Pflegekasse | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Fri, 13 May 2022 09:04:33 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.10 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Pflegekasse | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Kosten im Pflegeheim: Wofür Sie zahlen müssen und wofür die Pflegekasse – Unterkunft, Verpflegung, Investition und Zusatz zahlt der Pflegebedürftige selber https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/kosten-im-pflegeheim-wofuer-sie-zahlen-muessen-und-wofuer-die-pflegekasse-unterkunft-verpflegung-investition-und-zusatz-zahlt-der-pflegebeduerftige-selber/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/kosten-im-pflegeheim-wofuer-sie-zahlen-muessen-und-wofuer-die-pflegekasse-unterkunft-verpflegung-investition-und-zusatz-zahlt-der-pflegebeduerftige-selber/#respond Fri, 13 May 2022 09:04:33 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=60156 Die Kosten für ein Pflegeheim sind mitunter sehr hoch, aber Sie haben keinen genauen Einblick. Dieser Artikel verdeutlicht daher, welche Kosten auf Sie zukommen und was Sie bezahlen müssen. Bei der Suche nach einer passenden

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Die Kosten für ein Pflegeheim sind mitunter sehr hoch, aber Sie haben keinen genauen Einblick. Dieser Artikel verdeutlicht daher, welche Kosten auf Sie zukommen und was Sie bezahlen müssen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Pflegekosten übernimmt anteilig die Pflegeversicherung, wenn ein Pflegegrad vorliegt.
  • Sie tragen die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und die Investitionskosten selber.
  • Alle Zusatzleistungen sind in einem Vertrag zusätzlich festgehalten.
  • Unterstützung bekommen Sie unter Umständen bei einem Sozialhilfeträger wie „Hilfe zur Pflege“ oder „Sicherung im Alter“, wenn das eigene Einkommen nicht ausreicht.

Bei der Suche nach einer passenden Pflegeeinrichtung spielen inzwischen nicht nur Lage und Ausstattung eine entscheidende Rolle. Die Kosten für die Heime sind recht unterschiedlich. Wir klären Sie daher darüber auf, wie sich die Kosten für ein Heimplatz zusammensetzen und für welchen Anteil Sie selber aufkommen müssen.

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Die Kosten für das Pflegeheim

Das Leben in einem Pflegeheim kostet Geld und diese Kosten setzen sich aus verschiedenen Posten zusammen.

Für die folgenden Punkte verlangen die Pflegeheimbetreiber Entgelte:

  • Kosten für Betreuung und Pflege
  • Kosten für Unterkunft und Verpflegung
  • Investitionskosten
  • Ausbildungsumlage
  • eventuelle Kosten für Zusatzleistungen

Sie erhalten z.B. einen Zuschuss zu den Kosten für die Betreuung und Pflege. Allerdings nur dann, wenn Sie regelmäßig in die private Pflegeversicherung eingezahlt haben. Darüber hinaus muss die Pflegebedürftigkeit durch einen Gutachter bestätigt werden. Die restlichen Kosten übernehmen Sie allerdings immer selber.

Pflegekosten zahlt die Pflegeversicherung

Sie erhalten einen monatlichen Zuschuss zu den Pflegekosten. Aber nur dann, wenn ein Gutachter des Medizinischen Diensts der Krankenversicherung oder der privaten Pflegeversicherung Ihr Pflegebedürftigkeit feststellt.

Die Höhe des Zuschusses hängt vom Pflegegrad ab, den der Gutachter nach einer genauen Begutachtung festlegt. Der Pflegegrad gibt Auskunft darüber, wie viel Hilfe Sie im Alltag brauchen. Relativ wenig Unterstützung brauchen Menschen mit dem Pflegegrad 1 und am meisten Unterstützung brauchen Personen, die den Pflegegrad 5 haben. Sie können alltägliche Handlungen nicht mehr eigenständig ausführen und brauchen bei vielen Tätigkeiten Unterstützung.

Die Pflegekasse zahlt ab dem Pflegegrad 2 die Leistungen für das Pflegeheim und dabei sind die Leistungen wie folgt gestaffelt:

  • 2. Pflegegrad  =    770 Euro
  • 3. Pflegegrad  = 1.262 Euro
  • 4. Pflegegrad  = 1.775 Euro
  • 5. Pflegegrad  = 2.005 Euro

Sie haben den Pflegegrad 1 und ziehen in ein Pflegeheim, dann erhalten Sie lediglich einen Zuschuss von 125 Euro Entlastungsgeld.

Pflegekosten sind selbst zu zahlen

Die Pflegekosten sind in der Regel deutlich höher als die Pflegekosten, die von der Pflegekasse übernommen werden.

Im Endeffekt bedeutet das, dass Sie einen großen Teil der Pflegekosten selber zahlen müssen, wenn Sie in einem Pflegeheim leben. Den größten Teil der Pflegekosten zahlen Sie, wenn Sie nur einen Pflegegrad 1 haben, denn dann erhalten Sie von der Pflegekasse nur einen kleinen Zuschuss in Höhe von 125 Euro im Monat. Ab dem Pflegegrad 2 zahlen Sie den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil, den jeder Heimbewohner zahlt. Diese Regelung gibt es seit Januar 2017 und ist gesetzlich festgelegt. Jeder Heimbewohner zahlt den gleichen Anteil an Pflegekosten, egal welcher Pflegegrad vorhanden ist und wie aufwendig die Pflege ist. Die Höhe des Eigenanteils ist von Heim zu Heim recht unterschiedlich und für einen genauen Einblick lohnt sich ein Blick auf die Preisliste.

Interessant:

Sie müssen keine Mehrkosten fürchten, wenn Sie einmal mehr Pflege brauchen, denn der einrichtungseinheitliche Anteil ist nicht an den Pflegegrad gebunden. In einem separaten Beitrag lesen Sie, was Sie beachten müssen, wenn sich der Pflegegrad im Pflegeheim verändert.

Es gibt aber nicht nur die Pflegekosten, sondern auch Kosten für die Unterkunft und Verpflegung, Investitionen und möglicherweise kommen auch noch Kosten für Zusatzleistungen dazu. Diese Kosten zahlt die Pflegekasse nicht.

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Die Kosten für Unterkunft und Pflege

Sie zahlen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung selber, wenn Sie in einem Heim wohnen.

Zu diesen Kosten zählen Aufwendungen für Mahlzeiten und die Zimmerreinigung. Für alle Bewohner eines Pflegeheims sind diese Kosten gleich, aber es gibt Ausnahmen, zwar nur sehr wenige, aber es gibt sie.

Wenn Sie gesundheitlich nicht in der Lage sind, die Nahrung aufzunehmen, dann zahlen Sie die Verpflegungskosten natürlich nicht in voller Höhe. Der Heimbetreiber reduziert die Kosten für die Verpflegung ebenfalls, wenn Sie aufgrund Ihres Gesundheitszustandes eingeschränkt essen können oder die Ernährung nur über eine Magensonde erhalten.

Die Kosten für die Unterkunft reduzieren Sie auch, wenn Sie eine längere Zeit nicht anwesend sind.

Interessant:

Der Pflegeunternehmer passt die Kosten für Unterkunft und Verpflegung regelmäßig den aktuellen Preisen an und dann kommt es vor, dass Sie ein höheres Entgelt tragen müssen.

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Die Investitionskosten

Zu den Investitionskosten zählen die Kosten für Modernisierung, Instandhaltung und Umbau- und Ausbaumaßnahmen.

Das Pflegeunternehmen muss in verschiedene Aktionen investieren. Eventuell ist ein neuer Aufzug notwendig, die Geschäftsräume sind zu renovieren oder die Maßnahmen für den Brandschutz müssen erneuert werden, das sind alles Kosten, die auf ein Unternehmen zukommen. Damit das Unternehmen die Kosten trägt, werden die Aufwendungen in einen monatlichen Betrag umgerechnet und jeder Bewohner zahlt einen kleinen Teil davon.

In einigen Bundesländern beteiligen sich die Sozialhilfeträger mit dem „Pflegewohngeld“ an den Investitionskosten, wenn das eigene Einkommen und das Vermögen nicht ausreicht. Bei den Sozialämtern und den Pflegeeinrichtungen erhalten Sie entsprechende Auskünfte.

Die Ausbildungsumlage

Das Pflegeheim hat das Recht jedem Heimbewohner den Beitrag zur Ausbildungsvergütung in Rechnung zu stellen.

In der Regel hat jedes Pflegeheim Auszubildende, die den Beruf erlernen und mit der Ausbildungsumlage zahlt das Pflegeheim die Vergütung für den Auszubildenden.

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Eventuelle Zusatzleistungen

Außerdem hat das Pflegeheim das Recht Zusatzleistungen in Rechnung zu stellen, die mit jedem Bewohner individuell festgelegt werden.

In den Zusatzleistungen befinden sich Komfortleistungen für Unterkunft und Verpflegung, aber auch besondere pflegerisch-betreuende Leistungen. Die Nutzung der Gemeinschaftsräume für eine private Feier, die Reparatur von Kleidung, eine neue aufwendige Frisur oder ein Vorleseservice sind nur ein paar Beispiele aus dem Bereich der Zusatzleistungen.

Interessant:

Die Vereinbarungen für Zusatzleistungen sind immer in vertraglicher Form festzuhalten, denn nur in dem Fall darf das Pflegeheim eine Rechnung stellen.

Das Einkommen reicht nicht

Zusammen mit den Zahlungen der Pflegekasse und dem Pflegewohngeld reicht das Vermögen und das Einkommen für die Kosten im Pflegeheim nicht aus, dann können Sie Hilfe bekommen.

Sie können die Kosten für das Pflegeheim nicht stemmen, dann wenden Sie sich an das Sozialamt und beantragen Sie „Hilfe zur Pflege“. In einigen Fällen sind Kinder unterhaltspflichtig und diese Informationen lesen Sie in einem separaten Beitrag.

Die folgenden Stellen stehen Ihnen ebenfalls beratend zur Seite:

  • das örtliche Sozialamt
  • die Verbraucherzentralen
  • die Pflegestützpunkte
  • Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen e.V.
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Derzeit befinden sich E-Mails im Namen der AOK-Bundesverbandes mit dem Betreff „Ihre angeforderten Patientendokumentation – A5882010559“ im Umlauf. Diese Nachrichten sollten Sie nicht öffnen. Im Anhang befindet sich eine ZIP-Datei mit einem gefährlichen Trojaner. Immer wieder

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Kosten im Pflegeheim

1. Wer kommt für die Pflegeheimkosten auf?

Jede pflegebedürftige Person kommt selber für die Kosten des Pflegeheims auf. Die Rente und das Vermögen reichen für die Kostendeckung nicht aus, dann kommt es vor, dass die Angehörigen zahlen müssen.

2. Was muss im Pflegeheim gezahlt werden?

Einen Teil der Pflegeheimkosten müssen Sie selber zahlen und dieser Anteil liegt etwa bei 1.900 Euro im Monat, wenn der Pflegebedürftige einen Pflegegrad hat.

3. Wie wird der Eigenanteil berechnet?

Die Pflegekosten für Heimbewohner mit Pflegestufen 2 bis 5 werden addiert und davon zieht man die Zahlungen der Pflegeversicherungen ab. Dann kommt man auf einen Eigenanteil, der zu zahlen ist. Es handelt sich aber nur um eine grobe Berechnung.

4. Welche Kosten übernimmt die Kasse bei vollstationärer Pflege?

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten je nach Pflegegrad und das sind zwischen 770 Euro und 2.005 Euro.

5. Muss ich die Unterkunft selber bezahlen?

Ja, denn die Pflegekasse übernimmt nur die Pflegekosten und für die Kosten der Unterkunft und Verpflegung ist der Pflegebedürftige selber verantwortlich.

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Fazit

Das Pflegeheim ist für ältere und pflegebedürftige Personen eine gute Alternative zum allein Leben. Die Pflegekasse zahlt einen Teil der Kosten für das Pflegeheim, aber einen großen Anteil muss der Pflegebedürftige oder dessen Angehörige selber tragen. Dazu gehören die Kosten für die Unterkunft, die Verpflegung, die Investitionskosten und Zusatzleistungen. Die Zusatzleistungen sind individuell und müssen vertraglich festgehalten werden, damit eine Rechnung erstellt werden kann und diese auch gültig ist.

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Verhinderungspflege: zeitlich begrenzte Auszeit von der Pflege – Wissenswertes https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/verhinderungspflege-zeitlich-begrenzte-auszeit-von-der-pflege-wissenswertes/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/verhinderungspflege-zeitlich-begrenzte-auszeit-von-der-pflege-wissenswertes/#respond Fri, 13 May 2022 07:48:18 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=66225 Kümmern Sie sich zu Hause um einen pflegebedürftigen Menschen, so brauchen Sie auch gelegentlich eine kleine Auszeit für einen Urlaub, ein entspanntes Abendessen oder einen Theaterbesuch. In diesem Fall brauchen Sie jemanden, der sich um

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Kümmern Sie sich zu Hause um einen pflegebedürftigen Menschen, so brauchen Sie auch gelegentlich eine kleine Auszeit für einen Urlaub, ein entspanntes Abendessen oder einen Theaterbesuch. In diesem Fall brauchen Sie jemanden, der sich um den Pflegebedürftigen während Ihrer Abwesenheit kümmern. Hier spricht man von der Verhinderungspflege, die Sie bei der Pflegekasse beantragen können. Für diesen Zweck bekommen Sie pro Jahr ein Extra-Geld. Es gibt aber auch ein paar Dinge zu beachten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Pro Jahr übernimmt die Pflegekasse die Kosten für die Verhinderungspflege.
  • Der Pflegebedürftige muss aber vorher schon 6 Monate zu Hause gepflegt worden sein.
  • Es muss mindestens der Pflegegrad 2 bestehen.
  • Bis zu 1.612 Euro pro Jahr bezahlt die Pflegekasse im Jahr für die Verhinderungspflege, sofern diese von einem Pflegedienst oder „Nicht-Verwandten“ gemacht wird.
  • Während der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld weiterhin bis zur Hälfte weiter bezahlt.
  • Sofern Sie mehr Geld benötigen, können sie bis zu 806 Euro aus dem Kurzzeitpflegebudget nutzen.

Definition Verhinderungspflege

Bei der Verhinderungspflege handelt es sich um eine zeitliche begrenzte Auszeit oder Entlastung für die Pflegeperson.

Jedoch gehört diese Ersatzpflege, wie die Verhinderungspflege auch genannt wird, nicht zum pflegerischen Alltag. Beispiel: Arbeiten Sie in Ihrem Beruf in Schicht, so erhalten Sie hierfür keine Verhinderungspflege, machen Sie aber einen Lehrgang, dann schon.

Die Verhinderungspflege wird gerne genutzt, wenn der pflegende Angehörige kurzfristig die Pflege nicht übernehmen kann oder eine Auszeit benötigt. Ferner kann der Pflegebedürftige so weiterhin zu Hause versorgt bleiben, jedoch von einer anderen Person.

Indes können Sie einen Pflegedienst hierfür beauftragen, aber auch einen ehrenamtlichen Helfer, Bekannten oder Verwandten. Natürlich ist auch eine Kombination möglich.

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Der Anspruch

Jeder Mensch mit Pflegegrad 2 bis 5 hat Anspruch auf Verhinderungspflege.

Außerdem bestehen noch zwei zusätzliche Voraussetzungen:

  1. Die pflegebedürftige Person muss mindestens 6 Monate zu Hause gepflegt werden, bis Anspruch auf Verhinderungspflege besteht.
  2. Wer nur von einem Pflegedienst versorgt wird, hat keinen Anspruch auf Verhinderungspflege. Es muss somit auch mindestens eine ehrenamtliche Person wie ein Verwandter, Nachbar oder Freund involviert sein. Auch bei einem Pflegegrad 1 haben Sie keinen Anspruch.

Tipps:

  • Der Pflegegrad 2 ist zum Zeitpunkt der Verhinderungspflege ausreichend. Hatten Sie in den letzten 6 Monaten nur Pflegegrad 1, spielt das keine Rolle.
  • Es ist notwendig, dass der Pflegebedürftige einen ehrenamtlichen Pfleger hat. Sollte auch ein Pflegedienst vorhanden sein, ist das unerheblich. Lediglich die ehrenamtliche Person spielt eine große Rolle.
  • Sofern der Pflegebedürftige noch nicht 6 Monate zu Hause gepflegt wird, die Pflegeperson aber dennoch eine Auszeit braucht, gibt es die Alternative der Kurzzeitpflege. Jedoch muss der Pflegebedürftige hierfür vorübergehend in eine stationäre Pflegeeinrichtung.
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Wer macht die Verhinderungspflege?

Sofern der Pflegebedürftige zu Hause bleiben möchte, wird die Verhinderungspflege von einem Pflegedienst oder einer ehrenamtlichen Person durchgeführt.

In der Regel springen für die Verhinderungspflege Verwandte ein.

Was zahlt die Pflegekasse?

Sofern der Pflegedienst die Verhinderungspflege durchführt, zahlt die Pflegekasse pauschal in allen Pflegegraden bis zu 1.612 Euro jährlich.

Die Zeit ist hier auf 6 Wochen oder 42 Tage bezogen, die auf das Jahr aufgeteilt werden können. Zudem gibt es noch bis zu 806 Euro, die aus den Leistungen der Kurzzeitpflege genommen werden. Jedoch wird das Geld dann vom Anspruch auf Kurzzeitpflege abgezogen, somit bleibt dann hier nur noch ein Rest von 806 Euro offen.

Somit bezahlt die Pflegekasse für diese Leistung im Jahr und für bis zu 6 Wochen Dauer maximal 2.418 Euro.

Sofern die Pflegeperson keine 8 Stunden täglich abwesend ist, wird nur der Höchstbetrag berechnet, also 1.612 Euro. Sofern haben Sie dann auch Anspruch auf die volle Höhe des Pflegegeldes.

Achtung: Sofern weitere Familienangehörige des ersten oder zweiten Grades, also Kinder, Enkel oder Schwiegerkinder bei der Pflege mithelfen, sind die Beträge geringer.

Jedoch darf dann der auszuzahlende Betrag nicht den Betrag des Pflegegeldes überschreiten. Dies hat einen Bezug auf 6 Wochen und somit den 1,5-fachen Monatsbetrag.

Beim Pflegegrad 2 beläuft sich der Betrag auf bis zu 474 Euro jährlich und bei Pflegegrad 5 auf bis zu 1.351,50 Euro. Zudem ist es möglich, dass die Verwandten die anfallenden Kosten mit der Pflegekasse abrechnen. So zum Beispiel Fahrtkosten, Verdienstausfall oder Kinderbetreuung. Jedoch dürfen es auch hier nicht mehr als 1.612 Euro jährlich sein.

Tipps:

  • Es darf ein Pflegedienst, Betreuungsdienst oder ehrenamtlicher Betreuer für die Verhinderungspflege genutzt werden.
  • Bei der Pflegekasse muss ein Antrag auf Verhinderungspflege gestellt werden, was auch noch im Nachhinein passieren kann. Die Vordrucke gibt es bei der Pflegekasse.
  • Sämtliche Kosten müssen Sie mit Belegen nachweisen. Diese Rechnungen schicken Sie an die Pflegekasse.
  • Die Pflegesachleistungen erhalten Sie auch während der Ersatzpflege in voller Höhe. Jedoch das Pflegegeld nur zur Hälfte. Lediglich der erste und letzte Tag der Verhinderungspflege werden zu 100 Prozent bezahlt.
  • Sie können die Verhinderungspflege auch nur stundenweise nutzen. In diesem Fall erhalten Sie das Pflegegeld weiterhin in voller Höhe. Gerade für Menschen mit Demenz wird dieses Modell gerne genutzt, damit Angehörige das Haus zum Einkaufen verlasen können.
  • Sollten Sie die Ersatzpflege für weniger als 8 Stunden pro Tag und an verschiedenen Tagen nutzen, liegt die Grenze bei 1.612 Euro jährlich. Somit ist es möglich die Verhinderungspflege auch an mehr als 42 Tagen zu nutzen, sofern auch einige halbe Tage dabei sind.
  • Lassen Sie sich von Ihrer Pflegekasse beraten.
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Übersicht zur Höhe der Leistungen

Hier eine kleine Übersicht zum besseren Verständnis.

Pflegegrad Verhinderungspflege durch ehrenamtliche Pfleger, bis zu 6 Wochen jährlich Verhinderungspflege durch professionelle Helfer, bis zu 6 Wochen jährlich
1 keine keine
2 474 Euro 1.612 Euro
3 817,50 Euro 1.612 Euro
4 1.092 Euro 1.612 Euro
5 1.351,50 Euro 1.612 Euro
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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Verhinderungspflege: zeitlich begrenzte Auszeit von der Pflege – Wissenswertes

1. Kann ich die Verhinderungspflege nutzen, wenn ich einkaufen gehen möchte?

Sofern Sie den Pflegebedürftigen nicht alleine zu Hause lassen können, ist dies möglich.

2. Welche Pflege übernimmt der Pflegedienst?

Dies ist davon abhängig, was der Pflegebedürftige benötigt. Braucht er einfach nur jemanden der aufpasst, weil er Demenz hat, so ist dies ebenso möglich, wie auch das Wechseln der Windeln, wenn Sie länger abwesend sind.

3. Kommt bei der Verhinderungspflege immer die gleiche Pflegeperson?

Sofern Sie einen Pflegedienst beauftragen, müssen Sie das mit dem Pflegedienst absprechen.

4. Falls ich auch Geld aus dem Topf der Kurzzeitpflege nutzen muss, wie wird diese dann abgerechnet, wenn ich sie auch noch brauche?

In diesem Fall sollten Sie sich beraten lassen. Doch in der Regel, müssen Sie dann selbst zuzahlen, sofern Sie die Kurzzeitpflege länger nutzen möchten, als noch Geld vorhanden ist.

5. Kann ich auch meinen Mann als ehrenamtlichen Pfleger für die Verhinderungspflege nehmen?

Das ist durchaus möglich.

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Fazit

Die Verhinderungspflege ist eine gute Lösung, wenn Sie selbst einfach auch etwas Zeit für sich benötigen und den Pflegebedürftigen nicht so lange alleine lassen können. Holen Sie sich hierzu Infos von der Pflegekasse.

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Treppensteighilfe: Krankenkassen lehnen Kostenübernahme häufig ab – Pflegekasse oder andere Kostenträger übernehmen die Kosten https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/treppensteighilfe-krankenkassen-lehnen-kostenuebernahme-haeufig-ab-pflegekasse-oder-andere-kostentraeger-uebernehmen-die-kosten/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/treppensteighilfe-krankenkassen-lehnen-kostenuebernahme-haeufig-ab-pflegekasse-oder-andere-kostentraeger-uebernehmen-die-kosten/#respond Fri, 13 May 2022 07:39:10 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=57067 Die Kosten für eine Treppensteighilfe sind sehr hoch und trotzdem weigern sich viele Krankenkassen diese zu übernehmen. Die Verbraucher lassen sich davon nicht abschrecken. Es gibt jedoch andere Kostenträger, bei denen die Chancen zur Kostenübernahme

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Die Kosten für eine Treppensteighilfe sind sehr hoch und trotzdem weigern sich viele Krankenkassen diese zu übernehmen. Die Verbraucher lassen sich davon nicht abschrecken. Es gibt jedoch andere Kostenträger, bei denen die Chancen zur Kostenübernahme gut stehen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Kostenübernahme für eine mobile Treppensteighilfe kann bei der gesetzlichen Krankenkasse beantragt werden.
  • In der Regel lehnt die Krankenkasse den Antrag ab. Aber davon lassen Sie sich nicht entmutigen. Es gibt dennoch andere Leistungsträger, die das Hilfsmittel zur Verfügung stellen. Darunter fällt mitunter auch die Pflegekasse.
  • Sie haben jedenfalls nichtsdestotrotz das Recht,  innerhalb eines Monats nach einem abgelehnten Bescheid dagegen einen Widerspruch einzureichen.

Die mobile Treppensteighilfe ist auf jeden Fall eine ausgezeichnete Alternative zum bekannten, festen Treppenlift. Sie ermöglicht auf diese Weise eine selbstständige Lebensführung. Deswegen bietet sie damit eine gute Hilfe für Menschen, falls diese aus eigener Kraft die Treppen nicht mehr bewältigen können. Die Betroffenen stellen zu diesem Zweck bei der Krankenkasse einen Antrag auf Kostenübernahme für die mobile Treppensteighilfe.

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Pflegebedürftige aufgepasst: Falsche Kassenmitarbeiter zocken ahnungslose Pflegebedürftige skrupellos ab. Dafür geben Sie sich als Mitarbeiter des MDK (Medizi­nische Dienst der Kranken­versicherung) oder des Pflegedienstes aus und beraten über Änderungen bei den Pflegeleistungen. Anschließend kassieren Sie

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Kostenübernahme wird meist abgelehnt

Die Anträge zur Kostenübernahme leiten die Krankenkassen in der Regel auch an die Sozialträger weiter, aber nur im Einzelfall.

Dabei beziehen sich die Krankenkassen auf ein Urteil vom 7. Oktober 2010 des Bundessozialgerichts. Diese besagt, dass Krankenkassen nicht mehr für die Kostenübernahme von Hilfsmitteln zuständig sind, die zur Treppenüberwindung dienen.

Die Sozialhilfeträger prüfen allerdings in der Regel vorher, ob die Leistungen der Sozialhilfe in Bezug auf die Eingliederungshilfe zu gewähren sind. Der Antrag kann aber schließlich trotzdem abgelehnt werden.

Pflegeversicherung muss Pflegehilfsmittel zahlen

Das Bundessozialgericht hat mit dem Urteil vom 16. Juli 2014 festgestellt, dass eine Treppensteighilfe zu den Leistungen der Pflegekasse gehört.

Das Bundessozialgericht beruft sich bei seiner Entscheidung auf den § 40 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch. Mit Hilfe der mobilen Treppensteighilfe wird dem Pflegebedürftigem eine selbstständige Lebensführung möglich gemacht.

Die betroffene Person wird dann nur noch von einer Pflegeperson unterstützt. Sie kann so auf jeden Fall ihre Wohnung verlassen und wiederkehren ohne zusätzliche Hilfe. Eine zweite Pflegekraft ist notwendig, um ansonsten diese Wege zu machen. Nach Ansicht der Richter ist die Pflegeversicherung dafür zuständig, die Kosten für die Hilfsmittel bereitzustellen. Zumindest ist das so, wenn es um das Wohnumfeld geht. In diesen Fällen stellen die Hilfsmittel ein Pflegehilfsmittel dar und sind aus dem Grund auch von der Pflegeversicherung zu zahlen.

Wie funktioniert die Beantragung von Hilfsmitteln richtig?

Eine reibungslose Bearbeitung durch die Krankenkassen wird nur gewährleistet, wenn Sie beim Antrag auf Hilfsmittel, einen festen Ablauf einhalten. Wir haben für Sie eine Zusammenfassung erstellt, in der Sie nachlesen können, wie der Antrag richtig gestellt wird.

Wer zahlt die Treppensteighilfe, die Krankenkasse oder die Pflegekasse?

Grundsätzlich sind Sie als Versicherter nicht in der Pflicht sich darum zu kümmern, ob die Krankenkasse oder die Pflegekasse die Kosten für die Hilfsmittel übernimmt.

Die Krankenkasse ist verpflichtet, die eigene Leistungspflicht zu prüfen, wenn Sie einen Antrag auf Hilfsmittel bei ihr gestellt haben. Zudem sollte sie eigenständig prüfen, ob die Pflegekasse die Finanzierung der Hilfsmittel gewährleisten muss.

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Fristen und Kosten

Gut zu wissen ist, welche Fristen einzuhalten sind und welche Kosten von wem getragen werden.

  • Innerhalb von 2 Wochen müssen die Krankenkassen den Antrag weiterleiten, wenn kein Gutachten notwendig ist. Kommen sie der Verpflichtung nicht nach, dann müssen sie den Antrag prüfen und zwar für alle Kostenträger, die infrage kommen.
  • Auch der Sozialhilfeträger muss auf jeden Fall den Antrag innerhalb der gesetzlichen 2 Wochen Frist weiterleiten. Gleichzeitig muss er allerdings auch prüfen, ob eventuell bereits die Pflegekasse bzw. ein anderer Leistungsträger zur Kostenübernahme verpflichtet ist. Bei der Prüfung kann auch rauskommen, dass er selber die Kosten tragen muss. In dem Fall wird ein Bescheid erstellt und er trägt die Kosten für die Treppensteighilfe. Der Sozialhilfeträger holt sich die Kosten zurück, wenn ein anderer Kostenträger zuständig ist.
  • Ein ablehnender Bescheid kommt, wenn der Sozialhilfeträger der Ansicht ist, dass kein Kostenträger zuständig ist. Innerhalb eines Monats ist gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen.
  • Bei Ablehnung des Widerspruchs wird Klage beim Sozialgericht eingereicht.
  • Für die Klage muss der Bürger keine Gerichtskosten zahlen. Die einzige Ausnahme besteht, wenn der Bürger auf die Aussichtslosigkeit der Klage hingewiesen wird und er trotzdem klagt. Die Kosten für einen Gutachter oder den Anwalt fallen dem Kläger zu und nur, im Erfolgsfall können die Kosten vom Gegner erstattet werden. Die Kosten für einen Gutachter, der vom Gericht bestellt wird, müssen in jedem Fall vom Bürger bezahlt werden.
  • Prozesskostenbeihilfe steht Bürgern mit geringem Einkommen zur Verfügung.
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medikamente-rezeptfrei.net: Wie sicher ist die Online-Apotheke? – Analyse und Erfahrungen

Unsere Leser haben uns auf die Online-Apotheke medikamente-rezeptfrei.net aufmerksam gemacht. In unserer Sicherheitsanalyse erfahren Sie, ob Sie dieser Apotheke im Internet trauen können. Zusätzlich benötigen wir Ihre Erfahrungen. Das es bei Internetapotheken nicht immer mit rechten

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Abgelehnter Antrag – Was dann?

Eine Treppensteighilfe von den Kassen zu bekommen ist mitunter sehr schwierig. Aber lassen Sie sich nicht direkt abschrecken, falls der Antrag zuerst abgelehnt wird.

Gerade zwei Personengruppen geben im Grunde genommen in der Regel nicht auf:

  • pflegebedürftige Menschen. Dank des Urteils 2014 sind Pflegekassen immerhin zur Versorgung mit Hilfsmittel verpflichtet.
  • Menschen mit niedrigem Einkommen. Für diese Menschen ist im Grunde genommen das Sozialamt zuständig. Die Chancen stehen daher gut, eine Treppenhilfe zu bekommen, um demzufolge selbstständig am Alltagsleben teilnehmen zu können.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Treppensteighilfe

1. Was kostet eine Treppensteighilfe?

Beim Kauf einer Treppensteighilfe ist mit Kosten von mindestens 5.000 Euro zu rechnen. Insoweit handelt es sich dabei übrigens um einen marktüblichen Preis, der sich anhand der Umgebungsbeschaffenheit auf bis zu 10.000 Euro erhöhen kann.

2. Was ist eigentlich eine Treppensteighilfe?

Bei einer Treppensteighilfe handelt es sich um eine mobile Alternative zum Treppenlift, der fest eingebaut ist. Mit der mobilen Treppensteighilfe ist eine selbstständige Lebensführung möglich.

3. Wer braucht eine Treppensteighilfe?

Eine Treppensteighilfe wird von Personen gebraucht, die ansonsten ohne fremde Hilfe keine Treppen steigen können. Sie dient kurz gesagt als Alltagserleichterung sowohl für die Betroffenen, als auch für das Pflegepersonal.

4. Zahlt die Pflegekasse immer für die Treppensteighilfe?

Laut Gerichtsurteil ist die Pflegekasse inzwischen zur entsprechenden Kostenübernahme für eine mobile Treppensteighilfe verpflichtet. Auf diese Weise soll ein selbstständiger Alltag gewährleistet werden.

5. Bei welchen Treppen wird die Treppensteighilfe angewendet?

Die mobile Treppensteighilfe bietet sich übrigens für alle handelsüblichen Treppen an.

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Fazit

Die Treppensteighilfe ist eine hervorragende Alternative zum festen Treppenlift. Falls installiert, ermöglicht sie pflegebedürftigen Personen das Steigen von Treppen ohne fremde Hilfe. Allerdings zahlen die Krankenkasse dieses Hilfsmittel nicht immer, aber Sie geben in der Regel nicht auf. Zahlt die Krankenkasse schließlich nicht, dann muss immerhin die Pflegekasse zahlen. Bei einkommensschwachen Menschen kommt möglicherweise das Sozialamt ins Spiel und übernimmt dann anschließend die Kosten.

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Urlaub für pflegende Angehörige – Die Pflegekasse zahlt 42 Tage Urlaub im Jahr https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/urlaub-fuer-pflegende-angehoerige-die-pflegekasse-zahlt-42-tage-urlaub-im-jahr/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/urlaub-fuer-pflegende-angehoerige-die-pflegekasse-zahlt-42-tage-urlaub-im-jahr/#respond Thu, 14 Apr 2022 04:01:48 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=57106 Der Sommer steht vor der Tür und Sonne und Strand locken viele Menschen in den Urlaub, aber die Möglichkeit besteht bei pflegenden Angehörigen selten. Die pflegenden Angehörigen haben einen hilfsbedürftigen Menschen zu Hause, den sie

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Der Sommer steht vor der Tür und Sonne und Strand locken viele Menschen in den Urlaub, aber die Möglichkeit besteht bei pflegenden Angehörigen selten. Die pflegenden Angehörigen haben einen hilfsbedürftigen Menschen zu Hause, den sie betreuen und pflegen. Da kommt eine Auszeit sehr selten vor. Urlaub und Pflege lassen sich schwer organisieren und viele Angehörigen haben einfach keine Hilfe. Aber gerade ein paar Tage weg vom Alltag sorgt dafür, dass die Energiereserven aufgetankt werden, um die Aufgaben zu Hause besser zu erfüllen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Urlaubsvertretung orientiert sich an den Bedürfnissen des Pflegebedürftigen.
  • Die pflegende Angehörige das Recht auf bis zu 42 Tage Verhinderungspflege, die auch als Ersatzpflege bezeichnet wird. Sie wird von der Pflegekasse bezahlt und kann auf das Jahr verteilt werden.
  • Die Verhinderungspflege wird immer dann in Anspruch genommen, wenn die Pflegezeit verhindert ist, aber nur für eine zeitlich begrenzte Zeit.
  • Nachweise und Belege reichen zur Antragsstellung aus. Ein zusätzlicher Antrag muss nicht gestellt werden.
  • Es findet teilweise eine Anrechnung auf das Pflegegeld statt.
  • Ein Pflegehotel bietet sich innerhalb Deutschlands als idealer Urlaubsort an.

Bei dem Bedürfnis einen Urlaub zu unternehmen, muss die Urlaubsvertretung für den Pflegebedürftigen nach seinen Bedürfnissen ausgesucht werden. Viele Hilfsbedürftige verlassen die gewohnte Umgebung nur sehr ungerne und demnach ist es sinnvoll eine Pflegekraft zu nehmen, die zu Hause betreut. Der Angehörige, der ansonsten pflegt und betreut kann in Ruhe Kraft tanken.

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Pflegebedürftige aufgepasst: Falsche Kassenmitarbeiter zocken ahnungslose Pflegebedürftige skrupellos ab. Dafür geben Sie sich als Mitarbeiter des MDK (Medizi­nische Dienst der Kranken­versicherung) oder des Pflegedienstes aus und beraten über Änderungen bei den Pflegeleistungen. Anschließend kassieren Sie

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Die Verhinderungspflege oder Ersatzpflege

Es spielt keine Rolle, ob ein Arztbesuch anstatt, eine Familienfeier oder eine kleine Reise, die Pflegekasse zahlt für den Ausfall der vertrauten Pflegeperson die sogenannte Verhinderungspflege.

Die Verhinderungspflege bezeichnet man auch als Ersatzpflege und sie kommt immer dann zum Einsatz, wenn die vertraute Pflegekraft eine kurzzeitig begrenzte Auszeit braucht. Selbstverständlich handelt es sich auch bei einem Urlaub um einen solchen Fall, aber auch eine stundenweise Betreuung wird als Verhinderungspflege bezeichnet. Zu den stundenweise Verhinderungen zählen beispielsweise

  • ein Zoobesuch mit dem Enkel
  • eine familiäre Feier
  • ein Kinobesuch
  • ein Arztbesuch

Aber auch langfristige Verhinderungen sind möglich, darunter zählen

Wichtig:

Als Pflegeperson wird eine Person bezeichnet, die nicht erwerbsmäßig in dem Haushalt des Pflegebedürftigen lebt. In der Regel handelt es sich um den Ehepartner, Tochter, Sohn, aber auch Freunde und Nachbarn fallen darunter.

Die Voraussetzungen für die Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege wird für Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2 bezahlt.

Dabei spielt beim Leistungsanspruch die Vorpflegezeit eine wichtige Rolle. Das bedeutet, die Pflegeperson muss den Pflegebedürftigen mindestens 6 Monate gepflegt haben, damit überhaupt ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht. Dabei spielt es keine Rolle, ob zu diesem Zeitpunkt nur der Pflegegrad 1 oder eine andere Einstufung vorhanden war. Der Pflegegrad 2 muss aber zum Zeitpunkt der Verhinderungspflege vorliegen.

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Die Kurzzeitpflege und das Pflegehotel

Bei einer Auszeit stehen dem pflegenden Angehörigen mehrere Optionen zur Auswahl, die Kurzzeitpflege oder ein Urlaub im Pflegehotel.

Die Kurzzeitpflege sorgt dafür, dass der Pflegebedürftige rund um die Uhr gut versorgt wird. Dafür wird er in einer entsprechenden Einrichtung untergebracht, die als Kurzzeitpflegeeinrichtung zu bezeichnen ist. Für Unterkunft und Verpflegung zahlt der Pflegebedürftige selber. Für die Kurzzeitpflege stellen einige Pflegeheime extra Betten zur Verfügung, die frühzeitig anzufragen sind. Dadurch, dass nur wenige Pflegeheime solche Angebote machen, sind die Plätze heiß begehrt und es kommt häufig zu Engpässen.

Die zweite Möglichkeit ist der Urlaub in einem Pflegehotel, indem der pflegende Angehörige zusammen mit dem Pflegebedürftigen ein paar Urlaubstage verbringt. Der Pflegebedürftige wird in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung direkt am Urlaubsort untergebracht, wenn eine Wohnanlage vorhanden ist. Viele Pflegehotels bieten eine gemeinsame Unterbringung an, wobei auch in den Hotels eine Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen ist. Allerdings sind die Angebote nur auf Deutschland begrenzt.

Fragen zum Thema Ersatzpflege werden am nächstgelegenen Pflegestützpunkt beantwortet. Ein Einzelgespräch mit einem Berater hilft alle Fragen zu klären und informiert über die Voraussetzungen für eine Ersatzpflege. Eine Aufklärung über den Hilfebedarf findet statt.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Urlaub für pflegende Angehörige

1. Was bringt ein Urlaub mit dem Pflegebedürftigen?

Der Urlaub zusammen mit dem Pflegebedürftigen bringt sehr viel, von Steigerung der Lebensfreude bis hin zur Abwechslung zum Alltag. Aber vor allen Dingen bringt es eine Entlastung für den pflegenden Angehörigen, der ansonsten jederzeit für den Pflegebedürftigen da ist.

2. Wer übernimmt die Pflege im Urlaub?

Die Pflege des Pflegebedürftigen wird von einem anderen Verwandten oder einem professionellen Pflegedienst übernommen. Die Entscheidung trifft der Angehörige in der Regel zusammen mit dem Pflegebedürftigen.

3. Wer finanziert den Urlaub?

Grundsätzlich kommt die Pflegekasse zum Einsatz, welche die Kosten für die Pflege in der Abwesenheit des eigentlichen Pflegenden übernimmt. Eine Kostenerstattung von bis zu 1.612 Euro für 6 Wochen ist möglich.

4. Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?

Der Pflegegrad 2 muss anerkannt sein. Zudem muss die Pflegeperson mindestens 6 Monate betreut sein. Das sind die Grundvoraussetzungen, die Sie zu erfüllen haben.

5. Kann ich jedes Jahr einen Urlaub machen?

Sie haben mehrmals im Jahr Anspruch auf eine kleine Auszeit, die Sie als Urlaub nutzen können.

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Fazit

Angehörige, die einen hilfsbedürftigen Menschen in den eigenen vier Wänden versorgen, müssen sich regelmäßig eine Auszeit gönnen, um Kraft zu tanken. Bis zu 42 Tage im Jahr zahlt die Pflegekasse dafür die Ersatzpflege. Die Ersatzpflege ist auch unter dem Begriff Verhinderungspflege bekannt und wird für einen begrenzten Zeitraum in Anspruch genommen. Ein Antrag ist nicht extra zu stellen, aber Nachweise und Belege sind zu sammeln und bei der Pflegekasse einzureichen. Der Pflegebedürftige wird in der Zeit entweder in den eigenen vier Wänden oder in einer ausgesuchten Kurzzeitpflegeeinrichtung. Die Entscheidung über die Kurzzeitpflege trifft der Angehörige.

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Hilfe bei der Pflege zu Hause: Leistungen der Pflegekasse kombinieren – Entlastung für Pflegende https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/hilfe-bei-der-pflege-zu-hause-leistungen-der-pflegekasse-kombinieren-entlastung-fuer-pflegende/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/hilfe-bei-der-pflege-zu-hause-leistungen-der-pflegekasse-kombinieren-entlastung-fuer-pflegende/#respond Thu, 14 Apr 2022 04:00:46 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=56328 Bei der Pflege der Angehörigen kann niemand alles alleine stemmen. Wenn Sie ein paar Tage Zeit für sich brauchen und mit manchen Dingen überfordert sind, ist es möglich, für diese einen Antrag bei der Pflegekasse

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Bei der Pflege der Angehörigen kann niemand alles alleine stemmen. Wenn Sie ein paar Tage Zeit für sich brauchen und mit manchen Dingen überfordert sind, ist es möglich, für diese einen Antrag bei der Pflegekasse zu stellen. Sie können einzelne Leistungen beantragen und auch verschiedene kombinieren. Gleich folgen Beispiele für Möglichkeiten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Angehörige stehen bei der Pflege in den eigenen vier Wänden unter hohem Druck. Geht diese sogar mehrere Monate oder Jahre, so sind Auszeiten notwendig, um wieder zu sich zu finden.
  • Manchmal ist die körperliche Anstrengung zu hoch und sind von den pflegenden Angehörigen nicht mehr zu bewältigen.
  • Sie können bei der Pflegekasse einen Antrag stellen, damit Sie Leistungen durch Pflegepersonal durchführen lassen.

Überforderung vermeiden

Die Pflege von Pflegebedürftigen wird oftmals von Angehörigen in den eigenen vier Wänden durchgeführt und bedeutet viel Rücksicht.

Die Belastung ist in diesem Fall sehr groß, weil sich die pflegenden Angehörigen bemühen, eine Unterbringung in einem Pflegeheim zu verhindern. Dabei vergessen aber viele Pflegende, dass sie selbst zu kurz kommen und sich überfordern.

Sie haben jedoch die Möglichkeit, Hilfen zu beantragen, um sich selbst und Ihrer Familie eine Auszeit zu gönnen. Der Ansprechpartner ist hier die Pflegekasse, die nicht nur Pflegegeld bezahlt, sondern auch die pflegenden Angehörigen durch Kostenübernahme verschiedener Leistungen entlasten kann. Folgende Leistungen stehen hier zur Verfügung:

  • ambulante Pflegedienste
  • Entlastungsleistungen
  • Tages- oder Nachtpflege
  • Kurzzeitpflege

Sie können diese Leistungen auch nach Bedarf kombinieren. Folgende Beispiele bieten Ihnen eine Hilfestellung:

Beispiel 1: Pflegegeld und Pflege durch ambulanten Pflegedienst

Herr Müller ist mit Pflegegrad 3 eingestuft.

Seine Frau hat sich bisher um die Pflege alleine gekümmert. Dafür bezahlt die Pflegekasse monatlich 545 Euro an Herrn Müller.

Weil sie jedoch nicht mehr in der Lage ist, ihren Mann alleine in die Dusche zu bekommen, kommt der Pflegedienst an 3 Tagen in der Woche. An diesen Tagen hilft der Pflegedienst Herrn Müller beim An- und Ausziehen, beim Duschen, Rasieren und Kämmen. Für diese Leistung verlangt der Pflegedienst 389,40 Euro im Monat. Die Rechnung hierfür stellt der Pflegedienst direkt an die Pflegekasse.

Maximalbetrag beachten

Geht man von einem Pflegegrad 3 aus, so würde die Pflegekasse einen Maximalbetrag von 1298 Euro monatlich bezahlen. Im Fall von Herrn Müller wird der verfügbare Betrag aber nicht komplett ausgeschöpft, weshalb er auch weiterhin von der Pflegekasse Pflegegeld bekommt. Es findet aber eine Kürzung beim Pflegegeld statt. Genau der Betrag, der von dem Maximalbetrag verwendet wird, wird in diesem Fall abgezogen. Die Berechnung erfolgt in diesem Fall prozentual und nicht in Euro.

Bei Herrn Müller handelt es sich um Sachleistungen, die 389,40 Euro pro Monat betragen. Somit werden 30 Prozent des verfügbaren Maximalbetrages von 1298 Euro abgezogen. Ergo wird das Pflegegeld auch um 30 Prozent reduziert. Herr Müller bekommt also keine 545 Euro, sondern nur noch 381,50 Euro Pflegegeld.

Im genannten Fall verzichtet der Pflegebedürftige auf einen Teil seines Pflegegeldes und nimmt stattdessen Sachleistungen in Anspruch, weil sie die pflegenden Angehörigen nicht mehr alleine schaffen.

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Abzocke im Namen des Pflegedienstes und der Krankenkasse

Pflegebedürftige aufgepasst: Falsche Kassenmitarbeiter zocken ahnungslose Pflegebedürftige skrupellos ab. Dafür geben Sie sich als Mitarbeiter des MDK (Medizi­nische Dienst der Kranken­versicherung) oder des Pflegedienstes aus und beraten über Änderungen bei den Pflegeleistungen. Anschließend kassieren Sie

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Beispiel 2: Ergänzende Entlastungsleistungen

Herr Müller leidet unter einer Demenzerkrankung, was die Situation für Frau Müller schwierig macht.

Seine Tochter lässt sich von der Pflegekasse beraten, welche Möglichkeiten es gibt, um der Mutter Arbeit abzunehmen. Man weist sie darauf hin, dass es die Möglichkeit von Entlastungsleistungen gibt und, dass es extra Gesprächskreise für an Demenz erkrankte gibt. Herr Müller geht nun einmal wöchentlich zu dieser Gesprächsrunde.

Frau Müller bezahlt hierfür monatlich eine Rechnung von 94 Euro, welche sie jedoch bei der Pflegekasse einreicht. Dort wird der Betrag aus dem Entlastungsbetrag entnommen. Ein Pflegebedürftiger hat einen monatlichen Anspruch von 125 Euro als Entlastungsbetrag zum Pflegegeld, muss aber erst in Vorkasse treten.

Den Verwendungszweck berücksichtigen

Jedoch wird der Entlastungsbetrag nur für bestimmte Zwecke verwendet. Er kann nicht ausbezahlt werden. Ein Pflegebedürftiger muss hier die Rechnung bei der Pflegekasse vorlegen, damit er sein Geld zurückerstattet bekommt. Es werden grundsätzlich nur Rechnungen erstattet, die für Betreuungsleistungen und Entlastungsleistungen erbracht wurden und wenn diese auch anerkannt sind.

Falls der Entlastungsbetrag nicht in Anspruch genommen oder nicht ausgeschöpft wird, so spart er sich an. Jedoch nur bis Mitte des Folgejahres. Das hat den Vorteil, dass auch eventuell einmalig anfallende größere Ausgaben finanzierbar sind.

In diesem Beispiel bekommt der Pflegebedürftige Entlastungsleistungen, um unterstützende Maßnahmen nutzen zu können, die ihm den Umgang mit der Erkrankung erleichtern. Die pflegenden Angehörigen können in diesem Fall die freie Zeit als kleine Auszeit nutzen.

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Beispiel 3: Entlastungsleistungen aufstocken – Umwandlungsanspruch

Beim Entlastungsbetrag der 125 Euro beträgt (lesen Sie hierzu das 2. Beispiel), handelt es sich um eine Leistung, die sich aufstocken lässt.

Dies ist dann möglich, wenn Sie die Pflege alleine stemmen können und die Pflegesachleistungen nicht komplett ausschöpfen. Das bedeutet, sie sind nicht auf die Hilfe von professionellen Pflegekräften angewiesen oder nur bis zu einem gewissen Maß. In diesem Fall könnten Sie den Restbetrag zusätzlich für Entlastungsleistungen und Betreuungsleistungen verwenden. Hier spricht man auch von einem Umwandlungsanspruch.

Jedoch liegt hier eine Obergrenze vor. Es können lediglich maximal 40 Prozent vom Maximalbetrag der Sachleistungen verwendet werden, natürlich abhängig vom Pflegegrad.

In Herrn Müllers Fall, der Pflegegrad 3 hat, wären somit 40 Prozent  von den möglichen 1298 Euro ein Betrag von 519,20 Euro. Dieser kann maximal für die Betreuungsleistungen zusätzlich genutzt werden. Frau Müller könnte also eine Betreuung für ein paar Stunden beantragen und hätte auch einmal Zeit für sich. Nutzt Herr Müller diese Möglichkeit, verringert sich das Pflegegeld dementsprechend.

Sie haben als pflegender Angehöriger somit die Möglichkeit, sich auch einmal längere Freizeit zu verschaffen. Sie stemmen die Pflege zwar körperlich, doch psychisch sind sie überlastet. Nutzen Sie die Möglichkeit und lassen Sie die nicht benötigten Sachleistungen in dementsprechend höhere Entlastungsleistungen umwanden.

Beispiel 4: Pflegegeld, Pflege durch ambulanten Pflegedienst und Tages- oder Nachtpflege

Herrn Müllers Erkrankung nimmt stetig zu und die Pflege für die Angehörigen wird immer schwerer.

Die Familie entscheidet sich dazu, dass Herr Müller zweimal wöchentlich die Tage in einer Tagespflegeeinrichtung verbringt. Den Gesprächskreis benötigt er nun nicht mehr. Herr Müller wird an beiden Tagen von Mitarbeitern der Tagespflege abgeholt. In der Tagespflege kann er sich beschäftigen, erhält dort ein Mittagessen und wird am Nachmittag wieder heimgefahren.

Diese Betreuung kostet monatlich 588 Euro. Die Pflegekasse bezahlt diesen Betrag. Geht man von dem genannten Pflegegrad 3 aus, so könnte Herr Müller maximal 1298 Euro in Anspruch nehmen. Herr Müller muss aus eigener Tasche 177 Euro im Monat bezahlen. Dies ist für die Verpflegung, Unterbringung und Investitionen. Diesen Eigenanteil kann Herr Müller aus dem Entlastungsbetrag bezahlen lassen. Hier stehen ihm 125 Euro monatlich zu.

Weder das Pflegegeld noch die Pflegesachleistungen werden durch die Tagespflege angetastet.

Mit steigendem Pflegeaufwand benötigen pflegende Angehörige oftmals mehr Hilfe. Sie müssen sich aber keineswegs zwischen einer Heimunterbringung oder der Pflege zu Hause entscheiden. Nutzen Sie die Möglichkeit, die für Sie geeigneten Möglichkeiten zu kombinieren, um nur einen kleinen oder im besten Fall auch keinen Eigenanteil entrichten zu müssen. Ein Pflegestützpunkt könnten Sie hierzu beraten. Suchen Sie passende Einrichtungen in Ihrer Umgebung, so werden Sie hier fündig.

Beispiel 5: Pflegegeld, Pflege durch ambulanten Pflegedienst und Kurzzeitpflege

Frau Müller kümmert sich schon seit einigen Jahren um ihren Mann und braucht eine Auszeit.

Sie würde hierfür gerne mit ihrer Freundin in den Urlaub fahren. Darüber hinaus möchte sie ihren Mann in guten Händen wissen, weshalb sie ihn für diesen Zeitraum in einer Kurzzeitpflege angemeldet hat.

Von der gesetzlichen Pflegeversicherung stehen Herrn Müller 840 Euro für die Pflege in der Einrichtung zu. Sodann müsste Herr Müller aber auch noch Kosten für Verpflegung, Unterbringung und Investitionen in Höhe von 1000 Euro selbst bezahlen. Die Hälfte des Pflegegelds erhält Herr Müller auch in der Zeit, in der er in Kurzzeitpflege ist. Für die Kurzzeitpflege bezahlt die Pflegekasse maximal 1612 Euro. Sie kann maximal 8 Wochen jährlich in Anspruch genommen werden. Sollte der Betrag für die Verhinderungspflege im Kalenderjahr jedoch noch nicht ausgeschöpft sein, so kann sich der verfügbare Betrag auch verdoppeln.

Für pflegende Angehörige ist nach langen Jahren der Pflege auch eine Auszeit notwendig! Haben Sie kein schlechtes Gewissen und nutzen Sie diese Möglichkeit der Kurzzeitpflege. Jedoch müssen Sie unter Umständen aus eigener Tasche einen gewissen Betrag bezahlen. Doch diese ist immer noch eine bessere Lösung, als sich aufzuarbeiten.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Hilfe bei der Pflege zu Hause: Leistungen der Pflegekasse kombinieren – Entlastung für Pflegende

1. Kann die ambulante Pflege für nur bestimmte Leistungen beantragt werden?

Dies ist durchaus möglich und auch sinnvoll. Sie entscheiden, was Sie noch alleine schaffen und wobei Sie Hilfe benötigen. So ist es denkbar, dass Sie für die Körperpflege wie Duschen einen Pflegedienst beauftragen, weil Sie dies aus mangelnder körperlicher Kraft nicht mehr alleine schaffen.

2. Entstehen Kosten für die Sachleistungen?

Es entstehen Ihnen Kosten, welche jedoch einfach mit dem Pflegegeld verrechnet werden. Für Sie bedeutet das, dass Sie dementsprechend weniger Pflegegeld erhalten.

3. Was sind Entlastungsleistungen?

Hierbei geht es darum, den pflegenden Angehörigen zu entlasten. Dies kann in Form von Gesprächskreisen oder anderen anerkannten Betreuungsleistungen oder Entlastungsleistungen erfolgen. Der zu Pflegende ist in dieser Zeit betreut und Sie haben ein wenig Zeit für sich.

4. Wie läuft die Unterbringung in der Tagespflege ab?

Der zu Pflegende wird in diesem Fall morgens abgeholt und verbringt seinen Tag in einer Pflegeeinrichtung. Dort wird er beschäftigt, erhält Mittagessen und wird am Nachmittag wieder nach Hause gebracht. Somit haben die pflegenden Angehörigen die Möglichkeit, ihrem Beruf nachzugehen oder einfach die Zeit für sich zu nutzen.

5. Wie oft kann die Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden?

Dies hängt von verschiedenen Faktoren ab. In der Regel können im Jahr maximal 8 Wochen in Anspruch genommen werden oder aber, bis der Höchstbetrag von 1612 Euro ausgeschöpft ist. Sollte der Betrag für die Behinderungspflege in dem entsprechenden Jahr jedoch noch nicht verbraucht sein, so lässt sich dieser auf die Kurzzeitpflege aufstocken. So haben Sie mehr Zeit zur Verfügung.

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Fazit

Die Pflege eines Angehörigen ist nervenaufreibend und kräfteraubend. Zusammenfassend stehen Ihnen deshalb verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, um Hilfe zu erhalten. Dabei müssen Sie sich aber nicht vor den Kosten scheuen, denn diese können zum Großteil von den gesetzlichen Pflegekassen übernommen werden. Außerdem ist es möglich, mehrere Leistungen je nach Bedarf zu nutzen und zu kombinieren. Dies ermöglicht Ihnen eine gute Flexibilität und Sie können auch noch Ihrem normalen Leben nachgehen.

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Umzug ins Pflegeheim – so gelingt der Schritt ins neue Leben – Viele wichtigen Dinge lassen sich frühzeitig klären https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/umzug-ins-pflegeheim-so-gelingt-der-schritt-ins-neue-leben-viele-wichtigen-dinge-lassen-sich-fruehzeitig-klaeren/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/umzug-ins-pflegeheim-so-gelingt-der-schritt-ins-neue-leben-viele-wichtigen-dinge-lassen-sich-fruehzeitig-klaeren/#respond Sun, 27 Feb 2022 12:09:37 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=60286 Der Platz im Pflegeheim ist gesichert, dann beginnen Sie umgehend mit der Organisation des Umzugs. Damit Sie alles Wichtige auf einen Blick haben, bieten wir eine Checkliste an. Das Zuhause auflösen Das Pflegeheim ist ausgesucht

Der Beitrag Umzug ins Pflegeheim – so gelingt der Schritt ins neue Leben – Viele wichtigen Dinge lassen sich frühzeitig klären erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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Der Platz im Pflegeheim ist gesichert, dann beginnen Sie umgehend mit der Organisation des Umzugs. Damit Sie alles Wichtige auf einen Blick haben, bieten wir eine Checkliste an.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bereiten Sie sich vorab gut auf das Leben im Heim vor.
  • Zur Unterstützung stellen Sie rechtzeitig einen Antrag bei der Pflegekasse.

Das Zuhause auflösen

Das Pflegeheim ist ausgesucht und der Platz ist sicher, dann beginnen Sie Schritt für Schritt die alte Wohnung aufzulösen.

Ein Umzug bedeutet immer eine Neuorientierung und viel Organisation und dazu kommt Stress, Unsicherheit und viel Aufregung. Das ist bei dem Umzug in ein Pflegeheim nicht anders, denn oft hat die Entscheidung bis zu diesem Zeitpunkt eine Menge Zeit in Anspruch genommen. Viele Pflegebedürftige verlassen ihre eigene Wohnung nur ungern und die Umgebung bringt ihnen Sicherheit. Ein Umzug ins Heim bedeutet noch einmal einen Neuanfang.

Aus diesen Gründen ist es sehr wichtig, den Umzug ins Pflegeheim gut vorzubereiten, denn nur so wird der Start problemlos möglich sein. Es kommen jede Menge Formalitäten auf Sie und Ihre Angehörigen zu und darauf sollten Sie sich gut vorbereiten.

Ein Platz im Heim ist meist erst in einigen Wochen oder Monaten frei, aber trotzdem beginnen Sie jetzt schon mit der Planung des Umzugs. Ein Umzug bedeutet eine Menge Arbeit, Zeit und Energie. Gerade, wenn Sie die Möglichkeit haben viele Dinge im Vorfeld zu regeln, sollten Sie nicht warten bis die Zeit knapp wird.

Sehr viele Dinge können schon weit im Vorfeld erledigt werden:

  • Das Kündigen der aktuellen Wohnung ist eine sinnvolle Sache, denn eine Wohnung können Sie auch schon weit im Vorfeld kündigen. In der Regel liegt die gesetzliche Kündigungsfrist einer Mietwohnung bei drei Monaten und diese Frist müssen Sie unbedingt beachten. Der Vermieter muss den Vertrag nicht vorzeitig auflösen, auch wenn Sie in ein Pflegeheim ziehen.
  • Eventuell muss die alte Wohnung renoviert werden und auch das sollte im Vorfeld klar sein.
  • Eine Liste mit weiteren Verträgen ist sehr sinnvoll, denn es gibt viele laufende Verträge, die Sie nicht mehr brauchen (Strom, Telefon, Gas, Kabelanschluss, Hausnotrufdienst).
  • Überprüfen Sie welche Versicherungen Sie im Pflegeheim wirklich brauchen. Kündigen Sie die unnötigen Versicherungen frühzeitig.
  • Achten Sie darauf, dass alle Daueraufträge im Zusammenhang mit der bisherigen Wohnung pünktlich enden.
  • Entscheiden Sie, welche Möbel Sie mit ins Pflegeheim nehmen und welche nicht.
  • Klären Sie ab, ob Sie Ihr Haustier mitbringen dürfen oder kümmern Sie sich frühzeitig um die Unterkunft.
  • Keller und Dachboden entrümpeln, wenn notwendig.
  • Was passiert mit den Möbeln und Gegenständen, die nicht mit ins Heim kommen?
  • Behandelnde Ärzte sind über den Umzug zu informieren.
  • Kündigen Sie den Vertrag mit dem ambulanten Pflegedienst, wenn vorhanden.
  • Erstellen Sie eine Liste mit Behörden und Personen, die über den Umzug informiert werden müssen (Versicherungen, Krankenkasse, Pflegekasse, Freunde, Anbieter von Zeitschriftenabonnements).
  • Bei der Post erstellen Sie einen Nachsendeauftrag.
  • Rundfunkbeitrag kündigen, denn im Heim sind Sie von den Gebühren befreit.

Das neue Zuhause

Der Umzug ins Pflegeheim ist ein Schritt, den sich viele Pflegebedürftige und Ältere sehr lange überlegen und damit die Ankunft problemlos wird, können Sie das neue Leben vorbereiten.

Viele Dinge lassen sich vorab gut organisieren:

  • Das Pflegeheim braucht Informationen über gesundheitliche Einschränkungen und Medikamente. Der Hausarzt kann einen Plan erstellen und alle Medikamente und Ihre Einnahme festhalten.
  • Das Pflegeheim braucht einige Unterlagen und welche lässt sich gut im Vorfeld herausfinden.
  • Alle wichtigen Unterlagen sind zu kopieren (Personalausweis, Vollmachten, Allergiepass, Impfpass, Brillenpass, Testament, Patientenverfügung).
  • Die Originaldokumente hinterlegen Sie bei einem Vertretungsberechtigten oder einem anderen sicheren Ort.
  • Kleider und alle anderen Textilien sind mit Namen zu versehen, denn das ist in einigen Heimen Pflicht.
  • Erstellen Sie eine Liste auf der alle wichtigen Hilfsmittel aufgelistet sind, darunter Rollator, Hörgerät, Sauerstoffgerät oder Rollstuhl.

Packen Sie alle persönlichen Gegenstände gut ein, die den Weg ins Heim machen sollen:

  • Kleidung und Jacken
  • Morgenmantel und Hausanzug
  • Schuhe und Hausschuhe
  • Brille
  • Zahnprothesen
  • Kalender
  • Handtaschen
  • Erinnerungsstücke
  • Bilder und Fotoalben
  • Hygieneartikel
  • Waschlappen und Handtücher
  • Fernseher und Radio
  • eventuell Bettwäsche
  • eventuell Geschirr
  • Möbel nach Bedarf

Das Finanzielle

Regeln Sie auf jeden Fall das Finanzielle und dazu gehört zuerst einen Antrag auf Unterstützung bei der Pflegekasse zu stellen.

Sie verschenken möglicherweise Geld, wenn Sie mit der Antragsstellung zu lange warten, denn die Pflegekasse zahlt nur einen Monat rückwirkend. Haben Sie schon länger einen Anspruch, dann kann die Pflegekasse die Zahlung für vergangene Monate verweigern. Die Zahlung für einen Monat rückwirkend macht die Pflegekasse nur, wenn der Antrag nicht später als einen Monat nach Pflegebedürftigkeitseintritt gemeldet wird.

Nutzen Sie die Möglichkeiten für eine Beratung in einem Pflegestützpunkt, wo Sie auch Hilfe bei der Antragsstellung bekommen können.

Bisher haben Sie feste Lebenshaltungskosten, die Sie kennen, aber die Kosten für einen Heimplatz kennen Sie noch nicht. Aus dem Grund sollten Sie sich einen Überblick verschaffen, damit Sie sich sind, dass Sie die Kosten auch tragen können. Ihr Einkommen und das Vermögen reichen möglicherweise für die Zahlung der Heimkosten nicht aus, dann wenden Sie sich an das Sozialamt und stellen einen Antrag auf „Hilfe zur Pflege“. Hilfe gewährt das Sozialamt erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung.

Der Umzug in das Pflegeheim

Der Umzug in das ausgesuchte Pflegeheim steht bevor und Sie müssen sich entscheiden, ob Sie den Umzug selber machen oder ein Unternehmen beauftragen. 

Für Umzugsunternehmen gilt, dass Sie mindestens drei Angebote einholen sollten, um die Preise miteinander zu vergleichen. Zudem brauchen Sie ein wenig mehr Vorlaufzeit. Es gibt mittlerweile Dienstleister, die sich auf Seniorenumzüge spezialisiert haben und das notwendige Know-How entwickelt haben.

Umzug für einen Angehörigen

In den meisten Fällen übernehmen die Angehörigen den Umzug ins Pflegeheim für einen Pflegebedürftigen, weil dieser meist nicht mehr selber dazu in der Lage ist.

Die betroffene Person und auch andere Familienmitglieder binden Sie in die ganzen Dinge mit ein. Bleiben Sie immer in Kontakt und klären Sie, wer was organisiert und welche Gegenstände unbedingt mit müssen und welche nicht.

Es ist nicht immer einfach, denn den Betroffenen fällt es meist sehr schwer Dinge zurückzulassen oder die gewohnte Umgebung zu räumen. Das Interesse den Umzug mitzuplanen ist meist nicht groß, aber schließen Sie die Betroffenen nicht aus. Sie fühlen sich sonst ihrer Mitbestimmungsrechte beraubt und vom echten Leben ausgeschlossen. Lassen Sie sich nicht entmutigen und bleiben Sie immer im Gespräch.

Wichtig:

Melden Sie bei Ihrem Arbeitgeber eine kurzfristige Arbeitsverhinderung an, wenn Sie von der Pflegebedürftigkeit überrascht wurden und kurzfristig einen Umzug ins Pflegeheim organisieren müssen.

Die richtigen Beratungsstellen

Mit Sicherheit ergeben sich Fragen rund um den Umzug ins Pflegeheim.

Wenden Sie sich an die folgenden Stellen:

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Umzug ins Pflegeheim

1. Kann ich meinen Vater ohne Einwilligung in Pflegeheim bringen?

Grundsätzlich ist es möglich eine Person gegen Ihren Willen in ein Pflegeheim zu bringen. Es handelt sich dann um eine freiheitsentziehende Maßnahme, aber es gibt Ausnahmen.

2. Wer zahlt den Umzug ins Pflegeheim?

Der Pflegebedürftige oder die Angehörigen kommen für die Umzugskosten auf, aber wenn ein Pflegebedürftiger Bezieher von Sozialleistungen ist, dann kommt der Sozialhilfeträger für die anfallenden Kosten auf.

3. Wer trifft die Entscheidung für oder gegen ein Pflegeheim?

In erster Linie trifft der Pflegebedürftige selber die Entscheidung, ob er in ein Pflegeheim zieht. Aber auch die Angehörigen sind meist involviert.

4. Wer kümmert sich um die Wäsche im Pflegeheim?

In den meisten Fällen kümmert sich die Pflegeeinrichtung um die Wäsche der Bewohner.

5. Wie wird ein Pflegeheimplatz beantragt?

Sie suchen sich ein Pflegeheim aus und stellen freiwillig einen Antrag auf einen Platz. Der Antrag muss schriftlich erfolgen und mithilfe von Arztattesten wird die Pflegebedürftigkeit nachgewiesen.

Fazit

Der Umzug in ein Pflegeheim fällt vielen Betroffenen nicht leicht, denn Sie verlassen ihre gewohnte Umgebung und ziehen von einer eigenen Wohnung in ein Zimmer. Damit der Start ins neue Leben so angenehm wie möglich wird, gibt es viele Dinge zu beachten. Einige der Dinge lassen sich sehr gut im Vorfeld klären, damit der Umzug ins Pflegeheim in aller Ruhe vonstattengeht.

Der Beitrag Umzug ins Pflegeheim – so gelingt der Schritt ins neue Leben – Viele wichtigen Dinge lassen sich frühzeitig klären erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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Pflegegrad beantragen – so stellen Sie einen formlosen Antrag https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/pflegegrad-beantragen-so-stellen-sie-einen-formlosen-antrag/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/pflegegrad-beantragen-so-stellen-sie-einen-formlosen-antrag/#respond Sun, 27 Feb 2022 11:58:25 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=60330 Die Leistungen von der Pflegekasse sind zu beantragen. Die genaue Vorgehensweise erklären wir Ihnen Schritt für Schritt im folgenden Beitrag. Die Antragsstellung für Pflegeleistungen Eine Pflegebedürftigkeit kann mitunter ein plötzliches Ereignis sein, wenn ein Schlaganfall

Der Beitrag Pflegegrad beantragen – so stellen Sie einen formlosen Antrag erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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Die Leistungen von der Pflegekasse sind zu beantragen. Die genaue Vorgehensweise erklären wir Ihnen Schritt für Schritt im folgenden Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Antrag für einen Pflegegrad wird bei der Pflegekasse gestellt.
  • Zur Antragsstellung nutzen Sie die Kontaktdaten der Krankenkasse, denn die Pflegekasse ist ihr angegliedert.
  • Beantragen Sie die Leistungen der Pflegekasse, indem Sie einen formlosen Brief in Kurzform schreiben oder die Pflegekasse anrufen.
  • Eine frühzeitige Antragsstellung führt zu einer schnellen Leistungssicherung.
  • Die Pflegekasse wird direkt nach Antragsstellung tätig und schickt Ihnen nicht nur entsprechende Unterlagen zu, sondern schickt einen Gutachter, der den Pflegegrad feststellt.
  • Sie müssen mindestens zwei Jahre innerhalb der letzten 10 Jahre in die Pflegekasse eingezahlt haben, um Leistungen zu bekommen.

Die Antragsstellung für Pflegeleistungen

Eine Pflegebedürftigkeit kann mitunter ein plötzliches Ereignis sein, wenn ein Schlaganfall eintritt, aber in der Regel entwickelt sich eine Pflegebedürftigkeit eher schleichend.

Stellen Sie sofort einen Antrag auf Pflegeleistungen, wenn Sie den Eindruck haben, dass ein Angehöriger oder Sie selber Hilfe im Alltag brauchen und ohne Hilfe nicht mehr zurechtkommen. Sie sind nicht erst pflegebedürftig, wenn Sie nichts mehr tun können, denn die entscheidende Frage ist, ob die körperlichen und geistigen Einschränkungen die Erledigung des Alltags schwer machen.

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Abzocke im Namen des Pflegedienstes und der Krankenkasse

Pflegebedürftige aufgepasst: Falsche Kassenmitarbeiter zocken ahnungslose Pflegebedürftige skrupellos ab. Dafür geben Sie sich als Mitarbeiter des MDK (Medizi­nische Dienst der Kranken­versicherung) oder des Pflegedienstes aus und beraten über Änderungen bei den Pflegeleistungen. Anschließend kassieren Sie

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Für die Antragsstellung gibt es eine wichtige Voraussetzung und die ist, dass die Person für die künftigen Pflegeleistungen innerhalb der letzten 10 Jahre mindestens zwei Jahre in die Pflegekasse eingezahlt haben muss. Das bedeutet, es muss eine soziale Pflegeversicherung gezahlt worden sein und dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine gesetzliche oder eine private Pflegeversicherung handelte. Die Bedingung gilt bei pflegebedürftigen Kindern erfüllt, wenn ein Elternteil eingezahlt hat.

Der Antrag ist frühestmöglich zu stellen, denn wenn Sie zu lange warten, verschenken Sie womöglich Geld. Leistungen erhalten Sie erst ab dem Monat der Antragsstellung, das bedeutet, wenn Sie im Juni pflegebedürftig werden und den Antrag erst im Dezember stellen, dann erhalten Sie auch erst ab Dezember entsprechende Leistungen. Nicht der Eintritt der Pflegebedürftigkeit, sondern das Datum der Antragsstellung ist für den Leistungsbeginn entscheidend.

Antrag auf Pflegeleistung – wo und wie stellen?

Bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person wird der Antrag auf Pflegeleistung gestellt.

Grundsätzlich ist die Pflegekasse bei der Krankenkasse angesiedelt und das bedeutet, wenn eine pflegebedürftige Person bei der AOK versichert ist und einen Antrag auf Pflegeleistung einreicht, dann wird der Antrag an die AOK gesendet. Mithilfe eines entsprechenden Hinweises wird der Antrag an die Pflegekasse weitergeleitet. An die private Pflegeversicherung wenden sich die Privatversicherten.

Der Antrag auf Pflegeleistung kann auf verschiedene Arten gestellt werden:

  • formlos per Telefon
  • Mail
  • Fax
  • Brief

Im Grund reicht der Satz „Ich stelle einen Antrag auf Leistungen der Pflegekasse“ vollkommen aus.

Tipp:

Der Antrag via Telefon ist eine schnelle Art und Weise, aber Sie können dann nicht nachweisen, wann der Antrag gestellt wurde. Aus dem Grund ist es durchaus sinnvoller, den Antrag entweder per Mail, Fax oder Brief zu stellen. Sie haben des Weiteren die Möglichkeit, den Antrag persönlich einzureichen und lassen sich die Abgabe quittieren.

Der Antrag wird immer von der betroffenen Person selber gestellt und wenn sie dazu nicht mehr in der Lage ist, dann gibt es einen Bevollmächtigten oder einen Betreuer. Damit der Antrag bearbeitet wird, legen Sie einfach eine Kopie der Vollmacht oder des Betreuernachweises dem Antrag auf Pflegeleistung bei.

Nachdem der Antrag bei der Pflegekasse eingegangen ist, erhalten Sie ein Formular zur Beantragung von Pflegeleistungen.

Das richtige Ausfüllen des Antrags

Der Pflegeleistungsantrag wird nicht nur mit den persönlichen Daten gefüllt, sondern auch mit zusätzlichen Angaben, wie die Leistung.

Die Leistungen, die Sie brauchen, hängen in erster Linie davon ob, ob Sie eine Betreuung in den eigenen vier Wänden durch einen Angehörigen oder den Pflegedienst möchten oder Sie sich in einer stationären Einrichtung befinden.

Sie haben die Aufgabe sich in Ruhe zu überlegen, wie die Pflege organisiert wird und was für Sie am besten ist. Sie haben aber auch die Möglichkeit mehrere Leistungen zu kombinieren. Ein Änderungsantrag bei der Pflegekasse ist jederzeit möglich, wenn Sie den Leistungsumfang später ändern oder anpassen wollen.

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Hilfe bei der Antragsausfüllung

Teilweise ist das Ausfüllen des Pflegeleistungsantrags sehr kompliziert und es sind Begriffe und Leistungen vorhanden, die unbekannt sind.

Zudem haben Sie die Möglichkeit verschiedene Leistungen zu kombinieren und um auf der sicheren Seite zu sein, bietet sich eine Ausfüllhilfe an.

Der Pflegebedarf ist meist recht schwer einzuschätzen und Sie wissen vielleicht nicht, wie einige Felder auszufüllen sind. Hilfe bieten

  • Pflegekassen
  • Pflegestützpunkte
  • Pflegeberatungsstellen.

Einen Anspruch auf Beratung hat wirklich jeder und die Pflegekasse ist verpflichtet, Ihnen innerhalb von zwei Wochen nach der Stellung des Antrages einen Ansprechpartner mitzuteilen. Wenden Sie sich jederzeit an eine Pflegeberatungsstelle, denn das Zentrum für Qualität in der Pflege listet entsprechende Adressen auf. Auf der Seite der privaten Krankenversicherung informieren sich die privat Versicherten.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Pflegegrad beantragen

1. Wo wird der Antrag auf einen Pflegegrad gestellt?

Der Antrag wird bei der Pflegekasse gestellt und sie gehört der Krankenkasse an. Schreiben Sie einfach einen Brief an die Krankenkasse mit der Hilfe auf Pflegeleistung und er wird an die Pflegekasse weitergeleitet. Der entsprechende Sachbearbeiter sendet ein Formular zu, welches Sie umgehend ausfüllen und an die Pflegekasse zurücksenden. Ein Gutachter kommt ins Haus und legt den Pflegegrad fest. Danach erhalten Sie auch entsprechende Pflegeleistungen von der Pflegekasse.

2. Wann kann ich einen Antrag auf Pflegeleistung stellen?

Stellen Sie den Antrag auf Pflegeleistung sofort, wenn Sie feststellen, dass Sie oder ein Angehöriger den Alltag aufgrund einer körperlichen oder geistigen Einschränkung nicht mehr bewerkstelligen können.

3. Bekomme ich nach einem Schlaganfall Pflegeleistungen?

Auch nach einem Schlaganfall können Sie Pflegeleistungen erhalten, denn es handelt sich meist um eine körperliche Einschränkung, die eine ganze Weile bestehen bleibt.

4. Was ist für einen Pflegeleistungsantrag notwendig?

Der Antrag auf Pflegeleistung ist formlos zu stellen und im Grunde reicht ein Satz zur Antragsstellung. Danach schickt die Pflegekasse ein Formular, welches auszufüllen ist. Gleichzeitig kommt ein Gutachter ins Haus und schaut sich die Pflegebedürftigkeit an.

5. Wie beantrage ich einen höheren Pflegegrad?

Auch für die Beantragung eines höheren Pflegegrades reicht ein formloser Antrag in erster Linie aus. Alle weiteren Aktionen bestimmt die Pflegekasse und der angeheuerte Gutachter.

Fazit

Jeder Mensch kann in die Situation kommen, dass aufgrund von geistiger oder körperlicher Einschränkung der Alltag ein unüberwindbares Hindernis darstellt. Pflegeleistungen bekommt jeder Pflegebedürftige, der mindestens zwei Jahre eingezahlt hat. Der Antrag wird formlos per Mail, Fax oder Telefon gestellt.

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Was Pflegegrade bedeuten und wie die Einstufung funktioniert – Der Gutachter übernimmt die Einstufung des Pflegegrads https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/gesundheit-pflege/was-pflegegrade-bedeuten-und-wie-die-einstufung-funktioniert-der-gutachter-uebernimmt-die-einstufung-des-pflegegrads/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/gesundheit-pflege/was-pflegegrade-bedeuten-und-wie-die-einstufung-funktioniert-der-gutachter-uebernimmt-die-einstufung-des-pflegegrads/#respond Sun, 27 Feb 2022 10:09:32 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=61192 Für die Einstufung in einem Pflegegrad ist der Grad der Selbstständigkeit einer Person entscheidend. Die ganze Person wird dabei betrachtet. Folglich spielen nicht nur die körperlichen, sondern auch die geistigen Einschränkungen eine Rolle. Der MDK

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Für die Einstufung in einem Pflegegrad ist der Grad der Selbstständigkeit einer Person entscheidend. Die ganze Person wird dabei betrachtet. Folglich spielen nicht nur die körperlichen, sondern auch die geistigen Einschränkungen eine Rolle. Der MDK übernimmt daher die Einstufung des Pflegegrades und teilt der Pflegekasse sein Ergebnis mit.

Das Wichtigste in Kürze

  • Es gibt insgesamt fünf Pflegegrade.
  • Anhand eines detaillierten Fragenkatalogs wird die Pflegebedürftigkeit einer Person ermittelt und das erfolgt nach einer Anzahl von Punkten.
  • Sechs Lebensbereiche werden begutachtet und der Gutachter fragt 64 Kriterien ab.

Was bedeutet pflegebedürftig?

Verschiedene Prozesse führen dazu, dass ein Mensch als pflegebedürftig gilt und das können chronische Erkrankungen, nachlassende Kräfte und der Alterungsprozess sein.

Die Pflegebedürftigkeit kann sich nicht nur schleichend entwickeln, sondern auch aufgrund einer akuten Aktion eintreten. Zum Beispiel ein Unfall kann eine solche Aktion sein, bei dem sich eine ältere Person eine Oberschenkelhalsfraktur zuzieht. Oder es kommt zu einer plötzlich auftretenden Erkrankungen wie beispielsweise ein Schlaganfall.

Die Pflegekassen zahlen daher Leistungen, wenn eine Person als pflegebedürftig eingestuft wird. Das geschieht inzwischen immer durch die Einschätzung eines Gutachters. Er nutzt zur Einschätzung einen umfangreichen Fragenkatalog. Entscheidend ist immer, ob jemand den Alltag noch selbstständig bewältigen kann und welche Fähigkeiten noch vorhanden sind. Die Beeinträchtigung ist nicht nur körperlich möglich, sondern auch psychisch oder geistig. Der Fragenkatalog wird auch als Begutachtungsassessment bezeichnet und dreckt alle drei Bereiche ab. In den unterschiedlichen Bereichen gibt es für jede Frage eine Punkteskale und für jede Frage vergibt der Gutachter Punkte. Anhand der Gesamtpunktzahl wird dann die Einstufung in den Pflegegrad durchgeführt, die früher als Pflegestufe bezeichnet wurden.

Wichtig:

Die Pflegebedürftigkeit der Person muss voraussichtlich länger als 6 Monate bestehen, damit sie anschließend als „auf Dauer bestehend“ bezeichnet wird.

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Begutachtung zur Pflegebedüftigkeitsfeststellung

Die sechs Bereiche einer Person werden betrachtet und die körperlichen, geistigen und psychischen Einschränkungen erfasst, um die Selbstständigkeit einer Person zu bestimmen.

Die sechs Lebensbereiche sind auch unter dem Begriff Module bekannt. Sie fließen auf jeden Fall mit unterschiedlicher Gewichtung in die Bewertung der Gesamtsituation ein:

  • 2. Modul  – Die Mobilität (Beweglichkeit)

Bei der Mobilität schaut der Gutachter, ob die betroffene Person sich selbstständig und ohne Unterstützung durch eine weitere Person die Körperhaltung ändert. Auch das Fortbewegen ohne Hilfe spielt eine Rolle und es wird auch nur die Beweglichkeit im 1. Modul bewertet. Die Person kann einige Abläufe in Sachen Bewegung aufgrund einer geistigen Beeinträchtigung nicht wahrnehmen, dann fließt die Bewertung im 2. Modul ein.

  • 2. Modul – Die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten (reden und verstehen)

Das Verstehen und Reden sind die Hauptpunkte im 2.Modul und dabei geht es zum Beispiel darum, ob die Menschen Personen aus dem Umfeld erkennen. Zudem wird geschaut, ob die betroffene Person sich in der Umgebung auskennt und zielgerichtete Handlungen ausführen kann. Zu diesen Handlungen gehören unter anderen Anziehen und das auch in der richtigen Reihenfolge. Das Auswählen der Kleidung entsprechend dem Wetter ist auch wichtig. Die motorischen Fähigkeiten spielen in diesem Modul keine Rolle, sondern nur, ob die geistig in der Lage sind.

  • 3. Modul – Die Verhaltensweisen und die psychischen Problemlagen

Verschiedene Verhaltensweisen spielen in diesem Modul eine wichtige Rolle, wie zielloses Herumlaufen oder herausforderndes Verhalten und Aggressionen. Diese Punkte sind nicht nur für die betroffene Person belastend, sondern auch für das Pflegepersonal. Schlagen, treten und mündliche Beleidigungen sind anstrengend und auch das Ablehnen der pflegerischen Hilfe ist schlimm. Nächtliche Unruhe und Wahnvorstellungen sind belastet und es muss geschaut werden, ob und wie häufig diese Verhaltensweisen auftreten.

  • 4. Modul – Die Selbstversorgung

Die Tätigkeiten zur Körperversorgung werden im 4. Modul erfasst. Duschen, waschen, anziehen, essen, trinken und das Benutzen der Toilette gehören zu diesen Tätigkeiten und hier spielt der Maßstab der Selbstständigkeit eine Rolle.

  • 5. Modul – Der Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen

In der Regel verordnet der Arzt spezielle Maßnahmen und in dem 4. Modul wird deutlich, ob die Person die Maßnahmen auch selbstständig umsetzt oder ob Unterstützung notwendig ist.

  • 6. Modul – Die Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte

Kann die betroffene Person den Alltag selbstständig gestalten und soziale Kontakte pflegen. Dazu gehört nicht nur das Telefonieren, sondern auch das Verlassen des Hauses.

In jedem Modul vergibt der Gutachter Punkte und am Ende rechnet er alle Punkte zusammen und anschließend kommt der Pflegegrad raus. In den Modulen 2 und 3 vergibt er übrigens immer höhere Punktzahlen als bei den anderen Modulen.

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Abzocke im Namen des Pflegedienstes und der Krankenkasse

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Die Pflegegrade

Fünf Pflegegrade gibt es und sie richten sich nach dem ermittelten Punktewert des Gutachters. Sie zeigen an wie Selbstständig die betroffene Person noch ist.

Die Beantragung des Pflegegrads

Sie bereiten sich auf den Besuch des Gutachters gut vor und erhalten im Vorfeld schon einen Fragenkatalog von der Pflegekasse.

Die Begutachtung findet in den eigenen vier Wänden mit Terminabsprache statt. Unterstützung finden Sie in den Pflegeberatungsstellen in der näheren Umgebung.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Pflegegrade

1. Wie läuft eine Begutachtung der Pflegegrade an?

Sie stellen zuerst einen Antrag auf Leistungen bei der Pflegekasse und diese schickt einen Gutachter. Der Gutachter macht einen Termin mit der betroffenen Person und begutachtet die Situation. Vorher bekommen Sie schon einen Fragenkatalog und diesen können Sie in Ruhe durchgehen. Sechs Bereiche des Lebens werden vom Gutachter mit Punkte bewertet und am Ende entsteht eine eine Punktezahl. Das Endergebnis sorgt für die Feststellung des Pflegegrads und danach erhält der Betroffene Leistungen.

2. Wie viele Pflegegrade gibt es?

Es gibt fünf Pflegegrade.

3. Was ist der Unterschied zwischen Pflegegrad und Pflegestufe?

Pflegegrade und Pflegestufen sind gleich, denn bis vor einigen Jahren wurden die heutigen Pflegegrade als Pflegestufe bezeichnet.

4. Wer macht das Guthaben für den Pflegegrad?

Das Gutachten für die Pflegegrade wird von dem MDK durchgeführt und dieser wird von der Pflegekasse beauftragt.

5. Wie viel Geld bekomme ich für die Pflegegrade?

Die Leistungen beziehen sich auf den jeweiligen Pflegegrad und können unterschiedlich hoch sein. Die meisten Leistungen erhalten Sie, wenn Sie Pflegegrad 5 haben. Die wenigsten Leistungen erhalten Sie mit Pflegegrad 1. Sie erhalten immer einen Leistungszuschuss von 125 Euro und diesen Zuschuss verwenden Sie für Pflegeleistungen oder Hilfen im Alltag.

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Fazit

Pflegebedürftige Personen haben die Möglichkeit einen Antrag auf Leistung bei der Pflegekasse zu stellen und dazu gibt es bei der Pflegekasse einen entsprechenden Antrag. Nach Antragsstellung wird ein Gutachter beauftragt, der die Situation in den eigenen vier Wänden bewertet. Anhand der Bewertung wird der Pflegegrad festgelegt und die Leistung der Pflegekasse bestimmt. Es gibt in Deutschland fünf Pflegegrade und diese beziehen sich auf die Selbstständigkeit der Person, von der geistigen bis zur körperlichen Gesundheit. Der Gutachter arbeitet nach einem Fragenkatalog und dieser dient als Grundlage für eine Punktebewertung. Je unselbstständiger eine Person ist desto höher ist der Pflegegrad.

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Pflegegrad abgelehnt? So wehren Sie sich mit Widerspruch und Klage gegen einen Ablehnungsbescheid der Pflegekasse https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/pflegegrad-abgelehnt-so-wehren-sie-sich-mit-widerspruch-und-klage-gegen-einen-ablehnungsbescheid-der-pflegekasse/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/pflegegrad-abgelehnt-so-wehren-sie-sich-mit-widerspruch-und-klage-gegen-einen-ablehnungsbescheid-der-pflegekasse/#respond Sun, 27 Feb 2022 10:07:06 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=61163 Der Pflegegrad wird von der Pflegekasse bestimmt und dafür macht ein Gutachter einen Hausbesuch. Er bestimmt zudem welche Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden können. Sie halten die Entscheidung der Pflegekasse für falsch oder

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Der Pflegegrad wird von der Pflegekasse bestimmt und dafür macht ein Gutachter einen Hausbesuch. Er bestimmt zudem welche Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden können. Sie halten die Entscheidung der Pflegekasse für falsch oder sind gegen die Einstufung, dann haben Sie die Möglichkeit gegen den Bescheid einen Einspruch einzulegen.

Das Wichtigste in Kürze

  • In einem Bescheid von der Pflegekasse erhalten Sie das Ergebnis über den Antraf auf Pflegeleistungen.
  • Sie halten die Entscheidung der Pflegekasse für falsch, dann legen Sie einen Widerspruch ein.
  • Der Widerspruch bringt nicht das gewünschte Ergebnis, dann klagen Sie vor dem Sozialgericht. In der Regel fallen keine Gerichtsgebühren an.
  • Kostenlose Musterbriefe für einen Widerspruch oder die Klagen finden Sie im Internet.

Die Entscheidung über den Pflegeantrag

Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines Gutachtens festgelegt und dafür teilt der Gutachter der Pflegekasse das Ergebnis der Begutachtung mit.

Vom Gutachter handelt es sich um eine Empfehlung und anhand der Empfehlung entscheidet die Pflegekasse über den jeweiligen Pflegegrad.

Die Entscheidung erhalten Sie in einem schriftlichen Bescheid und dabei gibt es zwei Möglichkeiten, die Bewilligung oder eine Ablehnung.

Erbringt der Antrag nicht den gewünschten Pflegegrad, dann haben Sie die Möglichkeit einen Widerspruch einzulegen oder eine Klage anzustreben. Das gleiche Prinzip gilt, wenn die gewünschte Leistung nicht bewilligt wird.

In der Regel unterstützt die Pflegekasse das Gutachten des MDK, der das Gutachten anfertigt und Sie erhalten nicht nur das Gutachten, sondern auch den entsprechenden Bescheid der Pflegekasse. Sie fordern den Bescheid oder das Gutachten auf jeden Fall an, wenn es dem Schreiben nicht beiliegt, denn es ist wichtig, um den Pflegegrad zu begründen.

Die Pflegekasse erkennt den angestrebten Pflegegrad an und bewilligt die beantragten Leistungen, dass ist erfreulich. In der Regel werden die Leistungen rückwirkend ab dem Monat des Antrags gewährt.

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Einlegen des Widerspruchs

Der Pflegebedürftige hofft auf einen hohen Pflegegrad oder eine hohe Leistung der Pflegekasse, aber teilweise werden die Anträge abgelehnt oder es kommt zu einem geringeren Pflegegrad.

Ab dem Zugang des Pflegekassenbescheids haben Sie einen Monat Zeit einen Widerspruch bei der Pflegekasse einzureichen, wenn Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind. Ist in dem Bescheid keine Frist festgehalten, dann haben Sie sogar eine Frist von einem Jahr, um den Widerspruch einzulegen.

Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Bescheid bei Ihnen eingegangen ist. Sie sind sich nicht mehr sicher, welches Datum das war, dann richten Sie sich nach dem Datum auf dem Bescheid und Sie sind auf der sichere Seite. Der Widerspruch ist als Einschreiben mit Rückschein zu verschicken, aber Sie haben auch die Möglichkeit ein Telefax zu senden. In beiden Fällen können Sie sehr gut beweisen, dass Sie sich an die Frist gehalten haben. Sie sollten den Widerspruch nicht via Mail senden, denn eine Mail wird in der Regel nicht akzeptiert. Einen kostenlosen Musterbrief für den Widerspruch finden Sie hier.

Das Widerspruchsverfahren

Sie haben einen Widerspruch verfasst und innerhalb der Frist verschickt, dann überprüft die Pflegekasse die eigene Entscheidung in einem Widerspruchsverfahren.

Es wird ein Zweitgutachten erstellt und entweder erfolgt es nach Aktenlage oder es findet ein zweiter Besuch bei dem Pflegebedürftigen statt. Bei dem zweiten Termin sind alle medizinischen Unterlagen bereitzuhalten, damit der Gutachter sich ein vollständiges Bild der Situation machen kann und anhand dieser Situation die richtige Entscheidung trifft.

Sie erhalten einen positiven Bescheid, wenn der Einwand angenommen wird und dann spricht man von der sogenannten Abhilfe. Die Pflegekasse erlässt den Widerspruchsbescheid, wenn Sie eine Ablehnung erhalten.

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Die Klage vor dem Sozialgericht

Der Widerspruch bringt nicht das gewünschte Ergebnis, dann bleibt Ihnen meist nur noch eine Klage beim Sozialgericht.

Sie haben einen Monat Zeit, ab dem Tag des Widerspruchsbescheids, um die Klage beim Sozialgericht zu veranlassen. Auch in so einem Fall zählt immer das Datum des Bescheidzugangs. In einigen Fällen wird die Klage mit Hilfe eines gelben Umschlags verschickt und diesen Umschlag heben Sie auf jeden Fall auf. Der Postbote hat das Zustelldatum vermerkt, wenn es sich um ein Einschreiben handelt. Es geht um das Datum, wann er den Umschlag eingeworfen oder zugestellt hat. Sie können sich nach dem Datum auf dem Bescheid orientieren, wenn Sie selber nicht mehr wissen, wann die Zustellung erfolgte. Die Klage ist schriftlich bei Gericht einzureichen und dafür können Sie ein Einschreiben mit Rückschein verwenden oder ein Telefax. Auch eine Klage wird nicht per Mail eingereicht und auch hierfür finden Sie einen kostenlosen Musterbrief. Laden Sie ihn herunter und nutzen ihn!

Bei der Geschäftsstelle des Sozialgerichts können Sie die Klage aufnehmen lassen, denn bei der Formulierung wird Ihnen geholfen und Sie können die Klage in aller Ruhe besprechen.

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Wichtig

Bringen Sie die folgenden Unterlagen zur Klageeinrichtung mit. Benennen Sie Beweismittel wie Zeugen, Schreiben oder Atteste vom Arzt, medizinische Unterlagen. Das Gericht kann sich nur eine eigene Meinung bilden, wenn Sie auch eine Kopie des angefochtenen Bescheids vorlegen. Auch der Widerspruchbescheid ist beizulegen.

Sie haben die Möglichkeit die Beweismittel nachzureichen, aber nur wenn Sie eine gute Begründung haben. Das Gericht setzt dafür eine Frist fest, die im Idealfall zu 100% einzuhalten ist. Einen rechtlichen Rat sollten Sie sich in jedem Fall einholen.

In der Regel fallen keine Gerichtskosten vor dem Sozialgericht an. Die Anwaltskosten werden von der Pflegekasse übernommen, wenn das Verfahren zugunsten des Pflegebedürftigen ausgeht. Mit Hilfe eines Anwalts können die Kläger auch prüfen lassen, ob Ihnen Prozesskostenbeihilfe zusteht.

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AOK: E-Mail „Ihre angeforderten Patientendokumentation“ enthält Trojaner

Derzeit befinden sich E-Mails im Namen der AOK-Bundesverbandes mit dem Betreff „Ihre angeforderten Patientendokumentation – A5882010559“ im Umlauf. Diese Nachrichten sollten Sie nicht öffnen. Im Anhang befindet sich eine ZIP-Datei mit einem gefährlichen Trojaner. Immer wieder

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Pflegegrad abgelehnt

1. Wer bestimmt den Pflegegrad für einen Pflegebedürftigen?

Der Pflegegrad für einen Bedürftigen wird von der Pflegekasse bestimmt, die mit dem MDK zusammenarbeitet. Der MDK macht einen Hausbesuch, informiert sich über die Situation und spricht eine Empfehlung gegenüber der Pflegekasse aus. Anhand der Empfehlung legt die Pflegekasse dann den Pflegegrad fest.

2. Die Pflegekasse lehnt die Leistung ab und jetzt?

Sie haben einen Ablehnungsbescheid bekommen, dann legen Sie zuerst einen Widerspruch ein. Die Pflegekasse wird eine erneuter Prüfung beantragen und über die Entscheidung erneut abstimmen. Im schlimmsten Fall müssen Sie vor das Sozialgericht ziehen und die Leistung gerichtlich erstreiten.

3. Brauche ich einen Anwalt bei der gerichtlichen Erstreitung der Leistung?

Sie sollten sich auf jeden Fall einen Anwalt nehmen, denn der Anwalt muss Sie vor Gericht vertreten und kennt sich mit den Gesetzen und Gegebenheiten deutlich besser aus.

4. Wer zahlt die Gerichtskosten, wenn ich verliere?

Sie haben die Möglichkeit Prozesskostenbeihilfe vor dem Prozess zu beantragen und in der Regel wird die Beihilfe auch gewährt.

5. Welche Unterlagen muss ich vor Gericht vorlegen?

Als Beweismittel reichen Sie alle Unterlagen des Arztes ein und auch die Bescheide und die Widersprüche. Im besten Fall können Sie Zeugen nennen.

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Fazit

Der Pflegegrad wird von dem MDK und der Pflegekasse in Zusammenarbeit festgelegt und auch die Leistungen bewilligt, wenn der Pflegebedürftige einen Anspruch hat. Kommt es zu einer Ablehnung, dann müssen Sie innerhalb eines Monats einen Widerspruch anstreben und erneut die Leistung oder den Pflegegrad beantragen. Kommt es wieder zu einer Ablehnung, dann bleibt Ihnen nur das Sozialgericht.

Der Beitrag Pflegegrad abgelehnt? So wehren Sie sich mit Widerspruch und Klage gegen einen Ablehnungsbescheid der Pflegekasse erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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Tages- und Nachtpflege: eine Stütze für die Pflege zuhause – Die Pflegekassen übernehmen die Kosten je nach Pflegegrad https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/tages-und-nachtpflege-eine-stuetze-fuer-die-pflege-zuhause-die-pflegekassen-uebernehmen-die-kosten-je-nach-pflegegrad/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/tages-und-nachtpflege-eine-stuetze-fuer-die-pflege-zuhause-die-pflegekassen-uebernehmen-die-kosten-je-nach-pflegegrad/#respond Wed, 23 Feb 2022 10:21:57 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=56994 Sie geben nicht auf, wenn Sie eine 24-Stunden-Pflege nicht mehr sicherstellen können. Die ambulante Versorgung wird mit der Tages- und Nachtpflege ergänzt. Gleichzeitig wird die häusliche Pflege dadurch gestärkt. Der Einzug ist ein Heim lässt

Der Beitrag Tages- und Nachtpflege: eine Stütze für die Pflege zuhause – Die Pflegekassen übernehmen die Kosten je nach Pflegegrad erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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Sie geben nicht auf, wenn Sie eine 24-Stunden-Pflege nicht mehr sicherstellen können. Die ambulante Versorgung wird mit der Tages- und Nachtpflege ergänzt. Gleichzeitig wird die häusliche Pflege dadurch gestärkt. Der Einzug ist ein Heim lässt sich durch die Tages- und Nachtpflege verzögern oder sogar ganz verhindern.

Das Wichtigste in Kürze

  • Betroffene mit den Pflegegraden 2 bis 5 haben Anspruch auf das Geld für die Tages- und Nachtpflege.
  • Pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 1 nutzen den Entlastungsbetrag, um die Kosten für die Tages- und Nachtpflege zu decken.
  • Die Ansprüche auf Tages- und Nachtpflege lassen sich mit den Pflegesachleistungen und dem Pflegegeld kombinieren.
  • Die Kosten für Tages- und Nachtpflege lassen sich nicht allein durch die Pflegekassenleistung decken.

Was genau ist eigentlich Tages- und Nachtpflege?

Zu den teilstationären Pflegeleistungen gehören die Tages- und Nachtpflege.
Diese Leistungen eignen sich für Pflegebedürftige, die in den eigenen vier Wänden versorgt werden, insbesondere, wenn diese Personen nicht in der Lage sind, allein in der Wohnung zu bleiben. Gerade körperliche und seelische Beeinträchtigungen sprechen dafür, dass sie nur mit einer Pflegeperson zusammen sein können.

Die Gründe für eine Tages- und Nachtpflege sind unterschiedlich. Die Pflegeperson geht einer Erwerbstätigkeit nach oder muss entlastet werden, dann kann eine solche Pflegeleistung notwendig sein. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Pflegebedürftige nur ein paar Stunden am Tag oder der Nacht hilfsbedürftig ist, der Anspruch auf Tages- und Nachtpflege besteht auch für wenige Stunden. In der Regel wird der Pflegebedürftige abgeholt und in einer speziellen Einrichtung betreut bis die Pflegeperson dazu wieder in der Lage ist. Er wird nach der Betreuung auch wieder nach Hause gebracht und das bedeutet, dass die Pflegeperson eine gute Unterstützung hat, um den eigenen Beruf und die Pflege unter einen Hut zu bekommen.
Die Pflegebedürftigen erleben in der Tagespflegeeinrichtung neue soziale Kontakte und werden gefördert, natürlich entsprechend der vorhandenen Fähigkeiten. Das Angebot wird von verschiedenen Betreuungs- und Beschäftigungsmaßnahmen abgerundet.

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Abzocke im Namen des Pflegedienstes und der Krankenkasse

Pflegebedürftige aufgepasst: Falsche Kassenmitarbeiter zocken ahnungslose Pflegebedürftige skrupellos ab. Dafür geben Sie sich als Mitarbeiter des MDK (Medizi­nische Dienst der Kranken­versicherung) oder des Pflegedienstes aus und beraten über Änderungen bei den Pflegeleistungen. Anschließend kassieren Sie

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Die Kosten für Tages- und Nachtpflege

Die Kosten für diese Art der Betreuung übernimmt die Pflegekasse und hierfür stehen für jeden Pflegebedürftigen verschiedene Pflegekostenstufen zur Verfügung.

Die Höhe der Pflegekosten ergibt sich aus dem Pflegegrad des Betroffenen. Bei Pflegegrad 2 stehen 689 Euro zur Verfügung, bei Pflegegrad 3 1.298 Euro, bei Pflegegrad 4 1.612 Euro und bei Pflegegrad 5 1.995 Euro. Bei Pflegestufe 1 gibt es eine Kostenübernahme durch die Pflegekasse.
Am 1.Mai 2015 ist das Pflegestärkungsgesetz in Kraft getreten und seitdem wird die Tages- und Nachtpflege auch neben der ambulanten Pflegesachleistung und dem Pflegegeld bewilligt. Somit wird Tages- und Nachtpflege nicht mehr auf die Pflegesachleistung oder sogar auf das Pflegegeld angerechnet. Die Leistungen sind jetzt zusätzlich vorhanden.

Kombinieren Sie einfach die Ansprüche! Tages- und Nachtpflegeleistungen werden weder auf das Pflegegeld noch auf die Sachleistungen angerechnet. Die einzelnen Ansprüche lassen sich gut kombinieren (Pflegegeld, Pflegesachleistung und Tages- und Nachtpflege).

In den Pflegekosten sind allerdings die Kosten für den Transport enthalten, die anfallen, wenn die Wohnung zur Einrichtung verlassen wird und anders herum. Die Investitionskosten, Verpflegung und Unterkunft sind vom Pflegebedürftigen selber zu zahlen.

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Anspruch auf Tages- und Nachtpflege

Alle Pflegebedürftigen, die einen Pflegegrad von 2 bis 5 erreicht haben, haben einen Anspruch auf Leistungen der Tages- und Nachtpflege.
Pflegebedürftige haben einen Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag, der monatlich auf 125 Euro festgelegt ist und mit diesem Betrag ist ein Teil der Tages- und Nachtpflege bezahlt. Die Rechnungen sind bei der Pflegekasse einzureichen, so dass entstandene Kosten nachzuhalten sind. Nach genauer Prüfung erhalten Sie 125 Euro Entlastungsgeld, welches als Zahlung für Tages- und Nachtpflege gilt.

Kosten, die von Pflegebedürftigen zu tragen sind

Neben den Pflegekosten fallen bei der Tages- und Nachtpflege weitere Kosten in Form von Hotelkosten, also Kosten für die Unterkunft und Verpflegung an. Auch Investitionskosten zählen dazu.
Diese Kosten sind vom Pflegebedürftigen selber zu zahlen und außerdem zahlt er alle Pflegekosten, die den monatlichen Leistungsbetrag der Pflegekasse übersteigen.
Des Weiteren besteht aber die Möglichkeit, dass der Pflegebedürftige zum kleinen Ausgleich den Entlastungsbetrag nutzt, um die Kosten zu minimieren. Eine weitere Möglichkeit hat der Pflegebedürftige durch das Sozialamt. Das Sozialamt bietet seine Hilfe aber nur dann an, wenn die Kosten nicht aus dem eigenen Vermögen oder Einkommen gedeckt werden können.
Wichtig:
Unterschreiben Sie als Angehöriger niemals den Pflegevertrag im eigenen Namen, sondern machen Sie immer deutlich, dass Sie nur ein Betreuer oder ein bevollmächtigter Vertreter sind. Ansonsten kann das Sozialamt die Kosten für die Tages- und Nachtpflege auf Sie abwälzen und kommt demnach nicht für die Kosten auf.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Tages- und Nachtpflege

1. Was kostet die Nachtpflege?

Die Kosten für die Nachtpflege variieren sehr stark und wird durch den in Anspruch genommenen Zeitraum, aber auch durch die Wahl der Pflegeeinrichtung bestimmt. Monatlich kommen so schon mal bis zu 3.000 Euro zusammen, aber das ist auch die Höchstgrenze.

2. Was kostet die Tagespflege?

Die Kosten für die Tagespflege sind unterschiedlich und variieren sehr stark, anhand von Anforderung und Einrichtung. Kosten von bis zu 3.000 Euro im Monat sind möglich, aber tendenziell sind es weniger.

3. Was zahlt die Pflegekasse bei der Tagespflege?

Bei der Tagespflege übernimmt die Pflegekasse die medizinische Behandlungspflege und die morgendlichen und abendlichen Bringdienste. Alle weiteren Kosten für Unterkunft und Verpflegung trägt der Pflegebedürftige selber.

4. Welcher Pflegegrad hat Anspruch auf Tages- und Nachtpflege?

Im Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Tages- und Nachtpflege – es sei denn, Sie übernehmen die Kosten selber. Aber immerhin haben Sie ab Pflegestufe 2 bis 5 Anspruch auf Tages- und Nachtpflege.

5. Wie sind die Arbeitszeiten in der Tagespflege?

Die Arbeitszeiten in der Tagespflege liegen bei 40 Stunden in der Woche, also ganz normal. 8 Stunden am Tag sind vorgesehen. Dazu kommen allerdings noch eine halbe bis eine Stunde Pause und eventuelle Überstunden.

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Derzeit befinden sich E-Mails im Namen der AOK-Bundesverbandes mit dem Betreff „Ihre angeforderten Patientendokumentation – A5882010559“ im Umlauf. Diese Nachrichten sollten Sie nicht öffnen. Im Anhang befindet sich eine ZIP-Datei mit einem gefährlichen Trojaner. Immer wieder

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Fazit

Eine sehr gute Unterstützung für die Versorgung von Pflegebedürftigen stellt die Tages- und Nachtpflege dar. Das heisst Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 haben Anspruch auf Übernahme der Kosten und Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben die Möglichkeit, den Entlastungsbetrag zur Kostenminimierung zu verwenden. Der Antrag zur Kostenübernahme wird bei der Pflegekasse gestellt. Allerdings kann deren Bearbeitung kann bis zu sechs Wochen dauern.

Der Beitrag Tages- und Nachtpflege: eine Stütze für die Pflege zuhause – Die Pflegekassen übernehmen die Kosten je nach Pflegegrad erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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