Pflegegeld | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Fri, 13 May 2022 07:48:18 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Pflegegeld | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Verhinderungspflege: zeitlich begrenzte Auszeit von der Pflege – Wissenswertes https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/verhinderungspflege-zeitlich-begrenzte-auszeit-von-der-pflege-wissenswertes/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/verhinderungspflege-zeitlich-begrenzte-auszeit-von-der-pflege-wissenswertes/#respond Fri, 13 May 2022 07:48:18 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=66225 Kümmern Sie sich zu Hause um einen pflegebedürftigen Menschen, so brauchen Sie auch gelegentlich eine kleine Auszeit für einen Urlaub, ein entspanntes Abendessen oder einen Theaterbesuch. In diesem Fall brauchen Sie jemanden, der sich um

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Kümmern Sie sich zu Hause um einen pflegebedürftigen Menschen, so brauchen Sie auch gelegentlich eine kleine Auszeit für einen Urlaub, ein entspanntes Abendessen oder einen Theaterbesuch. In diesem Fall brauchen Sie jemanden, der sich um den Pflegebedürftigen während Ihrer Abwesenheit kümmern. Hier spricht man von der Verhinderungspflege, die Sie bei der Pflegekasse beantragen können. Für diesen Zweck bekommen Sie pro Jahr ein Extra-Geld. Es gibt aber auch ein paar Dinge zu beachten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Pro Jahr übernimmt die Pflegekasse die Kosten für die Verhinderungspflege.
  • Der Pflegebedürftige muss aber vorher schon 6 Monate zu Hause gepflegt worden sein.
  • Es muss mindestens der Pflegegrad 2 bestehen.
  • Bis zu 1.612 Euro pro Jahr bezahlt die Pflegekasse im Jahr für die Verhinderungspflege, sofern diese von einem Pflegedienst oder „Nicht-Verwandten“ gemacht wird.
  • Während der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld weiterhin bis zur Hälfte weiter bezahlt.
  • Sofern Sie mehr Geld benötigen, können sie bis zu 806 Euro aus dem Kurzzeitpflegebudget nutzen.

Definition Verhinderungspflege

Bei der Verhinderungspflege handelt es sich um eine zeitliche begrenzte Auszeit oder Entlastung für die Pflegeperson.

Jedoch gehört diese Ersatzpflege, wie die Verhinderungspflege auch genannt wird, nicht zum pflegerischen Alltag. Beispiel: Arbeiten Sie in Ihrem Beruf in Schicht, so erhalten Sie hierfür keine Verhinderungspflege, machen Sie aber einen Lehrgang, dann schon.

Die Verhinderungspflege wird gerne genutzt, wenn der pflegende Angehörige kurzfristig die Pflege nicht übernehmen kann oder eine Auszeit benötigt. Ferner kann der Pflegebedürftige so weiterhin zu Hause versorgt bleiben, jedoch von einer anderen Person.

Indes können Sie einen Pflegedienst hierfür beauftragen, aber auch einen ehrenamtlichen Helfer, Bekannten oder Verwandten. Natürlich ist auch eine Kombination möglich.

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Der Anspruch

Jeder Mensch mit Pflegegrad 2 bis 5 hat Anspruch auf Verhinderungspflege.

Außerdem bestehen noch zwei zusätzliche Voraussetzungen:

  1. Die pflegebedürftige Person muss mindestens 6 Monate zu Hause gepflegt werden, bis Anspruch auf Verhinderungspflege besteht.
  2. Wer nur von einem Pflegedienst versorgt wird, hat keinen Anspruch auf Verhinderungspflege. Es muss somit auch mindestens eine ehrenamtliche Person wie ein Verwandter, Nachbar oder Freund involviert sein. Auch bei einem Pflegegrad 1 haben Sie keinen Anspruch.

Tipps:

  • Der Pflegegrad 2 ist zum Zeitpunkt der Verhinderungspflege ausreichend. Hatten Sie in den letzten 6 Monaten nur Pflegegrad 1, spielt das keine Rolle.
  • Es ist notwendig, dass der Pflegebedürftige einen ehrenamtlichen Pfleger hat. Sollte auch ein Pflegedienst vorhanden sein, ist das unerheblich. Lediglich die ehrenamtliche Person spielt eine große Rolle.
  • Sofern der Pflegebedürftige noch nicht 6 Monate zu Hause gepflegt wird, die Pflegeperson aber dennoch eine Auszeit braucht, gibt es die Alternative der Kurzzeitpflege. Jedoch muss der Pflegebedürftige hierfür vorübergehend in eine stationäre Pflegeeinrichtung.
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Wer macht die Verhinderungspflege?

Sofern der Pflegebedürftige zu Hause bleiben möchte, wird die Verhinderungspflege von einem Pflegedienst oder einer ehrenamtlichen Person durchgeführt.

In der Regel springen für die Verhinderungspflege Verwandte ein.

Was zahlt die Pflegekasse?

Sofern der Pflegedienst die Verhinderungspflege durchführt, zahlt die Pflegekasse pauschal in allen Pflegegraden bis zu 1.612 Euro jährlich.

Die Zeit ist hier auf 6 Wochen oder 42 Tage bezogen, die auf das Jahr aufgeteilt werden können. Zudem gibt es noch bis zu 806 Euro, die aus den Leistungen der Kurzzeitpflege genommen werden. Jedoch wird das Geld dann vom Anspruch auf Kurzzeitpflege abgezogen, somit bleibt dann hier nur noch ein Rest von 806 Euro offen.

Somit bezahlt die Pflegekasse für diese Leistung im Jahr und für bis zu 6 Wochen Dauer maximal 2.418 Euro.

Sofern die Pflegeperson keine 8 Stunden täglich abwesend ist, wird nur der Höchstbetrag berechnet, also 1.612 Euro. Sofern haben Sie dann auch Anspruch auf die volle Höhe des Pflegegeldes.

Achtung: Sofern weitere Familienangehörige des ersten oder zweiten Grades, also Kinder, Enkel oder Schwiegerkinder bei der Pflege mithelfen, sind die Beträge geringer.

Jedoch darf dann der auszuzahlende Betrag nicht den Betrag des Pflegegeldes überschreiten. Dies hat einen Bezug auf 6 Wochen und somit den 1,5-fachen Monatsbetrag.

Beim Pflegegrad 2 beläuft sich der Betrag auf bis zu 474 Euro jährlich und bei Pflegegrad 5 auf bis zu 1.351,50 Euro. Zudem ist es möglich, dass die Verwandten die anfallenden Kosten mit der Pflegekasse abrechnen. So zum Beispiel Fahrtkosten, Verdienstausfall oder Kinderbetreuung. Jedoch dürfen es auch hier nicht mehr als 1.612 Euro jährlich sein.

Tipps:

  • Es darf ein Pflegedienst, Betreuungsdienst oder ehrenamtlicher Betreuer für die Verhinderungspflege genutzt werden.
  • Bei der Pflegekasse muss ein Antrag auf Verhinderungspflege gestellt werden, was auch noch im Nachhinein passieren kann. Die Vordrucke gibt es bei der Pflegekasse.
  • Sämtliche Kosten müssen Sie mit Belegen nachweisen. Diese Rechnungen schicken Sie an die Pflegekasse.
  • Die Pflegesachleistungen erhalten Sie auch während der Ersatzpflege in voller Höhe. Jedoch das Pflegegeld nur zur Hälfte. Lediglich der erste und letzte Tag der Verhinderungspflege werden zu 100 Prozent bezahlt.
  • Sie können die Verhinderungspflege auch nur stundenweise nutzen. In diesem Fall erhalten Sie das Pflegegeld weiterhin in voller Höhe. Gerade für Menschen mit Demenz wird dieses Modell gerne genutzt, damit Angehörige das Haus zum Einkaufen verlasen können.
  • Sollten Sie die Ersatzpflege für weniger als 8 Stunden pro Tag und an verschiedenen Tagen nutzen, liegt die Grenze bei 1.612 Euro jährlich. Somit ist es möglich die Verhinderungspflege auch an mehr als 42 Tagen zu nutzen, sofern auch einige halbe Tage dabei sind.
  • Lassen Sie sich von Ihrer Pflegekasse beraten.
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Übersicht zur Höhe der Leistungen

Hier eine kleine Übersicht zum besseren Verständnis.

Pflegegrad Verhinderungspflege durch ehrenamtliche Pfleger, bis zu 6 Wochen jährlich Verhinderungspflege durch professionelle Helfer, bis zu 6 Wochen jährlich
1 keine keine
2 474 Euro 1.612 Euro
3 817,50 Euro 1.612 Euro
4 1.092 Euro 1.612 Euro
5 1.351,50 Euro 1.612 Euro
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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Verhinderungspflege: zeitlich begrenzte Auszeit von der Pflege – Wissenswertes

1. Kann ich die Verhinderungspflege nutzen, wenn ich einkaufen gehen möchte?

Sofern Sie den Pflegebedürftigen nicht alleine zu Hause lassen können, ist dies möglich.

2. Welche Pflege übernimmt der Pflegedienst?

Dies ist davon abhängig, was der Pflegebedürftige benötigt. Braucht er einfach nur jemanden der aufpasst, weil er Demenz hat, so ist dies ebenso möglich, wie auch das Wechseln der Windeln, wenn Sie länger abwesend sind.

3. Kommt bei der Verhinderungspflege immer die gleiche Pflegeperson?

Sofern Sie einen Pflegedienst beauftragen, müssen Sie das mit dem Pflegedienst absprechen.

4. Falls ich auch Geld aus dem Topf der Kurzzeitpflege nutzen muss, wie wird diese dann abgerechnet, wenn ich sie auch noch brauche?

In diesem Fall sollten Sie sich beraten lassen. Doch in der Regel, müssen Sie dann selbst zuzahlen, sofern Sie die Kurzzeitpflege länger nutzen möchten, als noch Geld vorhanden ist.

5. Kann ich auch meinen Mann als ehrenamtlichen Pfleger für die Verhinderungspflege nehmen?

Das ist durchaus möglich.

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Fazit

Die Verhinderungspflege ist eine gute Lösung, wenn Sie selbst einfach auch etwas Zeit für sich benötigen und den Pflegebedürftigen nicht so lange alleine lassen können. Holen Sie sich hierzu Infos von der Pflegekasse.

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Pflegesachleistung oder Pflegegeld: Welche Leistungsart passt zu Ihnen? Die Pflegekasse übernimmt viele Leistungen für Pflegebedürftige https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/pflegesachleistung-oder-pflegegeld-welche-leistungsart-passt-zu-ihnen-die-pflegekasse-uebernimmt-viele-leistungen-fuer-pflegebeduerftige/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/pflegesachleistung-oder-pflegegeld-welche-leistungsart-passt-zu-ihnen-die-pflegekasse-uebernimmt-viele-leistungen-fuer-pflegebeduerftige/#respond Thu, 14 Apr 2022 04:01:49 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=56969 Die Leistungen der Pflegeversicherung, sind vielfältig und für den Verbraucher schwer zu durchschauen. Einen Hoffnungsschimmer gibt es. Mittlerweile muss nur nur ein Antrag bei der Pflegeversicherung gestellt werden. Auch die gesetzlichen Krankenkassen haben den Antrag

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Die Leistungen der Pflegeversicherung, sind vielfältig und für den Verbraucher schwer zu durchschauen. Einen Hoffnungsschimmer gibt es. Mittlerweile muss nur nur ein Antrag bei der Pflegeversicherung gestellt werden. Auch die gesetzlichen Krankenkassen haben den Antrag vorrätig und helfen beim Ausfüllen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Pflege in den eigenen vier Wänden hat immer Vorrang vor einem Heim oder einer anderen stationären Pflegeinrichtung. Das Gesetz ist in der Hinsicht eindeutig.
  • Der Pflegedienst arbeitet ambulant und das Pflegepersonal kommt nach Hause. Die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt direkt mit der Pflegekasse.
  • Die Pflegekasse zahlt das Pflegegeld direkt an den Pflegebedürftigen aus. Neben der Auszahlung des Pflegegeldes gibt es die Mischoption. In diesem Fall erhalten Sie eine Teilzahlung und der Rest wird in Sachleistungen abgerechnet.
  • Die verschiedenen Optionen, wie Pflegesachleistung, Pflegegeld und Kombinationsleistung sind kombinierbar.
  • Weitere Leistungen, wie eine Wohnungsanpassung oder Hilfsmittel gibt es zusätzlich.

Die gesetzliche und private Pflegeversicherung

Die Leistungen der Pflegeversicherung verteilen sich auf die gesetzlichen Pflegekassen, die Beihilfsstellen und die privaten Versicherungsunternehmen. Die privaten Unternehmen arbeiten mit sogenannten Pflegeversicherungsverträgen.

Die Leistungen der privaten Krankenversicherungen und der gesetzlichen Pflegekassen sind gleich. Die gesetzlichen Pflegekassen erbringen Sach- und Geldleistungen und der ambulante Pflegedienst rechnet die erbrachten Leistungen mit der Kasse ab. Die Geldleistung zahlt die Pflegekasse in vereinbarter Höhe auf das Konto des Pflegedienstes.

Bei der privaten Pflegeversicherung finden keine Sachleistungen statt, aber es gibt eine Kostenübernahme.

Die Pflegeversicherung deckt nur den tatsächlichen Bedarf ab. Das bedeutet, wenn ein Hilfsbedürftiger keinen Anspruch auf Leistung hat, aber trotzdem Leistungen in Anspruch nimmt, zahlt er sie selber. Die Pflege- und Krankenkasse zahlen die Kosten in einem solchen Fall nicht.

Anders sieht es bei finanzieller Bedürftigkeit aus. Gerade in der heutigen Zeit gibt es viele Menschen, die auf staatliche Unterstützung angewiesen sind. Sie haben die Möglichkeit sich an das Sozialamt zu wenden und im besten Fall erhalten sie dort die nötige Hilfe. In dem Fall stellen Sie beim zuständigen Sozialhilfeträger einen Antrag auf Leistung zur Pflege. Nach Antragstellung und vor dem endgültigen Bewilligungsbescheid, prüft der Träger die Notwendigkeit. Ein Mitarbeiter des Sozialamtes macht dazu einen Hausbesuch oder sendet Ihnen gleichzeitig einen Fragebogen zu.

In einigen Fällen bestimmt der Pflegebedürftige selber, ob und welche Leistungen er in Anspruch nimmt. Wichtig ist, dass die Grundpflege dabei immer gesichert ist. Das bedeutet, auch wenn der Bedürftige eigentlich keine Hilfe will, sie aber braucht, dann bekommt er sie.

Senioren Pflege Symbolbild
Abzocke im Namen des Pflegedienstes und der Krankenkasse

Pflegebedürftige aufgepasst: Falsche Kassenmitarbeiter zocken ahnungslose Pflegebedürftige skrupellos ab. Dafür geben Sie sich als Mitarbeiter des MDK (Medizi­nische Dienst der Kranken­versicherung) oder des Pflegedienstes aus und beraten über Änderungen bei den Pflegeleistungen. Anschließend kassieren Sie

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Die Leistungen der Pflegekasse

Die Leistungen der Pflegeversicherung erhalten Sie nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Menschen mit nachgewiesener Pflegebedürftigkeit, sind voll leistungsberechtigt. Seit dem 1. Januar 2017 gibt es die fünf Pflegegrade. Pflegegrad 1 ist die Einstufung, bei der die wenigste Hilfe gebraucht wird und Pflegegrad 5 ist die höchstmögliche Einstufung. Bei Pflegegrad 5 braucht der Betroffene die meiste Hilfe von Fremden.

Die Pflegebedürftigkeit und auch die Einstufung der Pflegegrade wird über einen Antrag bei der Pflegeversicherung festgestellt. Verändert sich der Bedarf bei der Pflege, dann stellen Sie sofort einen neuen Antrag. Die Angaben müssen alle wahrheitsgemäß sein.

Der Antrag wird bei der gesetzlichen Krankenkasse gestellt. Bei privaten und gesetzlich Versicherten ist die Krankenkasse auch gleichzeitig die Pflegekasse.

Häusliche Pflege – Die Sachleistungen

Spezielle Pflegeleistungen stehen Personen mit Pflegegrad 2 bis 5 zur Verfügung, wenn sie der Pflege Zuhause zustimmen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Pflege durch einen Pflegedienst oder Verwandten gesichert wird.

Dazu gehören

  • körperbezogene Pflegemaßnahmen
  • pflegerische Betreuungsmaßnahmen
  • und / oder häusliche Pflegehilfe

Durch einen ambulanten Pflegedienst steht Ihnen das Recht auf besondere Leistungen zu. Der Pflegedienst kommt zu festen Uhrzeiten nach Hause und übernimmt die oben genannten Aufgaben im Rahmen des Vertrages.

Sie haben grundsätzlich nur das Recht auf einen ambulanten Pflegedienst, wenn Sie Pflegegrad 2 bis 5 haben. Sie können den Pflegedienst aber auch mit anerkanntem Pflegegrad 1 beauftragen. Allerdings stehen Ihnen keine Leistungen zu und die Pflegekassen übernehmen die Kosten nicht. Sie sind aus eigener Tasche zu zahlen. Aber die Pflegekasse gibt einen Zuschuss von monatlich 125 Euro und bezeichnet ihn als Entlastungsbetrag. Der Betrag ist an feste Zwecke gebunden. Die Verwendung ist mit Rechnungen und Belegen nachzuweisen.

Die Pflegesachleistungen dürfen nur von speziellem Fachpersonal durchgeführt werden. Außerdem muss ein spezieller Vertrag mit der Pflegekasse vorhanden sein. Hierbei handelt es sich um den sogenannten Versorgungsvertrag. Den Vertrag schließt die Pflegekasse nicht mit allen Pflegediensten ab und somit ist die Auswahl begrenzt.

Sie erbringen die sogenannten körperbezogenen Pflegemaßnahmen, wie

  • Hilfe beim Waschen
  • Hilfe beim Essen

und pflegerische Betreuungsmaßnahmen, wie

  • Spaziergänge
  • Haushaltstätigkeiten
  • Vorlesen

Vertragsleistungen

Im Vertrag sind alle Leistungen genau aufgelistet. Nicht nur die Art der Leistung ist enthalten, sondern auch der Umgang und die Zeit für die zu erbringende Leistung. An die Vorgaben hat sich der Pflegedienst zu halten, denn aufgrund der Angaben findet die Vergütung statt. Die Leistungen werden monatlich bezahlt und dazu rechnet der Pflegedienst immer direkt mit der Kasse ab. Der Pflegebedürftige hat mit der Abrechnung nichts zu tun.

In welcher Höhe die Pflegeversicherung die Kosten übernimmt, hängt vom Bedarf ab. Die Zuschüsse für die Pflegesachleistungen sind seit 2017 gestiegen und liegen monatlich mittlerweile bei:

  • 125 Euro für Pflegegrad 1
  • 689 Euro für Pflegegrad 2
  • 1.298 Euro für Pflegegrad 3
  • 1.612 Euro für Pflegegrad 4
  • 1.995 Euro für Pflegegrad 5
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Häusliche Pflege – Das Pflegegeld

Das Pflegegeld gibt es für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5, die von Verwandten, Freunden oder Nachbarn in den eigenen vier Wänden versorgt werden. Auf Antrag wird das Pflegegeld von der Pflegekasse gewährt.

Das Pflegegeld wird jeden Monat ausgezahlt. Die Höhe wird durch den Unterstützungsbedarf festgelegt und richtet sich nach den anerkannten Pflegegraden. Der Pflegegrad bestimmt der Medizinische Dienst nach einer genauen Untersuchung. Er stellt fest, inwieweit der Antragssteller wirklich auf Hilfe angewiesen ist und legt den Pflegegrad fest.

  • 316 Euro für Pflegegrad 2
  • 545 Euro für Pflegegrad 3
  • 728 Euro für Pflegegrad 4
  • 901 Euro für Pflegegrad 5

Häusliche Pflege: Die Kombinationsmöglichkeiten

Manche Pflegebedürftige haben keinen Anspruch auf Pflegeleistungen, aber unter bestimmten Umständen auf zusätzliches Pflegegeld.

Die Höhe des Pflegegeldes wird anhand der ausgezahlten Pflegehilfe berechnet. Die genaue Höhe ist immer in Prozentsätzen angegeben. Gerade bei Personen, die nur Pflegegrad 1 haben, kommt es zu Problemen mit Pflegeleistungen. Sie haben eigentlich keinen Anspruch und bleiben meist auf den hohen Kosten sitzen. Das Pflegegeld bietet eine Lösung, denn auch wenn andere Leistungen nicht möglich sind, kann die Pflegekasse Pflegegeld zahlen. Die Bedingungen sind streng.

Ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 5 hat einen Anspruch von 1.995 Euro im Monat, aber er braucht davon nur 798 Euro. Also hat er nur 40% vom eigentlichen Geld in Anspruch genommen und somit stehen im 60% vom Pflegegeld zu. Insgesamt hat er einen Anspruch von 901 Euro im Monat. Er hat also einen Restanspruch von 901 Euro und die restlichen 540,60 Euro werden ausgezahlt.

Zusatzleistungen als Unterstützung im Alltag

Jeder Pflegebedürftige mit Pflegegrad hat einen Anspruch auf 125 Euro von der Pflegekasse. Hierbei handelt es sich um den sogenannten Entlastungsbetrag. Der Betrag wird monatlich ausgezahlt.

Unter bestimmten Umständen besteht die Möglichkeit höhere Leistungen in Anspruch zu nehmen. Im Jahr 2016 hatte jeder Pflegebedürftige einen Anspruch auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Höhe von monatlich 208 Euro und das ist schon sehr gut. In den kommenden Jahren ist eine weitere Erhöhung geplant und das wird Zeit.

Pflegebedürftige lassen sich mit Hilfe des Entlastungsbetrages, bestimmte Leistungen der häuslichen Pflege, erstatten.

Dazu gehören:

  • Angebote zur Entlastung im Alltag
  • Angebote zur Entlastung von Pflegenden
  • Betreuungsangebote
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Wie gut ist Nivea? Marktcheck hat die Kosmetikprodukte getestet

Nivea-Creme, Nivea-Deo, Nivea-Shampoo – die Palette an Nivea-Pflegeprodukten ist riesig. Und die Marke Nivea ist auch weltweit bekannt. Doch heißt Bekanntheit auch, dass das Produkt Nivea gut ist? Marktcheck hat den Test gemacht…mit erstaunlichen Ergebnissen.

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Zuschläge für ambulant betreute Wohngruppen

Neben dem Anspruch auf Pflegesachleistungen, Pflegegeld, Kombi-Leistungen oder Entlastungsbeträge haben anerkannte Pflegebedürftige, die in einer ambulant betreuten Wohngruppe leben einen Anspruch auf Wohngruppenzuschlag von 214 Euro im Monat.

Mit diesem Zuschlag sind die Aufwendungen der Betreuer zu finanzieren. Sie übernehmen nicht nur allgemein organisatorische Aufgaben, sondern Verwalten, Betreuen und kümmern sich um das Gemeinschaftsleben. Sie erledigen fördernde Tätigkeiten und helfen im Haushalt. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung muss die Notwendigkeit von teilstationären Leistungen (Tag- oder Nachtpflege) bescheinigen.

Verhinderungspflege: Die Unterstützung bei Krankheit oder Urlaub

Private Pflegepersonen fallen aus verschiedenen Gründen aus, weil Krankheit oder Urlaub auch vor ihnen nicht Halt machen und dann hat der Pflegebedürftige ab Pflegestufe 2 Anspruch auf Verhinderungspflege.

Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten für Verhinderungspflege, aber nur für die Dauer von bis zu 6 Wochen in einem Jahr und unterstützt mit einem Betrag von 1.612 Euro. Sie haben das Recht auf Leistungen für Kurzzeitpflege, wenn Sie diese nicht in Anspruch nehmen, dann erhöht sich die Leistung auf Verhinderungspflege. Im besten Fall erhalten Sie bis zu 2.418 Euro, aber es gibt eine Voraussetzung und die besagt, dass die Pflegeperson mindestens 6 Monate die häusliche Pflege übernommen hat. Das bedeutet, egal welche Person Sie betreut, ob Verwandter oder Freund, er muss mindestens sechs Monate aktiv gewesen sein, damit ein Anspruch besteht.

Spam-Mails AOK Bundesverband_Logo
AOK: E-Mail „Ihre angeforderten Patientendokumentation“ enthält Trojaner

Derzeit befinden sich E-Mails im Namen der AOK-Bundesverbandes mit dem Betreff „Ihre angeforderten Patientendokumentation – A5882010559“ im Umlauf. Diese Nachrichten sollten Sie nicht öffnen. Im Anhang befindet sich eine ZIP-Datei mit einem gefährlichen Trojaner. Immer wieder

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Die Pflegehilfsmittel – das Zahlen die Kassen

Bei der Pflegekassen wird ein Antrag auf Pflegehilfsmittel gestellt, wenn der anerkannte Pflegebedürftige in den eigenen vier Wänden versorgt wird und dafür einen ambulanten Pflegedienst oder eine andere Pflegeperson nutzt.

Die Pflegehilfsmittel erleichtern die Pflege und lindern die Beschwerden, aber ermöglichen auch eine selbstständige Lebensführung. Der Pflegebedürftige kann im eigenen Zuhause bleiben, ohne ärztliche Verordnung.

Bei den Pflegehilfsmitteln gibt es zwei Unterschiede, die Hilfsmittel für den Verbrauch und die technischen Mittel. Für die sogenannten Verbrauchsmittel, zu denen Verbandsmaterial, Windeln, usw., gehören, gibt es im Monat um die 40 Euro. Die technischen Hilfsmittel sind leihweise im Einsatz.

Der Betrag für Verbrauchshilfsmittel ist aufgrund der aktuellen Corona-Situation auf 60 Euro angehoben und gilt bis einschließlich 31.Dezember 2020.

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen und deren Zuschüsse

Der Wohnungsbau wird bezuschusst und das ermöglicht die häusliche Pflege, aber es stellt auch eine Erleichterung für eine selbstständige Lebensführung dar.

Die Pflegekasse bietet einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro pro Jahr an, aber der Zuschuss ist abhängig vom Pflegegrad. Es gibt verschiedene wohnumfeldverbessernde Maßnahmen:

  • Türverbreiterungen
  • Einbau einer Rampe
  • Einbau eines Treppenlifts
  • Umbau des Badezimmers

Weitere Maßnahmen sind meist bei einer Veränderung der Pflegesituation notwendig und dann erhalten Sie einen neuen Zuschuss, der bei 4.000 Euro zusätzlich liegt.

Wichtig:

Beginnen Sie erst mit dem Umbau, wenn die Pflegekassen den Antrag genehmigt hat, ansonsten tragen Sie die Kosten selber. Hilfe und Informationen finden Sie bei den Wohnberatungsstellen vor Ort und gleichzeitig helfen sie auch bei der Antragsstellung.

Die Unterstützungsmöglichkeiten

Bei den Pflege- und Krankenkassen wird zwischen zwei Unterstützungsmöglichkeiten unterschieden.

  • Tages- oder Nachtpflege

In einer Einrichtung beanspruchen Pflegebedürftige die sogenannte Tages- oder Nachtpflege, auch wenn es nur um eine teilstationäre Pflege geht. Der Anspruch besteht obwohl Pflegegeld gezahlt wird. Der Antrag auf die Leistung ist bei der Pflegekasse zu stellen. Insbesondere Pflegebedürftige, die während der Abwesenheit der eigentlichen Pflegeperson nicht allein bleiben können, haben einen Anspruch. Er wird in folgender Höhe gewährt:

  • 689 Euro Pflegegrad 2
  • 1.298 Euro Pflegegrad 3
  • 1.612 Euro Pflegegrad 4
  • 1.995 Euro Pflegegrad 5

Personen, die mit dem Pflegegrad 1 anerkannt sind und Anspruch auf den Entlastungsbetrag für die Tag- und Nachtpflege haben, zahlen die restlichen Kosten aus eigener Tasche.

  • Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege eignet sich für alle Pflegebedürftigen, die einen anerkannten Pflegegrad von 2 bis 5 haben und für einen begrenzten Zeitraum auf vollstationäre Pflege angewiesen sind. Gerade in Krisensituationen kommt die Kurzzeitpflege in Betracht. Zu einer solchen Situation zählt, wenn der Krankenhausaufenthalt einer Pflegekraft zu überbrücken ist oder Umbaumaßnahmen in der Wohnung stattfinden, aber auch wenn eine neue Pflegeperson nicht nahtlos übernehmen kann.

Für ein Kalenderjahr ist der Anspruch für Kurzzeitpflege auf 8 Wochen begrenzt und die Pflegekasse übernimmt die Kosten in Höhe von 1.612 Euro. Der Betrag erhöht sich, wenn noch Mittel aus der Verhinderungspflege offen sind. Insgesamt stehen dann bis zu 3.224 Euro zur Verfügung.

Der Entlastungsbetrag eignet sich für die Kurzzeitpflege-Leistungen, wenn eine betroffene Person nur Pflegegrad 1 hat und keine weiteren Leistungen bezieht. Obwohl keine Leistungen vorhanden sind, weil der Pflegegrad nicht ausreicht, ist der Entlastungsbetrag eine große finanzielle Hilfe.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Pflege zu Hause

1. Was fällt unter die Pflegesachleistungen?

In der häuslichen Pflege fallen unter die Pflegesachleistungen alle pflegerischen Maßnahmen. Die Leistungen reichen von der Körperpflege über die Ernährung und enden erst bei der Bewegung. Fachleute sprechen bei den Pflegesachleistungen von der körperlichen Grundpflege, aber das beinhaltet auch die Unterstützung im Haushalt. Dazu gehören Kochen, Backen, aber auch das Wäsche machen und Einkaufen. Der Gang zum Arzt ist auch eine Art Grundpflege, denn viele Menschen gehen mehrfach in der Woche zum Arzt und schaffen den Weg einfach nicht mehr alleine. Sie brauchen Hilfe und die kommt von einem Angehörigen oder dem Pflegedienst.

2. Wird die Pflegesachleistung vom Pflegegeld abgezogen?

Jede pflegebedürftige Person, die Zuhause lebt, hat einen Anspruch auf Pflegesachleistungen und auf Pflegegeld. Dafür kommt eine Kombination aus Sachleistung und Pflegegeld zum Tragen. Jede Person hat einen festen Anspruch auf Leistungen und diese wird anhand des Pflegegrad festgelegt. Wenn die Leistung nicht komplett verwendet wird, dann findet eine prozentuelle Auszahlung statt und das Restgeld steht dem Betroffenen zur Verfügung. Er kann das Geld für weitere Leistungen ausgeben.

3. Was zahlt die Pflegekasse?

Die Pflegekasse übernimmt alle Kosten der allgemeinen Pflege für eine pflegebedürftige Person und zwar bis zu einem Betrag von 1.612 Euro im Jahr. Der Betrag erhöht sich auf 3.224 Euro, wenn aus der Verhinderungspflege Gelder übrig sind.

4. Was zahlt die Krankenkasse bei Medikamentengabe?

Die Kosten für Medikamente sind in den ersten 28 Tagen des Jahres bis zu 10% selber zu tragen und erst anschließend übernimmt die Krankenkasse die Kosten.

5. Wer rechnet die Pflegesachleistungen ab?

Die Abrechnung der Pflegesachleistungen erfolgt durch einen anerkannten Pflegedienst oder durch eine anerkannte Einzelperson. Bei dem Pflegedienst muss es sich um einen ambulanten, von der Pflegekasse anerkannten Dienst handeln.

Fazit

Die Pflegekasse übernimmt viele Leistungen für Pflegebedürftige. Nicht nur reine Geldleistungen sind möglich, sondern auch Sachleistungen. Wichtig ist, dass der Pflegebedürftige die Möglichkeit bekommt, seinen Lebensabend im eigenen Zuhause zu verbringen. Das hat Vorrang vor einem Pflegeheim oder einer anderen Einrichtung. Ein Antrag kann die finanziellen Sorgen vergessen lassen, wenn Pflegegeld oder Entlastungsgeld bewilligt werden. Grundvoraussetzung ist immer ein anerkannter Pflegegrad, der vom Medizinischen Dienst festgestellt wird.

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Urlaub für pflegende Angehörige – Die Pflegekasse zahlt 42 Tage Urlaub im Jahr https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/urlaub-fuer-pflegende-angehoerige-die-pflegekasse-zahlt-42-tage-urlaub-im-jahr/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/urlaub-fuer-pflegende-angehoerige-die-pflegekasse-zahlt-42-tage-urlaub-im-jahr/#respond Thu, 14 Apr 2022 04:01:48 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=57106 Der Sommer steht vor der Tür und Sonne und Strand locken viele Menschen in den Urlaub, aber die Möglichkeit besteht bei pflegenden Angehörigen selten. Die pflegenden Angehörigen haben einen hilfsbedürftigen Menschen zu Hause, den sie

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Der Sommer steht vor der Tür und Sonne und Strand locken viele Menschen in den Urlaub, aber die Möglichkeit besteht bei pflegenden Angehörigen selten. Die pflegenden Angehörigen haben einen hilfsbedürftigen Menschen zu Hause, den sie betreuen und pflegen. Da kommt eine Auszeit sehr selten vor. Urlaub und Pflege lassen sich schwer organisieren und viele Angehörigen haben einfach keine Hilfe. Aber gerade ein paar Tage weg vom Alltag sorgt dafür, dass die Energiereserven aufgetankt werden, um die Aufgaben zu Hause besser zu erfüllen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Urlaubsvertretung orientiert sich an den Bedürfnissen des Pflegebedürftigen.
  • Die pflegende Angehörige das Recht auf bis zu 42 Tage Verhinderungspflege, die auch als Ersatzpflege bezeichnet wird. Sie wird von der Pflegekasse bezahlt und kann auf das Jahr verteilt werden.
  • Die Verhinderungspflege wird immer dann in Anspruch genommen, wenn die Pflegezeit verhindert ist, aber nur für eine zeitlich begrenzte Zeit.
  • Nachweise und Belege reichen zur Antragsstellung aus. Ein zusätzlicher Antrag muss nicht gestellt werden.
  • Es findet teilweise eine Anrechnung auf das Pflegegeld statt.
  • Ein Pflegehotel bietet sich innerhalb Deutschlands als idealer Urlaubsort an.

Bei dem Bedürfnis einen Urlaub zu unternehmen, muss die Urlaubsvertretung für den Pflegebedürftigen nach seinen Bedürfnissen ausgesucht werden. Viele Hilfsbedürftige verlassen die gewohnte Umgebung nur sehr ungerne und demnach ist es sinnvoll eine Pflegekraft zu nehmen, die zu Hause betreut. Der Angehörige, der ansonsten pflegt und betreut kann in Ruhe Kraft tanken.

Senioren Pflege Symbolbild
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Die Verhinderungspflege oder Ersatzpflege

Es spielt keine Rolle, ob ein Arztbesuch anstatt, eine Familienfeier oder eine kleine Reise, die Pflegekasse zahlt für den Ausfall der vertrauten Pflegeperson die sogenannte Verhinderungspflege.

Die Verhinderungspflege bezeichnet man auch als Ersatzpflege und sie kommt immer dann zum Einsatz, wenn die vertraute Pflegekraft eine kurzzeitig begrenzte Auszeit braucht. Selbstverständlich handelt es sich auch bei einem Urlaub um einen solchen Fall, aber auch eine stundenweise Betreuung wird als Verhinderungspflege bezeichnet. Zu den stundenweise Verhinderungen zählen beispielsweise

  • ein Zoobesuch mit dem Enkel
  • eine familiäre Feier
  • ein Kinobesuch
  • ein Arztbesuch

Aber auch langfristige Verhinderungen sind möglich, darunter zählen

Wichtig:

Als Pflegeperson wird eine Person bezeichnet, die nicht erwerbsmäßig in dem Haushalt des Pflegebedürftigen lebt. In der Regel handelt es sich um den Ehepartner, Tochter, Sohn, aber auch Freunde und Nachbarn fallen darunter.

Die Voraussetzungen für die Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege wird für Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2 bezahlt.

Dabei spielt beim Leistungsanspruch die Vorpflegezeit eine wichtige Rolle. Das bedeutet, die Pflegeperson muss den Pflegebedürftigen mindestens 6 Monate gepflegt haben, damit überhaupt ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht. Dabei spielt es keine Rolle, ob zu diesem Zeitpunkt nur der Pflegegrad 1 oder eine andere Einstufung vorhanden war. Der Pflegegrad 2 muss aber zum Zeitpunkt der Verhinderungspflege vorliegen.

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Die Kurzzeitpflege und das Pflegehotel

Bei einer Auszeit stehen dem pflegenden Angehörigen mehrere Optionen zur Auswahl, die Kurzzeitpflege oder ein Urlaub im Pflegehotel.

Die Kurzzeitpflege sorgt dafür, dass der Pflegebedürftige rund um die Uhr gut versorgt wird. Dafür wird er in einer entsprechenden Einrichtung untergebracht, die als Kurzzeitpflegeeinrichtung zu bezeichnen ist. Für Unterkunft und Verpflegung zahlt der Pflegebedürftige selber. Für die Kurzzeitpflege stellen einige Pflegeheime extra Betten zur Verfügung, die frühzeitig anzufragen sind. Dadurch, dass nur wenige Pflegeheime solche Angebote machen, sind die Plätze heiß begehrt und es kommt häufig zu Engpässen.

Die zweite Möglichkeit ist der Urlaub in einem Pflegehotel, indem der pflegende Angehörige zusammen mit dem Pflegebedürftigen ein paar Urlaubstage verbringt. Der Pflegebedürftige wird in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung direkt am Urlaubsort untergebracht, wenn eine Wohnanlage vorhanden ist. Viele Pflegehotels bieten eine gemeinsame Unterbringung an, wobei auch in den Hotels eine Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen ist. Allerdings sind die Angebote nur auf Deutschland begrenzt.

Fragen zum Thema Ersatzpflege werden am nächstgelegenen Pflegestützpunkt beantwortet. Ein Einzelgespräch mit einem Berater hilft alle Fragen zu klären und informiert über die Voraussetzungen für eine Ersatzpflege. Eine Aufklärung über den Hilfebedarf findet statt.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Urlaub für pflegende Angehörige

1. Was bringt ein Urlaub mit dem Pflegebedürftigen?

Der Urlaub zusammen mit dem Pflegebedürftigen bringt sehr viel, von Steigerung der Lebensfreude bis hin zur Abwechslung zum Alltag. Aber vor allen Dingen bringt es eine Entlastung für den pflegenden Angehörigen, der ansonsten jederzeit für den Pflegebedürftigen da ist.

2. Wer übernimmt die Pflege im Urlaub?

Die Pflege des Pflegebedürftigen wird von einem anderen Verwandten oder einem professionellen Pflegedienst übernommen. Die Entscheidung trifft der Angehörige in der Regel zusammen mit dem Pflegebedürftigen.

3. Wer finanziert den Urlaub?

Grundsätzlich kommt die Pflegekasse zum Einsatz, welche die Kosten für die Pflege in der Abwesenheit des eigentlichen Pflegenden übernimmt. Eine Kostenerstattung von bis zu 1.612 Euro für 6 Wochen ist möglich.

4. Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?

Der Pflegegrad 2 muss anerkannt sein. Zudem muss die Pflegeperson mindestens 6 Monate betreut sein. Das sind die Grundvoraussetzungen, die Sie zu erfüllen haben.

5. Kann ich jedes Jahr einen Urlaub machen?

Sie haben mehrmals im Jahr Anspruch auf eine kleine Auszeit, die Sie als Urlaub nutzen können.

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Fazit

Angehörige, die einen hilfsbedürftigen Menschen in den eigenen vier Wänden versorgen, müssen sich regelmäßig eine Auszeit gönnen, um Kraft zu tanken. Bis zu 42 Tage im Jahr zahlt die Pflegekasse dafür die Ersatzpflege. Die Ersatzpflege ist auch unter dem Begriff Verhinderungspflege bekannt und wird für einen begrenzten Zeitraum in Anspruch genommen. Ein Antrag ist nicht extra zu stellen, aber Nachweise und Belege sind zu sammeln und bei der Pflegekasse einzureichen. Der Pflegebedürftige wird in der Zeit entweder in den eigenen vier Wänden oder in einer ausgesuchten Kurzzeitpflegeeinrichtung. Die Entscheidung über die Kurzzeitpflege trifft der Angehörige.

Der Beitrag Urlaub für pflegende Angehörige – Die Pflegekasse zahlt 42 Tage Urlaub im Jahr erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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Corona: Was, wenn die Pflege zu Hause neu organisiert werden muss – Pflegegeld, Verhinderungsgeld und weitere Hilfsangebote unterstützen https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/corona-was-wenn-die-pflege-zu-hause-neu-organisiert-werden-muss-pflegegeld-verhinderungsgeld-und-weitere-hilfsangebote-unterstuetzen/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/corona-was-wenn-die-pflege-zu-hause-neu-organisiert-werden-muss-pflegegeld-verhinderungsgeld-und-weitere-hilfsangebote-unterstuetzen/#respond Sun, 27 Feb 2022 11:42:30 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=59010 Die Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege bieten nur noch einen eingeschränkten Dienst an und das liegt an der Corona-Pandemie. Zudem entstehen deutliche Lücken. Dies beispielsweise dann, wenn es zu einem Wechsel zwischen den osteuropäischen Betreuungskräften

Der Beitrag Corona: Was, wenn die Pflege zu Hause neu organisiert werden muss – Pflegegeld, Verhinderungsgeld und weitere Hilfsangebote unterstützen erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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Die Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege bieten nur noch einen eingeschränkten Dienst an und das liegt an der Corona-Pandemie. Zudem entstehen deutliche Lücken. Dies beispielsweise dann, wenn es zu einem Wechsel zwischen den osteuropäischen Betreuungskräften und der ambulanten Pflegedienste kommt. Wir geben Ihnen daher nachfolgend einen Überblick sowie Tipps und Hilfestellungen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Ausfall von Betreuungsleistungen bedeutet ein großes Problem für Angehörige und Betroffene, denn dann muss die Pflege in Eigenregie in den eigenen vier Wänden übernommen werden.
  • Es gibt Ausnahmen, die für Personen gelten, die in Schlüsselpositionen arbeiten und für Pflegebedürftige, deren Betreuung in den eigenen vier Wänden nicht sichergestellt ist.
  • Möglichkeiten zum Thema Freistellungen, Geld- und Lohnfortzahlungen und Unterstützungen bieten wir hier auf einen Blick an.

Die aktuellen Gesetzesänderungen

Die Lage in der Pflege ist zurzeit immens kritisch und der Bundestag hat reagiert.

Am 23. Mai ist das zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite in Kraft getreten. Das Gesetz bietet Regelungen, die durch das Krankenhauszukunftsgesetz verlängert werden.

In diesem Gesetz stehen viele Erleichterungen, Vereinfachungen und Hilfen, die Personen zustehen, die ihre Angehörigen zu Hause pflegen. In folgenden Bereichen kommt es zu Veränderungen:

  • kurzzeitige Arbeitsverhinderung
  • Familienpflegezeit
  • Entlastungsleistungen
  • Pflegehilfsmittel

Nutzen Sie immer das Angebot zur Pflegeberatung und holen Sie sich individuelle Hilfe. Die Angebote sind digital und telefonisch jederzeit erreichbar und durch die Ansprechpartner von Pflegekassen und Pflegestützpunkte gut strukturiert. Auch Kommunen und Wohlfahrtsverbände haben entsprechende Angebote. Alle Adressen finden Sie in der bundesweiten Datenbank für Qualität in der Pflege.

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Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Für die Zeit während der Corona-Krise sind die kurzzeitigen Arbeitsverhinderungen vereinfacht und verbessert worden.

Normalerweise haben Beschäftige in einem akuten Pflegefall das Recht auf eine Auszeit von 1 bis 10 Tagen. In der Zeit haben Sie die Möglichkeit die Pflege zu Hause zu organisieren und sich um alle Angelegenheiten zu kümmern und diese Zeit wird als kurzzeitige Arbeitsverhinderung bezeichnet. Die Arbeitgeber haben die Verpflichtung während dieser Zeit den Beschäftigten von der Arbeit freizustellen.

Diese Änderung gilt für die Versorgungsengpässe, die aufgrund der Corona-Lage passieren. Anbieter bitten um eine Bestätigung, wenn das Angebot der Pflegeeinrichtung ganz oder teilweise eingestellt wird. Auch eine Bestätigung des behandelten Arztes reicht meist aus. Sie übernehmen die Pflege oder organisieren eine neue Pflegemöglichkeit, weil das Pflegepersonal aufgrund von Corona ausfällt? Dann reicht eine Bestätigung der Pflegeperson in der Regel aus.

Wichtig:

  • Sie hatten schon einmal einen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld, dann besteht die Möglichkeit dieses erneut geltend zu machen. Die bereits genutzten Arbeitstage sind von den 20 Tagen allerdings abzuziehen.
  • Die Arbeitsverhinderung lässt sich aufteilen. Das bedeutet, dass zwei Geschwister jeweils 10 Tage frei bekommen könnten.
  • Die Beschäftigen haben weiterhin das Recht vorhandene Urlaubsansprüche zu nutzen.
  • Alle Beschäftigten haben das gleiche Recht und es kommt nicht auf die Größe des Unternehmens an. Zudem gibt es keine Ankündigungsfrist und Sie haben sofort die Möglichkeit den Anspruch geltend zu machen. Sie sind allerdings verpflichtet dem Arbeitgeber den Verhinderungsgrund zu nennen und ihm die voraussichtliche Dauer mitzuteilen.

Das Thema Gehalt

Sie haben nur das Recht auf eine Lohnfortzahlung, wenn sie im Arbeitsvertrag steht oder es eine Ergänzung gibt. Die Pflegekassen zahlen während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung ein sogenanntes Pflegeunterstützungsgeld, wenn es keine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber gibt. Bis Ende Dezember 2020 wird diese Leistung auch für bis zu 20 Tage bezahlt. Natürlich werden auch hier die bisher gezahlten Tage abgezogen. Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes liegt bei 90% des Netto-Lohns. Das Pflegeunterstützungsgeld müssen Sie bei der Pflegekasse umgehend beantragen.

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Familien- und Pflegezeit – die aktuellen Änderungen

Die aktuellen Änderungen in Bezug auf die Familien- und Pflegezeit gelten bis zum 31. Dezember 2020.

Vor Corona

  • Um einen pflegebedürftigen Angehörigen in den eigenen vier Wänden zu pflegen, dürfen die Arbeitnehmer bis zu 6 Monate aus dem Job aussteigen. Sie haben die Wahl zwischen einem kompletten oder einem teilweise Ausstieg. Hier wird von der Pflegezeit gesprochen, die für alle Betriebe gilt, die mindestens 15 Beschäftigte haben.
  • Reichen die 6 Monate Pflegezeit nicht aus, dann hat der Beschäftigte das Recht die Zeit auf bis zu 2 Jahre zu verlängern, um dem Angehörigen zu pflegen. Diese Zeit ist nur für Betriebe einzusetzen, die mehr als 25 Mitarbeiter haben und wird als Familienpflegezeit bezeichnet. Für höchstens 24 Monate wird der Arbeitnehmer von der Arbeit freigestellt.

Die aktuellen Veränderungen

Aufgrund der Erleichterungen durch die Corona-Pandemie können Sie jetzt die Familienpflegezeit deutlich leichter in Anspruch nehmen, aber das gilt erst einmal nur bis zum 31 Dezember.

  • Die Mindestarbeitszeit von 15 Stunden wöchentlich kann in der Familienpflegezeit für die Dauer von einem Monat unterschritten werden.
  • Mit der Zustimmung des Arbeitgebers können Sie kurzfristig auf die Restzeiten zugreifen, wenn Sie von Pflegezeit oder Familienpflegezeit übrig haben.
  • Die Ankündigungsfrist beim Arbeitgeber ist auf 10 Tage verkürzt und beginnt spätestens am 1. Dezember. Rechnen Sie diese Zeit mit in Ihren Plan ein.
  • In Textform kann die Familienzeit beim Arbeitgeber angekündigt werden, wenn sie spätestens am 1. Dezember beginnt.
  • Beschäftigte haben normalerweise das Recht die Pflegeauszeit nur 1x in Anspruch zu nehmen, aber durch die gesetzlichen Änderungen ist es möglich, dass eine erneute Inanspruchnahme möglich ist. Aber nur, wenn die Laufzeit von 24 Monaten noch nicht erreicht ist und am 31. Dezember 2020 endet. Der Arbeitgeber muss dem allerdings zustimmen.
  • Der geringere Lohn kann mit einem Darlehen ausgeglichen werden. Ein Ausgleich ist mit Hilfe des Darlehens zu einem günstigen Kurs möglich und die Einkommensausfälle werden bei der Darlehensbeantragung nicht berücksichtigt.
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Erleichterungen und Entlastungsleistungen während Corona

Sie nehmen Entlastungsleistungen in Anspruch, wenn Sie eine stundenweise Betreuung von einem Pflege- oder Betreuungsdienst bekommen.

Allerdings sind Entlastungsleistungen nur zu bekommen, wenn der Pflegeperson einen Pflegegrad hat und Sie in der aktuellen Corona-Situation auch einen Betreuungsdienst finden, der noch Kapazitäten frei hat. Der Entlastungsbetrag kann in normalen Zeiten für die folgenden Dinge genutzt werden:

  • Tages- und Nachtpflege (Kosten für Unterkunft, Mahlzeiten und Investitionen)
  • Kurzzeitpflege

Leistungen für einen ambulanten Pflegedienst

  • Personen, die Pflegegrad 1 haben, können sich mit dem Entlastungsbetrag alle Leistungen des Pflegedienstes bezahlen.
  • Bei den Pflegegraden 2 bis 5 sind körperbezogene Maßnahmen ausgeschlossen und dazu gehören Anziehen und Waschen. Diese Maßnahmen sind nur mit Hilfe der Pflegesachleistungen zu bezahlen. Der Entlastungsbetrag ist nur für Zusatzleistungen wie Alltagsgestaltung oder Hilfe im Haushalt gedacht.
  • Es sind zudem noch Angebote zur Alltagsunterstützung geeignet, dazu gehören haushaltsnahe Dienstleistungen, Alltags- und Pflegebegleiter, sowie Gruppenangebote

Erweiterungen seit dem 23.05.2020

Personen mit Pflegegrad 1 haben die Möglichkeit den Entlastungsbetrag auch für die Zahlung anderer Kosten zu nutzen, wenn es aufgrund der aktuellen Corona-Lage zu Versorgungsengpässen kommt. Diese Regelung gilt erst einmal bis zum 31. September. Die Pflegekassen verzichten in der Regel auf einen hohen Aufwand und setzen auf eine unbürokratische und schnelle Abwicklung.

Achtung

Die Erweiterung ist nur für Personen mit Pflegegrad 1 zuständig. Personen mit Pflegegrad 2 bis 5 sind an die oben genannten Einschränkungen weiterhin gebunden. Die Übertragbarkeit des Entlastungsbetrags ist deutlich erweitert. Im Normalfall können die Entlastungsleistungen bis Ende Juni des Folgejahres in Anspruch genommen werden. Jetzt gilt, dass die Inanspruchnahme um 6 Monate verlängert wurde. Das heißt, wenn Sie Leistungen im Jahr 2019 nicht genommen haben, dann können Sie diese bis Ende 2020 nehmen und diese Erweiterung gilt für alle Pflegegrade.

Pflegehilfsmittel und deren Verbrauch

Der Erstattungsbetrag bietet sich auch für den Verbrauch von bestimmten Pflegehilfsmitteln an.

Zu diesen Pflegehilfsmitteln zählen:

  • Einmalhandschuhe
  • Hände- und Flächendesinfektionsmittel
  • Mundschutz
  • Schutzschürzen
  • Einmal-Bettschutzeinlagen

Grundsätzlich gibt es für diese Pflegehilfsmittel einen Betrag von 40 Euro im Monat, aber die Kostenerstattung ist auch 60 Euro angehoben worden. Die Änderung gilt bis zum 31. Dezember 2020.

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Das Thema Tagespflege

Unter eingeschränkten Bedingungen haben die Tagespflege-Einrichtungen mittlerweile wieder geöffnet.

An den Hygienekonzepten wird täglich gearbeitet, um einen reibungslosen Ablauf zu ermöglichen. Erkundigen Sie sich immer in der Einrichtung, die Sie nutzen. Ist Ihre Tageseinrichtung zurzeit geschlossen, dann prüfen Sie Ausnahmen und Notfallregelungen!

Verhinderungspflege und Homeoffice sind sonstige Möglichkeiten

Sie rufen Leistungen der Verhinderungspflege bei der Pflegekasse ab, wenn der Angehörige einen Pflegegrad hat und entfernte Verwandte, Freunde oder Nachbarn für die Betreuung einspringen.

Pflegebedürftige, die mindestens den Pflegegrad 2 haben, bekommen die Kosten für die Verhinderungspflege für einen Zeitraum von höchstens 6 Wochen. Allerdings dürfen die Kosten in Höhe von 1.612 Euro nicht in einem Jahr überschritten werden. Haben Sie keine Mittel aus der Kurzzeitpflege in Anspruch genommen, dann kann sich der Betrag auf bis zu 2.418 Euro erhöhen. Die Pflegeperson muss aber schon seit mindestens 6 Monaten in den eigenen vier Wänden betreut werden. Sie haben sogar die Möglichkeit, die Verhinderungspflege stundenweise zu nutzen.

Interessant

Personen und Angehörige, die mit der Pflegeperson in einem Haushalt leben beziehungsweise in einer häuslichen Gemeinschaft können nur das 1,-fache des Pflegegeldes in Anspruch nehmen. Zu diesen Personen gehören:

  • Eltern
  • Kinder (ehelich erklärte und angenommene Kinder)
  • Großeltern
  • Enkelkinder
  • Geschwister
  • Stiefeltern
  • Stiefkinder
  • Stiefenkelkinder (Enkelkinder des Ehegatten)
  • Schwiegereltern
  • Schwiegerkinder (Schwiegersohn oder Schwiegertochter)
  • Schwiegerenkel (Ehegatten der Enkelkinder)
  • Großeltern der Ehegatten
  • Stiefgroßeltern
  • Schwager
  • Schwägerin

Alternative Betreuungsformen

Der gesamte Betrag für die Verhinderungspflege kommt zum Einsatz, wenn die Pflege durch einen entfernten Verwandten, den Nachbars, Bekannten oder einen ambulanten Pflegedienst übernommen wird.

Die Betreuung lässt sich aber auch durch mobiles Arbeiten sicherstellen, wobei heute vom Homeoffice gesprochen wird. Homeoffice ist nicht bei allen beruflichen Tätigkeiten möglich, aber viele Arbeitgeber bieten gerade in der heutigen Zeit Homeoffice an. Während der Arbeitszeit sind Sie immer in der Nähe des Pflegebedürftigen und unterstützen ihn, wenn Hilfe notwendig ist. Aber bedenken Sie, dass Sie keinen rechtlichen Anspruch auf Homeoffice haben.

Aufklärung verschafft ein Gespräch mit dem Arbeitgeber und er kann aufklären, ob die Möglichkeit für Homeoffice besteht. Gerade in der aktuellen Situation sind viele Arbeitgeber kulant und ermöglichen den Arbeitnehmern das Homeoffice.

Vorsicht bei Kontakt mit Pflegebedürftigen

Angehörige besuchen, sie im Alltag unterstützen und sie pflegen ist an sich schon belastend, aber aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie eine ganz neue Herausforderung.

Wenn Sie einen Angehörigen besuchen oder ihn pflegen, dann achten Sie ganz genau auf die Einhaltung der Hygieneregelungen. Zudem müssen Sie darauf achten, dass Sie keine Erreger mitbringen, wenn Sie einen Besuch abstatten. Achten Sie darauf, dass Sie in der Öffentlichkeit auf einen direkten Handkontakt mit anderen Personen verzichten und nach dem Einkauf sofort die Hände waschen.

Sie müssen schnell reagieren, wenn Sie feststellen, dass Sie Krankheitssymptome haben. Kümmern Sie sich sofort um eine mögliche Vertretung und halten Sie sich von den Pflegebedürftigen fern.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Pflege zu Hause organisieren

1. Wer übernimmt die Pflege im Notfall?

Sie pflegen Ihren Angehörigen in den eigenen vier Wänden und fallen aufgrund einer Covid-19-Erkrankung aus? Dann müssen Sie sich frühzeitig um einen Ersatz kümmern. Pflegedienste oder eine andere nahe Person sind die beste Möglichkeit. Wenden Sie sich gegebenenfalls an die Pflegekasse.

2. Wofür eignen sich das Verhinderungsgeld?

Das Verhinderungsgeld gibt es für Pflegebedürftige, die allein stehen, weil die eigentliche Pflegeperson aufgrund von Arbeit oder Corona-Erkrankung ausfällt. Das Geld wird für den Ersatz gebraucht, denn niemand betreut und pflegt umsonst. Achten Sie frühzeitig auf die Antragsstellung, damit Sie nicht ins Nachtreffen geraten.

3. Darf ich einfach für die Betreuung eines Angehörigen zuhause bleiben?

Sie dürfen als Arbeitnehmer im Notfall zuhause bleiben, um einen pflegebedürftigen Angehörigen zu betreuen. Allerdings müssen Sie die Zeiten mit dem Arbeitgeber absprechen. Betriebe ab 15 Mitarbeitern ermöglichen ihren Arbeitnehmern eine Auszeit zur Betreuung und Pflege.

4. Wie lange kann ich die Pflege eines Angehörigen problemlos übernehmen?

Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass Pflege und Betreuung eines Angehörigen bis zu sechs Wochen problemlos möglich ist. Im besten Fall erhalten Sie in der Zeit Lohnfortzahlungen. Bekommen Sie allerdings keine Lohnfortzahlung, dann wenden Sie sich an die Pflegekasse.

5. Haben die Pflegedienste noch ausreichend Kapazitäten?

Grundsätzlich gibt es ausreichend Pflegedienste mit Fachpersonal, welche die Pflege übernehmen, aber in Zeiten von Corona sind die Pflegedienst überfordert. Es fehlt an Personal und Fachkräften.

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Fazit

Seit Frühjahr 2020 hat Corona Deutschland fest im Griff. Die Infektionszahlen steigen und dabei wird das Problem der Betreuung und Pflege der Pflegebedürftigen immer schwerer. Viele Arbeitgeber stellen ihren Arbeitnehmern die Möglichkeit offen, die Betreuung zu übernehmen und weniger Stunden auf der Arbeit zu verbringen. Aber es besteht auch die Möglichkeit des Homeoffice oder sich die Pflege zwischen den Angehörigen zu teilen. Wichtig ist, dass Sie frühzeitig auf die Betreuung achten, damit Sie keine Schwierigkeiten bekommen.

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Kurzzeitpflege – Wenn die Pflege zuhause vorübergehend nicht möglich ist. Die Kosten übernimmt ab Pflegegrad 2 die Pflegekasse https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/kurzzeitpflege-wenn-die-pflege-zuhause-voruebergehend-nicht-moeglich-ist-die-kosten-uebernimmt-ab-pflegegrad-2-die-pflegekasse/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/kurzzeitpflege-wenn-die-pflege-zuhause-voruebergehend-nicht-moeglich-ist-die-kosten-uebernimmt-ab-pflegegrad-2-die-pflegekasse/#respond Wed, 23 Feb 2022 10:20:50 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=56963 In Deutschland gibt es zahlreiche Pflegeeinrichtungen, in denen Pflegebedürftige auch vorübergehend betreut werden können, wenn Zuhause kurzzeitig für die Betreuung keine Zeit ist. Die Nutzung einer Pflegeeinrichtung bietet sich an, wenn die pflegende Person beispielsweise

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In Deutschland gibt es zahlreiche Pflegeeinrichtungen, in denen Pflegebedürftige auch vorübergehend betreut werden können, wenn Zuhause kurzzeitig für die Betreuung keine Zeit ist. Die Nutzung einer Pflegeeinrichtung bietet sich an, wenn die pflegende Person beispielsweise an einer Krankheit leidet. Möglicherweise ist auch die Betreuung nur zeitweise nicht möglich. Die Kurzzeitpflege ist folglich eine sehr große Hilfe. Sie kann den Pflegebedarf sicher stellen oder sich auch um die häusliche Pflegesituation kümmern.

Das Wichtigste in Kürze

  • Keinen Anspruch auf Kurzzeitpflege haben Personen, die Pflegegrad 1 haben.
  • Ein Antrag bei der Pflegekasse ist zu stellen bevor die Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wird.
  • Ihnen steht übrigens ein Anspruch von 1.612 Euro im Jahr zu, der sich sogar auf insgesamt 8 Wochen verteilen lässt.
  • Außerdem lassen sich Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege kombinieren.
  • Über den Entlastungsbeitrag lassen sich darüber hinaus die Kosten für Unterkunft und Verpflegung und sogar auch die Investitionskosten von der Pflegekasse erstatten.
  • Bis zu einer Höhe von 50% wird das normale Pflegegeld währenddessen für 8 Wochen weiter gezahlt.

Der Antrag bei der Pflegekasse

Bevor Sie den Betroffenen in die Pflegeeinrichtung für Kurzzeitpflege bringen, muss der Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden.

Die Pflegeeinrichtung muss ausdrücklich zugelassen sein, damit sie die Kurzzeitpflege auch übernimmt. Die Pflegekassen informieren dann darüber, welche Häuser zur Verfügung stehen. Sie erteilt auch Auskunft darüber, wie hoch die Kosten für die Kurzzeitpflege sind. Insgesamt übernimmt die Pflegekasse im Jahr 1.612 Euro für die Kurzzeitpflege in einer Pflegeeinrichtung. 8 Wochen dürfen jedoch dabei nicht überschritten werden. Der Anspruch besteht  außerdem nach dem Jahreswechsel neu.

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Abzocke im Namen des Pflegedienstes und der Krankenkasse

Pflegebedürftige aufgepasst: Falsche Kassenmitarbeiter zocken ahnungslose Pflegebedürftige skrupellos ab. Dafür geben Sie sich als Mitarbeiter des MDK (Medizi­nische Dienst der Kranken­versicherung) oder des Pflegedienstes aus und beraten über Änderungen bei den Pflegeleistungen. Anschließend kassieren Sie

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Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege kombinieren

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege lassen sich flexibel kombinieren.
Der Anspruch von 8 Wochen Kurzzeitpflege steht Ihnen zu, wenn Sie alleine aus der Höhe der Kurzzeitpflege die Finanzierung stemmen können. Im Jahr stehen Ihnen dafür 1.612 Euro zur Verfügung.
Sie können aber auch weiterhin aus Mitteln der Verhinderungspflege in Anspruch nehmen, allerdings nur dann, wenn diese bislang nicht verbraucht wurden. Dann stehen Ihnen auch wieder 1.612 Euro zur Verfügung. In einem solchen Fall übernimmt die Pflegekasse also 3.224 Euro für die Kurzzeitpflege.
Sie haben zudem die Möglichkeit, die Mittel der Kurzzeitpflege auf die Verhinderungsstelle zu schieben. Für jeden Bereich stehen Ihnen dabei 1.612 Euro zur Verfügung. Aus der Kurzzeitpflege besteht die Möglichkeit 50% auf die Verhinderungspflege anzuwenden. In dem Fall 806 Euro, dann stehen 2.418 Euro für die Verhinderungspflege bereit.

Pflegegrad spielt keine Rolle

Der Höchstbetrag bei der Kurzzeitpflege liegt bei 1.612 Euro im Jahr und dieser Betrag ist unabhängig vom Pflegegrad.
Die Einrichtungen für Kurzzeitpflege berechnen jeden Pflegegrad anders. Somit wird ein Betroffener, der Pflegestufe 5 hat, den Höchstbetrag deutlich schneller ausgeschöpft haben als eine Person mit Pflegestufe 2.

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Der Eigenanteil für Verpflegung und Unterkunft

Der Pflegebedürftige muss einige Kosten selber tragen. Dazu gehören beispielsweise die Kosten für die Unterkunft, Kosten für Verpflegung und die Investitionskosten.

Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung können Sie, genau wie auch die Investitionskosten, bei der Pflegekasse einreichen. Unter bestimmten Bedingungen erhalten Sie dann eine Teilerstattung.
Der Anspruch gilt folglich als sogenannter Entlastungsbetrag. Er wird außerdem in Höhe von 125 Euro gezahlt. Jeder Pflegebedürftige hat seit dem 1. Januar 2017 darauf einen Anspruch. Sie müssen den Betrag nicht monatlich nutzen. Sie können ihn stattdessen ansparen. Somit haben Sie dann die Möglichkeit den gesamten Betrag zu einem späteren Zeitpunkt abzurufen.
Ferner kann das Sozialamt den Eigenanteil übernehmen. Dies aber nur dann, wenn der Pflegebedürftige nicht in der Lage ist, den Eigenanteil selber zu finanzieren. Sonderwünsche sind nicht inbegriffen. Stattdessen sind sie vom Pflegebedürftigen selber zu tragen. Dazu gehört beispielsweise ein Einzelzimmer. Dadurch erhöht sich aber auch der Eigenanteil natürlich.

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Pflegestufe 2, es besteht Anspruch

Personen, die den Pflegegrad 1 haben, sind nicht anspruchsberechtigt für die Kurzzeitpflege. Für diese Menschen besteht jedoch die Möglichkeit, z.B. mit Hilfe des Entlastungsbetrags in Höhe von 125 Euro eine Kurzzeitpflege zu finanzieren.
Die Rechnungen für die Kurzzeitpflege sind bei der Pflegekassen einzureichen und dann wird Ihnen die Entlastungsleistung ersetzt. Seit 2017 ersetzt der Entlastungsbeitrag die Begriffe „zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistung“.

  • Keinen Anspruch auf Kurzzeitpflege haben Personen mit Pflegegrad 1.
  • Bei der Pflegekasse des Angehörigen ist zuerst ein Antrag zu stellen, erst dann besteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege.
  • Der Anspruch von 1.612 Euro im Jahr können Sie auf bis zu 8 Wochen verteilen.
  • Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege lassen sich kombinieren.
  • Über den Entlastungsbetrag der Pflegekasse lassen sich Investitionskosten, Unterkunfts- und Verpflegungskosten bezahlen.
  • Die Pflegekasse zahlt das Pflegegeld in Höhe von bis zu 50% während der Kurzzeitpflege.

Wichtig:
Laut § 39 c SGB V übernimmt die Krankenversicherungen unter bestimmten Voraussetzungen und bei fehlender Pflegebedürftigkeit die Kosten für die Kurzzeitpflege. Das gilt beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt und ist mit der zuständigen Krankenkasse oder dem Krankenhaus-Sozialdienst zu besprechen.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Kurzzeitpflege

1. Was ist Kurzzeitpflege eigentlich?

Unter dem Begriff Kurzzeitpflege versteht man im Grunde genommen eine vollstationäre Unterbringung einer pflegebedürftigen Person. Die Kosten für eine vollstationäre Unterbringung werden von der Pflegekasse übernommen. Dies jedoch nur dann, wenn eine teilstationäre Pflege oder die häusliche Pflege zeitweise nicht möglich ist.

2. Wer hat einen Anspruch auf Kurzzeitpflege?

Alle pflegebedürftigen Personen, die einen anerkannten Pflegegrad zwischen 2 und 5 haben, haben einen Anspruch auf Kurzzeitpflege.

3. Können auch Personen ohne Pflegegrad in die Kurzzeitpflege?

Personen ohne Pflegegrad haben die Möglichkeit die Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen, wenn nach einem Unfall, nach einer OP oder bei einer akuten Erkrankung Zuhause der Aufenthalt nicht möglich ist. Dann übernimmt allerdings die Krankenkasse die Kosten.

4. Wo ist der Antrag auf Kurzzeitpflege zu stellen?

Pflegebedürftige Personen stellen den Antrag auf Kurzzeitpflege bei der Pflegekasse. Personen, die aufgrund einer akuten Erkrankung, einer OP oder auch aus anderen Gründen eine Kurzzeitpflege brauchen, wenden sich kurz gesagt an die zuständige Krankenkasse.

5. Welche Leistungen umfasst die Kurzzeitpflege?

Die Leistungen in der Kurzzeitpflege beginnen bei der Unterkunft und der Verpflegung in einem Pflegeheim, sowie die Grund- und Behandlungspflege. Dazu kommt die Teilnahme am hausinternen Beschäftigungsangebot und die Inanspruchnahme eines Sozialdienstmitarbeiters.

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Fazit

Pflegebedürftige Personen haben das Recht auf Kurzzeitpflege, allerdings nur dann, wenn in den eigenen vier Wänden kurzzeitig keine Betreuungsmöglichkeit besteht. Der Anspruch beläuft sich auf insgesamt 8 Wochen und für diese Zeit stehen 1.612 Euro zu Verfügung. Grundsätzlich haben nur pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2 einen Anspruch, aber unter bestimmten Voraussetzungen können jedoch auch Personen ohne Pflegegrad von der Kurzzeitpflege profitieren.

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Diese Leistungen können Sie für die Pflege beantragen – Wissenswertes https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/diese-leistungen-koennen-sie-fuer-die-pflege-beantragen-wissenswertes/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/diese-leistungen-koennen-sie-fuer-die-pflege-beantragen-wissenswertes/#respond Sat, 30 Jan 2021 08:41:25 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=60426 Wer pflegebedürftig ist und einen Pflegegrad von 1 bis 5 hat, kann diverse Leistungen erhalten. Hier bekommen Sie einen Überblick dazu. Leistungen vollstationär Lebt der Pflegebedürftige dauerhaft in einem Pflegeheim oder einer in einer anderen

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Wer pflegebedürftig ist und einen Pflegegrad von 1 bis 5 hat, kann diverse Leistungen erhalten. Hier bekommen Sie einen Überblick dazu.

Das Wichtigste in Kürze

  • Abhängig davon, ob der Pflegebedürftige im eigenen Heim oder im Pflegeheim wohnt, bekommt er von der Pflegekasse verschiedene Leistungen bezahlt.
  • Wie viel Geld zur Verfügung steht, hängt vom Pflegegrad ab. So kann es für den Heimaufenthalt im Monat bis zu 2000 Euro geben.
  • Sie erhalten hier eine Übersicht zu den Leistungen, die möglich sind.

Leistungen vollstationär

Lebt der Pflegebedürftige dauerhaft in einem Pflegeheim oder einer in einer anderen stationären Unterkunft, bezahlt die Kasse folgende Beträge.

  • 125 Euro bei Pflegegrad 1
  • 770 Euro bei Pflegegrad 2
  • 1.262 Euro bei Pflegegrad 3
  • 1.775 Euro bei Pflegegrad 4
  • 2.005 Euro bei Pflegegrad 5

Pflegesachleistungen

Beim Begriff „Pflegesachleistungen“ vermuten Sie vielleicht, dass der Pflegebedürftige „Sachen“ bekommt, doch das stimmt so nicht.

Genaugenommen findet dieser Begriff Verwendung, wenn ein Pflegebedürftiger in seiner eigenen Wohnung von einem ambulanten Pflegedienst betreut wird. Hierbei rechnet der Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse ab. Zu den Pflegesachleistungen gehören die Pflege, die hauswirtschaftliche Versorgung sowie die Betreuung zu Hause.

Sofern es um die häusliche Betreuung geht, wird mit dem Pflegebedürftigen Aktivitäten in seinem Zuhause unternommen. Ein Augenmerk liegt hier auf der Kommunikation sowie sozialen Kontakten und natürlich darauf, die Bewältigung des Alltags zu unterstützen.

Die Sachleistungen kann der Pflegebedürftige jedoch nur bis zu einem gewissen Betrag in Anspruch nehmen. Dieser richtet sich nach dem Pflegegrad. Wird der Betrag im Monat überschritten werden, muss die Differenz aus eigener Tasche bezahlt werden.

  • 689 Euro bei Pflegegrad 2
  • 1.298 Euro bei Pflegegrad 3
  • 1.612 Euro bei Pflegegrad 4
  • 1.995 Euro bei Pflegegrad 5

Andererseits kann der Pflegebedürftige auch noch einen Entlastungsbetrag von 125 Euro im Monat erhalten. Die Höhe ist hier unabhängig vom Pflegegrad. Er soll dafür verwendet werden, um den Alltag des Pflegebedürftigen zu unterstützen. Jedoch ist er zweckgebunden und kann für Entlastungsangebote wie eine Demenzgruppe genutzt werden. Der Pflegebedürftige tritt hier in Vorkasse und erhält das Geld von der Pflegekasse erstattet.

Das sollten Sie wissen:

Sogar beim betreuten Wohnen ist es möglich, die Pflegesachleistungen zu nutzen.

Als Beispiel: Frau Wagner hat den Pflegegrad 2 und lebt im betreuten Wohnen. 720 Euro stellt der Pflegedienst monatlich in Rechnung. Von diesem Betrag werden 689 Euro von der Pflegekasse beglichen. Die restlichen 31 Euro bezahlt Frau Wagner selbst.

Jedoch kann Frau Wagner monatlich 125 Euro Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen. Davon bezahlt sie die hauswirtschaftliche Hilfe für das Putzen der Wohnung und dem Einkauf. Diese Unterstützung ist ein landesrechtlich anerkanntes Angebot.

Pflegegeld

Pflegegeld bekommt, wer einen Pflegebedürftigen in häuslicher Umgebung ehrenamtlich betreut.

In der Regel handelt es sich hierbei um Familienmitglieder, Nachbarn, aber auch Freunde, die diese Aufgabe übernehmen. Der Pflegebedürftige wird in solch einem Fall das Pflegegeld auf sein Konto ausbezahlt bekommen.

  • 316 Euro bei Pflegegrad 2
  • 545 Euro bei Pflegegrad 3
  • 728 Euro bei Pflegegrad 4
  • 901 Euro bei Pflegegrad 5

Indes kann der Pflegebedürftige über das Geld frei verfügen und selbst entscheiden, was damit passiert.

Sachleistung und Pflegegeld kombinieren

Sofern der Pflegebedürftige die Sachleistungen, die ihm zustehen, nicht in vollem Umfang nutzt, bekommt er anteilig ein Pflegegeld.

Dieser Anteil kann nun dafür genutzt werden, einen Angehörigen für seine Hilfe zu bezahlen.

Als Beispiel: Hat ein Pflegebedürftiger Pflegegrad 3 so stünden im 1.298 Euro für Pflegesachleistungen zu. Er benötigt jedoch nur 70 Prozent der Summe, somit 908,60 Euro. In diesem Fall ist es möglich, dass er 30 Prozent von dem Pflegegeld ausbezahlt bekommt. Geht man nun von einem Satz von 545 Euro bei Pflegegrad 3 aus, so wären das 163,50 Euro.

Weitere Pflegeleistungen für Pflegebedürftige

Sie können über die genannten Pflegeleistungen auch noch folgende beantragen:

  • Tagespflege, Nachtpflege
  • Kurzzeitpflege
  • Entlastungsleistungen
  • Verhinderungspflege
  • Hilfsmittel im Pflegeheim
  • Wohnraumanpassung

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Diese Leistungen können Sie für die Pflege beantragen – Wissenswertes

1. Frage Wer bekommt Pflegegeld?

Jede pflegebedürftige Person mit einem Pflegegrad. Diese werden in die Grade 1 bis 5 unterteilt.

2. Frage Kann das Pflegegeld auch an den Pflegebedürftigen ausbezahlt werden?

Sofern der Pflegebedürftige keine Sachleistungen von einem Pflegedienst in Anspruch nimmt und von der Familie oder Bekannten gepflegt wird, erhält er das Geld auf sein Konto. Sobald ein Pflegedienst involviert ist, wird nur der Anteil auf das Konto ausbezahlt, der vom Pflegedienst nicht in Rechnung gestellt wird.

3. Frage Welche Zusatzleistungen gibt es?

Neben der Betreuung vom Pflegedienst oder dem Pflegeheim gibt es noch die Möglichkeit, eine Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege oder Entlastungspflege in Anspruch zu nehmen. Diese sind vor allen Dingen für pflegende Angehörige eine Unterstützung.

4. Frage Wer bezahlt das Pflegegeld?

Das Pflegegeld wird von der Pflegekasse bezahlt.

5. Frage Was passiert, wenn mein Pflegegeld nicht für die Pflegesachleistungen reicht?

Sofern Sie mehr Pflegesachleistungen nutzen möchten, erhalten Sie vom Pflegedienst eine Rechnung. Die Differenz, die Ihr Pflegegeld übersteigt, müssten Sie dann selbst bezahlen.

Fazit

Pflegegeld ist für Pflegebedürftige, aber auch deren Angehörige eine finanzielle Unterstützung, um einen Pflegedienst, ein Pflegeheim oder andere Hilfen in Anspruch nehmen zu können. Die Höhe des Geldes richtet sich hierbei nach dem Pflegegrad. Dieser wird übrigens vom medizinischen Dienst der Krankenkassen ermittelt und kann sich verbessern, aber meist verschlechtern.

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Hilfe für pflegende Angehörige – Die Pflegekassen unterstützen die Pflegenden in vielerlei Hinsicht https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/hilfe-fuer-pflegende-angehoerige-die-pflegekassen-unterstuetzen-die-pflegenden-in-vielerlei-hinsicht/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/hilfe-fuer-pflegende-angehoerige-die-pflegekassen-unterstuetzen-die-pflegenden-in-vielerlei-hinsicht/#respond Mon, 30 Nov 2020 13:28:29 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=57180 Das Leben der Pflegenden ändert sich, wenn sie mit der Pflege eines hilfebedürftigen Angehörigen beginnen und das beginnt bei der Zeit und endet erst bei der Organisation. Verschiedene Hürden gilt es zu meistern, damit es

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Das Leben der Pflegenden ändert sich, wenn sie mit der Pflege eines hilfebedürftigen Angehörigen beginnen und das beginnt bei der Zeit und endet erst bei der Organisation. Verschiedene Hürden gilt es zu meistern, damit es nicht zur Überforderung kommt und die Fürsorge jederzeit garantiert ist. Hier geben wir sinnvolle Tipps.

Das Wichtigste in Kürze

  • Hilfe gibt es bei den zahlreichen Beratungsstellen. Nachdem allerdings klar ist, dass Sie die Pflege übernehmen, wenden Sie sich einfach an eine solche Stelle. In vielen Städten befinden sich die Beratungsstellen bei den Krankenkassen.
  • Die Pflegeversicherung bietet verschiedene Leistungen an und viele davon können Sie in Anspruch, wenn Sie mit der Pflege beginnen.
  • Sie müssen sich auf die neue Situation einstellen und dafür stellen viele Arbeitgeber spezielle Arbeitszeiten zur Verfügung. Diese sind vorzeitig zu beantragen und das immer in schriftlicher Form. Grundsätzlich sind die Arbeitgeber verpflichtet diese Zeiten zu ermöglichen.

Die Pflege eines Angehörigen bringt nicht nur eine hohe körperliche und emotionale Belastung mit sich, sondern auch hohe Kosten hoch und die Menge an Papieren ist kaum allein zu bewältigen. Dazu kommen die vielen Fragen, die sich mit dem Alltag ergeben und von einem Laien kaum beantwortet werden können. Ein Laie hat meist keinen Einblick und das muss er auch nicht, aber mit der Pflegeübernahme muss man sich damit auseinander setzen. Aber niemand muss sich allein durch die ganzen gesetzlichen Bestimmungen oder die Alltagstücken kämpfen, solange man weiß wo es Hilfe gibt.

Die Hürden zwischen Überforderung und Fürsorge lassen sich mit unseren Tipps sehr gut meistern.

Senioren Pflege Symbolbild
Abzocke im Namen des Pflegedienstes und der Krankenkasse

Pflegebedürftige aufgepasst: Falsche Kassenmitarbeiter zocken ahnungslose Pflegebedürftige skrupellos ab. Dafür geben Sie sich als Mitarbeiter des MDK (Medizi­nische Dienst der Kranken­versicherung) oder des Pflegedienstes aus und beraten über Änderungen bei den Pflegeleistungen. Anschließend kassieren Sie

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Die Pflegeberatung

In vielen Bundesländern haben Pflegekassen und Kommunen mittlerweile Pflegestützpunkte eingerichtet, so dass Fragen jederzeit beantwortet werden können. Die bundesweite Datenbank liefert genaue Adressen zu den Pflegestützpunkten.

Hilfestellung und Beratung zu örtlichen Hilfeangeboten gibt es in den Senioren- und Pflegeberatungsstellen, solange die Kommunen eine Möglichkeit anbieten. Zudem gibt es den sogenannten Pflegewegweiser NRW. Der Pflegewegweiser enthält alle Angebote und die Ortsangaben rund um die Beratungs- und Hilfsangebote. Nachdem Sie im Internet die Telefonnummern gefunden haben können Sie eine Soforthilfe in Anspruch nehmen. Für die sofortige Hilfe gibt es die gebührenfreie Telefonnummer 0800-4040044, unter der Sie geschulte Mitarbeiter erreichen. Sie stehen Ihnen Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr zur Seite und am Donnerstag sind sie von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr erreichbar.

Einen Expertenrat erhalten die pflegenden Angehörigen unter der Rufnummer 030-20179131. Das ist das Pflegetelefon des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Hier erhalten Sie eine vertrauliche Beratung und auf Wunsch bleibt die Beratung sogar anonym.

Von Montag bis Donnerstag ist das Pflegetelefon zwischen 9.00 Uhr und 18.00 Uhr erreichbar. Sie können die Mitarbeiter auch per Mail [email protected] erreichen. Das Angebot wird durch umfangreiche Informationen ergänzt.

Zudem gibt es das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit. Unter der Telefonnummer 030-3406066-03 erreichen Sie von Montag bis Donnerstag zwischen 8.00 Uhr und 18.00 Uhr jemanden und am Freitag zwischen 8.00 Uhr und 12.00 Uhr.

Sie planen selber die Pflege zu übernehmen und sind sich aber unsicher, ob Sie den Anforderungen gerecht werden? Dann schauen Sie sich die Checkliste „Pflegefall – was tun?“ an. Nachdem beurteilen Sie erneut, ob Sie die Pflege stemmen können oder Hilfe brauchen.

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Die finanziellen Hilfen

Die Pflege von hilfebedürftigen Menschen kostet eine Menge Geld, aber diverse Leistungen sind bei der Pflegekasse zu beantragen. Auch die Krankenkassen sind in der Hinsicht eine gute Hilfe, denn sie übernehmen die Kosten der ärztlich verordneten Behandlungspflege.

Zur ärztlich verordneten Behandlungspflege zählen

  • das Stellen von Medikamenten
  • das Verabreichen von Medikamenten
  • das An- und Ausziehen der Kompressionsstrümpfe

und viele andere Punkte mehr. Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt auch das Sozialamt die Hilfe zur Pflege. Nachdem ein erster Kontakt steht, können Sie vor Ort nach möglichen Leistungen und entsprechender Unterstützung fragen.

Mit einem Schwerbehindertenausweis haben Sie deutlich mehr Rechte und diese sollten Sie auch nutzen. Zu den Rechten gehören bestimmte Vergünstigungen, die Ihnen zu stehen und den Alltag allein in finanzieller Hinsicht erleichtern.

Für Begleitpersonen ist die Fahrt in Bus und Bahn kostenfrei und auch das Taxi kann in Begleitung kostenlos sein. Das Versorgungsamt beantwortet alle Fragen rund um das Thema Schwerbehinderung und gibt wichtige Informationen an die Hand.

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Die Selbsthilfegruppen

Mittlerweile gibt es zahlreiche Selbsthilfegruppen, die einen Ort für Erfahrungsaustausch und intensive Gespräche anbieten. Dazu gehören Behindertenorganisationen, aber auch Angehörigenkreise, deren Treffpunkte auf den Seiten www.nakos.de oder www.deutsche-alzheimer.de zu finden sind.

Pflegende Angehörige können sich in vielen Städten mit Gleichgesinnten austauschen, indem Sie sich an Beratungsstellen, Pflegedienste oder Wohlfahrtsverbände wenden. Diese Stellen bieten Gesprächskreise an und das zu verschiedenen Uhrzeiten. Die Uhrzeiten sind arbeitgeberfreundlich und liegen manchmal auch in den Abendstunden, so dass auch alle Angehörigen die Möglichkeit zur Teilnahme bekommen.

Weitere Informationen zur Pflegeselbsthilfe oder zu Ansprechpartnern bietet Nordrhein-Westfalen mit der Internetseite des Pflegewegweisers, so dass Sie sich selber informieren können.

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Der Entlastungsbetrag

Die Pflegekasse erstattet mit dem sogenannten Entlastungsbetrag, so dass Sie viele Unterstützungsangebote im Alltag nutzen können. Der Betrag liegt bei 204 Euro und muss beantragt werden. Nachdem wird der Betrag monatlich bezahlt und die finanzielle Absicherung ist garantiert.

Dieser Entlastungsbetrag wird vielfältig eingesetzt und da besteht die Möglichkeit bei

  • Betreuungsangeboten
  • Angebote zur Alltagsentlastung
  • Angebote zur Entlastung der Pflegenden.

Allerdings erstattet die Pflegekasse nur die tatsächlich angefallenen Kosten und somit sind die Rechnungen zu sammeln und bei der Pflegekasse einzureichen. Wird der Entlastungsbetrag für das Jahr nicht vollständig verbraucht, dann wird der Restbetrag bis zum 30.Juni des Folgejahres verbraucht.

Wichtig:

In den verschiedenen Bundesländern ist das Angebot unterschiedlich, so dass nie 100%ig sicher ist, welche Angebote bezahlt werden. Dabei finanziert die Pflegekasse nur gewisse Angebote und diese Informationen sind bei der Pflegekasse direkt oder den Pflegestützpunkten zu erfragen.

Mit Hilfe des Entlastungsbetrags lassen sich Tages- und Nachtpflege, aber auch die Kurzzeitpflege finanzieren. Zusätzlich nutzen Sie 40% des Pflegesachleistungsbetrags für weitere Betreuungs- und Entlastungsleistungen, so dass auch andere Angebote bezahlbar sind. Die Angebotsmöglichkeiten sind vielseitig und werden von den Pflegepersonen individuell auf die Pflegeperson abgestimmt.

Die Kurzzeitpflege

Die Pflegekasse trägt die Kosten, wenn eine Pflege vorübergehend nicht in den eigenen vier Wänden möglich ist und der Pflegebedürftige anderweitig versorgt werden muss.

Bei anerkannter Pflegebedürftigkeit übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine Fremdbetreuung, wenn Sie die Kosten von 1.612 Euro im Jahr nicht übersteigen. Sie eignen sich für einen kurzzeitigen Aufenthalt in einer der zahlreichen Pflegeeinrichtungen, wo die Pflege gesichert ist und eine ausreichende Betreuung stattfindet.

Die Verhinderungspflege

Pflegepersonen brauchen auch zwischendurch mal eine Pause und hier kommt die Verhinderungspflege zum Einsatz. Nachdem ein entsprechender Antrag gestellt ist, wird das Geld überwiesen.

Sie fallen meist nur für einen begrenzten Zeitpunkt aus, vielleicht wegen Krankheit oder für einen kleinen Urlaub, aber die Betreuung muss trotzdem gewährt sein. Die Pflegeversicherung finanziert dann eine Ersatzpflegekraft und die kümmert sich entweder im Haushalt oder in einer Pflegeeinrichtung um den Hilfebedürftigen.

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Die Pflegekurse

Die Pflegekasse bietet in Zusammenarbeit mit Wohlfahrtsverbänden und professionellen Pflegekräften Pflegeschulungen an, so dass Sie sich immer weiterbilden können.

Die Pflegeschulungen sind kostenlos und ergänzen das Angebot an schriftlichen Informationen und praktischen Demo-Videos. Ehrenamtliche Pflegepersonen und Angehörige sind mit kostenfreien Pflegekursen zu unterstützen, so dass Sie die Pflege garantieren können und immer die aktuellsten Methoden kennen. Dazu sind die Pflegekassen verpflichtet und diese Verpflichtung nehmen sie sehr ernst. Die Kurse finden entweder mit anderen Pflegenden zusammen statt oder ganz bequem zu Hause, so dass Sie sich frei für die richtige Möglichkeit entscheiden können.

Die Urlaubsmöglichkeiten und Kuren

Die Pflege- und Krankenkassen ermöglichen sogar spezielle Kuraufenthalten und behinderte Kinder oder Pflegebedürftige dürfen sogar mitreisen. Die Angebote sind speziell auf die Bedürftigen zurechtgeschnitten, so dass sich alle Parteien im Urlaub erholen.

Bei der Bewilligung berücksichtigen die Krankenkassen die besonderen Belastungen, unter denen die pflegenden Angehörigen stehen. Mittlerweile gibt es in allen Städten Beratungsstellen, so dass sich die Angehörigen ausreichend informieren.

Wohlfahrtsverbände, Organisationen der Behindertenhilfe und spezielle Reiseanbieter bieten kostengünstige Urlaubsangebote an. Seitdem es die Angebote gibt, werden sie ausführlich genutzt.

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Die Pflegezeit für Beschäftigte

Ein Arbeitnehmer hat, unter bestimmten Voraussetzungen, einen Anspruch auf sogenannte Pflegezeit. Sie ist auf eine Dauer von 6 Monaten beschränkt.

Dabei bezieht der Pflegende in dieser Zeit kein Gehalt, aber seit Anfang 2015 besteht die Möglichkeit einen Teil des Lohnverlustes auszugleichen. Dazu gibt es ein zinsloses Darlehen vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.

Die sogenannte Familienpflegezeit

Die Arbeitszeit kann auf bis zu 15 Stunden reduziert werden, wenn Sie einen Angehörigen pflegen. Allerdings ist die Reduzierung nur maximal 2 Jahre möglich.

Unter bestimmten Voraussetzungen habe Sie diesen Anspruch. Die Einzelheiten lesen Sie einfach unter Familienpflegezeit nach. Der Lohnverlust wird auch in diesem Fall mit einem zinslosen Darlehen ausgeglichen.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Hilfe für pflegende Angehörige

1. Was ist die A-L-P-E-N-Methode?

Die A-L-P-E-N-Methode ist ein spezieller Plan, der für Pflegepersonen geeignet ist. Es geht um Aufgaben auflisten, Länge beziehungsweise Zeitbedarf einschätzen, Pufferzeiten einplanen, Entscheidung über Priorität treffen und die Nachkontrolle des Plans. So lässt sich Stress vermeiden und der Alltag deutlich besser organisieren.

2. Woran lässt sich übermäßiger Stress in der Pflege erkennen?

Stress zeigt sich individuell. Während einige Personen mit körperlichen Beschwerden wie Kopfschmerzen und Magenbeschwerden kämpfen, reagieren andere Personen mit Traurigkeit, Ärger und sozialem Rückzug. Wichtig ist, dass die Warnsignale frühzeitig erkannt werden und Sie sich Hilfe suchen.

3. Wie entlastet man pflegende Angehörige?

Die beste Entlastung für einen pflegenden Angehörigen ist eine Auszeit um Kraft zu tanken. Dafür finanziert die Pflegekasse Urlaub von bis zu 14 Wochen im Jahr. Der Urlaub teilt sich in 8 Wochen Kurzzeitpflege und 6 Wochen Ersatzpflege.

4. Wird Pflegeurlaub bezahlt?

Für einen Pflegeurlaub wird Pflegeunterstützungsgeld bezahlt. Das Geld zahlt entweder die Pflegekasse oder das Versicherungsunternehmen des Pflegebedürftigen.

5. Wie oft lässt sich Pflegezeit in Anspruch nehmen?

Die Pflegezeit beläuft sich auf höchstens 6 Monate und wird nur zusammenhängend in Anspruch genommen. Eine Aufteilung ist nicht möglich.

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Fazit

Die Pflege eines Angehörigen ist anstrengend, nicht nur körperlich, sondern auch emotional und finanziell. Mittlerweile gibt es unzählige Entlastungsangebote. Krankenkassen und Pflegekassen bieten Pflegenden nicht nur finanzielle Entlastung, sondern auch viele andere Hilfsangebote. Gerade die Selbsthilfegruppen für pflegende Angehörige sind eine große Hilfe. Hier tauschen sich die Pflegenden mit Gleichgesinnten aus. Jede Stadt hat verschiedene Angebote, die bei den Pflege- und Krankenkassen zu erfragen sind.

Der Beitrag Hilfe für pflegende Angehörige – Die Pflegekassen unterstützen die Pflegenden in vielerlei Hinsicht erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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