Pauschalreisen | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Fri, 13 May 2022 09:09:50 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Pauschalreisen | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Statt Stornierung: So übertragen Sie Pauschalreisen auf jemand anderen und sparen die hohen Stornokosten https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/statt-stornierung-so-uebertragen-sie-pauschalreisen-auf-jemand-anderen-und-sparen-die-hohen-stornokosten/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/statt-stornierung-so-uebertragen-sie-pauschalreisen-auf-jemand-anderen-und-sparen-die-hohen-stornokosten/#respond Fri, 13 May 2022 09:09:50 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=61365 Hohe Stornokosten kommen auf Sie zu, wenn Sie eine Pauschalreise gebucht haben und diese nicht antreten möchten. Ein Grund kann dabei die Angst vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus sein, aber es gibt auch eine

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Hohe Stornokosten kommen auf Sie zu, wenn Sie eine Pauschalreise gebucht haben und diese nicht antreten möchten. Ein Grund kann dabei die Angst vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus sein, aber es gibt auch eine Lösung. Sie suchen sich einfach eine andere Person und diese übernimmt die Reise.

Das Wichtigste in Kürze

  • In der Regel bucht eine Person eine Pauschalreise und dabei wird die Reise auf diese eine Person gebucht, dazu gehören Flug, Hotel und eventuell sogar ein Mietwagen. Sie haben die Möglichkeit diese Reise zu verkaufen, wenn Sie nicht teilnehmen möchten.
  • Für die Umschreibung entstehen zwar Kosten, aber sie sind deutlich geringer als die Stornokosten, wenn Sie eine Reise stornieren.
  • Wir weisen Sie nicht nur auf die möglichen Risiken hin, sondern zeigen Ihnen, wie Sie eine Reise tauschen können.

Die Reisewarnungen des Auswärtigen Amts sind für die meisten europäischen Urlaubsländer wieder aufgehoben und aus dem Grund ist eine kostenlose Stornierung nur noch unter bestimmten Umständen möglich, obwohl der Coronavirus die Menschen immer noch im Griff hat. Bei einer gebuchten Reise, die jetzt storniert werden soll, kommt es aus dem Grund zu großen Problemen, denn die Reiseveranstalter verlangen hohe Stornogebühren, wenn Sie die Reise nicht antreten möchte. Teilweise handelt es sich bei den Stornokosten um einen Großteil des Reisepreises und das ist eine Menge Geld.

Die gebuchte Reise soll laut Veranstalter durchgeführt werden, aber Sie sind nicht in der Lage die Reise anzutreten, dann sollten Sie frühzeitig mit dem Reiseveranstalter in Kontakt treten. Mit viel Glück erhalten Sie eine kostenfreie Umbuchung oder einen Gutschein, aber einen Anspruch haben Sie nicht.

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Stellen Sie einen Ersatzteilnehmer

Sie haben die Möglichkeit die Reise vor Beginn auf eine andere Person zu übertragen und das wissen viele Reisende überhaupt nicht.

Die Person wird als Ersatzreisender bezeichnet und diese Möglichkeit ist sogar gesetzlich verankert (§ 651e BGB). Bei der Übernahme einer Reise durch eine andere Person handelt es sich um eine kostengünstige Alternative zur bekannten Stornierung.

Diese Alternative ist nicht nur während der Corona-Pandemie eine Möglichkeit, sondern auch vorher und auch danach. Der Reisende möchte aufgrund des Coronavirus nicht verreisen oder hat einen anderen wichtigen Grund, so dass die Reise auf wackeligen Beinen steht. Vielleicht ist der Reisende auch an Covid-19 erkrankt und kann die Reise einfach nicht antreten und zu allem Überfluss greift die Reiserücktrittsversicherung nicht, dann ist eine Übertragung machbar.

Dabei müssen Sie auf ein paar Kernpunkte achten, damit Sie die Reise übertragen können:

  • Sie können nur eine Pauschalreise an eine andere Person übertragen. Sie haben bei einem Reiseveranstalter mehrere Reiseleistungen gebucht, dann handelt es sich in der Regel um eine Pauschalreise. Die Pauschalreise besteht meist aus einem Flug, dem Hotel und einem Mietwagen. Es handelt sich nicht um eine Pauschalreise, wenn Sie einen Flug und das Hotel einzeln gebucht haben und dann besteht auch die Möglichkeit der Übertragung nicht.
  • Sieben Tage vor Reisebeginn teilen Sie dem Reiseveranstalter spätestens mit, dass Sie die Reise übertragen wollen und er muss die Übertragung durchführen. Setzen Sie sich frühzeitig mit dem Veranstalter in Verbindung, damit Sie sich sein können, dass auch wirklich alles klappt.
  • Es handelt sich nicht um einen Automatismus, denn der Reiseveranstalter kann die Übertragung ablehnen, wenn bestimmte Gründe vorliegen.
  • Der alte und der neue Reisende haften zusammen für den ganzen Reisepreis und eventuelle Mehrkosten.
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Die Übertragung des Vertrages

Damit die Übertragung greift, setzen Sie sich innerhalb einer angemessenen Frist mit dem Veranstalter in Verbindung.

Grundsätzlich verlangt der Veranstalter eine Mindestfrist von sieben Tagen vor Beginn der Reise, damit alle Änderungen rechtzeitig fertig sind. Diese Frist ist gesetzlich vorgeschrieben und ist in jedem Fall einzuhalten.

Teilen Sie dem Reiseveranstalter die Änderung auf jeden Fall schriftlich mit und das machen Sie entweder per Brief, per Mail, Fax oder über ein Online-Portal. Ein Anruf reicht für die Übertragung nicht aus und achten Sie immer darauf, dass der Zugang bestätigt ist.

Der Reiseveranstalter muss der Übertragung nicht zustimmen, aber er hat die Möglichkeit zu widersprechen. Das ist aber nur möglich, wenn der neue Reisende einige Anforderungen nicht erfüllt, wie zum Beispiel eine erforderliche Tropenfähigkeit, Bergsteigererfahrung oder es fehlt vielleicht ein Visum.

Die Vertragsübertragung ist wirksam, wenn der Reiseveranstalter nicht unverzüglich einen Widerspruch einlegt.

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Die Reiseübertragung und deren rechtliche Folgen

Die Reise wird an eine andere Person übertragen und dann wird diese Person zum neuen Vertragspartner.

Das bedeutet, dass der neue Reisende nicht nur die Rechte des gebuchten Reisevertrags übernimmt, sondern auch die Pflichten.

Der Ersatzreisende ist verpflichtet den Reisepreis zu zahlen, denn das ist der wichtigste Aspekt. Kommt es zu Problemen mit der Bezahlung, dann hat der Veranstalter das Recht sich auch noch an den alten Reisenden zu wenden. Im Grunde hat der Reiseveranstalter gegenüber dem alten und dem neuen Vertragspartner das Recht den Reisepreis einzufordern.

Es kann zu unterschiedlichen Konstellationen kommen:

  • Der Preis für die Reise ist vollständig von dem alten Reisenden bezahlt und damit sind alle Verpflichtungen gegenüber dem Veranstalter beglichen. Der Verkäufer der Reise muss sich selbstständig darum kümmern, dass er das Geld von dem Käufer bekommt.
  • Der alte Reisende hat nur eine Anzahlung geleistet und dann ist der Restbetrag noch zu leisten. Der Rest wird entweder von dem alten oder dem neuen Reisenden an den Veranstalter gezahlt. Auch hier muss sich der Verkäufer der Reise darum kümmern, dass der Käufer das Geld bezahlt.
  • Der alte Reisende hat noch keine Zahlung geleistet, dann muss der komplette Preis noch bezahlt werden. Entweder übernimmt er die Zahlung oder der neue Reisende.

Wichtig ist, dass Sie vor der Übertragung genau regeln, wie teuer die Reise ist und welche Partei die offenen Zahlungen übernimmt.

Beachten Sie:

  • Der alte und der neue Reisende sind sich im Klaren darüber, dass Sie die Gesamtschuld für den Reisepreis tragen und für mögliche Mehrkosten aufkommen. Das bedeutet, wenn der neue Reisende die Zahlung nicht tätigt, dann muss der alte Reisende den offenen Reisepreis zahlen.
  • Eventuell entstehen Mehrkosten durch die Vertragsübertragung, wenn zum Beispiel ein neues Flug-Ticket erstellt werden muss oder eine neue Buchungsbestätigung notwendig ist. Allerdings müssen die Mehrkosten wirklich anfallen und auch angemessen sein. Der Veranstalter kann nicht einfach eine Pauschale festlegen ohne einen Nachweis über die Kosten zu geben. Der Reiseveranstalter verlangt zudem in der Regel eine Bearbeitungsgebühr. Informationen dazu finden Sie in den AGBs.

Wichtig für den alten Reisenden

Sie treten die Reise nicht selber an und sind auf der Suche nach einer Ersatzperson, dann achten Sie unbedingt auf die nachfolgenden Punkte:

  • Informieren Sie den Reiseveranstalter rechtzeitig über die Übertragung der Reise und auch über die Höhe der möglichen Mehrkosten. Nur wenn Sie alle Kosten vorliegen haben, können Sie mit dem neuen Reisenden einen akzeptablen Preis aushandeln.
  • Sie machen sich im Vorfeld Gedanken zum Preis für die Reise und dabei rechnen Sie die Mehrkosten unbedingt mit ein.
  • Regeln Sie genau, welche Partei welche Zahlung übernimmt und dazu nutzen Sie am besten einen schriftlichen Vertrag, denn er dient am Ende auch als Beweis.
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Es handelt sich um eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen dem alten und dem neuen Reisenden und das bedeutet, dass keine verbraucherrechtlichen Schutzvorschriften greifen. Der neue Reisende zahlt die vereinbarte Summe weder an Sie noch an den Reiseveranstalter, dann müssen Sie selber rechtlich gegen ihn vorgehen.

Wichtig für den neuen Reisenden

Ihnen bietet eine andere Person die Übernahme einer Reise an, dann achten Sie auf die folgenden Punkte:

  • Lesen Sie sich das Angebot genau durch und dafür nehmen Sie sich ausreichend Zeit. Sollten Angaben fehlen, dann fordern Sie diese nach und wenn Sie keine klare Auskunft erhalten, dann lassen Sie die Finger von der Reise.
  • Vergleichen Sie auf jeden Fall den Preis der angebotenen Reise mit anderen Angeboten für Pauschalreisen in die Region. Ein vermeintliches Schnäppchen muss kein Schnäppchen sein.
  • Sie zahlen den Preis erst, wenn Sie einen Vertrag vorliegen haben und alle Reisedetails bekannt sind.
  • Die Vertragsvereinbarung ist schriftlich zu machen und auf keinen Fall mündlich, denn schriftlich sind Sie auf der sicheren Seite und haben einen Beweis für die Vereinbarung.
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Fragen und Antworten

FAQs zum Thema Reiseübertragung

1. Was kostet die Namensänderung bei einer Pauschalreise?

In der Regel fallen für eine Namensänderung nur Gebühren in Höhe von um die 30 Euro an.

2. Wie hoch sind Storngebühren für eine Pauschalreise?

Die Stornogebühren fallen unterschiedlich hoch aus und hängen von der Zeitspanne vor dem Reiseantritt ab. 20% des Reisepreises sind fällig, wenn Sie vier Monate vorher die Reise stornieren. Zwischen 21 und 15 Tagen vor dem Reiseantritt sind 50% fällig und 14 Tage im Vorfeld werden mit bis zu 75% berechnet.

3. Was kostet eine Namensänderung beim Flugticket?

Eine Namensänderung bei einem Flugticket kann bis zu 160 Euro kosten.

4. Was kostet die Umbuchung einer Pauschalreise?

Grundsätzlich halten Experten eine Pauschale von 30 Euro als Umbuchungspreis als angemessen. Allerdings ist eine Umbuchung meist mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden und demnach verlangen einige Veranstalter deutlich mehr.

5. Was kosten die Stornogebühren bei einer Ferienwohnung?

Bei der Stornierung einer Ferienwohnung hängt der Preis von der Dauer vor dem Reisebeginn ab. Üblich sind 30% des Mietpreises, wenn Sie bis zu 35 Tagen vor Antritt stornieren. Sie stornieren zwischen dem 1 und 14 Tagen vor dem Antritt, dann verlangen die Veranstalter meist den komplett Mietpreis.

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Fazit

Gerade in der heutigen Zeit kommt es immer wieder vor, dass man eine Reise bucht und am Ende die lang ersehnte Reise nicht antreten kann. Aber das ist kein Problem, denn Sie müssen die Reise nicht teuer stornieren, sondern haben die Möglichkeit eine Pauschalreise zu übertragen. Verkaufen Sie die Pauschalreise einfach an eine andere Person, lassen Sie eine Übertragung stattfinden und Sie müssen keine hohen Stornogebühren bezahlen.

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Urteil für Reiseveranstalter: Keine hohe Anzahlung und zu frühe Restzahlung bei Pauschalreisen mehr erlaubt https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/urteil-fuer-reiseveranstalter-keine-hohe-anzahlung-und-zu-fruehe-restzahlung-bei-pauschalreisen-mehr-erlaubt/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/urteil-fuer-reiseveranstalter-keine-hohe-anzahlung-und-zu-fruehe-restzahlung-bei-pauschalreisen-mehr-erlaubt/#respond Sat, 22 Jan 2022 10:43:44 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=68020 In der Vergangenheit haben Reiseveranstalter auf der ganzen Welt dafür gesorgt, dass die Kunden verwirrt waren, weil sie hohe Vorauszahlungen leisten müssen oder weil mehr als die üblichen 20% als Anzahlung verlangt wurden. Jetzt gibt

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In der Vergangenheit haben Reiseveranstalter auf der ganzen Welt dafür gesorgt, dass die Kunden verwirrt waren, weil sie hohe Vorauszahlungen leisten müssen oder weil mehr als die üblichen 20% als Anzahlung verlangt wurden. Jetzt gibt es ein Urteil des Bundesgerichtshofes, so dass solche hohen Anzahlungen und frühen Restzahlungen der Vergangenheit angehören.

Das Wichtigste in Kürze

  • Einige Reiseveranstalter verlangen eine hohe Vorauszahlung, obwohl nur 20% des Reisepreises erlaubt sind.
  • Die Forderungen liegen teilweise bei bis zu 100% und das hat für Verärgerung bei den Kunden gesorgt.
  • Der Bundesgerichtshof hat dafür gesorgt, dass die hohen Anzahlungen endlich ein Ende haben und mit Hilfe eines entsprechenden Urteils den Machenschaften ein Riegel vorgeschoben wird.

Die Auffassung der Richter

Die obersten Richter des Bundesgerichtshofes sind der Meinung, dass die Reiseveranstalter gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen und berufen sich auf das Zug-um-Zug Prinzip.

Das Zug-um-Zug Prinzip besagt, dass Ware gegen Geld preisgegeben werden muss und das heißt, dass der Kunde im Grunde erst zahlen muss, wenn er auch die entsprechende Leistung erhalten hat. Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass ein Anzahlungsbetrag von mehr als 20% des Reisepreises eine unzumutbare Benachteiligung des Verbrauchers darstellt und somit unangemessen ist. Zudem darf der Reiseveranstalter die Restsumme frühestens 30 Tage vor dem Reiseantritt verlangen.

Natürlich gibt es auch einige Veranstalter, die für bestimmte Angebote auch eine höhere Anzahlung verlangen und das lässt sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachlesen. Aber dann muss die höhere Vorauszahlung auch nachvollziehbar sein. Der Veranstalter muss gegenüber dem Kunden eine plausible Begründung offen legen können.

BGH-Urteile vom 9.12.2014:

  • Az: X ZR 85/12
  • Aktenzeichen: X ZR 147/13
  • Az: X ZR 13/14
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Provisionszahlungen an Reisebüros

Die Vorauszahlung ist eine Vorleistung des Kunden an den Reiseveranstalter und dieser darf auch die Provisionszahlungen des Reisebüros mit einbeziehen.

Ein Veranstalter kann bis zu 90% der Kosten für die Flüge der Pauschalreisen vorfinanzieren und das ist ausreichend. Alle Vorleistungen für die Flugbeförderung mit dem gleichen Prozentsatz des eigentlichen Reisepreises sind mit Hilfe der geleisteten Anzahlung umzulegen.

Auch hier gibt es ein entsprechendes Urteil vom Bundesgerichtshof vom 25.07.2017:

  • Az. X ZR 71/16
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Grenzen auch für Stornoentgelte

Mittlerweile hat der Bundesgerichtshof auch auf die Stornoentgelte reagiert und bei der Erhebung der Reiseveranstalter eine feste Grenze gesetzt.

Die sogenannten Rücktrittspauschalen lassen sich in erster Linie durch die verschiedenen Arten von Reisen differenzieren und dann kommt noch der Schaden. Für den Reiseveranstalter entsteht durch den Rücktritt des Kunden ein Schaden und die Stornoentgelte müssen der Höhe des Schadens entsprechen. Zu berücksichtigen ist vor allen Dingen, dass der Platz nun für einen neuen Kunden frei geworden ist, aber auch die Aufwendungen für die Stornierung. Für einen neuen Kunden erhält der Reiseveranstalter einen Erlös und dieser Erlös muss mit eingerechnet werden. Der erste Kunde darf also nicht einfach bestraft werden, wenn er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht.

Wenn der Reiseveranstalter eine deutlich zu hohe Pauschale verlangt als es in der Branche allgemein üblich ist, dann muss der Bundesgerichtshof im Einzelfall überprüfen, ob die höheren Stornierungskosten gerechtfertigt sind oder nicht. Im Endeffekt haben die Richter des Bundesgerichtshofs die letzte Entscheidungsgewalt.

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Die normale Anzahlung beim Reiseveranstalter

Die meisten Reiseveranstalter verlangen eine Anzahlung, wenn Sie als Kunde die Reise buchen. Diese Anzahlung liegt normalerweise zwischen 20 und 30% in Bezug auf den Reisepreis.

Es gibt aber auch einige Veranstalter, die eine deutlich höhere Anzahlung fordern, aber das ist nur gerechtfertigt, wenn die Flüge beispielsweise über einen anderen Anbieter gebucht werden. Bei den bekannten Reiseveranstaltern werden die Flugplätze direkt mit gebucht und somit auch von der normalen Anzahlung bezahlt. Dadurch können diese Veranstalter einen deutlich geringen Anzahlungspreis nehmen.

Die Restzahlung

Nach der Anzahlung bleibt noch eine Restzahlung offen und diese Restzahlung wird aber kurz vor der Reise fällig.

In der Regel verlangen die bekannten Anbieter, dass die Restzahlung spätestens 30 Tage vor Beginn der Reise auf dem Konto des Anbieters eingezahlt sein muss. Aber auch hier gibt es immens große Unterschiede. Einige Anbieter verlangen deutlich früher die Restzahlung, aber dank des Bundesgerichtshofs und der Urteile, ist eine Restzahlung um die 30 Tage vor Reisebeginn ausreichend.

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Keine Anzahlungen von 40% und mehr

Ein Blick in die Vertragsklauseln der Pauschalreiseanbieter sorgt für tiefe Stimmung, denn bei vielen Anbieters stehen mehr als 40% Anzahlung.

Aber damit noch lange nicht genug, denn ein Blick in die weiteren Informationen lässt feststellen, dass es sogar eine Staffelung der Anzahlung gibt. Das bedeutet, dass der Preis sich unterscheidet, je nachdem wie viele Tage Sie im Vorfeld die Zahlung tätigen. Diese Art an Geschäftsgebaren war den Richtern des Bundesgerichtshofs schon in den ersten Instanzen viel zu viel und das zeigt sich dann auch in den Urteilen. Die Richter haben festgelegt, dass die Veranstalter mehr als 20% Vorauszahlung und hohe Stornogebühren nur verlangen dürfen, wenn es konkrete Gründe dafür gibt. Diese Gründe müssen auch vorgelegt und klar sein, denn ansonsten ist eine zu hohe Anzahlung auch weiterhin nicht erlaubt.

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Sommer ist die beste Zeit um einen Urlaub zu planen und dabei suchen Sie bestimmt nach Frühbucherrabatten, um einen guten Preis zu erhalten. Bei den Frühbucherrabatten ist ein zweiter Blick sehr wichtig, denn nicht immer

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Anzahlung und Restzahlung

1. Wann muss die Restzahlung für die Pauschalreise gezahlt werden?

Die großen Reiseveranstalter verlangen, dass die Restzahlung der Pauschalreise spätestens 30 bis 32 Tage vor Antritt der Reise komplett bezahlt sein muss. Ansonsten kann der Reiseveranstalter Sie von der Reise ausschließen. Ein Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann Ihnen alle wichtigen Informationen liefern.

2. Wann lässt sich eine Pauschalreise kostenlos stornieren?

Eine kostenlose Stornierung der Pauschalreise ist nur möglich, wenn außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände vorliegen. Die Reisewarnungen sind dafür ein wichtiges Indiz, denn gerade aufgrund der aktuellen Corona-Lage ist muss hier genau geachtet werden. Mittlerweile ist Corona aber kein ausreichender Grund für eine Stornierung.

3. Wann muss ich die Anzahlung für die Pauschalreise leisten?

Sie müssen die Anzahlung der Pauschalreise erst bezahlen, wenn Sie eine Bestätigung der Buchung vorliegen haben. Auf jeden Fall sollten Sie eine Bestätigung oder einen Sicherungsschein haben, ansonsten sollten Sie die Zahlung nicht leisten.

4. Was kann ich gegen zu hohe Anzahlungskosten machen?

Zwar gibt es mittlerweile einige Urteile des Bundesgerichtshofs, die besagen, dass mehr als 20% Anzahlung nicht erlaubt sind, aber es gibt immer noch einige Anbieter, die sich nicht daran halten. Lesen Sie sich die Geschäftsbedingungen durch und verzichten Sie bei einer zu hohen Anzahlung auf die Buchung.

5. Warum sind Stornogebühren so hoch?

Mit den Stornogebühren sorgt der Reiseveranstalter dafür, dass Sie die Reise nicht ohne einen wichtigen Grund absagen. Zudem fehlen ihm Einnahmen und diese versucht er mit dem Stornogebühren einigermaßen abzufangen.

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Fazit

Wenn Sie sich für eine Pauschalreise entscheiden, dann müssen Sie mit einer Anzahlung und einer Restzahlung rechnen. Die Anzahlung darf höchstens 20% des gesamten Preises ausmachen und die Restzahlung ist 30 Tage vor Antritt der Reise fällig. Alle anderen Geschäftsgebaren sind laut Bundesgerichtshof nicht mehr zulässig und Sie sollten davon Abstand nehmen.

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