Der Beitrag Urlaub für pflegende Angehörige – Die Pflegekasse zahlt 42 Tage Urlaub im Jahr erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.
]]>Bei dem Bedürfnis einen Urlaub zu unternehmen, muss die Urlaubsvertretung für den Pflegebedürftigen nach seinen Bedürfnissen ausgesucht werden. Viele Hilfsbedürftige verlassen die gewohnte Umgebung nur sehr ungerne und demnach ist es sinnvoll eine Pflegekraft zu nehmen, die zu Hause betreut. Der Angehörige, der ansonsten pflegt und betreut kann in Ruhe Kraft tanken.
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Es spielt keine Rolle, ob ein Arztbesuch anstatt, eine Familienfeier oder eine kleine Reise, die Pflegekasse zahlt für den Ausfall der vertrauten Pflegeperson die sogenannte Verhinderungspflege.
Die Verhinderungspflege bezeichnet man auch als Ersatzpflege und sie kommt immer dann zum Einsatz, wenn die vertraute Pflegekraft eine kurzzeitig begrenzte Auszeit braucht. Selbstverständlich handelt es sich auch bei einem Urlaub um einen solchen Fall, aber auch eine stundenweise Betreuung wird als Verhinderungspflege bezeichnet. Zu den stundenweise Verhinderungen zählen beispielsweise
Aber auch langfristige Verhinderungen sind möglich, darunter zählen
Wichtig:
Als Pflegeperson wird eine Person bezeichnet, die nicht erwerbsmäßig in dem Haushalt des Pflegebedürftigen lebt. In der Regel handelt es sich um den Ehepartner, Tochter, Sohn, aber auch Freunde und Nachbarn fallen darunter.
Die Verhinderungspflege wird für Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2 bezahlt.
Dabei spielt beim Leistungsanspruch die Vorpflegezeit eine wichtige Rolle. Das bedeutet, die Pflegeperson muss den Pflegebedürftigen mindestens 6 Monate gepflegt haben, damit überhaupt ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht. Dabei spielt es keine Rolle, ob zu diesem Zeitpunkt nur der Pflegegrad 1 oder eine andere Einstufung vorhanden war. Der Pflegegrad 2 muss aber zum Zeitpunkt der Verhinderungspflege vorliegen.
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Bei einer Auszeit stehen dem pflegenden Angehörigen mehrere Optionen zur Auswahl, die Kurzzeitpflege oder ein Urlaub im Pflegehotel.
Die Kurzzeitpflege sorgt dafür, dass der Pflegebedürftige rund um die Uhr gut versorgt wird. Dafür wird er in einer entsprechenden Einrichtung untergebracht, die als Kurzzeitpflegeeinrichtung zu bezeichnen ist. Für Unterkunft und Verpflegung zahlt der Pflegebedürftige selber. Für die Kurzzeitpflege stellen einige Pflegeheime extra Betten zur Verfügung, die frühzeitig anzufragen sind. Dadurch, dass nur wenige Pflegeheime solche Angebote machen, sind die Plätze heiß begehrt und es kommt häufig zu Engpässen.
Die zweite Möglichkeit ist der Urlaub in einem Pflegehotel, indem der pflegende Angehörige zusammen mit dem Pflegebedürftigen ein paar Urlaubstage verbringt. Der Pflegebedürftige wird in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung direkt am Urlaubsort untergebracht, wenn eine Wohnanlage vorhanden ist. Viele Pflegehotels bieten eine gemeinsame Unterbringung an, wobei auch in den Hotels eine Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen ist. Allerdings sind die Angebote nur auf Deutschland begrenzt.
Fragen zum Thema Ersatzpflege werden am nächstgelegenen Pflegestützpunkt beantwortet. Ein Einzelgespräch mit einem Berater hilft alle Fragen zu klären und informiert über die Voraussetzungen für eine Ersatzpflege. Eine Aufklärung über den Hilfebedarf findet statt.
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FAQs zum Thema Urlaub für pflegende Angehörige
Der Urlaub zusammen mit dem Pflegebedürftigen bringt sehr viel, von Steigerung der Lebensfreude bis hin zur Abwechslung zum Alltag. Aber vor allen Dingen bringt es eine Entlastung für den pflegenden Angehörigen, der ansonsten jederzeit für den Pflegebedürftigen da ist.
Die Pflege des Pflegebedürftigen wird von einem anderen Verwandten oder einem professionellen Pflegedienst übernommen. Die Entscheidung trifft der Angehörige in der Regel zusammen mit dem Pflegebedürftigen.
Grundsätzlich kommt die Pflegekasse zum Einsatz, welche die Kosten für die Pflege in der Abwesenheit des eigentlichen Pflegenden übernimmt. Eine Kostenerstattung von bis zu 1.612 Euro für 6 Wochen ist möglich.
Der Pflegegrad 2 muss anerkannt sein. Zudem muss die Pflegeperson mindestens 6 Monate betreut sein. Das sind die Grundvoraussetzungen, die Sie zu erfüllen haben.
Sie haben mehrmals im Jahr Anspruch auf eine kleine Auszeit, die Sie als Urlaub nutzen können.
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Angehörige, die einen hilfsbedürftigen Menschen in den eigenen vier Wänden versorgen, müssen sich regelmäßig eine Auszeit gönnen, um Kraft zu tanken. Bis zu 42 Tage im Jahr zahlt die Pflegekasse dafür die Ersatzpflege. Die Ersatzpflege ist auch unter dem Begriff Verhinderungspflege bekannt und wird für einen begrenzten Zeitraum in Anspruch genommen. Ein Antrag ist nicht extra zu stellen, aber Nachweise und Belege sind zu sammeln und bei der Pflegekasse einzureichen. Der Pflegebedürftige wird in der Zeit entweder in den eigenen vier Wänden oder in einer ausgesuchten Kurzzeitpflegeeinrichtung. Die Entscheidung über die Kurzzeitpflege trifft der Angehörige.
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