Pflege | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Fri, 13 May 2022 07:49:16 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Pflege | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Vereinbarkeit von Pflege und Beruf – so geht´s https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/vereinbarkeit-von-pflege-und-beruf-so-gehts/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/vereinbarkeit-von-pflege-und-beruf-so-gehts/#respond Fri, 13 May 2022 07:49:16 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=66189 Für Berufstätige ist es schwierig, wenn ein Angehöriger pflegebedürftig wird. Wie soll das gehen? Sie erhalten vom Gesetzgeber durchaus Unterstützung in Form von verschiedenen Modellen. Bis zu zehn Tage Sie haben die Möglichkeit, sich von

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Für Berufstätige ist es schwierig, wenn ein Angehöriger pflegebedürftig wird. Wie soll das gehen? Sie erhalten vom Gesetzgeber durchaus Unterstützung in Form von verschiedenen Modellen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Familienpflegezeit, kurzzeitige Arbeitsverhinderung oder Pflegezeit: Angehörige haben verschiedene Möglichkeiten, um sich während einer beruflichen Auszeit um die Pflege zu kümmern.
  • Zum Teil ist es nötig, bestimmte Fristen für schriftliche Anträge einzuhalten.
  • Der Staat zahlt für manche Pflegezeiten Hilfen aus, damit die Lohneinbußen abgefedert werden.

Bis zu zehn Tage

Sie haben die Möglichkeit, sich von der Arbeit bis zu 10 Tage für die akut aufgetretene Pflegesituation freistellen zu lassen. (Aktuell auf 20 Tage erhöht)

Dieses Modell heißt kurzzeitige Arbeitsverhinderung. Diese können Sie nutzen, wenn Sie eine Pflegezeit oder Familienpflegezeit als nahestehender Angehöriger einer pflegebedürftigen Person brauchen. Hierzu gehören Ehepartner, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Eltern, Kinder. Ferner Stief-, Groß- oder Schwiegereltern, Enkel-, Adoptiv-, Pflege- oder Schwiegerkinder und auch Schwager und Schwägerin.

So ein Fall wäre zum Beispiel, wenn ein Angehöriger einen Schlaganfall hatte und somit zu Hause Pflege braucht. In so einem Fall ist es möglich, dass Sie von heute auf morgen bis zu 10 Tage von der Arbeit wegbleiben, damit Sie alles organisieren und sich in der Zeit um die Pflege kümmern können.

Jedoch ist es nicht notwendig, die 10 Tage am Stück zu nehmen. Sie haben auch die Möglichkeit, einzelne Tage zu nehmen. Zudem kann die Pflege auf mehrere Personen aufgeteilt werden. Zum Beispiel nehmen sich zwei Geschwister für je fünf Tage Zeit. Wichtig ist hier nur, dass sich der Anspruch pro Pflegeperson auf 10 Arbeitstage bezieht.

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Für Sie einfach

Diese Arbeitsverhinderung können alle Arbeitnehmer nehmen, egal, wie groß das Unternehmen, in dem Sie arbeiten ist. Sie haben auch keine Ankündigungsfrist. Somit können Sie die Zeit sofort nehmen. Jedoch müssen Sie als Arbeitnehmer einen Grund nennen und eine voraussichtliche Dauer.

Beachten Sie, dass es für Soldaten, Richter und Beamte in den einzelnen Bundesländern verschiedene Regelungen gibt. Jedoch ist geplant, diese Rechte an die Regelung für die Arbeitnehmer anzupassen.

Sofern Sie die kurzzeitige Arbeitsverhinderung in Anspruch nehmen, haben Sie nur bei vertraglicher Vereinbarung Anrecht auf eine Lohnfortzahlung. Sollte dies nicht der Fall sein, ist seit dem 1. Januar 2015 für diese Zeit das Pflegeunterstützungsgeld angedacht. Hiermit erhalten Sie 90 Prozent des ausgefallenen Netto-Gehaltes. Sie müssen es bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen sofort beantragen. Der Pflegebedürftige muss jedoch noch keinen Pflegegrad haben. Allerdings kann die Kasse eine ärztliche Bescheinigung verlangen, aus der hervorgeht, dass vermutlich eine Pflegebedürftigkeit bestehen wird.

Weitere Informationen zur kurzzeitigen Arbeitsverhinderung erhalten Sie hier.

Bis zu sechs Monate

Sie können bis zu sechs Monate ganz oder teilweise aus dem Beruf aussteigen und eine Pflegezeit nehmen.

Sobald die Pflegezeit beendet ist, haben Sie das Recht, wieder Vollzeit in Ihren alte Arbeitsstelle zurückzukommen. Sofern Sie es benötigen, können Sie für die Pflegezeit vom Staat ein Darlehen bekommen. Dieses soll den Lohnausfall ausgleichen. Hier sind die Regeln für Arbeitnehmer, Richter, Beamte und Soldaten gleich.

Jedoch haben Sie nur dann ein Anrecht auf Pflegezeit, wenn Ihr Betrieb mindestens 15 Angestellt hat. Hierzu zählen auch Auszubildende. Arbeiten Sie dagegen in einem kleinen Betrieb, so müssen Sie mit dem Arbeitgeber sprechen, wie Sie das regeln können.

Möchten Sie die Pflegezeit nehmen? Kündigen Sie das mindestens zehn Tage vorher Ihrem Arbeitgeber an. Es macht Sinn, erst die kurzzeitige Arbeitsverhinderung zu nehmen, um dann die Pflegezeit anzukündigen.

Ferner ist es gut, wenn bei dem Angehörigen schon ein Pflegegrad vergeben wurde. Sofern das noch nicht passiert ist, beantragen Sie das möglichst schnell bei der Pflegekasse des Angehörigen. Können Sie nachweisen, dass die Pflegezeit schon beim Arbeitgeber angekündigt wurde, tritt der Medizinische Dienst der Krankenkasse etwa zwei Wochen nach der Benachrichtigung der Pflegekasse in Aktion. Er macht eine Begutachtung und teilt Ihnen sein Urteil möglichst schnell mit.

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Bis zu drei Monate

Möchten Sie einen Angehörigen in seiner letzten Lebensphase begleiten, können Sie bis zu drei Monate komplett oder teilweise aus dem Beruf aussteigen.

Dies geht auch, wenn der Angehörige bereits im Hospiz oder einer anderen Pflegeeinrichtung betreut wird. Es geht hier nicht um die Pflege, sondern darum, nochmals intensiv Zeit miteinander zu haben. Für diesen Anspruch braucht es auch keinen Pflegegrad.

Achtung: Aufgrund der Corona-Pandemie sind einige Regelungen in der Pflege vorübergehend geändert.

Bis zu zwei Jahre

Sofern sechs Monate Pflegezeit nicht reichen, haben Sie die Möglichkeit, zwei Jahre vom Job teilweise zurückzutreten, um den Angehörigen zu pflegen.

Dies ist dann die Familienpflegezeit. Jedoch ist es Voraussetzung, dass Sie mindestens 15 Stunden pro Woche arbeiten. Dies ist ein Durchschnittswert, den Sie im Jahresmittel erreichen müssen.

Ferner haben Sie nur einen Rechtsanspruch auf die Familienpflegezeit, wenn der Arbeitgeber mindestens 26 Beschäftigte hat. Sofern der Betrieb kleiner ist, müssen Sie mit dem Arbeitgeber eine Regelung finden. Wobei Sie diese frühzeitig machen sollten.

Es ist notwendig, dass der Pflegebedürftige einen Pflegegrad hat. Sofern dies noch nicht der Fall ist, müssen Sie sich an die Regeln wie bei der Pflegezeit halten. Versuchen Sie jedoch, den Antrag auf einen Pflegegrad schnell bei der Pflegeversicherung zu stellen. Haben Sie die Familienpflegezeit bereits bei Ihrem Arbeitgeber gemeldet, muss der Medizinische Dienst der Krankenkasse binnen zwei Wochen eine Begutachtung machen. Das Ergebnis haben Sie möglichst schnell zu erfahren. Anspruchsregeln sind hier wie für Soldaten, Richter und Beamte.

Sofern Sie vor der Familienpflegezeit schon eine Pflegezeit hatten, müssen Sie beachten, dass hier nur eine Gesamtdauer von 24 Monaten möglich ist.

Die Betreuung Minderjähriger

Auch bei einem minderjährigen pflegebedürftigen Angehörigen können Sie Pflegezeit sowie Familienzeit nehmen.

Selbst dann, wenn das Kind in einer Pflegeeinrichtung ist. Allerdings muss das Kind einen Pflegegrad haben.

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Förderung während der Freistellung

Solange Sie arbeiten, bekommen Sie auch Ihren normalen Lohn.

Gehen Sie jedoch in Teilzeit, verringert sich das Gehalt dementsprechend. Bleiben Sie ganz von der Arbeit fern, bekommen Sie auch kein Gehalt. Hier müssen Sie den Lohnausfall selbst abfangen und dafür gibt es vom Staat ein zinsloses Darlehen. Welche Höhe Sie bekommen, hängt von dem ausfallenden Lohn ab. Sie bekommen das Darlehen monatlich in Raten bezahlt und es beträgt etwa die Hälfte des fehlenden Nettolohns. Fangen Sie wieder mit dem Arbeiten an, bezahlen Sie genau diese Ratenhöhen wieder zurück. Hierfür müssen Sie einen Antrag beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben stellen.

Überblick zu den Fristen

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung:

–  10 Tage Dauer
– keine Frist zur Ankündigung notwendig

Pflegezeit:

– Bis zu 6 Monate
– 10-tägige Ankündigungsfrist

Familienpflegezeit:

– Bis zu 2 Jahre
– 8-wöchige Ankündigungsfrist
– Sofern bereits Pflegezeit genommen wurde, verlängert sich die Ankündigungsfrist auf 12 Wochen

Zudem ist bei der Familienpflegezeit und Pflegezeit mit der Ankündigung Folgendes zu klären:

– Zeitraum der Inanspruchnahme
– Wie viele Stunden Sie noch arbeiten können und wie die Verteilung der Arbeitszeit erfolgen soll

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Versicherungen

Möchten Sie eines der Modelle in Anspruch nehmen, ist noch zu klären, wie Ihre soziale Absicherung ist.

Ihr Versicherungsschutz über den Arbeitgeber für Kranken- und Pflegeversicherung bleibt nicht bei jedem Modell erhalten.

Wählen Sie die kurzzeitige Arbeitsverhinderung, so muss die Absicherung vertraglich geregelt sein. Sie haben aber die Möglichkeit, sich über Ihren Partner Familienversichern zu lassen. Ein Anruf bei der Krankenkasse Ihres Partners reicht. Sofern Sie alleinstehend sind oder Ihr Partner in einer privaten Krankenversicherung ist, liegt es an Ihnen, sich um Ihre Krankenversicherung zu kümmern. Hierfür fordern Sie die Unterlagen bei Ihrer Krankenkasse an.

Nehmen Sie Pflege- oder Familienpflegezeit oder die Sterbebegleitung kommt es auf Ihr Gehalt an. Sofern Sie mehr als 450 Euro im Monat verdienen, bleiben Sie in der Pflichtversicherung und sind kranken-, pflege- und rentenversichert. Liegt Ihr Gehalt aber unter 450 Euro im Monat, müssen Sie wie bei der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung vorgehen. Möchten Sie sich in der Zeit freiwillig versichern lassen, so können Sie Zuschüsse bekommen. Hierfür setzen Sie sich mit der Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen in Kontakt. Diese Möglichkeit haben privat und gesetzlich Versicherte.

Egal wie hoch Ihr Gehalt ist, bleiben Sie unfallversichert. Hierfür müssen Sie aber bei der Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen einen Antrag stellen.

Um später keine Einbußen bei der Rente zu haben, ist es möglich, während der Pflege Extra-Rentenpunkte zu sammeln. Fragen Sie bei der Pflegekasse des Angehörigen nach, welche Anträge Sie wo einreichen müssen, damit Sie die Rentenpunkte bekommen.

Pflegekraft
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Infomaterial

Sie können sich im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend beraten lassen.

Dort erhalten Sie auch einen Flyer zu den Pflegezeitmodellen. Zudem gibt es dort noch Musterformulare.

Das Pflegetelefon des Ministeriums hilft Ihnen auch unter der Nummer 030 / 2017 9131.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Vereinbarkeit von Pflege und Beruf – so geht´s

1. Muss mein Arbeitgeber mir die Zeit für Pflege geben?

Dies hängt davon ab, für welches Modell Sie sich entscheiden und wie viele Personen in dem Betrieb arbeiten. Im Zweifel sprechen Sie mit ihm und vereinbaren Sie eine Möglichkeit, mit der alle zufrieden sind.

2. Muss ich bei der Sterbebegleitung einen Zeitraum angeben?

Ihnen stehen bis zu drei Monate zu. Einen Zeitraum anzugeben wäre hier sehr schwierig, weil es vermutlich nicht absehbar ist. Sprechen Sie hier mit Ihrem Arbeitgeber.

3. Warum sind die Zeiten der Modelle so kurz?

Im Grund geht es auch darum, die Pflege während dieser Zeit zu organisieren. Diese hat sich in Verbindung mit einem Pflegedienst oder weiteren Angehörigen irgendwann eingespielt und dann können Sie auch wieder in die Arbeit zurück. Möchten Sie das nicht, so bleibt Ihnen nur die Kündigung mit allen Nachteilen.

4. Kann ich mir die Zeit für die Pflege des Kindes mit dem Partner teilen?

Sie können ganz normale Ihre Zeit nehmen und im Anschluss kann natürlich Ihr Partner seine Zeit nehmen.

5. Was passiert, wenn der Pflegebedürftige vor Ablauf der Zeit stirbt?

In diesem Fall endet auch Ihre Pflegezeit und Sie gehen wieder ganz normal in die Arbeit.

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Fazit

Es gibt viele tolle Möglichkeiten um pflegebedürftigen Angehörigen unter die Arme zu greifen. Am Ende müssen Sie überlegen, welches der Modelle für Sie am sinnvollsten erscheint.

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Tipps für Angehörige von Menschen mit Demenz – Sorgen Sie für Sicherheit und Geborgenheit https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/tipps-fuer-angehoerige-von-menschen-mit-demenz-sorgen-sie-fuer-sicherheit-und-geborgenheit/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/tipps-fuer-angehoerige-von-menschen-mit-demenz-sorgen-sie-fuer-sicherheit-und-geborgenheit/#respond Fri, 13 May 2022 07:39:32 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=57046 Eine große Herausforderung für die Angehörigen stellt die Pflege und Betreuung von demenzkranken Menschen dar. Die Wohnung sicher gestalten Jederzeit kann ein Unglück passieren, das ist eine sehr große Sorge, die bei der Betreuung von

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Eine große Herausforderung für die Angehörigen stellt die Pflege und Betreuung von demenzkranken Menschen dar.

Das Wichtigste in Kürze

  • Menschen mit Demenz brauchen eine sichere Umgebung. Diese zu schaffen ist die Hauptaufgabe der Angehörigen.
  • Demenzkranke Menschen haben Schwierigkeiten sich immer wieder neu anzupassen, denn die Anpassungsleistung wird nicht mehr erbracht. Aus dem Grund muss die Umwelt sich anpassen.
  • Angehörige, die die Pflege und Betreuung übernehmen müssen frühestmöglich die zahlreichen Angebote zur Unterstützung annehmen.

Die Wohnung sicher gestalten

Jederzeit kann ein Unglück passieren, das ist eine sehr große Sorge, die bei der Betreuung von demenzkranken Menschen vorhanden ist.
Das Badewasser läuft über oder der Herd ist einfach zu lange eingeschaltet. Dies sind allerdings nur zwei mögliche Szenarien. Aber genau für solche Fälle gibt es mittlerweile zahlreiche Lösungen. Es gibt Herdsicherungen, Rauch- und Wassermelder, die zu den wichtigsten technischen Lösungen gehören.
Wohnberatungsstellen bieten zudem eine ausführliche Beratung für eine sichere und demenzfreundliche Wohnung.

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Das Meistern von schwierigen Situationen

Demenz ist eine Krankheit, die überwiegend bei älteren Menschen auftritt und die kognitiven Fähigkeiten massiv beeinflusst.
Betroffen sind

  • die Orientierung
  • das Gedächtnis
  • das Denken
  • das Rechnen
  • die Lernfähigkeit
  • die Sprache
  • das Urteilsvermögen

Die genannten Fähigkeiten gehen im Verkauf der demenziellen Erkrankung mit der Zeit verloren und auch die Erinnerung lässt nach. Selbst die nahestehenden Personen werden nicht mehr erkannt, aber Ereignisse, die viel länger zurückliegen sind immer mehr präsent.
Die Angehörigen versuchen die präsenten Erinnerung zu verwenden und in den Alltag einzubauen, dabei kommen alte Fotoalben und Lieder zum Einsatz, die einen näheren Kontakt zum demenzkranken Menschen schaffen.

Die geistige Welt von Demenzkranken

Allerdings lebt der Mensch mit Demenz meist in seiner eigenen Welt und so kommt es immer wieder zu eskalierenden Situationen, denn er kann die Situation einfach nicht richtig einordnen.
Ein Beispiel liefert der Blick in den Spiegel. Der Demenzkranke versteht nicht, warum er in seinen Erinnerungen jung ist und der Blick in den Spiegel einen alten Menschen zeigt. Das sorgt für Angst und gerade in solchen Fällen wird empfohlen, alle Spiegel abzuhängen. Der Demenzkranke lebt in einer ganz eigenen Welt und die Lage eine Anpassungsleistung zu bringen ist nicht gegeben, somit muss die Umwelt das übernehmen.
Die Körperpflege am Waschbecken kann mitunter deutlich einfacher sein als ein Wannenbad. Bei der Körperpflege helfen meist die Lebensweisen und Rituale aus der Jugend.

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Die Unterstützungsangebote

Als wahre Entlastung erleben viele Angehörige, die den demenzkranken Menschen pflegen, die Gesprächskreise mit anderen Angehörigen.
In den Gesprächskreisen findet regelmäßig ein Austausch mit anderen Angehörigen statt, die sich in der gleichen oder sehr ähnlichen Situation befinden. Im Mittelpunkt stehen die pflegenden Angehörigen, die sich ansonsten zurücknehmen müssen. In einer verständnisvollen Atmosphäre tauschen sich die Angehörigen aus und lernen voneinander. Organisiert werden die Gesprächskreise in der Regel durch Kirchengemeinden, Wohlfahrtsverbände oder Alzheimergesellschaften und zudem ist das Angebot meist kostenfrei.
Ihnen steht ein Anspruch für Beratungsbesuche zu Hause zur Verfügung, wenn die Leistungen der Pflegeversicherung bewilligt sind. Anerkannte Beratungsstellen und Pflegedienste übernehmen diesen Part.

  • Alle 6 Monate kann ein Beratungsgespräch verlangt werden, wenn der Pflegegrad 1 erreicht ist oder ein Bezug von Pflegesachleistungen besteht. Dazu gehört beispielsweise der tägliche Besuch eines ambulanten Pflegedienstes.
  • Bei den Pflegegrade 2 und 3 muss das Beratungsgespräch alle 6 Monate stattfinden, wenn ausschließlich Pflegegeld bezogen wird.
  • Alle 3 Monate wird das Beratungsgespräch genutzt, wenn die Pflegegrade 4 und 5 anerkannt sind.

Außerdem besteht die Möglichkeit an Pflegekursen zum Thema Demenz teilzunehmen, wenn ein Angehöriger die Pflege eines Demenzkranken übernimmt. Dort gibt es Informationen zum Krankheitsbild der Demenz, zudem gibt es Tipps zum richtigen Umgang mit diesen Menschen und auch rechtliche Aspekte werden behandelt. Der Schwerpunkt in den Pflegekursen ist aber immer die Entlastung der Angehörigen und der Einsatz der Entlastungsmöglichkeiten.
Die Deutsche Alzheimer Gesellschaft, die Landesinitiative Demenz Service NRW, die Pflegekassen und die Pflegestützpunkte informieren über die verschiedenen Unterstützungsangebote.

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Wer trifft für Demenzkranke Entscheidungen?

Menschen mit Demenz verlieren während des Verlaufs dieser Krankheit einige Fähigkeiten, darunter auch die Fähigkeit Geschäfte zu tätigen und Verträge selber abzuschließen.
In solchen Fällen übernehmen nicht immer automatisch die Angehörigen die gesetzliche Vertretung.
Es gibt zwei Möglichkeiten, um wirksam für einen demenzkranken Menschen zu handeln.

  1. In gesunden Tagen erteilen Sie eine schriftliche Vollmacht für eine Vertrauensperson. Eine Vollmacht kann jeder erstellen, denn sie kommt erst zum Einsatz, wenn der Bedarfsfall eintritt. Die entsprechenden Bedingungen sind in der Vollmacht festzuhalten.
  2. Die zweite Möglichkeit liefert das Amtsgericht, welches einen gesetzlichen Betreuer stellt. Er kümmert sich um alle Angelegenheiten des Demenzkranken.

Bei der Wahl des Betreuers berücksichtige das Gericht immer die Wünsche des Betroffenen. Zudem übt das Gericht eine gewisse Aufsicht aus, um die Betreuungssituation immer im Blick zu haben. Die Vollmacht ist deutlich einfacher zu handhaben, sorgt aber für das Risiko des Missbrauchs. Die gesetzliche Betreuung hingegen bietet zwar eine gewisse Kontrolle, aber der Aufwand ist deutlich höher.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Menschen mit Demenz

1. Wie verläuft die Demenz im Endstadium?

Im Endstadium der Demenz verlieren die Betroffenen immer mehr die Kontrolle über den eigenen Körper und dessen Bewegungen. Nach und nach wird daher Hilfe beim Essen oder Toilettengang notwendig bis am Ende alle Fähigkeiten verloren sind.

2. Wie schnell stirbt man an Demenz?

Sie sterben nicht direkt an Demenz, sondern stattdessen an den Folgen der Krankheit. Ärzte sind der Meinung, dass zwischen der Diagnose und dem Tod ein Zeitraum von durchschnittlich 7 Jahren liegt. Der Betroffene durchläuft drei Stadien der Krankheit, wobei die letzte Station zum Tod führt.

3. Was passiert mit einem demenzkranken Angehörigen?

Zuerst muss die Situation beruhigt werden. Diskussionen oder Rechtfertigungen machen folglich keinen Sinn. Für einen richtigen Umgang sind Sie immer ruhig und geduldig. Verlieren Sie nie die Nerven und nehmen Sie den Betroffenen immer ernst, auch wenn es schwerfällt.

4. Wie lange kann man Demenzkranke allein lassen?

Demenzkranke Menschen können zumindest anfänglich durchaus alleine leben. Sie möchten mit der Situation allein umgehen und selbstständig sein. Lassen Sie die Betroffenen so lange wie möglich ein selbstständiges Leben führen und geben Ihnen Sicherheit und Geborgenheit. Einen festen Zeitraum gibt es nicht.

5. Wie nehmen Demenzkranke die Wahrheit auf?

Die Wahrheit ist bei Demenzkranken keine Hilfe.

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Fazit

Demenz ist eine Krankheit, die auf jeden Fall in den meisten Fällen bei älteren Menschen auftritt und deren Leben auf den Kopf stellt. Sie brauchen eine besondere Unterstützung, außerdem Sicherheit und zudem das gewohnte Umwelt, um sich im Alltag zu Recht zu finden. Pflegende Angehörige sollten daher das Unterstützungsangebot annehmen, das deswegen von vielen Einrichtungen kostenfrei angeboten wird. Dort finden Sie nicht nur Informationen zum Thema Demenz, sondern darüber hinaus auch Kontakt zu anderen betroffenen Angehörigen. Dort können sie sich  folglich über die Erfahrungen austauschen.

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Was tun, wenn Ihnen das Pflegeheim kündigt? – Richtig vorgehen https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/was-tun-wenn-ihnen-das-pflegeheim-kuendigt-richtig-vorgehen/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/was-tun-wenn-ihnen-das-pflegeheim-kuendigt-richtig-vorgehen/#respond Fri, 13 May 2022 07:38:28 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=56794 Der Vertrag eines Bewohners im Pflegeheim darf zwar gekündigt werden, aber nur in bestimmten Fällen. Hier erfahren Sie, wann die Kündigung Wirkung hat und wie Sie damit richtig umgehen. Kündigungen sind nicht immer wirksam Darf

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Der Vertrag eines Bewohners im Pflegeheim darf zwar gekündigt werden, aber nur in bestimmten Fällen. Hier erfahren Sie, wann die Kündigung Wirkung hat und wie Sie damit richtig umgehen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Liegen bestimmte Gründe vor, darf das Pflegeheim den Vertrag kündigen. Gleich erfahren Sie, welche Gründe dies sind.
  • Die Kündigung ist nur in schriftlicher Form und mit einer Begründung rechtens.
  • Sollte die Kündigung nicht gerechtfertigt sein, so sollten Sie diese nicht anerkennen.

Kündigungen sind nicht immer wirksam

Darf das Pflegeheim einen Bewohnervertrag einfach kündigen?

Dies ist durchaus erlaubt. Jedoch müssen auch die richtigen Begründungen vorliegen. Während ein Pflegeheimbewohner seinen Vertrag ordentlich kündigen kann, darf das Pflegeunternehmen diesen nur außerordentlich beenden. Im Klartext heißt das: Es müssen bestimmte Ausnahmefälle und wichtige Gründe vorliegen, damit das Pflegeunternehmen den Vertrag kündigen kann.

Für Sie ist auch wissenswert: Nicht nur ein triftiger Grund ist vonseiten des Pflegeheimes notwendig, sondern auch eine besondere Härte. Im übersetzten Sinne bedeutet dies, dass die Fortführung des Vertrages für das Pflegeheim eine Unzumutbarkeit darstellt. Damit Sie sich besser auskennen, erfahren Sie nun gleich, welche Gründe vorliegen müssten und wie Sie auf die Kündigung richtig reagieren.

Gründe für eine Kündigung

Im Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz finden Sie die triftigen Gründe, die die Kündigung des Betreuungsvertrags rechtfertigen.

  • Aufgabe des Betriebs: Falls der Betrieb aufgegeben wird, Stellen abgebaut oder das Unternehmen stark geändert wird, ist das ein Grund, eine Kündigung auszusprechen. Das wäre dann der Fall, wenn das Heim schließt, umbaut oder eben Betreuungsplätze abbaut. Würde der Betrieb durch eine Weiterführung des Vertrages stark belastet werden, so ist dies eine Unzumutbarkeit, weshalb der Vertrag zum Ende des folgenden Monats gekündigt werden darf. Ferner müssen Sie wissen, dass der Betreiber bei einer Aufgabe des Betriebes nach einer Ersatzpflegestelle suchen muss. Ebenso hat er in diesem Fall die Umzugskosten zu tragen. Zwar können Sie hier nicht viel ändern, jedoch sollten Sie sich hier auf jeden Fall rechtlich beraten lassen.
  • Arbeit mit Bewohner ist unzumutbar: Sollte sich bei einem Pflegeheimbewohner der gesundheitliche Zustand verändern, so ist das Pflegeheim dazu verpflichtet, die Pflege dementsprechend anzupassen. Weigert sich der Pflegebedürftige jedoch diese Änderungen anzunehmen, bekommt er vom Pflegeheimbetreiber eine Frist gesetzt. Verstreicht diese, ohne, dass sich an dem Willen des Bewohners etwas ändert, so kann der Betreiber den Vertrag ohne bestimmte Frist kündigen. Hier können Sie nachlesen, welche Änderungen beim Pflegegrad es gibt.
  • Pflege kann nicht fachgerecht durchgeführt werden: Sollte im Vertrag vermerkt sein, dass die Pflegeleistungen nicht an einen verschlechterten Gesundheitszustand angepasst werden, so ist auch das ein Kündigungsgrund. Dies geht aber nur, wenn das Unternehmen die weitere Pflege in diesem Fall als unzumutbar ansieht. Als Beispiel: Wird ein Pflegebedürftiger nach einem Schlaganfall auch noch beatmungspflichtig, braucht das Pflegeheim spezielle Geräte. Hat die Einrichtung nun weder das entsprechend geschulte Personal noch die notwendigen Geräte, so ist die weitere Pflege unzumutbar. Ergo darf das Heim ohne eine bestimmte Frist den Vertrag kündigen.
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Die Schuld des Bewohners

  • Vertragsverletzungen durch Bewohner: Jedes Heim hat seine Regeln und die Bewohner haben sich daran zu halten. Sofern ein Bewohner sich an diese aber nicht halten möchte, darf der Vertrag fristlos gekündigt werden. Folgende Situationen gehören hierzu: Missachtung eines Rauchverbotes, sexuelle Belästigung, Handgreiflichkeiten gegenüber Pflegepersonal, Vandalismus. Den Vertrag weiter zu führen würde für das Unternehmen unzumutbar sein, weshalb die Kündigung gerechtfertigt ist.
  • Zahlungsverzug: Hier verhält es sich wie bei einem Mietvertrag. Ist der Bewohner mit zwei Rechnungen in Verzug oder hat er diese nicht ganz beglichen, so kann der Vertrag gekündigt werden. Jedoch muss der Betreiber dem Heimbewohner eine Frist einräumen, zu der er seine offenen Beträge begleichen kann. Hier muss auch auf die Kündigung hingewiesen werden. Bezahlt der Bewohner seine Rechnungen innerhalb der Frist, ist die Kündigung unwirksam.

Obgleich dies schon viele Gründe sind, gibt es auch noch schwerwiegende, die ebenfalls eine Beendigung des Vertrages rechtfertigen. Grundsätzlich muss der Heimbetreiber die Kündigung aber immer schriftlich aussprechen und die Gründe dafür nennen. Nur wegen einer Erhöhung der Gebühren kann ein Heimbewohner nicht gekündigt werden. Informationen zur Entgelterhöhung finden Sie hier.

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Der Umgang mit einer Kündigung

Haben Sie den Eindruck, die Kündigung ist nicht rechtens, so sollten Sie diese nicht anerkennen.

Gerade wenn es um Verstöße gegen die Heimordnung geht, scheiden sich oftmals die Geister. Es ist deshalb für Sie ratsam, nach dem Ausspruch einer Kündigung des Heimes eine Beratung aufzusuchen. Gerne stehen wir Ihnen hier behilflich zur Seite.

Hier bekommen Sie Hilfe

Sie können diverse Beratungsmöglichkeiten nutzen, wenn es um die Kündigung durch das Heim geht.

  • Verbraucherzentralen
  • Heimaufsichten
  • Pflegestützpunkte
  • Pflegekassen
  • Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtungen e.V.
  • Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebedürftige Menschen e.V.

Der Umzug

Wenn es schon klar ist, dass die Kündigung seine Richtigkeit hat, vergeuden Sie keine Zeit und suchen Sie schnellst möglich nach einem neuen Pflegeheim.

Hilfe erhalten Sie in diesem Fall bei einem Pflegestützpunkt an Ihrem Wohnort.

Sie können sich auch über das Zentrum für Qualität in der Pflege Adressen der Pflegestützpunkte geben lassen. Ebenso bekommen Sie hier viele wertvolle Tipps für Ihre Pflegeheimsuche.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Was tun, wenn das Pflegeheim kündigt? – Richtig vorgehen

1. Darf das Pflegeheim einfach so kündigen?

Damit eine Kündigung wirksam ist, muss ein triftiger Grund vorliegen. Dies können Verstöße gegen die Heimordnung, Zahlungsverzug oder eine Unzumutbarkeit für das Pflegepersonal sein.

2. Muss eine Kündigung akzeptiert werden?

Es kommt ganz auf den Grund an. Wenn Sie der Meinung sind, die Kündigung ist nicht gerechtfertigt, lassen Sie sich rechtlich beraten. Stellt sich heraus, dass die Kündigung wirksam ist, so müssen Sie diese anerkennen.

3. Was ist nach einer Kündigung zu unternehmen?

Haben Sie eine gerechtfertigte Kündigung erhalten, so sollten Sie sich möglichst schnell nach einem neuen Pflegeheim umsehen. Auch der Umzug sollte zeitnah organisiert werden. Wurde die Kündigung ausgesprochen, weil das Pflegeheim geschlossen oder stark umstrukturiert wird, so hat der Heimbetreiber ein neues Pflegeheim zu suchen und für die Umzugskosten aufzukommen.

4. Wo kann man sich beraten lassen?

Sind Sie wegen der Kündigung unsicher, so können Ihnen die Verbraucherzentralen, Pflegestützpunkte, Heimaufsichten, Pflegekassen, aber auch die Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebedürftige Menschen e.V. oder die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V. helfen.

5. Wie hat eine rechtmäßige Kündigung auszusehen?

Sie muss vom Pflegeheimbetreiber in schriftlicher Form ausgestellt werden. Zudem muss die Kündigung auch eine Begründung enthalten.

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Wie hoch ist die neue Grundrente und wer bekommt sie? – Fragen und Antworten zu dem Thema Grundrente

Jetzt ist sie beschlossen. Die Rede ist von der Grundrente ab 2021. Die Bundesregierung hat die Weichen für das zusätzliche Geld der Rentner gestellt. Doch wer hat Anspruch auf die Grundrente und wie hoch ist

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Fazit

Pflegeheime kündigen in der Regel ihre Verträge nicht einfach so. Es müssen durchaus dringende Gründe vorliegen, weshalb es für das Pflegeheim nicht mehr tragbar ist, den Vertrag aufrecht zu halten. Bei Unsicherheit sollten Sie sich immer rechtlich beraten lassen, denn nicht jede Kündigung ist auch wirklich rechtens. Lässt sich daran nichts ändern, so suchen Sie schnell nach einem neuen Heimplatz, denn auch hier können die Wartelisten lang sein.

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Ambulanter Pflegedienst: Checkliste für die Auswahl – Hilfreiche Infos https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/ambulanter-pflegedienst-checkliste-fuer-die-auswahl-hilfreiche-infos/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/ambulanter-pflegedienst-checkliste-fuer-die-auswahl-hilfreiche-infos/#respond Sun, 24 Apr 2022 13:36:24 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=66179 Beachten Sie: Überlegen Sie vorab, welche Hilfe wie Hauswirtschaft, Pflege oder Betreuung Sie brauchen, bevor Sie einen ambulanten Pflegedienst suchen. Die Checkliste Möchten Sie professionelle Hilfe, so sollten Sie in aller Ruhe die verschiedenen Anbieter

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Beachten Sie: Überlegen Sie vorab, welche Hilfe wie Hauswirtschaft, Pflege oder Betreuung Sie brauchen, bevor Sie einen ambulanten Pflegedienst suchen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Stellen Sie sicher, für welche Bereiche Sie Hilfe brauchen. Ein Pflegestützpunkt kann Sie hierzu beraten.
  • Vergleichen Sie vor Vertragsabschluss die Anbieter untereinander.
  • Stellen Sie sicher, dass der Pflegedienst auch alle Hilfen bietet, die Sie brauchen.
  • Unsere Checkliste hilft Ihnen weiter.

Die Checkliste

Möchten Sie professionelle Hilfe, so sollten Sie in aller Ruhe die verschiedenen Anbieter vergleichen.

Es ist durchaus möglich, dass die Preise und Leistungen der Pflegedienste sehr unterschiedlich sind. In einem Pflegestützpunkt oder bei der Pflegekasse können Sie eine Preisvergleichsliste anfordern und sich die Adressen der Pflegedienst in Ihrer Nähe geben lassen.

Folgende Checkliste kann Ihnen bei der Auswahl helfen:

  • Klären Sie schon vorab, für welche Bereiche Hilfe notwendig ist und wo die Angehörigen helfen können.
  • Denken Sie darüber nach, ob Sie Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung oder Körperpflege benötigen oder ob eine Betreuung wie Spazierengehen oder Vorlesen wichtig ist.
  • Fragen Sie bei der Pflegekasse, welche Leistungen Sie erhalten und welche Kosten übernommen werden.
  • Stellen Sie sicher, dass der Pflegedienst auch alle Leistungen anbietet oder vermitteln kann. Fragen Sie auch, ob er auf individuelle Bedürfnisse spezialisiert ist. Es gibt zum Beispiel auch Pflegedienste für die Kinderkrankenpflege oder für Menschen, die beatmet werden.
  • Sofern Sie eine engere Auswahl treffen, vergleichen Sie die Anbieter nochmals.
  • Jeder Pflegedienst, der für Sie in Betracht kommt, sollte Sie bei einem Hausbesuch nach Möglichkeit kostenlos über die Leistungen beraten.
  • Machen Sie sich Gedanken, was Sie von dem Pflegedienst auf jeden Fall erwarten. So zum Beispiel feste Uhrzeiten, kein Personalwechsel oder Nichtraucher. Fragen Sie direkt nach, ob diese Wünsche auch berücksichtigt werden.
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Gehen Sie ins Detail

  • Fragen Sie, welche Leistungen von Hilfskräften und welche von ausgebildeten Fachkräften erbracht werden.
  • Hat der Pflegedienst auch eine Kontaktperson für Wünsche oder Beschwerden?
  • Fragen Sie, wie die Abrechnung funktioniert und bitten Sie um einen Kostenvoranschlag für die gewünschten Leistungen. Anhand des Kostenvoranschlags können Sie schnell erfahren, ob die Pflegekasse auch genügend Leistungen bezahlt oder ob Sie selbst noch etwas zuzahlen müssen.
  • Ein Pflegevertrag muss immer in schriftlicher Form erfolgen und alle Leistungen und Kosten enthalten.
  • Als Pflegebedürftiger können Sie den Vertrag ohne Frist kündigen, sofern Sie dem Pflegedienst nicht vertrauen. Sollte jedoch der Pflegedienst kündigen, ist es wichtig, dass im Vertrag eine lange Kündigungsfrist geregelt ist. So haben Sie genug Zeit, um einen neuen Pflegedienst zu bestellen.
  • Erscheint Ihnen die Pflege nicht professionell genug oder gibt es andere Probleme, so sprechen Sie den Pflegedienst darauf an. Meist lässt sich dies mit einem ehrlichen Gespräch klären.
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Eine ausführliche Beratung zu ambulanten Pflegediensten bieten Ihnen Pflegestützpunkte oder auch manchmal die Beratungsstellen der Kommunen und der Verbraucherschutz.

Ist die Benotung der Pflegedienst hilfreich?

Es gibt ein unüberschaubares Angebot bei den Pflegediensten.

So finden Sie nicht nur private, sondern auch gemeinnützige Anbieter. Jedoch muss jeder ambulante Pflegedienst einmal jährlich vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung überprüft werden. Derzeit können Sie diese Prüfergebnisse im Internet auf den Seiten der Pflegekassen einsehen. Die Bewertung erfolgt nach Schulnoten.

Jedoch weiß man nun: Dieses Schulnotensystem, das vor ein paar Jahren eingeführt wurde, sagt nicht darüber aus, wie qualitativ die Einrichtung ist. Fakt ist: Noten im Bereich sehr gut und gut bei nicht so wichtigen Punkten können dagegen schlechte Noten bei wichtigen Punkten ausgleichen. Aus diesem Grund soll das System auch umgestellt werden und zwar mit wissenschaftlicher Hilfe.

Bei Pflegeheimen dagegen gibt es schon seit 2020 die Veröffentlichungen der Pflegequalität nach einem anderen Schema. Dieses wird für die Pflegedienste noch angepasst. Wissenschaftler überprüfen gerade, wie zuverlässig und praxistauglich dieses neue Verfahren ist. Bereits 2021 ist eine erste Veröffentlichungen nach dem neuen Schema zu erwarten.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Ambulanter Pflegedienst: Checkliste für die Auswahl – Hilfreiche Infos

1. Bietet nicht jeder Pflegedienst die gleichen Leistungen?

Dem ist nicht so. Das liegt daran, dass es auch speziell ausgebildetes Personal wie Intensivpfleger gibt. Doch nicht jeder Pflegedienst hat auch diese speziell ausgebildeten Angestellten.

2. Darf auch ein Pflegehelfer alle Leistungen erbringen?

Fragen Sie hierzu beim MDK oder in der Pflegekasse nach. Es gibt tatsächlich Leistungen die nur ein ausgebildeter Pflege machen darf.

3. Brauche ich einen Pflegegrad?

Sie können diesen bei Ihrer Krankenkasse beantragen und überprüfen lassen. Natürlich können Sie die hauswirtschaftliche Versorgung auch ohne Pflegegrad buchen, jedoch müssen Sie die Kosten dann selbst tragen.

4. Kann ich den Pflegedienst erst testen?

Der Pflegedienst nimmt seine Arbeit erst auf, wenn der Vertrag unterschrieben ist. Sollt es aber dringende Gründe geben, weshalb Sie mit dem Pflegedienst nicht zufrieden sind, dürfen Sie ohne Frist kündigen.

5. Muss sich der Pflegedienst an feste Zeiten halten?

Sofern dies für Sie wichtig ist, können Sie das dem Pflegedienst mitteilen. Es kann jedoch immer passieren, dass er einmal später kommt, weil er bei einem anderen Patienten länger gebraucht hat. Ein wenig flexibel müssen Sie sein.

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Pflegegrad erhöhen: Wenn sich der Pflegebedarf im Heim ändert – Vertrag wird an die neuen Anforderungen angepasst

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Fazit

Da die Auswahl so groß ist, stellt sich die Suche nach einem geeigneten Pflegedienst oftmals als schwierig heraus. Versuchen Sie deshalb so viel wie möglich über die engere Auswahl zu erfahren und lernen Sie den Pflegedienst auch persönlich kennen.

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Statt Pflegenoten: Neue Qualitätsprüfungen in Pflegeheimen – MDK und PKV führen Qualitätsprüfungen durch https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/statt-pflegenoten-neue-qualitaetspruefungen-in-pflegeheimen-mdk-und-pkv-fuehren-qualitaetspruefungen-durch/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/statt-pflegenoten-neue-qualitaetspruefungen-in-pflegeheimen-mdk-und-pkv-fuehren-qualitaetspruefungen-durch/#respond Sun, 24 Apr 2022 08:57:40 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=60252 Bisher wurden die Pflegeheime immer noch einem Schulnoten-System bewertet, aber seit dem 1. November 2019 gibt es diese Form nicht mehr. Mittlerweile gibt es ausführliche Informationen, die in drei Bereiche unterteilt sind und Auskunft über

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Bisher wurden die Pflegeheime immer noch einem Schulnoten-System bewertet, aber seit dem 1. November 2019 gibt es diese Form nicht mehr. Mittlerweile gibt es ausführliche Informationen, die in drei Bereiche unterteilt sind und Auskunft über das Pflegeheim geben. Sie erhalten nicht nur Informationen zur Einrichtung selber, sondern auch über die Qualität der Pflege und die Ergebnisse einer externen Prüfung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Es gibt ein neues System zur Qualitätssicherung im Bereich der Pflegeheimbewertung und das alte Pflegenotensystem ist abgeschafft.
  • Die Darstellung der Qualität wird immer komplizierter und komplexer und aus dem Grund gibt es eine ausführliche Darstellung der Qualitätsbereiche.
  • Das neue System hilft Ihnen dabei die Einrichtungen hinsichtlich ihrer Qualität zu vergleichen.
  • Bei der Suche nach einem Pflegeheim ist aber immer noch entscheidend, dass Sie sich die Einrichtung vor Ort anschauen und sich ein eigenes Bild machen.

Am 1. November 2019 sind die neuen Richtlinien zum Zweck der Qualitätsprüfung in den Pflegeheimen in Kraft getreten. Die bisherigen Pflegenoten sind nicht mehr aktiv und sind mit Hilfe von wissenschaftlichen Studien überarbeitet worden.

Immer wieder gab es Kritik an den alten Richtlinien, denn gute Bewertungen in einem Bereich haben die schlechten Bewertungen in anderen Bereichen sehr stark ausgeglichen. Die Gesamtnoten waren also nicht wirklich aussagekräftig, denn es gab keine Prüfergebnisse, die durchweg gut waren. In einigen Bereichen hat eine Einrichtung sehr gut abgeschnitten und in einem anderen Bereich eher schlecht. Somit wurde die schlechte Note mit Hilfe der guten Note ausgeglichen. Dadurch kam es immer öfter zu Missverständnissen und keine Klarheit war zu erkennen.

Aus unserer Sicht bleibt wichtig, dass Sie sich immer selber einen Eindruck von der ausgesuchten Einrichtung machen sollen. Nehmen Sie sich Zeit und Ihre Angehörigen mit und Besuchen Sie die einzelnen Pflegeheime. Sprechen Sie mit den Bewohnern, den Angehörigen und der Heimleitung. Vergleichen Sie die einzelnen Einrichtungen und lassen Sie sich Zeit bei dem Besuch. Die Heimleitung nimmt sich mit Sicherheit ausreichend Zeit, um Sie von der Einrichtung zu überzeugen. Ein Gespräch mit den Bewohner muss vorab angekündigt werden, denn es muss eine Einwilligung vorhanden sein.
Mit Hilfe der Checkliste in einem anderen Beitrag können Sie sich die wichtigsten Punkte gut merken und nach und nach abarbeiten.

Die Änderungen

Mit den neuen Richtlinien rückt die Qualität der Versorgung eindeutig in den Vordergrund und das ist sehr wichtig.

Bei den neuen Richtlinien spielt es eine große Rolle, ob der Pflegebedürftige anhand des eigenen Bedarf versorgt wird und ob das Personal auf die Bedürfnisse eingeht. Jede Pflegebedürftige muss anhand seiner Bedürfnisse ausreichend versorgt werden können und das Heim muss dementsprechend agieren können.

Die Pflegenoten waren sehr umstritten und sind mittlerweile abgeschafft. Heute gibt es die ausführliche Darstellung der Qualität. In der neuen Qualitätsdarstellung lassen sich die Noten nicht durch andere Bereiche verbessern und das ist gewollt. Die Noten sollen entsprechend der einzelnen Bereiche erfasst werden, damit Sie sich einen guten Einblick von dem Heim verschaffen können.

Die Qualitätsdarstellung

Die Qualitätsdarstellung steht auf drei wichtigen Säulen und jede Säule ist entscheidend für die Prüfung.

  • die strukturellen Einrichtungsinformationen (Allgemeine Informationen über das Einrichtungsangebot)
  • die Qualitätsindikatoren (Einrichtung erfasst selbst die Qualität)
  • und den Ergebnissen der externen Qualitätsprüfung (durchgeführt durch den MDK der Krankenversicherung oder den Verband der privaten Versicherungen)

In einer einfachen Übersicht sind die Ergebnisse der Prüfung nachzulesen. Zusätzlich können Sie sich die Ergebnisse der alten Prüfung anschauen und im direkten Vergleich miteinander vergleichen. Dadurch stellen Sie fest, ob es Besserungen gab oder das Heim nicht ihren Anforderungen entspricht.

Informationen finden Sie auf den Seiten der Geschäftsstelle des Qualitätsausschusses Pflege.

Wichtig:

Die Pflegekassen ermöglichen die Einsicht in die neuen Qualitätsdarstellungen, denn mittlerweile gibt es viele Pflegeheime, die nach dem neuen System geprüft sind. Aufgrund der Corona-Pandemie sind noch nicht alle Einrichtungen geprüft worden, aber das wird mit der Zeit nachgeholt. Im Internet gibt es entsprechende Informationen:

Die Qualitätsprüfungen sind aufgrund der Corona-Pandemie ausgesetzt, um den Schutz der Bewohner zu gewährleisten. Die Prüfungen sind auf Oktober 2020 verschoben worden, aber dadurch, dass es noch keine Besserung gibt, sind noch keine neuen Termine angesetzt.

Die strukturellen Einrichtungsinformationen

In den Heimen werden die Informationen über die Pflegeeinrichtung selbst erstellt und diese umfassen in der Regel 12 Bereiche:

  • Allgemeine Informationen über die Einrichtung und externe Dienstleistungen
  • Ausstattung
  • Spezialisierung und Versorgungsschwerpunkte
  • Möglichkeiten des Kennenlernens der Einrichtung
  • Gruppenangebote
  • religiöse Angebote
  • Einbeziehung der Angehörigen
  • Kontakte der Einrichtung zum sozialen Umfeld und Quartier
  • personelle Ausstattung (Pflege und Betreuung)
  • Kooperationsvereinbarungen
  • gesundheitliche Vorsorgeplanung für die letzte Lebensphase
  • zusätzliche kostenpflichtige Kooperationen

Bei den strukturellen Einrichtungsinformationen handelt es sich immer um freiwillige Angaben des Heims. Es gibt keine Verpflichtung eine dieser Angaben zu machen. Auch in Sachen Personal sind die Angaben freiwillig, darunter fällt die Menge des Fachpersonals genauso wie der Ausbildungsstand in der Einrichtung.

Die Ergebnisindikatoren

Zweimal im Jahr muss jede Einrichtung sogenannte Ergebnisindikatoren erheben, denn sie haben einen hohen Einfluss auf das Ergebnis der Qualitätsprüfung.

Bei Ergebnisindikatoren handelt es sich um spezielle Kennzahlen, welche die Qualität der Einrichtung widerspiegeln. Die Kennzahlen werden an die DAS (zentrale Datenauswertungsstelle) übermittelt.

Im gleichen Atemzug übermittelt die DAS an die Einrichtung, wo sie im Vergleich zu anderen Einrichtungen dieser Art in Deutschland stehen. Dadurch wird das Qualitätsmanagement des Heims unterstützt und hilft Schwachstellen zu erkennen und zu beheben. Seit dem 1. Oktober 2019 übermitteln die Einrichtungen solche Ergebnisindikatoren.

In drei verschiedenen Bereichen gibt es 10 Ergebnisindikatoren und diese gilt für die gesamten Bewohner einer Einrichtung.

Die drei Bereiche in Sachen Qualität sind:

  • Erhalt und Förderung der Mobilität (Beweglichkeit)
  • Schutz vor gesundheitlichen Schädigungen und Belastungen (beispielsweise die Entstehung von Druckgeschwüren)
  • Unterstützung bei spezifischen Bedarfslagen (beispielsweise Integrationsgespräch, Fixierung, aber auch aktuelle Schmerzeinschätzung)

Damit einige Risikogruppen besser abgebildet werden können, gilt es ihnen eine besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Dazu gehören Menschen mit Demenz oder einer anderen psychischen Erkrankung, aber auch Menschen mit einem hohen Dekubitusrisiko.

Der Qualitätsindikator „Mobilität“ besteht aus zwei Untersuchungsgruppen, den Bewohner ohne Einbußen und den Bewohnern von mindestens einer Einbuße.

Auch bei den Dekubitus Entstehungen gibt es zwei Indikatoren, nämlich die Bewohner ohne ein Risiko und die Bewohner mit einem hohen Risiko.

Wichtig:

In manchen Bereichen schneiden die Einrichtungen meist sehr schlecht ab und aus dem Grund darf die Einrichtung den ermittelten Durchschnittswert auch kommentieren. Gerade, wenn es um demenzkranke Patienten geht, kommt es häufiger zu Gewichtsverlust oder Stürzen.

Die Datenauswertungsstelle sendet einen Bericht an den MDK, wenn der Prozess komplett abgeschlossen ist.

Ab Mitte 2020 war geplant, dass die ersten Ergebnisse sichtbar werden, aber aufgrund der Corona-Pandemie gibt es einige Verzögerungen und der Termin ist deutlich nach hinten geschoben worden.

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Die externe Qualitätsprüfung

Bislang hat der Medizinische Dienst der Krankenversicherung oder der Verband der Privaten Krankenversicherung ein Team von Prüfern in die Einrichtungen geschickt, um eine Qualitätsprüfung durchzuführen.

Auch bei der externen Qualitätsprüfung findet regelmäßig oder anlassbezogen eine solche Prüfung mit dem Team der Prüfer statt.

Wichtig:

Die Regelprüfungen sind immer einen Tag im Vorfeld anzukündigen. Es wird eine Prüfung von neun Bewohnern durchgeführt, die willkürlich ausgewählt werden. Die Teilnahme ist freiwillig und jeder Teilnehmer muss eine Einwilligung abgeben.

Viele der Aspekte fließen in die Qualitätsprüfung. Das Gewicht liegt in erster Linie auf die bewohnerbezogenen Kriterien, wie der Versorgung. In den Hintergrund treten dafür andere Kriterien, wie Dokumentationen.

Es kommt zu einem sogenannten Qualitätsdefizit, wenn für den Bewohner ein Risiko besteht oder es zu einer negativen Auswirkung kommt.

Die Ergebnisse der Prüfung werden in einer vierstufigen Skala festgehalten, wobei es immense Unterschiede bei der Einschätzung gibt. Die einzelnen Quadrate sind entweder ganz oder gar nicht ausgefüllt. Durch die Quadrate lassen sich die Ergebnisse schnell und einfach ablesen. Missverständnisse sind so nicht möglich.

Wann starten die neuen Prüfungen?

Die Datenerhebung mit Hilfe der neuen Prüfungen ist für 2019 vorgesehen gewesen und bis Ende des Jahres sollten alle Verfahren abgeschlossen sein.

Die Qualitätsprüfungen haben im November 2019 begonnen und aufgrund der Corona-Pandemie sind die Prüfungen bislang ausgesetzt. Eigentlich sollte es ab dem 1. Oktober 2020 weitergehen, aber auch das ist fraglich, denn aufgrund der gesundheitlichen Situation in den Heimen ist es sehr schwierig. Zudem ist das Gesetz noch nicht veröffentlicht, aber sobald das passiert, soll die Regelung sofort greifen.

Es gibt ein Ziel und das liegt auf dem 31. Dezember 2021. Bis zu diesem Datum sollen alle Einrichtungen durch den MDK oder den PKV geprüft sein und auf den Webportalen der Krankenkasse sind die Ergebnisse nachzulesen. Die Ergebnisse der Einrichtungen, die vor dem Stopp geprüft wurden, sind bereits zu finden.

Die ersten Veröffentlichungen sollen jetzt Ende Januar 2021 sichtbar sein, denn die Erhebung der Indikatoren wurde Corona bedingt verschoben.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema neue Qualitätsprüfung in Pflegeheimen

1. Wie sinnvoll sind die Nachbesserung am aktuellen System?

Das neue System bewertet die Qualität der Pflegeeinrichtungen neu und ermöglicht eine verständlichere Darstellung für die Verbraucher. Schon seit Jahren gibt es Kritik an den Pflegenoten und sie werden jetzt schrittweise abgelöst.

2. Was ist neu an dem Qualitätsmanagement?

Neu sind die 15 Qualitätsindikatoren, die für eine flächendeckende Abdeckung der Langzeitpflege angewendet werden. Die Qualität rückt nun deutlich stärker in den Vordergrund und das ist in der heutigen Zeit sehr wichtig. Gerade der Bereich Pflege und Betreuung kommt in vielen Heimen zu kurz. Das ist zwar bekannt, aber Änderungen gibt es kaum. Mit Hilfe der neuen Prüfung sollen die Missstände deutlich werden und dementsprechend kommt es auch zu Reaktionen. Das Ergebnisse sind deutliche Verbesserungen in allen Bereichen.

3. Wer prüft die neuen Qualitätsregelungen?

In Zukunft wird der MDK und der PKV die Qualität der Pflegeheime prüfen. Dabei achten die Prüfer in erster Linie auf die Qualität der Versorgung, von der Pflege bis hin zur Betreuung. Andere Bereiche rutschen in den Hintergrund, denn die Bewohner stehen an erster Stelle und brauchen die volle Aufmerksamkeit des Personals.

4. Wie kam es zu den Pflegenoten?

Die Prüfung der Pflegeheime kam das erste Mal im Jahr 2009 zur Sprache und zu dem Zeitpunkt kamen die Pflegenoten ins Gespräch. Vorher gab es jahrelange Arbeit und viele Verhandlungen, damit die Pflegenoten umgesetzt werden konnten. Die Auswahl der Kriterien war umstritten und die richtige Balance zu finden sehr schwer.

5. Warum kündigt sich das Prüfteam an?

Das Prüfteam kündigt sich einen Tag im Vorfeld an, damit die Heimleitung auch ausreichend Zeit hat. Schließlich soll das Heim geprüft und bewertet werden, um eine gute oder schlechte Benotung zu bekommen. Zudem müssen die Bewohner über die Prüfung informiert werden.

Fazit

In Deutschland gibt es zahlreiche Pflegeheime. Die Bewohner werden dort nicht nur gepflegt, sondern auch rund um die Uhr von Fachpersonal betreut. Jeden Tag ist Pflegepersonal anwesend, dass auf die Bedürfnisse der einzelnen Bewohner eingeht. Die Qualität der Versorgung steht immer an erster Stelle, aber durch das alte Notensystem kommt es zu schweren Problemen. Die Kritik ist immer lauter geworden, so dass es heute ein neues System gibt. Bei der Suche nach einem passenden Pflegeheim lässt sich mit dem neuen System besser herausfinden, ob die Einrichtung den Anforderungen gerecht wird. Das bedeutet im Endeffekt eine einfachere Suche im Dschungel der Pflegeeinrichtungen.

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Pflegefehler: Was tun? – Das sollten Sie wissen https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/pflegefehler-was-tun-das-sollten-sie-wissen/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/pflegefehler-was-tun-das-sollten-sie-wissen/#respond Mon, 28 Feb 2022 11:48:24 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=65684 Hat der Pflegedienst ihnen als pflegebedürftigen Schaden zugefügt, so steht Ihnen ein Schadenersatz zu. Diese Forderung kann sogar ein vertretungsberechtigter Erwachsener für seine Eltern stellen. Scheinbar ein klarer Fall Frau M. ist bettlägerig und pflegebedürftig.

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Hat der Pflegedienst ihnen als pflegebedürftigen Schaden zugefügt, so steht Ihnen ein Schadenersatz zu. Diese Forderung kann sogar ein vertretungsberechtigter Erwachsener für seine Eltern stellen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Pflegedienste müssen sich bei Ihrer Arbeit an bestimmte fachliche Standards halten.
  • Sollte es aufgrund eines Fehlers bei der Pflege zu einem gesundheitlichen oder anderen Schaden kommen, so muss der Pflegedienst hierfür Schadenersatz leisten.
  • Sind Sie gesetzlich versichert, so können Sie ein Gutachten bei der Pflegekasse in Auftrag geben. Dieses soll klären, welcher Pflegefehler vorlag und wer Schuld daran trägt.

Scheinbar ein klarer Fall

Frau M. ist bettlägerig und pflegebedürftig.

Ihre Tochter braucht eine Auszeit und beauftragt deshalb einen Pflegedienst für die Betreuung der Mutter. Nach einem Urlaub von drei Wochen stellt die Tochter fest, dass Frau M. einen Dekubitus am Bein hat.

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So gehen Sie vor

Haben Sie als pflegebedürftiger Schaden erlitten und hat diesen der Pflegedienst verursacht, so können Sie Schadenersatz fordern.

Es ist möglich, dass wie im obigen Fall, die vertretungsberechtigte Tochter den Schadenersatz im Namen der Mutter fordert.

Der Schadenersatz bezieht sich auf die materiellen Einbußen. Er hat durchaus auch eine finanzielle Bedeutung. Auch ein Schmerzensgeld kann den Schadenersatz umfassen. Im Falle von Schmerzensgeld erhält der Geschädigte einen finanziellen Ausgleich aufgrund der Körper- und Gesundheitsschäden.

Sofern es sich um Schadenersatzansprüche handelt, muss bewiesen sein, dass der Pflegedienst Fehler gemacht hat. Der Pflegedienst muss dies verantworten oder aber mindestens fahrlässig gehandelt haben.

Im Fall von Frau M. müssen nun Expertenstandards klären, ob der Dekubitus durch falsche Pflege entstanden ist. Diese Expertenstandards sind verbindlich für alle Pflegedienste sowie Pflegeheime und sicher die Qualität der Pflege. Sie sind für acht Bereiche festgesetzt und basieren auf den wissenschaftlich anerkannten Stand der Pflege. Bereiche hiervon sind die Dekubitusprophylaxe, die Sturzprophylaxe und das Schmerz- und Ernährungsmanagement.

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Wofür Sie in der Pflege Entlastungsleistungen nutzen können – 125 Euro für die Entlastung im Alltag

Alle Pflegebedürftigen haben seit Januar 2017 Anspruch auf Entlastungsleistungen, wenn Sie in der ambulanten Pflege betreut werden. Grundvoraussetzung ist ein Pflegegrad und die Betreuung in den eigenen vier Wänden. Der Entlastungsbetrag gibt es in Höhe

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Die Expertenstandards helfen

Somit sorgen die Expertenstandards dafür, dass die professionelle Pflege unter fachlichen Kriterien ordnungsgemäß durchgeführt wird und die Einhaltung jederzeit geprüft werden kann.

Sofern Frau M. nun streiten muss, um zu klären, ob der Dekubitus durch einen Pflegefehler verursacht wurde, können die Expertenstandards sowie ein Sachverständigengutachten den Fall klären.

Jedoch sollte Frau M. nicht sofort einen Sachverständigen einschalten, denn dann muss sie die Kosten selbst tragen. Sollte Frau M. bei einer gesetzlichen Pflegekasse versichert sein, kann sie von der Pflegekasse Hilfe beantragen und Unterstützung im Fall der Schadenersatzansprüche erhalten. Es verhält sich hier wie mit einem medizinischen Behandlungsfehler eines Arztes, die Pflegekasse beauftragt einen Sachverständigen und der klärt, ob es einen Fehler gab. In diesem Fall entstehen Frau M. auch keine Kosten.

Die gesetzliche Pflegekasse kümmert sich für Versicherte darum, wenn ein Schadenersatz wegen eines Pflegefehlers gestellt wird. Das Gesetz legt fest, dass die Pflegekasse den Versicherten hier helfen muss.

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Fakten zählen

Sofern nun ermittelt wird, dass die Pflege eindeutig fehlerhaft gemacht wurde, muss der Pflegedienst hierfür die Verantwortung tragen. Bleibt nur die Frage, ob der Dekubitus auch wirklich deshalb entstanden ist. Es bestehen berechtigte Bedenken, ob der Dekubitus nicht auch dann entstanden wäre, wenn die Pflege richtig durchgeführt worden wäre. Hier sind die gesundheitlichen Einflüsse von Frau M. entscheidend. Bei dieser Frage hilft ein Sachverständigengutachten.

Sofern das Gutachten besagt, dass der Pflegefehler zum Dekubitus geführt hat, steht Frau M. Schadenersatz zu.

Möchte Frau M. nun den Schadenersatzanspruch geltend machen, so muss Sie dem Pflegedienst schriftlich mitteilen, dass dieser seine Haftung anerkennen muss. In welcher Höhe sich der Schadenersatzanspruch beläuft, wird später geklärt. Nachdem dies erledigt ist, sollten Sie sich einen Anwalt nehmen. Adressen für Juristen mit diesem Fachbereich erfahren Sie bei der Rechtsanwaltskammer Ihres Bundeslandes. Denken Sie jedoch daran, dass der Anwalt sich um Ihre rechtlichen Belange kümmert. Es kann somit durchs immer noch ein Gutachten nötig sein.

Sollte sich der Pflegedienst verweigern oder nicht zu dem Fall äußern, so können Sie die Klage bei Gericht einreichen.

Pflegekraft
Pflegegrad erhöhen: Wenn sich der Pflegebedarf im Heim ändert – Vertrag wird an die neuen Anforderungen angepasst

Der Pflegebedarf kann sich immer wieder ändern und dann gibt es vertragliche Besonderheiten zu beachten. Hilfe im Alltag brauchen die Bewohner eines Pflegeheims, denn aus dem Grund leben sie dort. Sie brauchen vielleicht Hilfe bei

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Ein ambulanter Pflegedienst muss in der Regel eine Haftpflichtversicherung haben. Sofern der Pflegedienst von Frau M. den Schadenersatz nicht zahlen kann, wird die Haftpflichtversicherung Sorge tragen, dass sie die geforderte Summe bekommt.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Pflegefehler: Was tun? – Das sollten Sie wissen

1. Werden Schadenersatzsansprüche zu schnell gestellt?

Generell sollten Sie schon überprüfen, ob es Sinn macht. Sind Sie der Meinung, der Schaden währe ohnehin entstanden, macht es keinen Sinn. Jedoch kann Ihnen hier die Pflegekasse helfen und klären, ob eine Forderung sinnvoll ist.

2. Warum passieren professionellen Pflegern diese Fehler?

Fehler passieren überall und gerade Pflegedienste, aber auch Altenheime leiden unter akutem Personalmangel. Die Zeiten sind knapp bemessen und so kann es in der Eile auch schnell zu Fehlern kommen, die dem Pflegebedürftigen schaden können.

3. Macht es Sinn, sich gleich juristisch beraten zu lassen?

Dies steht Ihnen natürlich frei. Jedoch wird Ihnen auch der Jurist dazu raten, erst von der Pflegekasse ein Gutachten einzuholen, um die Schuldfrage zu klären.

4. Kann ich den Pflegedienst gleich wechseln?

Sofern die Schuldfrage nicht geklärt ist, liegt es am Pflegedienst, ob er Sie gleich aus dem Vertrag entlässt. Spätestens, wenn aber ein Gutachten belegt, dass es ein Fehler vom Pflegedienst war, können Sie in der Regel den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.

5. Wie hoch können Schadenersatzansprüche sein?

Dies hängt immer vom Fall ab und kann somit nicht pauschal beantwortet werden.

Heimkündigung
Pflegeheim kündigen – so kommen Sie aus den Verträgen raus! Einschreiben mit Rückschein zur Vertragskündigung

Ohne Angaben von Gründen können Sie als Pflegeheim-Bewohner den laufenden Vertrag ohne Probleme kündigen. Die Kündigung des Pflegeheims Den Vertrag mit dem Pflegeheim können Sie jederzeit ordentlich kündigen und dafür brauchen Sie keine Gründe angeben.

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Fazit

Die Arbeit des Pflegedienstes wird durch Personalmangel und einem knappen Zeitmanagement mehr und mehr erschwert. Umso höher ist hier das Risiko, dass auch Fehler bei der Arbeit entstehen. Sollte jedoch einer dieser Fehler zu einem Schaden am Pflegebedürftigen führen, so können Sie Schadenersatzansprüche geltend machen.

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Worauf Sie bei einem Vertrag mit dem Pflegeheim achten sollten – Pflege, Betreuung, Kosten https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/worauf-sie-bei-einem-vertrag-mit-dem-pflegeheim-achten-sollten-pflege-betreuung-kosten/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/worauf-sie-bei-einem-vertrag-mit-dem-pflegeheim-achten-sollten-pflege-betreuung-kosten/#respond Sun, 27 Feb 2022 12:07:58 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=60291 Für das Wohnen und Leben in einem Pflegeheim ist ein Vertrag mit dem Heim notwendig und dabei sind einige Informationen sehr wichtig. Sie erfahren in diesem Beitrag, was und was nicht in einem Vertrag stehen

Der Beitrag Worauf Sie bei einem Vertrag mit dem Pflegeheim achten sollten – Pflege, Betreuung, Kosten erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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Für das Wohnen und Leben in einem Pflegeheim ist ein Vertrag mit dem Heim notwendig und dabei sind einige Informationen sehr wichtig. Sie erfahren in diesem Beitrag, was und was nicht in einem Vertrag stehen muss.

Das Wichtigste in Kürze

  • In dem Vertrag stehen detaillierte Angaben zu den Kosten und den Leistungen.
  • Weicht der Unternehmer von den vorvertraglichen Informationen ab, dass muss diese Passage im Vertrag markiert sein.
  • Ein Pflegevertrag ist immer schriftlich abzuschließen.
  • Durch den Zusatz „in Vertretung“ wird klar, dass Sie den Vertrag für einen Angehörigen unterschreiben.

Das Gesetz regelt den Vertrag

Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz regelt alle Dinge, die in einem Vertrag mit dem Pflegeunternehmen stehen müssen.

In den meisten Fällen sind die Pflegebedürftigen sehr gut informiert, bevor Sie in ein Pflegeheim ziehen. Die Entscheidung für den Einzug in ein Pflegeheim ist nicht in einer Nacht getroffen worden und demnach sind alle Vor- und Nachteile abgewogen worden. Bevor es zum Umzug in das Pflegeheim kommt, muss ein Pflegevertrag mit dem Pflegeheim abgeschlossen sein.

Wirksam ist der Vertrag nur, wenn die folgenden Informationen enthalten sind:

  • die Leistungen, die der Pflegeheimbetreiber erbringt
  • welche Kosten dafür auf die Betroffenen zukommen
  • die vorvertraglichen Informationen sind in welchem Umfang in dem Vertrag enthalten
  • ist der Unternehmer bereit oder verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen

Informationen zu den Leistungen

Der Unternehmer muss aufführen, welche Leistungen das Pflegeheim erbringt und das ist gesetzlich vorgeschrieben.

Die Leistungen müssen schon vor Vertragsabschluss bekannt sein und dafür gibt es die sogenannten vorvertraglichen Informationen. In diesen Informationen kann jeder Bewohner nachlesen, welche Leistungen das Heim erbringt und dazu gehören:

  • die Größe und Ausstattung des Wohnraums
  • die Art und Anzahl der Mahlzeiten
  • die Pflege- und Betreuungsleistungen (Art, Inhalt und Umfang)

Dem Pflegeheimbetreiber bleibt selber überlassen, ob er die vorvertraglichen Informationen in den Pflegevertrag mit aufnimmt oder nur als kurzen Verweis mit einbringt. Die Angaben kommen dann meist nicht mehr im Vertrag vor, aber trotzdem ist der Pflegeheimbetreiber gesetzlich an diese Informationen gebunden.

Abweichungen bei den vorvertraglichen Informationen

Im Vertrag muss besonders deutlich zu erkennen sein, wenn der Pflegeunternehmer von den vorvertraglichen Informationen abweicht.

Die Kenntlichkeit lässt sich mit Hilfe eines Fettdrucks oder anderen Unterstreichungen deutlich machen und obwohl die Markierungspflicht besteht gibt es immer wieder Unstimmigkeiten. Leider sind nicht alle Details genau zu erkennen.

Beispiel 1:

Die Alpha GmbH hat Vorabinformationen zur Verfügung gestellt, in denen eine palliativmedizinische Versorgung zu erkennen ist. Aus dem Grund hat sich Frau Schmidt für diese Einrichtung entschieden, denn es handelt es sich um einen wichtigen Punkt. Im Vertrag steht:

„Abweichend von den vorvertraglichen Informationen ist der Unternehmer nicht verpflichtet eine palliativmedizinische Versorgung sicherzustellen.“

Beispiel 2:

Ein Zimmer in der BetreutWohnen GmbH ist für Herr Müller interessant, denn in den vorvertraglichen Informationen steht, dass sein Zimmer einen Terrassenzugang hat. Im Vertrag steht:

„Abweichend von den vorvertraglichen Informationen wird ein Zimmer in der ersten Etage überlassen.“

Vor der Vertragsunterzeichnung sind alle Klauseln gründlich zu lesen und stellen Sie fest, ob es Abweichungen von den vorvertraglichen Informationen gibt.

Kostenangabe

Die Kosten für den Heimbewohner sind klar zu erkennen und müssen im Vertrag deutlich aufgelistet sein.

Der Heimbewohner ist nur verpflichtet die vereinbarten Kosten zu bezahlen. Aus dem Grund stehen im Vertrag immer die Gesamtkosten, aber auch die einzelnen Kosten für die jeweiligen Leistungen. Unter die einzelnen Leistungen fallen:

  • Leistungen rund um die Pflege und Betreuung
  • Wohnraum
  • Verpflegung
  • Aufwendungen für Investitionen
  • Ausbildungspauschale oder Ausbildungsplatzumlage (nicht in allen Bundesländern)
  • Zusatzleistungen (werden separat mit dem Pflegeheim vereinbart)

Streitbeilegungsverfahren bei der Verbraucherschlichtungsstelle

Im Vertrag muss angegeben sein, ob das Pflegeunternehmen bereit ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Auf einer zuständigen Stelle im Vertrag muss deutlich zu erkennen sein, dass der Unternehmer sich zur Teilnahme verpflichtet und zudem muss die Adresse und die Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle namentlich genannt sein.

Das Thema der Sicherheitsleistungen

Unter Umständen kann der Pflegeheimbetreiber eine Art Sicherheitsleistung von dem Bewohner verlangen.

Dabei handelt es sich um eine Art Kaution, die durch Mietverhältnisse bekannt ist. Der Unternehmer sichert sich durch die Sicherheitsleistung gegen eventuelle Schäden ab. Gesetzlich ist aber genau festgelegt, von wem der Unternehmen eine solche Sicherheitsleistung verlangen darf. Keine Sicherheitsleistungen hinterlegen Personen, die Leistungen von der Pflegekasse oder eines Sozialhilfeträgers beziehen.

Eine Sicherheitsleistung darf von Privatzahlern verlangt werden, aber die Höhe darf das doppelte Monatsentgelt nicht überschreiten. Zudem muss die Kaution nicht in einer Summe gezahlt werden. Sie bezahlen den Betrag entweder in drei Monatsraten oder nutzen eine Bankbürgschaft.

Schuldbeitrittserklärungen – hier ist Vorsicht geboten!

Dem Vertrag ist eine Schuldbeitrittserklärung oder eine Haftungsübernahmeerklärung beigefügt, dann müssen Sie vorsichtig sein.

Der Heimbetreiber verpflichtet mit diesem Dokument die Angehörigen dazu, die Zahlungsverpflichtungen zu übernehmen, wenn der Bewohner nicht mehr in der Lage ist seine Zahlungen zu leisten. Immer wieder kommt so ein Vorgehen zu Tage und leider gibt es gesetzlich auch noch keine Regelung in der Hinsicht.

Unterzeichnen Sie eine solche Erklärung auf keinen Fall!

Die Dauer des Vertrages

Normalerweise werden Pflegeverträge immer auf eine unbestimmte Zeit abgeschlossen und zählen zu den unbefristeten Verträgen.

Die Entscheidung seine Wohnung aufzugeben ist nicht einfach und in der Regel wird so eine Entscheidung nicht auf die Schnelle getroffen. Die Entscheidung wird dauerhaft getroffen und die Betroffenen bleiben im neuen Umfeld.

Natürlich ist auch eine zeitliche Begrenzung der Verträge möglich, aber das ist in keinem Interesse. Es gibt aber auch die Möglichkeit einen befristeten Vertrag zu nehmen, um Wartezeit zu überbrücken. In einem solchen Fall macht es durchaus Sinn einen befristeten Vertrag zu verlangen.

Der richtige Vertragsabschluss

Der Vertrag zwischen dem Pflegeunternehmen und dem Pflegebedürftigen wird in schriftlicher Form abgeschlossen.

Der Vertrag liegt also in Papierform vor und muss von Pflegeunternehmen und dem Pflegebedürftigen oder einer betreuenden Person unterschrieben sein. Es gibt aber auch die Möglichkeit einen vom Gericht bestellten Betreuer zur Vertragsunterzeichnung dabei zu haben. Eine Ausfertigung des Vertrags erhalten Sie für Ihre Unterlagen und eine Ausfertigung behält das Pflegeunternehmen.

Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben, bis wann ein Vertrag geschlossen sein muss. In der Regel hat jede Partei spätestens am Tag des Einzugs eine Ausfertigung mit allen Unterschriften in den Händen.

Die Schriftformerfordernis kann in bestimmten Fällen auch ausgesetzt werden, aber nur wenn ein solches Vorgehen im Interesse des Verbrauchers ist. Sie waren vielleicht bei der Vertragsunterzeichnung nicht anwesend oder der Einzug ist schnell vollzogen worden und es blieb einfach keine Zeit. Allerdings muss die Vertragsunterzeichnung in jedem Fall nachgeholt werden und zwar so schnell wie möglich.

Fehlt die schriftliche Vertragsform, dann ist der Vertrag aber auch nicht unwirksam, denn mittlerweile gelten auch mündliche Verträge als rechtswirksam. Ohne ein Vertrag in Schriftform fehlt Ihnen allerdings das fristlose Kündigungsrecht. Im Grunde bedeutet es, dass Sie den Vertrag ohne Kündigungsfrist kündigen können, aber dieses Recht besteht nur bis zum Vertrag in Schriftform.

Vertragsunterschrift für einen Angehörigen

Es gibt bestimmte Situationen und die zwingen den Heimbewohner dazu, dass er den Vertrag nicht eigenhändig unterzeichnen kann.

Manchen Menschen sind aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage den Inhalt des Vertrages zu verstehen, wenn zum Beispiel die kognitiven Fähigkeiten beeinträchtigt sind. In einem solchen Fall kommen die vertretungsberechtigten Familienangehörigen oder ein bestellter Betreuer zur Vertragsunterzeichnung. Achten Sie immer darauf, dass Sie bei der Unterzeichnung des Vertrages „in Vertretung“ einsetzen, denn Sie unterzeichnen die Vertrag schließlich nicht für sich selber. Ohne den Zusatz kann es aber so ausgelegt werden und Sie sind zur Zahlung des Entgelts am Ende verpflichtet.

Um Missverständnisse zu vermeiden achten Sie einfach darauf, dass im Vertrag der Name des Bewohners steht und als Vertragspartei bezeichnet wird. Zudem ist der Zusatz „vertreten durch seinen Bevollmächtigten oder Betreuer…“ vorhanden.

Achtung:

Es gelten besondere Regelungen, wenn sich nach der Vertragsunterzeichnung herausstellt, dass der Bewohner nicht mehr geschäftsfähig war. Meist ist das der Fall, wenn die kognitiven Fähigkeiten eingeschränkt sind und die Person unter Demenz leidet. Diese Personen verstehen die Folgen des Vertragsabschlusses nicht und gelten demnach als geschäftsunfähig.

Die Verträge mit Geschäftsunfähigen sind von Anfang an nicht rechtswirksam und somit kann man so tun als gäbe es den Vertrag nicht. Ein solches Verhalten ist aber nicht möglich, wenn die Person schon im dem Heim lebt.

In einem solchen Fall löst das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz die Sache anders und zieht einen Bevollmächtigten oder einen gerichtlich bestellten Betreuer ins Boot. Er muss den Vertrag genehmigen oder lösen und bis zur endgültigen Entscheidung „schwebt“ der Vertrag zwischen wirksam und unwirksam.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Pflegeheimvertrag

1. Was muss im Pflegevertrag stehen?

Der Pflegevertrag bildet die rechtliche Grundlage für die Pflege und den Aufenthalt des Pflegebedürftigen in einem Pflegeheim. Enthalten sind alle Informationen rund um die Pflege, Betreuung, Wohnen und die Kosten.

2. Wo finde ich ein gutes Pflegeheim?

Es gibt unzählige Pflegeheime in Deutschland und mit Sicherheit auch einige in der näheren Umgebung. Das Internet macht eine schnelle Suche einfach und mit einem persönlichen Gespräch kann die Sympathie festgestellt werden.

3. Kann sich jeder Betroffene das Pflegeheim selber aussuchen?

In der Regel kann sich jeder Pflegebedürftige sein Pflegeheim nach den eigenen Wünschen aussuchen, aber die Leistungen müssen immer zu den Anforderungen passen.

4. Wer bezahlt für das Pflegeheim?

In erster Linie bezahlen die Pflegebedürftigen das Pflegeheim vom eigenen Einkommen und Vermögen. Unterstützung bieten die Pflegekasse oder bei unzureichendem Einkommen die Sozialhilfeträger.

5. Wie kann der Heimbewohner das Pflegeheim kündigen?

Der Vertrag mit einem Pflegeheim wird unbefristet abgeschlossen und kann von dem Bewohner mit der gesetzlichen Kündigungsfrist jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt immer in Schriftform und muss bis zum dritten Werktag des Monats auf dem Tisch der Heimleitung liegen.

Fazit

Die Entscheidung in ein Pflegeheim zu ziehen, ist schwer und wird in der Regel nicht über Nacht getroffen. Bei der Suche nach einem passenden Pflegeheim achten Sie nicht nur auf das Heim selber, sondern auch auf die vorvertraglichen Informationen und den Vertrag. Der Vertrag muss alle wichtigen Faktoren rund um die Pflege und Betreuung beinhalten.

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Einstufung in Pflegegrade: Wie funktioniert das in der Corona-Krise? Telefoninterview statt persönlichem Kontakt https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/einstufung-in-pflegegrade-wie-funktioniert-das-in-der-corona-krise-telefoninterview-statt-persoenlichem-kontakt/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/einstufung-in-pflegegrade-wie-funktioniert-das-in-der-corona-krise-telefoninterview-statt-persoenlichem-kontakt/#respond Wed, 23 Feb 2022 10:55:39 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=58938 Die Beantragung eines Pflegegrads ist nicht mehr so einfach, denn aufgrund der Corona-Pandemie finden nur Telefoninterviews oder Schriftverkehr statt. Stellen Sie sich auf ungewöhnliche Verfahren ein und bereiten Sie sich gut vor. Beachten Sie, dass

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Die Beantragung eines Pflegegrads ist nicht mehr so einfach, denn aufgrund der Corona-Pandemie finden nur Telefoninterviews oder Schriftverkehr statt. Stellen Sie sich auf ungewöhnliche Verfahren ein und bereiten Sie sich gut vor. Beachten Sie, dass es bis zum Bescheid deutlich länger dauern kann als üblich.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein direkter Kontakt zwischen dem MDK und dem Pflegebedürftigen gibt es in der Corona-Pandemie nicht.
  • Mittlerweile ist ein Gesetz erlassen, dass Hausbesuche durch den MDK endlich wieder möglich sind. Allerdings unter Einhaltung strenger Hygienemaßnahmen und mit Nasen-Mund-Maske.
  • Eine telefonische Einschätzung findet nur noch in Ausnahmefällen statt.

Die Beantragung des Pflegegrads wird schriftlich bei der Pflegekasse beantragt und diese schaltet den Medizinischen Dienst der Krankenkassen, kurz auch MDK, ein. Der MDK stellt den Pflegegrad fest und dazu macht er einen Hausbesuch. Der Hausbesuch wird schriftlich angekündigt. Der Gutachterdienst Medicproof übernimmt die Feststellung bei privaten Pflegeversicherten.

Seit dem 1. Oktober 2020 ist ein Gesetz aktiv, das erlaubt, dass der MDK auch in Zeiten von Corona wieder Hausbesuche machen darf. Eine Begutachtung über das Telefon ist nur in Ausnahmefällen möglich und findet zum Schutz der Betroffenen oder des Gutachters statt. Eine Telefonbegutachtung ist bis zum 31.März 2021 möglich.

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Die telefonische Begutachtung

Begutachtungen für den Pflegegrad werden ab dem 1. Oktober 2020 endlich wieder persönlich durchgeführt.

Telefoninterviews werden auch weiterhin durchgeführt, aber dann nur zum Schutz der pflegebedürftigen Person. Auch weiterhin bekommen die Pflegepersonen und Versicherte durch den MDK einen Termin mitgeteilt und dieser gilt auch, wenn ein Telefoninterview geplant ist.

Zum angekündigten Termin führt der Gutachter ein Telefoninterview mit dem Pflegebedürftigen und den Angehörigen. Es gibt es dafür einen Fragebogen, der im Vorfeld zugeschickt wird. Er wird immer an die Adresse des Versicherten geschickt und soll bei der Vorbereitung auf den Termin helfen. Jeder MDK hat in Bezug auf den Fragebogen eine andere Regelung. Entweder muss er zurückgesendet werden oder er liegt beim Telefonat bereit. Fragen sorgt jedenfalls für Aufklärung.

Anhand der vorhandenen Informationen, wie der Bescheinigung von Ärzten oder den Medikamentenplänen, findet die Einstufung des Pflegegrades statt.

Die Bedeutung für Pflegebedürftige

Wie der Name Telefoninterview schon vermuten lässt, erhält der Gutachter alle wichtigen Informationen nur über das Telefon.

Der Gutachter betritt die Wohnung der pflegebedürftigen Person nicht und bekommt alle Informationen entweder schriftlich oder durch das Telefoninterview.

Bereiten Sie sich gut auf den Termin vor und teilen Sie dem Gutachter die Situation so genau wie möglich mit.

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Die Teilnahme am Telefonat

Der Pflegebedürftige nimmt auf dem Telefoninterview auf keinen Fall alleine teil, denn er selber kann seine Einschränkungen meist unklar schildern.

Die Angehörigen sind meist in der Lage die Einschränkungen umfassender zu schildern als die Betroffenen selber. Die Rede ist in erster Linie von Menschen mit geistigen Einschränkungen und bei ihnen muss eine Vertrauensperson den Termin wahrnehmen. Ist die Vertrauensperson zum genannten Termin nicht verfügbar, verschieben Sie den Termin.

Die Vorbereitung auf das Telefoninterview

Der Grad der Selbstständigkeit wird bei dem Telefoninterview geklärt, denn es wurde ein Antrag auf Pflegeleistung gestellt.

Für eine bessere Vorbereitung notieren Sie im Vorfeld alle wichtigen Fakten rund um die Pflege und Betreuung:

  • Was fällt an einem Tag an?
  • Welche Arztbesuche sind notwendig?
  • Wie läuft die Medikamentengabe?
  • Wie verhält sich die pflegende Person?
  • Was fällt ihr besonders schwer und wobei benötigt sie Unterstützung?

Durch diese Fragen vermitteln Sie dem Gutachtern, wie stark die Selbstständigkeit eingeschränkt ist oder nicht. Der Ratgeber „Das Pflegegutachten“ gibt Ihnen weitere Hinweise.

Vor dem Telefonat Unterlagen bereitlegen

Außerdem legen Sie die folgenden Unterlagen bereit, wenn es zu einem telefonischen Begutachtungstermin kommt:

  • aktuelle Berichte aller Ärzte
  • aktuelle Entlassungsberichte vom Krankenhaus oder der Reha-Einrichtung
  • Pflegedokumentation (bei einem ambulanten Pflegedienst)
  • Notizen zum Verkauf der Pflege und den Schwierigkeiten
  • Liste der Hilfsmittel (Brille, Rollator, Gehstock, Hörgerät,…)
  • Schwerbehindertenausweis, wenn vorhanden

Der MDK nutzt zudem Informationen, die bei der Pflegekasse bekannt sind und dafür brauchen Sie keine Unterlagen bereitlegen. Vor dem Telefoninterview wird der Gutachter bei der Pflegekasse alle notwendigen Unterlagen anfragen.

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Der Umgang mit dem Fragebogen

Der Fragebogen vom MDK ist immer mit besonderer Sorgfalt auszufüllen.

Die Selbstständigkeit der betroffenen Person ist zu prüfen und genau das steht im Zentrum. Es werden verschiedene Lebensbereiche begutachtet, um herauszufinden, wie selbstständig die Person noch ist und welche Fähigkeiten der Betroffene hat.

  • Beweglichkeit (Mobilität)
  • kommunikative und kognitive Fähigkeiten
  • Verhaltensweisen und psychische Probleme
  • Selbstversorgung und soziale Kontakte
  • Alltagsleben
  • Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderung und Belastungen

Die genannten Lebensbereiche sind in sechs Module unterteilt und fließen in die Gesamtbewertung ein. Am Ende richtet sich nach ihnen der Pflegegrad. Schauen Sie sich Lebensbereiche genau an und beantworten Sie alle Fragen gründlich.

Nachteile dieser Begutachtungsform

Wir müssen nicht erwähnen, dass eine persönliche Begutachtung viele Vorteile hat, denn bei einem direkten Gespräch kann der Gutachter die Betroffenen selber einschätzen.

Der Gutachter sieht das Umfeld und kann die Person selber einschätzen, das ist am Telefon natürlich so nicht möglich. Gerade, wenn es um Hilfsmittel geht ist der persönliche Kontakt besser. Die Empfehlung von Hilfsmitteln (z. B. Rollstuhl, Umbau zur barrierefreien Wohnung) lässt sich besser persönlich treffen. Prüfen Sie genau, ob Sie mit dem Endergebnis einverstanden sind. Sie können z.B. Widerspruch einlegen, wenn Sie mit der Begutachtung nicht einverstanden sind.

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Weitere Hilfen

Bei dem MDK Ihres Wohnortes erhalten Sie weitere Informationen.

Vergewissern Sie sich, dass Sie den richtigen Ansprechpartner für Ihren Wohnort haben, denn meistens hat jedes Bundesland einen eigenen MDK. Die Dinge werden von den Organisationen immer unterschiedlich gehandhabt.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Einstufung in Pflegegrade

1. Wie kann ich einen Pflegegrad in der Corona-Pandemie beantragen?

Zuerst rufen Sie die Pflegekasse an und beantragen Pflegeleistungen. Anschließend füllen Sie den Antrag aus und senden ihn unterzeichnet an die Pflegekasse zurück. Danach erhalten Sie einen Termin zur telefonischen Begutachtung und einen Fragebogen. Ein Gutachter des MDK ruft zum Termin an und führt mit Ihnen ein Interview durch. Der Bescheid erfolgt anschließend nach etwa zwei bis vier Werktagen.

2. Wie findet eine Pflegegraderhöhung während der Corona-Pandemie statt?

Eine Höherstellung nimmt keine Rücksicht auf eine Pandemie und ist notwendig. Wenn die Maßnahmen nicht gelockert sind, dann muss auch hier ein telefonisches Gespräch ausreichen. Sie bekommen einen Höherstufungsantrag. Beim Gespräch müssen Sie z.B. alle wichtigen Gründe angeben, warum eine Höherstufung notwendig ist.

3. Wie stelle ich einen Widerspruch gegen den Pflegegrad?

Sie sind mit dem Pflegegrad nicht einverstanden? Dann haben Sie inzwischen die Möglichkeit, innerhalb von vier Wochen einen Widerspruch einzulegen. Auch während der Corona-Pandemie ist diese Frist daher unbedingt einzuhalten.

4. Findet während der Corona-Pandemie Beratungseinsätze statt?

Die Beratungseinsätze gehören bei der häuslichen Pflege zur Notwendigkeit, aber eigentlich sind sie nicht notwendig. Sie nutzen die Beratungseinsätze vielmehr, um wichtige Fragen zu klären oder z.B. Informationen zu bekommen. Während der Pandemie sind Beratungseinsätze nicht möglich.

5. Wie wichtig ist der Pflegegrad für Betroffene?

Der Pflegegrad ist auch während der Corona-Pandemie sehr wichtig. Viele Betroffene können die einfachsten Dinge nicht mehr alleine erledigen und dann müssen Angehörige oder ein Pflegedienst einspringen. Nur mit dem Pflegegrad kann daher festgelegt werden, welche Hilfe der Betroffene bezahlt bekommt.

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Fazit

Die Beantragung des Pflegegrads ist für pflegebedürftige Personen sehr wichtig und entscheidet über die Unterstützung, die ihnen zusteht. Aufgrund der Corona-Pandemie hat sich in der Beantragung einiges verändern. Bis zum Frühjahr 2020 fanden nämlich die Begutachtungen in den eigenen vier Wänden statt. In diesem Fall kam der MDK zu einem Termin vorbei. Der Termin wurde frühzeitig angekündigt und fand zusammen mit einem Angehörigen statt. Seit Beginn der Pandemie hat sich daher auch hier einiges verändert. Heute finden inzwischen telefonische Einschätzungen statt. Bereiten Sie sich jedenfalls gut vor. Legen Sie sich z.B. alle wichtigen Unterlagen bereit, damit eine realistische Einschätzung des MDK stattfinden kann.

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Tages- und Nachtpflege: eine Stütze für die Pflege zuhause – Die Pflegekassen übernehmen die Kosten je nach Pflegegrad https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/tages-und-nachtpflege-eine-stuetze-fuer-die-pflege-zuhause-die-pflegekassen-uebernehmen-die-kosten-je-nach-pflegegrad/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/tages-und-nachtpflege-eine-stuetze-fuer-die-pflege-zuhause-die-pflegekassen-uebernehmen-die-kosten-je-nach-pflegegrad/#respond Wed, 23 Feb 2022 10:21:57 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=56994 Sie geben nicht auf, wenn Sie eine 24-Stunden-Pflege nicht mehr sicherstellen können. Die ambulante Versorgung wird mit der Tages- und Nachtpflege ergänzt. Gleichzeitig wird die häusliche Pflege dadurch gestärkt. Der Einzug ist ein Heim lässt

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Sie geben nicht auf, wenn Sie eine 24-Stunden-Pflege nicht mehr sicherstellen können. Die ambulante Versorgung wird mit der Tages- und Nachtpflege ergänzt. Gleichzeitig wird die häusliche Pflege dadurch gestärkt. Der Einzug ist ein Heim lässt sich durch die Tages- und Nachtpflege verzögern oder sogar ganz verhindern.

Das Wichtigste in Kürze

  • Betroffene mit den Pflegegraden 2 bis 5 haben Anspruch auf das Geld für die Tages- und Nachtpflege.
  • Pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 1 nutzen den Entlastungsbetrag, um die Kosten für die Tages- und Nachtpflege zu decken.
  • Die Ansprüche auf Tages- und Nachtpflege lassen sich mit den Pflegesachleistungen und dem Pflegegeld kombinieren.
  • Die Kosten für Tages- und Nachtpflege lassen sich nicht allein durch die Pflegekassenleistung decken.

Was genau ist eigentlich Tages- und Nachtpflege?

Zu den teilstationären Pflegeleistungen gehören die Tages- und Nachtpflege.
Diese Leistungen eignen sich für Pflegebedürftige, die in den eigenen vier Wänden versorgt werden, insbesondere, wenn diese Personen nicht in der Lage sind, allein in der Wohnung zu bleiben. Gerade körperliche und seelische Beeinträchtigungen sprechen dafür, dass sie nur mit einer Pflegeperson zusammen sein können.

Die Gründe für eine Tages- und Nachtpflege sind unterschiedlich. Die Pflegeperson geht einer Erwerbstätigkeit nach oder muss entlastet werden, dann kann eine solche Pflegeleistung notwendig sein. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Pflegebedürftige nur ein paar Stunden am Tag oder der Nacht hilfsbedürftig ist, der Anspruch auf Tages- und Nachtpflege besteht auch für wenige Stunden. In der Regel wird der Pflegebedürftige abgeholt und in einer speziellen Einrichtung betreut bis die Pflegeperson dazu wieder in der Lage ist. Er wird nach der Betreuung auch wieder nach Hause gebracht und das bedeutet, dass die Pflegeperson eine gute Unterstützung hat, um den eigenen Beruf und die Pflege unter einen Hut zu bekommen.
Die Pflegebedürftigen erleben in der Tagespflegeeinrichtung neue soziale Kontakte und werden gefördert, natürlich entsprechend der vorhandenen Fähigkeiten. Das Angebot wird von verschiedenen Betreuungs- und Beschäftigungsmaßnahmen abgerundet.

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Die Kosten für Tages- und Nachtpflege

Die Kosten für diese Art der Betreuung übernimmt die Pflegekasse und hierfür stehen für jeden Pflegebedürftigen verschiedene Pflegekostenstufen zur Verfügung.

Die Höhe der Pflegekosten ergibt sich aus dem Pflegegrad des Betroffenen. Bei Pflegegrad 2 stehen 689 Euro zur Verfügung, bei Pflegegrad 3 1.298 Euro, bei Pflegegrad 4 1.612 Euro und bei Pflegegrad 5 1.995 Euro. Bei Pflegestufe 1 gibt es eine Kostenübernahme durch die Pflegekasse.
Am 1.Mai 2015 ist das Pflegestärkungsgesetz in Kraft getreten und seitdem wird die Tages- und Nachtpflege auch neben der ambulanten Pflegesachleistung und dem Pflegegeld bewilligt. Somit wird Tages- und Nachtpflege nicht mehr auf die Pflegesachleistung oder sogar auf das Pflegegeld angerechnet. Die Leistungen sind jetzt zusätzlich vorhanden.

Kombinieren Sie einfach die Ansprüche! Tages- und Nachtpflegeleistungen werden weder auf das Pflegegeld noch auf die Sachleistungen angerechnet. Die einzelnen Ansprüche lassen sich gut kombinieren (Pflegegeld, Pflegesachleistung und Tages- und Nachtpflege).

In den Pflegekosten sind allerdings die Kosten für den Transport enthalten, die anfallen, wenn die Wohnung zur Einrichtung verlassen wird und anders herum. Die Investitionskosten, Verpflegung und Unterkunft sind vom Pflegebedürftigen selber zu zahlen.

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Anspruch auf Tages- und Nachtpflege

Alle Pflegebedürftigen, die einen Pflegegrad von 2 bis 5 erreicht haben, haben einen Anspruch auf Leistungen der Tages- und Nachtpflege.
Pflegebedürftige haben einen Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag, der monatlich auf 125 Euro festgelegt ist und mit diesem Betrag ist ein Teil der Tages- und Nachtpflege bezahlt. Die Rechnungen sind bei der Pflegekasse einzureichen, so dass entstandene Kosten nachzuhalten sind. Nach genauer Prüfung erhalten Sie 125 Euro Entlastungsgeld, welches als Zahlung für Tages- und Nachtpflege gilt.

Kosten, die von Pflegebedürftigen zu tragen sind

Neben den Pflegekosten fallen bei der Tages- und Nachtpflege weitere Kosten in Form von Hotelkosten, also Kosten für die Unterkunft und Verpflegung an. Auch Investitionskosten zählen dazu.
Diese Kosten sind vom Pflegebedürftigen selber zu zahlen und außerdem zahlt er alle Pflegekosten, die den monatlichen Leistungsbetrag der Pflegekasse übersteigen.
Des Weiteren besteht aber die Möglichkeit, dass der Pflegebedürftige zum kleinen Ausgleich den Entlastungsbetrag nutzt, um die Kosten zu minimieren. Eine weitere Möglichkeit hat der Pflegebedürftige durch das Sozialamt. Das Sozialamt bietet seine Hilfe aber nur dann an, wenn die Kosten nicht aus dem eigenen Vermögen oder Einkommen gedeckt werden können.
Wichtig:
Unterschreiben Sie als Angehöriger niemals den Pflegevertrag im eigenen Namen, sondern machen Sie immer deutlich, dass Sie nur ein Betreuer oder ein bevollmächtigter Vertreter sind. Ansonsten kann das Sozialamt die Kosten für die Tages- und Nachtpflege auf Sie abwälzen und kommt demnach nicht für die Kosten auf.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Tages- und Nachtpflege

1. Was kostet die Nachtpflege?

Die Kosten für die Nachtpflege variieren sehr stark und wird durch den in Anspruch genommenen Zeitraum, aber auch durch die Wahl der Pflegeeinrichtung bestimmt. Monatlich kommen so schon mal bis zu 3.000 Euro zusammen, aber das ist auch die Höchstgrenze.

2. Was kostet die Tagespflege?

Die Kosten für die Tagespflege sind unterschiedlich und variieren sehr stark, anhand von Anforderung und Einrichtung. Kosten von bis zu 3.000 Euro im Monat sind möglich, aber tendenziell sind es weniger.

3. Was zahlt die Pflegekasse bei der Tagespflege?

Bei der Tagespflege übernimmt die Pflegekasse die medizinische Behandlungspflege und die morgendlichen und abendlichen Bringdienste. Alle weiteren Kosten für Unterkunft und Verpflegung trägt der Pflegebedürftige selber.

4. Welcher Pflegegrad hat Anspruch auf Tages- und Nachtpflege?

Im Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Tages- und Nachtpflege – es sei denn, Sie übernehmen die Kosten selber. Aber immerhin haben Sie ab Pflegestufe 2 bis 5 Anspruch auf Tages- und Nachtpflege.

5. Wie sind die Arbeitszeiten in der Tagespflege?

Die Arbeitszeiten in der Tagespflege liegen bei 40 Stunden in der Woche, also ganz normal. 8 Stunden am Tag sind vorgesehen. Dazu kommen allerdings noch eine halbe bis eine Stunde Pause und eventuelle Überstunden.

Spam-Mails AOK Bundesverband_Logo
AOK: E-Mail „Ihre angeforderten Patientendokumentation“ enthält Trojaner

Derzeit befinden sich E-Mails im Namen der AOK-Bundesverbandes mit dem Betreff „Ihre angeforderten Patientendokumentation – A5882010559“ im Umlauf. Diese Nachrichten sollten Sie nicht öffnen. Im Anhang befindet sich eine ZIP-Datei mit einem gefährlichen Trojaner. Immer wieder

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Fazit

Eine sehr gute Unterstützung für die Versorgung von Pflegebedürftigen stellt die Tages- und Nachtpflege dar. Das heisst Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 haben Anspruch auf Übernahme der Kosten und Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben die Möglichkeit, den Entlastungsbetrag zur Kostenminimierung zu verwenden. Der Antrag zur Kostenübernahme wird bei der Pflegekasse gestellt. Allerdings kann deren Bearbeitung kann bis zu sechs Wochen dauern.

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Kurzzeitpflege – Wenn die Pflege zuhause vorübergehend nicht möglich ist. Die Kosten übernimmt ab Pflegegrad 2 die Pflegekasse https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/kurzzeitpflege-wenn-die-pflege-zuhause-voruebergehend-nicht-moeglich-ist-die-kosten-uebernimmt-ab-pflegegrad-2-die-pflegekasse/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/kurzzeitpflege-wenn-die-pflege-zuhause-voruebergehend-nicht-moeglich-ist-die-kosten-uebernimmt-ab-pflegegrad-2-die-pflegekasse/#respond Wed, 23 Feb 2022 10:20:50 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=56963 In Deutschland gibt es zahlreiche Pflegeeinrichtungen, in denen Pflegebedürftige auch vorübergehend betreut werden können, wenn Zuhause kurzzeitig für die Betreuung keine Zeit ist. Die Nutzung einer Pflegeeinrichtung bietet sich an, wenn die pflegende Person beispielsweise

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In Deutschland gibt es zahlreiche Pflegeeinrichtungen, in denen Pflegebedürftige auch vorübergehend betreut werden können, wenn Zuhause kurzzeitig für die Betreuung keine Zeit ist. Die Nutzung einer Pflegeeinrichtung bietet sich an, wenn die pflegende Person beispielsweise an einer Krankheit leidet. Möglicherweise ist auch die Betreuung nur zeitweise nicht möglich. Die Kurzzeitpflege ist folglich eine sehr große Hilfe. Sie kann den Pflegebedarf sicher stellen oder sich auch um die häusliche Pflegesituation kümmern.

Das Wichtigste in Kürze

  • Keinen Anspruch auf Kurzzeitpflege haben Personen, die Pflegegrad 1 haben.
  • Ein Antrag bei der Pflegekasse ist zu stellen bevor die Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wird.
  • Ihnen steht übrigens ein Anspruch von 1.612 Euro im Jahr zu, der sich sogar auf insgesamt 8 Wochen verteilen lässt.
  • Außerdem lassen sich Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege kombinieren.
  • Über den Entlastungsbeitrag lassen sich darüber hinaus die Kosten für Unterkunft und Verpflegung und sogar auch die Investitionskosten von der Pflegekasse erstatten.
  • Bis zu einer Höhe von 50% wird das normale Pflegegeld währenddessen für 8 Wochen weiter gezahlt.

Der Antrag bei der Pflegekasse

Bevor Sie den Betroffenen in die Pflegeeinrichtung für Kurzzeitpflege bringen, muss der Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden.

Die Pflegeeinrichtung muss ausdrücklich zugelassen sein, damit sie die Kurzzeitpflege auch übernimmt. Die Pflegekassen informieren dann darüber, welche Häuser zur Verfügung stehen. Sie erteilt auch Auskunft darüber, wie hoch die Kosten für die Kurzzeitpflege sind. Insgesamt übernimmt die Pflegekasse im Jahr 1.612 Euro für die Kurzzeitpflege in einer Pflegeeinrichtung. 8 Wochen dürfen jedoch dabei nicht überschritten werden. Der Anspruch besteht  außerdem nach dem Jahreswechsel neu.

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Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege kombinieren

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege lassen sich flexibel kombinieren.
Der Anspruch von 8 Wochen Kurzzeitpflege steht Ihnen zu, wenn Sie alleine aus der Höhe der Kurzzeitpflege die Finanzierung stemmen können. Im Jahr stehen Ihnen dafür 1.612 Euro zur Verfügung.
Sie können aber auch weiterhin aus Mitteln der Verhinderungspflege in Anspruch nehmen, allerdings nur dann, wenn diese bislang nicht verbraucht wurden. Dann stehen Ihnen auch wieder 1.612 Euro zur Verfügung. In einem solchen Fall übernimmt die Pflegekasse also 3.224 Euro für die Kurzzeitpflege.
Sie haben zudem die Möglichkeit, die Mittel der Kurzzeitpflege auf die Verhinderungsstelle zu schieben. Für jeden Bereich stehen Ihnen dabei 1.612 Euro zur Verfügung. Aus der Kurzzeitpflege besteht die Möglichkeit 50% auf die Verhinderungspflege anzuwenden. In dem Fall 806 Euro, dann stehen 2.418 Euro für die Verhinderungspflege bereit.

Pflegegrad spielt keine Rolle

Der Höchstbetrag bei der Kurzzeitpflege liegt bei 1.612 Euro im Jahr und dieser Betrag ist unabhängig vom Pflegegrad.
Die Einrichtungen für Kurzzeitpflege berechnen jeden Pflegegrad anders. Somit wird ein Betroffener, der Pflegestufe 5 hat, den Höchstbetrag deutlich schneller ausgeschöpft haben als eine Person mit Pflegestufe 2.

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Der Eigenanteil für Verpflegung und Unterkunft

Der Pflegebedürftige muss einige Kosten selber tragen. Dazu gehören beispielsweise die Kosten für die Unterkunft, Kosten für Verpflegung und die Investitionskosten.

Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung können Sie, genau wie auch die Investitionskosten, bei der Pflegekasse einreichen. Unter bestimmten Bedingungen erhalten Sie dann eine Teilerstattung.
Der Anspruch gilt folglich als sogenannter Entlastungsbetrag. Er wird außerdem in Höhe von 125 Euro gezahlt. Jeder Pflegebedürftige hat seit dem 1. Januar 2017 darauf einen Anspruch. Sie müssen den Betrag nicht monatlich nutzen. Sie können ihn stattdessen ansparen. Somit haben Sie dann die Möglichkeit den gesamten Betrag zu einem späteren Zeitpunkt abzurufen.
Ferner kann das Sozialamt den Eigenanteil übernehmen. Dies aber nur dann, wenn der Pflegebedürftige nicht in der Lage ist, den Eigenanteil selber zu finanzieren. Sonderwünsche sind nicht inbegriffen. Stattdessen sind sie vom Pflegebedürftigen selber zu tragen. Dazu gehört beispielsweise ein Einzelzimmer. Dadurch erhöht sich aber auch der Eigenanteil natürlich.

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Pflegestufe 2, es besteht Anspruch

Personen, die den Pflegegrad 1 haben, sind nicht anspruchsberechtigt für die Kurzzeitpflege. Für diese Menschen besteht jedoch die Möglichkeit, z.B. mit Hilfe des Entlastungsbetrags in Höhe von 125 Euro eine Kurzzeitpflege zu finanzieren.
Die Rechnungen für die Kurzzeitpflege sind bei der Pflegekassen einzureichen und dann wird Ihnen die Entlastungsleistung ersetzt. Seit 2017 ersetzt der Entlastungsbeitrag die Begriffe „zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistung“.

  • Keinen Anspruch auf Kurzzeitpflege haben Personen mit Pflegegrad 1.
  • Bei der Pflegekasse des Angehörigen ist zuerst ein Antrag zu stellen, erst dann besteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege.
  • Der Anspruch von 1.612 Euro im Jahr können Sie auf bis zu 8 Wochen verteilen.
  • Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege lassen sich kombinieren.
  • Über den Entlastungsbetrag der Pflegekasse lassen sich Investitionskosten, Unterkunfts- und Verpflegungskosten bezahlen.
  • Die Pflegekasse zahlt das Pflegegeld in Höhe von bis zu 50% während der Kurzzeitpflege.

Wichtig:
Laut § 39 c SGB V übernimmt die Krankenversicherungen unter bestimmten Voraussetzungen und bei fehlender Pflegebedürftigkeit die Kosten für die Kurzzeitpflege. Das gilt beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt und ist mit der zuständigen Krankenkasse oder dem Krankenhaus-Sozialdienst zu besprechen.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Kurzzeitpflege

1. Was ist Kurzzeitpflege eigentlich?

Unter dem Begriff Kurzzeitpflege versteht man im Grunde genommen eine vollstationäre Unterbringung einer pflegebedürftigen Person. Die Kosten für eine vollstationäre Unterbringung werden von der Pflegekasse übernommen. Dies jedoch nur dann, wenn eine teilstationäre Pflege oder die häusliche Pflege zeitweise nicht möglich ist.

2. Wer hat einen Anspruch auf Kurzzeitpflege?

Alle pflegebedürftigen Personen, die einen anerkannten Pflegegrad zwischen 2 und 5 haben, haben einen Anspruch auf Kurzzeitpflege.

3. Können auch Personen ohne Pflegegrad in die Kurzzeitpflege?

Personen ohne Pflegegrad haben die Möglichkeit die Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen, wenn nach einem Unfall, nach einer OP oder bei einer akuten Erkrankung Zuhause der Aufenthalt nicht möglich ist. Dann übernimmt allerdings die Krankenkasse die Kosten.

4. Wo ist der Antrag auf Kurzzeitpflege zu stellen?

Pflegebedürftige Personen stellen den Antrag auf Kurzzeitpflege bei der Pflegekasse. Personen, die aufgrund einer akuten Erkrankung, einer OP oder auch aus anderen Gründen eine Kurzzeitpflege brauchen, wenden sich kurz gesagt an die zuständige Krankenkasse.

5. Welche Leistungen umfasst die Kurzzeitpflege?

Die Leistungen in der Kurzzeitpflege beginnen bei der Unterkunft und der Verpflegung in einem Pflegeheim, sowie die Grund- und Behandlungspflege. Dazu kommt die Teilnahme am hausinternen Beschäftigungsangebot und die Inanspruchnahme eines Sozialdienstmitarbeiters.

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Fazit

Pflegebedürftige Personen haben das Recht auf Kurzzeitpflege, allerdings nur dann, wenn in den eigenen vier Wänden kurzzeitig keine Betreuungsmöglichkeit besteht. Der Anspruch beläuft sich auf insgesamt 8 Wochen und für diese Zeit stehen 1.612 Euro zu Verfügung. Grundsätzlich haben nur pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2 einen Anspruch, aber unter bestimmten Voraussetzungen können jedoch auch Personen ohne Pflegegrad von der Kurzzeitpflege profitieren.

Der Beitrag Kurzzeitpflege – Wenn die Pflege zuhause vorübergehend nicht möglich ist. Die Kosten übernimmt ab Pflegegrad 2 die Pflegekasse erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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