ist eine Kündigung beim Veranstalter nicht möglich, denn eine Annullierung ist ein einfacher Reisemangel. Wenn Sie aber eine Pauschalreise mit mehreren Übernachtungen gebucht haben und durch die Annullierung eine oder mehrere Übernachtungen verpassen, dann sieht die Lage anders aus.

Betreuungsleistungen

Die Annullierung des Fluges führt zu längeren Wartezeiten am Flughafen und die Airline ist verpflichtet, Snacks und Getränke zu servieren. Für die Kosten kommt die Airline aus und außerdem haben Sie Anspruch auf zwei Telefonate, E-Mails oder Faxe. Findet der Flug nicht mehr am gleichen Tag statt, dann ist die Airline verpflichtet nicht nur für eine angemessene Unterkunft zu sorgen, sondern auch für den Transport dorthin. Grundsätzlich sollten Annullierungen frühzeitig bekannt sein, damit keine langen Wartezeiten entstehen. Bei einem annullierten Rückflug kann es möglich sein, dass die Annullierung zu einem längeren Aufenthalt im Urlaubsort notwendig ist und dann muss die Airline die Kosten tragen.

Sie können aber auch die Organisation für eine neue Unterkunft und die Verpflegung selber übernehmen, wenn die Airline sich nicht äußert. Im Endeffekt stellen Sie die Rechnung an die Airline, denn die Belege sorgen für eine entsprechende Beweislast.

Allerdings haben Sie keine Ansprüche auf Betreuungsleistungen, wenn Sie von dem Vertrag zurücktreten. Das machen Sie, wenn Sie den angebotenen Ersatzflug nicht nehmen oder für den annullierten Flug den Preis zurückverlangen.

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Weniger als 7 Tage vor Abflug

Ausgleichszahlungen

Die Fluggesellschaft hat Ihnen eine Ersatzbeförderung angeboten, nachdem die Annullierung des Fluges bekannt wurde und die neue Beförderung weicht zeitlich nur gering von dem annullierten Flug ab, dann sind keine Ausgleichszahlungen zu leisten. Man spricht von einer kurzzeitigen Information, wenn die Annullierung des Fluges eine Stunde vor dem Abflug bekannt wird oder Sie zwei Stunde zu spät am Endziel ankommen.

Ihnen wird keine Beförderung angeboten oder nur mit anderen Reisezeiten, dann können Sie Ausgleichszahlungen von 200 bis 600 Euro erhalten. Die Höhe kann dabei variieren und wird durch die Entfernung des Endziels und danach entschieden, ob der Start- und Zielflughafen innerhalb der EU liegen.

Einen Anspruch auf Zahlung haben Sie bei:

  • Kurzstrecken von bis zu 1500 km auf 250 Euro
  • Mittelstrecken von mehr als 1500 km innerhalb der EU oder zwischen 1500 km und 3500 km außerhalb der EU auf 400 Euro
  • Langstrecke von mehr als 3500 km auf 600 Euro

Die Ausgleichszahlung kann um bis zu 50% reduziert werden und das hängt von der Verspätung am Endziel ab. Die nachfolgenden Verspätungen sorgen für eine solche Minderung:

  • drei Stunden auf Mittelstrecken
  • vier Stunden auf Langstrecken

Es besteht kein Anspruch auf Ausgleichsleistungen, wenn der Flug aufgrund von außergewöhnlichen Umständen annulliert werden musste. Zudem muss die Airline im Vorfeld alle Maßnahmen ergriffen haben, um eine Annullierung zu vermeiden. Diese Umschreibung sorgt in vielen Bereichen für Streitigkeiten vor Gericht, denn die Airlines berufen sich auf:

  • schlechtes Wetter
  • Streiks
  • Warnungen vor Terror
  • Naturkatastrophen
  • Vogelschlag

Diese Umstände lassen sich von den Airlines nicht planen, aber anders sieht es bei einem technischen Defekt aus. Der technische Defekt lässt sich verhindern und gehört nicht zu den außergewöhnlichen Umständen.

Ersatzbeförderung oder Flugpreiserstattung

Grundsätzlich muss die Airline Ihnen eine anderweitige Beförderung anbieten, die frühstmöglich oder zu einem Ihnen passenden Zeitpunkt stattfindet. Bei der Airline dürfen Ihnen durch den Ersatzflug keinerlei Kosten entstehen und wenn Sie diesen Ersatzflug nicht annehmen können oder wollen, dann muss die Airline Ihnen die ursprünglichen Kosten, inklusive aller Gebühren und Steuern erstatten. Es muss sich aber nicht unbedingt um einen Ersatzflug handeln, denn in einigen Fällen ist auch die Weiterreise mit Bus und Bahn oder sogar dem Schiff möglich.

Sie können der Airline eine Frist setzen, damit Sie Ihnen ein passendes Angebot macht, wenn noch keine Alternative angeboten wurde. Die Frist kann unterschiedlich lang sein, von einigen Stunden bis hin zu mehreren Tagen. Wenn Sie schon am Flughafen sind und die Annullierung kommt, dann kann die Frist auf ein oder zwei Stunden gesetzt werden, aber wenn der Abflugtermin schon einige Tage im Vorfeld annulliert wird, dann sind Tage möglich.

Wenn die Frist verstreicht, ohne dass die Airline entsprechend reagiert hat, dann können Sie sich um eine Alternative bei einer anderen Airline kümmern. Nehmen Sie allerdings den Ersatzflug der Airline an, dann haben Sie Anrecht auf Betreuungsleistungen wie Mahlzeiten, Erfrischungen, Taxikosten und sogar Hotelkosten.

Rücktritt vom Vertrag

Sie verlangen von der Airline eine Preiserstattung für den annullierten Flug, dann treten Sie von dem Beförderungsvertrag zurück. Schadenersatz können Sie einfordern, wenn Sie in Eigenregie einen Ersatzflug organisieren, aber nur, wenn die Airline die Annullierung verschuldet hat. Des Weiteren können Sie Betreuungsleistungen nicht in Anspruch nehmen, wenn Sie von dem Vertrag zurücktreten. Nur, wenn die Flugannullierung bekannt wurde, wenn Sie schon am Flughafen waren, dann können Sie Betreuungsleistungen erhalten.

Sie haben nicht nur die Möglichkeit vor Beginn der Reise den Beförderungsvertrag zu kündigen, sondern auch, wenn Sie schon Reiseabschnitte hinter sich haben. Bei einem Zwischenstopp haben Sie die Möglichkeit die Reise abzubrechen, wenn der annullierte Flug für Probleme mit dem Reiseplan führt. Die Airline muss Sie dann zum Abflughafen zurückbringen.

Handelt es sich bei dem annullierten Flug um einen Teil einer gebuchten Pauschalreise, dann ist kein Beförderungsvertrag zwischen Airline und Ihnen vorhanden. Dann müssen Sie sich an den Veranstalter wenden, aber in einem solchen Fall ist keine Kündigung möglich. Der Veranstalter ist der Ansicht, dass eine Annullierung eine einfache Flugstörung ist und kein erheblicher Reisemangel. Somit ist nur eine Preisminderung möglich und kein Rücktritt. Sollten Sie aufgrund der Annullierung allerdings eine oder mehrere Übernachtung der Pauschalreise nicht nutzen können, dann sieht es wieder anders aus und Sie können kündigen.

Betreuungsleistungen

Die Annullierung eines Fluges kann durchaus zu längeren Wartezeiten am Flughafen führen und dann ist die Airline verpflichtet, Ihnen Snacks und Getränke kostenfrei bereitzustellen. Zudem haben Sie das Anrecht auf zwei Telefonate, E-Mails oder Faxe. Die Airline muss Sie in einem angemessenen Hotel unterbringen und die Fahrt dorthin organisieren, wenn der Flug erst am nächsten Tag stattfindet.

Meistens erreicht Sie die Information über die Flugannullierung schon einige Tage vor dem Abflug und dann kommt es auch nicht zu Wartezeiten. Normal sind Wartezeiten eher bei kurzfristigen Annullierungen und dann können Sie aber meist mit einer anderen Beförderung rechnen. Bei einen annullierten Rückflug kommt es vor, dass Sie noch ein paar Tage am Reiseziel verweilen müssen und die Kosten für das Hotel und die weitere Verpflegung muss von der Airline übernommen werden. Kümmert sich die Airline nicht, dann können Sie das selber in die Hand nehmen, die Rechnungen aufheben und bei der Airline als Kostenerstattung einreichen. Diese Ansprüche bestehen nicht, wenn Sie von dem Vertrag zurücktreten, weil Sie das Ersatzangebot ablehnen oder den Preis einfordern.

Achtung:

Die beschriebenen Ansprüche gegen eine Airline sind nur gültig, wenn die Flüge entweder von einem EU-Flughafen starten oder von einem Flughafen starten, der außerhalb der EU liegt, aber die Airline in der EU ihren Firmensitz hat. Wichtig ist auch, dass eine Frist von drei Jahren einzuhalten ist, die beginnt, sobald das Jahr endet, indem der Flug durchgeführt wurde.

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Schadenersatz

Die anwendbaren nationalen Vorschriften sind dafür verantwortlich, inwieweit durch eine Annullierung des Fluges ein Schaden entsteht und somit Schadenersatz möglich ist.

Dadurch, dass die Rechtslage überall unterschiedlich ist, haben wir uns nach dem deutschen Recht gerichtet. Allerdings sollten Sie wissen, dass in den Geschäftsbedingungen der Airlines immer ein anderes Recht zu finden ist und somit lässt sich darüber keine genaue Auskunft geben.

Durch die Annullierung entstehen Ihnen zusätzliche Kosten für beispielswiese den Ersatzflug oder für ein Hotelzimmer, weil Sie eine nächtliche Wartezeit haben. Auch Fähren oder Transfer ist mit Kosten versehen, so dass Sie durchaus Schadenersatz von der Airline verlangen können.

Es ist eine Verletzung der vertraglichen Beförderungspflicht durch die Annullierung entstanden und Ihnen entsteht somit ein Schaden. Sie können nachweisen, dass Sie für die Annullierung nicht verantwortlich sind, sondern die Airline, dann haften nicht Sie, sondern die Airline. Die folgenden Aktionen sind Beispiele dafür:

  • Startverbot
  • Mängel an der Flugsicherung
  • Streik der Fluglotsen
  • schlechtes Wetter
  • Personalprobleme

Allerdings können technische Probleme der Airline nicht angelastet werden, es sei den sie kommt ihren Wartungspflichten nicht in vollem Maß nach. Eventuell hat die Airline schon Ausgleichszahlungen geleistet, dann müssen diese von den Ansprüchen für Schadenersatz abgezogen werden.

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Pauschalreiseveranstalter und die Ansprüche

Schadenersatzansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter können Sie geltend machen, wenn der annullierte Flug im Rahmen der Pauschalreise stattfindet.

Zudem muss geklärt sein, dass es zu einem erheblichen Reisemangel gekommen ist, der Reisevertrag gekündigt werden muss oder ob Sie Schadenersatz aufgrund nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit möglich ist.

Der Ersatzflug gefährdet die Reiseplanung

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Die Alternative ist ein Ersatzflug, den Sie von der Airline verlangen können und dafür setzen Sie eine Frist. Diese Möglichkeit bietet sich eigentlich nur an, wenn noch ausreichend Zeit bis zu Reiseantritt vorhanden ist. Kommt es aufgrund der Annullierung zu weiteren Kosten, dann sind Sie berechtigt Schadenersatzforderungen an die Fluggesellschaft zu stellen.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema annullierter Flug

1. Rückflug ist annulliert – wer kümmert sich um die Unterkunft?

Aufgrund der Annullierung müssen Sie eine Unterkunft nutzen, die von der Airline gezahlt wird. Allerdings muss die Airline für die Annullierung verantwortlich sein und keine Alternative zur Verfügung haben.

2. Muss ich die Kosten für das Taxi vom Flughafen zum Hotel vorstrecken?

Ja, wenn aufgrund einer Annullierung eine Fahrt mit dem Taxi notwendig wird und die Airline keine Beförderung bereitgestellt hat, dann müssen Sie das Geld vorstrecken, die Belege aufheben und der Airline in Rechnung stellen.

3. Wann muss die Airline Snacks und Getränke kostenlos bereitstellen?

Die Airline muss kostenlose Snacks und Getränke zur Verfügung stellen, wenn Sie mindestens zwei Stunden auf den Flug warten müssen.

4. Laktoseintolerant – muss die Airline darauf Rücksicht nehmen?

Wenn der Flughafen die Möglichkeit bietet, dass laktosefreie Lebensmittel erreichbar sind, dann muss die Airline darauf auch Rücksicht nehmen.

5. Welche Wartezeit nach einer Flug-Annullierung ist mit zuzumuten?

Darüber gibt es keine festen Richtlinien, denn in der Regel kümmern sich die Airlines um Ersatzflüge, Ersatzbeförderungen oder ähnliches. Zudem bieten die Airline Mahlzeiten und Getränke an, um die Wartezeit so angenehm wie möglich zu machen.

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Fazit

Aus verschiedensten Gründen kann es zur Annullierung des Fluges kommen und dann sind meist die Airlines in der Pflicht entsprechend zu reagieren. Es stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, die wir Ihnen hier hinterlegt haben. Wichtig ist immer, dass Sie sich alle Informationen einholen, Belege und Quittungen aufheben und die Airline oder den Reiseveranstalter kontaktieren.

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Umbuchung von Reisen: nur mit OK des Veranstalters – Wissenswertes https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/umbuchung-von-reisen-nur-mit-ok-des-veranstalters-wissenswertes/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/umbuchung-von-reisen-nur-mit-ok-des-veranstalters-wissenswertes/#respond Sun, 24 Apr 2022 09:26:45 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=62174 Es gibt inzwischen viele Gründe, weshalb Sie Ihre Reise umbuchen möchten oder verschieben müssen. Dies können z.B. gesundheitliche oder berufliche Aspekte sein, aber auch die Gefahr von Terroranschlägen.  Zwischenfälle einplanen Es kann durchaus sein, dass

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Es gibt inzwischen viele Gründe, weshalb Sie Ihre Reise umbuchen möchten oder verschieben müssen. Dies können z.B. gesundheitliche oder berufliche Aspekte sein, aber auch die Gefahr von Terroranschlägen. 

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei Pauschalreisen müssen Sie auf die Kulanz des jeweiligen Reiseveranstalters hoffen, wenn Sie den Reisetermin verschieben oder die Reise umbuchen möchten.
  • Wer einen Flug umbuchen oder verschieben möchte, muss mit höheren Kosten rechnen.
  • Die Umbuchung der Unterkunft ist nicht so einfach. Hier muss der Hotelbetreiber oder Vermieter sein Einverständnis geben.

Zwischenfälle einplanen

Es kann durchaus sein, dass der Reiseveranstalter kurz vor dem Reiseantritt Kontakt aufnimmt.

Vielleicht ist das Hotel noch nicht bezugsfertig und Sie müssen stattdessen auf ein anders Hotel ausweichen. Gleich erfahren Sie, wann es Reisenden und Veranstaltern möglich ist umzuplanen.

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Die Pauschalreise aus Sicht des Kunden

Möchten Sie die bereits gebuchte Reise aus rein persönlichen Gründen umbuchen oder ein anderes Reiseziel wählen, müssen Sie auf die Kulanz des Reiseveranstalters hoffen.

Sofern dieser damit einverstanden ist, kann es aber passieren, dass Sie dennoch Gebühren für die Umbuchung bezahlen müssen. Dies gilt aber nur, wenn das in der AGB festgelegt ist.

Der Betrag muss jedoch angemessen sein. Das bedeutet bis zu 30 Euro Pauschale je Reise sind durchaus angebracht, da die Umbuchung auch einen gewissen Verwaltungsaufwand fordert. Es gibt auch Reiseveranstalter, die in der Umbuchung einen Reiserücktritt sehen und somit für die Umbuchung zugleich eine Neuanmeldung ausfüllen. Sofern in der AGB von Stornogebühren die Rede ist, sind diese in dem Fall nicht wirksam. Falls jedoch für die Umbuchung eine zeitliche Frist gegeben wird, müssen Sie mit den Stornogebühren rechnen.

Nichtantritt der Reise

Sofern Sie die Pauschalreise nicht antreten können, ist es möglich, noch vor Reisebeginn eine Ersatzperson zu nennen. Sie müssen dafür keine Gründe angeben. Vom Reiseveranstalter dürfen hier nur Mehrkosten in Rechnung gestellt werden, wenn diese auch angefallen sind und der Betrag muss natürlich angemessen sein. Vom Bundesgerichtshof wurde am 1.7.2018 eine Entscheidung getroffen (Urteil vom 27.9.2016, AZ. X ZR 107/15 und X ZR 141/15) die sich aber auf die neuen Vorschriften nicht so leicht übertragen lassen.

Darin wird geregelt, dass von erheblichen Mehrkosten nur dann die Rede ist, wenn eine Neubuchung der Flüge nötig war  oder wenn erneut eine Reisebestätigung ausgefüllt werden musste. Ebenso gilt dies, wenn eine Bearbeitungsgebühr mit einer Höhe von 30 Euro erhoben wurde. Am Ende muss der Europäische Gerichtshof entscheiden, welche Mehrkosten am Ende auch in die Rechnung fließen dürfen. Springt dagegen eine andere Person für den eigentlichen Reisenden ein, so werden auch alle Rechte und Pflichten auf diesen übertragen, aber nicht komplett. In diesem Fall haften der eigentliche Vertragspartner und der Ersatzreisende für den ganzen Preis der Reise.

Achtung!

Der Reiseveranstalter kann den Ersatzreisenden nur unter bestimmten Voraussetzungen ablehnen. So zum Beispiel, wenn dieser geforderte Reisevoraussetzungen nicht erfüllt oder gesetzlichen Vorschriften und Anordnungen von Behörden nicht nachkommt. Dies kann er Fall sein, wenn die Person nicht tropentauglich ist oder sich nicht impfen lassen möchte. Wenn der Reisende jetzt keine weitere Ersatzperson findet, so kann er nur noch von dem Vertrag zurücktreten.

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Die Pauschalreise aus Sicht des Veranstalters

Sogar Veranstalter haben das Recht, vorher vereinbarte Leistungen zu ändern, jedoch nur, wenn der Kunde dagegen keinen Einwand erhebt.

Gibt der Kunde kein Einverständnis zu einer Umbuchung, darf der Flug oder das Hotel nur umgebucht werden, wenn im Vertrag auch ein Änderungsvorbehalt nachgewiesen ist und die Änderung an der Reiseleistung nichts ändert.

Setzt der Veranstalter eine Klausel in den Vertrag, dass er die Flugzeiten erst dann festlegt, wenn die Reiseunterlagen ausgestellt werden und ändert damit die schon festgelegten Flugzeiten ohne Grund, so ist dies nicht rechtens. Urteil des BGH vom 10.12.2013, AZ. X ZR 24/13.

Sofern die Flugroute zum Schutz der Sicherheit geändert wurde und somit nur eine kleine Verspätung am Zielort die Folge ist, so ist das durchaus noch zu akzeptieren. Ferner ist es akzeptabel, wenn Sie in einem vergleichbaren Ersatzhotel im selben Ort einquartiert werden. Sie müssen es aber nicht akzeptieren, wenn Sie statt in dem gebuchten 5-Sterne-Hotel in einem Mittelklassehotel untergebracht werden.

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Änderungen sind möglich

Im Vertrag muss es die Möglichkeit geben, sonstige Vertragsbedingungen zu ändern. Jedoch muss diese Änderung schon vor Reiseantritt getätigt werden. Auch ist der Reiseveranstalter verpflichtet, sie als Kunden über die Änderung in verständlicher Weise zu unterrichten und diese Änderung auch auf einem Datenträger zu speichern. Sofern die Änderung respektive die Unterrichtung nicht so übermittelt wird, ist sie auch nicht wirksam.

Möchte der Reiseveranstalter sogar eine gravierende Änderung vornehmen. Wie zum Beispiel eine Umquartierung in einem Hotel in der Stadt anstatt in Strandnähe, so muss er Ihnen eine Frist setzen. Während dieser Frist können Sie sich entscheiden, ob Sie die Änderung annehmen oder den Reisevertrag kostenfrei auflösen möchten. Jedoch darf dies nur der Fall sein, wenn sich erst nach der Buchung Umstände ergeben haben, die diese Änderung nötig machen.

Lassen Sie die Frist verstreichen, bedeutet das für den Reiseveranstalter, dass Sie das Angebot annehmen. Denken Sie deshalb unbedingt daran, die Reise noch innerhalb der Frist zu kündigen, wenn Sie damit nicht einverstanden sind.

Sind Sie mit der Umbuchung nicht zufrieden, so müssen Sie das dem Reiseveranstalter zeitig mitteilen und ihm eine Frist setzen, zu der er Ihnen ein alternatives Angebot machen kann.

Sofern die Änderungen oder auch Reisemängel erst ein paar Tage vor Reiseantritt übermittelt werden, setzen Sie ein Schriftstück auf, in dem Sie erklären, dass Sie unter Umständen von Gewährleistungsansprüchen Gebrauch machen werden.

Erlaubt sich der Reiseveranstalter, den Preis im Nachhinein zu erhöhen, so müssen Sie diesen Mehrpreis nur dann bezahlen, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind.

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Individualreise umbuchen

Für den Flug gilt: Möchten Sie die Zeit oder das Ziel umbuchen, so brauchen Sie die Zustimmung der Fluggesellschaft.

In der Regel können Sie nur dann Flüge kostenlos umbuchen, wenn diese auch zum regulären Preis gebucht wurden.

Handelt es sich um Billigflieger oder Sonderangebote, so kann die Umbuchung laut Vertrag ausgeschlossen sein oder erhebliche Mehrkosten bedeuten. Zudem können Sie das Flugticket meist auch auf keine andere Person übertragen. Diese Flugtickets sind sogar meist mit dem Vermerk „nicht übertragbar“ versehen.

Flugverschiebungen und -ausfälle

Die europäische Fluggastrechte-Verordnung besagt, dass Sie Flugausfälle sowie Flugverschiebungen nicht hinnehmen müssen.

Sie können eine Erstattung der Flugkosten, aber auch eine kostenlose Mahlzeit, notwendige Übernachtungen und Telefonate einfordern.

Sofern der Flug gestrichen wurde oder eine Verspätung hatte, muss die Fluggesellschaft Schadenersatz leisten. Sonderfall: Der Flug wurde wegen schlechten Wetters, Flugsicherheitsmängeln oder einem Streik der Fluglotsen geändert.

Umbuchung des Unterbringung

Sogar bei Ferienwohnungen oder Hotelzimmern müssen Sie auf das Einverständnis vom Vermieter oder Hotelbetreiber hoffen.

Sofern Sie die bereits gebuchte Unterkunft nicht beziehen können, bitten Sie den Gastwirt um kostenfreie Stornierung. Auch können Sie darum bitten, einen Ersatzgast schicken zu dürfen.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Umbuchung von Reisen: nur mit OK des Veranstalters – Wissenswertes

1. Ist es möglich einen Flug einfach so umzubuchen?

Dies ist abhängig von der Art des Fluges. Ihnen können unter Umständen hohe Kosten entstehen. Lediglich bei Flügen mit regulären Preisen ist das ohne Probleme möglich.

2. Muss ich es hinnehmen, wenn der Reiseveranstalter mich statt des gebuchten Hotels am Strand in der Stadt einquartiert?

Der Reiseveranstalter darf unter bestimmten Umständen durchaus umbuchen, jedoch muss er Ihnen ein gleichwertiges Angebot machen. Hat das Hotel eine andere Lage als gebucht, so können Sie Ansprüche geltend machen.

3. Was passiert wenn ich die Frist der Vertragsänderung von Seites des Reiseveranstalters verstreichen lasse?

Sofern Sie sich innerhalb der Frist nicht melden, bedeutet das vor den Reiseveranstalter, dass Sie mit der Änderung einverstanden sind und die Reise nach den geänderten Bedingungen antreten.

4. Kann ich meine Pauschalreise auf meine Freundin übertragen?

Sofern Sie Ihre Reise nicht antreten können, ist es möglich, diese auf eine andere Person zu übertragen. Jedoch geht dann auch diese Person alle Rechte und Pflichten ein.

5. Kann ich eine Pauschalreise umbuchen?

Generell sind Sie hier auf die Kulanz des Reiseveranstalters angewiesen. Es kann aber sein, dass Ihnen dann Gebühren entstehen.

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Fazit

Erkundigen Sie sich immer ganz genau nach Ihren Rechten, wenn Sie Ihre Reise nicht antreten können oder verschieben wollen. In der Regel haben Sie aber viel Spielraum, sofern der Reiseveranstalter, die Fluggesellschaft oder das Hotel kulant sind.

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Pauschalreisen im Bus – Bei Annullierung und Verspätung wenden Sie sich an den Reiseveranstalter https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/pauschalreisen-im-bus-bei-annullierung-und-verspaetung-wenden-sie-sich-an-den-reiseveranstalter/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/pauschalreisen-im-bus-bei-annullierung-und-verspaetung-wenden-sie-sich-an-den-reiseveranstalter/#respond Mon, 28 Feb 2022 09:38:13 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=64096 Heutzutage ist die Reise in einem Reisebus keine Seltenheit mehr und gerade Städtetrips oder kurze Pauschalreisen lassen sich sehr gut mit dem Bus erleben. Dabei kommt es immer wieder zu Problemen, von großen Verspätungen über

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Heutzutage ist die Reise in einem Reisebus keine Seltenheit mehr und gerade Städtetrips oder kurze Pauschalreisen lassen sich sehr gut mit dem Bus erleben. Dabei kommt es immer wieder zu Problemen, von großen Verspätungen über eine defekte Klimaanlage bis hin zu beschädigten Gepäck. Aber Sie müssen das nicht einfach hinnehmen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Reise mit dem Bus ist in den letzten Jahren sehr beliebt geworden und steht für bequemes und unkompliziertes Reisen.
  • Mittlerweile gibt es verschiedene Anbieter auf dem Markt, wobei nicht jeder Anbieter einen makellosen Ruf hat.
  • Städtereisen, aber auch Pauschalreisen sind mit einem Bus möglich und lassen sich kostengünstig buchen.

Keine Klimaanlage vorhanden

Im Reisevertrag steht, dass der Bus eine Klimaanlage, W-LAN oder Toiletten besitzt und wenn die versprochene, schriftlich angekündigte Ausstattung fehlt, dann können Sie einen Teil des Preises zurückverlangen.

Immer wieder kommt es vor, dass die Unternehmen eine Haftung für eine Klimaanlage, Bordtoilette oder Internet ausschließen wollen, aber das ist nicht zulässig. Wenn Ihnen die Ausstattung zugesichert wurde und im Reisevertrag als Bestandteil stehen, dann ist das Recht auf Ihrer Seite.

Sie müssen die Abweichungen der versprochenen Ausstattung nachweisen und dazu können Fotos und Zeugen sehr hilfreich sein. Zeigen Sie den Mangel unbedingt sofort beim Reiseveranstalter an und das in Anwesenheit von Zeugen. Zudem ist es sinnvoll, wenn Sie sich die Kenntnisnahme der Mängelanzeige schriftlich bestätigen lassen. Dafür reicht es aus, wenn der Reiseleiter „zur Kenntnis genommen“ auf das Schriftstück schreibt. Es ist kein Reiseleiter anwesend und auch am Urlaubsort ist niemand zu erreichen, dann informieren Sie den Reiseveranstalter in Deutschland im besten Fall mit dem Telefon. Achten Sie darauf, dass bei dem Telefonat ein Zeuge anwesend ist.

Der Leistungsträger vor Ort hat keine Zuständigkeit für Mängelanzeigen, nur, wenn es ausdrücklich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu finden ist.

Fordern Sie direkt nach der Rückkehr einen Teil des Geldes vom Reiseveranstalter zurück und dazu nutzen Sie die Schriftform. Idealerweise bietet sich ein Fax an, denn das hat einen qualifizierten Sendebericht oder Sie nutzen ein Einwurfeinschreiben. Wichtig ist, dass alle Beweise angeheftet sind.

Die folgenden Reisemängeltabellen geben Ihnen Anhaltspunkte, wie viel Preisermäßigung Ihnen zustehen könnte:

  • Kemptner Tabelle
  • Frankfurter Tabelle
  • ADAC-Tabelle
  • Würzburger Tabelle
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Verlust oder Beschädigung des Gepäcks

Sie haben sich für eine Buspauschalreise entschieden und das Gepäck ist entweder verloren gegangen oder beschädigt worden. In dem Fall können Sie einen Teil des Reisepreises vom Veranstalter zurückverlangen.

Melden Sie sich unverzüglich beim Reiseveranstalter, wenn Sie den Verlust oder die Beschädigung bemerken. Die Meldung sollte immer in Anwesenheit von Zeugen geschehen oder Sie lassen sich die Mängelanzeige von den Zeugen unterschreiben oder vom Reiseleiter schriftlich bestätigen. Dafür reicht es aus, wenn der Reiseleiter „zur Kenntnis genommen“ unter die Mängelanzeige setzt.

Wichtige Information!

In vielen Fällen behaupten die Busunternehmen, dass sie für den Verlust des Gepäcks nicht aufkommen müssen und das ist nicht richtig. Der Busunternehmer nimmt das Gepäck an und muss dafür sorgen, dass es ordentlich aufbewahrt und nur an den richtigen Reisenden ausgegeben wird. Wenn der Busunternehmen den Koffer verliert, dann muss er dafür auch haften (AG München Az. 283 Js 5956/15).

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Was tun wenn kein Reiseleiter greifbar ist?

Es ist kein Reiseleiter anwesend und auch am Urlaubsort befindet sich keine Reiseleiter, dann müssen Sie sich an den Unternehmer in Deutschland wenden. Dazu stehen Ihnen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, aber das Telefon ist perfekt. Telefonieren Sie mit dem Reiseleiter in Deutschland immer in Anwesenheit von Zeugen. Bedenken Sie, dass der Hotelier beziehungsweise der Leistungsträger für die Mängelanzeige nicht zuständig ist. Die einzige Ausnahme stellt sich dar, wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine andere Information steht. Melden Sie den Verlust der Gepäckstücke unbedingt bei der Polizei.

Auf Kosten des Reiseveranstalters dürfen Sie die notwendige Ausstattung anschaffen. Manchmal bietet der Reiseveranstalter Ihnen auch eine Schadenersatz direkt vor Ort an und dann sollten Sie diesen auch unter Vorbehalt annehmen. Behalten Sie sich aber immer vor, dass Sie auch weitere Ansprüche geltend machen. Grundsätzlich bekommen Sie den Wert der Gegenstände erstattet, den die Gegenstände zum Zeitpunkt des Verlustes hatten. Sie können bis zu 25% des Reisepreises zurückerhalten, wenn das Gepäck während der gesamten Reise nicht vorhanden ist.

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Handeln Sie sofort nach Urlaubsrückkehr – spätestens

Fordern Sie sofort einen Teil des Reisepreises zurück, wenn Sie aus dem Urlaub kommen und zudem können Sie Ersatz für den Gepäckverlust oder die Beschädigung erhalten. Auch dazu wenden Sie sich an den Reiseveranstalter und melden den Schaden schriftlich an. Dazu bietet sich entweder ein Fax mit Sendebericht oder ein Einwurfeinschreiben.

Wichtig

Sie können Schadenersatz von dem Busunternehmen verlangen, wenn das Gepäck aufgrund eines Unfalls beschädigt wird oder verloren geht. Allerdings muss die Fahrstrecke mindestens 250km betragen. In der Regel ist die Haftung auf 1.200 Euro pro Gepäckstück beschränkt und gilt nur für einen grob fahrlässigen oder vorsätzlich verursachten Schaden.

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Manche Verspätungen sind hinzunehmen

Sie warten auf den Reisebus und dieser hat Verspätung, aber geringe Verspätungen können Sie durchaus hinnehmen. Aber es gibt andere Dinge, welche Sie nicht hinnehmen müssen.

Rechte gegenüber dem Reiseveranstalter

Unter Umständen können Sie einen Teil des Reisepreises zurückverlangen oder von der Reise zurücktreten, wenn der Zusteigetreffpunkt sich im Freien befindet und Sie dort auf den Bus warten müssen.

Eine kleine Reiseverzögerung ist aber grundsätzlich hinzunehmen, aber die örtlichen, zeitlichen und witterungsbedingten Verhältnisse sind für die zumutbare Wartezeit entscheidend.

Ein Reisender muss es nicht hinnehmen, wenn er im Dezember bei Schneetreiben zwei Stunden warten muss und keine Benachrichtigung durch den Veranstalter bekommt oder selber Kontakt aufnehmen kann. Das Landgericht Frankfurt hat dazu ein Urteil gesprochen (Az.2/24 S 123/88). In einem solchen Fall müssen Sie die Reise nicht antreten und auch keine Stornokosten zahlen.

Des Weiteren hat das Landgericht Frankfurt / Main für einen Fall entschieden (Az. 32 C2890 /94-48), bei dem das Reiseunternehmen an einer anderen Stelle gehalten hat, anstatt an der vereinbarten Stelle. Dadurch konnte der Busfahrer den Reisenden nicht sehen.

Sie wollen die Reise aufgrund der Busverspätung nicht antreten, dann sollten Sie im Vorfeld den Reiseleiter informieren und ihm die Möglichkeit gewähren, den Mangel zu beheben. Schafft er keine Abhilfe, dann können Sie die Reise absagen und müssen auch keine Stornokosten zahlen.

Beweise für Verspätung

Trotz der Verspätung haben Sie die Reise angetreten und wollen nun einen Teil des Reisepreises zurückverlangen, dann sollten Sie auf jeden Fall Beweise sammeln. Dazu bieten sich Zeugen an. Zudem müssen Sie die Verspätung beim Reiseveranstalter anzeigen und ihm die Möglichkeit zur Reaktion geben. Auch hier sollten Sie auf die Anwesenheit eines Zeugen setzen.

Der Reiseveranstalter hat die Möglichkeit den Mangel zu beseitigen oder kann Ihnen ein Ersatzangebot unterbreiten. Dazu kann gehören, dass er Ihnen ein Ersatzverkehrsmittel zur Verfügung stellt. Die Alternative müssen Sie nicht annehmen und sollten nur zugreifen, wenn es sich um eine gleiche Leistung oder bessere Leistung handelt. Sollte keine Abhilfe kommen, dann sollten Sie bei der Rückkehr einen Teil des Reisepreises zurückfordern. Dazu senden Sie die Beweise und die Mängelliste per Fax mit Sendebericht oder ein Einwurfeinschreiben an den Reiseleiter. Sie müssen die Ansprüche innerhalb eines Monats nach Reiseende deutlich machen, wenn Sie den Vertrag vor dem 1. Juli 2018 abgeschlossen haben.

Rechte gegenüber dem Busunternehmen

Sie haben nicht nur gegenüber dem Reiseveranstalter einige Rechte, sondern auch gegen den Busunternehmer. Das Busunternehmen muss dafür sorgen, dass eine Fortsetzung der Reise möglich ist und zwar zum frühestmöglichen Zeitpunkt, wenn es sich um eine Verzögerung von mindestens zwei Stunden handelt oder eine Reise von mindestens 250 km Fahrtlänge annulliert wird. Sollte es sich um eine Busfahrt handelt, die länger als drei Stunden dauert, dann muss das Busunternehmen Hilfeleistungen anbieten, vor allen Dingen, wenn die Fahrt annulliert wird oder sich um mehr als 90 Minuten verzögert. Zudem muss die Reise an einem Busbahnhof stattfinden und der Grund ist einfach, denn an einem Busbahnhof befindet sich viel mehr Personal. Es schon Schalter zur Abfertigung vorhanden, Warteräume, Fahrscheinschalter oder ähnliche Einrichtungen.

Welche Hilfen sind denkbar?

Die Hilfeleistungen bestehen in der Regel aus Mahlzeiten, Erfrischungen und Imbisse, wenn sie im Bus oder am Bahnhof zur Verfügung stehen oder in zumutbarer Weise zu beschaffen sind. Der Beförderer muss für eine Unterkunft sorgen, wenn der Aufenthalt eine Übernachtung notwendig macht. Allerdings sind die Unterbringungskosten auf 80 Euro pro Nacht und Gast beschränkt, aber es werden auch nur zwei Nächte bezahlt. Die Fahrt zur Unterkunft kommt oben drauf. Das Busunternehmen kann aber aus der Unterbringungspflicht rauskommen, wenn das Unternehmen nachweisen kann, dass die Annullierung oder die Verspätung aufgrund von schweren Naturkatastrophen oder widrigen Wetterbedingungen verursacht wurde. Das Busunternehmen muss die Reisenden über Verspätungen und Annullierungen informieren.

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Ansprüche sichern

Denken Sie immer an die Verjährungsfrist und diese liegt bei Busreisen bei zwei Jahren.

Die Zweijahresfrist beginnt, sobald Sie aus dem Urlaub zurückkommen und der Reiseveranstalter Ihre Forderungen zurückweist. Vor Ablauf der Frist müssen Sie die Klage erhoben haben.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Busreisen

1. Zwei Stunden Wartezeit im Winter – muss ich das hinnehmen?

Zwei Stunden Wartezeit sind nicht hinnehmbar, vor allen Dingen, wenn der Treffpunkt sich im Freien befindet und Sie der Witterung ungeschützt ausgesetzt sind. Anders sieht es bei einem Bahnhof aus.

2. Wann muss das Busunternehmen für Erfrischungen sorgen?

Immer wieder kommt es vor, dass Verspätungen bei Busreisen stattfinden. Sollten Sie mehr als 90 Minuten warten müssen, dann wird Ihnen das Busunternehmen Erfrischungen anbieten.

3. Kann ich den kompletten Reisepreis verlangen, wenn ich mehr als zwei Stunden Wartezeit habe?

Den kompletten Reisepreis können Sie nur zurückverlangen, wenn Sie die Reise nicht antreten können oder das Busunternehmen eine Annullierung durchführt.

4. Wie viel Geld kann ich bei Annullierung zurückverlangen?

Bei einer Annullierung können Sie das gesamte Geld der Reise zurückverlangen, wenn das Busunternehmen keine alternative Transportmöglichkeit zur Verfügung stellt.

5. Wann muss ich meine Forderung beim Reiseveranstalter einreichen?

Sobald Sie wieder zu Hause sind, können Sie die Forderung einreichen und im Idealfall ohne Klage einen Teil des Reisepreises zurückverlangen.

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Fazit

Busreisen sind in den letzten Jahren in der Beliebtheit gestiegen. Schnell, preiswert und unkompliziert sind die Busreisen, aber auch hier kommt es zu Verspätungen oder Annullierungen. Sie haben unterschiedliche Möglichkeiten mit der entsprechenden Situation umzugehen. Ansprüche bestehen beim Reiseveranstalter und sogar beim Busunternehmen. Kommt es zu Schwierigkeiten ist es wichtig, dass Sie Beweise sammeln, Zeugen suchen und sich an den Reiseveranstalter wenden.

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Airline pleite – was tun, wenn Flüge gestrichen sind? Die verpflichtende Insolvenz-Versicherung soll helfen https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/airline-pleite-was-tun-wenn-fluege-gestrichen-sind-die-verpflichtende-insolvenz-versicherung-soll-helfen/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/airline-pleite-was-tun-wenn-fluege-gestrichen-sind-die-verpflichtende-insolvenz-versicherung-soll-helfen/#respond Tue, 01 Jun 2021 10:40:53 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=63687 Immer wieder kommt es vor, dass eine Airline Insolvenz geht und dann sind Sie in der Pflicht. Sie müssen sich umgehend kümmern, wenn Ihre Flüge gestrichen werden. Sie haben die Möglichkeit einen Ersatzflug zu verlangen,

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Immer wieder kommt es vor, dass eine Airline Insolvenz geht und dann sind Sie in der Pflicht. Sie müssen sich umgehend kümmern, wenn Ihre Flüge gestrichen werden. Sie haben die Möglichkeit einen Ersatzflug zu verlangen, wenn Sie zu den Pauschalreisenden gehören. Allerding müssen Sie sich selber um eine Ersatzbeförderung kümmern, wenn Sie direkt bei der Airline Ihre Tickets gebucht haben.

Das Wichtigste in Kürze

  • Erkundigen Sie sich ob die gebuchten Flüge noch ausgeführt oder schon gestrichen sind, wenn eine Fluggesellschaft insolvent geht.
  • Sie haben eine Pauschalreise gebucht, also eine Kombination aus Flug, Hotel und Mietwagen, dann wird der Veranstalter für eine kostenfreie Verbindung sorgen.
  • Das Flugticket haben Sie eigenständig bei der Fluggesellschaft gebucht und Sie müssen vielleicht länger am Urlaubsort bleiben, weil der neue Rückflug später stattfinden wird, dann fallen weitere Kosten für Sie an. Ob Sie jemals die entstandenen Kosten zurückbekommen, dass entscheidet sich erst nach einem langwierigen Insolvenzverfahren.

Die Pleite einer Fluggesellschaft ist keine Seltenheit, denn immer mehr Billig-Flieger drücken sich auf den Markt und dieser ist stark umkämpft. Die britische Fluglinie Flybe ist zuletzt insolvent gegangen und dann heißt es für die Kunden oft, dass der Flugbetrieb eingestellt wird. Da spielt es keine Rolle, dass zahlreiche Kunden mit Flugtickets ausgestattet sind, denn die Flüge fallen von einen auf den anderen Tag aus.

Sie sind von den gestrichenen Flügen betroffen, dann gibt es einen Unterschied. Die Tickets haben Sie selber bei der Airline gekauft oder über eine Pauschalreise erhalten.

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Der Veranstalter springt bei Pauschalreisen ein

Sie haben eine Pauschalreise gebucht und die Airline ist Pleite, so dass die Flüge alle gestrichen werden. In dem Fall muss der Reiseveranstalter für eine Ersatzbeförderung sorgen.

Im Online-Portal oder in einem Reisebüro haben Sie sich für mehr als eine Leistung entschieden und zahlen einen hohen Gesamtpreis, so dass nicht nur Hotel und Mietwagen enthalten sind, sondern auch der Flug. Wenden Sie sich bei der Pleite der Fluggesellschaft unbedingt beim Veranstalter an, wie Sie an das Ziel kommen. Die entstehenden Mehrkosten muss der Reiseveranstalter übernehmen und dazu gehören zusätzliche Hotelkosten, wenn Sie länger am Urlaubsort bleiben müssen. Der Ersatzflug kann natürlich später starten.

Sie haben die Möglichkeit den Reisepreis zu mindern, wenn die Reise trotz des Ersatzfluges nicht so abläuft wie ursprünglich geplant. Beispielsweise kommen Sie einen Tag später im Urlaubsort an, weil der Flieger einen Tag später startet und somit verlieren Sie einen Urlaubstag.

Manchmal kommt es vor, dass eine Restzahlung bei Reiseantritt notwendig wird und diese sollten Sie auch vornehmen. Der Veranstalter trägt das Risiko einer insolventen Fluglinie komplett allein und muss sofort tätig werden, wenn es zu einem Flugausfall kommt.

Achtung:

Nur weil Sie in einem Reisebüro die Reise gebucht haben, bedeutet es nicht, dass es sich um eine Pauschalreise handelt. Bei den sogenannten verbundenen Reiseleistungen fehlt die Haftung durch den Veranstalter. Die Möglichkeit kommt in Betracht, wenn Sie für jeden Teil der Leistung eine separate Rechnung erhalten. Beispielsweise haben Sie eine Rechnung für die Flugtickets, eine weitere für das Hotel und auch eine für den Mietwagen erhalten.

Sie sind sich nicht sicher, dann wenden Sie sich an eine Verbraucherzentrale in der Nähe!

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Kosten im Insolvenzverfahren anmelden

Sie haben sich für das eigene Buchen der Tickets bei der Airline entschieden, dann haben Sie bei einer Insolvenz der Airline schlechte Karten.

Die Fluggesellschaft muss Ihnen bei der Annullierung den Flugpreis und auch die weiteren Kosten erstatten, wenn Sie nicht befördert werden können. Das ist der Fall, wenn die Airline insolvent wird. Allerdings müssen Sie die Forderungen bei dem zuständigen Insolvenzverwalter anmelden.

Sie müssen sich selber um eine Ersatzbeförderung kümmern und auch in Vorkasse treten. Selbst, wenn Sie durch den neu gebuchten Flug länger am Urlaubsort bleiben müssen und das Hotel und den Mietwagen auch weiterhin nutzen, dann zahlen Sie die Zusatzkosten.

In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie für die Sicherheit Ihrer technischen Accessoires vor Reiseantritt tun können.
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Gut zu wissen

Bewahren Sie die Rechnungen gut auf, denn Sie haben die Möglichkeit die Kosten später beim Insolvenzverwalter zu melden.

Aber rechnen Sie damit, dass Sie im Zuge eines Insolvenzverfahrens erst sehr spät am Zug sind und ob Sie das Geld wirklich zurückbekommen, das steht in den Sternen. Zudem kann es sehr lange dauern.

Zahlungen für die Flugtickets können Sie eventuell rückgängig machen, wenn Sie per Lastschrift oder Kreditkarte bezahlt haben. Die bezahlten Beiträge können allerdings zur Insolvenzmasse gehören und das ist ein großes Risiko. Im schlimmsten Fall kommt es zu Nachforderungen durch den Insolvenzverwalter, aber das wird im Einzelfall entschieden.

Im Zweifel können Sie sich von einer Verbraucherzentrale beraten lassen!

Das gleiche Prinzip gilt auch, wenn Sie die Flugtickets über ein Online-Vermittlungsportal oder ein Reisebüro gebucht haben. Sie können das Geld von dort wiederbekommen, wenn es noch nicht an die Airline weitergeleitet wurde.

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Längst überfällig ist der Schutz für Flugreisende

Die Verbraucherzentrale Bundesverband fordert eine verpflichtende Insolvenzversicherung, damit es eine Absicherung bei Pauschalreisen gibt. Heute sind Insolvenzen von Airlines schließlich keine Seltenheit mehr.

In den letzten Jahren hat sich gezeigt, dass gestrandete Urlauber und Passagiere das Geld für Flugtickets einfach verloren haben und in einem solchen Fall sind halbherzige Beschwichtigungen nicht sinnvoll. Das sagt Marion Jungbluth, die Leiterin des Teams Mobilität und Reisen. Die Verbraucher haben schließlich kaum eine Möglichkeit festzustellen, ob es sich bei einer Airline um eine insolvente Airline handelt oder nicht und aus dem Grund muss der Gesetzgeber Hilfestellung leisten.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Airline pleite

1. Wie komme ich nach Hause, wenn eine Airline Pleite geht?

Es kommt darauf an, ob Sie eine Pauschalreise gebucht haben oder die Flugtickets einzeln erstanden haben. Bei einer Pauschalreise kümmert sich de Veranstalter, aber wenn Sie selber gekauft haben, dann stehen Sie in der Verpflichtung.

2. Wer zahlt die zusätzlichen Kosten für die Unterkunft?

Auch hier kommt es darauf an, ob Sie eine Pauschalreise gebucht haben oder nicht. Der Veranstalter übernimmt die Kosten bei einer Pauschalreise, aber ansonsten müssen Sie die Kosten selber tragen.

3. Woran lässt sich erkennen, ob eine Airline insolvent ist?

Als Verbraucher haben Sie eher selten die Möglichkeit zu erkennen, ob die Airline insolvent ist. Beachten Sie einfach die Nachrichten und meist lässt sich eine Tendenz erkennen.

4. Flug vor Anreise gestrichen- was nun?

Wenden Sie sich an den Veranstalter, denn er muss sich bei einer Pauschalreise um einen Ersatzflug kümmern. Zudem können Sie den Reisepreis mindern.

5. Wie viel Minderung kann ich machen?

Die Minderung des Reisepreises kommt immer auf die Situation an und muss von Fall zu Fall entschieden werden, aber bis zu 30% sind durchaus möglich.

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Fazit

In den letzten Jahren hat sich gezeigt, dass Fluggesellschaften unter großem Druck stehen und nicht alle auf dem Markt bestehen können. Die Folge ist eine Insolvenz und meist sind die Verbraucher die Leidtragenden. Bei Pauschalreisenden kommt der Veranstalter dafür auf, aber wenn Sie selber den Flug über die Airline gebucht haben, dann stehen Sie selber gerade. Aus dem Grund fordern die Experten eine verpflichtende Insolvenz-Versicherung.

Der Beitrag Airline pleite – was tun, wenn Flüge gestrichen sind? Die verpflichtende Insolvenz-Versicherung soll helfen erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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