Pflegebedürftige | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Fri, 13 May 2022 07:48:18 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Pflegebedürftige | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Verhinderungspflege: zeitlich begrenzte Auszeit von der Pflege – Wissenswertes https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/verhinderungspflege-zeitlich-begrenzte-auszeit-von-der-pflege-wissenswertes/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/verhinderungspflege-zeitlich-begrenzte-auszeit-von-der-pflege-wissenswertes/#respond Fri, 13 May 2022 07:48:18 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=66225 Kümmern Sie sich zu Hause um einen pflegebedürftigen Menschen, so brauchen Sie auch gelegentlich eine kleine Auszeit für einen Urlaub, ein entspanntes Abendessen oder einen Theaterbesuch. In diesem Fall brauchen Sie jemanden, der sich um

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Kümmern Sie sich zu Hause um einen pflegebedürftigen Menschen, so brauchen Sie auch gelegentlich eine kleine Auszeit für einen Urlaub, ein entspanntes Abendessen oder einen Theaterbesuch. In diesem Fall brauchen Sie jemanden, der sich um den Pflegebedürftigen während Ihrer Abwesenheit kümmern. Hier spricht man von der Verhinderungspflege, die Sie bei der Pflegekasse beantragen können. Für diesen Zweck bekommen Sie pro Jahr ein Extra-Geld. Es gibt aber auch ein paar Dinge zu beachten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Pro Jahr übernimmt die Pflegekasse die Kosten für die Verhinderungspflege.
  • Der Pflegebedürftige muss aber vorher schon 6 Monate zu Hause gepflegt worden sein.
  • Es muss mindestens der Pflegegrad 2 bestehen.
  • Bis zu 1.612 Euro pro Jahr bezahlt die Pflegekasse im Jahr für die Verhinderungspflege, sofern diese von einem Pflegedienst oder „Nicht-Verwandten“ gemacht wird.
  • Während der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld weiterhin bis zur Hälfte weiter bezahlt.
  • Sofern Sie mehr Geld benötigen, können sie bis zu 806 Euro aus dem Kurzzeitpflegebudget nutzen.

Definition Verhinderungspflege

Bei der Verhinderungspflege handelt es sich um eine zeitliche begrenzte Auszeit oder Entlastung für die Pflegeperson.

Jedoch gehört diese Ersatzpflege, wie die Verhinderungspflege auch genannt wird, nicht zum pflegerischen Alltag. Beispiel: Arbeiten Sie in Ihrem Beruf in Schicht, so erhalten Sie hierfür keine Verhinderungspflege, machen Sie aber einen Lehrgang, dann schon.

Die Verhinderungspflege wird gerne genutzt, wenn der pflegende Angehörige kurzfristig die Pflege nicht übernehmen kann oder eine Auszeit benötigt. Ferner kann der Pflegebedürftige so weiterhin zu Hause versorgt bleiben, jedoch von einer anderen Person.

Indes können Sie einen Pflegedienst hierfür beauftragen, aber auch einen ehrenamtlichen Helfer, Bekannten oder Verwandten. Natürlich ist auch eine Kombination möglich.

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Der Anspruch

Jeder Mensch mit Pflegegrad 2 bis 5 hat Anspruch auf Verhinderungspflege.

Außerdem bestehen noch zwei zusätzliche Voraussetzungen:

  1. Die pflegebedürftige Person muss mindestens 6 Monate zu Hause gepflegt werden, bis Anspruch auf Verhinderungspflege besteht.
  2. Wer nur von einem Pflegedienst versorgt wird, hat keinen Anspruch auf Verhinderungspflege. Es muss somit auch mindestens eine ehrenamtliche Person wie ein Verwandter, Nachbar oder Freund involviert sein. Auch bei einem Pflegegrad 1 haben Sie keinen Anspruch.

Tipps:

  • Der Pflegegrad 2 ist zum Zeitpunkt der Verhinderungspflege ausreichend. Hatten Sie in den letzten 6 Monaten nur Pflegegrad 1, spielt das keine Rolle.
  • Es ist notwendig, dass der Pflegebedürftige einen ehrenamtlichen Pfleger hat. Sollte auch ein Pflegedienst vorhanden sein, ist das unerheblich. Lediglich die ehrenamtliche Person spielt eine große Rolle.
  • Sofern der Pflegebedürftige noch nicht 6 Monate zu Hause gepflegt wird, die Pflegeperson aber dennoch eine Auszeit braucht, gibt es die Alternative der Kurzzeitpflege. Jedoch muss der Pflegebedürftige hierfür vorübergehend in eine stationäre Pflegeeinrichtung.
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Wer macht die Verhinderungspflege?

Sofern der Pflegebedürftige zu Hause bleiben möchte, wird die Verhinderungspflege von einem Pflegedienst oder einer ehrenamtlichen Person durchgeführt.

In der Regel springen für die Verhinderungspflege Verwandte ein.

Was zahlt die Pflegekasse?

Sofern der Pflegedienst die Verhinderungspflege durchführt, zahlt die Pflegekasse pauschal in allen Pflegegraden bis zu 1.612 Euro jährlich.

Die Zeit ist hier auf 6 Wochen oder 42 Tage bezogen, die auf das Jahr aufgeteilt werden können. Zudem gibt es noch bis zu 806 Euro, die aus den Leistungen der Kurzzeitpflege genommen werden. Jedoch wird das Geld dann vom Anspruch auf Kurzzeitpflege abgezogen, somit bleibt dann hier nur noch ein Rest von 806 Euro offen.

Somit bezahlt die Pflegekasse für diese Leistung im Jahr und für bis zu 6 Wochen Dauer maximal 2.418 Euro.

Sofern die Pflegeperson keine 8 Stunden täglich abwesend ist, wird nur der Höchstbetrag berechnet, also 1.612 Euro. Sofern haben Sie dann auch Anspruch auf die volle Höhe des Pflegegeldes.

Achtung: Sofern weitere Familienangehörige des ersten oder zweiten Grades, also Kinder, Enkel oder Schwiegerkinder bei der Pflege mithelfen, sind die Beträge geringer.

Jedoch darf dann der auszuzahlende Betrag nicht den Betrag des Pflegegeldes überschreiten. Dies hat einen Bezug auf 6 Wochen und somit den 1,5-fachen Monatsbetrag.

Beim Pflegegrad 2 beläuft sich der Betrag auf bis zu 474 Euro jährlich und bei Pflegegrad 5 auf bis zu 1.351,50 Euro. Zudem ist es möglich, dass die Verwandten die anfallenden Kosten mit der Pflegekasse abrechnen. So zum Beispiel Fahrtkosten, Verdienstausfall oder Kinderbetreuung. Jedoch dürfen es auch hier nicht mehr als 1.612 Euro jährlich sein.

Tipps:

  • Es darf ein Pflegedienst, Betreuungsdienst oder ehrenamtlicher Betreuer für die Verhinderungspflege genutzt werden.
  • Bei der Pflegekasse muss ein Antrag auf Verhinderungspflege gestellt werden, was auch noch im Nachhinein passieren kann. Die Vordrucke gibt es bei der Pflegekasse.
  • Sämtliche Kosten müssen Sie mit Belegen nachweisen. Diese Rechnungen schicken Sie an die Pflegekasse.
  • Die Pflegesachleistungen erhalten Sie auch während der Ersatzpflege in voller Höhe. Jedoch das Pflegegeld nur zur Hälfte. Lediglich der erste und letzte Tag der Verhinderungspflege werden zu 100 Prozent bezahlt.
  • Sie können die Verhinderungspflege auch nur stundenweise nutzen. In diesem Fall erhalten Sie das Pflegegeld weiterhin in voller Höhe. Gerade für Menschen mit Demenz wird dieses Modell gerne genutzt, damit Angehörige das Haus zum Einkaufen verlasen können.
  • Sollten Sie die Ersatzpflege für weniger als 8 Stunden pro Tag und an verschiedenen Tagen nutzen, liegt die Grenze bei 1.612 Euro jährlich. Somit ist es möglich die Verhinderungspflege auch an mehr als 42 Tagen zu nutzen, sofern auch einige halbe Tage dabei sind.
  • Lassen Sie sich von Ihrer Pflegekasse beraten.
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Übersicht zur Höhe der Leistungen

Hier eine kleine Übersicht zum besseren Verständnis.

Pflegegrad Verhinderungspflege durch ehrenamtliche Pfleger, bis zu 6 Wochen jährlich Verhinderungspflege durch professionelle Helfer, bis zu 6 Wochen jährlich
1 keine keine
2 474 Euro 1.612 Euro
3 817,50 Euro 1.612 Euro
4 1.092 Euro 1.612 Euro
5 1.351,50 Euro 1.612 Euro
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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Verhinderungspflege: zeitlich begrenzte Auszeit von der Pflege – Wissenswertes

1. Kann ich die Verhinderungspflege nutzen, wenn ich einkaufen gehen möchte?

Sofern Sie den Pflegebedürftigen nicht alleine zu Hause lassen können, ist dies möglich.

2. Welche Pflege übernimmt der Pflegedienst?

Dies ist davon abhängig, was der Pflegebedürftige benötigt. Braucht er einfach nur jemanden der aufpasst, weil er Demenz hat, so ist dies ebenso möglich, wie auch das Wechseln der Windeln, wenn Sie länger abwesend sind.

3. Kommt bei der Verhinderungspflege immer die gleiche Pflegeperson?

Sofern Sie einen Pflegedienst beauftragen, müssen Sie das mit dem Pflegedienst absprechen.

4. Falls ich auch Geld aus dem Topf der Kurzzeitpflege nutzen muss, wie wird diese dann abgerechnet, wenn ich sie auch noch brauche?

In diesem Fall sollten Sie sich beraten lassen. Doch in der Regel, müssen Sie dann selbst zuzahlen, sofern Sie die Kurzzeitpflege länger nutzen möchten, als noch Geld vorhanden ist.

5. Kann ich auch meinen Mann als ehrenamtlichen Pfleger für die Verhinderungspflege nehmen?

Das ist durchaus möglich.

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Fazit

Die Verhinderungspflege ist eine gute Lösung, wenn Sie selbst einfach auch etwas Zeit für sich benötigen und den Pflegebedürftigen nicht so lange alleine lassen können. Holen Sie sich hierzu Infos von der Pflegekasse.

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Kündigung durch den Pflegedienst: welche Regeln gibt es? Achten Sie auf den Vertrag https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/kuendigung-durch-den-pflegedienst-welche-regeln-gibt-es-achten-sie-auf-den-vertrag/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/kuendigung-durch-den-pflegedienst-welche-regeln-gibt-es-achten-sie-auf-den-vertrag/#respond Sun, 24 Apr 2022 14:43:47 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=69243 Kündigt der Pflegedienst unverhofft, so stehen Betroffene vor einem Problem. Von jetzt auf gleich haben sie keine Versorgung mehr und müssen Angehörige bitten. Hier erfahren Sie nun, warum und wann der Pflegedienst kündigen darf. Der

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Kündigt der Pflegedienst unverhofft, so stehen Betroffene vor einem Problem. Von jetzt auf gleich haben sie keine Versorgung mehr und müssen Angehörige bitten. Hier erfahren Sie nun, warum und wann der Pflegedienst kündigen darf.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Gesetz regelt klar, welche Kündigungsfristen für den Pflegedienst gelten.
  • Achten Sie bei Vertragsabschluss darauf, dass der Pflegedienst eine lange Frist im Vertrag vermerkt.
  • Sorgen Sie selbst dafür, dass im Vertrag mit dem Pflegedienst eine lange Kündigungsfrist vereinbart ist.
  • Sofern es diese Vereinbarung nicht gibt, hat der Pflegedienst das Recht, den Vertrag kurzfristig ohne Grund zu kündigen. Sie dagegen können dann nur einen Schadensersatz fordern.
  • Als Verbraucher dürfen Sie den Vertrag mit dem Pflegedienst ohne Fristeinhaltung oder einer Angabe von Gründen kündigen. Die Regelung innerhalb des Vertrags kommt hier nicht zur Geltung.

Der Vertragsabschluss

Grundsätzlich wird der Vertrag zwischen Pflegedienst und Pflegebedürftigen abgeschlossen. In ihm müssen alle Pflegeleistungen genannt werden, die erbracht werden.

Ein Pflegevertrag ist immer unbefristet und hat bis zur Kündigung Gültigkeit. Diese Kündigung kann der Pflegebedürftige oder der Pflegedienst aussprechen. Laut Gesetz darf der Pflegebedürftige immer kündigen. Es ist auch nicht erlaubt, dass diese im Vertrag anders geregelt ist.

Anders sieht es aus, wenn die Kündigung vom ambulanten Pflegedienst kommt. Es bedeutet für Pflegebedürftige ein großes Problem, wenn sie fristlos oder mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. So schnell ist meist kein neuer Pflegedienst zu finden und es muss ein langer Zeitraum ohne pflegerische Versorgung gestemmt werden.

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Das sollte auch in den Vertrag

Lesen Sie den Vertrag vor Unterzeichnung aufmerksam und lassen Sie im Zweifel ein paar Dinge ergänzen.

Achten Sie darauf, dass im Pflegevertrag auch Sonderfälle festgehalten werden. So sollte genau geklärt sein, wie lange der Vertrag ruhen darf. Dies kann zum Beispiel eintreten, wenn ein Krankenhausaufenthalt ansteht oder der Pflegebedürftige in eine Kurzzeitpflege muss.

Ebenso sollte im Vertrag stehen, bis wann Sie den Pflegedienst spätestens absagen müssen, ohne dass Kosten entstehen. Dies kann zum Beispiel kurzfristig nötig sein, wenn der Pflegebedürftige in der Nacht ins Krankenhaus musste.

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Wann ist die Kündigung des Pflegedienstes rechtens?

Hier kommt es auf die Vereinbarungen im Pflegevertrag an. Meist beträgt die Kündigungsfrist 14 Tage, sofern der Vertrag verbraucherfreundlich ist, auch wesentlich länger. Ferner muss sich der Pflegedienst an diese Fristen halten.

Falls keine Kündigungsfrist im Vertrag steht oder Sie keinen schriftlichen Vertrag haben, muss sich der Pflegedienst an die gesetzlichen Fristen halten. Das Gesetz gibt vor, dass der Pflegedienst durchaus innerhalb eines Tages kündigen darf. Jedoch basieren solche Pflegeverträge auch auf einem Vertrauensverhältnis zwischen Pflegedienst und Pflegebedürftigen. Somit muss der Pflegedienst auch Rücksicht auf die zu pflegende Person nehmen. Aus diesem Grund hat der Pflegedienst ein eingeschränktes Kündigungsrecht. Er muss dem Pflegebedürftigen ausreichend Zeit geben, einen neuen Pflegedienst zu finden.

Die fristlose Kündigung ist nicht die Regel, kann aber passieren, wenn der Pflegebedürftige seine Rechnungen über lange Zeit nicht bezahlt und die Zahlungsaufforderungen ignoriert. In diesem Fall darf und kann der Pflegedienst ruhigen Gewissens eine Kündigung mit sofortiger Wirkung aussprechen.

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Was, wenn der Pflegedienst die Regel bricht?

Sollte der Pflegedienst diese Regelung missachten, so heißt das nicht, dass die Kündigung unwirksam ist.

Ferner wäre es möglich, dass der Pflegebedürftige Schadensersatzansprüche hat, obwohl er nun ohne Pflegedienst ist. So ein Schaden kann zum Beispiel sein, dass der Pflegebedürftige in ein Pflegeheim muss, bis er einen neuen Pflegedienst gefunden hat. Hierdurch würden ihm höhere Kosten verursacht.

Der Pflegedienst darf mit sofortiger Wirkung kündigen, auch wenn die weitere Pflege nicht sichergestellt ist, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ferner kann der Verbraucher hier keinen Schadensersatz geltend machen.

Im Grunde kommt die Rechtslage bei Thema Kündigung durch den Pflegedienst nicht entgegen. Deshalb ist es wichtig, dass dies im Pflegevertrag geregelt ist und die Fristen schriftlich festgehalten werden.

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Was tun, bei einer Kündigung?

Sofern es sich um eine sofortige Kündigung handelt, nehmen Sie Kontakt mit der Pflegekasse auf.

Lassen Sie sich beraten, ob Ihr Bundesland Rahmenvertragsregelung hat, die den Pflegedienst zur weiteren Versorgung verpflichtet, bis Sie einen neuen Pflegedienst haben.

Manche Bundesländer haben zwischen Pflegediensten und Pflegekassen Verträge, die besagen, dass der Pflegedienst die Kündigung erst vollziehen darf, wenn die weitere Versorgung des Pflegebedürftigen sichergestellt ist. Wohnen Sie in einem dieser Bundesländer, hätten Sie ein Druckmittel für den Pflegedienst. Hier hat die Pflegekasse die Möglichkeit, auf den Pflegedienst Druck auszuüben, damit dieser den Pflegebedürftigen weiter versorgt.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Kündigung durch den Pflegedienst: welche Regeln gibt es? – Achten Sie auf den Vertrag

1. Muss ein neuer Pflegedienst sofort zur Verfügung stehen?

Im Falle einer Kündigung wäre dies wünschenswert, ist leider aber nicht so. Ein Pflegedienst kann mit Ihnen erst einen Vertrag machen, wenn er auch die nötigen Kapazitäten frei hat. Somit gibt es keine Verpflichtung, mit Ihnen sofort einen Vertrag abzuschließen.

2. Kann mich der Pflegedienst zwingen eine Kündigungsfrist einzuhalten?

Das darf er nicht. Sie haben das Recht, jederzeit zu kündigen und das macht auch Sinn, denn es könnte sein, dass der Pflegebedürftige kurzfristig in eine stationäre Einrichtung geht und der ambulante Pflegedienst nicht mehr benötigt wird.

3. Aus welchen Gründen kann der Pflegedienst kündigen?

Diese können sehr vielseitig sein. Es kann sein, dass die Arbeit mit dem Pflegebedürftigen nicht möglich ist, weil er sich weigert mitzuwirken. Doch auch ein Personalmangel kann eine Kündigung von Verträgen notwendig machen. Hinzu kommen aber auch andere Gründe.

4. Kann ich den Pflegedienst bitten, die Versorgung noch zu übernehmen, bis ich einen Neuen gefunden habe?

Natürlich können Sie das versuchen. Da eine Vertrauensbasis besteht und der Pflegedienst sicherlich auch nichts Schlechtes will, wäre es durchaus möglich, dass er für diese Zeit die Betreuung noch übernimmt. Jedoch muss von Ihrer Seite auch das Bemühen kommen, einen neuen Pflegedienst zu finden.

5. Darf ich im Pflegevertrag meine Wünsche zur Kündigungsfrist äußern?

Natürlich dürfen Sie das gerne machen. Wenn möglich, wird Ihnen der Pflegedienst hier vermutlich auch entgegenkommen.

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Fazit

Sind Sie auf einen Pflegedienst angewiesen, so ist eine Kündigung vonseiten des Pflegedienstes ein großes Problem. Doch meist lässt sich mit dem Pflegedienst auch sprechen, damit die weitere Versorgung zumindest gewährt ist, bis Sie einen neuen Pflegedienst gefunden haben. Lesen Sie bezüglich der Kündigungsfristen immer den Vertrag vor Abschluss gut durch und verhandeln Sie im Zweifel eine längere Zeit aus.

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Urlaub für pflegende Angehörige – Die Pflegekasse zahlt 42 Tage Urlaub im Jahr https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/urlaub-fuer-pflegende-angehoerige-die-pflegekasse-zahlt-42-tage-urlaub-im-jahr/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/urlaub-fuer-pflegende-angehoerige-die-pflegekasse-zahlt-42-tage-urlaub-im-jahr/#respond Thu, 14 Apr 2022 04:01:48 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=57106 Der Sommer steht vor der Tür und Sonne und Strand locken viele Menschen in den Urlaub, aber die Möglichkeit besteht bei pflegenden Angehörigen selten. Die pflegenden Angehörigen haben einen hilfsbedürftigen Menschen zu Hause, den sie

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Der Sommer steht vor der Tür und Sonne und Strand locken viele Menschen in den Urlaub, aber die Möglichkeit besteht bei pflegenden Angehörigen selten. Die pflegenden Angehörigen haben einen hilfsbedürftigen Menschen zu Hause, den sie betreuen und pflegen. Da kommt eine Auszeit sehr selten vor. Urlaub und Pflege lassen sich schwer organisieren und viele Angehörigen haben einfach keine Hilfe. Aber gerade ein paar Tage weg vom Alltag sorgt dafür, dass die Energiereserven aufgetankt werden, um die Aufgaben zu Hause besser zu erfüllen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Urlaubsvertretung orientiert sich an den Bedürfnissen des Pflegebedürftigen.
  • Die pflegende Angehörige das Recht auf bis zu 42 Tage Verhinderungspflege, die auch als Ersatzpflege bezeichnet wird. Sie wird von der Pflegekasse bezahlt und kann auf das Jahr verteilt werden.
  • Die Verhinderungspflege wird immer dann in Anspruch genommen, wenn die Pflegezeit verhindert ist, aber nur für eine zeitlich begrenzte Zeit.
  • Nachweise und Belege reichen zur Antragsstellung aus. Ein zusätzlicher Antrag muss nicht gestellt werden.
  • Es findet teilweise eine Anrechnung auf das Pflegegeld statt.
  • Ein Pflegehotel bietet sich innerhalb Deutschlands als idealer Urlaubsort an.

Bei dem Bedürfnis einen Urlaub zu unternehmen, muss die Urlaubsvertretung für den Pflegebedürftigen nach seinen Bedürfnissen ausgesucht werden. Viele Hilfsbedürftige verlassen die gewohnte Umgebung nur sehr ungerne und demnach ist es sinnvoll eine Pflegekraft zu nehmen, die zu Hause betreut. Der Angehörige, der ansonsten pflegt und betreut kann in Ruhe Kraft tanken.

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Die Verhinderungspflege oder Ersatzpflege

Es spielt keine Rolle, ob ein Arztbesuch anstatt, eine Familienfeier oder eine kleine Reise, die Pflegekasse zahlt für den Ausfall der vertrauten Pflegeperson die sogenannte Verhinderungspflege.

Die Verhinderungspflege bezeichnet man auch als Ersatzpflege und sie kommt immer dann zum Einsatz, wenn die vertraute Pflegekraft eine kurzzeitig begrenzte Auszeit braucht. Selbstverständlich handelt es sich auch bei einem Urlaub um einen solchen Fall, aber auch eine stundenweise Betreuung wird als Verhinderungspflege bezeichnet. Zu den stundenweise Verhinderungen zählen beispielsweise

  • ein Zoobesuch mit dem Enkel
  • eine familiäre Feier
  • ein Kinobesuch
  • ein Arztbesuch

Aber auch langfristige Verhinderungen sind möglich, darunter zählen

Wichtig:

Als Pflegeperson wird eine Person bezeichnet, die nicht erwerbsmäßig in dem Haushalt des Pflegebedürftigen lebt. In der Regel handelt es sich um den Ehepartner, Tochter, Sohn, aber auch Freunde und Nachbarn fallen darunter.

Die Voraussetzungen für die Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege wird für Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2 bezahlt.

Dabei spielt beim Leistungsanspruch die Vorpflegezeit eine wichtige Rolle. Das bedeutet, die Pflegeperson muss den Pflegebedürftigen mindestens 6 Monate gepflegt haben, damit überhaupt ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht. Dabei spielt es keine Rolle, ob zu diesem Zeitpunkt nur der Pflegegrad 1 oder eine andere Einstufung vorhanden war. Der Pflegegrad 2 muss aber zum Zeitpunkt der Verhinderungspflege vorliegen.

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Die Kurzzeitpflege und das Pflegehotel

Bei einer Auszeit stehen dem pflegenden Angehörigen mehrere Optionen zur Auswahl, die Kurzzeitpflege oder ein Urlaub im Pflegehotel.

Die Kurzzeitpflege sorgt dafür, dass der Pflegebedürftige rund um die Uhr gut versorgt wird. Dafür wird er in einer entsprechenden Einrichtung untergebracht, die als Kurzzeitpflegeeinrichtung zu bezeichnen ist. Für Unterkunft und Verpflegung zahlt der Pflegebedürftige selber. Für die Kurzzeitpflege stellen einige Pflegeheime extra Betten zur Verfügung, die frühzeitig anzufragen sind. Dadurch, dass nur wenige Pflegeheime solche Angebote machen, sind die Plätze heiß begehrt und es kommt häufig zu Engpässen.

Die zweite Möglichkeit ist der Urlaub in einem Pflegehotel, indem der pflegende Angehörige zusammen mit dem Pflegebedürftigen ein paar Urlaubstage verbringt. Der Pflegebedürftige wird in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung direkt am Urlaubsort untergebracht, wenn eine Wohnanlage vorhanden ist. Viele Pflegehotels bieten eine gemeinsame Unterbringung an, wobei auch in den Hotels eine Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen ist. Allerdings sind die Angebote nur auf Deutschland begrenzt.

Fragen zum Thema Ersatzpflege werden am nächstgelegenen Pflegestützpunkt beantwortet. Ein Einzelgespräch mit einem Berater hilft alle Fragen zu klären und informiert über die Voraussetzungen für eine Ersatzpflege. Eine Aufklärung über den Hilfebedarf findet statt.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Urlaub für pflegende Angehörige

1. Was bringt ein Urlaub mit dem Pflegebedürftigen?

Der Urlaub zusammen mit dem Pflegebedürftigen bringt sehr viel, von Steigerung der Lebensfreude bis hin zur Abwechslung zum Alltag. Aber vor allen Dingen bringt es eine Entlastung für den pflegenden Angehörigen, der ansonsten jederzeit für den Pflegebedürftigen da ist.

2. Wer übernimmt die Pflege im Urlaub?

Die Pflege des Pflegebedürftigen wird von einem anderen Verwandten oder einem professionellen Pflegedienst übernommen. Die Entscheidung trifft der Angehörige in der Regel zusammen mit dem Pflegebedürftigen.

3. Wer finanziert den Urlaub?

Grundsätzlich kommt die Pflegekasse zum Einsatz, welche die Kosten für die Pflege in der Abwesenheit des eigentlichen Pflegenden übernimmt. Eine Kostenerstattung von bis zu 1.612 Euro für 6 Wochen ist möglich.

4. Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?

Der Pflegegrad 2 muss anerkannt sein. Zudem muss die Pflegeperson mindestens 6 Monate betreut sein. Das sind die Grundvoraussetzungen, die Sie zu erfüllen haben.

5. Kann ich jedes Jahr einen Urlaub machen?

Sie haben mehrmals im Jahr Anspruch auf eine kleine Auszeit, die Sie als Urlaub nutzen können.

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Fazit

Angehörige, die einen hilfsbedürftigen Menschen in den eigenen vier Wänden versorgen, müssen sich regelmäßig eine Auszeit gönnen, um Kraft zu tanken. Bis zu 42 Tage im Jahr zahlt die Pflegekasse dafür die Ersatzpflege. Die Ersatzpflege ist auch unter dem Begriff Verhinderungspflege bekannt und wird für einen begrenzten Zeitraum in Anspruch genommen. Ein Antrag ist nicht extra zu stellen, aber Nachweise und Belege sind zu sammeln und bei der Pflegekasse einzureichen. Der Pflegebedürftige wird in der Zeit entweder in den eigenen vier Wänden oder in einer ausgesuchten Kurzzeitpflegeeinrichtung. Die Entscheidung über die Kurzzeitpflege trifft der Angehörige.

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Zahnvorsorge für Kinder, Schwangere und Pflegebedürftige – Gesetzliche Krankenkassen übernehmen viele Leistungen https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/zahnvorsorge-fuer-kinder-schwangere-und-pflegebeduerftige-gesetzliche-krankenkassen-uebernehmen-viele-leistungen/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/zahnvorsorge-fuer-kinder-schwangere-und-pflegebeduerftige-gesetzliche-krankenkassen-uebernehmen-viele-leistungen/#respond Tue, 01 Mar 2022 08:46:16 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=67097 Neben den normalen Kassenleistungen stehen Kindern zusätzliche Vorsorgeuntersuchungen zur Verfügung und diese werden von der Krankenkasse übernommen, so dass für Sie keine weiteren Kosten entstehen. Für Pflegebedürftige ist ganz neu, dass Zahnärzte nicht nur Hausbesuche

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Neben den normalen Kassenleistungen stehen Kindern zusätzliche Vorsorgeuntersuchungen zur Verfügung und diese werden von der Krankenkasse übernommen, so dass für Sie keine weiteren Kosten entstehen. Für Pflegebedürftige ist ganz neu, dass Zahnärzte nicht nur Hausbesuche machen, sondern mittlerweile gibt es auch Videosprechstunden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Für Schwangere gibt es keine spezielle Zahnvorsorge von den gesetzlichen Krankenkassen und seit dem 1. Juli 2018 gilt sogar ein Amalgam-Verbot für Schwangere und Stillende, so dass diese Personen nur noch Kunststofffüllungen bekommen dürfen.
  • Kinder zwischen 3 und 6 Jahren können drei kostenlose Vorsorgenuntersuchungen in Anspruch nehmen und Kleinkinder ab dem 6. Lebensmonat haben einen Anspruch auf Früherkennungsuntersuchungen. Kinder und Jugendliche können zwischen 6 und 18 Jahre alle sechs Monate den Zahnarzt aufsuchen, so dass der Besuch Routine wird und keine Angst aufkommt.
  • Auch Pflegebedürftige haben einen Anspruch auf eine zahnmedizinische Untersuchung und dafür kommen die Zahnärzte sogar ins Haus. Sie erhalten einen Fahrtkostenzuschuss, wenn Sie in die Praxis müssen. Alle anderen Untersuchungen und Behandlungen finden in den eigenen vier Wänden oder im Pflegeheim statt, ohne Zusatzkosten.

Der Anspruch für Schwangere

Das Zahnfleisch wird in der Schwangerschaft stärker durchblutet, aber auch weicher und ist viel anfälliger für eine bakterielle Entzündung, so dass eine besondere Zahnvorsorge notwendig ist.

Die Säure durch die Übelkeit und das Erbrechen greifen den Zahnschmelz zusätzlich an und die Heißhungerattacken sorgen für ein erhöhtes Karies-Risiko, so dass die Zähne zusätzlich gefährdet sind. Aus dem Grund sollten Schwangere einen Termin beim Zahnarzt direkt zu Beginn der Schwangerschaft in Angriff nehmen, so dass eine gute Vorsorge möglich ist.

Für Schwangere gibt es keine besondere Kontrolluntersuchung und somit gibt es auch keine Kassenleistung. Die Frau kann die normale Untersuchung in Anspruch nehmen, denn 2x im Jahr ist der Zahnarztbesuch eine gesetzliche Kassenleistung. Sind größere Behandlungen in der Schwangerschaft notwendig, dann werden sie wirklich nur gemacht, wenn es nicht anders geht. Grundsätzlich werden Röntgenuntersuchungen vermieden.

Zahnbehandlung
Parodontitis-Therapie: Was zahlt die Kasse? Stellen Sie vor der Behandlung einen Kostenübernahme-Antrag

Viele Zahnärzte beginnen dann nicht mit einer Parodontitis-Behandlung, wenn nicht zuvor eine professionelle Zahnreinigung stattgefunden hat. Eigentlich handelt es sich bei einer professionellen Zahnreinigung nicht um eine verpflichtende Vorbehandlung bei Parodontitis. Aber viele Zahnärzte legen

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Amalgam-Verbot für Schwangere und Stillende

In deutschen Zahnarztpraxen gilt seit dem 1. Juli 2018 ein Anwendungsverbot für Amalgam bei Schwangeren und Stillenden.

Zählen Sie zu den gesetzlich versicherten Frauen? Sie können daher z.B. keine Zahnfüllung aus Dentalamalgam bekommen? Dann haben Sie einen Anspruch auf eine kostenlose alternative plastische Füllung. Inzwischen gehören auch die Seitenzahnbereiche und die Kompositfüllungen aus Kunststoff zu den Leistungen der Krankenkasse. Zudem haben Patienten mit einer Amalgam-Allergie, Patienten mit einer Niereninsuffizienz und Kinder bis zum 15. Lebensjahr einen Anspruch auf diese Leistung.

Wichtig:

Für Schwangere empfehlen einige Zahnärzte spezielle Maßnahmen zur Prophylaxe, so dass eine professionelle Zahnreinigung und ein Plaquetest sinnvoll sind. Sie sollen daher zeigen, an welchen Stellen eine Verbesserung der Mundhygiene notwendig ist. Allerdings handelt es sich um keine Kassenleistungen, so dass Sie die Behandlungen selber zahlen müssen. Einige Krankenkassen bieten jedoch für Schwangere spezielle Zahnvorsorgeuntersuchungen an, so dass Sie sich erkundigen sollten.

Krankenversicherungspflicht
Rückkehr in die Krankenversicherung: Was beim Wiedereinstieg zu beachten ist und welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen

In Deutschland besteht inzwischen eine gesetzliche Krankenversicherungspflicht. Gerade z.B. bei einer Krankheit muss der Patient abgesichert sein. Obwohl diese Pflicht besteht, gibt es immer mehr Menschen, die keine Krankenversicherung haben. Die Gründe dafür sind allerdings

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Untersuchungen für Kinder

Kinder sind in der gesetzlichen Familienversicherung mitversichert und sie können einige Untersuchungen kostenfrei in Anspruch nehmen.

Die Krankenkassen zahlen

  • 6 zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen zwischen dem 6. Lebensmonat und dem vollendeten 6. Lebensjahr
  • 1x alle 6 Monate kann das Kind eine zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung machen (zwischen 6 und 18 Jahren)
  • 2x im Halbjahr bieten Zahnärzte eine Zahnschmelzhärtung für Kinder zwischen dem 6. und 24. Lebensmonat an
  • bei erhöhtem Kariesrisiko haben Kinder zwischen dem 34. Lebensmonat und dem vollendeten 6. Lebensjahr einen Anspruch auf Fluoridierung

Weitere zusätzliche Kassenleistungen für Kinder

Zwischen dem 3. und 6. Lebensjahr übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für drei zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen, wobei ein Abstand von jeweils 12 Monaten eingehalten werden muss. Die Untersuchungen werden in den zahnärztlichen Kinderpass eingetragen. Schulkinder bekommen die sogenannte Individualprophylaxe kostenfrei. Zudem können Kinder bis zum 18. Lebensjahr alle sechs Monate zum Zahnarzt gehen, denn es handelt sich um eine Kassenleistung. Bei dieser Kontrolluntersuchung schaut sich der Zahnarzt die Beläge und den Zahnstein an und untersucht das Zahnfleisch. Dazu gibt es ein paar wichtige Tipps rund um die Zahnpflege und eine gute Ernährung. Der Zahnarzt kann bei Bedarf auch die beiden Backenzähne vor den Weisheitszähnen versiegeln. Wenn Ihr Kind ein hohes Kariesrisiko hat, dann kann der Zahnarzt auch alle 6 Monate die Zähne mit Fluoridlack behandeln. Es handelt sich auch um eine Kassenleistung.

Wichtig

Die halbjährlichen Untersuchungen werden ab dem 12. Lebensjahr in das Bonusheft eingetragen, wobei es sich um einen Nachweis der Zahnpflege handelt. Durch das Bonusheft erhöhen sich im späteren Leben die Zuschüsse für einen Zahnersatz und das bedeutet, Sie müssen weniger bezahlen.

Krankenkassenkarte
Schließung einer Krankenkasse: Versicherte weiterhin geschützt und es entstehen keine Leistungslücken

Versicherte können sich eine neue Krankenkasse suchen, wenn die alte Krankenkasse insolvent ist oder aus einem anderen Grund schließen muss. Die laufenden Behandlungen können Sie weitermachen und deren Kosten werden direkt von der neuen Krankenkasse

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Neue Leistungen für Kinder seit 2019

Mitte 2019 sind heute gesetzliche Leistungen in Kraft getreten und davon sind Kleinkinder betroffen. Damit soll Karies besser vermieden werden. 

Jetzt können Kinder ab dem 6. Lebensmonat schon zur Früherkennung gehen und diese Leistung bis zum 34. Lebensmonat 3x in Anspruch nehmen. Danach dürfen Kinder noch bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 3x hin. Die Früherkennung wird zeitlich auch die U-Untersuchungen beim Kinderarzt abgestimmt.

Die drei zusätzlichen Untersuchungen sollen nicht nur die Aufklärung zu Munderkrankungen erläutern, sondern auch die richtige Anwendung von Zahnpasta erklären. Zudem kann ein flouridhaltiger Lack auf die Zähne zur Zahnschmelzhärtung aufgetragen werden, denn zwischen dem 6. und 34. Lebensmonat handelt es sich um eine Kassenleistung. Es handelt sich um die sogenannte Fluoridierung und diese kann 2x im Jahr in Anspruch genommen werden. Sie ist abhängig davon, ob schon Karies vorhanden ist oder nicht.

Die Fluoridierung bei einem erhöhten Kariesrisiko ist zwischen dem 34. Lebensmonat und dem 6. Lebensjahr eine Kassenleistung.

Seit dem 1. Juli 2018 gibt es die sogenannte EU-Quecksilber-Verordnung und seit dem Tag gilt ein Verbot von Amalgam bei Milchzähnen und Kindern unter 15 Jahren. Seitdem erhalten gesetzlich versicherte Kinder bei einer Kariesbehandlung auf Kosten der Krankenkasse Kunststofffüllungen, so dass Sie keine Zuzahlungen leisten müssen.

MDK
Begutachtung durch den MDK: So können Sie sich vorbereiten – Tipps

Achten Sie bitte darauf, dass im Moment wegen der Corona-Pandemie zum Teil nur telefonische Begutachtungen erfolgen. Die Begutachtung beinhaltet diese sechs Lebensbereiche. Diese werden geprüft, damit der Pflegegrad ermittelt werden kann. Die Terminankündigung Nachdem Sie

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Die Behandlung von Pflegebedürftigen

Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen haben Probleme mit der Pflege der dritten Zähne und können meist nicht regelmäßig einen Zahnarzt aufsuchen, so dass es jetzt endlich eine Anpassung gibt.
Wichtig:<
Sie können nicht selber einen Zahnarzt und deren Praxis aufsuchen? Dann haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf eine aufsuchende medizinische Betreuung. Diese können Sie nicht nur in den eigenen Wänden nutzen, sondern auch im Pflegeheim.
Seit dem 1. Oktober 2020 gibt es mittlerweile Videosprechstunden beim Zahnarzt und das können in erster Linie Pflegebedürftige als Kassenleistung nutzen. Auch Behindere, die Eingliederungshilfe bekommen und Versicherte, die in einer Pflegeeinrichtung einen Kooperationsvertrag mit einem Zahnarzt abgeschlossen haben, können diese Möglichkeit nutzen.

Gesundheitstracker
Gesundheits-Apps: medizinische Anwendungen auf Rezept – Sie sorgen für eine verbesserte Behandlung und unterstützen Arzt und Patient

Mittlerweile gibt es nicht nur zahlreiche Ernährungs- und Fitness-Apps, sondern auch medizinische Apps. Die medizinischen Apps sind Programme, die einen medizinischen Zweck erfüllen und bei Krankheiten wie Diabetes zum Einsatz kommen. Seit Anfang Oktober 2020

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Leistungen für Pflegebedürftige

Die Zahnärzte können nicht nur die Zähne und das Zahnfleisch untersuchen, sondern auch den Zahnbelag entfernen. Auch die Anpassung von Prothesen, die Reparatur oder die Behandlung von Druckstellen ist möglich. Natürlich kommt es vor, dass in der Praxis Behandlungen gemacht werden müssen, dann übernimmt die Krankenkasse die Fahrtkosten. Allerdings gibt es hier eine Voraussetzung und das bedeutet, dass der Hausarzt eine Verordnung ausstellen muss. Dann brauchen Sie nicht nur 10% der Fahrtkosten, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro zahlen. Bei den privat versicherten Personen richtet sich der der Anteil nach dem Tarif und was die Krankenkasse an Leistung zahlt.

Seit 2014 gilt:

Seit April 2014 können pflegebedürftige Patienten auch in Heimen betreut werden, so dass es jetzt eine Rahmenvereinbarung zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen gibt. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat im Jahr 2019 festgestellt, dass mittlerweile 30% der Pflegeheime einen solchen Kooperationsvertrag haben.

Senioren Pflege Symbolbild
Abzocke im Namen des Pflegedienstes und der Krankenkasse

Pflegebedürftige aufgepasst: Falsche Kassenmitarbeiter zocken ahnungslose Pflegebedürftige skrupellos ab. Dafür geben Sie sich als Mitarbeiter des MDK (Medizi­nische Dienst der Kranken­versicherung) oder des Pflegedienstes aus und beraten über Änderungen bei den Pflegeleistungen. Anschließend kassieren Sie

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Neue Richtlinien seit 2018

Am 1.Juli 2018 ist eine neue Richtlinie in Kraft getreten, so dass es konkrete zahnärztliche Leistungen für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen gibt.

Die wichtigsten Leistungen für gesetzlich versicherte Pflegebedürftige sind:

  • 1x im Jahr beurteilt der Zahnarzt den Zustand von Zähnen, Zahnfleisch, der Mundschleimhäute und des Zahnersatzes und sorgt somit für eine Erhebung des Mundgesundheitsstatus.
  • 1x im Jahr kommt es zwischen dem Zahnarzt und dem Patienten zu einer Besprechung rund um die Zahnhygiene, Fluoridanwendungen, zahnärztliche Ernährung, aber auch über Verhinderung und Minderung von Mundtrockenheit und erstellt einen Mundgesundheitsplan
  • Der Zahnarzt erläutert 1x im Jahr dem Patienten und eventuell den Angehörigen, welche Maßnahmen durchgeführt werden müssen und bietet gleichzeitig auch praktische Demonstrationen an. Die Aufklärung zur Mundgesundheit geschieht zeitnah zum Mundgesundheitsplan.
  • 2x im Jahr haben gesetzlich versicherte Menschen mit Behinderungen und Pflegebedürftige einen Anspruch auf das Entfernen von harten Zahnbelägen. Der Anspruch gilt auch für alle anderen Kassenpatienten, aber dann nur 1x im Jahr.

Der Zahnarzt hat einen Vordruck und darauf notiert er alle weiteren Behandlungen, so dass nicht nur die Patienten, sondern auch die Angehörigen und das Pflegepersonal gut informiert werden und über die Untersuchungen und Behandlungsschritte immer auf dem neusten Stand sind.

PKV
Private Krankenversicherung: So wechseln Sie in einen günstigeren Tarif, aber lassen Sie sich von einem unabhängigen Berater beraten

In der privaten Krankenversicherung sind die Beträge immer wieder gestiegen und viele Verbraucher ärgern sich darüber. Dabei müssen Sie das nicht einfach hinnehmen, denn Sie haben die Möglichkeit einen Wechsel durchzuführen. Wir zeigen Ihnen nicht

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Zahnvorsorge

1. Wie oft darf ein gesetzlich Versicherter zum Zahnarzt ohne Zuzahlung zu leisten?

Grundsätzlich sieht die gesetzliche Krankenkasse vor, dass ein gesetzlich Versicherter alle sechs Monate zum Zahnarzt gehen kann, wobei es sich hier um Kontrolluntersuchungen handelt. Für eine Kontrolluntersuchung sind keine Kosten zu erwarten, aber für weitere Behandlungen müssen Sie selber aufkommen.

2. Was gehört zu den Kontrolluntersuchungen beim Zahnarzt?

Bei den Kontrolluntersuchungen untersucht der Zahnarzt nicht nur die Zähne, sondern auch das Zahnfleisch und schaut nach weiteren notwendigen Behandlungsschritten, um die Zahngesundheit weitgehend zu erhalten.

3. Kann sich der Patient im Pflegeheim den Zahnarzt selber aussuchen?

Die Pflegeheime haben Kooperationsverträge mit Zahnärzten, so dass der Bewohner sich den Zahnarzt nicht eigenständig aussuchen kann. Er muss den Zahnarzt aus dem Kooperationsvertrag nehmen, denn er kommt für alle Patienten aus dem Heim.

4. Zählt die Zahnreinigung zur Zahnvorsorge?

In der Regel handelt es sich bei einer professionellen Zahnreinigung um eine Privatleistung, aber einige Krankenkassen übernehmen die Kosten. Erkundigen Sie sich bei einer Krankenkasse unter welchen Voraussetzungen die Zahnreinigung als Zahnvorsorge gilt, so dass Sie keine Zusatzzahlungen leisten müssen.

5. Wie oft zahlt die Krankenkasse eine Zahnreinigung?

In der Regel zahlen die gesetzlichen Krankenkassen bis zu 80% der Mehrleistungen, so dass eine Zahnreinigung alle sechs Monate nur 50 Euro für Sie kostet. Reichen Sie die Rechnung bei der Krankenkassen ein und das Geld wird auf Ihr Konto überwiesen.

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Fazit

Zahnvorsorge ist ein wichtiger Punkt bei der Gesundheit und jeder Erwachsene hat den Anspruch, dass er alle sechs Monate zur Kontrolluntersuchung gehen darf. Diese Untersuchungen sind kostenfrei, so dass sie von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden. Es gibt aber auch noch viele weitere Zahnvorsorge-Maßnahmen, so dass die Zahn- und Mundgesundheit auch im hohen Alter gewährleistet werden kann. Wichtig ist, dass Sie regelmäßig einen Zahnarzt aufsuchen und damit schon im jungen Alter beginnen. Selbst Kleinkinder ab 6. Monaten können den Zahnarzt besuchen, so dass die Zahnvorsorge schon sehr früh beginnt. Mit Hilfe des Zahnpasses können Sie in Zukunft viel Geld sparen, denn damit lassen sich die Kosten für Zahnersatz im Alter reduzieren. Dazu müssen Sie alle Kontrolluntersuchungen lückenlos vorweisen, so dass die Krankenkasse einen schriftlichen Nachweis hat. Für eine gute Mund- und Zahngesundheit auch im Alter achten Sie auf regelmäßige Zahnvorsorge.

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Corona: Was, wenn die Pflege zu Hause neu organisiert werden muss – Pflegegeld, Verhinderungsgeld und weitere Hilfsangebote unterstützen https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/corona-was-wenn-die-pflege-zu-hause-neu-organisiert-werden-muss-pflegegeld-verhinderungsgeld-und-weitere-hilfsangebote-unterstuetzen/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/corona-was-wenn-die-pflege-zu-hause-neu-organisiert-werden-muss-pflegegeld-verhinderungsgeld-und-weitere-hilfsangebote-unterstuetzen/#respond Sun, 27 Feb 2022 11:42:30 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=59010 Die Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege bieten nur noch einen eingeschränkten Dienst an und das liegt an der Corona-Pandemie. Zudem entstehen deutliche Lücken. Dies beispielsweise dann, wenn es zu einem Wechsel zwischen den osteuropäischen Betreuungskräften

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Die Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege bieten nur noch einen eingeschränkten Dienst an und das liegt an der Corona-Pandemie. Zudem entstehen deutliche Lücken. Dies beispielsweise dann, wenn es zu einem Wechsel zwischen den osteuropäischen Betreuungskräften und der ambulanten Pflegedienste kommt. Wir geben Ihnen daher nachfolgend einen Überblick sowie Tipps und Hilfestellungen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Ausfall von Betreuungsleistungen bedeutet ein großes Problem für Angehörige und Betroffene, denn dann muss die Pflege in Eigenregie in den eigenen vier Wänden übernommen werden.
  • Es gibt Ausnahmen, die für Personen gelten, die in Schlüsselpositionen arbeiten und für Pflegebedürftige, deren Betreuung in den eigenen vier Wänden nicht sichergestellt ist.
  • Möglichkeiten zum Thema Freistellungen, Geld- und Lohnfortzahlungen und Unterstützungen bieten wir hier auf einen Blick an.

Die aktuellen Gesetzesänderungen

Die Lage in der Pflege ist zurzeit immens kritisch und der Bundestag hat reagiert.

Am 23. Mai ist das zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite in Kraft getreten. Das Gesetz bietet Regelungen, die durch das Krankenhauszukunftsgesetz verlängert werden.

In diesem Gesetz stehen viele Erleichterungen, Vereinfachungen und Hilfen, die Personen zustehen, die ihre Angehörigen zu Hause pflegen. In folgenden Bereichen kommt es zu Veränderungen:

  • kurzzeitige Arbeitsverhinderung
  • Familienpflegezeit
  • Entlastungsleistungen
  • Pflegehilfsmittel

Nutzen Sie immer das Angebot zur Pflegeberatung und holen Sie sich individuelle Hilfe. Die Angebote sind digital und telefonisch jederzeit erreichbar und durch die Ansprechpartner von Pflegekassen und Pflegestützpunkte gut strukturiert. Auch Kommunen und Wohlfahrtsverbände haben entsprechende Angebote. Alle Adressen finden Sie in der bundesweiten Datenbank für Qualität in der Pflege.

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Ein automatisches Zählsystem könnte während der Coronazeit den Einlass bei Aldi Süd und anderen Lebensmittel-Discountern regeln. Damit möchten die Lebensmittelhändler die Vorgaben der Regierung einhalten und dabei sogar Geld sparen. Aldi Suisse hat es bereits

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Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Für die Zeit während der Corona-Krise sind die kurzzeitigen Arbeitsverhinderungen vereinfacht und verbessert worden.

Normalerweise haben Beschäftige in einem akuten Pflegefall das Recht auf eine Auszeit von 1 bis 10 Tagen. In der Zeit haben Sie die Möglichkeit die Pflege zu Hause zu organisieren und sich um alle Angelegenheiten zu kümmern und diese Zeit wird als kurzzeitige Arbeitsverhinderung bezeichnet. Die Arbeitgeber haben die Verpflichtung während dieser Zeit den Beschäftigten von der Arbeit freizustellen.

Diese Änderung gilt für die Versorgungsengpässe, die aufgrund der Corona-Lage passieren. Anbieter bitten um eine Bestätigung, wenn das Angebot der Pflegeeinrichtung ganz oder teilweise eingestellt wird. Auch eine Bestätigung des behandelten Arztes reicht meist aus. Sie übernehmen die Pflege oder organisieren eine neue Pflegemöglichkeit, weil das Pflegepersonal aufgrund von Corona ausfällt? Dann reicht eine Bestätigung der Pflegeperson in der Regel aus.

Wichtig:

  • Sie hatten schon einmal einen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld, dann besteht die Möglichkeit dieses erneut geltend zu machen. Die bereits genutzten Arbeitstage sind von den 20 Tagen allerdings abzuziehen.
  • Die Arbeitsverhinderung lässt sich aufteilen. Das bedeutet, dass zwei Geschwister jeweils 10 Tage frei bekommen könnten.
  • Die Beschäftigen haben weiterhin das Recht vorhandene Urlaubsansprüche zu nutzen.
  • Alle Beschäftigten haben das gleiche Recht und es kommt nicht auf die Größe des Unternehmens an. Zudem gibt es keine Ankündigungsfrist und Sie haben sofort die Möglichkeit den Anspruch geltend zu machen. Sie sind allerdings verpflichtet dem Arbeitgeber den Verhinderungsgrund zu nennen und ihm die voraussichtliche Dauer mitzuteilen.

Das Thema Gehalt

Sie haben nur das Recht auf eine Lohnfortzahlung, wenn sie im Arbeitsvertrag steht oder es eine Ergänzung gibt. Die Pflegekassen zahlen während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung ein sogenanntes Pflegeunterstützungsgeld, wenn es keine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber gibt. Bis Ende Dezember 2020 wird diese Leistung auch für bis zu 20 Tage bezahlt. Natürlich werden auch hier die bisher gezahlten Tage abgezogen. Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes liegt bei 90% des Netto-Lohns. Das Pflegeunterstützungsgeld müssen Sie bei der Pflegekasse umgehend beantragen.

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Corona: Interpol warnt vor falschen Impfstoffen

Großbritannien hat als erstes Land in Europa einen Corona-Impfstoff  zugelassen. Bald sollen weitere Länder, auch Deutschland folgen. Interpol warnt derweil vor einer unmittelbar bevorstehenden Bedrohung durch gefälschte Präparate. Die Organisation sieht die öffentliche Sicherheit als

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Familien- und Pflegezeit – die aktuellen Änderungen

Die aktuellen Änderungen in Bezug auf die Familien- und Pflegezeit gelten bis zum 31. Dezember 2020.

Vor Corona

  • Um einen pflegebedürftigen Angehörigen in den eigenen vier Wänden zu pflegen, dürfen die Arbeitnehmer bis zu 6 Monate aus dem Job aussteigen. Sie haben die Wahl zwischen einem kompletten oder einem teilweise Ausstieg. Hier wird von der Pflegezeit gesprochen, die für alle Betriebe gilt, die mindestens 15 Beschäftigte haben.
  • Reichen die 6 Monate Pflegezeit nicht aus, dann hat der Beschäftigte das Recht die Zeit auf bis zu 2 Jahre zu verlängern, um dem Angehörigen zu pflegen. Diese Zeit ist nur für Betriebe einzusetzen, die mehr als 25 Mitarbeiter haben und wird als Familienpflegezeit bezeichnet. Für höchstens 24 Monate wird der Arbeitnehmer von der Arbeit freigestellt.

Die aktuellen Veränderungen

Aufgrund der Erleichterungen durch die Corona-Pandemie können Sie jetzt die Familienpflegezeit deutlich leichter in Anspruch nehmen, aber das gilt erst einmal nur bis zum 31 Dezember.

  • Die Mindestarbeitszeit von 15 Stunden wöchentlich kann in der Familienpflegezeit für die Dauer von einem Monat unterschritten werden.
  • Mit der Zustimmung des Arbeitgebers können Sie kurzfristig auf die Restzeiten zugreifen, wenn Sie von Pflegezeit oder Familienpflegezeit übrig haben.
  • Die Ankündigungsfrist beim Arbeitgeber ist auf 10 Tage verkürzt und beginnt spätestens am 1. Dezember. Rechnen Sie diese Zeit mit in Ihren Plan ein.
  • In Textform kann die Familienzeit beim Arbeitgeber angekündigt werden, wenn sie spätestens am 1. Dezember beginnt.
  • Beschäftigte haben normalerweise das Recht die Pflegeauszeit nur 1x in Anspruch zu nehmen, aber durch die gesetzlichen Änderungen ist es möglich, dass eine erneute Inanspruchnahme möglich ist. Aber nur, wenn die Laufzeit von 24 Monaten noch nicht erreicht ist und am 31. Dezember 2020 endet. Der Arbeitgeber muss dem allerdings zustimmen.
  • Der geringere Lohn kann mit einem Darlehen ausgeglichen werden. Ein Ausgleich ist mit Hilfe des Darlehens zu einem günstigen Kurs möglich und die Einkommensausfälle werden bei der Darlehensbeantragung nicht berücksichtigt.
Symbolbild Geld Rechnung
Vorsicht Betrug: Forderung der Rückzahlung von Corona-Hilfen per E-Mail

Unternehmen, Freiberufler und Selbstständige müssen jetzt besonders wachsam sein. Aktuell werden unter Strafandrohung bereits durch Bund und Länder gezahlte Corona-Hilfen zurückgefordert. Dabei wird das Geld in den Unternehmen dringend zur Existenzsicherung benötigt. Für viele Unternehmen

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Erleichterungen und Entlastungsleistungen während Corona

Sie nehmen Entlastungsleistungen in Anspruch, wenn Sie eine stundenweise Betreuung von einem Pflege- oder Betreuungsdienst bekommen.

Allerdings sind Entlastungsleistungen nur zu bekommen, wenn der Pflegeperson einen Pflegegrad hat und Sie in der aktuellen Corona-Situation auch einen Betreuungsdienst finden, der noch Kapazitäten frei hat. Der Entlastungsbetrag kann in normalen Zeiten für die folgenden Dinge genutzt werden:

  • Tages- und Nachtpflege (Kosten für Unterkunft, Mahlzeiten und Investitionen)
  • Kurzzeitpflege

Leistungen für einen ambulanten Pflegedienst

  • Personen, die Pflegegrad 1 haben, können sich mit dem Entlastungsbetrag alle Leistungen des Pflegedienstes bezahlen.
  • Bei den Pflegegraden 2 bis 5 sind körperbezogene Maßnahmen ausgeschlossen und dazu gehören Anziehen und Waschen. Diese Maßnahmen sind nur mit Hilfe der Pflegesachleistungen zu bezahlen. Der Entlastungsbetrag ist nur für Zusatzleistungen wie Alltagsgestaltung oder Hilfe im Haushalt gedacht.
  • Es sind zudem noch Angebote zur Alltagsunterstützung geeignet, dazu gehören haushaltsnahe Dienstleistungen, Alltags- und Pflegebegleiter, sowie Gruppenangebote

Erweiterungen seit dem 23.05.2020

Personen mit Pflegegrad 1 haben die Möglichkeit den Entlastungsbetrag auch für die Zahlung anderer Kosten zu nutzen, wenn es aufgrund der aktuellen Corona-Lage zu Versorgungsengpässen kommt. Diese Regelung gilt erst einmal bis zum 31. September. Die Pflegekassen verzichten in der Regel auf einen hohen Aufwand und setzen auf eine unbürokratische und schnelle Abwicklung.

Achtung

Die Erweiterung ist nur für Personen mit Pflegegrad 1 zuständig. Personen mit Pflegegrad 2 bis 5 sind an die oben genannten Einschränkungen weiterhin gebunden. Die Übertragbarkeit des Entlastungsbetrags ist deutlich erweitert. Im Normalfall können die Entlastungsleistungen bis Ende Juni des Folgejahres in Anspruch genommen werden. Jetzt gilt, dass die Inanspruchnahme um 6 Monate verlängert wurde. Das heißt, wenn Sie Leistungen im Jahr 2019 nicht genommen haben, dann können Sie diese bis Ende 2020 nehmen und diese Erweiterung gilt für alle Pflegegrade.

Pflegehilfsmittel und deren Verbrauch

Der Erstattungsbetrag bietet sich auch für den Verbrauch von bestimmten Pflegehilfsmitteln an.

Zu diesen Pflegehilfsmitteln zählen:

  • Einmalhandschuhe
  • Hände- und Flächendesinfektionsmittel
  • Mundschutz
  • Schutzschürzen
  • Einmal-Bettschutzeinlagen

Grundsätzlich gibt es für diese Pflegehilfsmittel einen Betrag von 40 Euro im Monat, aber die Kostenerstattung ist auch 60 Euro angehoben worden. Die Änderung gilt bis zum 31. Dezember 2020.

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AProof Corona-Antikörpertest in Apotheken erhältlich: Das müssen Sie wissen

Mitten in der Corona-Pandemie beschäftigt viele Menschen ein Thema: Hatte ich das Coronavirus oder bin ich gar an Covid-19 erkrankt. Das Pharmaunternehmen Adversis Pharma aus Leipzig bietet einen Corona-Antikörpertest an. Dieser soll auch über Apotheken

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Das Thema Tagespflege

Unter eingeschränkten Bedingungen haben die Tagespflege-Einrichtungen mittlerweile wieder geöffnet.

An den Hygienekonzepten wird täglich gearbeitet, um einen reibungslosen Ablauf zu ermöglichen. Erkundigen Sie sich immer in der Einrichtung, die Sie nutzen. Ist Ihre Tageseinrichtung zurzeit geschlossen, dann prüfen Sie Ausnahmen und Notfallregelungen!

Verhinderungspflege und Homeoffice sind sonstige Möglichkeiten

Sie rufen Leistungen der Verhinderungspflege bei der Pflegekasse ab, wenn der Angehörige einen Pflegegrad hat und entfernte Verwandte, Freunde oder Nachbarn für die Betreuung einspringen.

Pflegebedürftige, die mindestens den Pflegegrad 2 haben, bekommen die Kosten für die Verhinderungspflege für einen Zeitraum von höchstens 6 Wochen. Allerdings dürfen die Kosten in Höhe von 1.612 Euro nicht in einem Jahr überschritten werden. Haben Sie keine Mittel aus der Kurzzeitpflege in Anspruch genommen, dann kann sich der Betrag auf bis zu 2.418 Euro erhöhen. Die Pflegeperson muss aber schon seit mindestens 6 Monaten in den eigenen vier Wänden betreut werden. Sie haben sogar die Möglichkeit, die Verhinderungspflege stundenweise zu nutzen.

Interessant

Personen und Angehörige, die mit der Pflegeperson in einem Haushalt leben beziehungsweise in einer häuslichen Gemeinschaft können nur das 1,-fache des Pflegegeldes in Anspruch nehmen. Zu diesen Personen gehören:

  • Eltern
  • Kinder (ehelich erklärte und angenommene Kinder)
  • Großeltern
  • Enkelkinder
  • Geschwister
  • Stiefeltern
  • Stiefkinder
  • Stiefenkelkinder (Enkelkinder des Ehegatten)
  • Schwiegereltern
  • Schwiegerkinder (Schwiegersohn oder Schwiegertochter)
  • Schwiegerenkel (Ehegatten der Enkelkinder)
  • Großeltern der Ehegatten
  • Stiefgroßeltern
  • Schwager
  • Schwägerin

Alternative Betreuungsformen

Der gesamte Betrag für die Verhinderungspflege kommt zum Einsatz, wenn die Pflege durch einen entfernten Verwandten, den Nachbars, Bekannten oder einen ambulanten Pflegedienst übernommen wird.

Die Betreuung lässt sich aber auch durch mobiles Arbeiten sicherstellen, wobei heute vom Homeoffice gesprochen wird. Homeoffice ist nicht bei allen beruflichen Tätigkeiten möglich, aber viele Arbeitgeber bieten gerade in der heutigen Zeit Homeoffice an. Während der Arbeitszeit sind Sie immer in der Nähe des Pflegebedürftigen und unterstützen ihn, wenn Hilfe notwendig ist. Aber bedenken Sie, dass Sie keinen rechtlichen Anspruch auf Homeoffice haben.

Aufklärung verschafft ein Gespräch mit dem Arbeitgeber und er kann aufklären, ob die Möglichkeit für Homeoffice besteht. Gerade in der aktuellen Situation sind viele Arbeitgeber kulant und ermöglichen den Arbeitnehmern das Homeoffice.

Vorsicht bei Kontakt mit Pflegebedürftigen

Angehörige besuchen, sie im Alltag unterstützen und sie pflegen ist an sich schon belastend, aber aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie eine ganz neue Herausforderung.

Wenn Sie einen Angehörigen besuchen oder ihn pflegen, dann achten Sie ganz genau auf die Einhaltung der Hygieneregelungen. Zudem müssen Sie darauf achten, dass Sie keine Erreger mitbringen, wenn Sie einen Besuch abstatten. Achten Sie darauf, dass Sie in der Öffentlichkeit auf einen direkten Handkontakt mit anderen Personen verzichten und nach dem Einkauf sofort die Hände waschen.

Sie müssen schnell reagieren, wenn Sie feststellen, dass Sie Krankheitssymptome haben. Kümmern Sie sich sofort um eine mögliche Vertretung und halten Sie sich von den Pflegebedürftigen fern.

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Flug oder Pauschalreise wegen Corona storniert – Das sind Ihre Rechte

Ihre Pauschalreise wurde aufgrund von Corona abgesagt oder der gebuchte Flug konnte nicht stattfinden. In diesem Fall möchten Sie das im Voraus bezahlte Geld natürlich zurückhaben. Doch viele Anbieter möchten kein Geld auszahlen. Dafür bieten

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Pflege zu Hause organisieren

1. Wer übernimmt die Pflege im Notfall?

Sie pflegen Ihren Angehörigen in den eigenen vier Wänden und fallen aufgrund einer Covid-19-Erkrankung aus? Dann müssen Sie sich frühzeitig um einen Ersatz kümmern. Pflegedienste oder eine andere nahe Person sind die beste Möglichkeit. Wenden Sie sich gegebenenfalls an die Pflegekasse.

2. Wofür eignen sich das Verhinderungsgeld?

Das Verhinderungsgeld gibt es für Pflegebedürftige, die allein stehen, weil die eigentliche Pflegeperson aufgrund von Arbeit oder Corona-Erkrankung ausfällt. Das Geld wird für den Ersatz gebraucht, denn niemand betreut und pflegt umsonst. Achten Sie frühzeitig auf die Antragsstellung, damit Sie nicht ins Nachtreffen geraten.

3. Darf ich einfach für die Betreuung eines Angehörigen zuhause bleiben?

Sie dürfen als Arbeitnehmer im Notfall zuhause bleiben, um einen pflegebedürftigen Angehörigen zu betreuen. Allerdings müssen Sie die Zeiten mit dem Arbeitgeber absprechen. Betriebe ab 15 Mitarbeitern ermöglichen ihren Arbeitnehmern eine Auszeit zur Betreuung und Pflege.

4. Wie lange kann ich die Pflege eines Angehörigen problemlos übernehmen?

Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass Pflege und Betreuung eines Angehörigen bis zu sechs Wochen problemlos möglich ist. Im besten Fall erhalten Sie in der Zeit Lohnfortzahlungen. Bekommen Sie allerdings keine Lohnfortzahlung, dann wenden Sie sich an die Pflegekasse.

5. Haben die Pflegedienste noch ausreichend Kapazitäten?

Grundsätzlich gibt es ausreichend Pflegedienste mit Fachpersonal, welche die Pflege übernehmen, aber in Zeiten von Corona sind die Pflegedienst überfordert. Es fehlt an Personal und Fachkräften.

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Mit der Corona-Warn-App für Android und iOS soll die Corona-Pandemie eingedämmt werden. Infektionsketten können mithilfe der App schneller unterbrochen und Sie bei einem möglichen Ansteckungsrisiko schneller informiert werden. Die Corona-Warn-App wurde von der Bundesregierung in

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Fazit

Seit Frühjahr 2020 hat Corona Deutschland fest im Griff. Die Infektionszahlen steigen und dabei wird das Problem der Betreuung und Pflege der Pflegebedürftigen immer schwerer. Viele Arbeitgeber stellen ihren Arbeitnehmern die Möglichkeit offen, die Betreuung zu übernehmen und weniger Stunden auf der Arbeit zu verbringen. Aber es besteht auch die Möglichkeit des Homeoffice oder sich die Pflege zwischen den Angehörigen zu teilen. Wichtig ist, dass Sie frühzeitig auf die Betreuung achten, damit Sie keine Schwierigkeiten bekommen.

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Pflegegrad abgelehnt? So wehren Sie sich mit Widerspruch und Klage gegen einen Ablehnungsbescheid der Pflegekasse https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/pflegegrad-abgelehnt-so-wehren-sie-sich-mit-widerspruch-und-klage-gegen-einen-ablehnungsbescheid-der-pflegekasse/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/pflegegrad-abgelehnt-so-wehren-sie-sich-mit-widerspruch-und-klage-gegen-einen-ablehnungsbescheid-der-pflegekasse/#respond Sun, 27 Feb 2022 10:07:06 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=61163 Der Pflegegrad wird von der Pflegekasse bestimmt und dafür macht ein Gutachter einen Hausbesuch. Er bestimmt zudem welche Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden können. Sie halten die Entscheidung der Pflegekasse für falsch oder

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Der Pflegegrad wird von der Pflegekasse bestimmt und dafür macht ein Gutachter einen Hausbesuch. Er bestimmt zudem welche Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden können. Sie halten die Entscheidung der Pflegekasse für falsch oder sind gegen die Einstufung, dann haben Sie die Möglichkeit gegen den Bescheid einen Einspruch einzulegen.

Das Wichtigste in Kürze

  • In einem Bescheid von der Pflegekasse erhalten Sie das Ergebnis über den Antraf auf Pflegeleistungen.
  • Sie halten die Entscheidung der Pflegekasse für falsch, dann legen Sie einen Widerspruch ein.
  • Der Widerspruch bringt nicht das gewünschte Ergebnis, dann klagen Sie vor dem Sozialgericht. In der Regel fallen keine Gerichtsgebühren an.
  • Kostenlose Musterbriefe für einen Widerspruch oder die Klagen finden Sie im Internet.

Die Entscheidung über den Pflegeantrag

Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines Gutachtens festgelegt und dafür teilt der Gutachter der Pflegekasse das Ergebnis der Begutachtung mit.

Vom Gutachter handelt es sich um eine Empfehlung und anhand der Empfehlung entscheidet die Pflegekasse über den jeweiligen Pflegegrad.

Die Entscheidung erhalten Sie in einem schriftlichen Bescheid und dabei gibt es zwei Möglichkeiten, die Bewilligung oder eine Ablehnung.

Erbringt der Antrag nicht den gewünschten Pflegegrad, dann haben Sie die Möglichkeit einen Widerspruch einzulegen oder eine Klage anzustreben. Das gleiche Prinzip gilt, wenn die gewünschte Leistung nicht bewilligt wird.

In der Regel unterstützt die Pflegekasse das Gutachten des MDK, der das Gutachten anfertigt und Sie erhalten nicht nur das Gutachten, sondern auch den entsprechenden Bescheid der Pflegekasse. Sie fordern den Bescheid oder das Gutachten auf jeden Fall an, wenn es dem Schreiben nicht beiliegt, denn es ist wichtig, um den Pflegegrad zu begründen.

Die Pflegekasse erkennt den angestrebten Pflegegrad an und bewilligt die beantragten Leistungen, dass ist erfreulich. In der Regel werden die Leistungen rückwirkend ab dem Monat des Antrags gewährt.

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Einlegen des Widerspruchs

Der Pflegebedürftige hofft auf einen hohen Pflegegrad oder eine hohe Leistung der Pflegekasse, aber teilweise werden die Anträge abgelehnt oder es kommt zu einem geringeren Pflegegrad.

Ab dem Zugang des Pflegekassenbescheids haben Sie einen Monat Zeit einen Widerspruch bei der Pflegekasse einzureichen, wenn Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind. Ist in dem Bescheid keine Frist festgehalten, dann haben Sie sogar eine Frist von einem Jahr, um den Widerspruch einzulegen.

Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Bescheid bei Ihnen eingegangen ist. Sie sind sich nicht mehr sicher, welches Datum das war, dann richten Sie sich nach dem Datum auf dem Bescheid und Sie sind auf der sichere Seite. Der Widerspruch ist als Einschreiben mit Rückschein zu verschicken, aber Sie haben auch die Möglichkeit ein Telefax zu senden. In beiden Fällen können Sie sehr gut beweisen, dass Sie sich an die Frist gehalten haben. Sie sollten den Widerspruch nicht via Mail senden, denn eine Mail wird in der Regel nicht akzeptiert. Einen kostenlosen Musterbrief für den Widerspruch finden Sie hier.

Das Widerspruchsverfahren

Sie haben einen Widerspruch verfasst und innerhalb der Frist verschickt, dann überprüft die Pflegekasse die eigene Entscheidung in einem Widerspruchsverfahren.

Es wird ein Zweitgutachten erstellt und entweder erfolgt es nach Aktenlage oder es findet ein zweiter Besuch bei dem Pflegebedürftigen statt. Bei dem zweiten Termin sind alle medizinischen Unterlagen bereitzuhalten, damit der Gutachter sich ein vollständiges Bild der Situation machen kann und anhand dieser Situation die richtige Entscheidung trifft.

Sie erhalten einen positiven Bescheid, wenn der Einwand angenommen wird und dann spricht man von der sogenannten Abhilfe. Die Pflegekasse erlässt den Widerspruchsbescheid, wenn Sie eine Ablehnung erhalten.

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Die Klage vor dem Sozialgericht

Der Widerspruch bringt nicht das gewünschte Ergebnis, dann bleibt Ihnen meist nur noch eine Klage beim Sozialgericht.

Sie haben einen Monat Zeit, ab dem Tag des Widerspruchsbescheids, um die Klage beim Sozialgericht zu veranlassen. Auch in so einem Fall zählt immer das Datum des Bescheidzugangs. In einigen Fällen wird die Klage mit Hilfe eines gelben Umschlags verschickt und diesen Umschlag heben Sie auf jeden Fall auf. Der Postbote hat das Zustelldatum vermerkt, wenn es sich um ein Einschreiben handelt. Es geht um das Datum, wann er den Umschlag eingeworfen oder zugestellt hat. Sie können sich nach dem Datum auf dem Bescheid orientieren, wenn Sie selber nicht mehr wissen, wann die Zustellung erfolgte. Die Klage ist schriftlich bei Gericht einzureichen und dafür können Sie ein Einschreiben mit Rückschein verwenden oder ein Telefax. Auch eine Klage wird nicht per Mail eingereicht und auch hierfür finden Sie einen kostenlosen Musterbrief. Laden Sie ihn herunter und nutzen ihn!

Bei der Geschäftsstelle des Sozialgerichts können Sie die Klage aufnehmen lassen, denn bei der Formulierung wird Ihnen geholfen und Sie können die Klage in aller Ruhe besprechen.

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Wichtig

Bringen Sie die folgenden Unterlagen zur Klageeinrichtung mit. Benennen Sie Beweismittel wie Zeugen, Schreiben oder Atteste vom Arzt, medizinische Unterlagen. Das Gericht kann sich nur eine eigene Meinung bilden, wenn Sie auch eine Kopie des angefochtenen Bescheids vorlegen. Auch der Widerspruchbescheid ist beizulegen.

Sie haben die Möglichkeit die Beweismittel nachzureichen, aber nur wenn Sie eine gute Begründung haben. Das Gericht setzt dafür eine Frist fest, die im Idealfall zu 100% einzuhalten ist. Einen rechtlichen Rat sollten Sie sich in jedem Fall einholen.

In der Regel fallen keine Gerichtskosten vor dem Sozialgericht an. Die Anwaltskosten werden von der Pflegekasse übernommen, wenn das Verfahren zugunsten des Pflegebedürftigen ausgeht. Mit Hilfe eines Anwalts können die Kläger auch prüfen lassen, ob Ihnen Prozesskostenbeihilfe zusteht.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Pflegegrad abgelehnt

1. Wer bestimmt den Pflegegrad für einen Pflegebedürftigen?

Der Pflegegrad für einen Bedürftigen wird von der Pflegekasse bestimmt, die mit dem MDK zusammenarbeitet. Der MDK macht einen Hausbesuch, informiert sich über die Situation und spricht eine Empfehlung gegenüber der Pflegekasse aus. Anhand der Empfehlung legt die Pflegekasse dann den Pflegegrad fest.

2. Die Pflegekasse lehnt die Leistung ab und jetzt?

Sie haben einen Ablehnungsbescheid bekommen, dann legen Sie zuerst einen Widerspruch ein. Die Pflegekasse wird eine erneuter Prüfung beantragen und über die Entscheidung erneut abstimmen. Im schlimmsten Fall müssen Sie vor das Sozialgericht ziehen und die Leistung gerichtlich erstreiten.

3. Brauche ich einen Anwalt bei der gerichtlichen Erstreitung der Leistung?

Sie sollten sich auf jeden Fall einen Anwalt nehmen, denn der Anwalt muss Sie vor Gericht vertreten und kennt sich mit den Gesetzen und Gegebenheiten deutlich besser aus.

4. Wer zahlt die Gerichtskosten, wenn ich verliere?

Sie haben die Möglichkeit Prozesskostenbeihilfe vor dem Prozess zu beantragen und in der Regel wird die Beihilfe auch gewährt.

5. Welche Unterlagen muss ich vor Gericht vorlegen?

Als Beweismittel reichen Sie alle Unterlagen des Arztes ein und auch die Bescheide und die Widersprüche. Im besten Fall können Sie Zeugen nennen.

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Fazit

Der Pflegegrad wird von dem MDK und der Pflegekasse in Zusammenarbeit festgelegt und auch die Leistungen bewilligt, wenn der Pflegebedürftige einen Anspruch hat. Kommt es zu einer Ablehnung, dann müssen Sie innerhalb eines Monats einen Widerspruch anstreben und erneut die Leistung oder den Pflegegrad beantragen. Kommt es wieder zu einer Ablehnung, dann bleibt Ihnen nur das Sozialgericht.

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Hausnotrufsysteme: Schneller Draht zur Hilfe – Rettung für ältere, eingeschränkte und allein lebende Menschen https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/hausnotrufsysteme-schneller-draht-zur-hilfe-rettung-fuer-aeltere-eingeschraenkte-und-allein-lebende-menschen/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/hausnotrufsysteme-schneller-draht-zur-hilfe-rettung-fuer-aeltere-eingeschraenkte-und-allein-lebende-menschen/#respond Wed, 23 Feb 2022 10:19:34 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=56911 Die Möglichkeit sich bemerkbar zu machen bieten die Hausnotrufsysteme. Aus diesem Grund kommen sie vor Allem bei Älteren, Pflegebedürftigen und allein lebenden Personen zum Einsatz. Funktionsweise, Leistungen und Kosten sind meist sehr unübersichtlich. Deshalb lesen

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Die Möglichkeit sich bemerkbar zu machen bieten die Hausnotrufsysteme. Aus diesem Grund kommen sie vor Allem bei Älteren, Pflegebedürftigen und allein lebenden Personen zum Einsatz. Funktionsweise, Leistungen und Kosten sind meist sehr unübersichtlich. Deshalb lesen Sie im folgenden alle wichtigen Informationen zum Thema.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Hausnotrufsystem zählt zu den wichtigsten digitalen Helfern im Bereich des Gesundheitswesens.
  • Pflegebedürftige, ältere, allein lebende Personen haben dadurch die Möglichkeit, mit dem Hausnotrufsystem auf sich aufmerksam zu machen.
  • Die Kosten für ein Hausnotrufsystem werden jedoch nicht immer von Pflege- oder Krankenkassen übernommen.

Das Hausnotrufsystem – was ist das?

Beim Hausnotrufsystem handelt es sich um ein elektronisches Meldesystem. Das System ist mit der Notrufzentrale verbunden. Diese organisiert im Notfall sofortige Hilfe.

In bestimmten Notlagen brauchen Pflegebedürftige, Ältere und allein lebende Personen Hilfe. Mit dem Hausnotrufsystem machen sie sich schnell bemerkbar. Mittlerweile wird dieser Service in 350 Städten in Deutschland angeboten. Die Firmen sind mit 180 Zentralen verbunden und die wiederum sind schließlich mit etwa 350.000 Hausnotrufgeräten in den Haushalten verbunden.

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Wer braucht ein Hausnotrufsystem?

Das Hausnotrufsystem eignet sich für alle Menschen, die eine Behinderung haben, unter einer chronischen Krankheit leiden oder aufgrund des Alters beeinträchtigt sind. Trotzdem wollen sie die eigene Selbstständigkeit erhalten.
Diese Personengruppen sind darauf angewiesen, dass sie schnell ein Telefon brauchen und das Hausnotrufsystem hilft, wenn das Telefon unerreichbar scheint. Menschen, die unter Demenz leiden, können das System nicht nutzen, denn sie sind nicht in der Lage zu entscheiden, ob sie Hilfe brauchen oder nicht.

Die Funktion des Hausnotrufs

Der Nutzer trägt beim Hausnotruf einen Funksender, entweder als Halskette oder als Armband. Bei einem Notfall wird der Notruf ausgelöst und er wird mit der Notrufzentrale verbunden.
Mit Hilfe einer Freisprechanlage, die an das Stromnetz und die Telefondose angeschlossen wird, kommt es zu einer Verbindung. Die Notrufzentrale ist rund um die Uhr besetzt, so dass jeder Notruf sofort entgegengenommen wird.
In der Notrufzentrale sind alle wichtigen Informationen über den jeweiligen Nutzer hinterlegt, dazu gehören

  • Adresse und Zugang zur Wohnung
  • Vorerkrankungen
  • der aktuelle Gesundheitszustand
  • Kontaktdaten von Bezugspersonen oder Angehörigen
  • Medikamente
  • Sofortmaßnahmen
  • und eventuelle Hilfepläne

Angehörige, Rettungsdient, Notarzt oder sogar die Polizei werden nach Situation verständigt.

Spezielle Notrufsysteme

Mittlerweile gibt es spezielle Systeme, die bis zu 10 Notrufnummern speichern. Die Nummern werden bei einem Notfall der Reihe nach angerufen. Der Ruf wird mit Hilfe des Telefontastendrückens unterbrochen. Automatisch wird Name und Adresse genannt, wenn der Hilfesuchende selbst dazu nicht mehr in der Lage ist.
Kann sich ein Nutzer nicht bemerkbar machen, dann bieten die Service einen besonderen Dienst. Der Nutzer meldet sich per Knopfdruck immer zu einem bestimmten Zeitraum. Meldet er sich nicht, dann erfolgt ein Kontrollanruf.
Die Notrufgeräte sind mit einem Akku ausgestattet, so dass sie gegen Stromausfall geschützt sind. In der Regel beträgt die Reichweite des Geräts etwa 50 Meter. Schon bei der Installation lässt sich kontrollieren, ob das Hausnotrufsystem in allen Räumen und im Keller einsatzbereit ist. ISDN- und DSL-Leitungen fallen schon mal aus, aber was passiert mit dem Notrufsystem? Das muss geklärt sein. Einige der Notrufgeräte lassen sich mit einer Sim-Karte ausstatten.

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Was braucht man für ein Hausnotrufsystem?

Für den Einsatz des Hausnotrufsystems ist ein Telefon und die Teilnehmerstation notwendig.
Die Teilnehmerstation hat die Größe eines Telefons und wird durch den handlichen Notrufsender ergänzt, der zu jeder Zeit am Körper getragen wird.

Die technischen Voraussetzungen

Damit das Hausnotrufsystem funktioniert wird ein normaler Telefonanschluss gebraucht.
Der Telefonanschluss besitzt eine einfache TAE-Dose und dazu ist eine freie Steckdose notwendig, die zur Stromversorgung des Geräts gebraucht wird.
Eine gesonderte Prüfung findet statt, wenn das Telefon über den Router läuft. Dazu kann der Anbieter befragt werden!

Die Leistungen des Hausnotrufs

Beim Hausnotruf gibt es verschiedene Leistungsangebote, die sich anhand der Tarife, der Aufstellung und der Programmierung unterscheiden.
Im Angebot gibt es Informationen zu Ihrer Einweisung und zur Einweisung einer Kontaktperson. Zudem sind Information zur Handhabung und zur Mängelbeseitigung enthalten. Diese Leistungen sind im sogenannten Basistarif zu finden.
Neben dem normalen Basistarif gibt es weitere Tarife wie Standardtarife oder Sondertarife. Diese Tarife sind nur zusammen mit dem Basistarif nutzbar und beinhalten weitere Geräte, Kontrollstufen oder Schlüsselhinterlegungsmaßnahmen.

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Die Zusatzleistungen des Hausnotrufs

Die meisten Anbieter für einen Hausnotruf sind Anbieter für Serviceleistungen und bieten demnach auch weitere Leistungen an.
Zu diesen Leistungen gehören beispielsweise

  • Einbruch-,
  • Bewegungs-,
  • Feuer-,
  • Kontakt-,
  • und Gasmelder,
  • aber auch Weckdienste,
  • Menüservice
  • oder Erinnerung an die Medikamenteneinnahme.

Die Qualitätskriterien

Ein wichtiges Qualitätskriterium ist der Einsatz von qualifizierten Fachkräften, die im besten Fall aus der Umgebung stammen.

Dazu bietet sich die Nutzung eines regionalen Anbieters an, denn bei einem Notfall sind die Helfer schneller vor Ort.
Ein Anbieter, der keine Notrufzentrale besitzt, sondern nur eine Telefonnummer, sorgt in akuten Situationen zu Verzögerungen, die es zu vermeiden gilt.

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Der Vertragsabschluss

Vor Vertragsabschluss ist das Kündigungsrecht, aber auch das Haftungsrecht zu beachten. Ein Vertrag ohne Mindestlaufzeit ist sinnvoll und wenn eine Kündigungsfrist vorhanden ist, dann höchstens 14 Tage zum Monatsende.
Bei einem Mangel am Gerät ist ein schneller Austausch zu gewährleisten, zudem sollten Wartungen und Reparaturen kostenfrei möglich sein. Sobald der Nutzer stirbt muss eine fristlose Kündigung möglich sein, wenn eine Kopie der Sterbeurkunde vorgelegt wird. Das Gerät ist unverzüglich nach Vertragsbeendigung zurückzuschicken. Im Idealfall innerhalb von 10 Tagen und das Ganze kostenfrei.

Die Kosten sind vom Anbieter zu übernehmen, dabei achten Sie auf die Haftungseinschränkungen im Vertrag. Die Klauseln sind meist unwirksam.
Der Hausnotrufanbieter muss Schadenersatz und Schmerzensgeld zahlen, wenn im Notfall keine richtige Handlung erfolgt, das urteilt der Bundesgerichtshof am 11. Mai 2017. Die Pflichtverletzung dreht die Beweislast um und das bedeutet, dass der Notrufanbieter beweisen muss, dass die Pflichtverletzung nicht ausschlaggebend für den gesundheitlichen Schaden ist
Nur bei schuldhaftem Verhalten ist der Nutzer haftbar zu machen. Vor Vertragsabschluss muss zudem geklärt sein, wer die Kosten für ein versehentliches Auslösen des Systems zahlt.

Die Kosten für ein Hausnotrufsystem

Es kommt zu einer einmaligen Anschlussgebühr, die je nach Anbieter und Region, zwischen 10 Euro und 50 Euro liegt.
Dazu kommen die monatlichen Kosten, die im Basistarif bei 20 Euro liegen. Zusätzliche Leistungen kosten Extra und dann liegen Sie zwischen 30 Euro und 50 Euro je nach Leistung.

Grundsätzlich sind Monatsbeiträge in Form von Einzugsermächtigungen, Überweisungen oder Daueraufträgen zu zahlen. Versteckte Kosten sind zu beachten! Bei Abbuchungsaufträgen besteht keine Möglichkeit der Rückbuchung, anders bei einer Einzugsermächtigung.

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Die Kostenbeteiligung

Die Kosten für ein Hausnotrufsystem zahlen 75% der Nutzer aus der eigenen Tasche, aber bei einem sehr geringen Einkommen bietet das Sozialamt Hilfestellung an.
Die Krankenkassen beteiligen sich nicht an den Kosten, sie beurteilen die Hausnotrufsysteme als normale Gebrauchsgegenstände für das alltägliche Leben.
Unter gewissen Umständen besteht für Personen, die als pflegebedürftig anerkannt sind, die Möglichkeit, das Hausnotrufsystem als technisches Hilfsmittel von der Pflegekasse bezahlt zu bekommen. Der Antrag wird genau vom MDK geprüft und nur, wenn alle Voraussetzungen stimmen, dann könnten die monatlichen Mietkosten übernommen werden. Die Höhe beschränkt sich auf 23 Euro und das gilt seit dem 1.Juni 2018. Die Pflegekasse zahlt das Entgelt direkt am den Leistungserbringer. Die Gebühr für das Hausnotrufsystem ist bei vielen Einrichtungen, die unter das Betreute Wohnen fallen, als Grundpauschale enthalten.

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Wann ist der Hausnotruf notwendig?

Bei der Notwendigkeit eines Hausnotrufes orientieren Sie sich am besten an den folgenden Sichtpunkten.

  • Sie leben allein in einer Wohnung.
  • Sie haben Angst sich etwas zu brechen und auszurutschen.
  • Das Baden oder Duschen allein ist schwierig.
  • Sie fühlen sich auf den Beinen nicht mehr sicher. Ihnen ist häufig schwindelig und Sie neigen zu stürzen.
  • Es liegt eine Gehbehinderung vor.
  • Sie sind in der Wohnung schon einmal ausgerutscht oder gestürzt.
  • Einen Schwächeanfall gab es schon.
  • Gehör und Augen werden immer schlechter.
  • Die Folgen einer Operation beeinträchtigen Sie.
  • Schlaganfall oder Herzinfarkt gab es schon.
  • Sie leiden an Gleichgewichtsstörungen.
  • Eine chronische Krankheit bestimmt Ihren Alltag, darunter beispielsweise Diabetes, Asthma, Hämophilie, Epilepsie oder Herz-Kreislauf-Beschwerden.
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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Hausnotrufsysteme

1. Woraus besteht ein Hausnotrufsystem?

Ein Hausnotrufsystem besteht aus einem Basisgerät mit Freisprecheinrichtung. Das Basisgerät besitzt einen Lautsprecher und ein Mikrofon und wird mit dem Kabel ans Stromnetz angeschlossen. Gleichzeitig wird es mit dem Telefonanschluss verbunden.

2. Was ist ein Hausnotruf-Armband?

Das Hausnotruf-Armband ist ein Funksender, der mit dem Hausnotrufsystem verbunden ist. Mit Hilfe eines Knopfdrucks kann der Betroffene, im Notfall, die Notrufzentrale alarmieren.

3. Funktioniert ein Hausnotrufsystem auf ohne Festnetzanschluss?

In der Regel funktioniert ein Hausnotrufsystem auch ohne Festnetzanschluss. Der Anbieter übernimmt die Installation bei Ihnen Zuhause und der Anschluss ist schnell verlegt, ohne zusätzlichen Aufwand.

4. Wer bietet Hausnotrufsysteme an?

Mittlerweile gibt es viele Anbieter für Hausnotrufsysteme auf dem Markt, darunter Wohlfahrtsverbände, aber auch private Anbieter.

5. Was passiert, wenn der Notrufkopf gedrückt wird?

Beim Drücken des Knopfes wird ein Mitarbeiter der Notrufzentrale informiert. Der  Nutzer wird dabei über einen Lautsprecher mit Namen angesprochen und zugleich wird nach dessen Befinden gefragt. Danach wird entschieden, ob ein weiteres Hilfsmittel genutzt wird, darunter Pflegedient, Notarzt oder Krankenwagen.

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Fazit

Das Hausnotrufsystem ist ein digitales Hilfsmittel aus dem Gesundheitswesen, das Leben retten kann. Ältere, behinderte und allein lebende Menschen, die Ihre Selbstständigkeit behalten wollen und trotzdem auf Hilfe angewiesen sind, können das mit dem Hausnotrufsystem erreichen. Die Einrichtung funktioniert dementsprechend schnell und einfach durch den jeweiligen Anbieter. Per Knopfdruck wird im Notfall die Notrufzentrale informiert und anschließend ist Hilfe unterwegs. Für den Einsatz braucht es lediglich das Basisgerät mit Freisprecheinrichtung und den Funksender.

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Die Rechnung bei haushaltsnahen Dienstleistungen – das sollten Sie wissen! https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/die-rechnung-bei-haushaltsnahen-dienstleistungen-das-sollten-sie-wissen/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/die-rechnung-bei-haushaltsnahen-dienstleistungen-das-sollten-sie-wissen/#respond Thu, 27 Jan 2022 04:43:22 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=68123 Gerade ältere oder kranke Menschen kommen allein im Haushalt nicht mehr zurecht und aus dem Grund nehmen Sie haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch. Dazu wenden Sie sich entweder an eine Privatperson oder an einen Pflegedienst, der

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Gerade ältere oder kranke Menschen kommen allein im Haushalt nicht mehr zurecht und aus dem Grund nehmen Sie haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch. Dazu wenden Sie sich entweder an eine Privatperson oder an einen Pflegedienst, der solche Dienstleistungen anbietet. Mehrmals in der Woche kommt die Person vorbei und kümmert sich um alle angemachten haushaltsnahen Dienstleistungen. 

Das Wichtigste in Kürze

  • Für haushaltsnahe Dienstleistungen muss eine schriftliche Rechnung erstellt werden, denn nur dann handelt es sich um eine rechtlich korrekte Dienstleistung.
  • Der Inhalt der Rechnung für die haushaltsnahen Dienstleistungen muss nachvollziehbar sein und vor allen Dingen transparent.
  • Die Personalkosten müssen auf der Rechnung gesondert ausgelistet sein.
  • Für eine Steuerentlastung sind keine Barzahlungen vorgesehen und somit werden sie auch nicht anerkannt.

Geld sparen mit haushaltsnahen Dienstleistungen

Immer mehr Menschen nutzen die Möglichkeit haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen und dabei müssen Sie nicht unbedingt alt oder krank sein.

Manchmal lässt es der eigene Terminkalender einfach nicht zu, dass der Haushalt läuft und dann können Sie sich einen Dienstleister ins Haus holen, der sich um Arbeiten im Haus, der Wohnung oder Garten kümmert. Allerdings sollten Sie die Rechnungen für diese Dienstleistungen immer aufbewahren, denn Sie können mit den haushaltsnahen Dienstleistungen sogar eine Menge Geld sparen. Die Möglichkeiten sind vielfältig, denn Sie können nicht nur einen Teil der Kosten bei der Steuern geltend machen, sondern vielleicht auch die Pflegekasse anschreiben und die Aufwendungen im Rahmen des Entlastungsbetrags erstattet bekommen.

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Pflegebedürftige und der entsprechende Dienstleister müssen einen Pflegevertrag abschließen, denn bei diesem Vertrag handelt es sich um ein Dokument, in dem nicht nur die Art, sondern auch der Umfang der Pflegeleistungen festgelegt ist. Wichtig ist,

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Detaillierte Rechnungen sind Pflicht

Natürlich gibt es einige Vorgaben zu erfüllen, damit Sie mit den haushaltsnahen Dienstleistungen auch wirklich Geld sparen können.

Die Grundvorgabe ist die Rechnung, denn diese muss detailliert sein. Selbst das Gesetz macht aber nur sehr wenig konkrete Angaben, wie eine korrekte Rechnung überhaupt aussehen soll. Aus dem Grund ist es sehr wichtig, dass die Rechnung schon bei Vertragsabschluss sehr detailliert ist und dann spielt es auch keine Rolle, ob die Rechnung zur Pflegekasse geschickt wird oder für die Steuer zum Einsatz kommen soll. Wichtig ist, dass der Anbieter der haushaltsnahen Dienstleistungen verschiedene Punkte zusichert und Sie diese auch kontrollieren. Nur mit einer korrekt gestellten Rechnungen ist Geld sparen wirklich möglich.

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Die Vorgaben für die Rechnung

Egal, ob Sie die Rechnung bei der Pflegekasse einreichen wollen oder zum Finanzamt schicken, um eine steuerliche Entlastung zu erhalten, die folgenden Angaben müssen bestehen.

  • Die Rechnung muss immer in schriftlicher Form erfolgen.
  • Die Rechnungsstellung muss monatlich oder spätestens 14 Tage nach Monatsende erfolgen.
  • Zudem muss die Rechnung nicht nur übersichtlich, sondern auch für einen Laien nachvollziehbar sein.
  • Ausfallkosten und Zusatzkosten müssen klar zu erkennen sein und natürlich verständlich ausgewiesen.
  • Eventuelle Erhöhungen der Preise müssen immer in schriftlicher Form festgehalten werden, aber auch auf der Rechnung gut zu erkennen sein. Die Preiserhöhungen müssen mit einer vier wöchigen Frist angekündigt werden.
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Pflegebedürftige lassen sich die Dienstleistungen erstatten

Pflegebedürftige haben die Möglichkeit die Kosten für die haushaltsnahen Dienstleistungen von der Pflegekasse erstatten zu lassen.

Allerdings müssen Sie dafür mindestens den Pflegegrad 1 nachgewiesen haben und dann können Sie die Rechnung für die haushaltsnahen Dienstleistungen bei der Pflegekasse einreichen. Zudem müssen Sie einen Antrag auf Erstattung stellen, denn es gibt einen sogenannten Entlastungsbetrag. Das bedeutet, dass Sie jeden Monat 125 Euro erhalten und diese dann auch für die haushaltsnahen Dienstleistungen verwenden können. Sie zahlen dann nur noch die Mehrkosten oder schauen, dass Sie im Monat nur 125 Euro für die haushaltsnahen Dienstleistungen ausgeben.

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Die Beantragung des Entlastungsbetrags

Damit die Pflegekasse Ihnen den Entlastungsbetrag zuspricht, müssen Sie bei der Pflegekassen einen Antrag auf Entlastungsbetrag stellen.

Sie brauchen auf jeden Fall eine schriftliche Rechnung des Anbieters, denn diese dient als Nachweis für die erbrachten Leistungen und muss bei der Pflegekasse eingereicht werden. Auf der Rechnung muss zu erkennen sein, in welchen Zeitraum die haushaltsnahen Dienstleistungen erbracht werden. Das spielt eine sehr große Rolle, denn dadurch lassen sich die Entlastungsbeiträge für die nächsten Monate besser berechnen und Sie haben einen schnelleren Zugriff auf das Geld.

Es besteht sogar die Möglichkeit, dass Guthaben des Entlastungsbetrags vom Vorjahr in das kommende Jahr mit zu nehmen. Das ist aber nur innerhalb der ersten Jahreshälfte des neuen Jahres möglich, denn ansonsten verfällt das Guthaben. Außerdem müssen alle Rechnungen bei der Pflegekasse vorliegen und es muss erkennbar und nachvollziehbar sein, welche Leistungen zu welchen Zeitraum erbracht werden.

Tipp!

Sie müssen den Antrag übrigens nicht im Vorfeld stellen, sondern Sie können ihn mit der ersten Rechnung einreichen. Außerdem besteht die Möglichkeit, dass Sie zuerst einige Rechnungen zusammen sammeln und dann einen Antrag mit den kompletten Rechnungen stellen.

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Steuern und haushaltsnahe Dienstleistungen

Die Rechnung für die haushaltsnahen Dienstleistungen können Sie beim Finanzamt einreichen, aber nur wenn Sie steuerpflichtig sind.

Dadurch lässt sich die Steuerschuld um einige Euros senken. Übrigens stammt die Bezeichnung „haushaltsnahe Dienstleistungen“ aus dem Einkommenssteuerrecht. Sie können sich bis zu 20% der Ausgaben für die haushaltsnahen Dienstleistungen von der Steuern zurück holen, wenn Sie eine dritte Partei für Aufgaben im Haushalt kostenpflichtig beauftragen. Allerdings gibt es eine jährliche Höchstgrenze, die aktuell bei 4.000 Euro liegt. Wenn Sie bei der Pflegekasse schon einen Entlastungsbetrag beantragt haben, dann können Sie nur die Kosten geltend machen, die darüber hinausgehen.

Das Finanzamt erkennt die Rechnungen für haushaltsnahe Dienstleistungen nur an, wenn sie in schriftlicher Form vorliegen und die Personalkosten separat auf der Rechnung zu erkennen sind.

Wussten Sie, dass Barzahlungen für die Steuerentlastung nicht anerkannt werden. Die Rechnung müssen Sie immer überweisen und per Lastschrift bezahlen.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Rechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen

1. Welchen Höchstbetrag kann ich bei der Steuer für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen?

Für haushaltsnahe Dienstleistungen können Sie einen Höchstbetrag von 4.000 Euro im Jahr beim Finanzamt geltend machen, aber nur, wenn Sie noch keinen Erstattungsbetrag von der Pflegekasse erhalten.

2. Wie hoch ist der Erstattungsbetrag von der Pflegekasse?

Jeder Pflegebedürftige mit mindestens Pflegestufe 1 hat das Anrecht auf den Erstattungsbetrag für haushaltsnahe Dienstleistungen durch die Pflegekasse. Dazu stehen 125 Euro im Monat zur Verfügung.

3. Wer stellt den Antrag auf den Erstattungsbetrag?

Der Antrag für den Erstattungsbetrag wird durch den Pflegebedürftigen oder einen Angehörigen mit entsprechender Vollmacht gestellt.

4. Was muss ich für den Erstattungsbetrag für haushaltsnahe Dienstleistungen einreichen?

Sie müssen zuerst den Antrag auf Erstattungsbetrag einreichen und dazu einen Nachweis, dass Sie mindestens die Pflegestufe 1 haben. Zudem sollten Sie die Rechnungen der haushaltsnahen Dienstleistungen in schriftlicher Form dem Antrag beilegen.

5. Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind alle Arbeiten, die im privaten Haushalt anfallen. Dazu gehören nicht nur Reinigungsarbeiten im Haushalt, sondern auch die Pflege des Gartens oder das Einkaufen.

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Fazit

Viele Menschen sind auf haushaltsnahe Dienstleistungen angewiesen, aber mit Hilfe der Pflegekasse und des Finanzamtes können Sie eine Menge Geld sparen. Reichen Sie die Rechnungen in schriftlicher Form beim Finanzamt ein und erhalten Sie eine Erstattung von bis zu 4.000 Euro. Mit Hilfe der Pflegekasse können Sie bis zu 125 Euro im Monat erhalten. Wichtig ist, dass die Rechnung immer schriftlich, vollständig und transparent ist.

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Der Pflegevertrag: Leistungen, Kosten und alle wichtigen Informationen https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/der-pflegevertrag-leistungen-kosten-und-alle-wichtigen-informationen/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/der-pflegevertrag-leistungen-kosten-und-alle-wichtigen-informationen/#respond Wed, 29 Dec 2021 05:26:37 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=67465 Pflegebedürftige und der entsprechende Dienstleister müssen einen Pflegevertrag abschließen, denn bei diesem Vertrag handelt es sich um ein Dokument, in dem nicht nur die Art, sondern auch der Umfang der Pflegeleistungen festgelegt ist. Wichtig ist,

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Pflegebedürftige und der entsprechende Dienstleister müssen einen Pflegevertrag abschließen, denn bei diesem Vertrag handelt es sich um ein Dokument, in dem nicht nur die Art, sondern auch der Umfang der Pflegeleistungen festgelegt ist. Wichtig ist, dass der Pflegevertrag immer in schriftlicher Form erfolgt und zudem sind noch andere Dinge entscheidend.

Das Wichtigste in Kürze

  • Wenn Sie einen Pflegedienst in Anspruch nehmen wollen, dann müssen Sie mit dem Anbieter einen sogenannten Pflegevertrag abschließen. Er muss in schriftlicher Form erfolgen, damit er als Beweis bei eventuellen Schwierigkeiten geltend ist.
  • Der Pflegevertrag wird in zwei Ausführungen erstellt, einmal für den Dienstleister und einmal für den Pflegebedürftigen.
  • Werfen Sie auch immer einen prüfenden Blick auf das Kleingedruckte, denn darin stehen alle wichtigen Einzelheiten.

Der Pflegevertrag enthält die Leistungen des Dienstleisters

Heutzutage gibt es zahlreiche Pflegedienste in jeder Stadt, so dass die Auswahl mitunter schwer fallen kann. Eine Entscheidungsmöglichkeit bietet der Pflegevertrag mit dem Kleingedruckten.

Der Pflegevertrag wird zwischen dem Pflegedienst, dem Pflegeheim, dem Pflegebedürftigen oder den Angehörigen geschlossen. In dem Vertrag sind alle Leistungen vermerkt, die der Pflegedienst oder das Pflegeheim leisten muss. Aber auch gleichzeitig der Preis der jeweiligen Leistung oder die Höhe der Gesamtkosten.

Zudem besitzt der Pflegevertrag auch gesetzlich festgelegte Inhalte, so dass es hier wenig bis keinen Spielraum gibt. Aber Sie brauchen sich keine Sorge machen, denn auch wenn Sie kein Jurist sind, können Sie den Vertrag lesen und verstehen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, dann können Sie sich immer noch rechtlichen Beistand holen, aber beim ersten Durchlesen werden Sie feststellen, dass alle Dinge bis ins kleinste Detail verständlich geregelt sind.

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Die 7 Punkte des Pflegevertrages

Grundsätzlich enthält der Pflegevertrag alle wichtigen Informationen rund um die Leistungen des Dienstleisters. Insgesamt sollte der Vertrag sieben Punkte beinhalten.

  • Vertragspartner
  • Leistungen und Kosten
  • Kostenvoranschlag
  • Leistungsnachweise
  • Pflegedokumentation
  • Rechnung
  • Haftung
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Die Vertragspartner

Der Pflegevertrag wird zwischen einem Pflegeheim, einem Pflegedienst, dem Pflegebedürftigen oder den Angehörigen geschlossen.

Allerdings sollte nur der Pflegebedürftige im dem Pflegevertrag stehen und somit auch der alleinige Vertragspartner sein. Der Grund ist einfach, denn wenn die Angehörigen im Vertrag stehen, dann kann der Pflegedienst oder das Pflegeheim finanzielle Ansprüche gegenüber ihm geltend machen.

Im Grunde macht das aber nur Sinn, wenn der Angehörige für die finanzielle Verwaltung zuständig ist oder als offizieller Vormund des Pflegebedürftigen gilt. Allerdings muss das über ein Gericht gesetzlich abgesichert werden.

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Leistungen und Kosten

Der Pflegevertrag beinhaltet in erster Linie alle Leistungen und die dazugehörigen Kosten, so dass beide Vertragspartner auf der sicheren Seite sind.

Wichtig ist, dass wirklich alle Leistungen genau festgelegt sind, aber dazu kommen dann auch die entsprechenden Kosten. Auch die Kostenbeteiligung von Kranken- und Pflegekasse muss im Vertrag festgehalten werden. Sie können sich eine Beispielrechnung vom Pflegedienst oder Heim ausstellen lassen. Dann können Sie nicht nur sehen, wie hoch der Eigenanteil ist, sondern auch den Vertrag mit Angeboten von anderen Einrichtungen vergleichen.

Kostenvoranschlag

Der Kostenvoranschlag ist ein wichtiger Punkt in einem Pflegevertrag, denn er enthält alle Leistungen, welche der Pflegebedürftige bekommt und welche Kosten dafür entstehen. 

Die Auflistung ist detailliert und auch die Kosten lassen sich gut nachvollziehen. Wichtig ist, dass Sie sofort nachfragen, wenn es zu Unklarheiten kommt. Der Vertragspartner steht Ihnen für alle Fragen zu Seite, aber auch ein Rechtsbeistand kann sehr hilfreich sein.

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Leistungsnachweise

Sie erhalten die Leistungsnachweise als Kopie und das muss auch im Pflegevertrag stehen, denn diese Nachweise dienen als Grundlage zur Kassenabrechnung.

Die Leistungsnachweise werden bei der Krankenkasse oder der Pflegekasse eingereicht und dienen zur Abrechnung. Jeden Monat müssen die Pflegebedürftigen den Leistungsnachweis abzeichnen, denn dann darf der Pflegedienst oder das Heim die Leistungen bei der Kasse vorlegen. Die Kassen können dann die Abrechnung fertig machen.

Wichtig ist, dass Sie die Leistungsnachweise nicht einfach blind unterschreiben, sondern kontrollieren. Dazu dient die Pflegedokumentation. Die Angaben auf beiden Unterlagen sollten zu 100% übereinstimmen.

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Pflegedokumentation

Die Pflegedokumentation ist sehr wichtig und dient als Nachweis des Dienstleisters, dass er die Leistungen durchgeführt hat.

Im Pflegevertrag werden alle Leistungen festgehalten, so dass die Dokumentation zur Beweispflicht gilt. In der Pflegedokumentation stehen alle Aufgaben, die am Pflegebedürftigen erledigt worden sind. Die Dokumentation liegt meist beim Pflegebedürftigen und kann jederzeit eingesehen werden. Dadurch lässt sich nicht nur die aktuelle Pflegesituation, sondern auch die möglichen Veränderungen sind jederzeit nachvollziehbar.

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Rechnung

Voraus- und Abschlagsrechnungen sollten in keinem Pflegevertrag vereinbart werden, aber auch von einer Einzugsermächtigung wird abgeraten.

Überweisen Sie die Rechnung lieber selber, denn dann haben Sie einen besseren Überblick über das Konto und können eventuell die Rechnung auch kürzen, wenn Sie mit den Leistungen nicht zufrieden sind.

Der Pflegedienst oder das Heim sollten die Leistungen, die von den Kassen bezahlt werden, auch direkt mit den Kassen abrechnen. Eine solche Rechnung sollten Sie nicht erhalten.

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Haftung

Ein weiterer Punkt in dem Pflegevertrag ist die Haftung, denn der Pflegedienst ist verpflichtet für die Schäden durch einen Mitarbeiter aufzukommen.

Es kann immer mal passieren, dass ein Schlüssel verloren geht, Möbel zerkratzt werden oder es zu zerbrochenem Geschirr kommt, aber dann muss der Pflegedienst auch dafür haften. Die Haftung beschränkt sich nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Der Grund ist einfach, denn die Pflegebedürftigen würden bei einem leichten Schaden auf den Kosten sitzen bleiben und das soll nicht sein.

Die Kündigung des Pflegevertrags

Der Pflegevertrag ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen zwei Parteien, so dass auch eine Kündigung möglich ist.

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs kann der Pflegevertrag durch den Pflegebedürftigen fristlos gekündigt werden. Der Pflegedienst hingegen sollte nur mit einer längeren Frist kündigen können. Dazu bieten sich sechs Wochen zum Quartalsende an. Der Pflegevertrag endet automatisch mit dem Tod des Pflegebedürftigen oder der Vertrag ruht bei einer Einrichtung.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Pflegevertrag

1. Wie lange ist der Pflegevertrag gültig?

Der Pflegevertrag wird in der Regel auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so dass es keine Frist für die Gültigkeit gibt.

2. Müssen Gründe bei Kündigung des Pflegevertrags genannt werden?

Der Pflegebedürftige kann den Pflegevertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen, denn gesetzlich gesehen, müssen keine Gründe genannt werden.

3. Wann wird ein Pflegevertrag abgeschlossen?

Ein Pflegevertrag wird abgeschlossen, wenn eine Person einen Pflegedienst braucht oder in ein Pflegeheim umziehen muss.

4. Wer schließt den Pflegevertrag ab?

Der Pflegevertrag wird entweder direkt von dem Pflegebedürftigen abgeschlossen oder von einem Angehörigen.

5. Wo muss der Pflegevertrag aufbewahrt werden?

Dadurch, dass es sich bei einem Pflegevertrag um ein wichtiges Dokument handelt, sollte er auch bei den wichtigen Dokumenten aufbewahrt werden, so dass man einen direkten Zugriff darauf hat.

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Fazit

In der heutigen Zeit brauchen viele Menschen Hilfe des Pflegedienstes oder sie müssen ein Pflegeheim umziehen. Die Grundlage dafür ist der Pflegevertrag, denn nur mit diesem Vertrag können Sie die Leistungen der verschiedenen Anbieter vergleichen und erhalten einen genauen Einblick auf Leistungen und Kosten. Wichtig ist, dass immer der Pflegebedürftige den Pflegevertrag unterschreibt, damit die Angehörigen nicht in finanzielle Schwierigkeiten gelangen.

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Absicherung für pflegende Angehörige durch Sozialversicherungen. Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung für Pflegepersonen https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/absicherung-fuer-pflegende-angehoerige-durch-sozialversicherungen-renten-arbeitslosen-und-unfallversicherung-fuer-pflegepersonen/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/absicherung-fuer-pflegende-angehoerige-durch-sozialversicherungen-renten-arbeitslosen-und-unfallversicherung-fuer-pflegepersonen/#respond Thu, 26 Nov 2020 04:13:54 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=57120 Abgesichert in der Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung? Dies sind Sie jedenfalls immer dann, wenn Sie einen Angehörigen oder einen anderen Menschen pflegen. Die Unfallversicherung Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige mindestens den Pflegegrad 2 besitzt. In

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Abgesichert in der Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung? Dies sind Sie jedenfalls immer dann, wenn Sie einen Angehörigen oder einen anderen Menschen pflegen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Drei Versicherungen bestehen automatisch, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Das Stellen eines Antrags oder eine Anmeldung ist nicht notwendig.
  • Die Kommunen übernehmen die Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung.
  • Die Pflegekassen übernehmen die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Dies jedoch nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Nichts bezahlen muss der pflegende Angehörige.
  • Der Pflegebedürftige muss mindestens den Pflegegrad 2 anerkannt haben. Infolge ist die Grundvoraussetzung zur Erteilung der Leistung vorhanden.

Die Unfallversicherung

Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige mindestens den Pflegegrad 2 besitzt. In diesem Fall bekommt die pflegende Person automatisch bei Pflegeaufnahme einen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. 

Eine Anmeldung muss durch die Pflegeperson nicht erfolgen. Es wird also kein gesonderter Antrag gestellt. Die Kommunen übernehmen die Beiträge der sogenannten Pflege-Unfallversicherung. Dadurch werden also weder der Pflegebedürftige noch dessen Pflegepersonen belastet.

Eintreten tut die Unfallversicherung, wenn

  • die pflegende Person einen Unfall erleidet. Der sogenannte Wegeunfall wird nur anerkannt, wenn die Person sich auf dem direkten Weg zum Pflegebedürftigen befindet.
  • die pflegende Person an einer Berufskrankheit erkrankt. Dazu gehören z.B. Erkrankungen durch körperliche Anstrengung. Aber auch Hautkrankheiten, denen eine Unverträglichkeit von Pflegemittel nachgewiesen wird können dazu zählen.
  • die Pflegeperson sich während der Pflegetätigkeit mit der Erkrankung des Pflegebedürftigen ansteckt.

Pflegepersonen haben Anspruch auf unterschiedliche Leistungen. Dies aber nur dann, wenn die Unfallversicherung erst einmal greift. In diesem Fall haben sie Anspruch auf zahnärztliche und alle anderen Arten von ärztlichen Behandlungen. Zudem nehmen sie Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation in Anspruch. Unter gewissen Umständen hat die Pflegeperson sogar einen Anspruch auf Umschulung oder auf eine andere Ausbildung. Dies aber nur aus einem Grund: wenn nachgewiesen wird, dass aufgrund des Unfalls im Beruf der derzeitige Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann.

Die Unfallversicherung leistet auch Lohnersatzleistungen oder Rente, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind.

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Die gesetzliche Unfallversicherung gilt für welche Pflegetätigkeiten?

Hier orientiert sich die gesetzliche Unfallversicherung anhand der Grundlagen zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Demnach fallen die folgenden Bereiche der Unfallversicherung zu:

  • Haushaltsführung wie das Zubereiten von Mahlzeiten und die Durchführung von Aufräum- und Reinigungsarbeiten. Dazu gehört z.B. das Tisch decken, zudem das Begleiten zu Banken oder Behörden, aber auch das Wäsche waschen.
  • Mobilität, dazu gehört die Unterstützung beim Treppensteigen oder dem normalen Laufen.
  • Kommunikative und kognitive Fähigkeiten. Beispielsweise die Hilfeleistung beim Ausüben von alltäglichen Dingen (Kaffee kochen)
  • Psychologische Problemlagen und Verhaltensweisen. Dazu gehört etwa der Umgang mit Wahnvorstellungen oder Angstzuständen. Auch der Selbstschutz bei aggressivem Verhalten fällt darunter.
  • Selbstversorgung, wozu alle Tätigkeiten fallen vom Waschen bis hin zum Baden oder Duschen.
  • Soziale Kontakte und Gestaltung des Alltags, wie das Einhalten von Schlaf- und Ruhephasen und die Unterstützung der Freizeitgestaltung
  • Bewältigung von krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen. Dazu die Förderung des selbstständigen Umgangs mit diesen Erkrankungen. Das beinhaltet z.B. auch die Hin- und Rückwege zu den einzelnen Arztbesuchen

Beispiel:

Sie als Pflegeperson helfen beispielsweise dem pflegebedürftigen Vater die Treppe zu steigen, damit er ins Schlafzimmer kommt. Sie verlieren dadurch den Halt und stürzen.

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Was passiert bei einem Unfall?

Sie haben einen Unfall erlitten, dann suchen Sie sofort einen Durchgangsarzt auf. Der Unfall wird der Unfallversicherung direkt angezeigt. Danach übernimmt die Unfallkasse sofort die Zuzahlungen von Heil- und Hilfsmitteln und den notwendigen Medikamenten.

Die Rentenversicherung

Unter den Begriff Pflegeperson fallen Menschen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen in dem Zuhause pflegen.

Zu diesen Personen gehören Angehörige, Freunde oder eine ehrenamtlich pflegende Person. Dabei muss die Pflegeperson einige Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie pflegt die Person nicht erwerbsmäßig.
  • Es wird eine Person gepflegt, die mindestens Pflegegrad 2 besitzt.
  • Die Pflege umfasst mindestens 10 Stunden in der Woche.
  • Mindestens 2 Tage in der Woche findet die Pflege statt.
  • Der Pflegebedürftige wird in seinen eigenen vier Wänden betreut.
  • In der Woche ist die Pflegeperson nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig.

Die Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen übernimmt die Beiträge für die Rentenversicherung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen passen.

Die Pflegekasse ist verpflichtet die Voraussetzungen für die Rentenversicherung zu überprüfen, sobald ein Antrag auf Pflegeversicherungsleistungen gestellt wird. Ein Gutachter des Medizinischen Dienstes wird hinzugezogen. Der stellt nicht nur die Pflegebedürftigkeit fest, sondern auch welche Person die Pflege in welchem Umfang erbringt. Bei der Begutachtung wird der MDK fragen, wie lange die Person am Tag gepflegt wird. Die Angaben sind realistisch zu machen, ansonsten schätzt der Gutachter die Zeit selber.

Abrechnungen und Kostenübernahme

Bei der Pflege von mehreren Personen rechnet der Gutachter die Zeiten zusammen. Die Pflegekassen der einzelnen Pflegebedürftigen teilen sich dann den Rentenversicherungsbeitrag. Die Pflegekassen tauschen sich untereinander aus und stimmen sich ab.

Der automatische Versicherungsschutz für die Rentenversicherung besteht, sobald alle Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Anmeldung ist nicht notwendig. Es handelt sich vielmehr um eine Pflichtversicherung. Die tritt sofort mit Aufnahme der Pflegetätigkeit in Kraft. Die Pflegekasse sendet Ihnen einen Fragebogen zu. Der dient der Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht-erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen. Außerdem dient er zur Ermittlung der Beitragshöhe. Sie können sich aber auch selbst an die Pflegekassen werden.

Wichtig

Die Pflegezeit wird im Gutachten zur Pflegeeinstufung vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung für eine Woche angegeben. Das Gutachten ist immer zu prüfen. So lässt sich feststellen, ob die Zeit zwischen 10 und 14 Stunden liegt. Ist das der Fall setzen Sie sich mit der Pflegekasse in Verbindung um den Rentenversicherungsanspruch zu klären.

Nehmen Sie ihre Pflegetätigkeit bei bereits bestehender  Pflegebedürftigkeit auf sollten Sie umgehend reagieren. Wenden Sie sich an die Pflegekasse und lassen sich den Fragebogen zusenden.

Die Broschüre „Rente für Pflegepersonen – Ihr Einsatz lohnt sich“ bietet viele Beispiele in Bezug auf das Erreichen des Pflegeumfangs. Auch für Rentner sind die Rentenansprüche interessant.

Die Arbeitslosenversicherung

Die Beiträge für die Arbeitslosenversicherung übernimmt die Pflegekasse des Pflegebedürftigen. Dies liegt daran, dass alle Pflegepersonen in der Arbeitslosenversicherung angemeldet sind. 

Allerdings sind dafür bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Es handelt sich nicht um eine erwerbsmäßige Pflege.
  • Die pflegebedürftige Person hat mindestens Pflegegrad 2.
  • In der Woche verteilt sich die Pflege aus zwei Tage.
  • Der Pflegebedürftige wird in den eigenen vier Wänden betreut.
  • Vor der Pflegetätigkeit war die Pflegeperson in der Arbeitslosenversicherung versichert. Sie war in einem Beschäftigungsverhältnis oder hat Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch III bezogen.

Nach Ende der Pflegetätigkeit hat die Pflegeperson die Möglichkeit Arbeitslosengeld zu beantragen. Gleichzeitig kann sie Leistungen für Arbeitsförderung in Anspruch nehmen.

Achtung:

Diese Regelung gilt nur dann, wenn schon eine Absicherung durch die Arbeitslosenversicherung besteht. Beispielsweise ist dies der Fall, wenn bereits eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Absicherung für pflegende Angehörige

1. Wie lange bezahlt die Pflegeversicherung die Arbeitslosenversicherung?

Die Pflegeversicherung übernimmt die Arbeitslosenversicherung von Beginn der Pflegetätigkeit bis zum Ende. Erst, wenn Sie die Pflegetätigkeit aufgeben, endet auch der Anspruch auf Arbeitslosenversicherung.

2. Wie hoch sind die Rentenversicherungsansprüche von Pflegepersonen?

Die Rentenversicherungsansprüche hängen von dem Pflegegrad ab. Zudem spielt die Art der bezogenen Leistung eine Rolle. Hier wird zwischen Geldleistung, voll ambulante Leistung und Kombinationsleistung unterschieden. Die Beiträge fallen auch von Ost nach West unterschiedlich hoch aus.

3. Wann hat eine Pflegeperson Recht auf Rentenansprüche?

Die Pflegeperson hat ein Recht auf Rentenansprüche, wenn sie in der Woche weniger als 30 Stunden erwerbstätig ist. Zudem darf sie keine Vollrente beziehen und die Regelaltersgrenze nicht erreicht haben.

4. Wie wichtig ist der zeitliche Pflegeumfang für die Rentenversicherung?

Der zeitliche Aufwand für die Pflege spielt eine große Rolle. Sie fließt in die Berechnung für den Rentenversicherungsbeitrag ein. Genaue Informationen sind bei der Pflegeversicherung zu erfragen.

5. Wie oft muss die Pflegekraft in der Woche pflegen, um eine Unfallversicherung zu erhalten?

Damit die Pflegekraft das Recht auf eine Unfallversicherung hat, muss sie mindestens 10 Stunden in der Woche der häuslichen Pflege nachgehen. Die 10 Stunden verteilen sich auf mindestens 2 Tage in der Woche.

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Fazit

Pflegepersonen haben Anspruch auf Unfallversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung. Die Beiträge übernehmen die Pflegekassen der hilfsbedürftigen Personen. Um einen Anspruch zu haben muss die Pflegeperson bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die bei der Pflegekasse zu erfragen sind. Der Medizinische Dienst der Krankenkasse stellt den Anspruch zusammen mit der Pflegebedürftigkeit fest. Die Höhe der Beiträge wird anhand der Leistung, der Zeit und der Region festgelegt.

Der Beitrag Absicherung für pflegende Angehörige durch Sozialversicherungen. Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung für Pflegepersonen erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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