Pflegeheim | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Fri, 13 May 2022 09:04:33 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Pflegeheim | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Kosten im Pflegeheim: Wofür Sie zahlen müssen und wofür die Pflegekasse – Unterkunft, Verpflegung, Investition und Zusatz zahlt der Pflegebedürftige selber https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/kosten-im-pflegeheim-wofuer-sie-zahlen-muessen-und-wofuer-die-pflegekasse-unterkunft-verpflegung-investition-und-zusatz-zahlt-der-pflegebeduerftige-selber/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/kosten-im-pflegeheim-wofuer-sie-zahlen-muessen-und-wofuer-die-pflegekasse-unterkunft-verpflegung-investition-und-zusatz-zahlt-der-pflegebeduerftige-selber/#respond Fri, 13 May 2022 09:04:33 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=60156 Die Kosten für ein Pflegeheim sind mitunter sehr hoch, aber Sie haben keinen genauen Einblick. Dieser Artikel verdeutlicht daher, welche Kosten auf Sie zukommen und was Sie bezahlen müssen. Bei der Suche nach einer passenden

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Die Kosten für ein Pflegeheim sind mitunter sehr hoch, aber Sie haben keinen genauen Einblick. Dieser Artikel verdeutlicht daher, welche Kosten auf Sie zukommen und was Sie bezahlen müssen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Pflegekosten übernimmt anteilig die Pflegeversicherung, wenn ein Pflegegrad vorliegt.
  • Sie tragen die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und die Investitionskosten selber.
  • Alle Zusatzleistungen sind in einem Vertrag zusätzlich festgehalten.
  • Unterstützung bekommen Sie unter Umständen bei einem Sozialhilfeträger wie „Hilfe zur Pflege“ oder „Sicherung im Alter“, wenn das eigene Einkommen nicht ausreicht.

Bei der Suche nach einer passenden Pflegeeinrichtung spielen inzwischen nicht nur Lage und Ausstattung eine entscheidende Rolle. Die Kosten für die Heime sind recht unterschiedlich. Wir klären Sie daher darüber auf, wie sich die Kosten für ein Heimplatz zusammensetzen und für welchen Anteil Sie selber aufkommen müssen.

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Die Kosten für das Pflegeheim

Das Leben in einem Pflegeheim kostet Geld und diese Kosten setzen sich aus verschiedenen Posten zusammen.

Für die folgenden Punkte verlangen die Pflegeheimbetreiber Entgelte:

  • Kosten für Betreuung und Pflege
  • Kosten für Unterkunft und Verpflegung
  • Investitionskosten
  • Ausbildungsumlage
  • eventuelle Kosten für Zusatzleistungen

Sie erhalten z.B. einen Zuschuss zu den Kosten für die Betreuung und Pflege. Allerdings nur dann, wenn Sie regelmäßig in die private Pflegeversicherung eingezahlt haben. Darüber hinaus muss die Pflegebedürftigkeit durch einen Gutachter bestätigt werden. Die restlichen Kosten übernehmen Sie allerdings immer selber.

Pflegekosten zahlt die Pflegeversicherung

Sie erhalten einen monatlichen Zuschuss zu den Pflegekosten. Aber nur dann, wenn ein Gutachter des Medizinischen Diensts der Krankenversicherung oder der privaten Pflegeversicherung Ihr Pflegebedürftigkeit feststellt.

Die Höhe des Zuschusses hängt vom Pflegegrad ab, den der Gutachter nach einer genauen Begutachtung festlegt. Der Pflegegrad gibt Auskunft darüber, wie viel Hilfe Sie im Alltag brauchen. Relativ wenig Unterstützung brauchen Menschen mit dem Pflegegrad 1 und am meisten Unterstützung brauchen Personen, die den Pflegegrad 5 haben. Sie können alltägliche Handlungen nicht mehr eigenständig ausführen und brauchen bei vielen Tätigkeiten Unterstützung.

Die Pflegekasse zahlt ab dem Pflegegrad 2 die Leistungen für das Pflegeheim und dabei sind die Leistungen wie folgt gestaffelt:

  • 2. Pflegegrad  =    770 Euro
  • 3. Pflegegrad  = 1.262 Euro
  • 4. Pflegegrad  = 1.775 Euro
  • 5. Pflegegrad  = 2.005 Euro

Sie haben den Pflegegrad 1 und ziehen in ein Pflegeheim, dann erhalten Sie lediglich einen Zuschuss von 125 Euro Entlastungsgeld.

Pflegekosten sind selbst zu zahlen

Die Pflegekosten sind in der Regel deutlich höher als die Pflegekosten, die von der Pflegekasse übernommen werden.

Im Endeffekt bedeutet das, dass Sie einen großen Teil der Pflegekosten selber zahlen müssen, wenn Sie in einem Pflegeheim leben. Den größten Teil der Pflegekosten zahlen Sie, wenn Sie nur einen Pflegegrad 1 haben, denn dann erhalten Sie von der Pflegekasse nur einen kleinen Zuschuss in Höhe von 125 Euro im Monat. Ab dem Pflegegrad 2 zahlen Sie den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil, den jeder Heimbewohner zahlt. Diese Regelung gibt es seit Januar 2017 und ist gesetzlich festgelegt. Jeder Heimbewohner zahlt den gleichen Anteil an Pflegekosten, egal welcher Pflegegrad vorhanden ist und wie aufwendig die Pflege ist. Die Höhe des Eigenanteils ist von Heim zu Heim recht unterschiedlich und für einen genauen Einblick lohnt sich ein Blick auf die Preisliste.

Interessant:

Sie müssen keine Mehrkosten fürchten, wenn Sie einmal mehr Pflege brauchen, denn der einrichtungseinheitliche Anteil ist nicht an den Pflegegrad gebunden. In einem separaten Beitrag lesen Sie, was Sie beachten müssen, wenn sich der Pflegegrad im Pflegeheim verändert.

Es gibt aber nicht nur die Pflegekosten, sondern auch Kosten für die Unterkunft und Verpflegung, Investitionen und möglicherweise kommen auch noch Kosten für Zusatzleistungen dazu. Diese Kosten zahlt die Pflegekasse nicht.

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Die Kosten für Unterkunft und Pflege

Sie zahlen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung selber, wenn Sie in einem Heim wohnen.

Zu diesen Kosten zählen Aufwendungen für Mahlzeiten und die Zimmerreinigung. Für alle Bewohner eines Pflegeheims sind diese Kosten gleich, aber es gibt Ausnahmen, zwar nur sehr wenige, aber es gibt sie.

Wenn Sie gesundheitlich nicht in der Lage sind, die Nahrung aufzunehmen, dann zahlen Sie die Verpflegungskosten natürlich nicht in voller Höhe. Der Heimbetreiber reduziert die Kosten für die Verpflegung ebenfalls, wenn Sie aufgrund Ihres Gesundheitszustandes eingeschränkt essen können oder die Ernährung nur über eine Magensonde erhalten.

Die Kosten für die Unterkunft reduzieren Sie auch, wenn Sie eine längere Zeit nicht anwesend sind.

Interessant:

Der Pflegeunternehmer passt die Kosten für Unterkunft und Verpflegung regelmäßig den aktuellen Preisen an und dann kommt es vor, dass Sie ein höheres Entgelt tragen müssen.

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Die Investitionskosten

Zu den Investitionskosten zählen die Kosten für Modernisierung, Instandhaltung und Umbau- und Ausbaumaßnahmen.

Das Pflegeunternehmen muss in verschiedene Aktionen investieren. Eventuell ist ein neuer Aufzug notwendig, die Geschäftsräume sind zu renovieren oder die Maßnahmen für den Brandschutz müssen erneuert werden, das sind alles Kosten, die auf ein Unternehmen zukommen. Damit das Unternehmen die Kosten trägt, werden die Aufwendungen in einen monatlichen Betrag umgerechnet und jeder Bewohner zahlt einen kleinen Teil davon.

In einigen Bundesländern beteiligen sich die Sozialhilfeträger mit dem „Pflegewohngeld“ an den Investitionskosten, wenn das eigene Einkommen und das Vermögen nicht ausreicht. Bei den Sozialämtern und den Pflegeeinrichtungen erhalten Sie entsprechende Auskünfte.

Die Ausbildungsumlage

Das Pflegeheim hat das Recht jedem Heimbewohner den Beitrag zur Ausbildungsvergütung in Rechnung zu stellen.

In der Regel hat jedes Pflegeheim Auszubildende, die den Beruf erlernen und mit der Ausbildungsumlage zahlt das Pflegeheim die Vergütung für den Auszubildenden.

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Eventuelle Zusatzleistungen

Außerdem hat das Pflegeheim das Recht Zusatzleistungen in Rechnung zu stellen, die mit jedem Bewohner individuell festgelegt werden.

In den Zusatzleistungen befinden sich Komfortleistungen für Unterkunft und Verpflegung, aber auch besondere pflegerisch-betreuende Leistungen. Die Nutzung der Gemeinschaftsräume für eine private Feier, die Reparatur von Kleidung, eine neue aufwendige Frisur oder ein Vorleseservice sind nur ein paar Beispiele aus dem Bereich der Zusatzleistungen.

Interessant:

Die Vereinbarungen für Zusatzleistungen sind immer in vertraglicher Form festzuhalten, denn nur in dem Fall darf das Pflegeheim eine Rechnung stellen.

Das Einkommen reicht nicht

Zusammen mit den Zahlungen der Pflegekasse und dem Pflegewohngeld reicht das Vermögen und das Einkommen für die Kosten im Pflegeheim nicht aus, dann können Sie Hilfe bekommen.

Sie können die Kosten für das Pflegeheim nicht stemmen, dann wenden Sie sich an das Sozialamt und beantragen Sie „Hilfe zur Pflege“. In einigen Fällen sind Kinder unterhaltspflichtig und diese Informationen lesen Sie in einem separaten Beitrag.

Die folgenden Stellen stehen Ihnen ebenfalls beratend zur Seite:

  • das örtliche Sozialamt
  • die Verbraucherzentralen
  • die Pflegestützpunkte
  • Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen e.V.
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Derzeit befinden sich E-Mails im Namen der AOK-Bundesverbandes mit dem Betreff „Ihre angeforderten Patientendokumentation – A5882010559“ im Umlauf. Diese Nachrichten sollten Sie nicht öffnen. Im Anhang befindet sich eine ZIP-Datei mit einem gefährlichen Trojaner. Immer wieder

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Kosten im Pflegeheim

1. Wer kommt für die Pflegeheimkosten auf?

Jede pflegebedürftige Person kommt selber für die Kosten des Pflegeheims auf. Die Rente und das Vermögen reichen für die Kostendeckung nicht aus, dann kommt es vor, dass die Angehörigen zahlen müssen.

2. Was muss im Pflegeheim gezahlt werden?

Einen Teil der Pflegeheimkosten müssen Sie selber zahlen und dieser Anteil liegt etwa bei 1.900 Euro im Monat, wenn der Pflegebedürftige einen Pflegegrad hat.

3. Wie wird der Eigenanteil berechnet?

Die Pflegekosten für Heimbewohner mit Pflegestufen 2 bis 5 werden addiert und davon zieht man die Zahlungen der Pflegeversicherungen ab. Dann kommt man auf einen Eigenanteil, der zu zahlen ist. Es handelt sich aber nur um eine grobe Berechnung.

4. Welche Kosten übernimmt die Kasse bei vollstationärer Pflege?

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten je nach Pflegegrad und das sind zwischen 770 Euro und 2.005 Euro.

5. Muss ich die Unterkunft selber bezahlen?

Ja, denn die Pflegekasse übernimmt nur die Pflegekosten und für die Kosten der Unterkunft und Verpflegung ist der Pflegebedürftige selber verantwortlich.

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Fazit

Das Pflegeheim ist für ältere und pflegebedürftige Personen eine gute Alternative zum allein Leben. Die Pflegekasse zahlt einen Teil der Kosten für das Pflegeheim, aber einen großen Anteil muss der Pflegebedürftige oder dessen Angehörige selber tragen. Dazu gehören die Kosten für die Unterkunft, die Verpflegung, die Investitionskosten und Zusatzleistungen. Die Zusatzleistungen sind individuell und müssen vertraglich festgehalten werden, damit eine Rechnung erstellt werden kann und diese auch gültig ist.

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So finden Sie das passende Pflegeheim – Persönlicher Besichtigungstermin sorgt für Klarheit https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/so-finden-sie-das-passende-pflegeheim-persoenlicher-besichtigungstermin-sorgt-fuer-klarheit/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/so-finden-sie-das-passende-pflegeheim-persoenlicher-besichtigungstermin-sorgt-fuer-klarheit/#respond Fri, 13 May 2022 09:03:44 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=60223 Bei der Suche nach einem Pflegeheim gibt es ein paar Punkte, die Sie beachten müssen. Das Finden der passenden Einrichtung Die äußeren Umstände machen in der Regel einen Umzug notwendig, denn die Familie kann die

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Bei der Suche nach einem Pflegeheim gibt es ein paar Punkte, die Sie beachten müssen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Erstellen Sie sich eine persönliche Checkliste, wenn Sie sich auf der Suche nach einer Pflegeeinrichtung machen.
  • Auf der Suche nach einer passenden Pflegeeinrichtung ist der Besuch vor Ort ein sehr wichtiger Schritt.
  • Die Qualität der Pflegeheime wird seit 2020 mit einem neuen System ermittelt und steht der Öffentlichkeit zur Verfügung. Das System der Pflegenoten wird abgeschafft.

Das Finden der passenden Einrichtung

Die äußeren Umstände machen in der Regel einen Umzug notwendig, denn die Familie kann die Betreuung in den eigenen vier Wänden einfach nicht mehr bewerkstelligen.

Die Suche nach einem Pflegeheim ist meist schon schweren Zweifeln begleitet, denn in der Regel wollen die Betroffenen lieber in den eigenen vier Wänden bleiben. Die eigene Wohnung ist ein Teil der Lebensgeschichte und viele Erinnerungen stecken in jedem Raum. Ist ein Pflegeheim dann die richtige Entscheidung und ist es bezahlbar? Das sind nur zwei Fragen, die sich die Angehörigen stellen, die ein Pflegeheim suchen.

Die bestmögliche Betreuung ist nicht möglich oder die Räumlichkeiten sind nicht entsprechend ausgerichtet und dann kommt es zum Gedanken an eine Pflegeeinrichtung. Die Suche nach einer bezahlbaren Einrichtung, in der sich der Betroffene wohlfühlt, ist zeitaufwendig und es gibt einige Dinge zu beachten.

Die folgenden Tipps können Ihnen bei der Suche nach einer passenden Einrichtung helfen.

1. Schritt: Erstellen Sie eine Checkliste

Der erste Schritt ist ganz einfach, denn Sie erstellen eine Checkliste. In der Liste stehen alle wichtigen Dinge zusammengefasst, von der Betreuung bis hin zur Versorgung.

Die folgenden Fragen helfen Ihnen bei der Erstellung der Checkliste, denn es handelt sich um ausschlaggebende Punkte.

  • Wie weit entfernt ist das Pflegeheim von der bisherigen Wohnung?
  • Wie ist die Umgebung des Heims?
  • Lassen sich die eigenen Möbel mitnehmen?
  • Können die Bewohner den Tagesablauf mitgestalten?
  • Wie sieht es mit öffentlichem Nahverkehr in der Nähe aus?
  • Welche Serviceangebote gibt es? (Krankengymnastik, Logopädie, usw.)
  • Gibt es nur Mehrbettzimmer oder auch Einzelzimmer?
  • Welcher Kosteneigenanteil ist monatlich zu leisten?

Es gibt unabhängige Pflegeberatungen, die bei der Suche nach einem Pflegeheim in direkter Umgebung helfen. Dazu bietet sich beispielsweise der Pflegestützpunkt an. Sie informieren auch, welche finanzielle Unterstützung durch die Pflegekasse möglich ist.

2. Schritt: Die Onlinesuche

Das Internet ist eine weitere Möglichkeit um Sie bei der Suche zu unterstützen, denn hier gibt es spezielle Internetportale.

Das Heimverzeichnis der Gesellschaft zur Förderung der Lebensqualität im Alter und bei Behinderungen ist zum Beispiel ein seriöser Anbieter. In dem Heimverzeichnis finden Sie bundesweit mehr als 1.100 Einrichtungen mit dem „Grünen Haken“, einem Qualitätssiegel, welches ein anerkannter Hinweis für eine gute Qualität ist.

Es gibt seit 2020 ein neues System der Qualitätsmessung und -darstellung und deren Veröffentlichung sollte seit Mitte 2020 aktiv sein. Durch die Corona-Pandemie hat sich die Qualitätsprüfung deutlich verschoben. Dieses neue System bietet Hilfe für alle Ratsuchenden, denn anhand wichtiger Kriterien lassen sich die verschiedenen Einrichtungen vergleichen und so kann eine gute Vorauswahl getroffen werden. Alle Informationen zu dem neuen System und die Darstellung der Pflegeheime lesen Sie in einem anderen Beitrag.

Haben Sie ein Pflegeheim nach Ihren Wünschen entdeckt, dann informieren Sie sich auf der Webseite des Pflegeheims über die weiteren Details.

Aber wichtig ist, dass Sie auch zwischen den Zeilen lesen. Der Internetauftritt des Pflegeheims sollte transparent und freundlich sein und nicht oberflächlich und ohne Informationen.

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3. Schritt: Besuch des Wunschwohnheims

Sie haben eine kleine Auswahl an Pflegewohnheimen getroffen und sollten zusammen mit der pflegebedürftigen Personen einen Besuchstermin ausmachen.

Neben der Checklisten achten Sie bei dem Besuch auf die folgenden Dinge:

  • Die Atmosphäre ist sehr wichtig und dazu gehört der Kontakt zwischen den Bewohnern und den Pflegekräften. Sprechen Sie mit den Bewohnern und finden Sie heraus, wie der Umgang ist und ob sie sich respektiert fühlen.
  • Die Sauberkeit ist auch entscheidend. Macht das Gebäude einen sauberen und gepflegten Eindruck und wie riecht es? Auch die Wirkung der Bewohner kann hilfreich sein.
  • Das Beschäftigungsangebot ist für die Freizeitgestaltung wichtig. Gemeinsames Singen, Basteln und Fitness sind entscheidende Faktoren.
  • Das Personal schauen Sie sich auch an. Wirkt das Personal gestresst oder nimmt es sich für jeden Bewohner auch wirklich Zeit? Gibt es Vollzeitkräfte oder nur Teilzeitkräfte. Nutzen Sie ein Gespräch mit der Heimleitung und stellen Sie fest, wie viel Zeit sie sich nimmt.
  • Die Ausstattung der Gemeinschaftsräume und der anderen Zimmer ist wichtig. Die Größe, die Ausstattung und die Grünanlagen schauen Sie sich genau an.
  • Wichtige Entscheidungen sind nicht nur von der Heimleitung und dem Bewohner zu treffen, sondern auch die Angehörigen sollten mitreden können. Die Kommunikation ist offen, klar und persönlich und nicht intransparent und häppchenweise.
  • Der Speiseplan sorgt für Abwechslung und im Idealfall reden Sie mal mit den Bewohnern oder werfen einen Blick auf den aktuellen Plan.

Wichtig:

Eine gute Möglichkeit bietet sich, wenn nach dem Besichtigungstermin ein kostenfreies, befristetes Probewohnen möglich ist. So verschaffen Sie sich besser einen Eindruck über den Alltag in der Einrichtung.

Die Wartelisten des Pflegeheims

In einigen Heimen ist kein Platz frei und dann haben Sie die Möglichkeit sich auf eine Warteliste zu setzen.

Sie beziehen einfach in der Zwischenzeit ein anderes Heim, um die Zeit zu überbrücken. Sie haben aber auch die Möglichkeit, das Heim zu wechseln, wenn das Wunschheim im Endeffekt nicht den Ansprüchen gerecht wird.

Vertrag und Kosten prüfen

Schauen Sie sich immer den Vertrag und die Kostenaufstellung ganz genau an, bevor Sie sich verbindlich für ein Heim entscheiden.

Es gibt einige Aspekte, auf die Sie unbedingt vor Vertragsabschluss achten sollten.

Manchmal kommt es vor, dass die Angehörigen für die pflegebedürftigen Eltern aufkommen müssen. Informieren Sie sich rechtzeitig!

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema das passende Pflegeheim

1. Was muss ein Pflegeheim leisten?

Das Pflegeheim muss die Pflege und Betreuung der Bewohner zu jeder Tages- und Nachtzeit leisten können. Die Bewohner befinden sich in Einzel- oder Doppelzimmer, in denen in der Regel auch eigene Möbel stehen. Auch die hauswirtschaftliche Pflege wird durch ein Pflegeheim geleistet, wenn notwendig.

2. Wie groß sollte ein Zimmer im Pflegeheim sein?

Das Zimmer in einem Pflegeheim sollte eine Mindestgröße von 12 Quadratmetern haben.

3. Ist ein Badezimmer im Pflegeheim Pflicht?

Nicht jedes Pflegeheimzimmer ist mit einem Bad und einer Toilette ausgestattet, aber der Weg darf nicht zu weit sein.

4. Muss ein Pflegezimmer Tageslicht haben?

In der heutigen Zeit muss das Zimmer ausreichend Tageslicht bieten, ansonsten ist es nicht als Pflegezimmer geeignet.

5. Darf ich meine eigenen Möbel mitbringen?

Die Pflegeheime bieten voll möblierte Zimmer aber auch unmöblierte Zimmer an. Sie können also in der Regel einen Teil der eigenen Möbel mitbringen. Die ganze Wohnungseinrichtung ist meist nicht möglich.

Fazit

Die Suche nach einer passenden Pflegeeinrichtung gestaltet sich in der heutigen Zeit etwas schwierig. Es gibt zahlreiche Pflegeheime, die sich mit Qualität und Freundlichkeit präsentieren. Nutzen Sie auf jeden Fall immer unsere Checkliste bei der Suche und das Verzeichnis hilft Ihnen auch. Sprechen Sie immer mit Bewohnern und nutzen Sie einen persönlichen Besuch, um sich selber einen Einblick zu verschaffen.

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Heimvertrag: Worüber Sie das Pflegeheim vorab informieren muss – vorvertragliche Informationen sind verständlich und gut lesbar https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/heimvertrag-worueber-sie-das-pflegeheim-vorab-informieren-muss-vorvertragliche-informationen-verstaendlich-und-gut-lesbar/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/heimvertrag-worueber-sie-das-pflegeheim-vorab-informieren-muss-vorvertragliche-informationen-verstaendlich-und-gut-lesbar/#respond Fri, 13 May 2022 09:02:51 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=60089 Die Entscheidung für ein Pflegeheim ist nicht einfach und damit Sie eine gute Entscheidung treffen, holen Sie sich Leistungsangebote ein. Die Pflegeheime bieten wichtige Leistungsangebote, auf welche Sie sich später auch berufen können. Vorvertragliche Informationen

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Die Entscheidung für ein Pflegeheim ist nicht einfach und damit Sie eine gute Entscheidung treffen, holen Sie sich Leistungsangebote ein. Die Pflegeheime bieten wichtige Leistungsangebote, auf welche Sie sich später auch berufen können.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Pflegeheim hat die Verpflichtung über das gesamte Leistungsangebot zu informieren und zwar vor dem Vertragsabschluss.
  • Die Informationen vor dem eigentlichen Vertrag sind in einer klar verständlichen Sprache verfasst.
  • Die vorvertraglichen Informationen stellen die Basis für den Vertrag mit dem Pflegeheim und bei Problemen berufen Sie sich auf diese Informationen.
  • Kündigen Sie ohne Einhaltung einer Frist, wenn das Pflegeheim der Informationspflicht nicht umfassend nachkommt.

Vorvertragliche Informationen sind transparent

Der Umzug in ein Pflegeheim ist ein schwerer Schritt und schon die Entscheidung fällt vielen Menschen sehr schwer.

Allein auf dem Hintergrund ist klar, dass die Sorge sehr groß ist, dass bei den vertraglichen Angelegenheiten wichtige Dinge einfach übersehen werden. Aber es gibt eine sehr gute Nachricht, denn der Gesetzgeber hat vorgesorgt. In den Wohn- und Betreuungsgesetz hat der Gesetzgeber festgelegt, dass alle wichtigen Informationen durch den Pflegeheimbetreiber in verständlicher Sprache verfasst sein müssen und zwar vor Vertragsabschluss.

Informieren Sie sich daher im Vorfeld gründlich über die Leistungen. Vergleichen Sie diese z.B. mit anderen Anbietern. Informationen, wie die vorvertraglichen Informationen aussehen und worauf Sie achten müssen, erklären wir Ihnen.

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Abzocke im Namen des Pflegedienstes und der Krankenkasse

Pflegebedürftige aufgepasst: Falsche Kassenmitarbeiter zocken ahnungslose Pflegebedürftige skrupellos ab. Dafür geben Sie sich als Mitarbeiter des MDK (Medizi­nische Dienst der Kranken­versicherung) oder des Pflegedienstes aus und beraten über Änderungen bei den Pflegeleistungen. Anschließend kassieren Sie

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Klar und deutlich – die vorvertraglichen Informationen

Bevor es zu einem Vertragsabschluss kommt, muss der Pflegeheimanbieter allerlei Informationen an die Hand geben.

Die Informationen erleichtern die Auswahl des Pflegeheims. Dies gilt jedoch nur, wenn Sie in einer verständlichen und vor allen Dingen klaren Sprache gehalten wurden. Auf Juristendeutsch ist zu verzichten. Die Form der Informationen ist dagegen eher unwichtig. Sie variiert inzwischen stark von Heim zu Heim. Während einige Heime ein umfangreiches Prospektwerk an die Hand geben, gibt es bei anderen Heimen eine Broschüre oder einfach ein Dokument. Das Pflegeunternehmen ist an diese ausgegebenen Informationen gebunden, wenn Sie sich am Ende für einen Vertrag entscheiden. Das bedeutet, Sie berufen sich immer auf diese vorvertraglichen Informationen.

In dem Vertrag wird festgehalten, auf welche vorvertraglichen Informationen Sie sich mit dem Pflegeheim einigen. Eine klare Markierung findet statt, wenn der Vertrag in einigen Punkten deutlich von den vorvertraglichen Informationen abweicht. Einige Pflegeheime geben die Informationen entweder erst kurz vor dem Vertrag raus oder direkt mit dem Vertrag. Experten raten Ihnen, dass Sie die Informationen auf jeden Fall vor dem Vertrag haben sollten und auch gründlich durchgelesen haben. Sie entscheiden in aller Ruhe für welches Heim Sie sich am Ende entscheiden.

Der Inhalt der vorvertraglichen Informationen

Nicht nur die Sprache ist bei den vorvertraglichen Informationen entscheidend, sondern auch der Inhalt ist vom Gesetzgeber festgelegt.

In den vorvertraglichen Informationen informiert der Anbieter ausführlich über sein Leistungsangebot und auch über die Leistungen, die für Sie in Betracht kommen.

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Allgemeines Leistungsangebot

Es gibt einen Abschnitt mit allgemeinen Leistungsangeboten, welche das Pflegeheim anbietet und dabei geht es um die grundsätzlichen Informationen zum Heim.

  • Die Ausstattung des Heims. Dies betrifft z.B. die Anzahl der Etagen, der Betten, der Zimmer, der Gebäude sowie vor Allem, ob auch ein Fahrstuhl vorhanden ist.
  • Die Lage des Gebäudes. Dies betrifft z.B. die Nähe zum Stadtrand, zur Innenstadt, zu einer Bushaltestelle sowie auch zu Einkaufsgeschäften.
  • Gemeinschaftliche Einrichtungen und Anlagen, die von allen Bewohnern genutzt werden, wie einem Garten, dem Aufenthaltsraum, einer Bibliothek, Münztelefon oder einem Computer mit Internetzugang.
  • Die Nutzungsbedingungen für die Gemeinschaftseinrichtung, zu der auch eine Hausordnung gehört und alle Informationen rund um die spezielle Nutzung.
  • Ergebnisse der Qualitätsprüfung ist sehr wichtig und bezieht sich meist auf den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung und der zuständigen Landesbehörde.

Infrage kommende Leistungen

In den vorvertraglichen Informationen befinden sich nicht nur allerlei Informationen zum allgemeinen Angebot des Pflegeheims, sondern auch individuelle Leistungen.

  • Die Größe des Wohnraums und deren Ausstattung
  • Die Art der Verpflegung und die Anzahl der Mahlzeiten
  • Art, Inhalt und Umfang der Pflege- und Betreuungsleistungen
  • Das Konzept der Einrichtung
  • Die Voraussetzungen für eine Leistungsänderung und deren Kosten
  • Hinweise, welche Personen nicht gepflegt oder betreut werden

Außerdem erhalten Sie eine Kostenaufstellung für alle einzelnen Leistungen, die sich nach den folgenden Punkten aufteilen:

  • Wohnraum
  • Verpflegung
  • Pflege und / oder Betreuung
  • Investitionen
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Derzeit befinden sich E-Mails im Namen der AOK-Bundesverbandes mit dem Betreff „Ihre angeforderten Patientendokumentation – A5882010559“ im Umlauf. Diese Nachrichten sollten Sie nicht öffnen. Im Anhang befindet sich eine ZIP-Datei mit einem gefährlichen Trojaner. Immer wieder

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Vergleichen Sie die Pflegeheime

Lassen Sie sich von verschiedenen Pflegeheimen vorvertragliche Informationen zukommen, denn Sie sollten einige Pflegeheime miteinander vergleichen.

Erst danach treffen Sie eine gute Entscheidung, wenn Sie einen Vergleich durchgeführt haben und alle Fakten auf dem Tisch liegen.

An der Art und Weise der vorvertraglichen Informationen erkennen Sie schon eine ganze Menge.

  • Haben Sie eine umfassende, individuell zusammengestellte Sammlung von Unterlagen bekommen?
  • Ist ausführlich auf einzelne Punkte eingegangen worden?
  • Gibt es nur ein grob verfasstes Formular ohne einzelne Punkte?
  • Ist die Sprache verständlich?
  • Handelt es sich nur um Vertragsbausätze?

Haben Sie das Gefühl, dass das Pflegeheim durch klare Informationen punktet und eine Verbindlichkeit herstellt, dann können Sie konkrete Informationen austauschen und sich vielleicht schon entscheiden.

Das Sonderkündigungsrecht

Das Pflegeheim hat die vorvertraglichen Informationen nicht zugeschickt und Sie haben trotzdem den Vertrag unterschrieben, dann können Sie den Vertrag jederzeit kündigen.

Sie brauchen keine Frist einhalten, aber bedenken Sie, dass es mit Sicherheit Situationen gibt, in denen das Heim die vorvertraglichen Informationen nicht aushändigt. Meist ist das der Fall, wenn eine Person direkt nach dem Krankenhausaufenthalt in ein Pflegeheim zieht. Zuhause kann die Person nicht mehr versorgt werden und das Pflegeheim ist die beste Alternative.

In einem solchen Fall muss das Pflegeheim immer noch nachträglich informieren und unter Umständen kündigen Sie einfach nach zwei Wochen, aber erst, wenn Sie die vorvertraglichen Informationen bekommen haben.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Heimvertrag

1. Wer muss den Heimvertrag unterschreiben?

Im Grunde muss der Heimvertrag von dem Pflegebedürftigen unterschrieben werden, aber da kommt es drauf an, ob er noch geschäftsfähig ist. Ansonsten ist der Bevollmächtigte die unterschriftsberechtigte Person, die im Auftrag des Pflegebedürftigen unterschreibt.

2. Kann das Heim den Pflegeplatz kündigen?

In Ausnahmefällen hat das Heim das Recht den Pflegeplatz zu kündigen, aber eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen und mit einer guten Begründung ausgestattet sein. Weisen Sie die Kündigung als unwirksam zurück, wenn es sich um eine ungerechtfertigte Kündigung handelt.

3. Wer bezahlt das Pflegeheim?

Das Pflegeheim wird in erster Linie durch die Rente bezahlt, aber wenn die Rente nicht reicht, dann kommt das Sozialamt in Betracht oder die nächsten Angehörigen.

4. Darf ein Pflegeheim einen Bewohner ablehnen?

Das Pflegeheim hat das Recht einen potenziellen Bewohner abzulehnen, aber dafür muss es einen triftigen Grund geben. Beispielsweise ist kein Platz mehr frei oder es handelt sich um einen zu schweren Fall, den sie nicht betreuen können.

5. Was passiert bei einem Sterbefall im Pflegeheim?

Verstirbt ein Patient, dann wendet sich das Pflegeheim zuerst an die Angehörigen. Sie entsorgen die Einrichtung und kümmern sich um alle Angelegenheiten rund um die Beerdigung.

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Fazit

Bevor Sie sich für ein Pflegeheim entscheiden, schauen Sie sich die vorvertraglichen Informationen genau an. In den Informationen erhalten Sie alle wichtigen Details rund um die Leistungen und das Angebot des jeweiligen Pflegeheims. Erst, wenn Sie einige Pflegeheime miteinander verglichen haben, entscheiden Sie sich für ein Pflegeheim und unterschreiben den Vertrag. Achten Sie immer auf alle Leistungen und entscheiden Sie sich in Ruhe.

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Was tun, wenn Ihnen das Pflegeheim kündigt? – Richtig vorgehen https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/was-tun-wenn-ihnen-das-pflegeheim-kuendigt-richtig-vorgehen/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/was-tun-wenn-ihnen-das-pflegeheim-kuendigt-richtig-vorgehen/#respond Fri, 13 May 2022 07:38:28 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=56794 Der Vertrag eines Bewohners im Pflegeheim darf zwar gekündigt werden, aber nur in bestimmten Fällen. Hier erfahren Sie, wann die Kündigung Wirkung hat und wie Sie damit richtig umgehen. Kündigungen sind nicht immer wirksam Darf

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Der Vertrag eines Bewohners im Pflegeheim darf zwar gekündigt werden, aber nur in bestimmten Fällen. Hier erfahren Sie, wann die Kündigung Wirkung hat und wie Sie damit richtig umgehen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Liegen bestimmte Gründe vor, darf das Pflegeheim den Vertrag kündigen. Gleich erfahren Sie, welche Gründe dies sind.
  • Die Kündigung ist nur in schriftlicher Form und mit einer Begründung rechtens.
  • Sollte die Kündigung nicht gerechtfertigt sein, so sollten Sie diese nicht anerkennen.

Kündigungen sind nicht immer wirksam

Darf das Pflegeheim einen Bewohnervertrag einfach kündigen?

Dies ist durchaus erlaubt. Jedoch müssen auch die richtigen Begründungen vorliegen. Während ein Pflegeheimbewohner seinen Vertrag ordentlich kündigen kann, darf das Pflegeunternehmen diesen nur außerordentlich beenden. Im Klartext heißt das: Es müssen bestimmte Ausnahmefälle und wichtige Gründe vorliegen, damit das Pflegeunternehmen den Vertrag kündigen kann.

Für Sie ist auch wissenswert: Nicht nur ein triftiger Grund ist vonseiten des Pflegeheimes notwendig, sondern auch eine besondere Härte. Im übersetzten Sinne bedeutet dies, dass die Fortführung des Vertrages für das Pflegeheim eine Unzumutbarkeit darstellt. Damit Sie sich besser auskennen, erfahren Sie nun gleich, welche Gründe vorliegen müssten und wie Sie auf die Kündigung richtig reagieren.

Gründe für eine Kündigung

Im Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz finden Sie die triftigen Gründe, die die Kündigung des Betreuungsvertrags rechtfertigen.

  • Aufgabe des Betriebs: Falls der Betrieb aufgegeben wird, Stellen abgebaut oder das Unternehmen stark geändert wird, ist das ein Grund, eine Kündigung auszusprechen. Das wäre dann der Fall, wenn das Heim schließt, umbaut oder eben Betreuungsplätze abbaut. Würde der Betrieb durch eine Weiterführung des Vertrages stark belastet werden, so ist dies eine Unzumutbarkeit, weshalb der Vertrag zum Ende des folgenden Monats gekündigt werden darf. Ferner müssen Sie wissen, dass der Betreiber bei einer Aufgabe des Betriebes nach einer Ersatzpflegestelle suchen muss. Ebenso hat er in diesem Fall die Umzugskosten zu tragen. Zwar können Sie hier nicht viel ändern, jedoch sollten Sie sich hier auf jeden Fall rechtlich beraten lassen.
  • Arbeit mit Bewohner ist unzumutbar: Sollte sich bei einem Pflegeheimbewohner der gesundheitliche Zustand verändern, so ist das Pflegeheim dazu verpflichtet, die Pflege dementsprechend anzupassen. Weigert sich der Pflegebedürftige jedoch diese Änderungen anzunehmen, bekommt er vom Pflegeheimbetreiber eine Frist gesetzt. Verstreicht diese, ohne, dass sich an dem Willen des Bewohners etwas ändert, so kann der Betreiber den Vertrag ohne bestimmte Frist kündigen. Hier können Sie nachlesen, welche Änderungen beim Pflegegrad es gibt.
  • Pflege kann nicht fachgerecht durchgeführt werden: Sollte im Vertrag vermerkt sein, dass die Pflegeleistungen nicht an einen verschlechterten Gesundheitszustand angepasst werden, so ist auch das ein Kündigungsgrund. Dies geht aber nur, wenn das Unternehmen die weitere Pflege in diesem Fall als unzumutbar ansieht. Als Beispiel: Wird ein Pflegebedürftiger nach einem Schlaganfall auch noch beatmungspflichtig, braucht das Pflegeheim spezielle Geräte. Hat die Einrichtung nun weder das entsprechend geschulte Personal noch die notwendigen Geräte, so ist die weitere Pflege unzumutbar. Ergo darf das Heim ohne eine bestimmte Frist den Vertrag kündigen.
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Die Schuld des Bewohners

  • Vertragsverletzungen durch Bewohner: Jedes Heim hat seine Regeln und die Bewohner haben sich daran zu halten. Sofern ein Bewohner sich an diese aber nicht halten möchte, darf der Vertrag fristlos gekündigt werden. Folgende Situationen gehören hierzu: Missachtung eines Rauchverbotes, sexuelle Belästigung, Handgreiflichkeiten gegenüber Pflegepersonal, Vandalismus. Den Vertrag weiter zu führen würde für das Unternehmen unzumutbar sein, weshalb die Kündigung gerechtfertigt ist.
  • Zahlungsverzug: Hier verhält es sich wie bei einem Mietvertrag. Ist der Bewohner mit zwei Rechnungen in Verzug oder hat er diese nicht ganz beglichen, so kann der Vertrag gekündigt werden. Jedoch muss der Betreiber dem Heimbewohner eine Frist einräumen, zu der er seine offenen Beträge begleichen kann. Hier muss auch auf die Kündigung hingewiesen werden. Bezahlt der Bewohner seine Rechnungen innerhalb der Frist, ist die Kündigung unwirksam.

Obgleich dies schon viele Gründe sind, gibt es auch noch schwerwiegende, die ebenfalls eine Beendigung des Vertrages rechtfertigen. Grundsätzlich muss der Heimbetreiber die Kündigung aber immer schriftlich aussprechen und die Gründe dafür nennen. Nur wegen einer Erhöhung der Gebühren kann ein Heimbewohner nicht gekündigt werden. Informationen zur Entgelterhöhung finden Sie hier.

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Unkündbare Nebenvereinbarungen beim Abschluss einer Lebensversicherung und unangemessen hohe Provisionen sind der Grund für die Warnung der Marktwächter. Im Visier der Verbraucherschützer ist nicht nur der Lebensversicherer Prisma Life, sondern auch die Vertriebsorganisation Afa AG. Der Lebensversicherer

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Der Umgang mit einer Kündigung

Haben Sie den Eindruck, die Kündigung ist nicht rechtens, so sollten Sie diese nicht anerkennen.

Gerade wenn es um Verstöße gegen die Heimordnung geht, scheiden sich oftmals die Geister. Es ist deshalb für Sie ratsam, nach dem Ausspruch einer Kündigung des Heimes eine Beratung aufzusuchen. Gerne stehen wir Ihnen hier behilflich zur Seite.

Hier bekommen Sie Hilfe

Sie können diverse Beratungsmöglichkeiten nutzen, wenn es um die Kündigung durch das Heim geht.

  • Verbraucherzentralen
  • Heimaufsichten
  • Pflegestützpunkte
  • Pflegekassen
  • Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtungen e.V.
  • Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebedürftige Menschen e.V.

Der Umzug

Wenn es schon klar ist, dass die Kündigung seine Richtigkeit hat, vergeuden Sie keine Zeit und suchen Sie schnellst möglich nach einem neuen Pflegeheim.

Hilfe erhalten Sie in diesem Fall bei einem Pflegestützpunkt an Ihrem Wohnort.

Sie können sich auch über das Zentrum für Qualität in der Pflege Adressen der Pflegestützpunkte geben lassen. Ebenso bekommen Sie hier viele wertvolle Tipps für Ihre Pflegeheimsuche.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Was tun, wenn das Pflegeheim kündigt? – Richtig vorgehen

1. Darf das Pflegeheim einfach so kündigen?

Damit eine Kündigung wirksam ist, muss ein triftiger Grund vorliegen. Dies können Verstöße gegen die Heimordnung, Zahlungsverzug oder eine Unzumutbarkeit für das Pflegepersonal sein.

2. Muss eine Kündigung akzeptiert werden?

Es kommt ganz auf den Grund an. Wenn Sie der Meinung sind, die Kündigung ist nicht gerechtfertigt, lassen Sie sich rechtlich beraten. Stellt sich heraus, dass die Kündigung wirksam ist, so müssen Sie diese anerkennen.

3. Was ist nach einer Kündigung zu unternehmen?

Haben Sie eine gerechtfertigte Kündigung erhalten, so sollten Sie sich möglichst schnell nach einem neuen Pflegeheim umsehen. Auch der Umzug sollte zeitnah organisiert werden. Wurde die Kündigung ausgesprochen, weil das Pflegeheim geschlossen oder stark umstrukturiert wird, so hat der Heimbetreiber ein neues Pflegeheim zu suchen und für die Umzugskosten aufzukommen.

4. Wo kann man sich beraten lassen?

Sind Sie wegen der Kündigung unsicher, so können Ihnen die Verbraucherzentralen, Pflegestützpunkte, Heimaufsichten, Pflegekassen, aber auch die Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebedürftige Menschen e.V. oder die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V. helfen.

5. Wie hat eine rechtmäßige Kündigung auszusehen?

Sie muss vom Pflegeheimbetreiber in schriftlicher Form ausgestellt werden. Zudem muss die Kündigung auch eine Begründung enthalten.

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Fazit

Pflegeheime kündigen in der Regel ihre Verträge nicht einfach so. Es müssen durchaus dringende Gründe vorliegen, weshalb es für das Pflegeheim nicht mehr tragbar ist, den Vertrag aufrecht zu halten. Bei Unsicherheit sollten Sie sich immer rechtlich beraten lassen, denn nicht jede Kündigung ist auch wirklich rechtens. Lässt sich daran nichts ändern, so suchen Sie schnell nach einem neuen Heimplatz, denn auch hier können die Wartelisten lang sein.

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Todesfall im Pflegeheim: Die wichtigsten Schritte für Hinterbliebene – Vertraglich Räumungsfristen festlegen https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/todesfall-im-pflegeheim-die-wichtigsten-schritte-fuer-hinterbliebene-vertraglich-raeumungsfristen-festlegen/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/todesfall-im-pflegeheim-die-wichtigsten-schritte-fuer-hinterbliebene-vertraglich-raeumungsfristen-festlegen/#respond Sun, 24 Apr 2022 08:58:48 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=60281 Ein Todesfall tritt ein, aber was passiert dann eigentlich mit dem Pflegevertrag? Die nachfolgenden Tipps helfen Ihnen dabei, in dieser Zeit den Überblick zu behalten. Nachlassbehandlung im Todesfall Schon beim Vertragsabschluss sollten Sie auf die

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Ein Todesfall tritt ein, aber was passiert dann eigentlich mit dem Pflegevertrag? Die nachfolgenden Tipps helfen Ihnen dabei, in dieser Zeit den Überblick zu behalten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Mit dem Sterbetag endet die Zahlungspflicht des Heimbewohners.
  • Schon weit im Vorfeld sind alle Regelungen zur Nachlassbehandlung mit dem Pflegeheim zu regeln, damit es beim Todesfall keine ungeklärten Fragen mehr gibt.
  • Zusätzliche Kosten entstehen, wenn der Wohnraum im Heim nicht fristgerecht geräumt ist.

Nachlassbehandlung im Todesfall

Schon beim Vertragsabschluss sollten Sie auf die Vereinbarungen achten, welche den Nachlass betreffen, wenn es zum Todesfall kommt.

Trauer und Schmerz, das ist das Ergebnis eines Todesfalles in der Familie. Das trifft auch dann zu, wenn der Angehörig schon eine ganze Weile in einem Pflegeheim lebte und vielleicht krank war. Im ersten Moment haben die meisten Hinterbliebenen das Gefühl, dass ihnen überhaupt keine Zeit zu Trauern bleibt und eine Verarbeitung warten muss. In erster Linie stehen die Verträge, die Beerdigung und das Hab und Gut des Verstorbenen im Vordergrund. Für die Hinterbliebenen gibt es viel zu organisieren, obwohl der Moment sehr ungünstig ist.

Der Angehörige hat im Pflegeheim gelebt und damit die Zeit ein wenig leichter ist, gibt es wichtige Hinweise. Im Vorfeld sollten Sie auf den Pflegevertrag achten und die Fristen abklären.

Prinzipiell gilt, dass mit dem Sterbetag des Heimbewohners auch das Vertragsverhältnis endet und damit sind auch alle Zahlungsverpflichtungen aufgehoben. Nur in gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen ist es möglich, dass eine vertragliche Vereinbarung besteht, dass nach dem Tod weiterzuzahlen ist. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie die Möglichkeit, die Behandlung des Nachlasses im Vorfeld zu regeln und vertraglich festzuhalten. In einem Vertrag regeln Sie einfach, wie mit den persönlichen Gegenständen umgegangen wird, wenn es zum Todesfall kommt.

Im Vertrag sollten immer konkrete Vereinbarungen für den Todesfall enthalten sein. Entsprechen die Regelungen nicht den Vorstellungen, dann wird der Vertrag nach den eigenen Wünschen und Bedürfnissen geändert.

Die persönlichen Gegenstände

Der Umgang mit den persönlichen Gegenständen im Todesfall ist sehr wichtig, denn viele Bewohner haben vorab entschieden, eigene Dinge mitzubringen.

Pflanzen, Möbel und zahlreiche Erinnerungsstücke stehen im Zimmer des Heimbewohners und im Todesfall entscheiden die Angehörigen über den Verbleib der Dinge. Der Pflegeheimbetreiber hat nicht das Recht, den Wohnraum nach dem Tod selbstständig zu räumen, das ist sicher.

Vermeiden Sie Konflikte und unnötigen Stress schon im Vorfeld und setzen Sie einen Vertrag mit dem Heim auf. In dem Vertrag sind alle Regelungen festgehalten, was mit den persönlichen Dingen im Todesfall passiert.

Hier ein paar Beispiele für mögliche Vereinbarungen:

  • Legen Sie eine Frist mit dem Heim fest und bis zu dieser Frist sind alle Gegenstände abzuholen.
  • Der Pflegeheimbetreiber kann die Gegenstände auf unbestimmte Zeit einlagern, aber die Kosten dafür trafen die Erben.
  • Vertraglich legen Sie fest, welche Person sich um Tiere und Pflanzen nach dem Tod des Angehörigen kümmert.
  • In der Regel steht im Vertrag, dass alle Gegenstände innerhalb von zwei Tagen abgeholt werden müssen. Können Sie die Frist nicht halten, dann fordern Sie eine angemessene Nachfrist.

Kosten bei verpassten Fristen

Im Todesfall wird klar, dass der Heimbetreiber eine Zwei-Tages-Frist im Vertrag hat, aber wenn Sie sich nicht in dieser Zeit kümmern, dann fordern Sie eine Nachfrist.

Die Nachfrist kann bis zu zwei Wochen gesetzt werden und innerhalb der Zeit ist das Zimmer zu räumen. Sollte nach Ablauf dieser Nachfrist immer noch Hab und Gut im Heim vorhanden sein, dann hat der Heimbetreiber das Recht eine Räumung durchzuführen und die Kosten trägt der Erbe. Die Dinge werden eingelagert und die anfallende Rechnung bekommt immer der Erbe.

Im Todesfall sind viele Dinge zu erledigen, aber wir empfehlen sich zuerst die vertraglichen Regelungen des Heims anzuschauen. Dadurch können Sie unnötige Kosten vermeiden, wenn Sie innerhalb der Frist das Zimmer im Pflegeheim räumen.

Vertrag zum Wohnraum

Alle Verträge enden am Todestag und das ist gesetzlich geregelt.

Im gleichen Atemzug legt das Gesetz aber auch fest, dass unter bestimmten Umständen Ausnahmen gemacht werden. Für bestimmte Personen besteht zum Beispiel die Möglichkeit, dass ein Vertrag für einen Wohnraum im Pflegeheim auch über den Tod hinaus bestehen bleibt.

  • Selbst- und Privatzahler (Personen, die keine Leistungen von der Pflegekasse oder einem Sozialhilfeträger beziehen)
  • Personen, die Pflegekassen- oder Sozialhilfeleistungen beziehen, aber in keinem Pflegeheim leben (Pflegewohngemeinschaft)

Der Gesetzgeber ermöglicht in so einem Fall, dass auch nach dem Tod eine Anmietung stattfinden kann. Der Zeitraum ist aber auch zwei Wochen beschränkt und für den verlängerten Zeitraum zahlen die Erben anteilige Wohnraumkosten. Da der Wohnraum nicht genutzt wird, muss der Pflegeheimbetreiber das Entgelt entsprechend der Einsparung kürzen.

Die Kürzungspauschale ist vorab vertraglich festzulegen, damit es im Nachhinein keine Diskussionen gibt. Sie müssen nämlich im Zweifelsfall mit dem Pflegeunternehmen über den Betrag diskutieren und das ist unnötig.

Hilfe erhalten

Die Zeit nach dem Tod eines Familienangehörigen ist schwer und die Hinterbliebenen fühlen sich überfordert. Es ist keine Zeit für Trauer und Schmerz, denn viele Dinge sind zu regeln.

Organisatorische Leistung ist sehr wichtig, damit die Kraft nicht ausgeht und die Ruhe trotzdem eingefordert werden kann. Aber es ist immer gut zu wissen, dass Sie nicht alleine sind, wenn die Aufgaben Sie überfordern und Sie keine Kraft mehr haben.

Die Hilfe eines Therapeuten oder eines Seelsorgers ist wichtig, um eine psychologische Unterstützung zu haben. Die Experten leiten Sie durch die belastende Phase, aber es gibt auch Anlaufstellen auf praktischer Ebene. Entsprechende Hilfe und Beratung finden Sie hier:

In unserem Ratgeber finden Sie alle wichtigen Informationen rund um die Organisation im Sterbefall.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Todesfall im Pflegeheim

1. Wer zahlt die Heimkosten im Todesfall?

Nachdem ein Angehöriger verstorben ist, gibt es einen Angehörigen, der das Erbe annimmt. Bei vorhandenen offenen Kosten kommt das Pflegeheim immer auf den Erben zu und versucht sein Geld aus dem Nachlass zu bekommen.

2. Wer wird im Todesfall benachrichtigt?

Bei einem Todesfall im Pflegeheim wird sofort das zuständige Standesamt informiert und die schicken eine Meldung an das Nachlassgericht. Das Nachlassgericht sucht nach Angehörigen.

3. Wie lange zahlt die Pflegekasse im Todesfall?

Nach dem Tod eines Pflegebedürftigen wird das Pflegegeld bis zum Ende des Monats gezahlt und danach wird die Zahlung sofort eingestellt.

4. Wie lange darf die Leiche im Pflegeheim bleiben?

Es gibt die 36-Stunden-Frist, die besagt, dass die Leiche nach dieser Zeit in die Leichenhalle gebracht wird.

5. Wie wird der Angehörige im Todesfall informiert?

In der Regel hat jeder Pflegebedürftige eine Person des Vertrauens, die im Notfall angerufen und informiert wird. Diese Person wird meist auch zuerst über den Tod informiert. Ansonsten meldet sich irgendwann das Nachlassgericht.

Fazit

Der Tod ist unumgänglich und wird von Trauer und Schmerz begleitet. Viele Menschen sterben im Pflegeheim und dann müssen die Angehörigen sich umgehend um die Auflösung des Zimmers kümmern. Dazu bietet das Pflegeheim meist eine Frist an, die vertraglich festgehalten wird. In den meisten Fällen geben die Pflegeheime eine zwei-Wochen-Frist und danach wird das Zimmer geräumt und die persönlichen Dinge des Verstorbenen auf Kosten der Erben eingelagert.

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Statt Pflegenoten: Neue Qualitätsprüfungen in Pflegeheimen – MDK und PKV führen Qualitätsprüfungen durch https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/statt-pflegenoten-neue-qualitaetspruefungen-in-pflegeheimen-mdk-und-pkv-fuehren-qualitaetspruefungen-durch/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/statt-pflegenoten-neue-qualitaetspruefungen-in-pflegeheimen-mdk-und-pkv-fuehren-qualitaetspruefungen-durch/#respond Sun, 24 Apr 2022 08:57:40 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=60252 Bisher wurden die Pflegeheime immer noch einem Schulnoten-System bewertet, aber seit dem 1. November 2019 gibt es diese Form nicht mehr. Mittlerweile gibt es ausführliche Informationen, die in drei Bereiche unterteilt sind und Auskunft über

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Bisher wurden die Pflegeheime immer noch einem Schulnoten-System bewertet, aber seit dem 1. November 2019 gibt es diese Form nicht mehr. Mittlerweile gibt es ausführliche Informationen, die in drei Bereiche unterteilt sind und Auskunft über das Pflegeheim geben. Sie erhalten nicht nur Informationen zur Einrichtung selber, sondern auch über die Qualität der Pflege und die Ergebnisse einer externen Prüfung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Es gibt ein neues System zur Qualitätssicherung im Bereich der Pflegeheimbewertung und das alte Pflegenotensystem ist abgeschafft.
  • Die Darstellung der Qualität wird immer komplizierter und komplexer und aus dem Grund gibt es eine ausführliche Darstellung der Qualitätsbereiche.
  • Das neue System hilft Ihnen dabei die Einrichtungen hinsichtlich ihrer Qualität zu vergleichen.
  • Bei der Suche nach einem Pflegeheim ist aber immer noch entscheidend, dass Sie sich die Einrichtung vor Ort anschauen und sich ein eigenes Bild machen.

Am 1. November 2019 sind die neuen Richtlinien zum Zweck der Qualitätsprüfung in den Pflegeheimen in Kraft getreten. Die bisherigen Pflegenoten sind nicht mehr aktiv und sind mit Hilfe von wissenschaftlichen Studien überarbeitet worden.

Immer wieder gab es Kritik an den alten Richtlinien, denn gute Bewertungen in einem Bereich haben die schlechten Bewertungen in anderen Bereichen sehr stark ausgeglichen. Die Gesamtnoten waren also nicht wirklich aussagekräftig, denn es gab keine Prüfergebnisse, die durchweg gut waren. In einigen Bereichen hat eine Einrichtung sehr gut abgeschnitten und in einem anderen Bereich eher schlecht. Somit wurde die schlechte Note mit Hilfe der guten Note ausgeglichen. Dadurch kam es immer öfter zu Missverständnissen und keine Klarheit war zu erkennen.

Aus unserer Sicht bleibt wichtig, dass Sie sich immer selber einen Eindruck von der ausgesuchten Einrichtung machen sollen. Nehmen Sie sich Zeit und Ihre Angehörigen mit und Besuchen Sie die einzelnen Pflegeheime. Sprechen Sie mit den Bewohnern, den Angehörigen und der Heimleitung. Vergleichen Sie die einzelnen Einrichtungen und lassen Sie sich Zeit bei dem Besuch. Die Heimleitung nimmt sich mit Sicherheit ausreichend Zeit, um Sie von der Einrichtung zu überzeugen. Ein Gespräch mit den Bewohner muss vorab angekündigt werden, denn es muss eine Einwilligung vorhanden sein.
Mit Hilfe der Checkliste in einem anderen Beitrag können Sie sich die wichtigsten Punkte gut merken und nach und nach abarbeiten.

Die Änderungen

Mit den neuen Richtlinien rückt die Qualität der Versorgung eindeutig in den Vordergrund und das ist sehr wichtig.

Bei den neuen Richtlinien spielt es eine große Rolle, ob der Pflegebedürftige anhand des eigenen Bedarf versorgt wird und ob das Personal auf die Bedürfnisse eingeht. Jede Pflegebedürftige muss anhand seiner Bedürfnisse ausreichend versorgt werden können und das Heim muss dementsprechend agieren können.

Die Pflegenoten waren sehr umstritten und sind mittlerweile abgeschafft. Heute gibt es die ausführliche Darstellung der Qualität. In der neuen Qualitätsdarstellung lassen sich die Noten nicht durch andere Bereiche verbessern und das ist gewollt. Die Noten sollen entsprechend der einzelnen Bereiche erfasst werden, damit Sie sich einen guten Einblick von dem Heim verschaffen können.

Die Qualitätsdarstellung

Die Qualitätsdarstellung steht auf drei wichtigen Säulen und jede Säule ist entscheidend für die Prüfung.

  • die strukturellen Einrichtungsinformationen (Allgemeine Informationen über das Einrichtungsangebot)
  • die Qualitätsindikatoren (Einrichtung erfasst selbst die Qualität)
  • und den Ergebnissen der externen Qualitätsprüfung (durchgeführt durch den MDK der Krankenversicherung oder den Verband der privaten Versicherungen)

In einer einfachen Übersicht sind die Ergebnisse der Prüfung nachzulesen. Zusätzlich können Sie sich die Ergebnisse der alten Prüfung anschauen und im direkten Vergleich miteinander vergleichen. Dadurch stellen Sie fest, ob es Besserungen gab oder das Heim nicht ihren Anforderungen entspricht.

Informationen finden Sie auf den Seiten der Geschäftsstelle des Qualitätsausschusses Pflege.

Wichtig:

Die Pflegekassen ermöglichen die Einsicht in die neuen Qualitätsdarstellungen, denn mittlerweile gibt es viele Pflegeheime, die nach dem neuen System geprüft sind. Aufgrund der Corona-Pandemie sind noch nicht alle Einrichtungen geprüft worden, aber das wird mit der Zeit nachgeholt. Im Internet gibt es entsprechende Informationen:

Die Qualitätsprüfungen sind aufgrund der Corona-Pandemie ausgesetzt, um den Schutz der Bewohner zu gewährleisten. Die Prüfungen sind auf Oktober 2020 verschoben worden, aber dadurch, dass es noch keine Besserung gibt, sind noch keine neuen Termine angesetzt.

Die strukturellen Einrichtungsinformationen

In den Heimen werden die Informationen über die Pflegeeinrichtung selbst erstellt und diese umfassen in der Regel 12 Bereiche:

  • Allgemeine Informationen über die Einrichtung und externe Dienstleistungen
  • Ausstattung
  • Spezialisierung und Versorgungsschwerpunkte
  • Möglichkeiten des Kennenlernens der Einrichtung
  • Gruppenangebote
  • religiöse Angebote
  • Einbeziehung der Angehörigen
  • Kontakte der Einrichtung zum sozialen Umfeld und Quartier
  • personelle Ausstattung (Pflege und Betreuung)
  • Kooperationsvereinbarungen
  • gesundheitliche Vorsorgeplanung für die letzte Lebensphase
  • zusätzliche kostenpflichtige Kooperationen

Bei den strukturellen Einrichtungsinformationen handelt es sich immer um freiwillige Angaben des Heims. Es gibt keine Verpflichtung eine dieser Angaben zu machen. Auch in Sachen Personal sind die Angaben freiwillig, darunter fällt die Menge des Fachpersonals genauso wie der Ausbildungsstand in der Einrichtung.

Die Ergebnisindikatoren

Zweimal im Jahr muss jede Einrichtung sogenannte Ergebnisindikatoren erheben, denn sie haben einen hohen Einfluss auf das Ergebnis der Qualitätsprüfung.

Bei Ergebnisindikatoren handelt es sich um spezielle Kennzahlen, welche die Qualität der Einrichtung widerspiegeln. Die Kennzahlen werden an die DAS (zentrale Datenauswertungsstelle) übermittelt.

Im gleichen Atemzug übermittelt die DAS an die Einrichtung, wo sie im Vergleich zu anderen Einrichtungen dieser Art in Deutschland stehen. Dadurch wird das Qualitätsmanagement des Heims unterstützt und hilft Schwachstellen zu erkennen und zu beheben. Seit dem 1. Oktober 2019 übermitteln die Einrichtungen solche Ergebnisindikatoren.

In drei verschiedenen Bereichen gibt es 10 Ergebnisindikatoren und diese gilt für die gesamten Bewohner einer Einrichtung.

Die drei Bereiche in Sachen Qualität sind:

  • Erhalt und Förderung der Mobilität (Beweglichkeit)
  • Schutz vor gesundheitlichen Schädigungen und Belastungen (beispielsweise die Entstehung von Druckgeschwüren)
  • Unterstützung bei spezifischen Bedarfslagen (beispielsweise Integrationsgespräch, Fixierung, aber auch aktuelle Schmerzeinschätzung)

Damit einige Risikogruppen besser abgebildet werden können, gilt es ihnen eine besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Dazu gehören Menschen mit Demenz oder einer anderen psychischen Erkrankung, aber auch Menschen mit einem hohen Dekubitusrisiko.

Der Qualitätsindikator „Mobilität“ besteht aus zwei Untersuchungsgruppen, den Bewohner ohne Einbußen und den Bewohnern von mindestens einer Einbuße.

Auch bei den Dekubitus Entstehungen gibt es zwei Indikatoren, nämlich die Bewohner ohne ein Risiko und die Bewohner mit einem hohen Risiko.

Wichtig:

In manchen Bereichen schneiden die Einrichtungen meist sehr schlecht ab und aus dem Grund darf die Einrichtung den ermittelten Durchschnittswert auch kommentieren. Gerade, wenn es um demenzkranke Patienten geht, kommt es häufiger zu Gewichtsverlust oder Stürzen.

Die Datenauswertungsstelle sendet einen Bericht an den MDK, wenn der Prozess komplett abgeschlossen ist.

Ab Mitte 2020 war geplant, dass die ersten Ergebnisse sichtbar werden, aber aufgrund der Corona-Pandemie gibt es einige Verzögerungen und der Termin ist deutlich nach hinten geschoben worden.

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Die externe Qualitätsprüfung

Bislang hat der Medizinische Dienst der Krankenversicherung oder der Verband der Privaten Krankenversicherung ein Team von Prüfern in die Einrichtungen geschickt, um eine Qualitätsprüfung durchzuführen.

Auch bei der externen Qualitätsprüfung findet regelmäßig oder anlassbezogen eine solche Prüfung mit dem Team der Prüfer statt.

Wichtig:

Die Regelprüfungen sind immer einen Tag im Vorfeld anzukündigen. Es wird eine Prüfung von neun Bewohnern durchgeführt, die willkürlich ausgewählt werden. Die Teilnahme ist freiwillig und jeder Teilnehmer muss eine Einwilligung abgeben.

Viele der Aspekte fließen in die Qualitätsprüfung. Das Gewicht liegt in erster Linie auf die bewohnerbezogenen Kriterien, wie der Versorgung. In den Hintergrund treten dafür andere Kriterien, wie Dokumentationen.

Es kommt zu einem sogenannten Qualitätsdefizit, wenn für den Bewohner ein Risiko besteht oder es zu einer negativen Auswirkung kommt.

Die Ergebnisse der Prüfung werden in einer vierstufigen Skala festgehalten, wobei es immense Unterschiede bei der Einschätzung gibt. Die einzelnen Quadrate sind entweder ganz oder gar nicht ausgefüllt. Durch die Quadrate lassen sich die Ergebnisse schnell und einfach ablesen. Missverständnisse sind so nicht möglich.

Wann starten die neuen Prüfungen?

Die Datenerhebung mit Hilfe der neuen Prüfungen ist für 2019 vorgesehen gewesen und bis Ende des Jahres sollten alle Verfahren abgeschlossen sein.

Die Qualitätsprüfungen haben im November 2019 begonnen und aufgrund der Corona-Pandemie sind die Prüfungen bislang ausgesetzt. Eigentlich sollte es ab dem 1. Oktober 2020 weitergehen, aber auch das ist fraglich, denn aufgrund der gesundheitlichen Situation in den Heimen ist es sehr schwierig. Zudem ist das Gesetz noch nicht veröffentlicht, aber sobald das passiert, soll die Regelung sofort greifen.

Es gibt ein Ziel und das liegt auf dem 31. Dezember 2021. Bis zu diesem Datum sollen alle Einrichtungen durch den MDK oder den PKV geprüft sein und auf den Webportalen der Krankenkasse sind die Ergebnisse nachzulesen. Die Ergebnisse der Einrichtungen, die vor dem Stopp geprüft wurden, sind bereits zu finden.

Die ersten Veröffentlichungen sollen jetzt Ende Januar 2021 sichtbar sein, denn die Erhebung der Indikatoren wurde Corona bedingt verschoben.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema neue Qualitätsprüfung in Pflegeheimen

1. Wie sinnvoll sind die Nachbesserung am aktuellen System?

Das neue System bewertet die Qualität der Pflegeeinrichtungen neu und ermöglicht eine verständlichere Darstellung für die Verbraucher. Schon seit Jahren gibt es Kritik an den Pflegenoten und sie werden jetzt schrittweise abgelöst.

2. Was ist neu an dem Qualitätsmanagement?

Neu sind die 15 Qualitätsindikatoren, die für eine flächendeckende Abdeckung der Langzeitpflege angewendet werden. Die Qualität rückt nun deutlich stärker in den Vordergrund und das ist in der heutigen Zeit sehr wichtig. Gerade der Bereich Pflege und Betreuung kommt in vielen Heimen zu kurz. Das ist zwar bekannt, aber Änderungen gibt es kaum. Mit Hilfe der neuen Prüfung sollen die Missstände deutlich werden und dementsprechend kommt es auch zu Reaktionen. Das Ergebnisse sind deutliche Verbesserungen in allen Bereichen.

3. Wer prüft die neuen Qualitätsregelungen?

In Zukunft wird der MDK und der PKV die Qualität der Pflegeheime prüfen. Dabei achten die Prüfer in erster Linie auf die Qualität der Versorgung, von der Pflege bis hin zur Betreuung. Andere Bereiche rutschen in den Hintergrund, denn die Bewohner stehen an erster Stelle und brauchen die volle Aufmerksamkeit des Personals.

4. Wie kam es zu den Pflegenoten?

Die Prüfung der Pflegeheime kam das erste Mal im Jahr 2009 zur Sprache und zu dem Zeitpunkt kamen die Pflegenoten ins Gespräch. Vorher gab es jahrelange Arbeit und viele Verhandlungen, damit die Pflegenoten umgesetzt werden konnten. Die Auswahl der Kriterien war umstritten und die richtige Balance zu finden sehr schwer.

5. Warum kündigt sich das Prüfteam an?

Das Prüfteam kündigt sich einen Tag im Vorfeld an, damit die Heimleitung auch ausreichend Zeit hat. Schließlich soll das Heim geprüft und bewertet werden, um eine gute oder schlechte Benotung zu bekommen. Zudem müssen die Bewohner über die Prüfung informiert werden.

Fazit

In Deutschland gibt es zahlreiche Pflegeheime. Die Bewohner werden dort nicht nur gepflegt, sondern auch rund um die Uhr von Fachpersonal betreut. Jeden Tag ist Pflegepersonal anwesend, dass auf die Bedürfnisse der einzelnen Bewohner eingeht. Die Qualität der Versorgung steht immer an erster Stelle, aber durch das alte Notensystem kommt es zu schweren Problemen. Die Kritik ist immer lauter geworden, so dass es heute ein neues System gibt. Bei der Suche nach einem passenden Pflegeheim lässt sich mit dem neuen System besser herausfinden, ob die Einrichtung den Anforderungen gerecht wird. Das bedeutet im Endeffekt eine einfachere Suche im Dschungel der Pflegeeinrichtungen.

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Umzug ins Pflegeheim – so gelingt der Schritt ins neue Leben – Viele wichtigen Dinge lassen sich frühzeitig klären https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/umzug-ins-pflegeheim-so-gelingt-der-schritt-ins-neue-leben-viele-wichtigen-dinge-lassen-sich-fruehzeitig-klaeren/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/umzug-ins-pflegeheim-so-gelingt-der-schritt-ins-neue-leben-viele-wichtigen-dinge-lassen-sich-fruehzeitig-klaeren/#respond Sun, 27 Feb 2022 12:09:37 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=60286 Der Platz im Pflegeheim ist gesichert, dann beginnen Sie umgehend mit der Organisation des Umzugs. Damit Sie alles Wichtige auf einen Blick haben, bieten wir eine Checkliste an. Das Zuhause auflösen Das Pflegeheim ist ausgesucht

Der Beitrag Umzug ins Pflegeheim – so gelingt der Schritt ins neue Leben – Viele wichtigen Dinge lassen sich frühzeitig klären erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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Der Platz im Pflegeheim ist gesichert, dann beginnen Sie umgehend mit der Organisation des Umzugs. Damit Sie alles Wichtige auf einen Blick haben, bieten wir eine Checkliste an.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bereiten Sie sich vorab gut auf das Leben im Heim vor.
  • Zur Unterstützung stellen Sie rechtzeitig einen Antrag bei der Pflegekasse.

Das Zuhause auflösen

Das Pflegeheim ist ausgesucht und der Platz ist sicher, dann beginnen Sie Schritt für Schritt die alte Wohnung aufzulösen.

Ein Umzug bedeutet immer eine Neuorientierung und viel Organisation und dazu kommt Stress, Unsicherheit und viel Aufregung. Das ist bei dem Umzug in ein Pflegeheim nicht anders, denn oft hat die Entscheidung bis zu diesem Zeitpunkt eine Menge Zeit in Anspruch genommen. Viele Pflegebedürftige verlassen ihre eigene Wohnung nur ungern und die Umgebung bringt ihnen Sicherheit. Ein Umzug ins Heim bedeutet noch einmal einen Neuanfang.

Aus diesen Gründen ist es sehr wichtig, den Umzug ins Pflegeheim gut vorzubereiten, denn nur so wird der Start problemlos möglich sein. Es kommen jede Menge Formalitäten auf Sie und Ihre Angehörigen zu und darauf sollten Sie sich gut vorbereiten.

Ein Platz im Heim ist meist erst in einigen Wochen oder Monaten frei, aber trotzdem beginnen Sie jetzt schon mit der Planung des Umzugs. Ein Umzug bedeutet eine Menge Arbeit, Zeit und Energie. Gerade, wenn Sie die Möglichkeit haben viele Dinge im Vorfeld zu regeln, sollten Sie nicht warten bis die Zeit knapp wird.

Sehr viele Dinge können schon weit im Vorfeld erledigt werden:

  • Das Kündigen der aktuellen Wohnung ist eine sinnvolle Sache, denn eine Wohnung können Sie auch schon weit im Vorfeld kündigen. In der Regel liegt die gesetzliche Kündigungsfrist einer Mietwohnung bei drei Monaten und diese Frist müssen Sie unbedingt beachten. Der Vermieter muss den Vertrag nicht vorzeitig auflösen, auch wenn Sie in ein Pflegeheim ziehen.
  • Eventuell muss die alte Wohnung renoviert werden und auch das sollte im Vorfeld klar sein.
  • Eine Liste mit weiteren Verträgen ist sehr sinnvoll, denn es gibt viele laufende Verträge, die Sie nicht mehr brauchen (Strom, Telefon, Gas, Kabelanschluss, Hausnotrufdienst).
  • Überprüfen Sie welche Versicherungen Sie im Pflegeheim wirklich brauchen. Kündigen Sie die unnötigen Versicherungen frühzeitig.
  • Achten Sie darauf, dass alle Daueraufträge im Zusammenhang mit der bisherigen Wohnung pünktlich enden.
  • Entscheiden Sie, welche Möbel Sie mit ins Pflegeheim nehmen und welche nicht.
  • Klären Sie ab, ob Sie Ihr Haustier mitbringen dürfen oder kümmern Sie sich frühzeitig um die Unterkunft.
  • Keller und Dachboden entrümpeln, wenn notwendig.
  • Was passiert mit den Möbeln und Gegenständen, die nicht mit ins Heim kommen?
  • Behandelnde Ärzte sind über den Umzug zu informieren.
  • Kündigen Sie den Vertrag mit dem ambulanten Pflegedienst, wenn vorhanden.
  • Erstellen Sie eine Liste mit Behörden und Personen, die über den Umzug informiert werden müssen (Versicherungen, Krankenkasse, Pflegekasse, Freunde, Anbieter von Zeitschriftenabonnements).
  • Bei der Post erstellen Sie einen Nachsendeauftrag.
  • Rundfunkbeitrag kündigen, denn im Heim sind Sie von den Gebühren befreit.

Das neue Zuhause

Der Umzug ins Pflegeheim ist ein Schritt, den sich viele Pflegebedürftige und Ältere sehr lange überlegen und damit die Ankunft problemlos wird, können Sie das neue Leben vorbereiten.

Viele Dinge lassen sich vorab gut organisieren:

  • Das Pflegeheim braucht Informationen über gesundheitliche Einschränkungen und Medikamente. Der Hausarzt kann einen Plan erstellen und alle Medikamente und Ihre Einnahme festhalten.
  • Das Pflegeheim braucht einige Unterlagen und welche lässt sich gut im Vorfeld herausfinden.
  • Alle wichtigen Unterlagen sind zu kopieren (Personalausweis, Vollmachten, Allergiepass, Impfpass, Brillenpass, Testament, Patientenverfügung).
  • Die Originaldokumente hinterlegen Sie bei einem Vertretungsberechtigten oder einem anderen sicheren Ort.
  • Kleider und alle anderen Textilien sind mit Namen zu versehen, denn das ist in einigen Heimen Pflicht.
  • Erstellen Sie eine Liste auf der alle wichtigen Hilfsmittel aufgelistet sind, darunter Rollator, Hörgerät, Sauerstoffgerät oder Rollstuhl.

Packen Sie alle persönlichen Gegenstände gut ein, die den Weg ins Heim machen sollen:

  • Kleidung und Jacken
  • Morgenmantel und Hausanzug
  • Schuhe und Hausschuhe
  • Brille
  • Zahnprothesen
  • Kalender
  • Handtaschen
  • Erinnerungsstücke
  • Bilder und Fotoalben
  • Hygieneartikel
  • Waschlappen und Handtücher
  • Fernseher und Radio
  • eventuell Bettwäsche
  • eventuell Geschirr
  • Möbel nach Bedarf

Das Finanzielle

Regeln Sie auf jeden Fall das Finanzielle und dazu gehört zuerst einen Antrag auf Unterstützung bei der Pflegekasse zu stellen.

Sie verschenken möglicherweise Geld, wenn Sie mit der Antragsstellung zu lange warten, denn die Pflegekasse zahlt nur einen Monat rückwirkend. Haben Sie schon länger einen Anspruch, dann kann die Pflegekasse die Zahlung für vergangene Monate verweigern. Die Zahlung für einen Monat rückwirkend macht die Pflegekasse nur, wenn der Antrag nicht später als einen Monat nach Pflegebedürftigkeitseintritt gemeldet wird.

Nutzen Sie die Möglichkeiten für eine Beratung in einem Pflegestützpunkt, wo Sie auch Hilfe bei der Antragsstellung bekommen können.

Bisher haben Sie feste Lebenshaltungskosten, die Sie kennen, aber die Kosten für einen Heimplatz kennen Sie noch nicht. Aus dem Grund sollten Sie sich einen Überblick verschaffen, damit Sie sich sind, dass Sie die Kosten auch tragen können. Ihr Einkommen und das Vermögen reichen möglicherweise für die Zahlung der Heimkosten nicht aus, dann wenden Sie sich an das Sozialamt und stellen einen Antrag auf „Hilfe zur Pflege“. Hilfe gewährt das Sozialamt erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung.

Der Umzug in das Pflegeheim

Der Umzug in das ausgesuchte Pflegeheim steht bevor und Sie müssen sich entscheiden, ob Sie den Umzug selber machen oder ein Unternehmen beauftragen. 

Für Umzugsunternehmen gilt, dass Sie mindestens drei Angebote einholen sollten, um die Preise miteinander zu vergleichen. Zudem brauchen Sie ein wenig mehr Vorlaufzeit. Es gibt mittlerweile Dienstleister, die sich auf Seniorenumzüge spezialisiert haben und das notwendige Know-How entwickelt haben.

Umzug für einen Angehörigen

In den meisten Fällen übernehmen die Angehörigen den Umzug ins Pflegeheim für einen Pflegebedürftigen, weil dieser meist nicht mehr selber dazu in der Lage ist.

Die betroffene Person und auch andere Familienmitglieder binden Sie in die ganzen Dinge mit ein. Bleiben Sie immer in Kontakt und klären Sie, wer was organisiert und welche Gegenstände unbedingt mit müssen und welche nicht.

Es ist nicht immer einfach, denn den Betroffenen fällt es meist sehr schwer Dinge zurückzulassen oder die gewohnte Umgebung zu räumen. Das Interesse den Umzug mitzuplanen ist meist nicht groß, aber schließen Sie die Betroffenen nicht aus. Sie fühlen sich sonst ihrer Mitbestimmungsrechte beraubt und vom echten Leben ausgeschlossen. Lassen Sie sich nicht entmutigen und bleiben Sie immer im Gespräch.

Wichtig:

Melden Sie bei Ihrem Arbeitgeber eine kurzfristige Arbeitsverhinderung an, wenn Sie von der Pflegebedürftigkeit überrascht wurden und kurzfristig einen Umzug ins Pflegeheim organisieren müssen.

Die richtigen Beratungsstellen

Mit Sicherheit ergeben sich Fragen rund um den Umzug ins Pflegeheim.

Wenden Sie sich an die folgenden Stellen:

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Umzug ins Pflegeheim

1. Kann ich meinen Vater ohne Einwilligung in Pflegeheim bringen?

Grundsätzlich ist es möglich eine Person gegen Ihren Willen in ein Pflegeheim zu bringen. Es handelt sich dann um eine freiheitsentziehende Maßnahme, aber es gibt Ausnahmen.

2. Wer zahlt den Umzug ins Pflegeheim?

Der Pflegebedürftige oder die Angehörigen kommen für die Umzugskosten auf, aber wenn ein Pflegebedürftiger Bezieher von Sozialleistungen ist, dann kommt der Sozialhilfeträger für die anfallenden Kosten auf.

3. Wer trifft die Entscheidung für oder gegen ein Pflegeheim?

In erster Linie trifft der Pflegebedürftige selber die Entscheidung, ob er in ein Pflegeheim zieht. Aber auch die Angehörigen sind meist involviert.

4. Wer kümmert sich um die Wäsche im Pflegeheim?

In den meisten Fällen kümmert sich die Pflegeeinrichtung um die Wäsche der Bewohner.

5. Wie wird ein Pflegeheimplatz beantragt?

Sie suchen sich ein Pflegeheim aus und stellen freiwillig einen Antrag auf einen Platz. Der Antrag muss schriftlich erfolgen und mithilfe von Arztattesten wird die Pflegebedürftigkeit nachgewiesen.

Fazit

Der Umzug in ein Pflegeheim fällt vielen Betroffenen nicht leicht, denn Sie verlassen ihre gewohnte Umgebung und ziehen von einer eigenen Wohnung in ein Zimmer. Damit der Start ins neue Leben so angenehm wie möglich wird, gibt es viele Dinge zu beachten. Einige der Dinge lassen sich sehr gut im Vorfeld klären, damit der Umzug ins Pflegeheim in aller Ruhe vonstattengeht.

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Worauf Sie bei einem Vertrag mit dem Pflegeheim achten sollten – Pflege, Betreuung, Kosten https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/worauf-sie-bei-einem-vertrag-mit-dem-pflegeheim-achten-sollten-pflege-betreuung-kosten/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/worauf-sie-bei-einem-vertrag-mit-dem-pflegeheim-achten-sollten-pflege-betreuung-kosten/#respond Sun, 27 Feb 2022 12:07:58 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=60291 Für das Wohnen und Leben in einem Pflegeheim ist ein Vertrag mit dem Heim notwendig und dabei sind einige Informationen sehr wichtig. Sie erfahren in diesem Beitrag, was und was nicht in einem Vertrag stehen

Der Beitrag Worauf Sie bei einem Vertrag mit dem Pflegeheim achten sollten – Pflege, Betreuung, Kosten erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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Für das Wohnen und Leben in einem Pflegeheim ist ein Vertrag mit dem Heim notwendig und dabei sind einige Informationen sehr wichtig. Sie erfahren in diesem Beitrag, was und was nicht in einem Vertrag stehen muss.

Das Wichtigste in Kürze

  • In dem Vertrag stehen detaillierte Angaben zu den Kosten und den Leistungen.
  • Weicht der Unternehmer von den vorvertraglichen Informationen ab, dass muss diese Passage im Vertrag markiert sein.
  • Ein Pflegevertrag ist immer schriftlich abzuschließen.
  • Durch den Zusatz „in Vertretung“ wird klar, dass Sie den Vertrag für einen Angehörigen unterschreiben.

Das Gesetz regelt den Vertrag

Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz regelt alle Dinge, die in einem Vertrag mit dem Pflegeunternehmen stehen müssen.

In den meisten Fällen sind die Pflegebedürftigen sehr gut informiert, bevor Sie in ein Pflegeheim ziehen. Die Entscheidung für den Einzug in ein Pflegeheim ist nicht in einer Nacht getroffen worden und demnach sind alle Vor- und Nachteile abgewogen worden. Bevor es zum Umzug in das Pflegeheim kommt, muss ein Pflegevertrag mit dem Pflegeheim abgeschlossen sein.

Wirksam ist der Vertrag nur, wenn die folgenden Informationen enthalten sind:

  • die Leistungen, die der Pflegeheimbetreiber erbringt
  • welche Kosten dafür auf die Betroffenen zukommen
  • die vorvertraglichen Informationen sind in welchem Umfang in dem Vertrag enthalten
  • ist der Unternehmer bereit oder verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen

Informationen zu den Leistungen

Der Unternehmer muss aufführen, welche Leistungen das Pflegeheim erbringt und das ist gesetzlich vorgeschrieben.

Die Leistungen müssen schon vor Vertragsabschluss bekannt sein und dafür gibt es die sogenannten vorvertraglichen Informationen. In diesen Informationen kann jeder Bewohner nachlesen, welche Leistungen das Heim erbringt und dazu gehören:

  • die Größe und Ausstattung des Wohnraums
  • die Art und Anzahl der Mahlzeiten
  • die Pflege- und Betreuungsleistungen (Art, Inhalt und Umfang)

Dem Pflegeheimbetreiber bleibt selber überlassen, ob er die vorvertraglichen Informationen in den Pflegevertrag mit aufnimmt oder nur als kurzen Verweis mit einbringt. Die Angaben kommen dann meist nicht mehr im Vertrag vor, aber trotzdem ist der Pflegeheimbetreiber gesetzlich an diese Informationen gebunden.

Abweichungen bei den vorvertraglichen Informationen

Im Vertrag muss besonders deutlich zu erkennen sein, wenn der Pflegeunternehmer von den vorvertraglichen Informationen abweicht.

Die Kenntlichkeit lässt sich mit Hilfe eines Fettdrucks oder anderen Unterstreichungen deutlich machen und obwohl die Markierungspflicht besteht gibt es immer wieder Unstimmigkeiten. Leider sind nicht alle Details genau zu erkennen.

Beispiel 1:

Die Alpha GmbH hat Vorabinformationen zur Verfügung gestellt, in denen eine palliativmedizinische Versorgung zu erkennen ist. Aus dem Grund hat sich Frau Schmidt für diese Einrichtung entschieden, denn es handelt es sich um einen wichtigen Punkt. Im Vertrag steht:

„Abweichend von den vorvertraglichen Informationen ist der Unternehmer nicht verpflichtet eine palliativmedizinische Versorgung sicherzustellen.“

Beispiel 2:

Ein Zimmer in der BetreutWohnen GmbH ist für Herr Müller interessant, denn in den vorvertraglichen Informationen steht, dass sein Zimmer einen Terrassenzugang hat. Im Vertrag steht:

„Abweichend von den vorvertraglichen Informationen wird ein Zimmer in der ersten Etage überlassen.“

Vor der Vertragsunterzeichnung sind alle Klauseln gründlich zu lesen und stellen Sie fest, ob es Abweichungen von den vorvertraglichen Informationen gibt.

Kostenangabe

Die Kosten für den Heimbewohner sind klar zu erkennen und müssen im Vertrag deutlich aufgelistet sein.

Der Heimbewohner ist nur verpflichtet die vereinbarten Kosten zu bezahlen. Aus dem Grund stehen im Vertrag immer die Gesamtkosten, aber auch die einzelnen Kosten für die jeweiligen Leistungen. Unter die einzelnen Leistungen fallen:

  • Leistungen rund um die Pflege und Betreuung
  • Wohnraum
  • Verpflegung
  • Aufwendungen für Investitionen
  • Ausbildungspauschale oder Ausbildungsplatzumlage (nicht in allen Bundesländern)
  • Zusatzleistungen (werden separat mit dem Pflegeheim vereinbart)

Streitbeilegungsverfahren bei der Verbraucherschlichtungsstelle

Im Vertrag muss angegeben sein, ob das Pflegeunternehmen bereit ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Auf einer zuständigen Stelle im Vertrag muss deutlich zu erkennen sein, dass der Unternehmer sich zur Teilnahme verpflichtet und zudem muss die Adresse und die Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle namentlich genannt sein.

Das Thema der Sicherheitsleistungen

Unter Umständen kann der Pflegeheimbetreiber eine Art Sicherheitsleistung von dem Bewohner verlangen.

Dabei handelt es sich um eine Art Kaution, die durch Mietverhältnisse bekannt ist. Der Unternehmer sichert sich durch die Sicherheitsleistung gegen eventuelle Schäden ab. Gesetzlich ist aber genau festgelegt, von wem der Unternehmen eine solche Sicherheitsleistung verlangen darf. Keine Sicherheitsleistungen hinterlegen Personen, die Leistungen von der Pflegekasse oder eines Sozialhilfeträgers beziehen.

Eine Sicherheitsleistung darf von Privatzahlern verlangt werden, aber die Höhe darf das doppelte Monatsentgelt nicht überschreiten. Zudem muss die Kaution nicht in einer Summe gezahlt werden. Sie bezahlen den Betrag entweder in drei Monatsraten oder nutzen eine Bankbürgschaft.

Schuldbeitrittserklärungen – hier ist Vorsicht geboten!

Dem Vertrag ist eine Schuldbeitrittserklärung oder eine Haftungsübernahmeerklärung beigefügt, dann müssen Sie vorsichtig sein.

Der Heimbetreiber verpflichtet mit diesem Dokument die Angehörigen dazu, die Zahlungsverpflichtungen zu übernehmen, wenn der Bewohner nicht mehr in der Lage ist seine Zahlungen zu leisten. Immer wieder kommt so ein Vorgehen zu Tage und leider gibt es gesetzlich auch noch keine Regelung in der Hinsicht.

Unterzeichnen Sie eine solche Erklärung auf keinen Fall!

Die Dauer des Vertrages

Normalerweise werden Pflegeverträge immer auf eine unbestimmte Zeit abgeschlossen und zählen zu den unbefristeten Verträgen.

Die Entscheidung seine Wohnung aufzugeben ist nicht einfach und in der Regel wird so eine Entscheidung nicht auf die Schnelle getroffen. Die Entscheidung wird dauerhaft getroffen und die Betroffenen bleiben im neuen Umfeld.

Natürlich ist auch eine zeitliche Begrenzung der Verträge möglich, aber das ist in keinem Interesse. Es gibt aber auch die Möglichkeit einen befristeten Vertrag zu nehmen, um Wartezeit zu überbrücken. In einem solchen Fall macht es durchaus Sinn einen befristeten Vertrag zu verlangen.

Der richtige Vertragsabschluss

Der Vertrag zwischen dem Pflegeunternehmen und dem Pflegebedürftigen wird in schriftlicher Form abgeschlossen.

Der Vertrag liegt also in Papierform vor und muss von Pflegeunternehmen und dem Pflegebedürftigen oder einer betreuenden Person unterschrieben sein. Es gibt aber auch die Möglichkeit einen vom Gericht bestellten Betreuer zur Vertragsunterzeichnung dabei zu haben. Eine Ausfertigung des Vertrags erhalten Sie für Ihre Unterlagen und eine Ausfertigung behält das Pflegeunternehmen.

Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben, bis wann ein Vertrag geschlossen sein muss. In der Regel hat jede Partei spätestens am Tag des Einzugs eine Ausfertigung mit allen Unterschriften in den Händen.

Die Schriftformerfordernis kann in bestimmten Fällen auch ausgesetzt werden, aber nur wenn ein solches Vorgehen im Interesse des Verbrauchers ist. Sie waren vielleicht bei der Vertragsunterzeichnung nicht anwesend oder der Einzug ist schnell vollzogen worden und es blieb einfach keine Zeit. Allerdings muss die Vertragsunterzeichnung in jedem Fall nachgeholt werden und zwar so schnell wie möglich.

Fehlt die schriftliche Vertragsform, dann ist der Vertrag aber auch nicht unwirksam, denn mittlerweile gelten auch mündliche Verträge als rechtswirksam. Ohne ein Vertrag in Schriftform fehlt Ihnen allerdings das fristlose Kündigungsrecht. Im Grunde bedeutet es, dass Sie den Vertrag ohne Kündigungsfrist kündigen können, aber dieses Recht besteht nur bis zum Vertrag in Schriftform.

Vertragsunterschrift für einen Angehörigen

Es gibt bestimmte Situationen und die zwingen den Heimbewohner dazu, dass er den Vertrag nicht eigenhändig unterzeichnen kann.

Manchen Menschen sind aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage den Inhalt des Vertrages zu verstehen, wenn zum Beispiel die kognitiven Fähigkeiten beeinträchtigt sind. In einem solchen Fall kommen die vertretungsberechtigten Familienangehörigen oder ein bestellter Betreuer zur Vertragsunterzeichnung. Achten Sie immer darauf, dass Sie bei der Unterzeichnung des Vertrages „in Vertretung“ einsetzen, denn Sie unterzeichnen die Vertrag schließlich nicht für sich selber. Ohne den Zusatz kann es aber so ausgelegt werden und Sie sind zur Zahlung des Entgelts am Ende verpflichtet.

Um Missverständnisse zu vermeiden achten Sie einfach darauf, dass im Vertrag der Name des Bewohners steht und als Vertragspartei bezeichnet wird. Zudem ist der Zusatz „vertreten durch seinen Bevollmächtigten oder Betreuer…“ vorhanden.

Achtung:

Es gelten besondere Regelungen, wenn sich nach der Vertragsunterzeichnung herausstellt, dass der Bewohner nicht mehr geschäftsfähig war. Meist ist das der Fall, wenn die kognitiven Fähigkeiten eingeschränkt sind und die Person unter Demenz leidet. Diese Personen verstehen die Folgen des Vertragsabschlusses nicht und gelten demnach als geschäftsunfähig.

Die Verträge mit Geschäftsunfähigen sind von Anfang an nicht rechtswirksam und somit kann man so tun als gäbe es den Vertrag nicht. Ein solches Verhalten ist aber nicht möglich, wenn die Person schon im dem Heim lebt.

In einem solchen Fall löst das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz die Sache anders und zieht einen Bevollmächtigten oder einen gerichtlich bestellten Betreuer ins Boot. Er muss den Vertrag genehmigen oder lösen und bis zur endgültigen Entscheidung „schwebt“ der Vertrag zwischen wirksam und unwirksam.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Pflegeheimvertrag

1. Was muss im Pflegevertrag stehen?

Der Pflegevertrag bildet die rechtliche Grundlage für die Pflege und den Aufenthalt des Pflegebedürftigen in einem Pflegeheim. Enthalten sind alle Informationen rund um die Pflege, Betreuung, Wohnen und die Kosten.

2. Wo finde ich ein gutes Pflegeheim?

Es gibt unzählige Pflegeheime in Deutschland und mit Sicherheit auch einige in der näheren Umgebung. Das Internet macht eine schnelle Suche einfach und mit einem persönlichen Gespräch kann die Sympathie festgestellt werden.

3. Kann sich jeder Betroffene das Pflegeheim selber aussuchen?

In der Regel kann sich jeder Pflegebedürftige sein Pflegeheim nach den eigenen Wünschen aussuchen, aber die Leistungen müssen immer zu den Anforderungen passen.

4. Wer bezahlt für das Pflegeheim?

In erster Linie bezahlen die Pflegebedürftigen das Pflegeheim vom eigenen Einkommen und Vermögen. Unterstützung bieten die Pflegekasse oder bei unzureichendem Einkommen die Sozialhilfeträger.

5. Wie kann der Heimbewohner das Pflegeheim kündigen?

Der Vertrag mit einem Pflegeheim wird unbefristet abgeschlossen und kann von dem Bewohner mit der gesetzlichen Kündigungsfrist jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt immer in Schriftform und muss bis zum dritten Werktag des Monats auf dem Tisch der Heimleitung liegen.

Fazit

Die Entscheidung in ein Pflegeheim zu ziehen, ist schwer und wird in der Regel nicht über Nacht getroffen. Bei der Suche nach einem passenden Pflegeheim achten Sie nicht nur auf das Heim selber, sondern auch auf die vorvertraglichen Informationen und den Vertrag. Der Vertrag muss alle wichtigen Faktoren rund um die Pflege und Betreuung beinhalten.

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Probleme mit dem Pflegeheim: Das können Sie tun – Heimaufsicht einschalten und Missstände aufdecken https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/probleme-mit-dem-pflegeheim-das-koennen-sie-tun-heimaufsicht-einschalten-und-missstaende-aufdecken/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/probleme-mit-dem-pflegeheim-das-koennen-sie-tun-heimaufsicht-einschalten-und-missstaende-aufdecken/#respond Wed, 23 Feb 2022 12:06:15 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=60218 Die Gesundheit und die Hygiene leidet, die Pflege stimmt überhaupt nicht und das Essen ist verdorben. Probleme mit einem Pflegeheim sind vielfältig und wenn solche Probleme auftreten, dann haben Sie verschiedene Reaktionsmöglichkeiten. Werden Sie aktiv

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Die Gesundheit und die Hygiene leidet, die Pflege stimmt überhaupt nicht und das Essen ist verdorben. Probleme mit einem Pflegeheim sind vielfältig und wenn solche Probleme auftreten, dann haben Sie verschiedene Reaktionsmöglichkeiten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Mängel sind zu dokumentieren, wenn Sie Probleme mit dem Pflegeheim haben.
  • In einer bestimmten Reihenfolge müssen Sie die einzelnen Stellen informieren.
  • Lassen Sie sich ausführlich beraten, bevor Sie das Heimentgelt kürzen.

Werden Sie aktiv

Bei mangelhafter Pflegeleistung werden Sie einfach selber aktiv, denn immer wieder kommt es zu Mängel in den Pflegeeinrichtungen.

Sie ahnen schon seit einer ganzen Weile, dass irgendwas in der Pflegeeinrichtung nicht stimmt. Sie oder ein Angehöriger leben in einem Pflegeheim, aber die Pflege, Hygiene und Zuwendung stimmen nicht mit den Erwartungen überein. Der Speiseplan ist unausgewogen und das Essen sogar regelmäßig kalt. Zudem sind die Zimmer nur oberflächlich sauber und regelmäßiges Waschen der Pflegebedürftigen ist eine Seltenheit. Selbst das Wechseln der Windeln dauert einfach zu lange. Sie müssen aber nicht untätig sei, denn als Betroffener haben Sie verschiedene Möglichkeiten.

Es läuft schief

Natürlich kann es vorkommen, dass ab und zu etwas schiefläuft und das bedeutet aber nicht, dass es ein grundsätzliches Problem gibt. 

Fehler passieren überall und so auch in Pflegeeinrichtungen. Direkt nach dem Fehler ist ein Gespräch mit dem Personal oder auch mit der Heimleitung eine gute Idee. Aber wenn die Fehler häufiger auftreten, dann ist Aktivität der erste Weg. Werden Sie aktiv, wenn in den folgenden Bereichen regelmäßig Probleme deutlich werden:

  • mangelnde Körperpflege
  • regelmäßige Stürze
  • ungewechselte Windeln
  • Fixierungen am Bett oder im Rollstuhl
  • schlechtes Essen
  • verschwundene persönliche Dinge
  • Eingriff in die Privatsphäre
  • unangenehme Gerüche
  • ungeputzte oder ungepflegte Räumlichkeiten

Mängel dokumentieren, wenn Probleme vorhanden sind

Sie sind der Auffassung, dass die Heimleitung die Leistung schlecht oder überhaupt nicht richtig ausfüllt, dann dokumentieren Sie die Mängel.

Führen Sie eine Art Tagebuch und notieren Sie sich alle Mängel, die Sie sehen und feststellen. Auch Zeugen sind sehr hilfreich und das sind meist Angehörige, die zu Besuch kommen. Nehmen Sie einfach einen Freund mit, wenn Sie das Gespräch mit der Heimleitung suchen. Eine gute Möglichkeit um auf die Missstände hinzuweisen sind Fotos oder ganze Videoaufnahmen.

Der Bewohner, seine Bevollmächtigen oder ein gesetzlicher Betreuer hat das Recht auf Einsicht der Pflegedokumentation.

Konflikte mit dem Pflegeheim und der Vorgang

Bringen Sie zuerst die Beschwerde bei dem Personal zur Sprache oder wenden Sie sich an den Heimbeirat.

Kommt es nicht zur Besserung, dann suchen Sie schnellstmöglich das Gespräch mit der Heimleitung und dazu sollten Sie einen Gesprächstermin verabreden. Wichtig ist, dass Sie nicht mit Ärger in die Situation gehen, denn ein Streitgespräch macht in der Regel keinen Sinn. Sie bringen zuerst Ihr Anliegen vor und stellen sogar konkrete Forderungen, damit es zu Verbesserungen kommt. Sie verabreden einen Besichtigungstermin und können dann feststellen, ob es zu Besserungen gekommen ist.

Kommt es nicht zu einer Besserung, dann schalten Sie die Pflegekasse und die Heimleitung ein. In jedem Bundesland gibt es außerdem eine zuständige Heimaufsicht, wo Sie Beschwerde einlegen können.

Achtung:

Die Bundesinteressenvertretung für alte und betroffene Menschen e.V. informieren Sie im weiteren Verlauf und auch die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V. hilft bei Konflikten.

Die ganzen Maßnahmen haben keine Einigung erzielt, dann haben Sie die Möglichkeit gerichtliche Schritte einzuleiten und einen Rechtsanwalt ins Boot zu holen. Das Vorgehen muss auf jeden Fall mit Datumsangabe dokumentiert werden.

Weniger zahlen bei Mängel

Unter bestimmten Voraussetzungen lässt sich das Entgelt kürzen, wenn die vereinbarten Leistungen massive Mängel aufweisen.

Sie müssen dem Heimunternehmen frühzeitig und ausdrücklich deutlich machen, dass das Entgelt gekürzt wird und zudem müssen Sie die Gründe vorlegen. Erst danach dürfen Sie das Entgelt kürzen, aber auch nur, wenn Sie darlegen, zu welchen Zeiten die Mängel aufgetreten sind und in welcher Höhe die Kürzung eintreten soll.

Die Höhe der Kürzung ist unterschiedlich und wird von Fall zu Fall abgewogen. Wichtig ist dabei immer, wie sehr der betroffene sich beeinträchtigt fühlt, durch die mangelhafte Leistung und ob die Wohnraumnutzung und die Lebensführung betroffen sind. Nutzen Sie vor der Kürzung der Zahlung immer zuerst eine Beratung und dafür bietet sich die Verbraucherzentrale an.

Eine Kürzung im Rahmen des Eigenanteils nehmen Sie vor, wenn Sie Leistungen über eine Pflegeversicherung oder einen Sozialhilfeträger beziehen. Setzen Sie sich mit der Pflegekasse oder dem Sozialhilfeträger in Verbindung, dann können Sie die Kostenanteile auch kürzen.

Wer trägt die Umzugskosten?

Die ganzen Bemühungen haben keinen Erfolg gebracht und Sie ziehen einen Umzug in eine neue Pflegeeinrichtung in Erwägung.

Eine neue Einrichtung finden Sie mithilfe der Pflegekasse oder einem Pflegestützpunkt in der Nähe.

Kündigen Sie den Vertrag mit der bisherigen Einrichtung und wenn es einen wichtigen Grund für die Kündigung gibt, dann nennen Sie ihn auch. Bei einem schwerwiegenden Grund, der es dem Bewohner unzumutbar macht, weiterhin in der Einrichtung zu bleiben, kommt es zu einer Kündigung ohne Kündigungsfrist.

Die Kosten für den Umzug zahlen Sie in manchen Situationen nicht selber, nämlich wenn es aufgrund der fristlosen Kündigung zu einer groben Pflichtverletzung kommt.

Nutzen Sie immer zuerst eine Beratung bevor Sie eine Kostenerstattung durchsetzen. Die Kosten werden vom Heim nicht übernommen, wenn der Heimbewohner sich gegen die Verbesserungsmaßnahmen gewehrt hat.

Schmerzensgeld und Schadenersatz

Einen Anspruch auf Wiedergutmachung haben Sie, wenn Ihnen oder dem Angehörigen durch den Heimaufenthalt ein materieller oder körperlicher Schaden zugefügt wurde.

Die Durchsetzung solcher Ansprüche ist sehr schwer, wie die Praxis in den letzten Jahren klar gezeigt hat und aus dem Grund ist eine anwaltliche Beratung eine gute Idee.

Beispiel:

Das Heim ist verpflichtet die Wäsche zu waschen und diese Aufgabe ist in dem Vertrag schriftlich festgehalten. Bei Ausfüllung der Arbeit ist ein Kleidungsstück verloren gegangen und Sie haben einen Anspruch auf Schadensersatz.

Sie können Schmerzensgeld einfordern, wenn aufgrund von falschen pflegerischen Maßnahmen beispielsweise ein Druckgeschwür entstanden ist.

Hilfe finden Sie hier

Bei Fehl- oder Nichtleistung gibt es eine Reihe von Beratungsmöglichkeiten, die Sie nutzen können.

Beratung finden Sie:

  • Verbraucherzentralen
  • Heimaufsicht
  • Pflegestützpunkte
  • Pflegekassen
  • BIVA
  • Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Probleme mit Pflegeheimen

1. Wo kann man sich bei Problemen mit dem Pflegeheim beschweren?

Es gibt einen Bewohnerbeirat oder einen Heimfürsprecher. Auch ein Gespräch mit der Heimleitung kann helfen. Reagiert die Heimleitung nicht, dann wenden Sie sich an die Pflegekasse.

2. Was kontrolliert die Heimaufsicht?

Die Heimaufsicht ist für die Überwachung der Pflegeheime zuständig.

3. Wann kommt die Heimaufsicht?

Die Heimaufsicht kommt in die Pflegeheime, wenn es Fälle von Problemen gibt und die Heime selber nicht reagieren. Sie hat die Pflicht den Hinweisen nachzugehen und Mängel zu beheben, wenn nachgewiesen.

4. Wer haftet bei verschwundener Kleidung?

grundsätzlich kommt die Reinigung für den Verlust der Kleidung auf, wenn Sie mit dem Heim einen entsprechenden Vertrag haben und das Heim mit der Reinigung.

5. Kann ich das Entgelt bei Problemen einfach kürzen?

Bei Problemen mit dem Pflegeheim sollte das Entgelt nicht direkt gekürzt werden. Sprechen Sie zuerst mit der Heimleitung, um Missstände aus dem Weg zu räumen und dann wenden Sie sich an einen Anwalt oder die Pflegekasse.

Fazit

Immer wieder kommt es in den Pflegeheimen zu Missständen, die mitunter schwerwiegend sind. Eine Dokumentation hilft beim Beweisen und ein Gespräch mit der Heimleitung ist meist der erste Weg. Kommt es trotzdem nicht zu einer Besserung, dann wenden Sie sich an die Heimaufsicht oder die Pflegekasse. Im schlimmsten Fall suchen Sie sich ein anderes Pflegeheim.

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Pflegeheim wird teurer – in diesen Fällen ist eine Preiserhöhung möglich! Gesetzliche Vorgaben regeln die Vorgehensweise https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/pflegeheim-wird-teurer-in-diesen-faellen-ist-eine-preiserhoehung-moeglich-gesetzliche-vorgaben-regeln-die-vorgehensweise/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/pflegeheim-wird-teurer-in-diesen-faellen-ist-eine-preiserhoehung-moeglich-gesetzliche-vorgaben-regeln-die-vorgehensweise/#respond Wed, 23 Feb 2022 12:03:02 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=60173 Die Preise in den Pflegeheimen heben sich unter bestimmten Voraussetzungen an und wir erklären Ihnen, was Sie bei einer Preiserhöhung tun. Das Gesetz sieht vor, dass der Bewohner eines Pflegeheims sich an den Kosten für

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Die Preise in den Pflegeheimen heben sich unter bestimmten Voraussetzungen an und wir erklären Ihnen, was Sie bei einer Preiserhöhung tun.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Pflegedarf eines Bewohners ändert sich oder dem Pflegeheim entstehen Mehrkosten, dann steigen die Preise im Pflegeheim.
  • Die Kosten für Pflege, Betreuung, Unterkunft und Verpflegung erheben sich und der Pflegeheimbetreiber legt die Kosten unter bestimmten Umständen auch die Bewohner um.
  • Die Investitionskosten passt der Unternehmer an und gibt die erhöhten Kosten an die Bewohner weiter.
  • Der Unternehmen muss ein bestimmtes Vorgehen einhalten, um eine Entgelterhöhung zu bekommen.

Das Gesetz sieht vor, dass der Bewohner eines Pflegeheims sich an den Kosten für Pflege und Unterkunft zu beteiligen hat. Dazu kommen die Investitionskosten, die der Heimbewohner auch noch zahlen muss und das sind beispielsweise Kosten für einen Umbau, für eine Modernisierung oder Instandhaltung. Die finanzielle Belastung für den Heimbewohner ist schon bei Vertragsabschluss bekannt, denn alle Kosten sind im Vertrag festzuhalten. Aber bedenken Sie, dass die Kosten, die der Pflegebedürftig selber trägt keine fixe Summe ist und jederzeit angepasst werden kann.

Es gibt bestimmte Situationen, in denen der Pflegeheimbetreiber eine Preiserhöhung verlangt.

Senioren Pflege Symbolbild
Abzocke im Namen des Pflegedienstes und der Krankenkasse

Pflegebedürftige aufgepasst: Falsche Kassenmitarbeiter zocken ahnungslose Pflegebedürftige skrupellos ab. Dafür geben Sie sich als Mitarbeiter des MDK (Medizi­nische Dienst der Kranken­versicherung) oder des Pflegedienstes aus und beraten über Änderungen bei den Pflegeleistungen. Anschließend kassieren Sie

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Die Berechnungsgrundlage ändert sich

Bei Vertragsunterzeichnung berechnet der Pflegeunternehmen die Kosten für Pflege, Betreuung, Wohnraum, Verpflegung und Investitionen.

Zu diesem Zeitpunkt stimmen die Berechnungen, aber im Laufe der Zeit ändern sich die Kosten und dann muss der Pflegeheimbetreiber einen neuen Vertrag abschließen. Die zusätzlich anfallenden Kosten werden unter gewissen Umständen an den Bewohner des Heims weitergegeben.

Pflege, Betreuung, Unterkunft und Verpflegung – die Kosten steigen

In einem Pflegeheim entstehen alltägliche Kosten, darunter

  • die Pflege und die Betreuung der Bewohner,
  • die Unterkunft inklusive Zimmerreinigung
  • Mahlzeiten.

Gestiegene Lohn- und Personalkosten führen bei der Pflege und der Betreuung dazu, dass das Entgelt höher wird. Die Hauptursache für eine Preissteigerung im Zusammenhang mit den Kosten für Unterkunft und Pflege sind die gestiegenen Energie- und Lebensmittelkosten.

Heimbewohner mit Pflegeversicherung oder Sozialhilfeempfänger

Das Entgelt kann nicht einfach erhöht werden, wenn ein Pflegeheimbetreiber mit den Pflegekassen oder dem Sozialhilfeträger einen sogenannten Versorgungsvertrag geschlossen hat. Er muss zuerst mit den Pflegekassen und dem Sozialhilfeträger in Verbindung treten und die Kosten neu verhandeln. Erst, wenn alle Parteien sich auf die Höhe der Kosten geeinigt haben, dann werden die neuen Pflegesatzvereinbarung in einem Vertrag festgehalten. Im Anschluss werden die Kosten dann erst an den Bewohner weitergegeben.

Preiserhöhung für Selbstzahler

Der Pflegeunternehmer muss bei einem Selbstzahler zwar nicht mit der Pflegekasse an den Verhandlungstisch treten, aber auch hier muss er sich an gewisse Vorgaben halten. Die Erhöhung für das Entgelt muss in erster Linie angemessen sein, denn eine willkürliche Preisanpassung ist gesetzlich nicht gestattet.

Aber bedenken Sie, eine angemessene Preiserhöhung ist für einen Außenstehenden kaum zu durchschauen. Einen guten Vergleich können Sie nachvollziehen, wenn Sie sich die Preise und Leistungen anderer Einrichtungen heranziehen und dann lassen sich Rückschlüsse erahnen. In der Regel achten Sie auf die vorherigen Preise und wenn diese angemessen waren, dann werden auch die neuen Preiserhöhungen in der Regel angemessen sein. Das ist ein kleines Zeichen dafür, dass alles mit rechten Dingen zugeht.

Sie dürfen einen Blick in die Kalkulationsunterlagen des Heims werden, aber um daraus schlau zu werden, brauchen Sie Grundkenntnisse in Betriebswirtschaft. Nutzen Sie eine Beratung, wenn Sie der Meinung sind, dass die Preiserhöhung nicht angemessen ist.

Investitionskosten-Erhöhung

Modernisierungsarbeiten, Instandhaltungsmaßnahmen und Umbau- und Ausbaumaßnahmen gehören zu den Investitionskosten. Bei diesen Kosten handelt es sich nicht nur um das Gebäude selber, sondern auch um die technischen Anlagen, die allgemeinen Einrichtungsgegenstände und die Fahrzeuge. Eine Sanierung oder der barrierefreie Umbau an einem Gebäude oder den Gemeinschaftsräumen kann zu erhöhten Investitionskosten führen.

Auch Auflagen durch die Behörden sorgen dafür, dass am Ende größere Investitionen entstehen wie die Ausstattung und Größe der Zimmer oder der Brandschutz.

Die Investitionskosten sind ein großer Teil der Kosten, die ein Bewohner regelmäßig zahlt. Es gibt bestimmte Investitionen, die monatlich aufgelistet und bezahlt werden. Zudem ist eine Erhöhung dieser Kosten nicht einfach möglich, denn es müssen sich an Auflagen gehalten werden.

  • Eine Erhöhung darf nur stattfinden, wenn ohne die Investition die Einrichtung nicht mehr betrieben werden kann.
  • Die Investitionshöhe und das daraus entstehende Entgelt müssen angemessen sein.
  • Eventuelle Luxussanierungen sind nicht auf die Bewohner umzulegen.
  • Kosten, die mit Hilfe einer öffentlichen Förderung gedeckt sind, sind ebenfalls nicht an die Bewohner weiterzugeben.

Lesen Sie hier weitere Informationen zur Zusammensetzung der Kosten in den Pflegeheimen.

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Die Vorgehensweise zur Entgelterhöhung

Damit eine Entgelterhöhung wirksam ist, muss ein fest vorgeschriebenes Verfahren eingehalten werden und das muss der Pflegeheimbetreiber zu 100% einhalten.

Es spielt keine Rolle, ob der Pflegeunternehmen die Kosten für Pflege- und Betreuungsleistungen, Verpflegung, Unterkunft, Investitionsaufwendungen oder andere Bestandteile des Entgeltes erhöhen will. Die Erhöhung ist unwirksam, wenn der Unternehmen nicht alle gesetzlichen Vorgaben zu 100% erfüllt.

Ihnen muss der Pflegeunternehmen schriftlich mitteilen,

  • dass er vor hat die Kosten zu erhöhen
  • welche Höhe das Entgelt am Ende haben wird
  • zu welchem Zeitpunkt die Entgelterhöhung wirksam ist

Zudem muss das Pflegeunternehmen die Erhöhung des Preises begründen und die Begründung muss

  • alle Positionen benennen, für die eine Kostensteigerung verlangt wird
  • die alten und die neuen Bestandteile des Entgeltes gegenüberstellen
  • den Maßstab benennen, in welcher Höhe die einzelnen Positionen an die Bewohner weitergegeben werden

Die schriftliche Mitteilung ist vier Wochen vor Beginn der Preiserhöhung beim Bewohner. Dieses Verfahren ist für alle Bewohner gleich und da macht es keinen Unterschied, ob Sie Selbstzahler sind oder Leistungen durch die Pflegekasse oder einen Sozialhilfeträger bekommen.

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Pflegesatzverhandlungen sind erst zu nehmen

In manchen Fällen kündigen die Pflegeheimbetreiber den Bewohnern an, dass Sie in Preisverhandlungen mit den Pflegekassen oder den Sozialhilfeträgern gehen.

Im Endeffekt weiß zu diesem Zeitpunkt noch keine Partei, wie die Verhandlungen ausgehen und wie hoch das Entgelt am Ende ausfällt. Im Grunde teilen die Pflegeheimbetreiber nur den Betrag mit, den sie gern erreichen wollen. Erst nach den Verhandlungen kommt es zur tatsächlichen Erhöhung und auch dann steht erst fest, wie hoch das Entgelt ausfällt. Das Entgelt wird rückwirkend eingefordert, nämlich ab dem ausgehandelten Zeitpunkt.

Es handelt sich meist um einen sehr beachtlichen Betrag, wenn die Verhandlungen sich einige Monate hingezogen haben. Beginnen Sie also schon ab dem Tag der Ankündigung zur Erhöhung damit, einen kleinen Betrag monatlich zur Seite zu legen. Wenden Sie sich frühzeitig an das Sozialamt, wenn Sie absehen können, dass Sie den Betrag nicht allein aufbringen können.

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Die Zustimmung zur Entgelterhöhung

Der Heimbetreiber braucht Ihre Zustimmung, bevor er das Entgelt erhöhen darf.

Auch wenn Sie Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen ist der Punkt zu beachten und wenn Sie mit der Erhöhung nicht einverstanden sind, dann verweigern Sie die Zustimmung. Der Pflegeheim-Betreiber kann die Erhöhung dann nur noch durchsetzen, wenn er Sie verklagt.

Sie wollen die hohen Kosten nicht zahlen und auch das Risiko eines Prozesses vermeiden, dann bleibt Ihnen nur die Möglichkeit einer Kündigung. Sobald der Unternehmen eine Preiserhöhung verlangt und Sie nicht zustimmen wollen, dann können Sie ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

Die Kosten für den Heimplatz setzen sich aus verschiedenen Faktoren zusammen und mit unserer Broschüre können Sie sich schlau machen. Sie können besser nachvollziehen, ob und wann eine Erhöhung berechtigt ist. Das PDF-Dokument können Sie kostenlos herunterladen.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Preiserhöhung im Pflegeheim

1. Wie oft darf das Pflegeheim die Kosten anheben?

Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz gibt die Regeln für eine Preiserhöhung im Pflegeheim vor, aber es gibt kein Gesetz, welches die Häufigkeit festlegt.

2. Darf das Pflegeheim einfach die Kosten erhöhen?

Ein Pflegeheim darf die Kosten nur unter bestimmten Umständen erhöhen und diese Umstände müssen nachweislich sein. Willkürliche Erhöhungen sind nicht zulässig.

3. Wer zahlt die erhöhten Kosten bei Sozialhilfeempfängern?

Sozialhilfeempfänger müssen sich keine Sorgen um eine Erhöhung der Kosten im Pflegeheim machen, denn in der Regel kommt der Sozialhilfeträger für die Mehrkosten auf.

4. Besteht ein Sonderkündigungsrecht, wenn die Pflegeheimkosten steigen?

Sie haben jederzeit das Recht eine ordentliche Kündigung auszusprechen und somit ist eine Sonderkündigung nicht notwendig.

5. Ist eine Nachforderung der Kostenerhöhung rechtswirksam?

In der Regel informiert das Pflegeheim die Bewohner in schriftlicher Form, dass es zu einem bestimmten Zeitpunkt zu einer Erhöhung kommt. Dauert die Verhandlung mit der Pflegekasse länger, dann kann es zu einer Nachforderung der Kosten kommen.

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Fazit

Bei Vertragsabschluss mit einem Pflegeheimbetreiber kennt der Bewohner alle anfallenden Kosten und weiß, welche Kosten die Pflegekasse übernimmt und welche Kosten er trägt. Mit der Zeit kann es vorkommen, dass das Pflegeheim die Kosten anheben muss, weil sich die Gegebenheiten ändern. Eine Preiserhöhung muss frühzeitig und in schriftlicher Form den Bewohnern angekündigt werden. Es gibt spezielle Regelungen, ob und wie eine Preiserhöhung von statten gehen muss.

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