Pflegeeinrichtung | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Wed, 23 Feb 2022 10:20:50 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Pflegeeinrichtung | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Kurzzeitpflege – Wenn die Pflege zuhause vorübergehend nicht möglich ist. Die Kosten übernimmt ab Pflegegrad 2 die Pflegekasse https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/kurzzeitpflege-wenn-die-pflege-zuhause-voruebergehend-nicht-moeglich-ist-die-kosten-uebernimmt-ab-pflegegrad-2-die-pflegekasse/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/kurzzeitpflege-wenn-die-pflege-zuhause-voruebergehend-nicht-moeglich-ist-die-kosten-uebernimmt-ab-pflegegrad-2-die-pflegekasse/#respond Wed, 23 Feb 2022 10:20:50 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=56963 In Deutschland gibt es zahlreiche Pflegeeinrichtungen, in denen Pflegebedürftige auch vorübergehend betreut werden können, wenn Zuhause kurzzeitig für die Betreuung keine Zeit ist. Die Nutzung einer Pflegeeinrichtung bietet sich an, wenn die pflegende Person beispielsweise

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In Deutschland gibt es zahlreiche Pflegeeinrichtungen, in denen Pflegebedürftige auch vorübergehend betreut werden können, wenn Zuhause kurzzeitig für die Betreuung keine Zeit ist. Die Nutzung einer Pflegeeinrichtung bietet sich an, wenn die pflegende Person beispielsweise an einer Krankheit leidet. Möglicherweise ist auch die Betreuung nur zeitweise nicht möglich. Die Kurzzeitpflege ist folglich eine sehr große Hilfe. Sie kann den Pflegebedarf sicher stellen oder sich auch um die häusliche Pflegesituation kümmern.

Das Wichtigste in Kürze

  • Keinen Anspruch auf Kurzzeitpflege haben Personen, die Pflegegrad 1 haben.
  • Ein Antrag bei der Pflegekasse ist zu stellen bevor die Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wird.
  • Ihnen steht übrigens ein Anspruch von 1.612 Euro im Jahr zu, der sich sogar auf insgesamt 8 Wochen verteilen lässt.
  • Außerdem lassen sich Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege kombinieren.
  • Über den Entlastungsbeitrag lassen sich darüber hinaus die Kosten für Unterkunft und Verpflegung und sogar auch die Investitionskosten von der Pflegekasse erstatten.
  • Bis zu einer Höhe von 50% wird das normale Pflegegeld währenddessen für 8 Wochen weiter gezahlt.

Der Antrag bei der Pflegekasse

Bevor Sie den Betroffenen in die Pflegeeinrichtung für Kurzzeitpflege bringen, muss der Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden.

Die Pflegeeinrichtung muss ausdrücklich zugelassen sein, damit sie die Kurzzeitpflege auch übernimmt. Die Pflegekassen informieren dann darüber, welche Häuser zur Verfügung stehen. Sie erteilt auch Auskunft darüber, wie hoch die Kosten für die Kurzzeitpflege sind. Insgesamt übernimmt die Pflegekasse im Jahr 1.612 Euro für die Kurzzeitpflege in einer Pflegeeinrichtung. 8 Wochen dürfen jedoch dabei nicht überschritten werden. Der Anspruch besteht  außerdem nach dem Jahreswechsel neu.

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Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege kombinieren

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege lassen sich flexibel kombinieren.
Der Anspruch von 8 Wochen Kurzzeitpflege steht Ihnen zu, wenn Sie alleine aus der Höhe der Kurzzeitpflege die Finanzierung stemmen können. Im Jahr stehen Ihnen dafür 1.612 Euro zur Verfügung.
Sie können aber auch weiterhin aus Mitteln der Verhinderungspflege in Anspruch nehmen, allerdings nur dann, wenn diese bislang nicht verbraucht wurden. Dann stehen Ihnen auch wieder 1.612 Euro zur Verfügung. In einem solchen Fall übernimmt die Pflegekasse also 3.224 Euro für die Kurzzeitpflege.
Sie haben zudem die Möglichkeit, die Mittel der Kurzzeitpflege auf die Verhinderungsstelle zu schieben. Für jeden Bereich stehen Ihnen dabei 1.612 Euro zur Verfügung. Aus der Kurzzeitpflege besteht die Möglichkeit 50% auf die Verhinderungspflege anzuwenden. In dem Fall 806 Euro, dann stehen 2.418 Euro für die Verhinderungspflege bereit.

Pflegegrad spielt keine Rolle

Der Höchstbetrag bei der Kurzzeitpflege liegt bei 1.612 Euro im Jahr und dieser Betrag ist unabhängig vom Pflegegrad.
Die Einrichtungen für Kurzzeitpflege berechnen jeden Pflegegrad anders. Somit wird ein Betroffener, der Pflegestufe 5 hat, den Höchstbetrag deutlich schneller ausgeschöpft haben als eine Person mit Pflegestufe 2.

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Der Eigenanteil für Verpflegung und Unterkunft

Der Pflegebedürftige muss einige Kosten selber tragen. Dazu gehören beispielsweise die Kosten für die Unterkunft, Kosten für Verpflegung und die Investitionskosten.

Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung können Sie, genau wie auch die Investitionskosten, bei der Pflegekasse einreichen. Unter bestimmten Bedingungen erhalten Sie dann eine Teilerstattung.
Der Anspruch gilt folglich als sogenannter Entlastungsbetrag. Er wird außerdem in Höhe von 125 Euro gezahlt. Jeder Pflegebedürftige hat seit dem 1. Januar 2017 darauf einen Anspruch. Sie müssen den Betrag nicht monatlich nutzen. Sie können ihn stattdessen ansparen. Somit haben Sie dann die Möglichkeit den gesamten Betrag zu einem späteren Zeitpunkt abzurufen.
Ferner kann das Sozialamt den Eigenanteil übernehmen. Dies aber nur dann, wenn der Pflegebedürftige nicht in der Lage ist, den Eigenanteil selber zu finanzieren. Sonderwünsche sind nicht inbegriffen. Stattdessen sind sie vom Pflegebedürftigen selber zu tragen. Dazu gehört beispielsweise ein Einzelzimmer. Dadurch erhöht sich aber auch der Eigenanteil natürlich.

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Pflegestufe 2, es besteht Anspruch

Personen, die den Pflegegrad 1 haben, sind nicht anspruchsberechtigt für die Kurzzeitpflege. Für diese Menschen besteht jedoch die Möglichkeit, z.B. mit Hilfe des Entlastungsbetrags in Höhe von 125 Euro eine Kurzzeitpflege zu finanzieren.
Die Rechnungen für die Kurzzeitpflege sind bei der Pflegekassen einzureichen und dann wird Ihnen die Entlastungsleistung ersetzt. Seit 2017 ersetzt der Entlastungsbeitrag die Begriffe „zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistung“.

  • Keinen Anspruch auf Kurzzeitpflege haben Personen mit Pflegegrad 1.
  • Bei der Pflegekasse des Angehörigen ist zuerst ein Antrag zu stellen, erst dann besteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege.
  • Der Anspruch von 1.612 Euro im Jahr können Sie auf bis zu 8 Wochen verteilen.
  • Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege lassen sich kombinieren.
  • Über den Entlastungsbetrag der Pflegekasse lassen sich Investitionskosten, Unterkunfts- und Verpflegungskosten bezahlen.
  • Die Pflegekasse zahlt das Pflegegeld in Höhe von bis zu 50% während der Kurzzeitpflege.

Wichtig:
Laut § 39 c SGB V übernimmt die Krankenversicherungen unter bestimmten Voraussetzungen und bei fehlender Pflegebedürftigkeit die Kosten für die Kurzzeitpflege. Das gilt beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt und ist mit der zuständigen Krankenkasse oder dem Krankenhaus-Sozialdienst zu besprechen.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Kurzzeitpflege

1. Was ist Kurzzeitpflege eigentlich?

Unter dem Begriff Kurzzeitpflege versteht man im Grunde genommen eine vollstationäre Unterbringung einer pflegebedürftigen Person. Die Kosten für eine vollstationäre Unterbringung werden von der Pflegekasse übernommen. Dies jedoch nur dann, wenn eine teilstationäre Pflege oder die häusliche Pflege zeitweise nicht möglich ist.

2. Wer hat einen Anspruch auf Kurzzeitpflege?

Alle pflegebedürftigen Personen, die einen anerkannten Pflegegrad zwischen 2 und 5 haben, haben einen Anspruch auf Kurzzeitpflege.

3. Können auch Personen ohne Pflegegrad in die Kurzzeitpflege?

Personen ohne Pflegegrad haben die Möglichkeit die Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen, wenn nach einem Unfall, nach einer OP oder bei einer akuten Erkrankung Zuhause der Aufenthalt nicht möglich ist. Dann übernimmt allerdings die Krankenkasse die Kosten.

4. Wo ist der Antrag auf Kurzzeitpflege zu stellen?

Pflegebedürftige Personen stellen den Antrag auf Kurzzeitpflege bei der Pflegekasse. Personen, die aufgrund einer akuten Erkrankung, einer OP oder auch aus anderen Gründen eine Kurzzeitpflege brauchen, wenden sich kurz gesagt an die zuständige Krankenkasse.

5. Welche Leistungen umfasst die Kurzzeitpflege?

Die Leistungen in der Kurzzeitpflege beginnen bei der Unterkunft und der Verpflegung in einem Pflegeheim, sowie die Grund- und Behandlungspflege. Dazu kommt die Teilnahme am hausinternen Beschäftigungsangebot und die Inanspruchnahme eines Sozialdienstmitarbeiters.

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Fazit

Pflegebedürftige Personen haben das Recht auf Kurzzeitpflege, allerdings nur dann, wenn in den eigenen vier Wänden kurzzeitig keine Betreuungsmöglichkeit besteht. Der Anspruch beläuft sich auf insgesamt 8 Wochen und für diese Zeit stehen 1.612 Euro zu Verfügung. Grundsätzlich haben nur pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2 einen Anspruch, aber unter bestimmten Voraussetzungen können jedoch auch Personen ohne Pflegegrad von der Kurzzeitpflege profitieren.

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Ihre Rechte in Pflegeeinrichtungen – Gesetze zum Schutz der Pflegebedürftigen https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/ihre-rechte-in-pflegeeinrichtungen-gesetze-zum-schutz-der-pflegebeduerftigen/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/ihre-rechte-in-pflegeeinrichtungen-gesetze-zum-schutz-der-pflegebeduerftigen/#respond Wed, 20 Jan 2021 13:48:06 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=60122 In Deutschland gibt es Gesetze, die für den Schutz der pflegebedürftigen Personen vorgesehen sind. Unterstützung im Alltag und Fürsorge ist für die Menschen in den Pflegeeinrichtungen ein wichtiger Punkt. In Deutschland gibt es diesbezüglich inzwischen

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In Deutschland gibt es Gesetze, die für den Schutz der pflegebedürftigen Personen vorgesehen sind.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, kurz WBVG genannt, gilt bundesweit.
  • Jedes Bundesland legt darüber hinaus auch Heimgesetze fest.
  • Jedes Gesetz zielt darauf ab, dass die pflegebedürftigen Personen geschützt werden.

Unterstützung im Alltag und Fürsorge ist für die Menschen in den Pflegeeinrichtungen ein wichtiger Punkt. In Deutschland gibt es diesbezüglich inzwischen verschiedene Gesetze. Diese sollen daher sicherstellen, dass die hilfsbedürftigen Menschen in den entsprechenden Einrichtungen eine hochwertige Betreuung bekommen.

Das Wohn- und Betreuungsgesetz

Das Wohn- und Betreuungsgesetz ist bundesweit gültig und schützt die Menschen in Pflegeeinrichtungen.

Die Menschen in den Einrichtungen leben dort und brauchen allerdings Pflegeleistungen. Damit es keine Benachteiligungen gibt, gibt es z.B. das WBVG.

Zum Beispiel regelt das Gesetz,

  • dass alle Anbieter eine Informationspflicht haben, bevor der Vertrag abgeschlossen wird
  • welche Informationen in dem Vertrag stehen müssen
  • welche Änderungen stattfinden, wenn der Pflege- und Betreuungsbedarf sich ändern
  • unter welchen Umständen der Anbieter eine Preiserhöhung bekommt
  • wann der Vertrag zu kündigen ist.

Das Gesetz bezieht sich daher auf die Verträge, die zwischen der pflegebedürftigen Person und dem Einrichtungsbetreiber geschlossen werden. Es handelt sich hierbei um einen Teil des Zivilrechts, das für die Beziehungen zwischen den Bürgern die Regelung übernimmt. Aber das WBVG gilt nicht nur für die Pflegeheime in der klassischen Form, sondern auch für die neuen Wohnformen. Je nach Einzelfall greift das Gesetz auch für Betreutes Wohnen, Einrichtungen der Behinderten- und Eingliederungshilfe und ambulant betreute Wohngemeinschaften.

Achtung:

Das WBVG gilt nur dann, wenn die Pflegeeinrichtung oder ein anderes ähnliches Unternehmen an einer älteren, pflegebedürftigen oder volljährig behinderten Person Leistungen erbringt. Dazu gehört z.B. das Überlassen eines Wohnraums oder Pflege- und Betreuungsleistungen. Die Personen haben die Möglichkeit nicht nur einen Vertrag abzuschließen, sondern mit mehreren Unternehmen einen Vertrag zu machen und auch dann kommt das Gesetz zum Einsatz. Allerdings nur, wenn die Leistungen eng miteinander verbunden sind und die Unternehmen eng zusammenhängen.

Das Wohn- und Betreuungsgesetz gilt auch für ambulant betreute Wohngemeinschaften und die entsprechenden Beispiele lesen Sie in einem zusätzlichen Artikel. Sie erfahren aber auch für welche ambulant betreuten Wohngemeinschaften das Gesetz nicht gilt.

Heute gibt es so viele Wohnformen und Verträge, so dass verschiedene Konstellationen möglich sind. Daher ist es nicht immer leicht, herauszufinden, ob das Gesetz angewendet wird oder nicht. Sie können sich aber mit Hilfe einer Beratung Klarheit verschaffen. Beratung finden Sie daher bei

  • den Beratern der Verbraucherzentralen
  • der Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen e.V.
  • bei den Heimaufsichten
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Abzocke im Namen des Pflegedienstes und der Krankenkasse

Pflegebedürftige aufgepasst: Falsche Kassenmitarbeiter zocken ahnungslose Pflegebedürftige skrupellos ab. Dafür geben Sie sich als Mitarbeiter des MDK (Medizi­nische Dienst der Kranken­versicherung) oder des Pflegedienstes aus und beraten über Änderungen bei den Pflegeleistungen. Anschließend kassieren Sie

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Die Heimgesetze in den Ländern

Jedes Bundesland nutzt nicht nur das WBVG, sondern auch eigene Heimgesetze.

Die Bundesländer bestimmen den ordnungsrechtlichen Teil der Heimgesetzgebung selber. Dieses Recht bezieht sich unter Anderem auf die Beziehung zwischen dem Patienten und dem Einrichtungsinhaber. Also im Grunde bezieht es sich auf die Beziehung zwischen zwei Bürgern, genau wie das Zivilrecht. Die öffentliche Ordnung wird mit der Hilfe eingehalten. Die Heimgesetze beziehen sich auf die Pflegeheime und das bedeutet, dass bestimmt wird

  • wie die Heime baulich ausgestattet sind
  • welche Einrichtung vorhanden ist
  • wie das Personal in den Pflegeheimen aufgestellt ist
  • welcher Betrieb eine Genehmigung bekommt und welcher nicht
  • welche Sanktionen die Folge für die Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben greifen

In jedem Bundesland tragen die Gesetze einen anderen Namen. Das liegt z.B. daran, dass jedes Bundesland eine andere Herangehensweise hat. Auch die Ziele des Gesetzes sind teilweise sehr unterschiedlich. Das Gesetz für Pflegeeinrichtungen wird daher in Schleswig-Holstein als Selbstbestimmungsstärkungsgesetz und in Mecklenburg-Vorpommern als Einrichtungsqualitätsgesetz bezeichnet. In Berlin dagegen nennt es sich Wohnteilhabegesetz.

Hier finden Sie eine vollständige Übersicht über die aktuellen Heimgesetze.

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Das Heimrecht und dessen Geschichte

Die Entwicklung, dass die Bundesländer den ordnungsrechtlichen Teil des Heimrechts selbst festlegen, ist noch ganz neu.

Bis zum Jahr 2007 gab es ein bundesweit gültiges Heimgesetz. Mit der Reform im Jahr 2007 kam es allerdings zu einer Ablösung der alten Regelung. Die einzelnen Länder haben inzwischen die Aufgabe, den ordnungsrechtlichen Teil der Heimgesetzgebung selber zu verwalten und gestalten. Mit dem „Thüringer Gesetz über betreute Wohnformen und Teilhabe“ hat das Bundesland Thüringen den Prozess im Jahr 2014 abgeschlossen.

Wichtige Anlaufstellen bei Schwierigkeiten

Hin und wieder kommt es vor, dass es zu Auseinandersetzungen mit dem Einrichtungsbetreiber kommt.

Mittlerweile gibt es für solche Fälle eine Menge Anlaufstellen, die Sie unterstützen und Ihnen zu Ihrem Recht verhelfen. Es kann in verschiedenen Situationen zu Schwierigkeiten kommen, beispielsweise, wenn die Wohnbedingungen unzumutbar sind.

Hier finden Sie die passende Beratung:

  • Verbraucherzentralen
  • Heimaufsicht
  • Pflegekasse
  • Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen e.V.
  • Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V.
Spam-Mails AOK Bundesverband_Logo
AOK: E-Mail „Ihre angeforderten Patientendokumentation“ enthält Trojaner

Derzeit befinden sich E-Mails im Namen der AOK-Bundesverbandes mit dem Betreff „Ihre angeforderten Patientendokumentation – A5882010559“ im Umlauf. Diese Nachrichten sollten Sie nicht öffnen. Im Anhang befindet sich eine ZIP-Datei mit einem gefährlichen Trojaner. Immer wieder

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Rechte in Pflegeeinrichtungen

1. Was steht im Heimvertag?

Im Heimvertrag stehen eine Menge Informationen über das Heim und die Leistungen, aber auch über die Kosten und die möglichen Preiserhöhungen. Kurz gesagt, alle Informationen, die für einen Vertrag wichtig sind.

2. Wie sind die Kosten des Bewohners aufgeschlüsselt?

In dem Heimvertrag stehen die Kosten für den Bewohner, die aufgeschlüsselt aufgelistet sind. Die Pflege- und Betreuung, der Wohnraum, die Verpflegung, die Investitionskosten und alle anderen vereinbarten Leistungen.

3. Wie hoch darf die Sicherheitsleistung sein?

Einige Pflegeeinrichtungen verlangen Sicherheitsleistungen, die mit einer Kaution verglichen werden können. Die Leistung darf höchstens zwei Monatsentgelte betragen. Sie darf sich allerdings nur auf den Wohnraum beziehen.

4. Wie kündige ich den Heimvertrag?

Der Bewohner kann den Heimvertrag jederzeit ordentlich kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und gilt immer nur zum Ende eines Monats.

5. Darf die Pflegeeinrichtung einen Bewohner ordentlich kündigen?

Die Pflegeeinrichtungen dürfen einen Bewohner auch nicht ordentlich kündigen. Eine Kündigung ist stattdessen nur unter außerordentlichen Umständen möglich.

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Verbraucherzentrale: kostengünstige Hilfe bei Rechtsfragen und Problemen

Gerade im Internet treten immer wieder Probleme mit Anbietern auf, die eine individuelle Beratung erfordern. Oft geht diese Beratung über das reine Zuhören oder einen Tipp hinaus. Vielmehr geht es um eine Rechtsberatung und die

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Fazit

Viele ältere und pflegebedürftige Menschen leben in den Pflegeheimen, aber nur weil sie dort wohnen, verzichten Sie nicht auf ihre Rechte. Es gibt das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, welches bundesweit gültig ist und jedes Bundesland hat eigene Gesetze. Die Gesetze dienen alle zum Schutz der pflegebedürftigen Menschen in den Pflegeheimen.

Der Beitrag Ihre Rechte in Pflegeeinrichtungen – Gesetze zum Schutz der Pflegebedürftigen erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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